Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/11472 eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 17/1216 eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz PKHBegrenzG) c) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 17/2164 eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts A. Problem Zu Buchstabe a DerGesetzentwurfderBundesregierungsolldieProzess-undVerfahrenskostenhilfe (PKH)sowiedieBeratungshilfeeffizientergestalten.ErgreifeeinerseitsForderungenderLänderauf,dieindenJahrenzuvorgestiegenenAusgabenderLänderhaushaltefürProzesskosten-undBeratungshilfezubegrenzen. Andererseitssollesichergestelltwerden,dassderZugangzumRechtweiterhin allen Bürgern unabhängig von Einkünften und Vermögen eröffnet ist. DerGesetzentwurfsiehtunteranderemvor,dassdieGerichteimPKH-Verfahren künftigdiebedürftigkeitdesantragstellersumfassendaufklären.damitsolle derungerechtfertigtenundmissbräuchlicheninanspruchnahmevonprozesskostenhilfeentgegengewirktwerden.dieprozesskostenhilfeempfängersollen durchabsenkungvonfreibeträgen,verlängerungderratenhöchstzahldauerum zweijahreundneuberechnungderpkh-ratenverstärktzurfinanzierungder

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Prozesskostenherangezogenwerden.ImRechtderBeratungshilfesollendie Bewilligungsvoraussetzungenkonkretergefasst,durchweitereMaßnahmender ungerechtfertigteninanspruchnahmevonberatungshilfeentgegengewirktund dasvergütungssystemflexibilisiertwerden.zudemsolleinerinnerungsrecht derstaatskassegegenbewilligungsentscheidungeneingeführtwerden.dieantragstellungvorinanspruchnahmevonberatungshilfesollzumregelfallerhobenwerden.außerdemsollensteuerrechtlicheangelegenheitenindieberatungshilfeeinbezogenwerdenunddieleistungderberatungshilfeindiesem Bereich nicht auf Rechtsanwälte beschränkt sein. Zu Buchstabe b NachAuffassungdesInitiantendesGesetzentwurfsmüssedemindenletzten fünfjahrenzuverzeichnendenerheblichenanstiegderkostenfürprozesskostenhilfeeinhaltgebotenwerden.mitdemgesetzentwurfsollendieleistungen derprozesskostenhilfeaufdaszurerfüllungderverfassungsrechtlichenverpflichtung,bedürftigenparteiendenzugangzudengerichtenzuermöglichen, gebotenemaßbegrenztwerden.hierzusollenzumeinendiebewilligungsvoraussetzungenkorrigiertwerden.zumanderensolldieeigenbeteiligungder Prozesskostenhilfeempfängerangemessenerhöhtwerden.Schließlichsollendie persönlichenundwirtschaftlichenverhältnissedesantragstellerskünftigbesser erfasst werden. Zu Buchstabe c NachAuffassungdesInitiantendesGesetzentwurfssinddievondenLändernzu tragendenkostenfürdieberatungshilfe,dieeinkommensschwachenbevölkerungsschichtendierechtswahrnehmungerleichternsoll,indenvergangenen JahrenkontinuierlichundseitdemJahr2004sprunghaftangestiegen.DenvielfältigenUrsachendieserEntwicklungsollemitdemvorliegendenGesetzentwurf entgegengetretenwerden,derdaraufabziele,diederzeitigenstrukturschwächen desbewilligungsverfahrenszubeseitigen,diebewilligungsvoraussetzungenzu präzisieren,diekostenderberatungshilfeunteranderemdurcheineerhöhung dereigenbeteiligungdesrechtsuchendenaufeinangemessenesmaßzurückzuführenundzugleichdenzugangzumrechtfürbürgermitgeringemeinkommenweiterhinzugewährleisten.zudemsolleinerinnerungsrechtderstaatskasse gegen Bewilligungsentscheidungen eingeführt werden. B. Lösung Zu Buchstabe a AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung.DerAusschussempfiehlt nebenredaktionellenänderungenundanpassungenimdetail imwesentlichenfolgendeänderungenimrechtderprozesskostenhilfe:derfreibetrag fürerwerbstätigeundderfreibetragfürehegattenoderlebenspartnersollen nichtgesenktwerden.derausschusslehntfernerdievorgeseheneerhöhung derratenhöchstzahlungsdauervon48monatenauf72monateab.diemitdem GesetzentwurfvorgeschlageneBefugnisfürdieGerichte,zurKlärungderpersönlichenundwirtschaftlichenVerhältnissemitEinwilligungdesAntragstellersAuskünfteDrittereinholenzukönnen,unddieMöglichkeit,Zeugenoder SachverständigeauchzurPrüfungderBedürftigkeitvernehmenzukönnen,sollengestrichenwerden.DieimGesetzentwurfvorgeseheneMöglichkeitzur ÜbertragungderBedürftigkeitsprüfungaufdenRechtspflegersollalsLänderöffnungsklauselausgestaltetwerden.SchließlichschlägtderAusschusseine PräzisierungderVoraussetzungenfürdienachträglicheÄnderungeinerPKH- Bewilligungvor,mitderklargestelltwerdensoll,dasseinesolcheÄnderungin bestimmtenkonstellationenausgeschlossenist.hinsichtlichdesberatungshilfeverfahrensempfiehltderausschussimkernfolgendeänderungen:die

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13538 diesbezüglichimgesetzentwurfvorgesehenenerweitertenauskunftsmöglichkeitensollenebenfallsentfallen.diemöglichkeitnachträglicherantragstellungsollentsprechenddemgeltendemrechtankeinebesondereeilbedürftigkeitgeknüpftwerden.dasvorgeseheneerinnerungsrechtderstaatskassesoll entfallen.schließlichsolleinausreichenderumsetzungszeitraumvonsechs MonatenermöglichtwerdenunddasGesetzdahererstam1.Januar2014in Kraft treten. AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache17/11472ingeänderterFassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendie StimmenderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD. Zu Buchstabe b Einstimmige Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1216. Zu Buchstabe c Einstimmige Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/2164. C. Alternativen Zu Buchstabe a Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/ Zu Buchstabe b Keine. Zu Buchstabe c Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksache17/11472inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1216 abzulehnen; c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2164 abzulehnen. Berlin, den 15. Mai 2013 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Ute Granold Berichterstatterin Marco Buschmann Berichterstatter Sonja Steffen Berichterstatterin Jens Petermann Berichterstatter Christoph Strässer Berichterstatter Ingrid Hönlinger Berichterstatterin

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13538 Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts Drucksache 17/11472 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202;2006I S.431;2007IS.1781),diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 120 folgende Angabe eingefügt: 120aÄnderung der Bewilligung wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)MutwilligistdieRechtsverfolgungoder Rechtsverteidigung,wenneinePartei,diekeineProzesskostenhilfebeansprucht,beiverständigerWürdigungallerUmständevonderRechtsverfolgungoder Rechtsverteidigungabsehenwürde,obwohleinehinreichende Aussicht auf Erfolg besteht wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa)innummer1buchstabebwirddieangabe 50 durch die Angabe 25 ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa)inbuchstabeawerdendiewörter und ihrenehegattenoderihrenlebenspartner jeweils gestrichen. bbb)nachbuchstabeawirdfolgenderbuchstabe b eingefügt: b)fürdenehegattenoderlebenspartner derparteieinbetraginhöhedesum 10vomHunderterhöhtenhöchsten Regelsatzes,derfüreinePersonseines PersonenstandsgemäßderRegelbedarfsstufe2nachderAnlagezu 28 deszwölftenbuchessozialgesetzbuch eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202;2006I S.431;2007IS.1781),diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa)entfällt bb)entfällt

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode festgesetztoderfortgeschriebenworden ist;. ccc)derbisherigebuchstabebwirdbuchstabec. cc)nachnummer3wirdfolgendenummer4eingefügt: 4.Mehrbedarfenach 21desZweitenBuches Sozialgesetzbuchundnach 30desZwölften Buches Sozialgesetzbuch;. dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)VondemnachdenAbzügenverbleibenden TeildesmonatlichenEinkommens (einzusetzendes Einkommen)sindMonatsrateninHöhederHälfte deseinzusetzendeneinkommensfestzusetzen;die MonatsratensindaufvolleEuroabzurunden.Beträgt diehöheeinermonatsratewenigerals10euro,ist vonderfestsetzungvonmonatsratenabzusehen.bei einemeinzusetzendeneinkommenvonmehrals 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des TeilsdeseinzusetzendenEinkommens,der 600Euroübersteigt.UnabhängigvonderZahlder Rechtszügesindhöchstens72Monatsratenaufzubringen. 4.In 116Satz2werdennachderAngabe 114 die Angabe Absatz1 undnachdemwort Halbsatz die Wörter und Absatz 2 eingefügt. 5. Dem 117 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: DieFormulareenthaltendienach 120aAbsatz2 Satz4 erforderliche Belehrung wird wie folgt geändert: a)absatz1 wird wie folgtgeändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DemGegneristGelegenheitzurStellungnahme zugeben,oberdievoraussetzungenfürdiebewilligungvonprozesskostenhilfefürgegeben hält,soweitdiesausbesonderengründennicht unzweckmäßig erscheint. bb)satz5 wird aufgehoben. b)absatz2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort macht die Wörter,eskanninsbesondereauchdieAbgabe einerversicherunganeidesstattfordern eingefügt. bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: Soweitdieserforderlichist,umdieAngaben desantragstellerszuseinenpersönlichenund wirtschaftlichenverhältnissenzuüberprüfen, kanndasgerichtmiteinwilligungdesantragstellers folgende Auskünfte einholen: aa) unverändert bb) unverändert b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)VondemnachdenAbzügenverbleibenden TeildesmonatlichenEinkommens (einzusetzendes Einkommen)sindMonatsrateninHöhederHälfte deseinzusetzendeneinkommensfestzusetzen;die MonatsratensindaufvolleEuroabzurunden.Beträgt diehöheeinermonatsratewenigerals10euro,ist vonderfestsetzungvonmonatsratenabzusehen.bei einemeinzusetzendeneinkommenvonmehrals 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des TeilsdeseinzusetzendenEinkommens,der 600Euroübersteigt.UnabhängigvonderZahlder Rechtszügesindhöchstens48Monatsratenaufzubringen. 4. unverändert 5. unverändert wird wie folgt geändert: a)absatz1satz 1 wird wie folgtgefasst: aa)entfällt unverändert bb)entfällt b)inabsatz2satz1werdennachdemwort macht diewörter,eskanninsbesondereauch dieabgabeeinerversicherunganeidesstattfordern eingefügt. aa)entfällt bb)entfällt

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ überseinVermögen ( 115Absatz3Satz1) bei den Finanzämtern, 2.überdieHöheseinerEinkünfte ( 115 Absatz1 Satz2) a)beidenfinanzämtern,arbeitgebern,sozialleistungsträgernundderkünstlersozialkasse, b)beisonstigenpersonenoderstellen,die LeistungenzurVersorgungimAlterund beivermindertererwerbsfähigkeitund LeistungenzurEntschädigungoderzum Nachteilsausgleich zahlen, sowie c)bei Versicherungsunternehmen. DieinSatz3Nummer1und2genanntenPersonenundStellensindzurErteilungderAuskunft verpflichtet. c)nachabsatz2werdendiefolgendenabsätze3und4 eingefügt: (3)HatderAntragstellerinnerhalbeinervon demgerichtgesetztenfristangabenüberseinepersönlichenundwirtschaftlichenverhältnissenicht glaubhaftgemachtoderbestimmtefragennichtoder nurungenügendbeantwortet,solehntdasgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab. (4)ZeugenundSachverständigekönnenvernommenwerden,soweitdieserforderlichist,umdieAngabendesAntragstellersimProzesskostenhilfeverfahrenzuüberprüfen.EineBeeidigungfindetnicht statt.diedurchdievernehmungentstandenenauslagensindalsgerichtskostenvonderparteizutragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. d)derbisherigeabsatz3wirdabsatz5unddieangabe Absatz1,2 wirddurchdiewörter denabsätzen1 bis 4 ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2wirddieangabe 115Abs.1 Satz3Nr.4 durchdiewörter 115Absatz1 Satz3Nummer5 unddaswort vier durchdas Wort sechs ersetzt. b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.wenndieZahlungenderParteidievoraussichtlich entstehenden Kosten decken;. c)absatz4 wird aufgehoben. 8. Nach 120 wird folgender 120a eingefügt: 120a Änderung der Bewilligung (1)DasGerichtsolldieEntscheidungüberdiezuleistendenZahlungenändern,wennsichdiefürdieProzesskostenhilfemaßgebendenpersönlichenoderwirtschaftlichenVerhältnissewesentlichveränderthaben.Eine Änderungdernach 115Absatz1Satz3Nummer1 BuchstabebundNummer2maßgebendenBeträgeist nuraufantragundnurdannzuberücksichtigen,wenn siedazuführt,dasskeinemonatsratezuzahlenist.auf c)entfällt d)entfällt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2wirddieangabe 115Abs.1 Satz3Nr.4 durchdiewörter 115Absatz1 Satz3 Nummer5 ersetzt. b) unverändert c) unverändert 8. Nach 120 wird folgender 120a eingefügt: 120a Änderung der Bewilligung (1)DasGerichtsolldieEntscheidungüberdiezuleistendenZahlungenändern,wennsichdiefürdieProzesskostenhilfemaßgebendenpersönlichenoderwirtschaftlichenVerhältnissewesentlichveränderthaben.Eine Änderungdernach 115Absatz1Satz3Nummer1 BuchstabebundNummer2maßgebendenBeträgeist nuraufantragundnurdannzuberücksichtigen,wenn siedazuführt,dasskeinemonatsratezuzahlenist.auf

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode VerlangendesGerichtsmussdieParteijederzeiterklären,obeineVeränderungderVerhältnisseeingetretenist. EineÄnderungzumNachteilderParteiistausgeschlossen,wennseitderrechtskräftigenEntscheidungoderder sonstigenbeendigungdesverfahrenssechsjahrevergangen sind. (2)VerbessernsichvordeminAbsatz1Satz4genanntenZeitpunktdiewirtschaftlichenVerhältnisseder ParteiwesentlichoderändertsichihreAnschrift,hatsie diesdemgerichtunverzüglichmitzuteilen.beziehtdie ParteieinlaufendesmonatlichesEinkommen,isteine Einkommensverbesserungnurwesentlich,wenndieDifferenzzudembisherzuGrundegelegtenBruttoeinkommennichtnureinmalig100Euroübersteigt.Satz2gilt entsprechend,soweitabzugsfähigebelastungenentfallen.hierüberundüberdiefolgeneinesverstoßesistdie ParteibeiderAntragstellungindemgemäß 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren. (3)EinewesentlicheVerbesserungderwirtschaftlichenVerhältnissekanninsbesonderedadurcheintreten, dassdieparteidurchdierechtsverfolgungoderrechtsverteidigungetwaserlangt.dasgerichtsollnachder rechtskräftigenentscheidungoderdersonstigenbeendigungdesverfahrensprüfen,obeineänderungder EntscheidungüberdiezuleistendenZahlungenmit RücksichtaufdasdurchdieRechtsverfolgungoder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. (4)FürdieErklärungüberdieÄnderungderpersönlichenoderwirtschaftlichenVerhältnissenachAbsatz1 Satz3mussdieParteidasgemäß 117Absatz3eingeführteFormularbenutzen.FürdieÜberprüfungderpersönlichenundwirtschaftlichenVerhältnissegilt 118 Absatz2und 4entsprechend wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa)indemsatzteilvornummer1wirddaswort kann durch das Wort soll ersetzt. bb)innummer2werdendiewörter 120Abs.4 Satz2nicht durchdiewörter 120aAbsatz1 Satz 3 nicht oder ungenügend ersetzt. cc)innummer3wirddaswort vier durchdas Wort sechs ersetzt. dd)nachnummer3wirdfolgendenummer4eingefügt: 4.dieParteientgegen 120aAbsatz2Satz1 bis3demgerichtwesentlicheverbesserungenihrereinkommens-undvermögensverhältnisseoderänderungenihreranschrift absichtlichoderausgrobernachlässigkeit unrichtigodernichtunverzüglichmitgeteilt hat;. ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. VerlangendesGerichtsmussdieParteijederzeiterklären,obeineVeränderungderVerhältnisseeingetretenist. EineÄnderungzumNachteilderParteiistausgeschlossen,wennseitderrechtskräftigenEntscheidungoderder sonstigenbeendigungdesverfahrensvierjahrevergangen sind. (2) unverändert (3)EinewesentlicheVerbesserungderwirtschaftlichenVerhältnissekanninsbesonderedadurcheintreten, dassdieparteidurchdierechtsverfolgungoderrechtsverteidigungetwaserlangt.dasgerichtsollnachder rechtskräftigenentscheidungoderdersonstigenbeendigungdesverfahrensprüfen,obeineänderungder EntscheidungüberdiezuleistendenZahlungenmit RücksichtaufdasdurchdieRechtsverfolgungoder RechtsverteidigungErlangtegebotenist.EineÄnderungderEntscheidungistausgeschlossen,soweitdie ParteibeirechtzeitigerLeistungdesdurchdieRechtsverfolgungoderRechtsverteidigungErlangtenratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte. (4)FürdieErklärungüberdieÄnderungderpersönlichenoderwirtschaftlichenVerhältnissenachAbsatz1 Satz3mussdieParteidasgemäß 117Absatz3eingeführteFormularbenutzen.FürdieÜberprüfungderpersönlichenundwirtschaftlichenVerhältnissegilt 118 Absatz2 entsprechend wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) unverändert bb) unverändert cc)entfällt cc) unverändert dd) unverändert

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13538 b)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)DasGerichtkanndieBewilligungderProzesskostenhilfeaufheben,soweitdievonderPartei beantragtebeweiserhebungaufgrundvonumständen,dieimzeitpunktderbewilligungderprozesskostenhilfenochnichtberücksichtigtwerdenkonnten,keinehinreichendeaussichtauferfolgbietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz3werdendiewörter des 569 Abs.1 Satz1 gestrichen. b)absatz3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter,wennweder MonatsratennochausdemVermögenzuzahlendeBeträgefestgesetztwordensind gestrichen. bb)insatz2werdendiewörter Zahlungenzu leistenhat durchdiewörter diekostender Prozessführungselbsttragenkannoderdass MonatsratenoderausdemVermögenzuzahlendeBeträgenichtoderinzugeringerHöhe festgesetzt worden sind ersetzt. cc)insatz3werdendiewörter des 569Abs.1 Satz1 gestrichen. 11. Dem 269 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: IsteinemBeklagtenProzesskostenhilfebewilligtworden,hatdasGerichtüberdieKostenvonAmtswegen zu entscheiden. b) unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert b)inabsatz3satz3werdendiewörter des 569 Abs.1 Satz1 gestrichen. aa)entfällt bb)entfällt cc)entfällt 11. unverändert Artikel 2 Änderung des Beratungshilfegesetzes DasBeratungshilfegesetzvom18.Juni1980 (BGBl.I S.689),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nummer3werdendiewörter WahrnehmungderRechte durchdiewörter InanspruchnahmederBeratungshilfe undwirddaswort ist durch das Wort erscheint ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DieMöglichkeit,sichdurcheinenRechtsanwaltunentgeltlichodergegenVereinbarungeinesErfolgshonorarsberatenodervertretenzulassen,istkeineandereMöglichkeitderHilfeimSinnedesAbsatzes1 Nummer2. c)folgender Absatz3 wird angefügt: (3)Mutwilligkeitliegtvor,wennBeratungshilfe inanspruchgenommenwird,obwohleinrechtsuchender,derkeineberatungshilfebeansprucht,bei verständigerwürdigungallerumständederrechtsangelegenheitdavonabsehenwürde,sichaufeigene Artikel 2 Änderung des Beratungshilfegesetzes DasBeratungshilfegesetzvom18.Juni1980 (BGBl.I S.689),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. unverändert

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Kostenrechtlichberatenodervertretenzulassen.Bei derbeurteilungdermutwilligkeitsinddiekenntnisseundfähigkeitendesantragstellerssowieseine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: EineVertretungisterforderlich,wennderRechtsuchendenachderBeratungangesichtsdesUmfangs, derschwierigkeitoderderbedeutungderrechtsangelegenheitfürihnseinerechtenichtselbstwahrnehmen kann. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: BeratungshilfenachdiesemGesetzwirdinallen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. bb)satz3 wird aufgehoben Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieBeratungshilfewirddurchRechtsanwälte unddurchrechtsbeistände,diemitgliedeinerrechtsanwaltskammersind,gewährt.imumfangihrerjeweiligenbefugniszurrechtsberatungwirdsieauchgewährt durch 1.Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, 2. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie 3.Rentenberater. SiekanndurchdieindenSätzen1und2genanntenPersonen (Beratungspersonen)auchinBeratungsstellengewährtwerden,dieaufGrundeinerVereinbarungmitder Landesjustizverwaltung eingerichtet sind. 4. 4Absatz2Satz3und4wirddurchdiefolgendenAbsätze 3 bis 6 ersetzt: (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1.eineErklärungdesRechtsuchendenüberseinepersönlichenundwirtschaftlichenVerhältnisse,insbesondereAngabenzuFamilienstand,Beruf,Vermögen,EinkommenundLasten,sowieentsprechende Belege und 2.eineVersicherungdesRechtsuchenden,dassihmin derselbenangelegenheitberatungshilfebisherweder gewährtnochdurchdasgerichtversagtwordenist, unddassinderselbenangelegenheitkeingerichtliches Verfahren anhängig ist oder war. (4)DasGerichtkannverlangen,dassderRechtsuchendeseinetatsächlichenAngabenglaubhaftmacht, undkanninsbesondereauchdieabgabeeinerversicherunganeidesstattfordern.eskannerhebungenanstellen,insbesonderedievorlegungvonurkundenanordnen undauskünfteeinholen.soweitdieserforderlichist,um dieangabendesantragstellerszuseinenpersönlichen undwirtschaftlichenverhältnissenzuüberprüfen,kann dasgerichtmiteinwilligungdesantragstellersfolgende Auskünfte einholen: 2. unverändert 3. unverändert 4. 4Absatz2Satz3und4wirddurchdiefolgendenAbsätze 3 bis 6 ersetzt: (3) unverändert (4)DasGerichtkannverlangen,dassderRechtsuchendeseinetatsächlichenAngabenglaubhaftmacht, undkanninsbesondereauchdieabgabeeinerversicherunganeidesstattfordern.eskannerhebungenanstellen,insbesonderedievorlegungvonurkundenanordnen und Auskünfte einholen.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ überseinVermögen ( 115Absatz3Satz1derZivilprozessordnung) bei den Finanzämtern, 2.überdieHöheseinerEinkünfte ( 115Absatz1 Satz2 der Zivilprozessordnung) a)beidenfinanzämtern,arbeitgebern,sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse, b)beisonstigenpersonenoderstellen,dieleistungenzurversorgungimalterundbeiverminderter ErwerbsfähigkeitsowieLeistungenzurEntschädigung oder zum Nachteilsausgleich zahlen, sowie c)bei Versicherungsunternehmen. DieinSatz3Nummer1und2genanntenPersonenund StellensindzurErteilungderAuskunftverpflichtet.Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen. (5)HatderRechtsuchendeinnerhalbeinervondem GerichtgesetztenFristAngabenüberseinepersönlichen undwirtschaftlichenverhältnissenichtglaubhaftgemachtoderbestimmtefragennichtoderungenügendbeantwortet,solehntdasgerichtdiebewilligungvonberatungshilfe ab. (6)IndenFällennachträglicherAntragstellung ( 6 Absatz2)kanndieBeratungspersonvorBeginnderBeratungshilfeverlangen,dassderRechtsuchendeseine persönlichenundwirtschaftlichenverhältnissebelegt underklärt,dassihminderselbenangelegenheitberatungshilfebisherwedergewährtnochdurchdasgericht versagtwordenist,unddassinderselbenangelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter einenrechtsanwalt durch die Wörter eine Beratungsperson ersetzt. b)absatz2wirddurchdiefolgendenabsätze2und3 ersetzt: (2)WirddieBeratungspersonineinerAngelegenheittätig,bevoreinBerechtigungsscheinhierfürausgestelltwordenist,wirdBeratungshilfeaufeinen nachträglichgestelltenantraghinnurbewilligt, wennesdemrechtsuchendenaufgrundbesonderer EilbedürftigkeitderAngelegenheitnichtzuzumuten war,vorherbeidemgerichteinenberechtigungsscheineinzuholen. IneinerBeratungsstellenach 3 Absatz1Satz3kanndieBeratungshilfeauchohne einenvorabeingeholtenberechtigungsscheinerteilt werden. (3)IndenFällennachträglicherAntragstellung (Absatz2)istderAntragaufBewilligungderBeratungshilfespätestensvierWochennachBeginnder Beratungshilfetätigkeit zu stellen. 6. Nach 6 wird folgender 6a eingefügt: 6a (1)DasGerichtkanndieBewilligungvonAmtswegenaufheben,wenndieVoraussetzungenfürdieBeratungshilfezumZeitpunktderBewilligungnichtvorgele- 1.entfällt 2.entfällt Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen. (5) unverändert (6) unverändert 5. 6 wird wie folgt geändert: a) unverändert b)absatz2 wird wie folgt gefasst: (2)WennsichderRechtsuchendewegenBeratungshilfeunmittelbaraneineBeratungsperson wendet,kannderantragaufbewilligungderberatungshilfenachträglichgestelltwerden. Indiesem FallistderAntragspätestensvierWochennach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen. (3) entfällt 6. Nach 6 wird folgender 6a eingefügt: 6a (1) unverändert

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode genhabenundseitderbewilligungnichtmehralsein Jahr vergangen ist. (2)DieBeratungspersonkanndieAufhebungder Bewilligungbeantragen,wennderRechtsuchendeauf GrundderBeratungoderVertretung,fürdieihmBeratungshilfebewilligtwurde,etwaserlangthat.DerAntrag kann nur gestellt werden, wenn die Beratungsperson 1.nochkeineBeratungshilfevergütungnach 44Satz1 desrechtsanwaltsvergütungsgesetzesbeantragthat und 2.denRechtsuchendenbeiderMandatsübernahmeauf diemöglichkeitderantragstellungundderaufhebungderbewilligungsowieaufdiesichfürdievergütungnach 8aAbsatz2ergebendenFolgenin Textform hingewiesen hat. DasGerichthebtdenBeschlussüberdieBewilligung vonberatungshilfenachanhörungdesrechtsuchenden auf,wenndieseraufgrunddeserlangtendiepersönlichenundwirtschaftlichenverhältnissefürdieberatungshilfe nicht mehr erfüllt. 7.Die 7und8werdendurchdiefolgenden 7bis8a ersetzt: 7 (1)GegendenBeschluss,durchdenderAntragauf BewilligungvonBeratungshilfezurückgewiesenoder durchdendiebewilligungvomamtswegenoderauf AntragderBeratungspersonwiederaufgehobenwird,ist nur die Erinnerung statthaft. (2)GegendenBeschluss,durchdenBeratungshilfe bewilligtwird,istinnerhalbvondreimonatennurdie ErinnerungderStaatskassestatthaft.DerBeschluss wirdderstaatskassenichtvonamtswegenmitgeteilt. DasGerichthebtdieBewilligungvonBeratungshilfe auf,wenndievoraussetzungenfürdieberatungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben. 8 (1)DieVergütungderBeratungspersonrichtetsich nachdenfürdieberatungshilfegeltendenvorschriften desrechtsanwaltsvergütungsgesetzes.dieberatungsperson,dienichtrechtsanwaltist,stehtinsoweiteinem Rechtsanwalt gleich. (2)DieBewilligungvonBeratungshilfebewirkt,dass dieberatungspersongegendenrechtsuchendenkeinen AnspruchaufVergütungmitAusnahmederBeratungshilfegebühr ( 44Satz2desRechtsanwaltsvergütungsgesetzes)geltendmachenkann.Diesgiltauchinden FällennachträglicherAntragstellung ( 6Absatz2)bis zur Entscheidung durch das Gericht. 8a (1)WirddieBeratungshilfebewilligungaufgehoben, bleibtdervergütungsanspruchderberatungspersongegendiestaatskasseunberührt.diesgiltnicht,wenndie Beratungsperson (2)DieBeratungspersonkanndieAufhebungder Bewilligungbeantragen,wennderRechtsuchendeauf GrundderBeratungoderVertretung,fürdieihmBeratungshilfebewilligtwurde,etwaserlangthat.DerAntrag kann nur gestellt werden, wenn die Beratungsperson 1. unverändert 2. unverändert DasGerichthebtdenBeschlussüberdieBewilligung vonberatungshilfenachanhörungdesrechtsuchenden auf,wenndieseraufgrunddeserlangtendievoraussetzungenhinsichtlichderpersönlichenundwirtschaftlichenverhältnissefürdiebewilligungvonberatungshilfe nicht mehr erfüllt. 7.Die 7und8werdendurchdiefolgenden 7bis8a ersetzt: 7 GegendenBeschluss,durchdenderAntragauf BewilligungvonBeratungshilfezurückgewiesenoder durchdendiebewilligungvonamtswegenoderauf AntragderBeratungspersonwiederaufgehobenwird,ist nur die Erinnerung statthaft. (2) entfällt 8 unverändert 8a unverändert

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ KenntnisodergrobfahrlässigeUnkenntnisdavon hatte,dassdiebewilligungsvoraussetzungenim ZeitpunktderBeratungshilfeleistungnichtvorlagen, oder 2.dieAufhebungderBeratungshilfeselbstbeantragt hat ( 6a Absatz2). (2)DieBeratungspersonkannvomRechtsuchenden VergütungnachdenallgemeinenVorschriftenverlangen, wenn sie 1.keineVergütungausderStaatskassefordertoder einbehält und 2.denRechtsuchendenbeiderMandatsübernahmeauf diemöglichkeitderaufhebungderbewilligung sowieaufdiesichfürdievergütungergebenden Folgen hingewiesen hat. SoweitderRechtsuchendedieBeratungshilfegebühr (Nummer2500derAnlage1desRechtsanwaltsvergütungsgesetzes)bereitsgeleistethat,istsieaufdenVergütungsanspruch anzurechnen. (3)WirddieBewilligungderBeratungshilfeaufgehoben,weildiepersönlichenundwirtschaftlichen Voraussetzungenhierfürnichtvorgelegenhaben,kann diestaatskassevomrechtsuchendenerstattungdes vonihrandieberatungspersongeleistetenundvon dieser einbehaltenen Betrages verlangen. (4)WirdimFallnachträglicherAntragstellungBeratungshilfenichtbewilligt,kanndieBeratungsperson vomrechtsuchendenvergütungnachdenallgemeinen Vorschriftenverlangen,wennsieihnbeiderMandatsübernahmehieraufhingewiesenhat.Absatz2Satz2 gilt entsprechend wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: IstderGegnerverpflichtet,demRechtsuchenden diekostenderwahrnehmungseinerrechtezuersetzen,haterfürdietätigkeitderberatungsperson dievergütungnachdenallgemeinenvorschriftenzu zahlen. b)insatz2werdendiewörter denrechtsanwalt durch die Wörter die Beratungsperson ersetzt. 9.In 11werdendieWörter DerBundesminister durch diewörter DasBundesministerium,wirddasWort Vordrucke durchdaswort Formulare undwerden diewörter desrechtsanwalts durchdiewörter der Beratungsperson ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz2wirddaswort anwaltlicher gestrichen. b)nachabsatz2werdendiefolgendenabsätze 3und4 eingefügt: (3)DieübrigenLänderkönnendurchGesetzöffentlicheRechtsberatungeinführenundzudiesem ZweckdieBewilligungundGewährungvonBeratungshilfe abweichend von diesem Gesetz regeln. 8. unverändert 9. unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert b)nach Absatz2 wird folgender Absatz3 eingefügt: (3)DieLänderkönnendurchGesetzdieausschließlicheZuständigkeitvonBeratungsstellen nach 3Absatz1zurGewährungvonBeratungshilfebestimmen.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (2)DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durchRechtsverordnungzubestimmen,dass (4)DieLänderkönnendurchGesetzdieausschließlicheZuständigkeitvonBeratungsstellen nach 3Absatz1zurGewährungvonBeratungshilfe bestimmen. c)derbisherigeabsatz3wirdabsatz5unddiewörter DieBeraterderöffentlichenRechtsberatung werdendurchdiewörter BeraternachdenAbsätzen 1bis 3 ersetzt wird wie folgt gefasst: 13 IstderAntragaufBeratungshilfevordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel20satz1 diesesgesetzes]gestelltwordenoderistdieberatungshilfevordem [einsetzen:datumdesinkrafttretens nachartikel20satz1diesesgesetzes]gewährtworden,istdiesesgesetzinderbiszum [einsetzen:datumdestagesvorinkrafttretennachartikel20satz1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. (4) entfällt c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz wird wie folgt gefasst: 13 IstderAntragaufBeratungshilfevordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel20dieses Gesetzes]gestelltwordenoderistdieBeratungshilfe vordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnach Artikel20diesesGesetzes]gewährtworden,istdieses Gesetzinderbiszum [einsetzen:datumdestages vorinkrafttretennachartikel20diesesgesetzes]geltenden Fassung anzuwenden. Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes DasRechtspflegergesetzvom5.November1969 (BGBl.I S.2065),daszuletztdurchArtikel4desGesetzesvom 5.Dezember2012 (BGBl.IS.2418)geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. 20Nummer4 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a)dieprüfungderpersönlichenundwirtschaftlichenverhältnissenachden 114und115der Zivilprozessordnungeinschließlichderin 118 Absatz2und4derZivilprozessordungbezeichnetenMaßnahmen,derBeurkundungvonVergleichennach 118Absatz1Satz3derZivilprozessordnungundderEntscheidungennach 118 Absatz3derZivilprozessordnung,wennderVorsitzendedasVerfahrendemRechtspflegerinsoweitüberträgt; 5Absatz1Nummer2istnicht anzuwenden;liegendievoraussetzungenfürdie BewilligungderProzesskostenhilfehiernach nichtvor,erlässtderrechtspflegerdiedenantragablehnendeentscheidung;anderenfallsvermerktderrechtspflegerindenprozessakten, dassdemantragstellernachseinenpersönlichen undwirtschaftlichenverhältnissenprozesskostenhilfegewährtwerdenkannundinwelcher HöhegegebenenfallsMonatsratenoderBeträge aus dem Vermögen zu zahlen sind;. b)inbuchstabecwirddieangabe 120Abs.4, 124 Nr. 2, 3und4 durchdiewörter den 120a,124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 ersetzt. Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes DasRechtspflegergesetzinderFassungderBekanntmachungvom14.April2013 (BGBl.IS.778),daszuletzt durchartikel 5desGesetzesvom18.Februar2013 (BGBl.I S.266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a)derwortlautwirdabsatz1undinnummer4 BuchstabecwirddieAngabe 120Abs.4, 124 Nr.2,3und4 durchdiewörter den 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 ersetzt. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ In 24aAbsatz1Nummer1werdennachdemWort Gewährung die Wörter und Aufhebung eingefügt. dieprüfungderpersönlichenundwirtschaftlichenverhältnissenachden 114und115der Zivilprozessordnungeinschließlichderin 118 Absatz2derZivilprozessordungbezeichneten Maßnahmen,derBeurkundungvonVergleichen nach 118Absatz1Satz3derZivilprozessordnungundderEntscheidungennach 118Absatz2 Satz4derZivilprozessordnungdurchdenRechtspflegervorzunehmenist,wennderVorsitzende dasverfahrendemrechtspflegerinsoweitüberträgt.indiesemfallist 5Absatz1Nummer2 nichtanzuwenden.liegendievoraussetzungen fürdiebewilligungderprozesskostenhilfehiernachnichtvor,erlässtderrechtspflegerdieden AntragablehnendeEntscheidung;anderenfalls vermerktderrechtspflegerindenprozessakten, dassdemantragstellernachseinenpersönlichen undwirtschaftlichenverhältnissenprozesskostenhilfegewährtwerdenkannundinwelcher HöhegegebenenfallsMonatsratenoderBeträge aus dem Vermögen zu zahlen sind. (3)DieLandesregierungenkönnendieErmächtigungnachAbsatz2aufdieLandesjustizverwaltungen übertragen. 2. unverändert Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung In 48Absatz1Nummer1derBundesrechtsanwaltsordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer303-8,veröffentlichtenbereinigtenFassung,die zuletztdurch geändertwordenist,werdendiewörter, des 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes gestrichen. Artikel 4 unverändert Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung DemGesetzbetreffenddieEinführungderZivilprozessordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer310-2,veröffentlichtenbereinigtenFassung,das zuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender 40 angefügt: 40 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts HateineParteivordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel20satz1diesesgesetzes]füreinen RechtszugProzesskostenhilfebeantragt,sosindfürdiesen Rechtszugdie 114bis127derZivilprozessordnung, 48 Absatz1Nummer1derBundesrechtsanwaltsordnung, 4b derinsolvenzordnung, 11adesArbeitsgerichtsgesetzes, die 364b und 397a der Strafprozessordnung, 77 Absatz 1 Satz 2, 113Absatz1Satz1und 168Absatz2 Artikel 5 Änderung des Gesetzesbetreffend die Einführung der Zivilprozessordnung DemGesetzbetreffenddieEinführungderZivilprozessordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer310-2,veröffentlichtenbereinigtenFassung,das zuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender 40 angefügt: 40 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts HateineParteivordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel20diesesgesetzes]füreinen RechtszugProzesskostenhilfebeantragt,sosindfürdiesen Rechtszugdie 114bis127derZivilprozessordnung, 48 Absatz1Nummer1derBundesrechtsanwaltsordnung, 4b derinsolvenzordnung, 11adesArbeitsgerichtsgesetzes, 397aderStrafprozessordnung, 77Absatz1Satz2und 168Absatz2Satz2desGesetzesüberdasVerfahrenin

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Satz2desGesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachen undinangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit, 12Satz1desRechtsanwaltsvergütungsgesetzessowiedie 136und137desPatentgesetzesinderbiszum [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel20satz1dieses Gesetzes]geltendenFassunganzuwenden.EineMaßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug. FamiliensachenundinAngelegenheitenderfreiwilligen Gerichtsbarkeit, 12Satz1desRechtsanwaltsvergütungsgesetzessowiedie 136und137desPatentgesetzesinder biszum [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel20diesesgesetzes]geltendenfassunganzuwenden. EineMaßnahmederZwangsvollstreckunggiltalsbesonderer Rechtszug. Artikel 6 Änderung der Insolvenzordnung 4bderInsolvenzordnungvom5.Oktober1994 (BGBl.I S.2866),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 115Absatz1bis3sowie 120Absatz2derZivilprozessordnunggeltenentsprechendmitderMaßgabe,dass höchstens 48 Monatsraten aufzubringen sind. 2.InAbsatz2Satz3werdendieWörter 120Abs.4 Satz1und2 durchdiewörter 120aAbsatz1Satz2 und 3 ersetzt. Artikel 6 Änderung der Insolvenzordnung 4bderInsolvenzordnungvom5.Oktober1994 (BGBl.I S.2866),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 115Absatz1bis3sowie 120Absatz2derZivilprozessordnung gelten entsprechend. 2. unverändert Artikel 7 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Artikel 7 unverändert 1. Die Absätze 1 bis 2a werden aufgehoben. 2.DiebisherigenAbsätze3und4werdendieAbsätze1 und 2. Artikel 8 Änderung der Strafprozessordnung 11adesArbeitsgerichtsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom2.Juli1979 (BGBl.IS.853,1036),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),diezuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 364bAbsatz2werdendieWörter 118Abs.2 Satz1,2und4 durchdiewörter 118Absatz2bis4 ersetzt. 2.In 397aAbsatz2Satz2wirdnachderAngabe 114 dieangabe Absatz1 undwerdennachdemwort Halbsatz die Wörter sowie Absatz 2 eingefügt. Artikel 8 Änderung der Strafprozessordnung In 397aAbsatz2Satz2derStrafprozessordnungin derfassungderbekanntmachungvom7.april1987 (BGBl.IS.1074,1319),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdnachderangabe 114 dieangabe Absatz1 undwerdennachdemwort Halbsatz die Wörter sowie Absatz 2 eingefügt. 1.entfällt 2.entfällt

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/13538 (4)DiePrüfungderpersönlichenundwirtschaftlichen Verhältnissenachden 114und115derZivilprozessordnungeinschließlichderin 118Absatz2und4derZivilprozessordnungbezeichnetenMaßnahmen,derBeurkundungvonVergleichennach 118Absatz1Satz3der ZivilprozessordnungundderEntscheidungennach 118 Absatz3derZivilprozessordnungobliegtdemUrkundsbeamtenderGeschäftsstelledesjeweiligenRechtszugs, Artikel 9 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit DasGesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitvom 17.Dezember2008 (BGBl.IS.2586,2587),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: InAntragsverfahrenistdemAntragsgegnerGelegenheitzurStellungnahmezugeben,oberdieVoraussetzungenfürdieBewilligungvonVerfahrenskostenhilfe fürgegebenhält,soweitdiesausbesonderengründen nicht unzweckmäßig erscheint. 2.In 113Absatz1Satz1wirddieAngabe 76 durchdie Angabe 80 ersetzt. 3.In 168Absatz2Satz2werdendieWörter 118 Abs.2Satz1und2sowie 120Abs.2bis4Satz1und2 durchdiewörter 118Absatz2und4, 120Absatz2 und 3 sowie 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ersetzt. Artikel 9 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit DasGesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitvom 17.Dezember2008 (BGBl.IS.2586,2587),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2.entfällt 2.In 168Absatz2Satz2werdendieWörter 120 Abs.2bis4Satz1und2 durchdiewörter 120 Absatz2und3sowie 120aAbsatz1Satz1bis3 ersetzt. Artikel 10 Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes In 23Satz3und 24Satz3desAuslandsunterhaltsgesetzesvom23.Mai2011 (BGBl.IS.898)wirdjeweilsnach der Angabe 124 die Angabe Absatz 1 eingefügt. Artikel 10 Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes In 23Satz3und 24Satz3desAuslandsunterhaltsgesetzesvom23.Mai2011 (BGBl.IS.898),dasdurchArtikel1desGesetzesvom20.Februar2013 (BGBl.IS.273) geändertwordenist,wirdjeweilsnachderangabe 124 die Angabe Absatz 1 eingefügt. Artikel 11 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes 73adesSozialgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom23.September1975 (BGBl.IS.2535), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: EinemBeteiligten,demProzesskostenhilfebewilligt wordenist,kannaucheinsteuerberater,steuerbevollmächtigter,wirtschaftsprüfer,vereidigterbuchprüfer oderrentenberaterbeigeordnetwerden.dievergütung richtetsichnachdenfürdenbeigeordnetenrechtsanwaltgeltendenvorschriftendesrechtsanwaltsvergütungsgesetzes. 2. Die folgenden Absätze 4 bis 9 werden angefügt: (4)DiePrüfungderpersönlichenundwirtschaftlichen Verhältnissenachden 114und115derZivilprozessordnungeinschließlichderin 118Absatz2und4derZivilprozessordnungbezeichnetenMaßnahmen,derBeurkundungvonVergleichennach 118Absatz1Satz3der ZivilprozessordnungundderEntscheidungennach 118 Absatz3derZivilprozessordnungobliegtdemUrkundsbeamtenderGeschäftsstelledesjeweiligenRechtszugs, Artikel 11 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes 73adesSozialgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom23.September1975 (BGBl.IS.2535), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. unverändert 2. Die folgenden Absätze 4 bis 9 werden angefügt:

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wenndervorsitzendeihmdasverfahreninsoweitüberträgt;liegendievoraussetzungenfürdiebewilligungder Prozesskostenhilfehiernachnichtvor,erlässtderUrkundsbeamtediedenAntragablehnendeEntscheidung; anderenfallsvermerktderurkundsbeamteindenprozessakten,dassdemantragstellernachseinenpersönlichen undwirtschaftlichenverhältnissenprozesskostenhilfe gewährtwerdenkannundinwelcherhöhegegebenenfallsmonatsratenoderbeträgeausdemvermögenzuzahlen sind. (5)DemUrkundsbeamtenobliegenimVerfahrenüber dieprozesskostenhilfefernerdiebestimmungdeszeitpunktsfürdieeinstellungundeinewiederaufnahmeder Zahlungennach 120Absatz3derZivilprozessordnung sowiedieänderungunddieaufhebungderbewilligung der Prozesskostenhilfe nach den 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung. (6)DerVorsitzendekannAufgabennachdenAbsätzen4und5zujedemZeitpunktansichziehen. 5 Absatz1Nummer1,die 6,7,8Absatz1bis4und 9desRechtspflegergesetzesgeltenentsprechendmit dermaßgabe,dassandiestelledesrechtspflegersder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt. (7) 155 Absatz 4 gilt entsprechend. (8)GegenEntscheidungendesUrkundsbeamtennach denabsätzen4und5kannbinneneinesmonatsnach BekanntgabedasGerichtangerufenwerden,dasendgültig entscheidet. (9)DurchLandesgesetzkannbestimmtwerden,dass dieabsätze4bis8fürdiegerichtedesjeweiligenlandes nicht anzuwenden sind. wenndervorsitzendeihmdasverfahrennachmaßgabe deslandesrechtsinsoweitüberträgt;liegendievoraussetzungenfürdiebewilligungderprozesskostenhilfe hiernachnichtvor,erlässtderurkundsbeamtedieden AntragablehnendeEntscheidung;anderenfallsvermerkt derurkundsbeamteindenprozessakten,dassdemantragstellernachseinenpersönlichenundwirtschaftlichen VerhältnissenProzesskostenhilfegewährtwerdenkann undinwelcherhöhegegebenenfallsmonatsratenoder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind. (5) unverändert (6) unverändert (7) unverändert (8) unverändert (9) unverändert Artikel 12 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung DieVerwaltungsgerichtsordnunginderFassungderBekanntmachungvom19.März1991 (BGBl.IS.686),diezuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 146Absatz2werdennachdemWort Gerichtspersonen diewörter sowiebeschlüsseüberdieablehnung derprozesskostenhilfe,wenndasgerichtausschließlich diepersönlichenoderwirtschaftlichenvoraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, eingefügt wird wie folgt geändert: a)derwortlautwirdabsatz1unddiefolgendensätze werden angefügt: EinemBeteiligten,demProzesskostenhilfebewilligtwordenist,kannaucheinSteuerberater,Steuerbevollmächtigter,Wirtschaftsprüferodervereidigter Buchprüferbeigeordnetwerden.DieVergütungrichtetsichnachdenfürdenbeigeordnetenRechtsanwalt geltendenvorschriftendesrechtsanwaltsvergütungsgesetzes. b) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt: Artikel 12 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung DieVerwaltungsgerichtsordnunginderFassungderBekanntmachungvom19.März1991 (BGBl.IS.686),diezuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert b) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt:

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/13538 (2)DiePrüfungderpersönlichenundwirtschaftlichenVerhältnissenachden 114und115der Zivilprozessordnungeinschließlichderin 118Absatz2und4derZivilprozessordnungbezeichneten Maßnahmen,derBeurkundungvonVergleichennach 118Absatz1Satz3derZivilprozessordnungund derentscheidungennach 118Absatz3derZivilprozessordnungobliegtdemUrkundsbeamtender GeschäftsstelledesjeweiligenRechtszugs,wennder VorsitzendeihmdasVerfahreninsoweitüberträgt; liegendievoraussetzungenfürdiebewilligungder Prozesskostenhilfehiernachnichtvor,erlässtderUrkundsbeamtediedenAntragablehnendeEntscheidung;anderenfallsvermerktderUrkundsbeamtein denprozessakten,dassdemantragstellernachseinenpersönlichenundwirtschaftlichenverhältnissen ProzesskostenhilfegewährtwerdenkannundinwelcherHöhegegebenenfallsMonatsratenoderBeträge aus dem Vermögen zu zahlen sind. (3)DemUrkundsbeamtenobliegenimVerfahren überdieprozesskostenhilfefernerdiebestimmung deszeitpunktsfürdieeinstellungundeinewiederaufnahmederzahlungennach 120Absatz3der ZivilprozessordnungsowiedieÄnderungunddie AufhebungderBewilligungderProzesskostenhilfe nachden 120aund124Absatz1Nummer2bis5 der Zivilprozessordnung. (4)DerVorsitzendekannAufgabennachdenAbsätzen2und3zujedemZeitpunktansichziehen. 5 Absatz1Nummer1,die 6,7,8Absatz1bis4und 9desRechtspflegergesetzesgeltenentsprechend mitdermaßgabe,dassandiestelledesrechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt. (5) 87a Absatz 3 gilt entsprechend. (6)GegenEntscheidungendesUrkundsbeamten nachdenabsätzen2und3kanninnerhalbvonzwei WochennachBekanntgabedieEntscheidungdesGerichts beantragt werden. (7)DurchLandesgesetzkannbestimmtwerden, dassdieabsätze2bis6fürdiegerichtedesjeweiligen Landes nicht anzuwenden sind. (2)DiePrüfungderpersönlichenundwirtschaftlichenVerhältnissenachden 114und115der Zivilprozessordnungeinschließlichderin 118Absatz2und4derZivilprozessordnungbezeichneten Maßnahmen,derBeurkundungvonVergleichennach 118Absatz1Satz3derZivilprozessordnungund derentscheidungennach 118Absatz3derZivilprozessordnungobliegtdemUrkundsbeamtender GeschäftsstelledesjeweiligenRechtszugs,wennder VorsitzendeihmdasVerfahrennachMaßgabedes Landesrechtsinsoweitüberträgt;liegendieVoraussetzungenfürdieBewilligungderProzesskostenhilfe hiernachnichtvor,erlässtderurkundsbeamtedie denantragablehnendeentscheidung;anderenfalls vermerktderurkundsbeamteindenprozessakten, dassdemantragstellernachseinenpersönlichenund wirtschaftlichenverhältnissenprozesskostenhilfegewährtwerdenkannundinwelcherhöhegegebenenfallsmonatsratenoderbeträgeausdemvermögenzu zahlen sind. (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert (7) unverändert Artikel 13 Änderung der Finanzgerichtsordnung 142derFinanzgerichtsordnunginderFassungderBekanntmachungvom28.März2001 (BGBl.IS.442,2262; 2002IS.679),diezuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)nachdemwort Steuerberater wirdeinkomma undwerdendiewörter Steuerbevollmächtigter, WirtschaftsprüferodervereidigterBuchprüfer eingefügt. Artikel 13 Änderung der Finanzgerichtsordnung 142derFinanzgerichtsordnunginderFassungderBekanntmachungvom28.März2001 (BGBl.IS.442,2262; 2002IS.679),diezuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b) Folgender Satz wird angefügt: DieVergütungrichtetsichnachdenfürdenbeigeordnetenRechtsanwaltgeltendenVorschriftendes Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. 2. Die folgenden Absätze 3 bis 8 werden angefügt: (3)DiePrüfungderpersönlichenundwirtschaftlichenVerhältnissenachden 114und115derZivilprozessordnungeinschließlichderin 118Absatz2und4 derzivilprozessordnungbezeichnetenmaßnahmenund derentscheidungennach 118Absatz3derZivilprozessordnungobliegtdemUrkundsbeamtenderGeschäftsstelledesjeweiligenRechtszugs,wennderVorsitzendeihmdasVerfahreninsoweitüberträgt;liegendie VoraussetzungenfürdieBewilligungderProzesskostenhilfehiernachnichtvor,erlässtderUrkundsbeamtedie denantragablehnendeentscheidung;anderenfallsvermerktderurkundsbeamteindenprozessakten,dassdem AntragstellernachseinenpersönlichenundwirtschaftlichenVerhältnissenProzesskostenhilfegewährtwerden kannundinwelcherhöhegegebenenfallsmonatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind. (4)DemUrkundsbeamtenobliegenimVerfahrenüber dieprozesskostenhilfefernerdiebestimmungdeszeitpunktsfürdieeinstellungundeinewiederaufnahmeder Zahlungennach 120Absatz3derZivilprozessordnung sowiedieänderungunddieaufhebungderbewilligung der Prozesskostenhilfe nach den 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung. (5)DerVorsitzendekannAufgabennachdenAbsätzen3und4zujedemZeitpunktansichziehen. 5 Absatz1Nummer1,die 6,7,8Absatz1bis4und 9desRechtspflegergesetzesgeltenentsprechendmit dermaßgabe,dassandiestelledesrechtspflegersder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt. (6) 79a Absatz 4 gilt entsprechend. (7)GegenEntscheidungendesUrkundsbeamtennach denabsätzen3und4istdieerinnerungandasgericht gegeben.diefristfürdieeinlegungdererinnerungbeträgtzweiwochen.überdieerinnerungentscheidetdas Gericht durch Beschluss. (8)DurchLandesgesetzkannbestimmtwerden,dass dieabsätze3bis7fürdiegerichtedesjeweiligenlandes nicht anzuwenden sind. 2. Die folgenden Absätze 3 bis 8 werden angefügt: (3)DiePrüfungderpersönlichenundwirtschaftlichenVerhältnissenachden 114und115derZivilprozessordnungeinschließlichderin 118Absatz2und4 derzivilprozessordnungbezeichnetenmaßnahmenund derentscheidungennach 118Absatz3derZivilprozessordnungobliegtdemUrkundsbeamtenderGeschäftsstelledesjeweiligenRechtszugs,wennderVorsitzendeihmdasVerfahrennachMaßgabedesLandesrechtsinsoweitüberträgt;liegendieVoraussetzungen fürdiebewilligungderprozesskostenhilfehiernach nichtvor,erlässtderurkundsbeamtediedenantrag ablehnendeentscheidung;anderenfallsvermerktder UrkundsbeamteindenProzessakten,dassdemAntragstellernachseinenpersönlichenundwirtschaftlichen VerhältnissenProzesskostenhilfegewährtwerdenkann undinwelcherhöhegegebenenfallsmonatsratenoder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind. (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert (7) unverändert (8) unverändert Artikel 14 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes DasRechtsanwaltsvergütungsgesetzvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718,788),daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3a Absatz4 wird aufgehoben. 2. Dem 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: LiegendieVoraussetzungenfürdieBewilligungvon Beratungshilfevor,kannderRechtsanwaltganzaufeine Artikel 14 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes DasRechtsanwaltsvergütungsgesetzvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718,788),daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert

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