UmfangGebrauchgemachthaben.OhneRückgriffaufdieentsprechendenDelegationsverordnungenistdiesfürdieAdressatenderBundesrechtsanwaltsordnung

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft A. Problem und Ziel SeitdemInkrafttretendesGesetzeszurÄnderungderBundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),derPatentanwaltsordnungundandererGesetzevom31.August 1998 (BGBl.IS.2600)hatdieweitereRechtsentwicklungdazugeführt,dass grundlegende Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung überholt sind. DemWortlautdesGesetzesnachobliegendieAufgabenundBefugnisse,die imzusammenhangmitderzulassungzurrechtsanwaltschaftundderenwiderrufundrücknahmewahrzunehmensind,denlandesjustizverwaltungen. TatsächlichwerdensievondenRechtsanwaltskammernwahrgenommen,da mittlerweilealleländervonderdurch 224aBRAOgeschaffenenMöglichkeit,dieseAufgabenundBefugnisseaufdieKammernzuübertragen,invollem UmfangGebrauchgemachthaben.OhneRückgriffaufdieentsprechendenDelegationsverordnungenistdiesfürdieAdressatenderBundesrechtsanwaltsordnung nicht erkennbar. DieZuständigkeitfürdieVereidigungderneuzugelassenenRechtsanwälte liegt wiedieführungderanwaltslisten nachderbundesrechtsanwaltsordnungweiterhinbeidengerichten.dieübertragungauchdieseraufgabeauf dierechtsanwaltskammerwirdnichtnurdieunmittelbarestaatsverwaltung entlasten,sondernauchdierechtsanwaltskammernunddamitdieselbstverwaltungderanwaltschaftstärken.siewirdauchsynergieeffektemitsich bringen,weildannalledierechtsanwältebetreffendenaufgabenundbefugnissevonnureinerstellewahrgenommenwerden.imhinblickaufdiestellung derrechtsanwaltschaftalsunabhängigesorganderrechtspflegeundihrefreiberuflichkeitsolldierechtsanwaltskammerfürdiepersonalangelegenheiten ihrer Mitglieder originär zuständig sein. ÜberholtistauchdieLokalisationderRechtsanwältebeieinembestimmten GerichtderordentlichenGerichtsbarkeit ( 18BRAO).Seitderzum1.Januar 2000erfolgtenÄnderungdes 78derZivilprozessordnung (ZPO)können RechtsanwältenichtmehrnurbeiihremZulassungsgericht,sondernbeiallen Land-undFamiliengerichtenauftreten.EntsprechendesgiltseitMitte2002für die Zulassung bei den Oberlandesgerichten. DurchdieAufgabedesLokalisationsprinzipskönnenauchdiehieraufaufbauenden weiteren Regelungen der 19 bis 36 BRAO stark vereinfacht werden. BisheristdieRechtsanwaltskammernichtbefugt,DrittenAuskunftüberdie HaftpflichtversicherungeinesRechtsanwaltszuerteilen.DieErmöglichung solcherauskünfteistzumschutzgeschädigtermandantendannerforderlich, wenn der Rechtsanwalt nicht zahlungsfähig und auskunftsbereit ist.

2 Drucksache 16/513 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode B. Lösung GesetzlicheÜbertragungallerimZusammenhangmitderZulassungzur Rechtsanwaltschaft,ihrerRücknahmeundihremWiderrufstehendenAufgabenundBefugnisseeinschließlichderVereidigungneuzugelassener Rechtsanwälte auf die Rechtsanwaltskammer, Aufgabe der Zulassung bei einem Gericht und ErmächtigungderRechtsanwaltskammer,beiVorliegeneinesberechtigten InteressesDrittenAuskunftüberdieHaftpflichtversicherungeinesRechtsanwalts zu erteilen. C. Alternativen Beibehaltung der derzeitigen Gesetzeslage. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Haushaltsausgaben ohne Vollzug/Vollzugsaufwand Keine E. Sonstige Kosten KeinebezifferbarenMehrkostenbeidenRechtsanwaltskammern,dadiesebereitsjetztfürdiemitderZulassunginZusammenhangstehendenAufgabenund Befugnisse mitausnahmedervereidigungneuzugelassenerrechtsanwälte zuständig sind. NichtbezifferbareKostenbeiRechtsanwältenfürÄnderungvonBriefbögen usw.wegenerweiterterzulassungbeiallenamts-undlandgerichtenbzw. Oberlandesgerichten.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/513

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/513 Anlage1 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung DieBundesrechtsanwaltsordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer303-8,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wird wie folgt geändert: 1. 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)ÜberdenAntragaufZulassungentscheidet dierechtsanwaltskammer,inderenbezirksichder Bewerber beruflich niederlassen will. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz wird aufgehoben. 3. Der bisherige 8a wird 8 und wie folgt geändert: InAbsatz1Satz1undAbsatz3wirddasWort Landesjustizverwaltung jeweilsdurchdaswort 4. 9 wird aufgehoben. 5.InderÜberschriftdes 11,in 11Abs.1Satz1und Abs.3wirddasWort Landesjustizverwaltung jeweils durch das Wort wird wie folgt gefasst:, 12 Zulassung (1)DieZulassungzurRechtsanwaltschafterfolgt durchaushändigungeinervonderrechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. (2)DieUrkundedarferstausgehändigtwerden,wenn derbewerbervereidigtist ( 12a)unddenAbschlussder Berufshaftpflichtversicherung ( 51)nachgewiesenoder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. (3)MitderZulassungwirdderBewerberMitgliedder zulassenden Rechtsanwaltskammer. (4)NachderZulassungistderBewerberberechtigt, dieberufsbezeichnung Rechtsanwalt zuführen. FrauenführendieBerufsbezeichnung Rechtsanwältin. 7. Nach 12 wird folgender 12a eingefügt:, 12a Vereidigung (1)DerBewerberhatfolgendenEidvorderRechtsanwaltskammer zu leisten: IchschwörebeiGottdemAllmächtigenundAllwissenden,dieverfassungsmäßigeOrdnungzuwahren unddiepflichteneinesrechtsanwaltsgewissenhaftzu erfüllen, so wahr mir Gott helfe. (2)WirdderEidvoneinerBewerberingeleistet,so tretenandiestellederwörter einesrechtsanwalts die Wörter einer Rechtsanwältin. (3)DerEidkannauchohnereligiöseBeteuerunggeleistet werden. (4)GestatteteinGesetzdenMitgliederneinerReligionsgemeinschaft,anStelledesEidesandereBeteuerungsformelnzugebrauchen,sokannderBewerber,der MitgliedeinersolchenReligionsgemeinschaftist,diese Beteuerungsformel sprechen. (5)GibtderBewerberan,dasserausGlaubens-oder GewissensgründenkeinenEidleistenwolle,haterfolgendes Gelöbnis zu leisten: Ichgelobe,dieverfassungsmäßigeOrdnungzuwahren unddiepflichteneinesrechtsanwaltsgewissenhaftzu erfüllen. 8.In 13werdenderabschließendePunktgestrichenund diewörter oderwenndierücknahmeoderderwiderrufderzulassungbestandskräftiggewordenist. angefügt wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: VonderRücknahmederZulassungkannabgesehen werden,wenndiegründe,ausdenendiezulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer4wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort bb)nummer6 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieZulassungzurRechtsanwaltschaftkann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt 1.nichtbinnendreiMonatenseitseinerZulassung seinerpflichtnachkommt,imbezirkderrechtsanwaltskammerseinekanzleieinzurichten ( 27 Abs.1); 2.nichtbinnendreiMonateneineihmbeiderBefreiungnach 29Abs.1und3gemachteAuflage erfüllt; 3.nichtbinnendreiMonaten,nachdemervonder Pflicht,eineKanzleizuunterhalten,befreitworden ( 29Abs.1)oderderbisherigeZustellungsbevollmächtigteweggefallenist,einenZustellungsbevollmächtigten bestellt; 4.seineKanzleiaufgibt,ohnedasservonderPflicht des 27 Abs. 1 befreit worden ist.

6 Drucksache 16/513 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1)DieRücknahmeoderderWiderrufderZulassungzurRechtsanwaltschaftwirdvonder Rechtsanwaltskammerverfügt,derenMitgliedder RechtsanwaltzurZeitderEinleitungdesVerfahrens ist. (2)VorderRücknahmeoderdemWiderrufist der Rechtsanwalt zu hören. b)inabsatz3satz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort c)nachabsatz3wirdfolgenderabsatz3aeingefügt: (3a)InVerfahrenwegendesWiderrufsderZulassungzurRechtsanwaltschaftnach 14Abs.2 Nr.3ist 8Abs.1und2sowieAbsatz6entsprechendanzuwenden.WirddasGutachtenohnezureichendenGrundnichtinnerhalbdervonder RechtsanwaltskammergesetztenFristvorgelegt,so wirdvermutet,dassderrechtsanwaltauseinem Grunddes 14Abs.2Nr.3,derdurchdasGutachtengeklärtwerdensoll,nichtnurvorübergehend unfähigist,seinenberufordnungsgemäßauszuüben. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)DieRücknahme-oderWiderrufsverfügung istmitgründenzuversehenunddemrechtsanwalt zuzustellen. e)nachabsatz4wirdfolgenderabsatz4aeingefügt: (4a)IstderRechtsanwaltMitgliedeineranderen Rechtsanwaltskammergeworden,sinddieserdie EinleitungdesVerfahrensaufRücknahmeundWiderrufderZulassungunddessenAusgangunverzüglichmitzuteilen.GehörtderRechtsanwaltzugleicheinerNotarkammeran,sinddieAngaben nachsatz1dernotarkammerundderaufsichtsbehördenach 92Nr.1derBundesnotarordnung mitzuteilen. f) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ZuständigistderAnwaltsgerichtshofbeidem Oberlandesgericht,zudessenBezirkdieRechtsanwaltskammergehört,diedieVerfügungerlassen hat. g)inabsatz6satz2wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:,mitdemerlöschenderzulassungzurrechtsanwaltschaft ( 13)endetdieBefugnis,dieBerufsbezeichnung Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin zu führen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort bb)satz2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort bb)insatz2werdendiewörter unddenvorstand der Rechtsanwaltskammer gestrichen. 13.DieZwischenüberschriftvor 18wirdwiefolgtgefasst: Zweiter Abschnitt Zulassung bei den Gerichten, Kanzlei wird wie folgt gefasst: 18 Zulassung bei den Gerichten (1)MitderZulassungzurRechtsanwaltschaftistder RechtsanwaltbeidenAmts-undLandgerichtenzugelassen. (2)DerRechtsanwaltwirdvonderRechtsanwaltskammer,derenMitgliederist,aufAntragauchbeiden Oberlandesgerichtenzugelassen.DieZulassungsollin derregelversagtwerden,wennderrechtsanwalt nochnichtmindestensfünfjahrelangzurrechtsanwaltschaftzugelassenist.die 11und31gelten entsprechend. 15. Die 19 bis 21, 23, 25 und 26 werden aufgehoben wird wie folgt gefasst: 27 Kanzlei (1)DerRechtsanwaltmussimBezirkderRechtsanwaltskammer,derenMitgliederist,eineKanzlei einrichten und unterhalten. (2)VerlegtderRechtsanwaltseineKanzleiodererrichtetereineZweigstelle,haterdiesderRechtsanwaltskammerunverzüglichanzuzeigen.DieErrichtungeinerZweigstelleimBezirkeineranderenRechtsanwaltskammeristauchdieserRechtsanwaltskammer anzuzeigen. (3)WillderRechtsanwaltseineKanzleiindenBezirkeineranderenRechtsanwaltskammerverlegen,hat erdieaufnahmeindiesekammerzubeantragen.die RechtsanwaltskammernimmtdenRechtsanwaltauf, sobalderdieverlegungderkanzleiinihrenbezirk nachgewiesenhat.mitderaufnahmeerlischtdiemitgliedschaftinderbisherigenrechtsanwaltskammer. DieaufnehmendeRechtsanwaltskammerteiltderbisherigenRechtsanwaltskammerdenZeitpunktderAufnahme mit wird aufgehoben Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: (1)ImInteressederRechtspflegeoderzurVermeidungvonHärtenkanndieRechtsanwaltskammer einenrechtsanwaltvonderpflichtdes 27Abs.1befreien.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/513 (2)DieBefreiungkannwiderrufenwerden,wennes iminteresseeinergeordnetenrechtspflegeerforderlichist.vordemwiderrufistderrechtsanwaltzu hören a wird wie folgt geändert: a)inabsatz2wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter derlandesjustizverwaltung und gestrichen. bb)insatz2wirddieangabe Abs.1Satz2, gestrichen wird wie folgt gefasst: 30 Zustellungsbevollmächtigter IstderRechtsanwaltvonderPflicht,eineKanzleizu unterhalten,befreit,sohaterderrechtsanwaltskammereinenanderenrechtsanwaltodereinesonstigezur BerufsverschwiegenheitverpflichtetePersonalsZustellungsbevollmächtigtenzubenennen.Unterlässter dies,sokanndiezustellungdurchaufgabezurpost bewirktwerden ( 184derZivilprozessordnung).Das Gleichegilt,wenneineZustellungandenZustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist wird wie folgt gefasst: 31 Rechtsanwaltsverzeichnis und Rechtsanwaltsbescheinigung (1)JedeRechtsanwaltskammerführteinVerzeichnis derinihrembezirkzugelassenenrechtsanwälte.das VerzeichniskanninelektronischerFormgeführtwerden.EsdientderInformationderBehördenundGerichte,derRechtsuchendensowieandereramRechtsverkehrBeteiligter.DieEinsichtstehtjedemunentgeltlich zu. (2)DieEintragungindasVerzeichniserfolgt,sobald derrechtsanwaltdieeinrichtungderkanzlei ( 27 Abs.1)nachgewiesenoderbeiBefreiungvonder KanzleipflichteinenZustellungsbevollmächtigten ( 30)benannthat.MitderEintragungindasVerzeichniserteiltdieRechtsanwaltskammerdemRechtsanwalt einebescheinigungüberseinezulassungzurrechtsanwaltschaft und seine Kammermitgliedschaft. (3)IndasVerzeichnisunddieBescheinigungsind NameundVorname,derZeitpunktderZulassung,die Kanzleianschrift,indenFällendes 29Abs.1oder des 29aAbs.2derInhaltderBefreiung,FachanwaltsbezeichnungensowieBerufs-undVertretungsverboteundderenAufhebungoderAbänderungeinzutragen. (4)DieEintragungimVerzeichniswirdgelöschtund diebescheinigungistzurückzugeben,sobalddiezulassungerloschenoderderrechtsanwaltmitgliedeiner anderen Rechtsanwaltskammer geworden ist. 22. Die 32 bis 36 werden aufgehoben a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort bb) Folgender Satz wird angefügt: SiedarfzudiesemZweckauchunbeschränkte Auskünftenach 41Abs.1desBundeszentralregistergesetzesalsRegelanfrageeinholen. b)inabsatz2satz2wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter undbeieinem Gericht gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: DiesgiltnichtfürdasSteuergeheimnisnach 30 der Abgabenordnung. d)folgender Absatz4 wird angefügt: (4)SoweitRechtsanwälteMitgliedereinerBerufskammereinesanderenfreienBerufsimGeltungsbereichdiesesGesetzessind,darfdieRechtsanwaltskammerpersonenbezogeneInformationen imsinnedesabsatzes3undnachmaßgabedieser VorschriftauchananderezuständigeStellenübermitteln,soweitihreKenntnisausderSichtder übermittelndenstellefürdieverwirklichungder Rechtsfolgen erforderlich ist wird wie folgt gefasst: 37 Antrag (1)DerAntragaufgerichtlicheEntscheidungistbei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzureichen. (2)DerAntragistgegendieRechtsanwaltskammer zu richten. (3)DerAntragstellermussdenBescheidoderdie Verfügung,gegendieersichwendet,bezeichnen.Er mussfernerangeben,inwieweitderangefochtenebescheidoderdieangefochteneverfügungaufgehoben undzuwelcheramtshandlungdierechtsanwaltskammerverpflichtetwerdensoll.wirdderantragaufgerichtlicheentscheidungdaraufgestützt,dassdie RechtsanwaltskammerinnerhalbvondreiMonaten einenbescheidnichterteilthat,soistdiebeantragte Amtshandlungzubezeichnen.Diezurdes AntragsdienendenTatsachenunddieBeweismittel sollen im Einzelnen angeführt werden. (4)SoweitdieRechtsanwaltskammerermächtigtist, nachihremermessenzubefinden,kannderantragnur daraufgestütztwerden,dassdiegesetzlichengrenzen desermessensüberschrittenseienoderdassvondem ErmessenineinerdemZweckderErmächtigungnicht entsprechendenweisegebrauchgemachtwordensei. 25. Die 38 und 39 werden aufgehoben.

8 Drucksache 16/513 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. b)inabsatz3werdendiewörter VertreternderLandesjustizverwaltung,demPräsidentendesOberlandesgerichtsoderseinemBeauftragten,den gestrichen wird wie folgt geändert: a)absatz2 wird aufgehoben. b)inabsatz3wirdjeweilsdaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort ersetzt und die Angabe ( 39) gestrichen. c)inabsatz4wirdjeweilsdaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort d)absatz5 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1, 4 und 5 werden aufgehoben. bb)diebisherigennummern2und3werdenzu den Nummern 1 und 2. cc)inderneuennummer1wirddasabschließende Komma durch das Wort oder dd)inderneuennummer2wirddasabschließende Komma gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirdjeweilsdaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort bb)satz2 wird aufgehoben. c)absatz3 wird aufgehoben. d)inabsatz5satz2wirddieangabe, 35Abs.2 gestrichen Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer4wirdderabschließendepunktdurch ein Semikolon b) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden angefügt: 5.wennerinnerhalbderletztenfünfJahrebei demgericht,beidemderrechtsstreitanhängigistoderwird,alsrichteroderbeamter auf Lebenszeit tätig war; 6.wenninderselbenRechtssacheseinEhegatte oderlebenspartneralsrichterzuständigist, auchwenndieeheoderlebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 7.wennermiteineminderselbenRechtssache zuständigenrichteringeraderlinieverwandt oderverschwägertistoderbiszumzweiten Gradverwandtoderverschwägertistoder war wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2undinabsatz2wirddaswort Landesjustizverwaltung jeweilsdurchdaswort b)absatz3 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa)diewörter derzuständigenlandesjustizverwaltung und werden gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: DieRechtsanwaltskammerkannbeiVorliegen einesberechtigteninteressesdrittenauskünfte überdieberufshaftpflichtversicherungdes Rechtsanwalts erteilen. b)inabsatz7wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DerRechtsanwaltkanndenVertreterselbst bestellen,wenndievertretungvoneinemderselben RechtsanwaltskammerangehörendenRechtsanwaltübernommenwird.EinVertreterkannauch vonvornhereinfüralleverhinderungsfälle,die währendeineskalenderjahreseintretenkönnen,bestelltwerden.einbeidenoberlandesgerichtenzugelassenerrechtsanwaltdarfzuseinemvertreter nureinenebenfallsdortzugelassenenrechtsanwalt bestellen.inanderenfällenkanneinvertreternur aufantragdesrechtsanwaltsvonderrechtsanwaltskammer bestellt werden. b)absatz3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 7 gilt entsprechend. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ÜberdieZulässigkeitderAblehnungentscheidet die Rechtsanwaltskammer. e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6)DerRechtsanwalthatdieBestellungdes VertretersindenFällendesAbsatzes2Satz1der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/513 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 7 gilt entsprechend. cc)satz3 wird aufgehoben. b)absatz2 Satz5 wird aufgehoben g wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort unddaswort Geschäftsbereich durchdaswort Bezirk b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddieangabe 9Abs.2bis4 und gestrichen. bb)insatz2wirddieangabe 9Abs.2Satz2, gestrichen h wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz2wirddieangabe Abs.3 durch die Angabe Abs. 1 Satz 2 b)inabsatz3satz1undinabsatz4nr.1wirddas Wort Landesjustizverwaltung jeweilsdurchdas Wort c)inabsatz5satz1werdendiewörter JustizverwaltungdesLandesverfügt,indem durchdie Wörter Rechtsanwaltskammerverfügt,inderen Bezirk 36.In 59mAbs.1Satz1werdendieWörter derlandesjustizverwaltung und gestrichen Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieRechtsanwaltskammeristfürdenBezirk desoberlandesgerichtsgebildet.mitgliedersinddie Rechtsanwälte,dievonihrzugelassenoderaufgenommenwordensind,undRechtsanwaltsgesellschaften, dieimbezirkdesoberlandesgerichtsihrensitzhaben. MitgliederderRechtsanwaltskammersindaußerdem, soweitsienichtrechtsanwälteoderangehörigeeines inden 206,209Abs.1genanntenBerufssind,die GeschäftsführerderinSatz2genanntenRechtsanwaltsgesellschaften.DieMitgliedschafterlischt, außerindenfällendes 27Abs.3,durchErlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ( 13) wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirdnachsatz1folgendersatzeingefügt: IhmobliegenauchdiederRechtsanwaltskammer indiesemgesetzzugewiesenenaufgabenundbefugnisse. b)inabsatz3wirdnachdemwort in dieangabe Absatz1 Satz2 und eingefügt wird wie folgt geändert: a)nachabsatz1wirdfolgenderabsatz1aeingefügt: (1a)DasAmteinesMitgliedsdesAnwaltsgerichts endet, 1.wenneszumehrenamtlichenRichterbeieinem GerichtdeshöherenRechtszugesberufenwird, mit seiner Ernennung; 2.wennesderRechtsanwaltskammer,fürderen BezirkdasAnwaltsgerichtgebildetist,nicht mehrangehört,mitderbeendigungseinermitgliedschaft; 3.wenneszumMitglieddesVorstandesder Rechtsanwaltskammer,derBundesrechtsanwaltskammeroderderSatzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl; 4.wenneseineTätigkeitimHaupt-oderNebenberufbeiderRechtsanwaltskammer,derBundesrechtsanwaltskammeroderderSatzungsversammlungübernimmt,mitderAufnahmeder Tätigkeit. Umstände,dienachSatz1zurBeendigungderMitgliedschaftimAnwaltsgerichtführen,habendas MitgliedunddieRechtsanwaltskammerderLandesjustizverwaltungunddemAnwaltsgerichtunverzüglich anzuzeigen. b)inabsatz3werdennachdemwort gehindert die Wörter oderesihmausgewichtigenpersönlichen Gründennichtzuzumuten eingefügtunddaswort ordnungsgemäß durch das Wort weiter c)absatz4 wird aufgehoben Abs. 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: DasAmteinesanwaltlichenMitgliedsdesAnwaltsgerichtshofes endet, 1.wenneszumehrenamtlichenRichterbeidem GerichteinesanderenRechtszugesberufenwird, mit seiner Ernennung; 2.wenneskeinerderRechtsanwaltskammernimBezirkderOberlandesgerichte,fürderenBezirkeder Anwaltsgerichtshoferrichtetist,mehrangehört,mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft; 3.wenneszumMitglieddesVorstandesderRechtsanwaltskammer,derBundesrechtsanwaltskammer oderdersatzungsversammlunggewähltwird,mit der Annahme der Wahl; 4.wenneseineTätigkeitimHaupt-oderNebenberuf beiderrechtsanwaltskammer,derbundesrechtsanwaltskammeroderdersatzungsversammlung übernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit. 95 Abs.1a Satz2 gilt entsprechend wird wie folgt gefasst: 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer (1) Das Amt des anwaltlichen Beisitzers endet, 1.wennerkeinerRechtsanwaltskammermehrangehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft; 2.wennerzumMitglieddesVorstandeseinerRechtsanwaltskammer,derBundesrechtsanwaltskammer oderdersatzungsversammlunggewähltwird,mit der Annahme der Wahl; 3.wennereineTätigkeitimHaupt-oderNebenberuf beiderrechtsanwaltskammer,derbundesrechtsanwaltskammeroderdersatzungsversammlungübernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit. 95 Abs.1a Satz2 gilt entsprechend.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (2)DasBundesministeriumderJustizkanneinen RechtsanwaltaufseinenAntragausdemAmtalsBeisitzerentlassen,wennerausgesundheitlichenGründen aufnichtabsehbarezeitgehindertoderesihmausgewichtigenpersönlichengründennichtzuzumutenist, sein Amt weiter auszuüben. (3)EinRechtsanwaltistaufAntragdesBundesministeriumsderJustizseinesAmtesalsBeisitzerzu entheben, 1.wennnachträglichbekanntwird,dassernichthätte zum Beisitzer berufen werden dürfen; 2.wennnachträglicheinUmstandeintritt,welcherder Berufung zum Beisitzer entgegensteht; 3.wennderRechtsanwaltseineAmtspflichtalsBeisitzer grob verletzt. ÜberdenAntragnachSatz1entscheideteinZivilsenat desbundesgerichtshofes.beiderentscheidungdürfen diemitgliederdessenatsfüranwaltssachennichtmitwirken.vorderentscheidungistderrechtsanwaltzu hören wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)IstvorAblaufderVerjährungsfristwegen desselbensachverhaltseinstrafverfahreneingeleitetworden,istderablaufderverjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter derlandesjustizverwaltung und gestrichen. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: EinebeglaubigteAbschriftderFormeldiesesBeschlussesistfernerdenGerichtenundStaatsanwaltschaftenimBezirkderRechtsanwaltskammer,deren Mitglied der Rechtsanwalt ist, mitzuteilen Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort Landesjustizverwaltung durch das Wort b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: VorderBestellungistderRechtsanwaltzuhören. 45.In 163Satz1werdennachdemWort Landesjustizverwaltung diewörter oderderrechtsanwaltskammer eingefügt. 46. Nach 172a wird folgender 172b eingefügt: 172b Kanzlei DerbeimBundesgerichtshofzugelasseneRechtsanwalthatseineKanzleiamSitzdesBundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. 47.DieZwischenüberschriftvor 192wirdwiefolgtgefasst: Erster Abschnitt Verwaltungsgebühren wird wie folgt gefasst: 192 Erhebung von Verwaltungsgebühren (1)DieRechtsanwaltskammerkannfürAmtshandlungennachdiesemGesetzVerwaltungsgebührenerheben.Diesgiltauch,soweiteinAntragaufVornahme der Amtshandlung zurückgenommen wird. (2)AusBilligkeitsgründenkannvonderErhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. 49. Die 193 und 194 werden aufgehoben Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)WirdeinemAntragaufgerichtlicheEntscheidungstattgegeben,werdenGebührenundAuslagen nicht erhoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter indierechtsanwaltskammerentscheidetdielandesjustizverwaltung durchdiewörter entscheidetdie Rechtsanwaltskammer bb)insatz3wirddaswort Landesjustizverwaltung durchdaswort b)inabsatz2satz1wirddieangabe 18bis27und 29bis36 durchdieangabe 18,27und29bis wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz3wirddieangabe 18bis27und 29bis36 durchdieangabe 18,27und29bis31 b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa)inhalbsatz1werdendiewörter JustizverwaltungdesLandesverfügt,indem durchdie Wörter Rechtsanwaltskammerverfügt,inderenBezirk ersetztunddassemikolondurch einen abschließenden Punkt bb)halbsatz2 wird aufgehoben. c)inabsatz4satz2undabsatz5wirddaswort Landesjustizverwaltung jeweilsdurchdaswort Abs.2 wird aufgehoben a wird aufgehoben. Artikel2 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland DasGesetzüberdieTätigkeiteuropäischerRechtsanwälteinDeutschlandvom9.März2000 (BGBl.IS.182, 1349), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 3Abs.1,Abs.2Nr.2Satz2, 4Abs.3, 6Abs.2, 7Abs.1Satz1,Abs.2Satz1und2, 8Abs.1Satz1 und3, 11Abs.2Satz3, 12Abs.1Satz2und3, Abs.2Satz2, 13Abs.2Satz1, 14Satz2, 15

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/513 Satz1, 37und 38Abs.1wirddasWort Landesjustizverwaltung jeweilsdurchdaswort undin 34Nr.3dasWort Landesjustizverwaltungen durchdaswort Rechtsanwaltskammern 2. 4 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddieangabe 12Abs.3 durchdie Angabe 12 Abs.4 b)inabsatz2satz1wirddieangabe gemäß 14 Abs.1und3, 16derBundesrechtsanwaltsordnung gestrichen wird wie folgt gefasst: 39 Gebühren AufdieErhebungvonGebührenfürdieAufnahmein dierechtsanwaltskammernach 2undfürdieEingliederungnachden 11und13sind 89Abs.2Nr.2und 192derBundesrechtsanwaltsordnungentsprechendanzuwenden wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: IndiesemFallgilt 73Abs.1Satz2undAbs.3der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. richten;dasgleichegiltfüranträgeaufgerichtliche Entscheidung,diedaraufgestütztwerden,dassdie LandesjustizverwaltunginnerhalbvondreiMonaten einenbescheidnichterteilthat.vertreternderlandesjustizverwaltung,dempräsidentendesoberlandesgerichtsoderseinembeauftragten,denbeamtender StaatsanwaltschaftbeidemOberlandesgerichtund MitgliedernoderVertreterndesVorstandesderNotarkammeristderZutrittzuderVerhandlunggestattet; GleichesgiltimTätigkeitsbereichderNotarkassefür ihrenpräsidentenundseinestellvertreterundim TätigkeitsgebietderLändernotarkassefürihrenPräsidenten und seinen Stellvertreter. Artikel4 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer310-4,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgt geändert: 1.In 78cAbs.1werdendieWörter beidemprozessgerichtzugelassenen durchdiewörter indembezirk des Prozessgerichts niedergelassenen 2.In 121Abs.3werdendieWörter beidemprozessgerichtzugelassener durchdiewörter indembezirk des Prozessgerichts niedergelassener Artikel3 Änderung der Bundesnotarordnung DieBundesnotarordnunginderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer303-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgt geändert: 1.In 3Abs.2werdendieWörter Zulassungbeieinem bestimmtengericht durchdiewörter Mitgliedschaft beiderfürdengerichtsbezirkzuständigenrechtsanwaltskammer Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 3.bestandskräftigenWegfallderMitgliedschaftbei derfürdengerichtsbezirkzuständigenrechtsanwaltskammer im Fall des 3 Abs. 2,. 3. Dem 64a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: DiesgiltnichtfürdasSteuergeheimnisnach 30der Abgabenordnung Abs. 4 wird wie folgt geändert: a)insatz2wirddieangabe 37,39Abs.1und2 durchdieangabe 37Abs.1und3,derabschließendePunktdurcheinSemikolonersetztundfolgender Halbsatz angefügt: andiestellederrechtsanwaltskammertrittdielandesjustizverwaltung. b) Folgende Sätze werden angefügt: DerAntragaufgerichtlicheEntscheidunggegen einenbescheidodereineverfügungderlandesjustizverwaltungistgegendielandesjustizverwaltungzu Artikel5 Änderung der Strafprozessordnung In 142Abs.1Satz1derStrafprozessordnunginder FassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.I S.1074,1319),diezuletztdurch geändertwordenist, werdendiewörter beieinemgerichtdesgerichtsbezirks zugelassenen durchdiewörter indemgerichtsbezirkniedergelassenen Artikel6 Übergangsvorschriften (1)DieRechtsanwälte,diebeiInkrafttretendiesesGesetzesbeieinemAmts-oderLandgerichtzugelassensind, sindbeidenamts-undlandgerichten ( 18Abs.1)zugelassen. (2)DieRechtsanwälte,diebeiInkrafttretendiesesGesetzesbeieinemOberlandesgerichtzugelassensind,sind beidenamts-undlandgerichten ( 18Abs.1)undbeiden Oberlandesgerichten ( 18 Abs.2) zugelassen. (3)DieRechtsanwälte,diebeiInkrafttretendiesesGesetzesindemBezirkeinesOberlandesgerichtszugelassen sind,sindmitgliedderfürdiesenbezirkgebildetenrechtsanwaltskammer. Artikel7 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamerstenTagdesdrittenaufdieVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode A. Allgemeines SeitdemInkrafttretendesGesetzeszurÄnderungderBundesrechtsanwaltsordnung,derPatentanwaltsordnungund anderergesetzevom31.august1998 (BGBl.IS.2600)hat dieweitererechtsentwicklungdazugeführt,dassgrundlegenderegelungenderbundesrechtsanwaltsordnungüberholt sind. DiesgiltzumeinenfürdieBestimmungenüberdieAufgabenundBefugnisse,dieimZusammenhangmitderZulassungzurRechtsanwaltschaftundderenWiderrufund Rücknahmewahrzunehmensind.DemWortlautdesGesetzesnachobliegendieseAufgabenundBefugnisseden Landesjustizverwaltungen.Tatsächlichwerdensievonden Rechtsanwaltskammernwahrgenommen,damittlerweile alleländervonderdurch 224aderBundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)geschaffenenMöglichkeit,dieseAufgaben undbefugnisseaufdiekammernzuübertragen,invollem UmfangGebrauchgemachthaben.OhneRückgriffaufdie entsprechendendelegationsverordnungenistdiesfürdie AdressatenderBundesrechtsanwaltsordnungnichterkennbar. NurdieÜbertragungderin 26BRAOgeregeltenVereidigungneuzugelassenerRechtsanwälteaufdieRechtsanwaltskammernist außerinbaden-württemberg nicht erfolgt,daessichhierbei ebensowiebeiderin 31Abs.1 BRAOgeregeltenFührungderListederRechtsanwälte umeineaufgabehandelt,fürdienachderbundesrechtsanwaltsordnungunmittelbardiegerichtezuständigsind. DieseZuständigkeitenwerdenvon 224aBRAOnach WortlautundEntstehungsgeschichtenichterfasst (vgl.amtliche,s.6,bundestagsdrucksache13/9610; Feuerich/Weyland: BRAO, 6. Aufl. 2003, 224a Rn. 4). NachdemdieRechtsanwaltskammerndieVerantwortung fürallemitderzulassungunddenstatusangelegenheiten ihrermitgliederzusammenhängendenaufgabentragen,erscheintessachgerecht,auchdievereidigungderneuzugelassenenrechtsanwälteinihrehandzulegen,zumaldie ErfüllungdieserAufgabeinfolgederVerlagerungdersonstigenZuständigkeitenaufdieKammernschondurchdie räumlichetrennungvonzulassungsbehördeundgericht umständlicher geworden ist. ÜberholtistauchdieLokalisationderRechtsanwältebei einembestimmtengerichtderordentlichengerichtsbarkeit ( 18BRAO).SeitderdurchdasGesetzzurÄnderungdes GesetzeszurNeuordnungdesBerufsrechtsderRechtsanwälteundPatentanwältevom17.Dezember1999 (BGBl.I S.2448)zum1.Januar2000erfolgtenÄnderungdes 78 derzivilprozessordnung (ZPO)isteinRechtsanwaltnicht mehrnurbeiseinemzulassungsgerichtpostulationsfähig, sondernbeiallenland-undfamiliengerichten.aufgrund derneufassungdes 78ZPOdurchdasOberlandesgerichts-Vertretungsänderungsgesetzvom23.Juli2002 (BGBl.IS.2850,4410)isterdiesseitdem1.September 2002auchbeiallenOberlandesgerichten,wennerbeieinem Oberlandesgericht zugelassen ist. Darüberhinausistdasin 25BRAOstatuierteVerbotder SimultanzulassungbeieinemOberlandesgerichtundeinem anderengerichtseitdem1.juli2002aufgrunddesurteils desbundesverfassungsgerichtsvom13.dezember2000 (BGBl.2001 I S.891) entfallen. DamithatdieZulassungbeieinemodermehrerenGerichten ihrebisherigeberufsregelndefunktionverloren,nämlich festzulegen,vorwelchemörtlichengerichtderordentlichen GerichtsbarkeiteinRechtsanwaltvertretendarf.DieLokalisationhatdanachimWesentlichennurnochdieBedeutung, diezuständigerechtsanwaltskammer ( 60BRAO)zubestimmen.AlsAnknüpfungspunkthierfüreignetsichaber ebenso gut der Kanzleisitz. DieÜbertragungderZulassungzurRechtsanwaltschaftauf dierechtsanwaltskammernhatsichbewährt.dieeigenverantwortlichewahrnehmungallerhiermitzusammenhängendenaufgabenundbefugnissedurchdieberuflicheselbstverwaltungskörperschaftstattdurchdieunmittelbarestaatlicheverwaltungbetontdiestellungderanwaltschaftals unabhängigesorganderrechtspflegeundträgereines freienberufs.darüberhinausentlastetsiedenstaatvon Aufgaben,dieaufderEbenedesBerufsstandesselbstverantwortlichundwegenderKenntnisderBerufssituationin derregelaucheffizientererledigtwerdenkönnen.ersteine bundeseinheitlicheübertragungdieseraufgabendurchden GesetzgeberschreibtdieseUnabhängigkeitaberfestund machtsiefürdenadressatendesgesetzeszweifelsfreierkennbar. Rechtliche,insbesondereverfassungsrechtlicheBedenken hiergegensindnichtersichtlich.diesgiltinsbesondereauch fürdieübertragungderbisherdemgerichtvorbehaltenen AbnahmedesBerufseidesderRechtsanwälte.Auchwenn dievereidigungnachgeltendemrechtinöffentlichersitzungdurchdenvorsitzendendesgerichtserfolgt ( 26 Abs.5Satz2BRAO),handeltessichnichtumAusübung rechtsprechendergewaltimsinnedesartikels92des Grundgesetzes (GG),sondernumeineunmittelbardemGerichtzugewieseneJustizverwaltungsaufgabeimmateriellen Sinn (vgl. Kissel, GVG-Komm., 3. Aufl. 2001, 12 Rn. 6). DerGesetzgeberistdahernichtdarangehindert,dieseAufgabestatteinemGerichteinerBehördezuzuweisenoder diesemöglichkeitzueröffnen,wiediesauchin 38Abs.3 desdeutschenrichtergesetzesfürdendiensteidderrichter im Landesdienst geschehen ist. NachderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichts stehtesdemgesetzgeberauchfrei,öffentlicheaufgabenim BereichderberuflichenZulassungeinschließlichderAbnahmevonBerufseidenmittelbardurchKörperschaftendes öffentlichenrechtserfüllenzulassen,alsostaatlicheaufgabenanselbstverwaltungskörperschaftenzudelegieren (vgl.bverfge15,235 <242>fürBestellungundVereidigungvonSachverständigennach 36derGewerbeordnung durch die Industrie- und Handelskammern). Artikel1desGesetzentwurfssiehtdeshalbvor,diebisher nurdurchrechtsverordnungenderländerübertragenen AufgabenundBefugnissedenRechtsanwaltskammernoriginärzuzuweisenunddiesauchaufdiebisherdenGerichtenobliegendeAufgabederVereidigungneuzugelassener Rechtsanwälte zu erstrecken.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/513 DieweitgehendfunktionslosgewordeneLokalisationbei einemgericht,diehistorischgesehenauchdenzweck hatte,diestaatlicheaufsichtüberdierechtsanwältesicherzustellen,alsodiefreieadvokatureinzuschränken,wird aufgegeben.hierdurchkönnenauchdieaufdemlokalisationsprinzipaufbauendenweiterenregelungender 19 bis36braoeinschließlichdereinrichtungderanwaltslisten stark vereinfacht werden. InfolgedesWechselsderZuständigkeitvonderLandesjustizverwaltungaufdieRechtsanwaltskammerlassensich fernerdievorschriftenüberdasverfahrenbeianträgenauf gerichtlicheentscheidunginzulassungssachenerheblich straffen. SchließlichsolldenRechtsanwaltskammerndurcheineErgänzungdes 51Abs.6BRAOdieMöglichkeiteröffnet werden,beivorliegeneinesberechtigteninteressesdritten AuskünfteüberdieBerufshaftpflichteinesRechtsanwalts zuerteilen.diesistnachauffassungderrechtsanwaltskammernundderlandesjustizverwaltungenzumschutz geschädigtermandantendringenderforderlich,wennder Rechtsanwaltselbstnichtzahlungsfähigundmitwirkungsbereit ist. DiebisherigeRegelungüberdieBeendigungderAmtstätigkeitderMitgliederderAnwaltsgerichtesowiederanwaltlichenMitgliederderAnwaltsgerichtshöfeistunzureichend. 95Abs.2Satz1Nr.2BRAObestimmtderzeit,dassein MitglieddesAnwaltsgerichtsaufAntragderLandesjustizverwaltungseinesAmteszuenthebenist,wennnachträglich einumstandeintritt,welcherderernennungentgegensteht. Gleichesgiltgemäß 103Abs.2Satz4BRAOfürdieanwaltlichenMitgliederdesAnwaltsgerichtshofesundgemäß 109Abs.1Nr.2BRAOfürdieanwaltlichenMitglieder desanwaltsgerichtshofesbeimbundesgerichtshof.dies führtdazu,dassineinernennenswertenzahlvonfällendie TätigkeitehrenamtlicherRichtermittelseinesAmtsenthebungsverfahrensbeendetwerdenmuss,wasnichtinallen Fällenangemessenist.ZurVermeidungdesAmtsenthebungsverfahrenswirddahereineAmtsbeendigungkraft Gesetzes vorgesehen. Artikel2desEntwurfsbestimmtdieZuständigkeitder RechtsanwaltskammernfürdieihnenbishernuraufLandesebeneimVerordnungswegübertragenenAufgabenundBefugnissenachdemGesetzüberdieTätigkeiteuropäischer RechtsanwälteinDeutschland.Dieobendargelegten GründefüreinenRückzugderunmittelbarenStaatsverwaltung gelten auch für diesen Bereich. DieArtikel3bis5enthaltendienotwendigenAnpassungen derbundesnotarordnung,derzivilprozessordnungundder Strafprozessordnung. Artikel6enthältdieerforderlichenÜbergangsvorschriften, Artikel 7 regelt das Inkrafttreten. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel1 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung) Zu Nummer1 ( 6 Abs.2 neu) Derneue 6Abs.2bestimmtdieZuständigkeitderRechtsanwaltskammerfürdieEntscheidungüberdieZulassung zurrechtsanwaltschaft.dieörtlichezuständigkeitknüpft an den in Aussicht genommenen Kanzleisitz an. Zu Nummer2 ( 8) Derbisherige 8,derdieErstattungeinesGutachtenszu möglichenversagungsgründendurchdierechtsanwaltskammervorsieht,kannaufgehobenwerden,dadiekammer nunmehrselbstfürdiezulassungsentscheidungzuständig ist. Zu Nummer3 ( 8a) Derbisherige 8a,derdieVorlageeinesärztlichenGutachtensimZulassungsverfahrenregelt,trittandieStelledes aufgehobenen 8undwirdredaktionellandieveränderte Zuständigkeit angepasst. Zu Nummer4 ( 9) Derbisherige 9,derdieFolgeneinesablehnendenGutachtensderRechtsanwaltskammerregelt,kannaufgehoben werden,dadiekammernunmehrselbstfürdiezulassungsentscheidung zuständig ist. Zu Nummer5 ( 11) Zu Nummer6 ( 12) 11wirdredaktionellandieveränderteZuständigkeitangepasst. 12Abs.1wirdredaktionellandieveränderteZuständigkeitangepasstundfasstdiebisherindenAbsätzen1und2 Satz 1 enthaltenen Bestimmungen zusammen. Absatz2umfasstdiebisherinAbsatz2Satz2enthaltenen Regelungen,ergänztumdieBestimmung,dassdieZulassungsurkundeerstnachderVereidigungausgehändigtwerdendarf.DieVereidigungerfolgtnicht wiebisherin 26 Abs.1vorgesehen nach,sondernbereitsvorderzulassung zurrechtsanwaltschaft.diesentsprichtdenregelungen,die fürdieleistungdesberufseidesderwirtschaftsprüfervor derwirtschaftsprüferkammerunddieabgabederversicherungdersteuerberatervordersteuerberaterkammergelten ( 17Abs.1derWirtschaftsprüferordnung WiPrO, 41 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes StBerG). DieVorverlagerungderVereidigungführtzueinerVereinfachungdesZulassungsverfahrens.Insbesonderekannauch derwiderrufsgrunddesnichtgeleisteteneides (bisheriger 35 Abs.1 Nr.1) entfallen. Absatz3bestimmt,dassderBewerbermitderZulassung MitgliedderzulassendenRechtsanwaltskammerwird.Diese Regelungisterforderlich,dadieörtlicheZulassung,andie dererwerbundderverlustdermitgliedschaftbishergebundensind (bisherige 18,60),entfällt (vgl.nummer14 18 BRAO-E). Absatz4Satz1entsprichtdembisherigen 12Abs.3. Satz2regeltdieFührungderBerufsbezeichnunginder weiblichen Form. Zu Nummer7 ( 12a neu) 12aregeltdieVereidigung.NachAbsatz1istdieLeistung deseidesvoraussetzungfürdiezulassung.zuständigfür dieabnahmedeseidesistdierechtsanwaltskammer.die

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode VereidigungnimmtderVorstandoderdasvonihmmitdieserAufgabebetrauteMitgliedvor (vgl.nummer38 73 Abs.1 Satz2 und Abs.3 BRAO-E). DieEidesformelentspricht 26Abs.1dergeltendenFassung;neuistdieinAbsatz2vorgeseheneBerücksichtigung derweiblichenform;dieformulierunglehntsichan 13 Abs. 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) an. DieAbsätze3und4entsprechendembisherigen 26 Abs.2 und 4. Absatz5enthältdieMöglichkeit,denEiddurcheinGelöbniszuersetzen,wennderBewerberangibt,ausGlaubensoderGewissensgründenkeinenEidleistenzuwollen.Die EinräumungdieserMöglichkeit,dieauchin 66dderStrafprozessordnung (StPO)vorgesehenist,erscheintim HinblickaufdieGrundrechteausdenArtikeln4und12 desgrundgesetzes (GG)geboten (vgl.bverfge47,144; Feuerich/Weyland,a.a.O., 26Rn.12;Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. 2004, 26 Rn. 6). Diebisherin 26Abs.3 (ErhebenderrechtenHand)und Abs.5 (AufnahmeeinesProtokolls)festgelegtenFörmlichkeitenkönnenentfallen,dasieauchfürdieLeistunganderer Berufs-undAmtseidenichtvorgesehensind (vgl. 17 WiPrO, 38 DRiG, 13 BNotO). Zu Nummer8 ( 13) DieBundesrechtsanwaltsordnungverwendetdenBegriff ErlöschenderZulassung uneinheitlich.während 13unterdemErlöschenderZulassungnurdieRechtsfolgeder AusschließungausderRechtsanwaltschaftdurchGerichtsurteilversteht,trittnach 34dasErlöschenderZulassung (beieinemgericht)auchbeirücknahmeundwiderrufsowiebeianderweitigerzulassungkraftgesetzes ( 33a)ein. DarüberhinaussinddieWirkungendesWiderrufsundder RücknahmederZulassunginderBundesrechtsanwaltsordnungnichtdefiniert,sieunterscheidensichabernichtvon denendeserlöschensderzulassungimsinnedes 13.Da auchinanderengesetzen etwa 47BNotO mitdembegriff Erlöschen diewirkungderverschiedenenbeendigungstatbeständebezeichnetwird,sollendietatbestände, diediezulassungzurrechtsanwaltschaftbeenden,in 13 BRAO-EunterdemBegriff Erlöschen zusammengefasst werden. Zu Nummer9 ( 14) 14Abs.1bestimmt,dassdieRücknahmeoderderWiderrufderZulassungzurRechtsanwaltschaftvonderjenigen Rechtsanwaltskammerverfügtwird,derenMitgliedder RechtsanwaltzurZeitderEinleitungdesVerfahrensist.Mit dieseran 59hAbs.5Satz1angelehntenRegelungwird vermieden,dassesdurcheinenwechseldeskammerbezirkszuverfahrensverzögerungenkommenkann.damit wirdeinedembisherigen 33Abs.2entsprechende,die FreizügigkeitdesRechtsanwaltseinschränkendeunddeshalbimHinblickaufArtikel12GGnichtunproblematische Regelung,wonachdieUmzulassungfürdieDauereines schwebendenverfahrensausgesetztwerdenkann,entbehrlich (vgl.feuerich/weyland,a.a.o., 59hRn.28;Kleine- Cosack, BRAO, 4. Aufl. 2003, 33 Rn. 6). ImÜbrigenwird 14redaktionellandieveränderteZuständigkeitangepasst.DiebisherinAbsatz3enthaltene Regelung,nachderinbestimmtenFällenvonderRücknahmederZulassungabgesehenwerdenkann,wirddem Absatz 1 angefügt, wo sie systematisch hingehört. DerWiderrufsgrunddesAbsatzes2Nr.6istzustreichen, dadielokalisationbeieinemgerichtganzentfällt (vgl.die Nummern14ff.). Absatz3enthältdiefakultativenWiderrufsgründe,diebisher in 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 geregelt sind. Zu Nummer10 ( 15) 15wirdaufgehoben,dadieRegelungüberdieVorlage einesärztlichengutachtensimwiderrufsverfahrensystematischinden 16 (VerfahrenbeiRücknahmeundWiderruf) gehört. Sie wird dort als neuer Absatz 3a integriert. Zu Nummer11 ( 16) 16wirdredaktionellandieveränderteZuständigkeitangepasst.DerneueAbsatz3aentsprichtdembisherigen 15. DerneueAbsatz4aenthältdiebisherin 224aAbs.3geregeltenMitteilungspflichten,soweitsienachWegfallder Zulassung bei einem Gericht noch erforderlich sind. Zu Nummer12 ( 17) Zu Nummer13 (Zwischenüberschrift) 17wirdredaktionellandieveränderteZuständigkeit,an denneuen 12Abs.4undandengeänderten 13angepasst. EshandeltsichumeineredaktionelleAnpassungderZwischenüberschrift des Zweiten Abschnitts. Zu Nummer14 ( 18) Diebisherin 18geregelteersteZulassungbeieinemörtlichenGericht (Lokalisierung)entfällt (vgl.dieallgemeine,s.3).stattdessenerfolgtkraftgesetzes ( 18 Abs.1BRAO-E)mitderZulassungzurRechtsanwaltschaft diezulassungbeiallenamts-undlandgerichten.hierdurchwirddemrechtsanwaltdiemöglichkeitzurgerichtlichenvertretungnach 78Abs.1Satz1ZPOeröffnet, ohnedassdiesevorschriftangepasstwerdenmüsste.zugleichwirddeutlich,dassdiezulassungzurrechtsanwaltschaftalssolchenochnichtzurvertretungvordenoberlandesgerichtenberechtigt.hierzusollesweiterhineiner ZulassungdurchdieRechtsanwaltskammer (Absatz2 Satz1)undregelmäßigderErfüllungderfünfjährigenWartezeit (Absatz2Satz2,bisher 20Abs.1Nr.2)bedürfen. Absatz2Satz3verweistfürdenFallderAblehnungeines Antrags,dienuraufdieNichterfüllungderWartezeitgestütztwerdenkann,auf 11;ferneristbestimmt,dassdem Rechtsanwalt inentsprechenderanwendungdesneuen 31 einebescheinigungüberdiezulassungbeidenoberlandesgerichtenzuerteilenist.diebescheinigungdientinsbesonderedemnachweisdervertretungsbefugnis,diedas GerichtvonAmtswegenzuprüfenhat (vgl.bgh,njw 1992,2706;Zöller/Vollkommer,ZPO,24.Aufl.2004, 78 Rn.4a).

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/513 Zu Nummer 15 ( 19 bis 21, 23, 25 und 26) Die 19bis21,diebisherdasVerfahrenderZulassungbei einemgerichtregeln,könnenentfallen. 23,derbisherdie SimultanzulassungbeieinemAmts-undeinemLandgericht desselbenbezirksregelt,dievombundesverfassungsgerichtfürnichtmitdemgrundgesetzvereinbarerklärte Vorschriftdes 25sowiediein 12adesEntwurfsaufgegangeneBestimmungüberdieVereidigung ( 26)können entfallen. Zu Nummer16 ( 27) Dieschonbisherin 27geregelteKanzleipflichtwirdbeibehalten,undzwarbezogenaufdenBezirkderRechtsanwaltskammer,derenMitgliedderRechtsanwaltgeworden ist (Absatz1). BeiVerlegungderKanzleioderErrichtungeinerZweigstellebestehtgegenüberderRechtsanwaltskammereine Informationspflicht (Absatz2).DieInformationspflichtist VoraussetzungfürdiesachgerechteFührungdesVerzeichnissesnach 31.EinRechtsanwaltunterstehtderAufsicht derrechtsanwaltskammer,derenmitgliederist,auchhinsichtlichderberufstätigkeit,dieerimbezirkeineranderen Rechtsanwaltskammerausübt.DieErrichtungeinerZweigstelleimBezirkeineranderenRechtsanwaltskammerist deshalbsowohlderfürdiehauptkanzleizuständigen RechtsanwaltskammeralsauchderRechtsanwaltskammer anzuzeigen, in deren Bezirk sich die Zweigstelle befindet. Absatz3regeltdieVerlegungderKanzleiineinenanderen Kammerbezirk.DadieMitgliedschaftinderRechtsanwaltskammernichtmehrderZulassungbeieinemGerichtfolgen kann,aberweiterhinsichergestelltwerdensoll,dasseine eindeutigezuordnungzunureinerkammergegebenist, wirddieverlegungderkanzleiineinenanderenbezirkan diestellungeinesaufnahmeantragsunddieaufnahmein dieneuekammerandieeinrichtungderkanzleigeknüpft. Weiterhinistbestimmt,dassmitderAufnahmedieMitgliedschaftinderbisherigenKammererlischtunddassdie bisherige Kammer hiervon zu informieren ist. Zu Nummer17 ( 28) DieRegelungenüberZweigstellenundSprechtage,die wegenderverändertenverkehrsverhältnisseundkommunikationsmöglichkeitenihrepraktischebedeutungbereits weitgehendverlorenhatten,könnenaufgehobenwerden. IhrerechtlicheFunktion,UmgehungendesLokalisierungsgebots zu verhindern, entfällt mit dessen Aufgabe. Zu den Nummern 18 und 19 ( 29, 29a) Die 29und29awerdenredaktionellandieveränderte Zuständigkeit angepasst. Zu Nummer20 ( 30) 30wirdredaktionellangepasst.Neuist,dassalsZustellungsbevollmächtigternurnocheinandererRechtsanwalt, dernichtnotwendigimselbenkammerbezirkniedergelassenseinmuss,odereinesonstigezurberufsverschwiegenheitverpflichtetepersonbenanntwerdenkann.daderzustellungsbevollmächtigteinsbesondereauchpost,diemandantenbetrifft,inempfangzunehmenhat,erscheinteszu derenschutzsachgerecht,nursolchepersonenzubestellen, dieingleicherweisewiederrechtsanwaltderverschwiegenheitspflichtunterliegen.dafürdiesenpersonenkreis 174Abs.1ZPOunmittelbargilt,kannderbisherige Absatz2,derdieZustellungnachden 174und195ZPO auchannichtin 174Abs.1ZPOgenannteZustellungsbevollmächtigte ermöglicht, entfallen. Zu Nummer21 ( 31) DieNeufassunglehntsichandiederzeitigeRegelungan. AndieStellederbislangbeidenZulassungsgerichtengeführtenZulassungslistentrittdasdurchdieRechtsanwaltskammer zu führende Rechtsanwaltsverzeichnis. DiederzeitbeidenZulassungsgerichtengeführtenRechtsanwaltslistensind,ohnedassdiesausdrücklichgeregelt wäre,fürjedermanneinsehbar,ohnedassesdazudesnachweisesoderderglaubhaftmachungeinesberechtigteninteressesbedürfte.auchnachdemwegfallderlokalisation undderhierangebundenenvertretungsbefugnisausschließlichbeidenzulassungsgerichtenistesiminteressedeseinfachenundsicherenrechtsverkehrsunerlässlich,dassgerichte,behördenundrechtsuchendeauchkünftigschnell, unbürokratischunddemstanddertechnikentsprechend feststellenkönnen,werzurrechtsanwaltschaftzugelassen ist.dasregisterdientdamitdertransparenzdesrechtsdienstleistungsmarkts und den Interessen der Verbraucher. DieAuskunftüberBerufs-oderVertretungsverboteistaus GründendesVerbraucherschutzesebenfallsdringendgeboten. Zu Nummer22 ( 32 bis 36) Zu Nummer23 ( 36a) Die 32bis36könnenaufgehobenwerden.SoweiteinzelneRegelungenweiterhinbenötigtwerden,sindsieinandereVorschriftenintegriert (soderbisherige 35Abs.1 Nr.2,3,4und5,derjetztin 14Abs.3Nr.1bis4aufgeht). 36awirdredaktionellandieveränderteZuständigkeitangepasst,diebisherin 224aAbs.2Satz2enthalteneRegelungüberdieEinholungunbeschränkterAuskünfteausdem Bundeszentralregister wird in Absatz 1 integriert. ZurVorbereitungdesWiderrufsderZulassungwegenVermögensverfalls ( 14Abs.2Nr.7)istesfürdiezuständige RechtsanwaltskammeroftvonentscheidenderBedeutung, frühzeitigkenntnisübersteuerverbindlichkeitenzuerlangen.gleichesgiltfürdienotaraufsichtsbehörden,dieeine AmtsenthebungwegeneinerdieRechtsuchendengefährdendenWirtschaftsführungbzw.gefährdenderwirtschaftlicherVerhältnisseoderwegenVermögensverfalls ( 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 BNotO) zu prüfen haben. BeiRechtsanwältenoderNotaren,gegendiebereitswiederholtZwangsvollstreckungsmaßnahmenergangensind,sind erfahrungsgemäßregelmäßigaucherheblichesteuerschuldenfeststellbar.häufigstelltderumfangdersteuerrückständeeinbedeutsames,nichtseltensogarentscheidendes MomentbeiderBeurteilungderwirtschaftlichenVerhältnissedar.InsgesamtbleibtdasBildderwirtschaftlichenGesamtsituationohneKenntnisderSteuerverbindlichkeiten

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