Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften A. Problem und Ziel ZielderSES-VerordnungenistdieSchaffungeineseinheitlicheneuropäischen Luftraums SingleEuropeanSky.DieMitgliedstaatensinddanachaufgefordert,einefunktionaleTrennungvonAufsichts-undDurchführungsaufgabenfür diesenbereichderluftfahrtzugewährleisten.folgendeverordnungen (EG) legeninsbesonderedierolleundfunktionendernationalenaufsichtsbehörden fest: Nr.549/2004desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom10.März 2004zurFestlegungdesRahmensfürdieSchaffungeineseinheitlichen europäischenluftraums ( Rahmenverordnung ) (ABl.L96vom , S.1), Nr.550/2004desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom10.März 2004überdieErbringungvonFlugsicherungsdienstenimeinheitlicheneuropäischenLuftraum ( Flugsicherungsdienste-Verordnung ) (ABl.L96vom ,S.10) und Nr.552/2004desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom10.März 2004überdieInteroperabilitätdeseuropäischenFlugverkehrsmanagementnetzes ( Interoperabilitäts-Verordnung ) (ABl.L96vom ,S.26). B. Lösung EserfolgteineTrennungvonAufsichts-undDurchführungsaufgaben.DieAufsichtsaufgabenwerdeneinerneuzuschaffendenAufsichtsbehördefürdieFlugsicherung,demBundesaufsichtsamtfürFlugsicherung (BAF),übertragen,das derrechts-undfachaufsichtdesbundesministeriumsfürverkehr,bauund Stadtentwicklung unterstellt wird. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.Vollzugsaufwand SoweiteinVollzugsaufwanddurchdieNotwendigkeitvonZertifizierungenentsteht,resultierterletztlichausdembereitsunmittelbargeltendenEG-Recht.Dabeiistjedochzuberücksichtigen,dassinderVergangenheitvonderDFSDeutscheFlugsicherungGmbH (DFS)selbsteinTeilderRegulierungs-und AufsichtsaufgabengegenüberFlugplatzkontrollstellenannichtvonihrkontrolliertenFlugplätzenwahrgenommenwordenist.DieseAufgabenkönnennach InkrafttretenderneueneuropäischenVorschriftennichtmehrvonderDFS wahrgenommenwerden.dieübernahmedieseraufgabenführtzueinemmehraufwandaufbehördenseite.insgesamtergibtsichdamitunmittelbarundmittelbareinzusätzlicherpersonal-undsachaufwandfürdiekünftigewahrnehmung der Aufsichtsaufgaben. ÜbergangsweisewerdendieAufgabenderzeitvomBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungundvoneinemimGeschäftsbereichdieses BundesministeriumseingerichtetenAufbaustabwahrgenommen.Diehierzu erforderlichenmittelundplanstellen/stellensindbereitsimhaushalt2008sowieimentwurfdeshaushalts2009veranschlagt.durchdieerrichtungdesbaf wirddiesbezüglichkeineänderungerwartet.wiebisherschonbeimaufbaustab werdendiebeiderwahrnehmungderaufgabendurchdasbafanfallenden Kosten durch die Gebühren und Entgelte gegenfinanziert. E. Sonstige Kosten DieErrichtungeinesneuenBAFdürftewegenderbereitsbestehendenKostenpflichtfüralleMaßnahmenderFlugsicherung einschließlichderaufsichtsaufgaben ohnenennenswerteauswirkungenaufdiekostenfürdieluftfahrtsein. EsistabermiteinemleichtenAnstiegderdieWirtschafttreffendenGebühren undentgeltezurechnen,dadasbafnachseinererrichtungmehrpersonalund einen größeren Mittelbedarf haben wird als gegenwärtig der Aufbaustab. UnmittelbareAuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondere aufdasverbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten.dieöffentlichenhaushaltedergebietskörperschaftenwerdendurchdengeringfügigansteigenden Aufwandbelastet.MittelbarpreisrelevanteEffektesindaufGrunddeserforderlichen,abervergleichsweisegeringen (Gegen-)Finanzierungsbedarfesnichtzu erwarten. F. Bürokratiekosten MitdemGesetzwerdeneineReihevonInformationspflichtenderVerwaltung undderwirtschaftgeändert.sämtlichepflichten,dienachaltemrechtgegenüberodervonderinsoweitbeliehenendfsinihrerfunktionalsaufsichtführendestellezuerfüllensind,sindnungegenüberodervombafzuerfüllen.diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten. 1.Unternehmen DurchdasGesetzwirdkeineneueInformationspflichtfürdieWirtschafteingeführt oder abgeschafft. 2.Bürgerinnen und Bürger EswerdenkeineInformationspflichtenfürBürgerinnenundBürgereingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. 3.Verwaltung DasGesetzenthälteineneueInformationspflichtfürdieVerwaltung.DieGesamtbelastung der Verwaltung ist jedoch gering.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/11608

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/11608 Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAFG) 1 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (1)EswirdeinBundesaufsichtsamtfürFlugsicherungals nationaleaufsichtsbehördefürdenbereichderflugsicherungerrichtet. 30Absatz2desLuftverkehrsgesetzesbleibt unberührt. (2)DasBundesaufsichtsamtfürFlugsicherungwirdals BundesoberbehördeimGeschäftsbereichdesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklungerrichtet. DasBundesaufsichtsamtfürFlugsicherungunterstehtder Rechts-undFachaufsichtdesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung.SitzdesBundesaufsichtsamtesfürFlugsicherungistdieStadtLangeninHessen.DasBundesministeriumfürVerkehr,Bauund StadtentwicklungkannjedochimBedarfsfalleinenanderen Sitzbestimmen;dieEntscheidungistimBundesanzeigerbekanntzumachen.DasBundesaufsichtsamtfürFlugsicherungwirdvoneinemDirektorodereinerDirektoringeleitet. (3)DasBundesaufsichtsamtfürFlugsicherungnimmtnebendenihmimLuftverkehrsgesetzzugewiesenenAufgaben weiteredembundobliegendeflugsicherungsaufgaben,insbesondere nach folgenden Rechtsvorschriften, wahr: 1.Verordnung (EG)Nr.549/2004desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom10.März2004zurFestlegung desrahmensfürdieschaffungeineseinheitlicheneuropäischenluftraums ( Rahmenverordnung ) (ABl.L96 vom , S. 1), 2.Verordnung (EG)Nr.550/2004desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom10.März2004überdieErbringungvonFlugsicherungsdienstenimeinheitlichen europäischenluftraum ( Flugsicherungsdienste-Verordnung ) (ABl. L 96 vom , S. 10), 3.Verordnung (EG)Nr.552/2004desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom10.März2004überdieInteroperabilitätdeseuropäischenFlugverkehrsmanagementnetzes ( Interoperabilitäts-Verordnung ) (ABl.L96 vom , S. 26) und 4.Verordnung (EG)Nr.1315/2007derKommissionvom 8.November2007überdieSicherheitsaufsichtimBereichdesFlugverkehrsmanagementsundzurÄnderung derverordnung (EG)Nr.2096/2005derKommission (ABl. L 291 vom , S. 16). GleichesgiltfürdieAufgaben,diedemBundnachdenauf dergrundlagedieserverordnungenerlassenendurchführungsverordnungenundweiterenregelungenzurschaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums entstehen. (4)DasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungkanndemBundesaufsichtsamtfürFlugsicherungweitereAufgabendesBundesaufdemGebietderFlugsicherung übertragen. (5)DasBundesaufsichtsamtfürFlugsicherungkannim RahmenseinerAufgabenerfüllungvonderFlugsicherungsorganisationBerichteunddieVorlagevonAufzeichnungen allerartverlangen.vertreterdesbundesaufsichtsamtesfür Flugsicherungsindberechtigt,dieAnlagenundBetriebsräume der Flugsicherungsorganisation jederzeit zu betreten. 2 Übergangsregelungen (1)SpätestenssechsMonatenachErrichtungdesBundesaufsichtsamtesfürFlugsicherungfindenWahlenzurPersonalvertretungstatt.BiszurKonstituierungdesPersonalrateswerdendieAufgabenderPersonalvertretungbeidem BundesaufsichtsamtfürFlugsicherungvomHauptpersonalratbeimBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungalsÜbergangspersonalratdesBundesaufsichtsamtesfürFlugsicherungwahrgenommen.DerÜbergangspersonalratbestelltunverzüglichdenWahlvorstandfür diedurchführungderpersonalratswahlenimbundesaufsichtsamt für Flugsicherung. (2)Absatz1Satz1und3giltentsprechendfürdieJugend-undAuszubildendenvertretungsowiedieSchwerbehindertenvertretungbeimBundesaufsichtsamtfürFlugsicherung.BiszurNeuwahlwerdendieAufgabenvonder HauptschwerbehindertenvertretungsowiederHauptjugendundAuszubildendenvertretungdesBundesministeriumsfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahrgenommen. (3)SpätestenssechsMonatenachErrichtungdesBundesaufsichtsamtesfürFlugsicherungfindetdieWahlderGleichstellungsbeauftragtenundihrerStellvertreterinstatt.Biszur BestellungderGleichstellungsbeauftragtenundihrerStellvertreterinbeimBundesaufsichtsamtfürFlugsicherungwerdenihreAufgabenvonderGleichstellungsbeauftragtenund ihrerstellvertreterinbeimbundesministeriumfürverkehr, BauundStadtentwicklungwahrgenommen.Absatz1Satz3 gilt entsprechend. (4)DieDienstvereinbarungenderDienststelleFlugsicherungbeimLuftfahrt-BundesamtgeltenbiszumAbschluss neuerdienstvereinbarungenfürallebeamtinnenundbeamtensowiearbeitnehmerinnenundarbeitnehmerdesbundesaufsichtsamtes für Flugsicherung.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes DasLuftverkehrsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom10.Mai2007 (BGBl.IS.698),zuletztgeändert durchartikel2desgesetzesvom1.juni2007 (BGBl.I S. 986), wird wie folgt geändert: 1.In 12Absatz2Satz3werdendieWörter derfürdie FlugsicherungzuständigenStelle durchdiewörter dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 2. 16a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter derzuständigenstelle durchdiewörter desbundesaufsichtsamtesfür Flugsicherung b)insatz2werdendiewörter derfürdieflugsicherungzuständigenstelle durchdiewörter dembundesaufsichtsamt für Flugsicherung 3. 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)Bauwerkedürfennichterrichtetwerden,wenn dadurchflugsicherungseinrichtungengestörtwerden können.dasbundesaufsichtsamtfürflugsicherung entscheidetaufdergrundlageeinergutachterlichen StellungnahmederFlugsicherungsorganisation,ob durchdieerrichtungderbauwerkeflugsicherungseinrichtungengestörtwerdenkönnen.dasbundesaufsichtsamtfürflugsicherungteiltseineentscheidungderzuständigenluftfahrtbehördedeslandes mit. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DasBundesaufsichtsamtfürFlugsicherung unterrichtetdiezuständigeluftfahrtbehördedeslandesüberdiestandorteallerflugsicherungseinrichtungenundbereicheumdiese,indenenstörungen durchbauwerkezuerwartensind.dieflugsicherungsorganisationmeldetihreflugsicherungseinrichtungenunddiebereichenachsatz1dembundesaufsichtsamtfürflugsicherung.diezuständige LuftfahrtbehördedesLandesunterrichtetdasBundesaufsichtsamtfürFlugsicherungüberPlanungenvon Bauwerken,dieineinemBereicherrichtetwerden,in demstörungenderflugsicherungseinrichtungen durch Bauwerke zu erwarten sind. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieEigentümerundanderenBerechtigtenhabenaufVerlangendesBundesaufsichtsamtesfür Flugsicherungzudulden,dassBauwerke,diedenBetriebvonFlugsicherungseinrichtungenstören,ineiner Weiseverändertwerden,dassStörungenunterbleiben.Dasgiltnicht,wenndieStörungendurchMaßnahmenderFlugsicherungsorganisationmiteinem Kostenaufwandverhindertwerdenkönnen,dernicht überdemgeldwertderbeabsichtigtenveränderung liegt. d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: 30 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter DiefürdieFlugsicherungzuständigeStelle durchdiewörter DasBundesaufsichtsamtfürFlugsicherung bb)insatz2werdendiewörter diefürdieflugsicherungzuständigestelle durchdiewörter dasbundesaufsichtsamtfürflugsicherung b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: 30 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt. 5.In 19Absatz5Satz2werdendieWörter vonderfür dieflugsicherungzuständigenstelle,imübrigenvon demjeweiligenflugplatzunternehmerzuleisten durch diewörter vondemjenigenzuleisten,dessenflugsicherungstätigkeitdurchdieveränderungvonbauwerkenunmittelbargefördertunderleichtertwird;im ÜbrigenobliegtsiedemjeweiligenFlugplatzunternehmer 6.In 27aAbsatz2Satz2wirddasWort zu durchdas Wort für ersetzt,daswort vollständig gestrichen unddiewörter derfürdieflugsicherungzuständigen Stelle durchdiewörter desbundesaufsichtsamtesfür FlugsicherungsowiederFlugsicherungsorganisation 7. 27d wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz1werdendiewörter fürdieflugsicherungzuständigenstelle durchdaswort Flugsicherungsorganisation b)inabsatz3werdendiewörter fürdieflugsicherungzuständigenstelle durchdaswort Flugsicherungsorganisation c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: EinzelheitenderKostenerstattungnachSatz1könnenvertraglichzwischenderFlugsicherungsorganisationunddemFlugplatzunternehmengeregeltwerden. 8. Dem 27e wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DerKostengläubigernach 31bAbsatz3erhebt denanteildergebühren,derdenaufwandfürden Flugwetterdienstabdeckt,imNamenundfürRechnung des Deutschen Wetterdienstes. 9.In 29Absatz1Satz1werdendieWörter fürdie FlugsicherungzuständigenStelle durchdaswort Flugsicherungsorganisation 10.In 29bAbsatz2werdendieWörter fürdieflugsicherungzuständigestelle durchdaswort Flugsicherungsorganisation Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: In 12,13und15bis19tretenbeimilitärischen FlugplätzenanStellederFlugsicherungsorganisation unddergenanntenluftfahrtbehördendiebehördender Bundeswehrverwaltung.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ wird wie folgt geändert: a)inabsatz2nummer16werdendiewörter von derfürdieflugsicherungzuständigenstelle durch diewörter vombundesaufsichtsamtfürflugsicherungoderderflugsicherungsorganisation ersetzt und die Angabe ( 32) gestrichen. b)inabsatz2nummer18werdendiewörter das Luftfahrt-BundesamtoderdiefürdieFlughafenkoordinierung,dieFlugsicherungunddieLuftsportgerätezuständigenStellen durchdiewörter das Luftfahrt-Bundesamt,dasBundesaufsichtsamtfür Flugsicherung,dieFlugsicherungsorganisationoder diefürdieflughafenkoordinierungunddieluftsportgeräte zuständigen Stellen c)inabsatz3werdendiewörter derfürdieflugsicherungzuständigenstelle durchdiewörter der Flugsicherungsorganisation b wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddaswort Flugsicherungsunternehmen durchdaswort Flugsicherungsorganisation b)inabsatz2satz1,absatz3und4satz1und3werden jeweils aa)diewörter dasflugsicherungsunternehmen durchdiewörter dieflugsicherungsorganisation, bb)diewörter demflugsicherungsunternehmen durchdiewörter derflugsicherungsorganisation, cc)diewörter desflugsicherungsunternehmens durchdiewörter derflugsicherungsorganisation, dd)daswort Kostengläubiger durchdaswort Kostengläubigerin c)inabsatz3satz1wirddieangabe Nr.6 durch die Angabe Nummer 7 d)inabsatz4satz3werdendiewörter desflugsicherungsunternehmens durchdiewörter der Flugsicherungsorganisation unddaswort Luftfahrt-Bundesamtes durchdiewörter Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter DasFlugsicherungsunternehmen durchdiewörter Die Flugsicherungsorganisation unddaswort seiner durch das Wort ihrer bb)insatz2werdendaswort Seine durchdas Wort Ihre unddaswort ihm durchdaswort ihr d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieBeauftragtennachden 31aund31carbeitennachdenRichtliniendesBundesministeriums fürverkehr,bauundstadtentwicklungundunterstehenseinerrechts-undfachaufsicht.beauftragte nach 31bAbsatz1unterstehenderRechtsaufsicht desbundesaufsichtsamtesfürflugsicherung;die Beauftragtenach 31bAbsatz1Satz1unterstehtbei derwahrnehmungderaufgabennach 27cAbsatz2 Nummer1derFachaufsichtdesBundesaufsichtsamtesfürFlugsicherung;Beauftragtenach 31bAbsatz1Satz2unterstehenbeiderWahrnehmungder AufgabenderFachaufsichtdesBundesaufsichtsamtesfürFlugsicherung.DasBundesministeriumfür Verkehr,BauundStadtentwicklungkannimFalldes 31cdieRechts-undFachaufsichtaufdasLuftfahrt-Bundesamtübertragen.DieAufsichtsbehörde kannimrahmenihreraufgabenerfüllungberichte unddievorlagevonaufzeichnungenallerartverlangen.vertreterderaufsichtsbehördesindberechtigt,dieanlagenundbetriebsräumederbeauftragten jederzeitzubetreten. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)GegendieEntscheidungendesBeauftragten imrahmenseinesauftragsistderwiderspruchstatthaft.hilftderbeauftragtenichtab,soentscheidetdas BundesaufsichtsamtfürFlugsicherung.ImFalledes 31bAbsatz3erfolgtdieEntscheidungüberden WiderspruchdurchdasBundesaufsichtsamtfürFlugsicherung.ImFalledes 31aistdieKlagegegendie BundesrepublikDeutschland,vertretendurchdas BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung,zurichten.IndenFällender 31bund 31cistdieKlagegegendieBundesrepublikDeutschland,vertretendurchdenBeauftragten,zurichten.Ist imfalledes 31bAbsatz2Satz2einenatürliche Personbeauftragt,soistdieKlagegegendieBundesrepublikDeutschlandzurichten,vertretendurchdas BundesaufsichtsamtfürFlugsicherung. c)folgender Absatz5 wird angefügt: (5)WiderspruchundAnfechtungsklagegegen EntscheidungenderBeauftragtenhabenkeineaufschiebende Wirkung wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: i) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6.dieKosten (GebührenundAuslagen) füramtshandlungenzurdurchführungderflughafenkoordinierung;absatz1satz1nummer13satz2,3,4 zweiterhalbsatzundsatz5giltentsprechend;. ii)nachnummer6werdenfolgendenummern 7 und 8 angefügt: 7.dieKosten (GebührenundAuslagen) füramtshandlungenzurdurchführung der Flugsicherung; 8.dieFestlegungvonFlugverfahrenfür FlügeinnerhalbvonKontrollzonen, füran-undabflügezuundvonflugplätzenmitflugverkehrskontrollstelle undfürflügenachinstrumentenflugregeln,einschließlichderflugwege, Flughöhen und Meldepunkte.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bb) Die Sätze 2 bis 6 werden aufgehoben. b)nachabsatz4werdendiefolgendenabsätze4abis 4c eingefügt: (4a)InRechtsverordnungennachAbsatz4 Satz1Nummer6und7bestimmtdasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungdie gebührenpflichtigentatbeständeunddiehöheder Gebühren. 1.FürAmtshandlungennachAbsatz4Satz1 Nummer6sinddieGebührensätzesozubemessen,dassdermitdenAmtshandlungenverbundeneVerwaltungsaufwandfürdieFlughafenkoordinierunggedecktwird.Eskannfestgelegt werden,dassdiekostenvomflughafenkoordinator erhoben werden können. 2.FürAmtshandlungennachAbsatz4Satz1 Nummer7könnenfesteSätze,auchinderForm vongebührennachzeitaufwand,oderrahmensätzevorgesehenwerden.diegebührensätze sind,soweitnichtdasrechtdereuropäischen GemeinschafteineabweichendeRegelungenthält,sozubemessen,dassdermitdenAmtshandlungenverbundeneVerwaltungsaufwand gedecktwird.dieindenrechtsaktendereuropäischengemeinschaft,insbesondereindenartikeln14und15derverordnung (EG)Nr.550/ 2004,enthaltenenGrundsätzesindzuberücksichtigen.BeibegünstigendenAmtshandlungen sinddanebendiebedeutung,derwirtschaftliche WertoderdersonstigeNutzenfürdenGebührenschuldnerangemessenzuberücksichtigen.Die Kostenbefreiung,dieKostengläubigerschaft,die Kostenschuldnerschaft,derUmfangderzuerstattendenAuslagenunddieKostenerhebung könnenabweichendvomverwaltungskostengesetzgeregeltwerden.eskanninsbesondere festgelegtwerden,dassdiekostenvonderflugsicherungsorganisationodervoneinernachdem RechtderEuropäischenGemeinschaftoderauf GrundvölkerrechtlicherVereinbarungerrichtetenStelleerhobenwerdenkönnen.Zudennach 10Absatz1desVerwaltungskostengesetzeszu erhebendenauslagenisteinefürdieamtshandlungennach 32Absatz4Satz1Nummer7 nachdemumsatzsteuergesetzgeschuldeteumsatzsteuerhinzuzurechnen.vonderkostenpflichtkönnenflugplatzunternehmervonsolchenflugplätzenausgenommenwerden,die unterdieregelungvon 27dAbsatz4Satz1 fallen. (4b)RechtsverordnungennachAbsatz4Satz1 Nummer2,diesichaufdieArtundBeschaffenheit vonfunktechnischenanlagen,einrichtungenund GerätenfürdieFlugsicherungundfürdieFlugsicherungsausrüstunganBordbeziehen,sindimBenehmenmitdemBundesministeriumfürWirtschaft undtechnologiezuerlassen.rechtsverordnungen nachabsatz4satz1nummer5werdenimeinvernehmenmitdembundesministeriumfürbildung undforschungerlassen;dieregelungendesberufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. (4c)DasBundesministeriumfürVerkehr,Bau undstadtentwicklungkanndieermächtigungzum ErlassvonRechtsverordnungennachAbsatz4 Satz1Nummer2,3,4,5,7und8durchRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesratesaufdas BundesaufsichtsamtfürFlugsicherungübertragen. VerordnungennachAbsatz4Satz1Nummer8,die vonbesondererbedeutungfürdenschutzderbevölkerungvorfluglärmsind,werdenimbenehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen b wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter derfürdieflugsicherungzuständigenstelle durchdiewörter des BundesaufsichtsamtesfürFlugsicherungundder Flugsicherungsorganisation b)inabsatz2satz1werdendiewörter sowiediefür dieflugsicherungzuständigestelleunterrichtet durchdiewörter,dasbundesaufsichtsamtfür FlugsicherungsowiedieFlugsicherungsorganisation unterrichten c)inabsatz3satz1werdendiewörter sowiederfür dieflugsicherungzuständigenstelle durchein KommaunddieWörter dembundesaufsichtsamt fürflugsicherungsowiederflugsicherungsorganisation ersetzt sowie Satz 2 wie folgt gefasst: HaltendieGenehmigungsbehörde,dasBundesaufsichtsamtfürFlugsicherungoderdieFlugsicherungsorganisationdievorgeschlagenenMaßnahmen fürnichtgeeignetoderfürnichtdurchführbar,soteilensiediesderkommissionunterangabedergründe mit. d)inabsatz4satz1werdendiewörter Vertreterder fürdieflugverkehrskontrollezuständigenstelle und das nachfolgende Komma gestrichen. e)inabsatz6satz1wirdnachdemwort Genehmigungsbehörde einkommaeingefügtundeswerden diewörter sowiediefürdieflugsicherungzuständigestelle durchdiewörter dasbundesaufsichtsamtfürflugsicherungsowiedieflugsicherungsorganisation 17.In 63Nummer1werdennachdenWörtern sowie für diewörter Ordnungswidrigkeiten,dievonmilitärischenLuftfahrzeugführernmitmilitärischenLuftfahrzeugen begangen werden, und für gestrichen. 18.In 63Nummer3wirdderdenSatzabschließende PunktdurcheinKommaersetztundfolgendeNummer4 angefügt: 4.dasBundesaufsichtsamtfürFlugsicherungfürOrdnungswidrigkeitennach 58Absatz1Nummer10 imzusammenhangmitderverletzungvonregeln überdasführenvonluftfahrzeugen,flügenach Sichtflug-oderInstrumentenflugregeln,FlugverfahrenunddiedamitverbundenenFestlegungenund AnordnungenderFlugverkehrskontrollesowiefür Ordnungswidrigkeiten,dievonmilitärischenLuftfahrzeugführernmitmilitärischenLuftfahrzeugen begangen werden.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ In 64Absatz9Nummer2werdendieWörter das Flugsicherungsunternehmen durchdiewörter die Flugsicherungsorganisation 20.In 67werdendieWörter dasflugsicherungsunternehmen durchdiewörter dieflugsicherungsorganisation 21.In 70Absatz2werdendieWörter dasflugsicherungsunternehmen durchdiewörter dieflugsicherungsorganisation Artikel 3 Änderung des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben 3Absatz3desGesetzesübervereinfachteVerkündungenundBekanntgabenvom18.Juli1975 (BGBl.IS.1919), daszuletztdurchartikel6desgesetzesvom23.juli1992 (BGBl.IS.1370)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Satz 1 wird wie folgt geändert: a)daswort gemäß wirddurchdaswort nach b)innummer3werdendiewörter derfürdieflugsicherungzuständigenstelle durchdiewörter dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 2.InSatz2werdendieWörter denaußenstellenderfür dieflugsicherungzuständigenstelle durchdiewörter der Flugsicherungsorganisation Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes InAnlageI (BundesbesoldungsordnungenAundB)des BundesbesoldungsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom6.August2002 (BGBl.IS.3020),daszuletzt durchartikel1und2desgesetzesvom29.juli2008 (BGBl.IS.1582)geändertwordenist,wirdinderBesoldungsgruppe B 3 nach der Amtsbezeichnung DirektordesBeschaffungsamtesdesBundesministeriums des Innern die Amtsbezeichnung Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung eingefügt. Artikel 5 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes In 4Absatz1Nummer8desArbeitssicherstellungsgesetzesvom9.Juli1968 (BGBl.IS.787),daszuletztdurch Artikel20Absatz1desGesetzesvom13.Dezember2007 (BGBl.IS.2904)geändertwordenist,wirdderdenSatzabschließendePunktdurcheinKommaersetztundfolgende Nummer 9 angefügt: 9.beidernach 31bAbsatz1desLuftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation. Artikel 6 Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes DasFlugunfall-Untersuchungs-Gesetzvom26.August 1998 (BGBl.IS.2470),zuletztgeändertdurchArtikel330 derverordnungvom31.oktober2006 (BGBl.IS.2407), wird wie folgt geändert: 1.In 14Absatz5werdendasKommanachdemWort Qualifikation unddiewörter vornehmlichderdfs Deutsche Flugsicherung GmbH gestrichen. 2.In 17Absatz1Satz1werdendieWörter derfürdie FlugsicherungzuständigenStelle durchdiewörter der nach 31bAbsatz1desLuftverkehrsgesetzesbeauftragten Flugsicherungsorganisation Artikel 7 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes DasLuftsicherheitsgesetzvom11.Januar2005 (BGBl.I S.78),zuletztgeändertdurchArtikel9adesGesetzesvom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert: 1. 7 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nummer2werdendiewörter desflugsicherungsunternehmens durchdiewörter der Flugsicherungsorganisation b)inabsatz7satz2werdendiewörter Luftfahrt-oder Flugsicherungsunternehmen durchdiewörter das LuftfahrtunternehmenoderdieFlugsicherungsorganisation 2.In 15Absatz1Satz2werdendieWörter fürdieflugsicherungzuständigenstelle durchdaswort Flugsicherungsorganisation Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung DasGesetzzurÜbernahmederBeamtenundArbeitnehmerderBundesanstaltfürFlugsicherungvom23.Juli1992 (BGBl.IS.1370,1376),zuletztgeändertdurchArtikel331 derverordnungvom31.oktober2006 (BGBl.IS.2407), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter demflugsicherungsunternehmen durchdiewörter derdfs Deutsche Flugsicherung GmbH b)folgender Absatz3 wird angefügt: (3)BeamtensowieArbeitnehmerndesLuftfahrt-Bundesamtes,diederDFSDeutscheFlugsicherungGmbHzugewiesenoderinderDienststelleFlugsicherungbeimLuftfahrt-Bundesamttätigsindund bisherzulagenundentschädigungennachabsatz2 erhaltenhaben,werdendiesebeieinerverwendung imbundesaufsichtsamtfürflugsicherungweitergewährt,soweitdievoraussetzungendesabsatzes2 weitervorliegen.dieüberleitungdervorgenannten

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BeamtenundArbeitnehmerindasBundesaufsichtsamtfürFlugsicherungerfolgtdurchVersetzung. 2.In 3Satz1werdendieWörter dasflugsicherungsunternehmen durchdiewörter diedfsdeutscheflugsicherunggmbh ersetztundnachderangabe 4 Abs.5LuftVG diewörter inderfassungdesluftverkehrsgesetzesvom23.juli1992 (BGBl.IS.1370) angefügt. 3. Nach 3 werden die folgenden 4 und 5 angefügt: 4 (1)Diein 1Absatz1genanntenBeschäftigtengelten imsinnedesbundespersonalvertretungsgesetzesals BeschäftigtederDienststelleFlugsicherungbeimLuftfahrt-Bundesamt; 13Absatz2Satz4desBundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung. (2)DieinAbsatz1genanntenBeschäftigtengeltenfür dieanwendungdervorschriftenüberdievertretungder ArbeitnehmerimAufsichtsratsowiefürdieAnwendung desbetriebsverfassungsgesetzesunddessprecherausschussgesetzesalsarbeitnehmerderdfsdeutsche FlugsicherungGmbHundsindalssolcheaktivundpassivwahlberechtigt.AlsleitendeAngestellteimSinnedes 5Absatz3desBetriebsverfassungsgesetzesgelten auch die funktional vergleichbaren Beamten. 5 Gegenüberdenin 1Absatz1bezeichnetenBeschäftigtenhatdieDFSDeutscheFlugsicherungGmbHEntscheidungs-undWeisungsbefugnisseimunmittelbaren ZusammenhangmitdenTätigkeiteneinzelnerBeschäftigtervorOrt,fürderenDurchführungdieDFSDeutsche FlugsicherungGmbHdieVerantwortungträgt.DieGeschäftsführungundvondieserbenannteBeschäftigeder DFSDeutscheFlugsicherungGmbHübeninsoweit Vorgesetztenbefugnisseaus.DieDienstvorgesetztenbefugnissenach 3Absatz2Satz1desBundesbeamtengesetzesliegenbeiderLeiterinoderdemLeiterder Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt. Artikel 9 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes 5desBetriebsverfassungsgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom25.September2001 (BGBl.I S.2518),daszuletztdurchArtikel4desGesetzesvom 12.August2008 (BGBl.IS.1666)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: AlsArbeitnehmergeltenfernerBeamte (Beamtinnen undbeamte)sowiearbeitnehmerdesöffentlichen DiensteseinschließlichderzuihrerBerufsausbildung Beschäftigten,dieinBetriebenprivatrechtlichorganisierter Unternehmen tätig sind. 2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: FürdieinAbsatz1Satz3genanntenBeamtengeltendie Sätze 1 und 2 entsprechend. Artikel 10 Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst Artikel 11 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung 6Absatz3desGesetzesüberdenDeutschenWetterdienstvom10.September1998 (BGBl.IS.2871),daszuletztdurchArtikel338derVerordnungvom31.Oktober 2006 (BGBl.IS.2407)geändertwordenist,wirdaufgehoben. DieLuftverkehrs-OrdnunginderFassungderBekanntmachungvom27.März1999 (BGBl.IS.580),zuletztgeändertdurchArtikel1desGesetzesvom17.November2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie folgt geändert: 1. Dem 5b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: MeldungenvonEreignissennachSatz1werdenvom Luftfahrt-BundesamtsofortnachihremErhaltauchan dasbundesaufsichtsamtfürflugsicherungweitergeleitet. 2.In 7Absatz3werdendieWörter Wirtschaftund Arbeit durchdiewörter WirtschaftundTechnologie 3.In 9aAbsatz1Satz2wirddasWort Flugsicherungsunternehmen durchdiewörter Bundesaufsichtsamtfür Flugsicherung wird wie folgt geändert: a)inabsatz3werdendiewörter demflugsicherungsunternehmen durchdiewörter derflugsicherungsorganisation b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)indensätzen1und2werdenjeweilsdiewörter DasFlugsicherungsunternehmen durchdie Wörter DieFlugsicherungsorganisation und diewörter Übungsflugverkehr und Übungsluftverkehr durchdaswort Flugverkehr bb)insatz3wirddaswort Übungsflugverkehr durchdaswort Flugverkehr undeswerdendie Wörter dasflugsicherungsunternehmen durch diewörter dieflugsicherungsorganisation 5.In 11Absatz2Satz2wirddasWort Flugsicherungsunternehmen durchdiewörter Bundesaufsichtsamtfür Flugsicherung 6.In 14Satz1werdendieWörter demflugsicherungsunternehmen durchdiewörter derflugsicherungsorganisation 7. 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter dasflugsicherungsunternehmen durchdiewörter dieflugsicherungsorganisation

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/11608 b)insatz2werdendiewörter desflugsicherungsunternehmens durchdiewörter derflugsicherungsorganisation Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DasBundesaufsichtsamtfürFlugsicherunglegtdie FlugplatzverkehrszonenfestundgibtsieindenNachrichten für Luftfahrer bekannt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2werdendiewörter BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung durchdiewörter BundesaufsichtsamtfürFlugsicherung b)inabsatz3wirddaswort Flugsicherungsunternehmen durchdiewörter Bundesaufsichtsamtfür Flugsicherung 10.In 26Absatz1Satz3wirddasWort Flugsicherungsunternehmen durchdiewörter Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DasBundesaufsichtsamtfürFlugsicherungkann allgemein,dieflugsicherungsorganisationimeinzelfall Ausnahmen zulassen. b)inabsatz3werdennachdemwort Flugfunkdienst einkommaunddiewörter dienichtvon demflugsicherungsunternehmenbetriebenwerden gestrichenunddaswort Flugsicherungsunternehmen durchdiewörter Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 12.In 26bAbsatz2wirddasWort Flugsicherungsunternehmen durchdiewörter Bundesaufsichtsamtfür Flugsicherung 13.In 26dAbsatz1Satz3undAbsatz2wirdjeweilsdas Wort Flugsicherungsunternehmen durchdiewörter Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 14.In 27Absatz1Satz3undAbsatz2wirdjeweilsdas Wort Flugsicherungsunternehmen durchdiewörter Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter Luftfahrt-Bundesamt durchdiewörter BundesaufsichtsamtfürFlugsicherung b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ZurAbwehrvonGefahrenfürdieSicherheitdes LuftverkehrssowiefürdieöffentlicheSicherheit oderordnungkanndieflugsicherungsorganisation imeinvernehmenmitdembundesaufsichtsamtfür FlugsicherungimEinzelfallFlugverfahrendurch Allgemeinverfügung festlegen. c) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: BeiGefahrimVerzugkanndieFlugsicherungsorganisationohneEinvernehmenmitdemBundesaufsichtsamtfürFlugsicherungimEinzelfallFlugverfahrendurchAllgemeinverfügungfestlegen.Das EinvernehmenwirdineinemsolchenFallunverzüglichhergestellt;wirddasEinvernehmennichtinnerhalbvon48Stundenhergestellt,istdieFestlegung desflugverfahrensvonderflugsicherungsorganisationaufzuheben.diedauerderfestlegungeines FlugverfahrensnachSatz2darfdreiMonatenicht überschreiten wird wie folgt geändert: a)inabsatz3werdendiewörter Bundesministerium fürverkehr,bau-undwohnungswesen durchdie Wörter BundesaufsichtsamtfürFlugsicherungim EinvernehmenmitdemLuftfahrt-Bundesamt b)inabsatz4satz2wirddaswort Flugsicherungsunternehmen durchdiewörter Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird wie folgt geändert: a)inabsatz3wirddaswort Flugsicherungsunternehmen durchdiewörter Bundesaufsichtsamtfür Flugsicherung b)inabsatz5satz2werdendiewörter DasFlugsicherungsunternehmen durchdiewörter Die Flugsicherungsorganisation wird wie folgt geändert: a)inabsatz3satz2werdendiewörter Flugsicherungsunternehmenkann durchdiewörter BundesaufsichtsamtfürFlugsicherungkannallgemein, dieflugsicherungsorganisationkannimeinzelfall b)inabsatz4wirddaswort Flugsicherungsunternehmen durchdiewörter Bundesaufsichtsamtfür Flugsicherung 19.InAnlage4 (zu 10Abs.2LuftVO)werdeninderZeile D diewörter Verkehrsinformationenzwischen VFR-undIFR-Flügen durchdiewörter Verkehrsinformationen VFR zu IFR und VFR zu VFR 20.In 9aAbsatz1Satz3, 10Absatz1, 11Absatz1 Satz2, 21Absatz4Satz2, 25Absatz3, 26a Absatz3, 26bAbsatz2, 26dAbsatz2, 27 Absatz2, 28Absatz4Satz2, 31Absatz3, 37 Absatz4werdenjeweilsdieWörter imverkehrsblatt AmtsblattdesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundWohnungswesenderBundesrepublikDeutschland oder gestrichen. 21.In 5Absatz6Satz1, 10Absatz1und2Satz1und2, 11Absatz1Satz1,Absatz3, 11bAbsatz1, 21 Absatz4Satz2, 25Absatz1Satz2und 28Absatz3werdenjeweilsdieWörter Bau-undWohnungswesen durchdiewörter BauundStadtentwicklung Artikel 12 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung DieLuftverkehrs-Zulassungs-OrdnunginderFassungder Bekanntmachungvom10.Juli2008 (BGBl.IS.1229),zuletztgeändertdurchArtikel4derVerordnungvom12.September 2008 (BGBl. I S. 1834), wird wie folgt geändert: 1. 8 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5.dieFrequenzzuteilunggemäß 55desTelekommunikationsgesetzesvom22.Juni2004 (BGBl.IS.1190); fürluftfahrzeugeimsinnevon 4Absatz2derVer-

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ordnungüberdieflugsicherungsausrüstungderluftfahrzeugevom26.november2004 (BGBl.IS.3093) zusätzlichdernachweisderzulassungderbordfunkanlagedurchdasluftfahrt-bundesamtoderdasbundesaufsichtsamt für Flugsicherung; wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter demflugsicherungsunternehmen durchdiewörter derflugsicherungsorganisation undinabsatz1satz2werden diewörter dasflugsicherungsunternehmen durch diewörter dieflugsicherungsorganisation b)inabsatz2werdendiewörter diezustimmungdes Flugsicherungsunternehmens durchdiewörter das EinverständnisderFlugsicherungsorganisation c)absatz3 wird aufgehoben. d)inabsatz4wirddaswort Flugsicherungsunternehmen durchdiewörter Bundesaufsichtsamtfür Flugsicherung Artikel 13 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung 4Absatz1derKostenverordnungderLuftfahrtverwaltungvom14.Februar1984 (BGBl.IS.346),zuletztgeändertdurchArtikel3derVerordnungvom13.Juni2007 (BGBl.I S.1084) 1, wird wie folgt gefasst: (1)GebührenundAuslagen,diedemBundesaufsichtsamtfürFlugsicherungausAnlassderinAbschnittVII Nummer6bis8desGebührenverzeichnissesgenannten Amtshandlungenzustehen,erhebtdasBundesaufsichtsamt fürflugsicherungunmittelbarvondemkostenschuldner. GleichesgiltfürGebührenundAuslagen,diederbeauftragtenFlugsicherungsorganisationausAnlassderinAbschnitt VIINummer11bbis11ddesGebührenverzeichnissesgenannten Amtshandlungen zustehen. Artikel 14 Änderung der Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung DieVerordnungüberArt,Umfang,Beschaffenheit,Zulassung,KennzeichnungundBetriebvonAnlagenundGerätenfürdieFlugsicherungvom21.Dezember2001 (BGBl.I 2002 S. 27) wird wie folgt geändert: 1.Inden 3,4,5Absatz1Satz1,Absatz3Satz1,Absatz4und6, 6Absatz1Satz1und2undAbsatz2, 7 Satz1undden 8und9Absatz1und3werdenjeweils daswort Flugsicherungsunternehmen durchdiewörter BundesaufsichtsamtfürFlugsicherung unddas Wort Flugsicherungsunternehmens durchdiewörter Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung 1AngabevorbehaltlichdesInkrafttretensdersechstenVerordnungzur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung. 2. Dem 11 wird folgender Satz angefügt: Anlagen,diebiszum1.Juli2009durchdieDFSDeutscheFlugsicherungGmbHzugelassenwordensind,gelten als zugelassen im Sinne dieser Verordnung. 3.ImMusterderAnlage (zu 6Absatz1)werdendieWörter Bau-undWohnungswesen durchdiewörter Bau undstadtentwicklung,diewörter DFSDeutscheFlugsicherungGmbH durchdiewörter BundesaufsichtsamtfürFlugsicherung unddiewörter Offenbach/Main durch das Wort Langen 4.InNummer1derAnlage (zu 6Absatz1)werdendie Wörter vonflugsicherungsunternehmen durchdie Wörter vombundesaufsichtsamtfürflugsicherung 5.InNummer2und3derAnlage (zu 6Absatz1)werden jeweilsdaswort Flugsicherungsunternehmen durch diewörter BundesaufsichtsamtfürFlugsicherung 6.InNummer5derAnlage (zu 6Absatz1)wirddasWort Flugsicherungsunternehmen durchdiewörter das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Artikel 15 Änderung der Bergverordnung für den Festlandsockel In 38Satz1derBergverordnungfürdenFestlandsockel vom21.märz1989 (BGBl.IS.554),zuletztgeändertdurch Artikel396derVerordnungvom31.Oktober2006 (BGBl.I S.2407),werdendieWörter diebundesanstalt durchdie Wörter das Bundesaufsichtsamt 2 Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung DieVerordnungüberdieDurchführungderFlughafenkoordinierungvom13.Juni1994 (BGBl.IS.1262),zuletztgeändertdurchArtikel2derVerordnungvom6.Juni2005 (BGBl. I S. 1579), wird wie folgt geändert: 1.In 1Absatz2Satz1und2,Absatz3Satz1undAbsatz4 sowie 2Absatz3werdenjeweilsdieWörter Bau-und Wohnungswesen durchdiewörter BauundStadtentwicklung 2.In 2Absatz1Satz2werdendieWörter fürdieflugsicherungzuständigenstelle durchdaswort Flugsicherungsorganisation 3.In 4Absatz2wirddasWort Luftfahrt-Bundesamt durchdiewörter BundesaufsichtsamtfürFlugsicherung Artikel 17 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. 2AngabevorbehaltlichdesInkrafttretensdersechstenVerordnungzur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/11608 Begründung A. Allgemeines I. Ziel der Regelung Durchvieram20.April2004inKraftgetreteneRechtsvorschriftenderEuropäischenGemeinschaftistderrechtliche RahmenzurVerwirklichungeineseinheitlicheneuropäischenLuftraums (SingleEuropeanSky)geschaffenworden. Die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft Nr.549/2004desEuropäischenParlamentsunddesRates vom10.märz2004zurfestlegungdesrahmensfürdie SchaffungeineseinheitlicheneuropäischenLuftraums ( Rahmenverordnung ) (ABl.L96vom , S.1), Nr.550/2004desEuropäischenParlamentsunddesRates vom10.märz2004überdieerbringungvonflugsicherungsdienstenimeinheitlicheneuropäischenluftraum ( Flugsicherungsdienste-Verordnung ) (ABl.L96vom , S.10), Nr.551/2004desEuropäischenParlamentsunddesRates vom10.märz2004überdieordnungundnutzungdes LuftraumsimeinheitlicheneuropäischenLuftraum ( Luftraum-Verordnung ) (ABl.L96vom , S.20) und Nr.552/2004desEuropäischenParlamentsunddesRates vom10.märz2004überdieinteroperabilitätdeseuropäischenflugverkehrsmanagementnetzes ( Interoperabilitäts-Verordnung ) (ABl.L96vom ,S.26) (nachfolgendals SES-Verordnungen bezeichnet)zielen aufeineharmonisierungderflugsicherungindergemeinschaft ab. DieRahmenverordnung,dieFlugsicherungsdienste-Verordnung,dieInteroperabilitäts-VerordnungunddiespätererlasseneVerordnung (EG)Nr.2096/2005derKommissionvom 20.Dezember2005zurFestlegunggemeinsamerAnforderungenbezüglichderErbringungvonFlugsicherungsdiensten (ABl.L335vom ,S.13)legendieRolleund FunktionendernationalenAufsichtsbehördenfest.ZusätzlicheAnforderungenregeltdieVerordnung (EG)Nr.1315/ 2007derKommissionvom8.November2007überdie SicherheitsaufsichtimBereichdesFlugverkehrsmanagementsundzurÄnderungderVerordnung (EG)Nr.2096/ 2005derKommission (ABl.L291vom ,S.16). DieSES-VerordnungenenthaltenRegelungsaufträgefürden nationalengesetzgeber.esgiltinsbesondere,einetrennung vonregulativenundoperativenaufgabenimbereichder Flugsicherung sicherzustellen. II. Lösung ZurGewährleistungeinerTrennungvonAufsichts-und DurchführungsaufgabenwirddasBundesaufsichtsamtfür Flugsicherung (BAF)geschaffen.IhmwerdendieAufsichtsaufgabenübertragen.EswirdderRechts-undFachaufsicht desbundesministeriumsfürverkehr,bauundstadtentwicklung unterstellt. DasGesetzsiehtdieErrichtungeinereigenenAufsichtsbehördevor,derdieWahrnehmungvonRegulierungs-und Überwachungsfunktionen,diedieeinschlägigenEG-VerordnungenfürdienationalenBehördenvorsehen,übertragen werden.zurverwirklichungdeskonzeptesdeseinheitlichen europäischenluftraumsisteinetrennungderregulierungsundüberwachungsaufgabenvonderdurchführungder FlugsicherungsaufgabenzurAbwicklungdesLuftverkehrs, d.h.denflugsicherungsdiensten,notwendig.dasflugsicherungskonzeptdereuropäischenunionerfordertdieerrichtungeinerzumindestauffunktionalerebenevonder FlugsicherungsorganisationunabhängigennationalenAufsichtsbehörde.DennationalenAufsichtsbehördenkommt hinsichtlichdereinhaltungderaufeuropäischerebenefestgelegtenundnochfestzulegendensicherheitsstandardsund -anforderungeneineganzwesentlicherollezu. DerGesetzentwurfsiehtdieSchaffungeineseigenen,von denaufgabendesluftfahrt-bundesamtes (LBA)unabhängigen Amtes vor. BislanghandelteessichbeiderDFSDeutscheFlugsicherungGmbH (DFS)umeineimBundeseigentumstehende Einrichtung,unabhängigvonihrerdurchdieOrganisationsprivatisierungvollzogenenNeuausrichtung.DadieDFSmit Regulierungsfunktionenbeliehenwar,konntesieinsbesonderewirksamfürdieEinhaltungdervonihrselbsterlassenen VorschriftenundStandardssorgen.Künftigwerdendiese Funktionen vom BAF wahrgenommen werden. III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes GegenstanddiesesGesetzessindRegelungenüberdie ErrichtungunddieAufgabendesBAF.NachArtikel73 Absatz1Nummer6desGrundgesetzes (GG)hatderBund dieausschließlichegesetzgebungüberden Luftverkehr. ZudiesemzähltnotwendigerweisedieFlugsicherung,weil ohnesieeingeordneterundsichererluftverkehrkaummöglich ist. FürdenBereichdesArbeitsrechtseinschließlichderBetriebsverfassungbestehteinekonkurrierendeGesetzgebungszuständigkeitgemäßArtikel74Absatz1Nummer12 desgrundgesetzes.fürdierechtsverhältnissederimöffentlichendienstdesbundesstehendenbeschäftigtenhatder BunddieausschließlicheGesetzgebungszuständigkeitnach Artikel73 Absatz1Nummer8GG. IV. Begleitende Maßnahmen DasGesetzenthälteinigeÜbergangsvorschriftenzurGewährleistung der Rechte der Bediensteten des neuen BAF. V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen AdressatendesGesetzessindimWesentlichenderBundund seinebehörden.dieregelungendesgesetzessindweitgehendgeschlechtsneutral.siewirkensichaufbeidegeschlechtergleichermaßenaus.insoweitbestehtkeine Gleichstellungsrelevanz. Artikel1siehtin 1Absatz2und 2Absatz4fürPersonenbezeichnungendiePluralformvor.Darüberhinauswur-

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dein 5Absatz1Satz3desBetriebsverfassungsgesetzes fürdenbeamtenbegriffdiepluralformaufgenommen.die NeuregelungwurdedamitinÜbereinstimmungzumArbeitnehmerbegriffdes 5Absatz1Satz1desBetriebsverfassungsgesetzes geregelt. DieimGesetzentwurfinArtikel8vorgeseheneNeuregelung zurpersonalvertretungfürbeamteundarbeitnehmerbeider DFShatimÜbrigenkeineAuswirkungenaufdieStellung der Gleichstellungsbeauftragten. VI. Finanzielle Auswirkungen KostenfolgenergebensichdurchdieErrichtungderneuen Aufsichtsbehörde.BislangwurdeeingroßerTeilnationaler AufsichtsaufgabenvonderDFSselbstwahrgenommen.DieseAufsichtsaufgabenmüssennunmehraufdieAufsichtsbehördeverlagertwerden,sodasssichdurchdieimGesetz vorgesehenenumsetzungs-undanpassungsmaßnahmen überdiedurchdasbereitsunmittelbargeltendeeg-recht verursachtenkostenfolgenhinausweitererpersonal-und Sachaufwand beim BAF ergibt. ÜbergangsweisewerdendieAufgabenderzeitvomBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungundvon einemimgeschäftsbereichdiesesbundesministeriumseingerichtetenaufbaustabwahrgenommen.diehierzuerforderlichenmittelundplanstellen/stellensindbereitsim Haushalt2008sowieimEntwurfdesHaushalts2009veranschlagt.DurchdieErrichtungdesBAFwirddiesbezüglich keineänderungerwartet.wiebisherschonbeimaufbaustab werdendiebeiderwahrnehmungderaufgabendurchdas BAFanfallendenKostendurchdieGebührenundEntgelte gegenfinanziert. VII. Sonstige Kosten- und Preiswirkungen DieEinrichtungeinerneuenAufsichts-undRegulierungsbehördefürdieFlugsicherungdürftewegenderbislangohnehinbestehendenKostenpflichtfüralleMaßnahmender FlugsicherungeinschließlichderAufsichtsaufgabenohne nennenswerteauswirkungenfürdieluftfahrtsein.esist abermiteinemleichtenanstiegderdiewirtschafttreffendengebührenundentgeltezurechnen,dadasbafnachseinererrichtungmehrpersonalundeinengrößerenmittelbedarf haben wird als gegenwärtig der Aufbaustab. UnmittelbareAuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,sindnicht zuerwarten.dieöffentlichenhaushaltedergebietskörperschaftenwerdendurchdengeringfügigansteigendenaufwandbelastet.mittelbarpreisrelevanteeffektesindauf Grunddeserforderlichen,abervergleichsweisegeringen (Gegen-)Finanzierungsbedarfes nicht zu erwarten. VIII. Bürokratiekosten MitdemGesetzwerdeneineReihevonInformationspflichtenderVerwaltungundderWirtschaftgeändert.Sämtliche Pflichten,dienachaltemRechtgegenüberodervonderinsoweitbeliehenenDFSinihrerFunktionalsaufsichtführendeStellezuerfüllensind,sindnungegenüberodervomBAF zuerfüllen.dieseänderungenhabenkeineauswirkungen auf Bürokratiekosten. DieeinzigeInformationspflichtderVerwaltungisteinereine Veröffentlichungspflicht. 1.Bürokratiekosten der Wirtschaft FürdieWirtschaftwerdendurchdasGesetzkeineInformationspflichten neu eingeführt oder abgeschafft. 2.Bürokratiekosten der Verwaltung Nach 1Absatz2Satz4desGesetzesüberdieErrichtungeinesBAFistdasBundesministeriumfürVerkehr, BauundStadtentwicklungverpflichtet,denSitzdesBAF imbundesanzeigerzuveröffentlichen,wenneseinenanderensitzalslangenbestimmt.dieseveröffentlichungspflichterfordertsehrgeringenaufwandanzeit oder Kosten. 3. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger InformationspflichtenfürBürgerinnenundBürgerwerdendurchdasGesetznichteingeführt,geändertoderabgeschafft. Zu Artikel 1 B. Im Einzelnen Zu 1 DieSES-VerordnungenerforderndieErrichtungeinerzumindestauffunktionalerEbenevonderoperativtätigen FlugsicherungsorganisationunabhängigennationalenAufsichtsbehörde,umdieRegulierungs-undÜberwachungsfunktionenvondereigentlichenoperativenDienstleistung Flugsicherungzutrennen.Absatz1Satz1legtfest,dassdas BAFalsnationaleAufsichts-undRegulierungsbehördegeschaffenwird.Absatz1Satz2stelltklar,dassimBereichder örtlichenflugsicherunganmilitärischenflugplätzenauch künftigdieverwaltungszuständigkeitbeiderbundeswehr liegt.nachabsatz2satz2unterstehtdasbafderrechtsundfachaufsichtdesbundesministeriumsfürverkehr,bau undstadtentwicklung.diesentsprichtartikel4absatz2der Verordnung (EG)Nr.549/2004vom10.März2004 (ABl. L96 vom , S.1). DiesachlicheundfachlicheSelbstständigkeitdesneuen AmtessetztdieSchaffungeinereigenenbehördlichenStrukturvoraus:eigeneLeitung,eigenesPersonalundeigene Haushaltsmittel.DieLeitungderBehördeobliegteinem DirektorodereinerDirektorin.UmdieUnabhängigkeitder Behördezugewährleisten,darfdieneueBehördekeinPersonalderzubeaufsichtigendenFlugsicherungsorganisation beschäftigen. DerSitzdesneuenBAFwirdvomBundesministeriumfür Verkehr,BauundStadtentwicklungbestimmtundimBundesanzeigerbekanntgemacht.AufGrundderVerwaltungsanordnungdesBundesministeriumsfürVerkehr,Bauund StadtentwicklungüberdenSitzdesLuftfahrt-Bundesamtes vom28.april2003 (BAnz.S.10593)istfürdieVerwaltungsstelle Flugsicherung deslbabereitsdiestadtlangenalssitzdeslbabestimmtworden.dersitzderneuen Behördesoll nichtzuletztauchiminteressedesheutebei derdfsbeschäftigtendienstüberlassenenpersonalssowie derbeschäftigtenderdienststelleflugsicherung,dieerforderlichenfallszumbafwechselnwerden, ebenfallsdie StadtLangensein.DafürsprechenfachlicheGesichtspunkte,

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/11608 dieindereffektivendurchführungderaufsichtsaufgaben liegen,dennsowohldiedfsalsdienationaleflugsicherung fürdenstreckenflugbereichalsauchdasamtfürflugsicherungderbundeswehr,dasfürdiemilitärischeflugsicherung zuständigist,befindensichinlangen.dasgesetzenthält daherdieausdrücklichebestimmungderstadtlangenzum SitzdesneuenAmtes.NurimBedarfsfallwirdderVerwaltungdurchdieimGesetzvorgeseheneErmächtigungdie Möglichkeiteingeräumt,einenanderenStandortfestzulegen (vgl. Absatz2 Satz4). DasBAFnimmtdieihmin 31dAbsatz2desLuftverkehrsgesetzes (LuftVG)zugewiesenenZuständigkeitenwahr.Dem BAFobliegendamitinsbesonderedieAufsichtsbefugnisse, fürdiebislangdasbundesministeriumfürverkehr,bauund Stadtentwicklungzuständigist.Diein 31dAbsatz2Satz2 LuftVGgenanntenBeauftragtenunterstehensomitgrundsätzlichinsgesamtderRechts-undFachaufsichtdesBAF (vgl.neufassungvon 31dAbsatz2LuftVGinArtikel2 Nummer14: Beauftragtenach 31bAbsatz1unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung;dieBeauftragtenach 31bAbsatz1Satz1untersteht beiwahrnehmungderaufgabennach 27cAbsatz2 Nummer1derFachaufsichtdesBundesaufsichtsamtesfür Flugsicherung;Beauftragtenach 31bAbsatz1Satz2 unterstehenbeiderwahrnehmungderaufgabenderfachaufsichtdesbundesaufsichtsamtesfürflugsicherung ).Die AufsichtstätigkeitdesBAFbeschränktsichhierbeinicht alleinaufdiedurchführungderflugsicherungimengeren, sondernumfasstdasgesamtetätigwerdenderbeauftragten. Soweitdiesenach 29bAbsatz2LuftVGverpflichtetsind, aufdenschutzderbevölkerungvorunzumutbaremfluglärmhinzuwirken,erstrecktsichdieaufsichtstätigkeitdaher auchaufdieordnungsgemäßeerfüllungdieserverpflichtung. DarüberhinauswerdendemBAFdieAufgaben,diesichaus denses-verordnungenunddenaufgrundlagederses-verordnungenerlassenendurchführungsverordnungenund sonstigenregelungenergeben,nachabsatz3zugewiesen. ZusätzlichkönnendemBAFnachAbsatz4auchaußerhalb deseuropäischenrechtsweitereaufgabennachnationalem Rechtübertragenwerden.Absatz5Satz1siehtdarüberhinausfürdieFlugsicherungsorganisationumfassendePflichtenzurVorlagevonBerichtenundAufzeichnungenvor.ErgänzendhierzuregeltSatz2dieBefugnisderMitarbeiterdes BAF,AnlagenundBetriebsräumederFlugsicherungsorganisation zu jeder Zeit zu betreten. Zu 2 DieRegelungenderAbsätze1bis3dienenderSicherstellungeinerlückenlosenVertretungderBeschäftigteninden Personalvertretungen (Personalrat,Jugend-undAuszubildendenvertretung)sowiedurchdieVertrauenspersonfürdie schwerbehindertenmenschenunddiegleichstellungsbeauftragte. Absatz4stelltklar,dassdieDienstvereinbarungender DienststelleFlugsicherungbeimLBAbiszumAbschluss neuerdienstvereinbarungenfürallebeschäftigtendesbaf übergangsweisegelten.aufgrunddeshohenspezialisierungsgradesdermitarbeiterdieserdienststelleistzuerwarten,dassvondortdiegrößtegruppeimöffentlichendienst BeschäftigterzuderneuenBehördewechselnwird.Diedort bishergeltendenvereinbarungensolltendaherzunächst auchfürdiebeschäftigtendesbafgelten.einebefristete FortgeltungderBetriebsvereinbarungenderDFSistdagegen nichtsachgerecht,dadieseaufgrundderprivatwirtschaftlichenorganisationsformderdfsvieledemöffentlichen Dienst fremde Regelungen enthalten. Zu Nummer 2 DurchdieÄnderungenderSätze1und2in 16aAbsatz1 LuftVGwirdinUmsetzungderSES-Verordnungeneine weitere Zuständigkeit des BAF begründet. Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Diein 12Absatz2Satz3LuftVGvorgeseheneMöglichkeitderFristverlängerungfürdieZustimmungzurBaugenehmigungwurdebisherimBenehmenmitder fürdie FlugsicherungzuständigenStelle vorgenommen.diese AufgabewirddemBAFalsderimBereichderFlugsicherung verantwortlichenaufsichtsbehördeübertragen.damitwird dereg-rechtlichenvorgabezurgewährleistungeinertrennungvonregulativenundoperativenaufgabenentsprochen. Zu Nummer 3 Zu den Buchstaben a bis c 18aLuftVGenthältRegelungenzumSchutzvonFlugsicherungseinrichtungenvorstörenderBeeinflussungdurch dieumgebung.sodürfenz.b.bauwerkeinnerhalbeines bestimmtenbereichsumflugsicherungseinrichtungennur dannerrichtetwerden,wennvonihnenkeinestörungenausgehen.diesichaus 18aAbsatz1,1aund2LuftVGergebendenNeuerungenberücksichtigendiekünftigeTrennung vonregulativenundoperativenaufgabeninderflugsicherung.indembereich,indemregulativetätigkeitenund Überwachungsfunktionenausgeübtwerden (Überwachung möglicherstörquellenfürflugsicherungseinrichtungen,erlassvonduldungsverfügungen),siehtdieneuregelungstatt derbisherfürdieflugsicherungzuständigenstelledasbaf vor.dieänderungdervorschriftbeschränktsichimwesentlichendarauf,dassdiewörter diefürdieflugsicherungzuständigestelle durchdiewörter Bundesaufsichtsamtfür Flugsicherung ersetztwerden.darüberhinausistallerdings sicherzustellen,dassdiefürdensicherenbetriebderflugsicherungseinrichtungenverantwortlichestellevonderartigen PlänenKenntniserhältundindenProzessmiteingebunden wird.umdiesenmangelzubeheben,wirdmitdenänderungengleichzeitigeinentsprechenderinformationsaustausch zwischendembafundderflugsicherungsorganisationvorgeschrieben. Soweit 18aLuftVGeineBetroffenheitderLänderregelt, werdennichtmehrdie oberstenluftfahrtbehörden der Länder,sonderndie zuständigenluftfahrtbehörden der Länderadressiert.DabeihandeltessichumdienachdemjeweilsgültigenLandesrechtzuständigenBehörden.DieAnpassungisterforderlich,dadieentsprechendenAufgaben vielfachdennachgeordnetenlandesbehördenzugewiesen sind. Zu Buchstabe d DieNeuregelunghatlediglichklarstellendenCharakter.Bei einerbetroffenheitmilitärischerflugplätzetretenandie

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