Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/10490 eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess A. Problem ImZivilprozesseinschließlichdesZwangsvollstreckungsverfahrenssindRechtsbehelfsbelehrungen,andersalsinanderenVerfahrensordnungenundimVerwaltungsverfahren,bishernichtvorgeschrieben.DasFehleneinerRechtsbehelfsbelehrunginderanfechtbarenEntscheidungerschwertdenBürgerinnenund BürgerndieOrientierungimgerichtlichenInstanzenzugunderhöhtdieGefahr unzulässigerrechtsbehelfe.dergesetzentwurfzieltdaheraufdieeinführung einerrechtsbehelfsbelehrungspflichtinallenbürgerlichenrechtsstreitigkeiten, in denen die anwaltliche Vertretung nicht obligatorisch ist. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung.EinigedervomRechtsausschussempfohlenenÄnderungenberuhenaufRegelungsvorschlägendes BundesratesindessenStellungnahmezumGesetzentwurfderBundesregierung, welchevorschrifteninderzivilprozessordnung (ZPO)sowieindemGesetz überdasverfahreninfamiliensachenundindenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit (FamFG)betreffen.Darüberhinauswerden nebenredaktionellenklarstellungen ÄnderungendergenanntenundweitererGesetzevorgeschlagen.UnteranderemsolleineNeufassungdes 145Absatz1ZPO verdeutlichen,dasseineprozesstrennungnurzulässigist,wenndafürsachliche Gründebestehen.DurchÄnderungenin 851cAbsatz2ZPOsolldieGesamtsummederpfändungsfreienBeiträgefürdenPfändungsschutzderAltersvorsorgeSelbständigererhöhtunddieAnsparphasebiszumvollendeten67.Lebensjahrverlängertwerden.DurcheineÄnderungin 117Absatz2FamFGsollin zweitinstanzlichenfamiliensachendieübertragungaufdenvorbereitenden Einzelrichterermöglichtwerden.Änderungendes 298FamFGzielendarauf, dassdasgerichtdieeinwilligung,dienichteinwilligungoderdenwiderruf einereinwilligungeinesbetreuersodereinesbevollmächtigteninuntersuchungendesgesundheitszustands,heilbehandlungenoderärztlicheeingriffe ( 1904Absatz1,2und5desBürgerlichenGesetzbuchs)nurgenehmigendarf, wennesdenbetroffenenzuvorpersönlichangehörthat.dieempfohleneän-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derungdesgerichtskostengesetzes (GKG)sollklarstellen,dassdieAuslagenfür diebekanntmachungeinesvorlagebeschlussesauslagendesmusterverfahrens imsinnedeskapitalanleger-musterverfahrensgesetzes (KapMuG)sind,die nachabschlussdesmusterverfahrensaufdieausgangsverfahrenverteiltwerden.durcheineänderungimfinanzmarktstabilisierungsgesetzsollderaktuell geltendeüberschuldungsbegriffdes 19Absatz2derInsolvenzordnung (InsO) entfristetwerden.eineänderungdeseinführungsgesetzeszurinsolvenzordnungsollschließlich mitblickaufdiezum1.januar2013inkrafttretende ÄnderungderZuständigkeitsverteilungzwischenRichternundRechtspflegern beiinsolvenzplanverfahren einenwechselderzuständigkeitbeiinsolvenzverfahren, die seit dem 1. März 2012 beantragt worden sind, verhindern. Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11385 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/10490inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 7. November 2012 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Dr. Jan-Marco Luczak Berichterstatter Sonja Steffen Berichterstatterin Jens Petermann Berichterstatter Elisabeth Winkelmeier-Becker Berichterstatterin Christian Ahrendt Berichterstatter Jerzy Montag Berichterstatter

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess Drucksache 17/10490 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202;2006I S.431;2007IS.1781),diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)inderangabezubuch1abschnitt3titel4wirdnach demwort Versäumung; daswort Rechtsbehelfsbelehrung; eingefügt. b) Die Angabe zu 232 wird wie folgt gefasst: 232Rechtsbehelfsbelehrung. 2.InBuch1Abschnitt3wirdindieÜberschriftzuTitel4 nachdemwort Versäumung; daswort Rechtsbehelfsbelehrung; eingefügt wird wie folgt gefasst: 232 Rechtsbehelfsbelehrung JedeanfechtbaregerichtlicheEntscheidunghateine BelehrungüberdasstatthafteRechtsmittel,denEinspruch,denWiderspruchoderdieErinnerungsowieüber dasgericht,beidemderrechtsbehelfeinzulegenist, überdensitzdesgerichtsundüberdieeinzuhaltende FormundFristzuenthalten.DiesgiltnichtinVerfahren, indenensichdieparteiendurcheinenrechtsanwaltvertretenlassenmüssen,esseidenn,esistübereineneinspruchoderwiderspruchzubelehrenoderdiebelehrung istaneinenzeugenodersachverständigenzurichten. Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202;2006I S.431;2007IS.1781),diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DasGerichtkannanordnen,dassmehrerein einerklageerhobeneansprücheingetrenntenprozessenverhandeltwerden,wenndiesaussachlichen Gründengerechtfertigtist.DieEntscheidungergeht durch Beschluss und ist zu begründen. 4.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11385 ÜberdieMöglichkeitderSprungrevisionmussnichtbelehrt werden. 4. Dem 233 wird folgender Satz angefügt: EinFehlendesVerschuldenswirdvermutet,wenneine Rechtsbehelfsbelehrungunterbliebenoderfehlerhaftist Satz 2 wird aufgehoben. 6. Dem 699 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5)DieBelehrunggemäß 232istdemAntragsgegnerzusammenmitderZustellungdesVollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen. 7.In 938Absatz1wirddasWort freien durchdaswort freiem ersetzt. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz DasEinführungsgesetzzumGerichtsverfassungsgesetzin derimbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer300-1, veröffentlichtenbereinigtenfassung,daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: EinFehlendesVerschuldenswirdvermutet,wennin dembescheidoder,soweiteinbeschwerdeverfahren ( 24Absatz2)vorausgegangenist,indemBeschwerdebescheideineBelehrungüberdieZulässigkeitdesAntragsaufgerichtlicheEntscheidungsowieüberdasGericht,beidemerzustellenist,dessenSitzunddie einzuhaltendeformundfristunterbliebenoderunrichtig erteilt ist. 2. Dem 28 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)HatdasGerichtdieRechtsbeschwerdegegen seineentscheidungzugelassen ( 29),istdemBeschluss einebelehrungüberdasrechtsmittelsowieüberdasgericht,beidemeseinzulegenist,dessensitzundüberdie einzuhaltende Form und Frist beizufügen. 3.In 29Absatz3wirdnachdemWort sind dieangabe 17 sowie eingefügt a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die 1b,14Absatz3bis9und 157aderKostenordnung gelten entsprechend In 550Absatz1wirddieAngabe Abs.1Satz4 durch die Wörter Absatz 1 Satz 3 ersetzt. 8.In 692Absatz1Nummer5werdendieWörter der auch durch die Wörter das auch ersetzt In 703bAbsatz1werdendieWörter undausfertigungen durchdiewörter,ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln ersetzt c Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddieangabe durchdie Angabe ersetzt. b)insatz2wirddieangabe 65. durchdieangabe 67. ersetzt. 12. Artikel 2 DasEinführungsgesetzzumGerichtsverfassungsgesetzin derimbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer300-1, veröffentlichtenbereinigtenfassung,daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: EinFehlendesVerschuldenswirdvermutet,wennin dembescheidoder,soweiteinbeschwerdeverfahren ( 24Absatz2)vorausgegangenist,indemBeschwerdebescheideineBelehrungüberdieZulässigkeitdesAntragsaufgerichtlicheEntscheidungsowieüberdasGericht,beidemerzustellenist,dessenSitzunddie einzuhaltendeformundfristunterbliebenoderunrichtig erteilt ist. 2. Dem 28 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)HatdasGerichtdieRechtsbeschwerdegegen seineentscheidungzugelassen ( 29),istdemBeschluss einebelehrungüberdasrechtsmittelsowieüberdasgericht,beidemeseinzulegenist,dessensitzundüberdie einzuhaltende Form und Frist beizufügen. 3.In 29Absatz3wirdnachdemWort sind dieangabe 17 sowie eingefügt a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die 1b,14Absatz3bis9und 157aderKostenordnung gelten entsprechend.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes 173desGerichtsverfassungsgesetzesvom9.Mai1975 (BGBl.IS.1077),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.InAbsatz1werdennachdemWort Urteils diewörter sowiederendentscheidunginehesachenundfamilienstreitsachen eingefügt. 2.InAbsatz2wirddasWort Urteilsgründe durchdas Wort Entscheidungsgründe ersetzt. Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes DasRechtspflegergesetzvom5.November1969 (BGBl.I S.2065),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa)inbuchstabebwirdjeweilsdaswort die durch das Wort den ersetzt. bb)inbuchstabemwerdendiewörter 28Abs.2 des Luftverkehrsgesetzes, gestrichen. b)innummer2buchstabegwerdenvordemkomma amendediewörter sowieverfahrennachdemausführungsgesetzzumdeutsch-österreichischenkonkursvertragvom8.märz1985 (BGBl.IS.535) eingefügt. c)innummer3buchstabeawerdendiewörter und dem Mieterschutzgesetz gestrichen Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)KanngegendieEntscheidungnachdenallgemeinenverfahrensrechtlichenVorschrifteneinRechtsmittel nichteingelegtwerden,sofindetdieerinnerungstatt,die innerhalbeinerfristvonzweiwocheneinzulegenist. HatderErinnerungsführerdieFristohneseinVerschuldennichteingehalten,istihmaufAntragWiedereinsetzungindenvorigenStandzugewähren,wennerdie ErinnerungbinnenzweiWochennachderBeseitigung deshindernisseseinlegtunddietatsachen,welchedie Wiedereinsetzungbegründen,glaubhaftmacht.EinFehlendesVerschuldenswirdvermutet,wenneineRechtsbehelfsbelehrungunterbliebenoderfehlerhaftist.DieWiedereinsetzungkannnachAblaufeinesJahres,vondem EndederversäumtenFristangerechnet,nichtmehrbeantragtwerden.DerRechtspflegerkannderErinnerungabhelfen.Erinnerungen,denenernichtabhilft,legterdem RichterzurEntscheidungvor.AufdieErinnerungsindim ÜbrigendieVorschriftenderZivilprozessordnungüber die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer16wirdderpunktamendedurchein Semikolon ersetzt. Artikel 3 Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes DasRechtspflegergesetzvom5.November1969 (BGBl.I S.2065),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert:

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11385 bb) Folgende Nummer 17 wird angefügt: 17.dieGenehmigungfürdenAntragaufScheidungoderAufhebungderEheoderauf AufhebungderLebenspartnerschaftdurch dengesetzlichenvertretereinesgeschäftsunfähigenehegattenoderlebenspartners nach 125Absatz2Satz2, 270Absatz1 Satz1desGesetzesüberdasVerfahrenin FamiliensachenundindenAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieMaßnahmenundAnordnungennachden 10bis15,20,21,32bis35,38,40,41,44und47 desinternationalenfamilienrechtsverfahrensgesetzes vom26.januar2005 (BGBl.IS.162),soweitdiese demfamiliengerichtobliegen,bleibendemrichter vorbehalten Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer9wirdderpunktamendedurchein Semikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 10 wird angefügt: 10.dieGenehmigungfürdenAntragaufScheidung oderaufhebungdereheoderaufaufhebungder LebenspartnerschaftdurchdengesetzlichenVertretereinesgeschäftsunfähigenEhegattenoder Lebenspartnersnach 125Absatz2Satz2, 270 Absatz1Satz1desGesetzesüberdasVerfahren infamiliensachenundindenangelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert: a)innummer1buchstabeewerdendiewörter 43 Abs.2desKreditwesengesetzes durchdiewörter 4Absatz3Satz1desVersicherungsaufsichtsgesetzes ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.dienach 375Nummer1bis6,9bis14und16des GesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachen undindenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitzuerledigendengeschäftemitausnahme der in a) 146Absatz2, 147und 157Absatz2des Handelsgesetzbuchs, b) 166Absatz3und 233Absatz3desHandelsgesetzbuchs, c) 264Absatz2, 273Absatz4und 290Absatz 3 des Aktiengesetzes, d) 66Absatz2,3und5sowie 74Absatz2und 3desGesetzesbetreffenddieGesellschaften mit beschränkter Haftung, e) 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes geregelten Geschäfte Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirddieangabe 14Abs.1Nr.8 und 15 durchdiewörter 14Absatz1Nummer

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode und10sowie 15Absatz1Satz1Nummer1bis6 ersetzt. b)innummer2wirddieangabe 14Abs.1Nr.8 durchdiewörter 14Absatz1Nummer9und10 ersetzt. c)innummer6werdendiewörter und2buchstabeb gestrichen a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 19a VerfahrennachdeminternationalenInsolvenzrecht. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)ImVerfahrennachdemAusführungsgesetz zumdeutsch-österreichischenkonkursvertragvom 8.März1985 (BGBl.IS.535)bleibendemRichter vorbehalten: 1.dieEinstellungeinesVerfahrenszugunstender österreichischen Gerichte ( 3, 24), 2.dieBestellungeinesbesonderenKonkurs-oder besonderenvergleichsverwalters,wennder Konkurs-oderVergleichsverwaltervondem Richter ernannt worden ist ( 4, 24), 3.dieAnordnungvonZwangsmaßnahmeneinschließlich der Haft ( 11, 15, 24), 4.dieEntscheidungüberdiePostsperre ( 17,24). 8.In 20werdenindemSatzteilvorNummer1dieWörter und dem Mieterschutzgesetz gestrichen Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirddieangabe 81Abs.7 durch die Angabe 81 Absatz 6 ersetzt. b)innummer2wirdnachderangabe 11 dieangabe Absatz 2 eingefügt. c)innummer5wirddieangabe 97Abs.2 durch dieangabe 97Absatz5 unddieangabe 81 Abs. 2 durch die Angabe 81 Absatz 5 ersetzt. d)innummer7werdendiewörter oderzustellungsbevollmächtigten gestrichen,wirdnachderangabe 11 dieangabe Absatz2 eingefügtund wirddieangabe 23Abs.2Satz3 durchdieangabe 58 ersetzt. e)innummer12werdendiewörter 23Abs.2 Satz3desGeschmacksmustergesetzes durchdie Wörter 23Absatz2und3desGeschmacksmustergesetzes ersetzt. 10.In 24aAbsatz2wirddieAngabe Abs.2Satz1 durch die Wörter Absatz 2 Satz 1 bis 4 ersetzt. 11.In 35Absatz3Satz3wirddieAngabe Abs.2Satz3 durch die Wörter Absatz 2 Satz 6 ersetzt a wird wie folgt geändert: a) b) c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)ImVerfahrennachdemAusführungsgesetz zumdeutsch-österreichischenkonkursvertragvom 8.März1985 (BGBl.IS.535)bleibendemRichter vorbehalten: 1.dieEinstellungeinesVerfahrenszugunstender österreichischengerichte ( 3,24desAusführungsgesetzes), 2.dieBestellungeinesbesonderenKonkurs-oder besonderenvergleichsverwalters,wennder Konkurs-oderVergleichsverwaltervondem Richterernanntwordenist ( 4,24desAusführungsgesetzes), 3.dieAnordnungvonZwangsmaßnahmeneinschließlichderHaft ( 11,15,24desAusführungsgesetzes), 4.dieEntscheidungüberdiePostsperre ( 17,24 des Ausführungsgesetzes)

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/11385 Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes DasGesetzzurWahrungderEinheitlichkeitderRechtsprechungderoberstenGerichtshöfedesBundesvom 19.Juni1968 (BGBl.IS.661),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)EineVorlageandenGemeinsamenSenatim SinnederAbsätze1und2istnurzulässig,wennder Senat,vondessenEntscheidungabgewichenwerdensoll, aufdiezubegründendeanfragedeserkennendensenats erklärthat,dasseranseinerrechtsauffassungfesthält. 4 gilt entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: DerGemeinsameSenatentscheidetnurüberdieRechtsfrage.DieEntscheidungkannohnemündlicheVerhandlung ergehen. Artikel 5 Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit DasGesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitvom 17.Dezember2008 (BGBl.IS.2586,2587),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdinderAngabezu 383das Wort Bekanntgabe durchdaswort Mitteilung ersetzt. 2. Dem 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: IstderBeteiligteverhindert,dieFristzurBegründung derrechtsbeschwerdeeinzuhalten,beträgtdiefristeinen Monat. 3.In 35Absatz4Satz2werdennachderAngabe 891 und892 diewörter derzivilprozessordnung eingefügt. 4. Dem 39 wird folgender Satz angefügt: ÜberdieSprungrechtsbeschwerdemussnichtbelehrt werden. 5.In 57Satz2werdenindemSatzteilvorNummer1nach demwort nicht diewörter inverfahrennach 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht eingefügt Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieBeschwerdeistbinneneinerFristvonzwei Wocheneinzulegen,wennsiesichgegenfolgendeEntscheidungen richtet: 1.EndentscheidungenimVerfahrendereinstweiligen Anordnung oder 2.EntscheidungenüberAnträgeaufGenehmigungeines Rechtsgeschäfts. Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit DasGesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitvom 17.Dezember2008 (BGBl.IS.2586,2587),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7. Dem 64 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: AnträgeaufBewilligungvonVerfahrenskostenhilfe füreinebeabsichtigtebeschwerdesindbeidemgericht einzulegen,dessenbeschlussangefochtenwerden soll. 8.In 65Absatz2werdennachdemWort Gericht ein KommaunddieWörter beikollegialgerichtendervorsitzende, eingefügt. 9.In 75Absatz2wirddemWortlautfolgenderSatz vorangestellt: DieSprungrechtsbeschwerdeistinderin 63bestimmten Frist einzulegen. 10.In 81Absatz3wirddasWort Verfahren durchdas Wort Kindschaftssachen ersetzt Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.inUnterhaltssachenfürBeteiligte,diedurchdas JugendamtalsBeistand,VormundoderErgänzungspfleger vertreten sind, Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)daswort Zustellung wirddurchdaswort Bekanntgabe unddaswort Zustellungen durchdas Wort Bekanntgaben ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: IsteineBegründungdesRechtsmittelsgesetzlich nichtvorgeschrieben,sotrittandiestellederbekanntgabederrechtsmittelbegründungdiebekanntgabedesschriftsatzes,mitdemdasrechtsmittel eingelegt wurde Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)InVerfahrennachden 1666und1666a desbürgerlichengesetzbuchsistdasjugendamtzu beteiligen.imübrigenistdasjugendamtaufseinen Antrag am Verfahren zu beteiligen. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: InVerfahren,diediePersondesKindesbetreffen, istdasjugendamtvonterminenzubenachrichtigen undihmsindalleentscheidungendesgerichtsbekannt zu machen. 15.In 163Absatz2wirddasWort Gutachtenauftrags durch das Wort Gutachtens ersetzt. 16.In 174Satz2und 191Satz2wirdjeweilsdie Angabe 7 durch die Angabe 8 ersetzt. 17.Dem 278werdendiefolgendenAbsätze6und7 angefügt: 7. 8.In 65Absatz2wirddasWort Gericht durchdie Wörter BeschwerdegerichtoderderVorsitzende, ersetzt In 113Absatz1Satz1wirdnachderAngabe 2 bis die Angabe 22, 23 bis eingefügt In 117Absatz2wirdvorderAngabe 528 die Angabe 527, eingefügt

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/11385 (6)GewaltdarfdieBehördenuranwenden,wenn dasgerichtdiesausdrücklichangeordnethat.die zuständigebehördeistbefugt,erforderlichenfallsum UnterstützungderpolizeilichenVollzugsorganenachzusuchen. (7)DieWohnungdesBetroffenendarfohnedessen Einwilligungnurgewaltsamgeöffnet,betretenund durchsuchtwerden,wenndasgerichtdieszudessen VorführungzurAnhörungausdrücklichangeordnethat. BeiGefahrimVerzugkanndieAnordnungnachSatz1 durchdiezuständigebehördeerfolgen.durchdiese RegelungwirddasGrundrechtaufUnverletzlichkeit derwohnungausartikel13absatz1desgrundgesetzes eingeschränkt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: GewaltdarfdieBehördenuranwenden,wenndas Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieWohnungdesBetroffenendarfohnedessenEinwilligungnurgewaltsamgeöffnet,betreten unddurchsuchtwerden,wenndasgerichtdieszu dessenvorführungzuruntersuchungausdrücklich angeordnethat.vorderanordnungistderbetroffenepersönlichanzuhören.beigefahrimverzug kanndieanordnungdurchdiezuständigebehörde ohnevorherigeanhörungdesbetroffenenerfolgen. DurchdieseRegelungwirddasGrundrechtauf UnverletzlichkeitderWohnungausArtikel13Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. 19.In 285wirddieAngabe 1901a durchdieangabe 1901c ersetzt. 20.Dem 319werdendiefolgendenAbsätze6und7angefügt: (7)DieWohnungdesBetroffenendarfohnedessen Einwilligungnurgewaltsamgeöffnet,betretenund durchsuchtwerden,wenndasgerichtdieszudessen VorführungzurAnhörungausdrücklichangeordnethat (6)GewaltdarfdieBehördenuranwenden,wenn dasgerichtdiesausdrücklichangeordnethat.die zuständigebehördeistbefugt,erforderlichenfallsum UnterstützungderpolizeilichenVollzugsorganenachzusuchen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DasGerichtdarfdieEinwilligung,dieNichteinwilligungoderdenWiderrufeinerEinwilligungeinesBetreuersodereinesBevollmächtigten ( 1904Absatz1,2und5desBürgerlichen Gesetzbuchs)nurgenehmigen,wennesdenBetroffenen zuvor persönlich angehört hat. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c)dieabsätze3und4werdendieabsätze2und3. 23.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BeiGefahrimVerzugkanndieAnordnungnachSatz1 durchdiezuständigebehördeerfolgen.durchdiese RegelungwirddasGrundrechtaufUnverletzlichkeit derwohnungausartikel13absatz1desgrundgesetzes eingeschränkt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: GewaltdarfdieBehördenuranwenden,wenndas Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieWohnungdesBetroffenendarfohnedessenEinwilligungnurgewaltsamgeöffnet,betreten unddurchsuchtwerden,wenndasgerichtdieszu dessenzuführungzurunterbringungausdrücklich angeordnethat.vorderanordnungistderbetroffenepersönlichanzuhören.beigefahrimverzug kanndieanordnungdurchdiezuständigebehörde ohnevorherigeanhörungdesbetroffenenerfolgen. DurchdieseRegelungwirddasGrundrechtauf UnverletzlichkeitderWohnungausArtikel13Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt wird wie folgt geändert: a)innummer3wirdnachderangabe 183aAbsatz3, dieangabe 264Absatz2, eingefügt, wirdnachderangabe 270Abs.3 daswort sowie durcheinkommaersetztundwerdennach derangabe 273Abs.2bis4 diewörter sowie 290 Absatz 3 eingefügt. b)innummer11wirdnachderangabe 22o, die Angabe 28Absatz2, eingefügtundwirddie Angabe, 46 Absatz 2 gestrichen. c)nachnummer11wirdfolgendenummer11a eingefügt: 11a. 2aAbsatz4Satz2und3desInvestmentgesetzes,. d)innummer13wirdvorderangabe 104 die Angabe 47 Absatz 2, eingefügt Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durch RechtsverordnungdieAufgabennach 374Nummer1 bis3sowie 375Nummer1,3bis14und16anderen oderzusätzlichenamtsgerichtenzuübertragenunddie BezirkederGerichteabweichendvonAbsatz1festzulegen wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort Bekanntgabe durch das Wort Mitteilung ersetzt. b)inabsatz1werdendiewörter bekanntzugeben durchdiewörter formlosmitzuteilen undwird daswort Bekanntgabe durchdaswort Mitteilung ersetzt. 25.In 410Nummer3wirdnachdemWort sowie das Wort in durch das Wort die ersetzt

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/11385 Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen 48Absatz2Satz2und3desGesetzesüberdasgerichtlicheVerfahreninLandwirtschaftssacheninderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer317-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurch geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 7 Artikel 8 Änderung des Gerichtskostengesetzes DasGerichtskostengesetzvom5.Mai2004 (BGBl.I S.718),daszuletztdurch geändertwordenist,wird wiefolgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 5a folgende Angabe eingefügt: 5bRechtsbehelfsbelehrung. 2. Nach 5a wird folgender 5b eingefügt: 5b Rechtsbehelfsbelehrung JedeKostenrechnungundjedeanfechtbareEntscheidunghateineBelehrungüberdenstatthaftenRechtsbehelfsowieüberdieStelle,beiderdieserRechtsbehelf einzulegenist,überderensitzundüberdieeinzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 3.Nach 68Absatz2Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: EinFehlendesVerschuldenswirdvermutet,wenneine Rechtsbehelfsbelehrungunterbliebenoderfehlerhaftist. 4.NachderAngabezuTeil1Hauptabschnitt6Abschnitt4 Unterabschnitt2derGliederungderAnlage1 (Kostenverzeichnis) wird folgende Angabe eingefügt: Abschnitt 5 Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz. Artikel 8 Änderung des Gerichtskostengesetzes DasGerichtskostengesetzvom5.Mai2004 (BGBl.I S.718),daszuletztdurch geändertwordenist,wird wiefolgt geändert: DieAnlage1 (Kostenverzeichnis)wirdwiefolgtgeändert: a)indergliederungwirdnachderangabezuteil1 Hauptabschnitt6Abschnitt4Unterabschnitt2folgende Angabe eingefügt: Abschnitt 5 Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz. b)deranmerkungzunummer9004wirdfolgender Satz angefügt: DieAuslagenfürdieBekanntmachungeinesVorlagebeschlussesgemäß 6Abs.4KapMuGgelten als Auslagen des Musterverfahrens. Artikel 9 Änderung der Kostenordnung DieKostenordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII, Gliederungsnummer361-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1. Nach 1a wird folgender 1b eingefügt: Artikel 9

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1b Rechtsbehelfsbelehrung JedeKostenrechnung,jedeanfechtbareEntscheidung undjedekostenberechnungeinesnotarshateinebelehrungüberdenstatthaftenrechtsbehelfsowieüberdie Stelle,beiderdieserRechtsbehelfeinzulegenist,über derensitzundüberdieeinzuhaltendeformundfristzu enthalten. 2.Nach 31Absatz4Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: EinFehlendesVerschuldenswirdvermutet,wenneine Rechtsbehelfsbelehrungunterbliebenoderfehlerhaftist. Artikel 10 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen DasGesetzüberGerichtskosteninFamiliensachenvom 17.Dezember2008 (BGBl.IS.2586,2666),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 8folgende Angabe eingefügt: 8aRechtsbehelfsbelehrung. 2. Nach 8 wird folgender 8a eingefügt: 8a Rechtsbehelfsbelehrung JedeKostenrechnungundjedeanfechtbareEntscheidunghateineBelehrungüberdenstatthaftenRechtsbehelfsowieüberdasGericht,beidemdieserRechtsbehelf einzulegenist,überdessensitzundüberdieeinzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 3.Nach 59Absatz2Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: EinFehlendesVerschuldenswirdvermutet,wenneine Rechtsbehelfsbelehrungunterbliebenoderfehlerhaftist. Artikel 10 Artikel 11 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes DasGerichtsvollzieherkostengesetzvom19.April2001 (BGBl.IS.623),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 3folgende Angabe eingefügt: 3aRechtsbehelfsbelehrung. 2. Nach 3 wird folgender 3a eingefügt: 3a Rechtsbehelfsbelehrung JedeKostenrechnungundjedeanfechtbareEntscheidunghateineBelehrungüberdenstatthaftenRechtsbehelfsowieüberdieStelle,beiderdieserRechtsbehelf einzulegenist,überderensitzundüberdieeinzuhaltende Form zu enthalten. Artikel 11

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/11385 Artikel 12 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung In 13Absatz1Satz2derJustizverwaltungskostenordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer363-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletzt durch geändertwordenist,wirdnachderangabe 1a die Angabe, 1b eingefügt. Artikel 12 Artikel 13 Änderung des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes DasJustizvergütungs-und-entschädigungsgesetzvom 5.Mai2004 (BGBl.IS.718,776),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 4b folgende Angabe eingefügt: 4cRechtsbehelfsbelehrung. 2. Nach 4b wird folgender 4c eingefügt: 4c Rechtsbehelfsbelehrung JedeanfechtbareEntscheidunghateineBelehrung überdenstatthaftenrechtsbehelfsowieüberdiestelle, beiderdieserrechtsbehelfeinzulegenist,überderensitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten. Artikel 13 Artikel 14 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes DasRechtsanwaltsvergütungsgesetzvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718,788),daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 12b folgende Angabe eingefügt: 12cRechtsbehelfsbelehrung. 2. Nach 12b wird folgender 12c eingefügt: 12c Rechtsbehelfsbelehrung JedeanfechtbareEntscheidunghateineBelehrung überdenstatthaftenrechtsbehelfsowieüberdasgericht, beidemdieserrechtsbehelfeinzulegenist,überdessen SitzundüberdieeinzuhaltendeFormundFristzuenthalten. 3.Nach 33Absatz5Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: EinFehlendesVerschuldenswirdvermutet,wenneine Rechtsbehelfsbelehrungunterbliebenoderfehlerhaftist. 4. Dem 52 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: DabeistehtimRahmendes 44Satz2derStrafprozessordnungdieRechtsbehelfsbelehrungdes 12cderBelehrungnach 35aSatz1derStrafprozessordnung gleich. Artikel 14

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 15 Änderung des Kreditwesengesetzes In 28Absatz2Satz1und4desKreditwesengesetzesin derfassungderbekanntmachungvom9.september1998 (BGBl.IS.2776),daszuletztdurch geändertwordenist, wirdjeweilsdaswort Registergericht durchdaswort Gericht ersetzt. Artikel 15 Artikel 16 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes In 47Absatz2Satz1desVersicherungsaufsichtsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom17.Dezember 1992 (BGBl.1993IS.2),daszuletztdurch geändert wordenist,wirddaswort Registergericht durchdaswort Gericht ersetzt. Artikel 16 Artikel 17 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens 31desGesetzesüberMaßnahmenaufdemGebietdes Grundbuchwesensvom20.Dezember1963 (BGBl.IS.986) inderimbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer ,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletzt durch geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 17 Artikel 18 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes Artikel6Absatz3desFinanzmarktstabilisierungsgesetzesvom17.Oktober2008 (BGBl.IS.1982),das zuletzt durch geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 19 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung DemArtikel103gdesEinführungsgesetzeszurInsolvenzordnungvom5.Oktober1994 (BGBl.IS.2911),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgendersatz angefügt: 18Absatz1Nummer2desRechtspflegergesetzesin derabdem1.januar2013geltendenfassungistnurauf Insolvenzverfahrenanzuwenden,dieabdem1.Januar 2013 beantragt werden. Artikel18 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumderJustizkanndenWortlautdes Rechtspflegergesetzesinderabdem [einsetzen:erster TagdesaufdieVerkündungdiesesGesetzesfolgenden Monats]geltendenFassungimBundesgesetzblattbekannt machen. Artikel 20

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/11385 Artikel19 Inkrafttreten DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesSatzes2am1.Januar 2014inKraft.DieArtikel3und4Nummer1,3bis9sowie dieartikel5,6,8nummer4unddieartikel15bis18treten amerstentagdesaufdieverkündungfolgendenmonatsin Kraft. Artikel 21 Inkrafttreten DiesesGesetztrittvorbehaltlichderSätze 2und3am 1.Januar2014inKraft.DieArtikel1Nummer3,7,8,10 und11,artikel3und4nummer1,3bis9sowiedieartikel5,6,8nummer4unddieartikel15bis17tretenam erstentagdesaufdieverkündungfolgendenmonatsin Kraft.DieArtikel18und19tretenamTagnachder Verkündung in Kraft.

18 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 18 Drucksache 17/11385 Bericht der Abgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, Elisabeth Winkelmeier-Becker, Sonja Steffen, Christian Ahrendt, Jens Petermann und Jerzy Montag I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/10490inseiner195.Sitzungam27.September2012 beratenundandenrechtsausschusszurberatungüberwiesen. II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerRechtsausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/ 10490inseiner100.Sitzungam7.November2012beraten undempfiehlteinstimmigdieannahmedesgesetzentwurfs inderausderbeschlussempfehlungersichtlichenfassung. DievorgeschlagenenÄnderungenentsprecheneinemÄnderungsantrag,dervondenFraktionenderCDU/CSUund FDPimRechtsausschusseingebrachtundmitdenStimmen derfraktionencdu/csu,spd,fdpunddielinke.bei StimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN angenommen wurde. ImVerlaufderBeratungenerläutertedasBundesministeriumderJustizdieinArtikel19 neu desgesetzentwurfsvorgeseheneänderungdeseinführungsgesetzes zurinsolvenzordnung.dadurchsolleeinzuständigkeitswechselam1.januar2013inverfahrenübereineninsolvenzplan,dieseitdem1.märz2012beantragtwordensind, vermieden werden. DieFraktionderCDU/CSUverwiesdarananschließend aufdiebegründungdergenanntenänderungimänderungsantragderfraktionendercdu/csuundfdp,diedenregelungsinhaltderempfohlenenänderungzutreffendzum Ausdruck bringe. III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtsausschuss empfohlenenänderungengegenüberderursprünglichen FassungdesGesetzentwurfserläutert.SoweitderAusschuss dieeannahmedesgesetzentwurfsempfiehlt, wirdaufdiejeweiligebegründungindrucksache17/10490 verwiesen. Zum Titel des Gesetzentwurfs DiegeänderteÜberschriftträgtdenüberdieEinführung einerrechtsbehelfsbelehrungimzivilprozesshinausvorgesehenen Änderungen Rechnung. Zu Artikel 1 (ÄnderungenderZivilprozessordnung ZPO) Zu Nummer 3 ( 145 Absatz 1 ZPO-E) DieÄnderunggehtaufeineProtokollerklärungzurück,die diebundesregierungimrahmendesgesetzgebungsver- fahrensfüreingesetzzurreformdeskapitalanleger- MusterverfahrensgesetzesinderSitzungdesBundesratsam 21. September 2012 abgegeben hat. DieNeufassungderVorschriftsollverdeutlichen,dasseine TrennungderVerfahren wiebereitsinderhöchstrichterlichenrechtsprechungverankert (BGH,Urteilvom6.Juli 1995 IZR20/93,NJW1995,3120) nurzulässigist,wenn dafürsachlichegründebestehen.sachlichegründekönnen insbesonderedievermeidungeinerverzögertenerledigung einzelnerabtrennbarerteiledesrechtsstreits,dieförderung derübersichtlichkeitdesprozessstoffessowiedieermöglichung einer Teilaussetzung sein. Zu Nummer 7 ( 550 Absatz 1 ZPO-E) Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Zu Nummer 8 ( 692 Absatz 1 Nummer 5 ZPO-E) Es handelt sich um eine grammatikalische Korrektur. Zu Nummer 10 ( 703b Absatz 1 ZPO-E) DieÄnderungberuhtaufdemVorschlagdesBundesratesin Nummer4seinerStellungnahme,demdieBundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Zu Nummer 11 ( 851c Absatz 2 ZPO-E) DieHöhederpfändungsfreienBeträgefürdenPfändungsschutzderAltersvorsorgeSelbständigerin 851cAbsatz2 ZPO ist an die veränderten Berechnungswerte anzupassen. DieHöhederpfändungsfreienBeträgefürdenPfändungsschutzderAltersvorsorgeSelbständigerbestimmtsichnach 851cAbsatz2ZPO.DaspfändungsfreieDeckungskapital ist,dadieberechnungswerteeinerständigenveränderung unterliegen,regelmäßigzuüberprüfenundanzupassen (Drucksache 16/886, S. 10). DerBerechnungdesDeckungskapitals,daszurAbsicherung einerdemunpfändbareneinkommenentsprechendenaltersrenteerforderlichist,sinddiezumzeitpunktdesinkrafttretensdesgesetzeszumpfändungsschutzderaltersvorsorgevom26.märz2007 (BGBl.IS.368f.)maßgeblichen Berechnungswerte (Sterbetafel,Garantiezins,aktuellePfändungstabelle,üblicheAbschluss-,Inkasso-undVerwaltungskosten)zugrundegelegtworden (Drucksache16/3844, S.12).DieBerechnungsgrundlagenhabensichwiefolgtverändert:DieSterbetafelnDAV2004Rsindnochanwendbar. DiePfändungsfreibeträgenach 850cZPOsindzum1.Juli 2011aufrund1029Euroerhöhtworden.DasGesetzzurAnpassungderRegelaltersgrenzeandiedemografischeEntwicklungundzurStärkungderFinanzierungsgrundlagender gesetzlichenrentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz RVAGAnpG)vom20.April2007 (BGBl.I S.554)tratüberwiegendam1.Januar2008inKraftundhat imkernpunktdieregelaltersgrenzestufenweiseangehoben. AbdemJahrgang1964giltfürdieVersichertendieAltersgrenzevon67Jahren.DerGarantiezinsistzum1.Januar 2012von2,25Prozentauf1,75Prozentgesunken.DieBerechnungdesDeckungskapitalsorientiertsichanModellrechnungenzumAufbaudesDeckungskapitalsfürRenten-

19 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode policen,dieaufbasisderaktuellenrechnungsgrundlagen für Lebensversicherungen erstellt wurden. DurchdieÄnderungdermaßgeblichenBerechnungswerte isteinekapitaldeckungslückeaufgetreten,dieeinegesetzlicheanpassungderin 851cAbsatz2ZPOgeregelten pfändungsfreienbeträgefürdieangemessenealtersvorsorgeselbständigernotwendigmacht.umdiekapitaldeckungslückezuschließen,wirddiegesamtsummein 851c Absatz2Satz1ZPOauf256000EuroerhöhtunddieAnsparphasein 851cAbsatz2Satz2ZPOumzweiJahre,bis zum vollendeten 67. Lebensjahr, verlängert. DieAnpassungderGesamtsummeunddieVerlängerung deransparphasesolleneineverbesserungdespfändungsschutzesgewährleisten.estrittkeinebenachteiligungfür Schuldnerein,dieVersicherungsverträgeaufdas60.oder 65.Lebensjahrabgeschlossenhaben.MitderÄnderungsind mithinkeineunmittelbarenvollstreckungsrechtlichenauswirkungen auf bestehende Altverträge verbunden. Zu Artikel 4 (ÄnderungdesRechtspflegergesetzes RPflG) Zu Nummer 7 Zu Buchstabe c ( 19a RPflG-E) Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen. Zu Artikel 6 (ÄnderungdesGesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachenundinden AngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeit FamFG) Zu Nummer 8 ( 65 Absatz 2 FamFG-E) DieÄnderungberuhtaufdemVorschlagdesBundesratesin Nummer6seinerStellungnahme,demdieBundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Zu Nummer 11 ( 113 Absatz 1 Satz 1 FamFG-E) DieÄnderungberuhtaufdemVorschlagdesBundesratesin Nummer7seinerStellungnahme,demdieBundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Zu Nummer 13 ( 117 Absatz 2 FamFG-E) DieÄnderungermöglichtdieÜbertragungderSacheaufden vorbereitendeneinzelrichterinzweitinstanzlichenfamilienstreitsachen.insbesondereintatsächlichundrechtlichkompliziertenunterhalts-undgüterrechtsstreitigkeiten,indenen diezulassungderrevisioninbetrachtkommt,kanndie ÜbertragungaufdenvorbereitendenEinzelrichtereine verfahrensökonomischealternativedarstellen.siesollteden OberlandesgerichteninFamilienstreitsachenalsOptionzur Verfügung stehen. Zu Nummer 22 ( 298 FamFG-E) DieÄnderungberuhtaufdemVorschlagdesBundesratesin Nummer9seinerStellungnahme,demdieBundesregierung in ihrer Gegenäußerung teilweise zugestimmt hat. DiebisherigeDifferenzierungzurAnhörungdesBetroffenen indenfällendergenehmigungnach 1904Absatz1und2 desbürgerlichengesetzesbuchs (BGB)wirdbeseitigtund klarstellendneugeregelt.diesemzweckdientauchdie Zusammenfassungvon 298Absatz1und2ineinemneuen Absatz1.DerbisherigeWortlautderVorschriftwirdweitestgehendbeibehalten,ergänztumdienach 1904Absatz2BGBgerichtlichzugenehmigendenEntscheidungen dernichteinwilligungoderdeswiderrufsdereinwilligung. DerVorschlagdesBundesrateswirddahingehendergänzt, dassauchentscheidungeneinesbevollmächtigtennach 1904Absatz1oderAbsatz2inVerbindungmit 1904Absatz 5 BGB von 298 erfasst werden. AbweichendvomRegelungsvorschlagdesBundesratesbestehtjedochkeineNotwendigkeitzurzwingendenBestellungeinesVerfahrenspflegersindenFällendes 1904 Absatz1BGB.DieallgemeineVorschriftdes 276FamFG ermöglichteinesachgerechteentscheidungdesgerichtsim Einzelfall.DiezwingendeBestellungeinesVerfahrenspflegerssollnurindenFällendes 1904Absatz2BGB fortbestehen,daesindiesenfällenhäufignicht möglichseinwird,denbetroffenenaufgrundseinesgesundheitszustandes persönlich anzuhören. Zu Artikel 8 (ÄnderungdesGerichtskostengesetzes GKG) Zu Nummer 4 (Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes) Gemäß 6Absatz4desneuenKapitalanleger-MusterverfahrensgesetzesmussdasProzessgerichtdenVorlagebeschluss bekanntmachen,dasihnaucherlässt.diebekanntmachung erfolgtdurcheintragungimklageregister.dieseeintragung istmitauslagenverbunden,erfolgtjedochiminteressealler Antragsteller,dieeinMusterverfahreninitiierenwollen.Es wäredaherunbillig,alleindieparteiendesjenigenprozesses, indemdervorlagebeschlusserlassenwird,mitdenkosten derbekanntmachungzubelasten.einesolchezusätzliche KostenlastkönnteParteiendavonabhalten,einenMusterverfahrensantragzustellen.DieErgänzungderAnmerkung zunummer9004deskostenverzeichnisseszumgkgstellt daherklar,dassdieauslagenfürdiebekanntmachungeines VorlagebeschlussesAuslagendesMusterverfahrenssind. SiewerdennachAbschlussdesMusterverfahrenszusammen mitdenübrigenauslagendesmusterverfahrensfürdie BeweisaufnahmeoderfürdieBekanntmachungendesOberlandesgerichtsaufdieAusgangsverfahrenverteilt.Dies entsprichtderbisherigenrechtslage:gemäß 6Nummer5 deskapitalanleger-musterverfahrensgesetzesalterfassung machtedasoberlandesgerichtdeninhaltdesvorlagebeschlussesbekannt;daherwarendiekostenfürdiebekanntmachung ebenfalls Kosten des Musterverfahrens. Zu Artikel 18 (ÄnderungdesFinanzmarktstabilisierungsgesetzes) 19Absatz2derInsolvenzordnung (InsO)wurdeinseiner derzeitgeltendenfassunglediglichalsvorübergehendelösungfürdiezeitderfinanzkriseeingeführt.zunächstwarbeabsichtigt,dassabdem1.januar2011derfrühereüberschuldungsbegriffwiederinkrafttretensollte.mitdemgesetzzur ErleichterungderSanierungvonUnternehmenvom24.September2009 (BGBl.IS.3151)wurdedieGültigkeitderÜbergangsbestimmung bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. DerDeutscheBundestaghatdieBundesregierungim ZusammenhangmitderVerabschiedungdesGesetzeszur ErleichterungderSanierungvonUnternehmenimSeptem-

20 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 20 Drucksache 17/11385 ber2009gebeten, dieanwendungdesweitergeltenden Überschuldungsbegriffszubeobachten,mitFachkreisenund denlandesjustizverwaltungenzudiskutierenunddem DeutschenBundestagMittedernächstenLegislaturperiode überdiegemachtenerfahrungenzuberichten,umüberdie NotwendigkeiteinerweiterenVerlängerungodereiner RückkehrzumfrüherenÜberschuldungsbegriffentscheiden zu können (vgl. Drucksache 16/13927, S. 5). IneinervonderBundesregierunginAuftraggegebenen rechtstatsächlichenuntersuchungkommendieprofessoren BitterundHommerichzudemErgebnis,dassdieinder FinanzkrisegetroffeneEntscheidung,denÜberschuldungsbegriffzuändern,richtigwar.Dievolkswirtschaftlichen VorteilehättendieNachteileklarüberwogen.Beieiner RückkehrzumaltenÜberschuldungsbegriffbefürchtendie Gutachter,dasslebensfähigeUnternehmenineinInsolvenzverfahrengedrängtwürden.DadieInkraftsetzungdesalten ÜberschuldungsbegriffsbereitsimJahre2012Vorwirkungenzeige,seidringenderHandlungsbedarfgegeben.In ihrerabschließendenempfehlungstellendiegutachterfest, dassvielfüreineentfristungdesaktuellgeltendenüberschuldungsbegriffsspreche.deralteüberschuldungsbegriff werdeinderpraxisweitgehendfürunpraktikabelgehalten. DierelativeMehrheitderbefragtenExpertenbefürworte einedauerhaftebeibehaltungdesderzeitgeltendenüberschuldungsbegriffs. 19Absatz2InsOinderderzeitgeltendenFassunghatsich inderpraxisbewährt.dievorgeseheneentfristungträgtdem RechnungundbringtfürdiebetroffenenUnternehmendie imrechts-undwirtschaftsverkehrdringendgebotene Rechtssicherheit. Zu Artikel 19 (ÄnderungdesEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung) DieRegelungsoll mitblickaufdiezum1.januar2013in KrafttretendeÄnderungderZuständigkeitsverteilungzwischenRichternundRechtspflegernbeiInsolvenzplanverfahren einenwechselderzuständigkeitbeiinsolvenzverfahren,dieseitdem1.märz2012beantragtwordensind, verhindern.sosollvermiedenwerden,dassderfortgang bereitslaufenderverfahrenübereineninsolvenzplandurch einenzuständigkeitswechselam1.januar2013beeinträchtigtwird.zugleichsollverhindertwerden,dasssichrechtspflegerinverfahreneinarbeiten,fürdiesieabdem1.januar 2013 nicht mehr zuständig sind. Zu Artikel 21 (Inkrafttreten) DieÄnderungenderZivilprozessordnung,dienichtim ZusammenhangmitderEinführungeinerRechtsbehelfsbelehrungstehen,sollennichterstzuBeginndesJahres2014, sondernzusammenmitdenkorrekturenimgesetzüberdas VerfahreninFamiliensachenundindenAngelegenheiten derfreiwilligengerichtsbarkeitundindenanderengesetzen amerstentagdesaufdieverkündungfolgendenmonatsin Kraft treten. DieEntfristungdesgeltendenÜberschuldungsbegriffsinder InsolvenzordnungdurchdieÄnderungdesFinanzmarktstabilisierungsgesetzesunddieÄnderungdesEinführungsgesetzeszurInsolvenzordnungsollennochindiesemJahr inkrafttreten.entsprechendistartikel21umeinensatz3 zuergänzen.diebekanntmachungserlaubnisinartikel20 benötigt keine eigene Regelung zum Inkrafttreten. Berlin, den 7. November 2012 Dr. Jan-Marco Luczak Berichterstatter Christian Ahrendt Berichterstatter Elisabeth Winkelmeier-Becker Berichterstatterin Jens Petermann Berichterstatter Sonja Steffen Berichterstatterin Jerzy Montag Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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