Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/10485 Entwurf eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz MietRÄndG) b) zu dem Antrag der Fraktion der SPD Drucksache 17/9559 Soziales Mietrecht erhalten und klimagerecht verbessern c) zu dem Antrag der Abgeordneten Heidrun Bluhm, Halina Wawzyniak, Dr. Kirsten Tackmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/10776 Wohnen muss bezahlbar bleiben d) zu dem Antrag der Abgeordneten Daniela Wagner, Ingrid Hönlinger, Bettina Herlitzius, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/10120 Mietrechtsnovelle nutzen Klimafreundlich und bezahlbar wohnen A. Problem Zu Buchstabe a DerGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksache17/10485siehtunter anderemeineneuregelungdesrechtsderduldungvonerhaltungs-undmodernisierungsmaßnahmeninden 555abis555fdesBürgerlichenGesetzbuchs

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (BGB)vor.InsbesonderesolleinneuerTatbestandder energetischenmodernisierung geschaffenwerden.energetischemodernisierungensollenfüreine ZeitvondreiMonatennichtmehrzueinerMietminderungführen.DesWeiterensolleinAnspruchzurUmlagevon Contracting -KostenalsBetriebskosten aufdenmieterimrahmenderumstellungvonderversorgungineigenregie aufdiegewerblichewärmelieferunggeschaffenwerden.voraussetzungdafür ist,dassdieumstellungfürdenmieterkostenneutralerfolgt.technischeeinzelheitensollenineinerneuzuschaffendenverordnunggeregeltwerden.fernersollmit 569Absatz2aBGB-EeinneuerKündigungsgrundgeschaffen werden,wonachauchbeizahlungsverzugmitdermietkautiondiefristlose KündigungdesMietverhältnissesohnevorherigeAbmahnungausgesprochen werdenkann.änderungenin 577aBGB-EsollendieUmgehungdesKündigungsschutzesbeiderUmwandlungvonMiet-inEigentumswohnungennach dem MünchenerModell,nachdemeinordentlichesKündigungsrechtbislang aufdeneigenbedarfdererwerbendengesellschaftergestütztwerdenkann,unterbinden. IndieZivilprozessordnung (ZPO)solleinneuer 283aeingefügtwerden,der durchdiemöglichkeitdeserlasseseinersicherungsanordnungdurchdasprozessgerichtdenvermieter,aberauchinhabervonforderungenausanderen VertragsverhältnissenvorwirtschaftlichenSchädendurcheinlangandauerndes Hauptsacheverfahrenschützensoll.DesWeiterensolldasRäumungsverfahren effizienterundkostengünstigergestaltetwerden.dieinderpraxisentwickelte sogenannteberlinerräumungsolldurchschaffungdesneuen 885aZPO-E aufeinegesetzlichegrundlagegestelltwerden.scheitertdieräumungsvollstreckunganeinerdritten,demvermieterbisdahinunbekanntenperson,diean derwohnungeinbesitzrechtgeltendmacht,gegendiesichdervollstreckungstitelabernichtrichtet,solleinweiterertitelgegendiesedrittepersonkünftig schnellimwegedeseinstweiligenrechtsschutzesnach 940aZPO-Eerlangt werden.isteineräumungsklagewegenzahlungsverzugsrechtshängigundbefolgtdermietereineindiesemprozesserlassenesicherungsanordnungnicht, solldervermieterdiewohnungdesmietersimwegedeseinstweiligenrechtsschutzes zwangsweise räumen lassen können. Zu Buchstabe b DieFraktionderSPDkritisiertinihremAntragaufDrucksache17/9559wesentlicheInhaltedesGesetzentwurfsderBundesregierungaufDrucksache17/10485, insbesonderedenminderungsausschlussvondreimonatenbeienergetischer Modernisierung,diefristloseKündigungbeiZahlungsverzugderMietkaution durchdenvermietersowiedievereinfachungderräumungdermietsache durchdenvermieter.derantraghateinenbeschlussdesdeutschenbundestageszumziel,indemdiebundesregierungunteranderemdazuaufgefordert wird,dasmietminderungsrechtinseinerbisherigenformbeizubehalten,die UmlagefähigkeitderKostensämtlicherModernisierungsmaßnahmenaufdie Mietevon11auf9Prozentzusenkenundsicherzustellen,dassdurchenergetischeModernisierungenkeinezusätzlichenKostenfürWohngeldempfängerentstehen.FernersolledieBundesregierungaufgefordertwerden, Contracting lediglichbeieinersteigerungderenergieeffizienzundrealerbrennstoffeinsparungzuzulassenundsicherzustellen,dassmieterinnenundmieterimsinne einerwarmmietenneutralitätvorsteigendenpreisengeschütztwerden.zudem sollediebundesregierungaufgefordertwerden,diekündigungsmöglichkeiten inderjetzigenformbeizubehaltenundsicherzustellen,dassderrechtswegfür MieternichtdurcheineAusweitungdeseinstweiligenRechtsschutzesbei Räumungsklagenverkürztwird.SchließlichsollederDeutscheBundestagdie Bundesregierungauffordern,einenGesetzentwurfvorzulegen,derdiein 558 Absatz3BGBdefinierteKappungsgrenzedahingehendändert,dassdemVermieternureineMietsteigerungum15ProzentinnerhalbvonvierJahrengestat-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11894 tetwird,dersicherstellt,dassdiemieterhöhungenbeiderwiedervermietung aufmaximal10prozentüberderortsüblichenvergleichsmietebeschränktwerden,undderdenin 558Absatz2Satz1BGBvorgegebenenZeitraumdahingehendändert,dasssämtlicheBestandsmietenderletztenzehnJahresowiedie in diesem Zeitraum festgesetzten Neuvertragsmieten berücksichtigt werden. Zu Buchstabe c DieFraktionDIELINKE.wendetsichinihremAntragaufDrucksache17/10776 gegeneineinseitigesabwälzenderkostenfürdenaltersgerechtenundenergetischenumbaudeswohnungsbestandesaufdiemieterinnenundmieter.der AntraghateinenBeschlussdesDeutschenBundestageszumZiel,indemdie Bundesregierungaufgefordertwird,Änderungendermietrechtlichrelevanten Gesetzevorzulegen,dieeinsozialausgewogenesRechtsverhältniszwischen MieterinnenundMieternsowieVermieternherstellenunddauerhaftsichern. DieÄnderungensollenunteranderemregeln,dassimgesamtenBundesgebiet qualifiziertemietspiegelsowiebetriebs-undheizkostenspiegelflächendeckendeingeführtwerden.dieortsüblichevergleichsmietesolleineinemtransparentenundfürallebürgerinnenundbürgernachvollziehbarenverfahrenauf dergrundlageallerbestandsmietengebildetwerden.dieerhöhungdernettokaltmietebeibestehendenmietverhältnissenundbeineuvermietungsollean dieverbesserungdesbisherigenwohnstandardsgekoppeltwerden.ohne wohnwertverbesserndemaßnahmensollenmieterhöhungenhöchstensimrahmendesinflationsausgleicheszulässigsein.diehöhederwohnkostenfürangemessenenwohnraumsollehöchstens30prozentdesnettoeinkommenseines Mieterhaushaltesbetragendürfen.DiehöchstmöglicheUmlagederModernisierungskostenaufdieMietesolleauf5Prozentbegrenztwerden.Energetische SanierungsmaßnahmenunddieSchaffungbarrierefreienWohnraumssollten fürdenvermieterdurcheinenrechtsanspruchauföffentlicheförderungerleichtertwerden.energetischesanierungsmaßnahmensolltennurdannduldungspflichtigsein,wenndurchdiemaßnahmenfürdiemieterinnenund MieterkeineunzumutbarenHärtenentstehenunddieEnergieeinsparungmindestensdenaktuellenVorgabenderEnergieeinsparverordnung (EnEV)entspricht.ZurVermeidungvonObdachlosigkeitsolleeineersatzloseRäumung der Wohnung nach Kündigung nicht zulässig sein. Zu Buchstabe d DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENkritisiertinihremAntragauf Drucksache17/10120wesentlicheInhaltedesGesetzentwurfsderBundesregierungaufDrucksache17/10485.DerAntraghateinenBeschlussdesDeutschen BundestageszumZiel,indemdieBundesregierungdazuaufgefordertwird,die mietrechtlichenregelungenimbürgerlichengesetzbuchaufdiezentralenherausforderungenderwohnungsmärkteauszurichten,ohnedabeibestehende VerdrängungsprozesseinwachsendenWohnungsmärktenzuverstärken.Dies solleunteranderemdadurcherreichtwerden,dassdasmietminderungsrecht auchbeienergetischenmodernisierungenbeibehaltenundin 554Absatz2 und 559BGBfestgelegtwird,dassdurchenergetischeModernisierungenPrimär-undEndenergieeingespartwerdenmüssen,damitMieterhöhungendurch Heizkostenersparnisserefinanziertwerdenkönnen.EnergetischeModernisierungensolltengegenüberanderenModernisierungsmaßnahmenbeidenDuldungsbestimmungennach 554Absatz2BGBprivilegiertwerden.Dabeisolle dereinwandderfinanziellenhärtenichtmehrdazuführen,dassdiemaßnahmenverhindertwerden,siesolltensichnurnochaufdieumlagefähigkeitder Kostennach 559BGBauswirken.FinanzielleBelastungenderMieterinnen undmietersolltenbegrenztwerden,indemdiemodernisierungsumlagenach 559BGBauf9Prozentabgesenktwird.DieenergetischeGebäudebeschaffenheitsolleindieortsüblicheVergleichsmietenach 558Absatz2BGBauf-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode genommenwerden.diekappungsgrenzefürmieterhöhungenin 558Absatz3 BGBsollevon20auf15Prozentabgesenktwerden.Kostendes Wärmeliefercontractings solltenfairverteiltwerden,sodassdieinvestitionendes Contractors nichtbehindertundgleichzeitigunsozialekostensteigerungenfür MieterinnenundMieterverhindertwerden.BeidenRegelungenzumSchutz vormietnomadenmüssederausgewogenekündigungsschutzvonmieterinnen undmieternimfalldernichtzahlungderkautiondurchdiegrundsätzliche BeibehaltungdesErfordernissesderAbmahnungerhaltenwerden.EineRäumungsolleweiterhinnurnachumfassendergerichtlicherEntscheidungüber dierechtslagezugelassenwerden.essolltenfernerkeineverpflichtungenzur ZahlungvonSicherheitenzugelassenwerden,wennzuvorkeinegerichtliche EntscheidunginderHauptsachegetroffenwurde.SchließlichsolleeinBeschleunigungsgebotfürRäumungsverfahrenindieZivilprozessordnungaufgenommen werden. B. Lösung Zu Buchstabe a AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung.DievomRechtsausschuss empfohlenenänderungenbetreffensowohlregelungenüberdieenergetische ModernisierungvonWohnraumalsauchsolche,dieeinevereinfachteDurchsetzungvonRäumungstitelnermöglichensollen.UnteranderemsolleineenergetischeModernisierungimSinnedeszuschaffenden 555bNummer1BGB-E nurdannvorliegen,wenndurchsieendenergieinbezugaufdiemietsacheeingespartwird.zudemwirdmiteinemneuen 555cAbsatz2BGB-EdieEinführungeinerObliegenheitdesVermieters,denMieteraufdieAusschlussfrist fürhärtegründehinzuweisen,empfohlen.verstößtdervermietergegendiese Obliegenheit,sollderHärteeinwandnichtdenimneuzuschaffenden 555d Absatz3Satz1BGBvorgesehenenForm-undFristerfordernissenunterliegen. DieUmstellungdurchdenVermietervonderEigenversorgungaufgewerbliche WärmelieferungdurcheinenDrittensollmiteinemEffizienzgewinnverbunden seinmüssen,damitdiekostenderwärmelieferungalsbetriebskostenumlagefähigsind.hinsichtlichderbildungderortsüblichenvergleichsmietesollenin 558Absatz2Satz1BGBnachdemWort Lage diewörter einschließlich derenergetischenausstattungundbeschaffenheit eingefügtwerden.durch eineergänzungdes 558Absatz3BGBsollendieLandesregierungenermächtigtwerden,imWegederRechtsverordnungGemeindenoderTeilevonGemeindenzubestimmen,indenendieausreichendeVersorgungderBevölkerung mitmietwohnungenzuangemessenenbedingungenbesondersgefährdetist.in diesengebietenbeträgtdiekappungsgrenzebeideranpassungandieortsüblichevergleichsmietedann15prozent undnicht,wieansonstennach 558 Absatz3Satz1BGB20Prozent.Ineinemneuen 272Absatz3ZPO-Esoll ausdrücklichangeordnetwerden,dassräumungssachenimgeschäftsgangdes Gerichtsvorrangigundbeschleunigtdurchzuführensind.DurcheineÄnderung imvorgesehenenneuen 283aAbsatz1ZPO-EsollderAnwendungsbereich dersicherungsanordnungaufräumungssachenbeschränktwerden.zudemsoll diemöglichkeitdesgerichtsentfallen,beinichtbefolgungdersicherungsanordnungordnungsgeldundordnungshaftanzuordnen.desweiterensoll demgläubigerdurcheineänderungdesvorgesehenen 885aAbsatz4BGB-E einwahlrechtzwischenvernichtungundaufbewahrungnichtverwertbarer SachendesSchuldnerseröffnetwerden. 885aAbsatz5ZPO-Esollentsprechend 885Absatz5ZPO-Eergänztwerden.DieRäumungvonWohnraum sollnachdenzu 940aAbsatz2ZPO-EempfohlenenÄnderungendurcheinstweiligeVerfügunggegeneinenDrittenangeordnetwerden,derimBesitzder Mietsacheist,wenngegendenMietereinvollstreckbarerRäumungstitelvorliegtundderVermietervomBesitzerwerbdesDrittenerstnachdemSchluss dermündlichenverhandlungkenntniserlangthat.zudemwerdenvomrechts-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11894 ausschussanpassungenderimgerichtsvollzieherkostengesetzvorgesehenen PauschalenfürFotokopienundeineÄnderungderRegelungzumInkrafttreten empfohlen. AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache17/10485ingeänderterFassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe b AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/9559mitdenStimmenderFraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD beistimmenthaltungderfraktionendielinke.undbündnis90/die GRÜNEN. Zu Buchstabe c AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/10776mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktionDIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe d AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/10120mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPD undbündnis90/diegrünenbeistimmenthaltungderfraktiondie LINKE. C. Alternativen Zu Buchstabe a Ablehnung des Gesetzentwurfs oder Annahme in unveränderter Fassung. Zu den Buchstaben b, c und d Annahme des jeweiligen Antrags. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksache17/10485inderausdernachstehenden Zusammenfassung ersichtlichen Fassung anzunehmen, b) den Antrag auf Drucksache 17/9559 abzulehnen, c) den Antrag auf Drucksache 17/10776 abzulehnen, d) den Antrag auf Drucksache 17/10120 abzulehnen. Berlin, den 12. Dezember 2012 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Dr. Jan-Marco Luczak Berichterstatter Ingo Egloff Berichterstatter Dr. Eva Högl Berichterstatterin Stephan Thomae Berichterstatter Halina Wawzyniak Berichterstatterin Ingrid Hönlinger Berichterstatterin

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/11894 Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz MietRÄndG) Drucksache 17/10485 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Entwurf Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz MietRÄndG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 2ÄnderungdesEinführungsgesetzeszumBürgerlichen Gesetzbuche Artikel 3 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung Artikel 5ÄnderungdesGesetzesbetreffenddieEinführung der Zivilprozessordnung Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes Artikel 7Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Artikel 8ÄnderungdesRechtsanwaltsvergütungsgesetzes Artikel 9Inkrafttreten Beschlüsse des 6. Ausschusses Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz MietRÄndG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: unverändert Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S.738),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezuBuch2 Abschnitt8Titel5Untertitel2Kapitel1folgendeAngabe eingefügt: Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. 2.Nach 536Absatz1wirdfolgenderAbsatz1aeingefügt: (1a)FürdieDauervondreiMonatenbleibteine MinderungderTauglichkeitaußerBetracht,soweitdiese aufgrundeinermaßnahmeeintritt,dieeinerenergetischen Modernisierung nach 555b Nummer 1 dient. Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S.738),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf 3. Dem 551 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DieweiterenTeilzahlungenwerdenzusammenmitden weiterenmietzahlungen fällig wird aufgehoben. 5.Nach 555wirdfolgendesKapitel1amitden 555a bis 555f eingefügt: Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 555a Erhaltungsmaßnahmen (1)DerMieterhatMaßnahmenzudulden,diezurInstandhaltungoderInstandsetzungderMietsacheerforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen). (2)ErhaltungsmaßnahmensinddemMieterrechtzeitiganzukündigen,esseidenn,siesindnurmiteiner unerheblicheneinwirkungaufdiemietsacheverbunden oderihresofortigedurchführungistzwingenderforderlich. (3)Aufwendungen,diederMieterinfolgeeinerErhaltungsmaßnahmemachenmuss,hatderVermieterin angemessenemumfangzuersetzen.aufverlangenhat er Vorschuss zu leisten. (4)EinezumNachteildesMietersvonAbsatz2oder3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 555b Modernisierungsmaßnahmen ModernisierungsmaßnahmensindbaulicheVeränderungen, 1.durchdieinBezugaufdieMietsacheEndenergie odernichterneuerbareprimärenergienachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2.durchdieaufsonstigeWeisenichterneuerbarePrimärenergienachhaltigeingespartoderdasKlima nachhaltig geschützt wird, 3.durchdiederWasserverbrauchnachhaltigreduziert wird, 4.durchdiederGebrauchswertderMietsachenachhaltig erhöht wird, 5.durchdiedieallgemeinenWohnverhältnisseauf Dauer verbessert werden, 6.dieaufGrundvonUmständendurchgeführtwerden, diedervermieternichtzuvertretenhat,unddiekeine Erhaltungsmaßnahmen nach 555a sind, oder 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird. 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (1)DerVermieterhatdemMietereineModernisierungsmaßnahmespätestensdreiMonatevorihremBeginn intextformanzukündigen (Modernisierungsankündi- Beschlüsse des 6. Ausschusses 3. Dem 551 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DieweiterenTeilzahlungenwerdenzusammenmitden unmittelbar folgendenmietzahlungen fällig. 4. unverändert 5. Nach 555 wird folgendes Kapitel 1a eingefügt: Kapitel 1a Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 555a unverändert 555b Modernisierungsmaßnahmen ModernisierungsmaßnahmensindbaulicheVeränderungen, 1.durchdieinBezugaufdieMietsacheEndenergie nachhaltigeingespartwird (energetischemodernisierung), 2.durchdienichterneuerbarePrimärenergienachhaltig eingespartoderdasklimanachhaltiggeschütztwird, sofernnichtbereitseineenergetischemodernisierung nach Nummer 1 vorliegt, 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert 6. unverändert 7. unverändert 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (1) unverändert

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/11894 Entwurf gung).diemodernisierungsankündigungmussangaben enthalten über: 1.dieArtunddenvoraussichtlichenUmfangderModernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen, 2.denvoraussichtlichenBeginnunddievoraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme, 3.denBetragderzuerwartendenMieterhöhung,sofern eineerhöhungnach 559verlangtwerdensoll,sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten. (2)InderModernisierungsankündigungfüreineModernisierungsmaßnahmenach 555bNummer1und2 kanndervermieterinsbesonderehinsichtlichderenergetischenqualitätvonbauteilenaufallgemeinanerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen. (3)DieAbsätze1und2geltennichtfürModernisierungsmaßnahmen,dienurmiteinerunerheblichenEinwirkungaufdieMietsacheverbundensindundnurzu einer unerheblichen Mieterhöhung führen. (4)EinezumNachteildesMietersabweichendeVereinbarung ist unwirksam. 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist (1)DerMieterhateineModernisierungsmaßnahme zu dulden. (2)EineDuldungspflichtnachAbsatz1bestehtnicht, wenndiemodernisierungsmaßnahmefürdenmieter, seinefamilieodereinenangehörigenseineshaushalts einehärtebedeutenwürde,dieauchunterwürdigung derberechtigteninteressensowohldesvermietersals auchanderermieterindemgebäudesowievonbelangenderenergieeinsparungunddesklimaschutzesnicht zurechtfertigenist.diezuerwartendemieterhöhungsowiedievoraussichtlichenkünftigenbetriebskostenbleibenbeiderabwägungimrahmenderduldungspflicht außerbetracht;siesindnurnach 559Absatz4und5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen. (3)DerMieterhatdemVermieterUmstände,dieeine HärteimHinblickaufdieDuldungoderdieMieterhöhungbegründen,biszumAblaufdesMonats,derauf denzugangdermodernisierungsankündigungfolgt,in Textformmitzuteilen.DerLaufderFristbeginntnur, wenndiemodernisierungsankündigungdenvorschriften des 555c entspricht. (4)NachAblaufderFristsindUmstände,dieeine HärteimHinblickaufdieDuldungoderdieMieterhöhungbegründen,nurzuberücksichtigen,wennder MieterohneVerschuldenanderEinhaltungderFristgehindertwarunderdemVermieterdieUmständesowie diegründederverzögerungunverzüglichintextform mitteilt.umstände,dieeinehärteimhinblickaufdie Mieterhöhungbegründen,sindnurzuberücksichtigen, Beschlüsse des 6. Ausschusses (2)DerVermietersolldenMieterinderModernisierungsankündigungaufdieFormunddieFristdes Härteeinwandsnach 555dAbsatz3Satz1hinweisen. (3) unverändert (4)DieAbsätze1bis3geltennichtfürModernisierungsmaßnahmen,dienurmiteinerunerheblichenEinwirkungaufdieMietsacheverbundensindundnurzu einer unerheblichen Mieterhöhung führen. (5) unverändert 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4)NachAblaufderFristsindUmstände,dieeine HärteimHinblickaufdieDuldungoderdieMieterhöhungbegründen,nochzuberücksichtigen,wennder MieterohneVerschuldenanderEinhaltungderFristgehindertwarunderdemVermieterdieUmständesowie diegründederverzögerungunverzüglichintextform mitteilt.umstände,dieeinehärteimhinblickaufdie Mieterhöhungbegründen,sindnurzuberücksichtigen,

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf wennsiespätestensbiszumbeginndermodernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden. (5) 555a Absatz 3 gilt entsprechend. (6)EinezumNachteildesMietersabweichendeVereinbarung ist unwirksam. 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen (1)NachZugangderModernisierungsankündigung kanndermieterdasmietverhältnisaußerordentlichzum AblaufdesübernächstenMonatskündigen.DieKündigungmussbiszumAblaufdesMonatserfolgen,derauf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. (2) 555c Absatz3gilt entsprechend. (3)EinezumNachteildesMietersabweichendeVereinbarung ist unwirksam. 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen DieVertragsparteienkönnennachAbschlussdes MietvertragsausAnlassvonErhaltungs-oderModernisierungsmaßnahmenVereinbarungentreffen,insbesondere über die 1.zeitlicheundtechnischeDurchführungderMaßnahmen, 2.GewährleistungsrechteundAufwendungsersatzansprüche des Mieters, 3. künftige Höhe der Miete. 6. Nach 556b wird folgender 556c eingefügt: 556c Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung (1)HatderMieterdieBetriebskostenfürWärmeoder WarmwasserzutragenundstelltderVermieterdieVersorgungvonderEigenversorgungaufdieeigenständig gewerblichelieferungdurcheinenwärmelieferanten (Wärmelieferung)um,sohatderMieterdieKostender Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn 1.dieWärmeauseinervomWärmelieferantenerrichtetenneuenAnlageoderauseinemWärmenetzgeliefert wird und 2.dieKostenderWärmelieferungdieBetriebskosten fürdiebisherigeeigenversorgungmitwärmeoder Warmwasser nicht übersteigen. BeträgtderJahresnutzungsgradderbestehendenAnlage vorderumstellungmindestens80prozent,kannsich Beschlüsse des 6. Ausschusses wennsiespätestensbiszumbeginndermodernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden. (5)HatderVermieterinderModernisierungsankündigungnichtaufdieFormunddieFristdesHärteeinwandshingewiesen ( 555cAbsatz2),sobedarf diemitteilungdesmietersnachabsatz3satz1nicht derdortbestimmtenformundfrist.absatz4satz2 gilt entsprechend. (6) unverändert (7) unverändert 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen (1) unverändert (2) 555c Absatz 4gilt entsprechend. (3) unverändert 555f unverändert 6. Nach 556b wird folgender 556c eingefügt: 556c Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung (1)HatderMieterdieBetriebskostenfürWärmeoder WarmwasserzutragenundstelltderVermieterdieVersorgungvonderEigenversorgungaufdieeigenständig gewerblichelieferungdurcheinenwärmelieferanten (Wärmelieferung)um,sohatderMieterdieKostender Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn 1.dieWärmemitverbesserterEffizienzentwederaus einervomwärmelieferantenerrichtetenneuenanlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und 2. unverändert BeträgtderJahresnutzungsgradderbestehendenAnlage vorderumstellungmindestens80prozent,kannsich

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/11894 Entwurf derwärmelieferantanstelledermaßnahmennachnummer1aufdieverbesserungderbetriebsführungderanlage beschränken. (2)DerVermieterhatdieUmstellungspätestensdrei MonatezuvorinTextformanzukündigen (Umstellungsankündigung). (3)DieBundesregierungwirdermächtigt,durch RechtsverordnungohneZustimmungdesBundesrates VorschriftenfürWärmelieferverträge,diebeieinerUmstellungnachAbsatz1geschlossenwerden,sowiefür dieanforderungennachdenabsätzen1und2zuerlassen.hierbeisinddiebelangevonvermietern,mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen. (4)EinezumNachteildesMietersabweichendeVereinbarung ist unwirksam. 7.In 558Absatz2Satz1werdennachdemWort Lage diewörter einschließlichderenergetischenausstattung und Beschaffenheit eingefügt wird wie folgt gefasst: 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (1)HatderVermieterModernisierungsmaßnahmen imsinnedes 555bNummer1,3,4,5oder6durchgeführt,sokannerdiejährlicheMieteum11Prozentder für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. (2)Kosten,diefürErhaltungsmaßnahmenerforderlichgewesenwären,gehörennichtzudenaufgewendetenKostennachAbsatz1;siesind,soweiterforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (3)WerdenModernisierungsmaßnahmenfürmehrere Wohnungendurchgeführt,sosinddieKostenangemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. (4)DieMieterhöhungistausgeschlossen,soweitsie auchunterberücksichtigungdervoraussichtlichenkünftigenbetriebskostenfürdenmietereinehärtebedeuten würde,dieauchunterwürdigungderberechtigteninteressendesvermietersnichtzurechtfertigenist.eineabwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn 1.dieMietsachelediglichineinenZustandversetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder Beschlüsse des 6. Ausschusses derwärmelieferantanstelledermaßnahmennachnummer1aufdieverbesserungderbetriebsführungderanlage beschränken. (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz1werdennachdemwort Lage diewörter einschließlichderenergetischenausstattung und Beschaffenheit eingefügt. b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: DerProzentsatznachSatz1beträgt15vom Hundert,wenndieausreichendeVersorgungder BevölkerungmitMietwohnungenzuangemessenenBedingungenineinerGemeindeodereinem TeileinerGemeindebesondersgefährdetistund diesegebietenachsatz3bestimmtsind.dielandesregierungenwerdenermächtigt,diesegebiete durchrechtsverordnungfürdiedauervonjeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen wird wie folgt gefasst: 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf 2.dieModernisierungsmaßnahmeaufGrundvonUmständendurchgeführtwurde,diederVermieternicht zu vertreten hatte. (5)Umstände,dieeineHärtenachAbsatz4Satz1 begründen,sindnurzuberücksichtigen,wennsienach 555dAbsatz3und4rechtzeitigmitgeteiltworden sind.diebestimmungenüberdieausschlussfristnach Satz1sindnichtanzuwenden,wenndietatsächliche Mieterhöhungdieangekündigteummehrals10Prozent übersteigt. (6)EinezumNachteildesMietersabweichendeVereinbarung ist unwirksam a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter baulichenmaßnahmen durchdaswort Modernisierungsmaßnahmen ersetzt. bb)insatz3wirddaswort Maßnahmen durchdas Wort Modernisierungsmaßnahmen ersetzt. b)inabsatz3satz1werdendiewörter baulichen Maßnahmen durchdaswort Modernisierungsmaßnahmen ersetzt b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 555c Absatz2gilt entsprechend. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn 1.derVermieterdemMieterdieModernisierungsmaßnahmenichtnachdenVorschriftendes 555c angekündigt hat oder 2.dietatsächlicheMieterhöhungdieangekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt. 11.Nach 569Absatz2wirdfolgenderAbsatz2aeingefügt: (2a)EinwichtigerGrundimSinnedes 543Absatz1liegtfernervor,wennderMietermiteinerSicherheitsleistungnach 551inHöheeinesBetragesim Verzugist,derderzweifachenMonatsmieteentspricht. DiealsPauschaleoderalsVorauszahlungausgewiesenenBetriebskostensindbeiderBerechnungderMonatsmietenachSatz1nichtzuberücksichtigen.Einer AbhilfefristodereinerAbmahnungnach 543Absatz3 Satz1bedarfesnicht.Absatz3Nummer2Satz1sowie 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DieKündigungsbeschränkungnachAbsatz1 giltentsprechend,wennvermieteterwohnraumnach der Überlassung an den Mieter 1.aneinePersonengesellschaftoderanmehrere Erwerber veräußert worden ist oder Beschlüsse des 6. Ausschusses (5)Umstände,dieeineHärtenachAbsatz4Satz1 begründen,sindnurzuberücksichtigen,wennsienach 555dAbsatz3bis5rechtzeitigmitgeteiltworden sind.diebestimmungenüberdieausschlussfristnach Satz1sindnichtanzuwenden,wenndietatsächliche Mieterhöhungdieangekündigteummehrals10Prozent übersteigt. (6) unverändert 9. unverändert b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 555c Absatz 3gilt entsprechend. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn 1.derVermieterdemMieterdieModernisierungsmaßnahmenichtnachdenVorschriftendes 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat oder 2. unverändert 11. unverändert 12. unverändert

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/11894 Entwurf 2.zuGunsteneinerPersonengesellschaftodermehrererErwerbermiteinemRechtbelastetworden ist,durchdessenausübungdemmieterdervertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Satz1istnichtanzuwenden,wenndieGesellschafter odererwerberderselbenfamilieoderdemselben HaushaltangehörenodervorÜberlassungdesWohnraumsandenMieterWohnungseigentumbegründet worden ist. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern nach Absatz 1 die Wörter oder nach Absatz 1a eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a)WirdnacheinerVeräußerungoderBelastungimSinnedesAbsatzes1aWohnungseigentum begründet,sobeginntdiefrist,innerhalbdereine Kündigungnach 573Absatz2Nummer2oder3 ausgeschlossenist,bereitsmitderveräußerungoder Belastung nach Absatz 1a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddieangabe 554Abs.1bis4 durchdiewörter 555aAbsatz1bis3, 555b, 555cAbsatz1bis3, 555dAbsatz1bis 5, 555e Absatz 1 und 2, 555f ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: 556cAbsatz1und2sowiedieaufGrunddes 556cAbsatz3erlasseneRechtsverordnungsind entsprechendanzuwenden,abweichendevereinbarungen sind zulässig. Beschlüsse des 6. Ausschusses Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddieangabe 554Abs.1bis4 durchdiewörter 555aAbsatz1bis3,den 555b,555cAbsatz1bis 4, 555dAbsatz1bis6, 555e Absatz 1 und 2, 555f ersetzt. b) unverändert Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche DemArtikel229desEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbucheinderFassungderBekanntmachungvom 21.September1994 (BGBl.IS.2494;1997IS.1061),das zuletztdurchartikel geändertwordenist,wirdfolgender [einsetzen:diezumverkündungszeitpunktaufdie letzte folgende Zählbezeichnung] angefügt: [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschriften zum Mietrechtsänderungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes] (1)Aufeinbiszum [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel9diesesgesetzes]entstandenesmietverhältnissinddie 536,554,559bis559b,578desBürgerlichenGesetzbuchsinderbiszum [einsetzen:datumdes InkrafttretensnachArtikel9diesesGesetzes]geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn 1.beiModernisierungsmaßnahmendieMitteilungnach 554Absatz3Satz1desBürgerlichenGesetzbuchsdem Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche DemArtikel229desEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbucheinderFassungderBekanntmachungvom 21.September1994 (BGBl.IS.2494;1997IS.1061),das zuletztdurchartikel geändertwordenist,wirdfolgender [einsetzen:diezumverkündungszeitpunktaufdie letzte folgende Zählbezeichnung] angefügt: [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschriften zum Mietrechtsänderungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes] (1)Aufeinbiszum [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel9diesesgesetzes]entstandenesmietverhältnissinddie 536,554,559bis559b,578desBürgerlichenGesetzbuchsinderbiszum [einsetzen:datumdes InkrafttretensnachArtikel9diesesGesetzes]geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn 1.beiModernisierungsmaßnahmendieMitteilungnach 554Absatz3Satz1desBürgerlichenGesetzbuchsdem

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf Mieterbiszum [einsetzen:datumdesinkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] zugegangen ist oder 2.beiModernisierungsmaßnahmen,aufdie 554Absatz3 Satz3desBürgerlichenGesetzbuchsinderbiszum [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel9diesesgesetzes]geltendenfassunganzuwendenist,der VermietermitderAusführungderMaßnahmebiszum [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel9 dieses Gesetzes] begonnen hat. (2) 569Absatz2adesBürgerlichenGesetzbuchsistauf einbiszum [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel9diesesgesetzes]entstandenesmietverhältnisnicht anzuwenden. Beschlüsse des 6. Ausschusses Mietervordem [einsetzen:datumdesinkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] zugegangen ist oder 2.beiModernisierungsmaßnahmen,aufdie 554Absatz3 Satz3desBürgerlichenGesetzbuchsinderbiszum [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel9diesesgesetzes]geltendenfassunganzuwendenist,der VermietermitderAusführungderMaßnahmevordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel9 dieses Gesetzes] begonnen hat. (2) 569Absatz2adesBürgerlichenGesetzbuchsistauf einvordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnach Artikel9diesesGesetzes]entstandenesMietverhältnisnicht anzuwenden. Artikel 3 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes In 22Absatz2Satz1desWohnungseigentumsgesetzes inderimbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer 403-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletzt durchartikel desgesetzesvom geändertwordenist, wirddieangabe 559Abs.1 durchdiewörter 555b Nummer 1 bis 5 ersetzt. Artikel 3 unverändert Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202;2006I S.431;2007IS.1781),diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 283 folgende Angabe eingefügt: 283aSicherungsanordnung. 2.InderInhaltübersichtwirdnachderAngabezu 885 folgende Angabe eingefügt: 885aBeschränkter Vollstreckungsauftrag. 3. Nach 283 wird folgender 283a eingefügt: 283a Sicherungsanordnung (1)DasProzessgerichtordnetaufAntragdesKlägers an,dassderbeklagtewegendergeldforderungen,die nachrechtshängigkeitderklagefälliggewordensind, Sicherheit zu leisten hat, soweit 1.dieKlageaufdieseForderungenhoheAussichtauf Erfolg hat und 2.dieAnordnungnachAbwägungderbeiderseitigen InteressenzurAbwendungbesondererNachteilefür denklägergerechtfertigtist.hinsichtlichderab- Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202;2006I S.431;2007IS.1781),diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert 3. Dem 272 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)Räumungssachensindvorrangigundbeschleunigt durchzuführen. 4. Nach 283 wird folgender 283a eingefügt: 283a Sicherungsanordnung (1)WirdeineRäumungsklagemiteinerZahlungsklageausdemselbenRechtsverhältnisverbunden, ordnetdasprozessgerichtaufantragdesklägersan, dassderbeklagtewegendergeldforderungen,dienach RechtshängigkeitderKlagefälliggewordensind,Sicherheit zu leisten hat, soweit 1. unverändert 2. unverändert

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/11894 Entwurf zuwägendeninteressengenügtderenglaubhaftmachung. StreitendieParteienumdasRechtdesKlägers,die Geldforderungzuerhöhen,erfasstdieSicherungsanordnungdenErhöhungsbetragnicht.GegendieEntscheidungüberdieSicherungsanordnungfindetdiesofortige Beschwerde statt. (2)DerBeklagtehatdieSicherheitsleistungbinnen einervomgerichtzubestimmendenfristnachzuweisen. BefolgtderBeklagtedieSicherungsanordnungnicht, setztdasgerichtgegenihnaufantragdesklägersein OrdnungsgeldundfürdenFall,dassdiesesnichtbeigetriebenwerdenkann,Ordnungshaftfest.Verspricht dieanordnungdesordnungsgeldeskeinenerfolg,kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. (3)SoweitderKlägerobsiegt,istineinemEndurteil odereineranderweitigendenrechtsstreitbeendenden Regelungauszusprechen,dasserberechtigtist,sichaus der Sicherheit zu befriedigen. (4)SoweitdemKlägernachdemEndurteilodernach deranderweitigenregelungeinanspruchinhöheder Sicherheitsleistungnichtzusteht,haterdenSchadenzu ersetzen,derdembeklagtendurchdiesicherheitsleistungentstandenist. 717Absatz2Satz2giltentsprechend. 4.In 760Satz2werdenvordemPunktamEndedie Wörter ;diesgiltauchfürdienach 885aAbsatz2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien eingefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdendiewörter odereinerzuseiner FamiliegehörigenoderindieserFamiliedienenden erwachsenenperson durchdiewörter,einemerwachsenenfamilienangehörigen,einerinderfamilie beschäftigtenpersonodereinemerwachsenenständigen Mitbewohner ersetzt. b)dieabsätze3und4werdendurchdiefolgendenabsätze 3 bis 5 ersetzt: (3)IstwederderSchuldnernocheinederbezeichnetenPersonenanwesendoderwirddieEntgegennahmeverweigert,hatderGerichtsvollzieherdiein Absatz2bezeichnetenSachenaufKostendesSchuldnersindiePfandkammerzuschaffenoderanderweitig inverwahrungzubringen.beweglichesachen,anderenaufbewahrungoffensichtlichkeininteressebesteht, sollen unverzüglich vernichtet werden. (4)FordertderSchuldnerdieSachennichtbinnen einerfristvoneinemmonatnachderräumungab, veräußertdergerichtsvollzieherdiesachenundhinterlegtdenerlös.dergerichtsvollzieherveräußert diesachenundhinterlegtdenerlösauchdann,wenn derschuldnerdiesachenbinneneinerfristvon einemmonatabfordert,ohnebinneneinerfristvon zweimonatennachderräumungdiekostenzuzahlen.die 806,814und817sindentsprechendanzuwenden.Sachen,dienichtverwertetwerdenkönnen, sollen vernichtet werden. Beschlüsse des 6. Ausschusses StreitendieParteienumdasRechtdesKlägers,die Geldforderungzuerhöhen,erfasstdieSicherungsanordnungdenErhöhungsbetragnicht.GegendieEntscheidungüberdieSicherungsanordnungfindetdiesofortige Beschwerde statt. (2)DerBeklagtehatdieSicherheitsleistungbinnen einervomgerichtzubestimmendenfristnachzuweisen. (3) unverändert (4) unverändert 5. unverändert 6. unverändert

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf (5)UnpfändbareSachenundsolcheSachen,bei deneneinverwertungserlösnichtzuerwartenist, sindaufverlangendesschuldnersjederzeitohne weiteres herauszugeben. 6. Nach 885 wird folgender 885a eingefügt: 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag (1)DerVollstreckungsauftragkannaufdieMaßnahmen nach 885 Absatz 1 beschränkt werden. (2)DerGerichtsvollzieherhatindemProtokoll ( 762)diefreiersichtlichenbeweglichenSachenzudokumentieren,dieerbeiderVornahmederVollstreckungshandlungvorfindet.ErkannbeiderDokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen. (3)DerGläubigerkannbeweglicheSachen,dienicht GegenstandderZwangsvollstreckungsind,jederzeitwegschaffenundhatsiezuverwahren.BeweglicheSachen, anderenaufbewahrungoffensichtlichkeininteressebesteht,kannerjederzeitvernichten.dergläubigerhat hinsichtlichdermaßnahmennachdensätzen1und2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (4)FordertderSchuldnerdieSachenbeimGläubiger nichtbinneneinerfristvoneinemmonatnachdereinweisungdesgläubigersindenbesitzab,kanndergläubigerdiesachenverwerten.die 372bis380,382, 383und385desBürgerlichenGesetzbuchssindentsprechendanzuwenden.EineAndrohungderVersteigerung findetnichtstatt.sachen,dienichtverwertetwerden können,sollenvernichtet werden. (5)MitderMitteilungdesRäumungsterminsweist dergerichtsvollzieherdengläubigerunddenschuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis4hin. (6)DieKostennachdenAbsätzen3und4geltenals Kosten der Zwangsvollstreckung a wird wie folgt gefasst: 940a Räumung von Wohnraum (1)DieRäumungvonWohnraumdarfdurcheinstweiligeVerfügungnurwegenverbotenerEigenmachtoder beieinerkonkretengefahrfürleiboderlebenangeordnet werden. (2)LiegtgegendenMietereinvollstreckbarerRäumungstitelvor,sodarfdieRäumungvonWohnraum durcheinstweiligeverfügungauchgegenpersonenangeordnetwerden,dieohnekenntnisdesvermietersbesitz an diesen Räumen begründet haben. (3)IstRäumungsklagewegenZahlungsverzugserhoben,darfdieRäumungvonWohnraumdurcheinstweilige Verfügungauchangeordnetwerden,wennder Beklagte Beschlüsse des 6. Ausschusses 7. Nach 885 wird folgender 885a eingefügt: 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4)FordertderSchuldnerdieSachenbeimGläubiger nichtbinneneinerfristvoneinemmonatnachdereinweisungdesgläubigersindenbesitzab,kanndergläubigerdiesachenverwerten.die 372bis380,382, 383und385desBürgerlichenGesetzbuchssindentsprechendanzuwenden.EineAndrohungderVersteigerung findetnichtstatt.sachen,dienichtverwertetwerden können,könnenvernichtet werden. (5)UnpfändbareSachenundsolcheSachen,bei deneneinverwertungserlösnichtzuerwartenist, sindaufverlangendesschuldnersjederzeitohne weiteres herauszugeben. (6)MitderMitteilungdesRäumungsterminsweist dergerichtsvollzieherdengläubigerunddenschuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5hin. (7) unverändert a wird wie folgt gefasst: 940a Räumung von Wohnraum (1) unverändert (2)DieRäumungvonWohnraumdarfdurcheinstweiligeVerfügungauchgegeneinenDrittenangeordnet werden,derimbesitzdermietsacheist,wenngegen denmietereinvollstreckbarerräumungstitelvorliegt unddervermietervombesitzerwerbdesdrittenerst nachdemschlussdermündlichenverhandlung Kenntniserlangt hat. (3) unverändert

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/11894 Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses einersicherungsanordnung ( 283a)imHauptsacheverfahren nicht Folge leistet. (4)IndenFällenderAbsätze2und3hatdasGericht dengegnervorerlasseinerräumungsverfügunganzuhören. (4) unverändert Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung 22Absatz8desGesetzesbetreffenddieEinführungder ZivilprozessordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII, Gliederungsnummer310-2,veröffentlichtenbereinigten Fassung,daszuletztdurch geändertwordenist,wirdaufgehoben. Artikel 5 unverändert Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes IndenNummern1211,1222,1223und1232derAnlage1 (Kostenverzeichnis)zumGerichtskostengesetzvom5.Mai 2004 (BGBl.IS.718),daszuletztdurch geändertwordenist,werdenjeweilsnachdemwort Urteile diewörter,eineentscheidungübereinenantragauferlasseinersicherungsanordnung eingefügt. Artikel 6 unverändert Artikel 7 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes DasGerichtsvollzieherkostengesetzvom19.April2001 (BGBl.IS.623),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.In 17Satz2wirddieAngabe 713 durchdieangabe 714 ersetzt. 2.DieAnlage (Kostenverzeichnis)wirdwiefolgtgeändert: a)nachnummer240wirdfolgendenummer241eingefügt: Artikel 7 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes DasGerichtsvollzieherkostengesetzvom19.April2001 (BGBl.IS.623),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2.DieAnlage (Kostenverzeichnis)wirdwiefolgtgeändert: a) unverändert Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag c)innummer602wirddieangabe Nummer241 durchdieangabe Nummer242 unddieangabe Nummer242 durchdieangabe Nummer243 ersetzt. 241IndemProtokollsinddiefreiersichtlichenbeweglichenSachenzudokumentierenundderGerichtsvollzieherbedient sichelektronischerbildaufzeichnungsmittel ( 885a Abs.2 ZPO): Die Gebühr 240 erhöht sich auf ,00 EUR. b)diebisherigennummern241und242werdendie Nummern 242 und 243. d)derauslagentatbestandunddiespalte Höhe der Nummer 700 werden wie folgt gefasst: b) unverändert c) unverändert d)derauslagentatbestandunddiespalte Höhe der Nummer 700 werden wie folgt gefasst:

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Nr.AuslagentatbestandHöhe Nr.AuslagentatbestandHöhe 700PauschalefürdieHerstellungundÜberlassung von Dokumenten: 1.Ablichtungen und Ausdrucke, a)dieaufantragangefertigtoderper Telefax übermittelt werden, b)dieangefertigtwerden,weilder Auftraggeberesunterlassenhat,die erforderlichezahlvonmehrfertigungen beizufügen: für die ersten 50 Seiten je Seite.... für jede weitere Seite für Farbkopien oder Farbausdrucke je Seite ÜberlassungvonelektronischgespeichertenDateienanstellederinNummer1genanntenAblichtungenund Ausdrucke: je Datei ,50 EUR 0,15 EUR 2,00 EUR 2,50 EUR. 700PauschalefürdieHerstellungundÜberlassung von Dokumenten: 1.Ablichtungen und Ausdrucke, a)dieaufantragangefertigtoderper Telefax übermittelt werden, b)dieangefertigtwerden,weilder Auftraggeberesunterlassenhat,die erforderlichezahlvonmehrfertigungen beizufügen: für die ersten 50 Seiten je Seite.... für jede weitere Seite für die ersten 50 Seiten in Farbe.. für jede weitere Seite in Farbe ÜberlassungvonelektronischgespeichertenDateienanstellederinNummer1genanntenAblichtungenund Ausdrucke: je Datei ,50 EUR 0,15 EUR 1,00 EUR 0,30 EUR 2,50 EUR. e)nachnummer712wirdfolgendenummer713eingefügt: e) unverändert Nr.AuslagentatbestandHöhe 713PauschalefürdieDokumentationmittels geeigneterelektronischerbildaufzeichnungsmittel ( 885a Abs. 2 Satz 2 ZPO) MitderPauschalesindinsbesonderedie AufwendungenfürdieelektronischeDatenaufbewahrung abgegolten. 5,00 EUR. f) Die bisherige Nummer 713 wird Nummer 714. f) unverändert Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes In 19Absatz1Satz2Nummer3desRechtsanwaltsvergütungsgesetzesvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718,788), daszuletztdurch geändertwordenist,werdennachdem Wort Sachverständigen, diewörter dieentscheidung übereinenantragbetreffendeinesicherungsanordnung, eingefügt. Artikel 8 unverändert Artikel 9 Inkrafttreten DiesesGesetztrittam [einsetzen:datumdesersten TagesdeszweitenaufdieVerkündungfolgendenKalendermonats] in Kraft. Artikel 9 Inkrafttreten (1)SoweitinAbsatz2nichtsanderesbestimmtist,tritt diesesgesetzam [einsetzen:datumdeserstentagesdes zweitenaufdieverkündungfolgendenkalendermonats]in Kraft. (2)InArtikel1Nummer6tritt 556cAbsatz3am TagnachderVerkündunginKraft.ImÜbrigentritt Artikel1Nummer6am [einsetzen:datumdesersten TagesdesviertenaufdieVerkündungfolgendenKalendermonats] in Kraft.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/11894 Bericht der Abgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, Ingo Egloff, Dr. Eva Högl, Stephan Thomae, Halina Wawzyniak und Ingrid Hönlinger I.Überweisung Zu Buchstabe a DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/10485inseiner195.Sitzungam27.September2012beratenundandenRechtsausschusszurfederführendenBeratungundandenInnenausschuss,denAusschussfürWirtschaftundTechnologie,denAusschussfürErnährung, LandwirtschaftundVerbraucherschutz,denAusschussfür ArbeitundSoziales,denAusschussfürVerkehr,Bauund StadtentwicklungsowiedenAusschussfürUmwelt,Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe b DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/9559inseiner179.Sitzungam11.Mai2012beratenund andenrechtsausschusszurfederführendenberatungund andenausschussfürwirtschaftundtechnologie,denausschussfürverkehr,bauundstadtentwicklungsowieden AusschussfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe c DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/10776inseiner195.Sitzungam27.September2012beratenundandenRechtsausschusszurfederführendenBeratungundandenInnenausschuss,denAusschussfürWirtschaftundTechnologie,denAusschussfürErnährung, LandwirtschaftundVerbraucherschutz,denAusschussfür ArbeitundSoziales,denAusschussfürVerkehr,Bauund StadtentwicklungsowiedenAusschussfürUmwelt,Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe d DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/10120inseiner195.Sitzungam27.September2012 beratenundandenrechtsausschusszurfederführenden BeratungundandenInnenausschuss,denAusschussfür WirtschaftundTechnologie,denAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz,denAusschussfürArbeitundSoziales,denAusschussfürVerkehr,BauundStadtentwicklungsowiedenAusschussfür Umwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitzurMitberatung überwiesen. II.StellungnahmendermitberatendenAusschüsse Zu Buchstabe a DerInnenausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/10485 inseiner88.sitzungam12.dezember2012beratenund empfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csu undfdpgegendiestimmenderfraktionenspd,die LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahmedes Gesetzentwurfs. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatdie VorlageaufDrucksache17/10485inseiner88.Sitzungam 12.Dezember2012beratenundempfiehltmitdenStimmen derfraktionendercdu/csuundfdpgegendiestimmen derfraktionenspd,dielinke.undbündnis90/die GRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsmitÄnderungen.DerÄnderungsantragderFraktionenderCDU/CSU undfdpwurdemitdenstimmenderfraktionendercdu/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPDund DIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatdieVorlageaufDrucksache17/10485 inseiner83.sitzungam12.dezember2012beratenund empfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csu undfdpgegendiestimmenderfraktionenspd,die LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahme desgesetzentwurfsmitänderungen.deränderungsantrag derfraktionendercdu/csuundfdpwurdemitden StimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendie StimmenderFraktionenSPDundDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENangenommen. DerAusschussfürArbeitundSozialeshatdieVorlageauf Drucksache17/10485inseiner119.Sitzungam12.Dezember2012beratenundempfiehltmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionenSPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsmitÄnderungen.DerÄnderungsantragderFraktionenderCDU/CSU undfdpwurdemitdenstimmenderfraktionendercdu/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPDund DIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. DerAusschussfürVerkehr,BauundStadtentwicklung hatdievorlageaufdrucksache17/10485inseiner88.sitzungam12.dezember2012beratenundempfiehltmitden StimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendie StimmenderFraktionenSPD,DIELINKE.undBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsmitÄnderungen.DerÄnderungsantragderFraktionenderCDU/ CSUundFDPwurdemitdenStimmenderFraktionender CDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionen SPDundDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. DerAusschussfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheithatdieVorlageaufDrucksache17/10485inseiner86.Sitzungam12.Dezember2012beratenundempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUund FDPgegendieStimmenderFraktionenSPD,DIELINKE. undbündnis90/diegrünendieannahmedesgesetzentwurfsmitänderungen.deränderungsantragder FraktionenderCDU/CSUundFDPwurdemitdenStimmen derfraktionendercdu/csuundfdpgegendiestimmen derfraktionenspdunddielinke.beistimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

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