Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/11644 eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts A. Problem InfolgederFöderalismusreformhatderBunddieGesetzgebungskompetenzfür denuntersuchungshaftvollzugverloren.inartikel74abs.1nr.1desgrundgesetzes (GG)heißtesnunmehr,dasssichdiekonkurrierendeGesetzgebungskompetenzdesBundesaufdasgerichtlicheVerfahrenohnedasRechtdesUntersuchungshaftvollzugeserstrecke.IndenLändernlaufendeshalbgegenwärtig ArbeitenzumErlassvonLandesuntersuchungshaftvollzugsgesetzen.InNiedersachsen ist bereits ein solches Gesetz in Kraft getreten. DerBunddarfkünftignochjenenBereichregeln,dergegenwärtigvonderGeneralklauselin 119Abs.3Alternative1derStrafprozessordnung (StPO) erfasstist (Beschränkungen,diederZweckderUntersuchungshafterfordert). BislangverhältsichdieStPOinihrem 119nurrudimentärüberBeschränkungen,dieBeschuldigteninderUntersuchungshaftauferlegtwerdendürfen.KonkretisierungenhierzufindensichderzeitlediglichinderUntersuchungshaftvollzugsordnung,einergemeinsamenVerwaltungsanordnungderLänder.Daserste ZieldesvorliegendensistdaherdieIntegrationdesdemBundverbliebenen,aberderzeitimWesentlichenaußerhalbderStrafprozessordnungnormiertenRegelungsbereichsindieStrafprozessordnung.Änderungsbedarfergibt sichdarüberhinausausforderungendeseuropäischenausschusseszurverhütungvonfolterundunmenschlicherodererniedrigenderbehandlungoder Strafe (EuropeanCommitteeforthePreventionofTortureandInhumanor DegradingTreatmentorPunishment kurz:cpt)undderrechtsprechungdes Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). MitdemGesetzentwurfsolldasRechtderUntersuchungshaftimNeuntenAbschnittdesErstenBuchesderStrafprozessordnungteilweiseüberarbeitet werden.schwerpunktdernovelleistdieneufassungdes 119StPO,derdie bislanginkonkretisierungvon 119Abs.3Alternative1StPOinderUntersuchungshaftvollzugsordnungunterdemGesichtspunkt ZweckderUntersuchungshaft ausgestaltetenbeschränkungenundihreanordnungsvoraussetzungenexplizitindentextderstrafprozessordnungübernimmt. 119aStPO-E regeltdierechtsbehelfederinhaftiertengegenvollzuglicheentscheidungen und Maßnahmen.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Die 114dund114eStPO-Esollengewährleisten,dassGerichten,StaatsanwaltschaftenundVollzugsanstaltendiezurErfüllungihrergesetzlichenAufgabenerforderlichenpersonenbezogenenDatenzurVerfügungstehenundlegen zudiesemzweckwechselseitigeinformationspflichtenfest. 116bStPO-E setztdiebisherigepraxisu.a.zurunterbrechungderuntersuchungshaftbei gleichzeitiganstehendemstrafvollzuginanderersacheindengesetzestextder Strafprozessordnung um. 147Abs.1Satz2,Abs.7Satz2StPO-EsetztdieRechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofesfürMenschenrechtezumAkteneinsichtsrechtum. AußerdemwerdendievomCPTgefordertenBelehrungspflichtengegenüber BeschuldigtensowiedieBenachrichtigungspflichtenbeiVerhaftungbzw.gerichtlicher Vorführung normiert ( 114b, 114c StPO-E). B. Lösung InfolgederAusschussberatungensollendieRechtedesBeschuldigten auf Akteneinsicht,aufPflichtverteidigerbestellungundaufzügigeEntscheidung übereinemöglicheaufhebungoderaußervollzugsetzungdeshaftbefehlsbei Vorführungvorden nächsten Richter gegenüberdemgesetzentwurfweiter gestärktundaufwunscheinigerländerzudemübergangsregelungen ( 13 EGStPO-E, 121 Abs. 2 JGG-E) aufgenommen werden. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktion DIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN C. Alternativen Keine D. Kosten ImAusschussbestandEinigkeit,dassdieErweiterungderPflichtverteidigerbestellungzwarmitzusätzlichenKostenverbundensei,dieseKostenaberdurch EinsparungeninfolgeverkürzterHaftzeiten (KonsequenzderfrühenVerteidigerbeiordnung) mehr als kompensiert würden.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13097 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache16/11644inderausdernachstehendenzusammenfassung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 13. Mai 2009 Der Rechtsausschuss Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender Siegfried Kauder (Villingen- Schwenningen) Berichterstatter Dr. Matthias Miersch Berichterstatter Sevim Dag delen Berichterstatterin Dr. Peter Danckert Berichterstatter Jörg van Essen Berichterstatter Jerzy Montag Berichterstatter

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts Drucksache 16/11644 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: eines Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletzt geändert durch (BGBl. ), wird wie folgt geändert: 1.In 98Abs.2werdendieSätze3und4durchfolgenden Satz ersetzt: DieZuständigkeitdesGerichtsbestimmtsichnach Die 114aund114bwerdendurchdiefolgenden 114a bis 114e ersetzt: 114a DemBeschuldigtenistbeiderVerhaftungeineAbschriftdesHaftbefehlsauszuhändigen;beherrschterdie deutschesprachenichthinreichend,erhälterzudemeine ÜbersetzungineinerfürihnverständlichenSprache.Ist dieaushändigungeinerabschriftundeineretwaigen Übersetzungnichtmöglich,istihmineinerfürihnverständlichenSprachemitzuteilen,welchesdieGründefür dieverhaftungsindundwelchebeschuldigungengegen ihnerhobenwerden.indiesemfallistdieaushändigung derabschriftdeshaftbefehlssowieeineretwaigenübersetzung unverzüglich nachzuholen. 114b (1)DerverhafteteBeschuldigteistunverzüglichund schriftlichineinerfürihnverständlichenspracheüber seinerechtezubelehren.isteineschriftlichebelehrung erkennbarnichtausreichend,hatzudemeinemündliche Belehrungzuerfolgen.Entsprechendistzuverfahren, wenneineschriftlichebelehrungnichtmöglichist;sie solljedochnachgeholtwerden,soferndiesinzumutbarer Weisemöglichist.DerBeschuldigtesollschriftlichbestätigen,dasserbelehrtwurde;fallsersichweigert,ist dies zu dokumentieren. (2)InderBelehrungnachAbsatz1istderBeschuldigte darauf hinzuweisen, dass er Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletzt geändert durch (BGBl. ), wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2.Die 114aund114bwerdendurchdiefolgenden 114a bis 114e ersetzt: 114a DemBeschuldigtenistbeiderVerhaftungeineAbschriftdesHaftbefehlsauszuhändigen;beherrschterdie deutschesprachenichthinreichend,erhälterzudemeine ÜbersetzungineinerfürihnverständlichenSprache.Ist dieaushändigungeinerabschriftundeineretwaigen Übersetzungnichtmöglich,istihmunverzüglichineinerfürihnverständlichenSprachemitzuteilen,welches diegründefürdieverhaftungsindundwelchebeschuldigungengegenihnerhobenwerden.indiesemfallist dieaushändigungderabschriftdeshaftbefehlssowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen. (1) unverändert 114b (2)InderBelehrungnachAbsatz1istderBeschuldigte darauf hinzuweisen, dass er

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ unverzüglich,spätestensamTagnachderErgreifung, demrichtervorzuführenist,derihnzuvernehmen undüberseineweitereinhaftierungzuentscheiden hat, 2.dasRechthat,sichzurBeschuldigungzuäußernoder nicht zur Sache auszusagen, 3.zuseinerEntlastungeinzelneBeweiserhebungenbeantragen kann, 4.jederzeit,auchschonvorseinerVernehmung,einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann, 5.dasRechthat,dieUntersuchungdurcheinenArztseiner Wahl zu verlangen und 6.einenAngehörigenodereinePersonseinesVertrauensbenachrichtigenkann,soweitderZweckderUntersuchung dadurch nicht gefährdet wird. EinBeschuldigter,derderdeutschenSprachenichthinreichendmächtigist,istdaraufhinzuweisen,dasserim VerfahrendieHinzuziehungeinesDolmetschersverlangenkann.EinausländischerStaatsangehörigeristdarüberzubelehren,dasserdieUnterrichtungderkonsularischenVertretungseinesHeimatstaatesverlangenund dieser Mitteilungen zukommen lassen kann. 114c (1)EinemverhaftetenBeschuldigtenistunverzüglich Gelegenheitzugeben,einenAngehörigenodereinePersonseinesVertrauenszubenachrichtigen,sofernder Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. (2)WirdgegeneinenverhaftetenBeschuldigtennach dervorführungvordasgerichthaftvollzogen,hatdas GerichtdieunverzüglicheBenachrichtigungeinesseiner AngehörigenodereinerPersonseinesVertrauensanzuordnen.DiegleichePflichtbestehtbeijederweiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft. 114d (1)DasGerichtübermitteltderfürdenBeschuldigten zuständigenvollzugsanstaltmitdemaufnahmeersuchen eineabschriftdeshaftbefehls.darüberhinausteiltesihr mit 1.diedasVerfahrenführendeStaatsanwaltschaftund das nach 126 zuständige Gericht, 2.diePersonen,dienach 114cbenachrichtigtworden sind, 3.EntscheidungenundsonstigeMaßnahmennach 119 Abs.1 und 2, 4.weitereimVerfahrenergehendeEntscheidungen,soweitdiesfürdieErfüllungderAufgabenderVollzugsanstalt erforderlich ist, 5.HauptverhandlungstermineundsichausihnenergebendeErkenntnisse,diefürdieErfüllungderAufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, 6. den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie 7.andereDatenzurPersondesBeschuldigten,diefür dieerfüllungderaufgabendervollzugsanstalterfor- 1.unverzüglich,spätestensamTagnachderErgreifung, demgerichtvorzuführenist,dasihnzuvernehmen undüberseineweitereinhaftierungzuentscheiden hat, 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert 5.dasRechthat,dieUntersuchungdurcheinenArzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen und 6. unverändert EinBeschuldigter,derderdeutschenSprachenichthinreichendmächtigist,istdaraufhinzuweisen,dasserim VerfahrendieunentgeltlicheHinzuziehungeinesDolmetschersverlangenkann.EinausländischerStaatsangehörigeristdarüberzubelehren,dasserdieUnterrichtung derkonsularischenvertretungseinesheimatstaatesverlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann. 114c unverändert 114d unverändert

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode derlichsind,insbesonderesolcheüberseinepersön- lichkeit und weitere relevante Strafverfahren. DieSätze1und2geltenbeiÄnderungendermitgeteilten Tatsachenentsprechend.Mitteilungenunterbleiben,soweitdieTatsachenderVollzugsanstaltbereitsanderweitig bekannt geworden sind. (2)DieStaatsanwaltschaftunterstütztdasGerichtbei dererfüllungseineraufgabennachabsatz1undteiltder VollzugsanstaltvonAmtswegeninsbesondereDaten nachabsatz1satz2nr.7sowievonihrgetroffeneentscheidungenundsonstigemaßnahmennach 119Abs.1 und2mit.zudemübermitteltdiestaatsanwaltschaftder VollzugsanstalteineAusfertigungderAnklageschrift undteiltdemnach 126Abs.1zuständigenGerichtdie Anklageerhebung mit. 114e DieVollzugsanstaltübermitteltdemGerichtundder StaatsanwaltschaftvonAmtswegenbeimVollzugder UntersuchungshafterlangteErkenntnisse,soweitdiese aussichtdervollzugsanstaltfürdieerfüllungderaufgabenderempfängervonbedeutungsindunddiesennicht bereitsanderweitigbekanntgewordensind.sonstigebefugnissedervollzugsanstalt,demgerichtundderstaatsanwaltschafterkenntnissemitzuteilen,bleibenunberührt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddaswort Richter durchdaswort Gericht ersetzt. b)inabsatz2werdendiewörter DerRichter durch die Wörter Das Gericht ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)WirddieHaftaufrechterhalten,soistderBeschuldigteüberdasRechtderBeschwerdeunddieanderenRechtsbehelfe ( 117Abs.1,2, 118Abs.1,2, 119Abs.5, 119aAbs.1)zubelehren. 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt. 3. unverändert 114e unverändert 3a. 115a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1)KannderBeschuldigtenichtspätestensam TagnachderErgreifungdemzuständigenGericht vorgeführtwerden,soisterunverzüglich,spätestensamtagenachderergreifung,demnächsten Amtsgericht vorzuführen. (2)DasGerichthatdenBeschuldigtenunverzüglichnachderVorführung,spätestensam nächstentage,zuvernehmen.beidervernehmungwird,soweitmöglich, 115Abs.3angewandt.ErgibtsichbeiderVernehmung,dassder Haftbefehlaufgehoben,seineAufhebungdurch diestaatsanwaltschaftbeantragt ( 120Abs.3) oderderergriffenenichtdieindemhaftbefehl bezeichnetepersonist,soistderergriffenefreizulassen.erhebtdiesersonstgegendenhaftbefehl oderdessenvollzugeinwendungen,dienichtoffensichtlichunbegründetsind,oderhatdasge-

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ Nach 116a wird folgender 116b eingefügt: 116b DieVollstreckungderUntersuchungshaftgehtder VollstreckungderAusliefe-rungshaft,dervorläufigen Auslieferungshaft,derAbschiebungshaftundderZurückweisungshaftvor.DieVollstreckungandererfreiheitsentziehenderMaßnahmengehtderVollstreckung vonuntersuchungshaftvor,esseidenn,dasgerichttrifft eineabweichendeentscheidung,weilderzweckderuntersuchungshaft dies erfordert wird durch die folgenden 119 und 119a ersetzt: 119 (1)SoweitdieszurAbwehreinerFlucht-,Verdunkelungs-oderWiederholungsgefahr ( 112,112a)erforderlichist,könneneineminhaftiertenBeschuldigtenBeschränkungenauferlegtwerden.Insbesonderekann angeordnet werden, dass 1.derEmpfangvonBesuchenunddieTelekommunikation der Erlaubnis bedürfen, 2.Besuche,TelekommunikationsowiederSchrift-und Paketverkehr zu überwachen sind, 3.dieÜbergabevonGegenständenbeiBesuchenderErlaubnis bedarf, 4.derBeschuldigtevoneinzelnenoderallenanderenInhaftierten getrennt wird, 5.diegemeinsameUnterbringungunddergemeinsame AufenthaltmitanderenInhaftierteneingeschränkt oder ausgeschlossen werden. DieAnordnungentrifftdasGericht.KanndessenAnordnungnichtrechtzeitigherbeigeführtwerden,kanndie StaatsanwaltschaftoderdieVollzugsanstalteinevorläufigeAnordnungtreffen.DieAnordnungistdemGericht binnendreiwerktagenzurgenehmigungvorzulegen,es seidenn,siehatsichzwischenzeitlicherledigt.derbeschuldigteistüberanordnungeninkenntniszusetzen. DieAnordnungnachSatz2Nr.2schließtdieErmächtigungein,BesucheundTelekommunikationabzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten. (2)DieAusführungderAnordnungenobliegtderanordnendenStelle.DasGerichtkanndieAusführungvon AnordnungenwiderruflichaufdieStaatsanwaltschaft übertragen,diesichbeiderausführungderhilfedurch ihreermittlungspersonenunddievollzugsanstaltbedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar. richtbedenkengegendieaufrechterhaltungder Haft,soteiltesdiesedemzuständigenGerichtund derzuständigenstaatsanwaltschaftunverzüglich undaufdemnachdenumständenangezeigten schnellstenwegemit;daszuständigegericht prüftunverzüglich,obderhaftbefehlaufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist. b)inabsatz3satz1wirddaswort Richter durch das Wort Gericht ersetzt. 4. unverändert 4a. 117 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben. 5. unverändert

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (3)IstdieÜberwachungderTelekommunikationnach Absatz1Satz2Nr.2angeordnet,istdiebeabsichtigte ÜberwachungdenGesprächspartnerndesBeschuldigten unmittelbarnachherstellungderverbindungmitzuteilen.diemitteilungkanndurchdenbeschuldigtenselbst erfolgen.derbeschuldigteistrechtzeitigvorbeginnder TelekommunikationüberdieMitteilungspflichtzuunterrichten. (4)Die 148,148ableibenunberührt.Siegeltenentsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit 1. der für ihn zuständigen Bewährungshilfe, 2. der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle, 3. der für ihn zuständigen Gerichtshilfe, 4. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder, 5.demBundesverfassungsgerichtunddemfürihnzuständigen Landesverfassungsgericht, 6.demfürihnzuständigenBürgerbeauftragteneines Landes, 7.demBundesbeauftragtenfürdenDatenschutzund dieinformationsfreiheit,denfürdiekontrolleder EinhaltungderVorschriftenüberdenDatenschutzin denländernzuständigenstellenderländerund denaufsichtsbehördennach 38desBundesdatenschutzgesetzes, 8.dem Europäischen Parlament, 9.demEuropäischenGerichtshoffürMenschenrechte, 10.dem Europäischen Gerichtshof, 11.dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, 12.dem Europäischen Bürgerbeauftragten, 13.demEuropäischenAusschusszurVerhütungvon FolterundunmenschlicherodererniedrigenderBehandlung oder Strafe, 14.derEuropäischenKommissiongegenRassismus und Intoleranz, 15.demMenschenrechtsausschussderVereintenNationen, 16.denAusschüssenderVereintenNationenfürdieBeseitigungderRassendiskriminierungundfürdieBeseitigung der Diskriminierung der Frau, 17.demAusschussderVereintenNationengegenFolter,demzugehörigenUnterausschusszurVerhütung vonfolterunddenentsprechendennationalenpräventionsmechanismen, 18.denin 53Abs.1Satz1Nr.1und4genanntenPersonen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte, 19. soweit das Gericht nichts anderes anordnet, a)denbeirätenbeidenjustizvollzugsanstaltenund b)derkonsularischenvertretungseinesheimatstaates.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/13097 DieMaßnahmen,dieerforderlichsind,umdasVorliegen dervoraussetzungennachdensätzen1und2festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle. (5)GegennachdieserVorschriftergangeneEntscheidungenodersonstigeMaßnahmenkanngerichtlicheEntscheidungbeantragtwerden,soweitnichtdasRechtsmittelderBeschwerdestatthaftist.DerAntraghatkeine aufschiebendewirkung.dasgerichtkannjedochvorläufige Anordnungen treffen. (6)DieAbsätze1bis5geltenauch,wenngegeneinen Beschuldigten,gegendenUntersuchungshaftangeordnet ist,eineanderefreiheitsentziehendemaßnahmevollstrecktwird ( 116b).DieZuständigkeitdesGerichtsbestimmt sich auch in diesem Fall nach a (1)GegeneinebehördlicheEntscheidungoderMaßnahmeimUntersuchungshaftvollzugkanngerichtliche Entscheidungbeantragtwerden.EinegerichtlicheEntscheidungkannzudembeantragtwerden,wenneineim UntersuchungshaftvollzugbeantragtebehördlicheEntscheidungnichtinnerhalbvondreiWochenergangenist. (2)DerAntragaufgerichtlicheEntscheidunghatkeine aufschiebendewirkung.dasgerichtkannjedochvorläufige Anordnungen treffen. (3)GegendieEntscheidungdesGerichtskannauch diefürdievollzuglicheentscheidungodermaßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: VorErhebungderöffentlichenKlageistfürdie weiterengerichtlichenentscheidungenundmaßnahmen,diesichaufdieuntersuchungshaft,die AussetzungihresVollzugs ( 116),ihreVollstreckung ( 116b)sowieaufAnträgenach 119abeziehen,dasGerichtzuständig,dasdenHaftbefehl erlassen hat. bb)insatz2werdendiewörter derrichterzuständig,derdievorangegangeneentscheidungerlassen durchdiewörter dasgerichtzuständig,das dievorangegangeneentscheidunggetroffen ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: WirddasvorbereitendeVerfahrenaneinemanderenOrtgeführtoderdieUntersuchungshaftan einemanderenortvollzogen,sokanndasgericht seinezuständigkeitaufantragderstaatsanwaltschaftaufdasfürdiesenortzuständigeamtsgericht übertragen. b)inabsatz2satz2werdendiewörter NachEinlegungderRevision durchdiewörter Währenddes Revisionsverfahrens ersetzt. 7.In 126aAbs.2Satz1wirddieAngabe 117bis119 durch die Angabe 117 bis 119a ersetzt. 6. unverändert 7. unverändert

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 8. Dem 127 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)FürdievorläufigeFestnahmedurchdieStaatsanwaltschaftunddieBeamtendesPolizeidienstesgelten die 114a bis 114c entsprechend. 9. Dem 127b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Die 114a bis 114c gelten entsprechend wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)IstderAbschlussderErmittlungennoch nichtindenaktenvermerkt,kanndemverteidiger dieeinsichtindieaktenodereinzelneaktenteile sowiediebesichtigungvonamtlichverwahrtenbeweisgegenständenversagtwerden,soweitdiesden Untersuchungszweck,auchineinemanderenStrafverfahren,gefährdenkann.LiegendieVoraussetzungenvonSatz1vorundbefindetsichderBeschuldigteinUntersuchungshaftoderistdieseim FalldervorläufigenFestnahmebeantragt,sinddem VerteidigerdiefürdieBeurteilungderRechtmäßigkeitderFreiheitsentziehungwesentlichenInformationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen. b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7)DemBeschuldigten,derkeinenVerteidiger hat,sindaufseinenantragauskünfteundabschriftenausdenaktenzuerteilen,soweitdieszueiner angemessenenverteidigungerforderlichist,der Untersuchungszweck,auchineinemanderenStrafverfahren,nichtgefährdetwerdenkannundnicht überwiegendeschutzwürdigeinteressendritterentgegenstehen.absatz2satz2,absatz5und 477 Abs.5 gelten entsprechend. 8. unverändert 9. unverändert 9a. 140 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 4.gegeneinenBeschuldigtenUntersuchungshaftnachden 112,112aodereinstweilige Unterbringungnach 126aoder 275a Abs.5 vollstreckt wird;. b)inabsatz3satz2wirddieangabe 117 Abs.4 durchdieangabe Absatz1Nr.4 ersetzt. 9b. 141 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddieangabe 140Abs.1und 2 durchdieangabe 140Abs.1Nr.1bis3,5 bis 8 und Abs. 2 ersetzt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ImFalldes 140Abs.1Nr.4wirdderVerteidigerunverzüglichnachBeginnderVollstreckung bestellt. c)inabsatz4wirdderpunktdurcheinsemikolon ersetztundwerdendiewörter imfalldes 140Abs.1Nr.4entscheidetdasnach 126 oder 275aAbs.5zuständigeGericht. angefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)IstderAbschlussderErmittlungennoch nichtindenaktenvermerkt,kanndemverteidiger dieeinsichtindieaktenodereinzelneaktenteile sowiediebesichtigungvonamtlichverwahrtenbeweisgegenständenversagtwerden,soweitdiesden Untersuchungszweckgefährdenkann.Liegendie VoraussetzungenvonSatz1vorundbefindetsich derbeschuldigteinuntersuchungshaftoderistdieseimfalldervorläufigenfestnahmebeantragt,sind demverteidigerdiefürdiebeurteilungderrechtmäßigkeitderfreiheitsentziehungwesentlicheninformationeningeeigneterweisezugänglichzumachen;inderregelistinsoweitakteneinsichtzu gewähren. b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7)DemBeschuldigten,derkeinenVerteidiger hat,sindaufseinenantragauskünfteundabschriftenausdenaktenzuerteilen,soweitdieszueiner angemessenenverteidigungerforderlichist,der Untersuchungszweck,auchineinemanderenStrafverfahren,nichtgefährdetwerdenkannundnicht überwiegendeschutzwürdigeinteressendritterentgegenstehen.absatz2satz2ersterhalbsatz, Absatz 5 und 477 Abs. 5 gelten entsprechend.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/13097 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung Nach 12desEinführungsgesetzeszurStrafprozess- ordnunginderimbundesgesetzblattteiliii,gliede Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)IsteinnichtauffreiemFußbefindlicherBeschuldigtereinerTatnach 129a,auchinVerbindung mit 129bAbs.1,desStrafgesetzbuchesdringendverdächtig,solldasGerichtanordnen,dassimVerkehrmit VerteidigernSchriftstückeundandereGegenständezurückzuweisensind,sofernsichderAbsendernichtdamiteinverstandenerklärt,dasssiezunächstdemnach 148azuständigenGerichtvorgelegtwerden.Besteht keinhaftbefehlwegeneinerstraftatnach 129a,auch inverbindungmit 129bAbs.1,desStrafgesetzbuches,trifftdieEntscheidungdasGericht,dasfürdenErlasseinesHaftbefehlszuständigwäre.IstderschriftlicheVerkehrnachSatz1zuüberwachen,sindfür GesprächemitVerteidigernVorrichtungenvorzusehen, diedieübergabevonschriftstückenundanderengegenständen ausschließen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort Anträge diewörter vorerhebungderöffentlichenklage eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)NachErhebungderöffentlichenKlageistdas Gerichtzuständig,dasmitderSachebefasstist. WährenddesRevisionsverfahrensistdasGericht zuständig,dessenurteilangefochtenist.nach rechtskräftigemabschlussdesverfahrensgeltendie Absätze1und2entsprechend.NacheinemAntrag aufwiederaufnahmeistdasfürdieentscheidungen imwiederaufnahmeverfahrenzuständigegericht zuständig c wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Die 114a bis 114c gelten entsprechend. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und In 275aAbs.5Satz4wirddieAngabe bis119 durch die Angabe bis 119a ersetzt. 15.In 406eAbs.2Satz2werdennachdenWörtern der Untersuchungszweck diewörter,auchineinemanderen Strafverfahren, eingefügt. 16.In 453cAbs.2Satz2wirddieAngabe 115aund 119 durchdieangabe 115a,119und119a ersetzt. 17.In 477Abs.2Satz1werdennachdenWörtern ZweckedesStrafverfahrens diewörter,auchdiegefährdungdesuntersuchungszwecksineinemanderen Strafverfahren, eingefügt. 11. unverändert 12. unverändert 13. unverändert 14. unverändert 15. unverändert 16. unverändert 17. unverändert Artikel 1a

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode rungsnummer312-1,veröffentlichtenbereinigtenfassung,daszuletztdurch (BGBl. )geändertworden ist, wird folgender 13 eingefügt: 13 Übergangsregelung zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts IndenLändern,diebiszum1.Januar2010nochkeine landesgesetzlichenregelungenzumvollzugderuntersuchungshaftgetroffenhaben,giltbiszuminkrafttreten solcherregelungen,längstensjedochbiszum31.dezember2011, 119derStrafprozessordnunginderbiszum 31.Dezember2009geltendenFassung,soweitdortder VollzugderUntersuchungshaftgeregeltist,nebenderab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung fort. Artikel 2 Änderung des Strafvollzugsgesetzes DasStrafvollzugsgesetzvom16.März1976 (BGBl.I S.581,2088;1977IS.436),zuletztgeändertdurch (BGBl. ), wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 122wie folgt gefasst: 122 (weggefallen) wird aufgehoben. 3.In 167Satz1werdennachdemWort gelten diewörter 119Abs.5und6derStrafprozessordnungsowie eingefügtundwirddieangabe 2bis122 durchdie Angabe 2 bis 121 ersetzt. 4.In 171werdennachdemWort gelten diewörter 119Abs.5und6derStrafprozessordnungsowie eingefügtundwirddieangabe 51bis122 durchdieangabe 51 bis 121 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. Artikel 2 unverändert Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes DasJugendgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom11.Dezember1974 (BGBl.IS.3427),zuletzt geändert durch (BGBl. ), wird wie folgt geändert: 1. Nach 72a wird folgender 72b eingefügt: 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand BefindetsicheinJugendlicherinUntersuchungshaft, soistauchdenvertreternderjugendgerichtshilfeder VerkehrmitdemBeschuldigtenindemselbenUmfang wieeinemverteidigergestattet.entsprechendesgilt, wennderbeschuldigtederbetreuungundaufsichteines BetreuungshelfersunterstehtoderfürihneinErziehungs- Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes DasJugendgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom11.Dezember1974 (BGBl.IS.3427),zuletzt geändert durch (BGBl. ), wird wie folgt geändert: 1. unverändert

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/13097 beistandbestelltist,fürdenhelferoderdenerziehungsbeistand. 2.In 83Abs.1wirddieAngabe und91abs.2 durch die Angabe und 89b Abs. 2 ersetzt. 3.Nach 89awerdendiefolgenden 89bund89ceingefügt: 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug (1)AneinemVerurteilten,derdas18.LebensjahrvollendethatundsichnichtfürdenJugendstrafvollzugeignet,kanndieJugendstrafestattnachdenVorschriftenfür denjugendstrafvollzugnachdenvorschriftendesstrafvollzugesfürerwachsenevollzogenwerden.hatder Verurteiltedas24.Lebensjahrvollendet,sosollJugendstrafenachdenVorschriftendesStrafvollzugesfürErwachsene vollzogen werden. (2)ÜberdieAusnahmevomJugendstrafvollzugentscheidet der Vollstreckungsleiter. Vierter Unterabschnitt Untersuchungshaft 89c Vollstreckung der Untersuchungshaft SolangezurTatzeitJugendlichedas21.Lebensjahr nochnichtvollendethaben,wirddieuntersuchungshaft nachdenvorschriftenfürdenvollzugderuntersuchungshaftanjungengefangenenundnachmöglichkeit indenfürjungegefangenevorgeseheneneinrichtungen vollzogen.istdiebetroffenepersonbeivollstreckungdes Haftbefehls21,abernochnicht24Jahrealt,kanndieUntersuchungshaftnachdiesenVorschriftenundindiesen Einrichtungenvollzogenwerden.DieEntscheidungtrifft dasgericht.diefürdieaufnahmevorgeseheneeinrichtung ist vor der Entscheidung zu hören. 4. Die 91 und 93 werden aufgehoben. 5.In 92Abs.6Satz1wirddieAngabe 91Abs.1 durch die Angabe 89b Abs. 1 ersetzt 6.In 109Abs.1Satz1wirddieAngabe sowie 73 durch die Wörter sowie die 72a bis 73 ersetzt Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)FürdieVollstreckungvonUntersuchungshaftan zur Tatzeit Heranwachsenden gilt 89c entsprechend. 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert 6. unverändert 7. unverändert wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)IndenLändern,diebiszum1.Januar2010 nochkeinelandesgesetzlichenregelungenzum VollzugderUntersuchungshaftanjungenGefangenengetroffenhaben,giltbiszumInkrafttreten solcherregelungen,längstensjedochbiszum 31.Dezember2011, 93Abs.2inderbiszum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung fort.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen 27Abs.1desGesetzesüberdieinternationaleRechtshilfeinStrafsacheninderFassungderBekanntmachungvom 27.Juni1994 (BGBl.I1994,S.1537),daszuletztdurch (BGBl. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (1)FürdenVollzugdervorläufigenAuslieferungshaft, derauslieferungshaftundderhaftaufgrundeineranordnungdesrichtersbeimamtsgerichtgeltendievorschriften überdenvollzugderuntersuchungshaftsowie 119der Strafprozessordnung entsprechend. Artikel 5 Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes 12desÜberstellungsausführungsgesetzesvom26.September1991 (BGBlIS.1954;1992IS.1232;1994I S.1425),daszuletztdurch (BGBl. )geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)FürdenVollzugderHaftaufGrundeinerAnordnungnach 5geltendieVorschriftenüberdenVollzug der Untersuchungshaft entsprechend. 2. Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 4 unverändert Artikel 5 unverändert Artikel 6 Folgeänderungen (1)In 117bSatz2derBundesrechtsanwaltsordnunginder imbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer303-8, veröffentlichtenbereinigtenfassung,diezuletztdurch (BGBl. )geändertwordenist,wirddieangabe 147 Abs.2,3,5und6 durchdieangabe 147Abs.2Satz1, Abs. 3, 5 und 6 ersetzt. (2)In 101Satz2derPatentanwaltsordnungvom7.September1966 (BGBlIS.557),diezuletztdurch (BGBl. )geändertwordenist,wirddieangabe 147 Abs.2,3,5und6 durchdieangabe 147Abs.2Satz1, Abs. 3, 5 und 6 ersetzt. (3)In 108Satz2desSteuerberatungsgesetzesinder FassungderBekanntmachungvom4.November1975 (BGBlIS.2735),daszuletztdurch (BGBl. )geändert wordenist,wirddieangabe 147Abs.2,3,5und6 durch die Angabe 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 ersetzt. (4)In 82bAbs.1Satz2derWirtschaftsprüferordnung vom5.november1975 (BGBlIS.2803),diezuletztdurch (BGBl. )geändertwordenist,wirddieangabe 147 Abs.2,3,5und6 durchdieangabe 147Abs.2Satz1, Abs. 3, 5 und 6 ersetzt. (5)In 148Abs.3Halbsatz1desBundesberggesetzes vom13.august1980 (BGBlIS.1310),daszuletztdurch (BGBl. )geändertwordenist,wirddieangabe 162 Abs. 1 durch die Angabe 162 ersetzt. Artikel 6 unverändert

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/13097 (6)InArtikel4Halbsatz1desGesetzeszudemEuropäischenÜbereinkommenvom22.Januar1965zurVerhütungvonRundfunksendungen,dievonSendestellen außerhalbderstaatlichenhoheitsgebietegesendetwerden (BGBl.1969IIS.1939),daszuletztdurch (BGBl. ) geändertwordenist,wirddieangabe 162Abs.1 durch die Angabe 162 ersetzt. Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten DasGrundrechtderFreiheitderPersonnachArtikel2 Abs.2Satz2sowiedasBrief-,Post-undFernmeldegeheimnisnachArtikel10Abs.1desGrundgesetzeswerdendurch dieses Gesetz eingeschränkt. Artikel 7 unverändert Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Artikel 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. (2) 13desEinführungsgesetzeszurStrafprozessordnungund 121Abs.2desJugendgerichtsgesetzestreten am 1. Januar 2012 außer Kraft.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen), Dr. Peter Danckert, Dr. Matthias Miersch, Jörg van Essen, Sevim Dag delen und Jerzy Montag I. Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 16/11644inseiner205.Sitzungam12.Februar2009beraten undandenrechtsausschusszurfederführendenberatung sowie an den Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen. II.StellungnahmendesmitberatendenAusschusses DerInnenausschusshatdieVorlageaufDrucksache 16/11644inseiner95.Sitzungam13.Mai2009beratenund mitdenstimmenderfraktionendercdu/csu,spdund FDPgegendieStimmenderFraktionDIELINKE.bei StimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf anzunehmen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfaufDrucksache 16/11644inseiner127.Sitzungam4.März2009beraten undbeschlossen,hierzueineöffentlicheanhörungdurchzuführen,dieinseiner136.sitzungam22.april2009stattgefundenhat.andieseranhörunghabenfolgendesachverständige teilgenommen: Frank Buckow Richter am Amtsgericht Berlin- Tiergarten Dr. Stefan König Vorsitzender des Strafrechtsausschusses, Deutscher Anwaltverein Prof. Dr. Hans-Ullrich Paeffgen e. V., Berlin Universität Bonn, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht Thilo PfordteRechtsanwalt, Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin Prof. Dr. Heinz SchöchLudwig-Maximilians-Universität, Lehrstuhl für Strafrecht, Kriminologie, Jugendrecht und Strafvollzug Michael Tsambikakis Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Köln Dr. Ernst Tschanett Vizepräsident des Oberlandesgerichts Bamberg Prof. Dr. Hans-Joachim Rechtsanwalt, Fachanwalt für Weider Strafrecht, Frankfurt am Main Joachim Weimer Vorsitzender Richter am Landgericht Konstanz. HinsichtlichderErgebnissederAnhörungwirdaufdasProtokollder136.SitzungdesRechtsausschussesvom22.April 2009mitdenanliegendenStellungnahmenderSachverständigen verwiesen. DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfinseiner 141.Sitzungam13.Mai2009abschließendberatenundmit denstimmenderfraktionendercdu/csu,spdundfdp gegendiestimmenderfraktiondielinke.beistimmenthaltungderfraktionbündnis90/diegrünenbeschlossenzuempfehlen,dengesetzentwurfingeänderter Fassung anzunehmen. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENführteaus,der GesetzentwurfhabedurchdieAusschussberatungenerheblicheVerbesserungenerfahren.Insbesondereseienaufden GebietendesAkteneinsichtsrechtssowiederPflichtverteidigerbestellungFortschritteerzieltworden.Künftigseinicht mehrdieverteidigerbestellungabdemdrittenmonatder UntersuchungshaftderRegelfall,sonderndieunverzügliche BestellungnachBeginndesVollzugsderfreiheitsentziehendenMaßnahme.Hierfürsprächennichtalleinfiskalische GründeeinermöglichenKostenersparnis.DieRegelungdienevielmehrderVerwirklichungeinesfairenVerfahrens, dennderbeschuldigteseiimfallderfestnahmezurwahrungseinerrechteaufanwaltlicheunterstützungangewiesen.diesseiauchvielenrichternbewusst.geradezubeginnderuntersuchungshaft,wennsichderbeschuldigte ohnehinineinerhilflosensituationbefände,würdendie WeichenfürdenweiterenVerlaufdesVerfahrensgestellt, etwaüberdasaussageverhaltenoderdiebeibringungvon Gegenbeweisen. TrotzderVerbesserungenamRegierungsentwurfbliebendie ÄnderungenhinterdenErwartungenderFraktionzurück.In dererstenlesungseivondenrednernderregierungskoalitionbetontworden,wesentlichefestlegungenfürdasverfahrenwürdenschonindenerstenstundennachdervorläufigenfestnahmegetroffen,weshalbbereitsabdiesem ZeitpunktdieBeschuldigtenrechtegestärktwerdenmüssten. NunhabemansichaberaufdieVerkündungdesHaftbefehls alsmaßgeblichenzeitpunktfestgelegt.zwarseiespraktisch nichtdurchzuführen,bereitsimaugenblickdervorläufigen FestnahmeeinenPflichtverteidigerzubestellen.Alternativ müsstendiebeschuldigtenaberbereitsindiesemfrühenstadiumdesverfahrensintensivüberihrerechteaufgeklärt werden.diebestellungdespflichtverteidigersseiauchfür denfallvorzusehen,dassdiestaatsanwaltschaftbeieinem vorläufigfestgenommenenzuderüberzeugunggelange,sie müsseeinenantragauferlasseineshaftbefehlsstellen.der PflichtverteidigerhabedanndieMöglichkeit,anderEntscheidungdesErmittlungsrichtersmitzuwirken,obUntersuchungshaft zu verhängen sei. Zukritisierenseizudem,dassdasAkteneinsichtsrechtnicht immer,sondernnur inderregel zugewährensei.dereinschlägigenentscheidungdesbundesverfassungsgerichtssei zuentnehmen,dassdemverteidigerdieaktenzurverfügunggestelltwerdenmüssten,diedieinhaftierungbegründeten.esseinichtzuerwarten,dasssämtlicheaktenteile überlassenwürden.jedochseizuverlangen,dassunterberücksichtigungderverfassungsrechtsprechungzumindest EinsichtindieAktenteilegewährtwerde,dienachAuffassungderStrafverfolgungsbehördendieInhaftierungrechtfertigten. ImGesetzentwurffehleeineRegelungüberdieHöchstdauer deruntersuchungshaftsowieeine invielenlandesgeset-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/13097 zenenthaltene einleitendeklarstellung,dassfüreinenuntersuchungshäftlingdieunschuldsvermutunggelteundihm nurdiebeschränkungenauferlegtwerdenkönnten,dieunerlässlichseien.vieleseitlangemdiskutierteschwachpunkte desuntersuchungshaftrechtsgehedergesetzentwurfgar nichtan;insofernwerdediechancezueinergrundlegenden Reform verpasst. WegendererwähntenVerbesserungenbeigleichzeitigfortbestehendemVerbesserungsbedarfwerdemandenGesetzentwurfnicht,wieursprünglichbeabsichtigt,ablehnen,sondern sich bei der Abstimmung enthalten. DieFraktionderFDPerklärte,siewerdedemGesetzentwurfaufgrundderindenAusschussberatungeneingeführten VerbesserungendesAkteneinsichtsrechtsunddesRechtsder Pflichtverteidigerbestellungzustimmen.DieBefürchtungen derländer,dieausweitungderpflichtverteidigerbestellung werdesichbelastendaufdiejustizhaushalteauswirken,seiennichtnachvollziehbar.diesachverständigenanhörung, insbesonderedieausführungenvonherrnprof.dr.heinz Schöch,hättenverdeutlicht,dassdieEinschaltungeinesVerteidigersbereitsimAnfangsstadiumderErmittlungenim RegelfallzueinemkürzerenVollzugderUntersuchungshaft führe.diesbringeeineerheblicheentlastungderjustizhaushalte. DieFraktionderSPDteiltemit,auchsiekönnefürdieReaktionderLandesjustizministerkeinVerständnisaufbringen. FürihreZustimmungzumGesetzentwurfseiabernichtalleinderfiskalischeGrundderKostenersparnisbeifrüher Pflichtverteidigerbestellungentscheidend.Vielmehrstünden dierechtedesbeschuldigtenunddiemöglichkeiteinerverfahrensbeschleunigungimvordergrund.wennderstaat einembiszurverurteilungalsunschuldiggeltendenbürger diefreiheitnehme,müsseerihmsofrühwiemöglicheinen VerteidigerzurSeitestellen.DieBestellungerstnachdrei MonatenUntersuchungshaftseiantiquiert.ÜberdieFestlegungdesmaßgeblichenZeitpunktsderVerteidigerbestellung habemanausführlichdiskutiert.ihnindervorläufigenfestnahmezusehen,seipraktischnichtumzusetzen.bereitsdie FreiheitsentziehungzuZweckenderKontrollederBlutalkoholkonzentrationwürdedanndieVoraussetzungeneiner vorläufigenfestnahmeerfüllenundsomiteinepflichtverteidigerbestellungnotwendigmachen.derinsoweitmaßgeblichezeitpunktseiderbeginndervollstreckungdeshaftbefehlsggf.verbundenmitderentscheidungüberdiesofortige Haftverschonung. DieRegelung,diegarkeinegroßeReformdesUntersuchungshaftrechtsangestrebthabe,wirkeeineminderPraxis zubemerkendenzweiklassenverteidigungsrechtentgegen. EinvermögenderBeschuldigterkönnesichinder womöglichmedialbegleiteten SituationderFestnahmebereitsmit einemodermehrerenverteidigernumgeben;einanderer, mittelloser, Beschuldigter sei gar nicht verteidigt. EbensoseidasAkteneinsichtsrechtmitRücksichtaufdie praktischedurchführbarkeitgeregeltworden.zielseiunter anderemdiebeschleunigungdesverfahrensdurcheineverbesserteverständigungderbeteiligtengewesen,nichtaber dieerschwerungdesverfahrensdurcheineübermäßige StärkungderVerteidigerrechte.IneinemfrühenStadiumder ErmittlungenkönnedieÜberlassungsämtlicherinderAkte befindlicheninformationennichtverlangtwerden.manhabesichdeshalbdaraufverständigt,demverteidigerdiefür diebeurteilungderrechtmäßigkeitderfreiheitsentziehung wesentlicheninformationeningeeigneterweisezugänglich zumachenundakteneinsichtimregelfallzugewähren.damitgehemanüberdieforderungdesbundesverfassungsgerichtshinaus,dieaktenteilezurverfügungzustellen,diedie Inhaftierungbegründeten.DurchdienungefundeneRegelung Akteneinsicht,soweitnichtderUntersuchungszweck gefährdetwerde erhaltederverteidigerdiechance,auch dieentlastendensachverhaltsmomentezurkenntniszunehmen und vorzutragen. Schließlichhabemanin 115aStPOKorrekturenvorgenommen.DieSachverständigenanhörunghabeaufgezeigt, dassdiesituationdesbeschuldigtenimfallderfestnahme ineinemfürdievorführungunzuständigengerichtsbezirk verbessert werden müsse. ImErgebnisseidasUntersuchungshaftrechtwesentlichverbessertworden.DieFraktiondankteallen,dieanderBeratungmitgewirkthaben,insbesonderedenMitgliedernder KoalitionsfraktionenunddenMitarbeiterndesBundesministeriumsderJustiz,undbatumZustimmungzudemGesetzentwurf. DieFraktionderCDU/CSUunterstrich,derGesetzentwurf enthaltenunnachauswertungdersachverständigenanhörungdieverbesserungen,dieimrahmendespraktischrealisierbarenmöglichgewesenseien.zubeginndesgesetzesvorhabensseidieforderungderpflichtverteidigerbestellung abdemzeitpunktdervorläufigenfestnahmeaufgestellt worden.imlaufederdiskussionhabemanfestgestellt,dass dieeinschaltungeinesverteidigersbereitszudiesemzeitpunktunterumständensogarzueinerlängerenfreiheitsentziehungführenkönne.diesseibeispielsweiseinkleineren StädtenderFall,indeneneinVerteidigernichtzujederZeit verfügbarsei.imergebnishabeeinigkeitdarüberbestanden,dassesfürdeninhaftierteninallerregelbessersei,ihm erstabdemzeitpunktderverkündungdeshaftbefehlseinen Pflichtverteidiger zu bestellen. ÄhnlicheProblemeseienbeiderFrageaufgetaucht,welche UnterlagendemVerteidigerimWegederAkteneinsichtzur Verfügunggestelltwerdensollten.Hierseizuberücksichtigengewesen,dassimZeitpunktdervorläufigenFestnahme nochkeinefüreineaussichtsreicheverteidigunghinreichendeninformationenvorhandenseien.vernünftigerweisehabe mansichdaraufverständigt,dassderverteidigerinsoweit Akteneinsichterhaltensolle,alsderErmittlungserfolgnicht gefährdetwerde.imzusammenhangmitderforderungder BegrenzungderHaftdauerfürdieUntersuchungshaftseizu berücksichtigen,dassnachsechsmonateneineregelmäßige HaftprüfungdurchdasOberlandesgerichtvorgeschrieben sei ( 121, 122 StPO). BezüglichdervondenLändernerwartetenMehrkostensei hervorzuheben,dassdiefrühzeitigepflichtverteidigerbestellungnachdemindersachverständigenanhörungvonprof. Dr.SchöchvorgestelltenModellzueinerVerkürzungder Untersuchungshaftum20Hafttage,nacheinerModellberechnungeinesweiterenSachverständigensogarzueiner Verkürzungum60HafttageundsomitinjedemFallzueiner Kosteneinsparungführe.AuchunterdiesemGesichtspunkt verdiene der Gesetzentwurf Zustimmung.

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung) Zu Nummer 2 ( 114a ff. StPO-E) Zu 114a StPO-E DieEinfügungdesWortes unverzüglich beinhalteteine vombundesratgeforderte Klarstellung,diemitArtikel5 Abs.2derEuropäischenMenschenrechtskonvention (EMRK)korrespondiert.InderletztgenanntenBestimmung heißtes,dassdiemitteilungdergründederfestnahmeund dererhobenenbeschuldigungen innerhalbmöglichstkurzerfrist zuerfolgenhabe.dieseformulierungentspricht dembegriff unverzüglich (ohneschuldhafteszögern). DamitwirdauchzumAusdruckgebracht,dassvorderentsprechendenMitteilungandenBeschuldigtennocheventuellerforderliche,unaufschiebbareMaßnahmenveranlasst werdenkönnen.dazugehörtvorallemdiebeiziehungeines DolmetschersbeiBeschuldigten,diederdeutschenSprache nicht hinreichend mächtig sind. Zu 114b StPO-E DieÄnderungenin 114bAbs.2Satz1Nr.1und5StPO-E sind einer geschlechtsneutralen Formulierung geschuldet. Dasnunmehrin 114bAbs.2Satz2StPO-Eebenfallsauf AnregungdesBundesrateseingefügteWort unentgeltlich stelltklar,dassdiehinzuziehungdesdolmetschersfürden BeschuldigtennichtmitKostenverbundenist.ImUmkehrschlusswirddamitauchdeutlichgemacht,dassdiein 114bAbs.2Nr.4und5StPO-EangesprocheneHinzuziehungeinesRechtsanwaltesoderArztesnichtunentgeltlich sein muss. Zu Nummer 3a neu ( 115a StPO) DieÄnderungenindenAbsätzen1und3sindredaktioneller ArtundtrageneinergeschlechtsneutralenTerminologie Rechnung.DiemitderNeufassungdesAbsatzes2verbundeneninhaltlichenÄnderungentragenfolgendenGesichtspunkten Rechnung: VonderVorführungvorden nächsten Richtergemäß 115aStPObiszurVorführungvorden zuständigen Richternach 126StPO,könnenjenachräumlicherEntfernung zwischendengerichtentageoderauchwochenvergehen. DieseZeitwirdbenötigt,umdenBeschuldigtenvoneinem Ort zum anderen zu verschuben. Das ist aus Sicht des Beschuldigtendannbesondersmisslich,wenndieserdem nächsten RichterGesichtspunktevorgetragenhat,dieeine AufhebungoderAußervollzugsetzungdesHaftbefehls rechtfertigenkönnten.indiesemfallistder nächste Richternichtbefugt,vonsichausdenHaftbefehlaufzuheben oderaußervollzugzusetzen.damitträgtdasgesetzdem UmstandRechnung,dassder nächste Richterregelmäßig nichtüberdienotwendigeninformationenfüreinesachgerechteentscheidungverfügt,ihminsbesonderedieakten nichtvorliegen.schonnachderbisherigenfassungdes 115aAbs.2StPOistder nächste Richteraberverpflichtet,denzuständigenRichterübersolcheGesichtspunkteunverzüglichundschnellstmöglichstzuinformieren,diegegen die Aufrechterhaltung der Haft sprechen könnten. DieNeufassungdes 115aAbs.2StPO-EwilldasZusammenwirkenvon nächstemgericht, zuständigemgericht undzuständigerstaatsanwaltschaftiminteresseeiner schnellenentscheidungübereinwendungendesbeschuldigtenodersonstaufgetreteneentlastendegesichtspunkte optimieren.siesiehtdeshalbvor,dassdas nächstegericht nebendem zuständigengericht auchdiezuständige StaatsanwaltschaftingleicherWeiseüberdievorgenannten Gesichtspunkteinformierenmuss (Absatz2Satz4Halbsatz1StPO-E).DamitwirddemUmstandRechnunggetragen,dassauchdaszuständigeGerichthäufignichtmehrdie Aktenvorliegenhat,z.B.weilderHaftbefehlserlassschon Wochenzurückliegt.DannisteinesofortigeInformation auchderzuständigenstaatsanwaltschaftalsderimermittlungsverfahrenaktenführendenstelledurchdasnächstegerichtsachgerecht.diestaatsanwaltschafthatdannihrerseits zuprüfenundzuentscheiden,obsieeineaufhebungoder AußervollzugsetzungdesHaftbefehlsbeidemnach 126 StPOzuständigenGerichtbeantragt.BeantragtdieStaatsanwaltschaftdieAufhebungdesHaftbefehls,sohatdasnächste GerichtdieFreilassungdesvorgeführtenBeschuldigtenzu verfügen (Absatz 2 Satz 3 StPO-E). Ferneristvorgesehen,dassdaszuständigeGerichtübereine Aufhebung/AußervollzugsetzungdesHaftbefehlsunverzüglichzuentscheidenhat,sobaldesdieMitteilungdesnächstenGerichtsnach 115aAbs.2Satz4StPOerhaltenhat (Absatz2Satz4Halbsatz2StPO-E).DasWort unverzüglich eröffnetdemzuständigengerichtdienotwendige Flexibilität,umetwaerforderlicheInformationenzuder BerechtigungdermitgeteiltenEinwendungenoderBedenken einzuholen. Zu Nummer 4a neu ( 117 StPO) 117Abs.4und5entfallenaufgrunddervorgesehenen AusdehnungdernotwendigenVerteidigung:Nach 140 Abs.1Nr.4StPO-EistdeminhaftiertenBeschuldigtenvon BeginnderInhaftierunganvonAmtswegeneinVerteidiger zubestellen,sodassdieregelungenüberdiebestellung einesverteidigersnachablaufvondreimonatenuntersuchungshaft ( 117Abs.4)unddiesog.DreimonatshaftprüfungfürnichtverteidigteInhaftierte ( 117Abs.5)keinen Anwendungsbereich mehr haben. Zu Nummer 9a neu ( 140 StPO) DieneueBestimmungdes 140Abs.1Nr.4StPO-Esieht vor,dassdembeschuldigtenabbeginndervollstreckung vonuntersuchungshaftgemäß 112,112aStPOodereinstweiligerUnterbringunggemäß 126aoder275aAbs.5 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. BislangbestimmtdasGesetzeinesolchePflichtverteidigerbestellungausAnlassderVollstreckungvonUntersuchungshafterstnachdreiMonatenHaftzeit ( 117Abs.4StPO). DaserscheintinAnbetrachtdesmitderInhaftierungverbundenenerheblichenEingriffsindieGrundrechtederBetroffenenalsungenügend.DerEuroparathatzudeminseinen EmpfehlungenzurUntersuchungshaftausdemJahr2006 (EmpfehlungRec(2006)13desMinisterkomiteesandie MitgliedsstaatenbetreffenddieAnwendungvonUntersuchungshaft,dieBedingungen,unterdenensievollzogen wird,undschutzmaßnahmengegenmissbrauchvom 27.September2006)aufdieBedeutungdesRechtsaufBei-

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/13097 standdurcheinenverteidigerinsoweithingewiesenundbetont,dassdieserbeistandaufkostendesstaateszuleisten sei,wenndiebetroffenepersonnichtüberentsprechendeeigene finanzielle Mittel verfüge. VorgesehenistdiePflichtverteidigerbestellung wiebisher nurbeideruntersuchungshaftimsinnevon 112,112a StPO.SiegiltalsoinsbesonderenichtfürdieHauptverhandlungshaft ( 127bAbs.2, 230Abs.2, 329Abs.4StPO) unddiesicherungshaftnach 453cAbs.1StPO.Alsder UntersuchungshaftvonderGewichtigkeithergleichwertig erscheinendievorläufigeunterbringunggemäß 126a StPObzw.gemäß 275aAbs.5StPO,sodassdieentworfene Bestimmung auch diese Fälle einbezieht. DieentworfeneFormulierungmachtdeutlich,dassdieBeiordnungeinesPflichtverteidigersnursolangeinBetracht kommt,wiederbeschuldigtesichtatsächlichimvollzug einerdergenanntenfreiheitsentziehendenmaßnahmenbefindet.diebeiordnungeinesverteidigerskommtalsoinsbesonderedannnichtinbetracht,wennderhaftbefehlzugleich mit der Verkündung außer Vollzug gesetzt wird. 140Abs.1Nr.5StPObleibtnebenderNeuregelungin 140Abs.1Nr.4StPOunberührtundistz.B.anwendbar, wennderbetroffenesichnichtinuntersuchungshaft,sondernetwainstraf-oderabschiebehaftbefindet. 140 Abs.1Nr.5StPOfindetdarüberhinausvorallemauchdann weiterhinanwendung,wennsichderbeschuldigtemindestensdreimonateinuntersuchungshaftbefandundnicht mindestenszweiwochenvordembeginnderhauptverhandlung auf freien Fuß gesetzt worden ist. BeiderÄnderungin 140Abs.3Satz2StPO-Ehandeltes sich um eine Folgeänderung. Zu Nummer 9b neu ( 141 StPO) DieÄnderungenin 141Abs.1StPOstelleneineFolgeänderungzu 140Abs.1Nr.4StPO-Eund 141Abs.3 Satz 4 StPO-E dar. 141Abs.3Satz4StPO-Ebestimmt,dassderVerteidiger nach 140Abs.1Nr.4StPO-EunverzüglichnachBeginn dervollstreckungzubestellenist.demgerichtmussnach derverkündungdeshaftbefehls (soweitdiesernichtgleichzeitigaußervollzuggesetztwird)eingewisserzeitlicher SpielraumbiszurBestellungzugebilligtwerden.NichtimmerwirdeinvondemBeschuldigtengewünschter,bestimmterVerteidigerunmittelbarerreichbarundbereitsein,die Verteidigungzuübernehmen.Insbesondereauchbeieiner HaftbefehlsverkündungamWochenendewirdhäufigerzudemnichtsoforteinVerteidigerzufindensein.Demträgtdie FormulierungmitdemWort unverzüglich (ohneschuldhaftes Zögern) Rechnung. DieZuständigkeitzurEntscheidungüberdiePflichtverteidigerbestellungweistdergemäß 141Abs.4 StPO-Edemnach 126StPOzuständigenGerichtzu.Das istsachgerecht,weildiesesgerichtambestenmitdersache vertrautist,undzwarinsbesondereauchdann,wennder Haftbefehl (oderunterbringungsbefehlnach 126aStPO) durchdas nächste Amtsgericht ( 115aStPO)verkündet wordenist.imfallvon 275aAbs.5StPOistdasdort genanntegerichtauchfürdiebestellungdesverteidigers zuständig. Zu Nummer 10 ( 147 Abs. 2 und 7 StPO-E) In 147Abs.2Satz1StPO-EwirdderimRegierungsentwurfvorgeseheneEinschub,wonachdieVersagungder AkteneinsichtmitderGefährdungdesUntersuchungszwecks auchineinemanderenstrafverfahren begründet werdenkann,gestrichen.dieweitereprüfunghatergeben, dassdiesereinschubu.u.unerwünschterückschlüsseoder WertungswidersprücheinBezugaufandereBestimmungen derstrafprozessordnungzurfolgehabenkann,dieebenfalls aufeinegefährdungdesuntersuchungszwecksabstellen ( 87Abs.4Satz2, 101Abs.5Satz1, 147Abs.5Satz3, 168cAbs.3Satz1, 406eAbs.2Satz2undAbsatz4 Satz4, 406fAbs.3Satz1, 406gAbs.2Satz2, 478 Abs.3Satz3, 492Abs.3Satz3StPO).EineAussageüber diezulässigkeitderversagungderakteneinsichtimhinblickaufeinegefährdungdesuntersuchungszwecksin einem anderen Strafverfahren ist damit nicht verbunden. An 147Absatz2Satz2wirdeinHalbsatzangefügt,der klarstellt,dassdieübermittlungderfürdiebeurteilungder RechtmäßigkeitderFreiheitwesentlichenInformationenin derregeldurchdiegewährungvonakteneinsichtanden Verteidigerzuerfolgenhat.DiesentsprichtdenAusführungen in der Begründung des Regierungsentwurfs. InAbsatz7istderVerweisaufAbsatz2Satz2entsprechend anzupassen. Zu Artikel 1a neu (Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung) Zu 13 EGStPO neu DurchdenwirdderbisherigeInhaltvon 119StPO aufgehoben.damitentfallendiebisherin 119StPOenthaltenen Regelungen zum Untersuchungshaftvollzug. DieRegelungdesUntersuchungshaftvollzugesunterfällt durchdieneufassungvonartikel74absatz1nummer1 desgrundgesetzesdurchdasgesetzzuränderungdes Grundgesetzesvom28.August2006 (BGBlIS.2034)nunmehrderGesetzgebungskompetenzderLänder.Nachdieser BestimmunghatderBunddieGesetzgebungskompetenzfür die Regelung des Untersuchungshaftvollzuges verloren. TrotzderBemühungenderLänderumeinenzeitnahenErlassvonVorschriftenüberdenVollzugderUntersuchungshaftkannaberaufgrunddergrundsätzlichenUnwägbarkeitenimGesetzgebungsverfahrenjedenfallsnichtsicher unterstelltwerden,dasszum1.januar2010inallenländern bereitsentsprechendegesetzlicheregelungeninkraftgetretenseinwerden.solltesichdasinkrafttretensolchervorschriftenverzögern,würdeesindenbetreffendenländern abdem1.januar2010andernotwendigenrechtsgrundlage fürbeschränkungenimuntersuchungshaftvollzug,diezur AufrechterhaltungderOrdnunginderVollzugsanstalterforderlich sind, fehlen. Esistunbestritten,dassunabhängigvomRegelungsgegenstanddiesesesimUntersuchungshaftvollzuginsbesondereBeschränkungenzurAufrechterhaltungderOrdnungindenVollzugsanstaltenunabdingbarsind.Dasolche MaßnahmenohnegesetzlicheGrundlage auchfüreinen nurkurzenzeitraum mitdemrechtsstaatsprinzip,namentlichdemgrundsatzdesvorbehaltsdesgesetzes,unverein-

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode barwären,wirdfürdiegegebenenfallsbetroffenenländer übergangsweisederbisherigerechtszustandaufrechterhalten.diesgeschiehtdurchdieaufnahmeeinerentsprechenden Übergangsregelung in 13 EGStPO-E. BiszumInkrafttretenvonVorschriftenüberdenVollzugder UntersuchungshaftindeneinzelnenLänderngiltdamit 119StPOinderbislanggeltendenFassunginsoweitneben derneuenfassungfort,alssiedenuntersuchungshaftvollzugregelt.beschränkungenzuraufrechterhaltungderordnungindenvollzugsanstaltensinddaherweiterhininanwendungderbisherigenfassungstatthaft.dagegenrichten sichbeschränkungennachderneuenfassung,soweitsieder AbwehrvonFlucht-Verdunkelungs-undWiederholungsgefahren dienen (bisher: Zweck der Untersuchungshaft ). 119aStPO-EistdagegeninvollemUmfanganzuwenden. WirdvonderVollzugsanstaltinAnwendungdesbisherigen 119Abs.6Satz2i.V.m. 119Abs.3Alternative2StPO einebeschränkungzursicherstellungderordnunginder Anstalterlassen,istdieseBeschränkungalsofürdenGefangenennach 119aAbs.1StPOanfechtbar.Davonunberührt bleibtdieverpflichtungderanstalt,nach 119Abs.6 Satz3StPOinderbisherigenFassungdieGenehmigungdes Gerichts herbeizuführen. AuchistdieSchaffungeinerÜbergangsvorschriftfürdiein Artikel2und3dessaufgehobenenodergeänderten VorschriftendesStrafvollzugsgesetzesunddesJugendgerichtsgesetzesüberwiegendnichterforderlich,dadieseBeschränkungenausGründenderAufrechterhaltungder OrdnungderAnstaltnichtbetreffen.EineAusnahmegilt hinsichtlich 93Abs.2desJugendgerichtsgesetzes.Ertrifft einewenigstensrudimentäreregelungzurgestaltungdes UntersuchungshaftvollzugsanjungenGefangenen.Seine AufhebungistdaherbiszumInkrafttreteneinschlägigerlandesgesetzlicherVorschriftenebenfallszususpendieren (s.u. 121Abs.2JGG-E,Artikel3Nr.8 neu dess); andernfallswürden (besondere)gesetzlichevorschriftenfür denvollzugderuntersuchungshaftanjungengefangenen gänzlich fehlen. NichterforderlichisteinegesonderteÜbergangsvorschrift fürdiedurchart.4und5imgesetzüberdieinternationale RechtshilfeinStrafsachenundimÜberstellungsausführungsgesetzvorgenommenenÄnderungen,dadieinder NeufassungjeweilsenthalteneVerweisungaufdieVorschriftenüberdenVollzugderUntersuchungshaftauchdie hier geschaffene Übergangsvorschrift mit erfasst. BeideÜbergangsvorschriften in 13EGStPO-Eundin 121Abs.2JGG-E seheneinebegrenzteanwendbarkeit biszum31.dezember2011vor.eswirddavonausgegangen,dassalleländerspätestensbiszudiesemzeitpunktentsprechende Vollzugsgesetze erlassen haben. DerBundesgesetzgeberkanndieseÜbergangsvorschriften trotzderneufassungvonartikel74absatz1nummer1gg durchdasgesetzzuränderungdesgrundgesetzesvom 28.August2006 (BGBlIS.2034)erlassen.Artikel125aGG Abs.1GGregeltausdrücklichdieFortgeltungvonBundesrecht,welchesaufgrundderÄnderungvonArtikel74Abs.1 GGnichtmehrerlassenwerdenkönnte,biszurErsetzung durchlandesrecht.hierinerschöpftsichauchder (teilweise deklaratorische)regelungsinhaltderübergangsvorschriften,wonachbiszumerlassentsprechenderlandesgesetze zumuntersuchungshaftvollzugaufeineaufhebungdesbisherigen 119StPOindembeschriebenenUmfangverzichtet wird. Zu Nummer 8 neu ( 121 JGG) Zu Artikel 3 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes) EshandeltsichumeineÜbergangsregelung,dieimEinzelnenindenAusführungenzuArtikel1a neu (Änderung deseinführungsgesetzeszurstrafprozessordnung)erläutert ist. Zu Artikel 8 (Inkraftreten; Außerkrafttreten) DieÜbergangsvorschriftenzu 119StPOund 93Abs.2 JGG (s.o.zuartikel1a neu undzuartikel3,nummer8 neu )sindinihreranwendbarkeitzeitlichbiszum31.dezember2011begrenzt.artikel8absatz2desssieht demgemäßnunmehrvor,dassdiesebeidenübergangsbestimmungenautomatischam1.januar2012außerkrafttreten. Berlin, den 13. Mai 2009 Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Berichterstatter Dr. Peter Danckert Berichterstatter Dr. Matthias Miersch Berichterstatter Jörg van Essen Berichterstatter Sevim Dag delen Berichterstatterin Jerzy Montag Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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