Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/7916, 17/8495 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz LSV-NOG) A. Problem DieZahlderVersicherteninderlandwirtschaftlichenSozialversicherung (LSV)istdurchdenanhaltendenStrukturwandelinderLandwirtschaftseitJahrenrückläufig.DieOrganisationderlandwirtschaftlichenSozialversicherung hatnachderargumentationderbundesregierungdenstrukturveränderungen nichtingleicherweiserechnunggetragenwiedieorganisationderallgemeinen Sozialversicherung. B. Lösung MitderErrichtungeinesBundesträgerswilldieBundesregierungfüreinenachhaltigeAnpassungderOrganisationsstrukturenandenfortschreitendenStrukturwandelinderlandwirtschaftlichenSozialversicherungsorgen.DermitdemGesetzzurModernisierungdesRechtsderlandwirtschaftlichenSozialversicherung (LSVMG)eingeleiteteReformprozesszurZentralisierungvonAufgabenzugunsteneinereffektivenundwirtschaftlichenAusführungwirdfortgeführt.Um VeränderungeninderLandwirtschaftRechnungzutragen,wirddieimGesetz überdiealterssicherungderlandwirtegeregeltehofabgabealsvoraussetzung für den Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte modifiziert. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Keine. D. Kosten DieModifizierungderHofabgabeverpflichtungkanninEinzelfällenzueiner früherenrentengewährungunddamitzugeringenmehrausgabenbeidenren-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode teninderalterssicherungderlandwirteführen.mehrkostenfürbundund Ländersindnichtzuerwarten.FürdasBundesversicherungsamtwirdein MehraufwanddurchdieWahrnehmungderAufsichtüberdieSozialversicherungfürLandwirtschaft,ForstenundGartenbauentstehen.Gleichzeitigwird durchdenwegfallderaufsichtüberdie28landesunmittelbarenträgerder landwirtschaftlichensozialversicherungderverwaltungsaufwandderländer reduziert. DurchdieOrganisationsreforminderlandwirtschaftlichenSozialversicherung entstehtdemneuzuerrichtendenbundeseinheitlichensozialversicherungsträgereineinmaligerumstellungsaufwandinhöhevonrund350000euro.hinzu kommenfusionsbedingtemehraufwendungenfürsachkostenvonwenigerals Euro.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8616 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/7916mitfolgendenmaßgaben,imübrigen unverändert anzunehmen: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezuArtikel8folgendeAngabe eingefügt: Artikel 8aÄnderungdesGesetzeszurVerbesserungderVersorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. 2.InArtikel1 4Absatz1Satz4wirddasWort ortsnahe durchdiewörter fachlich umfängliche ersetzt. 3. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die 16bis19desBeamtenstatusgesetzessowiedie 134bis 137desBundesbeamtengesetzesgeltenentsprechendmitderMaßgabe,dassDienstordnungsangestellte,dieeinAmtderBundesbesoldungsordnungAwahrnehmen,nurdannindeneinstweiligenRuhestandversetztwerdenkönnen,wennsiederRuhestandsversetzung zustimmen,das55.lebensjahrvollendethabenundihnenderselbe odereingleichwertigerdienstpostenambisherigendienstortnicht angeboten werden kann. bb) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: DieFortsetzungderArbeits-undAusbildungsverhältnisseistden ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernsowiedenAuszubildenden vondersozialversicherungfürlandwirtschaft,forstenundgartenbau schriftlich zu bestätigen. cc)inabsatz5satz1werdennachdemwort Sozialversicherung die Wörter und den zu ihm abgeordneten Beschäftigten eingefügt. dd) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6)DieNeuorganisationistsozialverträglichumzusetzen.Beider AufstellungderneuenDienstordnunghatdieSozialversicherungfür Landwirtschaft,ForstenundGartenbaueinensozialverträglichen Personalübergangzugewährleisten;dabeisinddieentsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. b) Dem 3 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)DieAmtszeitderPersonalvertretungenderbundesunmittelbaren TrägerderlandwirtschaftlichenSozialversicherungunddesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichenSozialversicherung,derenregelmäßige AmtszeitimJahr2012endet,wirdbiszum31.Dezember2012verlängert. c)in 5Absatz4Satz2Nummer2werdendieWörter desbeitragsmaßstabs durch die Wörter der Beitragsmaßstäbe ersetzt. d) 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird das Wort neun durch die Angabe 18 ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort zwei durch das Wort drei ersetzt.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode e) 10 wird wie folgt geändert: aa)inabsatz1satz6wirddieangabe 64Absatz5 durchdieangabe 64 Absatz 6 ersetzt. bb) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt: (3)NichtzumSondervermögennachAbsatz1gehörenfürden BereichderlandwirtschaftlichenUnfallversicherungfolgendeBeträge: Zuständigkeitsbereich landwirtschaftliche Betrag in Euro Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg , Niedersachsen-Bremen , Nordrhein-Westfalen , Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland , Franken und Oberbayern , Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben , Baden-Württemberg , Gartenbau , Mittel- und Ostdeutschland SoweitdiefüreinenZuständigkeitsbereicham31.Dezember2012 vorhandenenbetriebsmitteldeninsatz1genanntenbetragunterschreiten,istderunterschiedsbetragausdenmittelnnachabsatz2 aufzubringen. (4)DiedemSondervermögenzuzuordnendenBetriebsmittelfür dielandwirtschaftlichekrankenversicherungerrechnensichausdem am1.januar2013vorhandenenbestandanbetriebsmitteln,abzüglich dervondersozialversicherungfürlandwirtschaft,forstenundgartenbaubenötigtenbetriebsmittelinhöhevon125millioneneuro. DieAufteilungdesSondervermögensaufdiebisherigenZuständigkeitsbereicheerfolgtnachdenam31.Dezember2012vorhandenen Anteilen am Gesamtbestand der Betriebsmittel. 4. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:,18a. 141 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)DerUnfallversicherungsträgerkanndieHaftpflicht-und AuslandsversicherungauchinFormeinerrechtsfähigenAnstalt desöffentlichenrechtsbetreiben.erkannseinerechtsträgerschaftaufeineandereöffentlich-rechtlicheeinrichtungübertragen. b)innummer26buchstabebwerdeninsatz4diewörter Mindestbeiträge undgrundbeiträgebestimmen durchdiewörter Mindestbeiträgeund Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen ersetzt. c)innummer30werdeninabsatz1satz3nachdemwort Bundestag die Wörter und an den Bundesrat eingefügt.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8616 d) Nummer 34 wird wie folgt gefasst: Absatz 3 bis 7 wird durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt: (3)DasUmlageverfahrennach 183fürdasUmlagejahr2012 wirdvonderlandwirtschaftlichenberufsgenossenschaftaufder Grundlagedesam31.Dezember2012geltendenRechtsundder örtlichenundsachlichenzuständigkeitderbiszum31.dezember 2012bestehendenlandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaften durchgeführt.dabeisindfürdasausgleichsjahr2012die 184a bis184dinderam31.dezember2012geltendenfassungmitder Maßgabeanzuwenden,dassdielandwirtschaftlicheBerufsgenossenschaftdenAusgleichimRahmendesVerfahrensnachSatz1 durchführt.dielandwirtschaftlicheberufsgenossenschafthatdie Beitragsbescheidesorechtzeitigzuerteilen,dassgeschuldeteBeiträge am 15. März 2013 fällig sind. (4)DieVertreterversammlunghatbiszum31.Oktober2013die abderumlage2013anzuwendendenberechnungsgrundlagennach 182 Absatz 2 bis 6 festzulegen. (5)BetriebsmitteldürfenimJahr2012nichtzurfreiwilligenAuffüllungderRücklageundnichtzurSenkungderUmlageaufeinen Betragverwendetwerden,dergeringeristalsdieUmlagedesVorjahres. e) Nummer 35 wird wie folgt geändert: aa)inabsatz3satz2werdendiewörter fürdenvorherigenunternehmer durch die Wörter für vorherige Unternehmer ersetzt. bb) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6) In der Übergangszeit ist 184 Satz 2 nicht anzuwenden. 5. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Inhaltsübersicht wie folgt geändert: aa)dembuchstabenawerdendiefolgendenbuchstabenaundbvorangestellt: a) Nach der Angabe zu 1 wird folgende Angabe eingefügt: 1aGeltung für Lebenspartner. b) Die Angabe zu 14a wird wie folgt gefasst: 14a (weggefallen). bb) Die bisherigen Buchstaben a bis i werden die Buchstaben c bis k. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: 2a. Nach 1 wird folgender 1a eingefügt: 1a Geltung für Lebenspartner DiefürEhegattenundehemaligeEhegattensowieWitwenund WitwergeltendenVorschriftendiesesGesetzesgeltenentsprechend fürlebenspartner,lebenspartner,derenlebenspartnerschaftaufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: 3a. 14a wird aufgehoben.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: 5a.In 24Absatz4Satz2und3werdenjeweilsdieWörter oderlebenspartnerschaftszeit gestrichen. e) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: 7a.In 42Absatz4Satz1werdendieWörter oderlebenspartnerschaftszeit gestrichen. f) Nummer 17 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b)insatz2werdendiewörter Sieübermittelnhierzuineinem automatisiertenverfahrenüberdenspitzenverbandderlandwirtschaftlichensozialversicherung (Kopfstelle) durchdiewörter SieübermittelthierzuineinemautomatisiertenVerfahren ersetztundwerdenjeweilsnachdemwort Ehegatten diewörter oder Lebenspartners eingefügt. bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: d) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen Alterskasse mit, 1.obdieEinkünfteausLand-undForstwirtschaftentwedernach 4desEinkommensteuergesetzesodernach 13adesEinkommensteuergesetzes ermittelt wurden, 2.obundwelcheEinkünftenach 22desEinkommensteuergesetzes erzielt wurden, 3.obderProgressionsvorbehaltnach 32bdesEinkommensteuergesetzes angewendet wurde und 4.obundinwelcherHöhenach 10Absatz1Nummer5des EinkommensteuergesetzesabziehbareKinderbetreuungskosten berücksichtigt wurden. g) Nummer 21 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Ehegatten diewörter oderlebenspartnern eingefügt. bb)insatz2werdennachdenwörtern nichtverheirateten diewörter oder verpartnerten eingefügt. cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: BeiEheschließungoderBegründungeinerLebenspartnerschaftvon LandwirtenübermitteltdieDatenstelledasDatumderEheschließung oderderbegründungeinerlebenspartnerschaftunddenvor-undfamiliennamendesehegattenoderlebenspartners,beieheschließung oderbegründungeinerlebenspartnerschaftvonempfängerneiner WitwenrenteoderWitwerrentedasDatumderEheschließungoder der Begründung der Lebenspartnerschaft. h) Nach Nummer 22 werden folgende Nummern 22a und 22b eingefügt: 22a.In 76Absatz3Satz1werdenjeweilsdieWörter oderlebenspartnerschaftszeit gestrichen. 22b. Dem 77 werden folgende Sätze angefügt: ZuUnrechtentrichteteBeiträge,diebereitsverjährtsind,geltenals zurechtentrichtetebeiträge. 26Absatz1desViertenBuchesSozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8616 i)innummer25werdeninabsatz1satz3nachdemwort Bundestag die Wörter und an den Bundesrat eingefügt. j) Nummer 28 wird wie folgt gefasst: wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: (1b)Personen,derenVersicherungspflichtalsFolgeeiner durchdielandwirtschaftlichealterskassebiszum31.dezember 2013erfolgtenFestsetzungderMindestgrößenach 1Absatz5 endet,bleibenversicherungspflichtig,solangedasunternehmen derlandwirtschaftdiebisherigemindestgrößenichtunterschreitet.siekönneninnerhalbvondreimonatennachinkrafttreten einerneuenmindestgrößeeinenantragaufbefreiungvonder Versicherungspflichtstellen.DieBefreiungwirktvomInkrafttretenderneuenMindestgrößean.FürPersonen,diealsFolge einerdurchdielandwirtschaftlichealterskassebiszum31.dezember2013erfolgtenfestsetzungdermindestgrößenach 1 Absatz5versicherungspflichtigwerden,geltendieSätze2und3 entsprechend. b) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: (6)Dieam31.Dezember2012geltendenMindestgrößengeltenbiszurFestsetzungderMindestgrößenach 1Absatz5, längstens bis zum 31. Dezember 2013, weiter. (7)DieVersicherungspflichtfürnach 1Absatz3versicherte LebenspartnerbeginntmitInkrafttretenderGleichstellungsvorschrift für Lebenspartner ( 1a). k) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt: 29a. 121 Absatz 4 wird aufgehoben. 6. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a)innummer11werdeninabsatz1satz3nachdemwort Bundestag die Wörter und an den Bundesrat eingefügt. b) Nummer 30 wird wie folgt geändert: aa)inabsatz1satz1wirddieangabe 40 durchdiewörter den 40 und 46 ersetzt. bb)inabsatz3satz1nummer4wirddaswort Viertel durchdaswort Fünftel ersetzt. 7. Dem Artikel 6 wird folgende Nummer 5 angefügt: wird wie folgt gefasst: 19 Kostentragung DieLeistungsaufwendungenunddiebeiderDurchführungdiesesGesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen. 8. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: 1a.In 7Absatz4werdennachdemWort Beschäftigungsverhältnis die Wörter gegen Arbeitsentgelt eingefügt.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt: 9a. Dem 36a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: DieSozialversicherungfürLandwirtschaft,ForstenundGartenbau richtetinsbesonderefürdieinderlandwirtschaftlichensozialversicherungvertretenensparten (Landwirtschaft,ForstenundGartenbau)fachbezogenebesondereAusschüsseein,dieVorschlagsrechte haben; das Nähere wird durch die Satzung bestimmt. c) Der Nummer 11 wird folgender Buchstabe c angefügt: c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: (3a)DasBundesministeriumfürArbeitundSozialesunddas BundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzgehörendenSelbstverwaltungsorganenderSozialversicherungfürLandwirtschaft,ForstenundGartenbaumitberatender Stimmean;fürdasBundesministeriumfürArbeitundSozialesgilt diesnicht,soweitfragenderlandwirtschaftlichenkrankenversicherung berührt werden. d)innummer18wirdinabsatz1satz2dieangabe 15.Oktober durch die Angabe 1. Oktober ersetzt. 9. Artikel 8 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: wird wie folgt gefasst: 166 Landwirtschaftliche Krankenkasse DieSozialversicherungfürLandwirtschaft,ForstenundGartenbauals TrägerderKrankenversicherungderLandwirteführtdieKrankenversicherungnachdenGesetzenüberdieKrankenversicherungderLandwirtedurch;sieführtinAngelegenheitenderKrankenversicherungdie Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse. 10. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a eingefügt: Artikel 8a Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung DasGKV-Versorgungsstrukturgesetzvom22.Dezember2011 (BGBl.I S.2983),daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.InArtikel1Nummer83bwerdeninSatz1dieWörter landwirtschaftlichenkrankenkassen durchdiewörter landwirtschaftlichenkrankenkasse ersetzt. 2.InArtikel5Nummer3BuchstabebwerdendieWörter DielandwirtschaftlichenKrankenkassenhaben durchdiewörter DielandwirtschaftlicheKrankenkassehat ersetztunddiewörter auchalsbeitragssatzanteil gestrichen. 11. Artikel 13 Absatz 17 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. Artikel 23 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt: (5b)Artikel4Nummer8BuchstabeaundNummer13sowieArtikel 18 treten am 1. November 2012 in Kraft.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/8616 b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6)Artikel1Nummer7aBuchstabeb,Artikel11Nummer1,4, 5,8Buchstabeaundb,Nummer12und13sowieArtikel19Nummer1Buchstabea,Nummer2und4tretenam1.Januar2013in Kraft. 12. Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)Artikel2 1Absatz6, 3Absatz6, 5Absatz2, 8und9, Artikel3Nummer18aund34 221Absatz5,Artikel4Nummer5 und22b,artikel5nummer13,artikel7nummer1asowieartikel13 Absatz 17 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)Artikel1 7Absatz1,4und6sowieArtikel7Nummer9atreten am 1. Januar 2018 in Kraft. Berlin, den 8. Februar 2012 Der Ausschuss für Arbeit und Soziales Max Straubinger Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn Stellvertretender VorsitzenderBerichterstatter

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht des Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn I.Verfahren 1.Überweisung A. Allgemeiner Teil DerGesetzentwurfaufDrucksache17/7916istinder 147.SitzungdesDeutschenBundestagesam2.Dezember 2011andenAusschussfürArbeitundSozialeszurfederführendenBeratungsowieandenAusschussfürErnährung, LandwirtschaftundVerbraucherschutzunddenAusschuss für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen worden. 2. Voten der mitberatenden Ausschüsse DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatdenGesetzentwurfaufDrucksache17/ 7916inseinerSitzungam8.Februar2012beratenundmit denstimmenderfraktionendercdu/csu,spdundfdp gegendiestimmenderfraktionendielinke.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdemDeutschenBundestag dieannahmedervorlageindervomausschussgeänderten Fassung empfohlen. DerAusschussfürGesundheithatmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionenSPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsindervom Ausschuss geänderten Fassung empfohlen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage DievorrangigräumlicheAufgabenverteilungverhindere lautdeninitiatoren,dassdieträgerihreaufgabendauerhaft effizientundwirtschaftlicherfüllen.danebenbestehenlaut deninitiatorengravierendebelastungsunterschiededurchregionalunterschiedlichhohebeiträgefürgleichstrukturierte Betriebe.DiesführeinderlandwirtschaftlichenUnfallversicherungzuspürbarenWettbewerbsverzerrungen.Fürden BereichderAlterssicherungderLandwirtebesteheAnpassungsbedarfbeimErfordernisderHofabgabe.Dermitdem GesetzzurModernisierungdesRechtsderlandwirtschaftlichenSozialversicherungeingeleiteteReformprozess,die Aufgabenzuzentralisieren,dieeffektiverundwirtschaftlicheraneinerStelleerledigtwerdenkönnen,sollmitdem Gesetzentwurffortgeführtwerden.UmVeränderungenin derlandwirtschaftrechnungzutragen,solledieimgesetz überdiealterssicherungderlandwirtegeregeltehofabgabe alsvoraussetzungfürdenbezugeinerrenteausderalterssicherung der Landwirte modifiziert werden. III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen DerAusschussfürArbeitundSozialeshatdieBeratungdes GesetzentwurfsaufDrucksache17/7916inseiner83.Sitzungam14.Dezember2011aufgenommenunddieDurchführungeineröffentlichenAnhörungvonSachverständigen beschlossen.diesefandinder84.sitzungam16.januar 2012 statt. DieTeilnehmerderAnhörunghabenschriftlicheStellungnahmenabgegeben,dieinderAusschussdrucksache 17(11)750 zusammengefasst sind. FolgendeVerbände,InstitutionenundEinzelsachverständige haben an der Anhörung teilgenommen: SpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherung Deutscher Bauernverband Zentralverband Gartenbau ArbeitsgemeinschaftDeutscherWaldbesitzerverbände e.v. GemeinsamePersonalvertretungdesSpitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Deutscher LandFrauenverband e. V. Bundesrechnungshof Prof. Dr. Enno Bahrs, Stuttgart Wilfried Macke, Bonn Frank Viebranz, Berlin Dr. Peter Mehl, Braunschweig Bernd Schmitz, Hennef-Hanf. DerSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungsiehtdenvorliegendenGesetzentwurfalsausgewogenan.DiesersolleinseinerSubstanznichtgeändert werden.esseisinnvoll,grundsatz-undquerschnittaufgabenamstandortderhauptverwaltungzubündelnunddas operativegeschäftsoweitmöglichandenheutigenstandortenzubelassen.damitwürdeauchdienähezudenversichertengewahrt.dieforderungdesbundesrates,den regionalengeschäftsstellenentscheidungsbefugnisinbudget-undpersonalfrageneinzuräumen,istnachangabedes Verbandes damit nicht in Einklang zu bringen. DerDeutscheBauernverbandhatsichangesichtsderab- nehmendenversichertenzahlfürdieschaffungeineslsv- Bundesträgerseingesetzt.Damitwerdedaseigenständige landwirtschaftlichesozialversicherungssystemstabilisiert undlangfristigerhalten.bedingungdafürsei,dassüber einenlängerenzeitraum mindestensaberbiszumjahr 2015 BundesmittelinHöhevon200Mio.EuroproJahr zur Verfügung gestellt würden. DerZentralverbandGartenbaubegrüßtdieZielsetzung derbundesregierung.imrahmenderreformderlandwirtschaftlichensozialversicherungkommeesdemgärtnerischenberufsstandinsbesonderedaraufan,dassauchim RahmeneinesBundesträgersinderlandwirtschaftlichen SozialversicherungdiebishererfolgreicheArbeitfortgesetztwerdenkönne.DazugehörefürdenGartenbaueine zentralefachlichebetreuungallerdortversicherten,umdie Errungenschaftenvonknapp100JahrenerfolgreicherArbeitinderGartenbau-Berufsgenossenschaftzuerhalten.Zur FortsetzungdergartenbauspezifischenPräventionmüssten darüberhinausauchdersicherheitstechnischedienstund dasbonussystemalsanreizfürsicherheitsbewusstesverhaltenalsweiterebausteineerhaltenbleiben.imgesetzgebungsverfahrenseidahersicherzustellen,dassdiese PunkteindemvonderSelbstverwaltungzubeschließenden Organisationskonzeptgewährleistetwerden.Dazugehöre auchdieschaffungeinesdauerhaftenfachgremiums,das

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/8616 sicherstelle,dassindergeschäftsstellegartenbaudurch VertreterdesBerufsstandsdiefachlicheBreitekompetent wirksamvertretenwerdeundinderpraxisauftretendefragestellungenundproblemedirektaufgegriffenwürden. GleichzeitiggewährleistediesimBereichGartenbaudie BeibehaltungderfürdieUnfallversicherungnotwendigen vollenparität.dergesetzgeberdürfeesdaherausihrer SichtnichtausschließlichderSelbstverwaltungüberlassen, wiediezuständigkeitdergeschäftsstellengeregeltwerde. FürdieGeschäftsstelleGartenbauseieineZuständigkeitim Gesetz festzuschreiben. NachAuffassungderArbeitsgemeinschaftDeutscher Waldbesitzerverbändee.V.dientdasLSV-NOGderStabilisierungunddemErhalteineseigenständigenagrarsozialen Sicherungssystems.DessenFortbestandunterstützeman ausdrücklich.vordiesemhintergrundseienangesichtsdes anhaltendenstrukturwandelsinderland-undforstwirtschaftanalogestrukturveränderungeninderorganisation derlandwirtschaftlichensozialversicherunggrundsätzlich zubefürworten.diesgeltevorallemfürjeneregionen,in denenbishernochkleinteiligestrukturenunterhaltenwürden.desweiterenseiengravierendebelastungsunterschiedefürgleichstrukturierteundgleichleistungsfähigebetriebedurchregionaldeutlichunterschiedlichebeiträgeals zunehmendrelevantewettbewerbsverzerrungzukorrigieren.ingleicherweiseseijedochdaraufzuachten,dasses durchdenansatz,möglichstbundesweiteinheitlicheorganisationsstrukturenundverfahrenderbeitragsbemessung zuetablieren,nichtzuverwerfungenbeiderbeitragsgestaltungindenverschiedenenregionenundsomitzuunbilligenhärtenfürdiebetroffenenbeitragszahlerkomme.dies gelte insbesondere für den Forstbereich. DieGemeinsamePersonalvertretungdesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichenSozialversicherungstellt fest,dassmitdemvorliegendengesetzentwurfdenselbstverwaltungsorganenweitreichendekompetenzenzurinhaltlichenausgestaltungderneuordnungderlsveingeräumt würden.sohabedererrichtungsausschussunteranderem dieaufgabe,daskünftiggeltendepersonal-,organisationsundstandortkonzeptauszuarbeiten.andersalsimbisher geltendenlsvmgwerdeaberimgesetzentwurfaufdie verbindlichevorgabezursozialverträglichenumsetzungder darausresultierendenmaßnahmenverzichtet.diegemeinsamepersonalvertretungdesspitzenverbandesderlandwirtschaftlichensozialversicherungfordertdendeutschen Bundestagauf,dievorgeseheneKompetenzübertragungan dieselbstverwaltungmitentsprechendenrahmenregelungenzursicherstellungdersozialverträglichenumsetzung der Neuordnung zu flankieren. DerDeutscheLandFrauenverbande.V.plädiertfürdie ErhaltungeineseigenständigenlandwirtschaftlichenSozialversicherungssystems.GrundsätzlichseidiegeplanteNeuordnungderLSV-OrganisationdeshalbderrichtigeWeg. AlsVertretungderberufsständischenInteressenderinder LandwirtschaftundinderländlichenHauswirtschafttätigen FrauengehtesdemVerbandindiesemKontextumdie praktischedurchsetzungdesgleichstellungsgebotesdes Grundgesetzes.DerGesetzentwurfnehmeankeinerStelle Bezug,wiedenunterschiedlichenInteressenundSichtweisenvonFrauenundMännernimRahmenvonEntscheidungsprozessenRechnunggetragenwerdenkönne.Frauen müsstenangemessenandenführungs-undentscheidungsprozessenbeteiligtwerden.alleinmitdenprinzipienund InstrumentenderSelbstverwaltungseidiesbishernichterreichtworden.BezogenaufdieSelbstverwaltungsgremien desbundesträgersinderübergangszeitvon2013bis2017 müssegesichertwerden,dassderanteilvonfrauenmindestensdemdurchschnittswertallerregionalenträgerentspreche. DerBundesrechnungshofkritisiert,dassesderlandwirtschaftlichenSozialversicherungbislangnichtgelungensei, ihreverwaltungskostendemrückganganversichertenund Beiträgenanzupassen.DiejetztvorgeseheneNeustrukturierungseieinersterwichtigerSchrittaufdiesemWeg.Der GesetzentwurfgebejedochwederzusätzlicheEinsparziele vor,nochmacheerkonkretevorgabenzuranzahlvorzuhaltenderstandorteundzupersonalzielgrößen.daherbestehe diegefahr,dassdieimgesetzentwurfskizziertenorganisationsstrukturenesunmöglichmachten,dieverwaltungskosten wieimgesetzentwurfvorgesehen einzusparen.es seideshalbabsehbar,dassdergesetzgebersichabdemjahr 2017einweiteresMalmitderNeuordnungderOrganisation derlandwirtschaftlichensozialversicherungwerdebefassen müssen. EinbundeseinheitlicherSozialversicherungsträgerfür Landwirtschaft,ForstenundGartenbauistausderPerspektivederBeitragsgestaltungnachEinschätzungdesSachverständigenProf.Dr.EnnoBahrsrealisierbar.Jede NeugruppierungvonVersicherungsgemeinschaftenführe zwangsläufigzuumverteilungseffekten.einzeitnahetablierterbundesträgerseieheralschanceundwenigeralsein Risikozuverstehen.EsbestehediehistorischgünstigeGelegenheit,nachAbschlussggf.zwischenzeitlichdurchgeführterAnpassungs-undUmsetzungsmaßnahmen,ein hohesmaßanakzeptanzsowohlbeidenversichertenals auchbeimbundzuinduzieren.dieseakzeptanzwäreauch motiviertdurchzunehmendewettbewerbsgleichheit,eine Erfassungsgleichbehandlung,einangemessenesSolidaritätsprinzipsowieeinhohesMaßanlangandauernder BeitragsstabilitätunterdemDacheinernachhaltigeigenständigenlandwirtschaftlichenSozialversicherung,die gleichzeitig vom Bund finanziell flankiert werde. DerSachverständigeWilfriedMackehältNachbesserungenamGesetzentwurffürnotwendig.Unteranderemmüsse geprüftwerden,obdieunterscheidungzwischenaktiven BeamteneinerseitsundPensionärenandererseitsrechtlich zulässigist.fürgutbefundenwirddieausdrückliche AnwendbarkeitdesFusionstarifvertragsvom1.Dezember 1999.DiesseiimHinblickaufdieSozialverträglichkeit konsequent.allerdingsfehlederzusatz Diesgiltauchfür DienstordnungsangestellteundBeamte,soweitnichtBesonderheitendesDienstordnungsrechtsoderbeamtenrechtlicheRegelungenentgegenstehen. DieRegelung,dassab demzeitpunktdespersonalübergangsdiedienstordnung desspitzenverbandesgeltensolle,bissichderbundesträger eineneuedienstordnunggegebenhabe,widersprecheartikel2 1,wonachdieDienstverhältnisseimWegeder Rechtsnachfolge auf den Bundesträger übergingen. DerSachverständigeFrankViebranzstimmtÄnderungswünschenunterbestimmtenPrämissenvollzu.Dieseseien, dassdieseitjahrenrückläufigeversichertenzahlinderlandwirtschaft,dasbestehengravierenderbelastungsunter-

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schiedezwischengleichstrukturiertenbetriebeninderlandwirtschaftlichenunfall-undkrankenversicherungundeiner erheblichenfinanzierungderlandwirtschaftlichesozialversicherungdurchbundesmittelausdemhaushaltdes BundesministeriumsfürErnährung,Landwirtschaftund Verbraucherschutz,demkeineEinwirkungsmöglichkeiten desbundesaufdiemittelverwendunggegenüberstünden. InsbesondereindenBereichenderRenten-,Kranken-und PflegeversicherungbesteheHandlungsbedarf.InderUnfallversicherung sei die Entwicklung differenzierter zu sehen. DerSachverständigeDr.PeterMehlhältdieKonzentrationderOrganisationsstrukturenderlandwirtschaftlichen SozialversicherungschonaufgrundderstrukturwandelbedingtstetigabnehmendenZahlderaktivVersicherteninder LSVfürnotwendig.MitderErrichtungeinesBundesträgers werdezudemderwiderspruchaufgelöst,dassderbunddie LSVinerheblichemUmfangmitfinanziere,eraberaufgrundderLänderzuständigkeitinderRechtsaufsichtnurbegrenzteEinwirkungsmöglichkeitenaufdielandesunmittelbarenTrägerhabe.DieimEntwurfvorgeschlagene RegelungderformalenGleichbehandlungerscheinevertretbar,erhöheallerdingsauchimZusammenhangmitanderen VorgabendesEntwurfs (ErfordernisqualifizierterMehrheiten,MitbestimmungsmöglichkeitenvonBeiräten)denKonsensbedarffürEntscheidungen.DasErfordernis,unterdiesenRahmenbedingungenmehrheitsfähigeLösungenin einemengenzeitplanzuentwickeln,stellehoheanforderungenandiekonsensfähigkeitderselbstverwaltung was inbesonderemmaßefürdieentwicklungmehrheitsfähiger BeitragsmaßstäbedesneuenBundesträgersgeltenwerde. DievorgesehenenModifizierungenderHofabgabeklausel werden nur begrenzte Auswirkungen haben. DerGesetzentwurfhatfürdenSachverständigenBernd SchmitzgroßeTragweite,mussaberaneinigenPunkten Änderungenerfahren.BeiderangestrebtenNeuorganisation derlsv-trägerzueinembundesträgerwürdendieergebnissedergeradeerstvollzogenensozialwahlen2011übergangen.diewesentlichenweichenstellungenzurorganisationdesbundesträgerswieauchderbeitrags-bzw. UmlagengestaltungerfolgtenaufgrundkleinererWahllisten aufundemokratischerundjuristischfragwürdigerbasis. DieEinführungbundesweiteinheitlicherBeitragsmaßstäbe habezudemerheblicheumverteilungenvonbeitragslasten zwischenbetriebenzurfolge.dervorschlagderbundesregierung,diehofabgabeweiterhinalszusätzlichevoraussetzungfürdenanspruchaufaltersgeld (Rente)festzuschreiben,bildeeineBenachteiligungderflächengebundenen TierhaltunggegenüberdergewerblichenTierhaltungohne entsprechendeeigeneflächengrundlage.dasverletzeden Gleichheitsgrundsatz. WeitereEinzelheitensinddenStellungnahmenaufAusschussdrucksache 17(11)750 zu entnehmen. IV.Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerAusschussfürArbeitundSozialeshatdieBeratungen überdengesetzentwurfaufdrucksache17/7916inseiner 90.Sitzungam8.Februar2012abgeschlossenunddem DeutschenBundestagmitdenStimmenderFraktionender CDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdie AnnahmederVorlageindervomAusschussgeänderten Fassung empfohlen. Inder90.SitzungwurdedarüberhinauseinÄnderungsantragderFraktionderSPDberatenundmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionenSPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENabgelehnt.DerÄnderungsantragwirdimFolgenden dokumentiert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a)in 1wirdeinneuerSatz3eingefügt: SitzdesTrägers ist Kassel. DerSitzdesTrägerssolldurchdenGesetzgeberfestgelegt werden.ausverwaltungsgründenistessinnvoll,diesen nachkasselzulegen,dadortbereitsjetztderspitzenverbandderlandwirtschaftlichensozialversicherungsowie die Sozialversicherung für den Gartenbau ihren Sitz haben. b) 4 wird wie folgt geändert: aa)in 4Absatz1wirdnachSatz3folgenderSatz eingefügt: DieindenSatzungenderbisherigenlandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaftengenannten weiterensitzewerdenbezirksgeschäftsstellender Bezirksverwaltung. MitBlickaufdiebesonderenStrukturenderLSVinverschiedenenLändernmitmehrerenVerwaltungssitzenistes geboten,nebenderbisherigenhauptverwaltungdieweiterensatzungsmäßigenverwaltungssitzealsstandortebeizubehalten.nuraufdieseweisekanndiegesetzlichvorgeseheneversichertennahebetreuungaufregionalerebene gesichertwerden.auchdientdiesbesondersdererhaltung einergrößtmöglichenanzahlvonarbeitsplätzenandenbisherigen Standorten. bb) Absatz 1 Satz 4 (alt) wird wie folgt gefasst: BeiderAufgabenverteilungisteineortsnahe undfachlichsachgerechtebetreuungderversicherten sicherzustellen. BeiderAufgabenverteilungmussnebenderOrts-näheauch diefachlichekompetenzeinkriteriumsein.diesefachliche BetreuungisteinewesentlicheVoraussetzung,umauchin ZukunfteinefachlichbezogenePräventionsarbeitfüralle Gartenbaubetriebesicherzustellensowieeinesachgerechte BetreuungdurchdenSicherheitstechnischenDienstfüralle Gartenbaubetriebe zu gewährleisten. cc) Ein neuer Absatz 3 wird eingefügt: BeidemSitzderHauptverwaltungwirdeinBeiratfürdenGartenbaugebildet.WeitereBeiräte zurstärkungderfachlichenarbeitsindmöglich. Begründung : DerBeiratfürdenGartenbausollüberdasJahr2017hinausfortbestehen,umeineadäquateVertretungimRahmen

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/8616 derlandwirtschaftlichensozialversicherungsicherzustellen.ansonstenwäreinsbesonderederbereichderunternehmenmiteinemsehrhohenarbeitnehmeranteilzukünftig nicht mehr ausreichend vertreten. DieMöglichkeitzurBildungweitererBeiräte z.b.fürdie Forstwirtschaft sollausdrücklichgesetzlicheröffnetwerden. c) 8Absatz1wirdgestrichen.DieAbsätze2und3 werden entsprechend zu Absatz 1 und 2. MitderNeuorganisationwerdenSynergieeffekteerwartet, diedazuführensollen,auchimpersonalbereichderlsv einzusparen.damitstehenqualifiziertefachkräftezurverfügung,umdiebetreuungderversichertensicherzustellen. FehlendesFachwissenistdurchFort-undWeiterbildung fürdiebeschäftigtenzugänglichzumachen.imübrigen stehendiemeistenberatungskontaktemitbeauftragten DrittenimZusammenhangmitderHofabgaberegelungsowiederVermittlungvonErsatzkräftenbeiderGewährung vonbetriebs-undhaushaltshilfen.diehofabgabeklausel wird gestrichen. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a)änderung des 1 aa) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt: RuhestandsversetzungenimSinnevon 136 Absatz2BundesbeamtengesetzbedürfendesAntragsoderderZustimmungder/desBetroffenen. EinesozialverträglichePersonalpolitikbeiderSchaffung desneuenbundesträgerssetztvoraus,dasseineversetzung indeneinstweiligenruhestandnichtgegendenwillender betroffenen DO-Angestellten oder Beamten erfolgt. bb)inabsatz3wirdnachsatz2folgenderneuer Satz3 eingefügt: DieFortsetzungderArbeits-,Dienst-undAusbildungsverträgeistvonderSozialversicherung fürlandwirtschaft,forstenundgartenbauineinem Nachtrag schriftlich zu bestätigen. DerSatzdientderKlarstellung,dassderBundesträgerden ÜbergangnichtdurchneueVerträgeregelnkann,sondern alsrechtsnachfolgederbisherigenträgerunddesspitzenverbandes die bestehenden Verträge bestätigt. cc) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angehängt: DiesgiltauchfürDienstordnungsangestellte undbeamte,soweitnichtbesonderheitendes Dienstordnungsrechtsoderbeamtenrechtliche Regelungen entgegen stehen. KlarstellungimZusammenhangmitderneuenFormulierung des 118 SGB VII. b) 2 wird um einen Satz 4 wie folgt ergänzt: InderGeschäftsführungdesBundesträgersübernimmtderimZeitpunktderErrichtungdesBundesträgersamtierendeGeschäftsführerderGartenbau- BerufsgenossenschaftalsMitglieddieserGeschäftsführungdieZuständigkeitfürdenBeiratGartenbau. DieUmsetzungderspezifischenBelangedesGartenbaus kannimrahmenderlaufendenverwaltungsgeschäfteim BundesträgernurdurcheinenvonderSelbstverwaltungGartenbaulegitimiertenGeschäftsführersichergestelltwerden. c)änderung des 3 aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Fürdienach 1Abs.1übergetretenenDienstordnungsangestelltengeltendiebisherigen Dienstordnungenweiter,bissichdieSozialversicherungfürLandwirtschaft,ForstenundGartenbau eine neue Dienstordnung gegeben hat. DiebisherigeFormulierungwidersprichtdemGrundsatz dergesamtrechtsnachfolge,wonachdaspersonalmitallen bisherigenrechtenundpflichtenaufdenbundesträger übergeht.diesbeinhaltetauchdierechteundpflichtenaus denam31.dezember2012bestehendendienstordnungen derträgerunddesspitzenverbandes.dessenzuständiges Selbstverwaltungsorgankannundwirddarüberentscheiden,wanndieneueDienstordnunginKrafttritt,alsoeinheitliches DO-Recht geschaffen wird. bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert: FürBeschäftigtederSozialversicherungfür Landwirtschaft,ForstenundGartenbaugelten dieam31.dezember2012bestehendendienstvereinbarungenweiter,biszudemjeweiligen RegelungsgegenstandneueDienstvereinbarungenabgeschlossenundinKraftgetretensind. DerSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungunddieGemeinsamePersonalvertretungbereitenabInkrafttretendiesesGesetzeseineVereinheitlichungderbestehenden Dienstvereinbarungen vor. DadieDienstvereinbarungenaufgrundihrerRechtskonstruktionindasjeweiligeDienst-undArbeitsverhältnistransferiertwerden,gehenauchdieRechteundPflichtenausden am31.dezember2012bestehendendienstvereinbarungen derträgerimrahmendergesamtrechtsnachfolgemitauf denbundesträgerüber.erstwenndortneuedienstvereinbarungenabgeschlossensind,tretendieseandiestelleder bisherigen Dienstvereinbarungen. cc) In Absatz 4 wird folgender Satz 4 angehängt: DieAmtszeitenderam29.Februar2012bestehendenPersonalvertretungenbeimSpitzenverband,beiderSozialversicherungfürdenGartenbauundbeiderVerwaltungsgemeinschaftder LSV-TrägerMittel-undOstdeutschlandwerden bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. DaimJahr2012imBereichdesBundesdieregelmäßigen Personalratswahlenstattfinden,müsstenbeidengenannten bundesunmittelbarenlsv-körperschaftendieregelmäßigen Personalratswahlendurchgeführtwerden.Allerdingswären

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode diesepersonalrätenurbiszum31.dezember2012imamt, weilabdanndiegemeinsamepersonalvertretungübergangsweise biszuneuwahlen alseinheitlicherpersonalratdesbundesträgersfungiert.esistunterzeit-und Kostengesichtspunktennichtvertretbar,binnenkurzerZeit zweimalzuwählenbzw.personalratsgremienneuzuwählen,dienurwenigemonateimamtsind.deshalbsolltendie vorbeginnderwahlperiode (1.März2012)bestehenden Personalräte bis zum Jahresende 2012 im Amt bleiben. d) In 7 wird ein neuer Absatz 8 eingefügt: EntscheidungenderSozialversicherungfürLandwirtschaft,ForstenundGartenbau,diedieregionalen StrukturenundStandortebetreffen,bedürfenderZustimmung des jeweiligen Regionalbeirats. DadieRegionalbeirätedieregionalenVerhältnisseunddie regionalenbetreuungsnotwendigkeitendurchgeschäftsundverwaltungsstellenambesteneinschätzenkönnen,sollteihneneinmitentscheidungsrechtüberdieregionalegliederunginihrembisherigenzuständigkeitsbereicheingeräumt werden. e)änderung des 8 aa)inabsatz1wirdinsatz4dieangabe zwei durch drei ersetzt. DieZahlderMitgliederdesErrichtungsausschussessoll insgesamt von 18 auf 27 Personen erhöht werden. bb) In Absatz 1 wird Satz 6 wie folgt gefasst: DemErrichtungsausschussgehörenzusätzlich dasbundesministeriumfürarbeitundsoziales unddasbundesministeriumfürernährung, LandwirtschaftundVerbraucherschutzansowie mitberatenderstimmediegeschäftsführerin oderdergeschäftsführerunddiestellvertretende GeschäftsführerinoderderstellvertretendeGeschäftsführerdesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung. AngesichtsdesgroßenUmfangsanSteuermitteln,derzur FinanzierungderlandwirtschaftlichenSozialversicherung aufgewendetwird,istdembundeinstärkerereinflussin der Schaffung des neuen Bundesträgers zuzugestehen. cc) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: wobeidiebesonderenaufgabendesbeiratsfür dengartenbauindersatzungfestzuschreiben sind. DiegesetzlicheFestschreibungstelltsicher,dassdiespezifischenBelangedesGartenbausinEigenständigkeitgeregelt werden. dd) Einfügung neuer Absätze 5 und 6: (5)DieGemeinsamePersonalvertretungerhältwährendderErrichtungsphaseindenAngelegenheitendesAbs.2Beteiligungsrechtenach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. (6)DergeschäftsführendeVorstandderGemeinsamenPersonalvertretungnimmtmitberatenderStimmeandenSitzungendesErrichtungsausschussesteil.Dafürsindihmdiefürdie jeweiligesitzungausgegebeneninformationen undschriftlichenunterlagenrechtzeitigundumfassend zur Verfügung zu stellen. DurchdieÄnderungsollsichergestelltwerden,dassder PersonalvertretungdienotwendigenBeteiligungsmöglichkeiten,insbesonderebeiderAusarbeitungdesEntwurfseinesPersonal-,Organisations-undStandortkonzeptsdurch den Errichtungsausschuss, gegeben sind. f)nach 10wirdunterderneuenÜberschrift Abschnitt5:ZusammenarbeitmitDritten einneuer 11 eingefügt: 11 ÜbergangsregelungenzurZusammenarbeit mit Dritten MitDrittenabgeschlosseneVerträge,indenendie regelmäßigewahrnehmunglaufenderverwaltungsaufgabeninderlandwirtschaftlichensozialversicherunggeregeltist,geltenfürdenabgeschlossenen Vertragszeitraumfort,esseidenn,dieSozialversicherungfürLandwirtschaft,ForstenundGartenbau stelltalsrechtsnachfolgerinderbisherigenträger fest,dassdiewirtschaftlicheaufgabenerfüllungund sachgerechtebetreuungderversichertennichtgegeben ist. FolgewirkungzurStreichungderMöglichkeit,Drittezubeauftragen.EswirdeineÜbergangsregelungfürbereitsabgeschlossene Verträge geschaffen. 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nr. 26 wird wie folgt geändert: In 182 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: FürdenBereichGartenbaulegtderBeiratGartenbaunach 4Absatz3desGesetzeszurErrichtung dersozialversicherungfürlandwirtschaft,forsten undgartenbaudiegrundlagendesgärtnerischen BeitragsmaßstabesundderentsprechendenBeitragsberechnung fest. DurchRegelungwirdsichergestellt,dassdergärtnerische BerufsstandweiterhinautonominderFestlegungdeskünftigen Beitragsmaßstabes ist. b) Nr. 29 wird wie folgt geändert: 184a wird wie folgt gefasst: 184a BesondereZuständigkeitenimBereichdes Gartenbaus DieGeschäftsstelleGartenbaubzw.derenBeirat besitzeninsbesondereinfragendergärtnerischen Präventioneinschließlichdessicherheitstechnischen Dienstes,derZuständigkeitderGeschäftsstelleGartenbaufürgärtnerischeUnternehmen,derFestlegungderMindestgröße,derDurchführungundder BesetzungderOrganederLeistungserbringungfür

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/8616 dieimbereichgartenbauversichertenpersonensowieindenmitdiesenaufgabenzusammenhängenden Budget-undPersonalfragendieabschließendeEntscheidungsbefugnis. Begründung DerAufgabenbereichdesBeiratsfürdenGartenbauund dergeschäftsstellegartenbauwirdklardefiniert.insbesonderediefortsetzungdergartenbauspezifischenprävention samtdergartenbauspezifischenunfallverhütungsvorschriftensollsodauerhaftgesichertwerden.hierzusolldieorganisatorischegrundlagegeschaffenwerden,umerfolgreiche ArbeitdervondenvondenSozialpartnernimBereichdes Gartenbaus paritätisch besetzten Gremien fortzusetzen. c) Einfügung einer neuen Nr. 29a: Die 184b bis 184d werden aufgehoben. RedaktionelleFolgeänderungzuderneuenNr.29a.DiebeabsichtigtenStreichungenimGesetzentwurfwerdenübernommen. 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a)innr.1wirdvorbuchstabeaderneuebuchstabe0 eingefügt: 21 (weggefallen) Streichung der Hofabgabeklausel im Inhaltsverzeichnis b) Nach Nr. 2 wird die neue Nr. 2a eingefügt: In 2 wird die Nr. 2 gestrichen FolgeänderungzurStreichungderHofabgabeklauselnach 21 c) Nach Nr. 3 wird die neue Nr. 3a eingefügt: In 13 Absatz 2 wird die Nr. 9 gestrichen FolgeänderungzurStreichungderHofabgabeklauselnach 21 d) Nr. 5 wird wie folgt gefasst: 21 wird gestrichen DieHofabgabeklauselistnichtmehrzeitgemäßunderfüllt denstrukturpolitischenanspruchnichtmehr.diealterssicherungderlandwirtschaft (AdL)hatanAttraktivitätverloren.2010habensichknapp50 %derpotenziellversichertenvonderadlbefreienlassen.einweiteresproblemstellt dieungesichertehofnachfolgedar.2010sahennur31 % derbetriebsleiterüber45jahreineinzelunternehmendie Nachfolgealsgesichertan,jederfünfteUnternehmerohne Hofnachfolger war 60 Jahre und älter. e) Nach Nr. 5 wird die neue Nr. 5a eingefügt: 23 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 wird Satz 5 gestrichen. bb) Absatz 7 wird gestrichen FolgeänderungzurStreichungderHofabgabeklauselnach 21 f)nachderneuennr.5awirddieneuenr.5beingefügt: In 30 wird Absatz 2 gestrichen FolgeänderungzurStreichungderHofabgabeklauselnach Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Nach der Nr. 8 wird folgende Nr. 8a eingefügt: In 31 wird folgender Absatz 5 angefügt: DiebeidemBundesträgerderlandwirtschaftlichen undgärtnerischensozialversicherungmitdemversichertenbestandderehemaligengartenbau-berufsgenossenschaftdauerhafterrichtetesektiongartenbau besitzteigeneselbstverwaltungsorgane (VertreterversammlungundVorstand),diejezurHälfteausVertreternderVersichertenundderArbeitgeberbestehen. DieOrganebildenPräventions-,Erledigungs-,Widerspruchs-sowieRentenausschüsseingärtnerischen Angelegenheiten. Essollsichergestelltwerden,dassfürdenBereichGartenbaueigenständigeOrganeimRahmenderSelbstverwaltung gebildet werden. b)nachdernummer9wirdfolgendenummer9aeingefügt: In 36 wird folgender Absatz 3c angefügt: BeiderSozialversicherungfürLandwirtschaft, ForstenundGartenbauwirdeineausdreiPersonen bestehendegeschäftsführunggebildet.eingeschäftsführeristfürdiegeschäftsstellegartenbauzuständig.erwirdaufvorschlagdesbeiratsgartenbau vondervertreterversammlungdesbundesträgersgewählt. WegenderVielfaltderAufgabenausallenSozialversicherungszweigenistesnotwendig,diehauptamtlicheVerantwortung auf ein Geschäftsführungsgremium zu verteilen. c) Nummer 11 wird wie folgt geändert: InAbsatz1Nummer2werdendieWörter denträgernderlandwirtschaftlichenunfallversicherung, mitausnahmedergartenbau-berufsgenossenschaft, durchdiewörter dersozialversicherung fürlandwirtschaft,forstenundgartenbau,mitausnahme des Beirats Gartenbau ersetzt. GesetzlicheKlarstellung,dassindemBeiratGartenbauder SozialversicherungfürLandwirtschaft,ForstenundGartenbaudieechteParitätzwischenArbeitgebernundArbeitnehmern weiterhin Gültigkeit besitzt. DieFraktionderCDU/CSUbetonte,dassderGesetzentwurfdafürsorge,dassdieEigenständigkeitdeslandwirtschaftlichenSozialversicherungssystemsgewährleistet

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bleibtundzugleicheinbeitragfürmehrbeitragsgerechtigkeitsei.mitdenänderungsanträgenhabemanaufdiebelangederspartenwiedergartenbauoderdieforstwirtschaft Rücksichtgenommen,aberauchdieInteressenderMitarbeiterinnenundMitarbeiterdereinzelnenTrägerderlandwirtschaftlichenSozialversicherungberücksichtigt.Eswerde zudemsichergestellt,dassauchnach2017fachausschüsse eingerichtetwerdenkönnen.weiterhinhabemandieanregungaufgegriffen,diezahldermitgliederdeserrichtungsausschussesvon18auf27zuerhöhen.manseibereitund willens,diefusionzubegleiten.diegetroffenenmaßnahmenseienerforderlich,umdenstrukturwandelzubegleiten. DievorgeseheneMöglichkeitderBeauftragungvonDritten werdedemgrundsatzderwirtschaftlichkeitunterstellt.mit derausübungderfachaufsichtwerdezudemsichergestellt, dassesnichtzumissbräuchenkomme.schließlichhabeman sichdafürentschieden,beideraufbringungderbetriebsmittelfürdielandwirtschaftlicheunfallversicherungeinen Schlüsselzunehmen,dersichandenLeistungsausgabenorientiert.Insgesamthandeleessichumeinensehrgelungenen Gesetzentwurf,derdurchdievorlegtenÄnderungsanträge noch einmal verbessert worden sei. DieFraktionderSPDführteaus,dassderRegierungsentwurfzwarrichtigeAnsätzegehabthabe,erdurchdieÄnderungsanträgederKoalitionsfraktionenderCDU/CSUund FDPabererstgutgewordensei.VordiesemHintergrundsei esderfraktionderspdnunmehrmöglich,demgesetzentwurfzuzustimmen.imeigenenänderungsantrag,derviele Vorschlägeenthalte,dieauchdieKoalitionsfraktionennunmehrvorschlagen,dokumentiereman,womanweitergegangenwäre.ProblematischerachtemanweiterhindieFragederBeauftragungDritter.Ebensohättemansich gewünscht,dassmansichderfragederhofabgabeklausel nocheinmalintensivangenommenhätte.manmüsseaber anerkennen,dassdergeändertegesetzentwurfbeiallenbeteiligteninzwischenaufeinebreiteakzeptanzstoße.letztlichseimanfroh,dasssichimzugederausschussberatungen noch einiges hin zum Positiven bewegt habe. DieFraktionderFDPbetonte,dassesweiterhingute Gründegebe,dielandwirtschaftlicheSozialversicherung mitihrenverschiedenenzweigenuntereinemdacheigenständigzuerhalten.obdievorgesehenenmaßnahmenbereitseinenabschlussdarstellten,könnemandahingestellt lassen.manbefindesichineinemreformprozess,dermit demvorliegendengesetzentwurfeinenweiterenschritterfahre.wesentlicheelementedervorgeschlagenenregelung seieneinemodernisierungderorganisationsstrukturund damitverbundeneeffizienzsteigerungen,dieverbesserung dereinwirkungsmöglichkeitendesbundessowiediebeseitigungvonwettbewerbsverzerrungendurchdieschaffung eineseinheitlichenträgersundbeitragssatzesinderlandwirtschaftlichenunfallversicherung.esseiimübrigen wichtiggewesen,diebesonderheitendesgartenbausbei derüberarbeitungdesgesetzentwurfszuberücksichtigen. EswerdezuRechtaufdievorbildlichePräventionsarbeitim BereichdesGartenbausindenletztenJahrzehntenhingewiesen.Manbegrüßeauch,dassesnunmehrüberdieKoalitionsfraktionenhinauszueinerbreitenZustimmungzuder Reform komme. DieFraktionDIELINKE.führteaus,dassdieÄnderungsanträgezwareinigerichtigeSchritteenthielten,aberviele Punkteungelöstblieben.AuchindergeändertenFassung würdenrechtevonarbeitnehmerinnenundarbeitnehmern geschwächt.diesgelteinsbesonderefürdiebeseitigungder paritätischenvertretungbeidergartenbau-berufsgenossenschaft.unbefriedigendseiauchdiebeibehaltungderhofabgabeklauselinderderzeitigenform.einproblemseizudem,dassvielelandwirtenachmöglichkeitensuchten,sich ausderlandwirtschaftlichenalterssicherungzuverabschieden.verschärftwerdediesesproblemdurchdasbestehende schlechteverhältnisvonbeitragszahlernzurentenempfängern.vordiesemhintergrundmüssemansichernsthaftmit derfragebeschäftigen,obeineigenständigessystemder landwirtschaftlichensozialversicherunginzukunftaufrechterhaltenwerdenkannundsoll.mehralsfraglichsei, obdervorliegendegesetzentwurfzueinerlangfristigensicherung des Systems beitrage. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENkonstatierte, dassesinderlandwirtschaftlichensozialversicherungeinen Reformbedarfgebe.Sogesehenseiesgut,dassdieBundesregierungdasThemaangegangensei,auchangesichtsder BerichtedesBundesrechnungshofes.DasseinBundesträger geschaffenwerde,werdegrundsätzlichbegrüßt.manwerde dengesetzentwurfaberdennochablehnen,damander Auffassungsei,dasswichtigePunkteunzureichendbzw. überhauptnichtangegangenwerden.einpunktbetreffedie Hofabgabeklausel,womanderMeinungsei,dassdieseabgeschafftwerdenkönne.EinweiteresProblembetreffedie VerzahnungmitdergesetzlichenRentenversicherung,daes heutevielfachvorkomme,dasslandwirtenebenberuflich tätigseien.einweiteresproblemsei,dasssichdieschon heutesehrhohesteuerfinanzierungangesichtsdesfortschreitendendemographischenundstrukturellenwandels mitgroßerwahrscheinlichkeitnocherhöhenwerde.insofern müssemanübereinenachhaltigefinanzierungnachdenken, ebenso,wiebeilandwirtenaltersarmutverhindertwerden könne.kritischseidasvorhaben,beratungstätigkeitenauf denbauernverbandzuübertragen,zumaldieserlängstnicht mehrallebauernrepräsentiere.ausdiesergesamtbetrachtung komme man zu einer Ablehnung des Gesetzentwurfs. B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 RedaktionelleAnpassungderInhaltsübersichtandieEinfügung eines neuen Artikels. Zu Nummer 2 DieFachkundedesPersonalsistvonausschlaggebenderBedeutungfürdieAufrechterhaltungderQualitätderBetreuungderUnternehmenundVersicherten.DiesesKriterium, dasdieortsnahebetreuungmitumfasst,istdahermaßgeblichfürdieaufgabenverteilunginnerhalbdesbundesträgers. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa ZurGewährleistungderSozialverträglichkeitderNeuorganisationsollenDienstordnungsangestellte,dieeinAmtder BundesbesoldungsordnungAwahrnehmen,nurunterengen

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/8616 VoraussetzungenindeneinstweiligenRuhestandversetzt werdenkönnen;insbesonderesollihrezustimmungerforderlichsein.insoweitentsprichtderneuesatz2der RegelunginderDienstordnungdesSpitzenverbandesder landwirtschaftlichensozialversicherung.diesonstigenvoraussetzungendes 136desBundesbeamtengesetzessind weiterhinzubeachten.diedifferenzierungzwischenden BesoldungsgruppenorientiertsichanderRegelungdes 55 des Bundesbeamtengesetzes. Zu Doppelbuchstabe bb DieErgänzungentsprichtdenRegelungenfürBeamteund Dienstordnungsangestellte.DieschriftlicheBestätigungist deklaratorisch;diefortsetzungderarbeits-undausbildungsverhältnisse ergibt sich bereits aus Satz 1. Zu Doppelbuchstabe cc DieErgänzungstelltklar,dassauchdenzumSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungabgeordnetenBeschäftigtenfürdievereinbarteDauerderAbordnung die Verbandszulage weitergezahlt wird. Zu Doppelbuchstabe dd DieRegelunglegtfest,dassfürdengesamtenProzessder NeuorganisationderGrundsatzderSozialverträglichkeitzu beachtenistundbeideraufstellungderneuendienstordnungdieentsprechendenregelungenfürtarifangestelltezu berücksichtigensind.dieregelungentsprichtderbisherigenbestimmungfürvereinigungenvonlandwirtschaftlichenberufsgenossenschaften ( 119Absatz5desSiebten Buches Sozialgesetzbuch SGB VII). Zu Buchstabe b BeieinigenlandwirtschaftlichenSozialversicherungsträgernunddemSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungendetimJahre2012dieregelmäßige AmtszeitdergewähltenPersonalvertretungen.Dieneuzu wählendenpersonalvertretungenwärennurwenigemonate imamt,daam1.januar2013diegemeinsamepersonalvertretungdesspitzenverbandesderlandwirtschaftlichen SozialversicherungübergangsweisedieAufgabenderPersonalvertretungderSozialversicherungfürLandwirtschaft, ForstenundGartenbauübernimmt (Artikel2 3Absatz4 Satz3).UmvordiesemHintergrunddenVerwaltungsaufwandunddieKostenfüreineNeuwahlzuvermeiden,wird dieamtszeitderamtierendenpersonalvertretungenderbundesunmittelbarensozialversicherungsträgerunddesspitzenverbandesderlandwirtschaftlichensozialversicherung bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Zu Buchstabe c MitderÄnderungwirdzumeinenklargestellt,dassesinder landwirtschaftlichenunfallversicherungundderlandwirtschaftlichenkrankenversicherungunterschiedlichebeitragsmaßstäbegebenkann.zumanderenwirddurchdie Änderungverdeutlicht,dassderGesetzentwurfeszulässt, denbeitragsmaßstabdersozialversicherungfürdengartenbau (Arbeitswert)nebendemBeitragsmaßstabfürdie LandwirtschaftauchunterdemDacheineseinheitlichen Trägersfortzuführen.DiesentsprichtauchdemvomSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherungin Auftrag gegebenen Gutachten. Zu Buchstabe d MitderÄnderungwirddieZahlderMitgliederdesErrichtungsausschussesvon18auf27erweitert.DieZusammensetzunglehntsichandieRegelungzurZusammensetzung desvorstandesdersozialversicherungfürlandwirtschaft, ForstenundGartenbauan.DamitistauchimErrichtungsausschusssichergestellt,dassjederderbisherigenTräger mitdreipersonen,dieunterschiedlichengruppenangehören, vertreten ist. Zu Buchstabe e Zu Doppelbuchstabe aa Berichtigung eines redaktionellen Versehens. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Absatz 3 MitderÄnderungwirdeineVerringerungdesAnfangsbestandesderBetriebsmitteldesBundesträgersfürdenBereichderlandwirtschaftlichenUnfallversicherungvon270 Mio.Euroauf200Mio.Eurovorgenommen.Diesistmöglich,weilinArtikel3Nummer34und35 ( 221und221b dessiebtenbuchessozialgesetzbuch)flankierenderegelungengewährleisten,dassauchbeigeringerenbetriebsmitteln die Liquidität des Bundesträgers nicht gefährdet wird. BeidieserÄnderungderVermögenszuordnungistdieFestlegungeinerAufteilungdesGesamtbetragesvon200Mio. EuroaufdiebisherigenZuständigkeitsbereicheerforderlich. DieAnteilerichtensichnachdenAnteilenderjeweiligen BerufsgenossenschaftenandenLeistungsausgabender landwirtschaftlichenberufsgenossenschaftenimjahr2010. Soweitdieam31.Dezember2012vorhandenenBetriebsmittelhierfürnichtausreichensollten,isteineAbschmelzungderliquidenRücklagemitteleineransonstennotwendigen Beitragserhöhung vorzuziehen. Zu Absatz 4 InhaltlichunveränderteRegelungausdemRegierungsentwurf (bisher in Absatz 3 enthalten). Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a DieRegelungdientklarstellendderMöglichkeit,dievon landwirtschaftlichenberufsgenossenschaftenbetriebenen Versicherungennach 140aufeineandereöffentlich-rechtliche Einrichtung zu übertragen. Zu Buchstabe b MitderÄnderungwirddieMöglichkeiteröffnet,inderSatzungnichtzwingendeinenGeldbetrag,sondernauchein BerechnungsverfahrenfürGrundbeiträgefestzulegen.DamitwirdeinVorschlagdesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichenSozialversicherunginseinerStellungnahme anlässlich der Anhörung aufgegriffen.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Buchstabe c MitderÄnderungwirdeineForderungdesBundesrates umgesetzt.dieländererhaltendamitauchnacherrichtung desbundesträgersinformationenüberdieentwicklungder Verwaltungs-undVerfahrenskosteninderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung. Zu Buchstabe d DieÄnderungderZuordnungdesVermögensderbisherigenTrägerderlandwirtschaftlichenSozialversicherung (Artikel2 10)erfordertflankierendeMaßnahmen,umdie LiquiditätderlandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaft auchbeigeringerenbetriebsmittelnzugewährleisten.folgende Maßnahmen sollen dazu beitragen: BeiunveränderterGeltungderVorschriftenfürdieFälligkeitderUmlagebeiträge ( 23Absatz3desVierten BuchesSozialgesetzbuch)solleinefrühestmöglicheFälligkeitderUmlagebeiträgeimJahr2013gewährleistet werden,umdenbedarffürdieanschlussfinanzierung gering zu halten (Absatz 3 Satz 3); Sicherstellung,dassdiefürdievorgeseheneVermögenszuordnungbenötigtenMittelam31.Dezember2012vorhanden sind (Absatz 5) und AussetzenderPflichtzuführungenzurRücklagewährend der Übergangszeit (Buchstabe e Doppelbuchstabe bb). Zu Absatz 3 Nach 183Absatz5aobliegtderSatzungeineRegelung zurfälligkeitderbeiträgeundvorschüsse.umdieanschlussfinanzierungbeimbundesträgerauchbeieinemverringertenbetraganbetriebsmittelnzugewährleisten,wird durchdenangefügtensatz3fürdasjahr2013derfälligkeitstermin (15.März)ausnahmsweiseimGesetzbestimmt. VondiesergesetzlichenFestlegungeiner Hauptfälligkeit derumlagebleibtaberunberührt,dassdersatzungnach 183Absatz5anähereBestimmungenzurZahlungder Beiträge,alsoinsbesonderezurAnzahlvonRaten,zuderen TerminenundderenHöheobliegen.ImÜbrigenunveränderte Regelung aus dem Regierungsentwurf. Zu Absatz 4 Unveränderte Regelung aus dem Regierungsentwurf. Zu Absatz 5 MitderRegelungsollsichergestelltwerden,dassdieinArtikel2 10vorgesehenenMittelam31.Dezember2012 auch verfügbar sind. Zu Buchstabe e Zu Doppelbuchstabe aa MitderÄnderungwirdeineForderungdesBundesrates umgesetzt.damitwirdklargestellt,dassneuaufzunehmendeunternehmerflächenvonmehrerenvorgängernübernommenhabenkönnen,sodassauchderenjeweiligeangleichungssätze zu berücksichtigen sind. Zu Doppelbuchstabe bb SieheBegründungzuBuchstabed.Dievorübergehende AussetzungderZuführungenzurRücklagebeeinträchtigt diefinanzielleleistungsfähigkeitdesbundesträgersnicht, verbessert aber die Liquidität während der Übergangszeit. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a DieInhaltsübersichtwirdandieAufnahmeeinergenerellen GleichstellungsvorschriftfürLebenspartnerunddieAufhebungdes 14aangepasst.Eshandeltsichumredaktionelle Folgeänderungen. Zu Buchstabe b MitderAufnahmedergenerellenGleichstellungsvorschrift werdendiepartnereingetragenerlebenspartnerschaftenin allenbereichenderalterssicherungderlandwirteehegatten gleichgestellt. Zu den Buchstaben c bis e DieÄnderungensindFolgeänderungenzurEinführungder Generalklauselin 1a.DurchdieGeneralklauselzur GleichstellungvoneingetragenenLebenspartnerschaften mitehenin 1a (neu)findennunmehralleregelungendes GesetzesaufLebenspartnerschaftenentsprechendeAnwendung;diebisherigen punktuellen Gleichstellungsregelungen sind daher entbehrlich. Zu Buchstabe f Zu Doppelbuchstabe aa IndenvonderGeneralklauselnichterfasstenVorschriften, diediedatenübermittlungenregeln,werdendieeingetragenen Lebenspartnerschaften soweit notwendig ergänzt. Zu Doppelbuchstabe bb BisaufdieneuaufgenommeneNummer4entsprichtder neuesatz4derschonimgesetzentwurfvorgesehenenregelung.dieneuaufgenommenenummer4isterforderlich, damitinkrafttretendessteuervereinfachungsgesetzes2011 vom1.november2011 (BGBl.IS.2131)abdem1.Januar 2012diebisherigeunterschiedlicheeinkommensteuerrechtlicheBerücksichtigungvonKinderbetreuungskostenentfällt.AufwendungenfürKinderbetreuungsindkünftigeinheitlichnurnochalsSonderausgabenabzugsfähig.Um KinderbetreuungskostenbeiderErmittlungderEinkünfte außerhalbdessteuerrechtsdennocheinkommensmindernd berücksichtigenzukönnen,wurde 2Absatz5adesEinkommensteuergesetzesentsprechendergänzt.DaderlandwirtschaftlichenAlterskassederSteuerbescheidnichtmehr vorzulegenist,benötigtsieauchdieangabenüberdienach 10Absatz1Nummer5desEinkommensteuergesetzesabziehbarenKinderbetreuungskosten.Mitderergänzenden Regelungwirdgewährleistet,dassdielandwirtschaftliche AlterskasseimWegedesautomatisiertenDatenabgleichs diese Information erhält. Zu Buchstabe g FolgeänderungenzurGleichstellungvonLebenspartnern mit Ehegatten.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/8616 Zu Buchstabe h Zu Nummer 22a FolgeänderungzurEinführungderGeneralklauselin 1a. DurchdieGeneralklauselzurGleichstellungvoneingetragenenLebenspartnerschaftenmitEhenin 1a (neu)finden alleregelungendesgesetzesauflebenspartnerschaften entsprechendeanwendung;diebisherigen punktuellen Gleichstellungsregelungen sind daher entbehrlich. Zu Nummer 22b InderAlterssicherungderLandwirteistdasin 26Absatz1SGBIVgeregelteRechtsinstitutderBeanstandung nichtvorgesehen.arbeitgeberprüfungendurchdenrentenversicherungsträgerwerdendortnichtdurchgeführt.derin 77enthalteneVerweisauf 26SGBIVbeziehtsichauf denregelungstatbestanddererstattungzuunrechtentrichteterbeiträgeunddamitlediglichaufdieabsätze2und3 der Vorschrift. DasBundessozialgerichthatmitUrteilvom26.Juni2010 (Az.:B10LW4/09R)entschieden,dassauchinderAlterssicherungderLandwirtedieVerjährungsregelungfürBeiträge,dievomVersicherungsträgerbeanstandetwurden ( 27Absatz2Satz2SGBIV),Anwendungfindet.Der BescheidüberdieAufhebungdesdieVersicherungs-und BeitragspflichtfeststellendenVerwaltungsaktesseialsBeanstandung zu werten. MitderÄnderungwirdklargestellt,dass 26Absatz1 SGBIVsowiedieVerjährungsregelungdes 27Absatz2 Satz2SGBIV,diesichaufdieBeanstandungunddieVerjährungbeanstandeterBeiträgebeziehen,inderAlterssicherung der Landwirte keine Anwendung finden. UmunbilligeHärtenfürdieVersichertenzuvermeiden,sollenzuUnrechtentrichteteBeiträge,dieverjährtsind,auch inderalterssicherungderlandwirtealszurechtentrichtete Beiträge gelten. Zu Buchstabe i MitderÄnderungwirdeineForderungdesBundesrates umgesetzt.dieländererhaltendamitauchnacherrichtung desbundesträgersinformationenüberdieentwicklungder Verwaltungs-undVerfahrenskosteninderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung. Zu Buchstabe j Absatz1bregeltdieBefreiungvonderVersicherungspflicht beineufestsetzungdermindestgrößedurchdielandwirtschaftlichealterskasse.diebefreiungsollbereitsabdem ZeitpunktdesInkrafttretensderneufestgesetztenMindestgrößewirken.MitderweiterenErgänzunginAbsatz1b wirdeineforderungdesbundesratesumgesetzt.absatz6 entsprichtderimgesetzentwurfvorgesehenenergänzung von 84.DerneueAbsatz7regeltdenBeginndesEintritts der Versicherungspflicht für Lebenspartner. Zu Buchstabe k Folgeänderung zur Einführung der Generalklausel in 1a. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a MitderÄnderungwirdeineForderungdesBundesrates umgesetzt.dieländererhaltendamitauchnacherrichtung desbundesträgersinformationenüberdieentwicklungder Verwaltungs-undVerfahrenskosteninderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa VonderbisherigenRegelungwärenausschließlichPflichtversichertenach 40erfasst.MitderÄnderungwirderreicht,dassauchfürfreiwilligVersichertenach 46erstab demjahr2014bundesweiteinheitlichebeiträgezuerheben sind.zugleichwirddamiteineforderungdesbundesrates umgesetzt. Zu Doppelbuchstabe bb DieBeitragsangleichungerfolgtwährendeinerÜbergangszeitvon2014bis2017.MitderÄnderungwirdbewirkt, dassdervollebeitragnichtschonimletztenjahrder Beitragsangleichungzuzahlenist,sondern ebensowiein derlandwirtschaftlichenunfallversicherung erstimjahr Zu Nummer 7 FolgeänderungzurSchaffungeinesBundesträgers.Mitder SchaffungeinesBundesträgerssinddieVerwaltungskosten zurabwicklungdesgesetzesausschließlichvombundzu tragen. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a Berichtigung eines redaktionellen Versehens. Zu Buchstabe b MitderEinrichtungvonfachbezogenenbesonderenAusschüssenwirdderVielgestaltigkeitderSozialversicherung fürlandwirtschaft,forstenundgartenbaurechnunggetragen.diezusammensetzungderausschüssebestimmtdie Selbstverwaltung ( 36aAbsatz2).DerAufgabenkreiswird ebenfallsdurchdieselbstverwaltungbestimmt;dazugehört auchdieausgestaltungvonvorschlagsrechten.diebefugnisdersozialversicherungfürlandwirtschaft,forstenund Gartenbau,besondereweitereAusschüssenach 36aAbsatz 1 Satz 1 einzurichten, bleibt unberührt. Zu Buchstabe c DieRegelungentsprichtderfürdieOrganedesSpitzenverbandesderlandwirtschaftlichenSozialversicherunggeltendenVorschrift ( 143bAbsatz7SGBVII),dieaufgrund dereingliederungdesspitzenverbandesindenbundesträgeraufgehobenwird (vergleicheartikel3nummer19). DamitwirddieKontinuitätderBeratungdurchdiefürdie landwirtschaftlichesozialversicherungzuständigenbundesministerien auch künftig gewährleistet.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Buchstabe d RedaktionelleBereinigung.AngleichungderFristandiein Artikel2 9enthalteneFristzurVorlagedesHaushaltsplans Zu Nummer 9 MitderNeufassungderVorschriftwirderreicht,dassder bisherigesatz2aufgehobenwird.dieindembisherigen 166Satz2enthalteneRegelungzurGeltungderVorschriftenderGesetzeüberdieKrankenversicherungder LandwirteistbereitsinSatz1inderFassungdesGesetzentwurfs enthalten, der unverändert beibehalten wird. Zu Nummer 10 Zu Nummer 1 RedaktionelleFolgeänderungdes 305bdesFünftenBuches Sozialgesetzbuch zur Schaffung eines Bundesträgers. Zu Nummer 2 RedaktionelleFolgeänderungdes 56desZweitenGesetzesüberdieKrankenversicherungderLandwirtezurSchaffung eines Bundesträgers. DadieBeiträgeinderlandwirtschaftlichenKrankenversicherungnicht wieinderallgemeinengesetzlichen Krankenversicherung alsbeitragssatz,sondernnachbeitragsklassenfestgesetztwerden,könneninderlandwirtschaftlichenkrankenversicherungauchdieverwaltungskosten nicht als Beitragssatzanteil ausgewiesen werden. Zu Nummer 11 DieinArtikel4Nummer8BuchstabeaundNummer13 desviertengesetzeszuränderungdesviertenbuches SozialgesetzbuchundandererGesetzevorgesehenenErweiterungenderDatenübermittlungvondenMeldebehördenandieRentenversicherung (Änderungder 150und 196SGBVI)erfordernÄnderungenderStandardsfürdie DatenübermittlungimMeldewesen;diesesindnurzum 1.Maioderzum1.NovembereinesJahresmöglich.Die technischeumsetzungderänderungendermelderechtlichenregelungenimsgbviundinderzweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnungistzum1.November2012terminiert.DasInkrafttretendieserRegelungen (geregeltinartikel23desviertengesetzeszuränderungdesdesviertenbuchessozialgesetzbuchundanderer Gesetze)mussdahervom1.Januar2013aufden1.November 2012 vorgezogen werden. ImÜbrigenentsprechendieÄnderungendenschonimGesetzentwurfinArtikel13Absatz17vorgesehenenÄnderungen,mitdenenÄnderungenimzwischenzeitlichverabschiedetenViertenGesetzzurÄnderungdesViertenBuches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vorgesehen sind. Zu Nummer 12 Zu Buchstabe a DieSozialverträglichkeitderNeuorganisationistbereits vomerrichtungsausschusszuberücksichtigen.dieregelungtrittdamitzeitgleichzurarbeitsaufnahmedeserrichtungsausschussesinkraft (Artikel2 1Absatz6).DieVerlängerungderAmtszeitinArtikel2 3Absatz6betrifft diejenigenpersonalvertretungen,derenregelmäßigeamtszeitimjahr2012endet.diebestimmungtrittdaheramtag nach der Verkündung in Kraft. DieklarstellendeRegelungzurRechtsträgerschaftundder MöglichkeiteinerÜbertragungeinerVersicherungnach 140desSiebtenBuchesSozialgesetzbuchinArtikel3 Nummer18aermöglichteineeinheitlicheGesetzesauslegungdurchdieAufsichtsbehörden.DieRegelunginArtikel3Nummer34 221Absatz5sollsicherstellen,dassdie Betriebsmittelam31.Dezember2012nochvorhandensind. DieklarstellendeRegelungzudenzuUnrechtentrichteten BeiträgeninArtikel4Nummer22bsollunbilligeHärtenfür dieversichertenvermeiden.auchdiesebestimmungensollen daher am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Zu Buchstabe b DiefachbezogenenAusschüssewerdennachAblaufderam 1.Januar2013laufendenWahlperiodeeingerichtet (Artikel7 Nummer 9a). Berlin, den 8. Februar 2012 Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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