Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Drucksache 17/3040 Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/3360, 17/3441 Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Edgar Franke, Bärbel Bas, Petra Ernstberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/3427 Patientenschutz statt Lobbyismus Keine Vorkasse in der gesetzlichen Krankenversicherung d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Kathrin Senger-Schäfer, Harald Weinberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/1238 Solidarische Bürgerinnen- und Bürgerversicherung in Gesundheit und Pflege einführen

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode e) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Drucksache 16/12639 Bericht des GKV-Spitzenverbandes über die Erfahrungen mit den durch das GKV-WSG bewirkten Rechtsänderungen in 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem Zu den Buchstaben a und b DeutschlandhatnachAnsichtderBundesregierungeinleistungsfähigesGesundheitswesen,dasallenBürgerinnenundBürgernZugangzueinerhochwertigenGesundheitsversorgungbiete.DiesesbewährteSystemstehejedochvor großenherausforderungen,diesichausdemdemografischenwandelunddem medizinisch-technischenfortschrittergäben.seitvielenjahrennähmendie AusgabendergesetzlichenKrankenversicherung (GKV)schnellerzualsdie beitragspflichtigeneinnahmen.steigendebeitragssätzeführtenjedochzusteigendenlohnkostenundgefährdetenarbeitsplätze.einunmittelbarerhandlungsbedarfbesteheimhinblickaufdasfürdasjahr2011zuerwartendedefizit vonbiszu11mrd.euro,dasimrahmendesbestehendensystemsderzusatzbeiträgevielekrankenkasseninfinanzielleschwierigkeitenbringenundmanchesogarindieinsolvenztreibenwürde.damitdieleistungsfähigkeitunddie QualitätdermedizinischenVersorgungweiterhinerhaltenwerdenkönnten, müssedasdeutschegesundheitssystemvoralleminrichtungaufeinenachhaltigeundsozialausgewogenefinanzierungweiterentwickeltwerden.dazuseies erforderlich,dasgeltendefinanzierungssystemdergkvwettbewerbsfreundlicher auszugestalten. Zu Buchstabe c DieAntragstellerkritisieren,dassdieBundesregierungeineerheblicheAusweitungderKostenerstattungsregelungenindergesetzlichenKrankenversicherung anstrebe.diegeplantenänderungenbelastetendiepatientinnenundpatienten mitüberhöhtengebührenundführtenzueinemunnötigenbürokratieaufbaubei denkassen.mitihremvorhabeneröffnediebundesregierungderprivaten Krankenversicherung (PKV)einlohnendesneuesGeschäftsfeld,begünstige einseitigdieniedergelassenenfachärzteundschaffeletztlicheindreiklassensystemausprivatversichertensowiegesetzlichversichertenmitundohne Kostenerstattung.InsgesamtseidiesalseineLobbypolitikzugunstenBesserverdienenderzuwerten,dieletztlichdieGrundlagendersolidarischenKrankenversicherung aushöhle. Zu Buchstabe d NachAuffassungderAntragstellerhatdieseitJahrzehntenbetriebeneKostendämpfungspolitikzunehmendeUngerechtigkeitenbeiderFinanzierungdesGesundheitswesenszurFolgegehabt.WährendVersicherteundPatientendurch KürzungoderStreichungvonLeistungensowiedurchdieErhebungvonZusatzbeiträgenimmerstärkerbelastetwürden,bliebendieArbeitgebervonderFinanzierung des Kostenanstiegs im Gesundheitswesen weitgehend verschont. Zu Buchstabe e Durchdaszum1.April2007inKraftgetreteneGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)solltendieWahlmöglichkeitenfürgesetzlichKrankenversicherte,diesichanstelledesSachleistungsprinzipsfürdieKostenerstattungent-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3696 schiedenhaben,ausgeweitetundflexibilisiertwerden.dieauswahlmöglichkeitenerstreckensichnunmehraufverschiedeneleistungsbereiche.fernerwurde demgkv-spitzenverbandmit 13Absatz2desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)derAuftragerteilt,demBundesministeriumfürGesundheit (BMG)zweiJahrenachInkrafttretendesGKV-WSGeinenBerichtüberdieErfahrungenmitderNeuregelungvorzulegen.DieserBerichtwurdedemBMGmit Schreiben vom 25. März 2009 zugeleitet. B. Lösung Zu den Buchstaben a und b DerGesetzentwurfenthältimEinzelnenReformmaßnahmenerstenszurBegrenzungderAusgaben,zweitenszurStärkungderFinanzierungsgrundlagen und drittens zu einem gerechten Sozialausgleich: 1.Begrenzung der Ausgaben EinTeilderaktuellendefizitärenFinanzentwicklungderGKVistaufeinen AnstiegderVerwaltungskostenzurückzuführen.Daherwirdfestgelegt,dass dieverwaltungskostenderkrankenkassenindennächstenbeidenjahrenim Vergleich zum Jahr 2010 nicht ansteigen dürfen. FürLeistungen,dieKrankenhäuserimVergleichzumjeweiligenVorjahr zusätzlichvereinbaren (Mehrleistungen),wirdeinAbschlaginHöhevon 30ProzentfürdasJahr2011festgelegt.Ab2012istderAbschlagvertraglich zu vereinbaren. DiePreisefürakutstationäreKrankenhausleistungenunddieKrankenhausbudgetsvonpsychiatrischenundpsychosomatischenEinrichtungendürfenin denjahren2011und2012lediglichinhöhederhalbenstattdervollen Grundlohnrate ansteigen. DerAusgabenzuwachsbeiderVergütungdervertragsärztlichenVersorgung wird in den Jahren 2011 und 2012 begrenzt. In 73bSGBVwirdeineRegelunggetroffen,diedieMehrkostenderVergütungärztlicherLeistungeninderhausarztzentriertenVersorgunggegenüberderhausärztlichenVergütunginderkollektivvertraglichenRegelversorgung begrenzt. DiePunktwerteundGesamtvergütungenfürdievertragszahnärztlicheBehandlungohneZahnersatzdürfensichindenJahren2011und2012jeweils höchstensumdiehälftederfürdasjeweiligejahrfestgestelltenveränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen. 2.Stärkung der Finanzierungsgrundlagen DieaufgrundderWirtschafts-undFinanzkrisemitSteuermittelnimJahr 2009finanziertevorübergehendeAbsenkungdesBeitragssatzesderKrankenkassenum0,6ProzentpunkteläuftzumJahresende2010aus.Damitwird derparitätischfinanziertebeitragssatzfürarbeitgeberundarbeitnehmer wiederauf14,6prozentangehoben,zuzüglichdesmitgliederbezogenenbeitragsanteils von 0,9 Prozentpunkten. Der Arbeitgeberbeitrag wird auf der Höhe von 7,3 Prozent festgeschrieben. Unvermeidbare,dieEinnahmenübersteigendeAusgabenzuwächsewerden durcheinkommensunabhängige,kassenindividuellfestzulegendezusatzbeiträgedermitgliederfinanziert.damiterhieltendiekrankenkassendiefüreinewettbewerblicheausrichtungunerlässlichebeitragsautonomie.zudem könntendieversichertenkünftigpreiseundleistungenderverschiedenen Krankenkassen besser miteinander vergleichen.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3.Gerechter Sozialausgleich DamitdieBeitragszahlervoreinerunverhältnismäßigenBelastunggeschützt sind,wirdeinsozialausgleicheingeführt.übersteigtderdurchschnittlichezusatzbeitrag2prozentdesindividuellensozialversicherungspflichtigeneinkommens,erfolgteinsozialausgleich.dersozialausgleichwirddurchgeführt,indemdermonatlicheeinkommensabhängigebeitragssatzanteildesmitgliedsindividuellverringertwird.erorientiertsichamdurchschnittlichenzusatzbeitrag undnichtamjeweiligentatsächlicherhobenenzusatzbeitragdergewählten Krankenkasse. Der Sozialausgleich erfolgt aus Bundesmitteln. AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache17/3040ingeänderter FassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegen diestimmenderfraktionenspd,dielinke.undbündnis90/die GRÜNEN. EinstimmigeErledigterklärungdesGesetzentwurfsaufDrucksachen17/ 3360, 17/3441. Zu Buchstabe c DieBundesregierungwirdaufgefordert,erstenskeineAusweitungderKostenerstattungindergesetzlichenKrankenversicherungvorzunehmenundzweitens amsachleistungsprinzipindergesetzlichenkrankenversicherungfestzuhalten. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/3427mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe d DieBundesregierungwirdaufgefordert,einGesetzvorzulegen,durchdaseine solidarischebürgerinnen-undbürgerversicherungindergesetzlichenkrankenundpflegeversicherungeingeführtwerdensoll.dasgesetzsollfolgendebestimmungenenthalten:einführungeinesallgemeinenindividuellenkrankenundpflegeversicherungsanspruchsabdergeburt,einbeziehungallerbisherprivatversichertenpersonengruppenindiebürgerinnen-undbürgerversicherung, EinbeziehungallerEinkommensartenindieBeitragsbemessungsowieWiederherstellung der paritätischen Beitragsfinanzierung. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/1238mitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendie StimmenderFraktionDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionder SPD. Zu Buchstabe e DemBerichtistzuentnehmen,dassdiegesetzlichKrankenversichertentrotzder erweitertenmöglichkeitenbeiderwahlderkostenerstattungnachwievordas Sachleistungsprinzipeindeutigbevorzugen.KostenerstattungwirdnurvoneinemäußerstkleinenTeilderrund70,2MillionengesetzlichKrankenversichertengewählt.VorInkrafttretendesGKV-WSGwarenesrund122000Versicherteoder0,17Prozentunddanach imzweitenhalbjahr2008 rund132000personen oder 0,19 Prozent aller gesetzlich Versicherten. EinstimmigeKenntnisnahmederUnterrichtungaufDrucksache16/ C. Alternativen AblehnungdesGesetzentwurfsaufDrucksache17/3040undAnnahmeeinesder beiden Anträge.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3696 D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Zu den Buchstaben a und b DieMaßnahmendiesesGesetzessindmitfinanziellenAuswirkungenvorallem fürdiegkvverbunden.weiterefinanzielleauswirkungenergebensichfür Bund,LänderundGemeindensowiefürdieGesetzlicheRentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit. 1.Bund DerBundwirdalsArbeitgeberdurchdieAnhebungdeseinheitlichenBeitragssatzesmitrund15Mio.Eurobelastet.DieMehrausgabensindindenjeweiligen Einzelplänenaufzufangen.ZudemwirdderBundimJahre2011mitrund 200Mio.EurodurchdieErhöhungdervonihmzutragendenBeiträgevonBeziehernvonArbeitslosengeldIIimBereichdesZweitenBuchesSozialgesetzbuch (SGBII)sowiedurchBeteiligunganderknappschaftlichenRentenversicherung (jährlichrund25mio.euro)undandenerstattungengegenüberder RentenversicherungfürRenten-undBeitragslastenausdenehemaligenZusatzundSonderversorgungssystemenderDDR (jährlichrund5mio.euro)belastet. DieüberwiegendenMehrkostenfallensomitimBereichdesSGBIIanund hängenindenfolgendenjahrenvondertatsächlichenentwicklungderzahlder Hilfebedürftigen ab. DurchdieBeitragssatzanhebungenentstehenfürdenBundimBereichderAusgabenfürWehr-undZivildienstleistendeMehrausgabenineinemniedrigen einstelligenmillionenbetrag.durchdieausgabenbegrenzendenregelungenim BereichderBeihilfeentstehenMinderausgaben,diesichebenfallsineinem niedrigen einstelligen Millionenbereich bewegen. DieausgabenbegrenzendenRegelungendiesesGesetzesführenimBereichder landwirtschaftlichenkrankenversicherungzueinerfinanziellenentlastungdes BundesbeimBundeszuschusszurKrankenversicherungderLandwirtefürden Bundvonrund7,5Mio.EuroimJahr2011bzw.rund8,4Mio.EuroimJahr DerSozialausgleichwirdindenJahren2011bis2014ausMittelnderLiquiditätsreserve finanziert. DieAnhebungderBeitragssätzeindergesetzlichenKrankenversicherungverursachtSteuerausfälle,weildieArbeitnehmerbeiträgealsSonderausgabenabziehbarsind.DiejährlichenSteuermindereinnahmenbetragenschätzungsweise 590Mio.Euro (Bundca.250Mio.Euro,Länderca.250Mio.Euro,Gemeinden ca.90mio.euro),beidereinkommensteuersowierund30mio.eurobeim Solidaritätszuschlag (jeweilsvollejahreswirkung).dieerhöhungderarbeitgeberbeiträgeführtzueinemhöherenbetriebsausgabenabzugundsomitebenfalls zusteuerausfällen.zuberücksichtigenistaber,dassdiearbeitgeberbestrebt sind,diemehrkostenzukompensieren.inwelchemumfangdiesgelingt,lässt sichnichtabschätzen.eineaussagefähigebezifferungdertatsächlichensteuermindereinnahmen ist somit nicht möglich. ZudemfürdenBunddurchdieRegelungdiesesGesetzesentstehendenVollzugsaufwand siehe unter Abschnitt F Bürokratiekosten. 2.Länder und Gemeinden DieLänderundGemeindenwerdenalsArbeitgeberdurchdieAnhebungdes einheitlichenbeitragssatzesumjährlichrund145mio.eurounddurchdie BeteiligungderLänderankleinerenSystemenumjährlichrund25Mio.Euro belastet. ZudemfürLänderundGemeindendurchdieRegelungdiesesGesetzesentstehenden Vollzugsaufwand siehe unter Abschnitt F Bürokratiekosten.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DurchdieausgabenbegrenzendenRegelungenimBereichderKrankenhausfinanzierungentstehenLändernundGemeindenimRahmenderBeihilfeEntlastungen in geringem nicht quantifizierbarem Umfang. 3.Gesetzliche Krankenversicherung DurchdieMaßnahmendiesesGesetzeswirddiegesetzlicheKrankenversicherungdurchhöhereBeitragseinnahmenundausgabenbegrenzendeRegelungen finanziell entlastet. JährlicheMehreinnahmenineinerGrößenordnungvonrund6,3Mrd.Euroab demjahr2011ergebensichfürdiegkvausdererhöhungdeseinheitlichenbeitragssatzesum0,6beitragssatzpunkte.ausdererleichterungdeswechselsgesetzlichversicherterpersonenindiepkvkönnensichgrobgeschätztab2011 jährlichemindereinnahmenineinergrößenordnungvonrund200mio.euro ergeben.zusammenmitdenimhaushaltsbegleitgesetz2011 (Bundesratsdrucksache532/10)vorgesehenen,ausderBereitstellungeinesweiterenBundeszuschussesvon2Mrd.EuroresultierendenMehreinnahmenergebensichimJahr 2011MehreinnahmenderGKVinHöhevonrund8Mrd.Euro. AbdemJahr2015sollenzurFinanzierungdesSozialausgleichsweitereZahlungen aus Bundesmitteln gewährt werden. DurchausgabenbegrenzendeMaßnahmenbeiLeistungserbringernundKrankenkassen ergeben sich aus diesem Gesetz folgende Einsparungen: BegrenzungderVerwaltungskostenderKrankenkassenaufdasNiveau2010: rund 300 Mio. Euro in 2011 und zusätzlich rund 300 Mio. Euro in 2012, BegrenzungdesPreisanstiegsderFallpauschalenfürakutstationäreLeistungenundBegrenzungdesAnstiegsderKrankenhausbudgetsvonpsychiatrischenundpsychosomatischenEinrichtungenaufdieHälftederGrundlohnrate:rund150Mio.Euroin2011undzusätzlichrund300Mio.Euroin2012, MehrleistungsabschlägebeiKrankenhäusern:rund350Mio.Euroin2011 und rund 270 Mio. Euro ab 2012, BegrenzungdesAnstiegsderzahnärztlichenVergütungfürZahnbehandlung aufdiehälftedergrundlohnrate:rund20mio.euroin2011,zusätzlichrund 40 Mio. Euro in 2012, durchdiebegrenzungdervergütungenimbereichderhausarztzentriertenversorgungwerdenmehrausgabenineinergrößenordnungvonbiszu500mio. Euro vermieden. ZusammenmitdenausgabenbegrenzendenRegelungenimBereichderArzneimittel-undImpfstoffversorgung,dieimRahmendesGesetzeszurÄnderung krankenversicherungsrechtlicherundanderervorschriftenvom29.juli2010 (BGBl.IS.983)sowiedesGesetzeszurNeuordnungdesArzneimittelmarktes indergesetzlichenkrankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz AMNOG) (Drucksache17/2413)geregeltwerden,ergebensichfürdie GKVimJahr2011EinsparungenineinergeschätztenGrößenordnungvonrund 3,5 Mrd. Euro und rund 4 Mrd. Euro in Soziale Pflegeversicherung AusderErleichterungdesWechselsgesetzlichkrankenversicherterPersonen ausdersozialenpflegeversicherungindieprivatepflegepflichtversicherung könnensichab2011grobgeschätztmindereinnahmenvonrund40mio.euro ergeben. 5.Gesetzliche Rentenversicherung IndergesetzlichenRentenversicherungsteigendieAusgabeninfolgederAnhebungdesparitätischfinanzierteneinheitlichenBeitragssatzesumrund

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ Mio.EuroimJahr2011,diebiszumJahr2014aufrund680Mio.Eurojährlich aufwachsen. 6.Bundesagentur für Arbeit DieMehrausgabenfürdieKrankenversicherungderArbeitslosengeldbezieher nachdemdrittenbuchsozialgesetzbuch (HaushaltderBundesagenturfür Arbeit)wegenderAnhebungdesparitätischfinanziertenBeitragssatzesbelaufensichimJahr2011aufrund120Mio.Euro.DieMehrkostenindenfolgenden Jahren hängen von den tatsächlichen Entwicklungen am Arbeitsmarkt ab. 7.Gesetzliche Unfallversicherung WegenderAnhebungdesparitätischfinanzierteneinheitlichenBeitragssatzes steigenimjahr2011dieausgabenumrund3,5mio.euroundverharrendann auf diesem Niveau. Zu Buchstabe c FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushaltewurdennichterörtert. Zu Buchstabe d FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushaltewurdennichterörtert. Zu Buchstabe e FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushaltewurdennichterörtert. E. Sonstige Kosten Zu den Buchstaben a und b DieArbeitgebertragenVeränderungendesparitätischfinanziertenBeitragssatzniveausderbeiihnenbeschäftigtenArbeitnehmerzurHälfte.DiejährlicheBelastungderUnternehmenentsprichtbeieinerErhöhungdesBeitragssatzniveaus uminsgesamt0,6beitragssatzpunkteeinergrößenordnungvoncirca2mrd.euro. WeiterefinanzielleAuswirkungenaufdieWirtschaftundinsbesondereauchauf mittelständischeunternehmenentstehenmitdiesemgesetznicht. GesetzlichkrankenversicherteArbeitnehmerwerdeninihrerGesamtheitdurch dieerhöhungdesparitätischfinanziertenbeitragssatzniveausinähnlichemumfangbelastetwiediearbeitgeber.fürgesetzlichkrankenversicherterentner entsprichtdasbelastungsvolumenderbelastungdergesetzlichenrentenversicherung. AusderAnhebungdesparitätischfinanziertenBeitragssatzesaufdasvordem 1.Juli2009geltendeNiveauergebensichwegendesimVerhältniszumBruttoinlandsproduktgeringenUmfangsderfinanziellenBelastungenisoliertbetrachtetallenfallsgeringe,nichtquantifizierbareAuswirkungenaufdasallgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau. NennenswerteAuswirkungenaufdieEinzelpreisevonWarenundDienstleistungen im Gesundheitssektor werden nicht hervorgerufen. Zu Buchstabe c Sonstige Kosten wurden nicht erörtert. Zu Buchstabe d NachAnsichtderAntragstellerwäremitderEinführungeinersolidarischen Bürgerinnen-undBürgerversicherungeinBeitragssatzvonetwa10Prozent möglich,undzwarje5prozentfürarbeitgeberundabhängigbeschäftigtebzw. RentnerinnenundRentner,unddiesohnePraxisgebührundandereZuzahlungen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Buchstabe e Sonstige Kosten wurden nicht erörtert. F. Bürokratiekosten Zu den Buchstaben a und b DervorliegendeGesetzentwurfenthältfolgendeInformationspflichten,diegeringe Bürokratiekosten für die Wirtschaft oder die Verwaltung verursachen: DenArbeitgebernentstehenaufgrundderDurchführungdesSozialausgleichs fürdenzusatzbeitragderversichertenzurgesetzlichenkrankenversicherung undhierausresultierendenneuenmeldepflichtenmehrbelastungendurchden erforderlichenverwaltungsaufwand.diemehrkostenaufgrundregelmäßiger DatenmeldungenandieKrankenkassenbelaufensichaufca.3Mio.Eurojährlich.DieeinmaligenUmstellungskostenimRahmenderSoftwareanpassung könnennichtgesondertbeziffertwerden.fürdieeigentlichedurchführungdes SozialausgleichswerdenindennächstenJahrenallenfallssehrgeringeKosten anfallen,diejedochperspektivischsteigenwerden.aufgrundderumsetzung dessozialausgleichsimrahmenedv-gestützterabrechnungenwerdendiese Kosten jedoch als gering eingeschätzt. DenSozialversicherungsträgernsowiederBundesagenturfürArbeitundder KünstlersozialkasseentstehenaufgrundderDurchführungdesSozialausgleichs fürdenzusatzbeitragderversichertenzurgesetzlichenkrankenversicherung geringemehrbelastungendurchdenerforderlichenverwaltungsaufwand.für dieversichertenerfolgtderausgleichbeiderbeitragsberechnungdurchdenarbeitgeber grundsätzlich automatisch. MiteinerÄnderungdesKrankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)wirdvorgegeben,dassMehrleistungsabschlägeinderRechnungderKrankenhäusergesondertauszuweisensind.DerbürokratischeAufwandhierfüristalsäußerstgering einzustufen,dadierechnungslegungindenkrankenhäusernüberdiekrankenhausinformationssystemeautomatischerfolgtunddieinformationspflichtdurch eineeinmaligeumprogrammierungderkrankenhausinformationssystemeumgesetztwerdenkann,diezudembereitsimjahr2009aufgrunddesgeltenden 4 Absatz 2a KHEntgG erforderlich war. DieNeuregelungenbeidenhausarztzentriertenVerträgensehenvor,dassdie KrankenkassendenfürsiezuständigenAufsichtsbehördendesBundesundder LändereinenvonihnengeschlossenenHausarztvertragvorzulegenhaben.BislangwareinesolcheVorlagepflichtnurgegenüberdenfürdieSozialversicherungzuständigenoberstenVerwaltungsbehördenderLändervorgesehen.Eine relevante Mehrbelastung für die Krankenkassen entsteht hierdurch aber nicht. BeimBundesversicherungsamtentstehenzusätzlicheAufwendungenfürPersonal-undSachmittel.DerMehrbedarfsollfinanziellundstellenmäßigimEinzelplan 11 ausgeglichen werden. MitdenRegelungeninderRisikostruktur-Ausgleichsverordnungwerdenzwei InformationspflichtenfürdieVerwaltung (KrankenkassenundBundesversicherungsamt) geändert. Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Bürokratiekosten. Zu Buchstabe c NachAnsichtderAntragstellerführtdievonderBundesregierunggeplanteAusweitungderKostenerstattungsregelungenindergesetzlichenKrankenversicherungzueinemBürokratieaufbaubeidenKassenundzunichtabschätzbaren Mehrkosten,weilWirtschaftlichkeitsprüfungenundandereKontrollenerschwert würden.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/3696 Zu Buchstabe d Bürokratiekosten wurden nicht erörtert. Zu Buchstabe e Bürokratiekosten wurden nicht erörtert.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 16/12639 a)dengesetzentwurfaufdrucksache17/3040inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen, b)dengesetzentwurfaufdrucksachen17/3360,17/3441fürerledigtzuerklären, c) den Antrag auf Drucksache 17/3427 abzulehnen, d) den Antrag auf Drucksache 17/1238 abzulehnen. Berlin, den 10. November 2010 Der Ausschuss für Gesundheit Dr. Carola Reimann Vorsitzende Jens Spahn Berichterstatter Dr. Karl Lauterbach Berichterstatter Ulrike Flach Berichterstatterin Harald Weinberg Berichterstatter Birgitt Bender Berichterstatterin

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/3696 Zusammenstellung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/3040 mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) Entwurf Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Beschlüsse des 14. Ausschusses Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),daszuletztdurchArtikel1 desgesetzesvom24.juli2010 (BGBl.IS.983)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 4Absatz4Satz2bis9wirddurchdiefolgendenSätze ersetzt: DieVerwaltungsausgabendereinzelnenKrankenkasse dürfensichindenjahren2011und2012gegenüberdem Jahr2010nichterhöhen.ZudenVerwaltungsausgaben zählenauchdiekostenderkrankenkassefürdiedurchführungihrerverwaltungsaufgabendurchdritte.abweichendvonsatz2sindveränderungenderfürdiezuweisungnach 270Absatz1Satz1BuchstabecmaßgeblichenBestimmungsgrößenzuberücksichtigen.DieSätze2und3geltenfürdieVerbändederKrankenkassen entsprechend. Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),daszuletztdurchArtikel1 desgesetzesvom24.juli2010 (BGBl.IS.983)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 4 wird wie folgt geändert: a)absatz4satz2bis9wirddurchdiefolgendensätze ersetzt: DieVerwaltungsausgabendereinzelnenKrankenkassedürfensichindenJahren2011und2012gegenüberdemJahr2010nichterhöhen.ZudenVerwaltungsausgabenzählenauchdieKostenderKrankenkassefürdieDurchführungihrerVerwaltungsaufgaben durch Dritte. Abweichend von Satz 2 sind 1.VeränderungenderfürdieZuweisungnach 270Absatz1Satz1Buchstabecmaßgeblichen Bestimmungsgrößen sowie 2.ErhöhungenderVerwaltungsausgaben,dieauf derdurchführungdersozialversicherungswahlenberuhen,esseidenn,dassdaswahlverfahrennach 46Absatz2desViertenBuches durchgeführt wird, zuberücksichtigen.infällenunabweisbarenpersonellenmehrbedarfsdurchgesetzlichneuzugewieseneaufgabenkanndieaufsichtsbehördeeine AusnahmevonSatz2zulassen,soweitdieKrankenkassenachweist,dassderMehrbedarfnicht durchausschöpfungvonwirtschaftlichkeitsreservengedecktwerdenkann.diesätze2und3,satz4

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf 2. 6 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nummer1werdendiewörter undindrei aufeinanderfolgendenkalenderjahrenüberstiegen hat gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: WirddieJahresarbeitsentgeltgrenzeüberschritten,endetdieVersicherungspflichtmitAblauf deskalenderjahres,indemsieüberschritten wird. bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben. c) Absatz 9 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.Personen,dieerstmalseineBeschäftigungimInlandaufnehmenundnach 6Absatz1Nummer1 versicherungsfreisind;beschäftigungenvoroder währendderberuflichenausbildungbleibenunberücksichtigt,. b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.imFalledesAbsatzes1Satz1Nummer3nach Aufnahme der Beschäftigung,. Beschlüsse des 14. Ausschusses Nummer2undSatz5geltenfürdieVerbändeder Krankenkassen entsprechend. b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: (5)IndenVerwaltungsvorschriftennach 78 Satz1und 77Absatz1adesViertenBuchesist sicherzustellen,dassverwaltungsausgaben,die derwerbungneuermitgliederdienen,nachfür allekrankenkassengleichengrundsätzengebucht werden. (6)BeiKrankenkassen,diebiszum31.Dezember2011nichtanmindestens10ProzentihrerVersichertenelektronischeGesundheitskartennach 291aausgegebenhaben,reduzierensichabweichendvonAbsatz4Satz2dieVerwaltungsausgabenimJahr2012gegenüberdemJahr2010um 2Prozent. 291aAbsatz7Satz7giltentsprechend. FürdieBestimmungdesVersichertenanteilsistdie ZahlderVersichertenam1.Juli2011maßgeblich. 2. unverändert 2a.In 8Absatz1Nummer3werdennachdemWort erfüllt diewörter,sowiefürbeschäftigte,dieim AnschlussandieZeitendesBezugsvonElterngeld oderderinanspruchnahmevonelternzeitoderpflegezeiteinbeschäftigungsverhältnisimsinnedeserstenteilsatzesaufnehmen,dasbeivollbeschäftigung zurversicherungsfreiheitnach 6Absatz1Nummer1führenwürde eingefügtunddaskommaam EndedurchdieWörter ;ZeitendesBezugsvonErziehungsgeldoderElterngeldoderderInanspruchnahmevonElternzeitoderPflegezeitwerdenangerechnet, ersetzt. 3. unverändert

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/3696 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses 3a. 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)VersichertekönnenanstellederSach-oder DienstleistungenKostenerstattungwählen.HierüberhabensieihreKrankenkassevorInanspruchnahmederLeistunginKenntniszusetzen.DerLeistungserbringerhatdieVersichertenvorInanspruchnahmederLeistungdarüberzuinformieren,dass Kosten,dienichtvonderKrankenkasseübernommenwerden,vondemVersichertenzutragensind. EineEinschränkungderWahlaufdenBereichder ärztlichenversorgung,derzahnärztlichenversorgung,denstationärenbereichoderaufveranlasste Leistungenistmöglich.NichtimViertenKapitelgenannteLeistungserbringerdürfennurnachvorherigerZustimmungderKrankenkasseinAnspruch genommenwerden.einezustimmungkannerteilt werden,wennmedizinischeodersozialegründeeine InanspruchnahmedieserLeistungserbringerrechtfertigenundeinezumindestgleichwertigeVersorgunggewährleistetist.DieInanspruchnahmevon Leistungserbringernnach 95bAbsatz3Satz1im WegederKostenerstattungistausgeschlossen.AnspruchaufErstattungbestehthöchstensinHöheder Vergütung,diedieKrankenkassebeiErbringungals Sachleistungzutragenhätte.DieSatzunghatdas VerfahrenderKostenerstattungzuregeln.Siekann dabeiabschlägevomerstattungsbetragfürverwaltungskosteninhöhevonhöchstens5prozentinabzugbringen.imfallederkostenerstattungnach 129Absatz1Satz5sinddiederKrankenkasseentgangenenRabattenach 130aAbsatz8sowiedie MehrkostenimVergleichzurAbgabeeinesArzneimittelsnach 129Absatz1Satz3und4zuberücksichtigen;dieAbschlägesollenpauschaliertwerden. DieVersichertensindanihreWahlderKostenerstattungmindestenseinKalendervierteljahrgebunden. 3b. 43b Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)insatz7werdendiewörter Vollstreckungsverfahren und gestrichen. b) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt: DasVollstreckungsverfahrenfürZuzahlungen nach 39Absatz4wirdvonderzuständigen Krankenkasse durchgeführt. c) Der bisherige Satz 9 wird wie folgt gefasst: SoweitdieEinziehungderZuzahlungdurchdas Krankenhauserfolglosbleibt,verringertsichabweichendvonSatz1derVergütungsanspruchdes KrankenhausesgegenüberderKrankenkasse nicht. 3c. 53 wird wie folgt geändert: a)inabsatz4satz3werdendiewörter Satz2bis 4 durch die Wörter Satz 2 und 3 ersetzt. b) Absatz 8 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: DieMindestbindungsfristbeträgtfürdieWahltarifenachdenAbsätzen2,4und5einJahrund fürdiewahltarifenachdenabsätzen1und6drei

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter anzuwendenden durchschnittlichenveränderungsratenderbeitragspflichtigeneinnahmenallermitgliederder Krankenkassen ( 267Abs.1Nr.2)jeMitglied getrenntnachdemgesamtenbundesgebiet,dem GebietderinArtikel1Abs.1desEinigungsvertragesgenanntenLänderunddemübrigenBundesgebiet durchdiewörter anzuwendende durchschnittlicheveränderungsratederbeitragspflichtigeneinnahmenallermitgliederderkrankenkassen je Mitglied ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: GrundlagesinddiemonatlichenErhebungender KrankenkassenunddievierteljährlichenRechnungsergebnissedesGesundheitsfonds,diedie beitragspflichtigeneinnahmenallermitglieder der Krankenkassen ausweisen. cc) Satz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 3a wird aufgehoben. d)inabsatz4satz1wirddieangabe 85a, gestrichen. e) In Absatz 5 wird die Angabe 73b, gestrichen b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: (5a)InVerträgennachAbsatz4,dienachdem 22.September2010zustandekommen,istbeider nachabsatz5satz1zuvereinbarendenvergütung dergrundsatzderbeitragssatzstabilität ( 71)zubeachten.DerGrundsatzderBeitragssatzstabilitätwird insbesondereerfüllt,wenndievertragsparteienvereinbaren,dassderrechnerischedurchschnittliche Beschlüsse des 14. Ausschusses Jahre;fürdieWahltarifenachAbsatz3giltkeine Mindestbindungsfrist.DieMitgliedschaftkann frühestenszumablaufdermindestbindungsfrist nachsatz1,abernichtvorablaufdermindestbindungsfristnach 175Absatz4Satz1gekündigtwerden; 175Absatz4Satz5giltmitAusnahmefürMitgliederinWahltarifennachAbsatz 6. c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: (9)DieAufwendungenfürjedenWahltarif müssenjeweilsauseinnahmen,einsparungen undeffizienzsteigerungenausdiesenwahltarifenaufdauerfinanziertwerden.diekrankenkassenhabendarüberderzuständigenaufsichtsbehörderegelmäßig,mindestensalledreijahre, Rechenschaftabzulegen.Siehabenhierzuein versicherungsmathematischesgutachtenvorzulegenüberdiewesentlichenversicherungsmathematischenannahmen,diederberechnungder Beiträgeundderversicherungstechnischen RückstellungenderWahltarifezugrundeliegen. 4. unverändert 5. 73b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: (5a)InVerträgennachAbsatz4,dienachdem 22.September2010zustandekommen,istbeider nachabsatz5satz1zuvereinbarendenvergütung dergrundsatzderbeitragssatzstabilität ( 71)zubeachten.DerGrundsatzderBeitragssatzstabilitätwird insbesondereerfüllt,wenndievertragsparteienvereinbaren,dassderrechnerischedurchschnittliche

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/3696 Entwurf FallwertnichtdensichinderKassenärztlichenVereinigungergebendenrechnerischendurchschnittlichen FallwertalleranderhausärztlichenVersorgungteilnehmendenÄrzteüberschreitet;dersichinder KassenärztlichenVereinigungergebendeFallwertist dabeiumvergütungsanteilefürleistungenzubereinigen,dienichtgegenstanddesvertragesnachabsatz4sind.dergrundsatzderbeitragssatzstabilität wirdaucherfüllt,wenndievergütungjeversicherten nichtdenbereinigungsbetragjeversicherten,derauf GrunddesVerfahrensnachAbsatz7Satz2ermittelt wird,überschreitet.beiverträgen,dievordem 22.September2010zustandegekommensind,ist auchbeianschlussvereinbarungenmitgeltungsdauerbiseinschließlich31.dezember binder biszum21.september2010geltendenfassunganzuwenden. b)inabsatz8werdendiewörter könnenvereinbaren, dassaufwendungenfür durchdiewörter habenbei Vereinbarungenüber ersetztundwerdenvorden Wörtern auseinsparungen diewörter vertraglich sicherzustellen,dassaufwendungenfürdieseleistungen eingefügt. c) Folgender Absatz 9 wird angefügt: (9)VerträgenachAbsatz4,dienachdem22.September2010zustandekommen,sindderfürdieKrankenkassezuständigenAufsichtsbehördevorzulegen. DieAufsichtsbehördekanndieVerträgeinnerhalb vonzweimonatenbeanstanden.imrahmenderprüfunghatdieaufsichtsbehördeinsbesondereauchdie EinhaltungderVorgabenachAbsatz8zuprüfen.Sie kannzusätzlicheinformationenundergänzendestellungnahmenanfordern;biszumeingangderauskünfteistderlaufderfristnachsatz2unterbrochen. DieSätze1bis4geltenentsprechendfürVerträge,die ineinemschiedsverfahrennachabsatz4asatz1festgelegtwerden;dieschiedspersonhatdenvertragvorzulegen wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt: (2d)Dieam31.Dezember2010geltendenPunktwertefürzahnärztlicheLeistungenohneZahnersatz dürfensichindenjahren2011und2012jeweils höchstensumdiehälftedernach 71Absatz3für dasgesamtebundesgebietfestgestelltenveränderungsrateverändern;diesgiltnichtfürleistungender Individualprophylaxe und Früherkennung. Beschlüsse des 14. Ausschusses b) Nach Absatz 3e wird folgender Absatz 3f eingefügt: (3f)DienachAbsatz3zuvereinbarendenVerän- derungendergesamtvergütungenalsausgabenvolu- FallwertnichtdensichinderKassenärztlichenVereinigungergebendenrechnerischendurchschnittlichen FallwertalleranderhausärztlichenVersorgungteilnehmendenÄrzteüberschreitet;dersichinder KassenärztlichenVereinigungergebendeFallwertist dabeiumvergütungsanteilefürleistungenzubereinigen,dienichtgegenstanddesvertragesnachabsatz4sind.dergrundsatzderbeitragssatzstabilität wirdaucherfüllt,wenndievergütungjeversicherten nichtdenbereinigungsbetragjeversicherten,derauf GrunddesVerfahrensnachAbsatz7Satz2ermittelt wird,überschreitet.dieindensätzen2und3genanntenwertekönnenüberschrittenwerden, wennvertraglichsichergestelltwird,dassdiese MehraufwendungendurchEinsparungenundEffizienzsteigerungen,dieausdenMaßnahmenvon VerträgennachAbsatz4erzieltwerden,finanziert werden.beiverträgen,dievordem22.september 2010zustandegekommensind,istauchbeiAnschlussvereinbarungenmitGeltungsdauerbiseinschließlich 30.Juni binderbiszum21.September 2010 geltenden Fassung anzuwenden. b) unverändert c) unverändert wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt: (2d)Dieam31.Dezember2010geltendenPunktwertefürzahnärztlicheLeistungenohneZahnersatz dürfensichimjahr2011höchstensumdieum 0,25ProzentpunkteverminderteundimJahr2012 höchstensumdieum0,5prozentpunktevermindertenach 71Absatz3fürdasgesamteBundesgebietfestgestellteVeränderungsrateverändern;dies giltnichtfürleistungenderindividualprophylaxe und Früherkennung. b) Nach Absatz 3e wird folgender Absatz 3f eingefügt: (3f)DienachAbsatz3zuvereinbarendenVeränderungenderGesamtvergütungenalsAusgabenvolu-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf menfürdiegesamtheitderzuvergütendenvertragszahnärztlichenleistungenohnezahnersatzdürfen sichindenjahren2011und2012jeweilshöchstens umdiehälftedernach 71Absatz3fürdasgesamte BundesgebietfestgestelltenVeränderungsrateverändern;diesgiltnichtfürLeistungenderIndividualprophylaxe und Früherkennung. 7. Dem 87 wird folgender Absatz 9 angefügt: (9)DerfürärztlicheLeistungenzuständigeBewertungsausschusslegtdemBundesministeriumfürGesundheitbiszum30.April2011einKonzeptfüreineschrittweiseKonvergenzderVergütungenvor.DasBundesministeriumfürGesundheitlegtdasKonzeptumgehend dem Deutschen Bundestag vor. 8. Nach 87c wird folgender 87d eingefügt: 87d Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in den Jahren 2011 und 2012 (1)FürdieJahre2011und2012istkeinBeschluss nach 87Absatz2gzurAnpassungderOrientierungswertenach 87Absatz2ezutreffen.DieFestlegungen nach 87Absatz2eSatz1Nummer2und3werdenim Jahr2011und2012nichtangewendet.Diein 87aAbsatz2Satz1genanntenPunktwertewerdenfürdieJahre 2011und2012nichtangepasst.Dienach 87aAbsatz2 Satz2bis5fürdasJahr2010vereinbartenZuschläge dürfenmitwirkungfürdiejahre2011und2012inder HöhenichtangepasstunddarüberhinausgehendeZuschlägeaufdieOrientierungswertenichtvereinbartwerden.FürdieJahre2011und2012istkeinBeschlussnach 87Absatz2fzutreffen.DieregionaleEurogebührenordnung,dienach 87aAbsatz2Satz6zweiterHalbsatz zuerstellenist,enthältfürdiejahre2011und2012ausschließlich Preise für den Regelfall. (2)Dienach 87aAbsatz3und4vondenKrankenkassenmitbefreienderWirkungandiejeweiligenKassenärztlichenVereinigungenzuzahlendenmorbiditätsbedingtenGesamtvergütungensindfürdasJahr2011bis spätestensvierwochennachderinsatz7genanntenfrist sowiefürdasjahr2012bisspätestenszum31.oktober 2011nachMaßgabediesesAbsatzeszuermitteln.Der BehandlungsbedarffürdasJahr2011istjeKrankenkasse zuermitteln,indemderfürdasjahr2010vereinbarte,bereinigteundbasiswirksamum0,75prozenterhöhtebehandlungsbedarfjeversichertenmitdervoraussichtlichenzahlderversichertenderkrankenkasseimjahr 2011multipliziertwird. 87aAbsatz3Satz5zweiter Halbsatzbleibtunberührt.ZusätzlichistderBehandlungsbedarfjeVersichertenmitWohnortimBezirkder KassenärztlichenVereinigungfürdasJahr2011jeKrankenkasseumeinennichtnachKrankenkassendifferenziertenregionalenAnpassungsfaktorzuerhöhen,soweit sichnachberechnungengemäßsatz7einanpassungsbedarfergibt.dersichaussatz2bis4ergebendeangepasstebehandlungsbedarffürdasjahr2011wirdmitden inabsatz1satz3genanntenpunktwertenineurobewertet.dieregelungennach 87aAbsatz3Satz4sowie Beschlüsse des 14. Ausschusses menfürdiegesamtheitderzuvergütendenvertragszahnärztlichenleistungenohnezahnersatzdürfen sichimjahr2011höchstensumdieum0,25prozentpunkteverminderteundimjahr2012höchstensumdieum0,5prozentpunkteverminderte nach 71Absatz3fürdasgesamteBundesgebiet festgestellteveränderungsrateverändern;diesgilt nichtfürleistungenderindividualprophylaxeund Früherkennung. 7. unverändert 8. Nach 87c wird folgender 87d eingefügt: 87d Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in den Jahren 2011 und 2012 (1) unverändert (2)Dienach 87aAbsatz3und4vondenKrankenkassenmitbefreienderWirkungandiejeweiligenKassenärztlichenVereinigungenzuzahlendenmorbiditätsbedingtenGesamtvergütungensindfürdasJahr2011bis spätestensvierwochennachderinsatz7genanntenfrist sowiefürdasjahr2012bisspätestenszum31.oktober 2011nachMaßgabediesesAbsatzeszuermitteln.Der BehandlungsbedarffürdasJahr2011istjeKrankenkasse zuermitteln,indemderfürdasjahr2010vereinbarte,bereinigteundbasiswirksamum1,25prozenterhöhtebehandlungsbedarfjeversichertenmitdervoraussichtlichenzahlderversichertenderkrankenkasseimjahr 2011multipliziertwird. 87aAbsatz3Satz5zweiter Halbsatzbleibtunberührt.ZusätzlichistderBehandlungsbedarfjeVersichertenmitWohnortimBezirkder KassenärztlichenVereinigungfürdasJahr2011jeKrankenkasseumeinennichtnachKrankenkassendifferenziertenregionalenAnpassungsfaktorzuerhöhen,soweit sichnachberechnungengemäßsatz7einanpassungsbedarfergibt.dersichaussatz2bis4ergebendeangepasstebehandlungsbedarffürdasjahr2011wirdmitden inabsatz1satz3genanntenpunktwertenineurobewertet.dieregelungennach 87aAbsatz3Satz4sowie

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/3696 Entwurf nach 87aAbsatz4Nummer1,3und4werdenfürdas Jahr2011nichtangewendet.DerBewertungsausschuss beschließtbisspätestenszum13.oktober2010ein zwingendzubeachtendesverfahrennachsatz4zur AnpassungdesBehandlungsbedarfsderVersicherten mitwohnortimbezirkeinerkassenärztlichenvereinigung,soweitderdurchschnittlichebehandlungsbedarf dieserversicherteneinenvombewertungsausschusszu bestimmendenwertunterschreitet.dieregelungender Sätze2,3,5und6geltenfürdasJahr2012entsprechend. (3)KommtderBeschlussnachAbsatz2Satz7ganz oderteilweisenichtodernichtinnerhalbdergenannten Fristzustande,gilt 87bAbsatz5Satz4und5entsprechend. (4)DieKassenärztlicheVereinigung,dieLandesverbändederKrankenkassenunddieErsatzkassenvereinbarengemeinsamundeinheitlichMaßnahmenzurAusgabenbegrenzungdervertragsärztlichenLeistungen nach 87aAbsatz3Satz5,undzwarerstmalsbisspätestenszum31.Dezember2010mitWirkungfürdas Jahr2011.DasAusgabenvolumenfürdieseLeistungen imjahr2011solldabeidasumdiehälftederfürdas Jahr2011nach 71Absatz3fürdasgesamteBundesgebietfestgestelltenVeränderungsrateerhöhteAusgabenvolumendesJahres2010nichtüberschreiten.HierzukönnendieVertragspartnernachSatz1abweichend von 87bAbsatz1Satz1eineAbstaffelungderPreise inderregionaleneuro-gebührenordnungodermengenbegrenzungsregelungenvereinbaren.diepartner derbundesmantelverträgekönnenfürdievereinbarungennachsatz1empfehlungenzumumfangsowiezum VerfahrenderAusgabenbegrenzungvereinbaren.Die VorgabendiesesAbsatzesgeltennichtfürgesetzlich vorgeschriebene,aufbeschlüssendesgemeinsamen Bundesausschussesnach 135Absatz1beruhende Vorsorge-undFrüherkennungsmaßnahmensowieab demjahr2009eingeführteärztlicheleistungen,soweit dieseleistungenaufeinerveränderungdesgesetzlichenleistungsumfangsderkrankenkassenoderauf BeschlüssendesGemeinsamenBundesausschusses nach 135Absatz1beruhen.DieRegelungendieses AbsatzesgeltenfürdasJahr2012entsprechendmitder Maßgabe,dassdasAusgabenvolumendesJahres2012 dasumdiehälftederfürdasjahr2012nach 71Absatz3fürdasgesamteBundesgebietfestgestelltenVeränderungsrateerhöhteAusgabenvolumendesJahres 2011 nicht überschreiten soll. 9. Der bisherige 87d wird 87e Absatz 5 wird aufgehoben. Beschlüsse des 14. Ausschusses nach 87aAbsatz4Nummer1,3und4werdenfürdas Jahr2011nichtangewendet.DerBewertungsausschuss beschließtbisspätestenszum13.oktober2010ein zwingendzubeachtendesverfahrennachsatz4zur AnpassungdesBehandlungsbedarfsderVersicherten mitwohnortimbezirkeinerkassenärztlichenvereinigung,soweitderdurchschnittlichebehandlungsbedarf dieserversicherteneinenvombewertungsausschusszu bestimmendenwertunterschreitet.dieregelungender Sätze2,3,5und6geltenfürdasJahr2012entsprechend. (3) unverändert (4)DieKassenärztlicheVereinigung,dieLandesverbändederKrankenkassenunddieErsatzkassenvereinbarengemeinsamundeinheitlichMaßnahmenzurAusgabenbegrenzungdervertragsärztlichenLeistungen, dieaußerhalbdermorbiditätsbedingtengesamtvergütungvergütetwerden,undzwarerstmalsbis spätestenszum31.dezember2010mitwirkungfürdas Jahr2011.DasAusgabenvolumenfürdieseLeistungen imjahr2011solldabeidasausgabenvolumendesjahres2010,erhöhtumdieum0,25prozentpunktevermindertederfürdasjahr2011nach 71Absatz3 fürdasgesamtebundesgebietfestgestelltenveränderungsratenichtüberschreiten.hierzukönnendie VertragspartnernachSatz1abweichendvon 87bAbsatz1Satz1eineAbstaffelungderPreiseinderregionalenEuro-GebührenordnungoderMengenbegrenzungsregelungenvereinbaren.DiePartnerderBundesmantelverträgekönnenfürdieVereinbarungennach Satz1EmpfehlungenzumUmfangsowiezumVerfahrenderAusgabenbegrenzungvereinbaren.DieVorgabendiesesAbsatzesgeltennichtfürgesetzlichvorgeschriebene,aufBeschlüssendesGemeinsamenBundesausschussesnach 135Absatz1beruhendeVorsorge-undFrüherkennungsmaßnahmen,nichtärztliche DialyseleistungensowieabdemJahr2009eingeführte ärztlicheleistungen,soweitdieseleistungenaufeiner VeränderungdesgesetzlichenLeistungsumfangsder KrankenkassenoderaufBeschlüssendesGemeinsamenBundesausschussesnach 135Absatz1beruhen. DieRegelungendiesesAbsatzesgeltenfürdasJahr 2012entsprechendmitderMaßgabe,dassdasAusgabenvolumendesJahres2012dasAusgabenvolumen desjahres2011,erhöhtumdieum0,5prozentpunkte vermindertederfürdasjahr2012nach 71Absatz3fürdasgesamteBundesgebietfestgestellten Veränderungsrate nicht überschreiten soll. 9. unverändert 10. unverändert 10a. 120 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst: SoweitfüreinJahrfürdieseLeistungen erstmalspauschalennachsatz1vereinbart

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf 11.In 171aAbsatz1Satz1werdendieWörter unddiesemtitel durchdiewörter undsiebtentitel ersetzt Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)insatz2wirdderpunktamendedurchdiewörter,esseidenn,dievoraussetzungenderfreiwilligen Versicherungnach 9Absatz1Satz1Nummer1 sind nicht erfüllt. ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: WirdderAustrittnichterklärt,setztsichdieMitgliedschaftalsfreiwilligeMitgliedschaftauchfort fürpersonen,diemitablaufdes31.dezember2010 odermitablaufdeskalenderjahresdererstmaligen BeschäftigungsaufnahmeimInlandnach 6Absatz4Satz1ausderVersicherungspflichtausgeschiedensind,dieVoraussetzungenderfreiwilligen Versicherungnach 9Absatz1Satz1Nummer1 aber nicht erfüllen. 13.Nach 201Absatz4Nummer1wirdfolgendeNummer 1a eingefügt: Beschlüsse des 14. Ausschusses werden,sindbeibesondereneinrichtungen einmaligdieerlössummenach 6Absatz3 deskrankenhausentgeltgesetzesfürdieses JahrsowiederGesamtbetragnach 6Absatz1derBundespflegesatzverordnungfür diesesjahrundentsprechenddasdarinenthaltenebudgetnach 12derBundespflegesatzverordnungjeweilsinHöhederSumme dernachsatz1vereinbartenpauschalenzu vermindern. bb) Satz 6 wird aufgehoben. cc)imbisherigensatz8wirddieangabe Jahr 2009 durchdiewörter jeweiligejahr erstmalig ersetzt. b)inabsatz4werdennachdemwort Vereinbarung diewörter nachabsatz1asatz1oder eingefügt,derpunktdurcheinsemikolonersetztundfolgenderhalbsatzangefügt: imfallevonvereinbarungennachabsatz1asatz1 hatdieschiedsstellezunächstfestzustellen,ob dievereinbarungerforderlichist,umdiebehandlungvonkindernundjugendlichen,die aufüberweisungerfolgt,angemessenzuvergüten. 10b.In 129Absatz1Satz6wirddieAngabe,4 gestrichen. 11. unverändert 12. unverändert 12a. In 194 Absatz 1a wird Satz 2 wie folgt gefasst: GegenstanddieserVerträgekönnenalleLeistungensein,diedengesetzlichenKrankenversicherungsschutzergänzen,insbesondereErgänzungstarifezurKostenerstattung,Wahlarztbehandlung imkrankenhaus,ein-oderzweibettzuschlagim KrankenhaussowieeineAuslandskrankenversicherung wird wie folgt geändert: a)nachabsatz4nummer1wirdfolgendenummer 1a eingefügt:

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/3696 Entwurf 1a.dieaktuelleHöheeinerRentedergesetzlichen Rentenversicherung,soweitdieKrankenkassedieseBezugsdatenfürdiePrüfungeinerAnspruchsberechtigung nach 242b anfordert, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DerbeimBundesversicherungsamtgebildete SchätzerkreisschätztfürjedesJahrbiszum15.OktoberdievoraussichtlichenjährlichenEinnahmen desgesundheitsfondsunddievoraussichtlichen jährlichenausgabenderkrankenkassensowiedie voraussichtlichezahlderversichertenunddermitgliederderkrankenkassen.dieseschätzungdient alsgrundlagefürdiefestlegungdesdurchschnittlichenzusatzbeitragsnach 242afürdasFolgejahr. 15.In 221Absatz2wirddieAngabe Satz3 gestrichen. 16. Nach 221a wird folgender 221b eingefügt: 221b Leistungen des Bundes für den Sozialausgleich DerBundleistetzumSozialausgleichnach 242bab demjahr2015inmonatlichzumerstenbankarbeitstag zuüberweisendenteilbeträgenzahlungenandengesundheitsfonds,diederliquiditätsreservenach 271 Absatz2zuzuführensind.DieHöhederZahlungen wirdimjahr2014gesetzlichfestgelegt.diesersozialausgleichbeinhaltetzusätzlichinvollerhöhediezahlungenfürdiezusatzbeiträgenach 242Absatz4für Mitglieder nach 5 Absatz 1 Nummer 2a. Beschlüsse des 14. Ausschusses 1a. unverändert b)inabsatz6satz2werdendiewörter DieSpitzenverbändederKrankenkassenvereinbaren gemeinsamundeinheitlich durchdiewörter DerSpitzenverbandBundderKrankenkassen vereinbart ersetzt. 14. unverändert 15. unverändert 16. Nach 221a wird folgender 221b eingefügt: 221b Leistungen des Bundes für den Sozialausgleich DerBundleistetzumSozialausgleichnach 242bab demjahr2015inmonatlichzumerstenbankarbeitstag zuüberweisendenteilbeträgenzahlungenandengesundheitsfonds,diederliquiditätsreservenach 271 Absatz2zuzuführensind.DieHöhederZahlungen wirdimjahr2014gesetzlichfestgelegt.diesersozialausgleichbeinhaltetzusätzlichjeweilsinvollerhöhe diezahlungenfürdiezusatzbeiträge,diefürmitgliedernach 242Absatz4Satz1erhobenwerden,sowiedieZahlungenfürZusatzbeiträge,dievonder BundesagenturfürArbeitnach 26Absatz4des Zweiten Buches gezahlt werden. 16a.Nach 232aAbsatz1wirdfolgenderAbsatz1aeingefügt: (1a)IstindenFällendesAbsatzes1Nummer2 beilaufendenweiterenbeitragspflichtigeneinnahmenzuerwarten,dassdiesewährenddeszeitraums,fürdenarbeitslosengeldiibewilligtwurde (Bewilligungszeitraumnach 41Absatz1Satz4des ZweitenBuches),inunterschiedlicherHöheanfallen,kannzurBestimmungderweiterenbeitragspflichtigenEinnahmeneinmonatlicherDurchschnittswertgebildetwerden.Dermonatliche DurchschnittswertnachSatz1wirdgebildet,indem diezuerwartendengesamtenweiterenbeitragspflichtigeneinnahmenimbewilligungszeitraum durchdieanzahldermonateimbewilligungszeitraumgeteiltwerden.erweistsichnachablaufdes Bewilligungszeitraums,dassdertatsächlichemonatlicheDurchschnittswertvondemnachdenSätzen1und2gebildetenmonatlichemDurchschnitts-

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf wird wie folgt gefasst: 241 Allgemeiner Beitragssatz DerallgemeineBeitragssatzbeträgt15,5Prozentder beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirdvordemwort Zusatzbeitrag daswort einkommensunabhängiger eingefügt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b)absatz4wirddurchdiefolgendenabsätze4bis6 ersetzt: (4)AbweichendvonAbsatz1Satz1wirdfürMitgliedernach 5Absatz1Nummer2aderZusatzbeitragnach 242aerhoben,auchdann,wennsie weitere beitragspflichtige Einnahmen haben. (5)VonMitgliedernnach 5Absatz1Nummer6 und7undabsatz4asatz1,vonmitgliedernderen Mitgliedschaftnach 192Absatz1Nummer2 und3,absatz2, 193Absatz2bis5odernach 8 deseignungsübungsgesetzesfortbesteht,vonmitgliedern,dieverletztengeldnachdemsiebtenbuch beziehen,vonmitgliedern,dieversorgungskrankengeldnachdembundesversorgungsgesetzbeziehen, undvonmitgliedern,dievergleichbareentgeltersatzleistungenbeziehen,sowievonbeschäftigten, beidenenallein 20Absatz3Satz1Nummer1oder 2oderSatz2desViertenBuchesangewendetwird, wird kein Zusatzbeitrag erhoben. Beschlüsse des 14. Ausschusses wertummehrals20euroabweicht,istdertatsächlichemonatlichedurchschnittswertalsweiterebeitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen. 17. unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert b)absatz4wirddurchdiefolgendenabsätze4bis6 ersetzt: (4) FürMitgliedernach 5Absatz1Nummer2a sowiefürmitglieder,dieleistungenzursicherungdeslebensunterhaltsnachdemzweiten Bucherhaltenundnach 5Absatz1Nummer13 oderfreiwilligversichertsind,wirdderzusatzbeitragnachabsatz1satz1,höchstensjedochin HöhedesZusatzbeitragesnach 242aerhoben; diesgiltauchdann,wennsieweiterebeitragspflichtigeeinnahmenhaben.istderzusatzbeitragnach Absatz1Satz1höheralsderZusatzbeitragnach 242a,kanndieKrankenkasseinihrerSatzung regeln,dassdiedifferenzvondeninsatz1genannten Mitgliedern zu zahlen ist. (5)AbweichendvonAbsatz1Satz1wirdein Zusatzbeitragnicht erhobenvon 1.Mitgliedernnach 5Absatz1Nummer6,7 und 8 und Absatz 4a Satz 1, 2.Mitgliedern,derenMitgliedschaftnach 192 Absatz1Nummer2oder3oderAbsatz2fortbesteht, 3.Mitgliedern,dieVerletztengeldnachdem SiebtenBuch,Versorgungskrankengeldnach dembundesversorgungsgesetzodervergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen, 4.Mitgliedern,derenMitgliedschaftnach 193 Absatz2bis5odernach 8desEignungsübungsgesetzes fortbesteht, sowie

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