Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Drucksache 17/13081 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ANSG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/13403 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ANSG) A. Problem DieApothekensindfürdieSicherstellungderArzneimittelversorgungzuständig.HierzuzähltauchdieAufrechterhaltungeinesApothekennotdienstes.Seine Inanspruchnahmezwischen20Uhrund6UhrdesFolgetageswirdmit2,50Euro vergütet.insbesondereinregionenmitgeringerinanspruchnahmedesnotdienstesundhäufigerennotdienstenderapothekenergebensicherheblichebelastungen für die Erbringung und Aufrechterhaltung des Notdienstes. B. Lösung DieApothekenerhalten,unabhängigvonderInanspruchnahme,fürjedenzwischen20Uhrund6UhrdesFolgetagesvollständigerbrachtenNotdiensteinen pauschalenzuschussauseinemvomdeutschenapothekerverbande.v.zuerrichtendenfonds.diefinanzierungerfolgtüberdieerhöhungdesfestzuschlags,dendieapothekenbeiabgabeverschreibungspflichtigerfertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen erheben.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache17/13081ingeänderter FassungmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,FDPundDIE LINKE.beiStimmenthaltungderFraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN. EinvernehmlicheErledigterklärungdesGesetzentwurfsaufDrucksache 17/ C. Alternativen Ablehnung der Gesetzentwürfe. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1. Bund, Länder und Gemeinden FürdieBeihilfestellenergebensichMehrkosteninHöhevonca.6,5Mio.Euro projahr.hiervonentfallenaufdenbund (einschließlichbahnundpost)etwa 2,1Mio.Euro,aufdieLänderundGemeindenetwa4,4Mio.Euro.Dergenaue UmfangderMehrbelastunghängtvonderEntwicklungderZahlderabgegebenenPackungenverschreibungspflichtigerFertigarzneimittelzurAnwendungbei Menschenab.DieaufdenBundeshaushaltentfallendenMehrausgabensind innerhalb der betroffenen Einzelpläne auszugleichen. 2. Kosten für die gesetzliche und private Krankenversicherung DieAnhebungdesFestzuschlagsbelastetdiegesetzlicheKrankenversicherung mitjährlichenmehrkostenvonca.100mio.eurounddieprivatekrankenversicherungmitjährlichenmehrkostenvonca.12mio.euro.dergenaueumfang dermehrbelastunghängtvonderentwicklungderzahlderabgegebenenarzneimittelpackungen ab. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft FürdieApothekenergebensichdurchdieAbführungdesAnteilsdesFestzuschlags,derzurFörderungderSicherstellungdesNotdienstesbestimmtist,über dierechenzentreneinerfüllungsaufwandvonjährlich350000eurosowieein einmaligerumstellungsaufwandvon196000euro.dieanpassungderarzneimittelabgabepreiseaufgrundderänderungdesfestzuschlagswirdimrahmen derregelhaftenaktualisierungderarzneimittel-datenbankenumgesetztund führtnichtzuzusätzlichenkosten.dieänderungdesfestzuschlagsderapothekenhatkeineauswirkungaufdieabgabepreisederpharmazeutischenunternehmerunddesgroßhandels,diesomitnichtdurchzusätzlichemeldepflichten oder sonstigen Erfüllungsaufwand belastet werden. FürdenDeutschenApothekerverbande.V.entstehendurchdieVereinnahmung dermittelunddieabrechnungdespauschalenzuschussesmitdenapotheken einerfüllungsaufwandvonjährlich700000eurosowieeineinmaligerumstellungsaufwand von Euro.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13769 E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung FürdenBundentstehtaufgrundderAufsichtspflichteneinErfüllungsaufwand vonjährlich75000euro.dermehrbedarfsollfinanziellundstellenmäßigim jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. FürdieLänder (LandesapothekerkammernodersonstigezuständigeBehörden) entstehendurchdieverpflichtung,dienotdiensteandendeutschenapothekerverbande.v.zumelden,einerfüllungsaufwandvonjährlich31000eurosowie ein einmaliger Umstellungsaufwand von insgesamt Euro. F. Weitere Kosten DieErhöhungdesFestzuschlagsführtzueinemAnstiegderApothekenabgabepreisefürverschreibungspflichtigeFertigarzneimittel.DieAbgabepreiseder pharmazeutischenunternehmenunddiezuschlägedesgroßhandelsändern sichnicht.daserwartetevolumenentsprichteinemanstiegdesarzneimittelpreisindexesvonwenigerals1prozent.daderaktuellerückgangdespreisindexesfürarzneimittelhöherist,istmiteinemanstiegdespreisindexesfür Arzneimittel insgesamt nicht zu rechnen. AuswirkungenaufdasallgemeinePreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. FürdieWirtschaft,insbesonderekleineundmittelständischeUnternehmen,und dieöffentlichenhaushalteergebensichüberdieindenabschnittendundedargestellten Kosten und Erfüllungsaufwände hinaus keine weiteren Belastungen.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksache17/13081mitfolgendenmaßgaben,im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) 18 wird wie folgt geändert: aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DerDeutscheApothekerverbande.V.istAnordnungsbehördeim Sinnedes 3desVerwaltungsvollstreckungsgesetzesundVollzugsbehördeimSinnedes 7desVerwaltungsvollstreckungsgesetzes. bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa)insatz2wirddaswort Kosten durchdaswort Ausgaben ersetzt. bbb) Die folgenden Sätze werden angefügt: DerFondshatzurSicherstellungseinerZahlungsfähigkeit imjeweilslaufendenquartalbetriebsmittelinangemessener Höhevorzuhalten,dieausEinnahmendesFondszubilden sind.zuranfänglichenaufbringungderbetriebsmittelkönnendarleheninangemessenerhöheaufgenommenwerden, diebisspätestenszum31.dezember2013ausdeneinnahmen des Fonds zurückzuzahlen sind. b) 19 wird wie folgt geändert: aa) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: FüreinVorverfahrenwerdenGebührenundAuslagenerhoben. FürdievollständigeoderteilweiseZurückweisungeinesWiderspruchswirdeineGebührbiszu500Euroerhoben.BeiRücknahmeeinesWiderspruchsnachBeginnseinersachlichenBearbeitung,jedochvorderenBeendigung,istdieGebührnachSatz5 anteiligzuerheben.hatderwiderspruchnurdeshalbkeinenerfolg,weildieverletzungeinerverfahrens-oderformvorschrift nach 45desVerwaltungsverfahrensgesetzesunbeachtlichist, wirdkeinegebührerhoben.überdiegebührennachdensätzen5 und6entscheidetdiewiderspruchsbehördenachbilligemermessen.fürklagengegendenbeliehenenistdasverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: AbweichendvonSatz1kannderDeutscheApothekerverband e.v.mitdenrechenzentreneinepauschalekostenerstattungvereinbaren. cc) Folgender Absatz 7 wird angefügt: (7)KommteineApothekeihrerVerpflichtungzurSelbsterklärungnachAbsatz3Satz2nichtnachoderliegentatsächlicheAnhaltspunktefürdieUnrichtigkeitderAngabenderabgegebenen Selbsterklärungvor,kannderDeutscheApothekerverbande.V. dieanzahlderinderbetreffendenapothekeabgegebenen PackungenverschreibungspflichtigerArzneimittel,dienichtzu

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13769 LastendergesetzlichenKrankenversicherungodernichtalsSachleistungabgegebenwurden,schätzen.DabeisindalleUmstände zuberücksichtigen,diefürdieschätzungvonbedeutungsind.für dieschätzungwirdeinegebührbiszu500euroerhoben.absatz2 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. c) 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter spätestensbiszumablaufdeszweitenmonatsnachjedemquartalsende durchdiewörter nach jedemquartalsendespätestensbiszumablaufdesfolgenden Quartals ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 19 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: DerZuschusserrechnetsichalsQuotientausderumdieAusgabennach 18Absatz2Satz2,einschließlichdernach 19Absatz4zuerstattendenKosten,unddieBeträgezurBildungvon Betriebsmittelnnach 18Absatz2Satz4undzurErfüllungder VerpflichtungenausDarlehennach 18Absatz2Satz5bereinigtenSummederbeimFondsvorhandenenAnteilenach 19Absatz 1 und der Anzahl der nach Absatz 2 mitgeteilten Notdienste. 2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst: Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft. ; b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13403 für erledigt zu erklären. Berlin, den 5. Juni 2013 Der Ausschuss für Gesundheit Dr. Carola Reimann Vorsitzende Michael Hennrich Berichterstatter

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht des Abgeordneten Michael Hennrich A. Allgemeiner Teil I.Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aufdrucksache17/13081inseiner235.sitzungam19.april2013in ersterlesungberatenundzurfederführendenberatungan denausschussfürgesundheitüberwiesen.außerdemhater ihnzurmitberatungandeninnenausschuss,denrechtsausschuss,denfinanzausschuss,denausschussfürwirtschaft undtechnologie,denausschussfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzsowiegemäß 96derGeschäftsordnungdesDeutschenBundestages (GO-BT)anden Haushaltsausschuss überwiesen. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aufdrucksache17/13403inseiner240.sitzungam16.mai2013in ersterlesungberatenundzurfederführendenberatungan denausschussfürgesundheitüberwiesen.außerdemhater ihngemäß 96GO-BTandenHaushaltsausschussüberwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage DieApothekensindfürdieSicherstellungderArzneimittelversorgungzuständig.HierzuzähltauchdieAufrechterhaltungeinesApothekennotdienstes.SeineInanspruchnahmezwischen20Uhrund6UhrdesFolgetageswirdmit 2,50Eurovergütet.InsbesondereinRegionenmitgeringer InanspruchnahmedesNotdienstesundhäufigerenNotdienstendereinzelnenApothekenergebensicherheblichefinanzielleBelastungenfürdieErbringungundAufrechterhaltung des Notdienstes seitens der Apotheken. DiegleichlautendenGesetzentwürfesehendeshalbvor,dass dieapotheken,unabhängigvonderinanspruchnahme,für jedenzwischen20uhrund6uhrdesfolgetagesvollständig erbrachtennotdiensteinenpauschalenzuschussauseinem vomdeutschenapothekerverbande.v.zuerrichtenden Fondserhalten.DieFinanzierungerfolgtüberdieErhöhung desfestzuschlags,dendieapothekenbeiabgabeverschreibungspflichtigerfertigarzneimittelzuranwendungbei Menschennach 3Absatz1Satz1derArzneimittelpreisverordnungerheben.GrundlagefürdieBerechnungdesZuschussesistdievondenfürdenApothekennotdienstzuständigenLandesbehördenermittelteAnzahlderNotdienstepro Quartal. Zu Buchstabe b Stellungnahme des Normenkontrollrats (NKR) (Drucksache 17/13403, Anlage 2) DerNKRhatgemäß 6Absatz1desGesetzeszurEinsetzungeinesNationalenNormenkontrollrates (NKRG)zwar einestellungnahmezumgesetzentwurfderbundesregierungaufdrucksache17/13403abgegeben.erhatsichjedochaufgrunddersehrkurzenfristvonzweitagenfürdie AbgabederStellungnahmenichtinderLagegesehen,das Gesetzabschließendzubeurteilen.InsgesamthatderNKR imrahmenseinesgesetzlichenauftragskeinebedenken gegendasregelungsvorhaben.erhataberdaraufhingewiesen, dassüberdieimentwurfdargestelltenalternativenhinausgehendemöglichkeitenzurverringerungdeserfüllungsaufwandesimweiterenverfahrengeprüftwerdensollten. Stellungnahme Bundesrat (Drucksache 17/13403, Anlage 3) DerBundesrathatdiegeplanteEinführungeinespauschalen ZuschussesfürdenApothekennotdienstunddieflächendeckendeundwohnortnaheSicherstellungderVersorgung begrüßt.allerdingsführtendieregelungenzurfinanzierungundverwaltungdesfondszuerheblichenundunnötigenbürokratiekosten.auchseienausländischeversandapothekenanderfinanzierungnichtbeteiligt.erbittetdeshalbumdieentwicklungvonfinanzierungsalternativen. ZudembittetderBundesratdieBundesregierung,nachzwölf Monaten einen Erfahrungsbericht vorzulegen. Gegenäußerung Bundesregierung (Drucksache 17/13403, Anlage 4) DieBundesregierungweistinihrerGegenäußerung,diedas Kabinettam8.Mai2013beschlossenhat,daraufhin,dassim GesetzgebungsverfahrenRegelungsalternativenzurMittelaufbringungmitgeringeremVerwaltungsaufwandgeprüft wordenseien.sachgerechtealternativenseiennachdem ErgebnisderPrüfungenjedochinsbesondereausverfassungsrechtlichenGründennichtersichtlich.Darüberhinaus würdenauchausländischeversandapothekennachdem Gesetzentwurfverpflichtet,diefürdieBezuschussungdes NotdienstesbestimmtenBeträgeandenFondsabzuführen. DasBundesministeriumfürGesundheitwerdeimRahmen seinerfach-undrechtsaufsichtüberdendeutschenapothekerverbande.v.dieumsetzungdesgesetzesengbegleiten. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a DerInnenausschusshatinseiner109.Sitzungam5.Juni 2013mitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,FDPund DIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionenSPDund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeschlossenzuempfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13081 anzunehmen. DerRechtsausschusshatinseiner135.Sitzungam5.Juni 2013mitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,FDPund DIELINKE.gegendieStimmenderFraktionderSPDbei StimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN beschlossenzuempfehlen,dengesetzentwurfaufdrucksache17/13081indervomfederführendenausschussfür GesundheitgeändertenFassunganzunehmen.DieÄnde-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13769 rungsanträgeaufausschussdrucksache17(14)435wurden mitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundfdp gegendiestimmenderfraktionderspdbeistimmenthaltungderfraktionendielinke.undbündnis90/die GRÜNEN angenommen. DerFinanzausschusshatinseiner143.Sitzungam5.Juni 2013mitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,FDPund DIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionenSPDund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeschlossenzuempfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13081 anzunehmen. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatin seiner107.sitzungam5.juni2013mitdenstimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPbeiStimmenthaltung derfraktionenspd,dielinke.undbündnis90/die GRÜNENbeschlossenzuempfehlen,denGesetzentwurf aufdrucksache17/13081indervomfederführenden AusschussfürGesundheitgeändertenFassunganzunehmen. DieÄnderungsanträgeaufdenAusschussdrucksachen 17(9)1189und17(9)1217wurdenjeweilsmitdenStimmen derfraktionencdu/csu,fdpunddielinke.bei StimmenthaltungderFraktionenSPDundBÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN angenommen. DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatinseiner95.Sitzungam5.Juni2013 mitdenstimmenderfraktionencdu/csu,fdpunddie LINKE.beiStimmenthaltungderFraktionenSPDund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeschlossenzuempfehlen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/13081indervom federführendenausschussfürgesundheitgeändertenfassunganzunehmen.dieänderungsanträgeaufdenausschussdrucksachen17(10)1281,17(10)1346,17(10)1347 und17(10)1348wurdenjeweilsmitdenstimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPbeiStimmenthaltung derfraktionenspd,dielinke.undbündnis90/die GRÜNEN angenommen. DerHaushaltsausschusswirdseinenBerichtnach 96 GO-BT dem Plenum vorgelegen. Zu Buchstabe b DerHaushaltsausschusswirdseinenBerichtnach 96 GO-BT dem Plenum vorgelegen. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerAusschussfürGesundheithatinseiner107.Sitzungam 24.April2013dieBeratungenzumGesetzentwurfderFraktionenderCDU/CSUundFDPaufDrucksache17/13081 aufgenommenundbeschlossen,zudiesemgesetzentwurf sowiezumgesetzentwurfderfraktionendercdu/csuund FDP EntwurfeinesDrittenGesetzeszurÄnderungarzneimittelrechtlicherundandererVorschriften aufdrucksache 17/13083,zumAntragderFraktionderSPD Versorgung mitarzneimittelnsicherstellen aufdrucksache17/12847 einegemeinsameöffentlicheanhörungdurchzuführen.mit indieöffentlicheanhörungeinbezogenwerdensolltendie StellungnahmedesBundesrateszumGesetzentwurfder Bundesregierung EntwurfeinesGesetzzurFörderungder SicherstellungdesNotdienstesvonApotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ANSG) (Bundesratsdrucksache216/13 (B))einschließlichderGegenäußerung derbundesregierungsowiediestellungnahmedesbundesrateszumgesetzentwurfderbundesregierung EntwurfeinesDrittenGesetzeszurÄnderungarzneimittelrechtlicher undanderervorschriften (Bundesratsdrucksache263/13 (B)) ebenfalls mit der Gegenäußerung der Bundesregierung. DieöffentlicheAnhörunghatinder109.Sitzungam13.Mai 2013 stattgefunden. AlssachverständigeOrganisationenwareneingeladen: ABDA BundesvereinigungDeutscherApothekerverbände, ArzneimittelkommissionderDeutschenApotheker (AMK), ArzneimittelkommissionderdeutschenHeilpraktiker,ArzneimittelkommissionderdeutschenÄrzteschaft (AkdÄ), BundesarbeitsgemeinschaftderHeilmittelverbändee.V. (BHV),BundesfachverbandderArzneimittel-Herstellere.V. (BAH),BundesinnungsverbandfürOrthopädie-Technik, Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK),Bundesverband derpharmazeutischenindustriee.v. (BPI),Bundesverband DeutscherKrankenhausapothekere.V. (ADKA),BundesverbandMedizintechnologiee.V. (BVMed),Bundesverband derfachärztefürpsychosomatischemedizinundpsychotherapiedeutschlande.v. (BPM),DachverbandAnthroposophischeMedizininDeutschlande.V. (DAMiD),Deutsche GesellschaftfürKinder-undJugendpsychiatrie,PsychotherapieundPsychosomatik (dgkjp),deutschekrankenhausgesellschafte.v. (DKG),DeutscherOlympischerSportbund (DOSB),GemeinsamerBundesausschuss (G-BA),GKV- Spitzenverband,KassenärztlicheBundesvereinigung (KBV), KassenzahnärztlicheBundesvereinigung (KZBV),MEZIS MeinEssenzahlichselbst,VerbandderprivatenKrankenversicherunge.V. (PKV),TransparencyInternational,VerbandForschenderArzneimittelhersteller (vfa),verbraucherzentralebundesverbande.v. (vzbv).alseinzelsachverständigewarendr.christophstraubundklausdietervoß eingeladen.aufdaswortprotokollunddiealsausschussdrucksachenverteiltenstellungnahmendersachverständigen wird Bezug genommen. DerAusschussfürGesundheithatinseiner113.Sitzungam 5.Juni2013dieBeratungenzumGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksache17/13403aufgenommensowiedie BeratungenzumGesetzentwurfaufDrucksache17/13081 fortgesetzt und zu beiden Gesetzentwürfen abgeschlossen. AlsErgebnisempfiehltderAusschussfürGesundheitmit denstimmenderfraktionencdu/csu,fdpunddie LINKE.beiStimmenthaltungderFraktionenSPDund BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,denGesetzentwurfauf Drucksache17/13081indervomAusschussgeändertenFassung anzunehmen. FernerempfiehltderAusschussfürGesundheiteinstimmig,denGesetzentwurfaufDrucksache17/13403fürerledigt zu erklären. DerAusschussfürGesundheithateineReihevonÄnderungenzuverschiedenenAspektendesGesetzentwurfsauf Drucksache17/13081beschlossen.DazuzählenimWesentlichen die folgenden Punkte: ZurGewährleistungeinerreibungslosenUmsetzungdes GesetzeswerdenweitereVerfahrensvorschriftenund prozessuale Regelungen aufgenommen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerDeutscheApothekerverbande.V.erhältdieBefugnis,erforderlichenfallsdieAnzahldervoneinerApothekeabgegebenenArzneimittelpackungen,dieaufPrivatrezepteentfallen,zuschätzenundaufdieserGrundlagedanndieandenFondsabzuführendenBeträgefestzusetzen. MitentsprechendenKostenregelungenwirdsichergestellt,dassfürerfolgloseWiderspruchsverfahrenund erforderlichwerdendeschätzungengebührenundauslagen erhoben werden können. KlarstellungenbezüglichderKostendesFondsundergänzendeRegelungenzurVorhaltungvonBetriebsmittelnwerdenaufgenommen,umLiquiditätsproblemedes Fondszuvermeiden.FüreinenengbegrenztenZeitraum wirdeineanfänglichedarlehensfinanzierungderbetriebsmittel zugelassen. DemDeutschenApothekerverbande.V.wirddieMöglichkeiteingeräumt,sichausGründenderVerwaltungsvereinfachungmitdenRechenzentrenaufeinepauschale Kostenerstattung zu verständigen. UmeinenZahlungsverzugauchimHinblickaufmöglicheSchwierigkeitenbeideradministrativenUmsetzung zuvermeiden,wirddiefristfürdieauszahlungdespauschalen Zuschusses um einen Monat verlängert. DieFristfürdasInkrafttretendesGesetzeswurdeum einen Monat verlängert. AuchdieNotwendigkeiteinerklarstellendenRegelungzur umsatzsteuerrechtlichenbehandlungdespauschalenzuschusseswurdeimgesetzgebungsverfahrenerörtert.das BundesministeriumderFinanzenhatdazumitgeteilt,dass diebeurteilungdieserfrageimsinneeinerbundeseinheitlichenverwaltungsauffassungletztendlichnurinabstimmungmitdenoberstenfinanzbehördenderländererfolgen könne.unabhängigdavonhandeleessichnacheinschätzungdesbundesministeriumsderfinanzenbeidernotdienstpauschaleumeinenechtenzuschuss,dernichtder Umsatzsteuerunterliege.VordiesemHintergrundwurde eineentsprechendegesetzlicheklarstellungnichtvorgenommen. ÜberdiediesenÄnderungenzugrundeliegendenÄnderungsanträge wurde wie folgt abgestimmt: DerÄnderungsantragaufAusschussdrucksache17(14)411 wurdemitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spd, FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen. DiedreiÄnderungsanträgeaufAusschussdrucksache 17(14)0435wurdenmitdenStimmenderFraktionender CDU/CSUundFDPbeiStimmenthaltungderFraktionen SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENangenommen. DieFraktionderCDU/CSUführteaus,dassmitdem ApothekennotdienstsicherstellungsgesetzdaswichtigeZiel, dieapothekeninländlichen,strukturschwachenregionen, zustärken,erreichtwerde.diesemüsstenhäufigdennotdienstübernehmen,könntenaberselteneinenentsprechendenumsatzgenerieren.ihrebereitschaft,einennotdienstzu erbringen,werdenundurchdiepauschalehonoriert.derzusätzlicheaufschlagvon2,50euroseiweiterhindurchdie unterschiedlicheausgestaltungdesnotdienstesbegründet. DasBundesministeriumderFinanzenhabedarüberhinaus bestätigt,dassfürdienotdienstpauschalekeineumsatzsteueranfalle.dasentwickeltefinanzierungsmodelleines FondsseieinesehreffizienteLösung.DieVerwaltungskosten seien vertretbar gering. DieFraktionderFPDbekräftigte,dassdasGesetzfürdie ApothekenimländlichenRaumwichtigseiunddiebesteder vorgeschlagenenalternativendarstelle.forderungennach einemgrößerenregelungsumfangseienobsolet.derpatientenfreundlichezuschnittdernotdienstebzw.diekompatibilitätzwischenärztlichemnotdienstundapothekennotdienst könnebesserregionalgelöstwerdenundseinichtaufgabe desparlaments.vonderaufschlagslösungwürdenzielgenaujeneapothekenprofitieren,diedurchhäufigenotdienste besonders belastet seien. DieFraktionderSPDbefürworteteebenfallsdieZielrichtungdesGesetzes.DieEinführungeinerNotdienstpauschale wirkederbenachteiligungderapothekeninstrukturschwachenregionenentgegen.dasproblemseiabernichtgrundsätzlichgelöst,dazusätzlicheinaufschlagproarzneimittelpackungerhobenwerde,sodassgutfrequentierteapotheken immernochdeutlichbessergestelltseien.dernormenkontrollrathabebemängelt,dasskeinealternativenfinanzierungsmodellegeprüftwordenseien.dieserkritikschließe mansichan.diefonds-lösungseikompliziert.zudemfehltenentsprechendeänderungenbeidenbetäubungsmitteln undeinevergütungsverbesserungbeidenrezepturen.deshalb werde man sich bei der Abstimmung enthalten. DieFraktionDIELINKE.begrüßte,dassderNotdienst einerapothekekünftigpauschalvergütetwerde.damit werdedieversorgungwohnortnahund24stundenamtag gesichertundangemessenfinanziert.landapothekenmüsstenimallgemeinenhäufigernotdiensteübernehmenals Stadtapotheken.DurchdasGesetzwürdeninsbesondere ApothekeninstrukturschwachenRegionengefördert.BedenkenhabemanhinsichtlichdesbeimDeutschenApothekerverbandeinzurichtendenFondszurFinanzierungdes Notdienstes.AuchdieErhebungdes16-Cent-Aufschlagssei einaufwändigesverfahren.einepauschaleeinzahlungder KrankenkassenindenFondswärediepraktikablereLösung gewesen.trotzdieserkritikwerdemanaberdemgesetzzustimmen. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENerklärte,die flächendeckendeversorgungzustützenundlandapotheken zuentlastenseirichtig.diesseiabermitdemgesetzentwurf nurunzureichendgelungen.diekoalitionhabeeinekoordinationmitdenländernunterlassen,umdiezuschnitteder Notdienstbezirkeneuzuordnenunddenärztlichenundden Apothekennotdienstaufeinanderabzustimmen.Nurvon zweiländernhabemanzurbelastungdernotdiensteaussagekräftigedaten.darausseiersichtlich,dasslandapothekenunterschiedlichstarkbelastetseinkönnten.insofernsei diegeplanteförderungnichtzielgenauundeineunterversorgungmöglich.diefinanzierungdesnotdienstesseisehr bürokratisch.ausdengenanntengründenwerdemansich bei der Abstimmung enthalten. B. Besonderer Teil SoweitderAusschussfürGesundheitdieunveränderteAnnahmedesGesetzentwurfsempfiehlt,wirdaufdieBegrün-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13769 dungaufdrucksache17/13081verwiesen.zudenvom AusschussfürGesundheitvorgeschlagenenÄnderungenist Folgendes anzumerken. Zu Nummer 1 (Artikel 1 ApoG) Zu Buchstabe a ( 18) ZurKlarstellungdergeltendenVerfahrensregelungenwerdendienotwendigenVorgabenfürdenVollzugdesVerwaltungsvollstreckungsgesetzes eingefügt. In 18Absatz2Satz2gehtesumdenAbflussvonZahlungsmitteln,nichtumKostenimbetriebswirtschaftlichen Sinne.ZurVermeidungvonMissverständnissenunddaraus gegebenenfallsresultierendenliquiditätsengpässenistdaher stattdesbegriffs Kosten derbegriff Ausgaben zuverwenden. DerFondsverfügtgrundsätzlichnichtimgesamtenZeitraumeinesQuartalsüberlaufendeEinnahmen.ZumBeispiel müssenzubeginneinesquartalsdievondenapothekenabzuführendenbeträgefürdasvorquartalzunächstgemäß 19 Absatz2festgesetztundvondenApothekenentrichtetwerden.UmdieZahlungsfähigkeitdesFondsauchinZeiträumenohnelaufendeEinnahmenzugewährleisten,insbesondereumdieZahlungderEntgeltedermitderVerwaltungdes FondsbeauftragtenBedienstetensicherzustellen,haterBetriebsmittelinangemessenerHöhezubilden.Diesesindaus Einnahmen des Fonds zu bilden. Zu Buchstabe b ( 19) ZurÜberwindunganfänglicherLiquiditätsengpässewird einekurzfristigekreditfinanzierungderbetriebsmittelbis zum31.dezember2013zugelassen.darüberhinausisteine KreditaufnahmefürdieAufgabendesFondsunzulässig.Die BegrenzungderKreditaufnahmeaufdenzwingenderforderlichenUmfangdientauchdazu,dieBelastungdesFondsund damitletztlichderanspruchsberechtigtenapothekerdurch Zinszahlungenmöglichstzubegrenzen (PrinzipderWirtschaftlichkeit). 19Absatz2Satz5und6regeltdieKostendesWiderspruchsführersbeivollständigeroderteilweiserZurückweisungeinesWiderspruchsgegenVerwaltungsaktedesDeutschenApothekerverbandse.V.FürdieZurückweisungeines WiderspruchswirdimHinblickaufdenmöglichenAufwand unddieforderungshöheeinemaximalegebührvon 500Euroalssachgerechtangesehen.InnerhalbdiesesRahmenshatdieWiderspruchsbehördedieKostennachbilligem Ermessenfestzulegen.IstderWiderspruchnurdeshalb erfolglosgeblieben,weilimzeitpunktdereinlegungdes WiderspruchsbestehendeForm-undVerfahrensfehlerdes angefochtenenbescheidesimlaufendenvorverfahrennach 45desVerwaltungsverfahrensgesetzesgeheiltwerden, stehtdemwiderspruchsführerderkostenerstattungsanspruch wie im Fall des Obsiegens zu. DiemitSatz9bezweckteKonzentrationswirkungträgtzueinereffizienterenundschnellerenBearbeitungderVerfahren bei.zudemwirdeineeinheitlicherechtsprechungsichergestellt.diesliegtauchiminteressederbetroffenenapotheker. MitderErgänzungin 19Absatz4wirddenBeteiligtendie Möglichkeiteingeräumt,sichausGründenderVerwaltungsvereinbarungaufeinepauschaleKostenerstattungzuverständigen. DieRegelungin 19Absatz7ermöglichtesdemDeutschen Apothekerverbande.V.effektivgegenApothekervorzugehen,dieihrerVerpflichtungzurSelbsterklärungnichtoder offensichtlichnichtkorrektnachkommen.aufgrunddervorgenommenenschätzungkönnendieabzuführendenbeträge nachabsatz2satz1durchverwaltungsaktfestgesetztund vollstrecktwerden.deraufwandeinerschätzungistvergleichbarmitdemaufwandfürdiebearbeitungeines Widerspruchs.BeivergleichbarerForderungshöheistdaher diemaximalegebührenhöheentsprechendfestzulegen.für daswiderspruchs-undklageverfahrengiltabsatz2satz3 bis 9 entsprechend. FürdieErhebungderin 19Absatz2und7vorgesehenen Gebühren und Auslagen gilt das Bundesgebührengesetz. Zu Buchstabe c ( 20) DurchdieÄnderungin 20Absatz3Satz1wirddieFrist fürdieauszahlungdespauschalenzuschussesumeinen Monatverlängert,umeinenZahlungsverzugauchimHinblickaufmöglicheSchwierigkeitenbeideradministrativen Umsetzungzuvermeiden.DieFristmussnichtausgeschöpft werden. DieRegelungenzuWidersprüchenundKlagennach 19 Absatz2Satz3bis9sindentsprechendaufdieZuwendungsbescheidenach 20Absatz3Satz1anzuwenden.Dieswird durch den neuen Satz 2 des 20 Absatz 3 angeordnet. DerneueSatz3entsprichtdembisherigenSatz2mitzwei Änderungen:ZunächstwirdderBegriff Kosten durch Ausgaben ersetzt.insoweithandeltessichumeinefolgeänderungzu 18Absatz2Satz2.EineweitereÄnderung dientderklarstellung,dassdiezahlungenzurerstattungder KostenderRechenzentrenfürdieÜbermittlungderAngabennach 19Absatz3Satz1zudenAusgabennach 18 Absatz 2 Satz 2 für die Verwaltung des Fonds zählen. FernersindauchdieBeträgezurBildungvonBetriebsmittelnunddieErfüllungvonVerpflichtungenausDarlehenfür dieberechnungdespauschalenzuschussesinabzugzu bringen.dieauszahlungenfürdienotdienstpauschalesind somitbegrenztaufdietatsächlichbeimfondsvorhandenen Anteilenach 19Absatz1abzüglichderBeträge,diefürdie in 18Absatz2Satz2undSatz4genanntenZweckesowie zurerfüllungderverpflichtungenausaufgenommenendarlehenbenötigtwerden.damitwirdsichergestellt,dasses nichtzuliquiditätsengpässendesfondskommenkann. NichtmaßgeblichsinddiegegenüberdenApothekenfürein QuartalfestgesetztenBeträgegemäß 19Absatz2.Unterschiedezwischendenfestgesetztenunddentatsächlichbeim FondsvorhandenenAnteilennach 19Absatz1könnensich unteranderemauchdadurchergeben,dassapothekenmit derabführungderanteilenach 19Absatz1andenFonds im Verzug sind. Zu Nummer 2 (Artikel 4 Inkrafttreten) DieFinanzierungdesZuschussesfürdenNotdiensterfolgt übereineerhöhungdesfestzuschlagsum16cent,dendie ApothekenbeiderAbgabeverschreibungspflichtigerArz-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode neimittelerheben.dieseerhöhungistbeidenfestbeträgen fürarzneimittelzuberücksichtigenundbedarfdaherzur UmsetzungdurchdieVertragspartnereinerentsprechenden Vorlaufzeit. Berlin, den 5. Juni 2013 Michael Hennrich Berichterstatter

11

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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