Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/12636 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem Diebislangkomplizierten,unübersichtlichenundwenigtransparentenRegelungenzumPunktsystemundzumVerkehrszentralregistersollendurcheinfachere und transparentere Regelungen ersetzt werden. B. Lösung FesteTilgungsfristenfürdiejeweiligenVerkehrsverstößeundeineinheitlicher BeginnfürdieTilgungsfristenmitdemTagderRechtskraft;Schaffungeines Kategoriensystemsmitein,zweiunddreiPunkten;VerbesserungderVerkehrssicherheitdurchmehrAkzeptanzbeidenBetroffenenfürdasneueSystemauf GrundeinfachererundtransparentererRegelungenunddurchstrengereRegelungenfürdieBerücksichtigungbesondersverkehrssicherheitsbeeinträchtigender ZuwiderhandlungenbeiderFahreignungsbewertung;WegfallderPunktebewehrungfürnichtsicherheitsrelevanteVerstößesowieRegelungzurMöglichkeit eines Punkteabbaus. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPbeiStimmenthaltungderFraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden nicht erörtert.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksache17/12636mitfolgendenmaßgaben,im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei 1.EntziehungderFahrerlaubnisnachAbsatz9Satz1odernach 2a Absatz3, 2. Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Fall des Absatzes 9 Satz 3, 3.VerlängerungeinerFahrerlaubnisnach 24Absatz1derFahrerlaubnis-Verordnung oder 4.ErteilungnachErlöscheneinerbefristeterteiltenFahrerlaubnis im Fall des 24 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. bb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt: (7a)NehmenInhabereinerFahrerlaubnisfreiwilliganeinem FahreignungsseminarteilundlegensiehierüberdernachLandesrechtzuständigenBehördeinnerhalbvonzweiWochennachBeendigungdesSeminarseineTeilnahmebescheinigungvor,werden ihnenbeieinempunktestandvonvieroderfünfpunktenzwei Punkteabgezogen.DerBesucheinesFahreignungsseminarsführt jeweilsnureinmalinnerhalbvonfünfjahrenzueinempunkteabzug.fürdenzuverringerndenpunktestandunddieberechnung derfünfjahresfrististjeweilsdasausstellungsdatumderteilnahmebescheinigungmaßgeblich.beiderberechnungderfünfjahresfristsindauchnachabsatz5satz1nummer2absolvierte Fahreignungsseminare zu berücksichtigen. cc) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt gefasst: AbweichendvonAbsatz11Satz1und2wirddieFahrerlaubnis mitbeibringungderteilnahmebescheinigungohneeinhaltung einerfristundohnediebeibringungeinesgutachtenseineramtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt. b)innummer5absatz8satz2werdennachdemwort Stellen die Wörter nach Landesrecht eingefügt. c)innummer10buchstabeanummer1werdendiewörter zweijahre durchdiewörter zweijahreundsechsmonate ersetzt. d) Nummer 16 Buchstabe c wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 bis 3 werden folgt gefasst: 1.Entscheidungen,dienach 28Absatz3inderbiszumAblauf des [einsetzen:tagvordemtagdesinkrafttretensdieses ÄnderungsgesetzesnachArtikel9Absatz1]anwendbaren FassungimVerkehrszentralregistergespeichertwordensind undnach 28Absatz3inderabdem [einsetzen:tagdes InkrafttretensdiesesÄnderungsgesetzesnachArtikel9 Absatz1]anwendbarenFassungnichtmehrzuspeichern

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13452 wären,werdenam [einsetzen:tagdesinkrafttretensdieses ÄnderungsgesetzesnachArtikel9Absatz1]gelöscht.Fürdie FeststellungnachSatz1,obeineEntscheidungnach 28 Absatz3inderabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretens diesesänderungsgesetzesnachartikel9absatz1]anwendbarenfassungnichtmehrzuspeichernwäre,bleibtdiehöhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht. 2.Entscheidungen,dienach 28Absatz3inderbiszumAblauf des [einsetzen:tagvordemtagdesinkrafttretensdieses ÄnderungsgesetzesnachArtikel9Absatz1]anwendbaren FassungimVerkehrszentralregistergespeichertwordenund nichtvonnummer1erfasstsind,werdenbiszumablauf des [einsetzen:tagvordemtagdesfünftenaufdasjahrdes InkrafttretensdiesesÄnderungsgesetzesnachArtikel9 Absatz1folgendenKalenderjahres,derseinerBenennung nachdemtagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzes nachartikel9absatz1entspricht]nachdenbestimmungen des 29inderbiszumAblaufdes [einsetzen:tagvordem TagdesInkrafttretensdiesesÄnderungsgesetzesnach Artikel9Absatz1]anwendbarenFassunggetilgtundgelöscht. DabeikanneineAblaufhemmungnach 29Absatz6Satz2in derbiszumablaufdes [einsetzen:tagvordemtagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzesnachartikel9absatz1] anwendbarenfassungnichtdurchentscheidungen,dieerstab dem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzesnachartikel9absatz1]imfahreignungsregistergespeichertwerden,ausgelöstwerden.fürentscheidungen wegenordnungswidrigkeitennach 24agiltSatz1mitder Maßgabe,dasssiespätestensfünfJahrenachRechtskraftder Entscheidunggetilgtwerden.Abdem [einsetzen:tagdes fünftenaufdasjahrdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzesnachartikel9absatz1folgendenkalenderjahres,der seinerbenennungnachdemtagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 entspricht] gilt a)fürdieberechnungdertilgungsfrist 29Absatz1bis5in derabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzesnachartikel9absatz1]anwendbaren FassungmitderMaßgabe,dassdienachSatz1bisherabgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird, b)fürdielöschung 29Absatz6inderabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzesnach Artikel9 Absatz1] anwendbaren Fassung. 3.AufEntscheidungen,diebiszumAblaufdes [einsetzen:tag vordemtagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzesnach Artikel9Absatz1]begangeneZuwiderhandlungenahndenund erstabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzesnachartikel9absatz1]imfahreignungsregistergespeichertwerden,sinddiesesgesetzunddieaufgrund des 6Absatz1Nummer1BuchstabeserlassenenRechtsverordnungeninderabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretens diesesänderungsgesetzesnachartikel9absatz1]geltenden Fassunganzuwenden.Dabeisind 28Absatz3Nummer3 BuchstabeaDoppelbuchstabebbund 28ainderabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesänderungsgesetzes nachartikel9absatz1]geltendenfassungmitdermaßgabe

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode anzuwenden,dassjeweilsanstellederdortigengrenzevon sechzigeurodiegrenzevonvierzigeurogilt. bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt: b)beiderberechnungderfünfjahresfristnach 4Absatz7aSatz2bis4sindauchPunktabzügezuberücksichtigen,dienach 4Absatz4Satz1und2inderbis zumablaufdes [einsetzen:tagvordemtagdes InkrafttretensdiesesÄnderungsgesetzesnachArtikel9 Absatz1]anwendbarenFassungvorgenommenworden sind. bbb)diebisherigenbuchstabenbbisdwerdendiebuchstabenc bis e. 2. Artikel 2 Nummer 6 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DienachLandesrechtzuständigeBehördeüberwachtdie Fahrlehrer,dieFahrschulenundderenZweigstellen,dieFahrlehrerausbildungsstättensowiedieAnbietervonEinweisungslehrgängennach 31bodervonEinführungsseminarenfürLehrgangsleiternach 31c.SiekannsichhierbeigeeigneterPersonen und Stellen nach Landesrecht bedienen. b) Buchstabe c wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: SiekannsichhierbeigeeigneterPersonenoderStellennachLandesrecht bedienen. bb) Folgender Satz wird angefügt: SiehatbeiderHospitationzuprüfen,obdieDurchführungdem vorgelegten Ausbildungsprogramm entspricht. 3. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a eingefügt: Artikel8 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes In 12Absatz6Satz1Nummer3desGüterkraftverkehrsgesetzes vom22.juni1998 (BGBl.IS.1485),daszuletztdurchArtikel1ades Gesetzesvom25.November2012 (BGBl.2012IIS.1381)geändert worden ist, wird das Wort vierzig durch das Wort sechzig ersetzt. ; b)folgende Entschließung anzunehmen: DieBundesregierungwirdaufgefordert,dieBußgeldkatalog-Verordnung zeitnah hinsichtlich des Gefüges der Regelsätze zu überarbeiten. Berlin, den 24. April 2013 Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Dr. Anton Hofreiter Kirsten Lühmann VorsitzenderBerichterstatterin

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13452 Bericht der Abgeordneten Kirsten Lühmann I.Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aufdrucksache17/12636inseiner229.sitzungam15.märz2013 beratenundandenausschussfürverkehr,bauundstadtentwicklungzurfederführendenberatungsowieandeninnenausschussundandenrechtsausschusszurmitberatung überwiesen.andenhaushaltsausschusshaterdengesetzentwurf gemäß 96 der GO-BT überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage DerGesetzentwurfsiehtimWesentlicheneineReformdes PunktsystemsunddesVerkehrszentralregistersvor.Dabei sollenfestetilgungsfristenfürdiejeweiligenverkehrsverstößeundeineinheitlicherbeginnfürdietilgungsfristen mitdemtagderrechtskrafteingeführtwerden;essollein Kategoriensystemsmitein,zweiunddreiPunktengeschaffenwerdenundeineVerbesserungderVerkehrssicherheit solldurchmehrakzeptanzbeidenbetroffenenfürdasneue SystemaufGrundeinfachererundtransparentererRegelungenunddurchstrengereRegelungenfürdieBerücksichtigungbesondersverkehrssicherheitsbeeinträchtigenderZuwiderhandlungenbeiderFahreignungsbewertungherbeigeführt werden. III.Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse DerInnenausschusshatdenGesetzentwurfaufDrucksache 17/12636inseiner105.Sitzungam24.April2013beraten undempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/ CSUundderFDPbeiStimmenthaltungderFraktionen SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdessen Annahme. DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfinseiner 128.Sitzungam24.April2013beratenundempfiehltmit denstimmenderfraktionendercdu/csuundderfdp beistimmenthaltungderfraktionenspd,dielinke.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdessenAnnahmeinderFassungdesÄnderungsantragsderFraktionenderCDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)561. DenÄnderungsantragderFraktionenderCDU/CSUund FDPaufAusschussdrucksache17(15)561hatermitden StimmenderFraktionenderCDU/CSUundderFDPbei StimmenthaltungderFraktionenSPD,DIELINKE.und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. DenEntschließungsantragderFraktionenderCDU/CSU undfdpaufausschussdrucksache17(15)562hatermit denstimmenderfraktionendercdu/csuundfdpbei StimmenthaltungderFraktionenSPD,DIELINKE.und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. IV.Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerAusschussfürVerkehr,BauundStadtentwicklunghat zudemgesetzentwurfaufdrucksache17/12636inseiner 97.Sitzungam20.März2013dieDurchführungeineröffentlichenAnhörungbeschlossen.Diesehaterinseiner 98.Sitzungam17.April2013durchgeführt.AnderAnhörungnahmenalsSachverständigeteil:Dr.PeterDauer (FreieundHansestadtHamburg,BehördefürInneresund Sport),Dr.WalterEichendorf (DeutscherVerkehrssicherheitsrate.V. DVR),AnjaHänel (VerkehrsclubDeutschlande.V. VCD),Dr.PeterKiegeland (Berufsverband DeutscherPsychologinnenundPsychologene.V.),Dr. MarkusSchäpe (AllgemeinerDeutscherAutomobilclub e.v. ADAC)undDietmarZwerger (VorsitzenderRichter amverwaltungsgerichtmünchen).dieschriftlichenstellungnahmendersachverständigenwurdenalsausschussdrucksachen 17(15)535 A G verteilt. Dr.PeterDauer (FreieundHansestadtHamburg)begrüßte denwegfalldertilgungshemmung,unterstütztejedochdie ForderungdesBundesrates,dieTilgungsfristauf2Jahre und6monateanzuheben.fürdieländerseidiereformmit einemdeutlichenmehraufwandverbunden,derderzeit nichtquantifizierbarsei.weiterhinsprachersichfüreine bundesgesetzlicheregelungzurqualitätssicherungder Aufbauseminareaus.DiebeabsichtigenLöschfristenwürdenu.a.zuProblemeninderPraxiswegenderSeminarüberwachungführen.ErwiesdarüberhinausaufdieGefahr destaktischenverzichtsaufdiefahrerlaubniszurbereinigung des Punktekontos hin. Dr.WalterEichendorf (DVR)bewertetedieangestrebte Reformalsgrundsätzlichpositiv,insbesonderedieKonzentrationaufdiefürdieVerkehrssicherheitrelevantenStraftatenundOrdnungswidrigkeiten.BeijugendlichenFahranfängernbefürworteteereineLernzeitverlängerung,dadamitausseinerSichtdiehohenUnfallzahlenvermiedenwerdenkönnten.ImÜbrigenseinachAuffassungdesDVRein generellesalkoholverbotimstraßenverkehrzwingenderforderlich.inderstellungnahmelegtederdvrweitereänderungsvorschlägevor,etwadiebeibehaltungdespunkteabzugesbeifreiwilligemseminarbesuch,eineengereverzahnungzwischendemverkehrspsychologischenund verkehrspädagogischenteilderfahreignungsseminaresowieeinedetaillierteregelungzurqualitätssicherungund Evaluation der Fahreignungsseminare im Gesetz. AnjaHänel (VCD)unterstützteundbegrüßtedasZiel,mit demgeplantenregisterklarereundtransparenterestrukturenschaffenzuwollen.siekritisiertejedoch,dassdiese ZielenichtkonsequentinallenPunktendesEntwurfesumgesetztwordenseien.SieverwiesaufdiederzeitigeRegelungzurTilgungshemmung.Soproblematischdiesesei,so nachteiligseiesauch,dassdurchdengeplantenwegfallder HemmungnichtmehrklarzwischenEinmaltäterundWiederholungstäterunterschiedenwerde.Siesprachsichfür eineverlängerungderfristenbeideliktenaus,diedieverkehrssicherheitbesondersgefährdeten sobeiverstößen gegen Promillegrenze und Tempolimit. Dr.PeterKiegeland (BerufsverbandDeutscherPsychologinnenundPsychologen)betonte,auspsychologischer SichtseieinefrühzeitigeInterventionbeiMaßnahmenzur VerhaltensbeeinflussungimStraßenverkehräußerstwichtig.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieMaßnahmenseienaußerdemwirksamer,wennsiefreiwilligeingegangenwürden.Ermerktean,dassesteilnahmeförderndsei,wenneinefreiwilligeMaßnahmemiteinem Benefit,etwadurcheinenPunkterabatt,verknüpftwerden würde.erlegtedar,dassdieseszieldurchübertragungdes bestehendensystemsderverkehrspsychologischenberatung in die geplante Reform erreicht werden könne. Dr.MarkusSchäpe (ADAC)begrüßtedieReform;essei konsequentsicherzustellen,dassausschließlichverkehrssicherheitsrelevantedelikteerfasstwürden.formalverstöße ohneunmittelbareauswirkungaufdieverkehrssicherheit solltenweiterhinangemessengeahndet,abernichtimverkehrszentralregistergespeichertwerden.ausdrücklichbegrüßteer,dassdasaufbauseminarnunmehraktivesmitarbeitenerfordere.zwarseieszutreffend,dassdiekosten von600bis650eurobeträchtlichseien.diesmüsseaberin RelationgesetztwerdenzudenKostenfürGeldbußenbei Verkehrsverstößen,Anwalts-undGerichtskostenetc.Mit demwegfalldertilgungshemmungdurchneubegangene TatentreteeinedeutlicheEntlastungderjenigenVerkehrsteilnehmerein,dienurseltenauffälligwürdenunddaher nicht Zielgruppe des Punktesystems seien. DietmarZwerger (VorsitzenderRichteramVerwaltungsgerichtMünchen)begrüßtesowohldenWegfallderTilgungshemmungalsauch,dassnurnochEintragungenbei VerstößengegendieVerkehrssicherheitgeplantseien.Jedochempfahler,eineAbkehrvomsogenanntenTattagsprinzip,vielmehrdieRechtskrafteinerZuwiderhandlungim StraßenverkehralsmaßgeblichenZeitpunktfürdasEntstehenvonPunktenfestzuschreiben;fernerbefürworteteer,einenPunkteabbaubeifreiwilligemBesucheinesFahreignungsseminars vorzusehen. WegenderEinzelheitenderAnhörungwirdimÜbrigenauf das Protokoll der 98. Sitzung verwiesen. Inseiner101.Sitzungam24.April2013hatderAusschuss fürverkehr,bauundstadtentwicklungdengesetzentwurf abschließendberaten.diefraktionendercdu/csuund FDPhabendazueinenÄnderungsantrag (Ausschussdrucksache17(15)561)vorgelegt,dessenInhaltsichausTeilader BeschlussempfehlungundausTeiladesTeilsVdiesesBerichtsergibt.AußerdemhabendieFraktionenderCDU/CSU undfdpeinenentschließungsantrag (Ausschussdrucksache 17(15)562)eingebracht,dessenInhaltsichausTeilbder BeschlussempfehlungundausTeilbdesTeilsVdiesesBerichts ergibt. BeiseinerBeratunghatderAusschussfürVerkehr,Bauund StadtentwicklungzweiPetitioneneinbezogen,welcheihm derpetitionsausschussgemäß 109Absatz1Satz2derGeschäftsordnungzurStellungnahmeübermittelthat.Mitder einenpetitionwirdgefordert,dasbisherigepunktsystem beimverkehrszentralregisterbeizubehalten (Ausschussdrucksache17(15)530),mitderanderenPetitionwerden VorschlägezurNeuregelungdesPunktsystemsunddesVerkehrszentralregistersunterbreitet (Ausschussdrucksache 17(15)531). DieFraktionderCDU/CSUbegrüßtedenGesetzentwurf underläuterte,dasswesentlichevorschlägeausderöffentlichenanhörungeingangindenänderungsantraggefunden hätten.hierzugehöreu.a.diemöglichkeitderpunktebefreiung,despunkterabattsowiedieverlängerungdervorge- sehenentilgungsfristumsechsmonate.diebeibehaltung destattagsprinzipsseiausrechtsgründenerfolgt,auch wenndieberechnungimeinzelfallschwierigsei.diefraktionbedauerte,dasskeinefrüherezuleitungderänderungsanträge möglich gewesen sei. DieFraktionderSPDäußerteihrenUnmutdarüber,dass vordemhintergrunddesseitjahrenbestehendenänderungsbedarfskeineinterfraktionelleverständigungstattgefundenhabe.zudembeanstandetesie,dasskeineeinbeziehungdesparlamentsüberdieneuregelungenderfahrerlaubnisverordnungstattgefundenhabe.grundsätzlichbegrüßtesiedievorschlägeimänderungsantrag,halteaber denvorgesehenenpunkterabattbeifreiwilligerteilnahme aneinemfahreignungsseminarohnegesetzlichfestgelegte Evaluation der Fahreignungsseminare für kontraproduktiv. DieFraktionderFDPbegrüßtedenGesetzentwurf,insbesonderedieVereinfachungdesPunktesystems,dieRegelungfürfesteTilgungsfristensowiedieKonzentrationauf verkehrssicherheitsrelevanteverstöße.manhabedievorschlägedesbundesratesaufgegriffenundindenänderungsantragaufgenommen.insgesamtseidasergebnissehr gelungen. DieFraktionDIELINKE.rügteausdrücklich,dassdie ÄnderungsanträgeerstkurzvorBeginnderAusschusssitzungübermitteltwordenseien.ManhabekeineausreichendeZeitgehabt,sichdamitauseinanderzusetzen.Auf denerstenblickberücksichtigederänderungsantragvorschläge,dieinderanhörungseitensdersachverständigen gemachtwurden;diesbegrüßeman.dieweiterenauswirkungenkönntenaberinderkürzederzeitnichtabgeschätzt werden.dieöffentlicheanhörunghabevertiefteerkenntnissegebracht;invielemsehemansichbestärkt.schließlichseianzumerken,dassdiereformdespunktekatalogs nur ein Baustein zur Verkehrssicherheit sein könne. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbetonteebenfalls,dieReformierungdesPunktesystemsstellenureine MaßnahmedesNationalenVerkehrssicherungsprogramms dar.dringenderereformenseienetwadieeinführungeines AlkoholverbotoderbestimmterTempolimits.DiePunktereformalssolcheseihingegenzubegrüßen,vorallemdieTatsache,dassderursprünglicheEntwurfnunmehreinigeÄnderungerfahrensolle.DieinderAnhörungvorgeschlagene FestlegungderQualitätssicherungderFahreignungsseminarehabejedochbedauerlicherweisekeinenEinganginden Änderungsantrag gefunden. DerAusschussfürVerkehr,BauundStadtentwicklunghat denänderungsantragderfraktionendercdu/csuund FDPaufAusschussdrucksache17(15)561mitdenStimmen derfraktionendercdu/csuundfdpgegendiestimmen derfraktionderspdbeistimmenthaltungderfraktionen DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENangenommen. DerAusschussfürVerkehr,BauundStadtentwicklung empfiehltmitdenstimmenderfraktionencdu/csuund FDPbeiStimmenthaltungderFraktionenSPD,DIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahme desgesetzentwurfsaufdrucksache17/12636inderfassungdesänderungsantragsderfraktionendercdu/csu und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)561.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13452 WeiterhinempfiehltermitdenStimmenderFraktionen CDU/CSU,SPD,FDP,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN,denEntschließungsantragderFraktionender CDU/CSUundFDPaufAusschussdrucksache17(15)562 anzunehmen. V. Begründung zu den Änderungen a) Begründungen zu den Änderungen Zu Nummer1 Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ( 4 Absatz3 StVG) DieÄnderungdientderKlarstellung,inhaltlichergänzt wurdennummern3und4.dielöschungderbishergespeichertenpunktesollnichterfolgen,wenneinefahrerlaubnis lediglichverlängertwird,weildannkeinevollständigeeignungsprüfungdurchgeführtwird.dasgleichegilt,wenndie GeltungsdauereinerbefristetenFahrerlaubnisabgelaufenist undeineneuerteilungnach 24Absatz2FeVwieeine Verlängerungbehandeltwird.InbeidenFällenistzurErkennungwiederholtauffälligerFahrerlaubnisinhaberder Punktestand weiterzuführen. Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ( 4 Absatz7a StVG) MitderÄnderungwirdimInteressederFörderungdes FahreignungsseminarsderPunkterabattfortgeführt,wieihn das bisherige Punktsystem grundsätzlich vorgesehen hatte. Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ( 4 Absatz9 StVG) DieEinfügungdientderKlarstellung,dasssämtlicheVoraussetzungen aus Absatz 11 nicht anwendbar sind. Zu Buchstabe b ( 4a Absatz8 Satz2 StVG) DieÄnderungdientderKlarstellungderÖffnungsklausel, nachwelcherdieüberwachungauchandrittedelegiert werden kann. Zu Buchstabe c ( 29 Absatz1 Satz2 Nummer1 StVG) DieverlängerteTilgungsfrististzumAusgleichfürden WegfallderbisherigenTilgungshemmungerforderlich,um einenentsprechendverlängertenbeobachtungszeitraumfür dieverkehrssicherheitsbeeinträchtigendenordnungswidrigkeitenzuschaffen.nursokönnenfahreignungsdefizite einesfahrerlaubnisinhabersimfahreignungs-bewertungssystemausreichenderkanntundmaßnahmenwirkungsvoll ergriffen werden. Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ( 65 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 StVG) Zu 65 Absatz3 Nummer1 StVG InNummer1wirdSatz2ergänzt.MitdieserErgänzung wirdklargestellt,dasssichdielöschungvonentscheidungenbeiordnungswidrigkeitennachderentatbestand,nicht jedochnachderzugemessenenbußgeldhöherichtet.dies istinanbetrachtdergeänderteneintragungsgrenzein 28 Absatz3Nummer3BuchstabeaDoppelbuchstabebbangezeigt.DiesdientderVermeidungvonAuslegungszweifelndahingehend,obnichtOrdnungswidrigkeiten,dienach bisherigemrechtunterberücksichtigungderbisherigen Eintragungsgrenzevon40Eurogeahndetundgespeichert wurdenunddieneueeintragungsgrenzevon60euronicht erreichen,gelöschtwerdenmüssten.diesistnichtintendiert,dabeiderahndungderbetreffendentatendieangehobeneeintragungsgrenzeunddieggf.entsprechendangehobenenbußgeldregelsätzenochgarnichtberücksichtigt werden konnten. Zu 65 Absatz3 Nummer2 StVG InNummer2wirdzumeineneinneuerSatz2eingefügt. DieseEinfügungdientderVereinfachungderRegisterführungundderMinimierungdesVerwaltungsaufwandesbei derregisterführendenbehörde.mitdiesereinfügungsoll dieweiterführungdertilgungshemmungaufdenbeiinkrafttretenderreformvorhandenenregisterbestandund diebereitsausgelöstenablaufhemmungenbeschränktwerden.eintragungennachinkrafttretenderreformsollenunabhängigvontattagundentscheidungsdatumkeinetilgungshemmungmehrauslösenkönnen.damitwirdbereits inderübergangszeitdieabzuschaffendetilgungshemmung soweit wie möglich reduziert. ZumanderenwirdderbisherigeSatz3verschobenundzur besserenverständlichkeitdemzeitlichenablauffolgenddirekt hinter den neuen Satz 2 eingeordnet. Zu 65 Absatz3 Nummer3 StVG InNummer3wirdzumeinenderKreisderanzuwenden Vorschriftenerweitert,indemaufdasGesetzalsGanzesverwiesenwird.DiesdientderVorbeugungvonAuslegungszweifeln. ZumanderenwirdSatz2ergänzt.MitdieserErgänzung wirdklargestellt,dassentscheidungenüberordnungswidrigkeiten,diesichnochanderbisherigeneintragungsgrenzevon40euroorientierthaben,auchunterdergeltung desneuensystemseingetragenwerdenundmitpunktenzu bewertetsind.diesdientdervorbeugungeineretwaigen gengenteiligenauslegung,nachderdiebetroffenendurch denbloßensystemübergangeineuntergleichheitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigte Amnestie erfahren würden. Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ( 65 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b bis e StVG) Folgeänderungen der Beibehaltung des Punkterabatts. Zu Nummer 2 Buchstabe a ( 33 Absatz1 FahrlG) DieÄnderungdientderKlarstellungderÖffnungsklauselin Satz2,nachwelcherdieÜberwachungauchanDrittedelegiert werden kann. Zu Nummer 2 Buchstabe b ( 33 Absatz2a FahrlG) AuchbeiderÜberwachungderEinführungsseminarefür LehrgangsleitersollsichdieBehördeexternenPersonals bedienenkönnen,wiediesbeidersonstigenüberwachung

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nach 33FahrlGzugelassenist.DerQualitätderEinführungsseminarefürLehrgangsleiterunddamitauchderen ÜberwachungkommteinebesondereBedeutungzu,davon derqualitätdieserseminareletztlichderbundesweitequalitätsstandardderfahreignungsseminareabhängt.angesichtsderhohengesetzlichenanforderungenandieseeinführungsseminarefürlehrgangsleitermussauchderen Überwachungentsprechendstrengundintensiverfolgen.Es obliegtderbehörde,diesesauchbeieinerdelegationder Überwachung an Externe sicherzustellen. Zu Nummer3 ( 12 Absatz6 Satz1 Nummer3 GüKG) DieAnhebungdesBetragesisteineFolgeänderungderAnhebungderVerwarnungsgeldobergrenzeinArtikel8.Sinn undzweckderregelungist,dassdasbundesamtzuwiderhandlungen,diedenbereichdesverwarnungsverfahrens verlassen,andiezurverfolgungzuständigenbehörden übermittelt.daheristderbetragandieneuegrenzeanzupassen. b) Begründung zu der Entschließung DurchdieNeunteVerordnungzurÄnderungderFahrerlaubnis-VerordnungundandererstraßenverkehrsrechtlicherVorschriftenwirddieBußgeldkatalog-Verordnung partiell,soweitesdiereformdesverkehrszentralregisters erfordert,angepasst.hierdurchentstehtinsbesondereim GesamtgefügederBußgeld-undVerwarnungsgeldregelsätzeinderAnlage1einPrüfungs-undAnpassungsbedarf, umdiebisherfeinabgestimmtewertigkeitderverstößezueinanderzuwahrenundgenerelleinkommens-undpreissteigerungen zu berücksichtigen. Berlin, den 24. April 2013 Kirsten Lühmann Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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