Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/6906, 17/7274 eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Agnes Alpers, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/3215 Wirksamere Bedarfsplanung zur Sicherung einer wohnortnahen und bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein- Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/7190 Wirksame Strukturreformen für eine patientenorientierte Gesundheitsversorgung auf den Weg bringen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Kathrin Vogler, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/7460 Moratorium für die elektronische Gesundheitskarte

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode A. Problem Zu Buchstabe a NachAuffassungderBundesregierungistdieSicherstellungeinerflächendeckendenbedarfsgerechtenundwohnortnahenmedizinischenVersorgungder BevölkerungeinzentralesgesundheitspolitischesAnliegen.Umdasauchim weltweitenvergleichhoheleistungsniveaudesdeutschengesundheitswesens zuerhaltenundzuverbessern,gebeesangesichtsderdemographischenentwicklung,derunterschiedlichenversorgungssituationvonballungsräumenund ländlichenregionenundderneuenmöglichkeiten,diedermedizinisch-technische Fortschritt mit sich bringen werde, gesetzgeberischen Handlungsbedarf. SchwerwiegendechronischeErkrankungenundMultimorbiditätnähmentendenziellzu.DiesführezueinemsteigendenBedarfanmedizinischenLeistungen.GleichzeitigsinketendenziellaufgrundderdemographischenEntwicklung dasnachwuchspotentialinmedizinischenundpflegerischenberufen.wenn dierechtlichenrahmenbedingungennichtgeändertwürden,droheinsbesondereinländlichenregioneneinmangelanhausärztinnenundhausärzten,aber auchanfachärztinnenundfachärzten.diesermangelwürdesichfürdiepatientenundihreversorgungdirektauswirken.daherbedürfeeseinesbündels vonmaßnahmenaufunterschiedlichenebenen,umdenstrukturellenproblemen der Versorgung rechtzeitig zu begegnen. MitdemGesetzzurnachhaltigenundsozialausgewogenenFinanzierungder gesetzlichenkrankenversicherungseiendiefinanziellengrundlagendesgesundheitssystemskurz-undmittelfristigaufeinesolidebasisgestelltworden. DasGesetzzurNeuordnungdesArzneimittelmarkteshabeEffizienzundQualitätderArzneimittelversorgunggesteigert,indemeseineneueBalancezwischen Innovation und Bezahlbarkeit von Medikamenten etabliert habe. MitdemGesetzzurVerbesserungderVersorgungsstrukturenindergesetzlichenKrankenversicherungsolltennunmehrWeichenstellungenindenVersorgungsstrukturenerfolgen,damitdasGesundheitswesenauchinZukunftallen Menscheneinehochwertige,bedarfsgerechte,wohnortnahemedizinischeVersorgunggewährleistenkönne.GleichzeitigseienweitereReformenimSystem der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Vergütung notwendig. Zu Buchstabe b NachAuffassungderAntragstelleristdasgeltendeSystemderBedarfsplanung indervertragsärztlichenundderkrankenhausversorgungnichtgeeignet,das HauptanliegensozialerGesundheitspolitik,eineumfassendeGesundheitsversorgungfüralleMenschenzugarantieren,zurealisieren.EsgebezumTeil gravierendeunterschiedeinderversorgungsdichte.stattdietatsächliche Morbiditätfestzustellen,würdennurgewachseneVersorgungsstrukturender Bedarfsplanungzugrundegelegt.MitdenexistierendenrechtlichenInstrumentariengelingeesnicht,dieArztdichteeffektivzuregulieren.FürandereGesundheitsberufegebeesderzeitüberhauptkeineBemühungen,einewohnortnahe Versorgung sicherzustellen. Zu Buchstabe c NachAuffassungderAntragstellerwirdderGesetzentwurfderBundesregierung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz)denHerausforderungen,vordenendas deutschegesundheitswesenangesichtsderdurchdendemographischenwandelbedingtenveränderungvonkrankheitsbildernunddeswandelsderpatientenansprüchestehe,nichtgerecht.neueversorgungslösungenwürdenbehindert,bestehendeinstrumentezumabbauvonüber-undfehlversorgung wiederabgeschafft,wirksameanreizefürmehrqualitätnichtgeschaffenund diepotentialenichtärztlichergesundheitsberufenichtgenutzt.der

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8005 orientieresichnichtandenbedürfnissenderpatientinnenundpatienten, sondern an den finanziellen Interessen einzelner Leistungserbringer. Zu Buchstabe d DieAntragstellerbegrüßenzwardenNutzenvonTelematikimGesundheitswesen,bewertenaberdasKonzeptderelektronischenGesundheitskartealsunzureichend.GravierendeMängelsehensiebeidemKosten-Nutzen-Verhältnis, demdatenschutz,derfreiwilligkeitdernutzungsowiederfreienentscheidunghinsichtlicheinerzentralenoderdezentralenspeicherungfürdiepatienten. B. Lösung Zu Buchstabe a DasGesetzzurVerbesserungderVersorgungsstrukturenindergesetzlichen Krankenversicherungzieledaraufab,imkonkretenVersorgungsalltagdie SituationvielerPatientinnenundPatientenspürbarzuverbessern,etwaindem bürokratischehemmnisseabgebaut,derzugangzuerforderlichenarznei-, Heil-undHilfsmittelnsichergestelltunddieBehandlungsabläufefürPatientinnenundPatientenzwischenKrankenhäusern,ÄrztenundanderenEinrichtungen besser abgestimmt würden. AufverschiedenenSteuerungs-undVerantwortungsebenendesGesundheitssystemswürdenstarrePlanungsvorgabengelockert.DenBeteiligtenwürden flexiblemöglichkeiteneröffnet,denregionalengegebenheitenunderfordernissenentsprechendingrößerereigenverantwortungdiegesundheitlicheversorgungzusteuern.dieländerbekämenmehrmitwirkungs-undgestaltungsmöglichkeiten als bisher. Schwerpunkte des Gesetzes betreffen vor allem folgende Bereiche: 1. Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung DerSicherungeinerwohnortnahen,flächendeckendenmedizinischenVersorgung dienen insbesondere: einezielgenauereundregionalenbesonderheitenrechnungtragendeflexible AusgestaltungderBedarfsplanungmiterweitertenEinwirkungsmöglichkeiten der Länder, einausbauderinstrumentezursicherstellungderärztlichenversorgungmit entsprechendenanreizenauchimvergütungssystemsowiederförderung mobiler Versorgungskonzepte sowie MaßnahmenzurbesserenVereinbarkeitvonFamilieundBerufgeradeauch im ärztlichen Beruf. 2. Reform des vertragsärztlichen Vergütungssystems Das vertragsärztliche Vergütungssystem wird reformiert: ImSystemdervertragsärztlichenVergütungerfolgteineFlexibilisierungund Regionalisierung.ZentraleVorgabenwerdenzurückgenommen.DieKassenärztlichenVereinigungenerhaltenmehrFlexibilitätbeiderHonorarverteilungunddieVertragspartneraufregionalerEbenemehrGestaltungsmöglichkeiten bei ihren Vergütungsvereinbarungen. Überregulierungenwerdenabgebaut.DieVerpflichtungderSelbstverwaltungspartner,aufBundesebenefürdieÄrztinnenundÄrzteRichtlinienzur DokumentationderärztlichenBehandlungsdiagnosenzuerarbeiten (ambulante Kodierrichtlinien), entfällt.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3. Reform des vertragszahnärztlichen Vergütungssystems DievertragszahnärztlicheVergütungwirdweiterentwickelt.Denregionalen VertragspartnernwerdengrößereVerhandlungsspielräumefürdieVereinbarungen der Gesamtvergütungen eröffnet. EswerdengleicheWettbewerbsbedingungenzwischendenKrankenkassen geschaffen. 4.Ambulante spezialärztliche Versorgung UmeinreibungsloseresIneinandergreifenvonstationärerundambulanterVersorgungzugewährleisten,wirdschrittweiseeinsektorenverbindenderVersorgungsbereich der ambulanten spezialärztlichen Versorgung eingeführt. 5.Innovative Behandlungsmethoden ZurVerbesserungderBewertunginnovativerBehandlungsmethodenerhältder GemeinsameBundesausschusseinneuesInstrumentfürdieErprobungvon MethodenmitPotential,derenNutzennochnichtmithinreichenderEvidenz belegt ist. 6. Weiterentwicklung der Strukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses DieStrukturendesGemeinsamenBundesausschusseswerdenweiterentwickelt mitdemziel,legitimationundakzeptanzderentscheidungenzuerhöhensowiedieerforderlichetransparenzunddiebeteiligungsmöglichkeitenweiterzu stärken. 7. Stärkung wettbewerblicher Handlungsmöglichkeiten der Krankenkassen WettbewerblicheSpielräumederKrankenkassenwerdenvergrößert,damitPatientinnenundPatientenkünftigaufbreitererBasisAngebotenutzenkönnen, dieihremindividuellenbedarfentsprechen.dieangebotsmöglichkeitenfür Satzungsleistungen werden erweitert. 8. Weitere Maßnahmen des Gesetzes sind u. a.: einemodifizierungderzulassungsregelungenfürmedizinischeversorgungszentrenzursicherungderunabhängigkeitmedizinischerentscheidungen, FlexibilisierungundDeregulierungenimBereichderRichtgrößenundWirtschaftlichkeitsprüfungeninsbesondereimHeilmittel-,aberauchimArzneimittelbereich, NeuausgestaltungderRegelungenzurDatentransparenzmitdemZiel,die DatengrundlagefürVersorgungsforschungundWeiterentwicklungdesSystems der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbessern, eine Entbürokratisierung in verschiedenen Bereichen. AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksachen17/6906,17/7274ingeänderterFassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDP gegendiestimmenderfraktionenspd,dielinke.undbündnis90/ DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe b 1.EinealleBereichedergesundheitlichenVersorgungumfassendeBedarfsplanungsolledieMorbidität,dieMobilität,dieHandicaps,dieGeschlechterverteilung,dieDemographie,dieregionaleInfrastrukturunddiesozialeEntwicklung einbeziehen. 2.DieErmittlungdesBedarfsangesundheitlicherVersorgungsolleaufeine fundierte, evidente Basis gestellt werden.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ DieBedarfsplanungsollekleinräumigorganisiertwerden.DiestrikteUnterscheidungzwischendenSektoren ambulant,stationärundpflegerisch bei PlanungundVersorgungwerdesukzessivezuGunsteneinersektorübergreifenden Bedarfsplanung überwunden. 4.InModellversuchensolltenfahrendebarrierefreiePraxenerprobtundmittels einesshuttle-servicedieerreichbarkeitvonambulantenundstationären Strukturen gesichert werden. 5.VerschiedeneärztlicheAufgabensolltenaufandere,bereitsexistenteoderzu schaffende Berufe flächendeckend übertragen werden. 6.ZurSicherungundVerbesserungderVersorgungwerdenfüralleGesundheitsberufeverstärktAngestelltenverhältnisseermöglicht.Dafürwerden poliklinische Strukturen verbessert und ausgebaut. 7.UmflexibleAnpassungenzuermöglichenbzw.möglicherÜberversorgung wirksamentgegentretenzukönnen,solltenautomatismenzurausweitung undzementierungdermengeanambulanterärztlicherversorgungaufgehoben werden. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/3215mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktionDIE LINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN. Zu Buchstabe c DieBundesregierungsollaufgefordertwerden,denvorliegendenGesetzentwurf zurückzuziehen und einen neuen auszuarbeiten, durch den 1.diebisherigeBedarfsplanungreformiertwerdehinzueinersektorübergreifendenundaufgründlichenAnalysen (u.a.unterberücksichtigungdermorbiditätundsozialstruktur)undversorgungszielenfußendenversorgungsplanung; 2.diePrimärversorgungdeutlichaufgewertetundinihrerRollealsLotseder Versorgung gestärkt werde; 3.dieAufgabenverteilungzwischendenGesundheitsberufenneugestaltetwerde,AnreizefürmehrteamorientierteZusammenarbeitentstündenundflexiblere, familienfreundliche Arbeitszeiten ermöglicht würden; 4.mehrSpielräumefürneueundvorallemvernetzteVersorgungsformenwie regionaleversorgungsverbünde,gesundheitszentrenundmobilelösungen geschaffen würden; 5.wirksameAnreizezurVermeidungvonÜber-,Unter-undFehlversorgung gesetzt würden. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/7190mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPD und DIE LINKE. Zu Buchstabe d DieBundesregierungwirdaufgefordert,dasKonzeptderelektronischenGesundheitskartesolangezurückzustellen,bisfolgendeBedingungenerfülltseien: 1.eineBewertungunterEinbeziehungderbeiderErprobunggewonnenenErkenntnisse, bei der sich ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis ergäbe, 2.dieGarantie,dasswederKostenträgernochstaatlicheStellen,Industrieunternehmenoderandere Dritte aufdiesensiblengesundheitsdatenzugreifen könnten,

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3.dieGewährleistungderFreiwilligkeitderNutzungallerneuenFunktionen und 4.einePrüfunggeeignetertechnischerAlternativenzurSpeicherungvonDaten auf zentralen Servern durch unabhängige Gutachter. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/7460mitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. C. Alternativen AblehnungdesGesetzentwurfsaufDrucksachen17/6906,17/7274undAnnahme eines der drei Anträge. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Zu Buchstabe a DieMaßnahmendiesesGesetzessindmitfinanziellenAuswirkungenfürdie gesetzlichekrankenversicherung (GKV)verbunden.WeiterefinanzielleAuswirkungen ergeben sich für Bund, Länder und Gemeinden. 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand BeimBundeszuschusszurKrankenversicherungderLandwirteentstehenmöglicherweiseMehrbelastungenfürdenBundimniedrigeneinstelligenMillionenbereich,dieindenAnsätzendesEinzelplans10aufgefangenwerdenkönnen. 2.Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand a) Bund, Länder und Gemeinden DemBundesversicherungsamtwerdenneueAufgabenübertragenundvorhandeneAufgabenwerdenausgeweitet.AndererseitswerdenbestehendeAufgaben eingeschränkt.dembundesversicherungsamtentstehtdadurchpersaldoein geringerpersonellerundsächlichermehraufwand.diedamitverbundenenpersonalkostenbelaufensichaufrund0,5mio.euro.überdengenauenumfang neuauszubringenderstellenundplanstellenistimrahmenderhaushaltsberatungenzuentscheiden.dieneuauszubringendenplanstellenundstellensind ganz überwiegend aus dem Personalüberhang des Bundes zu besetzen. DieÜbernahmederAufgabenderVertrauensstelleundderDatenaufbereitungsstelle ( 303cund303ddesFünftenBuchesSozialgesetzbuch SGVV) machtdarüberhinauseinezusätzlichepersonalausstattungbeieinernochdurch einerechtsverordnungzubestimmendenausführendenbehördedesbundes notwendig.diedurchdiesestellenundplanstellenentstehendenkosten (einschl.dersachkosten)werdenvollständigvondenkrankenkassenerstattetund über Nutzungsentgelte refinanziert. FürdieBundesländerkanndurchdieerweitertenBeanstandungs-undBeteiligungsrechteimRahmendervertragsärztlichenBedarfsplanungsowiedas Recht,einsektorübergreifendesGremiumzuschaffeningeringemUmfang derzeitnichtquantifizierbarermehraufwandentstehen,dervonderkonkreten Ausgestaltung auf der jeweiligen Länderebene abhängt. b)gesetzliche Krankenversicherung DurchdieimJahr2010verabschiedetenausgabenbegrenzendenRegelungendes GKV-Finanzierungsgesetzes,desGesetzeszurNeuordnungdesArzneimittelmarktesindergesetzlichenKrankenversicherungunddesGesetzeszurÄnderungkrankenversicherungsrechtlicherundandererVorschriftenwurdedieGKV

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8005 abdemjahr2011ineinergrößenordnungvoninsgesamtrund3,5mrd.euro finanzwirksamentlastet.diemaßnahmendesversorgungsstrukturgesetzesdienenvorallemdernachhaltigenverbesserungundsicherstellungeinerflächendeckendenundbedarfsgerechtenmedizinischenversorgungundfördernauch langfristigdiequalitätundeffizienzderleistungserbringungindergesetzlichenkrankenversicherung.damitwerdenderselbstverwaltungimvertragsärztlichenbereichinstrumenteandiehandgegeben,versorgungslückenimambulantensektorinsbesondereinländlichenundinstrukturschwachenurbanen RegionenzuschließenunddamitauchdieInanspruchnahmeaufwändigererVersorgungenvorallemimBereichderstationärenVersorgungundderVersorgung mitnotfall-undrettungsdienstenzuvermeiden.esistnotwendigundlangfristig auchausfinanziellersichtdurchaussinnvoll,versorgungsstrukturenzustützen, bevorversorgungsdefizitevermehrtentstehenunddaraushohemehrausgaben resultieren. MehrausgabenfürdiegesetzlichenKrankenkassenkönneneinerseitsdurch PreiszuschlägefürbesondersförderungswürdigevertragsärztlicheLeistungserbringerinstrukturschwachenGebietensowiedurchPreiszuschlägefürbesondersförderungswürdigeLeistungenentstehen,derenUmfangindenVereinbarungendergemeinsamenSelbstverwaltungderÄrzteundKrankenkassen festgelegtwird.diesemehrausgabenkönntensich jenachumsetzungdurch dievertragspartner insgesamtaufeinegeschätztejährlichegrößenordnung zwischen150und200mio.eurobelaufen.durchdiebildungvonstrukturfondsbeidenkassenärztlichenvereinigungen,dievonallenkrankenkassen miteinemzusätzlichenausgabenbetraginhöhevon0,1prozentderjeweiligen Gesamtvergütungmitzufinanzierensind,könnenMehrausgabenderKrankenkassenineinerGrößenordnungvonca.25Mio.Euroentstehen,sodasssichdie SummedergeschätztenjährlichenMehrausgabenaufeineGrößenordnungvon rund200mio.eurobeläuft.solchenmehrausgabenstehenimerheblichen nichtquantifizierbarenumfangminderausgabendurchvermeidungunnötiger EinweisungenzurstationärenVersorgungodervonKrankentransportenund RettungsfahrteninsbesondereinstrukturschwachenRegionengegenüber,die auseinerverbesserungvonqualitätundeffizienzderversorgungimambulantenvertragsärztlichenbereichresultieren.diebundesregierungwirddiemit diesenmaßnahmenverbundenenauswirkungenaufdasversorgungsgeschehen imbereichdervertragsärztlichenversorgungeinschließlichderfinanziellen AuswirkungenaufdiegesetzlicheKrankenversicherungbiszum30.April2014 evaluieren. DurchdieReformdervertragsärztlichenVergütungssystematikwirddasVergütungsgeschehenweitgehendregionalisiert.Mehrausgabenfürdiegesetzlichen Krankenkassenentstehendadurchnicht.DasMorbiditätsrisiko,dasheißtAusgabensteigerungenaufgrundeinererhöhtenKrankheitshäufigkeitodereiner verändertenmorbiditätsstrukturderversicherten,liegtwiebisheraufderseite derkrankenkassen:dasbedeutet,dassdiekrankenkassenhöheregesamtvergütungenfürdievertragsärztlichenleistungenveranschlagenmüssen,wenn dermorbiditätsbedingtebehandlungsbedarfderversichertenimzeitablaufansteigtoderwennleistungenausdemstationärenbereichindenambulanten Bereichverlagertwerden.SofernesimZeitablaufeinenAnstiegbeidenfür ArztpraxenrelevantenKostengibt,dernichtdurchWirtschaftlichkeitsreserven ausgeglichenwerdenkann,sindvondenkrankenkassenauchdiesichdaraus ergebenden Effekte in Form höherer Preise zusätzlich zu vergüten. MitderAufhebungdermitdemGKV-FinanzierungsgesetzeingeführtenzeitlichbeschränktaufdieJahre2011und2012vorgesehenenRegelungenzur AusgabenbegrenzungkönnenimBereichderextrabudgetärenLeistungen (insbesonderedesambulantenoperierens)imjahr2012zwarnichtquantifizierbaremehrausgabenbeidervergütungvertragsärztlicherleistungenverbunden sein.diesenauseinervorzeitigenaufhebungdieserausgabenbegrenzungen

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode resultierendeneinmaligenmehrausgabenstehennichtquantifizierbareminderausgaben durch die Vermeidung von stationären Behandlungen gegenüber. FürdasJahr2013entstehenfürdiegesetzlicheKrankenversicherungim BereichdervertragszahnärztlichenVergütungdurchdieNeujustierungder HonorarstrukturenMehrausgabenvonbiszu120Mio.Euro.DieBundesregierungwirddiemitdiesenMaßnahmenverbundenenAuswirkungenaufdasVersorgungsgeschehenimvertragszahnärztlichenBereicheinschließlichderfinanziellenAuswirkungenaufdiegesetzlicheKrankenversicherungbiszum 30.April 2014 evaluieren. DerLeistungsumfangeinesambulantenspezialärztlichenVersorgungsbereichs umfasstzumeinenerkrankungenmitbesonderenkrankheitsverläufen,seltene ErkrankungenoderhochspezialisierteLeistungen.DanebenwerdenTeilbereiche ambulantdurchführbareroperationenundsonstigerstationsersetzenderleistungeneinbezogen,soferndiesevomgemeinsamenbundesausschussnachgesetzlichenkriterienderambulantenspezialärztlichenversorgungzugeordnet werden.dieökonomischenauswirkungenderbildungeinesambulantenspezialärztlichenversorgungsbereichswerdendaherimwesentlichenvomgemeinsamenbundesausschussdurchdievonihmvorgenommeneausgestaltungdiesesversorgungsbereichsdeterminiertsowievondendievergütungen vereinbarendenvertragspartnern. DieFestlegungendesGemeinsamenBundesausschusseswieQualitätsanforderungen,ÜberweisungserfordernisseunddieVerpflichtungzuKooperationen zwischendenleistungserbringernwirkeneinerextensiventeilnahmederleistungserbringerentgegen.zudembetrifftderspezialärztlicheversorgungsbereichindikationenohnehohemengenrisiken.diemöglichkeiteneinerangebotsinduziertennachfragesindalsgeringeinzuschätzen,daessichumschwere oderselteneerkrankungenhandelt.dieversorgungdieserkrankheitenerfolgt bereitsderzeitentwederambulantoderstationär,dieleistungenwerdenzukünftigdurchdievorgabendesneuenversorgungsbereichesabergezielterund qualitativ hochwertiger erbracht werden. ImÜbrigenbietetdieRegelungnebenderOptimierungderPatientenversorgungbeiErkrankungenundLeistungenmitbesonderemspezialärztlichemVersorgungsbedarfauchgünstigeSynergieeffekteundKosteneinsparpotentiale, insbesonderedurchvermeidungstationäreraufenthalteundvonkosteninfolgevonkomplikationenundfolgeerkrankungen,dieallerdingsnichtquantifizierbarsind.dieerhöhungderanforderungenaninterdisziplinärediagnostik undtherapieimambulantenbereichbringtzugleicheinentrendzur (begrenzten)verlagerungderversorgungvomstationärenindenambulantenbereich mitsich,denninzwischenistesaufgrunddesmedizinischenfortschrittsmöglich,vielebisherstationärerbrachtebehandlungenambulantdurchzuführen. DiequalifiziertereBehandlungimVersorgungsbereichderambulantenspezialärztlichenVersorgungführtineinerGesamteinschätzungdamitnichteinseitig zuhöherenausgaben,sonderngleichzeitiginderperspektivezueinsparungen aufgrundeinereffizienterenversorgungdurcheinegezielterediagnostikund bedarfsgerechtere Behandlung. DurchdieMöglichkeitderErprobunginnovativerBehandlungsmethoden durchdengemeinsamenbundesausschusskönnenmehrausgabenfürdiegesetzlichekrankenversicherungüberdensystemzuschlagnachden 91,139c SGBVentstehen.AusgehendvondenbisherigenErfahrungenderMethodenbewertungimGemeinsamenBundesausschusskönnenfünfErprobungenpro JahrmiteinerLaufzeitvon5JahrenproErprobungangenommenwerden.Bei angenommenenjeweiligenmitdererprobungverbundenenoverhead-kosten vonca.0,5mio.europroerprobungundjahr,entstündenimerstenjahrkostenvonca.2,5mio.euro,imzweitenjahr5mio.,imdrittenjahr7,5mio.,im viertenjahr10mio.euroundabdemfünftenjahrdann12,5mio.eurojähr-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/8005 lich.diesekostenwerdendurchdieangemessenebeteiligungvonbetroffenen Herstellern oder Anbietern der zu erprobenden Methode erheblich reduziert. DurchdieAusweitungderbisherigenAngebotsmöglichkeitenfürSatzungsleistungenderKrankenkassenkönnenindemUmfang,indemdieeinzelnenKrankenkassenvondiesenMöglichkeitenGebrauchmachen,Mehrausgabenfürdie gesetzlichekrankenversicherungentstehen.solchemehrausgabensind sofernsiejeweilsnichtausdenzuweisungendesgesundheitsfondsodervorhandenenfinanzreservenabgedecktwerdenkönnen auszusatzbeiträgenzu finanzieren.dabeiistzuberücksichtigen,dassdurchdieerweiterungvonsatzungsleistungenauchaufwändigerebehandlungenverkürztodervermieden werden und dadurch Einsparungen erzielt werden können. DurchdieNeuregelungenzurDatentransparenz ( 303aff.SGBV)entstehen dergesetzlichenkrankenversicherungimjahr2012geschätztemehrausgaben inhöhevonrund1,5mio.euroundindenfolgejahrenjährlichemehrausgabeninhöhevonrund0,5mio.euro,diesichdurchdieeinnahmevonnutzungsgebühren reduzieren werden. DieBundesregierungwirddiemitdenMaßnahmennachArtikel1 85und 87aAbsatz2Satz3verbundenenAuswirkungenaufdasVersorgungsgeschehenimBereichdervertragszahnärztlichenundvertragsärztlichenVersorgung einschließlichderfinanziellenauswirkungenaufdiegesetzlichekrankenversicherungbiszum30.april2014evaluieren.dasergebnisderevaluierungen wirdbeiderfestlegungderhöhederzahlungendesbundesfürdensozialausgleichabdemjahr2015minderndberücksichtigt,soweitsichausdiesemergebnisunterberücksichtigungvoneinspareffektenmehrausgabendesbundes fürdensozialausgleichergeben.deranspruchdesmitgliedsaufsozialausgleich bleibt unberührt. Zu Buchstabe b FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushaltewurdennichterörtert. Zu Buchstabe c FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushaltewurdennichterörtert. Zu Buchstabe d FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushaltewurdennichterörtert. E. Sonstige Kosten Zu Buchstabe a KostenfürdieWirtschaft,dieüberdieuntenaufgeführtenBürokratiekosten hinausgehen,könnendurchdievorgesehenebeteiligungderherstelleranden KostenderErprobungneuerUntersuchungs-undBehandlungsmethodenentstehen.DieHöhederdamitverbundenenKostenbeidenbetroffenenUnternehmen ist derzeit nicht abschätzbar. GrößereAuswirkungenaufdieEinzelpreisedermedizinischenDienstleistungenoderAuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Zu Buchstabe b Sonstige Kosten wurden nicht erörtert. Zu Buchstabe c Sonstige Kosten wurden nicht erörtert. Zu Buchstabe d Sonstige Kosten wurden nicht erörtert.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode F. Bürokratiekosten Zu Buchstabe a 1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft DervorliegendeGesetzentwurfenthältsiebenneueInformationspflichtenfür die Wirtschaft. DerenthälteineeinmaliganfallendeInformationspflichtfürmedizinischeVersorgungszentren.DiesehabengegenüberdemjeweiligenZulassungsausschussnachzuweisen,dassderärztlicheLeiterindemmedizinischen Versorgungszentrumtätigist.ImRahmenderEx-ante-SchätzungsindKosten in Höhe von insgesamt Euro zu erwarten. ImZusammenhangmitderAusübungdesVorkaufrechtsnachArtikel1 103 Absatz 4d entsteht für die Vertragsärzte eine Informationspflicht. ImZugederEinführungeinessektorübergreifendenVersorgungsbereichsfür dieambulantespezialärztlicheversorgungwerdenzweineueinformationspflichten eingeführt. ZumeinenmüssenLeistungserbringer,dieanderambulantenspezialärztlichen Versorgungteilnehmenmöchten,gegenüberderzuständigenLandesbehörde einmaliganzeigen,dasssiediehierfürjeweilsmaßgeblichenanforderungen undvoraussetzungenerfüllen.zumanderenmüssendiezurteilnahmeander ambulantenspezialärztlichenversorgungzugelassenenleistungserbringerihre TeilnahmeunterAngabedesLeistungsbereichs,aufdensichihreZulassungerstreckt,denLandesverbändenderKrankenkassenunddenErsatzkassen,der KassenärztlichenVereinigungsowiederLandeskrankenhausgesellschaftmelden.InbeidenFällenistderZeitaufwandalsgeringanzusehen,sodassauchdie anfallenden Bürokratiekosten insgesamt gering ausfallen werden. ImRahmenderneugeschaffenenMöglichkeitdesGemeinsamenBundesausschusses,eineRichtliniezurErprobungneuerMethodenzubeschließen,können drei Informationspflichten für die Wirtschaft entstehen. ZumeinenmüssendieLeistungserbringer (z.b.ärzteundkrankenhäuser),die andererprobungeinerneuenleistungteilnehmenwollen,gegenüberdermit derwissenschaftlichenbegleitungundauswertungbeauftragteninstitution nachweisen,dasssiedievomgemeinsamenbundesausschuss (G-BA)festgelegtenAnforderungenerfüllen.ZumanderensinddieanderErprobungteilnehmendenLeistungserbringerverpflichtet,diefürdiewissenschaftlicheBegleitungundAuswertungerforderlichenDatenzudokumentierenundder beauftragteninstitutionzurverfügungzustellen.fürdenhierdurchentstehendenzusätzlichenaufwanderhaltendieteilnehmendenleistungserbringer eineangemesseneaufwandsentschädigungvonderbeauftragteninstitution. SchließlichkönnenMedizinprodukteherstelleroderinsonstigerWeiseAnbieter einerneuenuntersuchungs-undbehandlungsmethodebeimg-babeantragen, dassereinerichtliniezurerprobungbeschließt.esistderzeitnichtabsehbar, wiehäufigderg-barichtlinienzurerprobungbeschließenwirdundwieviele Medizinproduktehersteller eine Erprobung beantragen werden. DiesenzumTeilimeinzelnennichtbezifferbarenzusätzlichenBürokratiekosten stehen konkrete Entlastungen gegenüber. DurchdenWegfallderbisherigenAmbulantenKodierrichtlinienwirdderVerschlüsselungsaufwandbeiderAngabederBehandlungsdiagnosenfürdieeinzelne Ärztin bzw. den einzelnen Arzt reduziert. ImZugederMaßnahmenzurEntbürokratisierungderRegelungenzuden strukturiertenbehandlungsprogrammenentfälltdaserfordernisderzusätzlichenunterschriftdererstdokumentationunddamitderpapiergebundenen

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/8005 EinreichungdersogenanntenVersandliste.DarausfolgteineVerringerungder Bürokratiekosten um ca. 0,1 Mio. Euro pro Jahr. DurchdieEinführungeinessektorübergreifendenVersorgungsbereichsfürdie ambulantespezialärztlicheversorgungwirdeineinformationspflichtfürdie teilnehmendenkrankenhäusermodifiziertundihrbisherigeraufwandimrahmen ihrer Bestimmungen durch die Länder reduziert. DurchdieverbindlicheFestlegunganzuerkennenderPraxisbesonderheitenentfälltfürentsprechendeFälledieDarlegungs-undBegründungspflichtbeiÜberschreitung des Richtgrößenvolumens. 2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger Es wird eine neue Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger eingeführt. 3. Bürokratiekosten für die Verwaltung ImZugederRegionalisierungundDezentralisierungbeidenNeuregelungen zurvertragsärztlichenvergütungundbedarfsplanungentstehenderverwaltung in der vertragsärztlichen Versorgung neun neue Informationspflichten. DemstehenindervertragsärztlichenVersorgungsiebenwegfallendeInformationspflichten gegenüber. IndervertragszahnärztlichenVersorgungentstehteineneueInformationspflicht.DieKrankenkassenhabendenKassenzahnärztlichenVereinigungenjeweils zum 1. Oktober eines Jahres die Zahl ihrer Versicherten mitzuteilen. DemGemeinsamenBundesausschussentstehendurchdiePflicht,inderBegründungzuseinenBeschlüsseneineBürokratiekostenschätzungzudokumentieren, neue Informationspflichten. DengesetzlichenKrankenkassenentstehenimRahmenderRegelungenzu KassenschließungenundderWahrungderVersichertenrechteindiesemZusammenhang vier Informationspflichten. ImRahmenderAbrechnungenzwischenKrankenkassenundsonstigenLeistungserbringern entfallen zwei Informationspflichten. BeidenstrukturiertenBehandlungsprogrammenentfallenzweiInformationsoderMeldepflichten.DurchdieEntfristungderZulassungenentfälltdiePflicht derkrankenkassen,diewiederzulassungderprogrammebeimbundesversicherungsamtzubeantragen.beimbundesversicherungsamtentfälltdermit der Erteilung von Wiederzulassungen verbundene Verwaltungsaufwand. Zu Buchstabe b Bürokratiekosten wurden nicht erörtert. Zu Buchstabe c Bürokratiekosten wurden nicht erörtert. Zu Buchstabe d Bürokratiekosten wurden nicht erörtert.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksachen17/6906,17/7274inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen, b) den Antrag auf Drucksache 17/3215 abzulehnen, c) den Antrag auf Drucksache 17/7190 abzulehnen, d) den Antrag auf Drucksache 17/7460 abzulehnen. Berlin, den 30. November 2011 Der Ausschuss für Gesundheit Dr. Carola Reimann Vorsitzende Jens Spahn Berichterstatter Dr. Marlies Volkmer Berichterstatterin Dr. Harald Terpe Berichterstatter Heinz Lanfermann Berichterstatter Dr. Martina Bunge Berichterstatterin

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/8005 Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG) Drucksachen 17/6906, 17/7274 mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG) Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),daszuletztdurchArtikel9 desgesetzesvom28.april2011 (BGBl.IS.687)geändert wordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Nach 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)Versichertemiteinerlebensbedrohlichenoderin derregeltödlichenerkrankungodermiteinerzumindest wertungsmäßigvergleichbarenerkrankung,fürdieeine allgemeinanerkannte,demmedizinischenstandardentsprechendeleistungnichtzurverfügungsteht,können aucheinevonabsatz1satz3abweichendeleistungbeanspruchen,wenneinenichtganzentferntliegendeaussichtaufheilungoderaufeinespürbarepositiveeinwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG) Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),daszuletztdurchArtikel9 desgesetzesvom28.april2011 (BGBl.IS.687)geändert wordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Nach 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)VersichertemiteinerlebensbedrohlichenoderregelmäßigtödlichenErkrankungodermiteinerzumindest wertungsmäßigvergleichbarenerkrankung,fürdieeine allgemeinanerkannte,demmedizinischenstandardentsprechendeleistungnichtzurverfügungsteht,können aucheinevonabsatz1satz3abweichendeleistungbeanspruchen,wenneinenichtganzentferntliegende AussichtaufHeilungoderaufeinespürbarepositiveEinwirkungaufdenKrankheitsverlaufbesteht.DieKrankenkasseerteiltfürLeistungennachSatz1vorBeginn derbehandlungeinekostenübernahmeerklärung, wennversicherteoderbehandelndeleistungserbringerdiesbeantragen.mitderkostenübernahmeerklärungwirddieabrechnungsmöglichkeitderleistung nach Satz 1 festgestellt. 1a. 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: BeiKrankenkassen,diebiszum31.Dezember 2012nichtanmindestens70ProzentihrerVersichertenelektronischeGesundheitskartennach 291aausgegebenhaben,dürfensichdieVerwaltungsausgabenimJahr2013gegenüberdem Jahr 2012 nicht erhöhen. b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: Absatz4Satz4Nummer1undSatz5sowie 291a Absatz 7 Satz 7 gelten entsprechend.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a)inabsatz4satz6werdendiewörter nach 112 oder 115oderinvertraglichenVereinbarungen gestrichen. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6)DieKrankenkassekanninihrerSatzungzusätzlichevomGemeinsamenBundesausschussnicht ausgeschlosseneleistungeninderfachlichgebotenen QualitätimBereichdermedizinischenVorsorgeund Rehabilitation ( 23,40),derkünstlichenBefruchtung ( 27a),derzahnärztlichenBehandlungohnedie VersorgungmitZahnersatz ( 28Absatz2),beider VersorgungmitnichtverschreibungspflichtigenArzneimitteln ( 34Absatz1Satz1),mitHeilmitteln ( 32)undHilfsmitteln ( 33),imBereichderhäuslichenKrankenpflege ( 37)undderHaushaltshilfe ( 38)sowieLeistungenvonnichtzugelassenenLeistungserbringernvorsehen.DieSatzungmussinsbesonderedieArt,dieDauerunddenUmfangderLeistungbestimmen.DiezusätzlichenLeistungensind vondenkrankenkasseninihrerrechnungslegunggesondert auszuweisen. 1b. 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer2awerdenvordemsemikolondie Wörter oderderfamilienpflegezeitnach 2 desfamilienpflegezeitgesetzes undvordem KommadieWörter oderdiedauerderfamilienpflegezeitunddernachpflegephasenach 3 Absatz1Nummer1BuchstabecdesFamilienpflegezeitgesetzes eingefügt. b)innummer3werdenjeweilsnachdemwort Pflegezeit diewörter oderfamilienpflegezeit und Nachpflegephase eingefügt. 1c. 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer7wirddaskommaamendedurch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 8 wird gestrichen. 1d.In 10Absatz2Nummer3wirddasKommaam EndedurcheinSemikolonersetztundfolgender Halbsatz angefügt: diesgiltabdem1.juli2011auchbeieinerunterbrechungoderverzögerungdurchdenfreiwilligen WehrdienstnachAbschnitt7desWehrpflichtgesetzes,einenFreiwilligendienstnachdemBundesfreiwilligendienstgesetz,demJugendfreiwilligendienstegesetzodereinenvergleichbarenanerkanntenFreiwilligendienstoderdurcheineTätigkeitals EntwicklungshelferimSinnedes 1Absatz1des Entwicklungshelfer-GesetzesfürdieDauervon höchstens zwölf Monaten, wird wie folgt geändert: a)absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdenvordempunktamendedie Wörter ;diesumfasstauchdiefachärztliche Anschlussversorgung eingefügt. bb)insatz6werdendiewörter nach 112 oder 115oderinvertraglichenVereinbarungen gestrichen. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6)DieKrankenkassekanninihrerSatzung zusätzlichevomgemeinsamenbundesausschuss nichtausgeschlosseneleistungeninderfachlichgebotenenqualitätimbereichdermedizinischenvorsorgeundrehabilitation ( 23,40),derkünstlichenBefruchtung ( 27a),derzahnärztlichen BehandlungohnedieVersorgungmitZahnersatz ( 28Absatz2),beiderVersorgungmitnicht verschreibungspflichtigenapothekenpflichtigen Arzneimitteln ( 34Absatz1Satz1),mitHeilmitteln ( 32)undHilfsmitteln ( 33),imBereich derhäuslichenkrankenpflege ( 37)undderHaushaltshilfe ( 38)sowieLeistungenvonnichtzugelassenenLeistungserbringernvorsehen.DieSatzungmussinsbesonderedieArt,dieDauerundden UmfangderLeistungbestimmen;siehathinreichendeAnforderungenandieQualitätderLeis-

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ Nach 19 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)EndetdieMitgliedschaftdurchdieSchließung oderinsolvenzeinerkrankenkasse,geltendieleistungsentscheidungendergeschlossenenkrankenkassefort. DieKrankenkasse,diedasMitgliedaufnimmt,darfLeistungsentscheidungennurunterdenVoraussetzungender 44 bis 48 des Zehnten Bucheszurücknehmen. 4. Dem 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DiePartnerderBundesmantelverträgelegenbiszum [6MonatenachInkrafttretengemäßArtikel15Absatz1]fürdieambulanteVersorgungbeispielhaftfest,bei welchentätigkeitenpersonennachsatz2ärztlicheleistungenerbringenkönnenundwelcheanforderungenan dieerbringungzustellensind.derbundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5. Nach 32 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)BeilangfristigemBehandlungsbedarfgenehmigendieKrankenkassenaufAntragdesVersichertendie erforderlichenheilmittelfüreinengeeignetenzeitraum. DasNähere,insbesonderezudenGenehmigungsvoraussetzungen,regeltderGemeinsameBundesausschussin denrichtliniennach 92Absatz1Satz2Nummer6. ÜberdieAnträgeistinnerhalbvonvierWochenzuentscheiden;ansonstengiltdieGenehmigungnachAblauf derfristalserteilt.soweitzurentscheidungergänzende InformationendesAntragstellerserforderlichsind,istder LaufderFristbiszumEingangdieserInformationenunterbrochen. tungserbringungzuregeln.diezusätzlichenleistungensindvondenkrankenkasseninihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen. 3.Nach 19Absatz1wirdfolgenderAbsatz1aeingefügt: (1a)EndetdieMitgliedschaftdurchdieSchließung oderinsolvenzeinerkrankenkasse,geltendievondieserkrankenkassegetroffenenleistungsentscheidungenmitwirkungfürdieaufnehmendekrankenkasse fort.hiervonausgenommensindleistungenaufgrundvonsatzungsregelungen.beimabschlussvon Wahltarifen,dieeinMitgliedzumZeitpunktder SchließunginvergleichbarerFormbeiderbisherigenKrankenkasseabgeschlossenhatte,dürfenvon deraufnehmendenkrankenkassekeinewartezeiten geltendgemachtwerden.dievorschriftendeszehntenbuches,insbesonderezurrücknahmevonleistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt. 3a. 20d Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben. 3b.In 21Absatz3werdendieWörter biszum30.juni 1993 gestrichen. 3c. 24b Absatz 4 wird wie folgt geändert: a)insatz3werdendiewörter denallgemeinen Pflegesatz durchdiewörter diemittlerenkostenderleistungennachdensätzen1und2 ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: DasDRG-InstitutermitteltdieKostennach Satz3gesondertundveröffentlichtdasErgebnis jährlichinzusammenhangmitdementgeltsystemnach 17bdesKrankenhausfinanzierungsgesetzes. 4. unverändert 5.Nach 32Absatz1wirdfolgenderAbsatz1aeingefügt: (1a)VersichertemitlangfristigemBehandlungsbedarfhabendieMöglichkeit,sichaufAntragdieerforderlichenHeilmittelvonderKrankenkassefüreinen geeignetenzeitraumgenehmigenzulassen.das Nähere,insbesonderezudenGenehmigungsvoraussetzungen,regeltderGemeinsameBundesausschussin denrichtliniennach 92Absatz1Satz2Nummer6. ÜberdieAnträgeistinnerhalbvonvierWochenzuentscheiden;ansonstengiltdieGenehmigungnachAblauf derfristalserteilt.soweitzurentscheidungergänzendeinformationendesantragstellerserforderlichsind, istderlaufderfristbiszumeingangdieserinformationen unterbrochen.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 6. Dem 33 wird folgender Absatz 9 angefügt: (9)Absatz1Satz5giltentsprechendfürIntraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen c Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirdnachdemwort Medizinprodukte einkommaundwerdendiewörter davonmindestenseineständigeexpertengruppe,diefachgebietsbezogen ergänzt werden kann eingefügt. b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: DasNäherezurOrganisationundArbeitsweiseder ExpertengruppenregelteineGeschäftsordnungdes BundesinstitutsfürArzneimittelundMedizinprodukte,diederZustimmungdesBundesministeriums fürgesundheitbedarf.zursicherstellungderfachlichenunabhängigkeitderexpertengilt 139b Absatz3Satz2entsprechend.DerGemeinsame BundesausschusskanndieExpertengruppenmit BewertungennachSatz1beauftragen;dasNähere regelterinseinerverfahrensordnung.bewertungen nachsatz1kannauchdasbundesministeriumfür Gesundheit beauftragen. 8.Dem 39Absatz1werdendiefolgendenSätzeangefügt: DieKrankenhausbehandlungumfasstaucheinEntlassmanagementzurLösungvonProblemenbeim ÜbergangindieVersorgungnachderKrankenhausbehandlung.DasEntlassmanagementundeinedazuerforderlicheÜbermittlungvonDatendarfnurmitEinwilligungundnachvorherigerInformationdesVersicherten erfolgen. 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. 9.In 40Absatz1Satz1werdendieWörter 111besteht,oder,soweitdiesfüreinebedarfsgerechte,leistungsfähigeundwirtschaftlicheVersorgungderVersichertenmitmedizinischenLeistungenambulanter Rehabilitationerforderlichist,durchwohnortnaheEinrichtungen durch die Wörter 111c besteht ersetzt a wird aufgehoben. 6. unverändert 6a.In 34Absatz1Satz2werdendieWörter erstmals bis zum 31. März 2004 gestrichen. 6b.In 35Absatz5Satz4werdendieWörter Nummer1sowieerstmalszum1.April2006auchnach den Nummern 2 und 3 gestrichen. 7. unverändert 7a.In 37bAbsatz3Satz1werdendieWörter bis zum 30. September 2007 gestrichen. 7b.In 38Absatz2Satz1wirddasWort kann durch das Wort soll ersetzt. 8. unverändert 9. unverändert 10. unverändert 10a. 49 Absatz 2 wird aufgehoben. 10b.In 55Absatz1Satz5werdendieWörter,frühestens seit dem 1. Januar 1989, gestrichen. 10c. 62 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz5werdendiewörter biszum 31.Juli 2007 gestrichen. b) Absatz 4 wird aufgehoben.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/ d.In 64Absatz3Satz1ersterHalbsatzwirdnach derangabe 63Abs.1 dieangabe oder 64a eingefügtundwirddieangabe 85a durchdieangabe 87a ersetzt. 10e. Nach 64 wird folgender 64a eingefügt: 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung (1)DieKassenärztlicheVereinigungunddiefür diewahrnehmungderwirtschaftlicheninteressen maßgeblicheorganisationderapothekerauflandesebenegemeinsamkönnenmitdenfürihrenbezirkzuständigenlandesverbändenderkrankenkassenunddenersatzkassengemeinsamdie DurchführungeinesModellvorhabensnach 63zur VerbesserungderQualitätundWirtschaftlichkeit derarzneimittelversorgungfüreinezeitdauervon biszudreijahrenvereinbaren.werdenmodellvorhabeninmehrerenbezirkenderkassenärztlichen Vereinigungenvereinbart,sollensichdieKassenärztlichenVereinigungenaufdieDurchführungdes ModellvorhabensineinemBezirkeinigen.ÜberschüsseaufgrundvonMinderaufwendungen,die durchmaßnahmendesmodellvorhabensnachsatz1 beidenkrankenkassenrealisiertwerden,sindin TeilenandieLeistungserbringerweiterzuleiten.Die durchdasmodellvorhabendenkrankenkassenentstehendenmehraufwendungensindauszugleichen. DieVereinbarungnachSatz1umfasstdasNähere zu dem Modellvorhaben, insbesondere 1.einenKatalogfüreinewirtschaftlicheWirkstoffauswahlinallenversorgungsrelevantenIndikationen, 2.dieimModellprojektzuerbringendenLeistungen und deren Dokumentation, 3.dieGrundsätzezurErmittlungvonÜberschüssenundderenteilweiseWeiterleitungandieLeistungserbringernachSatz3sowiezumAusgleichsverfahren nach Satz 4. ImÜbrigengiltfürdieVereinbarungnachSatz1 63Absatz3und4bis6entsprechend. 65giltentsprechendmitderMaßgabe,dassdieBegleitung undauswertungvondenvertragspartnernnach Satz1veranlasstwird.FürdasModellvorhabenist einevereinbarungnach 106Absatz3bzutreffen. DieKassenärztlicheBundesvereinigungunddie Vertragspartnernach 129Absatz2könnengemeinsameEmpfehlungeninsbesonderezumInhalt undzurdurchführungdesmodellvorhabensvereinbaren,dieindervereinbarungnachsatz1zubeachten sind. (2)SoweitkeineEinigungüberdieDurchführung einesmodellvorhabensnachabsatz1erzieltwird, kannjedevertragsparteidasschiedsamtfürdie vertragsärztlicheversorgungnach 89Absatz2 zurfestsetzungdesinhaltsdervereinbarungnach Absatz1anrufen.DieFestsetzungsollunterbleiben, wennindembezirkeineranderenkassenärztlichen

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: DieVerträgenach 73cAbsatz3und 140a Absatz1sindderfürdieKrankenkassezuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. bb) Folgender Satz wird angefügt: SiegebendenfürdieSozialversicherungzuständigenoberstenVerwaltungsbehördender Länder,indenenVerträgenachSatz2oder 73bAbsatz4wirksamwerden,Gelegenheit zurstellungnahmeinnerhalbeinesmonatsund stellenvoreinerbeanstandungdasbenehmen her. b)inabsatz5wirddieangabe 73c durchdieangabe 73b, 73c ersetzt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6)DiefürdieSozialversicherungzuständigen oberstenverwaltungsbehördenderländerkönnen denkrankenkassenzurgewährleistungeinerflächendeckendenversorgungvorschlagen,verträge nach 73bAbsatz4, 73cAbsatz3und 140aAbsatz 1 abzuschließen Absatz 7 wird wie folgtgefasst: (7)EsistVertragsärztennichtgestattet,fürdieZuweisungvonVersicherteneinEntgeltodersonstige wirtschaftlichevorteilesichversprechenodersichgewährenzulassenoderselbstzuversprechenoderzugewähren. 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend b Absatz 4a wird wie folgt geändert: a)insatz4werdendiewörter unddiefestlegungdes Vertragsinhalts gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: KlagengegendieFestlegungdesVertragsinhalts richtensichgegeneinederbeidenvertragsparteien, nicht gegen die Schiedsperson. VereinigungbereitseinModellvorhabenvereinbart wurde.dasschiedsamtwirdumvertreterderfür diewahrnehmungderwirtschaftlicheninteressen gebildetenmaßgeblichenspitzenorganisationder ApothekerindergleichenZahlerweitert,wiesiejeweilsfürdieVertreterderKrankenkassenundder KassenärztlichenVereinigungvorgesehenist.Dasso erweiterteschiedsamtbeschließtmiteinermehrheitvonzweidrittelnderstimmendermitglieder wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2werdennachdemwort Anforderungen diewörter derrichtliniendes GemeinsamenBundesausschussesnach 137f oder eingefügt. b ) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb) unverändert c) unverändert d ) unverändert wird wie folgtgeändert: a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7)unverändert b)inabsatz8satz8werdendiewörter biszum 31. Dezember 2006 gestrichen. 13. unverändert

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/ wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3wird aufgehoben. 14.Nach 75Absatz1Satz2wirdfolgenderSatzeingefügt: DieKassenärztlichenVereinigungenkönnendenNotdienstauchdurchKooperationenundeineorganisatorischeVerknüpfungmitKrankenhäusernsicherstellen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)MitZustimmungderfürdieSozialversicherungzuständigenoberstenVerwaltungsbehörden derländerkönnensichkassenärztlichevereinigungenaufbeschlussihrervertreterversammlungen auchfürdenbereichmehrererländervereinigen. DerBeschlussbedarfderGenehmigungdervorder VereinigungzuständigenAufsichtsbehörden. 144 Absatz2bis4giltentsprechend.DieBundesvereinigungnachAbsatz4istvorderVereinigungzu hören.diegemeinsamekassenärztlichevereinigungkannnachbereichenderandervereinigung beteiligtenkassenärztlichenvereinigungengetrenntegesamtverträgelängstensfürbiszuvier Quartaleanwenden.DarüberhinauskönnendieVertragspartnerderGesamtverträgeunterschiedliche VergütungenimEinvernehmenmitderzuständigen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdennachdemwort auch die Wörter dieangemesseneundzeitnahezurverfügungstellungderfachärztlichenversorgung und eingefügt. bb)nachsatz2werdendiefolgendensätzeeingefügt: DieKassenärztlichenVereinigungenkönnen dennotdienstauchdurchkooperationenund eineorganisatorischeverknüpfungmitkrankenhäusernsicherstellen.indengesamtverträgennach 83istzuregeln,welcheZeiten imregelfallundimausnahmefallnocheine zeitnahefachärztlicheversorgungdarstellen. b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2werdendiewörter bisspätestenszum30.juni2002 gestrichenundwird nachdemwort sind, daswort und gestrichen. bb)innummer3wirdderpunktdurchdas Wort und ersetzt. cc)nachnummer3wirdfolgendenummer4 eingefügt: 4.RichtlinienfürdieUmsetzungeinerbundeseinheitlichenNotdienstnummeraufzustellen. c)inabsatz7asatz1werdendiewörter abdem 1. Januar 2009 gestrichen wird wie folgt geändert: a)absatz1satz2und3werdendurchdenfolgenden Satz ersetzt: BestehenineinemLandmehrereKassenärztlicheVereinigungen,könnensichdiesenachAbsatz 2 vereinigen. b) unverändert

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Aufsichtsbehördevereinbaren,soweiteszumAusgleichunterschiedlicherlandesrechtlicherBestimmungenoderausanderenbesonderenGründenerforderlich ist. c)inabsatz3satz1wirdvordenwörtern unddie einkommaundwerdendiewörter dieineigeneinrichtungennach 105Absatz1Satz2undAbsatz 5 Satz 1 angestellten Ärzte eingefügt. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa)dieangabe 94 wirddurchdieangabe 88, 94 ersetzt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: WenneineKassenärztlicheVereinigungeine anderekassenärztlichevereinigungnachsatz1 inverbindungmit 88desZehntenBuchesbeauftragt,eineihrobliegendeAufgabewahrzunehmen,undhiermiteineErhebung,VerarbeitungundNutzungvonSozialdatendurchdie Beauftragteverbundenist,wirddieBeauftragte mitdemempfangderihrnach 285Absatz3 Satz7übermitteltenSozialdatenverantwortlicheStellenach 67Absatz9Satz1desZehntenBuches. 80Absatz3Satz1Nummer1 bis3undsatz2deszehntenbuchesgiltentsprechend,satz1nummer1jedochmitder Maßgabe,dassnurderAuftragnehmeranzuzeigen ist. 16.In 79Absatz4Satz5werdennachdemWort beträgt die Wörter bis zu eingefügt c Satz 1 wird wie folgt gefasst: BeidenKassenärztlichenVereinigungenundderKassenärztlichenBundesvereinigungwerdeneinberatenderFachausschussfürdiehausärztlicheVersorgung undeinberatenderfachausschussfürdiefachärztliche Versorgunggebildet.BeideFachausschüssebestehen ausmitgliedern,dieanderjeweiligenversorgungteilnehmenundnichtbereitsmitgliedineinemfachausschuss nach 79b sind. 18. Dem 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: FürjeweilseinMitglieddesVorstandesderKassenärztlichenVereinigungenundderKassenärztlichen BundesvereinigungerfolgtdieWahlaufderGrundlage vongetrenntenvorschlägendermitgliederdervertreterversammlung,dieanderhausärztlichenversorgung teilnehmen,unddermitgliederdervertreterversammlung,dieanderfachärztlichenversorgungteilnehmen. c) unverändert d) unverändert 18. unverändert 18a. 81a wird wie folgt geändert: 16.In 79Absatz4Satz5ersterHalbsatzwerdennach demwort Jahre diewörter,esseidenn,einvorstandsmitgliedwirdwährendderlaufendenamtsdauerdervertreterversammlunggewählt eingefügt. 17. unverändert a)nachabsatz3wirdfolgenderabsatz3aeingefügt: (3a)DieEinrichtungennachAbsatz1dürfen personenbezogenedaten,dievonihnenzurerfüllungihreraufgabennachabsatz1erhoben

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