Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Drucksache 17/13080 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/13401 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention c) zu dem Antrag der Abgeordneten Bärbel Bas, Angelika Graf (Rosenheim), Dr. Marlies Volkmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/9059 Kinder- und Jugendgesundheit: Ungleichheiten beseitigen Versorgungslücken schließen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Edgar Franke, Christine Lambrecht, Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/12213 Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode A. Problem Zu den Buchstaben a und b NachAuffassungderFraktionenderCDU/CSUundFDPsowiederBundesregierungfördertGesundheitdieEntwicklung,Entfaltungsmöglichkeitenund diegesellschaftlicheteilhabederbürgerinnenundbürgerundistvoraussetzungfürdieleistungsfähigkeitdergesellschaft,fürbeschäftigungundfür Wettbewerbsfähigkeit.DerdemographischeWandel,dieVeränderungdes Krankheitsspektrumshinzuchronisch-degenerativenundpsychischenErkrankungensowiedieverändertenAnforderungeninderArbeitswelterforderten deshalb eine effektive und effiziente Gesundheitsförderung und Prävention. Zu Buchstabe c DieAntragstellersindderMeinung,dasssichdieGesundheitvonKindernund Jugendlichenzwardeutlichverbesserthabe,esaberimmernochVersorgungsschwachstellengebe.DieVerlagerungdesKrankheitsspektrumsvonakutenzu chronischenundvonphysischenzupsychischenerkrankungensowiediepädiatrischemorbiditäthättenernsthafteversorgungslückenzurfolge.außerdem beeinflussediesozialeherkunftdiegesundheitvonkindernundjugendlichen. Zu Buchstabe d DieAntragstellerweisendaraufhin,dassderBundesgerichtshofinseinemBeschlussvomMärz2012festgestelltehabe,dassnachgeltendemRechtkorruptivesVerhaltenvonniedergelassenenÄrztinnenundÄrztennichtstrafbarsei, währendangestellteärztestrafrechtlichverfolgtwerdenkönnten.nachauffassungderantragstelleristdieseineungleichbehandlungderärztinnenundärzteundeineregelungslücke,diedringendgeschlossenwerdenmüsse.darüber hinauswerdedurchkorruptiondasvertrauenderpatientenindasgesundheitssystem beschädigt. B. Lösung Zu den Buchstaben a und b DieLeistungenderKrankenkassenzurprimärenPräventionundzurFrüherkennungvonKrankheitensollenzielgerichtetausgestaltetwerden,umdieBevölkerungbeiderEntwicklungunddemAusbaugesundheitsförderlicherVerhaltensweisen zu unterstützen und damit Gesundheitsrisiken zu reduzieren. AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache17/13080ingeänderter FassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegen diestimmenderfraktionenspd,dielinke.undbündnis90/die GRÜNEN. Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/ Zu Buchstabe c DieAntragstellerfordern,dieKindergesundheitalsnationaleAufgabezudefinierenunddieVersorgungskonzepteandieBedürfnissevonKindernund Jugendlichenanzupassenundflächendeckendsicherzustellen.Fernermüssedie wissenschaftlicheforschungaufdenbereichderkindergesundheitfokussiert und die Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendlich gestärkt werden. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/9059mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionder SPDbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/14184 Zu Buchstabe d DieAntragstellerfordern,dassKorruptionimGesundheitswesengenerellunter Strafe gestellt wird. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/12213mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionen SPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktion DIE LINKE. C. Alternativen Zu den Buchstaben a und b Ablehnung der Gesetzentwürfe. Zu den Buchstaben c und d Annahme eines Antrags oder beider Anträge. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu den Buchstaben a und b Bund, Länder und Gemeinden FürdieLeistungenzurPräventioninLebenswelten,diedieBundeszentralefür gesundheitlicheaufklärung (BZgA)imAuftragdesSpitzenverbandesBundder Krankenkassenerbringt,entstehenMehrausgabeninHöhevonetwa35Mio. Eurojährlich.DieBZgAerhältvondenKrankenkasseneineVergütunginentsprechenderHöhe,sodass (netto)sichkeinebelastungdesbundeshaushaltsergibt.mehrbedarfansach-undpersonalmittelninderkrankenversicherungder Landwirte,dersichgegebenenfallsaufdieZuschüssedesBundesniederschlägt, soll im Einzelplan 10 aufgefangen werden. FürLänderundGemeindenentstehenkeineHaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwand. Gesetzliche Krankenversicherung DieAnhebungdesAusgabenrichtwertesfürLeistungenzurPrimärprävention unddiefestlegungeneinesmindestbetragsfürausgabenzurbetrieblichengesundheitsförderungsowieeinesmindestbetragsfürleistungenzurprimären PräventioninLebensweltenführenbeidenKrankenkassen,derenAusgaben entwederdenderzeitigenrichtwertoderdieaktuelletatsächlicheausgabenquotefürdiebetrieblichegesundheitsförderungunterschreiten,zugeschätztenjährlichenmehrausgabenvonrund150bisrund180mio.euroabdemjahr2014. Davonentfallenetwa35Mio.EuroaufdieVergütungderLeistungenzurPräventioninLebenswelten,diedieBZgAimAuftragdesSpitzenverbandesBund derkrankenkassenerbringt (s.o.).demkönnenmittel-bislangfristigerheblicheeinsparungendurchdievermeidungvonkrankheits-undkrankheitsfolgekostengegenüberstehen.diefinanziellenauswirkungenderuntersuchungen nach 25Absatz1desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)hängenvon derinhaltlichenausgestaltungderuntersuchungdurchdengemeinsamenbundesausschuss (G-BA)ab.DiegesetzlichenÄnderungenermöglichendemG-BA einekostenneutraleumstrukturierungderbestehendengesundheitsuntersuchung.beieinerflächendeckendeneinführungeinerzusätzlichenkinderfrüherkennungsuntersuchung ( 26Absatz1SGBV)durchdenG-BAentstehenden KrankenkassenMehraufwendungenimniedrigeneinstelligenMillionenbereich. DemstehteinEinsparpotentialdurchdiefrühzeitigeVermeidungoderErken-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nungvonindiesemlebensaltersichmanifestierendenstörungendergesundheitlichen Entwicklung gegenüber. DurchVerbesserungenbeidenVorsorge-undPräventionsleistungeninanerkanntenKurortenentstehendenKrankenkassenabdemJahr2014geschätzte Mehrausgaben in einer Größenordnung von 15 bis 20 Mio. Euro. Zu den Buchstaben c und d Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand wurden nicht erörtert. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zu den Buchstaben a und b Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zu den Buchstaben c und d Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wurde nicht erörtert. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zu den Buchstaben a und b ÖrtlichenUnternehmensorganisationenkanneingeringfügiger,nichtquantifizierbarer Erfüllungsaufwand entstehen. Zu den Buchstaben c und d Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurde nicht erörtert. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zu den Buchstaben a und b Für die Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. BeimBundesministeriumfürGesundheitentstehteinzusätzlicherErfüllungsaufwand in Höhe von jährlich Euro. EinnichtbezifferbarerErfüllungsaufwandkannbeimSpitzenverbandBundder Krankenkassen entstehen. DenKrankenkassenentstehtjährlicheinerhöhter,nichtquantifizierbarerErfüllungswand.FürdieLandesverbändederKrankenkassenundderErsatzkassenist eingeringfügigerundnichtquantifizierbarerzusätzlichererfüllungsaufwand möglich. Zu den Buchstaben c und d Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wurde nicht erörtert. Zu den Buchstaben c und d E.4 Erfüllungsaufwand für den Gemeinsamen Bundesausschuss DemGemeinsamenBundesausschussentstehteinnichtquantifizierbarerErfüllungsaufwand. DerErfüllungsaufwandfürdenGemeinsamenBundesausschusswurdenichterörtert.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/14184 F. Weitere Kosten Zu den Buchstaben a und b Kosten,dieüberdieobenaufgeführtenKostenundErfüllungsaufwändehinausgehen, entstehen durch das Gesetz nicht. Zu den Buchstaben c und d Weitere Kosten wurden nicht erörtert.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksache17/13080inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen, b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13401 für erledigt zu erklären, c) den Antrag auf Drucksache 17/9059 abzulehnen, d) den Antrag auf Drucksache 17/12213 abzulehnen. Berlin, den 26. Juni 2013 Der Ausschuss für Gesundheit Dr. Carola Reimann Vorsitzende Angelika Graf (Rosenheim) Berichterstatterin

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/14184 Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Prävention Drucksache 17/13080 mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) Entwurf Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Beschlüsse des 14. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: DasumfasstauchdieFörderungdergesundheitlichen EigenkompetenzundEigenverantwortungderVersicherten. 2.In 11Absatz1Nummer3werdennachdemWort zur die Wörter Vermeidung und eingefügt wird wie folgt gefasst: 20 Primäre Prävention (1)DieKrankenkassesiehtinderSatzungLeistungen zurprimärenpräventionvor,diedenallgemeinengesundheitszustandverbessernundeinenbeitragzurverminderungsozialbedingterungleichheitvongesundheitschancenleisten.sielegtdabeidiehandlungsfelder undkriteriennachabsatz2zugrunde.dieleistungen solleninsbesonderefolgendegesundheitszieleimbereichdergesundheitsförderungundpräventionumsetzen: 1.DiabetesmellitusTyp2:Erkrankungsrisikosenken, Erkrankte früh erkennen und behandeln, 2.Brustkrebs:Mortalitätvermindern,Lebensqualitäterhöhen, 3.Tabakkonsum reduzieren, 4.gesundaufwachsen:Lebenskompetenz,Bewegung, Ernährung fördern, 5.gesundheitlicheKompetenzerhöhen,Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken, Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert wird wie folgt gefasst: 20 Primäre Prävention (1)DieKrankenkassesiehtinderSatzungLeistungen zurprimärenpräventionvor,diedenallgemeinengesundheitszustandverbessernundinsbesondereeinen BeitragzurVerminderungsozialbedingtersowiegeschlechtsbezogenerUngleichheitvonGesundheitschancenleisten.SielegtdabeidieHandlungsfelderundKriteriennachAbsatz2zugrunde.DieLeistungensollen insbesonderefolgendegesundheitszieleimbereichder Gesundheitsförderung und Prävention umsetzen: 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf 6.depressiveErkrankungen:verhindern,früherkennen, nachhaltig behandeln, 7.gesund älter werden. BeiderUmsetzungderinSatz3Nummer1bis3genanntenZielesindauchdieZieleundTeilzielemaßgeblich, dieinderbekanntmachungüberdiegesundheitsziele undteilzieleimbereichderpräventionundgesundheitsförderungvom21.märz2005 (BAnz.S.5304)festgelegtsind.BeiderUmsetzungderinSatz3Nummer4 bis7genanntenzielesindauchdiezieleundteilziele maßgeblich,dieinderbekanntmachungüberdiegesundheitszieleundteilzieleimbereichderprävention undgesundheitsförderungvom26.februar2013 (ebanz.at b3)festgelegtsind.beider WahrnehmungderAufgabennachden 20aund20b berücksichtigendiekrankenkassenauchdievondernationalenarbeitsschutzkonferenzimrahmendergemeinsamendeutschenarbeitsschutzstrategienach 20aAbsatz2Nummer1desArbeitsschutzgesetzesentwickelten Arbeitsschutzziele. (2)DerSpitzenverbandBundderKrankenkassenlegt unterberücksichtigungdergesundheitszielenachabsatz1satz3bis5undderinabsatz1satz6genannten ZieleeinheitlicheHandlungsfelderundKriterienfür LeistungennachAbsatz1fest,insbesonderehinsichtlich Bedarf,Zielgruppen,Zugangswegen,Inhalten,Methodik,Qualität,wissenschaftlicherEvaluationundderMessungderErreichungdermitdenLeistungenverfolgten Ziele.ErbestimmtaußerdemdieAnforderungenundein einheitlichesverfahrenfürdiezertifizierungvonleistungsangebotendurchdiekrankenkassen,uminsbesonderedieeinheitlichequalitätvonleistungenzur individuellenverhaltenspräventionsicherzustellen.der SpitzenverbandBundderKrankenkassenstelltsicher, dassseinefestlegungennachdensätzen1und2sowie eineübersichtderleistungenderkrankenkassennach Absatz1aufseinerInternetseiteveröffentlichtwerden. DieKrankenkassenerteilendemSpitzenverbandBund derkrankenkassenhierfürsowiefürdenberichtnach 20e die erforderlichen Auskünfte. (3)LeistungennachAbsatz1werdenalsLeistungen zurindividuellenverhaltensprävention,alsleistungen zurpräventioninlebensweltenfürindergesetzlichen KrankenversicherungVersicherteundalsLeistungenzur GesundheitsförderunginBetriebennach 20aerbracht. LebensweltenimSinnedesSatzes1sindabgrenzbaresozialeSystemeinsbesonderedesWohnens,desLernens, desstudierens,dermedizinischenundpflegerischenversorgungsowiederfreizeitgestaltungeinschließlichdes SportsunddesSpielens,indenendieVersichertengroße Teile ihres Lebens verbringen. Beschlüsse des 14. Ausschusses 6. unverändert 7. unverändert BeiderUmsetzungderinSatz3Nummer1bis3genanntenZielesindauchdieZieleundTeilzielemaßgeblich, dieinderbekanntmachungüberdiegesundheitsziele undteilzieleimbereichderpräventionundgesundheitsförderungvom21.märz2005 (BAnz.S.5304)festgelegtsind.BeiderUmsetzungderinSatz3Nummer4 bis7genanntenzielesindauchdiezieleundteilziele maßgeblich,dieinderbekanntmachungüberdiegesundheitszieleundteilzieleimbereichderprävention undgesundheitsförderungvom26.februar2013 (ebanz.at b3)festgelegtsind.beider WahrnehmungderAufgabennachden 20aund20b berücksichtigendiekrankenkassenauchdievondernationalenarbeitsschutzkonferenzimrahmendergemeinsamendeutschenarbeitsschutzstrategienach 20aAbsatz2Nummer1desArbeitsschutzgesetzesentwickelten Arbeitsschutzziele. (2) unverändert (3)LeistungennachAbsatz1werdenalsLeistungen zurindividuellenverhaltensprävention,alsleistungen zurpräventioninlebensweltenfürindergesetzlichen KrankenversicherungVersicherteundalsLeistungenzur GesundheitsförderunginBetriebennach 20aerbracht. LebensweltenimSinnedesSatzes1sindabgrenzbaresozialeSystemeinsbesonderedesWohnens,desLernens, desstudierens,dermedizinischenundpflegerischenversorgungsowiederfreizeitgestaltungeinschließlichdes SportsunddesSpielens,indenendieVersichertengroße TeileihresLebensverbringen.DieKrankenkassenfördernmitLeistungenzurPräventioninLebenswelten unterberücksichtigungderregionalenerfordernisse undimzusammenwirkenmitdenindenländernzuständigenstelleninsbesonderedenaufbauunddie StärkunggesundheitsförderlicherStruktureninden Lebenswelten,indemsieunterBeteiligungderVersichertenundderVerantwortlichenfürdieLebenswelt diegesundheitlichesituationeinschließlichihrerrisi-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/14184 Entwurf (4)DieKrankenkassekanneineLeistungzurindividuellenVerhaltenspräventionerbringen,wenndiesenach Absatz2Satz2voneinerKrankenkassezertifiziertist. BeiderEntscheidungübereineLeistungzurindividuellenVerhaltenspräventionisteinePräventionsempfehlung nach 25Absatz1Satz2,nach 26Absatz1Satz3oder eineimrahmeneinerbetriebsärztlichenvorsorgeuntersuchungabgegebeneempfehlungzuberücksichtigen. FürLeistungenzurindividuellenVerhaltensprävention, diediekrankenkassewegenbesondererberuflicheroder familiärerumständewohnortfernerbringt,gilt 23Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (5)DieAusgabenderKrankenkassenfürdieWahrnehmungihrerAufgabennachAbsatz1undnachden 20a und20bsolleninsgesamtimjahr2013fürjedenihrer VersicherteneinenBetraginHöhevon3,01Euroundab demjahr2014einenbetraginhöhevon6euroumfassen.abdemjahr2014wendendiekrankenkassenvon dembetragnachsatz1mindestens2eurofürjedenihrer VersichertenfürLeistungennach 20asowiemindestens 1EurofürjedenihrerVersichertenfürLeistungenzur PräventioninLebensweltenauf.DieAusgabennachden Sätzen1und2sindindenFolgejahrenentsprechendder prozentualenveränderungdermonatlichenbezugsgröße nach 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. (6)ZurUnterstützungderKrankenkassenbeider WahrnehmungihrerAufgabenbeauftragtderSpitzenverbandBundderKrankenkassendieBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärungabdemJahr2014mitder DurchführungvonkassenübergreifendenLeistungenzur PräventioninLebensweltenfürindergesetzlichenKrankenversicherungVersicherte,insbesondereinKindertagesstätten,Kindergärten,SchulenundJugendeinrichtungensowieindenLebensweltenältererMenschen.Im RahmendesAuftragsnachSatz1kanndieBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärunggeeigneteKooperationspartnerheranziehen.DieBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärungerhältfürdieLeistungennach Satz1vomSpitzenverbandBundderKrankenkasseneinepauschaleVergütung,diemindestensderHälftedes Betragesentspricht,dendieKrankenkassennachAbsatz5 Satz2fürdieLeistungenzurPräventioninLebenswelten aufzuwendenhaben.dievergütungnachsatz3erfolgt quartalsweiseundistamerstentagdesjeweiligenquartalszuleisten.sieistnachmaßgabevonabsatz5satz3 jährlich anzupassen. Beschlüsse des 14. Ausschusses (4) unverändert kenundpotenzialeerhebenundvorschlägezurverbesserungdergesundheitlichensituationsowiezur StärkungdergesundheitlichenRessourcenundFähigkeitenentwickelnundderenUmsetzungunterstützen. (5)DieAusgabenderKrankenkassenfürdieWahrnehmungihrerAufgabennachAbsatz1undnachden 20a und20bsolleninsgesamtimjahr2013fürjedenihrer VersicherteneinenBetraginHöhevon3,01Euroundab demjahr2014einenbetraginhöhevon 7Euroumfassen.AbdemJahr2014wendendieKrankenkassenvon dembetragnachsatz1mindestens2eurofürjedenihrer VersichertenfürLeistungennach 20asowiemindestens 2EurofürjedenihrerVersichertenfürLeistungenzur PräventioninLebensweltenauf.DieAusgabennachden Sätzen1und2sindindenFolgejahrenentsprechendder prozentualenveränderungdermonatlichenbezugsgröße nach 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. (6)ZurUnterstützungderKrankenkassenbeider WahrnehmungihrerAufgabenundzurSicherstellung einereinheitlichen,kassenübergreifendenleistungserbringungbeauftragtderspitzenverbandbundder KrankenkassendieBundeszentralefürgesundheitliche AufklärungabdemJahr2014mitderDurchführungvon kassenübergreifendenleistungenzurpräventioninlebensweltenfürindergesetzlichenkrankenversicherung Versicherte,insbesondereinKindertagesstätten,Kindergärten,SchulenundJugendeinrichtungensowieinden LebensweltenältererMenschen.DieBundeszentrale fürgesundheitlicheaufklärungberücksichtigtbei derausführungdesauftragsdieregionalenerfordernisseundorientiertsichbeiderverwendungder MittelinsbesondereanderAnzahlderindergesetzlichenKrankenversicherungVersichertenimjeweiligenLand.DieDurchführungdernachdiesemAbsatz zuerbringendenregionalenleistungenerfolgtimbenehmenmitdenzuständigenoberstenlandesbehörden.imrahmendesauftragsnachsatz1kanndiebundeszentralefürgesundheitlicheaufklärunggeeignete Kooperationspartnerheranziehen.DieBundeszentrale fürgesundheitlicheaufklärungerhältfürdieleistungen nachsatz1vomspitzenverbandbundderkrankenkasseneinepauschalevergütung,diemindestenseinem VierteldesBetragesentspricht,dendieKrankenkassen nachabsatz5satz2fürdieleistungenzurpräventionin Lebensweltenaufzuwendenhaben.DieVergütungnach Satz3erfolgtquartalsweiseundistamerstenTagdesje-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf (7)DasNähereüberdieBeauftragungderBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärungnachAbsatz6,insbesonderezumInhaltundUmfang,zurQualität,zur PrüfungderWirtschaftlichkeitundQualitätderdurchzuführendenLeistungensowiezudenfürdieDurchführung notwendigenkosten,vereinbarenderspitzenverband BundderKrankenkassenunddieBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärungerstmalsbiszum30.Oktober 2013.KommtdieVereinbarungnichtinnerhalbderFrist nachsatz1zustande,erbringtdiebundeszentralefürgesundheitlicheaufklärungdieleistungennachabsatz6 Satz1nachdemStandderVerhandlungenüberdieVereinbarungnachSatz1,unterBerücksichtigungdervom SpitzenverbandBundderKrankenkassennachAbsatz2 Satz1festgelegtenHandlungsfelderundKriteriensowie unterbeachtungdeswirtschaftlichkeitsgebotsnach 12. DerSpitzenverbandBundderKrankenkassenregeltin seinersatzungdasverfahrenzuraufbringungdererforderlichenmitteldurchdiekrankenkassen. 89Absatz3 bis5deszehntenbuchesgiltentsprechend.derverband derprivatenkrankenversicherungkanntätigkeitender BundeszentralefürgesundheitlicheAufklärung,diediese imrahmenihresöffentlichenauftragserbringt,mitzuwendungen fördern a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Betrieb die Wörter sowie der Betriebsärzte eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt: (3)KrankenkassenundArbeitgeberkönneneinzelnoderinKooperationGruppentarifeabschließen. ArbeitnehmerkönneneinemGruppentarifihresArbeitgebersundderKrankenkasse,beidersieversichertsind,beitreten.BestandteilderVerträgenach Satz1sindLeistungennachAbsatz1Satz1,VereinbarungenzurQualitätssicherungundEvaluationder MaßnahmensowiedieDauerdesTarifs.WeitereBestandteilevonGruppentarifenkönnenVereinbarungenzurDurchführungvonSchutzimpfungennach 20dAbsatz1und2,koordinierteBeratungs-und BetreuungsangebotesowieMindestbindungsfristen sein.zurkoordinierungunddurchführungdermaßnahmenvongruppentarifenkönnendievertragspartnernachsatz1verträgemitgeeignetenanbietern vonpräventionsleistungeneinschließlichderbetriebsärzteschließen.dievertragspartnernachsatz1 vereinbarengemeinsamdietragungderkosten.die AufwendungenfürprimärpräventiveLeistungeneines Gruppentarifs,dieüberdieLeistungennachAbsatz1 undnach 20dAbsatz1und2hinausgehen,müssen Beschlüsse des 14. Ausschusses weiligenquartalszuleisten.sieistnachmaßgabevon Absatz5Satz3jährlichanzupassen.DieBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärungstelltsicher,dass dievomspitzenverbandbundderkrankenkassen geleistetevergütungausschließlichzurdurchführungdesauftragsnachdiesemabsatzeingesetzt wird, und dokumentiert dies. (7) unverändert 4. unverändert

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/14184 Entwurf jeweilsauseinnahmen,einsparungenundeffizienzsteigerungenausdiesemgruppentarifaufdauerfinanziertwerden.dieeinnahmenauseinemgruppentarifkönnensichausprämienzahlungendesmitglieds undleistungendesarbeitgeberszusammensetzen. DieEinnahmenundAusgabenimRahmenvonGruppentarifensindvondenKrankenkasseninihrerRechnungslegung gesondert auszuweisen. (4)DieKrankenkassensollenUnternehmenunter NutzungbestehenderStruktureningemeinsamenregionalenKoordinierungsstellenBeratungundUnterstützunganbieten.DieBeratungundUnterstützung umfasstinsbesonderedieinformationüberleistungenzurbetrieblichengesundheitsförderungunddie Klärung,welcheKrankenkasseimEinzelfallLeistungenzurbetrieblichenGesundheitsförderungimBetrieberbringt.ÖrtlicheUnternehmensorganisationen sollenanderberatungbeteiligtwerden.dielandesverbändederkrankenkassenunddieersatzkassenregelneinheitlichundgemeinsamdasnähereüberdie Aufgaben,dieArbeitsweiseunddieFinanzierungder KoordinierungsstellensowieüberdieBeteiligungörtlicherUnternehmensorganisationendurchKooperationsvereinbarungen mit diesen. (5)UnterschreitendiejährlichenAusgabeneiner KrankenkassedenBetragnach 20Absatz5Satz2 fürleistungennach 20a,stelltdieKrankenkassedie nichtverausgabtenmitteldemspitzenverbandbund derkrankenkassenzurverfügung.dieserverteiltdie MittelnacheinemvonihmfestzulegendenVerteilungsschlüsselaufdieLandesverbändederKrankenkassenunddieErsatzkassen,dieKooperationsvereinbarungenmitörtlichenUnternehmensorganisationen nach Absatz 4 Satz 4 abgeschlossen haben. 5. Nach 20d wird folgender 20e eingefügt: 20e Ständige Präventionskonferenz; Bericht über die Entwicklung von Gesundheitsförderung und Prävention (1)BeimBundesministeriumfürGesundheitwirdeine StändigePräventionskonferenzerrichtet.ZurUnterstützungderArbeitenderStändigenPräventionskonferenz richtetdasbundesministeriumfürgesundheiteinegeschäftsstelleein.dieaufgabedergeschäftsstellebesteht insbesondereinderzusammenstellungundaufbereitung desfürdietätigkeitderständigenpräventionskonferenz erforderlichenmaterials,indervorbereitungderentscheidungenundbeschlüssederständigenpräventionskonferenz,indertechnischenvor-undnachbereitung dersitzungenderständigenpräventionskonferenzsowie dererledigungdersonstanfallendenverwaltungsarbeiten. (2)DieStändigePräventionskonferenzhatdieAufgabe,überdieEntwicklungvonGesundheitsförderungsundPräventionszielenundderenUmsetzungzuberichten sowiewegeundmöglichkeitenzurweiterentwicklung aufzuzeigen.dieständigepräventionskonferenzerstellt diesenberichtallevierjahreundleitetihndembundes- Beschlüsse des 14. Ausschusses 5. unverändert

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf ministeriumfürgesundheitzu.dasbundesministerium fürgesundheitlegtdenberichtdengesetzgebendenkörperschaftendesbundesunverzüglichvorundfügteine StellungnahmederBundesregierungmitdenvonihrfür notwendig gehaltenen Folgerungen bei. (3)DieBundesministerinoderderBundesministerfür GesundheitführtdenVorsitzderStändigenPräventionskonferenzundberuftindieseVertreterderbetroffenen Bundesministerien,derLänder,derkommunalenSpitzenverbände,derSozialleistungsträger,derrepräsentativenSpitzenorganisationenderArbeitgeberundArbeitnehmersowieVertreterderfürGesundheitsförderung undpräventionmaßgeblichenorganisationenundverbände.dieständigepräventionskonferenzgibtsicheine Geschäftsordnung.DieEntscheidungenundBeschlüsse derständigenpräventionskonferenzwerdenmiteinfacherstimmenmehrheitderanwesendenmitgliedergetroffen Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdenwörtern nichtaus die Wörter oderkönnensiewegenbesondererberuflicheroderfamiliärerumständenichtdurchgeführt werden eingefügt. b)insatz2wirddieangabe 13 durchdieangabe 16 ersetzt. c)insatz3wirddieangabe 21 durchdieangabe 25 ersetzt. 7.DieÜberschriftdesViertenAbschnittsdesDrittenKapitels wird wie folgt gefasst: LeistungenzurVermeidungundFrüherkennungvon Krankheiten wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)VersichertehabenAnspruchaufalters-und zielgruppengerechteärztlichegesundheitsuntersuchungenzurerfassungundbewertunggesundheitlicherrisikenundbelastungen,zurfrüherkennung vonbevölkerungsmedizinischbedeutsamenkrankheitenundeinedaraufabgestimmtepräventionsorientierteberatung.dieuntersuchungenumfassen,sofern medizinischangezeigt,einepräventionsempfehlung fürleistungenzurindividuellenverhaltensprävention nach 20Absatz3und4.DiePräventionsempfehlung wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)VoraussetzungfürdieUntersuchungnach denabsätzen1und2ist,dassessichumkrankheitenhandelt,diewirksambehandeltwerdenkönnen oderumzuerfassendegesundheitlicherisikenund Belastungen,diedurchgeeigneteLeistungenzurindividuellenVerhaltenspräventionnach 20Absatz 3und4vermieden,beseitigtodervermindertwer- Beschlüsse des 14. Ausschusses 6. unverändert 7. unverändert wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)VersichertehabenAnspruchaufalters-und zielgruppengerechteärztlichegesundheitsuntersuchungenzurerfassungundbewertunggesundheitlicherrisikenundbelastungen,zurfrüherkennung vonbevölkerungsmedizinischbedeutsamenkrankheitenundeinedaraufabgestimmtepräventionsorientierteberatung.dieuntersuchungenumfassen,sofern medizinischangezeigt,einepräventionsempfehlung fürleistungenzurindividuellenverhaltensprävention nach 20Absatz3und4.DiePräventionsempfehlung wirdinformeinerärztlichenbescheinigungerteilt. SieinformiertüberMöglichkeitenundHilfenzur VeränderunggesundheitsbezogenerVerhaltensweisenundkannaufAngebotezurVerhaltensprävention hinweisen. b) unverändert

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/14184 Entwurf denkönnen.dieimrahmenderuntersuchungen erbrachtenmaßnahmenzurfrüherkennungsetzen ferner voraus, dass 1.dasVor-undFrühstadiumdieserKrankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist, 2.dieKrankheitszeichenmedizinisch-technischgenügend eindeutig zu erfassen sind, 3.genügendÄrzteundEinrichtungenvorhanden sind,umdieaufgefundenenverdachtsfälleeindeutig zu diagnostizieren und zu behandeln. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz3werdendiewörter Untersuchungen nachabsatz2 durchdiewörter dieuntersuchungen ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: DerGemeinsameBundesausschussregelterstmalsbiszum [einsetzen:datumdesletzten TagesdeszwölftenMonatsdesaufdasInkrafttretennachArtikel3Satz1folgendenKalendermonats]inRichtliniennach 92dasNäherezur Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)VersicherteKinderhabenbiszurVollendung deszehntenlebensjahresanspruchaufuntersuchungensowienachvollendungdeszehntenlebensjahresanspruchaufeineuntersuchungzur FrüherkennungvonKrankheiten,dieihrekörperliche,geistigeoderpsychosozialeEntwicklungin nichtgeringfügigemmaßegefährden.dieuntersuchungenbeinhaltenaucheineerfassungundbewertunggesundheitlicherrisikenundeinedarauf abgestimmtepräventionsorientierteberatung.sie umfassen,sofernmedizinischangezeigt,einepräventionsempfehlungfürleistungenzurindividuellenverhaltenspräventionnach 20Absatz3und4. DiePräventionsempfehlungwirdinFormeinerärztlichenBescheinigungerteilt.ZudenFrüherkennungsuntersuchungenaufZahn-,Mund-undKieferkrankheitengehöreninsbesonderedieInspektion dermundhöhle,dieeinschätzungoderbestimmung deskariesrisikos,dieernährungs-undmundhygieneberatungsowiemaßnahmenzurschmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. DieLeistungennachSatz5werdenbiszurVollendungdessechstenLebensjahreserbrachtundkönnen von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden. b)inabsatz2wirddieangabe Abs.4Satz2 durch die Wörter Absatz 4 Satz 2 und 4 ersetzt a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: (1)DieKrankenkassesollinihrerSatzungbestimmen,unterwelchenVoraussetzungenVersicherte,die regelmäßigleistungenzurvermeidungundfrüherkennungvonkrankheitennachden 25und26inAnspruchnehmenoderanLeistungenderKrankenkasse Beschlüsse des 14. Ausschusses c) unverändert 9. unverändert 10. unverändert

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses zurindividuellenverhaltenspräventionnach 20Absatz4teilnehmen,AnspruchaufeineGeldleistungals Bonushaben,derzusätzlichzuderin 62Absatz1 Satz2genanntenabgesenktenBelastungsgrenzehinaus zugewährenist.derbonusfürdieteilnahmeanleistungenzurindividuellenverhaltenspräventionsollvorrangiganderzielerreichungderjeweiligenmaßnahme ausgerichtet werden. (2)DieKrankenkassesollinihrerSatzungauchvorsehen,dassbeiMaßnahmenzurbetrieblichenGesundheitsförderungdurchArbeitgebersowohlderArbeitgeberalsauchdieteilnehmendenVersicherteneine GeldleistungalsBonuserhalten.Absatz1Satz2gilt entsprechend wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Qualität,Humanität,Wirtschaftlichkeitund Zusammenarbeit. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)DieLeistungserbringer,dieandereLeistungserbringeroderDritteanderVersorgung beteiligen,habeneineamvertrauendesversichertenindieunabhängigkeitmedizinischer EntscheidungenundamGebotderWirtschaftlichkeitorientierteZusammenarbeitunterBerücksichtigungderAnbietervielfaltzugewährleisten.LeistungserbringerundihreAngestellten oderbeauftragtendürfenkeineentgelteoder sonstigenwirtschaftlichenvorteilefürsichoder DrittealsGegenleistungdafürfordern,sichversprechenlassenoderannehmen,dasssieandere LeistungserbringeroderDrittebeiderVerordnungvonLeistungen,derZuweisunganLeistungserbringer,derAbgabevonMittelnoderder sonstigenveranlassungvonleistungenfürdie UntersuchungoderBehandlungvonVersichertennachdiesemBuchinunangemessenerunsachlicherWeisebegünstigenoderbevorzugen. Ebenfallsunzulässigistes,Leistungserbringern, ihrenangestelltenoderbeauftragtensolchevorteilefürdieseoderdritteanzubieten,zuversprechenoderzugewähren.vorteilesindauchsolche nach 128 Absatz 2 Satz a wird wie folgt geändert: a)demabsatz3werdendiefolgendensätzeangefügt: DieKassenärztlichenBundesvereinigungenorganisierenfürihrenBereicheinenregelmäßigen ErfahrungsaustauschderEinrichtungennach Absatz1;VertreterderEinrichtungennach 197aAbsatz1,derberufsständischenKammernundderStaatsanwaltschaftsindingeeigneterFormzubeteiligen.ÜberdieErgebnisse sind die Aufsichtsbehörden zu informieren.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/14184 Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)insatz2wirdnachdemwort Aufsichtsbehörde einkommaundwerdendiewörter dieberichtederkassenärztlichenvereinigungensindauchdenkassenärztlichenbundesvereinigungen eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: IndemBerichtsindzusammengefasstauch dieanzahldermitgliederderkassenärztlichenvereinigung,beidenenimberichtszeitraumpflichtverletzungenvermutetoder nachgewiesenwurden,dieartundschwere desfehlverhaltensundderdagegengetroffenenmaßnahmen,einschließlichdermaßnahmennach 81Absatz5,sowiederverhinderteundentstandeneSchadenzu nennen;wiederholtaufgetretenefällesind alsanonymisiertefallbeispielezubeschreiben. (6)DieKassenärztlichenBundesvereinigungentreffenbiszum31.Dezember2013nähere BestimmungenüberdieeinheitlicheOrganisationderEinrichtungennachAbsatz1beiihren Mitgliedern,dieAusübungderKontrollennach Absatz1Satz2,diePrüfungderHinweisenach Absatz2,dieZusammenarbeitnachAbsatz3,die UnterrichtungnachAbsatz4unddieBerichte nachabsatz5;diebestimmungensinddembundesministeriumfürgesundheitvorzulegen.sie führen die Berichte ihrer Mitglieder nach Absatz 5 zusammen,gleichendieergebnissemit demspitzenverbandbundderkrankenkassen abundveröffentlichenihreeigenenberichteim Internet. 11.In 132eAbsatz1Satz1werdennachdenWörtern geeignetenärzten diewörter einschließlichbetriebsärzten eingefügt. 13. unverändert a wird wie folgt geändert: a)demabsatz3werdendiefolgendensätzeangefügt: DerSpitzenverbandBundderKrankenkassen organisierteinenregelmäßigenerfahrungsaustauschdereinrichtungennachabsatz1;vertreterdereinrichtungennach 81aAbsatz1,der berufsständischenkammernundderstaatsanwaltschaftsindingeeigneterformzubeteiligen. ÜberdieErgebnissesinddieAufsichtsbehörden zu informieren. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdennachdemwort Aufsichtsbehörde diewörter unddemspitzenverband Bund der Krankenkassen eingefügt.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 14. Ausschusses bb) Folgender Satz wird angefügt: IndemBerichtsindzusammengefasstauch dieanzahlderleistungserbringerundversicherten,beidenenimberichtszeitraum PflichtverletzungenoderLeistungsmissbrauchvermutetodernachgewiesenwurden, dieartundschweredesfehlverhaltensund derdagegengetroffenenmaßnahmensowie derverhinderteundentstandeneschadenzu nennen;wiederholtaufgetretenefällesind alsanonymisiertefallbeispielezubeschreiben. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6)DerSpitzenverbandBundderKrankenkassentrifftbiszum31.Dezember2013nähere BestimmungenüberdieeinheitlicheOrganisationderEinrichtungennachAbsatz1beiseinen Mitgliedern,dieAusübungderKontrollennach Absatz1Satz2,diePrüfungderHinweisenach Absatz2,dieZusammenarbeitnachAbsatz3,die UnterrichtungnachAbsatz4unddieBerichte nachabsatz5;diebestimmungensinddembundesministeriumfürgesundheitvorzulegen.er führtdieberichteseinermitgliedernachabsatz5 zusammen,gleichtdieergebnissemitdenkassenärztlichenbundesvereinigungenabundveröffentlicht seinen eigenen Bericht im Internet. 15. Nach 307b wird folgender 307c eingefügt: 307c Strafvorschriften (1)MitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenodermit Geldstrafewirdbestraft,werentgegen 70Absatz3 Satz2oderSatz3,jeweilsauchinVerbindungmit Satz4,einendortgenanntenundnichtnurgeringfügigenwirtschaftlichenVorteilannimmtodergewährt. (2)MitFreiheitsstrafevondreiMonatenbiszu fünfjahrenwirdbestraft,werindenfällendesabsatzes 1 gewerbsmäßig handelt. (3)DieTatwirdnuraufAntragverfolgt,essei denn,dassdiestrafverfolgungsbehördewegendes besonderenöffentlicheninteressesanderstrafverfolgungeineinschreitenvonamtswegenfürgebotenhält.antragsberechtigtsindderbetroffene Versicherte,seinegesetzlicheKrankenkasse,die KassenärztlicheoderKassenzahnärztlicheVereinigungunddieberufsständischeKammer,beidenen dertätermitgliedist,undderenanderemitglieder. Antragsberechtigtsindauchdiein 8Absatz3 Nummer2und4desGesetzesgegendenunlauteren WettbewerbbezeichnetenVerbändeundKammern.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/14184 Entwurf Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte DasZweiteGesetzüberdieKrankenversicherungder Landwirtevom20.Dezember1988 (BGBl.IS.2477,2557), daszuletztdurchartikel2adesgesetzesvom3.april2013 (BGBl.IS.617)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: DiesumfasstauchdieFörderungdergesundheitlichenEigenkompetenzundEigenverantwortungder Versicherten. b)indemneuensatz3werdennachdenwörtern Selbsthilfe,zur diewörter Vermeidungund eingefügt. 2. Nach 8 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt: (2c)FürdieLeistungenzurbetrieblichenGesundheitsförderunggeltenderDritteundZehnteAbschnitt desdrittenkapitelsdesfünftenbuchessozialgesetzbuchmitdermaßgabe,dass 20Absatz5desFünften BuchesSozialgesetzbuch,soweitdieAufwendungvon mindestens2eurofürjedenderversichertenfürleistungennach 20adesFünftenBuchesSozialgesetzbuchgeregeltist, 20aAbsatz5und 65aAbsatz2desFünften Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden sind. Beschlüsse des 14. Ausschusses Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte DasZweiteGesetzüberdieKrankenversicherungder Landwirtevom20.Dezember1988 (BGBl.IS.2477,2557), daszuletztdurchartikel2adesgesetzesvom3.april2013 (BGBl.IS.617)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. unverändert 2. unverändert 3.In 57Absatz1wirddieAngabe 291aAbs.4 Satz1 durchdiewörter 291aAbsatz4Satz1 oderabsatz5asatz1ersterhalbsatzodersatz2 ersetzt. 4. Nach 57 wird folgender 58 eingefügt: 58 Strafvorschriften (1)MitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenodermit Geldstrafewirdbestraft,werentgegen 15diesesGesetzesinVerbindungmit 70Absatz3Satz2oder Satz3,jeweilsauchinVerbindungmitSatz4,des FünftenBuchesSozialgesetzbucheinendortgenanntenundnichtnurgeringfügigenwirtschaftlichenVorteil annimmt oder gewährt. (2)MitFreiheitsstrafevondreiMonatenbiszufünf Jahrenwirdbestraft,werindenFällendesAbsatzes1 gewerbsmäßig handelt. (3)DieTatwirdnuraufAntragverfolgt,essei denn,dassdiestrafverfolgungsbehördewegendesbesonderenöffentlicheninteressesanderstrafverfolgungeineinschreitenvonamtswegenfürgeboten hält.antragsberechtigtsindderbetroffeneversicherte,dielandwirtschaftlichekrankenkasse,diekassenärztlichevereinigungunddieberufsständischekammer,beidenendertätermitgliedist,undderen anderemitglieder.antragsberechtigtsindauchdiein 8Absatz3Nummer2und4desGesetzesgegenden unlauterenwettbewerbbezeichnetenverbändeund Kammern.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesSatzes2amTagnach derverkündunginkraft.inartikel1nummer3tritt 20 Absatz4Satz1desFünftenBuchesSozialgesetzbuchundin Artikel1Nummer4Buchstabebtritt 20aAbsatz4und5 desfünftenbuchessozialgesetzbuchjeweilsam1.januar 2014 in Kraft. Beschlüsse des 14. Ausschusses Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesSatzes2amTagnach derverkündunginkraft.inartikel1nummer3tritt 20 Absatz4Satz1desFünftenBuchesSozialgesetzbuchundin Artikel1Nummer4Buchstabebtritt 20aAbsatz4und5 desfünftenbuchessozialgesetzbuchjeweilsam1.januar 2014 in Kraft.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/14184 Bericht der Abgeordneten Angelika Graf (Rosenheim) A. Allgemeiner Teil I.Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aufdrucksache17/13080inseiner235.sitzungam19.april2013in ersterlesungberatenundzurfederführendenberatungan denausschussfürgesundheitüberwiesen.außerdemhater ihnzurmitberatungandenfinanzausschuss,denhaushaltsausschuss,denausschussfürwirtschaftundtechnologie, denausschussfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutz,denausschussfürarbeitundsozialessowie denausschussfürfamilie,senioren,frauenundjugend überwiesen.fernerhaterdengesetzentwurfnach 96der GeschäftsordnungdesDeutschenBundestagesandenHaushaltsausschuss überwiesen. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aufdrucksache17/13401inseiner240.sitzungam16.mai2013in ersterlesungberatenundzurfederführendenberatungan denausschussfürgesundheitüberwiesen.außerdemhater ihnzurmitberatungandensportausschussunddenhaushaltsausschuss überwiesen. Ferner hat er den Gesetzentwurf nach 96derGeschäftsordnungdesDeutschenBundestages an den Haushaltsausschuss überwiesen. Zu Buchstabe c Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 17/9059inseiner195.Sitzungam27.September2012in ersterlesungberatenundzurfederführendenberatungan denausschussfürgesundheitüberwiesen.außerdemhater ihnzurmitberatungandenausschussfürarbeitundsozialessowiedenausschussfürfamilie,senioren,frauenund Jugend überwiesen. Zu Buchstabe d Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 17/12213inseiner225.Sitzungam28.Februar2013inersterLesungberatenundzurfederführendenBeratunganden AusschussfürGesundheitüberwiesen.Außerdemhaterihn zur Mitberatung Rechtsausschuss überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu den Buchstaben a und b DerGesetzentwurfderFraktionenderCDU/CSUundFDP aufdrucksache17/13080isttextidentischmitdemgesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/ NachAuffassungderGesetzesinitiantenfördertGesundheit dieentwicklung,entfaltungsmöglichkeitenunddiegesellschaftlicheteilhabederbürgerinnenundbürgerundistvoraussetzungfürdieleistungsfähigkeitdergesellschaft,für BeschäftigungundfürWettbewerbsfähigkeit.DerdemographischeWandel,dieVeränderungdesKrankheitsspektrums hinzuchronisch-degenerativenundpsychischenerkrankungensowiedieverändertenanforderungeninderarbeitswelt erfordertendeshalbeineeffektiveundeffizientegesundheitsförderung und Prävention. DeshalbmüsstendieLeistungenderKrankenkassenzurprimärenPräventionundzurFrüherkennungvonKrankheiten zielgerichtetausgestaltetwerden,umdiebevölkerungbei derentwicklungunddemausbaugesundheitsförderlicher VerhaltensweisenzuunterstützenunddamitGesundheitsrisikenzureduzieren.EssollsowohldieVerantwortungder MenschenalsauchderSelbstverwaltungundderUnternehmengefördertwerden.FürLetzteresollendieRahmenbedingungenfürdiebetrieblicheGesundheitsförderung verbessertwerden.eineneueinzurichtendeständigepräventionskonferenzbeimbundesministeriumfürgesundheit solldieverständigungaufgemeinsamegesundheitsförderungs-undpräventionszieleunterstützen.dieleistungen derkrankenkassensollenaufverbindlichegesundheitsförderungs-undpräventionszieleausgerichtet,dieleistungen zurfrüherkennungvonkrankheitenbeikindern,jugendlichenunderwachsenensollenpräventionsorientiertweiterentwickeltunddiemedizinischenvorsorgeleistungengestärktwerden.darüberhinaussollauchderwettbewerbder KrankenkassenimBereichderPräventiongefördertwerden. DieFinanzierungderLeistungenzurPräventionsollneu strukturiertwerden:derausgabenrichtwertfürleistungen derkrankenkassenzurprimärenprävention,zurbetrieblichengesundheitsförderungundzurpräventionarbeitsbedingtergesundheitsgefahrensollaufjährlich6euroje Versichertenerhöhtwerden,wobeiaufdiebetrieblicheGesundheitsförderungmindestens2EuroproVersichertenund Jahrentfallensollen.FürLeistungenzurPräventioninLebensweltenfürindergesetzlichenKrankenversicherung VersichertesollendieKrankenkassenmindestenseinenEuro jeversichertenundjahraufwenden.diebundeszentralefür gesundheitlicheaufklärung,dieimauftragderkrankenkassenkassenübergreifendleistungenzurpräventioninlebenswelteninsbesonderefürkinderundjugendlichesowie fürälteremenschendurchführensoll,sollhierfürvomgkv- SpitzenverbandeineVergütungvonmindestensderHälfte desverbindlichenmindestbetragsfürleistungenzurprävention in Lebenswelten erhalten. ZurSicherstellungderQualitätundderWirksamkeitvon PräventionundGesundheitsförderungsolleineinheitliches VerfahrenzurQualitätssicherung,ZertifizierungundEvaluationdesLeistungsangebotesdurchdenGKV-Spitzenverband entwickelt werden. StellungnahmedesNormenkontrollrateszumGesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 17/13401, Anlage 2) DerNationaleNormenkontrollrat (NKR)hatgemäß 6 Absatz1desGesetzeszurEinsetzungeinesNationalenNormenkontrollrates (NKRG)am1.März2013eineStellungnahmezumGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksache 17/13401 abgegeben.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DarinfordertderNKRdieBundesregierungauf,einealternativeRegelungfürdenFallderUnterschreitungdesMindestbetragsfürLeistungenzurbetrieblichenGesundheitsförderungdurchdieKrankenkassenzuentwickeln,dadurchdie Regelungdes 20aAbsatz5desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)ein spürbarer Erfüllungsaufwandanfalle.ZudemsolldiedauerhafteUnterstützungderPräventionskonferenzdurcheineGeschäftsstellenachfünfJahren evaluiertundbeiderkonkretenausgestaltungderpräventionsempfehlungaufeinbürokratiearmesverfahreninarztpraxen geachtet werden. StellungnahmederBundesregierungzurStellungnahme des Normenkontrollrates (Drucksache 17/13401, Anlage 3) DieBundesregierunghatinihrerStellungnahmedaraufhingewiesen,dasseszurRegelungin 20aAbsatz5SGBV keinealternativegebe,danursoeineerhöhungderausgabenderkrankenkassenfürleistungenzurbetrieblichengesundheitsförderunggesichertwerdenkönne.weitergehtdie Bundesregierungdavonaus,dassderGemeinsameBundesausschuss (G-BA)beiderAusgestaltungderPräventionsempfehlungenaufeinbürokratiearmesVerfahrenachten werde.außerdemseiderg-bagesetzlichverpflichtet,aufgrundseinerentscheidungenentstehendebürokratiekosten zuermitteln.darüberhinauswerdedasbundesministerium fürgesundheitfünfjahrenachinkrafttretendespräventionsgesetzesprüfen,obeinepermanenteunterstützungder StändigenPräventionskonferenzdurcheineeigeneGeschäftsstelle erforderlich sei. Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 17/13401, Anlage 4) DerBundesrathatinseiner909.Sitzungam3.Mai2013zu demgesetzentwurfderbundesregierungaufdrucksache 17/13401gemäßArtikel76Absatz2desGrundgesetzes Stellunggenommen (Bundesratsdrucksache217/13 (Beschluss)). DerBundesratfordertunterBezugnahmeaufseineEntschließungvom22.März2013 (Bundesratsrucksache753/12 (Beschluss))einegrundlegendeÜberarbeitungdesGesetzentwurfsundhältunterVerweisaufdiegesamtgesellschaftlicheVerantwortungfürPräventionundGesundheitsförderunginsbesonderedieEinbeziehungderLänder,Kommunen undderanderensozialversicherungsträger (Rentenversicherung,Unfallversicherung,PflegeversicherungundArbeitslosenversicherung)sowiederprivatenKrankenversicherung indiefinanzierungvonpräventionsleistungenindenlebensweltenderbürgerinnenundbürgerfürerforderlich.der BundesratfordertinsbesondereeinegesetzlicheRegelung, mitderdieländerzureinrichtungvonländerpräventionsfonds,indiemitteldersozialversicherungsträgerundder Länderfließensollen,ermächtigtwerden.Darüberhinaus werdeneineverstärktekoordinierungderpräventionsakteure sowiediedefinitionnationaler,gemeinsamvonbund,ländernunddensozialversicherungsträgernentwickeltergesundheits-undpräventionszieleunteranknüpfungandie vereinbartenzieledeskooperationsverbundes gesundheitsziele.de als notwendig erachtet. GegenäußerungderBundesregierungzurStellungnahme des Bundesrates (Drucksache 17/13401, Anlage 5) InihrerGegenäußerungvom8.Mai2013weistdieBundesregierungdieForderungendesBundesrateszurück.GegenübereinerbundesgesetzlichenErmächtigungzurEinrichtungvonLänderpräventionsfondsunterfinanziellerBeteiligungauchderSozialversicherungsträger,dieheutekeinen VersicherungsbezugzudenAufgabenderallgemeinenGesundheitsförderungaufweisen,sowiederprivatenKrankenversicherungmachtdieBundesregierungverfassungsrechtlicheBedenkengeltend.MitBlickaufdiezuberücksichtigendenverfassungsrechtlichvorgegebenenBund-Länder- KompetenzenundaufdenVersicherungsbezugvonPräventionsleistungendergesetzlichenKrankenversicherungkonzentrieresichderGesetzentwurfaufdieRegelungendes SGBV.DerGesetzentwurftragedamitdemGrundsatzder eigenverantwortlichenaufgabenwahrnehmungsowiedem grundrechtlichgebotenenprinzipderbeitragsäquivalenzin dersozialversicherungrechnung.diebundesregierung weistfernerdaraufhin,dassdergesetzentwurfgleichwohl diepräventionundgesundheitsförderunginländernund Kommunenunterstütze.DervorgesehenedeutlicheAusbau derleistungenderkrankenkassenzurpräventionindenlebensweltenderversichertenwerdezueinererheblichenunterstützungderaktivitätenindenregionalenundkommunalenstrukturen,insbesondereinkindertagesstätten,schulen undsenioreneinrichtungen,führen.dervombundesratdarüberhinausgefordertenverstärktenkoordinierungderpräventionsakteurewerdedurchdieeinrichtungeinerständigenpräventionskonferenzderwesentlichenakteureunter BeteiligungderLänderbeimBundesministeriumfürGesundheitRechnunggetragen.FernerwerdederalsnotwendigerachtetenFestlegungnationalerGesundheits-undPräventionszieledurchdievorgeseheneVerpflichtungderKrankenkassenentsprochen,ihreLeistungenzurprimären PräventionanimGesetzbestimmten,vomKooperationsverbund gesundheitsziele.de erarbeitetengesundheitszielen auszurichten. Zu Buchstabe c NachAuffassungderAntragstellerhatsichdieGesundheit vonkindernundjugendlichenzwardeutlichverbessert, dochgebeesimmernochversorgungsschwachstellen.die VerlagerungdesKrankheitsspektrumsvonakutenzuchronischenundvonphysischenzupsychischenErkrankungensowiediepädiatrischeMorbiditäthättenernsthafteVersorgungslückenzurFolge.Außerdembeeinflussediesoziale HerkunftdieGesundheitvonKindernundJugendlichen.Um diesenegativeentwicklungzubeeinflussen,müssediegesundheitvonkindernundjugendlichendurchgezieltemaßnahmenerhaltenundgefördertunddieelternmüsstenbei dererziehungderkinderzueigenverantwortlichemgesundheitlichen Handeln unterstützt werden. DieAntragstellerforderndeshalb,dieKindergesundheitals nationaleaufgabezudefinierenunddiegesundheitlichen VersorgungskonzepteandieBedürfnissevonKindernund Jugendlichenanzupassensowiediepräventive,kurative,rehabilitativeundpalliativeVersorgungflächendeckendund nachhaltigsicherzustellen.hierzumüsstenentsprechende Kriterienformuliertwerden,wobeidieBelangevonKindern

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