Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes A. Problem und Ziel ZieldesGesetzentwurfesistes,dieSozialgerichtsbarkeitnachhaltigzuentlasten undzugleicheinestraffungdersozialgerichtlichenverfahrenherbeizuführen. DiessolldurcheineVielzahlvonMaßnahmengeschehen,dieaufverschiedenen Ebenen ansetzen. Zum1.Januar2005istderSozialgerichtsbarkeitdieZuständigkeitfürAngelegenheitenderGrundsicherungfürArbeitsuchende (ZweitesBuchSozialgesetzbuch SGBII),derSozialhilfe (ZwölftesBuchSozialgesetzbuch SGBXII) sowiedesasylbewerberleistungsgesetzesübertragenworden.dieshatzueiner erheblichenmehrbelastungdersozialgerichtegeführt.diesemehrbelastung konntedurchpersonalmaßnahmenderländerteilweisekompensiertwerden. DieBundesregierungsiehtaberdieNotwendigkeit,durcheineÄnderungdes Sozialgerichtsgesetzes flankierend für weitere Entlastung zu sorgen. FürdasarbeitsgerichtlicheVerfahrengreiftderEntwurfBedürfnissederarbeitsgerichtlichenPraxisauf,dasVerfahreneinfacher,schnellerundbürgerfreundlicherzugestalten,umeinenzeitnahenundeffektivenRechtsschutzzugewähren. B. Lösung I.Sozialgerichtsbarkeit DieSozialgerichtsbarkeitsollinsgesamtentlastetwerden.Diesgeschiehtdurch einestraffungdessozialgerichtlichenverfahrens,dieesdengerichtenerlaubt, ihreramtsermittlungspflichtzumeinenbessernachzukommen,zumanderen aberauchverzögerungendesverfahrens,diedurchdieverfahrensbeteiligten selbstverursachtwerden,zusanktionieren.dieerstinstanzlichezuständigkeit wird grundlegend überarbeitet. DieÄnderungenerfolgenunterBeachtungderBesonderheitendessozialgerichtlichenVerfahrens.DamitdemSozialgerichtsgesetzdermateriell-rechtliche GehaltderSozialgesetzbücherumgesetztwird,enthälteseineFüllevonNormen,diedasKräfteungleichgewichtauszubalancierenversuchen,dasinsbesonderezwischeneinerhochspezialisiertenVerwaltungaufdereinenSeiteundden Versicherten,LeistungsempfängernundbehindertenMenschenaufderanderen Seitebesteht.DieAufgabe,füreinegewisseWaffengleichheitderParteienim Sozialgerichtsverfahrenzusorgen,bestehtauchvordemHintergrund,dassdie BetroffenenvordenSozialgerichtenhäufigumsieexistenziellbetreffendeFragenstreiten.DieStraffungundBeschleunigungdessozialgerichtlichenVerfah-

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode rensdientgleichzeitigdenprozessparteien,dieaneinerzügigenklärungelementarer Fragen ein unmittelbares Interesse haben. FolgerichtigsetztderGesetzentwurfeineVielzahlvonVorschlägenausdersozialgerichtlichen Praxis um. BereitsimWiderspruchsverfahrenwerdendieSozialleistungsträgerentlastet, indemderverwaltungdiebekanntgabederwiderspruchsentscheidungbeiso genanntenmassenwidersprüchenimwegederöffentlichenbekanntgabeermöglicht wird. EswirdeineerstinstanzlicheZuständigkeitfürdieLandessozialgerichteeingeführtfürStreitigkeiten,dieRechtsfragenbetreffen,dieüberdieindividuelleBeschwereinereinenVerwaltungsaktangreifendenoderbegehrendenPersonhinausgehenundbeidenendieSozialgerichteinderRegelkeine endgültig streitschlichtende Instanz darstellen. ZurStraffungdessozialgerichtlichenVerfahrens insbesonderezurzeitnahenumsetzungderdurchdenamtsermittlungsgrundsatzgefordertenvollständigentatsachenermittlung kanndasgerichtunterengenvoraussetzungendenvortrageinerparteipräkludieren.eswirdeinefiktive KlagerücknahmefürdieFälleeingeführt,indenenderKlägerdasVerfahren trotzaufforderungdesgerichtsfüreinenbestimmtenzeitraumnichtbetreibt.dieanforderungenanklageschriftundklagebegründungwerdenmoderat erhöht. DieSozialgerichteerhaltendieMöglichkeit,beimehrals20Verfahren,die dieselbebehördlichemaßnahmebetreffen,dieverfahrenauszusetzenundein Musterverfahrendurchzuführen.DieLeistungsträgersollendieVerwaltungsaktenbinneneinerbestimmtenFristübersenden.BeieinstimmigemVerzicht derbeteiligtenaufrechtsmittelkannvomabfassendestatbestandesund der Entscheidungsgründe abgesehen werden. DieVerantwortungzuumfassenderErmittlungimVorverfahrenwirdgestärkt,indemeineKostentragungspflichtderLeistungsträgerimFallunterlassenerErmittlungeneingeführtwird.DieEinbeziehungneuerVerwaltungsakte in laufende Gerichtsverfahren wird strengeren Kriterien unterworfen. DerSchwellenwertzurBerufungwirdfürnatürlichePersonenauf750Euro und für juristische Personen auf Euro angehoben. DieBeschwerdewirdausgeschlosseninVerfahrendeseinstweiligenRechtsschutzes,wenninderHauptsachedieBerufungnichtzulässigwäre,inVerfahrengegendieAblehnungvonProzesskostenhilfe,wenndasGerichtausschließlichdiepersönlichenoderwirtschaftlichenVoraussetzungenfürdie GewährungvonProzesskostenhilfeverneint,undfürKostengrundentscheidungennach 193sowienach 192Abs.2,soweitinderHauptsachekein RechtsmittelgegebenwäreundderWertdesBeschwerdegegenstandes 200Euro nicht übersteigt. Das Abhilfeverfahren im Beschwerdeverfahren wird aufgehoben. II.Arbeitsgerichtsbarkeit ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernwirddieKlageerhebungerleichtert,indemsieihreKlagewahlweiseauchvordemArbeitsgerichterhebenkönnen,in dessenbezirksiefürgewöhnlichihrearbeitleisten (GerichtsstanddesArbeitsortes). DasarbeitsgerichtlicheVerfahrenwirddurcheineErweiterungderAlleinentscheidungsbefugnisdesVorsitzendenvereinfachtundbeschleunigt.Dort,woeineBeteiligungderehrenamtlichenRichtersachlichnichtgebotenist,kannder Vorsitzende allein entscheiden. Dies betrifft die

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7716 VerwerfungeinesunzulässigenEinspruchsgegeneinVersäumnisurteiloder einen Vollstreckungsbescheid; VerwerfungeinerunzulässigenBerufung,soferndieEntscheidungohne mündliche Verhandlung erfolgt; VerwerfungeinerunzulässigenBeschwerdeimBeschlussverfahren,sofern der Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergeht; EntscheidungüberdieGerichtskosten,wennnurnochübersiezuentscheiden ist; BerichtigungdesTatbestandesarbeitsgerichtlicherUrteile,diezwischenden Parteienunstreitigist,unddahereinemündlicheVerhandlungnichtbeantragt wurde. Eswirdklargestellt,dassimarbeitsgerichtlichenVerfahrendieEinstellungder ZwangsvollstreckungausdemTitel,dessenBestandaufgrundderEinlegungeinesRechtsbehelfszweifelhaftseinkann,beieinemdrohendennichtzuersetzendenNachteilfürdenSchuldnerohneSicherheitsleistungerfolgt.Gegendiese Entscheidung ist kein Rechtsbehelf gegeben. DasVerfahrendernachträglichenZulassungderKündigungsschutzklagewird beschleunigt und der Rechtsweg zum Bundesarbeitsgericht eröffnet. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DurchdieStraffungdessozialgerichtlichenVerfahrensistmitEinsparungenin denländerhaushaltenzurechnen.diegenauehöhediesereinsparungenkann nichtpräzisevorausgesagtwerden.durchdievereinfachungundbeschleunigungdesarbeitsgerichtlichenverfahrensentstehenfürdieöffentlichenhaushalte keine Kosten. 2. Vollzugsaufwand Keine Änderungen. E. Sonstige Kosten Keine.InsbesondereentstehenfürdieWirtschaftkeineKosten.Auswirkungen aufeinzelpreise,dasallgemeinepreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten MitdemGesetzentwurfwerdenkeineInformationspflichtenderWirtschaftim BereichderVerwaltungeingeführt,dasichdieRegelungenfastausschließlich aufdasgerichtlicheverfahrenbeziehen.fürdieverwaltungwerdendurchdie SchaffungderMöglichkeit,WiderspruchsbescheideinsogenanntenMassenverfahrenbekanntzugeben,VerwaltungskosteninnichtbezifferbarerHöheeingespart.

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7716

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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/7716 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes DasSozialgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom23.September1975 (BGBl.IS.2535),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabe 197a durchdie Angabe 197b ersetzt Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: FürAngelegenheitenderKnappschaftsversicherung einschließlichderunfallversicherungfürdenbergbau können eigene Kammern gebildet werden wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz1werdendiewörter undderarbeitsförderung gestrichen. b)inabsatz5satz1werdennachdenwörtern GrundsicherungfürArbeitsuchende diewörter einschließlichderstreitigkeitenaufgrund 6adesBundeskindergeldgesetzesundderArbeitsförderung eingefügt. 4.In 13Abs.5werdendieWörter undderarbeitsförderung unddiewörter,aufdiehauptsächlichenerwerbszweige,insbesondereauchaufdiegruppeder Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gestrichen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter undderarbeitsförderung gestrichen. b)inabsatz4werdennachdenwörtern GrundsicherungfürArbeitsuchende diewörter einschließlich derstreitigkeitenaufgrund 6adesBundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung eingefügt. 6. Nach 16 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: EhrenamtlicherRichterausdenKreisenderArbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ErbestehtausjeeinemehrenamtlichenRichterausden KreisenderehrenamtlichenRichter,dieindenbeidem SozialgerichtgebildetenFachkammernvertretensind. DieMitgliederwerdenvondenehrenamtlichenRichtern ausihrermittegewählt.daswahlverfahrenimübrigen legt der bestehende Ausschuss fest wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b)nachabsatz1werdenfolgendeabsätze2bis4angefügt: (2)DieLandessozialgerichteentscheidenimersten Rechtszug über 1.KlagengegenEntscheidungenderLandesschiedsämternachdemFünftenBuchSozialgesetzbuch, derschiedsstellennach 120Abs.4desFünften BuchesSozialgesetzbuch,derSchiedsstellenach 76desElftenBuchesSozialgesetzbuchundder Schiedsstellennach 80desZwölftenBuches Sozialgesetzbuch, 2.AufsichtsangelegenheitengegenüberTrägernder Sozialversicherung,beidenendieAufsichtvon einerlandes-oderbundesbehördeausgeübtwird. (3)DasLandessozialgerichtNordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über 1.StreitigkeitenzwischengesetzlichenKrankenkassenoderihrenVerbändenunddemBundesversicherungsamtbetreffenddenRisikostrukturausgleich,dieAnerkennungvonstrukturierten BehandlungsprogrammenunddieVerwaltungdes Gesundheitsfonds, 2.StreitigkeitenbetreffenddenFinanzausgleichder gesetzlichen Pflegeversicherung. (4)DasLandessozialgerichtBerlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über 1.KlagengegendieEntscheidungdergemeinsamen Schiedsämternach 89Abs.4desFünftenBuches SozialgesetzbuchunddesBundesschiedsamtes nach 89Abs.7desFünftenBuchesSozialgesetzbuchsowiedererweitetenBewertungsausschüsse nach 87Abs.4desFünftenBuchesSozialgesetzbuch,soweitdieKlagenvondenEinrichtungenerhoben werden, die diese Gremien bilden, 2.KlagengegenEntscheidungenundRichtliniendes GemeinsamenBundesausschusses ( 91,92FünftesBuchSozialgesetzbuch)undgegendieFestsetzungvonFestbeträgendurchdieSpitzenverbände derkrankenkassensowiedenspitzenverband Bund. 3.StreitigkeitenbetreffenddenAusgleichunterden gewerblichenberufsgenossenschaftennachdem Siebten Buch Sozialgesetzbuch Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: FürAngelegenheitenderKnappschaftsversicherung einschließlichderunfallversicherungfürdenbergbau kann ein eigener Senat gebildet werden.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: FürAngelegenheitendesVertragsarztrechtsistmindestenseinSenatzubilden.FürAngelegenheitender KnappschaftsversicherungeinschließlichderUnfallversicherungfürdenBergbaukanneineigenerSenat gebildet werden Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 87desGesetzesgegenWettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung a wird wie folgt gefasst: 57a (1)InVertragsarztangelegenheitendergesetzlichen Krankenversicherungist,wennessichumFragender ZulassungoderErmächtigungnachVertragsarztrecht handelt,dassozialgerichtzuständig,indessenbezirk dervertragsarzt,dervertragszahnarztoderderpsychotherapeut seinen Sitz hat. (2)InanderenVertragsarztangelegenheitendergesetzlichenKrankenversicherungistdasSozialgericht zuständig,indessenbezirkdiekassenärztlichevereinigungoderdiekassenzahnärztlichevereinigungihren Sitz hat. (3)InAngelegenheiten,dieEntscheidungenoder VerträgeaufLandesebenebetreffen,ist soweitdas LandesrechtnichtsAbweichendesbestimmt das Sozialgerichtzuständig,indessenBezirkdieLandesregierung ihren Sitz hat. (4)InAngelegenheiten,dieEntscheidungenoder VerträgeaufBundesebenebetreffen,istdasSozialgerichtzuständig,indessenBezirkdieKassenärztliche BundesvereinigungoderdieKassenzahnärztlicheBundesvereinigung ihren Sitz hat. 13. Dem 85 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)ÜberruhendgestellteWidersprüchekanndurch eineöffentlichbekanntgegebeneallgemeinverfügung entschiedenwerden,wenndiedenangefochtenenverwaltungsaktenzugrundeliegendegesetzeslagedurch eineentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsbestätigtwurde,widerspruchsbescheidegegenübereiner VielzahlvonWiderspruchsführernzurgleichenZeitergehenmüssenunddurchsiedieRechtsstellungderBetroffenenausschließlichnacheinemfüralleidentischen Maßstabverändertwird.DieöffentlicheBekanntgabe erfolgtdurchveröffentlichungderentscheidungüber deninternetauftrittderbehörde,imelektronischen Bundesanzeigerundinmindestensdreiüberregional erscheinendentageszeitungen.aufdieöffentliche Bekanntgabe,denOrtihrerBekanntgabesowiedieKlagefristdes 87Abs.1Satz3istbereitsinderRuhensmitteilung hinzuweisen. 14. Dem 87 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: BeieineröffentlichenBekanntgabenach 85Abs.4 beträgtdiefristeinjahr.diefristbeginntmitdemtag zulaufen,andemseitdemtagderletztenveröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind wird wie folgt gefasst: 92 (1)DieKlagemussdenKläger,denBeklagtenund dengegenstanddesklagebegehrensbezeichnen.zur BezeichnungdesBeklagtengenügtdieAngabederBehörde.DieKlagesolleinenbestimmtenAntragenthaltenundvondemKlägerodereinerzuseinerVertretung befugtenpersonmitorts-undzeitangabeunterzeichnetsein.diezurbegründungdienendentatsachenund Beweismittelsollenangegeben,dieangefochteneVerfügungundderWiderspruchsbescheidsolleninUrschrift oder in Abschrift beigefügt werden. (2)EntsprichtdieKlagediesenAnforderungennicht, hatdervorsitzendedenklägerzudererforderlichen ErgänzunginnerhalbeinerbestimmtenFristaufzufordern.ErkanndemKlägerfürdieErgänzungeineFrist mitausschließenderwirkungsetzen,wennesaneinem derinabsatz1satz1genanntenerfordernissefehlt. FürdieWiedereinsetzungindenvorigenStandgilt 67 entsprechend Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)NachKlageerhebungwirdeinneuerVerwaltungsaktnurdannGegenstanddesKlageverfahrens, wennernacherlassdeswiderspruchsbescheidesergangenistunddenangefochtenenverwaltungsaktabändert oder ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1. b) Satz 3 wird aufgehoben. c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: (2)DieKlagegiltalszurückgenommen,wenn derklägerdasverfahrentrotzaufforderungdes GerichtslängeralsdreiMonatenichtbetreibt. Absatz1giltentsprechend.DerKlägeristinder AufforderungaufdiesichausSatz1ergebende Rechtsfolge hinzuweisen. (3)IstdieKlagezurückgenommenodergiltsie alszurückgenommen,sostelltdasgerichtdasverfahrenaufantragdurchbeschlusseinundentscheidetüberkosten,soweitdieseentstandensind.der Beschluss ist unanfechtbar wird wie folgt geändert: a)insatz2werdennachdemwort äußern derpunkt durcheinsemikolonersetztunddiewörter 90 gilt entsprechend. angefügt. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: SoweitdasGerichtdieÜbersendungvonVerwaltungsaktenanfordert,solldiesebinneneinesMonats nacheingangderaufforderungbeidemzuständigenverwaltungsträgererfolgen.dieübersendung einerbeglaubigtenabschriftstehtderübersendung deroriginalverwaltungsaktengleich,sofernnicht dasgerichtdieübersendungderoriginalverwaltungsakten wünscht.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ Nach 106 wird folgender 106a eingefügt: 106a (1)DerVorsitzendekanndemKlägereineFristsetzenzurAngabederTatsachen,durchderenBerücksichtigungoderNichtberücksichtigungimVerwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. (2)DerVorsitzendekanneinemBeteiligtenunter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen 1.TatsachenanzugebenoderBeweismittelzubezeichnen, 2.UrkundenoderanderebeweglicheSachenvorzulegensowieelektronischeDokumentezuübermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. (3)DasGerichtkannErklärungenundBeweismittel, dieerstnachablaufeinernachdenabsätzen1und2 gesetztenfristvorgebrachtwerden,zurückweisenund ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn 1.ihreZulassungnachderfreienÜberzeugungdes GerichtsdieErledigungdesRechtsstreitsverzögern würde und 2.derBeteiligtedieVerspätungnichtgenügendentschuldigt und 3.derBeteiligteüberdieFolgeneinerFristversäumung belehrt worden ist. DerEntschuldigungsgrundistaufVerlangendesGerichtsglaubhaftzumachen.Satz1giltnicht,wennes mitgeringemaufwandmöglichist,densachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. 20.In 109Abs.1Satz1wirddasWort Behinderten durch die Wörter behinderten Menschen ersetzt. 21. Nach 114 wird folgender 114a eingefügt: 114a (1)IstdieRechtmäßigkeiteinerbehördlichenMaßnahmeGegenstandvonmehralszwanzigVerfahrenan einemgericht,kanndasgerichteinesodermehrere geeigneteverfahrenvorabdurchführen (Musterverfahren)unddieübrigenVerfahrenaussetzen.DieBeteiligtensindvorherzuhören.DerBeschlussistunanfechtbar. (2)IstüberdiedurchgeführtenMusterverfahren rechtskräftigentschiedenworden,kanndasgericht nachanhörungderbeteiligtenüberdieausgesetzten VerfahrendurchBeschlussentscheiden,wenneseinstimmigderAuffassungist,dassdieSachengegenüber demrechtskräftigentschiedenenmusterverfahrenkeine wesentlichenbesonderheitentatsächlicheroderrechtlicherartaufweisenunddersachverhaltgeklärtist. DasGerichtkannineinemMusterverfahrenerhobene Beweiseeinführen;eskannnachseinemErmessendie wiederholtevernehmungeineszeugenodereineneue BegutachtungdurchdenselbenoderandereSachverständigeanordnen.BeweisanträgezuTatsachen,über diebereitsimmusterverfahrenbeweiserhobenwurde, kanndasgerichtablehnen,wennihrezulassungnach seinerfreienüberzeugungnichtzumnachweisneuer entscheidungserheblichertatsachenbeitragenunddie ErledigungdesRechtsstreitsverzögernwürde.DieAblehnungkanninderEntscheidungnachSatz1erfolgen. DenBeteiligtenstehtgegendenBeschlussnachSatz1 dasrechtsmittelzu,daszulässigwäre,wenndasgerichtdurchurteilentschiedenhätte.diebeteiligten sind über das Rechtsmittel zu belehren wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: DiesgiltauchbeiKlagenaufVerurteilungzumErlasseinesVerwaltungsaktesundbeiKlagennach 54 Abs. 4. Absatz 3 gilt entsprechend. b)inabsatz5satz1werdennachdemwort Gericht diewörter indenfällendes 54Abs.1Satz1und Abs.4 eingefügt. 23. Dem 136 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)WirddasUrteilindemTermin,indemdie mündlicheverhandlunggeschlossenwordenist,verkündet,sobedarfesdestatbestandesundderentscheidungsgründenicht,wennkläger,beklagterundsonstigerechtsmittelberechtigtebeteiligteaufrechtsmittel gegen das Urteil verzichten Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1werdennachdemwort Geld- ein KommaunddasWort Dienst- eingefügtsowiedie Angabe 500Euro durchdieangabe 750Euro ersetzt. b)innummer2wirddieangabe 5000Euro durch die Angabe 10000Euro ersetzt Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben. 26. Dem 153 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5)DerSenatkannindenFällendes 105Abs.2 Satz1durchBeschlussdieBerufungdemBerichterstatterübertragen,derzusammenmitdenehrenamtlichen Richtern entscheidet. 27. Nach 157 wird folgender 157a eingefügt: 157a (1)NeueErklärungenundBeweismittel,dieimerstenRechtszugentgegeneinerhierfürgesetztenFrist ( 106aAbs.1und2)nichtvorgebrachtwordensind, kanndasgerichtunterdenvoraussetzungendes 106a Abs.3 zurückweisen. (2)ErklärungenundBeweismittel,diedasSozialgerichtzuRechtzurückgewiesenhat,bleibenauchim Berufungsverfahren ausgeschlossen a Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdennachdemwort Ansprüchen diewörter undüberdieablehnungvongerichtspersonen eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen 1.inVerfahrendeseinstweiligenRechtsschutzes, wenninderhauptsachedieberufungnichtzulässig wäre,

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.gegendieAblehnungvonProzesskostenhilfe, wenndasgerichtausschließlichdiepersönlichenoderwirtschaftlichenvoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, 3.gegenKostengrundentscheidungennach 193, 4.gegenEntscheidungennach 192Abs.2,wenn inderhauptsachekeinrechtsmittelgegeben istundderwertdesbeschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt wird aufgehoben. 31.In 183Satz1wirddasWort Behinderte durchdie Wörter behinderte Menschen ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nr.2werdendiewörter in einem Termin gestrichen. b) Absatz 1a wird Absatz 2. c)absatz2wirdabsatz3unddieangabe Absatz1a wird durch die Angabe Absatz 2 ersetzt. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)DasGerichtkannderBehördeganzoderteilweisedieKostenauferlegen,diedadurchverursacht werden,dassdiebehördeerkennbareundnotwendigeermittlungenimverwaltungsverfahrenunterlassenhat,dieimgerichtlichenverfahrennachgeholt wurden.dieentscheidungergehtdurchgesonderten Beschluss. 33. Nach 197a wird folgender 197b eingefügt: 197b FürAnsprüche,diebeimBundessozialgerichtentstehen,geltendieJustizverwaltungskostenordnungund diejustizbeitreibungsordnungentsprechend,soweitsie nichtunmittelbaranwendungfinden.vollstreckungsbehördeistdiejustizbeitreibungsstelledesbundessozialgerichts. Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes DasArbeitsgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom2.Juli1979 (BGBl.IS.853,1036),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)AlsehrenamtlicheRichtersindArbeitnehmerund Arbeitgeberzuberufen,diedasfünfundzwanzigsteLebensjahrvollendethabenundimBezirkdesArbeitsgerichts tätig sind oder wohnen a Abs. 6 wird wie folgt gefasst: (6)ImFalldesEinspruchshatdasGerichtvonAmts wegenzuprüfen,obdereinspruchansichstatthaftund oberindergesetzlichenformundfristeingelegtist. FehltesaneinemdieserErfordernisse,soistderEinspruchalsunzulässigzuverwerfen.IstderEinspruch zulässig,hatdiegeschäftsstelledemantragstellerunverzüglichaufzugeben,seinenanspruchbinnenzwei Wochenschriftlichzubegründen.NachAblaufderBegründungsfristbestimmtderVorsitzendeunverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung c wird wie folgt gefasst: 46c Gerichtliches elektronisches Dokument SoweitdiesesGesetzdemRichter,demRechtspfleger, demurkundsbeamtendergeschäftsstelleoderdem GerichtsvollzieherdiehandschriftlicheUnterzeichnung vorschreibt,genügtdieserformdieaufzeichnungals elektronischesdokument,wenndieverantwortenden PersonenamEndedesDokumentsihrenNamenhinzufügenunddasDokumentmiteinerqualifiziertenelektronischen Signatur versehen d wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2wirdnachdemwort werden das Wort können gestrichen. b)inabsatz2satz2wirdvordemwort bis daswort mindestens eingefügt. 5. Nach 48 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)FürStreitigkeitennach 2istauchdasArbeitsgerichtzuständig,indessenBezirkderArbeitnehmergewöhnlichseineArbeitverrichtetoderzuletztgewöhnlich verrichtethat.isteingewöhnlicherarbeitsortimsinne dessatzes1nichtfeststellbar,istdasarbeitsgerichtörtlichzuständig,vondessenbezirkausderarbeitnehmer gewöhnlichseinearbeitverrichtetoderzuletztgewöhnlich verrichtet hat wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)nachdemwort entscheidet werdendiewörter außerhalbderstreitigenverhandlung eingefügt. bb)nachnummer4wirdfolgendenummer4aeingefügt: 4a.überdieVerwerfungdesEinspruchsgegen einversäumnisurteilodereinenvollstreckungsbescheid als unzulässig;. cc)innummer8wirdderpunktamsatzendedurch ein Semikolon ersetzt. dd) Folgende Nummern werden angefügt: 9.wennnurnochüberdieKostenzuentscheiden ist; 10.beiEntscheidungenübereineBerichtigung destatbestandes,soweitnichteinepartei einemündlicheverhandlunghierüberbeantragt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DerVorsitzendekannindenFällendesAbsatzes1 Nr.1,3und4abis10eineEntscheidungohnemündliche Verhandlung treffen. 7. Dem 62 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: DieEinstellungderZwangsvollstreckungnachSatz3 erfolgtohnesicherheitsleistung.dieentscheidungergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ In 64Abs.7wirddieAngabe 55Abs.1,2und4 durchdieangabe 55Abs.1Nr.1bis9,Abs.2und 4 ersetzt. 9.In 66Abs.2Satz2werdendieWörter derkammer durch die Wörter des Vorsitzenden ersetzt. 10.In 85Abs.1wirdinSatz2dieAngabe 62Abs.1 Satz2und3 durchdieangabe 62Abs.1Satz2 bis5 ersetzt Abs. 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: IstdieBeschwerdenichtindergesetzlichenFormoder Fristeingelegtoderbegründet,soistsiealsunzulässig zuverwerfen.derbeschlusskannohnevorherige mündlicheverhandlungdurchdenvorsitzendenergehen; er ist unanfechtbar. Artikel 3 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes 5Abs.4desKündigungsschutzgesetzesinderFassung derbekanntmachungvom25.august1969 (BGBl.I S.1317),daszuletztdurch geändertwordenist,wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt: (4)DasVerfahrenüberdenAntragaufnachträglicheZulassungistmitdemVerfahrenüberdieKlagezuverbinden. DasArbeitsgerichtkanndasVerfahrenzunächstaufdieVerhandlungundEntscheidungüberdenAntragbeschränken. IndiesemFallergehtdieEntscheidungdurchZwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann. (5)HatdasArbeitsgerichtübereinenAntragaufnachträglicheKlagezulassungnichtentschiedenoderwirdein solcherantragerstmalsvordemlandesarbeitsgerichtgestellt,entscheidethierüberdiekammerdeslandesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I.Änderung des Sozialgerichtsgesetzes 1.Notwendigkeit und Ziele ZieldesGesetzentwurfesisteinenachhaltigeEntlastungder SozialgerichtsbarkeitdurchVereinfachungundStraffung dessozialgerichtlichenverfahrensbeigleichzeitigemerhalt derbesonderenklägerzentriertheitdesverfahrens,diedem Versichertengewährleistet,beiniedrigerZugangsschwelle undgrößtmöglicherwaffengleichheitinlebensbereichen, dieseinematerielleexistenzhäufigunmittelbarbetreffen, RechtsschutzgegeneinehochspezialisierteVerwaltungzu erhalten. MitWirkungzum1.Januar2005istderZuständigkeitsbereichderSozialgerichtefürAngelegenheitenderGrundsicherungfürArbeitsuchendeeröffnetworden (Zweites BuchSozialgesetzbuch,SGBII Grundsicherungfür Arbeitsuchende,Gesetzvom24.Dezember2003,BGBl.I S.2954)undistdieZuständigkeitfürAngelegenheitender Sozialhilfe (GesetzzurEinordnungderSozialhilfeindas Sozialgesetzbuchvom27.Dezember2003,BGBl.IS.3022) sowiedesasylbewerberleistungsrechts (SiebentesGesetz zuränderungdessozialgerichtsgesetzes 7.SGGÄndG vom9.dezember2004,bgbl.is.3302)vondenverwaltungsgerichtenaufdiesozialgerichteübergegangen.dies hatzueinererheblichenmehrbelastungdersozialgerichte geführt. ÜberdastatsächlicheAusmaßderBelastunggibteszurzeit keinbelastbareszahlenmaterial.esistinsbesondereoffen, inwieweitdiebelastungdurchdieneuübernommenenarbeitsbereichedurchdenwegfallandererbereicheunddurch verstärktenpersonaleinsatzbereitshinreichendkompensiert werden konnte. DieLänderhabenentsprechendihrenMöglichkeitenaufdieseSituationreagiert.ImLandessozialgerichtsbezirkNiedersachsen/BremenbeispielsweisesindimJahr200532neue Richterstellengeschaffenworden.InanderenBundesländernwurdenebendemInstrumentderStellenneueinrichtung undversetzungauchmitabordnungenundderzuweisung vonassessorenandiesozialgerichtegearbeitet.derbundesregierung liegen keine eigenen Kenntnisse über die AuswirkungenderVersetzungenvonVerwaltungsrichterinnen undverwaltungsrichternandiesozialgerichtevor.eineumfragebeideninsoweitbetroffenenländernhatlediglichergeben,dassdieseaufgrunddervielzahlvonfaktoren,die EinflussbeispielsweiseaufdiegerichtlichenErledigungszeitenhaben,keinebelastbarenFeststellungenzudenAuswirkungen dieser Personalmaßnahmen treffen konnten. ZurVereinfachungdesgerichtsübergreifendenRichtereinsatzeshatderBundesratdenEntwurfeinesGesetzeszur ÄnderungdesDeutschenRichtergesetzesbeschlossen (Bundesratsdrucksache120/06),mitdemdasInstrumentderAbordnungvonRichterinnenundRichternaufLebenszeitohne derenzustimmungzuvertretungszweckenerweitertunddamitfürdiepraxiszumausgleichvonbelastungsschwierigkeiten im Einzelfall nutzbarer gemacht werden kann. BeidergegenwärtigenBelastungssituationinderSozialgerichtsbarkeitistzubeachten,dassdieEinführungeines neuenrechtsgebietes wiedergrundsicherungfürarbeitsuchende naturgemäßeinenerhöhtengerichtlichenklärungsbedarfnachsichzieht.sokamesbeispielsweiseauch beidereinführungderpflegeversicherungzueinemsprunghaftenanstiegdereingangszahlen,dersichallerdingsnach höchstrichterlicherklärungderwesentlichenrechtsfragen wieder normalisiert hat. DerBundesrathatimJahr2006mehrereGesetzentwürfezur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes beschlossen: MitdemGesetzentwurfzurEinführungvonGebühren (Bundesratsdrucksache45/06)solldiebisherigeKostenfreiheit imsozialgerichtlichenverfahrenaufgehobenwerden,um dieanzahlderklagenzureduzieren.diebundesregierung hatinihrerstellungnahmeeineprüfungzugesagt,obdasangestrebtezielmitdenmittelndesgesetzentwurfestatsächlicherreichtwerdenkannundobdieauswirkungendereinführungvongebührenfürdiebeteiligtenzumutbarund angemessensind.dasbundesministeriumfürarbeitund SozialeshatzurKlärungdieserFrageneinGutachteninAuftraggegeben,dasEnde2007vorliegensoll.DieEinführung vongebührenimsozialgerichtlichenverfahrenistdaher nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfes. MitdemEntwurfeinesGesetzeszurÖffnungdesBundesrechtsfürdieZusammenführungvonGerichtenderVerwaltungs-,Sozial-undFinanzgerichtsbarkeitindenLändern (Bundesratsdrucksache47/06)solldenLänderndieOption eröffnetwerden,dieverwaltungs-,sozial-undfinanzgerichtsbarkeitdurchfachgerichteeinheitlichausübenzu lassen.voraussetzungdafüristeineänderungdesgrundgesetzes,diemitdementwurfeinesgesetzeszuränderung desgrundgesetzes (Artikel92und108) (Bundesratsdrucksache46/06)erreichtwerdensoll.DieBundesregierunggeht davonaus,dassbeidenweiterenparlamentarischenberatungendesgesetzentwurfessowohldessenargumentationals auchdiegründe,diefüreinebeibehaltungeigenständiger Fachgerichtsbarkeitensprechen,inangemessenerWeiseberücksichtigt werden. MitdemGesetzentwurfzurÄnderungdesSozialgerichtsgesetzes (Bundesratsdrucksache684/06)sollenInstrumente ausdemverwaltungsgerichtlichenverfahrenaufdassozialgerichtlicheverfahrenübertragenwerden.nebendereinführungeinesvertretungszwangs,einerpräklusionsregelung undderzulassungderberufungistunteranderemvorgesehen,dieärztlichegutachterwahldesbetroffenenimgerichtlichenverfahrenabzuschaffen.dievombundesratvorgeschlagenenänderungenwurdenimzugedesvorliegenden Gesetzentwurfes umfassend geprüft. DieJustizministerinnenundJustizministerderLänderhaben inihrer77.konferenzam1./2.juni2006unteranderembeschlossen,dieprozessordnungenundgerichtsverfassungen zuvereinheitlichen.dervorliegendegesetzentwurfgreift dieseüberlegungendort,wodieseinseitigmöglichundim HinblickaufdassozialgerichtlicheVerfahrensinnvollist, auf.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/7716 DieKommissionderPräsidentenderLandessozialgerichte hateinezusammenstellungderaussichtdersozialgerichtlichenpraxisdringendengesetzlichenänderungenvorgelegt.auchvondenverbändenundgewerkschaftensind dembundesministeriumfürarbeitundsozialesvorschläge zurverbesserungdessozialgerichtlichenverfahrenszugegangen. DieBundesregierungsiehtdieNotwendigkeit,übereineÄnderungderinseinenZuständigkeitsbereichfallendenVorschriftendesSozialgerichtsgesetzeseinenBeitragzurEntlastungderSozialgerichtsbarkeitzuleisten,derauchdem verbessertenrechtsschutzderprozessparteiendient.diegenanntenvorschlägewerdenindemvorliegendengesetzentwurfaufeinanderabgestimmtundgebündelt.sieführenin ihrergesamtheitunmittelbarzueinernachhaltigenentlastung der Sozialgerichte. 2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes DerGesetzentwurfsetztbeiderEntlastungderSozialgerichtsbarkeitaufmehrerenEbenenan,beginnendim Widerspruchsverfahren,überdieÄnderungvonVerfahrensvorschriftenvordenSozialgerichten,dieAnhebungder VoraussetzungendesBerufungs-undBeschwerderechtsbis zurschaffungeinererstinstanzlichenzuständigkeitderlandessozialgerichte. a) Entlastung im Widerspruchsverfahren InsbesonderedieRentenversicherungsträgersehensichin jüngererzeitmillionenfachenwidersprüchengegenihre Verwaltungsentscheidungenausgesetzt.SohabenbeispielsweisedieErhebungdesSonderbeitragesinderKrankenversicherungunddieNullanpassungderRentenzum1.Juli 2005zueinermassenhaftenEinlegungvonWidersprüchen geführt.inderpraxisstellendierentenversicherungsträger miteinverständnisderwiderspruchsführerdieeingelegten Widersprücheruhendundentscheidensolangenicht darüber,bisübereinenodermehreremusterprozessezuder ThematikeinhöchstrichterlichesUrteilerstrittenwird.Nach VorliegenderMusterentscheidungwerdendieruhendgestelltenWidersprücheabschließendbearbeitet.DieseabschließendeBearbeitungziehteineextremepersonelleund finanziellebelastungnachsich.umdasverfahrenfürdie Leistungsträgerzuerleichtern,wirddieMöglichkeitder öffentlichenbekanntgabederwiderspruchsentscheidung geschaffen. b) Entlastung der Sozialgerichte DieEntlastungderSozialgerichtesetztaufmehrerenEbenen an. aa) Stärkung des Amtsermittlungsgrundsatzes DurcheinemoderateAnhebungderAnforderungenandie KlageerhebungundKlagebegründung ( 92)werdendie SozialgerichtebesserindieLageversetzt,dieihnennach demamtsermittlungsgrundsatzobliegendepflichtzursachverhaltsaufklärungzuerfüllen.derverwaltungwirdzur ÜbersendungihrerVerwaltungsakteneineFristgesetzt ( 104 Satz 5 und 6). bb) Straffung des Verfahrens DurchdieEinführungvonPräklusionsregelungen ( 106a, 157a)riskierendiejenigenBeteiligten,dienacheindeutiger undausdrücklicheraufforderungdesgerichtsnichtdas ihnenmöglicheundzumutbaredazubeitragen,denprozess zufördern,diezurückweisungdesangefordertenvorbringens zu einem späteren Zeitpunkt. DieFiktioneinerKlagerücknahme ( 102Abs.2)wirdfür diefälleeingeführt,indenenderklägerungeachteteiner AufforderungdesGerichtsnichtfristgemäßdievomGericht alsgebotenangeseheneundihmmöglichemitwirkungshandlungerbringtoderhinreichendsubstantiiertdarlegt, warum er die geforderte Handlung nicht vornehmen kann. DenSozialgerichtenwirddieAbfassungvonTatbestandund Entscheidungsgründenerlassen,wenndieBeteiligtenübereinstimmendaufRechtsmittelverzichten ( 136Abs.4). DiesführtindenFällen,indenendassozialgerichtlicheUrteilnichtmehrangegriffenwerdenkann,zueinerEntlastung der Sozialgerichte. DieEinbeziehungeinesneuenVerwaltungsaktesnachKlageerhebungistkünftignurnochmöglich,wennjenerdenangefochtenenVerwaltungsaktabändertoderersetzt ( 96). DamitwirdeinerausuferndenRechtsprechungbegegnetund gewährleistet,dassdiegerichtesichnurmitsolchenneuen VerwaltungsaktenimGerichtsverfahrenauseinandersetzen, diediedervorschriftzugrundeliegendezielsetzungbetreffen. cc) Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit AusdenVerfahrenvordengegenwärtigprimärbelasteten SozialgerichtenwerdendiejenigenVerfahrenherausgefiltert,indenenesvorwiegendumübergeordneteRechtsfragen undwenigerumtatsachenfragendeseinzelfallesgeht.es sinddiesverfahren,indenendiesozialgerichteinderregel keineendgültigstreitschlichtendeinstanzsind,sonderndie häufiggrundsätzlichenundkomplexenrechtsfragenimanschließendenberufungs-oderrevisionsverfahrenletztverbindlich geklärt werden. DieEinführungeinererstinstanzlichenZuständigkeitder Landessozialgerichtebringtdanebenprozessökonomische Vorteile,dadieVerfahrensbeteiligtenschnellRechtssicherheiterlangenundinsbesonderedieSozialverwaltungen rasch Klarheit für die Handhabung der Normen gewinnen. dd)abschaffungdesabhilferechtsimbeschwerdeverfahren DieAbschaffungdesfürdieSozialgerichteaufwändigen AbhilfeverfahrensträgtzueinerweiterenEntlastungbei. EineVerkürzungdesRechtswegsistnichtzubefürchten,da dembetroffenendiemöglichkeitderbeschwerdezumiudex ad quem belassen bleibt. c) Entlastung der Landessozialgerichte UmdiemitderEinführungdererstinstanzlichenZuständigkeiteinhergehendeMehrbelastungderLandessozialgerichte aufzufangen,wirdinfolgendenbereichenfürentlastunggesorgt:

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode aa) Erhöhung des Schwellenwertes zur Berufung DerSchwellenwertderBerufungwirdinzeitgemäßerWeise fürnatürlichepersonenauf750euroundfürjuristischepersonen auf 10000Euro erhöht. bb) Beschwerdeverfahren DieBeschwerdewirdausgeschlossenbeiwirtschaftlich nichtrelevantenkostengrund-undsonstigennebenentscheidungensowieinverfahrendeseinstweiligenrechtsschutzes und der Prozesskostenhilfe. ee)entscheidungdeslandessozialgerichtsbeigerichtsbescheid IndenFällendes 105Abs.2Satz1kanndasLandessozialgerichtdurchdenBerichterstatterzusammenmitden ehrenamtlichenrichternentscheiden,daesbeidieseneinfachgelagertenverfahrennichtnotwendigerscheint,mit dreiberufsrichternundzweiehrenamtlichenrichternzu entscheiden. II. Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes DasarbeitsgerichtlicheVerfahrenwirdeinfacher,schneller undbürgerfreundlichergestaltet.dergesetzentwurfsetzt Vorschläge aus der arbeitsgerichtlichen Praxis um. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen: ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernwirddieKlageerhebungerleichtert,indemsieihreKlagewahlweiseauchvor demarbeitsgerichterhebenkönnen,indessenbezirksiefür gewöhnlichihrearbeitleisten.eswirdeinzusätzlichergerichtsstanddesarbeitsortesgeschaffen,derlosgelöstvon denbetrieblichenstrukturenaufdenortabstellt,andemdie ArbeitnehmerinoderderArbeitnehmerdieArbeitsleistung erbringt.dieskommtvorallemdenjenigenbeschäftigtenzu Gute,die,wiez.B.Außendienstmitarbeiter,ihreArbeitsleistungfernvomFirmensitzunddemOrtderNiederlassungerbringen. DasarbeitsgerichtlicheVerfahrenwirddurcheineErweiterungderAlleinentscheidungsbefugnisdesVorsitzenden vereinfachtundbeschleunigt.dort,woeinebeteiligungder ehrenamtlichenrichtersachlichnichtgebotenist,kannder Vorsitzende allein entscheiden. Dies betrifft: dieverwerfungeinesunzulässigeneinspruchsgegenein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid; die Verwerfung einer unzulässigen Berufung; dieentscheidungüberdiegerichtskosten,wennnurnoch über sie zu entscheiden ist; dieverwerfungeinerunzulässigenbeschwerdeimbeschlussverfahren; BerichtigungendesTatbestandesarbeitsgerichtlicherUrteile,diezwischendenParteienunstreitigsindunddaher eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde. DeroderdieVorsitzendekannauchindiesenFällenseiner AlleinentscheidungsbefugnisohnemündlicheVerhandlung entscheiden. Darüberhinauswirdklargestellt,dassimarbeitsgerichtlichenVerfahrendieEinstellungdervorläufigenZwangsvollstreckungindenFällendes 707Abs.1und 719 Abs.1ZPOohneSicherheitsleistungerfolgtunddassgegen diese Entscheidung kein Rechtsbehelf gegeben ist. III. Änderung des Kündigungsschutzgesetzes DieÄnderungbeziehtsichausschließlichaufdieverfahrensrechtlichenVorschriftenüberdienachträglicheZulassung derkündigungsschutzklagein 5desKündigungsschutzgesetzes (KSchG).Dermateriell-rechtlicheKündigungsschutz bleibt unverändert. DasKündigungsschutzverfahrenwirdindenFällender nachträglichenklagezulassunggestrafftundbeschleunigt. DasVerfahrendernachträglichenKlagezulassungwirdmit demverfahrenüberdieklageverbunden.dasarbeitsgerichtsollinderregelüberdienachträglicheklagezulassung undklagegemeinsamdurchurteilentscheiden.bislang konnteüberdenantragnurgesondertineinemzwischenverfahren entschieden werden. DasLandesarbeitsgerichtkannzukünftigselbstüberden AntragaufnachträglicheZulassungderKündigungsschutzklageentscheiden,wennderAntragerstmalsbeimLandesarbeitsgerichtgestelltwirdoderdasArbeitsgerichtdarüber nichtentschiedenhat.einerzurückweisungandasarbeitsgericht,diedasverfahrenerheblichverzögernwürde,bedarf es nicht mehr. IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes DieGesetzgebungszuständigkeitdesBundesergibtsichaus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 und 12 des Grundgesetzes (GG). V. Kosten und Preise VI. Relevanzprüfung FürBund,LänderundKommunenergebensichkeineHaushaltausgabenohneVollzugsaufwand.FinanzielleAuswirkungenaufdenBundeshaushaltsindnichtzuerwarten.Die LänderwerdeninnochnichtbezifferbaremUmfangvon Kostenentlastet,diedurchdieStraffungundBeschleunigungdessozialgerichtlichenVerfahrensentstehen.Einneuer KostenaufwandfürdieWirtschaftentstehtnicht;insbesonderesindkeineAuswirkungenaufEinzelpreise,dasallgemeinePreisniveauunddasVerbraucherpreisniveauzuerwarten. DieGesetzesänderungenwurdenunterdemAspektdesGenderMainstreamingaufihreGeschlechterrelevanzgeprüft. NachdemErgebnisderRelevanzprüfungsinddieRegelungen gleichstellungspolitisch ausgewogen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Redaktionelle Folgeänderung.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/7716 Zu Nummer 2 ( 10) AngesichtsdesStrukturwandelsimBergbaubestehenZweifelanderNotwendigkeitderEinrichtungvonKnappschaftskammerninjedemBundesland.DaaufderanderenSeite dort,woknappschaftskammernnotwendigerweiseerrichtet werden,diehohesachkompetenzderehrenamtlichenrichterinnenundrichterindiesembereichindenstreitverfahrenbenötigtwird,wirddiebildungderfachkammernindas Ermessen des Gerichts gestellt. Zu Nummer 3 ( 12) Zu Buchstabe a DieRegelung,wonachfürAngelegenheitenderArbeitsförderungnachAbsatz2undfürAngelegenheitenderGrundsicherungfürArbeitsuchendenachAbsatz5zubesetzen war,hatsichinderpraxisalsnichttauglicherwiesen.angelegenheitenderarbeitsförderungsollendaherinderbesetzungderangelegenheitendergrundsicherungfürarbeitsuchendenachabsatz5entschiedenwerden.dabeisollen nichtderversicherungscharakterweiterteiledesdritten BuchesSozialgesetzbuchverkanntwerden,sondern auch aussystematischengründen eineeinheitlichezuordnung derangelegenheitendesarbeitslosenrechtszueinem SpruchkörpererfolgenunddieBildungeiner drittenbank vermieden werden. Zu Buchstabe b InderPraxiswerdenzumTeildieFälleunterschiedlichbehandelt,indenenAngelegenheitendessozialrechtlichen KindergeldeszwischenArbeitnehmernoderArbeitsuchendenstreitigsind.EsbestehtUnsicherheitdarüber,obindiesenFällendieKammernmitehrenamtlichenRichternnach 12Abs.2Satz1 (ausdemkreisderversicherten)oder Abs.5Satz1 (ausdemkreisderarbeitnehmer)zubesetzen sind.häufigwerdenumfangreicheermittlungenüberden StatusderParteialsArbeitnehmer/Arbeitsuchenderdurchgeführt,bevordieKammerbesetzungerfolgt.FürStreitigkeitennach 6adesBundeskindergeldgesetzessollkünftig einekammerinderbesetzungmitehrenamtlichenrichtern ausdemkreisderarbeitnehmerzuständigsein,umdenzusammenhangzurgrundsicherungfürarbeitsuchendedeutlicher herauszustreichen. Zu Nummer 4 ( 13) Folgeänderung zu 12. Zu Nummer 5 ( 14) Folgeänderung zu 12. Zu Nummer 6 ( 16) DieÄnderungbezwecktdieGleichstellungvonArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernundhilfebedürftigenErwerbsfähigeninBezugaufdasehrenamtlicheRichteramt.Sie erfolgtinanlehnungan 23Abs.1desArbeitsgerichtsgesetzes.DanachkannehrenamtlicherRichteroderehrenamtlicheRichterinausdenKreisenderArbeitnehmerinnenund Arbeitnehmerauchsein,werarbeitslosist.DadiepersönlichenVoraussetzungenfürdasAmtdesehrenamtlichen RichtersimZeitpunktderBerufunggegebenseinmüssen Zu Nummer 7 ( 23) ( 22),führteinevorübergehendekurzfristigeArbeitslosigkeitimZeitpunktderErnennungzurEntlassungausdem ehrenamtlichenrichteramt.hierfürbestehtjedochkein sachlichergrund.diefürdieberufungderehrenamtlichen RichterinnenundRichterzuständigeStellehatdurchdie PrüfungeinenerheblichenAufwand.DieAnpassungistgeboten,umindiesenFällenfürdieBetroffenenRechtssicherheitherzustellenunddiegerichtlicheVerwaltungzuentlasten. AufgrundderZuständigkeitderSozialgerichtefürAngelegenheitenderGrundsicherungfürArbeitsuchendeundAngelegenheitenderSozialhilfeunddesAsylbewerberleistungsgesetzeshabendieSozialgerichteKammernfürdiese Rechtsgebietezubilden ( 10).DieKammernsindinAngelegenheitenderGrundsicherungfürArbeitsuchendemit ehrenamtlichenrichternausdenvorschlagslistenderarbeitnehmerundderarbeitgeberzubesetzen ( 12Abs.5 Satz1)undinAngelegenheitenderSozialhilfeunddes AsylbewerberleistungsgesetzesmitehrenamtlichenRichtern ausdenvorschlagslistenderkreiseundderkreisfreien Städte ( 12 Abs.5 Satz2). DerAusschussderehrenamtlichenRichterinnenundRichterdientderWahrnehmungderin 23Abs.2Satz1abschließendaufgezähltenAnhörungsrechte.Erwirderweitert,umdieehrenamtlichenRichterinnenundRichteraus denneuensachgebietenangemessenzurepräsentieren.da allerdingswegen 10Abs.3nichtanallenSozialgerichten allekreisevertretensind diesgiltvorallemfürdasvertragsarztrecht,isteserforderlich,dieanzahlderausschussmitgliedervariabelzuhalten.einesolcheregelung verwirklicht,dasssämtlichegruppenderehrenamtlichen RichterinnenundRichter unabhängigvonderzahlder Kreise entsprechendderfunktiondesausschussesvertreten sind. DieMitgliederdesAusschusseswerdenvondenehrenamtlichenRichterinnenundRichternausihrerMittegewählt. DieweiterenEinzelheiten (AnzahlderzuwählendenVertreter,Wahlvorschlägeusw.)könnenentsprechenddenjeweils amgerichtbestehendenbesonderheitengeregeltwerden. EineÜbergangsregelungistnichterforderlich,daderzeitan allengerichtenausschüssebestehen,diesolcheregelungen fürdiemitderneuregelungerforderlichwerdendewahl festzulegen haben. Zu Nummer 8 ( 29) ImSozialgerichtsverfahrenspielenTatsachenfrageneine nichtzuunterschätzenderolle.zudemsindexistenzielle LeistungenhäufigStreitgegenstand.IndenmeistensozialgerichtlichenRechtsbereichenistdahereinezweiteTatsacheninstanznotwendig.AuchimsozialgerichtlichenVerfahrensindjedochBereichezuidentifizieren,indenenes vorwiegendumdieklärungvonrechtsfragengeht.indiesenbereichenwirdfastzwangsläufigderwegindiezweite Instanzgegangen zumteilauchzumrevisionsgericht, umdieserechtsfragenendgültigdurcheinobergerichtklärenzulassen.dassozialgerichterfülltindiesenfällenhäufigdiefunktioneinernichtendgültigstreitschlichtenden Instanz.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ZurEntlastungderSozialgerichteundzurVerkürzungder PhasederUnsicherheit,mitderdieParteienwährenddesim InstanzenzugteilweiseüberJahreanhängigenRechtsstreits belastetsind,wirdeineerstinstanzlichezuständigkeitder LandessozialgerichtefürdiegenanntenRechtsstreitigkeiten geschaffen.diesdientderprozessökonomie.dieverfahrensbeteiligtenerhaltenschnellerrechtssicherheit;insbesonderediesozialverwaltungengewinnenrascherklarheit für die Handhabung einzelner Normen. DieindenAbsätzen2bis4genanntenVerfahrenwerdenin derregelvordielandessozialgerichtegetrieben.dieuntereninstanzenwerdenmitdenhäufigsehrkomplexenund schwierigensachverhalteninderregelnichtbefasst,um denrechtsstreiteinerendgültigenklärungzuzuführen,sondernumdievoraussetzungenfüreineentscheidungdes Landessozialgerichtsherbeizuführen.RichterundUrkundsbeamtewerdendurchsolchedurchlaufendenVerfahrenin erheblichemmaßebelastet.fürdiejustizhaushalteentstehenfinanziellebelastungen.gleichzeitigwirddieerledigungvergleichsweiseunkomplizierterverfahrenblockiert. DieKonzentrationderVerfahrenausdenindenAbsätzen3 und4genanntenbereichenvoreinembestimmtenlandessozialgerichtführtdazu,dassdasdortaufgebauteerfahrungswissen unmittelbar genutzt wird. DieZuständigkeiterstrecktsichauchaufVerfahrenimeinstweiligen Rechtsschutz. AufdieinstanzlicheundörtlicheZuständigkeitfürvorInkrafttretenderGesetzesänderunganhängigeKlageverfahren wirktsichdieänderunginderzuständigkeitnichtaus (Grundsatzderperpetuatiofori, 98i.V.m. 17Abs.1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes GVG). Zu Absatz 3 Absatz3begründeteinespezielleörtlicheZuständigkeitdes LandessozialgerichtsNordrhein-WestfalenfürdieimEinzelnen aufgeführten Angelegenheiten. Zu Nummer 1 DiePrüfungdesRisikostrukturausgleichsfindetnachgeltendemRecht ( 57aAbs.2)durchdasSozialgerichtKölnstatt. SiesollkünftigerstinstanzlichvomLandessozialgericht Nordrhein-Westfalendurchgeführtwerden.DieErweiterung aufdieanerkennungvonstrukturiertenbehandlungsprogrammenundstreitigkeiten,diesichausderverwaltungdes mitdergesundheitsreformzumjahr2009einzuführenden Gesundheitsfondsergeben,istsachgerecht,dasieinBezug aufumfang,komplexitätundbedürfnisnachletztinstanzlicherentscheidungdenendesrisikostrukturausgleichsvergleichbar sind. Zu Nummer 2 DerFinanzausgleichdergesetzlichenPflegeversicherung ( 66SGBXI)erforderteinekomplexePrüfung.DieDurchführungdurchdasBundesversicherungsamtmitdenSpitzenverbändenderPflegekassenwirdinersterInstanzvomLandessozialgerichtNordrhein-Westfalenüberprüft.Esist sachgerecht,fürdenfinanzausgleichinderpflegeversicherungdiegleicheerstinstanzlicheundörtlichezuständigkeit wiefürdenrisikostrukturausgleichinderkrankenversicherungvorzusehen,daauchimbereichdesfinanzausgleichs der Grundsatz gilt: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung. Zu Absatz 4 Absatz4begründeteinespezielleörtlicheZuständigkeitdes LandessozialgerichtsBerlin-BrandenburgfürdieimEinzelnen aufgeführten Angelegenheiten. Zu Nummer 1 InderRechtsprechungdesBundessozialgerichtsistgeklärt, dassdiepartnerderjeweiligenverträgedieentscheidungen derbundesschiedsämter ( 89Abs.4und7SGBV)mit einerklageanfechtenkönnen.zurbeschleunigungderverfahrenundentlastungdersozialgerichtesollendie EntscheidungenderBundesschiedsämtervordemLandessozialgerichtBerlin-BrandenburginersterInstanzangefochten werden können. Zu Nummer 2 DasFünfteBuchSozialgesetzbucheröffnetinzahlreichen KonstellationenunmittelbareKlagemöglichkeitengegen EntscheidungenundRichtliniendesGemeinsamenBundesausschusses.DasbetrifftbeispielsweisedieZusammenstellungvonArzneimitteln,fürdieFestbeträgefestgesetztwordensind ( 92Abs.2Satz1i.V.m 92Abs.3SGBV).In diesenfällenwirddieentsprechendegeltungdervorschriftenüberdieanfechtungsklageangeordnet,weildiezusammenstellungkeinverwaltungsakt,sondernteilderdem Gemeinsamen Bundesausschuss beim Erlass der Arzneimittelrichtlinien (AMR)obliegendenNormsetzungist.WeitergehendeKlagemöglichkeiteneröffnet 34Abs.6SGBVin derabdem1.april2007geltendenfassungdesgkv-wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG).Danachhatder GemeinsameBundesausschussüberAnträgevonpharmazeutischenUnternehmernaufAufnahmebestimmterArzneimittelindieZusammenstellungnachAbsatz1mitRechtsmittelbelehrungzuentscheiden.Esbestehteineunmittelbare Klagemöglichkeit der antragstellenden Unternehmen. ÜberdiegesetzlichgeregeltenFällehinauslässtdieRechtsprechungdesBundessozialgerichtsunterbestimmtenVoraussetzungenKlagenunmittelbargegenRichtliniendes GemeinsamenBundesausschusseszu,obwohldasSozialgerichtsgesetzeine 47derVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO)entsprechendeVorschriftnichtkennt.DieVoraussetzungenfürdieZulässigkeitsolcherimRahmenderFeststellungsklagegeführtenRechtsmittelsindimUrteildesBundessozialgerichtsvom31.Mai2006 B6KA13/05R im Einzelnendargestellt.DieEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsvom17.Januar2006 1BvR541/02 verdeutlichtdienotwendigkeiteinerfachgerichtlichen RechtsschutzmöglichkeitgegenuntergesetzlicheRechtssätze.HierfürkommtgrundsätzlichdieFeststellungsklageals RechtsschutzmittelinBetracht.DanachderRechtsprechung desbundesverfassungsgerichtsdiereichweitedernormenkontrollmöglichkeitbeiuntergesetzlichennormendurch Artikel19Abs.4Satz1GGbestimmtwirdunddieobendargestellteRechtsprechungdesBundessozialgerichtsdiesen AnforderungenaufBasisdesgeltendenRechtssachgerecht Rechnungträgt,bedarfesderSchaffungeiner 47VwGO entsprechenden Norm nicht.

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