Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
|
|
- Ingeborg Maya Kappel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes A. Problem und Ziel ZieldesGesetzentwurfesistes,dieSozialgerichtsbarkeitnachhaltigzuentlasten undzugleicheinestraffungdersozialgerichtlichenverfahrenherbeizuführen. DiessolldurcheineVielzahlvonMaßnahmengeschehen,dieaufverschiedenen Ebenen ansetzen. Zum1.Januar2005istderSozialgerichtsbarkeitdieZuständigkeitfürAngelegenheitenderGrundsicherungfürArbeitsuchende (ZweitesBuchSozialgesetzbuch SGBII),derSozialhilfe (ZwölftesBuchSozialgesetzbuch SGBXII) sowiedesasylbewerberleistungsgesetzesübertragenworden.dieshatzueiner erheblichenmehrbelastungdersozialgerichtegeführt.diesemehrbelastung konntedurchpersonalmaßnahmenderländerteilweisekompensiertwerden. DieBundesregierungsiehtaberdieNotwendigkeit,durcheineÄnderungdes Sozialgerichtsgesetzes flankierend für weitere Entlastung zu sorgen. FürdasarbeitsgerichtlicheVerfahrengreiftderEntwurfBedürfnissederarbeitsgerichtlichenPraxisauf,dasVerfahreneinfacher,schnellerundbürgerfreundlicherzugestalten,umeinenzeitnahenundeffektivenRechtsschutzzugewähren. B. Lösung I.Sozialgerichtsbarkeit DieSozialgerichtsbarkeitsollinsgesamtentlastetwerden.Diesgeschiehtdurch einestraffungdessozialgerichtlichenverfahrens,dieesdengerichtenerlaubt, ihreramtsermittlungspflichtzumeinenbessernachzukommen,zumanderen aberauchverzögerungendesverfahrens,diedurchdieverfahrensbeteiligten selbstverursachtwerden,zusanktionieren.dieerstinstanzlichezuständigkeit wird grundlegend überarbeitet. DieÄnderungenerfolgenunterBeachtungderBesonderheitendessozialgerichtlichenVerfahrens.DamitdemSozialgerichtsgesetzdermateriell-rechtliche GehaltderSozialgesetzbücherumgesetztwird,enthälteseineFüllevonNormen,diedasKräfteungleichgewichtauszubalancierenversuchen,dasinsbesonderezwischeneinerhochspezialisiertenVerwaltungaufdereinenSeiteundden Versicherten,LeistungsempfängernundbehindertenMenschenaufderanderen Seitebesteht.DieAufgabe,füreinegewisseWaffengleichheitderParteienim Sozialgerichtsverfahrenzusorgen,bestehtauchvordemHintergrund,dassdie BetroffenenvordenSozialgerichtenhäufigumsieexistenziellbetreffendeFragenstreiten.DieStraffungundBeschleunigungdessozialgerichtlichenVerfah-
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode rensdientgleichzeitigdenprozessparteien,dieaneinerzügigenklärungelementarer Fragen ein unmittelbares Interesse haben. FolgerichtigsetztderGesetzentwurfeineVielzahlvonVorschlägenausdersozialgerichtlichen Praxis um. BereitsimWiderspruchsverfahrenwerdendieSozialleistungsträgerentlastet, indemderverwaltungdiebekanntgabederwiderspruchsentscheidungbeiso genanntenmassenwidersprüchenimwegederöffentlichenbekanntgabeermöglicht wird. EswirdeineerstinstanzlicheZuständigkeitfürdieLandessozialgerichteeingeführtfürStreitigkeiten,dieRechtsfragenbetreffen,dieüberdieindividuelleBeschwereinereinenVerwaltungsaktangreifendenoderbegehrendenPersonhinausgehenundbeidenendieSozialgerichteinderRegelkeine endgültig streitschlichtende Instanz darstellen. ZurStraffungdessozialgerichtlichenVerfahrens insbesonderezurzeitnahenumsetzungderdurchdenamtsermittlungsgrundsatzgefordertenvollständigentatsachenermittlung kanndasgerichtunterengenvoraussetzungendenvortrageinerparteipräkludieren.eswirdeinefiktive KlagerücknahmefürdieFälleeingeführt,indenenderKlägerdasVerfahren trotzaufforderungdesgerichtsfüreinenbestimmtenzeitraumnichtbetreibt.dieanforderungenanklageschriftundklagebegründungwerdenmoderat erhöht. DieSozialgerichteerhaltendieMöglichkeit,beimehrals20Verfahren,die dieselbebehördlichemaßnahmebetreffen,dieverfahrenauszusetzenundein Musterverfahrendurchzuführen.DieLeistungsträgersollendieVerwaltungsaktenbinneneinerbestimmtenFristübersenden.BeieinstimmigemVerzicht derbeteiligtenaufrechtsmittelkannvomabfassendestatbestandesund der Entscheidungsgründe abgesehen werden. DieVerantwortungzuumfassenderErmittlungimVorverfahrenwirdgestärkt,indemeineKostentragungspflichtderLeistungsträgerimFallunterlassenerErmittlungeneingeführtwird.DieEinbeziehungneuerVerwaltungsakte in laufende Gerichtsverfahren wird strengeren Kriterien unterworfen. DerSchwellenwertzurBerufungwirdfürnatürlichePersonenauf750Euro und für juristische Personen auf Euro angehoben. DieBeschwerdewirdausgeschlosseninVerfahrendeseinstweiligenRechtsschutzes,wenninderHauptsachedieBerufungnichtzulässigwäre,inVerfahrengegendieAblehnungvonProzesskostenhilfe,wenndasGerichtausschließlichdiepersönlichenoderwirtschaftlichenVoraussetzungenfürdie GewährungvonProzesskostenhilfeverneint,undfürKostengrundentscheidungennach 193sowienach 192Abs.2,soweitinderHauptsachekein RechtsmittelgegebenwäreundderWertdesBeschwerdegegenstandes 200Euro nicht übersteigt. Das Abhilfeverfahren im Beschwerdeverfahren wird aufgehoben. II.Arbeitsgerichtsbarkeit ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernwirddieKlageerhebungerleichtert,indemsieihreKlagewahlweiseauchvordemArbeitsgerichterhebenkönnen,in dessenbezirksiefürgewöhnlichihrearbeitleisten (GerichtsstanddesArbeitsortes). DasarbeitsgerichtlicheVerfahrenwirddurcheineErweiterungderAlleinentscheidungsbefugnisdesVorsitzendenvereinfachtundbeschleunigt.Dort,woeineBeteiligungderehrenamtlichenRichtersachlichnichtgebotenist,kannder Vorsitzende allein entscheiden. Dies betrifft die
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7716 VerwerfungeinesunzulässigenEinspruchsgegeneinVersäumnisurteiloder einen Vollstreckungsbescheid; VerwerfungeinerunzulässigenBerufung,soferndieEntscheidungohne mündliche Verhandlung erfolgt; VerwerfungeinerunzulässigenBeschwerdeimBeschlussverfahren,sofern der Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergeht; EntscheidungüberdieGerichtskosten,wennnurnochübersiezuentscheiden ist; BerichtigungdesTatbestandesarbeitsgerichtlicherUrteile,diezwischenden Parteienunstreitigist,unddahereinemündlicheVerhandlungnichtbeantragt wurde. Eswirdklargestellt,dassimarbeitsgerichtlichenVerfahrendieEinstellungder ZwangsvollstreckungausdemTitel,dessenBestandaufgrundderEinlegungeinesRechtsbehelfszweifelhaftseinkann,beieinemdrohendennichtzuersetzendenNachteilfürdenSchuldnerohneSicherheitsleistungerfolgt.Gegendiese Entscheidung ist kein Rechtsbehelf gegeben. DasVerfahrendernachträglichenZulassungderKündigungsschutzklagewird beschleunigt und der Rechtsweg zum Bundesarbeitsgericht eröffnet. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DurchdieStraffungdessozialgerichtlichenVerfahrensistmitEinsparungenin denländerhaushaltenzurechnen.diegenauehöhediesereinsparungenkann nichtpräzisevorausgesagtwerden.durchdievereinfachungundbeschleunigungdesarbeitsgerichtlichenverfahrensentstehenfürdieöffentlichenhaushalte keine Kosten. 2. Vollzugsaufwand Keine Änderungen. E. Sonstige Kosten Keine.InsbesondereentstehenfürdieWirtschaftkeineKosten.Auswirkungen aufeinzelpreise,dasallgemeinepreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten MitdemGesetzentwurfwerdenkeineInformationspflichtenderWirtschaftim BereichderVerwaltungeingeführt,dasichdieRegelungenfastausschließlich aufdasgerichtlicheverfahrenbeziehen.fürdieverwaltungwerdendurchdie SchaffungderMöglichkeit,WiderspruchsbescheideinsogenanntenMassenverfahrenbekanntzugeben,VerwaltungskosteninnichtbezifferbarerHöheeingespart.
4
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7716
6
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/7716 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes DasSozialgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom23.September1975 (BGBl.IS.2535),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabe 197a durchdie Angabe 197b ersetzt Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: FürAngelegenheitenderKnappschaftsversicherung einschließlichderunfallversicherungfürdenbergbau können eigene Kammern gebildet werden wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz1werdendiewörter undderarbeitsförderung gestrichen. b)inabsatz5satz1werdennachdenwörtern GrundsicherungfürArbeitsuchende diewörter einschließlichderstreitigkeitenaufgrund 6adesBundeskindergeldgesetzesundderArbeitsförderung eingefügt. 4.In 13Abs.5werdendieWörter undderarbeitsförderung unddiewörter,aufdiehauptsächlichenerwerbszweige,insbesondereauchaufdiegruppeder Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gestrichen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter undderarbeitsförderung gestrichen. b)inabsatz4werdennachdenwörtern GrundsicherungfürArbeitsuchende diewörter einschließlich derstreitigkeitenaufgrund 6adesBundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung eingefügt. 6. Nach 16 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: EhrenamtlicherRichterausdenKreisenderArbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ErbestehtausjeeinemehrenamtlichenRichterausden KreisenderehrenamtlichenRichter,dieindenbeidem SozialgerichtgebildetenFachkammernvertretensind. DieMitgliederwerdenvondenehrenamtlichenRichtern ausihrermittegewählt.daswahlverfahrenimübrigen legt der bestehende Ausschuss fest wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b)nachabsatz1werdenfolgendeabsätze2bis4angefügt: (2)DieLandessozialgerichteentscheidenimersten Rechtszug über 1.KlagengegenEntscheidungenderLandesschiedsämternachdemFünftenBuchSozialgesetzbuch, derschiedsstellennach 120Abs.4desFünften BuchesSozialgesetzbuch,derSchiedsstellenach 76desElftenBuchesSozialgesetzbuchundder Schiedsstellennach 80desZwölftenBuches Sozialgesetzbuch, 2.AufsichtsangelegenheitengegenüberTrägernder Sozialversicherung,beidenendieAufsichtvon einerlandes-oderbundesbehördeausgeübtwird. (3)DasLandessozialgerichtNordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über 1.StreitigkeitenzwischengesetzlichenKrankenkassenoderihrenVerbändenunddemBundesversicherungsamtbetreffenddenRisikostrukturausgleich,dieAnerkennungvonstrukturierten BehandlungsprogrammenunddieVerwaltungdes Gesundheitsfonds, 2.StreitigkeitenbetreffenddenFinanzausgleichder gesetzlichen Pflegeversicherung. (4)DasLandessozialgerichtBerlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über 1.KlagengegendieEntscheidungdergemeinsamen Schiedsämternach 89Abs.4desFünftenBuches SozialgesetzbuchunddesBundesschiedsamtes nach 89Abs.7desFünftenBuchesSozialgesetzbuchsowiedererweitetenBewertungsausschüsse nach 87Abs.4desFünftenBuchesSozialgesetzbuch,soweitdieKlagenvondenEinrichtungenerhoben werden, die diese Gremien bilden, 2.KlagengegenEntscheidungenundRichtliniendes GemeinsamenBundesausschusses ( 91,92FünftesBuchSozialgesetzbuch)undgegendieFestsetzungvonFestbeträgendurchdieSpitzenverbände derkrankenkassensowiedenspitzenverband Bund. 3.StreitigkeitenbetreffenddenAusgleichunterden gewerblichenberufsgenossenschaftennachdem Siebten Buch Sozialgesetzbuch Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: FürAngelegenheitenderKnappschaftsversicherung einschließlichderunfallversicherungfürdenbergbau kann ein eigener Senat gebildet werden.
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: FürAngelegenheitendesVertragsarztrechtsistmindestenseinSenatzubilden.FürAngelegenheitender KnappschaftsversicherungeinschließlichderUnfallversicherungfürdenBergbaukanneineigenerSenat gebildet werden Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 87desGesetzesgegenWettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung a wird wie folgt gefasst: 57a (1)InVertragsarztangelegenheitendergesetzlichen Krankenversicherungist,wennessichumFragender ZulassungoderErmächtigungnachVertragsarztrecht handelt,dassozialgerichtzuständig,indessenbezirk dervertragsarzt,dervertragszahnarztoderderpsychotherapeut seinen Sitz hat. (2)InanderenVertragsarztangelegenheitendergesetzlichenKrankenversicherungistdasSozialgericht zuständig,indessenbezirkdiekassenärztlichevereinigungoderdiekassenzahnärztlichevereinigungihren Sitz hat. (3)InAngelegenheiten,dieEntscheidungenoder VerträgeaufLandesebenebetreffen,ist soweitdas LandesrechtnichtsAbweichendesbestimmt das Sozialgerichtzuständig,indessenBezirkdieLandesregierung ihren Sitz hat. (4)InAngelegenheiten,dieEntscheidungenoder VerträgeaufBundesebenebetreffen,istdasSozialgerichtzuständig,indessenBezirkdieKassenärztliche BundesvereinigungoderdieKassenzahnärztlicheBundesvereinigung ihren Sitz hat. 13. Dem 85 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)ÜberruhendgestellteWidersprüchekanndurch eineöffentlichbekanntgegebeneallgemeinverfügung entschiedenwerden,wenndiedenangefochtenenverwaltungsaktenzugrundeliegendegesetzeslagedurch eineentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsbestätigtwurde,widerspruchsbescheidegegenübereiner VielzahlvonWiderspruchsführernzurgleichenZeitergehenmüssenunddurchsiedieRechtsstellungderBetroffenenausschließlichnacheinemfüralleidentischen Maßstabverändertwird.DieöffentlicheBekanntgabe erfolgtdurchveröffentlichungderentscheidungüber deninternetauftrittderbehörde,imelektronischen Bundesanzeigerundinmindestensdreiüberregional erscheinendentageszeitungen.aufdieöffentliche Bekanntgabe,denOrtihrerBekanntgabesowiedieKlagefristdes 87Abs.1Satz3istbereitsinderRuhensmitteilung hinzuweisen. 14. Dem 87 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: BeieineröffentlichenBekanntgabenach 85Abs.4 beträgtdiefristeinjahr.diefristbeginntmitdemtag zulaufen,andemseitdemtagderletztenveröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind wird wie folgt gefasst: 92 (1)DieKlagemussdenKläger,denBeklagtenund dengegenstanddesklagebegehrensbezeichnen.zur BezeichnungdesBeklagtengenügtdieAngabederBehörde.DieKlagesolleinenbestimmtenAntragenthaltenundvondemKlägerodereinerzuseinerVertretung befugtenpersonmitorts-undzeitangabeunterzeichnetsein.diezurbegründungdienendentatsachenund Beweismittelsollenangegeben,dieangefochteneVerfügungundderWiderspruchsbescheidsolleninUrschrift oder in Abschrift beigefügt werden. (2)EntsprichtdieKlagediesenAnforderungennicht, hatdervorsitzendedenklägerzudererforderlichen ErgänzunginnerhalbeinerbestimmtenFristaufzufordern.ErkanndemKlägerfürdieErgänzungeineFrist mitausschließenderwirkungsetzen,wennesaneinem derinabsatz1satz1genanntenerfordernissefehlt. FürdieWiedereinsetzungindenvorigenStandgilt 67 entsprechend Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)NachKlageerhebungwirdeinneuerVerwaltungsaktnurdannGegenstanddesKlageverfahrens, wennernacherlassdeswiderspruchsbescheidesergangenistunddenangefochtenenverwaltungsaktabändert oder ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1. b) Satz 3 wird aufgehoben. c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: (2)DieKlagegiltalszurückgenommen,wenn derklägerdasverfahrentrotzaufforderungdes GerichtslängeralsdreiMonatenichtbetreibt. Absatz1giltentsprechend.DerKlägeristinder AufforderungaufdiesichausSatz1ergebende Rechtsfolge hinzuweisen. (3)IstdieKlagezurückgenommenodergiltsie alszurückgenommen,sostelltdasgerichtdasverfahrenaufantragdurchbeschlusseinundentscheidetüberkosten,soweitdieseentstandensind.der Beschluss ist unanfechtbar wird wie folgt geändert: a)insatz2werdennachdemwort äußern derpunkt durcheinsemikolonersetztunddiewörter 90 gilt entsprechend. angefügt. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: SoweitdasGerichtdieÜbersendungvonVerwaltungsaktenanfordert,solldiesebinneneinesMonats nacheingangderaufforderungbeidemzuständigenverwaltungsträgererfolgen.dieübersendung einerbeglaubigtenabschriftstehtderübersendung deroriginalverwaltungsaktengleich,sofernnicht dasgerichtdieübersendungderoriginalverwaltungsakten wünscht.
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ Nach 106 wird folgender 106a eingefügt: 106a (1)DerVorsitzendekanndemKlägereineFristsetzenzurAngabederTatsachen,durchderenBerücksichtigungoderNichtberücksichtigungimVerwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. (2)DerVorsitzendekanneinemBeteiligtenunter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen 1.TatsachenanzugebenoderBeweismittelzubezeichnen, 2.UrkundenoderanderebeweglicheSachenvorzulegensowieelektronischeDokumentezuübermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. (3)DasGerichtkannErklärungenundBeweismittel, dieerstnachablaufeinernachdenabsätzen1und2 gesetztenfristvorgebrachtwerden,zurückweisenund ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn 1.ihreZulassungnachderfreienÜberzeugungdes GerichtsdieErledigungdesRechtsstreitsverzögern würde und 2.derBeteiligtedieVerspätungnichtgenügendentschuldigt und 3.derBeteiligteüberdieFolgeneinerFristversäumung belehrt worden ist. DerEntschuldigungsgrundistaufVerlangendesGerichtsglaubhaftzumachen.Satz1giltnicht,wennes mitgeringemaufwandmöglichist,densachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. 20.In 109Abs.1Satz1wirddasWort Behinderten durch die Wörter behinderten Menschen ersetzt. 21. Nach 114 wird folgender 114a eingefügt: 114a (1)IstdieRechtmäßigkeiteinerbehördlichenMaßnahmeGegenstandvonmehralszwanzigVerfahrenan einemgericht,kanndasgerichteinesodermehrere geeigneteverfahrenvorabdurchführen (Musterverfahren)unddieübrigenVerfahrenaussetzen.DieBeteiligtensindvorherzuhören.DerBeschlussistunanfechtbar. (2)IstüberdiedurchgeführtenMusterverfahren rechtskräftigentschiedenworden,kanndasgericht nachanhörungderbeteiligtenüberdieausgesetzten VerfahrendurchBeschlussentscheiden,wenneseinstimmigderAuffassungist,dassdieSachengegenüber demrechtskräftigentschiedenenmusterverfahrenkeine wesentlichenbesonderheitentatsächlicheroderrechtlicherartaufweisenunddersachverhaltgeklärtist. DasGerichtkannineinemMusterverfahrenerhobene Beweiseeinführen;eskannnachseinemErmessendie wiederholtevernehmungeineszeugenodereineneue BegutachtungdurchdenselbenoderandereSachverständigeanordnen.BeweisanträgezuTatsachen,über diebereitsimmusterverfahrenbeweiserhobenwurde, kanndasgerichtablehnen,wennihrezulassungnach seinerfreienüberzeugungnichtzumnachweisneuer entscheidungserheblichertatsachenbeitragenunddie ErledigungdesRechtsstreitsverzögernwürde.DieAblehnungkanninderEntscheidungnachSatz1erfolgen. DenBeteiligtenstehtgegendenBeschlussnachSatz1 dasrechtsmittelzu,daszulässigwäre,wenndasgerichtdurchurteilentschiedenhätte.diebeteiligten sind über das Rechtsmittel zu belehren wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: DiesgiltauchbeiKlagenaufVerurteilungzumErlasseinesVerwaltungsaktesundbeiKlagennach 54 Abs. 4. Absatz 3 gilt entsprechend. b)inabsatz5satz1werdennachdemwort Gericht diewörter indenfällendes 54Abs.1Satz1und Abs.4 eingefügt. 23. Dem 136 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)WirddasUrteilindemTermin,indemdie mündlicheverhandlunggeschlossenwordenist,verkündet,sobedarfesdestatbestandesundderentscheidungsgründenicht,wennkläger,beklagterundsonstigerechtsmittelberechtigtebeteiligteaufrechtsmittel gegen das Urteil verzichten Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1werdennachdemwort Geld- ein KommaunddasWort Dienst- eingefügtsowiedie Angabe 500Euro durchdieangabe 750Euro ersetzt. b)innummer2wirddieangabe 5000Euro durch die Angabe 10000Euro ersetzt Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben. 26. Dem 153 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5)DerSenatkannindenFällendes 105Abs.2 Satz1durchBeschlussdieBerufungdemBerichterstatterübertragen,derzusammenmitdenehrenamtlichen Richtern entscheidet. 27. Nach 157 wird folgender 157a eingefügt: 157a (1)NeueErklärungenundBeweismittel,dieimerstenRechtszugentgegeneinerhierfürgesetztenFrist ( 106aAbs.1und2)nichtvorgebrachtwordensind, kanndasgerichtunterdenvoraussetzungendes 106a Abs.3 zurückweisen. (2)ErklärungenundBeweismittel,diedasSozialgerichtzuRechtzurückgewiesenhat,bleibenauchim Berufungsverfahren ausgeschlossen a Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdennachdemwort Ansprüchen diewörter undüberdieablehnungvongerichtspersonen eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen 1.inVerfahrendeseinstweiligenRechtsschutzes, wenninderhauptsachedieberufungnichtzulässig wäre,
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.gegendieAblehnungvonProzesskostenhilfe, wenndasgerichtausschließlichdiepersönlichenoderwirtschaftlichenvoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, 3.gegenKostengrundentscheidungennach 193, 4.gegenEntscheidungennach 192Abs.2,wenn inderhauptsachekeinrechtsmittelgegeben istundderwertdesbeschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt wird aufgehoben. 31.In 183Satz1wirddasWort Behinderte durchdie Wörter behinderte Menschen ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nr.2werdendiewörter in einem Termin gestrichen. b) Absatz 1a wird Absatz 2. c)absatz2wirdabsatz3unddieangabe Absatz1a wird durch die Angabe Absatz 2 ersetzt. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)DasGerichtkannderBehördeganzoderteilweisedieKostenauferlegen,diedadurchverursacht werden,dassdiebehördeerkennbareundnotwendigeermittlungenimverwaltungsverfahrenunterlassenhat,dieimgerichtlichenverfahrennachgeholt wurden.dieentscheidungergehtdurchgesonderten Beschluss. 33. Nach 197a wird folgender 197b eingefügt: 197b FürAnsprüche,diebeimBundessozialgerichtentstehen,geltendieJustizverwaltungskostenordnungund diejustizbeitreibungsordnungentsprechend,soweitsie nichtunmittelbaranwendungfinden.vollstreckungsbehördeistdiejustizbeitreibungsstelledesbundessozialgerichts. Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes DasArbeitsgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom2.Juli1979 (BGBl.IS.853,1036),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)AlsehrenamtlicheRichtersindArbeitnehmerund Arbeitgeberzuberufen,diedasfünfundzwanzigsteLebensjahrvollendethabenundimBezirkdesArbeitsgerichts tätig sind oder wohnen a Abs. 6 wird wie folgt gefasst: (6)ImFalldesEinspruchshatdasGerichtvonAmts wegenzuprüfen,obdereinspruchansichstatthaftund oberindergesetzlichenformundfristeingelegtist. FehltesaneinemdieserErfordernisse,soistderEinspruchalsunzulässigzuverwerfen.IstderEinspruch zulässig,hatdiegeschäftsstelledemantragstellerunverzüglichaufzugeben,seinenanspruchbinnenzwei Wochenschriftlichzubegründen.NachAblaufderBegründungsfristbestimmtderVorsitzendeunverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung c wird wie folgt gefasst: 46c Gerichtliches elektronisches Dokument SoweitdiesesGesetzdemRichter,demRechtspfleger, demurkundsbeamtendergeschäftsstelleoderdem GerichtsvollzieherdiehandschriftlicheUnterzeichnung vorschreibt,genügtdieserformdieaufzeichnungals elektronischesdokument,wenndieverantwortenden PersonenamEndedesDokumentsihrenNamenhinzufügenunddasDokumentmiteinerqualifiziertenelektronischen Signatur versehen d wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2wirdnachdemwort werden das Wort können gestrichen. b)inabsatz2satz2wirdvordemwort bis daswort mindestens eingefügt. 5. Nach 48 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)FürStreitigkeitennach 2istauchdasArbeitsgerichtzuständig,indessenBezirkderArbeitnehmergewöhnlichseineArbeitverrichtetoderzuletztgewöhnlich verrichtethat.isteingewöhnlicherarbeitsortimsinne dessatzes1nichtfeststellbar,istdasarbeitsgerichtörtlichzuständig,vondessenbezirkausderarbeitnehmer gewöhnlichseinearbeitverrichtetoderzuletztgewöhnlich verrichtet hat wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)nachdemwort entscheidet werdendiewörter außerhalbderstreitigenverhandlung eingefügt. bb)nachnummer4wirdfolgendenummer4aeingefügt: 4a.überdieVerwerfungdesEinspruchsgegen einversäumnisurteilodereinenvollstreckungsbescheid als unzulässig;. cc)innummer8wirdderpunktamsatzendedurch ein Semikolon ersetzt. dd) Folgende Nummern werden angefügt: 9.wennnurnochüberdieKostenzuentscheiden ist; 10.beiEntscheidungenübereineBerichtigung destatbestandes,soweitnichteinepartei einemündlicheverhandlunghierüberbeantragt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DerVorsitzendekannindenFällendesAbsatzes1 Nr.1,3und4abis10eineEntscheidungohnemündliche Verhandlung treffen. 7. Dem 62 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: DieEinstellungderZwangsvollstreckungnachSatz3 erfolgtohnesicherheitsleistung.dieentscheidungergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ In 64Abs.7wirddieAngabe 55Abs.1,2und4 durchdieangabe 55Abs.1Nr.1bis9,Abs.2und 4 ersetzt. 9.In 66Abs.2Satz2werdendieWörter derkammer durch die Wörter des Vorsitzenden ersetzt. 10.In 85Abs.1wirdinSatz2dieAngabe 62Abs.1 Satz2und3 durchdieangabe 62Abs.1Satz2 bis5 ersetzt Abs. 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: IstdieBeschwerdenichtindergesetzlichenFormoder Fristeingelegtoderbegründet,soistsiealsunzulässig zuverwerfen.derbeschlusskannohnevorherige mündlicheverhandlungdurchdenvorsitzendenergehen; er ist unanfechtbar. Artikel 3 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes 5Abs.4desKündigungsschutzgesetzesinderFassung derbekanntmachungvom25.august1969 (BGBl.I S.1317),daszuletztdurch geändertwordenist,wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt: (4)DasVerfahrenüberdenAntragaufnachträglicheZulassungistmitdemVerfahrenüberdieKlagezuverbinden. DasArbeitsgerichtkanndasVerfahrenzunächstaufdieVerhandlungundEntscheidungüberdenAntragbeschränken. IndiesemFallergehtdieEntscheidungdurchZwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann. (5)HatdasArbeitsgerichtübereinenAntragaufnachträglicheKlagezulassungnichtentschiedenoderwirdein solcherantragerstmalsvordemlandesarbeitsgerichtgestellt,entscheidethierüberdiekammerdeslandesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.
12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I.Änderung des Sozialgerichtsgesetzes 1.Notwendigkeit und Ziele ZieldesGesetzentwurfesisteinenachhaltigeEntlastungder SozialgerichtsbarkeitdurchVereinfachungundStraffung dessozialgerichtlichenverfahrensbeigleichzeitigemerhalt derbesonderenklägerzentriertheitdesverfahrens,diedem Versichertengewährleistet,beiniedrigerZugangsschwelle undgrößtmöglicherwaffengleichheitinlebensbereichen, dieseinematerielleexistenzhäufigunmittelbarbetreffen, RechtsschutzgegeneinehochspezialisierteVerwaltungzu erhalten. MitWirkungzum1.Januar2005istderZuständigkeitsbereichderSozialgerichtefürAngelegenheitenderGrundsicherungfürArbeitsuchendeeröffnetworden (Zweites BuchSozialgesetzbuch,SGBII Grundsicherungfür Arbeitsuchende,Gesetzvom24.Dezember2003,BGBl.I S.2954)undistdieZuständigkeitfürAngelegenheitender Sozialhilfe (GesetzzurEinordnungderSozialhilfeindas Sozialgesetzbuchvom27.Dezember2003,BGBl.IS.3022) sowiedesasylbewerberleistungsrechts (SiebentesGesetz zuränderungdessozialgerichtsgesetzes 7.SGGÄndG vom9.dezember2004,bgbl.is.3302)vondenverwaltungsgerichtenaufdiesozialgerichteübergegangen.dies hatzueinererheblichenmehrbelastungdersozialgerichte geführt. ÜberdastatsächlicheAusmaßderBelastunggibteszurzeit keinbelastbareszahlenmaterial.esistinsbesondereoffen, inwieweitdiebelastungdurchdieneuübernommenenarbeitsbereichedurchdenwegfallandererbereicheunddurch verstärktenpersonaleinsatzbereitshinreichendkompensiert werden konnte. DieLänderhabenentsprechendihrenMöglichkeitenaufdieseSituationreagiert.ImLandessozialgerichtsbezirkNiedersachsen/BremenbeispielsweisesindimJahr200532neue Richterstellengeschaffenworden.InanderenBundesländernwurdenebendemInstrumentderStellenneueinrichtung undversetzungauchmitabordnungenundderzuweisung vonassessorenandiesozialgerichtegearbeitet.derbundesregierung liegen keine eigenen Kenntnisse über die AuswirkungenderVersetzungenvonVerwaltungsrichterinnen undverwaltungsrichternandiesozialgerichtevor.eineumfragebeideninsoweitbetroffenenländernhatlediglichergeben,dassdieseaufgrunddervielzahlvonfaktoren,die EinflussbeispielsweiseaufdiegerichtlichenErledigungszeitenhaben,keinebelastbarenFeststellungenzudenAuswirkungen dieser Personalmaßnahmen treffen konnten. ZurVereinfachungdesgerichtsübergreifendenRichtereinsatzeshatderBundesratdenEntwurfeinesGesetzeszur ÄnderungdesDeutschenRichtergesetzesbeschlossen (Bundesratsdrucksache120/06),mitdemdasInstrumentderAbordnungvonRichterinnenundRichternaufLebenszeitohne derenzustimmungzuvertretungszweckenerweitertunddamitfürdiepraxiszumausgleichvonbelastungsschwierigkeiten im Einzelfall nutzbarer gemacht werden kann. BeidergegenwärtigenBelastungssituationinderSozialgerichtsbarkeitistzubeachten,dassdieEinführungeines neuenrechtsgebietes wiedergrundsicherungfürarbeitsuchende naturgemäßeinenerhöhtengerichtlichenklärungsbedarfnachsichzieht.sokamesbeispielsweiseauch beidereinführungderpflegeversicherungzueinemsprunghaftenanstiegdereingangszahlen,dersichallerdingsnach höchstrichterlicherklärungderwesentlichenrechtsfragen wieder normalisiert hat. DerBundesrathatimJahr2006mehrereGesetzentwürfezur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes beschlossen: MitdemGesetzentwurfzurEinführungvonGebühren (Bundesratsdrucksache45/06)solldiebisherigeKostenfreiheit imsozialgerichtlichenverfahrenaufgehobenwerden,um dieanzahlderklagenzureduzieren.diebundesregierung hatinihrerstellungnahmeeineprüfungzugesagt,obdasangestrebtezielmitdenmittelndesgesetzentwurfestatsächlicherreichtwerdenkannundobdieauswirkungendereinführungvongebührenfürdiebeteiligtenzumutbarund angemessensind.dasbundesministeriumfürarbeitund SozialeshatzurKlärungdieserFrageneinGutachteninAuftraggegeben,dasEnde2007vorliegensoll.DieEinführung vongebührenimsozialgerichtlichenverfahrenistdaher nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfes. MitdemEntwurfeinesGesetzeszurÖffnungdesBundesrechtsfürdieZusammenführungvonGerichtenderVerwaltungs-,Sozial-undFinanzgerichtsbarkeitindenLändern (Bundesratsdrucksache47/06)solldenLänderndieOption eröffnetwerden,dieverwaltungs-,sozial-undfinanzgerichtsbarkeitdurchfachgerichteeinheitlichausübenzu lassen.voraussetzungdafüristeineänderungdesgrundgesetzes,diemitdementwurfeinesgesetzeszuränderung desgrundgesetzes (Artikel92und108) (Bundesratsdrucksache46/06)erreichtwerdensoll.DieBundesregierunggeht davonaus,dassbeidenweiterenparlamentarischenberatungendesgesetzentwurfessowohldessenargumentationals auchdiegründe,diefüreinebeibehaltungeigenständiger Fachgerichtsbarkeitensprechen,inangemessenerWeiseberücksichtigt werden. MitdemGesetzentwurfzurÄnderungdesSozialgerichtsgesetzes (Bundesratsdrucksache684/06)sollenInstrumente ausdemverwaltungsgerichtlichenverfahrenaufdassozialgerichtlicheverfahrenübertragenwerden.nebendereinführungeinesvertretungszwangs,einerpräklusionsregelung undderzulassungderberufungistunteranderemvorgesehen,dieärztlichegutachterwahldesbetroffenenimgerichtlichenverfahrenabzuschaffen.dievombundesratvorgeschlagenenänderungenwurdenimzugedesvorliegenden Gesetzentwurfes umfassend geprüft. DieJustizministerinnenundJustizministerderLänderhaben inihrer77.konferenzam1./2.juni2006unteranderembeschlossen,dieprozessordnungenundgerichtsverfassungen zuvereinheitlichen.dervorliegendegesetzentwurfgreift dieseüberlegungendort,wodieseinseitigmöglichundim HinblickaufdassozialgerichtlicheVerfahrensinnvollist, auf.
13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/7716 DieKommissionderPräsidentenderLandessozialgerichte hateinezusammenstellungderaussichtdersozialgerichtlichenpraxisdringendengesetzlichenänderungenvorgelegt.auchvondenverbändenundgewerkschaftensind dembundesministeriumfürarbeitundsozialesvorschläge zurverbesserungdessozialgerichtlichenverfahrenszugegangen. DieBundesregierungsiehtdieNotwendigkeit,übereineÄnderungderinseinenZuständigkeitsbereichfallendenVorschriftendesSozialgerichtsgesetzeseinenBeitragzurEntlastungderSozialgerichtsbarkeitzuleisten,derauchdem verbessertenrechtsschutzderprozessparteiendient.diegenanntenvorschlägewerdenindemvorliegendengesetzentwurfaufeinanderabgestimmtundgebündelt.sieführenin ihrergesamtheitunmittelbarzueinernachhaltigenentlastung der Sozialgerichte. 2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes DerGesetzentwurfsetztbeiderEntlastungderSozialgerichtsbarkeitaufmehrerenEbenenan,beginnendim Widerspruchsverfahren,überdieÄnderungvonVerfahrensvorschriftenvordenSozialgerichten,dieAnhebungder VoraussetzungendesBerufungs-undBeschwerderechtsbis zurschaffungeinererstinstanzlichenzuständigkeitderlandessozialgerichte. a) Entlastung im Widerspruchsverfahren InsbesonderedieRentenversicherungsträgersehensichin jüngererzeitmillionenfachenwidersprüchengegenihre Verwaltungsentscheidungenausgesetzt.SohabenbeispielsweisedieErhebungdesSonderbeitragesinderKrankenversicherungunddieNullanpassungderRentenzum1.Juli 2005zueinermassenhaftenEinlegungvonWidersprüchen geführt.inderpraxisstellendierentenversicherungsträger miteinverständnisderwiderspruchsführerdieeingelegten Widersprücheruhendundentscheidensolangenicht darüber,bisübereinenodermehreremusterprozessezuder ThematikeinhöchstrichterlichesUrteilerstrittenwird.Nach VorliegenderMusterentscheidungwerdendieruhendgestelltenWidersprücheabschließendbearbeitet.DieseabschließendeBearbeitungziehteineextremepersonelleund finanziellebelastungnachsich.umdasverfahrenfürdie Leistungsträgerzuerleichtern,wirddieMöglichkeitder öffentlichenbekanntgabederwiderspruchsentscheidung geschaffen. b) Entlastung der Sozialgerichte DieEntlastungderSozialgerichtesetztaufmehrerenEbenen an. aa) Stärkung des Amtsermittlungsgrundsatzes DurcheinemoderateAnhebungderAnforderungenandie KlageerhebungundKlagebegründung ( 92)werdendie SozialgerichtebesserindieLageversetzt,dieihnennach demamtsermittlungsgrundsatzobliegendepflichtzursachverhaltsaufklärungzuerfüllen.derverwaltungwirdzur ÜbersendungihrerVerwaltungsakteneineFristgesetzt ( 104 Satz 5 und 6). bb) Straffung des Verfahrens DurchdieEinführungvonPräklusionsregelungen ( 106a, 157a)riskierendiejenigenBeteiligten,dienacheindeutiger undausdrücklicheraufforderungdesgerichtsnichtdas ihnenmöglicheundzumutbaredazubeitragen,denprozess zufördern,diezurückweisungdesangefordertenvorbringens zu einem späteren Zeitpunkt. DieFiktioneinerKlagerücknahme ( 102Abs.2)wirdfür diefälleeingeführt,indenenderklägerungeachteteiner AufforderungdesGerichtsnichtfristgemäßdievomGericht alsgebotenangeseheneundihmmöglichemitwirkungshandlungerbringtoderhinreichendsubstantiiertdarlegt, warum er die geforderte Handlung nicht vornehmen kann. DenSozialgerichtenwirddieAbfassungvonTatbestandund Entscheidungsgründenerlassen,wenndieBeteiligtenübereinstimmendaufRechtsmittelverzichten ( 136Abs.4). DiesführtindenFällen,indenendassozialgerichtlicheUrteilnichtmehrangegriffenwerdenkann,zueinerEntlastung der Sozialgerichte. DieEinbeziehungeinesneuenVerwaltungsaktesnachKlageerhebungistkünftignurnochmöglich,wennjenerdenangefochtenenVerwaltungsaktabändertoderersetzt ( 96). DamitwirdeinerausuferndenRechtsprechungbegegnetund gewährleistet,dassdiegerichtesichnurmitsolchenneuen VerwaltungsaktenimGerichtsverfahrenauseinandersetzen, diediedervorschriftzugrundeliegendezielsetzungbetreffen. cc) Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit AusdenVerfahrenvordengegenwärtigprimärbelasteten SozialgerichtenwerdendiejenigenVerfahrenherausgefiltert,indenenesvorwiegendumübergeordneteRechtsfragen undwenigerumtatsachenfragendeseinzelfallesgeht.es sinddiesverfahren,indenendiesozialgerichteinderregel keineendgültigstreitschlichtendeinstanzsind,sonderndie häufiggrundsätzlichenundkomplexenrechtsfragenimanschließendenberufungs-oderrevisionsverfahrenletztverbindlich geklärt werden. DieEinführungeinererstinstanzlichenZuständigkeitder Landessozialgerichtebringtdanebenprozessökonomische Vorteile,dadieVerfahrensbeteiligtenschnellRechtssicherheiterlangenundinsbesonderedieSozialverwaltungen rasch Klarheit für die Handhabung der Normen gewinnen. dd)abschaffungdesabhilferechtsimbeschwerdeverfahren DieAbschaffungdesfürdieSozialgerichteaufwändigen AbhilfeverfahrensträgtzueinerweiterenEntlastungbei. EineVerkürzungdesRechtswegsistnichtzubefürchten,da dembetroffenendiemöglichkeitderbeschwerdezumiudex ad quem belassen bleibt. c) Entlastung der Landessozialgerichte UmdiemitderEinführungdererstinstanzlichenZuständigkeiteinhergehendeMehrbelastungderLandessozialgerichte aufzufangen,wirdinfolgendenbereichenfürentlastunggesorgt:
14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode aa) Erhöhung des Schwellenwertes zur Berufung DerSchwellenwertderBerufungwirdinzeitgemäßerWeise fürnatürlichepersonenauf750euroundfürjuristischepersonen auf 10000Euro erhöht. bb) Beschwerdeverfahren DieBeschwerdewirdausgeschlossenbeiwirtschaftlich nichtrelevantenkostengrund-undsonstigennebenentscheidungensowieinverfahrendeseinstweiligenrechtsschutzes und der Prozesskostenhilfe. ee)entscheidungdeslandessozialgerichtsbeigerichtsbescheid IndenFällendes 105Abs.2Satz1kanndasLandessozialgerichtdurchdenBerichterstatterzusammenmitden ehrenamtlichenrichternentscheiden,daesbeidieseneinfachgelagertenverfahrennichtnotwendigerscheint,mit dreiberufsrichternundzweiehrenamtlichenrichternzu entscheiden. II. Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes DasarbeitsgerichtlicheVerfahrenwirdeinfacher,schneller undbürgerfreundlichergestaltet.dergesetzentwurfsetzt Vorschläge aus der arbeitsgerichtlichen Praxis um. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen: ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernwirddieKlageerhebungerleichtert,indemsieihreKlagewahlweiseauchvor demarbeitsgerichterhebenkönnen,indessenbezirksiefür gewöhnlichihrearbeitleisten.eswirdeinzusätzlichergerichtsstanddesarbeitsortesgeschaffen,derlosgelöstvon denbetrieblichenstrukturenaufdenortabstellt,andemdie ArbeitnehmerinoderderArbeitnehmerdieArbeitsleistung erbringt.dieskommtvorallemdenjenigenbeschäftigtenzu Gute,die,wiez.B.Außendienstmitarbeiter,ihreArbeitsleistungfernvomFirmensitzunddemOrtderNiederlassungerbringen. DasarbeitsgerichtlicheVerfahrenwirddurcheineErweiterungderAlleinentscheidungsbefugnisdesVorsitzenden vereinfachtundbeschleunigt.dort,woeinebeteiligungder ehrenamtlichenrichtersachlichnichtgebotenist,kannder Vorsitzende allein entscheiden. Dies betrifft: dieverwerfungeinesunzulässigeneinspruchsgegenein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid; die Verwerfung einer unzulässigen Berufung; dieentscheidungüberdiegerichtskosten,wennnurnoch über sie zu entscheiden ist; dieverwerfungeinerunzulässigenbeschwerdeimbeschlussverfahren; BerichtigungendesTatbestandesarbeitsgerichtlicherUrteile,diezwischendenParteienunstreitigsindunddaher eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde. DeroderdieVorsitzendekannauchindiesenFällenseiner AlleinentscheidungsbefugnisohnemündlicheVerhandlung entscheiden. Darüberhinauswirdklargestellt,dassimarbeitsgerichtlichenVerfahrendieEinstellungdervorläufigenZwangsvollstreckungindenFällendes 707Abs.1und 719 Abs.1ZPOohneSicherheitsleistungerfolgtunddassgegen diese Entscheidung kein Rechtsbehelf gegeben ist. III. Änderung des Kündigungsschutzgesetzes DieÄnderungbeziehtsichausschließlichaufdieverfahrensrechtlichenVorschriftenüberdienachträglicheZulassung derkündigungsschutzklagein 5desKündigungsschutzgesetzes (KSchG).Dermateriell-rechtlicheKündigungsschutz bleibt unverändert. DasKündigungsschutzverfahrenwirdindenFällender nachträglichenklagezulassunggestrafftundbeschleunigt. DasVerfahrendernachträglichenKlagezulassungwirdmit demverfahrenüberdieklageverbunden.dasarbeitsgerichtsollinderregelüberdienachträglicheklagezulassung undklagegemeinsamdurchurteilentscheiden.bislang konnteüberdenantragnurgesondertineinemzwischenverfahren entschieden werden. DasLandesarbeitsgerichtkannzukünftigselbstüberden AntragaufnachträglicheZulassungderKündigungsschutzklageentscheiden,wennderAntragerstmalsbeimLandesarbeitsgerichtgestelltwirdoderdasArbeitsgerichtdarüber nichtentschiedenhat.einerzurückweisungandasarbeitsgericht,diedasverfahrenerheblichverzögernwürde,bedarf es nicht mehr. IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes DieGesetzgebungszuständigkeitdesBundesergibtsichaus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 und 12 des Grundgesetzes (GG). V. Kosten und Preise VI. Relevanzprüfung FürBund,LänderundKommunenergebensichkeineHaushaltausgabenohneVollzugsaufwand.FinanzielleAuswirkungenaufdenBundeshaushaltsindnichtzuerwarten.Die LänderwerdeninnochnichtbezifferbaremUmfangvon Kostenentlastet,diedurchdieStraffungundBeschleunigungdessozialgerichtlichenVerfahrensentstehen.Einneuer KostenaufwandfürdieWirtschaftentstehtnicht;insbesonderesindkeineAuswirkungenaufEinzelpreise,dasallgemeinePreisniveauunddasVerbraucherpreisniveauzuerwarten. DieGesetzesänderungenwurdenunterdemAspektdesGenderMainstreamingaufihreGeschlechterrelevanzgeprüft. NachdemErgebnisderRelevanzprüfungsinddieRegelungen gleichstellungspolitisch ausgewogen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Redaktionelle Folgeänderung.
15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/7716 Zu Nummer 2 ( 10) AngesichtsdesStrukturwandelsimBergbaubestehenZweifelanderNotwendigkeitderEinrichtungvonKnappschaftskammerninjedemBundesland.DaaufderanderenSeite dort,woknappschaftskammernnotwendigerweiseerrichtet werden,diehohesachkompetenzderehrenamtlichenrichterinnenundrichterindiesembereichindenstreitverfahrenbenötigtwird,wirddiebildungderfachkammernindas Ermessen des Gerichts gestellt. Zu Nummer 3 ( 12) Zu Buchstabe a DieRegelung,wonachfürAngelegenheitenderArbeitsförderungnachAbsatz2undfürAngelegenheitenderGrundsicherungfürArbeitsuchendenachAbsatz5zubesetzen war,hatsichinderpraxisalsnichttauglicherwiesen.angelegenheitenderarbeitsförderungsollendaherinderbesetzungderangelegenheitendergrundsicherungfürarbeitsuchendenachabsatz5entschiedenwerden.dabeisollen nichtderversicherungscharakterweiterteiledesdritten BuchesSozialgesetzbuchverkanntwerden,sondern auch aussystematischengründen eineeinheitlichezuordnung derangelegenheitendesarbeitslosenrechtszueinem SpruchkörpererfolgenunddieBildungeiner drittenbank vermieden werden. Zu Buchstabe b InderPraxiswerdenzumTeildieFälleunterschiedlichbehandelt,indenenAngelegenheitendessozialrechtlichen KindergeldeszwischenArbeitnehmernoderArbeitsuchendenstreitigsind.EsbestehtUnsicherheitdarüber,obindiesenFällendieKammernmitehrenamtlichenRichternnach 12Abs.2Satz1 (ausdemkreisderversicherten)oder Abs.5Satz1 (ausdemkreisderarbeitnehmer)zubesetzen sind.häufigwerdenumfangreicheermittlungenüberden StatusderParteialsArbeitnehmer/Arbeitsuchenderdurchgeführt,bevordieKammerbesetzungerfolgt.FürStreitigkeitennach 6adesBundeskindergeldgesetzessollkünftig einekammerinderbesetzungmitehrenamtlichenrichtern ausdemkreisderarbeitnehmerzuständigsein,umdenzusammenhangzurgrundsicherungfürarbeitsuchendedeutlicher herauszustreichen. Zu Nummer 4 ( 13) Folgeänderung zu 12. Zu Nummer 5 ( 14) Folgeänderung zu 12. Zu Nummer 6 ( 16) DieÄnderungbezwecktdieGleichstellungvonArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernundhilfebedürftigenErwerbsfähigeninBezugaufdasehrenamtlicheRichteramt.Sie erfolgtinanlehnungan 23Abs.1desArbeitsgerichtsgesetzes.DanachkannehrenamtlicherRichteroderehrenamtlicheRichterinausdenKreisenderArbeitnehmerinnenund Arbeitnehmerauchsein,werarbeitslosist.DadiepersönlichenVoraussetzungenfürdasAmtdesehrenamtlichen RichtersimZeitpunktderBerufunggegebenseinmüssen Zu Nummer 7 ( 23) ( 22),führteinevorübergehendekurzfristigeArbeitslosigkeitimZeitpunktderErnennungzurEntlassungausdem ehrenamtlichenrichteramt.hierfürbestehtjedochkein sachlichergrund.diefürdieberufungderehrenamtlichen RichterinnenundRichterzuständigeStellehatdurchdie PrüfungeinenerheblichenAufwand.DieAnpassungistgeboten,umindiesenFällenfürdieBetroffenenRechtssicherheitherzustellenunddiegerichtlicheVerwaltungzuentlasten. AufgrundderZuständigkeitderSozialgerichtefürAngelegenheitenderGrundsicherungfürArbeitsuchendeundAngelegenheitenderSozialhilfeunddesAsylbewerberleistungsgesetzeshabendieSozialgerichteKammernfürdiese Rechtsgebietezubilden ( 10).DieKammernsindinAngelegenheitenderGrundsicherungfürArbeitsuchendemit ehrenamtlichenrichternausdenvorschlagslistenderarbeitnehmerundderarbeitgeberzubesetzen ( 12Abs.5 Satz1)undinAngelegenheitenderSozialhilfeunddes AsylbewerberleistungsgesetzesmitehrenamtlichenRichtern ausdenvorschlagslistenderkreiseundderkreisfreien Städte ( 12 Abs.5 Satz2). DerAusschussderehrenamtlichenRichterinnenundRichterdientderWahrnehmungderin 23Abs.2Satz1abschließendaufgezähltenAnhörungsrechte.Erwirderweitert,umdieehrenamtlichenRichterinnenundRichteraus denneuensachgebietenangemessenzurepräsentieren.da allerdingswegen 10Abs.3nichtanallenSozialgerichten allekreisevertretensind diesgiltvorallemfürdasvertragsarztrecht,isteserforderlich,dieanzahlderausschussmitgliedervariabelzuhalten.einesolcheregelung verwirklicht,dasssämtlichegruppenderehrenamtlichen RichterinnenundRichter unabhängigvonderzahlder Kreise entsprechendderfunktiondesausschussesvertreten sind. DieMitgliederdesAusschusseswerdenvondenehrenamtlichenRichterinnenundRichternausihrerMittegewählt. DieweiterenEinzelheiten (AnzahlderzuwählendenVertreter,Wahlvorschlägeusw.)könnenentsprechenddenjeweils amgerichtbestehendenbesonderheitengeregeltwerden. EineÜbergangsregelungistnichterforderlich,daderzeitan allengerichtenausschüssebestehen,diesolcheregelungen fürdiemitderneuregelungerforderlichwerdendewahl festzulegen haben. Zu Nummer 8 ( 29) ImSozialgerichtsverfahrenspielenTatsachenfrageneine nichtzuunterschätzenderolle.zudemsindexistenzielle LeistungenhäufigStreitgegenstand.IndenmeistensozialgerichtlichenRechtsbereichenistdahereinezweiteTatsacheninstanznotwendig.AuchimsozialgerichtlichenVerfahrensindjedochBereichezuidentifizieren,indenenes vorwiegendumdieklärungvonrechtsfragengeht.indiesenbereichenwirdfastzwangsläufigderwegindiezweite Instanzgegangen zumteilauchzumrevisionsgericht, umdieserechtsfragenendgültigdurcheinobergerichtklärenzulassen.dassozialgerichterfülltindiesenfällenhäufigdiefunktioneinernichtendgültigstreitschlichtenden Instanz.
16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ZurEntlastungderSozialgerichteundzurVerkürzungder PhasederUnsicherheit,mitderdieParteienwährenddesim InstanzenzugteilweiseüberJahreanhängigenRechtsstreits belastetsind,wirdeineerstinstanzlichezuständigkeitder LandessozialgerichtefürdiegenanntenRechtsstreitigkeiten geschaffen.diesdientderprozessökonomie.dieverfahrensbeteiligtenerhaltenschnellerrechtssicherheit;insbesonderediesozialverwaltungengewinnenrascherklarheit für die Handhabung einzelner Normen. DieindenAbsätzen2bis4genanntenVerfahrenwerdenin derregelvordielandessozialgerichtegetrieben.dieuntereninstanzenwerdenmitdenhäufigsehrkomplexenund schwierigensachverhalteninderregelnichtbefasst,um denrechtsstreiteinerendgültigenklärungzuzuführen,sondernumdievoraussetzungenfüreineentscheidungdes Landessozialgerichtsherbeizuführen.RichterundUrkundsbeamtewerdendurchsolchedurchlaufendenVerfahrenin erheblichemmaßebelastet.fürdiejustizhaushalteentstehenfinanziellebelastungen.gleichzeitigwirddieerledigungvergleichsweiseunkomplizierterverfahrenblockiert. DieKonzentrationderVerfahrenausdenindenAbsätzen3 und4genanntenbereichenvoreinembestimmtenlandessozialgerichtführtdazu,dassdasdortaufgebauteerfahrungswissen unmittelbar genutzt wird. DieZuständigkeiterstrecktsichauchaufVerfahrenimeinstweiligen Rechtsschutz. AufdieinstanzlicheundörtlicheZuständigkeitfürvorInkrafttretenderGesetzesänderunganhängigeKlageverfahren wirktsichdieänderunginderzuständigkeitnichtaus (Grundsatzderperpetuatiofori, 98i.V.m. 17Abs.1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes GVG). Zu Absatz 3 Absatz3begründeteinespezielleörtlicheZuständigkeitdes LandessozialgerichtsNordrhein-WestfalenfürdieimEinzelnen aufgeführten Angelegenheiten. Zu Nummer 1 DiePrüfungdesRisikostrukturausgleichsfindetnachgeltendemRecht ( 57aAbs.2)durchdasSozialgerichtKölnstatt. SiesollkünftigerstinstanzlichvomLandessozialgericht Nordrhein-Westfalendurchgeführtwerden.DieErweiterung aufdieanerkennungvonstrukturiertenbehandlungsprogrammenundstreitigkeiten,diesichausderverwaltungdes mitdergesundheitsreformzumjahr2009einzuführenden Gesundheitsfondsergeben,istsachgerecht,dasieinBezug aufumfang,komplexitätundbedürfnisnachletztinstanzlicherentscheidungdenendesrisikostrukturausgleichsvergleichbar sind. Zu Nummer 2 DerFinanzausgleichdergesetzlichenPflegeversicherung ( 66SGBXI)erforderteinekomplexePrüfung.DieDurchführungdurchdasBundesversicherungsamtmitdenSpitzenverbändenderPflegekassenwirdinersterInstanzvomLandessozialgerichtNordrhein-Westfalenüberprüft.Esist sachgerecht,fürdenfinanzausgleichinderpflegeversicherungdiegleicheerstinstanzlicheundörtlichezuständigkeit wiefürdenrisikostrukturausgleichinderkrankenversicherungvorzusehen,daauchimbereichdesfinanzausgleichs der Grundsatz gilt: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung. Zu Absatz 4 Absatz4begründeteinespezielleörtlicheZuständigkeitdes LandessozialgerichtsBerlin-BrandenburgfürdieimEinzelnen aufgeführten Angelegenheiten. Zu Nummer 1 InderRechtsprechungdesBundessozialgerichtsistgeklärt, dassdiepartnerderjeweiligenverträgedieentscheidungen derbundesschiedsämter ( 89Abs.4und7SGBV)mit einerklageanfechtenkönnen.zurbeschleunigungderverfahrenundentlastungdersozialgerichtesollendie EntscheidungenderBundesschiedsämtervordemLandessozialgerichtBerlin-BrandenburginersterInstanzangefochten werden können. Zu Nummer 2 DasFünfteBuchSozialgesetzbucheröffnetinzahlreichen KonstellationenunmittelbareKlagemöglichkeitengegen EntscheidungenundRichtliniendesGemeinsamenBundesausschusses.DasbetrifftbeispielsweisedieZusammenstellungvonArzneimitteln,fürdieFestbeträgefestgesetztwordensind ( 92Abs.2Satz1i.V.m 92Abs.3SGBV).In diesenfällenwirddieentsprechendegeltungdervorschriftenüberdieanfechtungsklageangeordnet,weildiezusammenstellungkeinverwaltungsakt,sondernteilderdem Gemeinsamen Bundesausschuss beim Erlass der Arzneimittelrichtlinien (AMR)obliegendenNormsetzungist.WeitergehendeKlagemöglichkeiteneröffnet 34Abs.6SGBVin derabdem1.april2007geltendenfassungdesgkv-wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG).Danachhatder GemeinsameBundesausschussüberAnträgevonpharmazeutischenUnternehmernaufAufnahmebestimmterArzneimittelindieZusammenstellungnachAbsatz1mitRechtsmittelbelehrungzuentscheiden.Esbestehteineunmittelbare Klagemöglichkeit der antragstellenden Unternehmen. ÜberdiegesetzlichgeregeltenFällehinauslässtdieRechtsprechungdesBundessozialgerichtsunterbestimmtenVoraussetzungenKlagenunmittelbargegenRichtliniendes GemeinsamenBundesausschusseszu,obwohldasSozialgerichtsgesetzeine 47derVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO)entsprechendeVorschriftnichtkennt.DieVoraussetzungenfürdieZulässigkeitsolcherimRahmenderFeststellungsklagegeführtenRechtsmittelsindimUrteildesBundessozialgerichtsvom31.Mai2006 B6KA13/05R im Einzelnendargestellt.DieEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsvom17.Januar2006 1BvR541/02 verdeutlichtdienotwendigkeiteinerfachgerichtlichen RechtsschutzmöglichkeitgegenuntergesetzlicheRechtssätze.HierfürkommtgrundsätzlichdieFeststellungsklageals RechtsschutzmittelinBetracht.DanachderRechtsprechung desbundesverfassungsgerichtsdiereichweitedernormenkontrollmöglichkeitbeiuntergesetzlichennormendurch Artikel19Abs.4Satz1GGbestimmtwirdunddieobendargestellteRechtsprechungdesBundessozialgerichtsdiesen AnforderungenaufBasisdesgeltendenRechtssachgerecht Rechnungträgt,bedarfesderSchaffungeiner 47VwGO entsprechenden Norm nicht.
Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3802 17. Wahlperiode 17. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5335 17. Wahlperiode 01. 04. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3227 16. Wahlperiode 02. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens A. Problem und Ziel Mitderam1.Januar1999inKraftgetretenenInsolvenzordnungwurdedas
Beschlussempfehlung *
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines
Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3659 16. Wahlperiode 30. 11. 2006 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens A. Problem und Ziel InErfüllungihrergesellschaftlichenAufgabehatdieJustizindenvergangenen
allealtersgruppenhinwegdemfachkräftemangelindeutschlandzubegegnen,
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10996 16. Wahlperiode 20. 11. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes A. Problem
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12578 17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem
Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5172 16. Wahlperiode 27. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5551 16. Wahlperiode 06. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3040 17. Wahlperiode 28. 09. 2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen
derfinanzmarktkrisewurdeanverschiedenenstellenjedochdeutlich,dassdefiziteandenkapitalmärktenbestehen.diesedefizitedrohendasvertrauender
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3628 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des
das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6054 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11339 16. Wahlperiode 10. 12. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts A. Problem und Ziel DasGesetzbezweckteineweitereVereinfachungundModernisierungdes
Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10773 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung A.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10748 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel ImJahr2009wurdeeineinjährlichenSchrittenbiszumJahr2012von13auf
ErhöhungdesVerbreitungsgradesundderAttraktivitätdersteuerlichgeförderten Altersvorsorge.
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8869 16. Wahlperiode 22. 04. 2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
Deutscher Bundestag Drucksache 16/887 16. Wahlperiode 09. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz
dervorläufigensicherungsmaßnahmen ( 111bAbs.3StPO),beiderBekanntgabederBeschlagnahme-oderArrestanordnung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/700 16. Wahlperiode 21. 02. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12258 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DiesesGesetzdientvornehmlichderUmsetzungderRichtlinie2007/47/EGdes
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10145 16. Wahlperiode 20. 08. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb A. Problem
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11268 17. Wahlperiode 31. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1224 17. Wahlperiode 24. 03. 2010 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5280 16. Wahlperiode 09. 05. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/4455
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5311 17. Wahlperiode 30. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften A. Problem
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3023 17. Wahlperiode 27. 09. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie A. Problem und Ziel 1.DieRichtlinie2009/110/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3651 07. 12. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12714 16. Wahlperiode 22. 04. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7615 Entwurf
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/2969 16. Wahlperiode 17. 10. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/10188) 15. 10. 2008
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10579 16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/10188) 15. 10. 2008 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/13108 16. Wahlperiode 22. 05. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem und Ziel DenFreiwilligenFeuerwehren,denRettungsdienstenundtechnischenHilfsdienstensowiedemKatastrophenschutzstehenimmerwenigerFahrerfür
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7615 16. Wahlperiode 19. 12. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes A. Problem und Ziel DerbargeldloseZahlungsverkehrhatfürdieTeilnahmeammodernenWirtschaftslebeneinebesondereBedeutung.UnbareGeldgeschäftewieÜberweisungen,Lastschriften,Karten-oderScheckzahlungensindausdemtäglichen
DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12011 16. Wahlperiode 18. 02. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher
Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.
Bundesrat Drucksache 552/08 08.08.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Deutscher Bundestag Drucksache 14/3204 14. Wahlperiode 13. 04. 2000 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten A. Zielsetzung 1. Auch nach
Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) 02.03.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen der künstlichen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3356 17. Wahlperiode 21. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer
desdeutschenbruttoendenergieverbrauchsauserneuerbarenenergienbereitgestelltwerden.zudiesemzweckverpflichtetdierichtliniedeutschlandu.a.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3629 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6262 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5097 17. Wahlperiode 17. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen
Agricola-Verlag GmbH, Butjadingen-StoIlhamm, Schulstraße 23/24 / / Fax:
Agricola-Verlag GmbH, 26969 Butjadingen-StoIlhamm, Schulstraße 23/24 www.agricola-verlag.de / info@agricola-verlag.de / Fax: 0 47 35-10 30 Nachtrag zur 8. Auflage des LwVG-Kommentars (Stand 2012/2013)
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6260 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10308 17. Wahlperiode 12. 07. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen
Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1830 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts A. Problem und Ziel DasUnterhaltsrechtsollandiegeändertengesellschaftlichenVerhältnisseund
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12597 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes A. Problem und Ziel MitdiesemGesetzerfolgtdieUmsetzungderRichtlinie2007/23/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom23.Mai2007überdasInverkehrbringenpyrotechnischerGegenstände
sichdieeinzelnenkammerninderregelnurseltenmitderrechtsmateriebefassen.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13428 17. Wahlperiode 10. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3269 16. Wahlperiode 07.11.2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes
MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8308 16. Wahlperiode 28. 02. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes,
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13022 17. Wahlperiode 10. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen
MitdemimJahr2005inKraftgetretenenGesetzzurNeuordnungdesPfandbriefrechtswurdendieGeschäftsmöglichkeitenfürdeutscheKreditinstituteim
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11130 16. Wahlperiode 01. 12. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts A. Problem und Ziel MitdemimJahr2005inKraftgetretenenGesetzzurNeuordnungdesPfandbriefrechtswurdendieGeschäftsmöglichkeitenfürdeutscheKreditinstituteim
Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Bundesrat Drucksache 101/15 18.03.15 Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Die Verwaltungsgerichte sind mit Streitigkeiten
Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrat Drucksache 77/09 23.01.09 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz PNG)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9369 17. Wahlperiode 23. 04. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz PNG)
Paare, die sich für eine Familie entschieden haben, benötigen und verdienen Unterstützung.
Bundesrat Drucksache 478/11 16.08.11 Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13947 17. Wahlperiode 12. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7438 16. Wahlperiode 07. 12. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10774 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Referentenentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11315 17. Wahlperiode 06. 11. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/6627 16. Wahlperiode 10. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5551 Entwurf
DieBundesregierunghatseitlängeremangekündigt,einharmonischesGesamtsystemderstrafprozessualenheimlichenErmittlungsmethodenzuschaffen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5846 16. Wahlperiode 27. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/6874 16. Wahlperiode 25. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/5576,
Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038 17. Wahlperiode 19. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen
Unterrichtung. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3036. durch die Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3036 16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/2712) 19. 10. 2006 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) Drucksache 16/2712
ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13663 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4893 17. Wahlperiode 23. 02. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/3630, 17/4145
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/8058 17. Wahlperiode 01. 12. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/5335, 17/5496
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7077 16. Wahlperiode 12. 11. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes A. Problem und Ziel DieletztegrößereÄnderungdesSteuerberatungsgesetzeserfolgteimJahre
Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Bundesrat Drucksache 469/04 04.06.04 Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes A. Problem und Ziel Die wirtschaftliche Situation
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12418 17. Wahlperiode 20. 02. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 17/1224 Entwurf
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 16/8954 16. Wahlperiode 24. 04. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts A. Problem und Ziel AufgrundgesellschaftlicherEntwicklungenundveränderterWertvorstellungen,
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10745 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) A. Problem und Ziel DasGeldwäschegesetz
Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess
Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GKV-WSG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3100 16. Wahlperiode 24. 10. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1889. der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1889 16. Wahlperiode 20. 06. 2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes A. Problem und Ziel InDeutschlandwandelnsichdieBedingungenfürdieGründungvonFamilien
Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/7439. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7439 16. Wahlperiode 07. 12. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1231 6. Wahlperiode 10.10.2012 GESETZENTWURF der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Beschlussempfehlung *)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4710 17. Wahlperiode 09. 02. 2011 Beschlussempfehlung *) des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/3628, 17/3803
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5370 16. Wahlperiode 16. 05. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie A. Problem
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6251 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2637 17. Wahlperiode 22. 07. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Unterrichtung. Deutscher Bundestag Drucksache 16/6739. durch die Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/6739 16. Wahlperiode (zu Drucksache 16/6290) 18. 10. 2007 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) Drucksache 16/6290
unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1394 17. Wahlperiode 19. 04. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge,
zu dem Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 16/9627 16. Wahlperiode 18.06.2008 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13535 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/11268 eines
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Bundesrat Drucksache 77/15 BRFuss 06.03.15 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages FJ Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft
Drucksache 18/ passgenau auf Familien in bestimmten Lebenslagen zugeschnitten sind, diese Familien wirkungsvoll unterstützen können. Hier sind
Deutscher Bundestag Drucksache 18/5011 18. Wahlperiode (zu Drucksache 18/4649) 26.05.2015 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags,
GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1386 13.05.2015 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften A. Problem
DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12429 16. Wahlperiode 25. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) A. Problem und Ziel
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7867 16. Wahlperiode 23. 01. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/7077,
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Vom 24. November
Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden
Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12372 17. Wahlperiode 19. 02. 2013 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche
Beschlussempfehlung *
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13522 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/12603, 17/13036 eines
Beschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9992 17. Wahlperiode 13. 06. 2012 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der sozialen Situation von Menschen, die ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland leben
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6167 17. Wahlperiode 08. 06. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Markus Kurth, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), Birgitt