Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) A. Problem und Ziel DasGesetzdientderStärkungdesInvestmentfondsstandortesDeutschland.Eine wettbewerbsfähigefondsindustrieleisteteinenwichtigenbeitragfüreinenfunktionsfähigenundeffizientenkapitalmarkt.zieldesgesetzesistes,miteinem modernenundleistungsfähigenregulierungs-undaufsichtsrahmendieinternationalewettbewerbsfähigkeitderfondsbranchezusteigern,dieinnovationstätigkeitzufördernundderabwanderungvonfondsvermögenananderestandorteentgegenzuwirken,ohnedenwichtigenundnotwendigenanlegerschutzzu vernachlässigen. B. Lösung UmdiesesZielzuerreichen,siehtderGesetzentwurfzahlreicheMaßnahmen vor, die den folgenden Zwecken dienen: Deregulierung:DieRegelungsdichtedesInvestmentgesetzeswirdimWege einer Eins-zu-eins -AnpassungaufdieHarmonisierungsvorgabenderRichtlinie85/611/EWG (OGAW-Richtlinie)zurückgeführt.Hierbeiwirdauchdie KreditinstitutseigenschaftvonKapitalanlagegesellschaftenabgeschafft.FernerentfälltdieDoppelaufsichtüberKapitalanlagegesellschaften.ImSpezialfondsbereichwerdeninstitutionelleInvestorenvonRegelungenentlastet,die demschutzvonprivatanlegerndienen.durchdieaufhebungodervereinfachungvoninformationspflichtenwirddiebranchevonkosteninhöhevon insgesamtrd.8mio.euroentlastet.mitderanpassungandieharmonisierungsvorgabenwerdendieanlagemöglichkeiteninbezugaufdieerwerbbarenvermögensgegenständeerweitert.diegenehmigungspraxisderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)wirdweiter vereinfachtundhierdurchdiemarkteintrittsdauerfürneueprodukteverkürzt. ModernisierungderoffenenImmobilienfonds:UmoffeneImmobilienfonds fürdiezukunftzustärken,werdenverschiedeneneueinstrumenteeingeführt,umdemfondsmanagementzuermöglichen,diesefondsauchin schwierigenmarktsituationenzumnutzenderanlegerangemessenzusteuern.dazugehörendiemöglichkeit,vonderbisherigenverpflichtungzur täglichenrücknahmeabzuweichen,unddieverpflichtungzureinführung geeigneterrisikomanagementsysteme.außerdemwerdendieanforderungenandietätigkeitdersachverständigenausschüssedurcheinezukünftig vonderkapitalanlagegesellschaftzuerlassendegeschäftsordnungvereinheitlicht.zusätzlichwirddieunabhängigkeitdersachverständigenausschüssegestärkt,indemdiekapitalanlagegesellschaftnichtmehrberechtigtist,an denausschusssitzungenteilzunehmen.zurerhöhungdertransparenzwerden schließlich die Bewertungsvorschriften geändert.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode FörderungvonProduktinnovationen:DieSchaffungzweierneuerAssetklassenermöglichtdieMarkteinführungneuerProdukte.Infrastrukturfonds (ÖPP-Fonds)ermöglichendieInvestitioninöffentlich-privatePartnerschaftsprojekte.AufgrundihrerliberalerenAnlagebestimmungenbieten SonstigeSondervermögeneinVehikelzurAuflagevoninnovativenFinanzprodukten.DieInvestmentaktiengesellschaftmitveränderlichemKapital wirdsoausgestaltet,dasssiezukünftigebenfallsalsrichtlinienkonformer FondserrichtetwerdenkannunddamiteineechteAlternativezudenbereits bestehenden richtlinienkonformen Sondervermögen darstellt. VerbesserterAnlegerschutzundCorporateGovernance:DiebesondereVerantwortungderKapitalanlagegesellschaftalsTreuhänderinderihranvertrautenAnlegergelderverlangtimVergleichzuanderenFinanzmarktprodukten eineeffektivereausgestaltungdesanlegerschutzesunddercorporate Governance.DasGesetzsiehtdaherVerbesserungenzurVermeidungvon InteressenkonfliktenzwischenDepotbankundKapitalanlagegesellschaften sowiezurstärkungderunabhängigkeitdesaufsichtsratesvonkapitalanlagegesellschaftenvor.außerdemwirdzumschutzenationaleranleger diebeschränkungderkostenvorausbelastungaufrichtlinienkonformeausländische Investmentfonds erstreckt. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund,LändernundKommunenentstehenaufgrunddesGesetzeskeinezusätzlichen Kosten. 2.Vollzugsaufwand BeiBund,LändernundKommunenentstehtkeinVollzugsaufwand.Beider BundesanstaltwirdsichvoraussichtlichnurgeringerPersonalmehrbedarf ergeben,daeinevielzahlvonverpflichtungenentfälltundnurinbegrenztem Umfang neue Pflichten der Bundesanstalt begründet werden. E. Sonstige Kosten EsergebensichkeinesonstigenKostenfürdieWirtschaft.Auswirkungenauf Einzelpreise,dasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveausind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten a)unternehmen DurchdasInvestmentänderungsgesetzwirdeineVielzahlvonInformationspflichtenfürdieFondsindustrieaufgehoben,geändertundvereinzeltneueingeführt.InsgesamtführtdieszueinerNettoentlastungderFondsindustrievon Euro. b)bürgerinnen und Bürger EswerdenkeineInformationspflichtenfürBürgerinnenundBürgereingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. c)verwaltung DasGesetzbegründeteineneueInformationspflichtfürdieBundesanstalt (PflichtzurWeiterleitungbestimmterDatenundUnterlagenandieDeutsche Bundesbanknach 18desInvestmentgesetzesinseinerdurchdasInvestmentänderungsgesetz geänderten Fassung).

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/5576

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/5576 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften* (Investmentänderungsgesetz) Vom Anlage1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Investmentgesetzes Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 4ÄnderungdesEinlagensicherungs-undAnlegerentschädigungsgesetzes Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes Artikel 6ÄnderungdesFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Artikel 7ÄnderungderVerordnungüberdieErhebung vongebührenunddieumlegungvonkosten nachdemfinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Artikel 8 Aufhebung der Investmentmeldeverordnung Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung Artikel 10ÄnderungderMakler-undBauträgerverordnung Artikel 11 Änderung des Börsengesetzes Artikel 12ÄnderungdesGesetzesüberdieDeutsche Bundesbank Artikel 13 Änderung des Depotgesetzes Artikel 14ÄnderungderFinanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung Artikel 15 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 16 Änderung des Pfandbriefgesetzes Artikel 17 Änderung des Handelsgesetzbuchs Artikel 18ÄnderungdesFünftenVermögensbildungsgesetzes Artikel 19ÄnderungderVerordnungzurDurchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Artikel 20Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Investmentgesetzes DasInvestmentgesetzvom15.Dezember2003 (BGBl.I S.2676),zuletztgeändertdurchArtikel7desGesetzesvom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)dieangabenzukapitel1werdenwiefolgtgeändert: aa)nachderangabezu 2wirdfolgendeAngabe eingefügt: 2aInhaber bedeutender Beteiligungen. bb)nachderangabezu 5werdendiefolgenden Angaben eingefügt: 5aBesondere Aufgaben 5bVerschwiegenheitspflicht. cc)nachderangabezu 7werdendiefolgenden Angaben eingefügt: 7aErlaubnisantrag und Erlaubniserteilung 7bVersagung der Erlaubnis. dd) Die Angabe zu 8 wird wie folgt gefasst: 8AnhörungderzuständigenStelleneines anderenmitgliedstaatesdereuropäischen UnionodereinesanderenVertragsstaates desabkommensüberdeneuropäischen Wirtschaftsraum;AussetzungoderBeschränkungderErlaubnisbeiUnternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. ee)inderangabezu 9werdendieWörter und Organisationspflichten gestrichen. ff)nachderangabezu 9wirdfolgendeAngabe eingefügt: 9aOrganisationspflichten. gg) Die Angabe zu 10 wird gestrichen. hh) Die Angabe zu 17 wird wie folgt gefasst: 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis. *DiesesGesetzdientauchderUmsetzungderRichtlinie2007/16/EGderKommissionvom19.März2007zurDurchführungderRichtlinie85/611/ EWGdesRateszurKoordinierungderRechts-undVerwaltungsvorschriftenbetreffendbestimmteOrganismenfürgemeinsameAnlageninWertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. EU Nr. L 79 S. 11).

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ii)nachderangabezu 17werdendiefolgenden Angaben eingefügt: 17aAbberufungvonGeschäftsleitern;ÜbertragungvonOrganbefugnissenaufSonderbeauftragte 17bFolgenderAufhebungunddesErlöschensderErlaubnis;Maßnahmenbei der Abwicklung jj) Die Angabe zu 18 wird wie folgt gefasst: 17cEinschreitengegenungesetzlicheGeschäfte. 18InformationsaustauschmitderDeutschen Bundesbank. kk)nachderangabezu 19werdendiefolgenden Angaben eingefügt: 19aWerbung 19bSicherungseinrichtung 19cAnzeigen 19dJahresabschluss,LageberichtundPrüfungsbericht 19eBestellungeinesAbschlussprüfersinbesonderen Fällen 19fBesonderePflichtendesAbschlussprüfers 19gAuskünfteundPrüfungenderKapitalanlagegesellschaftenundderanihrbedeutend beteiligten Inhaber 19jMaßnahmen bei Gefahr 19kInsolvenzantrag ll)nachderangabezu 21wirdfolgendeAngabe eingefügt: 19hAuskünfteundPrüfungenzurVerfolgungunerlaubtbetriebenerInvestmentgeschäfte 19iMaßnahmenbeiunzureichendenEigenmitteln 19lUnterrichtungderGläubigerimInsolvenzverfahren. 21aVorausgenehmigungderDepotbank- Auswahl. b)dieangabenzukapitel2werdenwiefolgtgeändert: aa)nachderangabezu 43wirdfolgendeAngabe eingefügt: 43aVorausgenehmigung. bb)nachderangabezu 68wirdfolgendeAngabe eingefügt: 68aErwerbs- und Veräußerungsverbot. cc)nachderangabezu 80werdendiefolgenden Angaben eingefügt: 80aKreditaufnahme 80bRisikomanagement 80cSonderregelungenfürdieAusgabeund Rücknahme von Anteilen 80dAngabenimVerkaufsprospektundin den Vertragsbedingungen. dd)nachderangabezu 90werdendiefolgenden Abschnitte eingefügt: Abschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen 90aInfrastruktur-Sondervermögen 90bZulässigeVermögensgegenstände,Anlagegrenzen 90cAnlaufzeit 90dErmittlungdesAnteilwertes,Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 90eAngabenimVerkaufsprospektundin den Vertragsbedingungen 90fAnforderungenandiefürAnlageentscheidungenverantwortlichenPersonen von Infrastruktur-Sondervermögen Abschnitt 7 Sonstige Sondervermögen 90gSonstige Sondervermögen 90hZulässigeVermögensgegenstände,Anlagegrenzen, Kreditaufnahme 90iRücknahme von Anteilen 90jAngabenimVerkaufsprospektundin den Vertragsbedingungen 90kRisikomanagement. ee)dieangabezumbisherigenabschnitt6wird Angabe zum neuen Abschnitt 8. c)dieangabenzukapitel3werdenwiefolgtgeändert: aa) Die Angabe zu 98 wird wie folgt gefasst: 98BezeichnungundAngabeaufGeschäftsbriefen. bb) Die Angabe zu 100 wird wie folgt gefasst: 100SondervorschriftenfürInvestmentaktien- gesellschafteninformeinerumbrella- Konstruktion. cc)dieangabezurzwischenüberschriftdesabschnitts 2 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 2 Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot. dd) Die Angabe zu 101 wird wie folgt gefasst: 101Verbot des öffentlichen Vertriebs. ee) Die Angabe zu 102 wird gestrichen. ff)inderangabezu 103werdendieWörter,Ausgabepreis, Inventarwert gestrichen.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/5576 gg)dieangabezurzwischenüberschriftdesabschnitts 3 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 3 Kapitalvorschriften. hh)inderangabezu 104werdendieWörter StatutarischesGrundkapital durchdaswort Gesellschaftskapital ersetzt. ii)inderangabezu 105wirddasWort rückerwerbbare durchdiewörter Rücknahme von ersetzt. jj)nachderangabezu 105wirdfolgendeneue Zwischenüberschrift eingefügt: Abschnitt 4 Besondere Vorschriften über die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft. kk) Die Angabe zu 106 wird wie folgt gefasst: 106Vorstand. ll)nachderangabezu 106werdendiefolgenden Angaben eingefügt: 106aAufsichtsrat 106bGeschäftsverbotefürVorstandund Aufsichtsrat. mm)dieangabenzumbisherigenabschnitt4und zu den 107 bis 109 werden gestrichen. nn)dieangabenzu 110werdenwiefolgtgefasst: 110Jahresabschluss und Lagebericht. oo)nachderangabezu 110wirdfolgendeAngabe eingefügt: 110aPrüfungdesJahresabschlussesunddes Lageberichts. pp) Die Angabe zu 111 wird wie folgt gefasst: 111Halbjahresbericht,Liquidationsrechnungslegung. qq)nachderangabezu 111wirdfolgendeAngabe eingefügt: 111aOffenlegungundVorlagevonBerichten bei der Bundesanstalt. d)indenangabenzukapitel4wirdinderangabezu 120dasWort Dach-Sondervermögen durchdie Angabe Sondervermögennachden 112und113 ersetzt. e)dieangabenzukapitel5werdenwiefolgtgeändert: aa) Die Angabe zu 133 wird wie folgt gefasst: 133Aufnahme,UntersagungundEinstellung des öffentlichen Vertriebs. bb) Die Angabe zu 140 wird wie folgt gefasst: 140Aufnahme,UntersagungundEinstellung des öffentlichen Vertriebs. f)dieangabenzukapitel6werdenwiefolgtgeändert: aa) Die Kapitelüberschrift wird wie folgt gefasst: Kapitel 6 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften. bb)nachderangabezu 143werdendiefolgenden Angaben eingefügt: 143aStrafvorschriften 143bMitteilungen in Strafsachen. cc)nachderangabezu 145wirdfolgendeAngabe angefügt: 146ÜbergangsvorschriftenfürInvestmentaktiengesellschaften. 2.In 1Satz1Nr.3wirdnachderAngabe 2Abs.9 derhalbsatz sowiedenbeabsichtigtenundtatsächlichenvertriebvonanteilenanausländischeninvestmentvermögen,diehinsichtlichderanlagepolitikanforderungenunterliegen,diedenennach 112Abs.1 vergleichbar sind eingefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddieangabe dierichtlinie2001/ 108/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom21.januar2002 (ABl.EGNr.L41S.35) durchdieangabe Artikel9derRichtlinie2005/1/ EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9) ersetzt. b)inabsatz2wirddaswort Investmentfonds durch diewörter inländischeinvestmentvermögen ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Spezial-SondervermögensindSondervermögen,derenAnteileaufGrundschriftlicherVereinbarungen mitderkapitalanlagegesellschaftausschließlichvon Anlegern,dienichtnatürlichePersonensind,gehalten werden. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)innummer7werdennachderangabe 83 ein Komma und die Angabe 90g eingefügt. bb)nachnummer7werdendiefolgendennummern 8 und 9 eingefügt: 8.fürInvestmentvermögenimSinnedes 90a BeteiligungenanÖPP-Projektgesellschaften,wennderVerkehrswertdieserBeteiligungen ermittelt werden kann, 9.fürinländischeInvestmentvermögenim Sinnedes 90galsweitereVermögensgegenständeEdelmetalle,unverbriefteDarlehensforderungenundUnternehmensbeteiligungen,wennderVerkehrswertdieser Beteiligungen ermittelt werden kann,. cc)diebisherigennummern8und9werdendie Nummern 10 und 11. dd)inderneuennummer11werdendiewörter,terminkontraktezuwaren,dieanorganisierten Märkten gehandelt werden, gestrichen. e)inabsatz5werdendaswort Aktiengesellschaften durchdaswort Unternehmen unddieangabe

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode nach 2Abs.4Nr.1bis4und7bis9 durchdie Angabe nachabsatz4nr.1bis4,7und9bis11 ersetztundnachdenwörtern beschränktist werdendiewörter undbeidenendieanlegerdasrecht zur Rückgabe ihrer Aktien haben eingefügt. f)inabsatz6werdendaswort Kreditinstitute durch daswort Unternehmen undjeweilsdaswort Sondervermögen durchdiewörter inländischeninvestmentvermögen ersetzt. g)inabsatz9werdennachderangabe (ausländische Investmentgesellschaft) diewörter,undbeidenen deranlegerverlangenkann,dassihmgegenrückgabedesanteilsseinanteilandemausländischeninvestmentvermögenausgezahltwird,oderbeidenen deranlegerkeinrechtzurrückgabederanteilehat, aberdieausländischeinvestmentgesellschaftinihrem SitzstaateinerAufsichtüberVermögenzurgemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist eingefügt. h)demabsatz11werdendiefolgendensätzeangefügt: Nicht als öffentlicher Vertrieb gilt, wenn 1.dieInvestmentanteileausschließlichanInstitute imsinnedes 1Abs.1bdesKreditwesengesetzes,privateundöffentlich-rechtlicheVersicherungsunternehmen,Kapitalanlagegesellschaften, InvestmentaktiengesellschaftensowieausländischeInvestmentgesellschaftenundvondiesen beauftragteverwaltungsgesellschaftensowiean PensionsfondsundihreVerwaltungsgesellschaften vertrieben werden; 2.Investmentvermögennurnamentlichbenannt werden; 3.nurdieAusgabe-undRücknahmepreisevonInvestmentanteilen veröffentlicht werden; 4.VerkaufsunterlageneinerUmbrella-Konstruktion mitmindestenseinemteilfonds,dessenanteile imgeltungsbereichdiesesgesetzesöffentlich vertriebenwerdendürfen,verwendetwerden,und dieseverkaufsunterlagenauchinformationen überweitereteilfondsenthalten,fürdiekeine Anzeigenach 132oder 139erstattetworden ist,sofernindenverkaufsunterlagenjeweils drucktechnischherausgestelltanhervorgehobener Stelledaraufhingewiesenwird,dassdieAnteile derweiterenteilfondsananlegerimgeltungsbereichdiesesgesetzesnichtöffentlichvertrieben werden dürfen; 5.dieBesteuerungsgrundlagennach 5desInvestmentsteuergesetzes bekannt gemacht werden; 6.ineinenProspektfürWertpapiereMindestangabennach 7desWertpapierprospektgesetzesaufgenommen werden; 7.fürausländischeInvestmentanteile,dieaneinerinländischenBörsezumHandelimreguliertenMarkt zugelassenoderindenreguliertenmarktoderden Freiverkehreinbezogensind,ausschließlichdie vonderbörsevorgeschriebenenbekanntmachungengetätigtwerdenunddarüberhinauskeinöffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 stattfindet. DieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)kannRichtlinienaufstellen,nachdenensiefürdenRegelfallbeurteilt,wanneinöffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 vorliegt. i)inabsatz12werdendiewörter einesanderenvertragsstaates durchdiewörter anderervertragsstaat ersetzt. j)nachabsatz13werdendiefolgendenabsätze14bis 24 angefügt: (14)ÖPP-ProjektgesellschaftenimSinnedieses GesetzessindimRahmenÖffentlichPrivaterPartnerschaftentätigeGesellschaften,dienachdemGesellschaftsvertragoderderSatzungzudemZweck gegründetwurden,anlagenzuerrichten,zusanieren oderzubetreiben,diedererfüllungöffentlicheraufgaben dienen. (15)PrimeBrokerimSinnediesesGesetzessind Unternehmen,dieVermögensgegenständevonSondervermögennach 112Abs.1odervonInvestmentaktiengesellschaften,derenSatzungeinedem 112 Abs.1vergleichbareAnlageformvorsieht,verwahrenundsichdieseganzoderteilweisezurNutzung aufeigenerechnungübertragenlassenundgegebenenfallssonstigemitderartigeninvestmentvermögen verbundene Dienstleistungen erbringen. (16)GeschäftsleiterimSinnediesesGesetzessind diejenigennatürlichenpersonen,dienachgesetz, SatzungoderGesellschaftsvertragzurFührungder GeschäfteundzurVertretungeinerKapitalanlagegesellschaftberufensind,sowiediejenigennatürlichenPersonen,diedieGeschäftederKapitalanlagegesellschaft tatsächlich leiten. (17)HerkunftsstaatimSinnediesesGesetzesist derstaat,indemeineverwaltungsgesellschaftim SinnedesArtikels1aNr.2derRichtlinie85/611/ EWG ihren Sitz hat. (18)AufnahmestaatimSinnediesesGesetzesist derstaat,indemeinekapitalanlagegesellschafteine ZweigniederlassungunterhältoderimWegedes grenzüberschreitendendienstleistungsverkehrstätig wird. (19)EineengeVerbindungimSinnediesesGesetzesisteineVerbindungimSinnedes 1Abs.10des KreditwesengesetzeszwischeneinerKapitalanlagegesellschaftodereinerInvestmentaktiengesellschaft undeineranderennatürlichenoderjuristischenperson. (20)EinebedeutendeBeteiligungimSinnedieses GesetzesisteineBeteiligungimSinnedes 1Abs.9 Satz1desKreditwesengesetzes.FürdieBerechnung desanteilsderstimmrechtegilt 22Abs.1bis3sowie3ainVerbindungmiteinerRechtsverordnung nachabsatz5deswertpapierhandelsgesetzesentsprechend.diemittelbargehaltenenbeteiligungen sinddenmittelbarbeteiligtenpersonenundunternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. (21)MutterunternehmenimSinnediesesGesetzes sindunternehmenimsinnedes 1Abs.6desKreditwesengesetzes.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/5576 (22)TochterunternehmenimSinnediesesGesetzessindUnternehmenimSinnedes 1Abs.7des Kreditwesengesetzes. (23)AnfangskapitalimSinnediesesGesetzessind daseingezahltegrund-oderstammkapitalohnedie Aktien,diemiteinemnachzuzahlendenVorzugbei derverteilungdesgewinnsausgestattetsind (Vorzugsaktien),unddieRücklagenimSinnedes 10 Abs.3a des Kreditwesengesetzes. (24)DieEigenmittelimSinnediesesGesetzesbestehenausdemhaftendenEigenkapitalundden DrittrangmittelnimSinnedes 10Abs.2Satz1des Kreditwesengesetzes. 4. Nach 2 wird folgender 2a eingefügt: 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen (1)Werbeabsichtigt,einebedeutendeBeteiligungan einerkapitalanlagegesellschaftzuerwerben,hatdiesder Bundesanstaltunverzüglichanzuzeigen.DieAnzeige hatangabenzurhöheseinerjeweiligenbeteiligungund zurbeurteilungseinerzuverlässigkeitzuenthalten.die BundesanstaltkannweitereAngabenoderUnterlagen verlangen,fallsdiesfürdiebeurteilungderzuverlässigkeitdesinhabersderbedeutendenbeteiligungerforderlichist.derinhabereinerbedeutendenbeteiligunghat derbundesanstaltanzuzeigen,wennerbeabsichtigt,den BetragderbedeutendenBeteiligungsozuerhöhen,dass dieschwellenvon20prozent,33prozentoder50prozentderstimmrechteoderdeskapitalserreichtoder überschrittenwerdenoderdiekapitalanlagegesellschaft unter seine Kontrolle kommt. (2)DieBundesanstaltkanninnerhalbvondreiMonatennachEingangdervollständigenAnzeigedenbeabsichtigtenErwerbderBeteiligungoderihreErhöhung untersagen,wenntatsachendieannahmerechtfertigen, dassderanzeigepflichtigedeniminteressedergewährleistungeinersolidenundumsichtigenführungderkapitalanlagegesellschaftzustellendenansprüchennicht genügt;widerspruchundanfechtungsklagehabenkeine aufschiebende Wirkung. (3)DieBundesanstalthatdieAuskunfts-undVorlagerechtenachAbsatz1Satz3auchnachAblaufderFrist des Absatzes 2 Satz 1. (4)IndenFällendesAbsatzes2kanndieBundesanstaltdemInhaberderbedeutendenBeteiligungundden vonihmkontrolliertenunternehmendieausübungder Stimmrechteuntersagenodereinebereitsvollzogene Stimmrechtsausübungfürnichtigerklären;Widerspruch undanfechtungsklagehabenkeineaufschiebendewirkung.siekanndieausübungderstimmrechteaufeinen Treuhänderübertragen. 2cAbs.2Satz4bis8desKreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. (5)VorMaßnahmennachAbsatz2hatdieBundesanstaltdiezuständigenStellendesanderenMitgliedstaatesderEuropäischenUnionoderVertragsstaatesdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumanzuhören,wennessichbeidemErwerberderbedeutenden Beteiligung 1.umeinindemanderenStaatzugelassenesEinlagenkreditinstitut,E-Geld-Institut,Wertpapierhandelsunternehmen,Erstversicherungsunternehmenodereine VerwaltungsgesellschaftimSinnedesArtikels1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG, 2.umeinMutterunternehmeneinesindemanderen StaatzugelassenenEinlagenkreditinstituts,E-Geld- Instituts,Wertpapierhandelsunternehmens,ErstversicherungsunternehmensodereinerVerwaltungsgesellschaftimSinnedesArtikels1aNr.2derRichtlinie 85/611/EWG oder 3.umeinePerson,dieeinindemanderenStaatzugelassenesEinlagenkreditinstitut,E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen,ErstversicherungsunternehmenodereineVerwaltungsgesellschaftim SinnedesArtikels1aNr.2derRichtlinie85/611/ EWG kontrolliert, handeltunddiekapitalanlagegesellschaft,anderdererwerbereinebeteiligungzuhaltenbeabsichtigt,durch den Erwerb unter dessen Kontrolle käme. (6)Werbeabsichtigt,einebedeutendeBeteiligungan einerkapitalanlagegesellschaftaufzugebenoderdenbetragseinerbedeutendenbeteiligungunterdieschwellen von20prozent,33prozentoder50prozentderstimmrechteoderdeskapitalsabzusenkenoderdiebeteiligungsozuverändern,dassdiekapitalanlagegesellschaft nichtmehrkontrolliertesunternehmenist,hatdiesder Bundesanstalt anzuzeigen. 5.In 3Abs.2wirddieAngabe 111 durchdieangabe 111a ersetzt. 6.In 4Abs.2werdendieWörter fürfinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gestrichen wird wie folgt geändert: a)derbisherigewortlautwirdabsatz1undwiefolgt geändert: aa)insatz1werdennachdenwörtern Gesetzes und diewörter überdiedepotbankenauch nach den Vorschriften eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: (2)DieBundesanstaltentscheidetinZweifelsfällen,obeininländischesUnternehmendenVorschriftendiesesGesetzesunterliegt.IhreEntscheidungen binden die Verwaltungsbehörden. (3)SoweitdieKapitalanlagegesellschaftDienstundNebendienstleistungenimSinnedes 7Abs.2 Nr.1,3und4erbringt,geltendie 31bis31b,31d sowie33bis34adeswertpapierhandelsgesetzesentsprechend. 8. Nach 5 werden die folgenden 5a und 5b eingefügt: 5a Besondere Aufgaben 6adesKreditwesengesetzesfindetentsprechendAnwendung,wennTatsachenvorliegen,diedaraufschließen lassen,dassdiederkapitalanlagegesellschaftoderder InvestmentaktiengesellschaftanvertrautenVermögens-

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode werteodereinefinanztransaktionderfinanzierungeiner terroristischenvereinigungnach 129aauchinVerbindungmit 129bdesStrafgesetzbuchesdienenoderim FallederDurchführungeinerFinanztransaktiondienen würden.widerspruchundanfechtungsklagegegendie MaßnahmenderBundesanstalthabenkeineaufschiebende Wirkung. 5b Verschwiegenheitspflicht DiebeiderBundesanstaltbeschäftigtenundvonihrbeauftragtenPersonensowiedieimDienstderDeutschen BundesbankstehendenPersonen,soweitsieInformationenaufGrunddiesesGesetzeserlangen,dürfendieihnen beiihrertätigkeitbekanntgewordenentatsachen,deren GeheimhaltungimInteressederKapitalanlagegesellschaft,InvestmentaktiengesellschaftoderderausländischenInvestmentgesellschaftodereinesDrittenliegt, insbesonderegeschäfts-undbetriebsgeheimnisse,nicht unbefugtoffenbarenoderverwerten,auchwennsienicht mehrimdienstsindoderihretätigkeitbeendetist; 9des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendaswort Kreditinstitute durchdaswort Unternehmen unddaswort Sondervermögen durchdiewörter inländische Investmentvermögen ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: SiesindInstituteimSinnedesGeldwäschegesetzes. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: EinAufsichtsratistauchdannzubilden,wenn diekapitalanlagegesellschaftinderrechtsform einergesellschaftmitbeschränkterhaftungbetrieben wird. bb)insatz2werdennachdenwörtern bestimmen sich einkommaunddiewörter vorbehaltlich des Absatzes 2a Satz 2, eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) 101Abs.1Satz1Halbsatz1desAktiengesetzesistaufeineKapitalanlagegesellschaftinder RechtsformderAktiengesellschaftmitderMaßgabe anzuwenden,dassdiehauptversammlungmindestenseinmitglieddesaufsichtsratszuwählenhat,das vondenaktionären,denmitihnenverbundenen UnternehmenunddenGeschäftspartnernderKapitalanlagegesellschaftunabhängigist.WirddieKapitalanlagegesellschaftinderRechtsformeinerGesellschaftmitbeschränkterHaftungbetrieben,sogilt Satz 1 entsprechend. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5) 24cdesKreditwesengesetzesund 93 Abs.7und8inVerbindungmit 93bderAbgabenordnunggeltenfürdieKapitalanlagegesellschaften entsprechend wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: SiekanndieErlaubnisaufdieVerwaltungbestimmterArtenvoninländischenInvestmentvermögen beschränken. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendiewörter,wobeibei denfinanzinstrumentenderivateausgeschlossensind,derenbasiswertewarenoderedelmetalle sind gestrichen. bb)nachnummer6wirdfolgendenummer6aeingefügt: 6a.dieAbgabeeinerZusagegegenüberdem Anleger,dassbeiRücknahmevonAnteilen,beiBeendigungderVerwaltungvon AnteilenimSinnederNummer1undder BeendigungderVerwahrungundVerwaltungvonAnteilenimSinnederNummer4 mindestenseinbestimmteroderbestimmbarerbetragandenanlegergezahltwird (Mindestzahlungszusage),. 11.Nach 7werdendiefolgenden 7aund7beingefügt: 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung (1) Der Erlaubnisantrag muss enthalten: 1.einengeeignetenNachweisderzumGeschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach 11, 2. die Angabe der Geschäftsleiter, 3.AngabenzurBeurteilungderZuverlässigkeitder Geschäftsleiter, 4.AngabenzurBeurteilungderfachlichenEignung dergeschäftsleitersowiedazu,dasssieauchinbezugaufdieartderzuverwaltendensondervermögen über ausreichende Erfahrung verfügen, 5.dieNamenderanderKapitalanlagegesellschaftbedeutendbeteiligtenInhabersowieAngabenzurBeurteilungihrerZuverlässigkeitundzurHöheihrer jeweiligen Beteiligung, 6.dieAngabenderTatsachen,dieaufeineengeVerbindungzwischenderKapitalanlagegesellschaft undanderennatürlichenoderjuristischenpersonen hinweisen, und 7.einentragfähigenGeschäftsplan,ausdemdieArt dergeplantengeschäftesowiederorganisatorische AufbauunddiegeplanteninternenKontrollverfahren der Kapitalanlagegesellschaft hervorgehen. (2)DemAntragstelleristbinnensechsMonaten nacheinreichungeinesvollständigenantragsmitzuteilen,obeineerlaubniserteiltwird.dieablehnungdes Antrags ist zu begründen. (3)SofernderKapitalanlagegesellschaftauchdieErlaubniszumErbringenderindividuellenVermögensverwaltungnach 7Abs.2Nr.1erteiltwurde,istihr mitdererteilungdererlaubnisdieentschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/5576 (4)DieBundesanstalthatdieErteilungderErlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. 7b Versagung der Erlaubnis Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1.dasAnfangskapitalunddiezusätzlichenEigenmittel nach 11 nicht zur Verfügung stehen; 2.dieKapitalanlagegesellschaftnichtmindestenszwei Geschäftsleiter hat; 3.Tatsachenvorliegen,ausdenensichergibt,dassdie GeschäftsleiterderKapitalanlagegesellschaftnicht zuverlässigsindoderdiezurleitungerforderliche fachlicheeignungimsinnevon 33Abs.2des Kreditwesengesetzes nicht haben; 4.TatsachendieAnnahmerechtfertigen,dassderInhabereinerbedeutendenBeteiligungnichtzuverlässig istoderausanderengründennichtdeniminteresse einersolidenundumsichtigenführungderkapitalanlagegesellschaftzustellendenansprüchengenügt; 5.engeVerbindungenzwischenderKapitalanlagegesellschaftundanderennatürlichenoderjuristischenPersonenbestehen,diedieBundesanstaltbei derordnungsgemäßenerfüllungihreraufsichtsfunktionen behindern; 6.engeVerbindungenzwischenderKapitalanlagegesellschaftundanderennatürlichenoderjuristischenPersonenbestehen,diedenRechts-undVerwaltungsvorschrifteneinesDrittlandesunterstehen, derenanwendungdiebundesanstaltbeiderordnungsgemäßenerfüllungihreraufsichtsfunktionen behindern; 7.dieKapitalanlagegesellschaftihrenSitznichtim Inland hat; 8.dieKapitalanlagegesellschaftnichtbereitoderin derlageist,dieerforderlichenorganisatorischen VorkehrungenzumordnungsgemäßenBetreibender Geschäfte,fürdieesdieErlaubnisbeantragt,zu schaffen wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) 33adesKreditwesengesetzesistaufdie AussetzungeinerEntscheidungübereinenAntrag auferlaubnisvonverwaltungsgesellschaftenmit SitzineinemDrittstaatoderdieBeschränkungdieser Erlaubnis entsprechend anzuwenden wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 9 Allgemeine Verhaltensregeln. b)inabsatz1satz1wirddaswort Sondervermögen durchdiewörter inländischeninvestmentvermögen ersetzt. c)inabsatz2nr.3werdenderpunktamendedurch einkommaersetztundfolgendenummer4angefügt: 4.überdiefüreineordnungsgemäßeGeschäftstätigkeiterforderlichenMittelundVerfahrenzu verfügen, und diese wirksam einsetzen. 14. Nach 9 wird folgender 9a eingefügt: 9a Organisationspflichten DieKapitalanlagegesellschaftmussübereineordnungsgemäßeGeschäftsorganisationverfügen,diedie EinhaltungdervonderKapitalanlagegesellschaftzu beachtendengesetzlichenbestimmungengewährleistet. EineordnungsgemäßeGeschäftsorganisationumfasst insbesondere 1.einangemessenesRisikomanagement,dasinsbesonderegewährleistet,dassdasmitdenAnlagepositionenverbundeneRisikosowiederenjeweilige WirkungaufdasGesamtrisikoprofildesInvestmentvermögensjederzeitüberwachtundgemessenwerden kann, 2.geeigneteRegelungenfürdiepersönlichenGeschäfte der Mitarbeiter, 3.geeigneteRegelungenfürdieAnlagedeseigenen VermögensderKapitalanlagegesellschaftinFinanzinstrumenten, 4.angemesseneKontroll-undSicherheitsvorkehrungenfürdenEinsatzderelektronischenDatenverarbeitung, 5.einevollständigeDokumentationderausgeführten Geschäfte,dieinsbesonderegewährleistet,dassjedesdasInvestmentvermögenbetreffendeGeschäft nachgegenpartei,artundabschlusszeitpunktrekonstruiert werden kann, 6.angemesseneKontrollverfahren,dieinsbesondere dasbesteheneinerinternenrevisionvoraussetzen undgewährleisten,dassdasvermögendervonder KapitalanlagegesellschaftverwaltetenInvestmentvermögeninÜbereinstimmungmitdenVertragsbedingungensowiedenjeweilsgeltendenrechtlichen Bestimmungen angelegt wird wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendieangabe Euro durchdieangabe Euro ersetztunddas SemikolonunddiedanachfolgendenHalbsätze gestrichen.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode bb)innummer2wirdjeweilsdieangabe 3MilliardenEuro durchdieangabe 1,125Milliarden Euro ersetzt. cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: EineKapitalanlagegesellschaftbrauchtdie AnforderungderAufbringungzusätzlicherEigenmittelnachSatz1Nr.2inHöhevonbiszu 50Prozentnichtzuerfüllen,wennsieübereine voneinemkreditinstitutodereinemversicherungsunternehmengestelltegarantieinderselbenhöheverfügt.daskreditinstitutoderdas VersicherungsunternehmenmussseinenSitzin einemmitgliedstaatdereuropäischenunion oderineinemanderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraum habenoder,sofernesseinensitzineinemdrittstaathat,aufsichtsbestimmungenunterliegen, dienachauffassungderbundesanstaltdenendes Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)WerdenAltersvorsorgeverträgenach 7 Abs.2Nr.6abgeschlossenoderMindestzahlungszusagennach 7Abs.2Nr.6aabgegeben,istinsoweit 10Abs.1Satz1desKreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter undder Deutschen Bundesbank gestrichen. b) Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter undderdeutschen Bundesbank gestrichen. bb)insatz3werdennachdemwort Bundesanstalt diewörter,derdeutschenbundesbank gestrichen wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz1werdendiewörter unddie Deutsche Bundesbank gestrichen. b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: AufZweigniederlassungenimSinnedesAbsatzes1Satz1sind 3Abs.1,3und4, 9Abs.2 Nr.1bis3undAbs.4und5, 19a,19cAbs.1 Nr.7sowiedie 19g,121,124und125dieses Gesetzesund,soweitdieseDienst-undNebendienstleistungenimSinnevon 7Abs.2Nr.1,3 und4erbringen, 31Abs.1bis9und11sowie die 31a,31b,31d,33a,34und34aAbs.3des Wertpapierhandelsgesetzesund 18desGesetzesüberdieDeutscheBundesbankmitderMaßgabeentsprechendanzuwenden,dassmehrere NiederlassungenderselbenVerwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. bb)insatz2werdendiewörter undderdeutschen Bundesbank gestrichen. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: FürdieTätigkeitenimWegedesgrenzüberschreitendenDienstleistungsverkehrsnachAbsatz1Satz1gelten 9Abs.2Nr.1bis3und Abs.4und5sowiedie 19g,121,124und125 diesesgesetzesund,soweitdienst-undnebendienstleistungenimsinnevon 7Abs.2Nr.1,3 und4erbrachtwerden, 31Abs.1bis9und11 sowiedie 31a,31b,31d,33a,34und34a Abs.3desWertpapierhandelsgesetzesentsprechend. 19.In 15wirddieAngabe 53d durchdieangabe 53e ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieAufgaben,diefürdieDurchführungder GeschäftederKapitalanlagegesellschaftwesentlich sind,könnenzumzweckeeinereffizienterengeschäftsführungaufeinanderesunternehmen (Auslagerungsunternehmen)ausgelagertwerden.Das AuslagerungsunternehmenmussunterBerücksichtigungderihmübertragenenAufgabenüberdieentsprechendeQualifikationverfügenundinderLage sein,dieübernommenenaufgabenordnungsgemäß wahrzunehmen.dieauslagerungdarfdiewirksamkeitderbeaufsichtigungderkapitalanlagegesellschaftinkeinerweisebeeinträchtigen;insbesondere darfsiewederdiekapitalanlagegesellschaftdaran hindern,iminteresseihreranlegerzuhandeln,noch darfsieverhindern,dassdassondervermögenim Interesse der Anleger verwaltet wird. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DieKapitalanlagegesellschafthatMaßnahmenzuergreifen,diesieindieLageversetzen,die TätigkeitendesAuslagerungsunternehmensjederzeitwirksamzuüberwachen.DieKapitalanlagegesellschafthatsichinsbesonderedieerforderlichen WeisungsbefugnisseunddieKündigungsrechtevertraglich zu sichern. c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: WirddiePortfolioverwaltungaufeinUnternehmen mitsitzineinemdrittstaatausgelagert,mussdie ZusammenarbeitzwischenderBundesanstaltund derzuständigenaufsichtsbehördedesdrittstaates sichergestellt sein. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)NachBeendigungdesGeschäftsjahresder KapitalanlagegesellschaftsindderBundesanstalt sämtlicheindemjeweiligengeschäftsjahrerfolgten Auslagerungenunverzüglichundgesammeltanzuzeigen wird wie folgt gefasst: 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (1)DieErlaubniserlischt,wenndieKapitalanlagegesellschaft

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/ vonihrnichtinnerhalbeinesJahresseitihrerErteilung Gebrauch macht, 2. ausdrücklich auf sie verzichtet oder 3.denGeschäftsbetrieb,aufdensichdieErlaubnisbezieht,seitmehralssechsMonatennichtmehrausübt. SoweitdieKapitalanlagegesellschaftauchüberdie ErlaubniszurindividuellenVermögensverwaltungnach 7Abs.2Nr.1verfügt,erlischtdiese,wenndieKapitalanlagegesellschaftnach 11desEinlagensicherungs-undAnlegerentschädigungsgesetzesvonder Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird. (2)DieBundesanstaltkanndieErlaubnisaußernach denvorschriftendesverwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn 1.dieKapitalanlagegesellschaftdieErlaubnisauf GrundfalscherErklärungenoderaufsonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; 2.dieEigenmittelderKapitalanlagegesellschaftunter diein 11Abs.1vorgesehenenSchwellenabsinken unddiekapitalanlagegesellschaftnichtinnerhalb einervonderbundesanstaltzubestimmendenfrist diesen Mangel behoben hat; 3.derBundesanstaltTatsachenbekanntwerden,die eineversagungdererlaubnisnach 7bNr.2bis8 rechtfertigen würden; 4.dieKapitalanlagegesellschaftnachhaltiggegendie Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt. WiderspruchundAnfechtungsklagehabenkeineaufschiebende Wirkung. 22.Nach 17werdendiefolgenden 17abis17ceingefügt: 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte (1)IndenFällendes 17Abs.2kanndieBundesanstaltstattderAufhebungderErlaubnisdieAbberufung derverantwortlichengeschäftsleiterverlangenundihnendieausübungihrertätigkeituntersagen;widerspruchundanfechtungsklagehabenkeineaufschiebende Wirkung. (2)DieBundesanstaltkanndieOrganbefugnisseabberufenerGeschäftsleitersolangeaufeinengeeigneten Sonderbeauftragtenübertragen,bisdieKapitalanlagegesellschaftüberneueGeschäftsleiterverfügt,dieden in 7bNr.3genanntenAnforderungengenügen;WiderspruchundAnfechtungsklagehabenkeineaufschiebendeWirkung. 36Abs.1aSatz2bis5desKreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. 17b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung 38desKreditwesengesetzesfindetentsprechend Anwendung,wenndieBundesanstaltdieErlaubnisder KapitalanlagegesellschaftaufhebtoderdieErlaubnis erlischt. 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte WirdeineKapitalanlagegesellschaftohnedienach 7erforderlicheErlaubnistätig,kanndieBundesanstaltdiesofortigeEinstellungdesGeschäftsbetriebes unddieunverzüglicheabwicklungdiesergeschäfte gegenüberderkapitalanlagegesellschaftunddenmitgliedernihrerorganeanordnen; 37desKreditwesengesetzesfindetentsprechendAnwendung.Widerspruch undanfechtungsklagegegendiemaßnahmenderbundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung wird wie folgt gefasst: 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank (1)DieBundesanstalthatderDeutschenBundesbankInformationenundUnterlagenzurVerfügungzu stellen,diediebundesanstaltaufgrundlagediesesgesetzeserlangthatunddiediebundesbankfürdieerfüllungihreraufgabe,diestabilitätdesfinanzsystemsin derbundesrepublikdeutschlandsicherzustellen,zwingendbenötigtunddiesiesichaufandereweisenicht beschaffenkann.diebundesanstaltunddiedeutsche BundesbankregelneinvernehmlichdieEinzelheiten derweiterleitungdieserinformationenundunterlagen. (2)DieBundesanstaltunddieDeutscheBundesbank habeneinanderbeobachtungenundfeststellungenmitzuteilen,diefürdieerfüllungihreraufgabenzwingend erforderlichsind.diedeutschebundesbankhatinsoweitderbundesanstaltauchdieangabenzurverfügung zustellen,diejeneaufgrundstatistischererhebungen nach 18desGesetzesüberdieDeutscheBundesbank erlangt.siehatvoranordnungeinersolchenerhebung diebundesanstaltzuhören; 18Satz5desGesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. (3)DerInformationsaustauschnachAbsatz1unddie MitteilungennachAbsatz2schließendieÜbermittlung derzurerfüllungderaufgabenderempfangendenstelle erforderlichenpersonenbezogenendatenein.zurerfüllungihreraufgabendürfendiebundesanstaltunddie DeutscheBundesbankvereinbaren,dassgegenseitigdie beideranderenstellejeweilsgespeichertendatenim automatisiertenverfahrenabgerufenwerdendürfen.im Übrigengilt 7Abs.4und5desKreditwesengesetzes entsprechend. 24.Nach 19werdendiefolgenden 19abis19leingefügt: 19a Werbung AufdieWerbungvonKapitalanlagegesellschaften findet 23desKreditwesengesetzesentsprechendAnwendung. 19b Sicherungseinrichtung SoferndieKapitalanlagegesellschaftdieindividuelle VermögensverwaltungimSinnedes 7Abs.2Nr.1erbringt,hatsiediebetroffenenAnleger,dienichtInstitute sind,überdiezugehörigkeitzueinereinrichtungzur SicherungderAnsprüchederAnleger (Sicherungsein-

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode richtung)ingeeigneterweisezuinformieren; 23a Abs.1Satz2und5sowieAbs.2desKreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. 19c Anzeigen (1)EineKapitalanlagegesellschafthatderBundesanstalt unverzüglich anzuzeigen 1.dieAbsichtderBestellungeinerPersonzumGeschäftsleiterunterAngabederTatsachen,diefür diebeurteilungderzuverlässigkeitundfachlichen Eignungwesentlichsind,unddenVollzugdieser Absicht; 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters; 3.dieÜbernahmeunddieAufgabeeinerunmittelbarenodermittelbarenBeteiligunganeinemanderen Unternehmen;alsBeteiligunggiltdasunmittelbare odermittelbarehaltenvonmindestens25prozent deranteileamkapitaloderstimmrechtedesanderen Unternehmens; 4. die Änderung der Rechtsform; 5.dieAbsenkungderEigenmittelunterdiein 11 vorgesehenen Schwellen; 6.dieVerlegungderNiederlassungoderdesSitzes, dieerrichtung,verlegungoderschließungeiner ZweigstelleineinemDrittstaatsowiedieAufnahmeoderBeendigungderErbringunggrenzüberschreitenderDienstleistungenohneErrichtung einer Zweigstelle; 7. die Einstellung des Geschäftsbetriebes; 8.dieAbsichtihrerGeschäftsleiter,eineEntscheidungüberdieAuflösungderKapitalanlagegesellschaft herbeizuführen; 9.denErwerboderdieAufgabeeinerbedeutenden BeteiligungandereigenenGesellschaft,dasErreichen,dasÜber-undUnterschreitenderBeteiligungsschwellenvon20Prozent,33Prozentund 50ProzentderStimmrechteoderdesKapitalssowiedieTatsache,dassdieKapitalanlagegesellschaftTochterunternehmeneinesanderenUnternehmenswirdodernichtmehrist,soweitdieKapitalanlagegesellschaftvonderbevorstehendenÄnderungdieserBeteiligungsverhältnisseKenntnis erlangt; 10.dieAbsichtderVereinigungmiteineranderenKapitalanlagegesellschaft. (2)DieKapitalanlagegesellschafthatderBundesanstalt jährlich anzuzeigen 1.denNamenunddieAnschriftderanihrbedeutend beteiligteninhabersowiediehöheihrerbeteiligung, 2.dieErrichtung,VerlegungoderSchließungeiner inländischen Zweigstelle und 3.dieBegründung,ÄnderungoderdieBeendigung einer engen Verbindung. (3)DieGeschäftsleiterderKapitalanlagegesellschaft habenderbundesanstaltunverzüglichdiein 24Abs.3 Satz1Nr.1und2desKreditwesengesetzesgenannten Tatsachen anzuzeigen. 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht FürdenJahresabschluss,denLageberichtundden PrüfungsberichteinerKapitalanlagegesellschaftgelten die 340abis340odesHandelsgesetzbuchsentsprechend. 26desKreditwesengesetzesistmitderMaßgabeentsprechendanzuwenden,dassdiedortgeregelten PflichtengegenüberderDeutschenBundesbanknicht gelten. 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen AufdieBestellungeinesAbschlussprüfersfindet 28 deskreditwesengesetzesmitdermaßgabeentsprechend Anwendung,dassdiedortgeregeltenPflichtengegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. 19f Besondere Pflichten des Abschlussprüfers (1)BeiderPrüfungdesJahresabschlusseshatderAbschlussprüferauchdiewirtschaftlichenVerhältnisseder Kapitalanlagegesellschaftzuprüfen.Erhatinsbesondere festzustellen,obdiekapitalanlagegesellschaftdieanzeigepflichtennachden 12und19csowiedieAnforderungen nach den 9, 9a, 11 und 16 erfüllt hat. (2)DerAbschlussprüferhatzuprüfen,obdieKapitalanlagegesellschaftihrenVerpflichtungennachdem Geldwäschegesetznachgekommenist.SoweitdieKapitalanlagegesellschaftNebendienstleistungennach 7 Abs.2erbringt,hatderAbschlussprüferdieseNebendienstleistungenbesonderszuprüfen. 29Abs.3des KreditwesengesetzesfindetmitderMaßgabeentsprechendAnwendung,dassdiedortgeregeltenPflichtengegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. (3)DasBundesministeriumderFinanzenwirdermächtigt,imEinvernehmenmitdemBundesministeriumderJustizdurchRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesratesnähereBestimmungenüber weitereinhalte,umfangunddarstellungendesprüfungsberichtszuerlassen,soweitdieszurerfüllungder AufgabenderBundesanstalterforderlichist,insbesondereumeinheitlicheUnterlagenzurBeurteilungder TätigkeitderKapitalanlagegesellschaftzuerhalten.Das BundesministeriumderFinanzenkanndieErmächtigungdurchRechtsverordnungaufdieBundesanstalt übertragen. 19g Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber DieKapitalanlagegesellschaftenunddieanihrbedeutendbeteiligtenInhaberhabenderBundesanstaltAuskünfteentsprechend 44Abs.1und6sowie 44bdes Kreditwesengesetzeszuerteilen.DerBundesanstaltstehendiein 44Abs.1und 44bdesKreditwesengesetzesgenanntenPrüfungsbefugnisseentsprechendzu. WiderspruchundAnfechtungsklagegegendieMaßnah-

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/5576 menderbundesanstalthabenkeineaufschiebendewirkung. 19h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte AufdieVerfolgungunerlaubtbetriebenerGeschäfte imsinnedes 17cfindet 44cdesKreditwesengesetzes mitdermaßgabeentsprechendanwendung,dassdie dortgeregeltenpflichtengegenüberderdeutschenbundesbanknichtgelten.widerspruchundanfechtungsklagegegendiemaßnahmenderbundesanstalthaben keine aufschiebende Wirkung. 19i Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln EntsprechenbeieinerKapitalanlagegesellschaftdie EigenmittelnichtdenAnforderungendes 11,kanndie BundesanstaltAnordnungentreffen,diegeeignetunderforderlichsind,umVerstößegegen 11zuunterbinden. SiekanninsbesondereEntnahmendurchGesellschafter unddieausschüttungvongewinnenuntersagenoder beschränken.widerspruchundanfechtungsklagegegen diemaßnahmenderbundesanstalthabenkeineaufschiebendewirkung.beschlüsseüberdiegewinnausschüttungsindinsoweitnichtig,alssieeineranordnungnach Satz1widersprechen. 45Abs.4Satz1desKreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. 19j Maßnahmen bei Gefahr BestehtdieGefahrfürdieErfüllungderVerpflichtungeneinerKapitalanlagegesellschaftgegenüberihren GläubigernoderbestehtderbegründeteVerdacht,dass einewirksameaufsichtüberdiekapitalanlagegesellschaftnachdenbestimmungendiesesgesetzesnicht möglichist,kanndiebundesanstaltzurabwendung diesergefahrgeeigneteunderforderlichemaßnahmen ergreifen;widerspruchundanfechtungsklagehaben keine aufschiebende Wirkung. 19k Insolvenzantrag AufdenFallderZahlungsunfähigkeit,derÜberschuldungoderderdrohendenZahlungsunfähigkeiteinerKapitalanlagegesellschaftfindet 46bAbs.1desKreditwesengesetzes entsprechend Anwendung. 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren DieGläubigersindüberdieEröffnungdesInsolvenzverfahrensinentsprechenderAnwendungdes 46fdes Kreditwesengesetzes zu unterrichten wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirddaswort anderes gestrichen. b)inabsatz2satz1werdendassemikolondurcheinenpunktersetztundderzweitehalbsatzgestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieordnungsgemäßeErfüllungdergesetzlichenodervertraglichenPflichtenalsDepotbankdurchdasKreditinstitutoderdieZweigniederlassungistdurcheinengeeignetenAbschlussprüfer einmal jährlich zu prüfen. bb)insatz2wirddaswort Zweigniederlassung durch das Wort Depotbank ersetzt. cc)insatz4werdendiewörter undderdeutschen Bundesbank gestrichen. dd)insatz5wirddaswort Zweigniederlassung durch das Wort Depotbank ersetzt. d)inabsatz4satz1wirddieangabe nachabsatz2 Satz1 durchdieangabe nachabsatz3satz1 ersetzt. 26. Nach 21 wird folgender 21a eingefügt: 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl ErteiltdieBundesanstalteineVorausgenehmigungim Sinnedes 43a,kanndieAuswahlderDepotbankfürdie vondervorausgenehmigungumfasstensondervermögenoderteilfondsebenfallsimvorausgenehmigtwerden. 27. Dem 22 Abs. 1 werden die folgenden Sätze angefügt: DieDepotbankhatdurchVorschriftenzuOrganisation undverfahrensicherzustellen,dassbeiwahrnehmung ihreraufgabeninteressenkonfliktezwischenderdepotbankundderkapitalanlagegesellschaftvermieden werden.dieeinhaltungdieservorschriftenistvoneinerbisaufebenedergeschäftsführungunabhängigen Stelle zu überwachen Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)insatz2werdendiewörter einemandereninländischenverwahrer durchdiewörter einemanderen in- oder ausländischen Kreditinstitut ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 29.In 25Satz2Nr.1wirddasWort Transaktionsgebühren durch das Wort Transaktionskosten ersetzt. 30.In 26Abs.1Nr.1wirddieAngabe des 53 durch die Angabe der 53, 80a und 90h Abs. 6, ersetzt Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirddaswort Berechnung durch das Wort Ermittlung ersetzt. b)innummer3wirdamendedaswort und durch ein Komma ersetzt. c)innummer4wirdnachdemwort sind derpunkt durch das Wort und ersetzt. d) Folgende Nummer 5 wird angefügt: 5.diefürdasjeweiligeSondervermögengeltenden gesetzlichenundindenvertragsbedingungen festgelegtenanlagegrundsätzeundanlagegrenzen eingehalten werden. 32.In 28Abs.1Satz2wirddieAngabe Absatz1Satz1 Nr. 1 durch die Angabe Satz 1 Nr. 1 ersetzt.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a)inabsatz5satz2wirddieangabe 53odernach 112Abs.1Satz2Nr.1 durchdieangabe 53, 80a,90hAbs.6oder 112Abs.1Satz2Nr.1 ersetztundnachdemwort abgeschlossen dieangabe oderwennfürrechnungeinessondervermögensnach 112Abs.1Satz2Nr.2Leerverkäufe getätigtodereinemsondervermögenimsinnedes 112Abs.1Wertpapierdarlehengewährt eingefügt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Gesellschaft durch das Wort Kapitalanlagegesellschaft ersetzt. bb)insatz2werdendaswort sowie durchdas Wort,nach ersetztundnachderangabe 54und57 diewörter odermitprime Brokern eingefügt. 34.In 32Abs.2Satz1werdendieWörter desrates vom20.dezember1985zurkoordinierungderrechtsundverwaltungsvorschriftenbetreffendbestimmteorganismenfürgemeinsameanlageninwertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) gestrichen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort Rechte daswort,insbesondere,nachdemwort Verwaltungsvergütung einkommaunddiewörter der Mindestanlagesumme undnachdemwort haben das Wort (Anteilklassen) eingefügt. b)inabsatz2werdendiesätze2und3wiefolgtgefasst: DieKostenfürdieAuflegungneuerTeilfonds müssenzulastenderanteilpreisederneuenteilfondsinrechnunggestelltwerden.dievertragsbedingungeneinesteilfondsundderenänderungsind durchdiebundesanstaltnachmaßgabeder 43 und 43a zu genehmigen. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a)DiejeweiligenTeilfondseinerUmbrella- KonstruktionsindvondenübrigenTeilfondsder Umbrella-Konstruktionvermögensrechtlichundhaftungsrechtlichgetrennt.ImVerhältnisderAnleger untereinanderwirdjederteilfondsalseigenständigeszweckvermögenbehandelt.dierechtevonanlegernundgläubigernimhinblickaufeinenteilfonds,insbesonderedessenauflegung,verwaltung, ÜbertragungundAuflösung,beschränkensichauf dievermögensgegenständediesesteilfonds.fürdie aufdeneinzelnenteilfondsentfallendenverbindlichkeitenhaftetnurderbetreffendeteilfonds.absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. d)inabsatz3satz1werdendiewörter nachanhörung der Deutschen Bundesbank gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter zueinerbörse zugelassenoderineinenorganisiertenmarkt durchdiewörter zumhandelaneinerbörse zugelassenoderaneinemanderenorganisierten Markt zugelassen oder in diesen ersetzt. bb)insatz3werdennachdemwort nicht die Wörter zumhandel eingefügtunddiewörter ineinenorganisiertenmarkt durchdiewörter aneinemanderenorganisiertenmarktzugelassen oder in diesen ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendaswort zu durchdiewörter zumhandelan unddiewörter ineinen organisiertenmarkt durchdiewörter aneinemanderenorganisiertenmarktzugelassen oder in diesen ersetzt. bb)insatz2werdendiewörter amtlichenmarkt durchdiewörter HandelaneinerBörse und diewörter ineinenanderenorganisierten Markt durchdiewörter aneinemanderenorganisiertenmarktzugelassenoderindiesen ersetzt. c)inabsatz5satz1werdendiewörter nachanhörungderdeutschenbundesbank gestrichenunddie Angabe 2Abs.4Nr.8und9 durchdieangabe 2 Abs. 4 Nr. 10 und 11 ersetzt. 37.In 37Abs.2Satz3werdennachdemWort Bundesanstalt daskommaunddiewörter derdeutschen Bundesbank gestrichen wird wie folgt geändert: a)insatz1nr.4wirdvorsatz2folgendersatzeingefügt: MitZustimmungderBundesanstaltkanneinandererÜbertragungsstichtagbestimmtwerden; 44 Abs. 3 und 6 ist entsprechend anzuwenden. b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: DerBeschlussderKapitalanlagegesellschaftzur ÜbertragungallerVermögensgegenständeeines SondervermögensineinanderesSondervermögen istbekanntzumachen; 43Abs.5Satz1istentsprechendanzuwenden.DieÜbertragungdarfnicht vorablaufvondreimonatennachbekanntmachungerfolgen,fallsnichtmitderzustimmungder BundesanstalteinfrühererZeitpunktbestimmt wird. c)nachdembisherigensatz2werdendiefolgenden Sätze angefügt: DieAusgabederneuenAnteileandieAnlegerdes übertragendensondervermögensgiltnichtals Tausch.DieausgegebenenAnteiletretenandie StellederAnteileandemübertragendenSondervermögen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz3werdennachdemwort Kosten die Wörter mitausnahmedernebenkostendes ErwerbsundderKostenderVeräußerungvon Vermögensgegenständen (Transaktionskosten) eingefügt.

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