Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) A. Problem und Ziel DasVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)alszentraleKodifikationdesVerwaltungsverfahrensrechtsregeltalsbesondereVerfahrensartinden 72bis78 dasplanfeststellungsverfahren.diesevorschriftensindanzuwenden,wenn durchrechtsvorschrifteinplanfeststellungsverfahrenangeordnetist.dieverwaltungsverfahrensgesetzederländerenthaltenentsprechenderegelungenfür ihrenanwendungsbereich.planfeststellungsverfahrenwerdeninverschiedenen Fachplanungsgesetzenangeordnet,wobeiregelmäßigergänzendeoderabweichendeRegelungenzudemimVwVfGgeregeltenVerfahrengetroffenwerden. IngroßemUmfangwurdenverfahrensbeschleunigendeMaßgabevorschriften mitdemgesetzzurbeschleunigungvonplanungsverfahrenfürinfrastrukturvorhaben (Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz)vom15.Dezember2006in sechsfachgesetzeneingeführt.bundestagundbundesrathabenfrühzeitiggefordert,diebeschleunigendenmaßnahmenaufdasplanfeststellungsverfahrensrechtinsgesamtauszudehnenundindenverwaltungsverfahrensgesetzendes BundesundderLänderzuverankern.ZieldesGesetzentwurfssindeineVereinheitlichungdesPlanfeststellungsverfahrensrechtsunddieBereinigungderbetroffenen Fachgesetze. VorallembeiGroßvorhaben,derenAuswirkungenüberdieEinwirkungenauf ihreunmittelbareumgebunghinausgehenunddieoftbedeutungüberihren Standorthinaushaben,werdendiebestehendenFormenderÖffentlichkeitsbeteiligungimGenehmigungs-oderPlanfeststellungsverfahrenalsnichtmehr ausreichendempfunden.hieristeinzunehmendesinteressederbürgerinnen undbürgeranfrühzeitigerbeteiligungundmitsprachefestzustellen.zieldes Gesetzentwurfsistes,durchdieEinführungeinerfrühenÖffentlichkeitsbeteiligungdiePlanungvonVorhabenzuoptimieren,Transparenzzuschaffenund damitdieakzeptanzvongenehmigungs-undplanfeststellungsentscheidungen zu fördern. InsbesondereGroßvorhabensollenzukünftigmitdiesemBündelvonGesetzesänderungenzügigerundmiteinerstärkerenÖffentlichkeitsbeteiligungrealisiert werden. B. Lösung VerallgemeinerungsfähigeRegelungenzumPlanfeststellungsverfahren,diemit deminfrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzeingeführtwurden,werden ausdenfachgesetzenindasvwvfgübertragen.indenbetroffenenfachge-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode setzenwerdendieüberflüssiggewordenenregelungengestrichen.weitergehendeänderungendesplanfeststellungsverfahrensrechtssindnichtzieldieses Vorhabens,könnensichaberzumBeispielauseinerAuswertungdernochnicht vorliegendenabschließendenergebnissedesbürokratieabbauprojektsderbundesregierung Planungs- und Baurecht von Infrastrukturvorhaben ergeben. ImVwVfGwerdenimAbschnitt Verfahrensgrundsätze alsneuerabsatzin 25allgemeineVorschriftenüberdie früheöffentlichkeitsbeteiligung eingeführt.durchdieregelungwerdendiezuständigenbehördenverpflichtet,beim VorhabenträgeraufeineÖffentlichkeitsbeteiligungbereitsvorEröffnungdes eigentlichengenehmigungs-oderplanfeststellungsverfahrenshinzuwirken.die RegelungbietetdafüreinenOrientierungsrahmen,indemsiediewesentlichen Bestandteile dieser Öffentlichkeitsbeteiligung darstellt. DiefrüheÖffentlichkeitsbeteiligungsollauchwesentlichdazubeitragen,dass Großvorhabeninsgesamtschnellerverwirklichtwerdenkönnen.Dieswirddadurcherreicht,dassdieVorhabenträgerbesservorbereitetePlanungenvorlegen. DamitkönnenmöglicheKonfliktebereitsimVorfelderkanntundentschärft und das anschließende Verwaltungsverfahren entlastet werden. DasVerwaltungsverfahrensrechtregelnBundundLändergrundsätzlichfürihre eigenenbehördenselbst.vonerheblicherbedeutungist,dassdieverwaltungsverfahrensgesetzedesbundesundderländerimwortlautübereinstimmen (Konkordanzgesetzgebung).DieseÜbereinstimmungistVoraussetzungfürdie RückführungundVermeidungverfahrensrechtlicherSonderregelungenimmateriellenBundesrecht.Nach 137Absatz1Nummer2derVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO)istdieÜbereinstimmungimWortlautzudemVoraussetzungfürdieRevisibilitätderLandesverwaltungsverfahrensgesetzeunddient damitdereinheitlichenauslegungdervorschriftendurchdiegerichte.dergesetzentwurffürdieänderungdesvwvfgbasiertdeshalbaufeinerzwischen BundundLänderngemeinsamerarbeitetenGrundlageundsollinsoweitdie BasisfürdieeinheitlicheÄnderungderVerwaltungsverfahrensgesetzedes Bundes und der Länder bilden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft EswerdenkeineneuenzwingendenInformationspflichteneingeführt.FürprivateVorhabenträgerkannimAnwendungsbereichvonArtikel1Nummer4die indasvwvfgneueingefügteregelungüberdie früheöffentlichkeitsbeteiligung zueinemmehraufwandführen.soweitvorhabenträgererstaufveranlassungderbehördediedortvorgesehenenmaßnahmenergreifen,führendiese zueinemandieserstellesonstnichtvorgesehenenmehraufwand.dieserzusätzlicheaufwandineinerfrühenprojektphasezieltabergeradedaraufab,das anschließendeverwaltungsverfahrenoptimalvorzubereiten,zeitraubendekonfliktezuverhindernoderrechtzeitigzulösen,sodassbeieinergesamtbetrachtungeineeffizienzsteigerungzuerwartenist.dermehraufwandinderanfangsphase soll damit zu einer Reduzierung des Gesamtaufwands beitragen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9666 E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung EswirdeineneueInformationspflichteingeführt.FüröffentlicheVorhabenträgergiltimAnwendungsbereichderneueingeführtenRegelungüberdie frühe Öffentlichkeitsbeteiligung das unter Nummer E.2 Ausgeführte entsprechend. ParallelzudemzusätzlichenErfüllungsaufwandderVorhabenträgerkanndie neueingeführteregelungüberdie früheöffentlichkeitsbeteiligung auchzu einemmehraufwandderverwaltungführen,wenndervorhabenträgererst durchdashinwirkenderbehördedieseöffentlichkeitsbeteiligungdurchführt. EinMehraufwandkanninsbesonderedamitverbundensein,dievomVorhabenträgervorgelegtenErgebnissederfrühenÖffentlichkeitsbeteiligungindemanschließendenVerwaltungsverfahrenzuberücksichtigen.Aberauchhiersollder GesamtaufwandnachderZielsetzungderVorschriftdurcheineEffizienzsteigerung und die Vermeidung von Konflikten verringert werden. DiemitArtikel8Nummer7indasBundeswasserstraßengesetz (WaStrG)neu eingefügteregelungüberdieschaffungeinerordnungswidrigkeitendatei ( 51 WaStrG neu)ergibtfürdiebundesverwaltungeineeinsparunganerfüllungsaufwand von Euro. F. Weitere Kosten WeitereKostenfürdieWirtschaftoderdiesozialenSicherungssystemesind nichtzuerwarten.auswirkungenaufeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9666

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9666 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) Vom Anlage1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes DasVerwaltungsverfahrensgesetzinderFassungderBekanntmachungvom23.Januar2003 (BGBl.IS.102),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)derangabezu 25werdendieWörter,früheÖffentlichkeitsbeteiligung angefügt. b)derangabezu 37wirddasWort ;Rechtsbehelfsbelehrung angefügt Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)nachnummer2wirdfolgendenummer2aeingefügt: 2a.der Lebenspartner,. bb)nachnummer6wirdfolgendenummer6aeingefügt: 6a.LebenspartnerderGeschwisterundGeschwister der Lebenspartner,. b)nachsatz2nummer1wirdfolgendenummer1a eingefügt: 1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die diebeziehungbegründendelebenspartnerschaft nicht mehr besteht; wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiewörter,früheöffentlichkeitsbeteiligung angefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)DieBehördewirktdaraufhin,dassderTräger beiderplanungvonvorhaben,dienichtnurunwesentlicheauswirkungenaufdiebelangeeinergrößerenzahlvondrittenhabenkönnen,diebetroffene ÖffentlichkeitfrühzeitigüberdieZieledesVorhabens,dieMittel,eszuverwirklichen,unddievoraussichtlichenAuswirkungendesVorhabensunterrichtet (früheöffentlichkeitsbeteiligung).diefrüheöffentlichkeitsbeteiligungsollmöglichstbereitsvorstellungeinesantragsstattfinden.derbetroffenenöffentlichkeitsollgelegenheitzuräußerungundzur Erörterunggegebenwerden.DasErgebnisdervor AntragstellungdurchgeführtenfrühenÖffentlichkeitsbeteiligungsollderBehördespätestensmitder Antragstellung,imÜbrigenunverzüglichmitgeteilt werden.satz1giltnicht,soweitdiebetroffeneöffentlichkeitbereitsnachanderenrechtsvorschriften vorderantragstellungzubeteiligenist.beteiligungsrechtenachanderenrechtsvorschriftenbleiben unberührt wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwirddaswort ;Rechtsbehelfsbelehrung angefügt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6)EinemschriftlichenoderelektronischenVerwaltungsakt,derderAnfechtungunterliegt,isteine Erklärungbeizufügen,durchdiederBeteiligteüber denrechtsbehelf,dergegendenverwaltungsaktgegebenist,überdiedieverwaltungsbehördeoderdas Gericht,beidenenderRechtsbehelfeinzulegenist, densitzundüberdieeinzuhaltendefristbelehrtwird (Rechtsbehelfsbelehrung).DieRechtsbehelfsbelehrungistauchderschriftlichenoderelektronischen BestätigungeinesVerwaltungsaktesundderBescheinigung nach 42a Absatz 3 beizufügen wird wie folgt geändert: a)inabsatz2wirddaswort auswirkt durchdiewörter voraussichtlich auswirken wird ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: AufeineAuslegungkannverzichtetwerden,wenn derkreisderbetroffenenunddievereinigungen nachabsatz4satz5bekanntsindundihneninnerhalbangemessenerfristgelegenheitgegebenwird, den Plan einzusehen. c) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst: Stellungnahmen,dienachAblaufderFristnach Satz1eingehen,sindzuberücksichtigen,wennder PlanfeststellungsbehördedievorgebrachtenBelange bekanntsindoderhättenbekanntseinmüssenoder fürdierechtmäßigkeitderentscheidungvonbedeutungsind;imübrigenkönnensieberücksichtigtwerden. d) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: Vereinigungen,dieaufGrundeinerAnerkennung nachanderenrechtsvorschriftenbefugtsind,rechtsbehelfenachderverwaltungsgerichtsordnunggegen dieentscheidungnach 74einzulegen,könneninnerhalbderFristnachSatz1Stellungnahmenzudem Planabgeben.DieSätze2bis4geltenentsprechend. e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer2werdennachdemwort Einwendungen diewörter oderstellungnahmenvon Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 eingefügt.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bb)innummer4buchstabeawerdendiewörter haben,von durchdiewörter haben,oderdie Vereinigungen,dieStellungnahmenabgegeben haben, von ersetzt. f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: NachAblaufderEinwendungsfristhatdieAnhörungsbehördedierechtzeitiggegendenPlan erhobeneneinwendungen,dierechtzeitigabgegebenenstellungnahmenvonvereinigungen nachabsatz4satz5sowiediestellungnahmen derbehördenzudemplanmitdemträgerdes Vorhabens,denBehörden,denBetroffenensowiedenjenigen,dieEinwendungenerhobenoder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. bb)insatz3werdennachdemwort erhoben die Wörter oderstellungnahmenabgegeben eingefügt. cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst: DieAnhörungsbehördeschließtdieErörterung innerhalbvondreimonatennachablaufder Einwendungsfrist ab. g) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: SolleinausgelegterPlangeändertwerdenund werdendadurchderaufgabenbereicheinerbehördeodereinervereinigungnachabsatz4 Satz5oderBelangeDrittererstmalsoderstärker alsbisherberührt,soistdiesendieänderung mitzuteilenundihnengelegenheitzustellungnahmenundeinwendungeninnerhalbvonzwei Wochenzugeben;Absatz4Satz3bis6giltentsprechend. bb)insatz2werdendiewörter WirktsichdieÄnderungaufdasGebieteineranderenGemeinde aus durchdiewörter WirdsichdieÄnderung voraussichtlichaufdasgebieteineranderengemeinde auswirken ersetzt. h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: (9)DieAnhörungsbehördegibtzumErgebnisdes AnhörungsverfahrenseineStellungnahmeabundleitetdiesederPlanfeststellungsbehördeinnerhalbeines MonatsnachAbschlussderErörterungmitdemPlan, denstellungnahmenderbehördenunddervereinigungennachabsatz4satz5sowiedennichterledigten Einwendungen zu wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DerPlanfeststellungsbeschlussistdemTrägerdes Vorhabens,denjenigen,überderenEinwendungen entschiedenwordenist,unddenvereinigungen,über derenstellungnahmenentschiedenwordenist,zuzustellen. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)innummer1werdennachdemwort nicht diewörter odernurunwesentlich eingefügtundwirddaswort und durch ein Komma ersetzt. bbb)innummer2wirdderpunktamende durch das Wort und ersetzt. ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 3.nichtandereRechtsvorschrifteneine Öffentlichkeitsbeteiligungvorschreiben,diedenAnforderungendes 73 Absatz3Satz1undAbsatz4bis7entsprechen muss. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: DiePlangenehmigunghatdieRechtswirkungen derplanfeststellung;aufihreerteilungsinddie VorschriftenüberdasPlanfeststellungsverfahren nichtanzuwenden;davonausgenommensind Absatz4Satz1undAbsatz5,dieentsprechend anzuwenden sind. c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer1wirddaswort und amende durch ein Komma ersetzt. bb)innummer2wirdderpunktamendedurchdas Wort und ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 3.nichtandereRechtsvorschrifteneineÖffentlichkeitsbeteiligungvorschreiben,dieden Anforderungendes 73Absatz3Satz1und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss wird wie folgt geändert: a)inabsatz1asatz2werdennachdemwort Abwägung diewörter odereineverletzungvonverfahrens-oderformvorschriften undwirdnachdem Wort können einsemikolonundwerdendiewörter die 45 und 46 bleiben unberührt eingefügt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: AlsBeginnderDurchführungdesPlansgiltjede erstmalsnachaußenerkennbaretätigkeitvonmehr alsnurgeringfügigerbedeutungzurplangemäßen VerwirklichungdesVorhabens;einespätereUnterbrechungderVerwirklichungdesVorhabensberührt den Beginn der Durchführung nicht. Artikel 2 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung 59derVerwaltungsgerichtsordnunginderFassungder Bekanntmachungvom19.März1991 (BGBl.IS.686),die zuletzt durch geändert worden ist, wird aufgehoben.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/9666 Artikel 3 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes In 13Absatz2Satz1desEG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzesvom21.Dezember2006 (BGBl.IS.3367), daszuletztdurch geändertwordenist,werdendiewörter entsprechend 59derVerwaltungsgerichtsordnung durch diewörter nach 37Absatz6desVerwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt. Artikel 4 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes DasEnergiewirtschaftsgesetzvom7.Juli2005 (BGBl.I S.1970,3621),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. 43a wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.DerPlanistgemäß 73Absatz2desVerwaltungsverfahrensgesetzesinnerhalbvonzweiWochen nach Zugang auszulegen. b) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben. c)nummer5wirdnummer2undwirdwiefolgtgefasst: 2. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn a)einwendungengegendasvorhabennicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, b)dierechtzeitigerhobeneneinwendungenzurückgenommen worden sind, c)ausschließlicheinwendungenerhobenwordensind,dieaufprivatrechtlichentitelnberuhen, oder d)alleeinwenderaufeinenerörterungstermin verzichten. FindetkeineErörterungstatt,sohatdieAnhörungsbehördeihreStellungnahmeinnerhalbvon sechswochennachablaufdereinwendungsfrist abzugebenundsiederplanfeststellungsbehörde zusammenmitdensonstigenin 73Absatz9 desverwaltungsverfahrensgesetzesaufgeführten Unterlagen zuzuleiten. d)nummer6wirdnummer3undwirdwiefolgtgefasst: 3.SolleinausgelegterPlangeändertwerden,so kannimregelfallvondererörterungimsinne des 73Absatz6desVerwaltungsverfahrensgesetzesunddes 9Absatz1Satz3desGesetzes überdieumweltverträglichkeitsprüfungabgesehen werden. e) Nummer 7 wird aufgehoben b wird wie folgt geändert: a)indemsatzteilvornummer1wirddieangabe gilt 74 durchdiewörter geltendie 73und74 ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter imsinnevon 43a Nr.2 durchdiewörter imsinnevon 73Absatz4Satz5desVerwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt. bb) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben. c) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. d) Nummer 4 wird Nummer 2. e) Nummer 5 wird aufgehoben c Nummer 4 wird aufgehoben e wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort Planfeststellungsbeschluss diewörter nach 43,auchin Verbindungmit 43bNr.1, undnachdemwort Plangenehmigung diewörter nach 43bNr.2 gestrichen. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 5.In 45Absatz1Nummer1wirddieAngabe oder2 gestrichen. Artikel 5 Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung In 5Absatz3Satz3derGashochdruckleitungsverordnungvom18.Mai2011 (BGBl.IS.928)werdendieWörter oder 43b Satz 1 Nummer 2 gestrichen. Artikel 6 Änderung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes In 7Absatz8desEnergieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzesvom27.Februar2008 (BGBl.IS.258),das durchartikel1desgesetzesvom16.november2011 (BGBl.IS.2224)geändertwordenist,werdendieWörter 59derVerwaltungsgerichtsordnung durchdiewörter 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt. Artikel 7 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes DasBundesfernstraßengesetzinderFassungderBekanntmachungvom28.Juni2007 (BGBl.IS.1206),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 2Absatz5Satz2werdendieWörter inverbindung mit 17b Abs. 1 Nr. 4 gestrichen a wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben. b)nummer5wirdnummer1undwirdwiefolgtgeändert: aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bb)indembisherigensatz4wirddieangabe Satz2 durchdiewörter 73Absatz9des Verwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt. c)nummer6wirdnummer2undwirdwiefolgtgefasst: 2.SolleinausgelegterPlangeändertwerden,so kannimregelfallvondererörterungimsinne des 73Absatz6desVerwaltungsverfahrensgesetzesunddes 9Absatz1Satz3desGesetzes überdieumweltverträglichkeitsprüfungabgesehen werden. d) Nummer 7 wird aufgehoben b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben. b)nummer5wirdnummer1undinsatz1werdendie Wörter Nummer 1 und gestrichen. c) Nummer 6 wird Nummer 2. d) Nummer 7 wird aufgehoben c Nummer 4 wird aufgehoben e Absatz 6 wird aufgehoben. 6.In 19awerdennachdemWort Planfeststellungsbeschluss dieangabe ( 17) undnachdemwort Plangenehmigung diewörter ( 74Abs.6desVerwaltungsverfahrensgesetzesinVerbindungmit 17bAbs.1 Nr.1) gestrichen. Artikel 8 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes DasAllgemeineEisenbahngesetzvom27.Dezember 1993 (BGBl.IS.2378,2396;1994IS.2439),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 18a wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben. b)nummer5wirdnummer1undwirdwiefolgtgeändert: aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. bb)indembisherigensatz4wirddieangabe Satz2 durchdiewörter 73Absatz9des Verwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt. c)nummer6wirdnummer2undwirdwiefolgtgefasst: 2.SolleinausgelegterPlangeändertwerden,so kannimregelfallvondererörterungimsinne des 73Absatz6desVerwaltungsverfahrensgesetzesunddes 9Absatz1Satz3desGesetzes überdieumweltverträglichkeitsprüfungabgesehen werden. d) Nummer 7 wird aufgehoben b wird aufgehoben c Nummer 4 wird aufgehoben e Absatz 6 wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung Anlage1Teil1Abschnitt2derBundeseisenbahngebührenverordnungvom27.März2008 (BGBl.IS.546),diezuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InNummer2.2wirddieAngabe 18AEGi.V.m. 74 Abs.6VwVfGund 18bAEG durchdieangabe 18 AEG i.v.m. 74 Abs.6 VwVfG ersetzt. 2.InNummer2.3wirddieAngabe 18AEGi.V.m. 74 Abs.7VwVfGund 18bNr.4AEG durchdieangabe 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 7 VwVfG ersetzt. 3.InNummer2.4wirddieAngabe 18eAbs.6AEG i.v.m. 77VwVfG durchdieangabe 77VwVfG i.v.m. 75 Abs.1a VwVfG ersetzt. Artikel 10 Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes DasMagnetschwebebahnplanungsgesetzvom23.November1994 (BGBl.IS.3486),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben. b)nummer5wirdnummer1undwirdwiefolgtgeändert: aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. bb)indembisherigensatz4wirddieangabe Satz2 durchdiewörter 73Absatz9des Verwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt. c)nummer6wirdnummer2undwirdwiefolgtgefasst: 2.SolleinausgelegterPlangeändertwerden,so kannimregelfallvondererörterungimsinne des 73Absatz6desVerwaltungsverfahrensgesetzesunddes 9Absatz1Satz3desGesetzes überdieumweltverträglichkeitsprüfungabgesehen werden. d) Nummer 7 wird aufgehoben. 2. 2a wird aufgehoben. 3. 2b Nummer 4 wird aufgehoben. 4. 2d Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 11 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes DasBundeswasserstraßengesetzinderFassungderBekanntmachungvom23.Mai2007 (BGBl.IS.962;2008I S.1980),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.In 8Absatz5Satz3werdendieWörter Satz2und3 durch die Wörter Satz 3 und 4 ersetzt.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ In 14Absatz2Satz1wirddieAngabe 14bNr.6 durch die Angabe 14b Nummer 1 ersetzt a wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben. b)nummer5wirdnummer1undsatz2wirdaufgehoben. c)nummer6wirdnummer2undwirdwiefolgtgefasst: 2.SolleinausgelegterPlangeändertwerden,so kannimregelfallvondererörterungimsinne des 73Absatz6desVerwaltungsverfahrensgesetzesunddes 9Absatz1Satz3desGesetzes überdieumweltverträglichkeitsprüfungabgesehen werden. d) Nummer 7 wird aufgehoben b wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 5 werden aufgehoben. b) Die Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 1 bis c Nummer 4 wird aufgehoben e Absatz 6 wird aufgehoben. 7.In 15Absatz1Satz3wirddieAngabe 14bNr.6 durch die Angabe 14b Nummer 1 ersetzt wird wie folgt gefasst: 51 Ordnungswidrigkeitendatei (1)JedeWasser-undSchifffahrtsdirektionführteine DateiüberdieinihrerZuständigkeitverfolgtenOrdnungswidrigkeitengemäß 50zumZweckderBearbeitungvonOrdnungswidrigkeitenverfahrenundderVorgangsverwaltung. (2)ZudeninAbsatz1genanntenZweckenkönnen folgende Daten gespeichert werden: 1.zum Betroffenen: a) Familienname, Geburtsname und Vornamen, b) Tag und Ort der Geburt, c)anschrift, d)gegebenenfallsnameundanschriftdesgesetzlichen Vertreters, e)gegebenenfallsnameundanschriftdesunternehmens sowie f)gegebenenfallsnameundanschriftdeszustellungsbevollmächtigten, 2. die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen, 3.dieTatzeitenundTatortesowieMerkmalevonTatwerkzeugen, 4.dieTatvorwürfedurchAngabedergesetzlichenVorschriftenunddienähereBezeichnungderOrdnungswidrigkeiten, 5.dasDatumderEinleitungdesVerfahrenssowiedas DatumderVerfahrenserledigungdurchdieBußgeldstelle,dieStaatsanwaltschaftunddasGerichtunter Angabe der gesetzlichen Vorschriften, 6.diefürdieordnungsgemäßeVorgangsverwaltungerforderlichenDaten,insbesonderedieHöhederGeldbuße. (3)DasBundesministeriumfürVerkehr,Bauund Stadtentwicklungwirdermächtigt,durchRechtsverordnung Folgendes zu bestimmen: 1.dasNähereüberArtundUmfangderzuspeichernden Daten nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6, 2.VerfahrenvonbesondererBedeutungnachAbsatz5 und die dabei einzuhaltenden Löschungsfristen. (4)DienachAbsatz2gespeichertenpersonenbezogenenDatendürfen,soweitdieserforderlichist,zufolgendenZweckenfolgendenStellenauchinelektronischer Form übermittelt werden: 1. zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben a) nach diesem Gesetz oder b)nachrechtsvorschriften,dieaufgrunddieses Gesetzes erlassen wurden, dendienststellenderwasser-undschifffahrtsverwaltungdesbundesundderwasserschutzpolizeien der Länder sowie der Bundeskasse, 2.zurVerfolgungvonStraftatenoderOrdnungswidrigkeiten,dieimZusammenhangmitderalsOrdnungswidrigkeitverfolgtenTatstehen,denGerichten, StaatsanwaltschaftensowiedenDienststellender Wasser-undSchifffahrtsverwaltungdesBundesund der Wasserschutzpolizeien der Länder oder 3.zurVollstreckungvonBußgeldbescheidenodervon AnordnungendesVerfallsimSinnedes 29desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitendenGerichten, Staatsanwaltschaften und Hauptzollämtern. (5)DienachAbsatz2gespeichertenpersonenbezogenenDatensindzulöschen,soweitsiefürdieAufgaben nachabsatz1nichtmehrerforderlichsind,spätestens jedochnachdemendedervollstreckungsverjährung. Diesgiltnicht,soweitbeiVerfahrenvonbesondererBedeutung eine längere Frist erforderlich ist. Artikel 12 Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz InNummer3derAnlage1zu 1Absatz4derKostenverordnungzumBundeswasserstraßengesetzvom8.November 1994 (BGBl.IS.3450),diezuletztdurchArtikel4desGesetzesvom9.Dezember2006 (BGBl.IS.2833;2007I S.691)geändertwordenist,wirddieAngabe 14bNr.11 durch die Angabe 14b Nr. 6 ersetzt. Artikel 13 Änderung des Luftverkehrsgesetzes DasLuftverkehrsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom10.Mai2007 (BGBl.IS.698),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1. 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter 10Abs.2Nr.3Satz 1bis4,Abs.8 durchdieangabe 73Absatz3a, 75 Absatz 1a ersetzt. b)insatz2wirddieangabe 10Abs.6und7 durch die Wörter 10 Absatz 4 und 5 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: FürdasPlanfeststellungsverfahrengeltendie 72 bis78desverwaltungsverfahrensgesetzesnachmaßgabe dieses Gesetzes. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)FürdiePlangenehmigunggilt 9Absatz1 entsprechend. c) Absatz 3 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) 75Absatz1desVerwaltungsverfahrensgesetzesgiltnichtfürEntscheidungendesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung nach 27dAbsatz1und4undEntscheidungender BaugenehmigungsbehördenaufGrunddesBaurechts. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Absatz 4 wird Absatz 2. d)absatz5wirdabsatz3unddiesätze2und3werden aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: PlanfeststellungsbehördeundAnhörungsbehördesinddievonderLandesregierungbestimmten BehördendesLandes,indemdasGeländeliegt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. 73Absatz3adesVerwaltungsverfahrensgesetzesgiltfürÄußerungenderKommission nach 32b entsprechend. bb) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben. cc)dienummern5und6werdendienummern2 und 3. c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. d) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 4 und 5. e) Absatz 8 wird aufgehoben. Artikel 14 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung AbschnittVderAnlage (Gebührenverzeichnis)derKostenverordnungderLuftfahrtverwaltungvom14.Februar 1984 (BGBl.IS.346),diezuletztdurchArtikel1derVerordnungvom19.August2010 (BGBl.IS.1224)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InNummer9wirddieAngabe 8Abs.2 durchdie Angabe 74 Abs. 6 VwVfG ersetzt. 2.InNummer10wirddieAngabe 10Abs.1Satz3, 8 Abs.3LuftVG, 76Abs.2VwVfG durchdieangabe 74 Abs. 1 und 6, 76 Abs. 2 VwVfG ersetzt. Artikel 15 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumdesInnernkanndenWortlaut desverwaltungsverfahrensgesetzesindervom [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel16satz1dieses Gesetzes]angeltendenFassungimBundesgesetzblattbekanntmachen.DasBundesministeriumfürVerkehr,Bau undstadtentwicklungkanndenwortlautdesbundesfernstraßengesetzesindervom [einsetzen:datumdes InkrafttretensnachArtikel16Satz2diesesGesetzes]und desbundeswasserstraßengesetzesindervom [einsetzen: DatumdesInkrafttretensnachArtikel16Satz1diesesGesetzes]angeltendenFassungimBundesgesetzblattbekannt machen. Artikel 16 Inkrafttreten DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesSatzes2amTag nachderverkündunginkraft.dieartikel4,5,7bis10,13 und14tretenam [einsetzen:datumdeserstentagesdes zwölftenaufdieverkündungfolgendenkalendermonats]in Kraft.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/9666 Begründung A.Allgemeiner Teil I.Ausgangslage Das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren fürinfrastrukturvorhaben (Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz)vom9.Dezember2006 (BGBl.IS.2833) überführtediebestimmungendes2007außerkraftgetreteneundnurindenneuenländernsowieimlandberlin geltenden GesetzzurBeschleunigungderPlanungenfür Verkehrswege (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz)vom16.Dezember1991insechsFachplanungsgesetze.DamitsolltebundesweitdieVerwirklichungwichtigerInfrastrukturvorhabenbeschleunigtwerden.Inden wichtigstenfachgesetzenwurdedafüreinereihevonweitgehendgleichlautendenvorschrifteneingefügt,dievonden allgemeinenregelungenzumplanfeststellungsverfahrenim Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)abweichenoder dieseergänzen.betroffensinddasallgemeineeisenbahngesetz,dasbundesfernstraßengesetz,dasbundeswasserstraßengesetz,dasluftverkehrsgesetz,dasmagnetschwebebahnplanungsgesetzunddasenergiewirtschaftsgesetz.um dasgeplantevorhabenmöglichstschnellumsetzenzukönnen,wurdemitdemgesetzbewusstvondemgrundsatzabgewichen,verfahrenimvwvfgalsderzentralenkodifikation des Verfahrensrechts zu regeln. JedochhabenBundestag (Bundestagsdrucksache16/3158) undbundesrat (Bundesratsdrucksache764/06B)zugleich gefordert,diebeschleunigendenmaßnahmenaufdasplanfeststellungsverfahrensrechtinsgesamtauszudehnenundin denverwaltungsverfahrensgesetzendesbundesundder Länderzuverankern.SoheißtesineinerEntschließungdes Bundestages vom 27. Oktober 2006: 1.DiebeschleunigendenMaßgabendesGesetzentwurfs sindaufdengesamtenanwendungsbereichderplanfeststellungsverfahrenauszudehnenundimverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)desBundessowiederLändersobald wiemöglichineinemgesondertengesetzgebungsverfahren zu verankern. 2.SoweiteinzelneBereichevondenÄnderungennachvollziehbarundbegründetnichtbetroffenseinsollen,sindentsprechendeAusnahmeregelungenangeeigneterStellezu treffen. 3.DieBundesregierungsollsichbeidenLändernfüreine entsprechendeumsetzungindenverwaltungsverfahrensgesetzen der Länder einsetzen. DerBundesratschlosssichdemanundforderteineiner eigenenentschließungam24.november2006ebenfalls, dieänderungenausdenfachgesetzenindasverwaltungsverfahrensgesetz zu übernehmen. DieRegelungendesInfrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzeszumPlanfeststellungsverfahrenhabensichimWesentlichenbewährtundkönnenweitgehendzurEntlastung derfachplanungsgesetzeindasvwvfgübertragenwerden. BeiVorhaben,diewesentlicheBelangeDritterberühren können,bestehenindenjeweiligengenehmigungs-und PlanfeststellungsverfahrenbereitsunterschiedlicheFormen deröffentlichkeitsbeteiligung.siezielenvorallemaufeine möglichstvollständigeerfassungallerfürdieprüfungder materiellenrechtmäßigkeiteinesgeplantenvorhabensrelevantenauswirkungenab,umdiesebeierforderlichenabwägungeneinbeziehenundindergenehmigungsentscheidungberücksichtigenzukönnen.diesebeteiligungsverfahrendienendamitdemschutzderrechtedervondem VorhabenBetroffenenundkönnendieAkzeptanzderbehördlichenEntscheidungfördern.IndieserFunktionhaben sichdiebeteiligungsverfahren etwadererörterungstermin im Planfeststellungsverfahren grundsätzlich bewährt. VorallembeiGroßvorhaben,derenAuswirkungenüberdie EinwirkungenaufihreunmittelbareUmgebunghinausgehenunddieoftBedeutungüberihrenStandorthinaushaben,werdendieseFormenderÖffentlichkeitsbeteiligungals nichtmehrausreichendempfunden.hieristeinzunehmendesinteressederbürgeranfrühzeitigerbeteiligungund Mitsprachefestzustellen.Alsunzureichendwirddabeiempfunden,dassdiebestehendenBeteiligungsformenineinem fortgeschrittenenplanungsstadiumvorgesehenundaufden RechtsschutzderunmittelbarBetroffenenausgerichtetsind. DieMöglichkeit,detaillierteInformationenzueinemgeplantenVorhabenzuerlangenundEinflusszunehmen, werdeaufeinenzukleinenpersonenkreisbeschränkt.tatsächlicheeinflussmöglichkeitenwürdenzudemdadurch eingeschränkt,dassdervorhabenträgerseineplanungvor EinreichungseinerAntragsunterlagenzurGenehmigungbereitsabgeschlossenhatundschondeshalbzusubstantiellen ÄnderungennichtmehrbereitoderinderLageist.Daraus entstehtderwunschnachbeteiligungsmöglichkeitenbereitsineinerfrühenphasederplanungundüberdenkreis derunmittelbarbetroffenenhinaus.geradeträgervon GroßvorhabenhabeninzwischendieVorteileeinerfrühen ÖffentlichkeitsbeteiligungerkanntundnutzensiemitErfolg.AufdieseWeisegelingtes,durchdieSchaffungvon TransparenzundGelegenheitzurPartizipationPlanungen auchimhinblickaufdieakzeptanzdesvorhabensunddie späterebehördenentscheidunginderbevölkerungzuoptimieren.einbedürfnisfürderartigeformenderfrühen Öffentlichkeitsbeteiligungbestehtnichtnurbeiplanfeststellungspflichtigen,alsovorallemraumbedeutsamenInfrastrukturvorhaben,sondernauchbeianderenVorhaben, derenmöglicheauswirkungenüberihreunmittelbarenachbarschafthinausgehen,etwabeimbauvonanlagen,die einerimmissionsschutzrechtlichengenehmigungbedürfen. BislangsiehtdasVwVfGnochkeineausdrücklicheRegelung für eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung vor. II. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs DieverallgemeinerungsfähigenRegelungendesInfrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzeszumPlanfeststellungsverfahrenwerdenindasVwVfGübertragen.ZurRechtsvereinheitlichungundNormenreduzierungwerdenimGegenzugdiedannnichtmehrerforderlichenMaßgabevorschriftenindenbetroffenenFachgesetzengestrichen.Lediglich diewegenderbesonderheitendesjeweiligenfachrechtserforderlichenundnichtverallgemeinerungsfähigensonderregelungen bleiben in den Fachgesetzen erhalten.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ImVwVfGwerdenimAbschnitt Verfahrensgrundsätze allgemeineregelungenüberdie früheöffentlichkeitsbeteiligung alsneuerabsatzin 25eingeführt.Durchdie RegelungwerdendiezuständigenBehördenverpflichtet beimvorhabenträgeraufeineöffentlichkeitsbeteiligungbereitsvoreröffnungdeseigentlichengenehmigungs-oder Planfeststellungsverfahrenshinzuwirken.DieRegelungbietetdafüreinenOrientierungsrahmen,indemsiediewesentlichenBestandteiledieserÖffentlichkeitsbeteiligungdarstellt. DieseMaßnahmendienendazu,dassvorallemGroßprojektekünftigzügigerverwirklichtwerdenkönnenundzugleichdieBürgerbeteiligunggestärktwird.Dieswirddadurcherreicht,dassdieVorhabenträgerbesservorbereitete Planungenvorlegen.DamitkönnenmöglicheKonfliktebereitsimVorfelderkanntundentschärftunddasanschließende Verwaltungsverfahren entlastet werden. ImInteressederBetroffenenundzurVerfahrensbeschleunigungwirdzudemfürdenErlassvonVerwaltungsakten,die deranfechtungunterliegen,einegenerelle alsonichtauf dasplanfeststellungsverfahrenbeschränkte PflichtzurErteilungeinerRechtsbehelfsbelehrungeingeführt.DieseErgänzungerfolgtbeidenallgemeinenVorschriftenüberden Verwaltungsakt.AucheuroparechtlicheVorgabenverlangen zunehmenddieerteilungvonrechtsbehelfsbelehrungenbei belastendenverwaltungsakten,sodasseinegenerellebelehrungspflichtangezeigterscheint.einesolchebelehrungspflichtsehenbislangbereits 59derVerwaltungsgerichtsordnungfürdieBundesbehördenunddieVerwaltungsverfahrensgesetzederLänderBerlinundSchleswig- Holsteinvor.Ausgenommenbleibenentsprechenddiesen landesgesetzlichenregelungenverwaltungsakteinprüfungsverfahren. Weitere Änderungen im VwVfG DurchentsprechendeErgänzungenin 20VwVfGwerden LebenspartnerausdrücklichindenKreisderPersoneneinbezogen,diekraftGesetzesalsAmtsträgerineinemVerwaltungsverfahrennichttätigwerdendürfen.DieRegelung dientderklarstellung,dalebenspartnerbeientsprechender Anwendungvon 20Absatz5Nummer1VwVfGschon bislangausgeschlossenwaren,undderanpassungandie VerwaltungsverfahrensgesetzederLänder,diebereitseine ausdrückliche Regelung enthalten. III. Die wesentlichen Änderungen im Überblick Planfeststellungsverfahren WeitgehendeverfahrensrechtlicheGleichstellungderdurch staatlicheanerkennungmitrechtsbehelfsbefugnisausgestattetenvereinigungen (Umweltschutzvereinigungen)mit denbetroffenen VerfahrensrechtlichwerdendienachdenFachgesetzenzu beteiligendenvereinigungendenbetroffenenweitgehend gleichgestellt.dasvwvfgkannhierfürnureineabstrakte Regelungvorsehen,dieandieRechtsbehelfsbefugnisanknüpft.DieRegelungenzielendeshalbaufdieklagebefugtenanerkanntenUmwelt-einschließlichNaturschutzvereinigungenab,ohnediesezubenennen.MitderfristgebundenenBeteiligungderVereinigungenisteinePräklusionswirkungnachFristablauf entsprechenddeneinwendungen der Betroffenen verbunden. Fristgebundene Durchführung des Anhörungsverfahrens FürdieBehördenwerdenzurBeschleunigungundStraffung desplanfeststellungsverfahrensweitereverbindlichefristen im Anhörungsverfahren eingeführt. Ausdrückliche Einschränkung der Behördenpräklusion GegendiebisherigeRegelungin 73Absatz3aSatz2 VwVfGbestandenBedenken,dieeineverfassungskonformeweiteAuslegungerforderlichmachten.DieRegelung ausdenfachgesetzlichenmaßgabenwirddeshalbindas VwVfG übertragen. ZulassungderPlangenehmigungfürFällenurunwesentlicher Beeinträchtigung DiePlangenehmigungwirdauchfürFälleeiner allerdings nurunwesentlichen BeeinträchtigungderRechteanderer zugelassen.infragekommenetwafällenurvorübergehender Inanspruchnahme unbedeutender Grundstücksteile. ErstreckungderZustellungsregelungfürdenPlanfeststellungsbeschluss auf die Plangenehmigung FürdiePlangenehmigungbestehtnachdemVwVfGbislang imgegensatzzudenfachgesetzlichenmaßgaben keine Zustellungspflicht.DiesewirdübernommenalsAusnahme vondernichtanwendbarkeitdervorschriftenüberdasplanfeststellungsverfahren. VerzichtaufPlangenehmigungundPlanfeststellungnurbei VorhabenohnegesetzlichvorgeschriebeneÖffentlichkeitsbeteiligung (nicht UVP-pflichtige Vorhaben) AuchbeieinfachgelagertenFällen,indenensonstaufeine Planfeststellungverzichtetwerdenkönnte,musseinPlanfeststellungsverfahrendurchgeführtwerden,wenneineÖffentlichkeitsbeteiligunggesetzlichvorgeschriebenist.Die RegelungzieltabaufdieUmweltverträglichkeitsprüfungen nachdemgesetzüberdieumweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),wiesiez.B.in 17bAbsatz1Nummer1des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), 18bdesAllgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)oder 14bdesBundeswasserstraßengesetzes (WaStrG)jeweilsinderbislanggeltenden Fassunggenanntwerden.DiessinderstRechtkeineFälle unwesentlicherbedeutung,beidenensogarvomverfahren der Plangenehmigung abgesehen werden könnte. AusdehnungderHeilungsmöglichkeitbeiMängelnderAbwägung auch auf Verfahrens- und Formfehler Damitwirdklargestellt,dassbeiderVerletzungvonVerfahrens-oderFormvorschriftendieallgemeinenVorschriftenin den 45und46unberührtbleiben.WiebeiMängelninder AbwägungistdasvorrangigeZieldiePlanerhaltung.Nur wennderverfahrens-oderformfehlernichtdurcheinergänzendesverfahrenbehobenwerdenkann,kommteine AufhebungdesPlanfeststellungsbeschlussesoderderPlangenehmigung in Frage. Maßgabevorschriften,dienichtindasVwVfGübertragen werden:

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/9666 Fakultativstellung des Erörterungstermins DasVerfahrensinstrumentErörterungsterminbleibtim VwVfGunverändert,dieMaßgabevorschriftenindenFachgesetzen bleiben erhalten. BeschränkungderErmittlungspflichtderBehördehinsichtlich nicht ortsansässiger Betroffener DieMaßgabevorschriftenindenFachplanungsgesetzensehenbislangeineBenachrichtigungnichtortsansässigerBetroffenernurnochvor,wenndiesederBehördebekannt sind.umdasverfahrenzubeschleunigen,solldiebehörde nichtverpflichtetsein,aufenthaltundpersonzuermitteln. DieRegelunggaltursprünglichbeschränktaufdieneuen Bundesländerundwurdegeschaffen,weildieErmittlung nichtortsansässigerbetroffenerinderdamaligenbesonderensituationhäufigproblematischwar.späterwurdeihre GeltungaufdasgesamteBundesgebietausgedehnt.DieintendierteVerfahrensbeschleunigungkannaberbeiWahrung dergrundgesetzlichgeschützteneigentumsrechtederbetroffenenkaumerreichtwerden.dennbeiverfassungskonformerauslegungmussvonderbehördeeingewisserermittlungsaufwand zumindestdieauswertungderverfügbarenunterlagenundregister verlangtwerden.diesergibtsichbereitsausdemamtsermittlungsgrundsatz ( 24 VwVfG).DieErmittlungderBetroffenenwirdmitzunehmenderelektronischerUnterstützungauchimmerunproblematischer.DieBeschränkungderBenachrichtigungspflicht inbezugaufbereitsnachpersonundaufenthaltbekannte nichtortsansässigebetroffeneerscheintnichtvertretbar.die entsprechendenregelungenindenfachgesetzenwerden deshalb gestrichen. AufzehnJahreverlängertePlangeltungmitVerlängerungsoption um weitere fünf Jahre DieverlängertePlangeltungkannbeiGroßvorhabenwegen besondererhaushaltspolitischeroderwirtschaftlicherbedingungeneineberechtigunghaben.insonstigenfällenbegünstigtsiedenvorhabenträgerunverhältnismäßigzulasten derbetroffenenundistfürdiesehäufigkaumzumutbar.zudemreduziertsiedendruck,mitderdurchführungdes planfestgestelltenvorhabenssofrühwiemöglichzubeginnen,woranregelmäßigaberaucheinöffentlichesinteresse bestehen wird. Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung umfasst eine DiefrüheÖffentlichkeitsbeteiligungsollvordemeigentlichenVerwaltungsverfahren alsovorförmlicherantragstellung erfolgen.diezuständigenbehördenwerden verpflichtet,beidemvorhabenträgeraufdiefrüheöffentlichkeitsbeteiligunghinzuwirken.essollaberkeineverpflichtungderbehördeoderdesvorhabenträgerszur DurchführungdesVerfahrensgeben diesekannbeibedarf imfachrechtangeordnetwerden.dieregelungwirdimallgemeinenteildesvwvfgbeidenverfahrensgrundsätzen eingeführt.siegiltdamitnichtnurfürdasplanfeststellungsverfahren,sondernfürallevorhabenmitauswirkungenauf einegrößerezahlvonbetroffenen (z.b.auchbeianlagengenehmigung). frühzeitigeunterrichtungüberallgemeinezieledesvorhabens,diemittelderverwirklichungunddievoraussichtlichen Auswirkungen, die Gelegenheit zur Äußerung, Erörterung und die Mitteilung der Ergebnisse an die Behörde. MitdemVerzichtaufeineverpflichtendeDurchführung werdendiefürangesichtsderunüberschaubarenvielfaltunterschiedlicherfallkonstellationenerforderlicheflexibilität gewahrtundunnötigebelastungenvonverwaltungund Wirtschaftvermieden.EineverpflichtendeRegelungist nichtzweckmäßigundkönnteauchverfassungsrechtliche Fragenaufwerfen:BeiprivatenVorhabenträgernstellteeine gesetzlicheverpflichtungeineneingriffindieallgemeine Handlungsfreiheitdar,dereinerausreichendenRechtfertigung bedürfte. DieStärkungderÖffentlichkeitsbeteiligungsorgtfürmehr TransparenzundAkzeptanzbeiGroßvorhaben.Demliegt dieerfahrungzugrunde,dasseinemöglichstbreiteund frühzeitigebeteiligungdazubeiträgt,dieentstehungvon KonfliktenzuvermeidenundbestehendeKonfliktezubeseitigen,sodassdaseigentlicheGenehmigungs-oderPlanfeststellungsverfahrenentlastetunddiegerichtlicheAnfechtungvonBehördenentscheidungenreduziertwird.Die DurchführungderfrühenÖffentlichkeitsbeteiligungliegt alsoimwohlverstandeneninteressedesvorhabenträgers. DerKreispotentiellerEinwenderbeieinerfrühenÖffentlichkeitsbeteiligungwirdinderRegeldeutlichgrößersein alsderkreispotentiellereinwenderimeigentlichenplanfeststellungs-odergenehmigungsverfahren.auchdiejeweiligeninteressenlagenundrechtsstellungimanschließendenverwaltungsverfahrensindnichtdeckungsgleich. SchondeshalbkanndiefrüheÖffentlichkeitsbeteiligungdie bestehendenbeteiligungsrechteimverwaltungsverfahren nurergänzen,abernichtersetzen.rechtserheblicheeinwendungensindimanschließendenverwaltungsverfahren deshalbnichtausgeschlossen,wennsiebeiderfrühenöffentlichkeitsbeteiligungnichtvorgebrachtwurden.esist abermöglich,dasssicheinwendungenimverwaltungsverfahrenundrechtsbehelfegegendieverwaltungsentscheidungdeutlichverringern,dabereitsimrahmenderfrühen ÖffentlichkeitsbeteiligungEinwendungenundÄnderungsvorschlägeberücksichtigtwerdenkönnenundKonflikte schonindieserfrühenphasebereinigtodergarvermieden werden können. DieÄnderungendesVwVfGberuhenaufeinemBund/Länder-MusterentwurfzureinheitlichenÄnderungderVerwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder. IV.Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes HinsichtlichallerMaterien,fürdiedemBunddieSachkompetenzzukommt,kanner alsannex dasverwaltungsverfahren mitregeln. V.Finanzielle Auswirkungen 1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft FürdieWirtschaftwerdenkeinezwingendenInformationspflichtenneueingeführt,geändertoderaufgehoben.ImAnwendungsbereichderdurchArtikel1Nummer4neueinge-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode führtenregelungzur frühenöffentlichkeitsbeteiligung kanneszueinemmehraufwandkommen.soweitvorhabenträgererstaufveranlassungderbehördediedortvorgesehenenmaßnahmenergreifen,könnendafürandieser StellesonstnichtvorgeseheneKostenentstehen.DieserzusätzlicheAufwandineinerfrühenProjektphasezieltaber geradedaraufab,dasanschließendeverwaltungsverfahren optimalvorzubereiten,zeitraubendekonfliktezuverhindernoderrechtzeitigzulösen,sodassbeieinergesamtbetrachtungeineeffizienzsteigerungzuerwartenist.der MehraufwandinderAnfangsphasesolldamitzueinerReduzierung des Gesamtaufwands beitragen. 2.Erfüllungsaufwand der Verwaltung FürdieVerwaltungwirdeineneueInformationspflichteingeführt.FüröffentlicheVorhabenträgergiltimAnwendungsbereichderneueingeführtenRegelungüberdie früheöffentlichkeitsbeteiligung dasunternummer1 Ausgeführte entsprechend. ParallelzudemzusätzlichenErfüllungsaufwandderVorhabenträgerkanndieneueingeführteRegelungüberdie früheöffentlichkeitsbeteiligung auchzueinemmehraufwandderverwaltungführen,wenndervorhabenträgererst durchdashinwirkenderbehördedieseöffentlichkeitsbeteiligungdurchführt.einmehraufwandkanninsbesondere damitverbundensein,dievomvorhabenträgervorgelegten ErgebnissederfrühenÖffentlichkeitsbeteiligungindem anschließendenverwaltungsverfahrenzuberücksichtigen. AberauchhiersollderGesamtaufwandnachderZielsetzungderVorschriftdurcheineEffizienzsteigerungunddie Vermeidung von Konflikten verringert werden. DiemitArtikel8Nummer7indasBundeswasserstraßengesetzneueingefügteRegelungüberdieSchaffungeinerOrdnungswidrigkeitendatei ( 51WaStrGneu)betrifftausschließlichBehördendesBundes.InderWasser-und SchifffahrtsverwaltungfallenimJahrrund500OrdnungswidrigkeitenverfahrenaufderGrundlagedes 50WaStrG an.dieeintragungderdatendes 51Absatz2WaStrG-E durcheinebeschäftigtebzw.einenbeschäftigtendesmittlerendienstesindiedateidauertjefalletwaeineviertelstunde.ausgehendvondemtarifbundvon24,50euro/ StundeentstehteinErfüllungsaufwandvon ,50Euro,zusammen3062,50Euro,gerundet3100Euro. AufderanderenSeiteerspartbzw.vereinfachtdieDateiRecherchenindenPapierakten,wennnachWiederholungsfällengesuchtwirdunddieHöhederGeldbußenabgeglichen werdensoll.diefeststellung,obeinewiederholungstat vorliegt,musspraktischinjedemeinzelfallerfolgen.im DurchschnittwirdmandafüreineStundeproFallansetzen können,dassind500 24,50Euro,zusammen12250Euro. EinAbgleichderHöhederGeldbußewirdinjedem10.Fall vorkommenundaucheinestundenachprüfungausmachen, dassind50 24,50Euro =1225Euro,insgesamtalso 13475Euro.DanacherbringtdieOrdnungswidrigkeitendateiEinsparungenanErfüllungsaufwandfürdieBundesverwaltung von rund Euro. 3.BürokratischeBelastungenfürdieBürgerinnenundBürger FürdieBürgerinnenundBürgerwerdenkeineInformationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. VI.Rechtsvereinfachung DasGesetzdientderRechtsvereinfachungundRechtsvereinheitlichung. VerfahrensrechtlicheVorschriftenwerdenimVwVfGkonzentriert,spezialgesetzlicheRegelungenkönnenaufdaserforderlicheMaßbeschränktbleiben.Zugleichwerdenin denfachgesetzennichtmehrerforderlicheregelungenaufgegeben. VII. Folgen für die nachhaltige Entwicklung DasVorhabenunterstütztdieZielederNationalenNachhaltigkeitsstrategie.DieVereinheitlichungundBeschleunigung vonplanfeststellungsverfahrenträgtdazubei,dassfüreine nachhaltigegestaltungderzukunfterforderlicheraumwirksame Vorhaben zügig und sicher umgesetzt werden. VIII.Befristung EineBefristungwürdedemZielderRechtsbereinigungund Rechtsvereinheitlichung zuwiderlaufen. IX.Vereinbarkeit mit EU-Recht DerEntwurfistmitdemRechtderEuropäischenUnionvereinbar. X.Gleichstellungspolitische Auswirkungen DasGesetzhatkeineerkennbarengleichstellungspolitischenAuswirkungen.GrundsätzlichsindFrauenundMännervondenVorschriftendesEntwurfsingleicherWeisebetroffen. B.Besonderer Teil Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) DieÄnderungisterforderlichwegenderErgänzungder Überschriften der 25 und 37. Zu Artikel 1 (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes) Zu Nummer 2 ( 20 Ausgeschlossene Personen) LebenspartnerwerdenausdrücklichindenKreisderPersoneneinbezogen,diekraftGesetzesalsAmtsträgerineinem Verwaltungsverfahrennichttätigwerdendürfen.Wiebei denübrigenpersonengruppen,diealsangehörigeimsinne vonabsatz1nummer2und4gelten,wirdwegender engenpersönlichenbeziehungzudemverfahrensbeteiligtendiebefangenheitangenommen.dieregelungdientder Klarstellung,daLebenspartnerbeientsprechenderAnwendungvon 20Absatz5Nummer1schonbislangausgeschlossenwaren,undderAnpassungandieVerwaltungsverfahrensgesetzederLänder,diebereitseineausdrückliche Regelung enthalten. Zu Nummer 3 ( 25Beratung,Auskunft,früheÖffentlichkeitsbeteiligung) DiefrüheÖffentlichkeitsbeteiligungsollineinermöglichst frühenphasederplanungvongroßvorhabenstattfinden unddadurchdietransparenzvonentscheidungsprozessen verbessernundkonfliktevermeidenhelfen.durchdiefrühe

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/9666 ÖffentlichkeitsbeteiligungsolleingeplantesVorhabenso frühzeitigbekanntgemachtwerden,dassdervorhabenträgereinwändeundanregungenausderbevölkerung,von TrägernöffentlicherBelangeundsonstigerBeteiligterim anschließendenverwaltungsverfahren (etwaanerkannter VereinigungenimPlanfeststellungsverfahren)inseinerPlanungnochvorderförmlichenAntrags-oderPlaneinreichungberücksichtigenkann.DieseÖffentlichkeitsbeteiligungsollregelmäßigbereitsimVorfeldunddamitaußerhalbdesVerwaltungsverfahrensimengerenSinnestattfinden.DadasVerwaltungsverfahrensomitnochnicht eingeleitetist dervorhabenträgerkönntenachderfrühen ÖffentlichkeitsbeteiligungeingeplantesVorhabenauchaufgebenoderzurückstellen,werdenkeinezwingendenVerfahrensvorschrifteneingeführt.DiezuständigeBehörde wirdvielmehrverpflichtet,beivorliegendervoraussetzungennachsatz1beidemkünftigenantragstelleringeeigneterformaufdiedurchführungderfrühenöffentlichkeitsbeteiligunghinzuwirken.dassetztvoraus,dassdiebehörde KenntnisvondemVorhabenerlangt.BeideninRedestehendenVorhabensindregelmäßigkomplexeVerwaltungsverfahrendurchzuführen.DieTrägersolcherVorhabenwerdendeshalb soweitnichtsogarentsprechendegesetzliche Verpflichtungenbestehen schonimeigeneninteresse frühzeitigkontaktmitderverwaltungaufnehmen,umsich übererforderlicheverfahrennachweiseunddergleichenzu vergewissern.dievorschriftknüpftinsoweitandienach 25Absatz2bereitsbestehenden,demVerwaltungsverfahrenvorgelagertenBeratungspflichtenderBehördean.Die früheöffentlichkeitsbeteiligungkannauchzueinemdem VerwaltungsverfahrenzeitlichweitvorgelagertenZeitpunkt sinnvollsein,etwavoreinemdemgenehmigungsverfahren vorgelagertenraumordnungsverfahren.diebehördesoll aberauchdannnochaufeinefrüheöffentlichkeitsbeteiligunghinwirkenkönnen,wennsievondemgeplantenvorhaben erst mit Antragstellung Kenntnis erlangt. DieRegelunggehtdavonaus,dasseineBeteiligungderÖffentlichkeitzueinemmöglichstfrühenZeitpunkt also nochvordembeginneinesgenehmigungsverfahrens regelmäßigimwohlverstandeneneigeneninteresseeinesjedenvorhabenträgersliegt:konflikteumdiegrundkonzeptionvonvorhabenlassensichamehestenineinemstadium derplanungaustragen,indemeinvorhabennochgestaltet werdenkannundsichnochkeineverhärtetenfrontengebildethaben.daeinefrüheöffentlichkeitsbeteiligungdiebereitschaftzumzusammenwirkenvoraussetzt,wirdsienicht alszwingendeverpflichtungfürdenvorhabenträgerausgestaltet.einemprivatenvorhabenträgerstehtesgrundsätzlichfrei,einvorhabenimrahmendesmateriellenrechts nacheigenenvorstellungenzuverwirklichen.dasverwaltungsverfahrendientdazu,dieübereinstimmungmitdem materiellenrechtzugewährleistenunddabeidenvomjeweilsmaßgeblichengesetzbestimmtenodergeforderten AusgleichmitGemeinwohlinteressenunddenRechten Dritterherzustellen.InsoweitträgtderprivateVorhabenträger auch das Planungsrisiko selbst. GegeneinezwingendeVerfahrensvorschriftsprechenzudemverfahrensrechtlicheÜberlegungen:DiefrüheÖffentlichkeitsbeteiligungsollvordemBeginndesGenehmigungsverfahrensdurchgeführtwerdenundsomitvoreinem Verwaltungsverfahren,ausdemsichfürdenVorhabenträger zwingendeverfahrensverpflichtungenergebenkönnten.die BehördehättesomitkeinenAdressateneinerentsprechendenAnordnung.ZudemkannnurderVorhabenträgerselbst beurteilen,wannseineplanungeinerseitssoweitkonkretisiertist,dasseineöffentlichkeitsbeteiligungsinnvollist, andererseitsabernochtatsächlicherhandlungsspielraum für Planungsänderungen besteht. VoraussetzungfürdieAnwendungderVorschriftistdiePlanungeinesVorhabens,dasnichtnurunwesentlicheAuswirkungenaufeinegrößereZahlvonDrittenhabenwird.Dies trifftzumbeispielregelmäßig,abernichtimmer,aufplanfeststellungspflichtigeinfrastrukturvorhabenzu.dieanwendungistnichtaufdieseregelmäßigraumbedeutsamen Vorhabenbeschränkt,sondernweitgefasst.DieVoraussetzungenvonSatz1könnendeshalbauchbeidergeplanten ErrichtungvonAnlagenmitimmissionsschutzrechtlicher Genehmigungspflichtvorliegen.Damitwirdu.a.eine RechtsgrundlagefüreineentsprechendverbesserteÖffentlichkeitsbeteiligungbeiKraftwerksvorhabengeschaffen. KeineAnwendungfindetdieVorschriftdagegenbeitätigkeitsbezogenenGenehmigungsverfahren.Daswirddurch denbegriffdervorhabenplanungdeutlichgemacht,derüblicherweiseimzusammenhangmitbaulichenanlagenunterschiedlicherart,abernichtinbezugaufgenehmigungspflichtige Tätigkeiten verwendet wird. DieSätze3und4beschreibendieAdressatenunddiewesentlichenElementeeinerfrühenÖffentlichkeitsbeteiligung. BetroffeneÖffentlichkeit umfasstallepersonen, derenbelangedurchdasgeplantevorhabenunddasanschließendeverwaltungsverfahrenberührtwerdenkönnen, dessenvorbereitungoderförderungdiefrüheöffentlichkeitsbeteiligungdient;hierzugehörenauchvereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch das Verwaltungsverfahrenberührtwird.DerPersonenkreiswirddamit regelmäßigweitersein,alsderkreisderbeteiligtenimanschließendenverwaltungsverfahren.dervorhabenträger mussaberinderlagebleiben,denpersonenkreissinnvoll zubegrenzen.kernpunktederöffentlichkeitsbeteiligung sinddiebereitstellungdererforderlicheninformationen,die Gelegenheit,sichdazuzuäußernundvorgetrageneStandpunktezuerörtern,sowiedieUnterrichtungderBehörde überdasergebnis.diekonkreteausgestaltungwirdnicht vorgegeben,umdieerforderlicheflexibilitätzuerhalten. Insbesonderewirddaraufverzichtet,bestimmteInstrumente odermethodenvorzugeben.dervorhabenträgerkann ggf. mitunterstützungderverwaltungundauchuntereinbeziehung Dritter das Verfahren selbst gestalten. DasErgebnisderfrühenÖffentlichkeitsbeteiligung,dieregelmäßigbereitsvorAntragstellungdurchgeführtwerden soll,sollderbehördespätestensmitantragstellungmitgeteiltwerden.findetsieerstspäterstatt,solldasergebnis unverzüglichmitgeteiltwerden (Satz4).Damitsollsichergestelltwerden,dassderBehördeallefürdievollständige SachverhaltsermittlungrelevantenUmständebekanntsind unddasverwaltungsverfahrenzügigundeffizientdurchgeführt werden kann. Satz5stelltvorsorglichklar,dassaufeinefrüheÖffentlichkeitsbeteiligungnachdiesemGesetznichtnocheinmalhingewirktwerdenmuss,wenneineentsprechendeÖffentlichkeitsbeteiligungaufgrundandererRechtsvorschriftenbereitserfolgtist.EineunnötigeVervielfachunginhaltsgleicher Beteiligungsverfahren ist zu vermeiden.

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