Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen A. Problem und Ziel SicherungsverwahrungundFührungsaufsichtspielenalsMaßregelnderBesserungundSicherungeinewesentlicheRollebeiderVerhinderungvonRückfalltaten. BesondereBedeutungfürdieVerhinderungschwererWiederholungstatenhat vorallemdasrechtdersicherungsverwahrung ( 66bis66bdesStrafgesetzbuches StGB).Esbestimmt,unterwelchenVoraussetzungengefährlicheStraftäternachvollständigerVerbüßungihrerFreiheitsstrafezumSchutzderAllgemeinheitweiterverwahrtwerdendürfen.SeinAnwendungsbereichistseit1998 wiederholterweitertworden.hervorzuhebensinddieeinführungdervorbehaltenen (2002)unddernachträglichenSicherungsverwahrung (2004).Trotzdieser gesetzgeberischenmaßnahmenkannesinbesonderenkonstellationendazu kommen,dassdieanordnungdersicherungsverwahrungausscheidet,obwohl sieangezeigtwäre;diesbelegenaktuellegerichtsentscheidungen.gleichzeitig müssenrechtsstaatlichegrenzenbeachtetwerden,diedemausnahmecharakter dersicherungsverwahrungundeuroparechtlichenvorgabenrechnungtragen. DervorliegendeGesetzentwurfsiehtdahereinegrundlegendeÜberarbeitung desrechtsdersicherungsverwahrungvor.zielistdieschaffungeinessystems, daseinenangemessenenschutzderallgemeinheitvorgefährlichenstraftätern ermöglicht,dabeiaberdierechtsstaatlichenanforderungenandieses letzte Mittel der Kriminalpolitik wahrt. DervorrangigeZweckderFührungsaufsichtbestehtdarin,durchMaßnahmen derbetreuungundüberwachungeineerneutestraffälligkeitderverurteilten PersonnachderenEntlassungzuvermeiden.VorbesonderenAnforderungen stehtdieführungsaufsicht,wennesdarumgeht,wiederholungstatenvonpersonenzuverhindern,dieeineungünstigelegalprognoseaufweisen,weilihrestrafevollständigvollstrecktoderihremaßregelausanderengründenalsdererreichungdesmaßregelzwecksfürerledigterklärtwurde.dasgilterstrecht,wenn zubefürchtenist,dasserneutschwerestraftaten,insbesondereschweregewaltodersexualdelikte,begangenwerden.dieskannaktuellvorallembeiverurteiltenangenommenwerden,dieaufgrunddesseitdem10.mai2010endgültigen UrteilsdesEuropäischenGerichtshofsfürMenschenrechte (EGMR)vom 17.Dezember2009 (Nr.19359/04)ausderSicherungsverwahrungentlassen werden,obwohlbeiihnenweiterhindiegefahrbesteht,dasssieerhebliche Straftatenbegehen,durchwelchedieOpferseelischoderkörperlichschwergeschädigt werden.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode UmsolchenGefahrenbesserbegegnenzukönnen,sollendieMöglichkeitender FührungsaufsichtumdasInstrumentderelektronischenAufenthaltsüberwachungerweitertwerden.DanebensolldieMöglichkeitausgedehntwerden,die Führungsaufsicht unbefristet zu verlängern. DieFührungsaufsichtkannjedochtrotzdiesergesetzgeberischenMaßnahmen wedertherapeutischemöglichkeitennochdiesicherheitderallgemeinheitin gleichemmaßegewährleistenwieeineunterbringungderinfolgedesurteils desegmrausdersicherungsverwahrungzuentlassendenoderbereitsentlassenenstraftäterineinergeschlosseneneinrichtung.deshalbistimrahmender engenvorgabendesgrundgesetzesundderkonventionzumschutzdermenschenrechteundgrundfreiheiten (EMRK)fürbestimmteFälleeineRechtsgrundlagezuschaffen,dieeinesichereUnterbringungderbetroffenenStraftäter ermöglicht. B. Lösung UmdieseZielezuerreichen,werdenimWesentlichenfolgendeÄnderungen vorgeschlagen: Im Bereich der Sicherungsverwahrung Konsolidierung der primären Sicherungsverwahrung ( 66 StGB); Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ( 66a StGB); Beschränkung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ( 66b StGB). DieseÄnderungensollenausschließlichaufTatenanwendbarsein,dienachdem InkrafttretendesGesetzesbegangenwerdenundAnlassfürdieAnordnungoder einenvorbehaltdersicherungsverwahrunggeben.fürvorherbegangenetaten ist die Weitergeltung des bisherigen Rechts vorgesehen. Im Bereich der Führungsaufsicht DerEntwurfschlägtvor,in 68bAbsatz1StGBdieMöglichkeiteinerneuen strafbewehrtenundvondereinwilligungdesverurteiltenunabhängigenweisungvorzusehen,mitderderverurteiltenpersonaufgegebenwerdenkann,die füreineelektronischeüberwachungihresaufenthaltsorteserforderlichentechnischenmittelständigbeisichzuführenundderenfunktionsfähigkeitnichtzu beeinträchtigen.diemöglichkeitfüreinesolcheweisungwirdhinsichtlichdes erfasstenpersonenkreisesanengevoraussetzungengeknüpftundistspätestens allezweijahredaraufhinzuüberprüfen,obsieaufzuhebenist.dieweisungsoll vorallemspezialpräventivwirken,insbesondereindemsieeinebessereüberwachungdereinhaltungvonaufenthaltsbezogenenweisungennach 68bAbsatz1Satz1Nummer1und2StGBermöglicht,aberaucheinerhöhtesEntdeckungsrisikoimFalleeinererneutenschwerenStraftatbegründet.Zudemsolles denbehördenerleichtertwerden,imfalleeinergegenwärtigenerheblichengefahrfürleiboderlebeneinzuschreiten.entsprechenddiesenvorgabensollin einemneuen 463aAbsatz4derStrafprozessordung (StPO)bestimmtwerden, inwelchemkonkretenumfangaufenthaltsdatenerhobenundverwendetwerdendürfen.dabeisindeineengezweckbindung,einerelativkurzespeicherfrist undderumstand,dassdiewohnungdesbetroffenenerhebungsfreierraumist, wesentlichesicherungendafür,dassdereingriffindasgrundrechtaufinformationelleselbstbestimmungverhältnismäßigbleibt.außerdemsolldiein 68c Absatz3Nummer2StGBenthalteneMöglichkeit,dieFührungsaufsichtunter dendortgenanntenvoraussetzungenunbefristetzuverlängern,aufdiesenpersonenkreismitungünstigerlegalprognosesoausgedehntwerden,dassauch wegen schwerer Gewaltstraftaten Verurteilte erfasst werden. FürdieFälle,indeneninfolgedesUrteilsdesEGMRvom17.Dezember2009 weiterhinalsgefährlicheingestuftestraftäterausdersicherungsverwahrung

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3403 entlassenwerdenoderbereitsentlassenwurden (nachfolgend:parallelfälle), wird,soweitessichumpsychischgestörtestraftäterhandelt,dieschaffung eines GesetzeszurTherapierungundUnterbringungpsychischgestörterGewalttäter vorgeschlagen. C. Alternativen Zum Recht der Sicherungsverwahrung GesetzesantragdesLandesMecklenburg-Vorpommern: EntwurfeinesGesetzeszumSchutzvorschwerenWiederholungstatendurchAnordnungder UnterbringunginderSicherungsverwahrungbeisogenanntenErsttätern (Bundesratsdrucksache 876/05); GesetzentwurfdesBundesrates: Entwurfeines Strafrechtsänderungsgesetzes StärkungderSicherungsverwahrung ( StrÄndG) (Bundestagsdrucksache 16/1992); GesetzesantragdesLandesSchleswig-Holstein: EntwurfeinesGesetzeszur ModifikationderFristenregelungbeidervorbehaltenenSicherungsverwahrung (Bundesratsdrucksache 657/08). Im Übrigen: Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2. Vollzugsaufwand SoweitErweiterungenimRechtderSicherungsverwahrungvorgesehensind (zumbeispieldurchdenausbaudervorbehaltenensicherungsverwahrung),ist fürdieländerhaushaltemiterhöhtenverfahrens-undvollzugskostenzurechnen.demsteheneinsparungengegenüber,diedurchdiegleichzeitigvorgeseheneneinschränkungen (insbesonderediebeschränkungdernachträglichensicherungsverwahrung)zuerwartensind.einsparungenkönnenauchdadurch entstehen,dassdievorgeschlagenenneuregelungenentsprechendihrerzielsetzungnochbesserrückfalltatenverhindernhelfenunddamitauchdiesbezügliche neue Strafverfahren entbehrlich machen. FürdenBundeshaushaltwürdeEntsprechendesgeltenbeiVerfahrenüberdieSicherungsverwahrung,dieindieZuständigkeitdesGeneralbundesanwaltesfallen. Etwaige Mehrausgaben für den Bund werden im Einzelplan 07 eingespart. ImHinblickaufdievorgeschlagenenÄnderungenzurFührungsaufsichtentstehendenLändernKostenfürdieAnschaffung,EinrichtungundWartungder technischenmittel,diezurdurchführungderelektronischenaufenthaltsüberwachungerforderlichsind.dieüberwachungselbst,insbesonderedieverwaltungderdaten,führtvoraussichtlichzueinemhöheren,aberbegrenztenpersonalaufwand,dadiedatenerhebungunddiemeldungetwaigerweisungsverstöße automatisierterfolgensollen.demstehenzudemeinsparungengegenüber,weil andereüberwachungsmaßnahmen,etwaeinepolizeilicheüberwachung,nicht mehr im selben Maße erforderlich sind. DurchdievorgeseheneEinführungdes GesetzeszurTherapierungundUnterbringungpsychischgestörterGewalttäter werdendenländerhaushaltenverfahrens-undvollzugskostenentstehen,derengenauehöhesichnichtnäherbeziffernlässt.dieanzahlderverfahrendürftesichjedochingrenzenhalten,da deranwendungsbereichdesneuengesetzesausschließlichaufeineüberschau-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode baregruppevonpersonenbeschränktist.dieemrkgestatteteinefreiheitsentziehendeunterbringungnur,wenneinepsychischestörungvorliegt,wasnurbei einemteilderbetroffenenstraftäterderfallseinwird.welcherfinanzielleaufwandfürdieländerentsteht,umgeeignetegeschlosseneeinrichtungenfürdie neueformdertherapieunterbringungvorzuhalten,könnennurdieländerunter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten vor Ort beurteilen. E. Sonstige Kosten EssindwederzusätzlicheKostenfürdieWirtschaftnochAuswirkungenaufdas Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten. F. Bürokratiekosten EswerdenkeineInformationspflichtenfürUnternehmen,BürgerinnenundBürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3403 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),daszuletzt durchartikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdderAngabezu 68deinSemikolon und das Wort Überprüfungsfrist angefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DasGerichtordnetnebenderStrafedieSicherungsverwahrung an, wenn 1.jemandzuFreiheitsstrafevonmindestenszwei JahrenwegeneinervorsätzlichenStraftatverurteilt wird, die a)sichgegendasleben,diekörperlicheunversehrtheit,diepersönlichefreiheitoderdiesexuelleselbstbestimmungrichtetoderunterden AchtundzwanzigstenAbschnittmitAusnahme von 323a fällt, b)imhöchstmaßmitfreiheitsstrafevonmindestens zehn Jahren bedroht ist oder c)dentatbestanddes 145aerfüllt,soweitdie FührungsaufsichtaufGrundeinerStraftatder indenbuchstabenaoderbgenanntenarteingetretenist,oderdentatbestanddes 323a, soweitdieimrauschbegangenerechtswidrige TateinesolchederindenBuchstabenaoderb genannten Art ist, 2.derTäterwegenStraftatenderinNummer1genanntenArt,dieervorderneuenTatbegangenhat, schonzweimaljeweilszueinerfreiheitsstrafevon mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, 3.erwegeneinerodermehrererdieserTatenvorder neuentatfürdiezeitvonmindestenszweijahren FreiheitsstrafeverbüßtodersichimVollzugeiner freiheitsentziehendenmaßregelderbesserung und Sicherung befunden hat und 4.dieGesamtwürdigungdesTätersundseinerTaten ergibt,dasserinfolgeeineshangeszuerheblichen Straftaten,namentlichzusolchen,durchwelche dieopferseelischoderkörperlichschwergeschädigtwerdenoderschwererwirtschaftlicherschadenangerichtetwird,zumzeitpunktderverurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. FürdieEinordnungalsStraftatimSinnevonSatz1 Nummer1Buchstabebgilt 12Absatz3entsprechend,fürdieBeendigungderinSatz1Nummer1 BuchstabecgenanntenFührungsaufsicht 68bAbsatz 1 Satz 4. b)inabsatz2werdendiewörter vorsätzlichestraftaten durch die Wörter Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer1genanntenArt sowiedieangabe Nr.3 durchdiewörter Satz1Nummer4 unddie Angabe Nr.1und2 durchdiewörter Satz1Nummer 2 und 3 ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdenvordemwort Verbrechens diewörter dievoraussetzungennachabsatz1 Satz1Nummer1Buchstabeaoderberfüllenden eingefügt,diewörter odernach 323a,soweitdieimRauschbegangeneTateinVerbrechen oder durchdiewörter oderwegeneinervorsätzlichenstraftatnach 323a,soweitdieim RauschbegangeneTat unddieangabe Nr.2 und3 durchdiewörter Satz1Nummer3und 4 ersetzt. bb)insatz2wirddieangabe Nr.3 durchdiewörter Satz1Nummer4 unddieangabe Nr.1 und2 durchdiewörter Satz1Nummer2 und3 ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddieangabe Nr.1 durchdiewörter Satz 1 Nummer 2 ersetzt. bb)insatz2wirddieangabe Nr.2 durchdiewörter Satz 1 Nummer 3 ersetzt. cc)insatz3werdenvordempunktamendedie Wörter ;beistraftatengegendiesexuelle SelbstbestimmungbeträgtdieFristzehnJahre eingefügt. dd)insatz5werdendiewörter vorsätzlichetat durchdiewörter StraftatderinAbsatz1Satz1 Nummer1 ersetztunddiewörter eineder Straftaten gestrichen a wird wie folgt gefasst: 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (1)DasGerichtkannimUrteildieAnordnungderSicherungsverwahrung vorbehalten, wenn 1.jemandwegeneinerderin 66Absatz3Satz1genannten Straftaten verurteilt wird,

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.dieübrigenVoraussetzungendes 66Absatz3erfüllt sind,soweitdiesernichtauf 66Absatz1Satz1 Nummer 4 verweist, und 3.nichtmithinreichenderSicherheitfeststellbar,aber wahrscheinlichist,dassdievoraussetzungendes 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen. (2)EinenVorbehaltimSinnevonAbsatz1kanndas Gericht auch aussprechen, wenn 1.jemandzueinerFreiheitsstrafevonmindestensfünf JahrenwegeneinesodermehrererVerbrechengegen dasleben,diekörperlicheunversehrtheit,diepersönlichefreiheit,diesexuelleselbstbestimmung, nachdemachtundzwanzigstenabschnittodernach den 250,251,auchinVerbindungmit 252oder 255, verurteilt wird, 2. die Voraussetzungen des 66 nicht erfüllt sind und 3.mithinreichenderSicherheitfeststellbaroderzumindestwahrscheinlichist,dassdieVoraussetzungendes 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen. (3)ÜberdienachAbsatz1oder2vorbehalteneAnordnungderSicherungsverwahrungkanndasGerichtimersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung derfreiheitsstrafeoderbiszurrechtskräftigenaussetzungdervollstreckungdesstrafresteszurbewährung entscheiden.esordnetdiesicherungsverwahrungan, wenndiegesamtwürdigungdesverurteilten,seinertat oderseinertatenundergänzendseinerentwicklungbis zumzeitpunktderentscheidungergibt,dassvonihmerheblichestraftatenzuerwartensind,durchwelchedie Opferseelischoderkörperlichschwergeschädigtwerden b wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung (3) wird gestrichen. bb)innummer2werdendiewörter währenddes VollzugsderMaßregel durchdiewörter bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: Diesgiltauch,wennimAnschlussandieUnterbringungnach 63nocheinedanebenangeordneteFreiheitsstrafeganzoderteilweisezuvollstrecken ist. 5.In 67dAbsatz3Satz1werdendieWörter infolgeseines Hanges gestrichen b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer10wirdamendedaswort oder gestrichen. bb)innummer11wirdderabschließendepunkt durch das Wort oder ersetzt. cc) Folgende Nummer 12 wird angefügt: 12.diefüreineelektronischeÜberwachungihresAufenthaltsorteserforderlichentechni- schenmittelständiginbetriebsbereitem ZustandbeisichzuführenundderenFunktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: EineWeisungnachSatz1Nummer12istnurzulässig, wenn 1.dieFührungsaufsichtaufGrunddervollständigen VollstreckungeinerFreiheitsstrafeoderGesamtfreiheitsstrafevonmindestensdreiJahrenoderauf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist, 2.dieFreiheitsstrafeoderGesamtfreiheitsstrafeoder dieunterbringungwegeneinerodermehrerer Straftatenderin 66Absatz3Satz1genannten Art verhängt oder angeordnet wurde, 3.dieGefahrbesteht,dassdieverurteiltePersonweitereStraftatenderin 66Absatz3Satz1genannten Art begehen wird, und 4.dieWeisungerforderlicherscheint,umdieverurteiltePersondurchdieMöglichkeitderDatenverwendungnach 463aAbsatz4Satz2derStrafprozessordnung,insbesonderedurchdieÜberwachungderErfüllungeinernachSatz1Nummer1 oder2auferlegtenweisung,vonderbegehung weitererstraftatenderin 66Absatz3Satz1genannten Art abzuhalten. DieVoraussetzungenvonSatz3Nummer1inVerbindungmitNummer2liegenunabhängigdavonvor,ob diedortgenannteführungsaufsichtnach 68eAbsatz 1 Satz 1 beendet ist c Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.sichausdemVerstoßgegenWeisungennach 68bAbsatz1oder2oderaufGrundanderer bestimmtertatsachenkonkreteanhaltspunkte dafürergeben,dasseinegefährdungderallgemeinheitdurchdiebegehungweiterererheblicher Straftaten zu befürchten ist, und a)gegendieverurteiltepersonwegenstraftaten derin 181bgenanntenArteineFreiheitsstrafeoderGesamtfreiheitsstrafevonmehrals zweijahrenverhängtoderdieunterbringung ineinempsychiatrischenkrankenhausoderin einerentziehungsanstaltangeordnetwurde oder b)dieführungsaufsichtunterdenvoraussetzungendes 68bAbsatz1Satz3Nummer1eingetretenistunddieFreiheitsstrafeoderGesamtfreiheitsstrafeoderdieUnterbringung wegeneinesodermehrererverbrechengegen dasleben,diekörperlicheunversehrtheit,die persönlichefreiheitodernachden 250, 251,auchinVerbindungmit 252oder 255, verhängt oder angeordnet wurde. b) Folgender Satz wird angefügt: FürdieBeendigungderFührungsaufsichtgilt 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ d wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdeneinsemikolonunddaswort Überprüfungsfrist angefügt. b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)BeieinerWeisunggemäß 68bAbsatz1Satz1 Nummer12prüftdasGerichtspätestensvorAblauf vonzweijahren,obsieaufzuhebenist. 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend e Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdemwort unbefristet die Wörter odernachaussetzungeinerfreiheitsentziehendenmaßregel ( 67bAbsatz2, 67cAbsatz1 Satz2,Absatz2Satz4, 67dAbsatz2Satz2)eingetreten eingefügt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: DasGerichtordnetdasEntfalleneinernachAussetzungeinerfreiheitsentziehendenMaßregeleingetretenenFührungsaufsichtan,wennesihrernachEintritt einesinsatz1nummer1bis3genanntenumstandes nicht mehr bedarf. c)imneuensatz4werdennachdemwort unbefristeten diewörter odernachaussetzungeinerfreiheitsentziehendenmaßregeleingetretenenführungsaufsicht eingefügt. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),diezuletzt durchartikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 140Absatz1Nummer4wirddieAngabe Abs.5 durch die Angabe Absatz 6 ersetzt. 2.In 141Absatz4zweiterHalbsatzwirddieAngabe Abs. 5 durch die Angabe Absatz 6 ersetzt d wird wie folgt gefasst: 268d IstindemUrteildieAnordnungderSicherungsverwahrungnach 66aAbsatz1oder2desStrafgesetzbuchesvorbehalten,sobelehrtderVorsitzendedenAngeklagtenüberdieBedeutungdesVorbehaltssowieüber den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)IstimUrteildieAnordnungderSicherungsverwahrungvorbehalten ( 66adesStrafgesetzbuches),übersendetdieVollstreckungsbehördedie AktenrechtzeitigandieStaatsanwaltschaftdeszuständigenGerichts.DieseübergibtdieAktensorechtzeitigdemVorsitzendendesGerichts,dasseineEntscheidungbiszudeminAbsatz5genannten Zeitpunktergehenkann.IstdieUnterbringungin einempsychiatrischenkrankenhausgemäß 67d Absatz6Satz1desStrafgesetzbuchesfürerledigterklärtworden,übersendetdieVollstreckungsbehörde dieaktenunverzüglichandiestaatsanwaltschaftdes Gerichts,dasfüreinenachträglicheAnordnungder Sicherungsverwahrung ( 66bdesStrafgesetzbuches) zuständigist.beabsichtigtdiese,einenachträgliche AnordnungderSicherungsverwahrungzubeantragen,teiltsiediesderbetroffenenPersonmit.Die StaatsanwaltschaftsolldenAntragaufnachträgliche AnordnungderSicherungsverwahrungunverzüglich stellenundihnzusammenmitdenaktendemvorsitzenden des Gerichts übergeben. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: (5)DasGerichtsollüberdievorbehalteneAnordnungderSicherungsverwahrungspätestenssechs MonatevordervollständigenVollstreckungderFreiheitsstrafeentscheiden,wennnichtdieVollstreckung desstrafrestesrechtskräftigzurbewährungausgesetzt worden ist. c)derbisherigeabsatz5wirdabsatz6undwiefolgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: FürdenErlassdesUnterbringungsbefehlsist dasfürdieentscheidungnach 67dAbsatz6des StrafgesetzbucheszuständigeGerichtsolange zuständig,bisderantragaufanordnungder nachträglichensicherungsverwahrungbeidem fürdieseentscheidungzuständigengerichteingeht. bb)insatz3wirddieangabe 66aAbs.2Satz1 durchdiewörter 66aAbsatz3Satz1 ersetzt. 5. Dem 462a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: AbweichendvonAbsatz1istdasGerichtdesersten RechtszugesfürdieEntscheidungüberdieAussetzung dervollstreckungdesstrafresteszurbewährungzuständig,wennesdieanordnungdersicherungsverwahrung vorbehaltenhat ( 66adesStrafgesetzbuches)undbisher noch keine rechtskräftige Aussetzung erfolgt ist. 6.In 463Absatz3Satz4werdendieWörter aufgrund seines Hanges gestrichen a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)DieAufsichtsstelleerhebtundspeichertbeieinerWeisungnach 68bAbsatz1Satz1Nummer12 desstrafgesetzbuchesmithilfedervonderverurteiltenpersonmitgeführtentechnischenmittelautomatisiertdatenüberderenaufenthaltsortsowieüberetwaigebeeinträchtigungenderdatenerhebung;soweit estechnischmöglichist,istsicherzustellen,dassinnerhalbderwohnungderverurteiltenpersonkeine überdenumstandihreranwesenheithinausgehenden Aufenthaltsdatenerhobenwerden.DieDatendürfen ohneeinwilligungderbetroffenenpersonnurverwendetwerden,soweitdieserforderlichistfürdiefolgenden Zwecke:

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.zurFeststellungdesVerstoßesgegeneineWeisung nach 68bAbsatz1Satz1Nummer1,2oder12 des Strafgesetzbuches, 2.zurErgreifungvonMaßnahmenderFührungsaufsicht,diesichaneinenVerstoßgegeneineWeisungnach 68bAbsatz1Satz1Nummer1,2oder 12 des Strafgesetzbuches anschließen können, 3.zurAhndungeinesVerstoßesgegeneineWeisung nach 68bAbsatz1Satz1Nummer1,2oder12 des Strafgesetzbuches, 4.zurAbwehreinererheblichengegenwärtigenGefahrfürdasLeben,diekörperlicheUnversehrtheit, diepersönlichefreiheitoderdiesexuelleselbstbestimmung Dritter oder 5.zurVerfolgungeinerStraftatderin 66Absatz3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art. ZurEinhaltungderZweckbindungnachSatz2hatdie VerarbeitungderDatenzurFeststellungvonVerstößennachSatz2Nummer1inVerbindungmit 68b Absatz1Satz1Nummer1oder2desStrafgesetzbuchesautomatisiertzuerfolgenundsinddieDatengegenunbefugteKenntnisnahmebesonderszusichern. DieAufsichtsstellekanndieErhebungundVerarbeitungderDatendurchdieBehördenundBeamtendes Polizeidienstesvornehmenlassen;diesesindverpflichtet,demErsuchenderAufsichtsstellezugenügen.DieinSatz1genanntenDatensindspätestens zweimonatenachihrererhebungzulöschen,soweit sienichtfürdieinsatz2genanntenzweckeverwendetwerden.beijedemabrufderdatensindzumindestderzeitpunkt,dieabgerufenendatenundderbearbeiterzuprotokollieren; 488Absatz3Satz5gilt entsprechend.werdeninnerhalbderwohnungder verurteiltenpersonüberdenumstandihreranwesenheithinausgehendeaufenthaltsdatenerhoben,dürfen diesenichtverwertetwerdenundsindunverzüglich nachkenntnisnahmezulöschen.dietatsacheihrer KenntnisnahmeundLöschungistzudokumentieren. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Artikel 3 Folgeänderungen zu den Artikeln 1 und 2 (1)DasGerichtsverfassungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.Mai1975 (BGBl.IS.1077),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 74f wird wie folgt geändert: a)indenabsätzen1und2werdenjeweilsdiewörter in den Fällen durch die Wörter im Fall ersetzt. b)inabsatz3werdendiewörter IndenFällen durch die Wörter Im Fall ersetzt a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter indenfällen durch die Wörter im Fall ersetzt. b)inabsatz2werdendiewörter IndenFällen durch die Wörter Im Fall ersetzt. (2)DasJugendgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom11.Dezember1974 (BGBl.IS.3427),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 7 wird wie folgt geändert: a)inabsatz3satz1nummer2werdendiewörter währenddesvollzugsdermaßregel durchdiewörter bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben. 2.Nach 81wirdfolgenderZehnterUnterabschnitteingefügt: Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung 81a Verfahren und Entscheidung (1)FürdasVerfahrenunddieEntscheidungüberdie AnordnungderUnterbringunginderSicherungsverwahrunggelten 275aderStrafprozessordnungunddie 74fund120adesGerichtsverfassungsgesetzessinngemäß. (2)IstüberdienachträglicheAnordnungderSicherungsverwahrungnach 7Absatz2zuentscheiden, übersendetdievollstreckungsbehördedieaktenrechtzeitigandiestaatsanwaltschaftdeszuständigengerichts.prüftdiestaatsanwaltschaft,obeinenachträgliche AnordnungderSicherungsverwahrunginBetracht kommt,teiltsiediesdembetroffenenmit.diestaatsanwaltschaftsolldenantragaufnachträglicheanordnung dersicherungsverwahrungspätestenssechsmonatevor demzeitpunktstellen,zudemdervollzugderjugendstrafeoderderfreiheitsentziehendenmaßregelderbesserungundsicherunggegendenbetroffenenendet.sie übergibtdieaktenmitihremantragunverzüglichdem Vorsitzenden des Gerichts Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer13wirddaswort und durcheinkomma ersetzt. b)innummer14wirdderabschließendepunktdurch das Wort und ersetzt. c) Folgende Nummer 15 wird angefügt: 15.VerfahrenundEntscheidungbeiAnordnungder Sicherungsverwahrung ( 81a) wird wie folgt geändert: a)inabsatz3satz3wirddieangabe 66aAbs.2 und 3 durch die Angabe 66a Absatz 3 ersetzt. b)inabsatz6satz1nummer2werdendiewörter währenddesvollzugsdermaßregel durchdiewörter bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ersetzt. c) Absatz 7 wird aufgehoben. 5.In 109Absatz1Satz1wirddieAngabe 81 durchdie Angabe 81a ersetztundnachderangabe 73 wirddie Angabe und 81a eingefügt.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/3403 Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch DasEinführungsgesetzzumStrafgesetzbuchvom2.März 1974 (BGBl.IS.469;1975IS.1916;1976IS.507),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1a wird aufgehoben. 2.NachArtikel316dwirdfolgenderArtikel316eeingefügt: Artikel 316e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (1)DieVorschriftenüberdieSicherungsverwahrungin derfassungdesgesetzeszurneuordnungdesrechtsder SicherungsverwahrungundzubegleitendenRegelungen vom [einsetzen:datumderausfertigungdiesesgesetzesundfundstelleimbundesgesetzblatt]sindnuranzuwenden,wenndietatodermindestenseinedertaten, wegenderenbegehungdiesicherungsverwahrungangeordnetodervorbehaltenwerdensoll,nachdem [einsetzen:datumdestagesvordeminkrafttretendiesesgesetzes]begangenwordenist.inallenanderenfällenist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. (2)SinddieTaten,wegenderenBegehungdieSicherungsverwahrungnach 66desStrafgesetzbuchesangeordnetwerdensoll,vordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes]begangenwordenundist dertäterdeswegennochnichtrechtskräftigverurteilt worden,soist 66desStrafgesetzbuchesinderseitdem [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes] geltendenfassunganzuwenden,wenndiesegegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist. (3)Einenach 66desStrafgesetzbuchesvordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes] rechtskräftigangeordnetesicherungsverwahrungerklärt dasgerichtfürerledigt,wenndieanordnungausschließlichauftatenberuht,dienach 66desStrafgesetzbuchesinderseitdem [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes]geltendenfassungnichtmehr GrundlagefüreinesolcheAnordnungseinkönnen.Das Gerichtkann,soweitdieszurDurchführungvonEntlassungsvorbereitungengebotenist,alsZeitpunktderErledigungspätestensden [einsetzen:datumsechs MonatenachInkrafttretendiesesGesetzes]festlegen. ZuständigfürdieEntscheidungennachdenSätzen1und 2istdasnachden 454,462aAbsatz1derStrafprozessordnungzuständigeGericht.FürdasVerfahrenist 454Absatz1,3und4derStrafprozessordnungentsprechendanzuwenden;dieVollstreckungsbehördeübersendetdieAktenunverzüglichandieStaatsanwaltschaftdes zuständigengerichtes,diedieseumgehenddemgericht zurentscheidungübergibt.mitderentlassungausdem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein. Artikel 5 Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz ThUG) 1 Therapieunterbringung (1)StehtaufGrundeinerrechtskräftigenEntscheidung fest,dasseinewegeneinerstraftatderin 66Absatz3Satz1 desstrafgesetzbuchesgenanntenartverurteiltepersondeshalbnichtlängerindersicherungsverwahrunguntergebrachtwerdenkann,weileinverbotrückwirkenderverschärfungenimrechtdersicherungsverwahrungzu berücksichtigenist,kanndaszuständigegerichtdieunterbringungdieserpersonineinergeeignetengeschlossenen Einrichtung anordnen, wenn 1.sieaneinerpsychischenStörungleidetundeineGesamtwürdigungihrerPersönlichkeit,ihresVorlebensundihrer Lebensverhältnisseergibt,dasssieinfolgeihrerpsychischenStörungmithoherWahrscheinlichkeitdasLeben, diekörperlicheunversehrtheit,diepersönlichefreiheit oderdiesexuelleselbstbestimmungeineranderenperson erheblich beeinträchtigen wird, und 2.dieUnterbringungausdeninNummer1genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. (2)Absatz1istunabhängigdavonanzuwenden,obdie verurteiltepersonsichnochimvollzugdersicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde. 2 Geeignete geschlossene Einrichtungen FürdieTherapieunterbringungnach 1sindnursolche geschlossenen Einrichtungen geeignet, die 1.wegenihrermedizinisch-therapeutischenAusrichtung eineangemessenebehandlungderimeinzelfallvorliegendenpsychischenstörungaufdergrundlageeines individuellzuerstellendenbehandlungsplansundmit demzieleinermöglichstkurzenunterbringungsdauer gewährleisten können, 2.unterBerücksichtigungtherapeutischerGesichtspunkte unddersicherheitsinteressenderallgemeinheiteinedie UntergebrachtensowenigwiemöglichbelastendeUnterbringung zulassen und 3.räumlichundorganisatorischvonEinrichtungendes Strafvollzuges getrennt sind. 3 Gerichtliches Verfahren FürdasgerichtlicheVerfahrengeltendieVorschriftendes AllgemeinenTeilsunddieVorschriftenüberdasVerfahren inunterbringungssachendesgesetzesüberdasverfahrenin FamiliensachenundindenAngelegenheitenderfreiwilligen Gerichtsbarkeitentsprechend,soweitnachfolgendnichts Abweichendes bestimmt ist.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Besetzung des Spruchkörpers (1)FürdasgerichtlicheVerfahrennachdiesemGesetz sinddiezivilkammernderlandgerichteausschließlichzuständig.eineübertragungderentscheidungaufdeneinzelrichter ist ausgeschlossen. (2)ÖrtlichausschließlichzuständigistdasGericht,in dessenbezirkdasbedürfnisfürdietherapieunterbringung entsteht.befindetsichdieperson,dienach 1untergebracht werdensoll (Betroffener),inderSicherungsverwahrung,ist dasgerichtausschließlichzuständig,indessenbezirkdie Einrichtung liegt, in der diese vollstreckt wird. 5 Einleitung des gerichtlichen Verfahrens (1)DasgerichtlicheVerfahrenwirdeingeleitet,wenn GründefürdieAnnahmebestehen,dassdieVoraussetzungenfüreineTherapieunterbringungnach 1gegebensind. DenAntragstelltdieuntereVerwaltungsbehörde,inderen ZuständigkeitsbereichdasBedürfnisfürdieTherapieunterbringungentsteht.BefindetsichderBetroffeneinderSicherungsverwahrung,soistauchderLeiterderEinrichtungantragsberechtigt,inderdiesevollstrecktwird.DerBetroffene ist über die Antragstellung zu unterrichten. (2)DerAntragistbereitsvorderEntlassungdesBetroffenenausderSicherungsverwahrungzulässig.Ergiltalszurückgenommen,wennnichtinnerhalbvonzwölfMonaten seitantragstellungdiein 1Absatz1vorausgesetzteEntscheidung rechtskräftig geworden ist. (3)DiefürdieSicherungsverwahrungdesBetroffenenzuständigeVollstreckungsbehörde,derinAbsatz1Satz3genannteAntragsberechtigtesowiedieFührungsaufsichtsstelle desbetroffenenteilenderzuständigenunterenverwaltungsbehördediefürdieeinleitungdesgerichtlichenverfahrens notwendigendatenmit,wenngründefürdieannahmebestehen,dassdievoraussetzungenfüreinetherapieunterbringungnach 1gegebensind.DieÜbermittlungpersonenbezogenerDatenzudeminSatz1genanntenZweckist zulässig,wenndemkeineschutzwürdigeninteressendesbetroffenenentgegenstehen.derinhaltdermitteilung,dieart undweiseihrerübermittlungundderempfängersindaktenkundigzumachen.derbetroffeneistüberdiemitteilung und den Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. 6 Beteiligte (1) Beteiligte sind der Betroffene und der Antragsteller. (2)DerdemBetroffenenbeigeordneteRechtsanwaltwird durchseinebeiordnungalsbeteiligterzumverfahrenhinzugezogen. (3) Auf ihren Antrag sind als Beteiligte hinzuzuziehen: 1.diezuständigeuntereVerwaltungsbehördeundderLeiter dereinrichtung,indersichderbetroffenezurvollstreckungdersicherungsverwahrungbefindet,sofernsie nicht Antragsteller sind, sowie 2. die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen. 7 Beiordnung eines Rechtsanwalts (1)DasGerichthatdemBetroffenenzurWahrnehmung seinerrechteimverfahrenundfürdiedauerdertherapieunterbringungeinenrechtsanwaltbeizuordnen. 78c Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2)DerbeigeordneteRechtsanwalthatdieStellungeines Beistands. 48Absatz1Nummer3undAbsatz2derBundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend. (3)DieBeiordnungistaufAntragdesbeigeordneten RechtsanwaltsoderdesBetroffenennachrechtskräftigem AbschlussdesgerichtlichenVerfahrensaufzuheben,wenn derantragstellerhieraneinberechtigtesinteressehat.die AufhebungderBeiordnungauswichtigemGrundbleibt hiervonunberührt.wirddiebeiordnungwährenddertherapieunterbringungaufgehoben,soistdembetroffenenunverzüglich ein anderer Rechtsanwalt beizuordnen. 8 (4)VonderBeiordnungausgenommensindVollzugsangelegenheiten. Anhörung des Betroffenen und der sonstigen Beteiligten (1) Das Gericht hat die Beteiligten anzuhören. (2)DerBetroffeneistpersönlichanzuhören.SeineAnhörung soll nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen. (3)DasGerichtkannabweichendvon 33Absatz3des GesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachenundinden AngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeitdiesofortigeVorführungdesBetroffenendurchdiezuständigeuntere Verwaltungsbehördeanordnen,wennerzumAnhörungsterminnichterscheint.DasGerichtentscheidethierüberdurch nicht anfechtbaren Beschluss. 9 Einholung von Gutachten (1)VoreinerTherapieunterbringunghateineförmliche BeweisaufnahmedurchEinholungvonzweiGutachtenstattzufinden.AlsSachverständigeristnichtzubestellen,wer denbetroffenenbisherbehandelthat.höchstenseinerder SachverständigenkannausdemKreisderPersonenbestellt werden,dieimrahmeneinesständigendienstverhältnisses indereinrichtungtätigsind,inderderbetroffeneuntergebracht ist oder zuletzt untergebracht war. (2)DieSachverständigenhabendenBetroffenenzurErstellungderGutachtenunabhängigvoneinanderzuuntersuchenoderzubefragen.DieGutachtenmüssenAussagendarüberenthalten,obderBetroffeneaneinerpsychischen StörungleidetundoberinfolgedieserStörungmithoher WahrscheinlichkeitdasLeben,diekörperlicheUnversehrtheit,diepersönlicheFreiheitoderdiesexuelleSelbstbestimmungeineranderenPersonerheblichbeeinträchtigenwird. DieGutachtensollenauchBehandlungsvorschlägesowie Angaben zu deren zeitlicher Umsetzung beinhalten.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ Entscheidung; Beschlussformel (1)DasGerichtentscheidetüberdenAntraginderHauptsacheerstnachEintrittderRechtskraftderin 1Absatz1 vorausgesetztenentscheidung.eineentscheidungkannbereitszueinemfrüherenzeitpunktergehen,wennderantrag ausanderengründenalswegenfehlensderinsatz1vorausgesetzten Entscheidung abzuweisen ist. (2)DieBeschlussformelhatdenZeitpunktzubestimmen, an dem die Therapieunterbringung endet. (3)DasGerichtkanndiesofortigeWirksamkeitdesBeschlusses anordnen. 11 Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht (1)DieZuführungdesBetroffenenindieEinrichtung nach 2undderVollzugderUnterbringungobliegenderzuständigen unteren Verwaltungsbehörde. (2)WährenddesVollzugsderUnterbringungruhtdie Führungsaufsicht. 12 Dauer und Verlängerung der Therapieunterbringung (1)DieUnterbringungendetspätestensmitAblaufvon 18 Monaten, wenn sie nicht vorher verlängert wird. (2)FürdieVerlängerungderTherapieunterbringunggeltendieVorschriftenüberdieerstmaligeAnordnungentsprechend.Abweichendvon 9Absatz1Satz1kanndie BeweisaufnahmeaufdieEinholungeinesGutachtensbeschränktwerden.AlsSachverständigeristnichtzubestellen, werdenbetroffenenbisherbehandelthatoderimrahmen einesständigendienstverhältnissesindereinrichtungtätig ist,inderderbetroffeneuntergebrachtistoderzuletztuntergebrachtwar.alssachverständigersollnichtbestelltwerden,werdenbetroffenenbereitsmehralseinmalimrahmeneinesunterbringungsverfahrensnachdiesemgesetz begutachtet hat. 13 Aufhebung der Therapieunterbringung DasGerichthebtdieAnordnungeinerUnterbringung nach 1vonAmtswegenauf,wennihreVoraussetzungen wegfallen.vorderaufhebungdermaßnahmesolldasgerichtdiezuständigeuntereverwaltungsbehörde,denleiter dereinrichtung,indersichderbetroffenebefindet,undden Betroffenenanhören,esseidenn,dassdieszueinernichtnur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde. 14 Einstweilige Anordnung (1)DasGerichtkannimHauptsacheverfahrendurch einstweiligeanordnungfürdiedauervondreimonateneine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn 1.GründefürdieAnnahmebestehen,dassdieVoraussetzungenfürdieAnordnungeinerTherapieunterbringung nach 1gegebensindundeindringendesBedürfnisfür ein sofortiges Tätigwerden besteht, und 2.derBetroffenepersönlichundeinihmbeigeordneter Rechtsanwalt angehört worden sind. EineAnhörungdesBetroffenenimWegederRechtshilfeist zulässig. (2)Abweichendvon 10Absatz1kanndieEntscheidung überdieeinstweiligeanordnungbereitsvorrechtskraftder in 1Absatz1vorausgesetztenEntscheidungergehen.Das Gerichtkannanordnen,dassderBeschlussmitRechtskraft derin 1Absatz1vorausgesetztenEntscheidungwirksam wird. (3)DieDauerdervorläufigenUnterbringungaufGrund einereinstweiligenanordnungkannumjeweilsweiteredrei MonatebiszueinerGesamtdauervoneinemJahrnachAnhörungderSachverständigennurverlängertwerden,wenn einebesondereschwierigkeitinderbegutachtungoderein andererwichtigergrunddieentscheidungimhauptsacheverfahren erheblich verzögert. 15 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit BeiGefahrimVerzugkanndasGerichteineeinstweilige Anordnungnach 14bereitsvorAnhörungdesBetroffenen sowievoranhörungundbeiordnungeinesrechtsanwalts erlassen.dieseverfahrenshandlungensindunverzüglich nachzuholen. 16 Beschwerde; Beschwerdefrist (1)DasRechtderBeschwerdestehtdemBetroffenen, demihmbeigeordnetenrechtsanwalt,derzuständigenunterenverwaltungsbehördesowiedemleiterdereinrichtung nach 5Absatz1Satz3zu,sofernereinenAntragnachdieser Vorschrift gestellt hat. (2)DieBeschwerdeistbinneneinerFristvonzweiWochen einzulegen. (3)EineÜbertragungderEntscheidungüberdieBeschwerde auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. 17 Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde DieEntscheidungendesBeschwerdegerichtskönnen nichtmitderrechtsbeschwerdeangefochtenwerden.dieim erstenrechtszugergangenenentscheidungenkönnennicht mit der Sprungrechtsbeschwerde angefochten werden. 18 Divergenzvorlage (1)WilleinOberlandesgerichtbeiseinerEntscheidungin einerrechtsfragevonderentscheidungeinesanderenoberlandesgerichtsoderdesbundesgerichtshofsabweichen,so hatesdiesacheunterbegründungseinerrechtsauffassung dembundesgerichtshofvorzulegen.derbundesgerichtshof entscheidetdannanstelledesoberlandesgerichts.derbundesgerichtshofkannsichaufdieentscheidungderdivergenzfragebeschränkenunddembeschwerdegerichtdieentscheidunginderhauptsacheübertragen,wenndiesnach

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode demsach-undstreitstanddesbeschwerdeverfahrensangezeigt erscheint. (2)IneinstweiligenAnordnungsverfahrenistAbsatz1 nicht anwendbar. 19 Gerichtskosten InVerfahrennachdiesemGesetzüberdieAnordnung, VerlängerungoderAufhebungderTherapieunterbringung werden keine Gerichtskosten erhoben. 20 Vergütung des Rechtsanwalts (1)InVerfahrennachdiesemGesetzüberdieAnordnung, VerlängerungoderAufhebungderTherapieunterbringung erhältderrechtsanwaltgebühreninentsprechenderanwendungvonteil6abschnitt3desvergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. (2) 52Absatz1bis3und5desRechtsanwaltsvergütungsgesetzesistaufdenbeigeordnetenRechtsanwalt ( 7) entsprechendanzuwenden.gegendenbeschlussnach 52 Absatz2desRechtsanwaltsvergütungsgesetzesistdieBeschwerde statthaft; 22 ist anzuwenden. (3)DerbeigeordneteRechtsanwalterhältfürseineTätigkeitnachrechtskräftigemAbschlusseinesVerfahrensnach Absatz1biszurerstenTätigkeitineinemweiterenVerfahren eineverfahrensgebührnachnummer6302desvergütungsverzeichnisseszumrechtsanwaltsvergütungsgesetz.die TätigkeitnachSatz1isteinebesondereAngelegenheitim Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. 21 Einschränkung von Grundrechten Durch 1unddie 4bis18wirddasGrundrechtder FreiheitderPerson (Artikel2Absatz2Satz2desGrundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 6 Folgeänderung zu Artikel 5 DasRechtsanwaltsvergütungsgesetzvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718,788),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: 62VerfahrennachdemTherapieunterbringungsgesetz. 2.Folgender 62 wird angefügt: 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz DieRegelungendesTherapieunterbringungsgesetzes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unberührt. Artikel 7 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 26. Oktober 2010 Volker Kauder, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof) und Fraktion Birgit Homburger und Fraktion

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/3403 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs 1. Zum Recht der Sicherungsverwahrung DemRechtderSicherungsverwahrung ( 66bis66bdes Strafgesetzbuches StGB)kommtgroßeBedeutungzu, wennesumdenschutzderallgemeinheitvorgefährlichen Straftäterngeht.IndenvergangenenJahrenisteineganze ReihevonGesetzenverabschiedetworden,diedasvorhandenestrafrechtlicheInstrumentariumdeutlicherweiterthaben.DerGesetzgeberhatdieprimäreSicherungsverwahrungumdievorbehaltene (2002)undspäterdie nachträglichesicherungsverwahrung (2004)ergänztunddamiteinSystemgeschaffen,dasdreiWegezurAnordnungder Sicherungsverwahrung kennt: DieprimäreSicherungsverwahrung ( 66StGB)wird vomerkennendengerichtbereitsimurteilangeordnet. Voraussetzungist,dassdieGefährlichkeitdesTäters zumzeitpunktderverurteilungsicherfestgestelltwerdenkann.mitdemgesetzzurbekämpfungvonsexualdeliktenundanderengefährlichenstraftatenvom26.januar1998 (BGBl.IS.160)hatderGesetzgeberdie Möglichkeiteröffnet,beiVerbrechenundbestimmten Sexual-undGewaltvergehendieprimäreSicherungsverwahrungschonnachdemerstenRückfallanzuordnen ( 66 Absatz 3 StGB). BeiderdurchdasGesetzvom21.August2002 (BGBl.I S.3344)eingeführtenvorbehaltenenSicherungsverwahrung ( 66aStGB)behältsichdaserkennendeGerichtim Urteilvor,dieSicherungsverwahrungzueinemspäteren ZeitpunktimsogenanntenNachverfahrenanzuordnen. EinsolcherVorbehaltkommtnurinBetracht,wennzum ZeitpunktderVerurteilungnichtmithinreichenderSicherheitfestgestelltwerdenkann,obderTäterfürdie Allgemeinheitgefährlichist.ImNachverfahrenordnet dasgerichtdiesicherungsverwahrungan,wennesnun, untereinbeziehungderentwicklungdestäterswährend des Strafvollzuges, dessen Gefährlichkeit bejaht. DasGesetzzurEinführungdernachträglichenSicherungsverwahrungvom23.Juli2004 (BGBl.IS.1838) hatdienachträglicheanordnungdersicherungsverwahrunginfällenermöglicht,indenenerstnachderverurteilungundvorendedesvollzugs (neue)tatsachenerkennbarwerden,dieaufeineerheblichegefährlichkeit destätersfürdieallgemeinheithinweisen ( 66b StGB). DiesesSystemistjedochnichtohneSchwachstellen.InsbesonderedienachträglicheSicherungsverwahrungfürgefährlicheMehrfach- ( 66bAbsatz1StGB)undsogenannte Ersttäter ( 66bAbsatz2StGB)hatsichalsnurbedingtpraxistauglicherwiesen.EntsprechendeAnordnungenderSicherungsverwahrungscheidenhäufigdeshalbaus,weilerheblicheneueTatsachen ( Nova )fehlen,derenvorliegen wesentlichist,umdieregelungennichtverfassungsrechtlichenbedenkenauszusetzen.alsbesondersunbefriedigend erweistsichdiesegesetzeskonzeptionbeigefährlichen Ersttätern,gegendienachgeltendemRechtwederprimäre SicherungsverwahrungangeordnetnocheinVorbehaltausgesprochenwerdenkann.AuchdiesogenannteRückfallverjährung ( 66Absatz4Satz3StGB)hatinEinzelfällendazu beigetragen,dassgegengefährlichesexualstraftäterkeine Sicherungsverwahrungangeordnetwerdenkonnte.Danach scheidensolchestraftatenalsgrundlagefürdieanordnung dersicherungsverwahrungaus,nachderenbegehungsich dertätermehralsfünfjahreauffreiemfußbefundenhat, ohneeinschlägigrückfälliggewordenzusein.beidervorbehaltenensicherungsverwahrungbereitetinderstaatsanwaltschaftlichenundgerichtlichenpraxisdiebeachtungdesin 66aAbsatz2Satz1StGBgenanntenZeitpunktsSchwierigkeiten,nachdessenVerstreichendieAnordnungder SicherungsverwahrungnichtmehrinBetrachtkommt. SchließlichergebensichungewollteEinschränkungendes Anwendungsbereichsvon 66aStGBausderRechtsprechungdesBundesgerichtshofs (BGH),füreinenVorbehalt dersicherungsverwahrungmüssezwarnichtdiegefährlichkeitdestätersmithinreichendersicherheitfeststellbarsein, wohl aber sein Hang zu gefährlichen Straftaten. BeidernachträglichenSicherungsverwahrungkommthinzu, dassindenletztenjahrenverstärktgrundsätzlichebedenken gegendiesesinstrumenterhobenwurden.kritisiertwerden vorallemdessennegativeauswirkungenaufdiepraxisdes Strafvollzuges,diedenangestrebtenSicherheitsgewinnzu konterkarierendrohten.gleichzeitigmehrensichdiestimmen,wonachdienachträglichesicherungsverwahrungbedenkenimhinblickaufdievorgabenderkonventionzum SchutzederMenschenrechteundGrundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) ausgesetzt sei. MitdemvorliegendenGesetzentwurfwirdeinegrundlegendeNovellierungdesRechtsderSicherungsverwahrungangestrebt.DieaufgezeigtenSchwachstellensollenimInteresseeinesangemessenenSchutzesderAllgemeinheitvor gefährlichenstraftäterngeschlossenwerden.gleichzeitigist diesicherungsverwahrungaufschwerstefällezubeschränken,umihremausnahmecharakterrechnungzutragen.sie mussdenrechtsstaatlichenstandardssowohlaufnationaler als auch europäischer Ebene genügen. 2. Zum Recht der Führungsaufsicht DervorrangigeZweckderFührungsaufsichtbestehtdarin, durchmaßnahmenderbetreuungundüberwachungeineerneutestraffälligkeitderverurteiltenpersonnachentlassung zuvermeiden.vorbesonderenanforderungenstehtdieführungsaufsicht,wennesdarumgeht,wiederholungstatenvon Personenzuverhindern,dieeineungünstigeLegalprognose aufweisen,weilihrestrafevollständigvollstrecktoderihre MaßregelausanderenGründenalswegenErreichungdes Maßregelzwecksfürerledigterklärtwurde.Demstaatlichen Auftrag,dieBevölkerungvorgefährlichenStraftäternzu schützen,kommtdabeibeisolchenverurteiltenbesondere Bedeutungzu,beidenendieGefahrbesteht,dasssieerneut schwerestraftaten,insbesondereschweregewalt-odersexualdelikte,begehenwerden.dieskannaktuellvorallembei solchenpersonenangenommenwerden,dieaufgrundder nunmehrendgültigenentscheidungdeseuropäischengerichtshofsfürmenschenrechte (EGMR)vom17.Dezember 2009 (Nr.19359/04)ausderSicherungsverwahrungentlas-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode senwerden,obwohlbeiihnenweiterhindiegefahrbesteht, dasssieerheblichestraftatenbegehenwerden,durchwelche dieopferseelischoderkörperlichschwergeschädigtwerden.deregmrhatindiesemseitdem10.mai2010endgültigenurteilfestgestellt,dassdiesicherungsverwahrung alseinedemstriktenrückwirkungsverbotdesartikels7 Absatz1Satz2derEMRKunterliegendeStrafeanzusehen seiundaußerdemdierückwirkendeaufhebungderbiszum 30.Januar1998geltendenVollstreckungshöchstfristvon zehnjahrenauchgegenartikel5emrkverstoße.aufgrunddieserentscheidungmussdamitgerechnetwerden, dassnichtnurderbeschwerdeführerdiesesverfahrens,sondernauchandereweiterhinalsgefährlicheingestuftetäter ausdersicherungsverwahrungentlassenwerden,beidenen diesach-undrechtslagegleichgelagertist;solcheentlassungensindauchschonerfolgt (vgl.unteranderemolg Hamm,Beschlüssevom12.Maiund6.Juli2010,III-4Ws 114/10undIII-4Ws157/10;OLGFrankfurt/M.,Beschlüsse vom24.juniund1.juli2010,3ws485/10und3ws539/10; OLGKarlsruhe,Beschlüssevom15.Juli2010,2Ws458/09 und2ws44/10;schleswig-holsteinischesolg,beschlüssevom15.juli2010,1ws267/10und1ws268/10;zuden beimbghanhängigendivergenzvorlagenvgl.olgnürnberg,beschlussvom4.august2010,1ws404/10).aber auchdavonunabhängighatdieführungsaufsichtmitverurteiltenpersonenzutun,beidenendiegefahrerneuter schwererstraftaten,insbesondereschwerergewalt-undsexualstraftaten,hochist,aberzumbeispieldienachträgliche AnordnungderSicherungsverwahrungnachvollständiger VerbüßungderHaftausRechtsgründenausscheidet.EinprominentesBeispielhierfüristderFall KarlD. (vgl.bgh, Urteil vom 13. Januar 2010, 1 StR 372/09). VordiesemHintergrundundzurweiterenVerbesserungdes SchutzesderBevölkerungvorschwerenWiederholungstatenverfolgtderEntwurfdasZiel,daszuletztdurchdasGesetzzurReformderFührungsaufsichtundzurÄnderungder VorschriftenüberdienachträglicheSicherungsverwahrung vom13.april2007 (BGBl.IS.513)erweiterteInstrumentariumderFührungsaufsichtweiterauszubauen.Daneben solldiemöglichkeitderunbefristetenverlängerungderführungsaufsicht ausgedehnt werden. 3.Zum GesetzzurTherapierungundUnterbringung psychisch gestörter Gewalttäter Mitseitdem10.Mai2010endgültigenUrteilvom17.Dezember2009hat wiebereitserwähnt deregmrindem VerfahrenM../.Deutschland (Nr.19359/04)entschieden, dassdiesicherungsverwahrungausderperspektiveder EMRKalseinedemstriktenRückwirkungsverbotdes Artikels7Absatz1Satz2EMRKunterliegendeStrafeanzusehenseiundaußerdemeinenachträglicheAufhebungder früherenvollstreckungshöchstfristvonzehnjahrenauchgegenartikel5absatz1satz2buchstabeaemrkverstoße. DieseVorschriftverlangteinenhinreichendenKausalzusammenhangzwischendemschuldfeststellendenUrteilundder folgendenfreiheitsentziehung;diessahderegmrfürdie Sicherungsverwahrung,dienachAblaufderzurZeitderAburteilungnochgeltendenHöchstfristvollstrecktwurde,nicht als gegeben an. InfolgediesesEGMR-UrteilsistesbereitszuEntlassungen vonsicherungsverwahrtengekommen (siehevorstehend unternummer2.),undweitereentlassungensindzuerwarten,obwohlbeidenbetroffenendiegefahrbesteht,dasssie erheblichestraftatenbegehenwerden.vordiesemhintergrundsollmitdem GesetzzurTherapierungundUnterbringungpsychischgestörterGewalttäter fürbestimmtefälle einerechtsgrundlagegeschaffenwerden,dieeinesichere UnterbringungderbetroffenenStraftäterermöglicht,ohne dabeigegendievorgabenderemrkzuverstoßen.dazuist einebeschränkungdesanwendungsbereichsdesneuengesetzesaufsolchefälleerforderlich,indenensichdiegefährlichkeitderausdersicherungsverwahrungzuentlassenden oderbereitsentlassenenstraftäterauseinerpsychischenstörung ergibt. ImÜbrigenkannbeikonkretdrohendenStraftatenPersonen unabhängigvomvorliegeneinerpsychischenstörungauf polizeirechtlicher Basis die Freiheit entzogen werden. II. Die wesentlichen Änderungen im Recht der Sicherungsverwahrung ZurUmsetzungderobengenanntenZielesiehtderGesetzentwurfÄnderungeninBezugaufalledreiFormenderAnordnung von Sicherungsverwahrung vor: KonsolidierungderprimärenSicherungsverwahrung ( 66 StGB); AusbaudervorbehaltenenSicherungsverwahrung ( 66a StGB); BeschränkungdernachträglichenSicherungsverwahrung ( 66b StGB). DieseÄnderungenstehenineinerengenBeziehungzueinander.ErstdieKonsolidierungderprimärenundvorallemder AusbaudervorbehaltenenSicherungsverwahrungschafft dennotwendigenspielraum,umdieregelungenzurnachträglichensicherungsverwahrungbeschränkenzukönnen, ohnedadurchdennotwendigenundangemessenenschutz derallgemeinheitvorgefährlichenstraftäternzubeeinträchtigen.vielmehrwerdendievorgesehenenneuregelungendiemöglichkeitenfürdiesenschutzinsgesamtverbessernundaufeinerechtsstaatlichsichereregrundlagestellen. DievorgesehenenÄnderungensollennurfür Neufälle (alsonachinkrafttretenderneuregelungbegangeneanlasstaten)beigleichzeitigerkonservierungderbestehenden Rechtslagefür Altfälle gelten.durchdiesegestaltunglassensichvonvornhereinrückwirkungsproblemevermeiden, dieinsbesonderedadurchentstehenkönnen,dassnachansichtdeseuropäischengerichtshofsfürmenschenrechte (EGMR)dieSicherungsverwahrung abweichendvonihrer EinstufungimdeutschenRecht alsstrafeimsinnedesartikels 7 Absatz 1 EMRK anzusehen ist (siehe unten VI.). Im Einzelnen werden folgende Änderungen vorgeschlagen: 1.ÄnderungenbeiderprimärenSicherungsverwahrung ( 66 StGB) Diein 66StGBgeregelteprimäreSicherungsverwahrung hatsichinderpraxisgrundsätzlichalswirksamesinstrument zumschutzderallgemeinheitvorgefährlichenstraftätern bewährt.indreipunktenbestehtdennochänderungsbedarf. a)beschränkung des Anwendungsbereichs AlsGrundlagefürdieAnordnungderprimärenSicherungsverwahrungsollzukünftignichtmehrjedevorsätzliche

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