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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesverfassungsgerichthatmitUrteilvom3.Juli2008 (BVerfGE121, 266)entschieden,dass 7Absatz3Satz2inVerbindungmit 6Absatz4und5 desbundeswahlgesetzes (BWG)dieGrundsätzederGleichheitundUnmittelbarkeitderWahlnachArtikel38Absatz1Satz1desGrundgesetzesverletzt,soweithierdurchermöglichtwird,dasseinZuwachsanZweitstimmenzueinem VerlustanSitzenderLandeslistenodereinVerlustanZweitstimmenzueinem ZuwachsanSitzenderLandeslistenführenkann.EshatdenGesetzgeberverpflichtet,spätestensbiszum30.Juni2011eineverfassungsgemäßeRegelungzu treffen. DieEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsbeziehtsichaufdenfürverfassungswidrigerachtetenEffektdessogenanntennegativenStimmgewichts oderinversenerfolgswerts.hierunterwirdeineparadoxieimverfahrender MandatszuteilungnachdemgeltendenWahlrechtverstanden.Siebestehtdarin, dasseinzugewinnvonzweitstimmeneinerparteizueinemmandatsverlustbei genaudieserparteiundumgekehrtdieverringerungderanzahlderzweitstimmen zu einem Mandatsgewinn führen kann (BVerfGE 121, 266 [267]). DerEffektdesnegativenStimmgewichtsentstehtnichtnurinseltenenAusnahmefällen,diebeiderverfassungsrechtlichenBewertungdesWahlrechtsvernachlässigtwerdenkönnten.Erkannimmerdannauftreten,wennineinem Land,indemÜberhangmandateentstandensind,inderUnterverteilungeinso hoherreststimmenanteilbesteht,dassmitnurwenigenstimmenmehreinweiteresmandatindiesemlandzulasteneineranderenlandeslistederselbenparteientsteht.daszusammentreffenderverschiedenenfaktoren,diedeneffekt desnegativenstimmgewichtsverursachen,istsowahrscheinlich,dassdamitregelmäßigzurechnenist,wennbeieinerwahlüberhangmandateentstehen.entsprechendesgiltfürdenumgekehrtenfall,indemwenigerstimmenzueinem zusätzlichenmandatführen (BVerfGE121,266 [301f.]).DieRegelungendes Bundeswahlgesetzes,diedenEffektnichtnurinseltenenundunvermeidbaren Ausnahmefällenhervorrufen,sinddahernachderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsmitderVerfassungnichtzuvereinbaren (vgl.bverfge121, 266 [308]). RegelungsbedürftigistauchdieProblematikder BerlinerZweitstimmen,die inderpraxiserstmalsimlandberlinbeiderwahlzum15.deutschenbundestagimjahr2002aufgetretenist.ihrliegtdiefallgestaltungzugrunde,dassein oderzweiwahlkreisbewerbereinerparteidirektmandateerringen,während LandeslistendieserParteiaufGrundderSperrklauselin 6Absatz6BWGan

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dersitzverteilungnichtteilnehmen.ineinersolchenfallgestaltunghabenwählerdanneinen doppeltenerfolgswert,wennsiemitihrererststimmeeinenerfolgreichenwahlkreiskandidatenderandersperrklauselgescheitertenpartei gewählthaben,dagegenmitihrerzweitstimmeeineranderenparteizulistenmandatenverhelfen.danachgeltendemwahlrechtdiezweitstimmedieser Wählerberücksichtigtwird (vgl. 6Absatz1Satz2BWG,derdenFallder BerlinerZweitstimmen nichterfasst),beeinflussendiesewählersowohlmit ihrererst-alsauchmitihrerzweitstimmedaswahlergebnisunderlangenauf diese Weise einen doppelten Erfolgswert. Ein doppeltererfolgswert istmitdemgrundsatzdergleichheitderwahl nichtzuvereinbaren.dasbundesverfassungsgerichthatbereitsmiturteilvom 23.November1988zurVerfassungsmäßigkeitdes 6Absatz1Satz2BWGin einemobiterdictumdaraufverwiesen,dassdergesetzgeberimblickaufdieim WahlrechtinbesonderemMaßegeboteneRechtsklarheitzuerwägenhabe,ob 6Absatz1Satz2BWGumdieFallgestaltungder BerlinerZweitstimmen zuergänzensei;derverlaufdesgesetzgebungsverfahrensdeuteaufeineregelungslückehin (BVerfGE79,161 [168]).AufdieseAusführungenhatesinseinemBeschlussvom15.Januar2009Bezuggenommenundeinegesetzliche LösungderProblematikder BerlinerZweitstimmen imrahmenderangeordnetenneuregelungdesfürdeneffektdesnegativenstimmgewichtsverantwortlichenvorschriftenkomplexesfürangezeigtgehalten (BVerfGE122,304 [312]). B. Lösung InUmsetzungdesRegelungsauftragsdesBundesverfassungsgerichtszumnegativenStimmgewichtsiehtdervorliegendeGesetzentwurfÄnderungendesBundeswahlgesetzesvor,diedieVerfassungswidrigkeitdesEffektsdesnegativen StimmgewichtsunterBeibehaltungdesWahlsystemsderpersonalisiertenVerhältniswahlbeseitigen.DieNeuregelunggründetaufdenVerzichtderbislang nach 7BWGvorgesehenenListenverbindung,dendasBundesverfassungsgerichtmitUrteilvom3.Juli2008alseinevonmehrerenLösungsmöglichkeiten bezeichnethat,diedemgesetzgeberzurverfügungstehen (vgl.bverfge121, 266 [307/315]).DieAbschaffungderMöglichkeitderListenverbindungwird ergänztumeinesitzverteilungaufdergrundlagevonsitzkontingentenderländer,diesichnachderanzahlderwählerindenländernbestimmen.dasverfahrenfürdieverteilungdernachlandeslistenzubesetzendensitzebleibtdamitzweistufigausgestaltet.ineinemerstenschrittwirddiezahldersitze ermittelt,dievondergesamtzahldersitzeimdeutschenbundestagaufjedes Landentfällt;ineinemzweitenSchrittwerdendieaufeinLandentfallenden SitzeaufdiedortzuberücksichtigendenLandeslistenverteilt.ErfolgswertunterschiededurchRundungsunterschiedebeiderVerteilungderSitzeinden 16Sitzkontingentenwerdenausgeglichen,wenndieStimmresteeinerPartei bundesweitdieschwellefürdievergabeeinesmandatsüberschreiten ( 6Absatz 2a BWG neu ). HinsichtlichderProblematikder BerlinerZweitstimmen siehtdergesetzentwurf die Beseitigung der Regelungslücke in 6 Absatz 1 BWG vor. C. Alternativen AngesichtsderVerfassungswidrigkeitdes 7Absatz3Satz2inVerbindungmit 6Absatz4und5BWGindemeingangsgenanntenUmfangunddesRegelungsauftragsdesBundesverfassungsgerichtsandenGesetzgeberkommteine BeibehaltungdesgegenwärtigenRechtszustandsnichtinFrage.Entsprechendes giltfürdieproblematikder BerlinerZweitstimmen,zuderenLösungdasBundesverfassungsgericht den Gesetzgeber bereits mehrfach aufgefordert hat.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6290 DiedenkbarenAlternativenwürdeneine zurlösungdesproblemsdesnegativenstimmgewichtsnachdemurteildesbundesverfassungsgerichtsnichterforderliche AufgabederpersonalisiertenVerhältniswahloderderbisherigen RücksichtnahmeaufdiebundesstaatlicheGliederungbedeutenundsinddarum nicht vorzugswürdig. D. Finanzielle Auswirkungen DurchdieÄnderungendesBundeswahlgesetzesfallenlediglichinsoweitKostenan,alsdiefürdieWahleingesetzteSoftwaredesBundeswahlleiterszurITunterstütztenErmittlungdesWahlergebnissesandasneueVerfahrenderMandatszuteilung angepasst werden muss.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes DasBundeswahlgesetzinderFassungderBekanntmachungvom23.Juli1993 (BGBl.IS.1288,1594),daszuletzt durchdiebekanntmachungvom5.august2009 (BGBl.I S. 2687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: DievonderGesamtzahlderSitze ( 1Absatz1) aufjedeslandentfallendezahldersitzewird nachderzahlderwählerinjedemlandmitdemselbenberechnungsverfahrenermittelt,dasnach Absatz2Satz2bis7fürdieVerteilungderSitze auf die Landeslisten angewandt wird. bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 3. cc)derbisherigesatz2wirdsatz4unddersatzteil,fürdieindembetreffendenlandekeinelandeslistezugelassenist,vorgeschlagenist wird durchdensatzteil vorgeschlagenist,dienach Absatz6beiderSitzverteilungnichtberücksichtigtwirdoderfürdieindembetreffendenLand keine Landesliste zugelassen ist ersetzt. dd)derbisherigesatz3wirdsatz2undeswerden diewörter GesamtzahlderAbgeordneten ( 1 Abs.1) durchdiewörter ZahlderaufdasLand entfallendenabgeordneten sowiedieangabe Satz2 durchdieangabe Satz4 ersetztund dersatzteil odervoneinernachabsatz6nicht zuberücksichtigendenparteivorgeschlagen gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter Absatz1Satz3 durchdiewörter Absatz1Satz2 unddiewörter Absatz1Sätze1und2 durchdiewörter Absatz 1 Satz 3 und 4 ersetzt. bb)insatz2werdendiewörter imwahlgebiet gestrichen. cc)insatz6werdendiewörter Absatz1Satz3 durch die Wörter Absatz 1 Satz 2 ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a)IstderQuotientausderSummederpositiven AbweichungenderaufdieLandeslisteneinerPartei entfallenenzweitstimmenvondennachabsatz2 Satz6fürdieerrungenenSitzeerforderlichenZweitstimmengeteiltdurchdieimWahlgebietfüreinen derzuvergebendensitzeerforderlichestimmenzahl größerals0,5,werdendenlandeslistendieserpartei mitderhöchstenpositivenabweichungweiteresitze nachmaßgabedesabsatzes2satz3und4zweiter Halbsatzzugeteilt.IneinemsolchenFalleerhöhtsich diegesamtzahldersitze ( 1Absatz1)umdieUnterschiedszahl. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)ErhältbeiderVerteilungderSitzenachden Absätzen2und2aeinePartei,aufderenLandeslisten imwahlgebietmehralsdiehälftedergesamtzahlder ZweitstimmenallerzuberücksichtigendenLandeslistenentfallenist,nichtmehralsdieHälftederzuvergebendenSitze,werdendenLandeslistendieserParteimitderhöchstenpositivenAbweichungderaufsie entfallenenzweitstimmenvondernachabsatz2 Satz6errechnetenZahlweitereSitzezugeteilt,bisauf dielandeslistendieserparteieinsitzmehralsdie HälftederimWahlgebietzuvergebendenSitzeentfällt.IneinemsolchenFalleerhöhtsichdieGesamtzahlderSitze ( 1Absatz1)umdieUnterschiedszahl. e)inabsatz5werdendiewörter Absätzen2und3 jeweils durch die Wörter Absätzen 2 bis 3 ersetzt wird aufgehoben wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 28. Juni 2011 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6290 Begründung A. Allgemeiner Teil I.Ausgangslage DasBundesverfassungsgerichthatmitUrteilvom3.Juli BvC1,7/07 (BVerfGE121,266)inzweiVerfahrenübergegendieWahlzum16.DeutschenBundestaggerichteteWahlprüfungsbeschwerdenentschieden,dass 7 Absatz3Satz2inVerbindungmit 6Absatz4und5BWG diegrundsätzedergleichheitundunmittelbarkeitderwahl nachartikel38absatz1satz1desgrundgesetzesverletzt, soweithierdurchermöglichtwird,dasseinzuwachsan ZweitstimmenzueinemVerlustanSitzenderLandeslisten odereinverlustanzweitstimmenzueinemzuwachsansitzenderlandeslistenführenkann.eshatdengesetzgeber verpflichtet,spätestensbiszum30.juni2011eineverfassungsgemäße Regelung zu treffen. DieEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsbezieht sichaufdenfürverfassungswidrigerachteteneffektdesso genanntennegativenstimmgewichtsoderinversenerfolgswerts.hierunterwirdeineparadoxieimverfahrendermandatszuteilungnachdemgeltendenwahlrechtverstanden.sie bestehtdarin,dasseinzugewinnvonzweitstimmeneiner ParteizueinemMandatsverlustbeigenaudieserParteiund umgekehrtdieverringerungderanzahlderzweitstimmen zueinemmandatsgewinnführenkann.dereffektdesnegativenstimmgewichtstrittaufbeiderverteilungvonmandatenauflandeslistenderselbenpartei,dieimrahmeneiner Listenverbindungverbundensind ( 7Absatz1BWG),im ZusammenhangmitdeninWahlkreisenerrungenenSitzen erfolgreicherwahlkreisbewerbereinerpartei,dienichtauf dievonderlandeslistedieserparteierrungenensitzeangerechnetwerdenkönnen,dieserparteigemäß 6Absatz5 BWGgleichwohlverbleiben (sog.überhangmandate).er beruhtdamitaufeinemzusammenspielderregelungendes 7Absatz3Satz2und 6Absatz4und5BWG (BVerfGE 121, 266 [267]). StehenderZahldernach 5BWGgewähltenWahlkreisbewerbereinerParteiineinemLandnurebensovieleoder wenigernachzweitstimmenaufdielandeslistegemäß 7 Absatz3inVerbindungmit 6Absatz2BWG (unter-)verteiltesitzegegenüber,dannkannesfürdieparteigünstiger sein,wenigerzweitstimmenineinemlandzuerhalten, wenndadurchdiegemäß 6Absatz1und2inVerbindung mit 7Absatz1und2BWGermittelteSitzzahlinderbundesweitenOberverteilungzwischendenverschiedenenParteiennichtbeeinflusstwird.Einflusshatdieniedrigere StimmzahldannalleinaufdieUnterverteilungderSitzeauf dieeinzelnenlandeslistenderbetroffenenpartei.eineniedrigereanzahlanzweitstimmenkannbeiderunterverteilungdazuführen,dasseineanderelandeslistevorrangig zumzugekommt.büßtdieparteiindemland,indemsie einaufdielandeslistenichtanrechenbaresdirektmandat (Überhangmandat)gewonnenhat,einListenmandatinder Unterverteilungein,soerleidetsiedadurchkeinenNachteil, weilihrelisteohnehinnichtzumzugekommtundsiedie ihrzustehendenwahlkreismandatenichtverlierenkann.eineanderelandeslistederparteierhälthingegeneinensitz mehr.damitgewinntdiebetroffeneparteibundesweitdurch dengeringerenstimmenanteileinensitzhinzu.auchumgekehrtistdiesereffektdenkbar.eineparteikannalsodurch mehrzweitstimmenineinemlandmitüberhangmandatein ListenmandatineinemanderenLandverlierenundsomitin dergesamtmandatszahlschlechterstehen (vgl.bverfge 121, 266 [274 f.]). DieMöglichkeitderEntstehungvonÜberhangmandatenalleinführtnichtzumAuftretenvonnegativemStimmgewicht.Möglichistdiesesnuraufgrundderspezifischen RegelungendesBundeswahlgesetzes,nachdenendieVerteilungderListenmandateineinemzweistufigenVerfahrenzunächstimRahmenderOberverteilungaufdieParteienund dannimrahmenderunterverteilungaufdieverbundenen LandeslistenderselbenParteierfolgt.EinnegativesStimmgewichtkannunterderVoraussetzungderEntstehungvon ÜberhangmandatennurimRahmenderUnterverteilungauftreten;nurhierkönnenzusätzlicheStimmeneinerParteiin einemlanddazuführen,dassdieserineinemanderenland wenigerlistenmandatezugeteiltwerden (BVerfGE121,266 [275]). DieWahrscheinlichkeit,dassderEffektdesnegativen Stimmgewichtsauftritt,steigtmitderZahlderaufLandeslisteneinerParteinichtanrechenbarenDirektmandateerfolgreicherWahlkreisbewerberderselbenPartei (Überhangmandate).SolchenichtanrechenbarenDirektmandate entstehenumsoeher,wennineinemlandmehralszweiparteiengrößereanteilederzweitstimmenerhalten,ohne gleichzeitigdirektmandatezugewinnen,oderwenneine ParteialleDirektmandatemitnurknapperrelativerMehrheit erringt.diezahlderaufjedelandeslisteentfallendenmandatehängtvonderzahlderabgegebenenstimmenabund sinktdaherbeiniedrigerwahlbeteiligungineinzelnenländern.weildiezahlderwahlkreismandateinjedemland demgegenüberkonstantbleibt,kommtesauchhierdurchzu einerverkleinerungdesspielraumsfürdenverhältnisausgleichunddamitzueinerhöherenwahrscheinlichkeitdes EntstehenseinerÜberhangsituation.DasgleichegiltgenerellinkleinenLändern,indenennurwenigeMandatevergeben werden (vgl. BVerfGE 121, 266 [275]). InseltenenFällenkannderEffektdesnegativenStimmgewichtsbewussteingesetztwerden.Dasistetwadannmöglich,wenneineNachwahlgemäß 43BWGaneinemanderenTagalsdemTagderHauptwahldurchgeführtwirdund dasergebnisderhauptwahlvordernachwahlbekanntist. IneinersolchenFallgestaltungkönnenBerechnungendazu angestelltwerden,obundunterwelchenvoraussetzungen dereffektdesnegativenstimmgewichtseintretenkann,so dasssichdiewählerdernachwahlinihremwahlverhalten hierauf einstellen können (vgl. BVerfGE 121, 266 [276]). ZueinersolchenFallgestaltungistesbeiderWahlzum 16.DeutschenBundestagimWahlkreis160inDresdengekommen,indemeineDirektkandidatinverstorbenwar.Da indiesemwahlkreisdiewahlamtagderhauptwahlausorganisatorischengründennichtdurchgeführtwerdenkonnte, musstenachdenwahlrechtlichenvorgabeneinnachwahlterminfestgelegtwerden.indiesersituationkonntenvergleichsweisepräziseberechnungendazuangestelltwerden,

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode welcheszweitstimmenergebnisinjenemwahlkreiszumandatsverschiebungenführenwürde,diedeneffektdesnegativenstimmgewichtsmitsichbrächten.indenmedien wurdenindentagenbiszurnachwahlentsprechendeberechnungenpubliziert.daswahlergebnisindresdenlässt daraufschließen,dasssichjedenfallseinteilderwählervon solchenmedienberichtenleitenließundeinentsprechend taktischeswahlverhaltenzeigte (BVerfGE121,266,276ff.). RegelungsbedürftigistauchdieProblematikder Berliner Zweitstimmen.NachderzeitigerRechtslagehabenWähler, diemitihrererststimmedenerfolgreichendirektkandidaten einermitihrerlisteandersperrklauselnach 6Absatz6 BWGgescheitertenPartei,mitihrerZweitstimmeabereine andereparteigewählthaben,sowohlmitdererst-alsauch mitderzweitstimmedaswahlergebnisbeeinflusstunddamit einen doppelten Erfolgswert erlangt. Ein doppeltererfolgswert wirdimwahlsystemderpersonalisiertenverhältniswahlimnormalfalldadurchverhindert,dassvonderfürjedelandeslisteeinerparteiaufgrund deszweitstimmenergebnissesermitteltenabgeordnetenzahl gemäß 6Absatz4Satz1BWGdieZahlderDirektmandate abgerechnetwird,dieerfolgreichewahlkreisbewerberdieserparteiindembetreffendenlanderrungenhaben.imfall desstimmensplittingsführtalsonurdiezweitstimmezum Erfolg,weildieErststimmeimFallderWahldesgewählten BewerberseinerParteiwegenderAnrechnungvondessen DirektmandataufdieZahlderListenmandateseinerPartei keineneigenständigenerfolgswertaufweist (vgl.bverfge 79, 161 [168]). IsteineAnrechnungvonWahlkreismandatenaufListenmandatenichtmöglich,verhindert 6Absatz1Satz2BWGein doppeltesstimmgewichtdadurch,dassbeiderverteilung dersitzeaufdielandeslistenzweitstimmennichtberücksichtigtwerden.derzeitbeziehtsichdieregelungdes 6 Absatz1Satz2BWGaufzweiFälle,indenenerrungeneDirektmandatenichtaufListenmandateeinerLandeslisteangerechnetwerdenkönnen:derErwerbeinesDirektmandats durcherstenseinenerfolgreicheneinzelbewerberundzweitensdenbewerbereinerpartei,fürdieindembetreffenden LandkeineLandeslisteaufgestelltwordenist.IndiesenbeidenFällenwerdendieZweitstimmenvonWählern,diemit ihrererststimmeeinensolchenimwahlkreiserfolgreichen Bewerber gewählt haben, nicht berücksichtigt. AuchindemFall,indemeineParteizwareineListeaufgestellthat,aberanderSperrklauselgescheitertistunddamit keinelistenmandateerhält,istdieanrechnungvondirektmandatenauflistenmandatenichtmöglich.diesefallgestaltungistabervonderregelungin 6Absatz1Satz2 BWGnichterfasst.SoweitWählermitderZweitstimmedie erfolgloselandeslistedieserparteigewählthaben,hatihre ZweitstimmekeineneigenständigenErfolgswert.Soweitsie ihrestimmenabergesplittetundmitderzweitstimmedie LandeslisteeineranderenParteigewählthaben,hatsowohl ihreerststimmealsauchihrezweitstimmeerfolg.diese ProblematikistbeiderWahlzum15.DeutschenBundestag imjahr2002erstmalspraktischaufgetreten,beiderdiepds andersperrklauselgescheitertwar,imlandberlinaber zweiwahlkreisbewerberdieserparteierfolgreichdirektmandate errungen hatten. DasseindoppelterStimmerfolgvonderRegelungin 6Absatz1Satz2BWGbeierfolgreichenEinzelbewerbernoder WahlkreisbewerbernvonParteienohneLandesliste,nicht aberbeierfolgreichenwahlkreisbewerberneinerdersperrklauselgescheitertenparteiverhindertwird,stellteineregelungslückedesgeltendenwahlrechtsdar.dasbundesverfassungsgerichthattebereitsmiturteilvom23.november 1988eineErgänzungdes 6Absatz1BWGangeregt (BVerfGE79,161 [168]).MitBeschlussvom15.Januar 2009hateserneuteineLösungderProblematikder Berliner Zweitstimmen angemahnt (BVerfGE 122, 304 [312]). II.Lösung des Entwurfs DerEntwurfsiehteineLösungdesProblemsdessogenanntennegativenStimmgewichtsunterBeibehaltungdesWahlsystemsderpersonalisiertenVerhältniswahldurchAbschaffungderMöglichkeitderVerbindungvonLandeslisten ( 7 BWG)vor,ergänztumeineSitzverteilungausSitzkontingenten der Länder nach Wählerzahl. 1. Personalisierte Verhältniswahl ohne Listenverbindungen DasBundesverfassungsgerichthatinseinemUrteilvom 3.Juli2008zurVerfassungsmäßigkeitdesEffektsdesso genanntennegativenstimmgewichtsoderinversenerfolgswertsfestgestellt,dassdereffektdesnegativenstimmgewichtskeinezwangsläufigefolgeeinermitderpersonenwahlverbundenenverhältniswahlist (BVerfGE121,266 [306]).DerGesetzgeberistdarumvonVerfassungswegen nichtgehindert,einemitderpersonenwahlverbundeneverhältniswahlohnedeneffektdesnegativenstimmgewichts anzuordnen (BVerfGE 121, 266 [307]). DerEffektdesnegativenStimmgewichtsfolgtauseinem SystembruchdesgeltendenWahlrechts,indemeinerseitsfür dieausnutzungvonstimmrestennach 7Absatz1BWG länderübergreifendelistenverbindungengebildetwerden, dieseaberandererseitsnichtdiegrundlagederverrechnung vonwahlkreis-undlistenmandatensind (BVerfGE121, 266 [306f.]).EinedenkbareAlternative,fürdiesichderGesetzgeberentscheidenkann,istdarumnachAnsichtdesBundesverfassungsgerichtsderVerzichtaufListenverbindungen nach 7BWG (BVerfGE121,266 [307]).EinVerzichtauf Listenverbindungennach 7BWGistdanacheinevonmehrerenMöglichkeitenderNeugestaltung,diederGesetzgeber hat (BVerfGE 121, 266 [315]). DerEntwurfentscheidetsichzurSchaffungeinerverfassungsgemäßenRegelungfürdenWegübereinenVerzicht auflistenverbindungendurchstreichungdes 7BWG (Artikel1Nummer2).DamitwirddieEntscheidungdesBundeswahlgesetzesfüreinemitderPersonenwahlverbundene Verhältniswahl ( 1Absatz1Satz2BWG)beibehalten. DassderGesetzgeberinAusführungseinesRegelungsauftragsausArtikel38Absatz3desGrundgesetzes (GG)das VerfahrenderWahlzumDeutschenBundestagsogestalten darf,dasserdiewahlsystemedermehrheitswahlundder VerhältniswahlinFormderpersonalisiertenVerhältniswahl miteinanderverbindet,hatdasbundesverfassungsgericht wiederholtausgesprochen (BVerfGE6,84 [90];6,104 [111]; 95, 335 [349]; 121, 266 [296]). DurchdenVerzichtaufListenverbindungenwirddieHäufigkeitdesAuftretensdessogenanntennegativenStimmgewichtserheblichreduziert.DenneinZuwachs (oderverlust) anzweitstimmenbeieinerlandeslistewirdsichbeidersitz-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6290 verteilungnunnichtmehrnotwendigimmeraufeineandere LandeslistederselbenParteiauswirken.OhnedieMöglichkeitderListenverbindungnach 7BWGkonkurrierendie LandeslistenallerParteienumdieVerteilungderSitzenach 6Absatz2BWGundnichtnurdieListenderselbenPartei imrahmenderunterverteilungnach 7Absatz3BWG.In denfällen,indenenein (hypothetischer)zweitstimmenverlusteinerlandesliste,dersichaufdieparteiausnahmsweise nichtnegativauswirkt,weilwahlkreiskandidatendieserparteiindiesemlandmehrdirektmandateerrungenhabenals dieparteilistenmandate (sog.überhangsituation),zumehr SitzenbeieineranderenParteiführt,bedeutetdaseinnormalesErgebnisundkeineninversenErfolgswert.Dennder ZweitstimmenverlusteinerLandeslisteführtindiesemFall nichtzueinemzuwachsansitzenderverbundenenlandeslistenderselbenpartei,sondernzueinemsitzzuwachsbei eineranderenpartei.dasistabernichtwiedasnegative Stimmgewichteinwillkürlicherundwidersinniger (BVerfGE121,266 [300,304]),sonderneinfolgerichtiger Effekt. DaohneListenverbindungenalleLandeslistenallerParteien beidersitzverteilungmiteinanderkonkurrieren,istesaber weiterhinauchmöglich,dasseindurcheinenverlustan ZweitstimmeneinerLandeslisteverlorenerSitznachdemin 6Absatz2BWGgeregeltenVerfahrenaufeineandere LandeslistederselbenParteientfällt.Diesbedeutetaberimmerdann,wennderVerlusteinesListenmandatsfürdieParteiwegenderhohenZahlderDirektmandateindiesemLand nichtnegativinsgewichtfälltundindemanderenland nichtdurcheinehöherezahlvondirektmandatenverdeckt wird,imergebniseinensitzzuwachstrotzstimmenverlusts. SolcheFällenegativenStimmgewichtssindzwarwesentlich seltener,wenneinverloreneslistenmandatauchdenlandeslistenalleranderenparteienzugutekommenkann. SolangeauchLandeslistenderselbenParteiumSitzekonkurrieren,istesabernichtausgeschlossen,dassZweitstimmenverlusteeinerParteiimErgebniszueinemSitzgewinn dieserpartei (beziehungsweiseviceversa),alsozunegativemstimmgewichtführen.umdeneffektdessogenannten negativenstimmgewichtsauszuschließen,mussdarumdie KonkurrenzvonLandeslistenderselbenParteiausgeschlossen werden. 2. Sitzkontingente der Länder nach Wahlbeteiligung DasseinZweitstimmenverlustundeindarausresultierender SitzverlustimErgebniseineranderenLandeslistedergleichenParteizugutekommenkönnen (oderviceversa), schließtderentwurfdadurchaus,dassdenlandeslistendie SitzeausSitzkontingentenzugeteiltwerden,dienachWählerzahlaufdieLänderverteiltwurden.Damitkonkurrieren nurdielandeslistenderverschiedenenparteienineinem LandumdiezuvergebendenSitze.Zweitstimmen-undSitzverlusteeinerParteikommengegebenenfallseinerder konkurrierendenlandeslistenderanderenparteienzugute. LandeslistenderselbenParteikönnenvoneineranderenVerteilungderSitzeineinemanderenLandnichtprofitieren,so dassinsoweitauchdereffektdessogenanntennegativen StimmgewichtsoderinversenErfolgswertsausgeschlossen ist. DasWahlgebietistdabeiweiterhindasGebietderBundesrepublikDeutschland ( 2Absatz1BWG).DieWahldes DeutschenBundestagesbleibteinAktdergesamtenWählerschaft.Wahltag,WahlorganisationundErgebnisfeststellung durchdenbundeswahlleiterbeziehensichnachwievorunterberücksichtigungdergliederungdesbundesinländer aufdasgesamtewahlgebiet.auchdiesogenannte5-prozent-klausel ( 6Absatz6BWG)bleibtaufdasgesamte Wahlgebietbezogen.Neuist,dassauchdieSitzverteilung beiderwahlnachlandeslisten ( 6BWG)aufgrunddes ZweitstimmenanteilsnachlandesweisegebildetenSitzkontingentenerfolgt,sowiebereitsbisherdieSitzverteilungbei derwahlindenwahlkreisen ( 5BWG)aufgrunddesErststimmenanteilsgetrenntnachden299Wahlkreisen ( 2Absatz 2 BWG) erfolgte. DieVerteilungderGesamtzahlderSitze ( 1Absatz1 BWG)aufdieLändererfolgtnach 6Absatz1Satz1BWG neu nachdenregelndes 6Absatz2Satz2bis7BWG aufdergrundlagedessogenanntendivisorverfahrensnach Sainte-Laguë/Schepers,dasauchbisherfürdieVerteilung dergesamtzahldersitzeimrahmenderoberverteilungauf dieparteienundderunterverteilungaufdielandeslistensowieüberdieverweisungin 3Absatz1BWGfürdieVerteilungderWahlkreiseaufdieLändergilt,künftig nach AbschaffungderMöglichkeitderListenverbindungnach 7 BWGundderdamitentfallendenOberverteilung direktfür dieverteilungdersitzeaufdielandeslistenundüber 6 Absatz1Satz1BWG neu fürdieverteilungdersitzeauf die Sitzkontingente der Länder. WegendesimDemokratieprinzipwurzelndenGrundsatzes dergleichheitderwahl (BVerfGE121,266 [295];99,1 [13];51,222 [234])bestimmensichnach 6Absatz1Satz1 BWG neu diesitzkontingentederländernachderwahlbeteiligung.andersalsbeiderverteilungderwahlkreiseauf dieländerimrahmendervorgeschaltetenmehrheitswahl indenwahlkreisennach 3Absatz1BWGwerdennach dementwurfalsodiesitzkontingentederländerimrahmenderverhältniswahlnichtnachderbevölkerungszahlbestimmt.denndieswürdebeiunterschiedlicherwahlbeteiligungindenländernzuerfolgswertunterschiedenzwischen denwählerstimmeninländernmithoherundniedriger Wahlbeteiligungführen.MaßgeblichistnachdemEntwurf diezahlderwählerinjedemland,alsoallerwahlberechtigten,dieihreerst-oderzweitstimmeabgegebenhaben. WiebisherbleibtdieZahlderimRahmenderVerhältniswahlaufdieLänderentfallendenAbgeordnetenalsovonder WahlbeteiligungindenLändernabhängig.AuchimbisherigenSystemderOber-undUnterverteilungwardieZahlder ausjedemlandindasbundesparlamenteinziehendenabgeordnetenvonderverteilungdersitzeaufdielandeslisten nachderzahldererzieltenzweitstimmenunddamitvonder Wahlbeteiligung in den Ländern abhängig. BeiderVerteilungderSitzeaufdieLandeslistenderParteien aussitzkontingentenderländerkönnenerfolgswertunterschiedederstimmenfürdieparteienentstehen,wennsich unterschiedlichhohezahlenvonnichtmehrzueinemmandatführendenreststimmeninden16ländernnichtausgleichen,sondernkumulieren.zurvermeidungvonerfolgswertunterschiedenwerdennach 6Absatz2aBWG neu weiteresitzevergeben,wenndieerfolgswertabweichungim WahlgebietbezogenaufdieZahlderZweitstimmen,diein den16ländernnichtzueinemsitzgeführthaben,größerist alsdiestimmenzahl,dieimbundesdurchschnittfüreinen

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Sitzerforderlichwar.DieweiterenSitzewerdenjeweilsden LandeslistenderParteizugeteilt,diediehöchstepositive AbweichungbeiderZweitstimmenzahlaufweisen.Ineinem solchenfallerhöhtsichdiegesamtzahldersitzenach 1 Absatz 1 BWG. DasgleicheVerfahrenwirdzurAnpassungderMehrheitssicherungsklauseldes 6Absatz3BWGgewählt,diesich nachstreichungdes 7BWGnichtmehraufdiebundesweitenListenverbindungen,sondernnurnochaufLandeslisten beziehenwürde.inderaufdenübergangvoneinemsystem mitlistenverbindungenzueinemmitsitzkontingentenangepasstenfassungwürdeimfalleinerbundesweitenmehrheiteinerparteiderenlandeslistenmitdemhöchstenreststimmenanteiljeeinweiteresmandatzugewiesen,bisder Mehrheit der Zweitstimmen eine der Sitze entspricht. VonderfürjedeLandeslistesoermitteltenAbgeordnetenzahlwirdwiebisherdieZahldervonWahlkreisbewerbern derparteiindenwahlkreisendeslandeserrungenensitze abgezogen ( 6Absatz4BWG).Dabeiverbleibeninden WahlkreisenerrungeneSitzewiebishernach 6Absatz5 BWGdenerfolgreichenWahlkreisbewerbernderParteiauch dann,wennsiedieimrahmenderverhältniswahlnachden Absätzen2und3ermittelteZahlübersteigenunddarum nichtmehraufdiezahlderlistenmandateangerechnetwerdenkönnen (sog.überhangmandate).dassdergesetzgeber denproporznachzweitstimmennichtzumausschließlichen VerteilungssystemerhobenhatunddasimBundeswahlgesetzgestalteteWahlsystemeinermitderPersonenwahlverbundenenVerhältniswahl ( 1Absatz1BWG)daraufangelegtist,dieErgebnissedervorgeschaltetenMehrheitswahlin FormderDirektmandatederWahlkreisbewerberzuerhalten, hatdasbundesverfassungsgerichtalsnotwendigefolgeder personalisiertenverhältniswahlnichtbeanstandet (BVerfGE 121,266 [274];95,335 [356];79,169 [171];16,130 [140]; 7, 63 [74]; 1, 208 [247]). 3.BeseitigungdesEffektsdessogenanntennegativen Stimmgewichts DervomBundesverfassungsgerichtinseinerEntscheidung vom3.juli2008 (BVerfGE121,266)alsVerletzungvon Artikel38Absatz1Satz1GGbeurteilteEffekt,dassein ZuwachsanZweitstimmenzueinemVerlustanSitzender LandeslistenodereinVerlustanZweitstimmenzueinemZuwachsanSitzenderLandeslistenführenkann (sog.negativesstimmgewicht),wirddurchdenentwurfbeseitigt.denn beieinempersonalisiertenverhältniswahlrechtohnelistenverbindungenmitfestensitzkontingentenhabenveränderungendeszweitstimmenergebnisseseinerlandeslistekeineneinflussaufdiesitzzuteilunginanderenländernund könnendarumnichtzumehrsitzenderselbenparteiin einem anderen Land führen. VerschiebungeninderWählergunstlassendieWählerzahl unddamitdiegrößedersitzkontingentegrundsätzlichunberührt.einzweitstimmenverlusteinerpartei (oderumgekehrteinzweitstimmengewinn)ändertalleinnichtsander WählerzahlimLand.ObineinemLand600000WahlberechtigtefürParteiXund400000fürParteiYstimmenoder obnur580000fürparteixstimmenundsich20000zuparteiyumorientieren,ändertnichtsdaran,dassinderbundesweitenverteilungdergesamtzahldersitzeaufdieländer dassitzkontingentdeslandesnach 6Absatz1Satz1 BWG neu nachderzahlvon1millionwählerbestimmt wird.derzweitstimmenverlustderparteixhatdarum grundsätzlichnurauswirkungenimland.erkanndiezahl derlistenmandatederparteiyimlanderhöhenunddieder ParteiXverringernoderunberührtlassen (wennwahlkreisbewerberderparteixebensovieleodermehrdirektmandateerrungenhaben,wielistenmandateaufdielandesliste derparteixentfallenwürden).erkannabernichtzumehr SitzenfürdieverlierendeParteiXimgleichenodereinem anderenland,alsonichtzunegativemstimmgewichtführen.nurwennwählernichtzueineranderenparteiwechseln,sonderngarkeinezweitstimmeabgeben,kanndiesalso AuswirkungenaufdieVerteilungderSitzeaufdieLänder nach 6 Absatz 1 Satz 1 BWG neu haben. AuchbeieinemVerzichtaufdieAbgabederZweitstimme wirddiewählerzahlaberdannnichtverändert,wennesentsprechendderdefinitiondesnegativenstimmgewichtsin derentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsvom 3.Juli2008nurzueinemZuwachsodereinemVerlustan Zweitstimmenkommt.DennauchwernurseineErststimme abgibt,istwählerundwirdbeiderbestimmungdersitzkontingentederländernach 6Absatz1Satz1BWG neu mitgezählt.dieinbverfge121,266angenommenebedingungeineszuwachsesoderverlustsanzweitstimmenallein verändertalsonichtdienachdementwurfgebildetensitzkontingentederländerundkanndarumnichtzuauswirkungeninanderenländernführenundmithinauchnicht zumeffektdesnegativenstimmgewichts.dervombundesverfassungsgerichtinleitsatz1desurteilsvom3.juli2008 (BVerfGE122,266 [267])alsVerstoßgegenArtikel38Absatz1Satz1GGgewerteteEffektistdamitimEntwurfausgeräumt. NurwennüberdieDefinitiondesBundesverfassungsgerichtshinauszusätzlichunterstelltwürde,dasseinebestimmteZahlvonWählernnichtnuraufihreZweit-,sondern auchaufihreerststimmeverzichtet,würdedasdiewählerzahlverändernundkönnteu.u.zueineranderenverteilung dersitzeaufdieländerführen.diezusätzlicheannahme eineserststimmenverlustsreduziertaberihrerseitswieder diewahrscheinlichkeitdeseffektsdesnegativenstimmgewichts.dennwennwähleringroßerzahlaufihreerststimmeverzichten,kannnichtgleichzeitigunterstelltwerden, dassdiezahldervonwahlkreisbewerberngewonnenen Wahlkreismandatekonstantbleibt.Selbstwenndurcheine VerschiebungderSitzkontingenteeineandereLandesliste derselbenparteieinzusätzlicheslistenmandatgewönne, würdediegesamtzahldermandatefürdieparteiabernicht erhöht,wenndurchdenverlustvonerststimmenauchein oder mehr Direktmandate im Ausgangsland wegfallen. ZudemkönnteselbsteineZu-oderAbnahmevonZweitstimmen,beidenendieWählerzugleichaufihreErststimmen verzichten,ohnedassdieszueinerverlustanwahlkreismandatenfürdieparteiindembetreffendenlandführt,nurdann zueinerveränderungdersitzkontingenteunddamitzuder zumindesttheoretischenmöglichkeitvonauswirkungenin anderenländernführen,wennmanunterstellt,dassdiese BedingungenisoliertnurindemgenanntenLandeintreten. WennmandagegenparalleleEntwicklungenindenanderen LändernnichtausderÜberlegungausschließt,würdenauch diewählerzahlenindenanderenländernproportionalsteigenoderfallenunddarumbeidersitzverteilungaufdielän-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6290 dernach 6Absatz1Satz1BWG neu keineoderselten Veränderungeneintreten.SolangeeineZu-oderAbnahme anzweitstimmennichtzuveränderungendersitzkontingenteführt,kannsiesichabernichtinanderenländerninvers auswirken,d.h.eskommtnichtmehrzudemeffektdesso genannten negativen Stimmgewichts. BeieinemWahlsystemderpersonalisiertenVerhältniswahl ohnelistenverbindungenmitsitzkontingentennachwahlbeteiligungkönntedereffektdessogenanntennegativen Stimmgewichtsalsonurunterden (kumulativen)bedingungen auftreten, dass einebestimmtezahlvonwählerneinerparteimitüberhangmandateninnureinemland (ohneparalleleentwicklungen in den anderen Ländern), ihrezweitstimmenentzieht,ohnesieeineranderenpartei zu geben, und (überdiedefinitiondesbundesverfassungsgerichts hinaus)gleichzeitigauchkeineerststimmefüreinen Wahlkreisbewerber abgibt, diezahlderverlorenenerststimmendabeinichtsogroß ist,dasssieauchzumverlusteinesdirektmandatsindiesem Land führt, aberdochgeradesogroß,dasssiezueinemsitzverlust deslandesinderbundesweitenzuteilungdersitzenach 6 Absatz 1 Satz 1 BWG neu führt, undindemland,woeinsitzzuwachseintritt,diesersitz nichtaneineanderepartei,sonderngeradeandielandesliste der gleichen Partei fällt, undindiesemlandwahlkreisbewerberderparteinicht sovieledirektmandategewonnenhaben,dassdaszusätzlichelistenmandatauchdortwegenderanrechnung nach 6 Absatz 4 BWG nicht zu mehr Sitzen führt. EinesolcheunwahrscheinlicheVerkettungkumulativer BedingungenisteineabstraktkonstruierteFallgestaltung undnichtanderpolitischenwirklichkeitorientiert.dergesetzgebermussaberlautbundesverfassungsgerichtseine EinschätzungundBewertunggeradenichtanabstraktkonstruiertenFallgestaltungen,sondernanderpolitischenWirklichkeitorientieren (BVerfGE95,408 [418];121,266 [298]). EinesolcheKumulationvonBedingungenmüsstezudem zufälligundinunkenntnisderwählervondenbedingungen undauswirkungeneintreten.siekönntenichtrationalkalkuliertundbewussteingesetztwerden,dennwievieleandere Wählersichwieentscheiden,kannvorBekanntgabedes Wahlergebnisses kein Wähler wissen. AuchinderdemUrteilvom3.Juli2008 (BVerfGE121,266 [276f.])zugrundeliegendenSituationdernichtamTagder HauptwahlstattfindendenNachwahlineinemWahlkreis kannnachderlösungdesentwurfsdereffektdessogenanntennegativenstimmgewichtsnichtmehrdurchtaktischestimmenthaltungeingesetztwerden.denndurcheine bloßenichtabgabevonzweitstimmenwieimdresdener FallkannderEffektdesnegativenStimmgewichtsnichteintreten,weildadurchdienachWählerzahlbestimmtenSitzkontingentenichtbeeinflusstwerdenundohneVeränderung dersitzkontingenteeffekteineinemlandineinemanderen LandkeineAuswirkungenhaben.EineWahlenthaltungmit Erst-undZweitstimmewürdeaberdenWahlerfolgdes Wahlkreisbewerbersgefährden,wasvontaktischenWählern geradenichtbeabsichtigtwäreundauchdeneffektdesnegativenstimmgewichtsbeseitigenwürde,weilderzweitstimmenverlustdannpersaldonichtzueinemsitzgewinn führen würde. DerVersucheinertaktischenAusnutzungdesEffektsdesnegativenStimmgewichtswürdedarumvoraussetzen,dassgeradeindemNachwahlkreiseinederseltenenAusnahmefälle einersituationvorliegt,dietheoretischzueineminversem Erfolgswertführenkönnte,unddasseineWählerzahlsich dererst-undderzweitstimmeenthält,diegeradesogroßist, dassderwahlerfolgdeswahlkreisbewerbersnichtgefährdet wirdundnichtaufdielandeslisteindersitzverteilungnach 6Absatz2BWGeinSitzwenigerentfällt,dieseWählerzahlaberdennochsogroßist,dassdasSitzkontingentdes LandessichumeinenSitzverkleinert (unddiesersitznach 6Absatz1Satz1BWGaufeinLandentfallenwürde,wo ernach 6Absatz2BWGderLandeslistedergleichenParteizugeteiltwürde,dieselbstkeinÜberhangmandathat). DieseSituationaberistzukomplexfüreineBerechnungund eine taktische Ausnutzung unter realen Bedingungen. 4.Verfassungsgemäße Lösung DerEntwurferfülltdieVerpflichtungdesGesetzgebers durchdasurteildesbundesverfassungsgerichtsvom3.juli 2008,eineverfassungsgemäßeRegelungzutreffen,damit nichtermöglichtwird,dasseinzuwachsanzweitstimmen zueinemverlustansitzenodereinverlustanzweitstimmen zueinemzuwachsansitzenführenkann.derentwurfwählt dabeidenvombundesverfassungsgerichtaufgezeigtenweg überdenverzichtauflistenverbindungennach 7BWG (BVerfGE121,266 [307,315]).Ersetztsoandemvom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE121,266 [307])festgestelltenSystembruchdesgeltendenWahlrechtsan,daszur ReststimmenverwertungländerübergreifendeListenverbindungenzulässt,dieseabernichtzurGrundlagederVerrechnungvonWahlkreis-undListenmandatenmacht,indemer 7BWGstreicht.ErergänztdieseLösung,weilsiedenEffektnichtbisaufselteneAufnahmefällebeseitigt,in 6Absatz1Satz1BWG neu durchdieverteilungdersitzeauf dielandeslistenaussitzkontingentenderländer,umsoeinekonkurrenzundsitzverschiebungenzwischendenlandeslisten der gleichen Partei auszuschließen. DerEffektdessogenanntennegativenStimmgewichtswird dadurchbeieineranderpolitischenwirklichkeitorientierten Betrachtung (BVerfGE121,266 [298];95,408 [418]),komplettbeseitigt.NachdemEntwurfistesnichtmehrmöglich, dasseinzuwachsanzweitstimmenzueinemverlustansitzenodereinverlustanzweitstimmenzueinemzuwachsan Sitzenführenkann,durchdendievonArtikel38Absatz1 GGbeiderVerhältniswahlalsTeilderGleichheitderWahl garantierteerfolgswertgleichheitdurchdenwidersinnigen Effektverletztwird,dasseinebeabsichtigtepositiveWirkungeinerStimmabgabeinihrGegenteilverkehrtwird (BVerfGE 122, 266 [300]). NurinabstraktkonstruiertenFallgestaltungen,andenender GesetzgebersichbeiseinerEinschätzungundBewertung lautbundesverfassungsgericht (BVerfGE121,266 [298]; 95,408 [418])geradenichtorientierenmuss,wäreimFalle einerzufälligenverkettungzahlreicherzusätzlichunterstell-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode terbedingungeneininversereffekttheoretischnochdarstellbar.selbstindiesenabstraktkonstruiertenfallgestaltungenwürdedereffektaber nurinseltenenund unvermeidbarenausnahmefällen (BVerfGE121,266 [308])auftreten, diebeiderverfassungsrechtlichenbewertungvernachlässigtwerdenkönnen (BVerfGE121,266 [301]),weilerauchinsolchenFallgestaltungen weitestgehend vermieden (BVerfGE 121, 266 [315]) wäre. DurchdieAnrechnungderDirektmandateaufdiejeweilige LandeslistederPartei ( 6Absatz4BWG)sollderföderale ProporzderZweitstimmenmöglichstgenauimWahlergebniswiedergegebenwerden (BVerfGE121,266 [302]).Eine solcherücksichtnahmeaufdiebundesstaatlichegliederung undaufdieihrfolgendeorganisationderparteienauchim WahlrechtistnachdenFeststellungendesBundesverfassungsgerichtsverfassungsrechtlichlegitimiert (BVerfGE 121,266 [303];95,335 [350]).DasBundesstaatsprinziperlaubtdemGesetzgeber,sichamgliedstaatlichenAufbauder Bundesrepublikzuorientieren (BVerfGE121,266 [303]). FöderaleBelangekönnengrundsätzlichbeiderAusgestaltungdesWahlrechtsberücksichtigtwerdenundsindauch geeignet,eineangemessenedifferenzierungderwählerstimmenzurechtfertigen (BVerfGE121,266 [303]).Beider demgesetzgeberobliegendenaufgabe,verfassungsrechtlichlegitimezieleunddasgebotderwahlrechtsgleichheit zumausgleichzubringen (BVerfGE121,266 [303];95,408 [420]),entscheidetsichdervorliegendeEntwurfdafür,die derwahrungeinesföderalenproporzesdienendeverrechnungderdirektmandatemitlistenmandatenauflandesebenebeizubehaltenundnichtdieverfassungsrechtlichnicht gebotene (BVerfGE95,355 [356])HerstellungdesProporzesnachZweitstimmenzumausschließlichenVerteilungssystem zu erheben. DerdurchföderaleBelangenichtzurechtfertigendeEingriff indiewahlrechtsgleichheitdurchdeneffektdesnegativen Stimmgewichts (BVerfGE121,266 [304])wirddurchden VerzichtaufListenverbindungenundeineSitzzuteilungaus SitzkontingentenderLändernachderWahlbeteiligungbeseitigt.ZwischenderWahlrechtsgleichheitundderWahrung desföderalenproporzeswirddamiteinschonenderausgleichhergestellt,derbeidenverfassungsgüternzuoptimaler Wirksamkeit verhilft. III.Alternativen EinegrundsätzlicheAbkehrvondembewährtenWahlsystemdermitderPersonenwahlverbundenenVerhältniswahl ( 1Absatz1Satz2BWG)istnichterforderlich.DiedenkbarenAlternativenzurBeseitigungdesverfassungswidrigen EffektsdessogenanntennegativenStimmgewichtssindgegenüberdemWegeinesVerzichtsaufListenverbindungen mit Sitzkontingenten nach Ländern nicht vorzugswürdig. 1. Reines Mehrheits- oder Verhältniswahlrecht DasBundesverfassungsgerichthatzwarinständigerRechtsprechungentschieden,dassderGesetzgeberinAusführung desregelungsauftragesdesartikel38absatz3ggdie WahlsystemederMehrheitswahlundderVerhältniswahlin FormdermitderPersonenwahlverbundenenVerhältniswahl ( 1Absatz1Satz2BWG)miteinanderverbindendurfte (BVerfGE6,84 [90];6,104 [111];95,335 [349,354];121, 266 [296]).Eshataberauchdaranfestgehalten,dassderVerfassunggeberbewusstdaraufverzichtethat,einWahlsystem unddessendurchführungverfassungsrechtlichvorzuschreiben,unddassdergesetzgeberdasverfahrenderwahlzum DeutschenBundestagalsMehrheitswahloderalsVerhältniswahl gestalten darf (BVerfG a. a. O.). SowohleinreinesMehrheits-,alsaucheinreinesVerhältniswahlrechtwärengeeignet,denEffektdessogenanntennegativenStimmgewichtszubeseitigen.DennohnediegesetzgeberischeEntscheidung,dassdieWahlkreismandateaufdie SitzederLandeslisteverrechnetwerdensollen (BVerfGE95, 335 [356]),wäreauchderausderKonzeptionderVerrechnungderErst-mitdenZweitstimmenmandatenresultierende EffektdesnegativenStimmgewichts (BVerfGE121,266 [306])ausgeschlossen.BeieinerreinenVerhältniswahlohne vorgeschaltetemehrheitswahlindenwahlkreisenkönnteein auseinemzweitstimmenverlustresultierenderverlustvon SitzennichtwegenderZahlvonWahlkreisbewerberngewonnenenundnach 6Absatz5BWGderParteiverbleibendenDirektmandatenohneAuswirkungaufdieZahlder SitzederParteiindiesemLandbleibenundmiteinemSitzgewinneineranderenLandeslistedergleichenParteizu einembundesweitenzuwachsansitzentrotzzweitstimmenverlustsführen.beieinemreinenmehrheitswahlrecht könnensichstimmenverlustenichtaufandereteiledes Wahlgebietsauswirken,weildieEinzelergebnissederMehrheitswahlindenWahlkreiseninkeinerWeisezurErmittlung derproportionalenstärkederparteienundlistenzusammengeführt oder verrechnet werden. DerEntwurfhältbewusstandervomGesetzgeberimBundeswahlgesetzangeordnetenVerbindungderMehrheits-mit derverhältniswahlfest.zurbeseitigungdeswidersinnigen EffektsdessogenanntennegativenStimmgewichtsistdie AufgabedesbewährtenWahlsystemsderBundesrepublik Deutschlandnichterforderlich.DasBundesverfassungsgerichthatfestgestellt,dassderGesetzgebernichtgehindert ist,einemitderpersonenwahlverbundeneverhältniswahl ohnedeneffektdesnegativenstimmgewichtsanzuordnen (BVerfGE121,266 [307]).EinSystemwechselhinzueinem reinenmehrheits-oderverhältniswahlrechtwürdeeinentiefeneinschnittingewachsenestrukturenbedeuten.erwäre zurbeseitigungdesnegativenstimmgewichtszwargeeignet, ist aber nicht erforderlich. EineRückkehrzuderimKaiserreichpraktiziertenMehrheitswahlwürdedieseit1918gewohnteAbbildungderproportionalenStärkederpolitischenKräfteimParlamentaufgeben.AllefürunterlegeneKandidatenabgegebenen StimmenwärenverlorenundohneEinflussaufdasWahlergebnis.DiekleinerenParteienwärenaufeinenSchlagund bedingtdurchdaswahlsystemohneaussichtaufdieentsendungvonvertreternindendeutschenbundestag,obwohl sierelevantewählergruppenrepräsentieren.auchdieim UnterschiedzurreinenVerhältniswahlzwischenPartei-ListenwährendderWeimarerRepublikfürdasWahlsystemder BundesrepublikcharakteristischepersonalisierendeKomponentederDirektwahlvonWahlkreisbewerbern,dievonden örtlichenparteigliederungenaufgestellt,denwählernvor Ortbekanntundverantwortlichsind,sollnichtaufgegeben werden.diesekomponentederpersonalisiertenverhältniswahlstärktdieidentifikationunddenpersönlichenkontakt vonwählernundgewähltenundbindetdieabgeordneten

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/6290 andieörtlichenverhältnisseimland.dieinjahrzehntelangerdemokratischerpraxiseingespielteverbindungder MehrheitswahlvonWahlkreisbewerbernmitderVerhältniswahlvonParteilistenkombiniertdierelativenVorteilebeider Systeme und vermeidet ihre Schwächen. 2.Grabensystem DenverfassungswidrigenEffektdessogenanntennegativen StimmgewichtswürdeaucheineVerbindungvonMehrheitsundVerhältniswahlinFormeinesGrabensystemsvermeiden,beidemdieWahldesDeutschenBundestageshälftig nachdemmehrheits-undhälftignachdemverhältniswahlprinzipdurchgeführtwürde.ohneverrechnungderinder MehrheitswahlgewonnenenWahlkreismandatemitdenin derverhältniswahlgewonnenenlistenmandatenwäreauch derausderkonzeptionderverrechnungdererst-mitden ZweitstimmenmandatenresultierendeEffektdesnegativen Stimmgewichts (BVerfGE121,266 [306])ausgeschlossen. BeieinerVerbindungvonMehrheits-undVerhältniswahlin FormeinesGrabensystemskönntemangelsVerrechnungein VerlustvonZweitstimmennichtmehr wiejetztwegender ZahldervonWahlkreisbewerberngewonnenenDirektmandate ohneauswirkungaufdiezahlderlistenmandate bleibenundniemiteinembundesweitenzuwachsansitzen einhergehen.beieinemgrabensystemwürdensichsitzverlusteeinerlandeslisteimmeraufdasgesamtergebnisder Parteiauswirken,weilsienichtmiterrungenenWahlkreismandatenverrechnetunddarumeinVerlustvonListenmandatennichtvoneinergroßenZahlnichtanrechenbarerDirektmandate verdeckt würde. DasBundesverfassungsgerichthataucheinesolcheVerbindungderMehrheits-mitderVerhältniswahlbeiderWahl zumdeutschenbundestagausdrücklichzugelassen (BVerfGE121,266 [296])undalsdenkbareAlternative (BVerfGE121,266 [307])sowieMöglichkeitderNeuregelung (BVerfGE121,266 [315])bezeichnet.DerEntwurfentscheidetsichbeiderVorlageeinerverfassungsgemäßenRegelung,dienichtmehrermöglicht,dasseinZuwachsan ZweitstimmenzueinemVerlustanSitzenodereinVerlustan ZweitstimmenzueinemZuwachsanSitzenführt,gegendiese Alternative. EinGrabensystemwürdeeinenBruchmitderetablierten VerbindungvonMehrheits-undVerhältniswahlinderpersonalisiertenVerhältniswahlundeinenEinschnittingewachsenepolitischeGerechtigkeitsvorstellungenundStrukturen bedeuten.wenndieergebnissedervorgeschaltetenmehrheitswahlvonwahlkreisbewerbernmitdennachdemstärkeverhältnisderparteienvergebenenlistenmandatennicht mehrverrechnetwürden,würdedasparlamentnichtmehr diepolitischenpräferenzenderwählerschaftspiegelnund fürdiehälfte (odereinenanderengesetzlichbestimmten Bruchteil)allerParlamentssitzedietypischenEffekteder Mehrheitswahleintreten,dassdiefüreinenunterlegenen KandidatenabgegebenenStimmenverlorensindundkleinereParteien,dieankeinemOrtdieMehrheit,überallaber einenrelevantenteilderstimmengewinnen,insoweitohne Repräsentanz im Parlament bleiben. FürkleinereParteienwürdeeinGrabensystemdarumbedeuten,dassdieHälfte (odereinanderergesetzlichbestimmter Bruchteil)derSitzefürsiedefactovonvornhereinunerreichbarundeineDomänedergroßenParteienwäre,deren WahlkreisbewerbersichmitAussichtaufErfolgumWahlkreismandatebewerbenkönnen.DieserVorteilfürdiegroßenParteienwürdezusätzlichnichtmehrdurchdieAnrechnungaufdeninderVerhältniswahlfestgestelltenProporz relativiert.vielmehrwürdedieabkoppelungdermehrheitswahlindenwahlkreisenvonderverhältniswahleinehalbierungderrepräsentanzkleinerparteienimbundestagund einezusatzprämiefürdieindenwahlkreisenrelativstärksten Parteien bedeuten. 3.Kompensationsmodelle DenEffektdessogenanntennegativenStimmgewichtsoder inversenerfolgswertswürdeaucheinwahlrechtbeseitigen, dasvonkandidateneinerparteierrungenewahlkreismandate,dienichtnach 6Absatz4BWGvondenListenmandatendergleichenParteiabgerechnetwerdenkönnen,weilsie diezahlderlistenmandateübersteigen (sog.überhangmandate),mitsitzenandererlandeslistendergleichenpartei verrechnet (sog.kompensationsmodell).denneinverlust anzweitstimmeneinerlandesliste,derinderunterverteilungzueinemsitzverlustdieserlandeslisteundbeieiner anderenlandeslistederparteizueinemlistenmandatmehr führenwürde,würdeeinanrechenbaresdirektmandatzu einemüberhangmandatmachen,dasdurchsitzverlusteiner anderenlandeslistederparteikompensiertwird.derzweitstimmenverlustführtnichtzueinemsitzgewinnderpartei, sonderndersitzgewinneineranderenlandeslistedurchdie KompensationzugleichzueinemSitzverlust.UndumgekehrtwürdenmehrZweitstimmenfüreineParteimitÜberhangmandatenzwarzueinemSitzverlusteineranderenLandeslisteinderUnterverteilung,perSaldoabernichtzu wenigersitzenführen,weileindirektmandatindemland wegenderzweitstimmen-undlistenmandatsgewinneabrechenbarunddarumnichtmehrdurchstreichungeineslistenmandats in einem anderen Land kompensiert wird. DasBundesverfassungsgerichthatinseinemUrteilvom 3.Juli2008eineVerrechnungvonDirektmandatenmit ZweitstimmenmandatenalseineMöglichkeitderNeuregelunggenannt.Eshataberzugleichdaraufhingewiesen,dass einelandeslistenübergreifendeverrechnungvondirektmandatenundzweitstimmenmandatenüberhangmandateund damitdeneffektdesnegativenstimmgewichtszwarweitestgehendvermeiden,abergleichzeitigdazuführenwürde, dassfürdenausgleichfehlenderlistenmandateaufeiner LandeslisteaufMandateeineranderenLandeslistezurückgegriffenwerdenmüsste (BVerfGE121,266 [315])undes damitzubeeinträchtigungendesföderalenproporzeskommenkann (a.a.o.307).auchdieabweichendemeinungder dieentscheidungvom10.april1997nichttragendenrichter,dieeinkompensationsmodellzurvermeidungvonüberhangmandatenbefürwortete,hattedaraufhingewiesen,dass diesesmodellnichtsicherstellenkann,dassdieeinzelnen LandesverbändederParteienimBundestaginderStärke vertretensind,wiediesdemanteilderaufsieentfallenden Zweitstimmen entspricht (BVerfGE 95, 335 [401]). DabeiistdiedamaligeoptimistischeAnnahmederdieEntscheidungnichttragendenRichter,einsolchesVerrechnungsmodellkönne diebeiseineranwendungentstehende Unterrepräsentationeiniger größerer Landesverbände aufeinengeringenumfangbeschränken,derinseinem AusmaßnurunwesentlichüberdiedurchdasgeltendeRecht

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ohnehinbewirkteüberrepräsentationderlandesverbände mitüberhangmandatenhinausgeht (BVerfGE95,335 [402]),durchdieWahlergebnisseseit1997nichtbestätigt worden.zudemistdiedamaligeeinschätzungderunter HinweisaufdenGesetzentwurfderFraktionBÜNDNIS90/ DIEGRÜNEN (Bundestagsdrucksache13/5575)einKompensationsmodellbefürwortendenRichter,essei ganzunwahrscheinlich,dasseineparteibundesweitmehrdirektmandateerzielealsihrnachproporzlistenmandatezustehen unddasseineparteiwiediecsu,dieinnureinembundeslandantritt,überhangmandateerzielenkönne (a.a.o.401), durchdieergebnissederbundestagswahlvon2009widerlegtworden.dennindieserwahlerzieltenwahlkreisbewerberdercdugenausovieledirektmandate,wiederpartei nachzweitstimmenergebnislistenmandatezustanden,und dreimandatederwahlkreisbewerberdercsuinbayernwarenaufdielandeslistedercsunichtanrechenbareüberhangmandate. TatsächlichwerdenbeieinemKompensationsmodellnoch einmalebensovielemandatevonlandeslistenohneüberhangmandateabgezogenwieüberhangmandateanfallen,so dassdereffektnicht nurunwesentlich verstärkt,sondern dervorteilderlandeslistenundderländermitüberhangmandatendurchgleichhoheabzügevonlistenmandaten beilandeslisten (unddamitauchbeiländern)ohneüberhangmandateverdoppeltwird.sowärenbeiderbundestagswahl199813überhangmandatederspdindenländern Brandenburg,Sachsen-AnhaltundThüringendurchAbzug von13listenmandatenindenländernniedersachsen ( 2), Nordrhein-Westfalen ( 4),Sachsen ( 1),Hessen ( 1), Rheinland-Pfalz ( 1),Bayern ( 2)undBaden-Württemberg ( 2)zukompensierengewesen.ImJahr2002wären4ÜberhangmandatederSPDinHamburg,Sachsen-Anhaltund ThüringenausdenLandeslistenderSPDinNordrhein-Westfalen ( 1),Sachsen ( 1),Bayern ( 1)undBaden-Württemberg ( 1)kompensiertworden.UndbeiderWahl2005 wärendie9überhangmandatederspdinhamburg,bran- denburg,sachsen-anhaltundimsaarlandvondenspd- LandeslistenSchleswig-Holstein ( 1),Niedersachsen ( 1), Nordrhein-Westfalen ( 3)Hessen ( 1),Rheinland-Pfalz ( 1), Bayern ( 1)undBaden-Württemberg ( 1)unddie7Über- hangmandatedercduinnordrhein-westfalenundbaden- WürttembergvondenCDU-LandeslistenHamburg ( 1), Niedersachsen ( 1),Berlin ( 2),Hessen ( 1),Rheinland- Pfalz ( 1)undSaarland ( 1)kompensiertworden.PerSaldo wärendamitzusammengenommenaufdieländerbrandenburg (+3),Sachsen-Anhalt (+4)undSachsen (+4)mehr undaufniedersachsen ( 2),Nordrhein-Westfalen ( 5), Hessen ( 2)undRheinland-Pfalz ( 2)wenigerSitzeentfallen als dem föderalen Proporz entspricht. BesondersaufschlussreichsindinsoferndieErgebnisseder letztenwahlvon2009,indereineparteibundesweitgenau sovieledirektmandategewonnenhat,wieihrlistenmandatezustehenwürden.beieinemkompensationsmodell würdehierkeineinzigeslistenmandatmehranfallen,weil entwederimlanderzieltedirektmandateabgerechnetoder dielistenmandatezurkompensationvonüberhangmandateninanderenländernherangezogenwürden.die21überhangmandatewäreninhamburg ( 1),Niedersachsen ( 5), Bremen ( 1),Brandenburg ( 4),Sachsen-Anhalt ( 1), Berlin ( 1)undinNordrhein-Westfalen ( 8)kompensiert worden.dasbedeutetaber,dasszurkompensationvon 10ÜberhangmandatenderCDUinBaden-Württemberg nichtnurgroßelandeslistenwienordrhein-westfalen ( 8von45)oderNiedersachsen ( 5von21)Sitzeabgeben müssen,sonderndassauchkleinelandesverbände,diekeine Direktmandateerzielenkonnten,dievonihnenerrungenen ListenmandatezurKompensationvonÜberhangmandaten inanderenländernverlierenundihrewählerohnerepräsentanzimbundestagbleiben.sowäredaseinzigemandat dercduinbremenzweckskompensationvonüberhangmandateninanderenländernentfallen.ebensowären4 von5mandatendercduinbrandenburgzurkompensationherangezogenwordenunddercdubrandenburgwäre nurein2009erstmaligerrungenesdirektmandatverblieben. DreiÜberhangmandate,diedieCSUinBayernbeiderWahl 2009entgegenderErwartungderBefürworterinterner Kompensationgewonnenhat,wärennachdemKompensationsmodellnichtkompensiertworden,weilkeineandere LandeslistedieserParteizurKompensationzurVerfügung steht. DurcheinKompensationsmodellwirddiegleicherechtliche ErfolgschancederZweitstimmenderjenigenWählertangiert,dieindenLändernwählen,indenenListenmandatezugunstenvonÜberhangmandateninanderenLändernverrechnetwerden.SohättenbeiderBundestagwahl2009,bei derimbundesdurchschnitt68400zweitstimmenfürein MandatderCDUerforderlichgewesenwären,rund81000 WählerderCDUinBremenkeinenAbgeordnetenentsandt, weildasdercdu-landeslistenachderzahldervonihrerrungenenzweitstimmenzustehendemandatzurkompensationvonüberhangmandateninanderenländernherangezogenwordenwäre.inniedersachsenwärenausdengleichen GründenbeieinersolchenBerechnungfürdieZuteilung eineslistenmandatsdercdurund92000,inbrandenburg sogarrund327500zweitstimmenerforderlichgewesen.bei derbundestagswahl2005hättediespdbundesweitzwar durchschnittlichnur76000zweitstimmenfürdiezuteilung eineslistenmandatsbenötigt,diespd-landeslistein Schleswig-Holstein jedoch rund Zweistimmen. DurcheineparteiinterneKompensationwirdauchdie GleichheitderErfolgschancederZweitstimmenzwischen denländernbeeinträchtigt.dereinflussderzweitstimmen derwählerindenländern,indenenlistenmandatezur KompensationvonÜberhangmandateninanderenLändern herangezogenwerden,nimmtsignifikantab.solagbeider Bundestagswahl2009derbundesweiteZweitstimmenanteil prositzbeirund69700stimmen,diespannbreitedes ZweitstimmenanteilsproSitzlagbeirund18900Stimmen (geringsterwertinbremenmitrund56000stimmen; höchsterwertinberlinmitrund74900stimmen).bei einemkompensationsmodellhättesichdiespannbreite,die dannbeirund34000stimmen (zwischensaarlandmitrund 58500undBrandenburgmitrund92500Stimmen)gelegen hätte,fastverdoppelt.damitwürdederföderaleproporzder Zweitstimmen erheblich beeinträchtigt. MiteinemKompensationsmodell,dasvonWahlkreisbewerbernerzielteDirektmandateauchmitListenmandatenderselbenParteiinanderenLändernverrechnet,würdediebisherigeRücksichtnahmeaufdiebundesstaatlicheGliederung aufgegeben.durchdieanrechnungderdirektmandatenur aufdiejeweiligelandeslistederparteinach 6Absatz4 BWGsollderföderaleProporzderZweitstimmenmöglichst

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