der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz StandAG) A. Problem und Ziel NachdemdurchdasDreizehnteGesetzzurÄnderungdesAtomgesetzesvom 31.Juli2011 (BGBl.IS.1704)einnationalerKonsensüberdieBeendigung derfriedlichennutzungderkernenergiezurgewerblichenerzeugungvon ElektrizitätinDeutschlanderzieltwurdeundeinfestesEnddatumfürdiese Nutzungeingeführtwurde,sollauchdieSuchenacheinerLösungfürdiesichereEntsorgungWärmeentwickelnderradioaktiverAbfälleimnationalen KonsenszwischenBundundLändern,StaatundGesellschaft,Bürgerinnenund Bürgern erfolgen. Nach 9aAbsatz3Satz1desAtomgesetzes (AtG)hatderBundAnlagenzur SicherstellungundzurEndlagerungradioaktiverAbfälleeinzurichten.Fürdie EinrichtungeinesEndlagersfürinsbesondereWärmeentwickelnderadioaktive AbfällesolleinStandortauswahlverfahrenmitumfassenderErkundungund UntersuchungkodifiziertunddieStandortentscheidungdurchdenGesetzgeber zurvoraussetzungfürdiedurchführungdesanschließendenzulassungsverfahrensgemachtwerden.eswirdeinvergleichendesstandortauswahlverfahren neueingerichtet,dasaufdieermittlungdesimhinblickaufdiesicherheitbestmöglichenstandortesindeutschlandgerichtetist.dieerkundungerfolgtnach den gesetzlich vorgegebenen Kriterien. ZurGewährleistungeineswissenschaftsbasiertenSuch-undAuswahlprozesses undeinestransparentenverfahrensistdieeinrichtungeinesbundesamtesfür kerntechnischeentsorgungerforderlich.dasbundesamtfürkerntechnische EntsorgungmussunteranderemstandortbezogeneErkundungsprogrammeund Prüfkriterienentwickelnundfestlegen.DanebenmussdieStandortentscheidung vorbereitetundeineaktiveöffentlichkeitsarbeitsowiedieformaleöffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. B. Lösung MitdemStandortauswahlgesetzwerdendieeinzelnenVerfahrensschrittefür dieergebnisoffenesucheundauswahleinesstandortesfürdensicherenverbleibderinsbesonderewärmeentwickelndenradioaktivenabfällefestgelegt unddaszielkodifiziert,denstandortfürdieeinrichtungeinesendlagersfür WärmeentwickelnderadioaktiveAbfällezukünftigdurchBundesgesetzfestzulegen.DamitkommenBundundLänderihrerVerantwortungfürdenlangfristi-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode genschutzvonmenschundumweltvordenrisikenvonradioaktivenabfällen, auch im Hinblick auf künftige Generationen, nach. DerAusstiegausderfriedlichenNutzungderKernenergiezurgewerblichenErzeugungvonElektrizitätentschärftdiegesellschaftlichenKonflikte,dieauchim ZusammenhangmitderEntsorgungentstandensind.FürdieinderBundesrepublikDeutschlandbereitsangefallenensowiezukünftignochanfallenden,insbesondereWärmeentwickelndenradioaktivenAbfällemusseinEndlagerstandort gefundenundeinendlagereingerichtetwerden,dasdenhohenanforderungen fürdenlangfristigenschutzvonmenschundumweltvordenrisikenradioaktiverabfällegerechtwird.diebeseitigungbzw.endlagerungderradioaktiven Abfälle,diebeiderNutzungderKernenergieinDeutschlandentstehen,sollin nationalerverantwortunggelöstwerden.eineentsorgunginanderenländern undeinexportvonradioaktivenabfällenzurendlagerungkommennichtinbetracht. AufbauendinsbesondereaufdenErgebnissendesvomBundesministeriumfür Umwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitimJahr1999eingerichtetenArbeitskreisesAuswahlverfahrenEndlagerstandorte (AkEnd)undinternationalenEntwicklungenwirddasGesetzvondreiSäulengetragen:demVorrangderSicherheitineinemwissenschaftsbasiertenVerfahren,demGrundsatzeinestransparentenundfairenVerfahrenssowiedemVerursacherprinzip.DasStandortauswahlverfahrensiehteineumfassendeBeteiligungderÖffentlichkeitundeinen DialogmitdenBetroffeneninallenPhasendesVerfahrensvor.DasStandortauswahlverfahrenendetmitderabschließendengesetzlichenStandortentscheidung. HierfüristeinePrognosederEinhaltungderstandortbezogenensicherheitstechnischenAnforderungenmaßgeblich.ZusätzlichsindinderAbwägungsämtliche öffentlicheundprivatesowiesozioökonomischebelangezuberücksichtigen. DasnachfolgendeZulassungsverfahrenfürErrichtung,BetriebundStilllegung desendlagerswirdalsgenehmigungsverfahrenausgestaltet,dadieabzuwägendenbelangebereitsindergesetzlichenstandortfestlegungabschließendgeprüft und bewertet wurden. DemAuswahlverfahrenvorgelagertwerdeneineErörterungundKlärungvon GrundsatzfragenfürdieEntsorgungWärmeentwickelnderradioaktiverAbfälle, insbesondereauchzuausschlusskriterien,mindestanforderungenundabwägungskriterienfürdiestandortauswahlsowiezudenanforderungenandas VerfahrendesAuswahlprozessesunddiePrüfungvonAlternativen,durcheine pluralistischzusammengesetztebund-länder-kommission LagerunghochradioaktiverAbfallstoffe (Kommission).AufderGrundlagederErgebnisseder Kommission wird das Gesetz evaluiert und gegebenenfalls geändert. MitdemvorliegendenGesetzwerdenkeinezurUmsetzungderRichtlinie 2011/70/EuratomerforderlichenÄnderungenderOrganisationsstrukturvorgenommen. ImGeschäftsbereichdesBundesministeriumsfürUmwelt,Naturschutzund ReaktorsicherheitwirdeinBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungalsselbständigeBundesoberbehördeerrichtet,diedieneuenAufgabenimZusammenhangmitdemStandortauswahlverfahrenunddieanschließendeatomrechtliche Genehmigung des Endlagers übernehmen soll. C. Alternativen Keine.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13471 D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand SoweitBundoderLänderüberihreBeteiligungz.B.anForschungseinrichtungenbereitsheutezurMitfinanzierungbeiderErkundungvonEndlagerstätten nachdenbeitragsrechtlichenvorschriften ( 21bdesAtomgesetzesinVerbindungmitderEndlagervorausleistungsverordnung)verpflichtetsind,werdensie auchfürdiebeiderdurchführungdesstandortauswahlverfahrensanfallenden KostenentsprechenddesaufsieentfallendenAnteilsherangezogenwerden. DerAnteilergibtsichnachdenRegelungenderEndlagervorausleistungsverordnung. FürKommunenfallendurchdiesesGesetzkeineHaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwand an. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger FürdieBürgerinnenundBürgerentstehtdurchdiesesGesetzkeinzusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft DieAbfallablieferungspflichtigenhabendenunterAbschnittE.3dargestellten ErfüllungsaufwandderVerwaltungdesBundesgrundsätzlichalsnotwendigen Aufwand für die Standortauswahl und Erkundung zu refinanzieren. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund DiesesGesetzbildetdenRahmenfüreinkünftiges,inmehrereSchritteunterteiltes Auswahlverfahren. BeiderPrognosederGesamtkostendesStandortauswahlverfahrenswerdendie DauerdesVerfahrensunddieKostenfürdieErkundungpotenziellerStandorte bestimmendsein.dasgesetzsiehtindeskeinekonkreteanzahlvonzuerkundendenstandortenvor,sodassfürdiekostenschätzungauferfahrungswerte ausdeutschlandundanderenländern (z.b.schweiz,schwedenundfrankreich)zurückgegriffenwerdenmuss.angenommenwirdeineintensiveübertägigeerkundungvonfünfstandorten (jeweils100mio.euroinklusiveforschungsarbeiten)undeineuntertägigeerkundungvonzweistandorten (jeweils 500Mio.EuroinklusivederForschungsarbeiten).HinzukommenKostenfür dieoffenhaltungdeserkundungsbergwerksgorlebenvon20mio.europro Jahrfür15JahreoderRückbaukostenvonangenommenen150Mio.Eurofür daserkundungsbergwerkundverkürzteroffenhaltung.fürdiearbeitender KommissionsowiedieBeteiligungderÖffentlichkeit (durchdiekommission, dasbundesamtfürkerntechnischeentsorgung,denvorhabenträgerunddas BundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheit)unddie DurchführungderdemBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungimStandortauswahlverfahrenzugewiesenenAufgabeninklusiveerhöhterSachverständigentitelwerdenKostenvonca.26Mio.EuroproJahrfür15Jahreangesetzt. InsgesamtisteinErfüllungsaufwandfürdasgesamteStandortauswahlverfahren von etwas über 2 Mrd. Euro zu erwarten. Länder DenLändernundKommunenentstehtkeinErfüllungsaufwanddurchdieses Gesetz.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode F. Weitere Kosten EinEinflussdiesesGesetzesaufdasPreisniveau,insbesondereaufdieVerbraucherpreise, wird nicht erwartet.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13471 Entwurf eines Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz StandAG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz StandAG) Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften und Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens 1 Ziel des Gesetzes (1)ZieldesStandortauswahlverfahrensist,ineinemwissenschaftsbasiertenundtransparentenVerfahrenfürdieim Inlandverursachten,insbesonderehochradioaktivenAbfälledenStandortfüreineAnlagezurEndlagerungnach 9aAbsatz3Satz1desAtomgesetzesinderBundesrepublikDeutschlandzufinden,derdiebestmöglicheSicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet. (2)VordaseigentlicheVerfahrenzurStandortauswahl nachden 12bis20trittdieArbeiteinerKommission nach den 3 bis 5. (3)DasStandortauswahlverfahrensollbiszumJahr2031 abgeschlossen sein. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.Endlagerung dieeinlagerungradioaktiverabfälleineineranlagedes Bundesnach 9aAbsatz3desAtomgesetzes (Endlager), wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist; 2.Erkundung dieüber-unduntertägigeuntersuchungdesuntergrundesaufseineeignungzureinrichtungeinesendlagers fürinsbesonderewärmeentwickelnderadioaktiveabfälle; 3.Rückholbarkeit diegeplantetechnischemöglichkeitzumentfernender eingelagertenradioaktivenabfallbehälterausdemendlager; 4.Bergung dieungeplanterückholungvonradioaktivenabfällen aus einem Endlager als Notfallmaßnahme; 5.Stilllegung derverschlussdesendlagerszurgewährleistungdersicherheit während der Nachverschlussphase. 3 Bund-Länder-Kommission (1)EineBund-Länder-Kommission KommissionLagerunghochradioaktiverAbfallstoffe (Kommission)bereitet dasstandortauswahlverfahrenvor.diekommissionbesteht aussechsabgeordnetendesdeutschenbundestages,sechs VertreterinnenoderVertreternvonLandesregierungen,vier VertreterinnenoderVertreternausderWissenschaft,zwei VertreterinnenoderVertreternvonUmweltverbänden,zwei VertreterinnenoderVertreternvonReligionsgemeinschaften,zweiVertreterinnenoderVertreternausderWirtschaft undzweivertreterinnenodervertreterndergewerkschaften undhatsomit24mitglieder.diemitgliederwerdeneinvernehmlichvonbundestagundbundesratgewählt.diekommissionwirdbeiderdurchführungihreraufgabenvoneinergeschäftsstelleunterstützt.diesegeschäftsstellewird beim Deutschen Bundestag eingerichtet. (2)DieKommissionhatinsbesondereeinenBerichtnach 4vorzulegen,indemsiediefürdasAuswahlverfahrenrelevantenGrundsatzfragenfürdieEntsorgungradioaktiver Abfälleuntersuchtundbewertet,sowieVorschlägefürdie Entscheidungsgrundlagennach 4undeineentsprechende HandlungsempfehlungfürdenBundestagunddenBundesrat erarbeitet. (3)HältdieKommissionRegelungendiesesGesetzesfür nichtangemessen,solegtsiediesinihremberichtdarund unterbreitet einen Alternativvorschlag. (4)ImRahmenihrerHandlungsempfehlungnimmtdie KommissionauchStellungzubishergetroffenenEntscheidungen und Festlegungen in der Endlagerfrage. (5)DieKommissionbeschließtbiszum31.Dezember 2015denBerichtzumStandortauswahlverfahrenmöglichst imkonsens,mindestensabermiteinermehrheitvonzwei DrittelnihrerMitglieder.Sieistberechtigt,dieseFristeinmaligumsechsKalendermonatezuverlängern.DieseEntscheidungbedarfeinerMehrheitvonzweiDrittelnderMitglieder der Kommission. (6)DieKommissiongibtsicheineGeschäftsordnung. SieentscheidetüberGeschäftsordnungsfragenmiteinfacher Mehrheit. 4 Bericht der Kommission und Umsetzung der Handlungsempfehlungen (1)ZurVorbereitungdesStandortauswahlverfahrenserarbeitetdieKommissioneinenBericht.Siegehtindiesem

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Berichtumfassendaufsämtlicheentscheidungserheblichen Fragestellungenein.SieunterziehtdiesesGesetzeinerPrüfungundunterbreitetBundestagundBundesratentsprechendeHandlungsempfehlungen.Sieanalysierthierzuauch dieerfahrungenunddievorgehensweiseandererstaaten bei der Standortauswahl. (2) Die Kommission soll Vorschläge erarbeiten 1.zurBeurteilungundEntscheidungderFrage,obanstelle einerunverzüglichenendlagerunghochradioaktiver AbfälleintiefengeologischenFormationenandereMöglichkeitenfüreinegeordneteEntsorgungdieserAbfälle wissenschaftlichuntersuchtundbiszumabschlussder UntersuchungendieAbfälleinoberirdischenZwischenlagern aufbewahrt werden sollen, 2.fürdieEntscheidungsgrundlagen (allgemeinesicherheitsanforderungenandielagerung,geowissenschaftliche,wasserwirtschaftlicheundraumplanerischeausschlusskriterienundmindestanforderungenimhinblick aufdieeignunggeologischerformationenfürdieendlagerungsowiewirtsgesteinsspezifischeausschlussundauswahlkriterienfürdiemöglichenwirtsgesteine Salz,TonundKristallinsowiewirtsgesteinsunabhängige AbwägungskriterienunddieMethodikfürdiedurchzuführenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen), 3.fürKriterieneinermöglichenFehlerkorrektur (AnforderungenandieKonzeptionderLagerunginsbesonderezu denfragenderrückholung,bergung,undwiederauffindbarkeitderradioaktivenabfällesowiederfragevon Rücksprüngen im Standortauswahlverfahren), 4.fürAnforderungenandieOrganisationunddasVerfahrendesAuswahlprozessesundfürdiePrüfungvonAlternativen, 5.fürAnforderungenandieBeteiligungundInformation deröffentlichkeitsowiezursicherstellungdertransparenz sowiegesellschaftspolitischeundtechnisch-wissenschaftlichefragenerörternunddabeiempfehlungenzumumgang mitbishergetroffenenentscheidungenundfestlegungenin derendlagerfrageaussprechenundinternationaleerfahrungenunddarausfolgerndeempfehlungenfüreinlagerkonzept analysieren. (3)DieKommissionarbeitetmitForschungseinrichtungenimGeschäftsbereichdesBundesministeriumsfürBildungundForschungunddesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologiezusammen.DieKommissionkann wissenschaftlicheerkenntnissederzuständigenobersten Bundes-undLandesbehördenheranziehen.Siekannim RahmenihrerArbeitSachverständigeanhörenundexterne wissenschaftliche Gutachten beauftragen. (4)DieKommissionlegtihrenBerichtdemDeutschen Bundestag,demBundesratsowiederBundesregierungvor. DerBerichtistGrundlagefürdieEvaluierungdiesesGesetzes durch den Bundestag. 5 Öffentlichkeit der Kommissionsarbeit und Beteiligung der Öffentlichkeit (5)DieAusschlusskriterien,dieMindestanforderungen, dieabwägungskriterienunddieweiterenentscheidungsgrundlagenwerdenvonderkommissionalsempfehlungen erarbeitetundvomdeutschenbundestagalsgesetzbeschlossen. (1)DieSitzungenderKommissionsindgrundsätzlichöffentlich;AusnahmenwerdeninderGeschäftsordnungnach 3Absatz6Satz1geregelt.ÜberdieSitzungsergebnisse werdenprotokollegeführt,dienachihrerannahmeunter BerücksichtigungdatenschutzrechtlicherVorschriftenveröffentlicht werden. (2)VonderKommissionbeauftragteexterneGutachten werden veröffentlicht. (3)DieKommissionbeteiligtdieÖffentlichkeitnach Maßgabeder 9und10.SiebedientsichhierzudesBundesamtes für kerntechnische Entsorgung nach 7. (4)DieKommissionstelltdenBerichtzumStandortauswahlverfahrenimRahmenihrerletztenSitzungöffentlich vor und veröffentlicht ihn unmittelbar im Anschluss. 6 Vorhabenträger DasBundesamtfürStrahlenschutzistVorhabenträger undhatdieaufgabe,dasstandortauswahlverfahrenumzusetzen, insbesondere: 1.VorschlägefürdieAuswahlderStandortregionenund der zu erkundenden Standorte zu erarbeiten, 2.standortbezogeneErkundungsprogrammeundPrüfkriterien nach 15 Absatz 1 und 18 Absatz 1 zu erstellen, 3.dieübertägigeunduntertägigeErkundungderfestgelegten Standorte durchzuführen, 4.diejeweiligenvorläufigenSicherheitsuntersuchungenzu erstellen, 5.demBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungden StandortfüreineAnlagezurEndlagerungnach 18Absatz 4 vorzuschlagen. EineBeleihungDrittermitdenAufgabendesVorhabenträgers im Standortauswahlverfahren ist nicht zulässig. 7 Bundesamt für kerntechnische Entsorgung DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungreguliert das Standortauswahlverfahren, insbesondere: 1.durchdieFestlegungvonErkundungsprogrammenund standortbezogenenprüfkriteriennach 15Absatz2und 18 Absatz 2, 2.durchdieErarbeitungvonVorschlägenfürdieStandortentscheidungen und 3.beidemVollzugdesStandortauswahlverfahrensentsprechend 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgesetzes.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13471 Kapitel 2 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung 8 Gesellschaftliches Begleitgremium DasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzund ReaktorsicherheitrichtetmitZustimmungdesDeutschen BundestagesunddesBundesratesnachAbschlussderArbeitderKommissionundderEvaluierungnach 4Absatz4 Satz2einpluralistischzusammengesetztesgesellschaftlichesnationalesBegleitgremiumzurgemeinwohlorientiertenBegleitungdesProzessesderStandortauswahlein.Die MitgliedererhaltenEinsichtinallemaßgeblichenUnterlagendesBundesamtesfürkerntechnischeEntsorgungund desvorhabenträgers.dieberatungsergebnissewerdenveröffentlicht.abweichendevotensindbeiderveröffentlichungvonempfehlungenundstellungnahmenzudokumentieren. 9 Grundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung (1)DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungund dervorhabenträgerhabenjeweilsimrahmenihreraufgabenundbefugnissenachdiesemgesetzdafürzusorgen, dassdieöffentlichkeitfrühzeitigundwährendderdauer desstandortauswahlverfahrensdurchbürgerversammlungen,bürgerdialoge,überdasinternetunddurchanderegeeignetemedienumfassendundsystematischüberdieziele desvorhabens,diemittelunddenstandseinerverwirklichungsowieseinevoraussichtlichenauswirkungenunterrichtetwird.deröffentlichkeitistgelegenheitzurstellungnahmezugeben.dasbundesamtfürkerntechnischeentsorgungunddervorhabenträgerwertendieübermittelten StellungnahmenausundnehmenimRahmenderÖffentlichkeitsbeteiligungnachSatz1imSinneeinesdialogorientiertenProzessesStellung.DasErgebnisderAuswertungist bei den weiteren Verfahrensschritten zu berücksichtigen. (2)ZudenbereitzustellendenInformationen,zudenendie Öffentlichkeit Stellung nehmen kann, gehören zumindest 1. die Vorschläge für die Entscheidungsgrundlagen; 2.derVorschlagfürinBetrachtkommendeStandortregionenunddieAuswahlvonübertägigzuerkundenden Standorten nach 13 Absatz 3; 3.VorschlägefürdiestandortbezogenenErkundungsprogramme und Prüfkriterien nach 15 Absatz 1; 4.derBerichtüberdieErgebnissederübertägigenErkundung,derenBewertungundderVorschlagfürdieuntertägig zu erkundenden Standorte nach 16 Absatz 2; 5.VorschlägefürdievertieftengeologischenErkundungsprogramme und Prüfkriterien nach 18 Absatz 2; 6.dieErkenntnisseundBewertungenderuntertägigenErkundung nach 18 Absatz 4; 7. der Standortvorschlag nach 19 Absatz 1. (3)ZurweiterenBeteiligungderÖffentlichkeitveranlasstdasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungBürgerdialoge.WesentlicheElementedesBürgerdialogssindinteraktiveInternetplattformenundpluralistischzusammenge- setztebürgerkonferenzen.dasbundesamtfürkerntechni- scheentsorgungrichtetandeninbetrachtkommenden StandortregionenundStandortenBürgerbürosein.Diese unterstützendiebürgerkonferenzenorganisatorischundhabendafürzusorgen,dassdieöffentlichkeitandeninbetrachtkommendenstandortregionenundstandorteninallen AngelegenheitendesjeweiligenVerfahrensschrittesGelegenheitzureigenständigenfachlichenBeratungerhält.Die KostenderfachlichenBeratungsowiedieKostenfürdie EinrichtungunddieTätigkeitderBürgerbürossindinangemessenemUmfangnotwendigerAufwandimSinnevon 21b des Atomgesetzes. (4)DasVerfahrenzurBeteiligungderÖffentlichkeitwird entsprechendfortentwickelt.hierzukönnensichdiebeteiligtenüberdiegesetzlichgeregeltenmindestanforderungen hinausweitererbeteiligungsformenbedienen.diegeeignetheitderbeteiligungsformenistinangemessenenzeitlichen Abständen zu überprüfen. 10 Durchführung von Bürgerversammlungen (1)IndenindiesemGesetzbestimmtenFällenvon 13 Absatz4, 15Absatz2, 16Absatz3, 18Absatz2und 19Absatz2führtdasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungBürgerversammlungendurchmitdemZiel,diejeweiligenVerfahrensschritteimZusammenwirkenmitder Öffentlichkeitvorzubereiten.DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungsolldieÖffentlichkeitbeiderorganisatorischenVorbereitungaufdieTeilnahmeandenBürgerversammlungeninangemessenemUmfangunterstützen.Zu denbürgerversammlungensollennebenderöffentlichkeit auchdervorhabenträgerunddienach 11Absatz2zubeteiligenden Behörden eingeladen werden. (2)DieBürgerversammlungensindimräumlichenBereichdesVorhabensdurchzuführen.OrtundZeitpunktder BürgerversammlungenwerdenimBundesanzeigerundauf derinternetplattformdesbundesamtesfürkerntechnische EntsorgungsowieinörtlichenTageszeitungen,dieim BereichdesVorhabensverbreitetsind,bekanntgemacht; diebekanntmachungerfolgtspätestenszweimonatevor Durchführung der Bürgerversammlung. (3)Diewesentlichen,denVersammlungsgegenstandbetreffendenUnterlagensindaufderInternetplattformdes BundesamtesfürkerntechnischeEntsorgungzuveröffentlichenundfürdieDauervonmindestenseinemMonatim räumlichenbereichdesvorhabensauszulegen.dieauslegungistimbundesanzeigerundaufderinternetplattform desbundesamtesfürkerntechnischeentsorgungsowiein örtlichentageszeitungen,dieimbereichdesvorhabens verbreitetsind,spätestensvierwochenvorbeginnderauslegung bekannt zu machen. (4)ÜberdieErgebnissejederBürgerversammlungund dasgesamtergebnisnachabschlussdermündlichenerörterungisteineniederschriftanzufertigen.hierbeiistunter anderemdarzulegen,obundinwelchemumfangakzeptanzbesteht.dasbundesamtfürkerntechnischeentsorgung überprüftdasvorhabenaufdergrundlagedesfestgestellten Gesamtergebnisses.DasErgebnisderÜberprüfungistbei derjeweiligenentscheidungdurchdasbundesamtfürkerntechnische Entsorgung zu berücksichtigen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Beteiligung der Landesbehörden, der betroffenen Gebietskörperschaften sowie der Träger öffentlicher Belange (1)DiejeweilszuständigenoberstenLandesbehörden unddiekommunalenspitzenverbändesindbeidererarbeitungderentscheidungsgrundlagennach 4Absatz2Nummer 2 zu beteiligen. (2)DiebetroffenenGebietskörperschaftenundTrägeröffentlicherBelangesindindenindiesemGesetzbestimmten Fällen zu beteiligen. (3)HältdiezuständigeBehördeimRahmendervorden Entscheidungennach 14Absatz2und 17Absatz2 durchzuführendenstrategischenumweltprüfungeneine grenzüberschreitendebehördenbeteiligungfürerforderlich, findet 14jAbsatz1desGesetzesüberdieUmweltverträglichkeitsprüfungAnwendung.HältdiezuständigeBehörde imfalledes 17Absatz3einegrenzüberschreitendeBehördenbeteiligungfürerforderlich,findet 8desGesetzes überdieumweltverträglichkeitsprüfungentsprechendeanwendung. Kapitel 3 Standortauswahlverfahren Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 12 Erkundung (1)DerVorhabenträgerhatdieindemStandortauswahlverfahrenfestgelegtenStandorteübertägigunduntertägig zuerkunden.dabeihaterregelmäßigandasbundesamtfür kerntechnischeentsorgungzuberichtenunddieerkundungsergebnisseinvorläufigensicherheitsuntersuchungen zusammenzufassen und sie zu bewerten. (2)FürdieErkundungsinddie 3bis29,39,40,48und 50bis74,77bis104,106und145bis148desBundesberggesetzesinderFassungderBekanntmachungvom 13.August1980 (BGBl.IS.1310),daszuletztdurchArtikel 15adesGesetzesvom31.Juli2009 (BGBl.IS.2585)geändertwordenist,entsprechendanzuwenden.ImÜbrigenbleibendieVorschriftendesBundesberggesetzesunberührt.Bei AnwendungdieserVorschriftenistdavonauszugehen,dass dieübertägigeunduntertägigeerkundungauszwingenden GründendesöffentlichenInteresseserfolgt.FürdieErkundungnachdiesemGesetzunddiejeweiligenStandortentscheidungen gelten die 9d bis 9g des Atomgesetzes. (3)BeiderDurchführungseinerTätigkeitenarbeitetder VorhabenträgermitForschungseinrichtungenimGeschäftsbereichdesBundesministeriumsfürBildungundForschung unddesbundesministeriumsfürwirtschaftundtechnologiezusammenundkannwissenschaftlicheerkenntnisseandererwissenschaftlichereinrichtungenheranziehen.soweit fürdieerkundungunddenstandortvergleichgeodaten, insbesonderegeowissenschaftlicheundhydrogeologische DatenderzuständigenLandesbehördenbenötigtwerden, sinddiesedatendemvorhabenträgerbeigleichzeitiger ÜbertragungdererforderlichenNutzungs-undWeiterverwendungsrechte geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen. (4)IndenFällenderAbsätze1bis3bleibendieFunktionenderLänderalsamtlicheSachverständigeundTrägeröffentlicher Belange unberührt. Teil 2 Ablauf des Standortauswahlverfahrens 13 Ermittlung in Betracht kommender Standortregionen und Auswahl für übertägige Erkundung (1)DerVorhabenträgerhatunterAnwendungdernach 4Absatz5durchBundesgesetzfestgelegtenAnforderungenundKriterien,insbesonderederSicherheitsanforderungen,sowieunterBerücksichtigungsonstigeröffentlicher BelangeinBetrachtkommendeStandortregionenzuermitteln.DerVorhabenträgerermitteltzunächstungünstigeGebiete,dienachdenSicherheitsanforderungensowieden geowissenschaftlichen,wasserwirtschaftlichenundraumplanerischenausschlusskriterienoffensichtlichungünstige Eigenschaftenaufweisensowiesolche,diediegemäß 4 Absatz5festgelegtengeologischenMindestanforderungen nichterfüllen,underarbeitetaufdiesergrundlagedenvorschlag für in Betracht kommende Standortregionen. (2)DerVorhabenträgerhatfürdieinBetrachtkommendenStandortregionenrepräsentativevorläufigeSicherheitsuntersuchungengemäßdennach 4Absatz5gesetzlich festgelegten Anforderungen und Kriterien zu erstellen. (3)DerVorhabenträgerhatdenVorschlagfürinBetracht kommendestandortregionenmitdenzugehörigenvorläufigensicherheitsuntersuchungenundeineaufdiesergrundlagegetroffeneauswahlvonstandortenfürdieübertägige ErkundungandasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgung zu übermitteln. (4)DieÖffentlichkeitsbeteiligungerfolgtnachden 9 und10;diebehördenbeteiligungwirdnach 11Absatz2 und 3 durchgeführt. 14 Entscheidung über übertägige Erkundung (1)DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungüberprüftdenVorschlagdesVorhabenträgersfürinBetracht kommendestandortregionenmitbesondersgünstigengeologischeneigenschaftenunddievorgeschlageneauswahl derstandortefürdieübertägigeerkundungsowiediezugehörigenvorläufigensicherheitsuntersuchungen.willdas BundesamtfürkerntechnischeEntsorgungvondemVorschlagdesVorhabenträgersabweichen,hatsieihmzuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2)DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungübermitteltdemBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutz undreaktorsicherheitdenberichtmitdenvorschlägenin BetrachtkommenderStandortregionenunddenhierausauszuwählendenStandortenfürdieübertägigeErkundung.Die BundesregierungunterrichtetdenDeutschenBundestagund denbundesratüberdieungünstigengebiete,dieausgeschlossenwerdensollen,unddieübertägigzuerkundenden

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13471 Standorte.ZudenvonderBundesregierungvorzulegenden erforderlichenunterlagengehörennebendemberichtnach Satz1insbesonderedieBeratungsergebnissedesgesellschaftlichenBegleitgremiumsunddieErgebnissederÖffentlichkeitsbeteiligung.WeitereUnterlagensinddurchdie BundesregierungaufAnforderungzuübermitteln.Überdie ungünstigengebiete,dieausgeschlossenwerdensollen,und dieübertägigzuerkundendenstandortewirddurchbundesgesetz entschieden. (3)VorÜbermittlungdesBerichtesnachAbsatz2Satz1 istdenbetroffenenkommunalengebietskörperschaftenund GrundstückseigentümernGelegenheitzugeben,sichzuden für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 15 Festlegung von standortbezogenen Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien (1) Der Vorhabenträger hat 1.fürdieübertägigeErkundungderausgewähltenStandorteVorschlägefürdiestandortbezogenenErkundungsprogrammeundPrüfkriteriennachMaßgabedergemäß 4Absatz5gesetzlichfestgelegtenAnforderungenund Kriterien zu erstellen und 2.diesedemBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungin einervondiesemfestzusetzendenangemessenenfrist vorzulegen. (2)DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgunglegt diestandortbezogenenerkundungsprogrammeundprüfkriterienfest.dieöffentlichkeitsbeteiligungerfolgtnachden 9und10;dieBehördenbeteiligungwirdnach 11Absatz 2 und 3 durchgeführt. (3)DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungveröffentlichtdiejeweiligenstandortbezogenenErkundungsprogrammeundPrüfkriterienundwesentlichenÄnderungenim Bundesanzeiger. 16 Übertägige Erkundung und Vorschlag für untertägige Erkundung (1)DerVorhabenträgerhatdiedurchBundesgesetzausgewähltenStandorteübertägigaufderGrundlagederstandortbezogenen Erkundungsprogramme zu erkunden. (2)AufderGrundlagederErkundungsergebnisseder übertägigenerkundungenhatdervorhabenträgergemäß dennach 4Absatz5gesetzlichfestgelegtenAnforderungenundKriterienweiterentwickeltevorläufigeSicherheitsuntersuchungenzuerstellen.DiedurchErkundungundvorläufigeSicherheitsuntersuchungengewonnenenErkenntnissehaternachMaßgabederjeweiligenstandortbezogenenPrüfkriterienundimHinblickaufdieUmweltverträglichkeitsowiediesonstigenmöglichenAuswirkungenvon EndlagerbergwerkenzubewertenunddemBundesamtfür kerntechnischeentsorgungeinesachgerechtestandortauswahlfürdiewirtsgesteinsarten,aufdiesichdieweitereerkundungbeziehensoll,undzugehörigeerkundungsprogramme für die untertägige Erkundung vorzuschlagen. (3)DieÖffentlichkeitsbeteiligungerfolgtnachden 9 und10;diebehördenbeteiligungwirdnach 11Absatz2 und 3 durchgeführt. 17 Auswahl für untertägige Erkundung (1)DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungüberprüftdieweiterentwickeltenvorläufigenSicherheitsuntersuchungenunddieStandortauswahlfürdieuntertägigeErkundung.WilldasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgung vondemvorschlagdesvorhabenträgersabweichen,hates ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2)DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungübermitteltdemBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutz undreaktorsicherheitdenauswahlvorschlagfürdieuntertägigzuerkundendenstandorte.diebundesregierungunterrichtetdendeutschenbundestagunddenbundesratüber denauswahlvorschlagfürdiestandortefürdieuntertägige Erkundung.ZudenUnterlagendesAuswahlvorschlagsgehöreninsbesonderedieBeratungsergebnissedesgesellschaftlichenBegleitgremiumsunddieErgebnissederÖffentlichkeitsbeteiligung.WeitereUnterlagensinddurchdie BundesregierungaufAnforderungzuübermitteln.Welche StandortefürdieuntertägigeErkundungausgewähltund ausgewiesenwerden,wirdmiteinemweiterenbundesgesetz beschlossen. (3)VorÜbermittlungdesAuswahlvorschlagesnachAbsatz2Satz1istdenbetroffenenkommunalenGebietskörperschaftenunddenbetroffenenGrundstückseigentümern Gelegenheitzugeben,sichzudenfürdieEntscheidungerheblichen Tatsachen zu äußern. (4)VorÜbermittlungdesAuswahlvorschlagsnachAbsatz2Satz1stelltdasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungdurchBescheidfest,obdasbisherigeStandortauswahlverfahrennachdenAnforderungenundKriteriendiesesGesetzesdurchgeführtwurdeundderAuswahlvorschlag diesenanforderungenundkriterienentspricht.derbescheidistinentsprechenderanwendungderbestimmungen überdieöffentlichebekanntmachungvongenehmigungsbescheidenderin 7Absatz4Satz3desAtomgesetzesgenanntenRechtsverordnungöffentlichbekanntzumachen. FürRechtsbehelfegegendieEntscheidungnachSatz1findetdasUmwelt-RechtsbehelfsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.April2013 (BGBl.IS.753)entsprechendeAnwendung.EinerNachprüfungderEntscheidung ineinemvorverfahrennach 68derVerwaltungsgerichtsordnungbedarfesnicht.ÜberKlagengegendieEntscheidungnachSatz1entscheidetimerstenundletztenRechtszug das Bundesverwaltungsgericht. (5)DieEntscheidungnachAbsatz2sollbisEnde2023 erfolgt sein. 18 Vertiefte geologische Erkundung (1) Der Vorhabenträger hat 1.fürdieuntertägigeErkundungderdurchGesetzfestgelegtenStandorteVorschlägefüreinvertieftesgeologischesErkundungsprogrammundstandortbezogenePrüfkriterien zu erarbeiten und

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.diesedemBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungin einervondiesemfestzusetzendenangemessenenfrist zusammenmitdenfürdieraumordnerischebeurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (2)DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgunghat dieaufgabe,dievertieftengeologischenerkundungsprogrammeundstandortbezogeneprüfkriterienfestzulegen. DieÖffentlichkeitsbeteiligungerfolgtnachden 9und 10;dieBehördenbeteiligungwirdnach 11Absatz2und3 durchgeführt.esveröffentlichtdievertieftengeologischen ErkundungsprogrammeundPrüfkriterienundwesentlichen Änderungen im Bundesanzeiger. (3)DerVorhabenträgerhatdieuntertägigenErkundungendurchzuführen,aufdieserBasisnachMaßgabeder standortbezogenenprüfkriterienunddernach 4Absatz5 festgelegtenkriterienundanforderungenumfassendevorläufigesicherheitsuntersuchungenfürdiebetriebsphase unddienachverschlussphasezuerstellensowiedieunterlagenfürdieumweltverträglichkeitsprüfunghinsichtlich desstandortesdesendlagersnach 6desGesetzesüberdie Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen. (4)DerVorhabenträgerhatdemBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungüberdieErgebnissedesdurchgeführten vertieftengeologischenerkundungsprogrammsundüber diebewertungdererkenntnissezuberichten.dasbundesamtfürkerntechnischeentsorgungführtaufgrundlageder vomvorhabenträgervorgelegtenunterlagendieumweltverträglichkeitsprüfunghinsichtlichdesstandortesentsprechendden 7bis9bdesGesetzesüberdieUmweltverträglichkeitsprüfung durch. 19 Abschließender Standortvergleich und Standortvorschlag (1)DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgung schlägtaufgrundlagederdurchgeführtensicherheitsuntersuchungennach 18Absatz3,desBerichtesnach 18Absatz4undunterAbwägungsämtlicherprivaterundöffentlicherBelangesowiederErgebnissederÖffentlichkeitsbeteiligungvor,anwelchemStandorteinEndlagerfürinsbesondereWärmeentwickelnderadioaktiveAbfälleerrichtet werdensoll (Standortvorschlag).DerStandortvorschlag muss,unterberücksichtigungderzieledes 1Absatz1, vorbehaltlichderentscheidungimgenehmigungsverfahren erwartenlassen,dassdienachdemstandvonwissenschaft undtechnikerforderlichevorsorgegegenschädendurch dieerrichtung,denbetriebunddiestilllegungdesendlagersgewährleistetistundsonstigeöffentlich-rechtlichevorschriftennichtentgegenstehen.derstandortvorschlagdes BundesamtesfürkerntechnischeEntsorgungmusseinezusammenfassendeDarstellungundBewertungderUmweltauswirkungenentsprechendden 11und12desGesetzes überdieumweltverträglichkeitsprüfungundeinebegründungderraumverträglichkeitumfassen.dieöffentlichkeitsbeteiligungerfolgtnachden 9und10;dieBehördenbeteiligungwirdnach 11Absatz2und3durchgeführt. (2)DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgunghat dembundesministeriumfürumwelt,naturschutzundreaktorsicherheitdenstandortvorschlageinschließlichaller hierfürerforderlicherunterlagenzuübermitteln.vorübermittlungdesstandortvorschlagesistdenbetroffenenkommunalengebietskörperschaftenundgrundstückseigentümerngelegenheitzugeben,sichzudenfürdieentscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 20 Standortentscheidung (1)DasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzund Reaktorsicherheitüberprüft,dassdasStandortauswahlverfahrennachdenAnforderungenundKriteriendiesesGesetzesdurchgeführtwurde.DieBundesregierungschlägtdem DeutschenBundestaginFormeinesGesetzentwurfeseinen Standort vor. (2)ÜberdenStandortvorschlagwirdunterAbwägung derbetroffenenöffentlichenundprivatenbelangedurchein Bundesgesetzentschieden.ZudenvonderBundesregierung vorzulegendenfürdiebewertungdesstandorteserforderlichenunterlagengehöreninsbesondereeinzusammenfassenderberichtüberdieergebnissedesstandortauswahlverfahrens,dieberatungsergebnissedesgesellschaftlichenbegleitgremiumsunddieergebnissederöffentlichkeitsbeteiligung.weitereunterlagensinddemdeutschenbundestag aufanforderungdurchdiebundesregierungzuübermitteln. (3)DieStandortentscheidungnachAbsatz2istfürdasanschließendeGenehmigungsverfahrennach 9bAbsatz1a desatomgesetzesfürdieerrichtung,denbetriebunddie Stilllegung des Endlagers verbindlich. Kapitel 4 Schlussvorschriften 21 Bestehender Erkundungsstandort (1)DerSalzstockGorlebenwirdwiejederandereinBetrachtkommendeStandortgemäßdennachdemStandortauswahlgesetzfestgelegtenKriterienundAnforderungenin dasstandortauswahlverfahreneinbezogen.dersalzstock GorlebenkannlediglichimjeweiligenVerfahrensabschnitt nachden 13bis20desStandortauswahlgesetzesmiteinemodermehrerenanderenStandortenverglichenwerden, solangeernichtnachsatz5ausgeschlossenwurde.der SalzstockGorlebendientnichtalsReferenzstandortfüranderezuerkundendeStandorte.DerUmstand,dassfürden StandortGorlebenErkenntnisseausderbisherigenErkundungvorliegen,darfebensowenigindievergleichendeBewertungeinfließen,wiederUmstand,dassfürdenStandort GorlebenbereitsInfrastrukturfürdieErkundunggeschaffen ist.derausschlussnachdemstandortauswahlgesetzerfolgt, wenn der Salzstock Gorleben 1. nicht zu den nach 13 ermittelten Regionen gehört, 2.nichtzudennach 14festgelegtenübertägigzuerkundenden Standorten gehört, 3.nichtzudennach 17festgelegtenuntertägigzuerkundenden Standorten gehört oder 4. nicht der Standort nach 20 ist.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13471 (2)DiebergmännischeErkundungdesSalzstocksGorlebenwirdmitInkrafttretendiesesGesetzesbeendet.Maßnahmen,diederStandortauswahldienen,dürfennurnoch nachdiesemgesetzundindemhiervorgesehenenverfahrensschrittdesstandortauswahlverfahrensdurchgeführt werden.daserkundungsbergwerkwirdbiszuderstandortentscheidungnachdemstandortauswahlgesetzunter GewährleistungallerrechtlichenErfordernisseunddernotwendigenErhaltungsarbeitenoffengehalten,sofernderSalzstockGorlebennichtnachAbsatz1ausdemVerfahrenausgeschlossenwurde.DerBetriebeinesSalzlabors,insbesonderezurstandortunabhängigenForschungzumMediumSalz alswirtsgestein,istabdemzeitpunktnachsatz1unzulässig. (3)DievorläufigeSicherheitsuntersuchungdesStandortesGorlebenwirdspätestensmitInkrafttretendiesesGesetzesohneeineEignungsprognosefürdenStandortGorleben eingestellt.diebishergewonnenendatenwerdengesichert undkönnenimrahmendesverfahrensnachabsatz1nur im jeweiligen Verfahrensabschnitt genutzt werden. Artikel 2 Änderung des Atomgesetzes DasAtomgesetzinderFassungderBekanntmachung vom15.juli1985 (BGBl.IS.1565),daszuletztdurchArtikel5Absatz6desGesetzesvom24.Februar2012 (BGBl.I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 9b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 9b Zulassungsverfahren. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter DieErrichtungund derbetrieb durchdiewörter DieErrichtung, der Betrieb und die Stilllegung ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: AufAntragkanndasVorhabeninStufendurchgeführtunddementsprechendkönnenTeilplanfeststellungsbeschlüsseerteiltwerden,wenneine vorläufigeprüfungergibt,dassdievoraussetzungennachabsatz4imhinblickaufdieerrichtung,denbetriebdergesamtenanlageund die Stilllegung vorliegen werden. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)IndenFällen,indenenderStandortdurch Bundesgesetzfestgelegtwurde,trittandieStelleder PlanfeststellungeineGenehmigung.DieGenehmigungdarfnurerteiltwerden,wenndiein 7Absatz2Nummer1bis3und5genanntenVoraussetzungenerfülltsind;fürdieStilllegunggeltendiese Voraussetzungensinngemäß.DieGenehmigungist zu versagen, wenn 1.vonderErrichtung,demBetrieboderderStilllegungdergeplantenAnlageBeeinträchtigungen deswohlsderallgemeinheitzuerwartensind,die durchinhaltlichebeschränkungenundauflagen nicht verhindert werden können, oder 2.sonstigeöffentlich-rechtlicheVorschriften,insbesondereimHinblickaufdieUmweltverträglichkeit,derErrichtung,demBetrieboderderStilllegung der Anlage entgegenstehen. DurchdieGenehmigungwirddieZulässigkeitdes VorhabensimHinblickaufallevonihmberührten öffentlichenbelangefestgestellt;nebendergenehmigungsindanderebehördlicheentscheidungen, insbesondereöffentlich-rechtlichegenehmigungen, Verleihungen,Erlaubnisse,Bewilligungen,ZustimmungenundPlanfeststellungennichterforderlich, mitausnahmevonwasserrechtlichenerlaubnissen undbewilligungensowiederentscheidungenüber diezulässigkeitdesvorhabensnachdenvorschriften desberg-undtiefspeicherrechts.beidergenehmigungsentscheidungsindsämtlichebehördendes Bundes,derLänder,derGemeindenunddersonstigenGebietskörperschaftenzubeteiligen,derenZuständigkeitsbereichberührtwird.DieEntscheidung istimbenehmenmitdenjeweilszuständigenbehördenzutreffen. 7bunddieAtomrechtlicheVerfahrensverordnung finden entsprechende Anwendung. d) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: IndenFällendesAbsatzes1aistdieUmweltverträglichkeitderAnlagezuprüfen;diesekannauf GrundderindemStandortauswahlverfahrennach denbestimmungendesstandortauswahlgesetzesbereitsdurchgeführtenumweltverträglichkeitsprüfung aufzusätzlicheoderandereerheblicheumweltauswirkungenderzuzulassendenanlagebeschränkt werden. e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)DerPlanfeststellungsbeschlussdarfnurerteilt werden,wenndiein 7Absatz2Nummer1bis3 und5genanntenvoraussetzungenerfülltsind;fürdie StilllegunggeltendieseVoraussetzungensinngemäß.DerPlanfeststellungsbeschlussistzuversagen, wenn 1.vonderErrichtung,demBetrieboderderStilllegungdergeplantenAnlageBeeinträchtigungen deswohlsderallgemeinheitzuerwartensind,die durchinhaltlichebeschränkungenundauflagen nicht verhindert werden können oder 2.sonstigeöffentlich-rechtlicheVorschriften,insbesondereimHinblickaufdieUmweltverträglichkeit,derErrichtung,demBetrieboderderStilllegung der Anlage entgegenstehen. f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)innummer3satz2werdendiewörter diedafürsonstzuständigebehörde durchdiewörter dienach 23dAbsatz1Nummer2zuständige Behörde ersetzt. bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 4. 7bdiesesGesetzessowie 18derAtomrechtlichenVerfahrensverordnunggelten entsprechendfürteilplanfeststellungsbe-

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schlüssefüranlagendesbundesnach 9a Absatz 3. 2.In 9dAbsatz2Satz1werdenvordenWörtern notwendigist diewörter sowiezuderenoffenhaltung eingefügt. 3. Dem 21a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ImÜbrigengeltenbeiderErhebungvonKostenin AusführungdiesesGesetzesdurchLandesbehördendie landesrechtlichen Kostenvorschriften. 4.In 21bAbsatz1Satz1werdennachdenWörtern notwendigenaufwandes diewörter fürdiedurchführungeinesstandortauswahlverfahrensnachdemstandortauswahlgesetz, eingefügt. 5. Nach 23c wird folgender 23d eingefügt: 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungistzuständig für 1.diePlanfeststellungundGenehmigungnach 9bund deren Aufhebung, 2.dieErteilungderbergrechtlichenZulassungenund sonstigererforderlicherbergrechtlichererlaubnisse undgenehmigungenbeizulassungsverfahrennach 9bfürdieErrichtung,denBetriebunddieStilllegungvonAnlagendesBundeszurSicherstellungund Endlagerungnach 9aAbsatz3imBenehmenmit der zuständigen Bergbehörde des jeweiligen Landes, 3.dieBergaufsichtnachden 69bis74desBundesberggesetzesüberAnlagendesBundeszurSicherstellung und Endlagerung nach 9a Absatz 3 und 4.dieErteilungvonwasserrechtlichenErlaubnissen oderbewilligungenbeizulassungsverfahrennach 9bfürAnlagendesBundeszurSicherstellungund Endlagerungnach 9aAbsatz3imBenehmenmit der zuständigen Wasserbehörde. IndenFällen,indenenderStandortnachdemStandortauswahlgesetzdurchBundesgesetzfestgelegtwurde, geltendiezuständigkeitsregelungendessatzes1erst nachdieserabschließendenentscheidungüberden Standort. 6.In 24Absatz2Satz1werdennachdemWort Widerruf diewörter sowiedieplanfeststellungnach 9b unddieaufhebungdesplanfeststellungsbeschlusses gestrichen. 7. Dem 57b wird folgender Absatz 9 angefügt: (9) 24Absatz2inderbiszumInkrafttretendieses GesetzesgeltendenFassunggiltfürdieSchachtanlage Asse II fort; 23d findet keine Anwendung. 8. Dem 58 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: (6) 23dSatz1giltnichtfürdasEndlagerSchacht KonradbiszurErteilungderZustimmungzurInbetriebnahmedurchdieatomrechtlicheAufsicht; 24Absatz2 inderbiszuminkrafttretendiesesgesetzesgeltenden FassunggiltbiszurErteilungderZustimmungzurInbetriebnahme durch die atomrechtliche Aufsicht. (7) 24Absatz2inderbiszum [einsetzen:tagder VerkündungdiesesGesetzes]geltendenFassungistauf daszudiesemzeitpunktanhängigeverwaltungsverfahrenzurstilllegungdesendlagersfürradioaktiveabfälle MorslebenbiszurVollziehbarkeitdesPlanfeststellungsbeschlussesundaufbiszudiesemZeitpunkterforderlicheVerwaltungsverfahrenzurÄnderungderDauerbetriebsgenehmigungvom22.April1986weiteranzuwenden; 23dSatz1Nummer2bis4istbiszurVollziehbarkeitdesStilllegungsplanfeststellungsbeschlusses nicht anzuwenden. Artikel 3 GesetzüberdieErrichtungeinesBundesamtesfür kerntechnische Entsorgung 1 Errichtung ImGeschäftsbereichdesBundesministeriumsfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitwirdein BundesamtfürkerntechnischeEntsorgung alsselbständigebundesoberbehördeerrichtet.dasbundesamtfürkerntechnischeentsorgungwirdvoneinerpräsidentinodereinempräsidentengeleitet.diepräsidentinoderderpräsidenthateine ständigevertreterin (Vizepräsidentin)odereinenständigen Vertreter (Vizepräsident). 2 Aufgaben (1)DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungerledigtVerwaltungsaufgabendesBundesaufdemGebietder GenehmigungvonAnlagendesBundeszurSicherstellung undzurendlagerungradioaktiverabfälle,dieihmdurch dasatomgesetz,dasstandortauswahlgesetzoderandere BundesgesetzeoderaufGrunddieserGesetzezugewiesen werden. (2)DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungunterstütztdasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzund Reaktorsicherheitfachlichundwissenschaftlichaufdenin Absatz 1 genannten Gebieten. (3)DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgungerledigt,soweitkeineandereZuständigkeitgesetzlichfestgelegt ist,aufgabendesbundesaufdeninabsatz1genannten Gebieten,mitderenDurchführungesvomBundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitoder mitseinerzustimmungvondersachlichzuständigenobersten Bundesbehörde beauftragt wird. 3 Aufsicht DasBundesamtfürkerntechnischeEntsorgunguntersteht deraufsichtdesbundesministeriumsfürumwelt,naturschutz und Reaktorsicherheit.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/13471 Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Änderung von Kostenvorschriften des Atomgesetzes Artikel2desGesetzeszurÄnderungvonKostenvorschriftendesAtomgesetzesvom20.August1980 (BGBl.I S.1556) wird aufgehoben. Artikel 5 Folgeänderungen (1)DieKostenverordnungzumAtomgesetzvom17.Dezember1981 (BGBl.IS.1457),diezuletztdurchArtikel4 desgesetzesvom29.august2008 (BGBl.IS.1793)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a)in 1Satz1wirdnachdenWörtern Dienachden 23, 23a, 23b die Angabe, 23d eingefügt. b) 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: IndenFällendesSatzes1Nummer1und7kannfür eineteilgenehmigungbzw.einenteilplanfeststellungsbeschlusseineanteiligegebühr,orientiertandenkosten der Teilerrichtung, erhoben werden. (2)InAnlage3desGesetzesüberdieUmweltverträglichkeitsprüfunginderFassungderBekanntmachungvom 24.Februar2010 (BGBl.IS.94),daszuletztdurchArtikel6desGesetzesvom8.April2013 (BGBl.IS.734)geändertwordenist,werdennachNummer1.14folgende Nummern 1.15 und 1.16 eingefügt: Festlegung der Standortregionen und Standorte für die übertägige Erkundung nach 14 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes Festlegung der Standorte für die untertägige Erkundungnach 17Absatz2desStandortauswahlgesetzes. (3) 3derEndlagervorausleistungsverordnungvom 28.April1982 (BGBl.IS.562),diezuletztdurchArtikel1 derverordnungvom6.juli2004 (BGBl.IS.1476)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: 1.dasStandortauswahlverfahrennachden 12bis21 des Standortauswahlgesetzes,. b)diebisherigennummern1bis6werdendienummern2 bis 7. (4)InAnlageI (BundesbesoldungsordnungenAundB) desbundesbesoldungsgesetzesinderfassungderbekanntmachungvom19.juni2009 (BGBl.IS.1434),daszuletzt durch [EntwurfeinesGesetzeszurNeuorganisationder bundesunmittelbarenunfallkassen,zuränderungdessozialgerichtsgesetzesundzuränderunganderergesetze, Bundestagsdrucksache17/12297]geändertwordenist,wird indergliederungseinheitbesoldungsgruppeb8nachder Angabe PräsidentderStiftungPreußischerKulturbesitz dieangabe PräsidentdesBundesamtesfürkerntechnische Entsorgung eingefügt. Artikel 6 Inkrafttreten (1)Artikel1 3bis5und21,Artikel2Nummer1,3,4, 6bis8,Artikel4sowieArtikel5Nummer1und3tretenam Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)ImÜbrigentrittdiesesGesetzam1.Januar2014in Kraft. Berlin, den 14. Mai 2013 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil I. Problem, Ziel und wesentlicher Inhalt 1.Ausgangslage NachdemdurchdasDreizehnteGesetzzurÄnderungdes Atomgesetzes (AtG)vom31.Juli2011 (BGBl.IS.1704) einnationalerkonsensüberdiebeendigungderfriedlichen NutzungderKernenergiezurgewerblichenErzeugungvon ElektrizitätinDeutschlanderzieltundeinfestesEnddatum fürdiesenutzungeingeführtwurde,sollauchdiesuche nacheinerlösungfürdiesichereentsorgungwärmeentwickelnderradioaktiverabfälleimnationalenkonsenszwischenbundundländern,staatundgesellschaft,bürgerinnen und Bürgern erfolgen. Nach 9aAbsatz3Satz1AtGhatderBundAnlagenzur EndlagerungradioaktiverAbfälleeinzurichten.ImHinblick aufdieeinrichtungeinesendlagersfürwärmeentwickelnderadioaktiveabfälleunddienachdemstandvon WissenschaftundTechnikerforderlicheSchadensvorsorge solleinergebnisoffenesstandortauswahlverfahrenmitumfassendererkundungunduntersuchungkodifiziertunddie StandortentscheidungdurchdenGesetzgeberzurVoraussetzungfürdieDurchführungdesanschließendenZulassungsverfahrensnachdemAtomgesetzgemachtwerden.Eswird einvergleichendesstandortauswahlverfahrenneueingerichtet,dasaufdieermittlungdesimhinblickaufdiesicherheitbestmöglichenstandortesindeutschlandgerichtet ist. DemAuswahlverfahrenvorgelagertwirdeineErörterung undklärungvongrundsatzfragenfürdieentsorgung WärmeentwickelnderradioaktiverAbfälle,insbesondere auchzuausschlusskriterien,mindestanforderungenund AbwägungskriterienfürdieStandortauswahlsowiezuden AnforderungenandasVerfahrendesAuswahlprozessesund dieprüfungvonalternativen,durcheinepluralistischzusammengesetztekommission.aufdergrundlagederergebnissederkommission,diefürdendeutschenbundestag nichtbindendsind,wirddasgesetzevaluiertundgegebenenfalls geändert. DieErkundungunddieAuswahldesStandorteserfolgen nachdenwissenschaftlichzuerarbeitendenundgesetzlich vorzugebenden Kriterien. DieDurchführungeinesStandortauswahlverfahrenszur FestlegungeinesEndlagerstandortesentsprichtderinternationalenEntwicklungseitEndeder90erJahre,derVorgehensweiseinvielenLändernmitfortgeschrittenenEndlagerprogrammenunddeninternationalenAnforderungenfür dieendlagerungradioaktiverabfälle,insbesondereabgebrannter Brennelemente: Mitden SafetyRequirements:GeologicalDisposalofRadioactiveWaste (WS-R-42006)hatdieInternationale Atomenergie-Organisation (IAEA)imMai2006eineninternationalenStandardfürdiesichereEndlagerungradioaktiverAbfälleveröffentlicht,deraucheinenOrientierungsrahmenundMindeststandardfürDeutschlandvorgibt.Die in diesem Zusammenhang wesentlichen Forderungen sind einschrittweisesvorgehen,sowohlbeiderendlagerplanungalsauchbeiderführungdeslangzeitsicherheitsnachweises, und dieoptimierungderschutzwirkungdesendlagers,die soweitwievernünftigerweisemöglich bereitsbeider Standortauswahl zu berücksichtigen ist. Indem GemeinsamenÜbereinkommenüberdieSicherheit derbehandlungabgebrannterbrennelementeundüberdie SicherheitderBehandlungradioaktiverAbfälle (Joint Convention)sindebenfallsSicherheitsanforderungenfür diebehandlungvonabgebranntenbrennelementenundradioaktivenabfällenbishinzuihrerendlagerungfestgeschrieben,dieaufdensicherheitsstandardsderiaeabasieren. MitdemBeitrittzudemGemeinsamenÜbereinkommenam 13.Oktober1998hatsichdieBundesrepublikDeutschland völkerrechtlichverbindlichverpflichtet,dieseweltweitanerkanntenvorschriftenüberdiesicherheitbeiderbehandlungabgebrannterbrennelementeundradioaktiverabfälle im nationalen Bereich anzuwenden. InvielenLänderngibtesbereitsVorbilderfürdieDurchführungeinesAuswahlverfahrensfüreinEndlagerfürWärme entwickelnderadioaktiveabfälle (soz.b.infinnland, Schweden,KanadaundderSchweiz).DieseBeispielezeigen,dassinternationalinvielenFälleneinanwissenschaftlichenSicherheitsstandardsundgesellschaftlichenPartizipationsprozessenorientierterAuswahlprozesszurGrundlage einer Entscheidung gemacht wird. 2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes IneinererstenPhasesiehtdasStandortauswahlgesetzdie EinrichtungeinerpluralistischzusammengesetztenBund- Länder-Kommission LagerunghochradioaktiverAbfallstoffe (Kommission)zurPrüfungundBewertungverschiedenerEntsorgungsoptionenfürdieEntsorgungWärmeentwickelnderradioaktiverAbfälleundzudenEntscheidungsgrundlagennachdemgegenwärtigenStandvonWissenschaftundTechnikfürdieSuchenacheinemStandortfür einendlagerintiefengeologischenformationenvor,um MenschundUmweltfüreinenlangenZeitraumvorder schädlichenwirkungradioaktiverabfällezuschützen.auf dergrundlagederempfehlungenderkommissionwirddas Gesetzevaluiertundgegebenenfallsgeändert.Zielistessicherzustellen,dassdasEndlagerunddieIsolationderradioaktivenAbfällevonderBiosphäreübereinensehrlangenZeitraumineinerGrößenordnungvon1Mio.Jahren wederdurchgesellschaftlicheveränderungen,änderungen deroberflächennahennutzungdesstandortesnochdurch Klimaveränderungen gefährdet werden. DasneueStandortauswahlverfahrenentsprichtsomitdem StandvonWissenschaftundTechnik,wieersichininternationalenStandards (IAEA),veröffentlichtenDokumenten derdernuclearenergyagency (NEA)undderOrganisationfürwirtschaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung (OECD),sowieinderinternationalenPraxisdarstellt.Es führtzurfestlegungeinesendlagerstandortes,derdierea-

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