Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/4719. des Vermittlungsausschusses

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Drucksachen 17/3404, 17/3958, 17/3982, 17/4032, 17/4058, 17/4095, 17/4303, 17/4304 Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Thomas Oppermann Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Horst Seehofer Der Bundestag wolle beschließen: DasvomDeutschenBundestaginseiner79.Sitzungam3.Dezember2010 beschlossenegesetzzurermittlungvonregelbedarfenundzuränderungdes ZweitenundZwölftenBuchesSozialgesetzbuchwirdnachMaßgabederinder Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert. Gemäß 10Absatz3Satz1seinerGeschäftsordnunghatderVermittlungsausschussbeschlossen,dassimDeutschenBundestagüberdieÄnderungen gemeinsam abzustimmen ist. Berlin, den 9. Februar 2011 Der Vermittlungsausschuss Thomas Strobl (Heilbronn) Vorsitzender Thomas Oppermann Berichterstatter Horst Seehofer Berichterstatter

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1.Zu Artikel1 ( 10 RBEG) Dem Artikel 1 wird folgender 10 angefügt: 10 Weiterentwicklung der Regelbedarfs-Ermittlung (1) Für die nach 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmenden Sonderauswertungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2013 einen unter Mitwirkung des Statistischen Bundesamtes sowie von Sachverständigen zu erstellenden Bericht über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von Regelbedarfen anzuwendenden Methodik vorzulegen. (2)DasBundesministeriumfürArbeitundSoziales hatindemberichtvorschlägefürweiterentwicklungen infolgendenteilbereichenderermittlungvonregelbedarfen zu unterbreiten: 1. für die Abgrenzung der Referenzhaushalte nach 3 Absatz 1 hinsichtlich der Bestimmung von Haushalten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind, weil deren eigene Mittel nicht zur Deckung des jeweils zu unterstellenden Bedarfs nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ausreichen; 2.fürdieÜberprüfungundWeiterentwicklungderVerteilungsschlüsselhinsichtlichderVerteilungderVerbrauchsausgabenvonFamilienhaushaltennach 2 Nummer2aufKinderundJugendlichealsGrundlage fürdieermittlungvonregelbedarfsrelevantenverbrauchsausgabennach 6unddiedanachvorzunehmendeBestimmungvonRegelbedarfsstufenfür Kinder und Jugendliche; 3.fürdieErmittlungvonregelbedarfsrelevantenVerbrauchsausgabenvonErwachsenen,dieineinem Mehrpersonenhaushaltleben,alsGrundlagefürdie ErmittlungvonRegelbedarfenunddiedanachvorzunehmendeBestimmungvonRegelbedarfsstufenfür Erwachsene,dienichtineinemEinpersonenhaushalt leben. 2.ZuArtikel2Nummer1Buchstabe d (Inhaltsverzeichnis zum SGB II), Nummer5 ( 4Absatz1Nummer2bis4 SGB II), Nummer7 ( 6 Absatz1 Satz1 Nummer2 SGB II), Nummer14 ( 11Absatz1Satz4SGBII), Nummer15 ( 11b Absatz1 Satz1 Nummer6,Absatz2Satz3 neu SGB II), Nummer31 ( 19 Absatz2 Satz2, Absatz3Satz3, 20Absatz1 Satz1, 21Absatz7 neu, 28Absatz6, 29,30,30a SGB II), Nummer42 ( 46 Absatz2 Satz2, Absatz3, Absatz6 Satz6 neu, Absatz 7 SGB II), Nummer43 ( 48b Absatz1 Satz1 Nummer 2, Satz 4, Absatz 3 Satz 2 neu SGB II), Nummer52 ( 65e Satz1 SGB II), Nummer57 ( 77 Absatz 3, 6 neu, 8 bis 11, 12 SGB II) Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe zu 30 wird wie folgt gefasst: 30 (weggefallen). bb) Die Angabe zu 30a wird gestrichen. b) Nummer 5 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2wirddaskommadurchdaswort und ersetzt. bb)nummer3 wird aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. c)innummer7 6Absatz1Satz1Nummer2werden diewörter 28Absatz2Satz1Nummer2 durch die Wörter für die Leistungen nach 28 ersetzt. d)innummer14 11Absatz1Satz4werdennach demwort Lebensunterhalts diewörter,mitausnahme der Bedarfe nach 28, eingefügt. e) Nummer 15 11b wird wie folgt geändert: aa)inabsatz1satz1nummer6wirddieangabe Absatz 4 durch die Angabe Absatz 3 ersetzt. bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ErhälteineleistungsberechtigtePersonmindestensauseinerTätigkeitBezügeoderEinnahmen, dienach 3Nummer12,26,26aoder26bdes Einkommensteuergesetzessteuerfreisind,gelten diesätze1und2mitdenmaßgaben,dassjeweils andiestelledesbetragesvon100euromonatlich derbetragvon175euromonatlichundandie StelledesBetragesvon400EuroderBetragvon 175 Euro tritt. 11a Absatz 3 bleibt unberührt. f) Nummer 31 wird wie folgt geändert: aa) 19 wird wie folgt geändert: aaa)inabsatz2satz2werdendiewörter 6a Absatz2Satz1Nummer2 durchdieangabe 6b ersetzt.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4719 bbb)inabsatz3satz3werdendiewörter Absätze2bis6 durchdiewörter Absätze2 bis 7 ersetzt. bb)in 20Absatz1Satz1werdennachdemWort Heizung diewörter underzeugungvon Warmwasser eingefügt. cc) 21 wird wie folgt geändert: aaa)nachabsatz6wirdfolgenderabsatz7eingefügt: (7)BeiLeistungsberechtigtenwirdein Mehrbedarfanerkannt,soweitWarmwasser durchinderunterkunftinstalliertevorrichtungenerzeugtwird (dezentralewarmwassererzeugung)unddeshalbkeinebedarfe fürzentralbereitgestellteswarmwasser nach 22anerkanntwerden.DerMehrbedarfbeträgtfürjedeimHaushaltlebende leistungsberechtigte Person jeweils 1.2,3ProzentdesfürsiegeltendenRegelbedarfsnach 20Absatz2Satz1oder Satz2 Nummer2, Absatz3 oder 4, 2.1,4ProzentdesfürsiegeltendenRegelbedarfsnach 20Absatz2Satz2Nummer1oder 23Nummer1beiLeistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, 3.1,2ProzentdesRegelbedarfsnach 23 Nummer1beiLeistungsberechtigten vombeginndessiebtenbiszurvollendung des 14. Lebensjahres oder 4.0,8ProzentdesRegelbedarfsnach 23 Nummer1beiLeistungsberechtigtenbis zurvollendungdessechstenlebensjahres, soweitnichtimeinzelfalleinabweichender BedarfbestehtodereinTeildesangemessenenWarmwasserbedarfsnach 22Absatz1 anerkannt wird. bbb) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. dd) 28 wird wie folgt geändert: aaa)diebisherigenabsätze3abis6werdendie Absätze 4 bis 7. bbb) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6)BeiTeilnahmeaneinergemeinschaftlichenMittagsverpflegungwerdendie entstehendenmehraufwendungenberücksichtigt für 1. Schülerinnen und Schüler und 2.Kinder,dieeineTageseinrichtungbesuchenoderfürdieKindertagespflegegeleistet wird. FürSchülerinnenundSchülergiltdiesunterderVoraussetzung,dassdieMittagsverpflegunginschulischerVerantwortungangebotenwird.IndenFällendesSatzes2ist fürdieermittlungdesmonatlichenbedarfs dieanzahlderschultageindemlandzu Grundezulegen,indemderSchulbesuch stattfindet. ee) Die 29 und 30 werden wie folgt gefasst: 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (1)LeistungenzurDeckungderBedarfenach 28Absatz2und5bis7werdenerbrachtdurch Sach-undDienstleistungen,insbesonderein FormvonpersonalisiertenGutscheinenoderDirektzahlungenanAnbietervonLeistungenzur DeckungdieserBedarfe (Anbieter);diekommunalenTrägerbestimmen,inwelcherFormsiedie Leistungenerbringen.DieBedarfenach 28 Absatz3und4werdenjeweilsdurchGeldleistungengedeckt.DiekommunalenTrägerkönnen mit Anbietern pauschal abrechnen. (2)WerdendieBedarfedurchGutscheinegedeckt,geltendieLeistungenmitAusgabedesjeweiligenGutscheinsalserbracht.DiekommunalenTrägergewährleisten,dassGutscheinebei geeignetenvorhandenenanbieternoderzur WahrnehmungihrereigenenAngeboteeingelöst werdenkönnen.gutscheinekönnenfürdengesamtenbewilligungszeitraumimvorausausgegebenwerden.diegültigkeitvongutscheinen istangemessenzubefristen.imfalldesverlustes solleingutscheinerneutindemumfangausgestelltwerden,indemernochnichtinanspruch genommen wurde. (3)WerdendieBedarfedurchDirektzahlungen ananbietergedeckt,geltendieleistungenmit derzahlungalserbracht.einedirektzahlungist fürdengesamtenbewilligungszeitraumimvoraus möglich. (4)ImbegründetenEinzelfallkanneinNachweisübereinezweckentsprechendeVerwendung derleistungverlangtwerden.soweitdernachweisnichtgeführtwird,solldiebewilligungsentscheidung widerrufen werden. 30 (weggefallen). ff) 30a wird aufgehoben. g) Nummer 42 wird wie folgt gefasst:, wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz2werdendiewörter BeziehervonLeistungenzurGrundsicherung durchdiewörter Leistungsberechtigten nach diesem Buch ersetzt. b)inabsatz3wirddieangabe 87,4Prozent durch die Angabe 84,8 Prozent ersetzt. c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ImJahr2011betragendieseSätzeimLand Baden-Württemberg39,0vomHundert,im LandRheinland-Pfalz45,0vomHundertund in den übrigen Ländern 35,0 vom Hundert. d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7)Ab2012ergibtsichdieindenLändernjeweilsgeltendeHöhederBeteiligung

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode desbundesandeninabsatz5genannten LeistungennachMaßgabederEntwicklung derbedarfsgemeinschaftensowiedemverhältnisderausgabenfürleistungenfürbildungundteilhabezudengesamtausgaben nachabsatz5.siebestimmtsichnachder Formel BB t+1 =BBBG t+1 + BBBT t+1 Dabei sind: BB t+1 =BeteiligungdesBundesanden inabsatz5genanntenleistungen im Folgejahr in Prozent BBBG t+1 = BGt,t 1 0,7 + BBBG t BGt,t 1 = (JD BG t / JD BG t 1 1) 100 BBBG t+1 =BeteiligungdesBundesnach MaßgabederEntwicklungder Bedarfsgemeinschaftenanden inabsatz5genanntenleistungen im Folgejahr in Prozent BBBG t =BeteiligungdesBundesnach MaßgabederEntwicklungder Bedarfsgemeinschaftenanden inabsatz5genanntenleistungenimjahrderfeststellungin Prozent JD BG t =jahresdurchschnittlicheanzahl derbedarfsgemeinschaftenvon derjahresmittedesvorjahresbis zurjahresmittedesjahresder Feststellung JD BG t 1 =jahresdurchschnittlicheanzahl derbedarfsgemeinschaftenvon derjahresmittedesvorvorjahres biszurjahresmittedesvorjahres BBBT t+1 =GesamtausgabenfürdieLeistungennach 28diesesGesetzes und 6bdesBundeskindergeldgesetzesdesVorjahresgeteilt durchdiegesamtausgabenfür dieleistungennachabsatz5 desvorjahresmultipliziertmit 100 in Prozent. DiejahresdurchschnittlicheAnzahlderBedarfsgemeinschaftenwirdaufGrundlageder nach 53erstelltenStatistikermittelt.Im Jahr2011beträgtBBBG t imlandbaden- Württemberg30,4vomHundert,imLand Rheinland-Pfalz36,4vomHundertundin denübrigenländern26,4vomhundert.bis zumjahr2013beträgtbbbt t+1 8,6Prozent. h) Nummer 43 wird wie folgt gefasst:,43. 48b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1nummer2wirddaswort Geschäftsführern durchdiewörter GeschäftsführerinnenundGeschäftsführern ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ImBund-Länder-Ausschussnach 18c wirdfürdievereinbarungennachdiesem AbsatzübereinheitlicheGrundlagenberaten. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: DieVereinbarungennachAbsatz1Satz1 Nummer2bis4umfassenzusätzlichdasZiel der Verbesserung der sozialen Teilhabe. i) Nummer 52 wird wie folgt gefasst:,52.in 65eSatz1wirddasWort Hilfebedürftigen durchdaswort Leistungsberechtigten unddie Angabe 43Satz1 durchdiewörter 43 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 ersetzt. j) Nummer wird wie folgt geändert: aa)inabsatz3werdennachdemwort Fassung diewörter istfüreinkommenauserwerbstätigkeit,dasimzeitraumvom1.januar2011bis zum [einsetzen:datumdesletztentagesdeskalendermonatsderverkündung]zufließt,weiter anzuwenden und eingefügt. bb)nachabsatz5wirdfolgenderabsatz6eingefügt: (6)SofernLeistungenohneBerücksichtigung dertatsächlichenaufwendungenfürdieerzeugungvonwarmwasserfestgesetztwurden,weil sienachden 20und28inderbiszum31.Dezember2010geltendenFassungmitderRegelleistungzurSicherungdesLebensunterhaltsabgegoltenwaren,istderVerwaltungsakt,auch nachdemerunanfechtbargewordenist,biszum AblaufeinesMonatsnachdemEndedesBewilligungszeitraumszurückzunehmenunddieNachzahlung zu erbringen. cc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. dd)diebisherigenabsätze7und8werdendurch folgende Absätze 8 bis 11 ersetzt: (8)WerdenLeistungenfürBedarfenach 28 Absatz2,4bis7fürdenZeitraumvom1.Januar biszum [einsetzen:datumdesletztentagesdes KalendermonatsderVerkündung]biszum [einsetzen:datumdesletztentagesdesaufdieverkündungfolgendenkalendermonats]beantragt, giltdieserantragabweichendvon 37Absatz2 Satz 2 als zum 1. Januar 2011 gestellt. (9)LeistungenfürdieBedarfenach 28 Absatz2Satz1Nummer1,Satz2undAbsatz5 sindfürdenzeitraumvom1.januarbiszum [einsetzen:datumdesletztentagesdeskalendermonatsderverkündung]abweichendvon 29Absatz1Satz1durchDirektzahlunganden Anbieterzuerbringen,wennbeiderleistungsberechtigtenPersonnochkeineAufwendungenzur DeckungdieserBedarfeentstandensind.Soweit dieleistungsberechtigtepersonnachweist,dass ihrbereitsaufwendungenzurdeckungderin Satz1genanntenBedarfeentstandensind,wer-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4719 dendieseaufwendungendurchgeldleistungan die leistungsberechtigte Person erstattet. (10)AufKlassenfahrtenimRahmenderschulrechtlichenBestimmungen,andenenSchülerinnenundSchülerinderZeitvom1.Januarbis zum [einsetzen:datumdestagesderverkündung]teilgenommenhaben,ist 23Absatz3 Satz1Nummer3undSatz2bis4inderbiszum 31.Dezember2010geltendenFassunganStelle des 19Absatz3Satz3unddes 28Absatz2 Satz1 Nummer2 anzuwenden. (11)FürSchülerinnenundSchüler,dieeine Schulebesuchen,andereinegemeinschaftliche MittagsverpflegunginschulischerVerantwortung angebotenwird,sowiefürkinder,fürdiekindertagespflegegeleistetwirdoderdieeinetageseinrichtungbesuchen,andereinegemeinschaftliche Mittagsverpflegungangebotenwird,werdendie entstehendenmehraufwendungenabweichend von 28Absatz6fürdieZeitvom1.Januarbis zum [einsetzen:datumdesletztentagesdes KalendermonatsderVerkündung]inHöhevon monatlich26euroberücksichtigt.beileistungsberechtigtenbiszurvollendungdes18.lebensjahreswerdendieentstehendenmehraufwendungenfürteilhabeamsozialenundkulturellen Lebenabweichendvon 28Absatz7fürdieZeit vom1.januarbiszum [einsetzen:datumdes letztertagesdeskalendermonatsderverkündung]inhöhevonmonatlich10euroberücksichtigt.dieentstehendenmehraufwendungen nachdensätzen1und2werdenabweichendvon 29Absatz1Satz1durchGeldleistunggedeckt. Biszum31.Dezember2013gilt 28Absatz6 Satz2mitderMaßgabe,dassdieMehraufwendungenauchberücksichtigtwerden,wenn SchülerinnenundSchülerdasMittagessenineinerEinrichtungnach 22desAchtenBuches einnehmen. ee)diebisherigenabsätze9bis11werdendieabsätze 12 bis 14. ff)inabsatz12wirddieangabe 31.Dezember 2010 durchdieangabe [einsetzen:datumdes letztentagesdeskalendermonatsderverkündung] unddieangabe 1.Januar2011 durch dieangabe [einsetzen:datumdeserstentages desaufdieverkündungfolgendenkalendermonats] ersetzt. 3.ZuArtikel3Nummer1Buchstabe h (Inhaltsverzeichnis zum SGB XII), Nummer8 ( 27a Absatz1 Satz1 SGB XII), Nummer10 Buchstabe c neu ( 30 Absatz 7 neu SGB XII), Nummer12 ( 34 Absatz 4, 5, 6, 34a SGB XII), Nummer13 ( 35 Absatz4 Satz1, 35a Satz2 SGB XII), Nummer23 ( 42 Nummer3), Nummer29 ( 82Absatz1Satz2 neu, 3, Absatz3 Satz1, 2, 4 neu SGB XII), Nummer37Buchstabea ( 122Absatz1 Nummer1 Buchstabe c SGB XII), Nummer38 ( 131 SGB XII), Nummer 41a neu ( 137 neu SGB XII) Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:,h)nachderangabezu 136werdenfolgendeAngaben angefügt: 137ÜbergangsregelungausAnlassdesGesetzeszurErmittlungvonRegelbedarfenundzurÄnderungdesZweitenund Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Anlage zu 28. b)innummer8 27aAbsatz1Satz1werdennach demwort Heizung diewörter underzeugung von Warmwasser eingefügt. c)dernummer10wirdfolgenderbuchstabecangefügt:,c)folgender Absatz7 wird angefügt: (7)FürLeistungsberechtigtewirdeinMehrbedarfanerkannt,soweitWarmwasserdurchin derunterkunftinstalliertevorrichtungenerzeugt wird (dezentralewarmwassererzeugung)unddenendeshalbkeineleistungenfürwarmwasser nach 35Absatz4erbrachtwerden.DerMehrbedarfbeträgtfürjedeimHaushaltlebendeleistungsberechtigtePersonentsprechendihrerRegelbedarfsstufe nach der Anlage zu 28 jeweils 1.2,3vomHundertderRegelbedarfsstufen1 bis3, 2. 1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4, 3.1,2vomHundertderRegelbedarfsstufe5oder 4. 0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6, soweitnichtimeinzelfalleinabweichenderbedarfbestehtodereinteildesangemessenen WarmwasserbedarfsdurchLeistungennach 35 Absatz4 gedeckt wird. d) Nummer 12 wird wie folgt geändert: aa) 34 wird wie folgt geändert: aaa)diebisherigenabsätze3abis6werdendie Absätze 4 bis 7. bbb)indenneuenabsätzen4und5werdenjeweilsdiewörter BeiSchülerinnenund Schülern durchdiewörter FürSchülerinnen und Schüler ersetzt. ccc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6)BeiTeilnahmeaneinergemeinschaftlichenMittagsverpflegungwerdendie entstehendenmehraufwendungenberücksichtigt für

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1. Schülerinnen und Schüler und 2.Kinder,dieeineTageseinrichtungbesuchenoderfürdieKindertagespflegegeleistet wird. FürSchülerinnenundSchülergiltdiesunterderVoraussetzung,dassdieMittagsverpflegunginschulischerVerantwortungangebotenwird.IndenFällendesSatzes2ist fürdieermittlungdesmonatlichenbedarfs dieanzahlderschultageindemlandzu Grundezulegen,indemderSchulbesuch stattfindet. bb) 34a wird wie folgt gefasst: 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (1)LeistungenzurDeckungderBedarfenach 34Absatz2und4bis7werdenaufAntragerbracht.EinernachfragendenPersonwerden,auch wennkeineregelsätzezugewährensind,fürbedarfenach 34Leistungenerbracht,wennsie diesenichtauseigenenkräftenundmittelnvollständigdeckenkann.dieleistungenzurdeckungderbedarfenach 34Absatz7bleibenbei dererbringungvonleistungennachdemsechsten Kapitel unberücksichtigt. (2)LeistungenzurDeckungderBedarfenach 34Absatz2und5bis7werdenerbrachtdurch Sach-undDienstleistungen,insbesonderein FormvonpersonalisiertenGutscheinenoderDirektzahlungenanAnbietervonLeistungenzur DeckungdieserBedarfe (Anbieter);diezuständigenTrägerderSozialhilfebestimmen,inwelcher FormsiedieLeistungenerbringen.DieBedarfe nach 34Absatz3und4werdenjeweilsdurch Geldleistungen gedeckt. (3)WerdendieBedarfedurchGutscheinegedeckt,geltendieLeistungenmitAusgabedesjeweiligenGutscheinsalserbracht.DiezuständigenTrägerderSozialhilfegewährleisten,dass GutscheinebeigeeignetenvorhandenenAnbieternoderzurWahrnehmungihrereigenenAngeboteeingelöstwerdenkönnen.GutscheinekönnenfürdengesamtenBewilligungszeitraumim Vorausausgegebenwerden.DieGültigkeitvon Gutscheinenistangemessenzubefristen.ImFall desverlustessolleingutscheinerneutindem Umfangausgestelltwerden,indemernochnicht in Anspruch genommen wurde. (4)WerdendieBedarfedurchDirektzahlungen ananbietergedeckt,geltendieleistungenmit derzahlungalserbracht.einedirektzahlungist fürdengesamtenbewilligungszeitraumimvoraus möglich. (5)ImbegründetenEinzelfallkannderzuständigeTrägerderSozialhilfeeinenNachweisüber einezweckentsprechendeverwendungderleistungverlangen.soweitdernachweisnichtge- führtwird,solldiebewilligungsentscheidungwi- derrufen werden. e) Nummer 13 wird wie folgt geändert: aa)in 35Absatz4Satz1werdennachdemWort Heizung diewörter undzentralewarmwasserversorgung eingefügt. bb)in 35aSatz2wirddieAngabe Satz3und4 durch die Angabe Satz 2 und 3 ersetzt. f)innummer23 42Nummer3wirddieAngabe 34Absatz6 durchdieangabe 34Absatz7 ersetzt. g) Nummer 29 wird wie folgt gefasst:, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)nachsatz1wirdfolgendersatzeingefügt: EinkünfteausRückerstattungen,dieauf Vorauszahlungenberuhen,dieLeistungsberechtigteausdemRegelsatzerbracht haben, sind kein Einkommen. bb)insatz3werdennachdemwort Lebensunterhaltes diewörter,mitausnahmederbedarfenach 34, eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)indensätzen1und2werdenjeweilsdie Wörter deseckregelsatzes durchdie Wörter derregelbedarfsstufe1nach der Anlage zu 28 ersetzt. bb)folgender Satzwird angefügt: ErhälteineleistungsberechtigtePerson mindestensauseinertätigkeitbezüge odereinnahmen,dienach 3Nummer12,26,26aoder26bdesEinkommensteuergesetzessteuerfreisind,istabweichendvondenSätzen1und2einBetragvonbiszu175Euromonatlichnicht als Einkommen zu berücksichtigen. h)innummer37buchstabeawerdendiewörter 34 Absatz2bis6 durchdiewörter 34Absatz2bis 7 ersetzt. i) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:, wird wie folgt gefasst: 131 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe (1)DieLeistungenfürBedarfenach 34 Absatz3sinderstmalsfürdasSchuljahr2011/12 zu berücksichtigen. (2)WerdenLeistungenfürBedarfenach 34 Absatz2und4bis7fürdenZeitraumvom1.Januarbis [einsetzen:letztertagdesmonatsder Verkündung]biszum [einsetzen:letztertagdes Monats,deraufdenMonatderVerkündung folgt]beantragt,giltdieserantragalszum1.januar 2011 gestellt.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/4719 (3)LeistungenfürdieBedarfenach 34 Absatz2Satz1Nummer1,Satz2undAbsatz5 sindfürdenzeitraumvom1.januarbis [einsetzen:letztertagdesmonatsderverkündung] abweichendvon 34aAbsatz2Satz1durch DirektzahlungandenAnbieterzuerbringen, wennbeiderleistungsberechtigtenpersonnoch keineaufwendungenzurdeckungdieserbedarfeentstandensind.soweitdieleistungsberechtigtepersonnachweist,dassihrbereitsaufwendungenzurdeckungderinsatz1genannten Bedarfeentstandensind,werdendieseAufwendungendurchGeldleistungandieleistungsberechtigte Person erstattet. (4)FürSchülerinnenundSchüler,dieeine Schulebesuchen,andereinegemeinschaftliche MittagsverpflegunginschulischerVerantwortungangebotenwird,sowiefürKinder,fürdie Kindertagespflegegeleistetwirdoderdieeine Tageseinrichtungbesuchen,andereinegemeinschaftlicheMittagsverpflegungangebotenwird, werdendieentstehendenmehraufwendungenabweichendvon 34Absatz6fürdieZeitvom 1.Januarbiszum [einsetzen:letztertagdesmonatsderverkündung]inhöhevonmonatlich26 Euroberücksichtigt.Biszum31.Dezember2013 gilt 34Absatz6Satz2mitderMaßgabe,dass dieentstehendenmehraufwendungenalsbedarf auchberücksichtigtwerden,wennschülerinnen undschülerdasmittagessenineinereinrichtung nach 22desAchtenBucheseinnehmen.Bei LeistungsberechtigtenbiszurVollendungdes 18.LebensjahreswerdendieentstehendenMehraufwendungenfürTeilhabeamsozialenundkulturellenLebenabweichendvon 34Absatz7für diezeitvom1.januarbiszum [einsetzen:letzter TagdesMonatsderVerkündung]inHöhevon monatlich10euroberücksichtigt.dieentstehendenmehraufwendungennachdensätzen1und2 werdenabweichendvon 34aAbsatz2Satz1 durch Geldleistung gedeckt.,41a.folgender 137 wird angefügt: 137 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch j)nachnummer41wirdfolgendenummer41aeingefügt: KommtesdurchdasInkrafttretendesGesetzeszurErmittlungvonRegelbedarfenundzur ÄnderungdesZweitenundZwölftenBuches SozialgesetzbuchzueinerVerminderungdes Regelbedarfsnach 27aAbsatz3Satz1oder 42Nummer1,sindfürdenZeitraumvom 1.Januarbis [einsetzen:datumdesletztentagesdeskalendermonatsderverkündung]bereitserbrachteregelsätzenichtzuerstatten. Eine Aufrechnung ist unzulässig. 4. Zu Artikel 3a neu ( 10 Absatz 3, 4 Satz 2 SGB VIII) Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:,artikel3a Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch 10desAchtenBuchesSozialgesetzbuch Kinder undjugendhilfe inderfassungderbekanntmachung vom14.dezember2006 (BGBl.IS.3134),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: AbweichendvonSatz1gehenLeistungennach 3 Absatz2, 14bis16, 19Absatz2inVerbindung mit 28Absatz6desZweitenBuchessowieLeistungennach 6bAbsatz2desBundeskindergeldgesetzesinVerbindungmit 28Absatz6desZweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor. 2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: AbweichendvonSatz1gehenLeistungennach 27aAbsatz1inVerbindungmit 34Absatz6des ZwölftenBuchesundLeistungenderEingliederungshilfenachdemZwölftenBuchfürjungeMenschen, diekörperlichodergeistigbehindertodervoneiner solchenbehinderungbedrohtsind,denleistungen nach diesem Buch vor. 5.Zu Artikel5 ( 3, 5, 6a, 6b neu, 7, 7a, 8, 9 Absatz 3 neu, 11, 13 Absatz 4 neu, 14, 16, 20 Absatz 8 neu BKGG) Artikel 5 wird wie folgt gefasst:,artikel5 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes DasBundeskindergeldgesetzinderFassungderBekanntmachungvom28.Januar2009 (BGBl.IS.142, 3177),daszuletztdurch geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendaswort wird durchdas Wort werden unddiewörter undkinderzuschlag durchdiewörter,kinderzuschlagund Leistungen für Bildung und Teilhabe ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter undderkinderzuschlag durchdiewörter,derkinderzuschlagunddieleistungenfürbildungund Teilhabe ersetzt. bb)insatz5werdendiewörter undderkinderzuschlag durchdiewörter,derkinderzuschlagunddieleistungenfürbildungund Teilhabe undjeweilsdaswort gezahlt durch das Wort gewährt ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter undderkinderzuschlag durchdiewörter,derkinderzuschlag unddieleistungenfürbildungundteilhabe ersetzt.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b)inabsatz2werdendiewörter 6aAbsatz1 Nummer4Satz2 durchdiewörter 6a Absatz1 Nummer4 Satz3 ersetzt. 3. 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer3wirddieangabe 11und 12 durch die Angabe 11 bis 12 ersetzt. bb)nummer4satz2wirddurchfolgendesätze ersetzt: BeiderPrüfung,obHilfebedürftigkeitvermiedenwird,bleibendieBedarfenach 28 deszweitenbuchessozialgesetzbuchaußer Betracht.DasGleichegiltfürMehrbedarfe nachden 21und23Nummer2bis4des ZweitenBuchesSozialgesetzbuch,wennkein MitgliedderBedarfsgemeinschaftLeistungennachdemZweitenoderZwölftenBuch Sozialgesetzbuchbeantragthatodererhält oderallemitgliederderbedarfsgemeinschaft fürdenzeitraum,fürdenkinderzuschlagbeantragtwird,aufdieinanspruchnahmevon LeistungennachdemZweitenoderZwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten. b)inabsatz3satz1wirddieangabe 11und 12 durch die Angabe 11 bis 12 ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DerKinderzuschlagwird,soweitdieVoraussetzungendesAbsatzes3nichtvorliegen,in vollerhöhegewährt,wenndasnachden 11bis12desZweitenBuchesSozialgesetzbuchmitAusnahmedesWohngeldeszu berücksichtigendeelterlicheeinkommenoder VermögeneinenBetraginHöhederbeider BerechnungdesArbeitslosengeldesIIoder dessozialgeldeszuberücksichtigendenelterlichen Bedarfe nicht übersteigt. bb)insatz2werdendiewörter KostenfürUnterkunft durchdiewörter BedarfefürUnterkunft unddiewörter KostenfürAlleinstehende durchdiewörter Bedarfenfür Alleinstehende ersetzt. cc)insatz3wirddieangabe 11und12 durch die Angabe 11 bis 12 ersetzt. d)absatz4a wird aufgehoben. 4. Nach 6a wird folgender 6b eingefügt: 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe (1)PersonenerhaltenLeistungenfürBildungund TeilhabefüreinKind,wennsiefürdiesesKindnach diesemgesetzodernachdemx.abschnittdeseinkommensteuergesetzesanspruchaufkindergeld oderanspruchaufandereleistungenimsinnevon 4 haben und wenn 1.dasKindmitihnenineinemHaushaltlebtundsie füreinkindkinderzuschlagnach 6abeziehen oder 2.imFallederBewilligungvonWohngeldsieund daskind,fürdassiekindergeldbeziehen,zuberücksichtigende Haushaltsmitglieder sind. Satz1giltentsprechend,wenndasKind,nichtjedoch dieberechtigtepersonzuberücksichtigendeshaushaltsmitgliedimsinnevonsatz1nummer2istund dieberechtigtepersonleistungennachdemzweiten oderzwölftenbuchsozialgesetzbuchbezieht.wird daskindergeldnach 74Absatz1desEinkommensteuergesetzesodernach 48Absatz1desErsten BuchesSozialgesetzbuchausgezahlt,stehendieLeistungenfürBildungundTeilhabedemKindoderder Person zu, die dem Kind Unterhalt gewährt. (2)DieLeistungenfürBildungundTeilhabeentsprechendenLeistungenzurDeckungderBedarfe nach 28Absatz2bis7desZweitenBuchesSozialgesetzbuch. 28Absatz1Satz2desZweitenBuches Sozialgesetzbuchgiltentsprechend.FürdieBemessungderLeistungenfürdieSchülerbeförderungnach 28Absatz4desZweitenBuchesSozialgesetzbuch isteinbetraginhöhederregelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgabennach 6desRegelbedarfsermittlungsgesetzesentsprechendzuberücksichtigen. FürdiegemeinschaftlicheMittagsverpflegungnach 28Absatz6desZweitenBuchesSozialgesetzbuch wirdzurermittlungdermehraufwendungenfürjedes MittagesseneinBetraginHöhedesin 9desRegelbedarfsermittlungsgesetzesfestgelegtenEigenanteils berücksichtigt.dieleistungennachsatz1gelten nichtalseinkommenodervermögenimsinnedieses Gesetzes. 19Absatz3desZweitenBuchesSozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (3)FürdieErbringungderLeistungenfürBildung undteilhabegeltendie 29und40Absatz3des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 7 Zuständigkeit. b)folgender Absatz3 wird angefügt: (3)AbweichendvonAbsatz1führendieLänder 6b als eigene Angelegenheit aus. 6. Nach 7 wird folgender 7a eingefügt: 7a Datenübermittlung DieTrägerderLeistungennach 6bunddieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendeteilen sichalletatsachenmit,diefürdieerbringungund AbrechnungderLeistungennach 6bdiesesGesetzesund 28desZweitenBuchesSozialgesetzbuch erforderlich sind wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter durchden Bund gestrichen.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/4719 b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)AbweichendvondenAbsätzen1bis3 tragendieländerdieausgabenfürdieleistungen nach 6b und ihre Durchführung. 8. Dem 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieLeistungenfürBildungundTeilhabe sindbeiderzuständigenstelleschriftlichzubeantragen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort Zahlung durch das Wort Gewährung ersetzt. b)inabsatz1wirddaswort gezahlt durchdas Wort gewährt ersetzt wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort Familienkasse durch das Wort Stelle ersetzt. b)folgender Absatz4 wird angefügt: (4)FürdieLeistungennach 6bbestimmen abweichendvondenabsätzen1und2dielandesregierungenoderdievonihnenbeauftragten StellendiefürdieDurchführungzuständigen Behörden wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter oderkinderzuschlag durchdiewörter,derkinderzuschlag oderleistungenfürbildungundteilhabe ersetzt. b)insatz2werdendiewörter oderkinderzuschlag durchdiewörter,kinderzuschlagoder LeistungenfürBildungundTeilhabe unddas Wort wird durch das Wort werden ersetzt. 12.In 16Absatz1Nummer2werdendieWörter oderkinderzuschlag durchdiewörter,kinderzuschlagoderleistungenfürbildungundteilhabe ersetzt. 13. Dem 20 wird folgender Absatz 8 angefügt: (8)Abweichendvon 9Absatz3könnendie Leistungennach 6bvom1.Januarbis [einsetzen: DatumdesletztenTagesdeszweitenaufdieVerkündungfolgendenKalendermonats]beidernach 13Absatz1zuständigenFamilienkassebeantragt werden.diefamilienkasse,beiderdieleistungsberechtigtepersondenantragstellt,leitetdenantrag andienach 13Absatz4bestimmteStelleweiter. 77Absatz7,9und11desZweitenBuchesSozialgesetzbuchgiltmitderMaßgabe,dassdieabweichendeLeistungserbringungbiszum [einsetzen: DatumdesletztenTagesdeszweitenaufdieVerkündungfolgendenKalendermonats]erfolgt.LeistungenfürmehrtägigeKlassenfahrtennach 6b Absatz2Satz1inVerbindungmit 28Absatz2 Satz1Nummer2desZweitenBuchesSozialgesetzbuchwerdenfürdenZeitraumvom1.Januarbis zum [einsetzen:datumdesletztentagesdeszweitenaufdieverkündungfolgendenkalendermonats] durch Geldleistung erbracht. 6. Zu Artikel 6a neu ( 37a neu EGZPO) Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:,artikel6a Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Nach 37desGesetzesbetreffenddieEinführung derzivilprozessordnunginderimbundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer310-2,veröffentlichten bereinigtenfassung,daszuletztdurch geändert worden ist, wird folgender 37a eingefügt: 37a Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe FührtdieÄnderungdernach 115Absatz1Satz3 derzivilprozessordnungmaßgebendenbeträgedurch Artikel6desGesetzeszurErmittlungvonRegelbedarfenundzurÄnderungdesZweitenundZwölftenBuches Sozialgesetzbuchvom [einsetzen:datumderausfertigungundfundstellediesesgesetzes]dazu,dasskeine Monatsratezuzahlenist,soistdiesaufAntragbereitsab dem 1. Januar 2011 zu berücksichtigen. 7. Zu Artikel 12 Absatz 2a neu ( 25 SGB I) NachArtikel12Absatz2wirdfolgenderAbsatz2aeingefügt:,(2a)DasErsteBuchSozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (Artikel1desGesetzesvom11.Dezember1975, BGBlIS.3015),daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 25wie folgt gefasst: 25Kindergeld,Kinderzuschlag,Leistungenfür BildungundTeilhabe,Erziehungsgeldund Elterngeld wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Erziehungsgeld und Elterngeld. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: NachdemBundeskindergeldgesetzkönnenauch derkinderzuschlagundleistungenfürbildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden. c)inabsatz3wirddaswort Familienkassen durchdiewörter nach 7desBundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen ersetzt. 8.Zu Artikel13 (Bekanntmachungserlaubnis) Artikel 13 wird wie folgt gefasst: Artikel13 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumfürArbeitundSozialeskann denwortlautdeszweitenbuchessozialgesetzbuchin deram [einsetzen:datumdeserstentagesdesaufdie

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode VerkündungfolgendenKalendermonats]geltendenFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 9.Zu Artikel14 (Inkrafttreten) Artikel 14 wird wie folgt gefasst: Artikel14 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichderAbsätze2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. (2)DieArtikel6und6atretenamTagnachderVerkündung in Kraft. (3)Artikel2Nummer1bis6,7a,8,9,10mitAusnahmevonBuchstabecDoppelbuchstabecc,Nummer11,12,14,15,16,17,18Buchstabecundd, Nummer19bis30a,Nummer31 ( 22a,22b,22c,25 bis27,31bis35),nummer32 ( 36a,38bis44), Nummer33bis44,Nummer45bis55,Artikel3 Nummer4,Nummer13 ( 35a),Nummer25und Nummer35,Artikel4,7Nummer1bis3,5und6, Artikel8,Artikel9sowieArtikel12Absatz2,4 Nummer1Buchstabeb,2Buchstabebund4,Absatz6, 8undArtikel13tretenam [einsetzen:datumdesersten TagesdesaufdieVerkündungfolgendenKalendermonats] in Kraft.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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