Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/12634 eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 17/11691 eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz A. Problem Zu Buchstabe a VordemHintergrund,dassdieNutzungdeselektronischenRechtsverkehrsmit dengerichtenindeutschlandindenzehnjahrenseitseinereinführungweit hinterdenerwartungenzurückgebliebensei,hatdergesetzentwurfderbundesregierungzumziel,daspotentialderjüngerentechnischenentwicklungenmit gesetzlichenmaßnahmenzurförderungdeselektronischenrechtsverkehrsauf prozessualemgebietzunutzen,diezugangshürdenfürdieelektronischekommunikationmitderjustizbedeutendzusenkenunddasnutzervertrauenimumgang mit dem neuen Kommunikationsweg zu stärken. Zu Buchstabe b AusgehendvonderFeststellung,dassdiefreiwilligenAngebotederLänderzur elektronischenkommunikationmitdengerichtenbislangnuringeringemumfanggenutztwürden,istdaswesentlichezieldesgesetzentwurfsdesbundesrates,durcheinbündelvonmaßnahmendenelektronischenrechtsverkehrund dieelektronischeaktenführunginderjustizzufördernunddamitzugleicheinen zeitgemäßen weiteren Schritt hin zu mehr Bürgernähe zu vollziehen.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode B. Lösung Zu Buchstabe a AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung.Unteranderemsollfür BehördendieMöglichkeitgeschaffenwerden,unterVerwendungdesElektronischenGerichts-undVerwaltungspostfachs (EGVP)übereinensicherenÜbermittlungswegmitderJustizzukommunizieren.DerNachweisderZustellungan Anwälteunddenin 174Absatz1derZivilprozessordnung (ZPO)genannten PersonenkreiserfolgtübereinelektronischesEmpfangsbekenntnis.Durchdie MöglichkeitdermaschinellenBeglaubigungvonzuzustellendenSchriftstücken solldiezustellungpertelefaxgegenüberdemgeltendenrechterheblichvereinfachtwerden.diesicherenübermittlungswegesowiegegebenenfallseingeführte elektronische Formulare sind barrierefrei auszugestalten. DanebensolldasRevisionsrechtderZivilprozessordnungmitdemZielgeändert werden,denbundesgerichtshofinseinerfunktionalsrevisionsinstanzzustärken,indemdieprozesspartei,dieaufgrunddermündlichenverhandlungvon einerzuerwartendennachteiligenstreitigenentscheidungdesgerichtsausgeht, diesenichtmehreinseitigverhindernkann.hierzusoll 555ZPOsogefasst werden,dassderklägerzukünftigdenerlasseinesanerkenntnisurteilsinder RevisionsinstanznachAbgabedesAnerkenntnissesdurchdenBeklagtengesondertbeantragenmuss,einentsprechendesUrteilalsonichtmehrvonAmtswegen ergeht. 565ZPOsollderartgeändertwerden,dassderRevisionsklägerdieRevisionnurbiszumBeginndermündlichenVerhandlungdesRevisionsbeklagten zur Hauptsache ohne dessen Einwilligung zurücknehmen kann. AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache17/12634ingeänderterFassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegen diestimmenderfraktiondielinke.beistimmenthaltungderfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe b Einstimmige Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/ C. Alternativen Zu Buchstabe a Unveränderte Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs. Zu Buchstabe b Annahme des Gesetzentwurfs. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13948 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksache17/12634inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11691 abzulehnen. Berlin, den 12. Juni 2013 Der Rechtsausschuss Halina Wawzyniak Stellvertretende Vorsitzende Elisabeth Winkelmeier-Becker Berichterstatterin Dr. Edgar Franke Berichterstatter Manuel Höferlin Berichterstatter Jens Petermann Berichterstatter Ingrid Hönlinger Berichterstatterin Jerzy Montag Berichterstatter

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten Drucksache 17/12634 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) eines Gesetzes zurförderungdeselektronischenrechtsverkehrs mit den Gerichten Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202;2006I S.431;2007IS.1781),diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 130bwirdfolgendeAngabe eingefügt: 130cFormulare; Verordnungsermächtigung. b)nachderangabezu 130cwirdfolgendeAngabe eingefügt: 130dNutzungspflichtfürRechtsanwälteundBehörden. c) Die Angabe zu 174 wird wie folgt gefasst: 174ZustellunggegenEmpfangsbekenntnisoder automatisierte Eingangsbestätigung. d)nachderangabezu 371awirdfolgendeAngabe eingefügt: 371bBeweiskraftgescannteröffentlicherUrkunden. e)nachderangabezu 945wirdfolgendeAngabe eingefügt: 945aEinreichung von Schutzschriften. f)nachderangabezu 945wirdfolgendeAngabe eingefügt: 945bVerordnungsermächtigung a wird wie folgt gefasst: 130a Elektronisches Dokument (1)VorbereitendeSchriftsätzeundderenAnlagen, schriftlicheinzureichendeanträgeunderklärungender eines Gesetzes zurförderungdeselektronischenrechtsverkehrs mit den Gerichten Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202;2006I S.431;2007IS.1781),diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert a wird wie folgt gefasst: (1) unverändert 130a Elektronisches Dokument

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13948 ParteiensowieschriftlicheinzureichendeAuskünfte, Aussagen,Gutachten,ÜbersetzungenundErklärungen DritterkönnennachMaßgabederfolgendenAbsätzeals elektronischesdokumentbeigerichteingereichtwerden. (2)DaselektronischeDokumentmussfürdieBearbeitungdurchdasGerichtgeeignetsein.DieBundesregierungbestimmtdurchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesdiefürdieÜbermittlungund BearbeitunggeeignetentechnischenRahmenbedingungen. (3)DaselektronischeDokumentmussmiteinerqualifiziertenelektronischenSignaturderverantwortenden PersonversehenseinodervonderverantwortendenPersonsigniertundaufeinemsicherenÜbermittlungsweg eingereicht werden. (4) Sichere Übermittlungswege sind 1.derPostfach-undVersanddiensteinesD -Kontos,wennderAbsenderbeiVersandderNachricht sicherimsinnedes 4Absatz1Satz2desD - GesetzesangemeldetistundersichdiesichereAnmeldunggemäß 5Absatz5desD -Gesetzes bestätigen lässt, 2.derÜbermittlungswegzwischendembesonderen elektronischenanwaltspostfachnach 31aderBundesrechtsanwaltsordnungodereinementsprechenden,aufgesetzlicherGrundlageerrichtetenelektronischenPostfachundderelektronischenPoststelle des Gerichts, 3.sonstigebundeseinheitlicheÜbermittlungswege,die durchrechtsverordnungderbundesregierungmit ZustimmungdesBundesratesfestgelegtwerden,bei denendieauthentizitätundintegritätderdatensowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. (5)EinelektronischesDokumentisteingegangen,sobaldesaufderfürdenEmpfangbestimmtenEinrichtung desgerichtsgespeichertist.demabsenderisteineautomatisiertebestätigungüberdenzeitpunktdeseingangs zu erteilen. (6)IsteinelektronischesDokumentfürdasGericht zurbearbeitungnichtgeeignet,istdiesdemabsender unterhinweisaufdieunwirksamkeitdeseingangsund aufdiegeltendentechnischenrahmenbedingungenunverzüglichmitzuteilen.dasdokumentgiltalszumzeitpunktderfrühereneinreichungeingegangen,sofernder AbsenderesunverzüglichineinerfürdasGerichtzur BearbeitunggeeignetenFormnachreichtundglaubhaft macht,dassesmitdemzuersteingereichtendokument inhaltlich übereinstimmt. 3. Nach 130b wird folgender 130c eingefügt: (2) unverändert (3) unverändert (4) Sichere Übermittlungswege sind 1. unverändert 2. unverändert 3.derÜbermittlungswegzwischeneinemnachDurchführungeinesIdentifizierungsverfahrenseingerichtetenPostfacheinerBehördeodereinerjuristischenPersondesöffentlichenRechtsundder elektronischenpoststelledesgerichts;dasnähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2, 4. unverändert (5) unverändert (6) unverändert 3. Nach 130b wird folgender 130c eingefügt:

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 130c Formulare; Verordnungsermächtigung DasBundesministeriumderJustizkanndurchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesrateselektronischeFormulareeinführen.DieRechtsverordnungkann bestimmen,dassdieindenformularenenthaltenenangabenganzoderteilweiseinstrukturiertermaschinenlesbarerformzuübermittelnsind.dieformularesind aufeinerinderrechtsverordnungzubestimmenden KommunikationsplattformimInternetzurNutzungbereitzustellen.DieRechtsverordnungkannbestimmen, dasseineidentifikationdesformularverwendersabweichendvon 130aAbsatz3durchNutzungdeselektronischenIdentitätsnachweisesnach 18desPersonalausweisgesetzesoder 78Absatz5desAufenthaltsgesetzes erfolgen kann. 4. Nach 130c wird folgender 130d eingefügt: 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden VorbereitendeSchriftsätzeundderenAnlagensowie schriftlicheinzureichendeanträgeunderklärungen,die durcheinenrechtsanwalt,durcheinebehördeoder durcheinejuristischepersondesöffentlichenrechts einschließlichdervonihrzurerfüllungihreröffentlichenaufgabengebildetenzusammenschlüsseeingereichtwerden,sindalselektronischesdokumentzu übermitteln.istdiesaustechnischengründenvorübergehendnichtmöglich,bleibtdieübermittlungnachden allgemeinenvorschriftenzulässig.dievorübergehende UnmöglichkeitistbeiderErsatzeinreichungoderunverzüglichdanachglaubhaftzumachen;aufAnforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. 5.In 131Absatz1werdendieWörter inurschriftoder gestrichen wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung. b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: 130c Formulare; Verordnungsermächtigung DasBundesministeriumderJustizkanndurchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesrateselektronischeFormulareeinführen.DieRechtsverordnungkann bestimmen,dassdieindenformularenenthaltenenangabenganzoderteilweiseinstrukturiertermaschinenlesbarerformzuübermittelnsind.dieformularesind aufeinerinderrechtsverordnungzubestimmenden KommunikationsplattformimInternetzurNutzungbereitzustellen.DieRechtsverordnungkannbestimmen, dasseineidentifikationdesformularverwendersabweichendvon 130aAbsatz3auchdurchNutzungdeselektronischenIdentitätsnachweisesnach 18desPersonalausweisgesetzesoder 78Absatz5desAufenthaltsgesetzes erfolgen kann. 4. unverändert 5. unverändert 6.Dem 169werdendiefolgendenAbsätze3bis5angefügt: (3)EineinPapierformzuzustellendeAbschrift kannauchdurchmaschinellebearbeitungbeglaubigt werden.anstellederhandschriftlichenunterzeichnungistdieabschriftmitdemgerichtssiegelzuversehen.dasselbegilt,wenneineabschriftpertelekopie zugestellt wird. (4)EinSchriftstückkanninbeglaubigterelektronischerAbschriftzugestelltwerden.DieAbschriftist miteinerqualifiziertenelektronischensignaturdes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. (5)Einnach 130berrichtetesgerichtlicheselektronischesDokumentkanninUrschriftzugestellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht wird wie folgt geändert: a) unverändert b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13948 DasDokumentistaufeinemsicherenÜbermittlungswegimSinnedes 130aAbsatz4gegeneine automatisierteeingangsbestätigungzuübermitteln undgegenunbefugtekenntnisnahmedritterzu schützen.dieinabsatz1genanntenhabeneinen sicherenübermittlungswegfürdiezustellungelektronischer Dokumente zu eröffnen. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdenwörtern Zum NachweisderZustellung diewörter nachden Absätzen 1 und 2 eingefügt. bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: DieZustellungnachAbsatz3wirddurchdie automatisierteeingangsbestätigungnachgewiesen.dasübermitteltedokumentgiltamdritten WerktagnachdemaufderEingangsbestätigung ausgewiesenentagalszugestellt,esseidenn, einefrüherezustellungwirddurcheinempfangsbekenntnis nachgewiesen Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieZustellungsurkundeistderGeschäftsstelle inurschriftoderalselektronischesdokumentunverzüglich zurückzuleiten Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend wird wie folgt gefasst: 298 Aktenausdruck (1)WerdendieAkteninPapierformgeführt,istvon einemelektronischendokumenteinausdruckfürdie Aktenzufertigen.KanndiesbeiAnlagenzuvorbereitendenSchriftsätzennichtodernurmitunverhältnismäßigemAufwanderfolgen,sokanneinAusdruckunterbleiben.DieDatensindindiesemFalldauerhaftzu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen. (2)WirddaselektronischeDokumentaufeinemsicherenÜbermittlungswegeingereicht,soistdiesaktenkundig zu machen. (3)IstdaselektronischeDokumentmiteinerqualifiziertenelektronischenSignaturversehenundnichtauf einemsicherenübermittlungswegeingereicht,muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten, 1.welchesErgebnisdieIntegritätsprüfungdesDokumentes ausweist, 2.wendieSignaturprüfungalsInhaberderSignatur ausweist, 3.welchenZeitpunktdieSignaturprüfungfürdieAnbringung der Signatur ausweist. (4)EineingereichteselektronischesDokumentkann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden aAbsatz2und3wirddurchfolgendenAbsatz2 ersetzt: DasDokumentistaufeinemsicherenÜbermittlungswegimSinnedes 130aAbsatz4zuübermittelnundgegenunbefugteKenntnisnahmeDritterzu schützen.dieinabsatz1genanntenhabeneinen sicherenübermittlungswegfürdiezustellungelektronischer Dokumente zu eröffnen. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: DieZustellungnachAbsatz3wirddurchein elektronischesempfangsbekenntnisnachgewiesen.daselektronischeempfangsbekenntnis istinstrukturiertermaschinenlesbarerform zuübermitteln.hierfüristeinvomgericht mitderzustellungzurverfügunggestellter strukturierter Datensatz zu nutzen. 8. unverändert 9. unverändert 10. unverändert 11. unverändert

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (2)InPapierformeingereichteSchriftstückeund sonstigeunterlagensollennachdemstanddertechnik ineinelektronischesdokumentübertragenwerden.es istsicherzustellen,dassdaselektronischedokument mitdeneingereichtenschriftstückenundsonstigenunterlagenbildlichundinhaltlichübereinstimmt.diein PapierformeingereichtenSchriftstückeundsonstigen UnterlagenkönnensechsMonatenachderÜbertragung vernichtetwerden,sofernsienichtrückgabepflichtig sind wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort Partei die Wörter in Abschrift eingefügt. b)demabsatz2satz1wirdfolgendersatzvorangestellt: AusfertigungenwerdennuraufAntragundnurin Papierform erteilt. c)inabsatz5satz1werdendaswort Ausfertigungen und das nachfolgende Komma gestrichen. 12.In 329Absatz1Satz2werdennachderAngabe 317Abs.2Satz1 einkommaunddieangabe 2 eingefügt a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)HatsicheinenatürlichePersonbeieinemihr alleinzugeordnetend -kontosicherangemeldet ( 4Absatz1Satz2desD -Gesetzes),so kannfüreinevondiesemd -kontoversandte elektronischenachrichtderanscheinderechtheit, dersichausderüberprüfungderabsenderbestätigunggemäß 5Absatz5desD -Gesetzes ergibt,nurdurchtatsachenerschüttertwerden,die ernstlichezweifeldaranbegründen,dassdienachricht von dieser Person versandt wurde. b)derbisherigeabsatz2wirdabsatz3undsatz2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: IstdasDokumentvondererstellendenöffentlichen BehördeodervondermitöffentlichemGlauben versehenenpersonmiteinerqualifiziertenelektronischensignaturversehen,gilt 437entsprechend. DasGleichegilt,wenndasDokumentimAuftrag dererstellendenöffentlichenbehördeoderdermit öffentlichemglaubenversehenenpersondurcheinenakkreditiertendiensteanbietermitseinerqualifiziertenelektronischensignaturgemäß 5Absatz5desD -Gesetzesversehenistunddie AbsenderbestätigungdieerstellendeöffentlicheBehördeoderdiemitöffentlichemGlaubenversehene Person als Nutzer des D -Kontos ausweist. 14. Nach 371a wird folgender 371b eingefügt: 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden wird wie folgt geändert: a) unverändert b) unverändert c)absatz 5wird aufgehoben. d) Absatz 6 wird Absatz In 329Absatz1Satz2werdennachderAngabe 317Abs.2Satz1 einkommaunddieangabe 2 eingefügtundwirddieangabe Abs.3bis5 durch die Wörter Absatz 3 und 4 ersetzt a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)HatsicheinenatürlichePersonbeieinemihr alleinzugeordnetend -kontosicherangemeldet ( 4Absatz1Satz2desD -Gesetzes), sokannfüreinevondiesemd -kontoversandteelektronischenachrichtderanscheinder Echtheit,dersichausderÜberprüfungderAbsenderbestätigunggemäß 5Absatz5desD - Gesetzesergibt,nurdurchTatsachenerschüttert werden,dieernstlichezweifeldaranbegründen, dassdienachrichtvondieserpersonmitdiesem Inhaltversandt wurde. b) unverändert 15. unverändert

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13948 WirdeineöffentlicheUrkundenachdemStandder TechnikvoneineröffentlichenBehördeodervoneiner mitöffentlichemglaubenversehenenpersoninein elektronischesdokumentübertragenundliegtdiebestätigungvor,dassdaselektronischedokumentmitder Urschriftbildlichundinhaltlichübereinstimmt,finden aufdaselektronischedokumentdievorschriftenüber diebeweiskraftöffentlicherurkundenentsprechende Anwendung.SinddasDokumentunddieBestätigung miteinerqualifiziertenelektronischensignaturversehen, gilt 437 entsprechend. 15.In 416awirddieAngabe 371aAbs.2 durchdie Angabe 371a Absatz 3 ersetzt. 16.In 416awirddieAngabe 298Abs.2 durchdie Angabe 298 Absatz 3 ersetzt. 17.In 593Absatz2Satz1werdendieWörter inurschrift oder gestrichen. 18. Dem 689 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DieAktenkönnenelektronischgeführtwerden ( 298a). 19.Nach 690Absatz3Satz2wirdfolgenderSatzeingefügt: DerAntragkannunterNutzungdeselektronischen Identitätsnachweisesnach 18desPersonalausweisgesetzesoder 78Absatz5desAufenthaltsgesetzes gestellt werden. 20.In 699Absatz1Satz2wirddieAngabe und3 durch ein Komma und die Angabe 3 und 4 ersetzt. 21.In 829aAbsatz1Satz1Nummer3werdendieWörter eine Ausfertigung oder gestrichen. 22. Nach 945 wird folgender 945a eingefügt: 945a Einreichung von Schutzschriften (1)DieLänderführeneinzentrales,länderübergreifendeselektronischesRegisterfürSchutzschriften (Schutzschriftenregister).SchutzschriftensindvorbeugendeVerteidigungsschriftsätzegegenerwarteteAnträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. (2)EineSchutzschriftgiltalsbeiallenordentlichen GerichtenderLändereingereicht,sobaldsieindas Schutzschriftenregistereingestelltist.Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen. 16. unverändert 17. unverändert 18. Dem 555 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)EinAnerkenntnisurteilergehtnuraufgesonderten Antrag des Klägers. 19. Dem 565 wird folgender Satz angefügt: DieRevisionkannohneEinwilligungdesRevisionsbeklagtennurbiszumBeginndermündlichenVerhandlungdesRevisionsbeklagtenzurHauptsache zurückgenommen werden. 20. unverändert 21. unverändert 22. unverändert 23.In 697Absatz5Satz1wirddieAngabe 313b Abs.2, 317Abs.6 durchdiewörter 313bAbsatz 2, 317 Absatz 5 ersetzt. 24.In 699Absatz1Satz2werdendieWörter Satz1 und 3 gestrichen. 25. unverändert 26. unverändert

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (3)DieGerichteerhaltenZugriffaufdasRegister übereinautomatisiertesabrufverfahren.dieverwendungderdatenistaufdasfürdieerfüllungdergesetzlichenaufgabenerforderlichezubeschränken.abrufvorgänge sind zu protokollieren. 23. Nach 945 wird folgender 945b eingefügt: 945b Verordnungsermächtigung DasBundesministeriumderJustizhatdurchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesdienäherenBestimmungenüberdieEinrichtungundFührung desregisters,überdieeinreichungvonschutzschriftenzumregister,überdenabrufvonschutzschriften ausdemregister,überdieerhebungvongebühren sowieüberdieeinzelheitenderdatenübermittlungund -speicherungsowiederdatensicherheitundderbarrierefreiheit zu treffen. 27. unverändert 28.In 1088Absatz1Satz2wirddieAngabe Abs.3 durch die Wörter Absatz 5 Satz 1 ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit DasGesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitvom 17.Dezember2008 (BGBl.IS.2586,2587),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 14 folgende Angabe eingefügt: 14aNutzungspflichtfürRechtsanwälte,Notareund Behörden wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2wirddieangabe Abs.2und3 durch die Angabe Absatz 2 ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: AnträgeundErklärungenderBeteiligtensowie schriftlicheinzureichendeauskünfte,aussagen, Gutachten,ÜbersetzungenundErklärungenDritterkönnenalselektronischesDokumentübermittelt werden. bb)insatz2werdendiewörter 130aAbs.1und3 sowie 298 durchdiewörter die 130a und298 ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit DasGesetzüberdasVerfahreninFamiliensachenundin denangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeitvom 17.Dezember2008 (BGBl.IS.2586,2587),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.DieInhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 14wirdfolgendeAngabe eingefügt: 14aFormulare; Verordnungsermächtigung. b)nachderangabezu 14awirdfolgendeAngabe eingefügt: 14bNutzungspflichtfürRechtsanwälte,Notare und Behörden. 2. unverändert

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13948 aa)insatz1werdendiewörter undelektronische Dokumente bei Gericht eingereicht gestrichen. bb)insatz2werdendiewörter unddiefürdiebearbeitungderdokumentegeeigneteform gestrichen. cc)insatz4werdendiewörter undderelektronischen Form gestrichen. 3. Nach 14 wird folgender 14a eingefügt: 14a Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden WerdenAnträgeundErklärungendurcheinenRechtsanwalt,einenNotar,durcheineBehördeoderdurcheine juristischepersondesöffentlichenrechtseinschließlich dervonihrzurerfüllungihreröffentlichenaufgabengebildetenzusammenschlüsseeingereicht,sosindsieals elektronischesdokumentzuübermitteln.isteineübermittlungaustechnischengründenvorübergehendnicht möglich,bleibtdieübermittlungnachdenallgemeinen Vorschriftenzulässig.DievorübergehendeUnmöglichkeitistbeiderErsatzeinreichungoderunverzüglich danachglaubhaftzumachen;aufanforderungistein elektronisches Dokument nachzureichen Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 3. Nach 14 wird folgender 14a eingefügt: 14a Formulare; Verordnungsermächtigung DasBundesministeriumderJustizkanndurch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundesrates elektronischeformulareeinführen.dierechtsverordnungkannbestimmen,dassdieindenformularenenthaltenenangabenganzoderteilweisein strukturiertermaschinenlesbarerformzuübermittelnsind.dieformularesindaufeinerinderrechtsverordnungzubestimmendenkommunikationsplattformiminternetzurnutzungbereitzustellen. DieRechtsverordnungkannbestimmen,dasseine IdentifikationdesFormularverwendersabweichend von 130aAbsatz3derZivilprozessordnungauch durchnutzungdeselektronischenidentitätsnachweisesnach 18desPersonalausweisgesetzesoder 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. 4. Nach 14a wird folgender 14b eingefügt: 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden WerdenAnträgeundErklärungendurcheinen Rechtsanwalt,einenNotar,durcheineBehördeoder durcheinejuristischepersondesöffentlichenrechts einschließlichdervonihrzurerfüllungihreröffentlichenaufgabengebildetenzusammenschlüsseeingereicht,sosindsiealselektronischesdokumentzu übermitteln.isteineübermittlungaustechnischen Gründenvorübergehendnichtmöglich,bleibtdie ÜbermittlungnachdenallgemeinenVorschriftenzulässig.DievorübergehendeUnmöglichkeitistbeider Ersatzeinreichungoderunverzüglichdanachglaubhaftzumachen;aufAnforderungisteinelektronisches Dokument nachzureichen. 5. unverändert Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes DasArbeitsgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom2.Juli1979 (BGBl.IS.853,1036),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 46a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes DasArbeitsgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom2.Juli1979 (BGBl.IS.853,1036),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieLandesregierungenwerdenermächtigt,einem ArbeitsgerichtdurchRechtsverordnungMahnverfahrenfürdieBezirkemehrererArbeitsgerichtezuzuweisen.DieZuweisungkannaufMahnverfahrenbeschränktwerden,diemaschinellbearbeitetwerden. DieLandesregierungenkönnendieErmächtigung durchrechtsverordnungaufdiejeweilszuständige oberstelandesbehördeübertragen.mehrereländer könnendiezuständigkeiteinesarbeitsgerichtsüber die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: WirdrechtzeitigWidersprucherhobenundbeantragteineParteidieDurchführungdermündlichen Verhandlung,sogibtdasGericht,dasdenMahnbescheiderlassenhat,denRechtsstreitvonAmtswegen andasgerichtab,dasindemmahnbescheidgemäß 692Absatz1Nummer1derZivilprozessordnung bezeichnetwordenist.verlangendieparteienübereinstimmenddieabgabeaneinanderesalsdasim MahnbescheidbezeichneteGericht,erfolgtdieAbgabedorthin.DieGeschäftsstellehatdemAntragstellerunverzüglichaufzugeben,seinenAnspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen. c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: DieRechtsverordnungkanneinelektronischesFormularvorsehen; 130cSatz2bis4derZivilprozessordnung gilt entsprechend c wird wie folgt gefasst: 46c Elektronisches Dokument (1)VorbereitendeSchriftsätzeundderenAnlagen, schriftlicheinzureichendeanträgeunderklärungender ParteiensowieschriftlicheinzureichendeAuskünfte, Aussagen,Gutachten,ÜbersetzungenundErklärungen DritterkönnennachMaßgabederfolgendenAbsätzeals elektronischesdokumentbeigerichteingereichtwerden. (2)DaselektronischeDokumentmussfürdieBearbeitungdurchdasGerichtgeeignetsein.DieBundesregierungbestimmtdurchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesdiefürdieÜbermittlungund BearbeitunggeeignetentechnischenRahmenbedingungen. (3)DaselektronischeDokumentmussmiteinerqualifiziertenelektronischenSignaturderverantwortenden PersonversehenseinodervonderverantwortendenPersonsigniertundaufeinemsicherenÜbermittlungsweg eingereicht werden. (4) Sichere Übermittlungswege sind 1.derPostfach-undVersanddiensteinesD -Kontos,wennderAbsenderbeiVersandderNachricht sicherimsinnedes 4Absatz1Satz2desD - GesetzesangemeldetistundersichdiesichereAnmeldunggemäß 5Absatz5desD -Gesetzes bestätigen lässt, 2. 46c wird wie folgt gefasst: (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert 46c Elektronisches Dokument (4) Sichere Übermittlungswege sind 1. unverändert

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ derÜbermittlungswegzwischendembesonderen elektronischenanwaltspostfachnach 31aderBundesrechtsanwaltsordnungodereinementsprechenden,aufgesetzlicherGrundlageerrichtetenelektronischenPostfachundderelektronischenPoststelledes Gerichts, 3.sonstigebundeseinheitlicheÜbermittlungswege,die durchrechtsverordnungderbundesregierungmit ZustimmungdesBundesratesfestgelegtwerden,bei denendieauthentizitätundintegritätderdatensowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. (5)EinelektronischesDokumentisteingegangen,sobaldesaufderfürdenEmpfangbestimmtenEinrichtung desgerichtsgespeichertist.demabsenderisteineautomatisiertebestätigungüberdenzeitpunktdeseingangs zu erteilen. (6)IsteinelektronischesDokumentfürdasGericht zurbearbeitungnichtgeeignet,istdiesdemabsender unterhinweisaufdieunwirksamkeitdeseingangsund diegeltendentechnischenrahmenbedingungenunverzüglichmitzuteilen.dasdokumentgiltalszumzeitpunktderfrühereneinreichungeingegangen,sofernder AbsenderesunverzüglichineinerfürdasGerichtzur BearbeitunggeeignetenFormnachreichtundglaubhaft macht,dassesmitdemzuersteingereichtendokument inhaltlich übereinstimmt. 2. unverändert 3.derÜbermittlungswegzwischeneinemnachDurchführungeinesIdentifizierungsverfahrenseingerichtetenPostfacheinerBehördeodereinerjuristischenPersondesöffentlichenRechtsundder elektronischenpoststelledesgerichts;dasnähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2, 4. unverändert (5) unverändert (6) unverändert 3. 46eAbsatz2und3wirddurchfolgendenAbsatz2 ersetzt: (2)InPapierformeingereichteSchriftstückeund sonstigeunterlagensollennachdemstanddertechnikineinelektronischesdokumentübertragenwerden.esistsicherzustellen,dassdaselektronische DokumentmitdeneingereichtenSchriftstückenund sonstigenunterlagenbildlichundinhaltlichübereinstimmt.dieinpapierformeingereichtenschriftstückeundsonstigenunterlagenkönnensechsmonate nachderübertragungvernichtetwerden,sofernsie nicht rückgabepflichtig sind. 4. Nach 46e wird folgender 46f eingefügt: 46f Formulare; Verordnungsermächtigung DasBundesministeriumfürArbeitundSoziales kanndurchrechtsverordnungmitzustimmungdes BundesrateselektronischeFormulareeinführen.Die Rechtsverordnungkannbestimmen,dassdieinden FormularenenthaltenenAngabenganzoderteilweise instrukturiertermaschinenlesbarerformzuübermittelnsind.dieformularesindaufeinerinder RechtsverordnungzubestimmendenKommunikationsplattformimInternetzurNutzungbereitzustellen.DieRechtsverordnungkannbestimmen,dass

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3.Nach 46e wird folgender 46feingefügt: 46f Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen VorbereitendeSchriftsätzeundderenAnlagensowie schriftlicheinzureichendeanträgeunderklärungen,die durcheinenrechtsanwalt,durcheinebehördeoder durcheinejuristischepersondesöffentlichenrechts einschließlichdervonihrzurerfüllungihreröffentlichenaufgabengebildetenzusammenschlüsseeingereichtwerden,sindalselektronischesdokumentzu übermitteln.gleichesgiltfürdienachdiesemgesetz vertretungsberechtigtenpersonen,fürdieeinsicherer Übermittlungswegnach 46cAbsatz4Nummer2zur Verfügungsteht.IsteineÜbermittlungaustechnischen Gründenvorübergehendnichtmöglich,bleibtdieÜbermittlungnachdenallgemeinenVorschriftenzulässig. DievorübergehendeUnmöglichkeitistbeiderErsatzeinreichungoderunverzüglichdanachglaubhaftzumachen;aufAnforderungisteinelektronischesDokument nachzureichen. 4. Dem 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: EineindasSchutzschriftenregisternach 945aAbsatz1 derzivilprozessordnungeingestellteschutzschriftgilt auchalsbeiallenarbeitsgerichtenderländereingereicht. 5. Dem 85 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: EineindasSchutzschriftenregisternach 945aAbsatz1 derzivilprozessordnungeingestellteschutzschriftgilt auchalsbeiallenarbeitsgerichtenderländereingereicht. eineidentifikationdesformularverwendersabweichendvon 46cAbsatz3auchdurchNutzungdes elektronischenidentitätsnachweisesnach 18des Personalausweisgesetzesoder 78Absatz5desAufenthaltsgesetzes erfolgen kann. 5.Nach 46f wird folgender 46geingefügt: 46g unverändert 6. unverändert 7. unverändert Artikel 4 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes DasSozialgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom23.September1975 (BGBl.IS.2535),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 65a wird wie folgt geändert: a)dieabsätze1und2werdendurchdiefolgendenabsätze 1 bis 6 ersetzt: (1)VorbereitendeSchriftsätzeundderenAnlagen, schriftlicheinzureichendeanträgeunderklärungen derbeteiligtensowieschriftlicheinzureichendeauskünfte,aussagen,gutachten,übersetzungenund ErklärungenDritterkönnennachMaßgabederAbsätze2bis6alselektronischesDokumentbeiGericht eingereicht werden. (2)DaselektronischeDokumentmussfürdieBearbeitungdurchdasGerichtgeeignetsein.DieBun- Artikel 4 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes DasSozialgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom23.September1975 (BGBl.IS.2535),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 65a wird wie folgt geändert: a)dieabsätze1und2werdendurchdiefolgendenabsätze 1 bis 6 ersetzt: (1)unverändert (2) unverändert

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/13948 desregierungbestimmtdurchrechtsverordnungmit ZustimmungdesBundesratesdiefürdieÜbermittlungundBearbeitunggeeignetentechnischenRahmenbedingungen. (3)DaselektronischeDokumentmussmiteiner qualifiziertenelektronischensignaturderverantwortendenpersonversehenseinodervonderverantwortendenpersonsigniertundaufeinemsicherenübermittlungsweg eingereicht werden. (4) Sichere Übermittlungswege sind 1.derPostfach-undVersanddiensteinesD - Kontos,wennderAbsenderbeiVersandderNachrichtsicherimSinnedes 4Absatz1Satz2des D -Gesetzesangemeldetistundersichdie sichereanmeldunggemäß 5Absatz5desDe- Mail-Gesetzes bestätigen lässt, 2.derÜbermittlungswegzwischendembesonderen elektronischenanwaltspostfachnach 31ader Bundesrechtsanwaltsordnungodereinementsprechenden,aufgesetzlicherGrundlageerrichteten elektronischenpostfachundderelektronischen Poststelle des Gerichts, 3.sonstigebundeseinheitlicheÜbermittlungswege, diedurchrechtsverordnungderbundesregierung mitzustimmungdesbundesratesfestgelegtwerden,beidenendieauthentizitätundintegritätder DatensowiedieBarrierefreiheitgewährleistet sind. (5)EinelektronischesDokumentisteingegangen, sobaldesaufderfürdenempfangbestimmteneinrichtungdesgerichtsgespeichertist.demabsender isteineautomatisiertebestätigungüberdenzeitpunktdeseingangszuerteilen.dievorschriftendiesesgesetzesüberdiebeifügungvonabschriftenfür die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. (6)IsteinelektronischesDokumentfürdasGerichtzurBearbeitungnichtgeeignet,istdiesdem AbsenderunterHinweisaufdieUnwirksamkeitdes EingangsunddiegeltendentechnischenRahmenbedingungenunverzüglichmitzuteilen.DasDokument giltalszumzeitpunktderfrühereneinreichungeingegangen,sofernderabsenderesunverzüglichin einerfürdasgerichtzurbearbeitunggeeigneten Formnachreichtundglaubhaftmacht,dassesmit demzuersteingereichtendokumentinhaltlichübereinstimmt. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz bAbsatz2bis5wirddurchdiefolgendenAbsätze2 bis 6 ersetzt: (3) unverändert (4) Sichere Übermittlungswege sind 1. unverändert 2. unverändert 3.derÜbermittlungswegzwischeneinemnach DurchführungeinesIdentifizierungsverfahrens eingerichtetenpostfacheinerbehördeodereinerjuristischenpersondesöffentlichenrechts undderelektronischenpoststelledesgerichts; dasnähereregeltdieverordnungnachabsatz2 Satz 2, 4. unverändert (5) unverändert (6) unverändert b) unverändert 2. unverändert

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (2)WerdendieAkteninPapierformgeführt,istvon einemelektronischendokumenteinausdruckfürdie Aktenzufertigen.KanndiesbeiAnlagenzuvorbereitendenSchriftsätzennichtodernurmitunverhältnismäßigemAufwanderfolgen,sokanneinAusdruckunterbleiben.DieDatensindindiesemFalldauerhaftzu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen. (3)WirddaselektronischeDokumentaufeinemsicherenÜbermittlungswegeingereicht,soistdiesaktenkundig zu machen. (4)IstdaselektronischeDokumentmiteinerqualifiziertenelektronischenSignaturversehenundnichtauf einemsicherenübermittlungswegeingereicht,mussder Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten, 1.welchesErgebnisdieIntegritätsprüfungdesDokumentes ausweist, 2.wendieSignaturprüfungalsInhaberderSignatur ausweist, 3.welchenZeitpunktdieSignaturprüfungfürdieAnbringung der Signatur ausweist. (5)EineingereichteselektronischesDokumentkann imfallevonabsatz2nachablaufvonsechsmonaten gelöscht werden. (6)WirddieAkteinelektronischerFormgeführt,solleninPapierformeingereichteSchriftstückeundsonstigeUnterlagennachdemStandderTechnikineinelektronischesDokumentübertragenwerden.Esistsicherzustellen,dassdaselektronischeDokumentmitden eingereichtenschriftstückenundsonstigenunterlagen bildlichundinhaltlichübereinstimmt.dieinpapierform eingereichtenschriftstückeundsonstigeunterlagen könnensechsmonatenachderübertragungvernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind. 3.Nach 65b wird folgender 65ceingefügt: 65c Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen 3. Nach 65b wird folgender 65c eingefügt: 65c Formulare; Verordnungsermächtigung DasBundesministeriumfürArbeitundSoziales kanndurchrechtsverordnungmitzustimmungdes BundesrateselektronischeFormulareeinführen.Die Rechtsverordnungkannbestimmen,dassdieinden FormularenenthaltenenAngabenganzoderteilweise instrukturiertermaschinenlesbarerformzuübermittelnsind.dieformularesindaufeinerinder RechtsverordnungzubestimmendenKommunikationsplattformimInternetzurNutzungbereitzustellen.DieRechtsverordnungkannbestimmen,dass eineidentifikationdesformularverwendersabweichendvon 65aAbsatz3auchdurchNutzungdes elektronischenidentitätsnachweisesnach 18des Personalausweisgesetzesoder 78Absatz5desAufenthaltsgesetzes erfolgen kann. 4.Nach 65c wird folgender 65deingefügt: 65d unverändert

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/13948 VorbereitendeSchriftsätzeundderenAnlagensowie schriftlicheinzureichendeanträgeunderklärungen,die durcheinenrechtsanwalt,durcheinebehördeoder durcheinejuristischepersondesöffentlichenrechts einschließlichdervonihrzurerfüllungihreröffentlichenaufgabengebildetenzusammenschlüsseeingereichtwerden,sindalselektronischesdokumentzu übermitteln.gleichesgiltfürdienachdiesemgesetz vertretungsberechtigtenpersonen,fürdieeinsicherer Übermittlungswegnach 65aAbsatz4Nummer2zur Verfügungsteht.IsteineÜbermittlungaustechnischen Gründenvorübergehendnichtmöglich,bleibtdieÜbermittlungnachdenallgemeinenVorschriftenzulässig. DievorübergehendeUnmöglichkeitistbeiderErsatzeinreichungoderunverzüglichdanachglaubhaftzumachen;aufAnforderungisteinelektronischesDokument nachzureichen. 4.In 92Absatz1Satz4werdendieWörter inurschrift oder gestrichen. 5.In 93Satz1wirddieAngabe 65aAbs.2Satz2 durch die Wörter 65a Absatz 5 Satz 3 ersetzt wird wie folgt geändert: a)insatz2wirddieangabe 65aAbs.3 durchdie Angabe 65aAbsatz7 unddieangabe 65b Abs. 4 durch die Angabe 65b Absatz 6 ersetzt. b)insatz3wirddieangabe 65aAbs.3 durchdie Angabe 65a Absatz 7 ersetzt. c)insatz3werdendaswort Ausfertigungen unddas nachfolgende Komma gestrichen. 5. unverändert 6. unverändert 7. unverändert Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung DieVerwaltungsgerichtsordnunginderFassungderBekanntmachungvom19.März1991 (BGBl.IS.686),diezuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 55a wird wie folgt geändert: a)dieabsätze1und2werdendurchdiefolgendenabsätze 1 bis 6 ersetzt: (1)VorbereitendeSchriftsätzeundderenAnlagen,schriftlicheinzureichendeAnträgeundErklärungenderBeteiligtensowieschriftlicheinzureichendeAuskünfte,Aussagen,Gutachten,Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronischesdokumentbeigericht eingereicht werden. (2)DaselektronischeDokumentmussfürdieBearbeitungdurchdasGerichtgeeignetsein.DieBundesregierungbestimmtdurchRechtsverordnungmit ZustimmungdesBundesratesdiefürdieÜbermittlungundBearbeitunggeeignetentechnischenRahmenbedingungen. (3)DaselektronischeDokumentmussmiteiner qualifiziertenelektronischensignaturderverantwortendenpersonversehenseinodervonderverantwor- Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung DieVerwaltungsgerichtsordnunginderFassungderBekanntmachungvom19.März1991 (BGBl.IS.686),diezuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 55a wird wie folgt geändert: a)dieabsätze1und2werdendurchdiefolgendenabsätze 1 bis 6 ersetzt: (1)unverändert (2) unverändert (3) unverändert

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tendenpersonsigniertundaufeinemsicherenübermittlungsweg eingereicht werden. (4) Sichere Übermittlungswege sind 1.derPostfach-undVersanddiensteinesD - Kontos,wennderAbsenderbeiVersandder NachrichtsicherimSinnedes 4Absatz1Satz2 desd -gesetzesangemeldetistundersich diesichereanmeldunggemäß 5Absatz5des D -Gesetzes bestätigen lässt, 2.derÜbermittlungswegzwischendembesonderen elektronischenanwaltspostfachnach 31ader Bundesrechtsanwaltsordnungodereinementsprechenden,aufgesetzlicherGrundlageerrichteten elektronischenpostfachundderelektronischen Poststelle des Gerichts, 3.sonstigebundeseinheitlicheÜbermittlungswege, diedurchrechtsverordnungderbundesregierung mitzustimmungdesbundesratesfestgelegtwerden,beidenendieauthentizitätundintegritätder DatensowiedieBarrierefreiheitgewährleistetsind. (5)EinelektronischesDokumentisteingegangen, sobaldesaufderfürdenempfangbestimmteneinrichtungdesgerichtsgespeichertist.demabsender isteineautomatisiertebestätigungüberdenzeitpunktdeseingangszuerteilen.dievorschriftendiesesgesetzesüberdiebeifügungvonabschriftenfür die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. (6)IsteinelektronischesDokumentfürdasGerichtzurBearbeitungnichtgeeignet,istdiesdemAbsenderunterHinweisaufdieUnwirksamkeitdesEingangsunddiegeltendentechnischenRahmenbedingungenunverzüglichmitzuteilen.DasDokumentgilt alszumzeitpunktderfrühereneinreichungeingegangen,sofernderabsenderesunverzüglichineiner fürdasgerichtzurbearbeitunggeeignetenform nachreichtundglaubhaftmacht,dassesmitdem zuersteingereichtendokumentinhaltlichübereinstimmt. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz bAbsatz2bis5wirddurchdiefolgendenAbsätze2 bis 6 ersetzt: (2)WerdendieAkteninPapierformgeführt,istvon einemelektronischendokumenteinausdruckfürdie Aktenzufertigen.KanndiesbeiAnlagenzuvorbereitendenSchriftsätzennichtodernurmitunverhältnismäßigemAufwanderfolgen,sokanneinAusdruckunterbleiben.DieDatensindindiesemFalldauerhaftzu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen. (4) Sichere Übermittlungswege sind 1. unverändert 2. unverändert 3.derÜbermittlungswegzwischeneinemnach DurchführungeinesIdentifizierungsverfahrens eingerichtetenpostfacheinerbehördeodereinerjuristischenpersondesöffentlichenrechts undderelektronischenpoststelledesgerichts; dasnähereregeltdieverordnungnachabsatz2 Satz 2, 4. unverändert (5) unverändert (6) unverändert b) unverändert 2. unverändert

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/13948 (3)WirddaselektronischeDokumentaufeinemsicherenÜbermittlungswegeingereicht,soistdiesaktenkundig zu machen. (4)IstdaselektronischeDokumentmiteinerqualifiziertenelektronischenSignaturversehenundnichtauf einemsicherenübermittlungswegeingereicht,mussder Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten, 1.welchesErgebnisdieIntegritätsprüfungdesDokumentes ausweist, 2.wendieSignaturprüfungalsInhaberderSignatur ausweist, 3.welchenZeitpunktdieSignaturprüfungfürdieAnbringung der Signatur ausweist. (5)EineingereichteselektronischesDokumentkann imfallevonabsatz2nachablaufvonsechsmonaten gelöscht werden. (6)WirddieAkteinelektronischerFormgeführt,solleninPapierformeingereichteSchriftstückeundsonstigeUnterlagennachdemStandderTechnikineinelektronischesDokumentübertragenwerden.Esistsicherzustellen,dassdaselektronischeDokumentmitden eingereichtenschriftstückenundsonstigenunterlagen bildlichundinhaltlichübereinstimmt.dieinpapierform eingereichtenschriftstückeundsonstigeunterlagen könnensechsmonatenachderübertragungvernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind. 3.Nach 55b wird folgender 55ceingefügt: 55c Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen VorbereitendeSchriftsätzeundderenAnlagensowie schriftlicheinzureichendeanträgeunderklärungen,die durcheinenrechtsanwalt,durcheinebehördeoder durcheinejuristischepersondesöffentlichenrechts einschließlichdervonihrzurerfüllungihreröffentlichenaufgabengebildetenzusammenschlüsseeingereichtwerden,sindalselektronischesdokumentzu übermitteln.gleichesgiltfürdienachdiesemgesetz 3. Nach 55b wird folgender 55c eingefügt: 55c Formulare; Verordnungsermächtigung DasBundesministeriumderJustizkanndurch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundesrates elektronischeformulareeinführen.dierechtsverordnungkannbestimmen,dassdieindenformularenenthaltenenangabenganzoderteilweisein strukturiertermaschinenlesbarerformzuübermittelnsind.dieformularesindaufeinerinder RechtsverordnungzubestimmendenKommunikationsplattformimInternetzurNutzungbereitzustellen.DieRechtsverordnungkannbestimmen,dass eineidentifikationdesformularverwendersabweichendvon 55aAbsatz3auchdurchNutzungdes elektronischenidentitätsnachweisesnach 18des Personalausweisgesetzesoder 78Absatz5desAufenthaltsgesetzes erfolgen kann. 4.Nach 55c wird folgender 55deingefügt: 55d unverändert

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode vertretungsberechtigtenpersonen,fürdieeinsicherer Übermittlungswegnach 55aAbsatz4Nummer2zur Verfügungsteht.IsteineÜbermittlungaustechnischen Gründenvorübergehendnichtmöglich,bleibtdieÜbermittlungnachdenallgemeinenVorschriftenzulässig. DievorübergehendeUnmöglichkeitistbeiderErsatzeinreichungoderunverzüglichdanachglaubhaftzumachen;aufAnforderungisteinelektronischesDokument nachzureichen. 4.In 81Absatz2wirddieAngabe 55aAbs.2Satz2 durch die Wörter 55a Absatz 5 Satz 3 ersetzt. 5.In 82Absatz1Satz3und 86Absatz5Satz1werden jeweils die Wörter in Urschrift oder gestrichen. 5. unverändert 6. unverändert Artikel 6 Änderung der Finanzgerichtsordnung DieFinanzgerichtsordnunginderFassungderBekanntmachungvom28.März2001 (BGBl.IS.442,2262;2002I S.679),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. 52a wird wie folgt geändert: a)dieabsätze1und2werdendurchdiefolgendenabsätze 1 bis 6 ersetzt: (1)VorbereitendeSchriftsätzeundderenAnlagen, schriftlicheinzureichendeanträgeunderklärungen derbeteiligtensowieschriftlicheinzureichendeauskünfte,aussagen,gutachten,übersetzungenunderklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze2bis6alselektronischesDokumentbeiGericht eingereicht werden. (2)DaselektronischeDokumentmussfürdieBearbeitungdurchdasGerichtgeeignetsein.DieBundesregierungbestimmtdurchRechtsverordnungmit ZustimmungdesBundesratesdiefürdieÜbermittlungundBearbeitunggeeignetentechnischenRahmenbedingungen. (3)DaselektronischeDokumentmussmiteiner qualifiziertenelektronischensignaturderverantwortendenpersonversehenseinodervonderverantwortendenpersonsigniertundaufeinemsicherenübermittlungsweg eingereicht werden. (4) Sichere Übermittlungswege sind 1.derPostfach-undVersanddiensteinesD - Kontos,wennderAbsenderbeiVersandder NachrichtsicherimSinnedes 4Absatz1Satz2 desd -gesetzesangemeldetistundersich diesichereanmeldunggemäß 5Absatz5des D -Gesetzes bestätigen lässt, 2.derÜbermittlungswegzwischendembesonderen elektronischenanwaltspostfachnach 31ader Bundesrechtsanwaltsordnungodereinementsprechenden,aufgesetzlicherGrundlageerrichteten elektronischenpostfachundderelektronischen Poststelle des Gerichts, Artikel 6 Änderung der Finanzgerichtsordnung DieFinanzgerichtsordnunginderFassungderBekanntmachungvom28.März2001 (BGBl.IS.442,2262;2002I S.679),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. 52a wird wie folgt geändert: a)dieabsätze1und2werdendurchdiefolgendenabsätze 1 bis 6 ersetzt: (1)unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4) Sichere Übermittlungswege sind 1. unverändert 2. unverändert

21 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21 Drucksache 17/ sonstigebundeseinheitlicheÜbermittlungswege, diedurchrechtsverordnungderbundesregierung mitzustimmungdesbundesratesfestgelegtwerden,beidenendieauthentizitätundintegritätder DatensowiedieBarrierefreiheitgewährleistetsind. (5)EinelektronischesDokumentisteingegangen, sobaldesaufderfürdenempfangbestimmteneinrichtungdesgerichtsgespeichertist.demabsender isteineautomatisiertebestätigungüberdenzeitpunktdeseingangszuerteilen.dievorschriftendiesesgesetzesüberdiebeifügungvonabschriftenfür die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. (6)IsteinelektronischesDokumentfürdasGerichtzurBearbeitungnichtgeeignet,istdiesdemAbsenderunterHinweisaufdieUnwirksamkeitdesEingangsunddiegeltendentechnischenRahmenbedingungenunverzüglichmitzuteilen.DasDokumentgilt alszumzeitpunktderfrühereneinreichungeingegangen,sofernderabsenderesunverzüglichineiner fürdasgerichtzurbearbeitunggeeignetenform nachreichtundglaubhaftmacht,dassesmitdem zuersteingereichtendokumentinhaltlichübereinstimmt. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz bAbsatz2bis5wirddurchdiefolgendenAbsätze2 bis 6 ersetzt: (2)WerdendieAkteninPapierformgeführt,istvon einemelektronischendokumenteinausdruckfürdie Aktenzufertigen.KanndiesbeiAnlagenzuvorbereitendenSchriftsätzennichtodernurmitunverhältnismäßigemAufwanderfolgen,sokanneinAusdruckunterbleiben.DieDatensindindiesemFalldauerhaftzu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen. (3)IstdaselektronischeDokumentaufeinemsicherenÜbermittlungswegeingereicht,soistdiesaktenkundig zu machen. (4)WirddaselektronischeDokumentmiteinerqualifiziertenelektronischenSignaturversehenundnichtauf einemsicherenübermittlungswegeingereicht,mussder Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten, 1.welchesErgebnisdieIntegritätsprüfungdesDokumentes ausweist, 2.wendieSignaturprüfungalsInhaberderSignatur ausweist, 3.welchenZeitpunktdieSignaturprüfungfürdieAnbringung der Signatur ausweist. (5)EineingereichteselektronischesDokumentkann imfallevonabsatz2nachablaufvonsechsmonaten gelöscht werden. 3.derÜbermittlungswegzwischeneinemnach DurchführungeinesIdentifizierungsverfahrens eingerichtetenpostfacheinerbehördeodereinerjuristischenpersondesöffentlichenrechts undderelektronischenpoststelledesgerichts; dasnähereregeltdieverordnungnachabsatz2 Satz 2, 4. unverändert (5) unverändert (6) unverändert b) unverändert 2. unverändert

22 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (6)WirddieAkteinelektronischerFormgeführt,solleninPapierformeingereichteSchriftstückeundsonstigeUnterlagennachdemStandderTechnikineinelektronischesDokumentübertragenwerden.Esistsicherzustellen,dassdaselektronischeDokumentmitden eingereichtenschriftstückenundsonstigenunterlagen bildlichundinhaltlichübereinstimmt.dieinpapierform eingereichtenschriftstückeundsonstigeunterlagen könnensechsmonatenachderübertragungvernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind. 3. Nach 52b wird folgender 52c eingefügt: 52c Formulare; Verordnungsermächtigung DasBundesministeriumderJustizkanndurch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundesrates elektronischeformulareeinführen.dierechtsverordnungkannbestimmen,dassdieindenformularenenthaltenenangabenganzoderteilweisein strukturiertermaschinenlesbarerformzuübermittelnsind.dieformularesindaufeinerinderrechtsverordnungzubestimmendenkommunikationsplattformiminternetzurnutzungbereitzustellen. DieRechtsverordnungkannbestimmen,dasseine IdentifikationdesFormularverwendersabweichend von 52aAbsatz3auchdurchNutzungdeselektronischenIdentitätsnachweisesnach 18desPersonalausweisgesetzesoder 78Absatz5desAufenthaltsgesetzes erfolgen kann. 3.Nach 52b wird folgender 52ceingefügt: 52c Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen 4.Nach 52c wird folgender 52deingefügt: 52d unverändert VorbereitendeSchriftsätzeundderenAnlagensowie schriftlicheinzureichendeanträgeunderklärungen,die durcheinenrechtsanwalt,durcheinebehördeoder durcheinejuristischepersondesöffentlichenrechts einschließlichdervonihrzurerfüllungihreröffentlichenaufgabengebildetenzusammenschlüsseeingereichtwerden,sindalselektronischesdokumentzu übermitteln.gleichesgiltfürdienachdiesemgesetz vertretungsberechtigtenpersonen,fürdieeinsicherer Übermittlungswegnach 52aAbsatz4Nummer2zur Verfügungsteht.IsteineÜbermittlungaustechnischen Gründenvorübergehendnichtmöglich,bleibtdieÜbermittlungnachdenallgemeinenVorschriftenzulässig. DievorübergehendeUnmöglichkeitistbeiderErsatzeinreichungoderunverzüglichdanachglaubhaftzumachen;aufAnforderungisteinelektronischesDokument nachzureichen. 4.In 65Absatz1Satz4werdendieWörter dieurschrift oder gestrichen. 5.In 77Absatz2Satz1werdendieWörter inurschrift oder gestrichen. 5. unverändert 6. unverändert

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