Beschlussempfehlung und Bericht
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- Gerhard Hofmeister
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/3802 eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren A. Problem DerGesetzentwurfsiehtdieEinführungeinesEntschädigungsanspruchsbei überlangengerichtsverfahrenundbeiüberlangenverfahrenzurvorbereitung deröffentlichenklageimstrafverfahrenvor.damitsolleinerechtsschutzlücke geschlossenwerden,diesowohldenanforderungendesgrundgesetzes (GG) alsauchdenendereuropäischenmenschenrechtskonvention (EMRK)widerspricht.BeieinerVerletzungdesRechtsaufangemesseneVerfahrensdauersollendemoderderBetroffenendiedarausresultierendenmateriellenNachteile und soweitnichtnachdeneinzelfallumständenwiedergutmachungaufandere Weiseausreichendist auchdieimmateriellennachteileersetztwerden.zwingendevoraussetzungfürdiegeltendmachungvonentschädigungsansprüchen wegenüberlängeeinesgerichtsverfahrenssollsein,dassderoderdiebetroffenegegenüberdemgerichtdieverfahrensdauergerügthat.fürnachteileinfolge vonverzögerungenbeigerichteneineslandessolldasjeweiligelandhaften. ÜberEntschädigungsklagenwegensolcherNachteilesolldiejeweilsbetroffene GerichtsbarkeitaufderEbenederOberlandesgerichte,derOberverwaltungsgerichte,derLandessozialgerichteundderLandesarbeitsgerichteentscheiden;in derfinanzgerichtsbarkeitsollderbundesfinanzhofentscheiden.überentschädigungsklagenwegenverzögerungenbeigerichtendesbundes,fürdieder Bundhaftet,sollendiejeweilsbetroffenenoberstenGerichtshöfedesBundes entscheiden.fürdasbundesverfassungsgerichtsiehtdereinesonderregelungimbundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)vor.EineRegelung für die Landesverfassungsgerichte soll den Ländern überlassen bleiben. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung.DerAusschussempfiehlt u.a.einebeschränkungdesausgleichsanspruchsbeimateriellennachteilenauf eine angemessene Entschädigung,umdenErsatzentgangenenGewinnsauszuschließen.DieEmpfehlungendesAusschussesbetreffenfernerKlarstellungenimHinblickaufdieEinbeziehungweitererVerfahrensordnungen,insbesonderezurgerichtlichenZuständigkeit,unddieEinfügungeinerBefangenheits-
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode vorschriftdurchergänzungdes 41derZivilprozessordnung.Zudemschlägt derausschusseineergänzungderübergangsregelungfürabgeschlosseneverfahrenvor,derendauerbeiinkrafttretendesgesetzesgegenstandvonanhängigenbeschwerdenbeimeuropäischengerichtshoffürmenschenrechteistoder noch werden kann. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktion DIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN. AnnahmeeinerEntschließungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSU,SPDundFDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen AnnahmedesGesetzentwurfsinerFassungoderAblehnungdes Gesetzentwurfs bzw. Ablehnung der Entschließung. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/7217 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, 1.denGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksache17/3802inderaus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen, 2.folgende Entschließung anzunehmen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: MitdemGesetzüberdenRechtsschutzbeiüberlangenGerichtsverfahrenund strafrechtlichenermittlungsverfahrenwirdeineigenerstaatshaftungsrechtlicherentschädigungsanspruchwegenüberlangerdauereinesgerichtlichen VerfahrensodereinesstrafrechtlichenErmittlungsverfahrenseingeführt. DieserAnspruchistgemäß 198Absatz1Satz1desGerichtsverfassungsgesetzes (GVG) auf eine angemessene Entschädigung gerichtet. DamitfügtsichderEntschädigungsanspruchindasbestehendeSystemder staatlichenersatzleistungenein.insbesonderewirderzumamtshaftungsanspruchnach 839desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)inVerbindungmit Artikel34desGrundgesetzesindaspassendeVerhältnisgesetzt.Während durchdenamtshaftungsanspruchunterdervoraussetzungeinesschuldhaftenverhaltensumfassenderschadensersatzeinschließlichdesentgangenen GewinnsnachdenRegelndes 249ff.BGBgewährtwird,wirdaufder GrundlagedesneuenEntschädigungsanspruchsdereingetreteneSubstanzverlust ausgeglichen, ohne dass ein schuldhaftes Verhalten vorliegen muss. Gemäß 198Absatz2Satz1GVGwirdimFalleeinerunangemessenenVerfahrensdauerzugunstendesGeschädigtenwiderlegbarvermutet,dasseinimmateriellerSchadenentstandenist.DieseVermutungsregelungträgtunteranderemderTatsacheRechnung,dassimBereichdernichtaufdasVermögen bezogenennachteileeinbeweisoftnurschwierigodergarnichtzuführen ist.demgegenübersindimhinblickaufeinenvermögensschadennachteil undursächlichkeitimentschädigungsprozessvomgeschädigtennachzuweisen.dergeschädigtekannsichhierabernachdenvonderrechtsprechunggeprägtenregelnüberdenanscheinsbeweisdaraufbeschränken,die überlangeverfahrensdauersowiedeneingetretenenschadenzubeweisen, soweitnachderlebenserfahrungeinetatsächlichevermutungodereinetatsächlichewahrscheinlichkeitfürdenursächlichenzusammenhangbesteht (vgl. BGH NJW 2004, 1381 m. w. N.). VordiesemHintergrundgehtderDeutscheBundestagdavonaus,dassder staatshaftungsrechtlicheentschädigungsanspruchimfalleunangemessener Verfahrensdauer auchunterberücksichtigungdervorgabendereuropäischenmenschenrechtskonvention einesachgerechteausgestaltungerfahrenhat.obdieseentschädigung auchimhinblickaufdiesystematikund dienotwendigekodifizierungdesstaatshaftungsrechts denhaftungsgrund sowiedieschutzwürdigenbelangederbetroffenenhinreichendberücksichtigt, sollte jedoch weiter beobachtet werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf: DieErfahrungenmitderAnwendungdesGesetzessindnachAblaufvon zweijahrennachdeminkrafttretenzuevaluierenunddemdeutschenbundestagistaufdiesergrundlageunverzüglichberichtzuerstatten.imrahmen derevaluierungunddesberichtsistzuprüfenundzuerläutern,obder
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode UmfangdesEntschädigungsanspruchsfürmaterielleNachteilesowiedie AnforderungenandenNachweisderKausalitätbeimateriellenSchädendem HaftungsgrundsowiedenBelangenderBetroffenenangemessenRechnung tragen. Berlin, den 28. September 2011 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Elisabeth Winkelmeier-Becker Berichterstatterin Christian Ahrendt Berichterstatter Ingrid Hönlinger Berichterstatterin Dr. Edgar Franke Berichterstatter Jens Petermann Berichterstatter
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7217 Zusammenstellung des s eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Drucksache 17/3802 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel1Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel2Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Artikel3Änderung der Bundesnotarordnung Artikel4Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Artikel5 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Artikel6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Artikel7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Artikel8 Änderung der Finanzgerichtsordnung Artikel9 Änderung des Gerichtskostengesetzes Artikel10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Artikel11 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes Artikel12 Änderung des Patentgesetzes Artikel13 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes Artikel14 Änderung des Markengesetzes Artikel15 Änderung der Patentanwaltsordnung Artikel16 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes Artikel17 Änderung des Geschmacksmustergesetzes Artikel18 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung Artikel19 Änderung der Wehrdisziplinarordnung Artikel20 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Artikel21 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Artikel22Übergangsvorschrift Artikel23Inkrafttreten Beschlüsse des 6. Ausschusses Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Artikel2 Inhaltsübersicht Artikel3 Artikel4 Artikel5Änderung der Zivilprozessordnung Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel10 Artikel11 Artikel12 Artikel13 Artikel14 Artikel15 Artikel16 Artikel17 Artikel18 Artikel19 Artikel20 Artikel21 Artikel22 Artikel23 Artikel24
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (5)EineKlagezurDurchsetzungeinesAnspruchsnach Absatz1kannfrühestenssechsMonatenachErhebungder Verzögerungsrügeerhobenwerden.DieKlagemussspätestenssechsMonatenachEintrittderRechtskraftderEntscheidung,diedasVerfahrenbeendet,odereineranderenErledigungdesVerfahrenserhobenwerden.Biszurrechtskräfti- Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes DemGerichtsverfassungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.Mai1975 (BGBl.IS.1077),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgendersiebzehnter Titel mit den 198 bis 201 angefügt: Siebzehnter Titel Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 198 (1)WerinfolgeunangemessenerDauereinesGerichtsverfahrensalsVerfahrensbeteiligtereinenNachteilerleidet, wirdentschädigt.dieangemessenheitderverfahrensdauer richtetsichnachdenumständendeseinzelfalles,insbesonderenachderschwierigkeitundbedeutungdesverfahrens undnachdemverhaltenderverfahrensbeteiligtenunddritter. (2)EinNachteil,dernichtVermögensnachteilist,wird vermutet,wenneingerichtsverfahrenunangemessenlange gedauerthat.hierfürkannentschädigungnurbeansprucht werden,soweitnichtnachdenumständendeseinzelfalles WiedergutmachungaufandereWeisegemäßAbsatz4ausreichendist.DieEntschädigunggemäßSatz2beträgt1200 EurofürjedesJahrderVerzögerung.IstderBetraggemäß Satz3nachdenUmständendesEinzelfallsunbillig,kann dasgerichteinenhöherenoderniedrigerenbetragfestsetzen. (3)EntschädigungerhälteinVerfahrensbeteiligternur, wennerbeidemmitdersachebefasstengerichtdiedauer desverfahrensgerügthat (Verzögerungsrüge).DieVerzögerungsrügekannersterhobenwerden,wennAnlasszurBesorgnisbesteht,dassdasVerfahrennichtineinerangemessenenZeitabgeschlossenwird;eineWiederholungder VerzögerungsrügeistfrühestensnachsechsMonatenmöglich,außerwennausnahmsweiseeinekürzereFristgeboten ist.kommtesfürdieverfahrensförderungaufumständean, dienochnichtindasverfahreneingeführtwordensind,muss dierügehieraufhinweisen.anderenfallswerdensievon demgericht,dasüberdieentschädigungzuentscheidenhat (Entschädigungsgericht),beiderBestimmungderangemessenenVerfahrensdauernichtberücksichtigt.Verzögertsich dasverfahrenbeieinemanderengerichtweiter,bedarfes einer erneuten Verzögerungsrüge. (4)WiedergutmachungaufandereWeiseistinsbesondere möglichdurchdiefeststellungdesentschädigungsgerichts, dassdieverfahrensdauerunangemessenwar.diefeststellungsetztkeinenantragvoraus.siekanninschwerwiegendenfällennebenderentschädigungausgesprochenwerden; ebensokannsieausgesprochenwerden,wenneineoder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. (5)EineKlagezurDurchsetzungeinesAnspruchsnach Absatz1kannfrühestenssechsMonatenachErhebungder Verzögerungsrügeerhobenwerden.DieKlagemussspätestenssechsMonatenachEintrittderRechtskraftderEntscheidung,diedasVerfahrenbeendet,odereineranderenErledigung des Verfahrens erhoben werden. Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes DemGerichtsverfassungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.Mai1975 (BGBl.IS.1077),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgendersiebzehnter Titel mit den 198 bis 201 angefügt: Siebzehnter Titel Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 198 (1)WerinfolgeunangemessenerDauereinesGerichtsverfahrensalsVerfahrensbeteiligtereinenNachteilerleidet, wirdangemessenentschädigt.dieangemessenheitderverfahrensdauerrichtetsichnachdenumständendeseinzelfalles,insbesonderenachderschwierigkeitundbedeutungdes VerfahrensundnachdemVerhaltenderVerfahrensbeteiligten und Dritter. (2) (3) (4)
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/7217 (6) Im Sinne dieser Vorschrift ist 1.einGerichtsverfahrenjedesVerfahrenvonderEinleitung biszumrechtskräftigenabschlusseinschließlicheines VerfahrensaufGewährungvorläufigenRechtsschutzes undzurbewilligungvonprozess-oderverfahrenskostenhilfe;ausgenommenistdasinsolvenzverfahrennach desseneröffnung;imeröffneteninsolvenzverfahrengilt dieherbeiführungeinerentscheidungalsgerichtsverfahren; 2.einVerfahrensbeteiligterjedeParteiundjederBeteiligte einesgerichtsverfahrensmitausnahmederverfassungsorgane,derträgeröffentlicherverwaltungundsonstiger öffentlicher Stellen. 199 (1)FürdasStrafverfahreneinschließlichdesVerfahrens aufvorbereitungderöffentlichenklageist 198nachMaßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden. (2)WährenddesVerfahrensaufVorbereitungderöffentlichenKlagetrittdieStaatsanwaltschaftundinFällendes 386Absatz2derAbgabenordnungdieFinanzbehördean diestelledesgerichts;fürdasverfahrennacherhebungder öffentlichenklagegilt 198Absatz3Satz5entsprechend. (3)HateinStrafgerichtoderdieStaatsanwaltschaftdie unangemessenedauerdesverfahrenszugunstendesbeschuldigtenberücksichtigt,istdieseineausreichendewiedergutmachungaufandereweisegemäß 198Absatz2 Satz2;insoweitfindet 198Absatz4keineAnwendung. BegehrtderBeschuldigteeinesStrafverfahrensEntschädigungwegenüberlangerVerfahrensdauer,istdasEntschädigungsgerichthinsichtlichderBeurteilungderAngemessenheitderVerfahrensdaueraneineEntscheidungdesStrafgerichts gebunden. 200 FürNachteile,dieaufGrundvonVerzögerungenbeiGerichteneinesLandeseingetretensind,haftetdasLand.Für Nachteile,dieaufGrundvonVerzögerungenbeiGerichten desbundeseingetretensind,haftetderbund.fürstaatsanwaltschaftenundfinanzbehördeninfällendes 386Absatz2derAbgabenordnunggeltendieSätze1und2entsprechend. Beschlüsse des 6. Ausschusses genentscheidungüberdieklageistderanspruchnicht übertragbar. (6) Im Sinne dieser Vorschrift ist 1. 2.einVerfahrensbeteiligterjedeParteiundjederBeteiligte einesgerichtsverfahrensmitausnahmederverfassungsorgane,derträgeröffentlicherverwaltungundsonstiger öffentlicherstellen,soweitdiesenichtinwahrnehmungeinesselbstverwaltungsrechtsaneinemverfahren beteiligt sind (1)ZuständigfürdieKlageaufEntschädigunggegenein LandistdasOberlandesgericht,indessenBezirkdieRegierungdesbeklagtenLandesihrenSitzhat.Zuständigfürdie KlageaufEntschädigunggegendenBundistderBundesgerichtshof.DieseZuständigkeitensindausschließliche.Die PräsidentenderGerichteundihreständigenVertreterwirken beientscheidungenübereinenanspruchnach 198nicht mit. (1) 201
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (2)DieVorschriftenderZivilprozessordnungüberdas VerfahrenvordenLandgerichtenimerstenRechtszugsind entsprechendanzuwenden.eineübertragungaufdeneinzelrichteristausgeschlossen.gegendieentscheidungdes OberlandesgerichtsfindetdieRevisionnachMaßgabedes 543derZivilprozessordnungstatt; 544derZivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. (3)DasEntschädigungsgerichtkanndasVerfahrenaussetzen,wenndasGerichtsverfahren,vondessenDauerein Anspruchnach 198abhängt,nochandauert.InStrafverfahren,einschließlichdesVerfahrensaufVorbereitungder öffentlichenklage,hatdasentschädigungsgerichtdasverfahrenauszusetzen,solangedasstrafverfahrennochnicht abgeschlossen ist. (4)BestehteinEntschädigungsanspruchnichtodernicht indergeltendgemachtenhöhe,wirdabereineunangemesseneverfahrensdauerfestgestellt,entscheidetdasgericht über die Kosten nach billigem Ermessen. Beschlüsse des 6. Ausschusses (2)DieVorschriftenderZivilprozessordnungüberdas VerfahrenvordenLandgerichtenimerstenRechtszugsind entsprechendanzuwenden.eineentscheidungdurchden Einzelrichteristausgeschlossen.GegendieEntscheidung desoberlandesgerichtsfindetdierevisionnachmaßgabe des 543derZivilprozessordnungstatt; 544derZivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. (3) (4) Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes DasBundesverfassungsgerichtsgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom11.August1993 (BGBl.IS.1473), daszuletztdurchartikel2desgesetzesvom1.dezember 2009 (BGBl.IS.3822)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.Nach 97wirdfolgenderIV.Teilmitden 97abis97e eingefügt: IV. Teil Verzögerungsbeschwerde 97a (1)WerinfolgeunangemessenerDauereinesVerfahrensvordemBundesverfassungsgerichtalsVerfahrensbeteiligteroderalsBeteiligterineinemzurHerbeiführungeinerEntscheidungdesBundesverfassungsgerichts ausgesetztenverfahreneinennachteilerleidet,wirdentschädigt.dieangemessenheitderverfahrensdauerrichtetsichnachdenumständendeseinzelfallesunter BerücksichtigungderAufgabenundderStellungdes Bundesverfassungsgerichts. (2)EinNachteil,dernichtVermögensnachteilist,wird vermutet,wenneinverfahrenvordembundesverfassungsgerichtunangemessenlangegedauerthat.hierfür kannentschädigungnurbeanspruchtwerden,soweit nichtnachdenumständendeseinzelfalleswiedergutmachungaufandereweise,insbesonderedurchdiefeststellungderunangemessenheitderverfahrensdauer,ausreichendist.dieentschädigunggemäßsatz2beträgt 1200EurofürjedesJahrderVerzögerung.IstderBetrag gemäßsatz3nachdenumständendeseinzelfallesunbillig,kanndasbundesverfassungsgerichteinenhöheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. 97b (1)ÜberEntschädigungundWiedergutmachungwird aufgrundeinerbeschwerdezumbundesverfassungsge- Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes DasBundesverfassungsgerichtsgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom11.August1993 (BGBl.IS.1473), daszuletztdurchartikel2desgesetzesvom1.dezember 2009 (BGBl.IS.3822)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.Nach 97wirdfolgenderIV.Teilmitden 97abis97e eingefügt: IV. Teil Verzögerungsbeschwerde 97a (1)WerinfolgeunangemessenerDauereinesVerfahrensvordemBundesverfassungsgerichtalsVerfahrensbeteiligteroderalsBeteiligterineinemzurHerbeiführungeinerEntscheidungdesBundesverfassungsgerichts ausgesetztenverfahreneinennachteilerleidet,wirdangemessenentschädigt.dieangemessenheitderverfahrensdauerrichtetsichnachdenumständendeseinzelfallesunterberücksichtigungderaufgabenundder Stellung des Bundesverfassungsgerichts. (2) (1) 97b
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/7217 richtentschieden (Verzögerungsbeschwerde).DieVerzögerungsbeschwerdeistnurzulässig,wennderBeschwerdeführerbeimBundesverfassungsgerichtdieDauerdes Verfahrensgerügthat (Verzögerungsrüge).DieVerzögerungsrügeistschriftlichundunterDarlegungderUmstände,diedieUnangemessenheitderVerfahrensdauer begründen,einzulegen.sieistfrühestenszwölfmonate nacheingangdesverfahrensbeimbundesverfassungsgerichtzulässig.einerbescheidungderverzögerungsrüge bedarf es nicht. (2)DieVerzögerungsbeschwerdekannfrühestens sechsmonatenacherhebeneinerverzögerungsrügeerhobenwerden;isteineentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsergangenoderdasverfahrenanderweitig erledigtworden,istdieverzögerungsbeschwerdebinnen dreimonatenzuerheben.sieistschriftlicheinzulegen und gleichzeitig zu begründen. Beschlüsse des 6. Ausschusses (2)DieVerzögerungsbeschwerdekannfrühestens sechsmonatenacherhebeneinerverzögerungsrügeerhobenwerden;isteineentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsergangenoderdasverfahrenanderweitig erledigtworden,istdieverzögerungsbeschwerdebinnen dreimonatenzuerheben.sieistschriftlicheinzulegen undgleichzeitigzubegründen.biszurrechtskräftigen EntscheidungüberdieVerzögerungsbeschwerdeist der Anspruch nicht übertragbar. 97c (1)ÜberdieVerzögerungsbeschwerdeentscheidetdie Beschwerdekammer,indiedasPlenumzweiRichteraus jedemsenatberuft.dieregelmäßigeamtszeitbeträgt zwei Jahre. (2)FürdenFall,dassderBerichterstatterdesbeanstandetenVerfahrensMitgliedderBeschwerdekammerist,ist ervondermitwirkungambeschwerdeverfahrenausgeschlossen. (3)DasNähere,insbesonderedieBestimmungdes VorsitzesunddieGewährleistungeineskontinuierlichen NachrückensfürausscheidendeKammermitgliedersowiedieVertretunginderKammer,regeltdieGeschäftsordnung. 97c 97d (1)DerBerichterstatterdesbeanstandetenVerfahrens sollbinneneinesmonatsnacheingangderbegründung derverzögerungsbeschwerdeeinestellungnahmevorlegen. (2)DieBeschwerdekammerentscheidetmitMehrheit. BeiStimmengleichheitgiltdieVerzögerungsbeschwerde alszurückgewiesen.diebeschwerdekammerentscheidet ohnemündlicheverhandlung.derbeschlussüberdie Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (3) Die Entscheidung ist unanfechtbar. 97d 97e Die 97abis97dgeltenauchfürVerfahren,dieam [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes] bereitsanhängigwaren,sowiefürabgeschlosseneverfahren,derendaueram [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes]gegenstandeinerbeschwerde beimeuropäischengerichtshoffürmenschenrechteist odernochwerdenkann.fürabgeschlosseneverfahren 97e
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nachsatz1gilt 97bAbsatz1Satz2bis5nicht; 97b Absatz2giltmitderMaßgabe,dassdieVerzögerungsbeschwerdesoforterhobenwerdenkannundspätestensam [einsetzen:datumdestages,derdreimonatenach deminkrafttretendiesesgesetzesliegt]erhobenwerden muss. 2. Der bisherige IV. Teil wird V. Teil. Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung Nach 111gderBundesnotarordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer303-1veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurch geändert worden ist, wirdfolgender 111h eingefügt: 111h DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzes sindentsprechendanzuwenden. Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung DieBundesnotarordnunginderimBundesgesetzblattTeil III,Gliederungsnummer303-1veröffentlichtenbereinigten Fassung,diezuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Dem 96 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5)AufdenRechtsschutzbeiüberlangenGerichtsverfahrensinddieVorschriftendesSiebzehntenTitels desgerichtsverfassungsgesetzesanzuwenden.die VorschriftendiesesGesetzes,diedieBesetzungdes OberlandesgerichtsunddesBundesgerichtshofsin DisziplinarsachengegenNotareregeln,sindnichtanzuwenden. 2. Nach 111g wird folgender 111h eingefügt: 111h AufdenRechtsschutzbeiüberlangenGerichtsverfahrensinddieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdes Gerichtsverfassungsgesetzesanzuwenden.DieVorschriftendiesesGesetzes,diedieBesetzungdesOberlandesgerichtsunddesBundesgerichtshofsin verwaltungsrechtlichennotarsachenregeln,sind nichtanzuwenden. Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung DieBundesrechtsanwaltsordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer303-8,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 112f wird folgender 112g eingefügt: 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzes sindentsprechendanzuwenden. Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung DieBundesrechtsanwaltsordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer303-8,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 57 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 116 Absatz 2 gilt entsprechend. 2. Dem 74a wird folgender Absatz 7 angefügt: (7) 116 Absatz 2 gilt entsprechend. 3. Nach 112f wird folgender 112g eingefügt: 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren AufdenRechtsschutzbeiüberlangenGerichtsverfahrensinddieVorschriftendesSiebzehntenTitels desgerichtsverfassungsgesetzesanzuwenden.dievorschriftendiesesgesetzes,diediebesetzungdessenats füranwaltssachenbeidembundesgerichtshofregeln, sindnichtanzuwenden.
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiewörterunddenrechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren angefügt. b)folgender Satzwirdangefügt: Beschlüsse des 6. Ausschusses wird wie folgt geändert: a) b)der WortlautwirdAbsatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)AufdenRechtsschutzbeiüberlangenGerichtsverfahrensinddieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzesanzuwenden.DieVorschriftendiesesGesetzes,diedie BesetzungdesSenatsfürAnwaltssachenbeidem Bundesgerichtshofregeln,sindnichtanzuwenden. Artikel 5 Änderung der Zivilprozessordnung 41derZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202; 2006IS.431;2007IS.1781),derzuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InNummer6wirdderPunktamEndedurcheinSemikolon ersetzt. 2. Folgende Nummer 7 wird angefügt: 7.inSachenwegenüberlangerGerichtsverfahren, wennerindembeanstandetenverfahrenin einemrechtszugmitgewirkthat,aufdessen DauerderEntschädigungsanspruchgestützt wird. DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindentsprechendanzuwenden. Artikel 5 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes 9desArbeitsgerichtsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom2.Juli1979 (BGBl.IS.853,1036),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.DerÜberschriftwerdendieWörterundRechtsschutzbei überlangen Gerichtsverfahren angefügt. 2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Artikel 6 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes 9desArbeitsgerichtsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom2.Juli1979 (BGBl.IS.853,1036),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindmitderMaßgabeentsprechendanzuwenden,dassandieStelledesOberlandesgerichtsdasLandesarbeitsgericht,andieStelledes BundesgerichtshofsdasBundesarbeitsgerichtundan diestellederzivilprozessordnungdasarbeitsgerichtsgesetz tritt. Artikel 6 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes DasSozialgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom23.September1975 (BGBl.IS.2535),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes DasSozialgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom23.September1975 (BGBl.IS.2535),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 31Absatz1Satz2wirdnachdemWort Bergbau daswort kann durchdiewörter sowiefür
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1. Dem 183 wird folgender Satz angefügt: DieKostenfreiheitnachdieserVorschriftgiltnichtin einemverfahrenwegeneinesüberlangengerichtsverfahrens ( 202 Satz 2). 2.In 197aAbsatz1Satz1werdennachdemWort Personen folgende Wörter eingefügt: oderhandeltessichumeinverfahrenwegeneinesüberlangen Gerichtsverfahrens ( 202 Satz 2). 3. Dem 202 wird folgender Satz angefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Beschlüsse des 6. Ausschusses VerfahrenwegeneinesüberlangenGerichtsverfahrens ( 202 Satz 2) kann jeweils ersetzt wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)InSenaten,dieinVerfahrenwegeneines überlangengerichtsverfahrens ( 202Satz2)entscheiden,wirkendiefürAngelegenheitenderSozialversicherungberufenenehrenamtlichenRichter mit Satz 3 wird aufgehoben Dem 202 wird folgender Satz angefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindmitderMaßgabeentsprechendanzuwenden,dassandieStelledesOberlandesgerichtsdasLandessozialgericht,andieStelledes BundesgerichtshofsdasBundessozialgerichtundan diestellederzivilprozessordnungdassozialgerichtsgesetz tritt. Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung In 173derVerwaltungsgerichtsordnunginderFassung derbekanntmachungvom19.märz1991 (BGBl.IS.686), diezuletztdurch geändertwordenist,wirdnachsatz1 folgender Satz eingefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Artikel 8 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Nach 173Satz1derVerwaltungsgerichtsordnungin derfassungderbekanntmachungvom19.märz1991 (BGBl.IS.686),diezuletztdurch geändertwordenist, wird folgender Satz eingefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindmitderMaßgabeentsprechendanzuwenden,dassandieStelledesOberlandesgerichtsdas Oberverwaltungsgericht,andieStelledesBundesgerichtshofsdasBundesverwaltungsgerichtundandie StellederZivilprozessordnungdieVerwaltungsgerichtsordnung tritt. Artikel 8 Änderung der Finanzgerichtsordnung Dem 155derFinanzgerichtsordnunginderFassungder Bekanntmachungvom28.März2001 (BGBl.IS.442, 2262;2002IS.679),diezuletztdurch geändertworden ist, werden die folgenden Sätzeangefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindentsprechendanzuwenden.DerBundesfinanzhofstehteinemOberlandesgerichtimSinnevon 201 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gleich. Artikel 9 Änderung der Finanzgerichtsordnung Dem 155derFinanzgerichtsordnunginderFassungder Bekanntmachungvom28.März2001 (BGBl.IS.442, 2262;2002IS.679),diezuletztdurch geändertworden ist, wird folgender Satzangefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindmitderMaßgabeentsprechendanzuwenden,dassandieStelledesOberlandesgerichtsund desbundesgerichtshofsderbundesfinanzhofundandie
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/7217 Beschlüsse des 6. Ausschusses StellederZivilprozessordnungdieFinanzgerichtsordnungtritt;dieVorschriftenüberdasVerfahrenimersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes DasGerichtskostengesetzvom5.Mai2004 (BGBl.I S.718),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 12die folgende Angabe eingefügt: 12aVerfahrenwegenüberlangerGerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. 2. Dem 11 wird folgender Satz angefügt: Satz1giltnichtinVerfahrenwegenüberlangerGerichtsverfahren ( 9Absatz2Satz2desArbeitsgerichtsgesetzes). 3. Nach 12 wird folgender 12a eingefügt: 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren InVerfahrenwegenüberlangerGerichtsverfahrenund strafrechtlicherermittlungsverfahrenist 12Absatz1 entsprechend anzuwenden. 4.In 52Absatz4werdennachdemWort Finanzgerichtsbarkeit diewörtermitausnahmederverfahrennach 155Satz2und3derFinanzgerichtsordnungeingefügt. 5.DieAnlage1 (Kostenverzeichnis)wirdwiefolgtgeändert: a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: aa)nachderangabezuteil1hauptabschnitt2abschnitt1werdendiefolgendenangabeneingefügt: Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. bb)nachderangabezuteil6hauptabschnitt1abschnitt1werdendiefolgendenangabeneingefügt: Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Finanzgericht Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. cc)nachderangabezuteil7hauptabschnitt1abschnitt1werdendiefolgendenangabeneingefügt: Artikel 10
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlüsse des 6. Ausschusses Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Sozialgericht Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Landessozialgericht Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht. Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht. b)vornummer1210wirdfolgendeüberschrifteingefügt: c)nachdernummer1211werdenfolgendeunterabschnitte 2 und 3 eingefügt: Nr.Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht 1212 Verfahren im Allgemeinen , Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder c)imfalldes 331Abs.3ZPOvorAblaufdesTages,andemdasUrteilderGeschäftsstelle übermittelt wird, wennkeineentscheidungnach 269Abs.3Satz3ZPOüberdieKostenergehtoderdie Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, 3.gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergehtoderdieentscheidungeinerzuvormitgeteilteneinigungderparteienüberdiekostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, esseidenn,dassbereitseinanderesalseinesderinnummer2genanntenurteilevorausgegangen ist: Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 2,0 Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 1214 Verfahren im Allgemeinen , Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder c)imfalldes 331Abs.3ZPOvorAblaufdesTages,andemdasUrteilderGeschäftsstelle übermittelt wird, wennkeineentscheidungnach 269Abs.3Satz3ZPOüberdieKostenergehtoderdie Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/7217 Nr.Gebührentatbestand 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, 3.gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergehtoderdieentscheidungeinerzuvormitgeteilteneinigungderparteienüberdiekostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, esseidenn,dassbereitseinanderesalseinesderinnummer2genanntenurteilevorausgegangen ist: Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Gebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG 3,0. Beschlüsse des 6. Ausschusses d)vornummer6110wirdfolgendeüberschrifteingefügt: Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Finanzgericht. e)nachdernummer6111wirdfolgenderunterabschnitt 2 eingefügt: Nr.Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof 6112 Verfahren im Allgemeinen , Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Beschluss in den Fällen des 138 FGO, es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 3,0. Beschlüsse des 6. Ausschusses f)vornummer7110wirdfolgendeüberschrifteingefügt: Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Sozialgericht. g)nachdernummer7111werdenfolgendeunterabschnitte 2 und 3 eingefügt: Nr.Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Landessozialgericht 7112 Verfahren im Allgemeinen ,0
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Nr.Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG 7113 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2.Anerkenntnisurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder 4. Erledigungserklärungen nach 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. 161 Abs. 2 VwGO, wennkeineentscheidungüberdiekostenergehtoderdieentscheidungeinerzuvormitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist: Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht 7114 Verfahren im Allgemeinen , Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1.Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2.Anerkenntnisurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder 4. Erledigungserklärungen nach 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. 161 Abs. 2 VwGO, wennkeineentscheidungüberdiekostenergehtoderdieentscheidungeinerzuvormitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 2,0 3,0. Beschlüsse des 6. Ausschusses h)nachdernummer8211werdenfolgendenummern 8212 bis 8215 eingefügt: Nr.Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG 8212 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ( 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: Die Gebühr 8210 beträgt , Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ( 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht: Die Gebühr 8211 beträgt , Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ( 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: Die Gebühr 8210 beträgt , Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ( 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht: Die Gebühr 8211 beträgt ,0.
17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/7217 Beschlüsse des 6. Ausschusses i)nachdernummer8232werdenfolgendenummern 8233 bis 8235 eingefügt: Nr.Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach 34 GKG 8233 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ( 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8230 beträgt , Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ( 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8231 beträgt , Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ( 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes): Die Gebühr 8232 beträgt ,0. Artikel10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes DasRechtsanwaltsvergütungsgesetzvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718,788),daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 3 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: InVerfahrenwegenüberlangerGerichtsverfahren ( 202Satz2desSozialgerichtsgesetzes)werdendieGebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. 2.DerGebührentatbestandderNummer3300derAnlage1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert: a)innummer1wirddaswort und durcheinkomma ersetzt. b)innummer2wirdnachdemwort (Verwaltungsgerichtshof) das Wort und angefügt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 3.fürdasVerfahrenbeiüberlangenGerichtsverfahrenundstrafrechtlichenErmittlungsverfahrenvor denoberlandesgerichten,denlandessozialgerichten,denoberverwaltungsgerichten,denlandesarbeitsgerichtenodereinemoberstengerichtshof des Bundes. Artikel 11 Artikel11 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes DasEG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzvom 21.Dezember2006 (BGBl.IS.3367),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 5 Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen. Artikel 12
18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. Dem 22 wird folgender Satz angefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Artikel12 Änderung des Patentgesetzes Nach 128adesPatentgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom16.Dezember1980 (BGBl.1981IS.1), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender 128b eingefügt: Artikel 13 Änderung des Patentgesetzes DasPatentgesetzinderFassungderBekanntmachung vom16.dezember1980 (BGBl.1981IS.1),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabe 128a durch die Angabe 128b ersetzt. 2. Nach 128a wird folgender 128b eingefügt: 128b DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindaufVerfahrenvordemPatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden. 128b Artikel13 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes In 21Absatz1desGebrauchsmustergesetzesinderFassungderBekanntmachungvom28.August1986 (BGBl.I S.1455),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdnach derangabe ( 128)dasWort und durcheinkommaersetzt undwerdennachderangabe ( 128a)dieWörterundüber denrechtsschutzbeiüberlangengerichtsverfahren ( 128b) eingefügt. Artikel 14 Artikel14 Änderung des Markengesetzes DasMarkengesetzvom25.Oktober1994 (BGBl.I S.3082;1995IS.156;1996IS.682),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 96folgende Angabe eingefügt: 96a Anwendung weiterer Vorschriften. 2. Nach 96 wird folgender 96a eingefügt: 96a Artikel 15 Änderung des Markengesetzes DasMarkengesetzvom25.Oktober1994 (BGBl.I S.3082;1995IS.156;1996IS.682),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 96folgende Angabe eingefügt: 96aRechtsschutzbeiüberlangenGerichtsverfahren. 2. Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindaufVerfahrenvordemPatentgerichtunddemBundesgerichtshofentsprechendanzuwenden.
19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/7217 Artikel15 Änderung der Patentanwaltsordnung DiePatentanwaltsordnungvom7.September1966 (BGBl.IS.557),diezuletztdurchArtikel desgesetzes vom geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 94e wird folgender 94f eingefügt: 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzes sindentsprechendanzuwenden wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiewörterunddenrechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren angefügt. b)folgender Satzwirdangefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindentsprechendanzuwenden. Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 16 Änderung der Patentanwaltsordnung DiePatentanwaltsordnungvom7.September1966 (BGBl.IS.557),diezuletztdurchArtikel desgesetzes vom geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 94e wird folgender 94f eingefügt: 94f Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren wird wie folgt geändert: a) AufdenRechtsschutzbeiüberlangenGerichtsverfahrensinddieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdes Gerichtsverfassungsgesetzesanzuwenden.DieVorschriftendiesesGesetzes,diedieBesetzungdesSenats fürpatentanwaltssachenbeidemoberlandesgericht undbeidembundesgerichtshofregeln,sindnichtanzuwenden. b)der WortlautwirdAbsatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)AufdenRechtsschutzbeiüberlangenGerichtsverfahrensinddieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzesanzuwenden.DieVorschriftendiesesGesetzes,diedie BesetzungdesSenatsfürPatentanwaltssachenbei demoberlandesgerichtundbeidembundesgerichtshof regeln,sindnichtanzuwenden. Artikel16 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes In 11Absatz1desHalbleiterschutzgesetzesvom 22.Oktober1987 (BGBl.IS.2294),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdnachderangabe ( 127)dasWort und durcheinkommaersetztundwerdennachderangabe ( 128)dieWörterundüberdenRechtsschutzbeiüberlangen Gerichtsverfahren ( 128b) eingefügt. Artikel 17 Artikel17 Änderung des Geschmacksmustergesetzes 23desGeschmacksmustergesetzesvom12.März2004 (BGBl.IS.390),daszuletztdurch.geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.InAbsatz1Satz4wirddieAngabe 124,126bis128 durch die Angabe 124, 126 bis 128a ersetzt. 2.InAbsatz2Satz3wirddieAngabe 124,126bis128 durch die Angabe 124, 126 bis 128b ersetzt. 3.InAbsatz3Satz2wirddieAngabesowie 124durchdie Wörter sowie die 124 und 128b ersetzt. Artikel 18
20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel18 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung Dem 23aAbsatz2derWehrbeschwerdeordnunginder FassungderBekanntmachungvom22.Januar2009 (BGBl.I S. 81) wird folgender Satz angefügt: FürVerfahrennachSatz1sinddieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzesentsprechend anzuwenden. Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 19 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung Dem 23aAbsatz2derWehrbeschwerdeordnunginder FassungderBekanntmachungvom22.Januar2009 (BGBl.I S. 81) wird folgender Satz angefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindmitderMaßgabeentsprechendanzuwenden,dassandieStelledesBundesgerichtshofs diewehrdienstsenatebeimbundesverwaltungsgericht tretenundandiestellederzivilprozessordnungdie Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Artikel19 Änderung der Wehrdisziplinarordnung In 91Absatz1derWehrdisziplinarordnungvom 16.August2001 (BGBl.IS.2093),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdnachsatz1folgendersatzeingefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindentsprechendanzuwenden,nichtjedoch aufdasverfahrendeswehrdisziplinaranwaltsvorvorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht. Artikel 20 Änderung der Wehrdisziplinarordnung Dem 91Absatz1derWehrdisziplinarordnungvom 16.August2001 (BGBl.IS.2093),diezuletztdurch geändert worden ist, wird folgender Satzangefügt: DieVorschriftendesSiebzehntenTitelsdesGerichtsverfassungsgesetzessindmitderMaßgabeentsprechendanzuwenden,dassandieStelledesBundesgerichtshofs diewehrdienstsenatebeimbundesverwaltungsgericht tretenundandiestellederzivilprozessordnungdie Verwaltungsgerichtsordnungtritt;aufdasVerfahrendes WehrdisziplinaranwaltsvorVorlagederAnschuldigungsschriftbeimTruppendienstgerichtsindsiejedochnichtanzuwenden. Artikel20 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen DasGesetzgegenWettbewerbsbeschränkungeninder FassungderBekanntmachungvom15.Juli2005 (BGBl.I S.2114;2009IS.3850),daszuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdenderAngabezumDritten TeildieWörter undrechtsschutzbeiüberlangengerichtsverfahren angefügt. 2.DerÜberschriftdesDrittenTeilswerdendieWörterund RechtsschutzbeiüberlangenGerichtsverfahrenangefügt wird wie folgt geändert: a)indemsatzteilvornummer1werdendiewörter Im VerfahrenvordemBeschwerdegericht durchdie WörterFürVerfahrenvordemBeschwerdegerichtersetzt. b)innummer1werdendieangabe 169bis197 durchdieangabe 169bis201unddieWörter BeratungundAbstimmung durchdiewörter Beratung undabstimmungsowieüberdenrechtsschutzbei überlangen Gerichtsverfahren ersetzt. 4.In 75Absatz4Satz1werdendieAngabe 192bis 197durchdieAngabe 192bis201unddieWörter BeratungundAbstimmung durchdiewörterberatung Artikel 21
21 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21 Drucksache 17/7217 Beschlüsse des 6. Ausschusses undabstimmungsowieüberdenrechtsschutzbeiüberlangen Gerichtsverfahren ersetzt. Artikel21 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes DasEnergiewirtschaftsgesetzvom7.Juli2005 (BGBl.I S.1970,3621),daszuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdenderAngabezuTeil8die WörterundRechtsschutzbeiüberlangenGerichtsverfahren angefügt. 2.DerÜberschriftvonTeil8werdendieWörterund RechtsschutzbeiüberlangenGerichtsverfahren angefügt wird wie folgt geändert: a)indemsatzteilvornummer1werdendiewörter Im VerfahrenvordemBeschwerdegericht durchdie WörterFürVerfahrenvordemBeschwerdegerichtersetzt. b)innummer1werdendieangabe 169bis197 durchdieangabe 169bis201unddieWörter BeratungundAbstimmung durchdiewörter Beratung undabstimmungsowieüberdenrechtsschutzbei überlangen Gerichtsverfahren ersetzt. 4.In 87Absatz4Satz1werdendieAngabe 192 bis197durchdieangabe 192bis201unddieWörter BeratungundAbstimmung durchdiewörterberatung undabstimmungsowieüberdenrechtsschutzbeiüberlangen Gerichtsverfahren ersetzt. Artikel 22 Artikel22 Übergangsvorschrift DiesesGesetzgiltauchfürVerfahren,diebeiseinemInkrafttretenbereitsanhängigwaren,sowiefürabgeschlossene Verfahren,derenDauerbeiseinemInkrafttretenGegenstand vonanhängigenbeschwerdenbeimeuropäischengerichtshoffürmenschenrechteistodernochwerdenkann.für anhängigeverfahren,diebeiseineminkrafttretenschonverzögertsind,gilt 198Absatz3desGerichtsverfassungsgesetzesmitderMaßgabe,dassdieVerzögerungsrügeunverzüglichnachInkrafttretenerhobenwerdenmuss.Indiesem FallwahrtdieVerzögerungsrügeeinenAnspruchnach 198 desgerichtsverfassungsgesetzesauchfürdenvorausgehendenzeitraum.istbeieinemanhängigenverfahrendieverzögerungineinerschonabgeschlosseneninstanzerfolgt, bedarfeskeinerverzögerungsrüge.aufabgeschlosseneverfahrengemäßsatz1ist 198Absatz3desGerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Artikel 23 Übergangsvorschrift DiesesGesetzgiltauchfürVerfahren,diebeiseinemInkrafttretenbereitsanhängigwaren,sowiefürabgeschlossene Verfahren,derenDauerbeiseinemInkrafttretenGegenstand vonanhängigenbeschwerdenbeimeuropäischengerichtshoffürmenschenrechteistodernochwerdenkann.für anhängigeverfahren,diebeiseineminkrafttretenschonverzögertsind,gilt 198Absatz3desGerichtsverfassungsgesetzesmitderMaßgabe,dassdieVerzögerungsrügeunverzüglichnachInkrafttretenerhobenwerdenmuss.Indiesem FallwahrtdieVerzögerungsrügeeinenAnspruchnach 198 desgerichtsverfassungsgesetzesauchfürdenvorausgehendenzeitraum.istbeieinemanhängigenverfahrendieverzögerungineinerschonabgeschlosseneninstanzerfolgt,bedarfeskeinerverzögerungsrüge.aufabgeschlossene VerfahrengemäßSatz1ist 198Absatz3und5desGerichtsverfassungsgesetzesnichtanzuwenden.DieKlagezur DurchsetzungeinesAnspruchsnach 198Absatz1des Gerichtsverfassungsgesetzeskannbeiabgeschlossenen Verfahrensoforterhobenwerdenundmussspätestens am [einsetzen:datumdestages,dersechsmonate nachdeminkrafttretendiesesgesetzesliegt]erhoben werden.
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