Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12813 eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen A. Problem DieLänderkönnendieVereinsregisterundauchRegisterakteninPapierform oderinelektronischerformführen.fürländer,diedievereinsregisteroder TeilederRegisteraktenelektronischführen,könnenelektronischeAnmeldungeneineArbeitserleichterungsein,dasiedieAnmeldungenschoninderForm erhalten,indersiesiefürdasregisterunddieregisteraktenbenötigen.das geltendevereinsregisterrechtermöglichtallerdingsnochnicht,dassalleanmeldungenundanmeldeunterlagenauchalselektronischedokumenteeingereichtwerdenkönnen.außerdemsindeinigeeintragungspflichtenzuergänzen undanmeldepflichteneindeutigerzuregeln,ummehrrechtssicherheitfürdie VereineunddenRechtsverkehrzuschaffen.EinigevereinsrechtlicheRegelungenhabensichüberlebtundwurdenvonderRechtsprechungüberdenWortlaut fortentwickelt. MitdemGesetzentwurfsollenimWesentlichendiebundesrechtlichenVoraussetzungendafürgeschafftwerden,dassdieLänderfüralleAnmeldungenzum VereinsregisterauchelektronischeAnmeldungenzulassenkönnen.Andersals beidenhandels-,genossenschafts-undpartnerschaftsregisternsollenallerdingsbeimvereinsregisteralleanmeldungenauchweiterhininpapierform möglichsein.außerdementhältdergesetzentwurfänderungenvereinsrechtlicher Einzelvorschriften. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsmitdeninderBeschlussempfehlungvorgesehenenÄnderungen,wodurchimWesentlichendieRegelungenderVertretungsbefugnisfüreinenVorstand,derausmehrerenPersonenbesteht,klargestellt werdensollen.fernerwurdeindenänderungenauchdervorschlagdes Bundesratesaufgegriffen,füreingetrageneVereine,dieinunzulässigerWeise wirtschaftlichtätigsind,anstellederentziehungderrechtsfähigkeitineinem VerwaltungsverfahrenkünftigdieLöschungausdemVereinsregisterdurchdas Registergericht vorzusehen.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundDIELINKE.beiStimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN C. Alternativen Keine D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13542 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache16/12813inderfassungdernachstehenden Zusammenstellung anzunehmen. Berlin, den 17. Juni 2009 Der Rechtsausschuss Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender Andrea Astrid Voßhoff Berichterstatterin Mechthild Dyckmans Berichterstatterin Hans-Christian Ströbele Berichterstatter Dr. Carl-Christian Dressel Berichterstatter Wolfgang Neskovic Berichterstatter

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen Drucksache 16/12813 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 70VertrauensschutzbeiEintragungenzurVertretungsmacht. f)dieangabenzuden 75,76und77werdenwie folgt gefasst: 75 Eintragungen bei Insolvenz 76 Eintragungen bei Liquidation 77AnmeldepflichtigeundFormderAnmeldung. 2. unverändert Artikel1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S.738),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 23 wird wie folgt gefasst: 23 (weggefallen). b) Die Angabe zu 66 wird wie folgt gefasst: 66BekanntmachungderEintragungundAufbewahrung von Dokumenten. c)dieangabenzuden 75und76werdenwiefolgt gefasst: 75 Eintragungen bei Insolvenz 76 Eintragungen bei Liquidation wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddaswort reichsgesetzlicher durch das Wort bundesgesetzlicher ersetzt. b)insatz2wirddaswort Bundesstaate durchdas Wort Land ersetzt. Artikel1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S.738),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) unverändert b) Die Angabe zu 26 wird wie folgt gefasst: 26 Vorstand und Vertretung. c) Die Angabe zu 28 wird wie folgt gefasst: 28 Beschlussfassung des Vorstands. d) unverändert e) Die Angabe zu 70 wird wie folgt gefasst:

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ wird aufgehoben. 4.In 32Absatz1Satz3werdendieWörter erschienenenmitglieder durchdiewörter abgegebenenstimmen ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter erschienenen Mitglieder durchdiewörter abgegebenenstimmen ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst. (2)BeruhtdieRechtsfähigkeitdesVereinsauf Verleihung,soistzujederÄnderungderSatzungdie GenehmigungderzuständigenBehördeerforderlich. 6.In 41Satz2werdendieWörter erschienenenmitglieder durchdiewörter abgegebenenstimmen ersetzt. 7.In 42Absatz1Satz1werdennachdemWort Insolvenzverfahrens diewörter undmitrechtskraftdes Beschlusses,durchdendieEröffnungdesInsolvenzverfahrensmangelsMasseabgewiesenwordenist, eingefügt. 3. unverändert 3a. 26 wird wie folgt gefasst: 26 Vorstand und Vertretung (1)DerVereinmusseinenVorstandhaben.Der VorstandvertrittdenVereingerichtlichundaußergerichtlich;erhatdieStellungeinesgesetzlichen Vertreters.DerUmfangderVertretungsmacht kanndurchdiesatzungmitwirkunggegendritte beschränkt werden. (2)BestehtderVorstandausmehrerenPersonen, sowirddervereindurchdiemehrheitdervorstandsmitgliedervertreten.isteinewillenserklärunggegenübereinemvereinabzugeben,sogenügt dieabgabegegenübereinemmitglieddesvorstands. 3b. 28 wird wie folgt gefasst: 28 Beschlussfassung des Vorstands BeieinemVorstand,derausmehrerenPersonen besteht,erfolgtdiebeschlussfassungnachdenfür diebeschlüssedermitgliederdesvereinsgeltenden Vorschriften der 32 und unverändert 5. unverändert 5a. 40 wird wie folgt gefasst: 40 Nachgiebige Vorschriften DieVorschriftendes 26Absatz2Satz1,des 27Absatz1und3,des 28sowieder 32,33 und38findeninsoweitkeineanwendungalsdie Satzungeinanderesbestimmt.Von 34kannauch fürdiebeschlussfassungdesvorstandsdurchdie Satzung nicht abgewichen werden. 6. unverändert 7. unverändert

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 8. Die 43 und 44 werden wie folgt gefasst: 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit (1)EinemVerein,dessenZwecknachderSatzung nichtaufeinenwirtschaftlichengeschäftsbetriebgerichtetist,kanndierechtsfähigkeitentzogenwerden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt. (2)EinemVerein,dessenRechtsfähigkeitaufVerleihungberuht,kanndieRechtsfähigkeitentzogen werden,wennereinenanderenalsdenindersatzung bestimmten Zweck verfolgt. 44 Zuständigkeit und Verfahren DieZuständigkeitunddasVerfahrenfürdieEntziehungderRechtsfähigkeitnach 43bestimmensich nachdemrechtdeslandes,indemdervereinseinen Sitz hat. 9.In 45Absatz3wirddasWort Bundesstaats durch das Wort Landes ersetzt a wird wie folgt geändert: a)absatz2 wird aufgehoben. b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. c)absatz5 wird aufgehoben Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DerAnmeldungsindAbschriftenderSatzung undderurkundenüberdiebestellungdesvorstandes beizufügen. 12. In 60 wird die Absatzbezeichnung (1) gestrichen wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DiemitderAnmeldungeingereichtenDokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt. 8. Die 43 und 44 werden wie folgt gefasst: entfällt 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit EinemVerein,dessenRechtsfähigkeitaufVerleihungberuht,kanndieRechtsfähigkeitentzogen werden,wennereinenanderenalsdenindersatzung bestimmten Zweck verfolgt. 9. unverändert 44 unverändert 9a. 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)SindmehrereLiquidatorenvorhanden,so sindsienurgemeinschaftlichzurvertretungbefugt undkönnenbeschlüssenureinstimmigfassen,sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 10. unverändert 11. unverändert 12. unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DasAmtsgerichthatdieEintragungdes VereinsindasVereinsregisterdurchVeröffentlichungindemvonderLandesjustizverwaltung bestimmtenelektronischeninformations-und Kommunikationssystem bekannt zu machen. c) unverändert

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ Absatz1Satz3wirddurchdiefolgendenSätze ersetzt: DerAnmeldungsindeineAbschriftdesdieÄnderung enthaltendenbeschlussesundderwortlautdersatzungbeizufügen.indemwortlautdersatzungmüssen diegeändertenbestimmungenmitdembeschlussüber diesatzungsänderung,dieunverändertenbestimmungenmitdemzuletzteingereichtenvollständigenwortlautdersatzungund,wenndiesatzunggeändert wordenist,ohnedasseinvollständigerwortlautder Satzungeingereichtwurde,auchmitdenzuvoreingetragenen Änderungen übereinstimmen. 15.In 72werdendieWörter vonihmvollzogene durch das Wort schriftliche ersetzt. 16. In 73 wird die Absatzbezeichnung (1) gestrichen Absatz1 Satz2 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 75 Eintragungen bei Insolvenz. b)derbisherigewortlautwirdabsatz1undwiefolgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieEröffnungdesInsolvenzverfahrensund derbeschluss,durchdendieeröffnungdes InsolvenzverfahrensmangelsMasserechtskräftigabgewiesenwordenist,sowiedieAuflösungdesVereinsnach 42Absatz2Satz1 sind von Amts wegen einzutragen. bb)insatz2werdendiewörter DasGleichegilt für durchdiewörter VonAmtswegensind auch einzutragen ersetzt. c)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)WirdderVereindurchBeschlussderMitgliederversammlungnach 42Absatz1Satz2 fortgesetzt,sohatdervorstanddiefortsetzungzur Eintragunganzumelden.DerAnmeldungisteine Abschrift des Beschlusses beizufügen wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 76 Eintragungen bei Liquidation. 13a. 70 wird wie folgt gefasst: 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht DieVorschriftendes 68geltenauchfürBestimmungen,diedenUmfangderVertretungsmachtdes VorstandsbeschränkenoderdieVertretungsmacht desvorstandsabweichendvondervorschriftdes 26 Absatz2 Satz1 regeln. 14. unverändert 15. unverändert 16. unverändert Absatz1 Satz2und Absatz3 wird aufgehoben. 18. unverändert wird wie folgt geändert: a) unverändert

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieAnmeldungenzumVereinsregistersindvon MitgliederndesVorstandssowievondenLiquidatoren,dieinsoweitzurVertretungdesVereinsberechtigt sind,mittelsöffentlichbeglaubigtererklärungabzugeben.dieerklärungkanninurschriftoderinöffentlich beglaubigterabschriftbeimgerichteingereichtwerden. 21. unverändert b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)BeieinerLiquidationdesVereinssindindas Vereinsregister einzutragen: 1.die Liquidatoren, 2.Bestimmungen,welchedieBeschlussfassung derliquidatorenabweichendvondervorschrift des 48 Absatz 3 regeln, und 3.dieBeendigungdesVereinsnachderLiquidation. c)inabsatz2satz1werdennachdemwort Änderungen diewörter undbeibeendigungderliquidation eingefügt wird wie folgt gefasst: 77 Form der Anmeldungen DieAnmeldungenzumVereinsregistersindvon MitgliederndesVorstandssowievondenLiquidatoren,dieinsoweitzurVertretungdesVereinsberechtigt sind,mittelsöffentlichbeglaubigtererklärungabzugeben.dieerklärungkanninurschriftoderinbeglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden. 21.In 78Absatz1werdennachderAngabe des 74 Abs.2 einkommaunddieangabe des 75 Absatz2 eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Schriftstücke durch das Wort Dokumente ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: VondenEintragungenkanneineAbschrift verlangtwerden;dieabschriftistaufverlangenzubeglaubigen.wirddasvereinsregister maschinellgeführt,trittandiestellederabschrifteinausdruck,andiederbeglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck. cc) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. b)inabsatz5satz2werdendaswort Behörde durchdaswort Landesjustizverwaltung unddas Wort Bezirk durchdaswort Zuständigkeitsbereich ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)BeiderLiquidationdesVereinssinddie LiquidatorenundihreVertretungsmachtindas Vereinsregistereinzutragen.DasGleichegiltfür diebeendigungdesvereinsnachderliquidation. c)absatz2 wird wie folgt gefasst: (2)DieAnmeldungderLiquidatorenhat durchdenvorstandzuerfolgen.beideranmeldungistderumfangdervertretungsmachtder Liquidatorenanzugeben.ÄnderungenderLiquidatorenoderihrerVertretungsmachtsowie diebeendigungdesvereinssindvondenliquidatorenanzumelden.deranmeldungderdurch BeschlussderMitgliederversammlungbestellten LiquidatorenisteineAbschriftdesBestellungsbeschlusses,derAnmeldungderVertretungsmacht,dieabweichendvon 48Absatz3bestimmtwurde,isteineAbschriftderdieseBestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen wird wie folgt gefasst: 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen 22. unverändert

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ In 86Satz1wirddieAngabe der 23und26 durch die Angabe des 26 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieVorschriftender 26und27Absatz3und der 28bis31aund42findenaufStiftungen entsprechendeanwendung,dievorschriftendes 26Absatz2Satz1,des 27Absatz3unddes 28jedochnurinsoweit,alssichnichtausder Verfassung,insbesonderedaraus,dassdieVerwaltungderStiftungvoneineröffentlichenBehörde geführt wird, ein anderes ergibt. b)insatz2wirddieangabe 28Abs.2 durch die Angabe 26 Absatz 2 Satz 2 ersetzt. Artikel2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche DemArtikel229desEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbucheinderFassungderBekanntmachung vom21.september1994 (BGBl.IS.2494;1997IS.1061), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender 23 angefügt: 23 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen AusländischeVereineundStiftungen,denenvordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes]die RechtsfähigkeitimInlandverliehenwurde,bleibenrechtsfähig.AufdieVereinesind 33Absatz2und 44desBürgerlichenGesetzbuchsinderbiszum [einsetzen:datum destagesvorinkrafttretendiesesgesetzes]geltendenfassung weiter anzuwenden. Artikel2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche DemArtikel229desEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbucheinderFassungderBekanntmachung vom21.september1994 (BGBl.IS.2494;1997IS.1061), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender [24] angefügt: [24] Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen AusländischeVereineundStiftungen,denenvordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes]die RechtsfähigkeitimInlandverliehenwurde,bleibenrechtsfähig.AufdieVereinesind 33Absatz2und 44desBürgerlichenGesetzbuchsinderbiszum [einsetzen:datum destagesvorinkrafttretendiesesgesetzes]geltendenfassung weiter anzuwenden. Artikel3 Änderung der Zivilprozessordnung In 50Absatz2derZivilprozessordnunginderFassung derbekanntmachungvom5.dezember2005 (BGBl.I S.3202;2006IS.431;2007IS.1781),diezuletztdurch geändertwordenist,werdennachdemwort kann die Wörter klagen und eingefügt. Artikel3 unverändert Artikel4 Änderung der Kostenordnung 89derKostenordnunginderimBundesgesetzblatt TeilIII,Gliederungsnummer361-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1.Absatz3 wird aufgehoben. 2.Absatz4 wird Absatz3. Artikel4 unverändert

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Artikel5 Änderung des Umwandlungsgesetzes In 103Satz1und 275Absatz2Satz1und2desUmwandlungsgesetzesvom28.Oktober1994 (BGBl.I S.3210;1995IS.428),daszuletztdurch geändertwordenist,werdenjeweilsdiewörter erschienenenmitglieder durch die Wörter abgegebenen Stimmen ersetzt. Artikel5 unverändert Artikel5a Änderung des Parteiengesetzes In 11Absatz3Satz2desParteiengesetzesinder FassungderBekanntmachungvom31.Januar1994 (BGBl.IS.149),daszuletztdurchdasGesetzvom geändertwordenist,wirddieangabe 26Abs.2 durch die Angabe 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 ersetzt. Artikel6 Änderung der Vereinsregisterverordnung DieVereinsregisterverordnungvom10.Februar1999 (BGBl.IS.147),diezuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)ZudemVereinsregisterwirdeinalphabetischesVerzeichnisderNamenderVereinegeführt,die im Register eingetragen sind (Namensverzeichnis). b)diebisherigenabsätze2und3werdendieabsätze3 und4. c)indemneuenabsatz3werdennachdemwort Registerblätter einkommaunddiewörter dasdazu geführte Namensverzeichnis eingefügt Absatz3 wird aufgehoben. 3. 3Satz3Nummer4Buchstabebwirdwiefolgtgefasst: b)unterbuchstabebangabenzudensonstigen Rechtsverhältnissen, namentlich aa)umwandlungen, bb)derverzichtaufdierechtsfähigkeitunddie Entziehung der Rechtsfähigkeit, cc)derbeschluss,durchdendieeröffnungeines InsolvenzverfahrensmangelsMasserechtskräftigabgewiesenwordenist,dieEröffnung, EinstellungundAufhebungeinesInsolvenzverfahrens,dieAufhebungdesEröffnungsbeschlusses,dieBestellungeinesvorläufigen InsolvenzverwaltersoderTreuhändersunter denvoraussetzungendes 75Absatz1Nummer2desBürgerlichenGesetzbuchsunddie AufhebungdieserMaßnahme,dieAnordnung dereigenverwaltungdurchdenschuldner,derenaufhebungunddieanordnungderzu- Artikel6 Änderung der Vereinsregisterverordnung DieVereinsregisterverordnungvom10.Februar1999 (BGBl.IS.147),diezuletztdurch geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert 3. 3Satz3Nummer4Buchstabebwirdwiefolgtgefasst: b)unterbuchstabebangabenzudensonstigen Rechtsverhältnissen, namentlich aa) unverändert bb) unverändert cc) unverändert

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/13542 stimmungsbedürftigkeitbestimmterrechtsgeschäftedesschuldnerssowiedieüberwachungdererfüllungdesinsolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung, dd) die Auflösung und die Fortsetzung, ee) die Beendigung der Liquidation und ff)das Erlöschen; Absatz 4 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdemwort Landesjustizverwaltung diewörter alswiedergabeaufeinem Bild-oderDatenträgeroderinandererForm und nachdemwort daß diewörter diewiedergabe oder gestrichen. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: SiekönnenbeieineranderenStelleaufbewahrtwerden,wennsieelektronischauchbeimRegistergericht abrufbar sind wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2wirddaswort Schriftstücke durch das Wort Dokumente ersetzt. b)absatz2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: WirdeinDokumentausanderenAktendes AmtsgerichtsfürdieFührungdesRegistersgebraucht,soisteinebeglaubigteAbschriftzuden Registerakten zu nehmen. bb)insatz3werdendiewörter derurkunde durch die Wörter des Dokuments ersetzt. cc)insatz4wirddaswort Richter durchdas Wort Rechtspfleger ersetzt. d)absatz4wirdabsatz3unddiewörter inpapierform geführte werden gestrichen wird wie folgt gefasst: 8 Führung des Namensverzeichnisses DasNamensverzeichniskannelektronischgeführt werden.imübrigenrichtetsichdieführungdes NamensverzeichnissesnachdenVorschriftenüberdie Aktenführung Absatz4 wird aufgehoben. 8.In 10Absatz4Satz4werdennachdemWort über diewörter denbeschluss,durchdendieeröffnung einesinsolvenzverfahrensmangelsmasserechtskräftig abgewiesen worden ist, eingefügt. dd) unverändert ee)diebeendigungdesvereinsnachderliquidation und ff) unverändert 4. unverändert 5. unverändert 6. unverändert 7. unverändert 8. unverändert

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wird wie folgt gefasst: 16 Einsicht in das Vereinsregister DasRegister,dievondemVereinzumRegistereingereichtenDokumenteunddasNamensverzeichnis sindindergeschäftsstelledesregistergerichtswährendderdienststundenzureinsichtvorzulegen.werdendievomvereinzumregistereingereichtendokumenteodergeschlosseneregisterblätterelektronisch aufbewahrt,wirddieeinsichtnach 31Satz2gewährt. Dasselbe gilt für die Einsicht in ein elektronisch geführtes Namensverzeichnis Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)WirdeinebeglaubigteAbschriftvoneinemzum RegistereingereichtenDokumentbeantragt,soistin dembeglaubigungsvermerkersichtlichzumachen,ob dasdokumenteineurschrift,einewiedergabeauf einembildträgeroderanderendatenträgernach 55a Absatz5desBürgerlichenGesetzbuchsindervor dem [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes]geltendenfassung,eineausfertigungodereine einfacheoderbeglaubigteabschriftist.istdasdokumenteinebeglaubigteabschrift,eineausfertigung odereinewiedergabenachsatz1,soistderausfertigungsvermerk,derbeglaubigungsvermerkoderder Vermerknach 55aAbsatz5Satz2desBürgerlichen Gesetzbuchsindervordem [einsetzen:datumdes InkrafttretensdiesesGesetzes]geltendenFassungin diebeglaubigteabschriftaufzunehmen.auchdurchstreichungen,änderungen,einschaltungen,radierungenoderanderemängeldesdokumentssollenindem Vermerk angegeben werden wird wie folgt gefasst: 26 Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt (1)NachAnlegungdesmaschinellgeführtenVereinsregisterswerdendieRegisteraktennach 7 Absatz1und2weitergeführt.EinNamensverzeichnis undhandblätterwerdenzudemmaschinellgeführten Vereinsregisternichtgeführt.DasNamensverzeichnis unddiehandblätterzudeminpapierformgeführten Register werden geschlossen. (2)DieHandblätterkönnenausgesondertundvernichtetwerden.WirddasHandblattbeidenRegisteraktenverwahrt,istesdeutlichalsHandblattdeswegen UmschreibunggeschlossenenRegisterszukennzeichnen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter oderdemurkundsbeamten der Geschäftsstelle gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)BeiderÜberprüfungnach 55aAbsatz3 desbürgerlichengesetzbuchssolldieeintragung auchaufihrerichtigkeit,vollständigkeit,verständlichkeitundaufihreübereinstimmungmitdereintragungsverfügung durchgesehen werden. 9. unverändert 10. unverändert 11. unverändert 12. unverändert

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/ wird wie folgt gefasst: 30 Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter WirdeinmaschinellgeführtesRegisterblattnach einerneufassungentsprechendden 4und5geschlossen,solles,alsgeschlossenerkennbar,weiterhin lesbarundauchinformvonausdruckenwiedergabefähig bleiben wird wie folgt gefasst: 31 Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister DieEinsichtindasmaschinellgeführteVereinsregisteristübereinDatensichtgerätoderdurchEinsichtineinenaktuellenoderchronologischenAusdruckzugewähren.DemEinsichtnehmendenkanngestattetwerden,dasRegisterblattselbstamDatensichtgeräteinzusehen,wennsichergestelltist,dasserdie zulässigeeinsichtnichtüberschreitetundveränderungenaminhaltdesvereinsregistersnichtvorgenommen werdenkönnen.fürdieeinsichtindievomvereineingereichtendokumente,dieelektronischaufbewahrt werden,ineinelektronischgeführtesnamensverzeichnisoderelektronischaufbewahrtegeschlosseneregisterblätter gilt Satz 1 entsprechend Absatz1 Satz1 wird aufgehoben wird wie folgt geändert. a) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. b)absatz2 wird aufgehoben. 13. unverändert 14. unverändert 15. unverändert 16. unverändert Artikel7 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Artikel7 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Dr. Carl-Christian Dressel, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Hans-Christian Ströbele I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 16/12813inseiner222.Sitzungam14.Mai2009beraten undandenrechtsausschusszurfederführendenberatung sowie an den Sportausschuss zur Mitberatung überwiesen. II.Stellungnahmen des mitberatenden Ausschusses DerSportausschusshatdieVorlageaufDrucksache16/12813 inseiner77.sitzungam17.juni2009beratenundempfiehlt einstimmigderenannahmemitdenausderzusammenstellung ersichtlichen Änderungen. III.Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerRechtsausschusshatdieVorlageaufDrucksache 16/12813inseiner146.Sitzungam17.Juni2009beraten undempfiehltmitdenstimmenderfraktionencdu/csu, SPD,FDPundDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENderenAnnahmemitden aus der Zusammenstellung ersichtlichen Änderungen. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung Zu Artikel1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer1 (Inhaltsübersicht) MitderÄnderungwerdendieÄnderungenbeidenÜberschriftender 26,28,70und77BGBimamtlichen Inhaltsverzeichnis nachvollzogen. Zu den Nummern 3a und 3b ( 26 und 28 BGB) DiegesetzlichenRegelungenüberdieVertretungdesVereinsinden 26und28BGBsindnichteindeutig.Esist umstritten,welchevertretungsregelungenfüreinenvorstandgelten,derausmehrerenpersonenbesteht.dieherrschendemeinunggehtdavonaus,dassdergrundsatzder Mehrheitsvertretunggilt.Eswirdaberauchvertreten,dass nurallevorstandsmitgliedergemeinsamdenvereinvertretenkönnen.soweitmehrheitsvertretungangenommen wird,istumstritten,obdiewirksamevertretungdesvereins durcheinenmehrgliedrigenvorstanddavonabhängigist, dassdemvertretungshandelneinwirksamervorstandsbeschlusszugrundeliegt.dassdievorstandsmitgliederden Vereinnurwirksamvertretenkönnen,wenndazuzuvorein Vorstandsbeschlussgefasstwurde,wirdaus 28Abs.1 BGBhergeleitet.DortwirdnichtnurdieBeschlussfassung desvorstandsgeregelt,sondernauchfestlegt,welcheart dervertretungfürdenvorstandgilt,wennindervereinssatzungkeineregelungdazugetroffenwurde.diese RechtsunsicherheitbeidenVertretungsregelungensollbeseitigtwerden.AuchdieVertretungdesVereinsdurchseinenVorstandsollentsprechenddenallgemeinenVertretungsgrundsätzennichtvoneineminternenBeschluss- erfordernisabhängigsein.umdieseindeutigklarzustellen, sollendieregelungenüberdievertretungunddiebeschlussfassungvoneinandergetrenntwerden.dievertretungdesvereinssollkünftigausschließlichin 26BGB geregeltwerdenund 28BGBaufdieBestimmungüber diebeschlussfassungbeschränktwerden.diemehrheitsvertretungsollin 26Abs.2Satz1BGBalsdiegesetzliche Vertretungsformeindeutigbestimmtwerden,vonderdie Vereine weiterhin durch Satzung abweichen können. Zu Nummer5a ( 40 BGB) DieÄnderungdientderAnpassungderVerweisungenin 40BGBandieÄnderungeninden 26und28BGB.Ergänzendwirdklargestellt,dassauchfürdieBeschlussfassungdesVorstandsnichtvon 34i.V.m. 28BGBdurch diesatzungabgewichenwerdenkann. 34BGBsollauch insoweiterbestimmt,dassvorstandsmitgliederimvorstand nichtstimmberechtigt,wenngegenstandderbeschlussfassungeinrechtsgeschäftodereinenrechtsstreitzwischen ihmunddemvereinist,nichtzurdispositiondessatzungsgebers stehen. Zu Nummer8 ( 43 BGB) MitderÄnderungdes 43BGBwirdderÄnderungsvorschlagdesBundesratesaufgegriffen,füreingetrageneVereine,dieinunzulässigerWeisewirtschaftlicheZwecke verfolgen,anstellederentziehungderrechtsfähigkeitin einemverwaltungsverfahrenkünftigineinemregisterrechtlichenverfahrendielöschungausdemvereinsregistervorzusehen.diebegründungderzuständigkeitderregistergerichtefürdiesanktionierungunerlaubterwirtschaftlicher BetätigungvoneingetragenenVereinenistsachgerecht.Die RegistergerichteprüfenbeiderEintragungeinesVereins, inwieweitdieeintragungsvoraussetzungenunddamitdie VoraussetzungenfürdenErwerbderRechtsfähigkeitvorliegen.DenRegistergerichtensollteauchdiePrüfungobliegen,obbeieinemVereinnachträglichdieEintragungsvoraussetzungenweggefallensind,weilereinenunzulässigen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. BesondereRegelungen,umdieZuständigkeitderRegistergerichtezubegründen,sindnichterforderlich.Wenn 43 Abs.2BGBaufgehobenwird,sinddieallgemeinenRegelungenüberdieAmtslöschungnach 142i.V.m. 159des GesetzesüberdiefreiwilligeGerichtsbarkeitund mit InkrafttretendesGesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachenundinAngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeit dieentsprechendenregelungennach 395dieses Gesetzes anwendbar. Zu Nummer9a ( 48 Abs. 3 BGB) DurchdieÄnderungdes 48Abs.3BGBwerdenauchdie VertretungsregelungenfürdieLiquidatorenandieÄnderungeninden 26und28BGBangepasstundauchinsoweit klargestellt,dassauchdiewirksamevertretungdesvereins

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/13542 durchdieliquidatorennichtvoneinervorherigenbeschlussfassung abhängen soll. Zu Nummer13 ( 66 BGB) DurchdieÄnderungdes 66Abs.1BGBsollenauchEintragungenvonVereinenimVereinsregisterkünftigelektronischbekanntgemachtwerden.DiesentsprichtderRegelungfürdieBekanntmachungvonHandelsregistereintragungen.DieseBekanntmachungsformistfürdieRegistergerichte einfacher und für die Vereine kostengünstiger. Zu Nummer13a ( 70 BGB) MitderÄnderungwird 70BGBandieÄnderungeninden 26 und 28 BGB angepasst. Zu Nummer17 ( 74 Abs.3 BGB) WenndasVerwaltungsverfahrennach 43Abs.2BGB durchdasregisterrechtlichelösungsverfahrenersetztwird, ist 74Abs.3BGBaufzuheben,dereineAnzeigepflicht derverwaltungsbehördenimverwaltungsverfahrennach 43 Abs.2 BGB regelt. Zu Nummer19 ( 76 BGB) MitdenzusätzlichenÄnderungenwird 76BGBandie Änderungenin 48Abs.3BGBangepasstundklargestellt, dassbeidenliquidatorendievertretungsmachtauchdann eingetragenwird,wennentsprechenddergesetzlichenregelungin 48Abs.3BGBGemeinschaftsvertretunggilt. Diesistsobereitsin 3Satz3Nr.3derVereinsregisterverordnung vorgesehen. Zu Nummer20 ( 77 BGB) MitdenzusätzlichenÄnderungenderÜberschriftdes 77 BGBsollinsbesondereklargestelltwerden,dassdieVorschriftnichtnurdieFormderAnmeldungenzumVereinsregisterregelt,sondernauchbestimmt,werverpflichtetist, dieanmeldungenzumvereinsregister,insbesondereauch dieerstanmeldungdesvereinszubewirken.außerdem wirdauchimgesetzestextklargestellt,dassauchdieabschriftvoneinemnotarodereinerstellebeglaubigtwerden muss,diedurchlandesgesetzzuröffentlichenbeglaubigung von Abschriften befugt ist. Zu Nummer23 ( 86 BGB) AufgrundderÄnderungder 26und28BGBmussdie Verweisungin 86BGBzusätzlichangepasstwerden.Bei derneufassungderverweisungwurdebereitsdieänderung durchdeneinesgesetzeszurbegrenzungderhaftungvonehrenamtlichtätigenvereinsvorständen (Drucksache16/10120)mitberücksichtigt,durchdeneinneuer 31a BGB geschaffen werden soll. Zu Artikel5a (Änderung des Parteiengesetzes) AufgrundderÄnderungdes 26BGBmussdieVerweisung in 11Abs.3Satz2desParteiengesetzesauf 26BGBangepasst werden. Zu Artikel6 (Änderung der Vereinsregisterverordnung) MitderÄnderungwird 3Satz3BuchstabebVRVandie Änderung des 76 BGB angepasst. Berlin, den 17. Juni 2009 Andrea Astrid Voßhoff Berichterstatterin Wolfgang Neskovic Berichterstatter Dr. Carl-Christian Dressel Berichterstatter Hans-Christian Ströbele Berichterstatter Mechthild Dyckmans Berichterstatterin

16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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