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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) A. Problem und Ziel DiemoderneJustizstehtvorgroßenHerausforderungen.Ursächlichdafürsind derdemographischewandel,wirtschaftlicheumbrücheunddiedadurchbewirktensparzwängederöffentlichenhaushalte.zusätzlicheherausforderungenfürdiejustizresultierenausderwachsendenkomplexitätdesmateriellen RechtsunddessenstetigzunehmendereuroparechtlicherPrägung.Indieser Lagemussallesgetanwerden,umdasgeltendeVerfahrensrechtweiterzuverbessern,damitdieZügigkeitundKostengünstigkeitgerichtlicherVerfahren gesteigertwerden,ohnerechtsstaatlichestandardszumindern.zugleichmüssendielesbarkeitundübersichtlichkeit nichtnur desverfahrensrechtsstetiggesteigertwerden,umdierechtsanwendungimjustizalltagzuerleichtern unddieakzeptanzdesrechtsbeibürgerinnenundbürgernzufestigen.dazu bedarfesnebengewichtigeninhaltlichenänderungenunddererfüllungverfassungsgerichtlichergesetzgebungsaufträge hierzu 92derKostenordnung aucheinervielzahlkleinererkorrekturen,derennotwendigkeitsichkontinuierlichergibt.mitdemerstenjustizmodernisierungsgesetzvom24.august 2004 (BGBl.IS.2198)sindwesentlicheSchritteaufdiesemWeggetanworden, der durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz fortgesetzt werden soll. B. Lösung DerGesetzentwurfschlägteinBündelvonMaßnahmenvor,dienahezualle Bereiche der Justiz betreffen. Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung solldiestreitverkündunggegenüberdemgerichtunddemgerichtlichen Sachverständigenausgeschlossenwerden,umeinemissbräuchlicheAnwendungdiesesInstitutsundeineVerzögerungdesVerfahrenszuverhindern; zugleichsolldurcheineeffizientereausgestaltungderregelungenüberden Sachverständigenbeweis das Verfahren beschleunigt werden; solldiezügigkeitvonmahnverfahrendurchdievorgeschlageneregelung zurantragstellunginmaschinelllesbarerformverbessertwerden.zugleich dient dies der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; solleinbesondererwiederaufnahmegrundbeivomeuropäischengerichtshoffürmenschenrechtefestgestelltenmenschenrechtsverletzungeneingeführt werden.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieseVerbesserungenwirkensichzumTeilauchindenanderenVerfahrensarten aus. AufEntbürokratisierungundKostenreduzierungzielendieVorschlägezurEinschränkungdesbarenZahlungsverkehrsbeiGerichtenundJustizbehörden.Der unbarezahlungsverkehrerleichtertdieabwicklungvonvorgängenauchim BereichderJustizundreduziertdennotwendigenSicherheitsaufwand.Außerdemmuss (bis30.juni2007)derbeschlussdesbundesverfassungsgerichts vom23.mai2006 (1BvR1484/99)zu 92derKostenordnungumgesetztwerden,nachdemesmitArtikel3Abs.1desGrundgesetzes (GG)nichtvereinbar ist,fürdieberechnungdergerichtsgebührinbetreuungssachenauchdannunbegrenztdasreinevermögenzugrundezulegen,wennsichfürsorgemaßnahmenaufdiepersonensorgebeschränken.zusätzlicheänderungenimkostenrechtsollendiepraktischenabläufebeidengerichtenverbessernunddie KlarheitundSystematikdesgeltendenRechtssteigern.DanebensollenberufsgerichtlicheVerfahrengebührenpflichtigwerden,weildiebisherigeGebührenfreiheit nicht mehr zeitgemäß erscheint. DieSicherungderQualitätderRechtsprechungisteinweitereswichtigesAnliegen;Fortbildungträgthierzuentscheidendbei.DeshalbsolleineFortbildungspflicht für Richterinnen und Richter ausdrücklich normiert werden. DasbewährtestrafrechtlicheSanktionensystemsollinRandbereichenausgebautwerden.DerEntwurfsiehtdeshalbErweiterungenbeiderVerwarnungmit StrafvorbehaltundbeimWiderrufderStrafaussetzungzurBewährungvor. AußerdemsollderSchutzvonOpferinteressenverbessertwerden.Zudiesem ZweckwerdenÄnderungenbeiderVollstreckungvonGeldstrafenvorgeschlagen.EbenfallsderVerbesserungdesOpferschutzesdienenvorgeseheneÄnderungenimJugendstrafrecht:ErziehungsberechtigteundgesetzlicheVertreter vonminderjährigenopfernsollenkünftigeinanwesenheitsrechtinderhauptverhandlunghaben;diegeltungvoninformations-undschutzrechtendes VerletztenauchimVerfahrengegenJugendlichewirdfestgeschrieben;das AdhäsionsverfahrenwirdgegenHeranwachsendezugelassen,auchwennJugendstrafrechtaufsieangewendetwird.DanebenwerdenaufgrundeinerEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsdieVorschriftenzumAusschlussvon ErziehungsberechtigtenundgesetzlichenVertreternvonderHauptverhandlung gegen Jugendliche neu gefasst. ÄnderungeninderStrafprozessordnung (StPO)sollendenGesetzesvorbehalt ausfüllen,dernacheinerkammerentscheidungdes2.senatsdesbundesverfassungsgerichts (2.Kammer 2BvR1357/05)auchgilt,wennesumdieAuswirkungenderWiedereinsetzungindenvorigenStandaufHaft-undUnterbringungsbefehlegeht.SolcheMaßnahmensollenimEinklangmitden BedürfnissenderPraxisundentsprechendderbisherigenRechtsprechungbei einerwiedereinsetzungwieder aufleben.dengrundrechtlichenvorgaben einergerichtlichenkontrolleunddesrechtlichengehörswirddurcheineobligatorische Haftprüfung von Amts wegen Rechnung getragen. DurcheineZuständigkeitserweiterungbeimGeneralbundesanwaltimHinblick aufstraftatennachdemaußenwirtschaftsgesetzunddemkriegswaffenkontrollgesetzsollendiesicherheitunddasinternationaleansehendeutschlands gestärkt werden. ZusätzlichenthältderGesetzentwurfzahlreicheEinzelkorrekturendesgeltendenRechts,dieimZugedergeschildertenModernisierungsmaßnahmenebenfalls realisiert werden sollen. C. Alternativen Keine

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/3038 D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DieEinführungvonGebühreninberufsgerichtlichenVerfahrenführtzunicht quantifizierbarenmehreinnahmenfürdieländerunddenbund,derenhöhe von der Zahl der Verfahren und deren Ausgang abhängig ist. 2.Vollzugsaufwand DieZuständigkeitserweiterungbeimGeneralbundesanwaltbewirkteineVerlagerungderZuständigkeitvonderLandes-zurBundesjustiz.Dieserhöhtden VollzugsaufwandfürdieStrafverfolgungsbehördendesBundes,denErmittlungsrichterbeimBundesgerichtshofsowiefürdieOberlandesgerichte,dieim AuftragdesBundesindenvomGeneralbundesanwaltgeführtenStrafverfahren tätigwerden.derumfangdiesesvollzugsmehraufwandesundetwaigedamit verbundenezusätzlichehaushaltausgabensindnichtsicherabschätzbar,werdensichjedochinengengrenzenhalten,davonderzuständigkeitsverlagerung voraussichtlichlediglicheineimeinstelligenbereichanzusetzendeanzahlvon Strafverfahren pro Jahr betroffen sein wird. DieRegelungenzum Wiederaufleben vonhaft-undunterbringungsbefehlen beiwiedereinsetzungindenvorigenstandwerdenvoraussichtlichdenvollzugsaufwandderländerreduzieren,weilaufwändigeeilmaßnahmen wie etwadererlasseinesneuenhaftbefehlsundsofortigevorführungdesangeklagten zwecks Verkündung künftig nicht mehr notwendig sind. EinenennenswerteMehrbelastungderLänderhaushaltedurchdieEinführung einesbesonderenwiederaufnahmegrundesbeimenschenrechtsverletzungenist nichtzuerwarten,weildieanzahlderinbetrachtkommendenverfahrensehr gering ist. VielmehrsinddurchdieimEntwurfenthaltenenVereinfachungendesgerichtlichenVerfahrensEinsparungenindenLänderhaushalteninnichtbezifferbarer Höhe zu erwarten. GewisseKostenwerdendurchÄnderungendesJugendstrafrechtsentstehen. DerMehraufwandaufgrundderPflichtverteidigungimFallederAusschließungderErziehungsberechtigtenundgesetzlichenVertreterdesAngeklagten vonderhauptverhandlungdürfteallenfallsgeringfügigsein.diekosten,die möglicherweiseaufgrundderklarstellungdergeltungderinformations-und SchutzrechtedesVerletztenauchinVerfahrengegenJugendlicheentstehen, weildemverletzteneinbeistandbestelltoderfüreinensolchenprozesskostenhilfegewährtwird,sindnichtquantifizierbar.siemüssenausübergeordneten Gründen des Opferschutzes hingenommen werden. BeimAusbaudesstrafrechtlichenSanktionensystemswirddieErweiterungder VerwarnungmitStrafvorbehaltvoraussichtlichzuKosteneinsparungenführen, dasiekostenaufwändigeresanktionenersetzenwird.dieerweiterungder MöglichkeitenzumWiderrufderStrafaussetzungzurBewährungwirdingeringemUmfangMehrkostenverursachen.DieÄnderungenbeiderVollstreckung von Geldstrafen werden geringfügige Mindereinnahmen bedingen. E. Sonstige Kosten DerWirtschaft,insbesonderekleinenundmittlerenUnternehmen,entstehen keinekosten.vielmehrkannaufgrundderbeschleunigungundvereinfachungdergerichtlichenverfahrenfürdierechtsuchendenmitnichtnäher quantifizierbarenentlastungengerechnetwerden.auswirkungenaufeinzelpreise,dasallgemeinepreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/3038

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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/3038 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) Vom... Anlage1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Artikel 2ÄnderungdesEinführungsgesetzeszumGerichtsverfassungsgesetz Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel 4 Änderung des Deutschen Richtergesetzes Artikel 5ÄnderungdesGesetzeszurEntlastungder Rechtspflege Artikel 6 Änderung der Bundesnotarordnung Artikel 7 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Artikel 9ÄnderungdesGesetzesbetreffenddieEinführung der Zivilprozessordnung Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung Artikel 11ÄnderungdesGesetzesüberdieZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Artikel 12ÄnderungdesGesetzeszurEinführungvon Kapitalanleger-Musterverfahren Artikel 13 Änderung der Insolvenzordnung Artikel 14 Änderung der Strafprozessordnung Artikel 15 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Artikel 16 Änderung des Gerichtskostengesetzes Artikel 17 Änderung der Kostenordnung Artikel 18ÄnderungderJustizverwaltungskostenordnung Artikel 19ÄnderungdesJustizvergütungs-und-entschädigungsgesetzes Artikel 20ÄnderungdesRechtsanwaltsvergütungsgesetzes Artikel 21 Änderung der Patentanwaltsordnung Artikel 22 Änderung des Strafgesetzbuches Artikel 23 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Artikel 24ÄnderungdesGesetzesüberOrdnungswidrigkeiten Artikel 25 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Artikel 26 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Artikel 27Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes In 36Abs.4desBetäubungsmittelgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom1.März1994 (BGBl.I S.358),daszuletztdurch geändertwordenist,werden nachderangabe 56abis56g diewörter und57 Abs. 5 Satz 2 eingefügt. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz DemEinführungsgesetzzumGerichtsverfassungsgesetz inderimbundesgesetzblattteiliii,gliederungsnummer 300-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletzt durch geändertwordenist,wirdfolgendersechsterabschnitt angefügt: Sechster Abschnitt Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden 40 (1)DieLandesregierungenwerdenermächtigt,durch Rechtsverordnungzubestimmen,inwelchenFällenZahlungenanGerichteundJustizbehördenderLänderunbarzu leistensind.dielandesregierungenkönnendurchrechtsverordnungdieermächtigungnachsatz1aufdielandesjustizverwaltungen übertragen. (2)DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt, durchrechtsverordnungohnezustimmungdesbundesrates zubestimmen,inwelchenfällenzahlungendurchdiegerichteundjustizbehördendesbundesoderangerichteund Justizbehörden des Bundes unbar zu leisten sind. (3)IndenRechtsverordnungenistzubestimmen,inwelcherWeiseunbareZahlungenandieGerichteundJustizbehördenerfolgenkönnenundnachzuweisensind.Die Barzahlungistzugewährleisten,wenndemZahlungspflichtigeneineunbareZahlungnichtmöglichoderwennEile gebotenist.fürdienachabsatz1zuerlassenderechtsverordnunggeltendiesätze1und2nur,wenndiezahlungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgen. (4)SolangeamOrtdesGerichtsoderderJustizbehörde einkreditinstitutaufgrundbesondererermächtigungkostenloszahlungsmittelfürdasgerichtoderfürdiejustizbehördegegenquittungannimmt,stehtdiesezahlungsmöglichkeit der Barzahlung gleich. Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes DasGerichtsverfassungsgesetzinderFassungvom 9.Mai1975 (BGBl.IS.1077),zuletztgeändertdurch, wird wie folgt geändert: 1. Dem 74c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 120 bleibt unberührt.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirdderpunktamendedurcheinkomma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: 4.beiStraftatennachdemAußenwirtschaftsgesetz sowiebeistraftatennach 19Abs.2Nr.2und 20Abs.1desGesetzesüberdieKontrollevon Kriegswaffen,wenndieTatnachdenUmständen a)geeignetist,dieäußeresicherheitoderdie auswärtigenbeziehungenderbundesrepublikdeutschlanderheblichzugefährden, oder b)bestimmtundgeeignetist,dasfriedlichezusammenleben der Völker zu stören, unddergeneralbundesanwaltwegenderbesonderenbedeutungdesfallesdieverfolgungübernimmt. b)insatz2wirddieangabe 2und3 durchdieangabe 2 bis 4 ersetzt. Artikel 4 Änderung des Deutschen Richtergesetzes Nach 43desDeutschenRichtergesetzesinderFassung derbekanntmachungvom19.april1972 (BGBl.IS.713), daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender 43a eingefügt: 43a Fortbildung Der Richter ist verpflichtet sich fortzubilden. Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege InArtikel15Abs.2desGesetzeszurEntlastungder Rechtspflegevom11.Januar1993 (BGBl.IS.50),das zuletztdurch geändertwordenist,wirddieangabe 31.Dezember2006 durchdieangabe 31.Dezember 2008 ersetzt. Artikel 6 Änderung der Bundesnotarordnung In 78aAbs.2Satz1derBundesnotarordnunginderim BundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer303-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurch geändertwordenist,werdennachdemwort Vormundschaftsgericht diewörter unddemlandgerichtalsbeschwerdegericht eingefügt. Artikel 7 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung DieVorsorgeregister-Verordnungvom21.Februar2005 (BGBl. I S. 318) wird wie folgt geändert: 1. 6 wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdennachdemwort Vormundschaftsgerichte diewörter unddielandgerichte als Beschwerdegerichte angefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Vormundschaftsgerichts diewörter unddeslandgerichts als Beschwerdegericht eingefügt. bb)insatz3werdendiewörter hatdasvormundschaftsgerichtdasgeschäftszeichenseines durchdiewörter habendasvormundschaftsgerichtunddaslandgerichtalsbeschwerdegericht das Geschäftszeichen ihres ersetzt Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)insatz3werdennachdemwort Vormundschaftsgericht diewörter oderdaslandgerichtalsbeschwerdegericht eingefügt. b) Satz 4 wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung DieBundesrechtsanwaltsordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer303-8,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wird wie folgt geändert: wird wie folgt gefasst: 195 Gerichtskosten ImanwaltsgerichtlichenVerfahren,imVerfahrenüber denantragaufentscheidungdesanwaltsgerichtsüber dierüge ( 74aAbs.1)undimVerfahrenüberdenAntragaufEntscheidungdesAnwaltsgerichtshofsgegen dieandrohungoderdiefestsetzungeineszwangsgelds ( 57Abs.3)werdenGebührennachdemGebührenverzeichnisderAnlagezudiesemGesetzerhoben.Im ÜbrigensinddiefürKosteninStrafsachengeltenden VorschriftendesGerichtskostengesetzesentsprechend anzuwenden wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddaswort Kosten durchdaswort Auslagen ersetzt. b)inabsatz2satz1werdennachdemwort Entschädigung die Wörter oder Vergütung eingefügt. 3. Dem 199 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: DieVerfahrensindgebührenfrei.Kostenwerdennicht erstattet. 4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt: Anlage (zu 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis Gliederung Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht Unterabschnitt 1AnwaltsgerichtlichesVerfahrenerster Instanz

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/3038 Unterabschnitt 2AntragaufgerichtlicheEntscheidung über die Rüge Abschnitt 2VerfahrenvordemAnwaltsgerichtshof Unterabschnitt 1Berufung Unterabschnitt 2Beschwerde Unterabschnitt 3AntragaufgerichtlicheEntscheidung überdieandrohungoderdiefestsetzung eines Zwangsgelds Abschnitt 3VerfahrenvordemBundesgerichtshof Unterabschnitt 1Revision Unterabschnitt 2Beschwerde Unterabschnitt 3VerfahrenwegeneinesbeidemBundesgerichtshofzugelassenenRechtsanwalts Abschnitt 4RügewegenVerletzungdesAnspruchs auf rechtliches Gehör GebührenbetragoderSatz Nr.Gebührentatbestand derjeweiligen Gebühr 1110 bis 1112 Vorbemerkung 1: (1)ImanwaltsgerichtlichenVerfahrenbemessensichdieGerichtsgebührenvorbehaltlichdesAbsatzes2füralleRechtszügenachder rechtskräftig verhängten Maßnahme. (2)WirdeinRechtsmittelodereinAntragaufanwaltsgerichtliche Entscheidungnurteilweiseverworfenoderzurückgewiesen,sohatdas GerichtdieGebührzuermäßigen,soweitesunbilligwäre,denRechtsanwalt damit zu belasten. (3)ImVerfahrennachWiederaufnahmewerdendiegleichenGebühren wiefürdaswiederaufgenommeneverfahrenerhoben.wirdjedochnach AnordnungderWiederaufnahmedesVerfahrensdasfrühereUrteil aufgehoben,giltfürdiegebührenerhebungjederrechtszugdesneuen VerfahrensmitdemjeweiligenRechtszugdesfrüherenVerfahrens zusammenalseinrechtszug.gebührenwerdenauchfürrechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz 1110VerfahrenmitUrteilbeiVerhängungeineroder mehrerer der folgenden Maßnahmen: 1.einer Warnung, 2.eines Verweises, 3. einer Geldbuße ,00 EUR 1111VerfahrenmitUrteilbeiVerhängungeinesVertretungs-undBeistandsverbotsnach 114 Abs.1 Nr.4 der Bundesrechtsanwaltsordnung360,00 EUR 1112VerfahrenmitUrteilbeiAusschließungausder Rechtsanwaltschaft ,00 EUR Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge 1120VerfahrenüberdenAntragaufgerichtlicheEntscheidungüberdieRügenach 74aAbs.1der Bundesrechtsanwaltsordnung: DerAntragwirdverworfenoderzurückgewiesen160,00 EUR GebührenbetragoderSatz Nr.Gebührentatbestand derjeweiligen Gebühr 1110 bis 1112 Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Unterabschnitt 1 Berufung 1210 Berufungsverfahren mit Urteil ,5 1211ErledigungdesBerufungsverfahrensohneUrteil 0,5 DieGebührentfälltbeiZurücknahmederBerufung vor Ablauf der Begründungsfrist. Unterabschnitt 2 Beschwerde 1220VerfahrenüberBeschwerdenimanwaltsgerichtlichenVerfahren,dienichtnachanderenVorschriften gebührenfrei sind: DieBeschwerdewirdverworfenoderzurückgewiesen ,00 EUR VondemRechtsanwaltwirdeineGebührnur erhoben,wenngegenihnrechtskräftigeine anwaltsgerichtlichemaßnahmeverhängtworden ist. Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds 1230VerfahrenüberdenAntragaufgerichtlicheEntscheidungüberdieAndrohungoderdieFestsetzungeinesZwangsgeldsnach 57Abs.3der Bundesrechtsanwaltsordnung: DerAntragwirdverworfenoderzurückgewiesen200,00 EUR Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1 Revision 1310RevisionsverfahrenmitUrteilodermit Beschlussnach 146Abs.3Satz1derBundesrechtsanwaltsordnungi.V.m. 349Abs.2oder Abs. 4 StPO ,0 1311ErledigungdesRevisionsverfahrensohneUrteil undohnebeschlussnach 146Abs.3Satz1der Bundesrechtsanwaltsordnungi.V.m. 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ,0 DieGebührentfälltbeiZurücknahmederRevision vor Ablauf der Begründungsfrist. Unterabschnitt 2 Beschwerde 1320VerfahrenüberdieBeschwerdegegendieNichtzulassung der Revision: DieBeschwerdewirdverworfenoderzurückgewiesen ,0 1321VerfahrenübersonstigeBeschwerdenim anwaltsgerichtlichenverfahren,dienichtnach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: DieBeschwerdewirdverworfenoderzurückgewiesen ,00 EUR VondemRechtsanwaltwirdeineGebührnur erhoben,wenngegenihnrechtskräftigeine anwaltsgerichtlichemaßnahmeverhängtworden ist. Unterabschnitt 3 Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts 1330AnwaltsgerichtlichesVerfahrenmitUrteilbei Verhängung einer Maßnahme ,5 1331VerfahrenüberdenAntragaufgerichtlicheEnt- scheidungüberdieandrohungoderdiefestset-

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Nr.Gebührentatbestand GebührenbetragoderSatz derjeweiligen Gebühr 1110 bis 1112 zungeineszwangsgeldsnach 57Abs.3 i.v.m. 163Satz2derBundesrechtsanwaltsordnung: DerAntragwirdverworfenoderzurückgewiesen240,00 EUR 1332VerfahrenüberdenAntragaufgerichtlicheEntscheidungüberdieRügenach 74aAbs.1 i.v.m. 163Satz2derBundesrechtsanwaltsordnung: DerAntragwirdverworfenoderzurückgewiesen240,00 EUR Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1400VerfahrenüberdieRügewegenVerletzungdes Anspruchs auf rechtliches Gehör: DieRügewirdinvollemUmfangverworfenoder zurückgewiesen ,00 EUR. Artikel 9 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung DasGesetzbetreffenddieEinführungderZivilprozessordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer310-2,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a)innummer8satz1wirddieangabe 31.Dezember 2006 durchdieangabe 31.Dezember2011 ersetzt. b)innummer9satz1wirddieangabe 1.Januar 2007 durch die Angabe 1. Januar 2010 ersetzt. 2. Nach 34 wird folgender 35 eingefügt: 35 AufVerfahren,dievordem [einsetzen:datumdes InkrafttretensdiesesGesetzes]rechtskräftigabgeschlossenwordensind,ist 580Nr.8derZivilprozessordnung nicht anzuwenden. Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202,2006I S. 431), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 411a wird wie folgt gefasst: 411aVerwertungvonSachverständigengutachten aus anderen Verfahren. b)nachderangabezu 795awirdfolgendeAngabe eingefügt: 795bVollstreckbarerklärungdesgerichtlichen Vergleichs wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2)DasGerichtundeinvomGerichternannter SachverständigersindnichtDritterimSinnedieser Vorschrift. 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 3.In 104Abs.1Satz2wirddieAngabe 105Abs.2 durch die Angabe 105 Abs. 3 ersetzt Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)WirdschriftlicheBegutachtungangeordnet,soll dasgerichtdemsachverständigeneinefristsetzen, innerhalbderererdasvonihmunterschriebenegutachten zu übermitteln hat a wird wie folgt gefasst: 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren DieschriftlicheBegutachtungkanndurchdieVerwertungeinesgerichtlichoderstaatsanwaltschaftlicheingeholtenSachverständigengutachtensauseinemanderen Verfahren ersetzt werden. 6.In 580werdeninNummer7derPunktamEndedurch einsemikolonersetztundfolgendenummer8angefügt: 8.wennderEuropäischeGerichtshoffürMenschenrechteeineVerletzungderEuropäischenKonventionzumSchutzderMenschenrechteundGrundfreiheitenoderihrerProtokollefestgestellthatund das Urteil auf dieser Verletzung beruht Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3)DerAntragkannineinernurmaschinelllesbaren Formübermitteltwerden,wenndiesedemGerichtfür seinemaschinellebearbeitunggeeigneterscheint.wird derantragvoneinemrechtsanwaltgestellt,istnurdiese FormderAntragstellungzulässig.Derhandschriftlichen Unterzeichnungbedarfesnicht,wenninandererWeise gewährleistetist,dassderantragnichtohnedenwillen des Antragstellers übermittelt wird. 9. Nach 795a wird folgender 795b eingefügt: 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs BeiVergleichen,dievoreinemdeutschenGericht geschlossensind ( 794Abs.1Nr.1)undderenWirksamkeitausschließlichvomEintritteinersichausder VerfahrensakteergebendenTatsacheabhängigist,wird dievollstreckungsklauselvondemurkundsbeamtender GeschäftsstelledesGerichtsdeserstenRechtszugsund, wennderrechtsstreitbeieinemhöherengerichtanhängigist,vondemurkundsbeamtendergeschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ Dem 845 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: AnStelleeinerandenSchuldnerimAuslandzu bewirkendenzustellungerfolgtdiezustellungdurch Aufgabe zur Post. Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung DasGesetzüberdieZwangsversteigerungunddie ZwangsverwaltunginderimBundesgesetzblattTeilIII, Gliederungsnummer310-14veröffentlichtenbereinigten Fassung,zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1. Dem 3 werden die folgenden Sätze angefügt: SiekönnendurchEinschreibenmitRückscheinerfolgen.ZumNachweisderZustellunggenügtderRückschein c wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)DasGerichtkannWertgutachtenundAbschätzungenineinemfürdasGerichtbestimmten elektronischeninformations-undkommunikationssystem öffentlich bekannt machen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter imverteilungstermin durchdiewörter vordemverteilungstermin ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DasBargebotistsorechtzeitigdurchÜberweisungoderEinzahlungaufeinKontoderGerichtskassezuentrichten,dassderBetragderGerichtskassevordemVerteilungstermingutgeschriebenist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. 5. Die 57c und 57d werden aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ÜbersteigtdieSicherheitnachSatz1dasBargebot,istderüberschießendeBetragfreizugeben. bb) Folgender Satz wird angefügt: IstdieSicherheitsleistungdurchÜberweisung aufdaskontodergerichtskassebewirkt,ordnet dasgerichtdieauszahlungdesüberschießenden Betrags an. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)DieerhöhteSicherheitsleistungnachden Absätzen2und3istspätestensbiszurEntscheidung über den Zuschlag zu erbringen wird wie folgt geändert: a)demabsatz1wirdfolgenderabsatz1vorangestellt: (1)EineSicherheitsleistungdurchBarzahlung ist ausgeschlossen. b)diebisherigenabsätze1und2werdendieabsätze 2 und 3. c)imneuenabsatz3satz1wirddieangabe Absatzes 1 durch die Angabe Absatzes 2 ersetzt. d)derbisherigeabsatz3wirdabsatz4undwiefolgt gefasst: (4)DieSicherheitsleistungkanndurchÜberweisungaufeinKontoderGerichtskassebewirkt werden,wennderbetragdergerichtskassevordem Versteigerungstermingutgeschriebenistundein Nachweis hierüber im Termin vorliegt Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieSicherheitsleistungdurchÜberweisungaufein KontoderGerichtskassemussbereitsvordemVersteigerungstermin erfolgen. 9. Dem 72 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)EinGeboterlischtnicht,wennfüreinzugelassenesÜbergebotdienach 68Abs.2und3zuerbringendeSicherheitsleistungnichtbiszurEntscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist wird wie folgt gefasst: 75 DasVerfahrenwirdeingestellt,wennderSchuldner imversteigerungstermineineneinzahlungs-oder ÜberweisungsnachweiseinerBankoderSparkasseoder eineöffentlicheurkundevorlegt,ausdersichergibt, dassderschuldnerodereindritter,derberechtigtist, dengläubigerzubefriedigen,denzurbefriedigung undzurdeckungderkostenerforderlichenbetragan die Gerichtskasse gezahlt hat wird wie folgt geändert: a)innummer7wirdderpunktamendedurcheinsemikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: 8.wenndienach 68Abs.2und3verlangte SicherheitsleistungnichtbiszurEntscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: DieSicherheitistinHöhedesbiszumVerteilungsterminzuberichtigendenTeilsdesbisherigenMeistgebots zu leisten. 13.In 105Abs.4wirddieAngabe 69Abs.4 durch die Angabe 69 Abs. 3 ersetzt Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (3)EinGeldbetrag,derzurSicherheitfürdasGebot deserstehersbeidergerichtskasseeinbezahltist,wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Zahlung ist unbar zu leisten Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4)WirddasGrundstückvonneuemversteigert,ist derzurdeckungderhypothekerforderlichebetragals Teil des Bargebots zu berücksichtigen. 17.In 169Abs.2Satz1werdendieWörter imverteilungstermin durchdiewörter biszumverteilungstermin ersetzt. 18. Nach 185 wird folgender 186 eingefügt: 186 Die 3,30c,38,49,68,69,70,72,75,82,83,85, 88,103,105,107,116,117,118,128,132,144und169 sindinderfassungdesartikels11desgesetzesvom [einsetzen:datumundfundstellediesesgesetzes] aufdieam [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes]anhängigenverfahrennuranzuwenden, soweitzahlungenspäteralszweiwochennachdiesem Tag zu bewirken sind. 19.Inden 82,88Satz1, 103Satz1, 105Abs.2 Satz1, 116,118Abs.1, 132Abs.1Satz1sowie 144Abs.1Satz1wirdjeweilsdieAngabe 69 Abs. 2 durch die Angabe 69 Abs. 3 ersetzt. Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren Artikel9Abs.2desGesetzeszurEinführungvonKapitalanleger-Musterverfahrenvom16.August2005 (BGBl.I S. 2437, 3095) wird wie folgt gefasst: (2)DasKapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Artikel1diesesGesetzes)trittam1.November2010außer Kraft. Artikel 13 Änderung der Insolvenzordnung 111Satz3derInsolvenzordnungvom5.Oktober1994 (BGBl.IS.2866),diezuletztdurch geändertwordenist, wird aufgehoben. undunterbringungsbefehlesowiesonstigeanordnun- gen,diezumzeitpunktdeseintrittsderrechtskraft bestandenhaben,wiederwirksam.beieinemhaft-oder UnterbringungsbefehlordnetdasdieWiedereinsetzung gewährendegerichtdessenaufhebungan,wennsich ohneweiteresergibt,dassdessenvoraussetzungennicht mehrvorliegen.anderenfallshatdasnach 126Abs.2 zuständigegerichtunverzüglicheinehaftprüfung durchzuführen. 2. Dem 116a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: DavonabweichendeRegelungenineineraufGrund des 40Abs.1desEinführungsgesetzeszumGerichtsverfassungsgesetzerlassenenRechtsverordnungbleiben unberührt. 3.Nach 176Abs.1Satz2wirdfolgenderSatzeingefügt: DavonabweichendeRegelungenineineraufGrund des 40Abs.1desEinführungsgesetzeszumGerichtsverfassungsgesetzerlassenenRechtsverordnungbleiben unberührt. 4.In 267Abs.4Satz1werdennachdemWort anordnen, diewörter oderbeiverwarnungenmitstrafvorbehalt eingefügt. 5. Dem 357 wird folgender Satz angefügt: 47 Abs.3 gilt entsprechend. 6. Dem 379 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: DavonabweichendeRegelungenineineraufGrund des 40Abs.1desEinführungsgesetzeszumGerichtsverfassungsgesetzerlassenenRechtsverordnungbleiben unberührt. 7.In 454Abs.1Satz4Nr.3wirddieAngabe 57 Abs. 6 durch die Angabe 57 Abs. 7 ersetzt. 8.In 454aAbs.2Satz2wirddieAngabe 57Abs.3 Satz1inVerbindungmit 56f durchdieangabe 57 Abs.5 ersetzt. 9. Dem 454b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 14 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Dem 47 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DurchbrichtdieWiedereinsetzungdieRechtskrafteinergerichtlichenEntscheidung,werdenHaft- Artikel 15 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Dem 46aAbs.1desArbeitsgerichtsgesetzesinder FassungderBekanntmachungvom2.Juli1979 (BGBl.I S.853,1036),daszuletztdurch geändertwordenist, wird folgender Satz angefügt: TretendieVoraussetzungenfüreineUnterbrechung derzunächstzuvollstreckendenfreiheitsstrafebereits vorvollstreckbarkeitderspäterzuvollstreckenden Freiheitsstrafeein,erfolgtdieUnterbrechungrückwirkendaufdenZeitpunktdesEintrittsderVollstreckbarkeit. 690Abs.3Satz2derZivilprozessordnungistnichtanzuwenden.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/3038 Artikel 16 Änderung des Gerichtskostengesetzes DasGerichtskostengesetzvom5.Mai2004 (BGBl.I S. 718), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezu 50wie folgt gefasst: 50Bestimmte Beschwerdeverfahren. 2. Dem 1 wird folgender Satz angefügt: KostennachdiesemGesetzwerdenaucherhobenfür VerfahrenübereineBeschwerde,diemiteinemderin Satz 1 genannten Verfahren im Zusammenhang steht Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieJahresgebührwirdjeweilsmitAblaufeinesKalenderjahres,dieletzteJahresgebührmitderAufhebungdes Verfahrens fällig wird wie folgt gefasst: 20 Nachforderung (1)WegeneinesunrichtigenAnsatzesdürfenKosten nurnachgefordertwerden,wennderberichtigteansatz demzahlungspflichtigenvorablaufdesnächsten KalenderjahresnachAbsendungderdenRechtszug abschließendenkostenrechnung (Schlusskostenrechnung),inZwangsverwaltungsverfahrenderJahresrechnung,mitgeteiltwordenist.Diesgiltnicht,wenndie NachforderungaufvorsätzlichodergrobfahrlässigfalschenAngabendesKostenschuldnersberuhtoderwenn derursprünglichekostenansatzuntereinembestimmten Vorbehalt erfolgt ist. (2)IstinnerhalbderFristdesAbsatzes1einRechtsmittelinderHauptsacheoderwegenderKosteneingelegtworden,istdieNachforderungbiszumAblauf desnächstenkalenderjahresnachbeendigungdieser Verfahren möglich. (3)IstderWertgerichtlichfestgesetztworden,genügt es,wennderberichtigteansatzdemzahlungspflichtigendreimonatenachderletztenwertfestsetzungmitgeteilt worden ist. 5.In 22Abs.1Satz1wirddieAngabe 1Nr.1Buchstabeb,cundoundNr.2bis4 durchdieangabe 1 Satz1Nr.1Buchstabeb,cundoundNr.2bis4sowie Satz 2 ersetzt. 6.In 31Abs.3Satz1werdenderPunktamEndedurch einkommaersetztunddiewörter soweitessichnicht umeinezahlungnach 13Abs.1und3desJustizvergütungs-und-entschädigungsgesetzeshandeltund diepartei,derdieprozesskostenhilfebewilligtworden ist,derbesonderenvergütungzugestimmthat. angefügt wird wie folgt geändert: a)insatz1werdendiewörter inhöheeinergebühr durchdiewörter miteinemgebührensatzvon1,0 ersetzt. b)insatz2werdendiewörter einviertel durchdie Wörter einen Gebührensatz von 0,3 ersetzt. 8.In 39Abs.2werdendieWörter nichtsanderes durchdiewörter keinniedrigererhöchstwert ersetzt. 9.In 48Abs.1Satz1wirddieAngabe 1Nr.1Buchstabebundc durchdieangabe 1Satz1Nr.1 Buchstabe b und c ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren. b)inabsatz1satz1nr.3werdennachdenwörtern 48desWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzes diewörter und 37uAbs.1desWertpapierhandelsgesetzes eingefügt. 11.In 67Abs.1Satz2wirddieAngabe 66Abs.3bis 6und8 durchdieangabe 66Abs.3Satz1bis3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8 ersetzt. 12.DieAnlage1 (Kostenverzeichnis)wirdwiefolgtgeändert: a) Nummer 1510 wird wie folgt gefasst: Nr.Gebührentatbestand Gebühroder Satz der Gebührnach 34 GKG 1510 Verfahren über Anträge auf 1.Vollstreckbarerklärungausländischer Titel, 2.Feststellung,obdieausländischeEntscheidung anzuerkennen ist, 3.ErteilungderVollstreckungsklauselzu ausländischen Titeln und 4.AufhebungoderAbänderungvonEntscheidungenindenindenNummern1 bis 3 genannten Verfahren oderüberdieklageauferlasseinesvollstreckungsurteils ,00eur. b)nachnummer1510wirdfolgendenummer1511 eingefügt: Gebühroder Satz der Nr.Gebührentatbestand Gebührnach 34 GKG 1511BeendigungdesgesamtenVerfahrens durchzurücknahmederklageoderdes AntragsvordemSchlussdermündlichen Verhandlungoder,wenneinemündliche Verhandlungnichtstattfindet,vorAblauf destages,andemdieentscheidungder Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf ,00 EUR. Erledigungserklärungennach 91aZPO stehenderzurücknahmegleich,wenn keineentscheidungüberdiekostenergeht oderdieentscheidungeinerzuvormitgeteilteneinigungderparteienüberdie KostentragungoderderKostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. c)diebisherigennummern1511bis1513werdendie Nummern 1512 bis d)innummer1520wirddieangabe 1513 durch die Angabe 1514 ersetzt.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode e)nachnummer1520werdendiefolgendennummern 1521 und 1522 eingefügt: Gebühroder Satz der Nr.Gebührentatbestand Gebührnach 34 GKG 1521BeendigungdesgesamtenVerfahrens durchzurücknahmedesrechtsmittels,der KlageoderdesAntrags,bevordieSchrift zurbegründungdesrechtsmittelsbei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf ,00 EUR 1522BeendigungdesgesamtenVerfahrens durchzurücknahmedesrechtsmittels,der KlageoderdesAntragsvordemSchlussder mündlichenverhandlungoder,wenneine mündlicheverhandlungnichtstattfindet, vorablaufdestages,andemdieentscheidungdergeschäftsstelleübermitteltwird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf ,00EUR. Erledigungserklärungennach 91aZPO stehenderzurücknahmegleich,wenn keineentscheidungüberdiekostenergeht oderdieentscheidungeinerzuvormitgeteilteneinigungderparteienüberdie KostentragungoderderKostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. f)diebisherigenummer1521wirdnummer1523, undinnummer1desgebührentatbestandswird dieangabe 1511und1512 durchdieangabe 1512 und 1513 ersetzt. g)nachnummer1810wirdfolgendenummer1811 eingefügt: Gebühroder Satz der Nr.Gebührentatbestand Gebührnach 34 GKG 1811BeendigungdesVerfahrensohneEntscheidung: Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf ,00 EUR. (1)DieGebührermäßigtsichauchim FallderZurücknahmederBeschwerdevor AblaufdesTages,andemdieEntscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2)EineEntscheidungüberdieKosten stehtderermäßigungnichtentgegen,wenn dieentscheidungeinerzuvormitgeteilten EinigungderParteienüberdieKostentragungoderderKostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. h) Die bisherige Nummer 1811 wird Nummer i)nachnummer1823werdendiefolgendennummern 1824 und 1825 eingefügt: Nr.Gebührentatbestand Gebühroder Satz der Gebührnach 34 GKG 1824BeendigungdesgesamtenVerfahrens durchzurücknahmederrechtsbeschwerde,desantragsoderderklage, bevordieschriftzurbegründungder RechtsbeschwerdebeiGerichteingegangen ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf ,00 EUR Gebühroder Nr.Gebührentatbestand Satz der Gebührnach 34 GKG 1825BeendigungdesgesamtenVerfahrens durchzurücknahmederrechtsbeschwerde,desantragsoderderklagevor AblaufdesTages,andemdieEntscheidung dergeschäftsstelleübermitteltwird,wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf....75,00 EUR. j) Die bisherige Nummer 1824 wird Nummer k)nachderneuennummer1826wirdfolgende Nummer 1827 eingefügt: Nr.Gebührentatbestand Gebühroder Satz der Gebührnach 34 GKG 1827BeendigungdesgesamtenVerfahrens durchzurücknahmederrechtsbeschwerde,desantragsoderderklagevor AblaufdesTages,andemdieEntscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 1826 ermäßigt sich auf....50,00 EUR. l)inteil2hauptabschnitt1abschnitt1wirdfolgende Nummer 2110 vorangestellt: Nr.Gebührentatbestand Gebühroder Satz der Gebührnach 34 GKG 2110VerfahrenüberdenAntragaufErteilung einerweiterenvollstreckbarenausfertigung ( 733 ZPO) ,00 EUR. DieGebührwirdfürjedeweiterevollstreckbareAusfertigunggesonderterhoben.SindwegendesselbenAnspruchsin einemmahnverfahrengegenmehrerepersonengesondertevollstreckungsbescheide erlassenwordenundwerdenhiervon gleichzeitigmehrereweiterevollstreckbare Ausfertigungenbeantragt,wirddieGebühr nur einmal erhoben. m)diebisherigennummern2110bis2118werdendie Nummern 2111 bis n)inderneuennummer2111werdenimgebührentatbestanddiewörter auferteilungeinerweiterenvollstreckbarenausfertigung ( 733ZPO)und gestrichen. o)inderanmerkungderneuennummer2115wird dieangabe 2115 durchdieangabe 2116 ersetzt. p) Nummer 2221 wird wie folgt gefasst: Nr.Gebührentatbestand 2221JahresgebührfürjedesKalenderjahrbei Durchführung des Verfahrens DieGebührwirdauchfürdasjeweilige Kalenderjahrerhoben,indasderTag derbeschlagnahmefälltundindemdas Verfahren aufgehoben wird. GebühroderSatz dergebührnach 34 GKG 0,5bismindestens 100,00 EUR, im erstenundletzten Kalenderjahr jeweils mindestens 50,00 EUR.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/3038 q)absatz1halbsatz1deranmerkungzunummer8210 wird wie folgt gefasst: SoweitwegendesselbenAnspruchseinMahnverfahrenvorausgegangenist,entstehtdieGebühr nacherhebungdeswiderspruchs,wenneinantragaufdurchführungdermündlichenverhandlunggestelltwird,odermitdereinlegungdeseinspruchs;. r)nachnummer8610wirdfolgendenummer8611 eingefügt: Gebühroder Satz der Nr.Gebührentatbestand Gebührnach 34 GKG 8611BeendigungdesVerfahrensohneEntscheidung: Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf ,00 EUR. (1)DieGebührermäßigtsichauchim FallderZurücknahmederBeschwerdevor AblaufdesTages,andemdieEntscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2)EineEntscheidungüberdieKosten stehtderermäßigungnichtentgegen,wenn dieentscheidungeinerzuvormitgeteilten EinigungderParteienüberdieKostentragungoderderKostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. s)diebisherigennummern8611bis8613werdendie Nummern 8612 bis t)nachnummer8620werdendiefolgendennummern 8621 und 8622 eingefügt: Nr.Gebührentatbestand Gebühroder Satz der Gebührnach 34 GKG 8621BeendigungdesgesamtenVerfahrens durchzurücknahmederrechtsbeschwerde,desantragsoderderklage, bevordieschriftzurbegründungder RechtsbeschwerdebeiGerichteingegangen ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ,00 EUR 8622BeendigungdesgesamtenVerfahrens durchzurücknahmederrechtsbeschwerde,desantragsoderderklagevor AblaufdesTages,andemdieEntscheidung dergeschäftsstelleübermitteltwird,wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist: Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf ,00 EUR. u) Die bisherige Nummer 8621 wird Nummer v)nachderneuennummer8623wirdfolgende Nummer 8624 eingefügt: Nr.Gebührentatbestand Gebühroder Satz der Gebührnach 34 GKG 8624BeendigungdesgesamtenVerfahrens durchzurücknahmederrechtsbeschwerde,desantragsoderderklagevor AblaufdesTages,andemdieEntscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 8623 ermäßigt sich auf ,00 EUR. w) Nummer 9000 wird wie folgt geändert: aa)innummer1desgebührentatbestandswerden nachdenwörtern Mehrfertigungenbeizufügen einkommaunddiewörter oderwenn diesediemehrfertigungenpertelefaxübermittelt haben eingefügt. bb)inabsatz3deranmerkungwirddieangabe 2114oder2115 durchdieangabe 2115oder 2116 ersetzt. x) Nummer 9002 wird wie folgt gefasst: Nr.AuslagentatbestandHöhe 9002PauschalefürZustellungenmitZustellungsurkunde,EinschreibengegenRückscheinoderdurchJustizbedienstetenach 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung ,00 EUR. NebenGebühren,diesichnachdemStreitwertrichten,mitAusnahmederGebühr 3700,wirddieZustellungspauschalenur erhoben,soweitineinemrechtszugmehr als10zustellungenanfallen.imerstinstanzlichenmusterverfahrennachdem KapMuGwirddieZustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben. y)dieanmerkungzunummer9003wirdwiefolgt geändert: aa)inabsatz1werdennachdemwort Akten die Wörter durchgerichteoderstaatsanwaltschaften eingefügt. bb)inabsatz2wirddieangabe 2115 durchdie Angabe 2116 ersetzt. Artikel 17 Änderung der Kostenordnung DieKostenordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII, Gliederungsnummer361-1,veröffentlichtenbereinigten Fassung,zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: 1. Dem 1 wird folgender Satz angefügt: DiesgiltauchfürVerfahrenübereineBeschwerde,die mit diesen Angelegenheiten im Zusammenhang steht wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdemwort Nachlassverwaltung einkommaunddiewörter dieernennung oderentlassungeinestestamentsvollstreckers eingefügt. b)insatz2werdennachdemwort Testamentsvollstrecker diewörter sowieimverfahrennach 1964 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs eingefügt wird wie folgt gefasst: 15 Nachforderung (1)WegeneinesunrichtigenAnsatzesdürfenKosten nurnachgefordertwerden,wennderberichtigteansatz demzahlungspflichtigenvorablaufdesnächstenkalenderjahresnachabsendungderabschließendenkostenrechnungnachendgültigererledigungdesgeschäfts

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (Schlusskostenrechnung),beiVormundschaften,DauerbetreuungenundDauerpflegschaftenderJahresrechnung,mitgeteiltwordenist.Diesgiltnicht,wenndie NachforderungaufvorsätzlichodergrobfahrlässigfalschenAngabendesKostenschuldnersberuhtoderwenn derursprünglichekostenansatzuntereinembestimmten Vorbehalt erfolgt ist. (2)IstinnerhalbderFristdesAbsatzes1einRechtsmittelinderHauptsacheoderwegenderKosteneingelegtoderdemZahlungspflichtigenmitgeteiltworden, dasseinwertermittlungsverfahreneingeleitetist,istdie NachforderungbiszumAblaufdesnächstenKalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich. (3)IstderWertgerichtlichfestgesetztworden,genügt es,wennderberichtigteansatzdemzahlungspflichtigendreimonatenachderletztenwertfestsetzungmitgeteilt worden ist. 4.In 18Abs.1Satz2werdendieWörter nichtsanderes durchdiewörter keinniedrigererhöchstwert ersetzt. 5.In 19Abs.2Satz3werdendieWörter dieangelegenheitisterstmitderfeststellungdeseinheitswerts endgültigerledigt ( 15) durchdiewörter diefristdes 15Abs.1beginnterstmitderFeststellungdesEinheitswerts ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdenderpunktamendedurchein SemikolonersetztundfolgenderHalbsatzangefügt: die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro. bb)nachsatz2werdendiefolgendensätzeeingefügt: IstGegenstandderMaßnahmeeinTeildesVermögens,isthöchstensdieserTeildesVermögens zuberücksichtigen.istvomaufgabenkreisnicht unmittelbardasvermögenerfasst,beträgtdie Gebühr200Euro,jedochnichtmehralsdiesich nach Satz 2 ergebende Gebühr. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 ist anzuwenden Satz 5 wird wie folgt gefasst: DieGebührfüreineBetreuungdarfeineGebührnach 92Abs.1Satz2,dieGebührfüreinePflegschafteine Gebühr nach 92 Abs. 2 nicht übersteigen. 8.In 93aAbs.2wirddieAngabe 137Abs.1Nr.17 durch die Angabe 137 Abs. 1 Nr. 16 ersetzt. 9.In 107aAbs.2Satz2werdendieWörter dieangelegenheitisterstmitdererteilungderausfertigung,der AblichtungoderdesAusdrucksodermitderBezugnahmeaufdieAktenendgültigerledigt ( 15) durchdie Wörter diefristdes 15Abs.1beginnterstmitder ErteilungderAusfertigung,derAblichtungoderdes AusdrucksodermitderBezugnahmeaufdieAkten ersetzt. 10.In 128bSatz2wirddieAngabe 137Abs.1Nr.17 durch die Angabe 137 Abs. 1 Nr. 16 ersetzt Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)dienummern2und3werdendurchfolgendenummer 2 ersetzt: 2.fürjedeZustellungmitZustellungsurkunde, EinschreibengegenRückscheinoderdurchJustizbedienstetenach 168Abs.1derZivilprozessordnung pauschal ein Betrag von 5 Euro;. b)dienummer4wirdnummer3,unddaswort Rücksendung wirddurchdiewörter derrücksendung durch Gerichte ersetzt. c)dienummern5bis17werdendienummern4bis In 143Abs.1wirddieAngabe 137Nr.9 durch die Angabe 137 Abs. 1 Nr. 8 ersetzt. Artikel 18 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung DieJustizverwaltungskostenordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer363-1,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletztgeändertdurch,wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 2 wird die Angabe und 5 gestrichen. 2.In 5Abs.1Satz1wirddieAngabe 137Nr.1bis7, 10bis12und14bis16 durchdieangabe 137Abs.1 Nr. 1 bis 6, 9 bis 11 und 13 bis 15 ersetzt. Artikel 19 Änderung des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes DasJustizvergütungs-und-entschädigungsgesetzvom 5.Mai2004 (BGBl.IS.718,776),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 7Abs.2Satz3wirdvordenWörtern fürablichtungen das Wort nur eingefügt wird wie folgt geändert: a)dieabsätze1und2werdendurchdiefolgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt: (1)SinddieGerichtskostennachderjeweiligen VerfahrensordnunginjedemFalldenParteienoder denbeteiligtenaufzuerlegenundhabensichdiese demgerichtgegenübermiteinerbestimmtenoder abweichendvondergesetzlichenregelungzubemessendenvergütungeinverstandenerklärt,wirdder Sachverständige,DolmetscheroderÜbersetzerunter GewährungdieserVergütungerstherangezogen, wenneinausreichenderbetragfürdiegesamtevergütung an die Staatskasse gezahlt ist. (2)DieErklärungnureinerParteiodereinesBeteiligtengenügt,soweitsiesichaufdenStundensatz nach 9oderbeischriftlichenÜbersetzungenaufein Honorarfürjeweilsangefangene55Anschlägenach 11beziehtunddasGerichtzustimmt.DieZustimmungsollnurerteiltwerden,wenndasEineinhalbfa-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/3038 chedesnachden 9bis11zulässigenHonorars nichtüberschrittenwird.vorderzustimmunghatdas GerichtdieandereParteioderdieanderenBeteiligten zuhören.diezustimmungunddieablehnungder Zustimmung sind unanfechtbar. (3)Derjenige,demProzesskostenhilfebewilligt wordenist,kanneineerklärungnachabsatz1nur abgeben,diesichaufdenstundensatznach 9oder beischriftlichenübersetzungenaufeinhonorarfür jeweilsangefangene55anschlägenach 11bezieht. IsterzurvorschussweisenZahlungderVergütung verpflichtet,hatereinenausreichendenbetragfür dasgegenüberdergesetzlichenregelungoderder vereinbartenvergütung ( 14)zuerwartendezusätzlicheHonorarandieStaatskassezuzahlen.Der BetragwirddurchunanfechtbarenBeschlussfestgesetzt. (4)IsteineVereinbarungnachdenAbsätzen1 und3zurzweckentsprechendenrechtsverfolgung unerlässlichundistderjenige,demprozesskostenhilfebewilligtwordenist,zurzahlungdesnachabsatz3satz2erforderlichenbetragsaußerstande,bedarfesderzahlungnicht,wenndasgerichtseiner Erklärungzustimmt.DieZustimmungsollnurerteilt werden,wenndaseineinhalbfachedesnachden 9 bis11zulässigenhonorarsnichtüberschrittenwird. DieZustimmungunddieAblehnungderZustimmung sind unanfechtbar. b)derbisherigeabsatz3wirdabsatz5undnachsatz 2 wird folgender Satz angefügt: Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden. c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt: (6)HatsicheineParteiodereinBeteiligterdem GerichtgegenübermiteinembestimmtenStundensatznach 9oderbeischriftlichenÜbersetzungen miteinembestimmtenhonorarfürjeweilsangefangene55anschlägenach 11einverstandenerklärt, istdieseshonorarzugewähren,wenndieparteioder derbeteiligtezugleicherklärt,dieentstehenden Mehrkostenzuübernehmen,undwenneinausreichenderBetragfürdasgegenüberdergesetzlichen RegelungoderdervereinbartenVergütung ( 14)zu erwartendezusätzlichehonorarandiestaatskasse gezahltist;einenachanderenvorschriftenbestehendevorschusspflichtwegendergesetzlichenoder vereinbartenvergütungbleibthiervonunberührt.gegenüberderstaatskassehaftenmehrerepersonen,die eineerklärungnachsatz1abgegebenhaben,alsgesamtschuldner,iminnenverhältnisnachkopfteilen. DieMehrkostengehörennichtzudenKostendes Verfahrens. (7)IndenFällenderAbsätze3und6bestimmtdas GerichtzugleichmitderFestsetzungdesvorabandie StaatskassezuzahlendenBetrags,welcherHonorargruppedieLeistungdesSachverständigenohne BerücksichtigungderErklärungenderParteienoder BeteiligtenzuzuordnenodermitwelchemBetragfür 55AnschlägeindiesemFalleineÜbersetzungzu honorieren wäre. Artikel 20 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes DasRechtsanwaltsvergütungsgesetzvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718,788),zuletztgeändertdurch,wirdwie folgt geändert: 1.In 15Abs.6werdennachdenWörtern einzelnen Handlungen diewörter odermittätigkeiten,dienach 19zumRechtszugoderzumVerfahrengehören, eingefügt Abs. 2 wird wie folgt geändert: a)nachnummer1wirdfolgendenummer2eingefügt: 2.dieErinnerungnach 766derZivilprozessordnung,. b)diebisherigennummern2bis5werdendienummern 3 bis 6. 3.In 22Abs.2Satz1werdendieWörter nichtsanderes durchdiewörter keinniedrigererhöchstwert ersetzt. 4.In 30Satz1wirddieAngabe 51Abs.1desAusländergesetzesunddie durchdieangabe 60Abs.1des Aufenthaltsgesetzes ersetzt. 5.In 36Abs.1Nr.1werdendieWörter demzehnten Buch durch die Angabe Buch 10 ersetzt. 6.In 44Satz2wirddieAngabe Nummer2600 durch die Angabe Nummer 2500 ersetzt. 7.DieAnlage1 (Vergütungsverzeichnis)wirdwiefolgt geändert: a)indergliederungwirddieangabezuteil5abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wie folgt gefasst: Unterabschnitt 3GerichtlichesVerfahrenimersten Rechtszug. b)dieanmerkungzunummer1003wirdwiefolgt geändert: aa)vordenwörtern diegerichtlicheprotokollierung werdendiewörter einselbständiges Beweisverfahren oder eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: DasVerfahrenvordemGerichtsvollziehersteht einem gerichtlichen Verfahren gleich. c)innummer2102werdenimgebührentatbestanddie Wörter dieindenteilen4bis6geregeltsind durch diewörter fürdienachdenteilen4bis6betragsrahmengebühren entstehen ersetzt. d) Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert: aa)inabsatz3wirdvordenwörtern ohnebeteiligung des Gerichts das Wort auch eingefügt. bb)inabsatz4satz1werdendiewörter entstanden ist durch das Wort entsteht ersetzt. e)dieanmerkungzunummer3104wirdwiefolgt geändert: aa)inabsatz1nr.2werdendaskommaunddie Angabe 130a gestrichen.

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