PRESSEINFORMATION. Das ändert sich zum Jahreswechsel

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1 Kornwestheim/Frankfurt, 17. Dezember 2015 Das ändert sich zum Jahreswechsel Wie jedes Jahr treten auch zum 1. Januar 2016 zahlreiche Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Kraft. (BKK LV Süd) Routinemäßig werden in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu Beginn jedes Jahres Kennzahlen und Richtwerte entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Zum Jahreswechsel 2015/ 2016 kommt hinzu, dass viele Gesetze, die die Große Koalition im Laufe des Jahres 2015 auf den Weg gebracht hat, ab 1. Januar 2016 gelten. BKK Landesverband Süd Körperschaft des öffentlichen Rechts Zuständig für die Bundesländer Baden-Württemberg und Hessen Ansprechpartner: Jens Bürger Tel Fax Gesetzlich festgelegte Beitragssätze und kassenindividueller Zusatzbeitrag bei den Krankenkassen Zur Deckung ihrer Ausgaben erheben die Krankenkassen zunächst Beiträge in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Reichen diese nicht aus, um alle Leistungen zu bezahlen, tritt ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz hinzu. Das wird 2016 bei fast allen Krankenkassen der Fall sein. Allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz Der gesetzlich festgelegte allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung, der bei abhängig Beschäftigten zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wird, liegt im Jahr 2016 weiter bei 14,6 Prozent. Er gilt zum Beispiel für Arbeitnehmer und Selbstständige, die Anspruch auf Krankengeld haben. Auch Rentner und Pensionäre zahlen auf ihre Renten und Pensionen inklusive sogenannter Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten den allgemeinen Beitragssatz. Der gesetzlich festgelegte ermäßigte Beitragssatz, den Mitglieder zahlen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben (zum Beispiel freiwillig versicherte Selbständige, die eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld gewählt haben, oder Mitglieder in der Passivphase der Altersteilzeit) bleibt mit 14,0 Prozent ebenfalls unverändert.

2 Seite 2 Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Demgegenüber steigt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, der bei der jeweiligen Krankenkasse das Delta zwischen den Einnahmen aus dem gesetzlich festgelegten allgemeinen Beitragssatz und den tatsächlichen Ausgaben decken soll und der alleine vom Mitglied zu tragen ist, erwartungsgemäß an. Der GKV-Schätzerkreis hat auf Grundlage der prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der GKV berechnet, dass 2016 im Bundesdurchschnitt aller gesetzlichen Krankenkassen der Zusatzbeitragsbedarf bei 1,1 Prozentpunkten und damit 0,2 Prozentpunkte über dem Vorjahr liegen wird. Dieser durchschnittliche Zusatzbeitragssatz dient zum einen als Orientierung in der herrschenden Beitragsvielfalt innerhalb der GKV. Dazu stellt der GKV-Spitzenverband unter auch eine fortlaufend aktualisierte Übersicht zur Verfügung, in welcher die Zusatzbeitragssätze aller Krankenkassen aufgeführt werden. Zum anderen findet der durchschnittliche Beitragssatz Anwendung für Personen, deren Beiträge nicht vom Mitglied selbst, sondern von Dritten getragen werden. Dies sind zum Beispiel Auszubildende (mit einem Geringverdienst bis 325 Euro/Monat), Jugendliche während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder während eines Bundesfreiwilligendienstes, Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, und Bezieher von Arbeitslosengeld II. Für diese Personengruppen übernimmt der Arbeitgeber bzw. Dienstherr oder der zuständige Sozialleistungsträger die vollständige Zahlung der Beiträge.

3 Seite 3 (Sonder)Kündigungsrecht An seine Krankenkasse ist das Mitglied grundsätzlich 18 Monate gebunden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Wechsel in eine andere Kasse zum Ablauf des übernächsten auf die Kündigung folgenden Kalendermonats ohne Angabe von Gründen möglich. Erhebt die Krankenkasse nun erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, besteht darüber hinaus ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann dann bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrages oder vor der Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes in einem gesonderten Schreiben auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Pflegebeitrag Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist bereits zum 1. Januar 2015 auf 2,35 Prozent gestiegen. Im Jahr 2016 wird es hier keine Änderungen geben. Insofern tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 1,175 Prozent der Beiträge. Kinderlose zahlen in der Pflegeversicherung Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent, der allein von ihnen zu tragen ist. Somit beläuft sich der Beitragssatz für kinderlose Arbeitnehmer auf 1,425 Prozent. Versicherungsfreiheit Für Versicherte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahr 2015 die Jahresarbeitsentgeltgrenze von Euro überschritten hat und deren regelmäßiges Arbeitsentgelt im Jahr 2016 voraussichtlich die dann geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze von Euro überschreiten wird, entfällt die Pflicht zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie können entweder eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse begründen oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln. Für Arbeitnehmer,

4 Seite 4 die bereits vor dem 1. Januar 2003 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht gesetzlich versichert waren, gilt insoweit die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von Euro pro Jahr. Entgeltgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 2016 Die im Jahr 2016 gültigen Entgeltgrenzen ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle: Entgeltgrenzen 2016 für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung in Euro kalendertäglich Beitragsbemessungsgrenze Jahresarbeitsentgeltgrenze Bezugsgröße Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) jährlich monatlich , ,50 141,25 allgemeine , ,50 besondere , ,50 West , ,00 Ost , ,00 450,00 15,00 Geringverdienergrenze 325,00 10,83 Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Krankenhausstrukturgesetz Zum 1. Januar 2016 tritt das Krankenhausstrukturgesetz in Kraft, das im Interesse der Versicherten eine stärkere Qualitätsorientierung bei der Krankenhausplanung und bei der Vergütung für stationäre Leistungen mit sich bringt. So werden qualitätsbezogene Zu- und Abschläge für erbrachte Leistungen eingeführt. Zudem wird die Vereinbarung von Chefarztboni, die zu Fehlanreizen führen, verboten. Schließlich müssen die Qualitätsberichte der Krankenhäuser verständlicher und patientenfreundlicher gestaltet werden. Darüber hinaus sorgen ein Pflegestellen-Förderprogramm und ein Hygieneförderprogramm für bessere Verhältnisse in den Häusern.

5 Seite 5 Zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen wird ein Strukturfonds eingerichtet. Dazu steuern die Krankenkassen insgesamt 500 Millionen Euro bei. Damit werden Vorhaben der Länder gefördert, wenn diese sich mit einem gleich hohen Betrag beteiligen. Insgesamt stehen so zusätzliche Investitionsmittel von bis zu einer Milliarde Euro zur Verfügung, die etwa zur Umwandlung nicht mehr benötigter Kliniken in Hospize oder Pflegeeinrichtungen genutzt werden können. Schließlich sorgt das Krankenhausstrukturgesetz auch dafür, dass Versicherte, die nach der Entlassung aus dem Krankenhaus hilfebedürftig, aber nicht dauerhaft pflegebedürftig sind, einen Anspruch auf sogenannte Übergangspflege (häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Kurzzeitpflege) als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Damit wird eine bisherige Regelungslücke geschlossen. Für die Krankenkassen ist die Krankenhausreform mit erheblichen Kosten verbunden. Sie belaufen sich auf mindestens neun Milliarden Euro in den nächsten fünf Jahren. Hospiz- und Palliativgesetz Bereits am 8. Dezember 2015 ist das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Kraft getreten. Es fördert den flächendeckenden Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung und stärkt sie überall dort, wo Menschen ihre letzte Lebensphase verbringen, im häuslichen Umfeld, im Hospiz, im Pflegeheim und im Krankenhaus. Zugleich werden Information und Beratung verbessert, damit die entsprechenden Hilfsangebote besser bekannt werden. E-Health-Gesetz Das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen enthält einen Fahrplan für die Einführung einer digitalen Infrastruktur mit höchsten Sicherheitsstandards und die Einführung nutzbringender Anwendungen auf der elektronischen Gesundheitskarte. Sie verbessern die Gesundheitsversorgung etwa durch einen Medi-

6 Seite 6 kationsplan, Notfalldaten und telemedizinische Angebote; dadurch wird auch die Selbstbestimmung der Patienten gestärkt. So haben Versicherte, denen regelmäßig drei oder mehr Medikamente gleichzeitig verordnet werden, ab Oktober 2016 Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. Das ist vor allem für ältere und alleinlebende Menschen eine große Hilfe. Der Arzt muss den Versicherten über seinen Anspruch informieren. Apotheker sind von Anfang an einbezogen und bei Änderungen der Medikation auf Wunsch des Versicherten zur Aktualisierung verpflichtet. Weitere Anwendungen, wie die Speicherung von Notfalldaten und die elektronische Speicherung des Medikationsplans, folgen später. Ab dem Jahr 2017 sollen außerdem die telekonsiliarische Begutachtung von Röntgenbildern und die Durchführung einer Video-Sprechstunde möglich sein. Präventionsgesetz Das Präventionsgesetz hat insbesondere Projekte in den Lebenswelten im Blick, das heißt in Schulen, Kindertagesstätten, Pflegeheimen und Betrieben. Aber auch die Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten werden erweitert und die Zusammenarbeit von Krankenkassen und Behörden in den Bereichen Arbeitsschutz und Betriebliche Gesundheitsförderung wird gestärkt. Erklärtes Ziel des Präventionsgesetzes ist es, Menschen dazu zu ermuntern, einen gesunden Lebensstil mit ausreichend Bewegung in ihren Alltag zu integrieren und dadurch lebensstilbedingte Volkskrankheiten wie Rückenleiden, Diabetes, Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Schwäche oder auch Adipositas einzudämmen. Menschen, die an Bewegungsmangel, Stress, Sucht und falscher Ernährung leiden, können zukünftig zum Arzt gehen und sich Präventionsempfehlungen gegen ihre Beschwerden verschreiben lassen. Einzulösen ist diese Verordnung nicht nur bei Sportvereinen, sondern auch, für qualitätsgesicherte Bewegungsangebote in Sport- und Fitnessstudios. Das können nicht nur Kurse sein, die die Ausdauer steigern, sondern auch Schulungen zur Verbesserung der Dehn- und Koordinationsfähigkeit, Kurse zur ge-

7 Seite 7 sunden Ernährung, zur Stressbewältigung und zur Suchtprävention. Darüber hinaus werden die Vorsorgeuntersuchungen für Erwachsene und die sogenannten U-Untersuchungen für Kinder qualitativ weiterentwickelt. Dazu gehört, dass es zukünftig bei jeder dieser Untersuchungen auch eine Impfberatung geben wird. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen werden zudem neue Beratungs- und Informationsmöglichkeiten zur Durchführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements geschaffen. Letztlich sollen Gesundheitsförderung und Prävention in jeden Lebensbereich Einzug halten unabhängig vom Alter der Versicherten. Die Krankenkassen werden dazu ihre Ausgaben in diesem Bereich auf rund 500 Mio. Euro im Jahr mehr als verdoppeln. Hinzu kommt eine gesetzlich vorgeschriebene Erhöhung der Selbsthilfeförderung, die mit rund 30 Mio. Euro jährlich zu Buche schlägt. Krankengeld/neue AU-Bescheinigung Grundlage für die Berechnung des Krankengelds ist das Regelentgelt (Brutto-Arbeitsentgelt). Berechnet wird dies aus dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt oder aus dem Arbeitseinkommen. Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung auf ,00 EUR erhöht sich das kalendertägliche Höchstregelentgelt ab dem 1. Januar 2016 auf 141,25 EUR. Allerdings darf das Krankengeld (brutto) höchstens 70 % des sog. Regelentgelts betragen. Daraus ergibt sich für das Jahr 2016 ein kalendertägliches Höchstkrankengeld von 98,89 EUR. Zum 1. Januar 2016 werden die bisher gültigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) durch neue Formulare ersetzt. In der neuen Bescheinigung werden die bisherige AU-Bescheinigung und der sogenannte Auszahlschein (für Krankengeld) zusammengeführt. Die standardisierte AU-Bescheinigung kann aufgrund der einheitlichen

8 Seite 8 Form leichter vom Arzt ausgefüllt werden. Zudem erhält der Versicherte einen eigenen Durchschlag der Krankschreibung und kann so nachvollziehen, wann eine neue AU- Bescheinigung ausgestellt werden muss. Dies soll einen lückenlosen Krankengeldbezug gewährleisten und das Verfahren insbesondere bei längerer Krankschreibung eines Arbeitnehmers erleichtern. Termin-Servicestellen Ab dem 23. Januar 2016 müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) so genannte Terminservicestellen vorhalten. Sie sollen Versicherten bei der Suche nach einem Facharzttermin helfen, indem sie ihnen innerhalb einer Woche einen Facharzttermin in zumutbarer Entfernung vorschlagen. Die Wartezeit auf den Termin darf 4 Wochen nicht überschreiten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arzt besteht nicht. Unabhängige Patientenberatung Versicherte können sich bei der aus GKV-Mitteln finanzierten Unabhängigen Patientenberatung (UPD) z.b. über gängige Behandlungsmethoden bei bestimmten Erkrankungen informieren und sich zu Arztrechnungen oder zu Leistungen der Krankenversicherung sowie zu weiteren sozialrechtlichen Fragen beraten lassen. Ab 2016 wird die Erreichbarkeit der UPD ausgebaut. In neuer Trägerschaft werden die Berater wochentags von 8:00 bis 22:00 Uhr und samstags von 8:00 bis 18:00 Uhr unter der bundesweit kostenfreien Rufnummer erreichbar sein. An 30 Standorten sind zudem persönliche Beratungsgespräche möglich. Oberster Grundsatz ist dabei die Neutralität und Unabhängigkeit der Beratung hierauf werden alle rund 120 Berater, u.a. Mediziner und Juristen, intensiv geschult. Ihre Arbeit wird durch ein umfassendes Qualitätsmanagement abgesichert. Weitere Informationen finden sich auch im Internet unter

9 Seite 9 Änderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung Pflegestärkungsgesetz II Das Zweite Pflegestärkungsgesetz setzt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um. Damit erhalten erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen (z.b. Demenz) betroffen sind. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff gilt ab Das Jahr 2016 dient der Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens in der Praxis und der Umstellung von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade mit neuen Leistungsbeträgen. Folgende Regelungen treten bereits 2016 in Kraft: Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung. Wer Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt, bekommt zudem automatisch das Angebot für eine Pflegeberatung. Damit werden Pflegebedürftige und deren Angehörigen zukünftig von den Pflegekassen noch besser dabei unterstützt, aus den verschiedenen (Pflege-) Angeboten die für sie am besten passenden Leistungen nach ihren Bedarfen und Wünschen zusammenzustellen. Die Pflegeberatung erstellt bei Bedarf und auf Wunsch der Anspruchsberechtigten auch einen individuellen Versorgungsplan. Die Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung in den Ländern sind von den beteiligten Partnern der Selbstverwaltung an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff anzupassen. Dazu gehören auch die Vorgaben zur Personalausstattung. Vor Einführung der neuen Pflegegrade müssen Träger der Pflegeeinrichtungen, Sozialhilfeträger und Pflegekassen die Personalstruktur und die Personalschlüssel der Einrichtungen prüfen und bei Bedarf anpassen. Bis zum 30. September 2016 müssen sie neue Pflegesätze für die Pflegeheime vereinbaren. Bis Mitte 2020 soll ein

10 Seite 10 wissenschaftlich gesichertes Verfahren zur Personalbedarfsbemessung entwickelt werden. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes, also die Leistung der Pflegeversicherung für selbstbeschaffte Pflegehilfen (zumeist Angehörige), wird während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen (bislang vier Wochen) und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen (bislang vier Wochen) je Kalenderjahr fortgewährt. Präventionsgesetz Im Zuge des Präventionsgesetzes werden die Pflegekassen im Jahr 2016 insgesamt rund 21 Millionen Euro für sogenannte primärpräventiven Leistungen in stationären Pflegeeinrichtungen zur Verfügung stellen. Ziel dessen ist, die gesundheitliche Situation der Pflegebedürftigen zu verbessern sowie ihre gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu stärken.

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