Betriebsvereinbarung des Fonds Soziales Wien Diskussionsentwurf FSG Stand

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1 BETRIEBSVEREINBARUNG abgeschlossen zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat des Fonds Soziales Wien (FSW) gültig ab: sobald wie möglich Diskussionsentwurf FSG gemeinsamaktiv Stand Inhaltsverzeichnis Kapitel A Geltungsbereich...3 A 1 Persönlich...3 A 2 Zeitlich...3 A 3 Sachlich...3 A 4 Ausnahmen...3 Kapitel B Allgemeines...3 B 1 Anstellung...3 B 2 Pflichten der Arbeitnehmer/-innen...4 B 3 Personalevidenz...4 B 4 Personalbezogene Daten...5 B 5 Nebenbeschäftigung...5 B 6 Urheberrecht/Verwertungsrecht...6 Kapitel C Arbeitszeit...6 C 1 Begriffsbestimmungen...6 C 2 Zeitgrenzen...7 C 3 Gruppenzeit...8 C 4 Arbeitszeiteinteilung im Gleitzeitrahmen...8 C 5 Abrechnung der Gleitzeitperiode...8 C 6 Ausnahmen zu den Zeitgrenzen...9 C 7 Überstunden...9 C 8 Zuschläge...10 C 9 Abwesenheit und Dienstverhinderung...10 C 10 Arbeitszeitaufzeichnung...10 C 11 Arbeitszeitbilanz...11 C 12 Teilzeitbeschäftigte...11 C 13 Ausnahmen...11 C 14 Berechnungsformeln...11 Kapitel D Entgeltfortzahlung und Dienstverhinderung..12 D 1 Entgeltfortzahlung...12 D 2 Dienstverhinderung...12 Kapitel E Urlaub...12 E 1 Urlaub...12 E 2 Betriebsurlaub...13 E 3 Arbeitsfreie Tage...13 Kapitel F Bildungsfreistellung und Studienurlaub...14 Kapitel G Karenzierung...14 Kapitel H Supervision...15 Kapitel I Auswahl der MitarbeiterInnenvorsorgekasse 15 I 1 Gegenstand...15 I 2 Zeitlicher Geltungsbereich...15 I 3 Persönlicher Geltungsbereich...15 I 4 Auswahl der MitarbeiterInnenvorsorgekasse...15 I 5 Besondere Information...15 I 6 Wechsel der MitarbeiterInnenvorsorgekasse...15 I 7 Herbeiführen einer einvernehmlichen Lösung...16 Kapitel J Betriebliche Sozialleistungen...16 J 1 Aktion verbilligtes Mittagessen...16 J 2 Schutzimpfungen...16 J 3 Fahrtkostenzuschuss...16

2 J 4 Kinderzulage & Betriebskindergarten...17 J 5 Gesundheitsförderung...17 J 6 Krankenscheine bzw. E-Card...17 J 7 Arbeitskleidung...17 J 8 Betriebsratsfonds...17 Kapitel K Entgelt...17 K 1 Bezugsregelung...17 K 2 Einstufung...18 K 3 Stellvertretung...19 K 4 Gehaltsvorrückung...19 K 5 Gehaltsautomatik...19 K 6 Gehaltsschema...19 K 7 Sonderzahlungen...20 K 8 Entgeltauszahlung...20 K 9 Dienstjubiläen...21 K 10 Prämien...21 Kapitel L Gestaltung spezifischer Arbeitsbedingungen.22 L 1 Bildschirmarbeit...22 L 2 Telefonanlagen und Telekommunikation...23 L 3 Reisekosten, Tages- und Nächtigungsgelder...24 L 4 Gender Mainstreaming...24 Kapitel M Beendigung des Dienstverhältnisses...27 M 1 Probemonat...27 M 2 Offene Ansprüche...27 M 3 Kündigung...27 M 4 Entlassung...27 M 5 Austritt...27 M 6 Erweiterter Kündigungsschutz...27 M 7 Abfertigung...28 Kapitel N Dienstzettel...29 Kapitel O Vertretung der Arbeitnehmer/-innen...30 Kapitel P Gültigkeit und Übergangsbestimmung...31 Kapitel Q Streitbeilegungsverfahren...31 gültig ab: sobald wie möglich Seite 2 von 32

3 A 1 Persönlich Kapitel A Geltungsbereich A 1.1 Diese Betriebsvereinbarung wird für sämtliche Arbeitnehmer/-innen und Lehrlinge im Fonds Soziales Wien (im folgenden kurz: FSW), sowie Personen, die aufgrund von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung im Betrieb beschäftigt werden, soweit die gesetzlichen Bestimmungen der Förderung dies nicht günstiger regeln, abgeschlossen. A 1.2 Arbeitnehmer/-innen im FSW sind sämtliche Mitarbeiter/-innen, die in einem direkten Anstellungsverhältnis zum FSW stehen sowie Bedienstete der Stadt Wien, die durch eine Abordnung oder Zuweisung dem FSW dienstzugeteilt sind (für die Dauer ihrer Abordnung oder Zuweisung). A 1.3 Für Bedienstete der Stadt Wien, die durch eine Abordnung oder Zuweisung dem FSW dienstzugeteilt sind, gilt zusätzlich die Vertragsbedienstetenordnung bzw. Dienstordnung für Beamte/-innen in der jeweils gültigen Fassung in jenen Bereichen, die von dieser Betriebsvereinbarung nicht erfasst sind. A 1.4 Für Arbeitnehmer/-innen und Lehrlinge, die in einem direkten Anstellungsverhältnis zum FSW stehen, gelten das Angestelltengesetz, sowie weiterführende einschlägige gesetzliche Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. A 2 Zeitlich Diese Betriebsvereinbarung tritt sobald wie möglich auf unbestimmte Zeit in Kraft. Für Regelungen, die von der Dauer der Anstellung beim FSW abhängig sind, zählen alle Zeiten der Anstellung im FSW inklusive Zeiten von Werkverträgen und/oder freien Dienstverhältnissen zum FSW, auch wenn diese vor Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung liegen. A 3 Sachlich Diese Betriebsvereinbarung gilt in sämtlichen organisatorischen Einheiten des FSW sowie den Betriebsges.m.b.Hs, welche sich im Besitz des FSW befinden. A 4 Ausnahmen Ausnahmen vom Geltungsbereich sind durch besondere Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung festzulegen. B 1 Anstellung Kapitel B Allgemeines gültig ab: sobald wie möglich Seite 3 von 32

4 B 1.1 Das Arbeitsverfassungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung findet vollinhaltlich Anwendung, insbesondere wird darauf verwiesen, dass Aufnahmen, Kündigungen, Entlassungen und Versetzungen innerhalb des Betriebes im Einvernehmen mit dem Betriebsrat durchzuführen sind. Die Einstellung von Teilzeitbeschäftigten ist an die Zustimmung des Betriebsrates gebunden. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann für die Höchstdauer eines Monates schriftlich vereinbart und während dieser Zeit von den Vertragspartner/-innen jederzeit gelöst werden. Zeiten eines Werkvertrages im selben Betrieb sind als Vordienstzeiten anzurechnen. Personentests, soweit sie die Menschenwürde berühren, sind ausgeschlossen. B 1.2 Es darf grundsätzlich nur eine Befristung des Dienstverhältnisses erfolgen. B 1.3 Der Zeitablauf eines befristeten Dienstverhältnisses wird a) ab Bekanntgabe der Schwangerschaft b) ab Bekanntgabe der Inanspruchnahme von Karenzurlaub gemäß EKUG und EKUEG c) ab Bekanntgabe der Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst gehemmt. B 2 Pflichten der Arbeitnehmer/-innen B 2.1 Die Arbeitnehmer/-innen übernehmen mit ihrer Anstellung die Verpflichtung, sich mit allen Kenntnissen vertraut zu machen, die zur klaglosen Verrichtung ihrer Arbeiten erforderlich sind, und um die ihnen anvertrauten Arbeiten gewissenhaft zu erledigen. B 2.2 Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/-innen werden im Rahmen des Einstellungsgespräches im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt. Dieses Gespräch hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Grundsätzliche Änderungen werden ebenfalls unter Beiziehung des Betriebsrates vereinbart. B 2.3 Stellenbeschreibungen werden gemeinsam mit dem Betriebsrat vereinbart. B 2.4 Krankheitsbedingte Abwesenheiten vom Dienst sind dem Arbeitgeber von den Arbeitnehmer/-innen unverzüglich bekannt zu geben. Ab 3 Tagen krankheitsbedingter Abwesenheit sind die Arbeitnehmer/-innen zur Beibringung einer Krankenstandsbestätigung verpflichtet. B 3 Personalevidenz B 3.1 Die Arbeitnehmer/-innen sind verpflichtet, allgemeine Angaben zur Person bekannt zu geben und die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung nachzuweisen und Veränderungen, welche für die Entgeltberechnung bzw. für Zwecke der Sozialversicherung notwendig sind, unverzüglich der Personalabteilung mitzuteilen. B 3.2 Die Arbeitnehmer/-innen sind insbesondere verpflichtet, jede Änderung ihrer Personalien sowie der Wohn- oder Zustelladresse unverzüglich schriftlich oder per bekannt zu geben. gültig ab: sobald wie möglich Seite 4 von 32

5 B 3.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer/-innen in ihren Personalakt Einsicht zu geben. Eine Erfassung arbeits- und personenbezogener Daten zur Kontrolle, Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung der Arbeitnehmer/-innen wird nicht durchgeführt. B 3.4 Den Arbeitnehmer/-innen ist bei Beginn ihres Dienstverhältnisses ein Dienstzettel gemäß N dieser Betriebsvereinbarung auszuhändigen, aus dem insbesondere ihre Einreihung in eine Beschäftigungsgruppe sowie die Berufsjahre ersichtlich sein müssen. Zugleich ist eine Abschrift des Dienstzettels dem Betriebsrat zu übermitteln. Neueinstufungen bzw. Umstufungen erfolgen im Einvernehmen mit diesem. B 4 Personalbezogene Daten Es erfolgt die Speicherung folgender Personaldaten zum Zwecke der Entgeltberechnung, der Vordienstzeitenanrechnung sowie zur Information über berufsbezogene Aus- und Fortbildung: a) Familienname b) Vorname c) Staatsbürgerschaft d) geboren am e) in f) Sozialversicherungsnummer g) beschäftigt als h) Wohnadresse i) Eintrittsdatum j) Pendler-Pauschale k) Lohnpfändung l) Krankenstände (Datum) m) Bankverbindung n) Kontonummer o) Bankleitzahl p) Beschäftigungsort q) Urlaubsanspruch r) Gewerkschaftsbeitrag s) Betriebsratsumlage t) Vorrückungsdatum u) Vordienstzeiten v) Personen, welche bei der Krankenkasse mitversichert sind (Gattin, Kinder jeweils mit Geburtsdatum) w) Beschäftigungsgruppe mit Einstufung und Dienstjahren x) Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigt mit der jeweiligen Wochenstundenanzahl y) Höhe des Gehaltes z) Evidenzhaltung der bereits ausgestellten Krankenscheine pro Quartal aa) bei ausländischen Angestellte: die Daten für den Ablauf des Befreiungsscheines oder der Beschäftigungsbewilligung bb) Arbeitszeiten B 5 Nebenbeschäftigung Jede regelmäßige, einschlägige Nebenbeschäftigung über der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze ist der Geschäftsführung schriftlich zu melden. Wird binnen zwei Wochen kein Einspruch erhoben, so gilt sie als genehmigt. Ein allfälliger Einspruch hat im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu erfolgen. Er ist dann als begründet anzusehen, wenn die Voraussetzungen des 7 AngG vorliegen. gültig ab: sobald wie möglich Seite 5 von 32

6 B 6 Urheberrecht/Verwertungsrecht B 6.1 Die Arbeitnehmer/-innen verpflichten sich, über Angelegenheiten, deren Bekanntgabe dem Fonds Schaden zufügen würde, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses und darüber hinaus ein Jahr nach Ausscheiden aus dem Betrieb. Ausgenommen sind Angelegenheiten betreffend das eigene Arbeits- bzw. Sozialversicherungsrecht. B 6.2 Die Weitergabe von schriftlichen Unterlagen wie Berichte, Pläne, Datenträger, Korrespondenz kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Ausgenommen hievon sind die zur Vorbereitung und Abwicklung von Projekten notwendigen Arbeiten, für welche die Arbeitnehmer/-innen zuständig sind, wie Erledigung von Korrespondenz, Austausch von Unterlagen zwischen Institutsangestellten und externen Arbeitnehmer/-innen, Diskussion von Forschungsansätzen und Zwischenergebnisse mit externen Expert/-innen. B 6.3 Die nicht übertragbaren (vgl. 23 (3) UrhG) persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse verbleiben beim/bei der Urheber/-in des Werkes, weshalb insbesondere Veränderungen (Kürzungen, Umgestaltungen etc.) nur mit ausdrücklicher Zustimmung erfolgen dürfen. B 6.4 Unter Werken sind insbesondere zu verstehen: Forschungsberichte, Gutachten, selbständige Datenbearbeitung (numerisch, kartographisch), Erstellung von Forschungskonzepten einschließlich Datenerhebung und Datenerfassung, Abschlussbereichte, Veröffentlichungen und Evaluationen. Nach 1 (2) UrhG genießt ein Werk als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz. Wird von einem dem Fonds gehörenden Werknutzungsrecht ein dem Zweck seiner Bestellung entsprechender Gebrauch nicht oder nur unzureichend gemacht, so können die Arbeitnehmer/-innen, wenn sie kein Verschulden daran trifft, das Vertragsverhältnis vorzeitig lösen. Als angemessene Nachfrist im Sinne des 29 (2) UrhG gilt eine Frist von 3 Monaten als vereinbart. B 6.5 Die Verwertung von Daten, die von Arbeitnehmer/-innen erhoben werden, ist dem Arbeitgeber nur im Einvernehmen mit den Arbeitnehmer/-innen gestattet. C 1 Begriffsbestimmungen C 1.1 Arbeitstage Kapitel C Arbeitszeit Arbeitstage sind Normalarbeitstage von Montag bis Freitag, sofern sie nicht auf arbeitsfreie Tage ( E 1) bzw. einen gesetzlichen Feiertag oder Betriebsurlaub ( E 2) fallen. C 1.2 Fiktive Normalarbeitszeit Die fiktive Normalarbeitszeit ergibt sich aus der gleichmäßigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Arbeitstage. C 1.3 Gleitzeitrahmen Der Gleitzeitrahmen ist jene tägliche Zeitspanne innerhalb der die gleitende Arbeitszeit eingeteilt werden kann. gültig ab: sobald wie möglich Seite 6 von 32

7 C 1.4 Kernzeit Die Kernzeit ist jene tägliche Zeitdauer, für die jedenfalls eine Diensterfüllung durch den/die Arbeitsnehmer/-in erfolgen muss. C 1.5 monatliche Sollzeit Die monatliche Sollzeit legt die im Abrechnungsmonat grundsätzlich zu leistenden Arbeitsstunden fest. Sie ergibt sich aus dem Produkt der fiktiven Normalarbeitszeit und der Anzahl tatsächlicher Arbeitstage im Monat, zuzüglich einer allfälligen Überstundenpauschale (gemäß C 1.11). C 1.6 Gruppenzeit Die Gruppenzeit legt für jede organisatorische Einheit einen oder mehrere Zeiträume fest, in denen eine Mindestanzahl von Arbeitnehmern/-innen ihre Arbeit verrichten muss. Mit der Festlegung von Gruppenzeiten soll eine ausreichende Anwesenheit von fachlich qualifizierten Arbeitnehmern/-innen während der Zeiten hohen Kund/-innen bzw. Klient/- innenverkehrs, während definierter Öffnungszeiten oder für die interne Kommunikation u.ä. gewährleistet werden. C 1.7 Gleitzeitperiode Die Gleitzeitperiode bezeichnet den Abrechnungszeitraum, für den die monatliche Sollzeit, allfällige Urlaubs- oder sonstige Fehltage, sowie ein Zeitguthaben oder eine Zeitschuld aus dem Vormonat den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden eines Monats gegenübergestellt werden. Die Gleitzeitperiode ist mit dem Kalendermonat ident. C 1.8 Zeitguthaben Das Zeitguthaben ist die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die über die monatliche Sollzeit hinaus geleistet wurden. C 1.9 Zeitschuld Die Zeitschuld ist die Anzahl an Arbeitsstunden, die weniger als die monatliche Sollzeit geleistet wurden. C 1.10 Überstunden Überstunden sind tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, die außerhalb des täglichen Gleitzeitrahmens, bzw. durch Überschreitung der täglichen maximalen Arbeitszeit (gemäß C 2.2) auf Anordnung des/r Vorgesetzten im Sinne von C 7 anfallen. C 1.11 Pauschalabgeltung von Überstunden Pauschalabgeltungen für Überstunden können in Form von Überstundenpauschalen oder Personalzulagen erfolgen. Sämtliche Regelungen bezüglich Überstundenpauschalen gelten vollinhaltlich ident für Personalzulagen. C 1.12 Mittagspause Jede/r Arbeitnehmer/-in hat das Recht und nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden die Pflicht, eine Pause auf die Dauer von 30 Minuten zu halten. Diese Pause gilt als Arbeitszeit. Bei Arbeitszeitverkürzungen bleiben bisher gewährte Pausenzeiten aufrecht (ArbVG 97). C 2 Zeitgrenzen C 2.1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Bei Arbeitszeitverkürzung verkürzt sich die Arbeitszeit analog der gesetzlichen Arbeitszeit bzw. jener der Bediensteten der Gemeinde Wien. gültig ab: sobald wie möglich Seite 7 von 32

8 C 2.2 Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt max. 9 Stunden. C 2.3 Als fiktive Normalarbeitszeit wird die Zeit von 9.00 Uhr bis Uhr an Arbeitstagen vereinbart. C 2.4 Als Gleitzeitrahmen wird die Zeit von 6.00 Uhr bis Uhr an Arbeitstagen vereinbart. C 2.5 Es wird eine variable Kernzeit von 3 Stunden pro Arbeitstag vereinbart. Beginn und Ende dieser variablen Kernzeit können vom/von der Arbeitnehmer/-in individuell innerhalb des Gleitzeitrahmens festgelegt werden. C 3 Gruppenzeit C 3.1 Dienstanordnung Für jede organisatorische Einheit im FSW können per Dienstanordnung der Geschäftsführung Gruppenzeiten festgelegt werden. Die entsprechenden Dienstanordnungen sind mit dem Betriebsrat zu beraten. C 3.2 Mindestanzahl Neben der zeitlichen Festlegung kann auch eine Mindestanzahl von Arbeitnehmern/-innen bestimmt werden, die sich während der Gruppenzeit im Dienst befinden muss. C 3.3 Qualifikation Weiters kann die fachliche Qualifikation der Arbeitnehmer/-innen, die sich während der Gruppenzeit im Dienst befinden müssen, festgelegt werden. C 3.4 fixe Kernzeit Im Rahmen der Dienstanordnung über Gruppenzeiten kann eine fixe Kernzeit festgelegt werden. C 4 Arbeitszeiteinteilung im Gleitzeitrahmen C 4.1 Jede/r Arbeitnehmer/-in des FSW hat seine/ihre Arbeitszeit im Rahmen der festgelegten Zeitgrenzen grundsätzlich selbständig einzuteilen. C 4.2 Die Arbeitnehmer/-innen sind verpflichtet, ihre Arbeitszeiten innerhalb der jeweiligen organisatorischen Einheit durch Absprachen untereinander und mit dem/r Vorgesetzten so abzustimmen, dass die Erfüllung der Aufgaben optimal gewährleistet ist. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die während der Gruppenzeiten vorgesehenen Dienstleistungen der organisatorischen Einheit in vollem Umfang erbracht werden. C 4.3 Die Festlegung der Diensteinteilung erfolgt unter der Verantwortung des/der Leiters/-in der jeweiligen organisatorische Einheit. C 5 Abrechnung der Gleitzeitperiode C 5.1 Zu Beginn jeden Kalendermonats erfolgt die Abrechnung der Gleitzeitperiode des Vormonats. Dabei wird ein allfälliges Zeitguthaben oder eine Zeitschuld aus der Gegenüberstellung der monatlichen Sollzeit mit der tatsächlichen erbrachten Arbeitszeit unter Berücksichtigung der gemäß C 9.2 bewerteten Abwesenheiten sowie einer Übernahme des Abrechnungsstandes (Zeitguthaben oder -schuld) aus dem Vormonat errechnet. gültig ab: sobald wie möglich Seite 8 von 32

9 C 5.2 An Zeitguthaben können bis zu 80 Stunden in die nachfolgende Gleitzeitperiode übernommen werden. C 5.3 An Zeitschulden können bis zu 10 Stunden in die nachfolgende Gleitzeitperiode übernommen werden. C 5.4 Die Arbeitnehmer/-innen müssen sich die Arbeitszeit grundsätzlich derart einteilen, dass ihr Zeitkonto am Ende der Gleitzeitperiode ausgeglichen ist. C 5.5 Ergeben sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Beendigung der Gleitzeitregelung für den/die einzelne/n Arbeitnehmer/-in ein Zeitguthaben oder Zeitschulden, so sind diese grundsätzlich vorher abzubauen. Konnten Zeitguthaben bis zum Ende des Dienstverhältnisses nicht oder nicht zur Gänze abgebaut werden, so sind diese Stunden als Überstunden in der Endabrechnung zu berücksichtigen. C 6 Ausnahmen zu den Zeitgrenzen C 6.1 Aus wichtigen betrieblichen Gründen kann vom Leiter/von der Leiterin der organisatorische Einheit die Dienstanordnung zu den Gruppenzeiten für einen befristeten Zeitraum durch alternative Regelungen abgeändert werden. C 6.2 Der/Die Arbeitnehmer/-in kann beim/bei der Leiter/-in der organisatorischen Einheit um Aufhebung der Kernarbeitszeit ansuchen. Solche Ansuchen sind vom/von der Leiter/-in und der Personalabteilung zu entscheiden. Dabei kann ein Einspruchsrecht einer zusätzlichen Leitungsebene per Dienstanordnung der Geschäftsführung angeordnet werden. C 6.3 Anträge und Entscheidungen im Sinne von C 6.1 und C 6.2 sind schriftlich zu begründen. Entscheidungen sind dem/der Arbeitnehmer/-in und dem Betriebsrat spätestens 3 Arbeitstage vorher und spätestens 2 Wochen nach Beantragung zur Kenntnis zu bringen. C 7 Überstunden C 7.1 Überstunden, die entsprechend den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zuschlagspflichtig sind, liegen vor, wenn über Anordnung durch den/die zuständige/n Vorgesetzte/n Arbeitsstunden a) außerhalb des Gleitzeitrahmens geleistet werden, oder b) die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden überschritten wird. C 7.2 Anordnungen im Sinn von C 7.1 liegen auch vor, wenn vom/von der Vorgesetzten Aufgaben zugeteilt wurden, die nur durch Überstundenleistungen erfüllt werden können, der/die Arbeitnehmer/-in dies dem/r Vorgesetzte/n mitteilt und dieser keine alternativen Anordnungen trifft. C 7.3 Nicht angeordnete oder nicht genehmigte Arbeitszeiten außerhalb des Gleitzeitrahmens bzw. über der täglichen Normalarbeitszeit hinaus gelten nicht als Überstunden. C 7.4 Die Arbeitnehmer/-innen dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn dieser keine berücksichtungswürdigen Interessen ihrerseits entgegen stehen. gültig ab: sobald wie möglich Seite 9 von 32

10 C 7.5 Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden (siehe C 1.11) ist der Beobachtungszeitraum für Überstunden, für die der gesetzliche Zuschlag gebührt, das Kalenderjahr. C 8 Zuschläge C 8.1 Für Mehrdienstleistungen gelten folgende Zuschläge: a) Überstunden innerhalb des Gleitzeitrahmens 50% b) an Samstagen (7-22 Uhr) 50% c) an Sonn- und Feiertagen (7-22 Uhr) 100% d) in der Nacht (22-7 Uhr) 100% C 8.2 Überstunden und Zuschläge gelangen mit dem auf die Abrechnung folgenden Monat zur Auszahlung. C 9 Abwesenheit und Dienstverhinderung C 9.1 Arztbesuche und Behördenwege innerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit zählen als Arbeitszeit, wenn sie unmittelbar vor oder nach einer regulär geleisteten Arbeitszeit liegen und zu keinem anderen Zeitpunkt außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit erfolgen konnten. C 9.2 Für die Bewertung von Abwesenheiten gilt die fiktive Normalarbeitszeit. C 9.3 Bei Urlaubs-, Krankenstands- und Pflegeurlaubstagen wird zusätzlich die Aliquotierung der Überstundenpauschale zugrunde gelegt. C 10 Arbeitszeitaufzeichnung C 10.1 Der/Die Arbeitnehmer/-in hat Aufzeichnungen über Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitsverrichtung zu führen. Die Aufzeichnungen sind tagesaktuell evident zu halten und bei allfälligen Kontrollen vorzuzeigen. C 10.2 Überstunden, Abwesenheiten gemäß C 6.2 oder C 9 sowie Urlaubstage, Krankenstand, etc. sind entsprechend aufzuzeichnen. C 10.3 Der/Die Arbeitnehmer/-in muss seine/ihre Arbeitszeitaufzeichnung bis zum fünften Arbeitstag des Folgemonats im Wege des/der Vorgesetzten an die Personalabteilung übermitteln. Eine nachträgliche Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnung ist nicht gestattet. C 10.4 Die Aufzeichnungen erfolgen ausschließlich mit der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten EDV-gestützten elektronischen Arbeitszeitaufzeichnung. Die monatliche Übermittlung erfolgt per elektronischer Datenübertragung. C 10.5 Zur Bewertung der Arbeitszeiten, die durch das Hoch- und Niederfahren der PC's geleistet werden, wird an Arbeitstagen an denen Arbeitsbeginn, Arbeitsende oder beide automatisch durch die Software vorgegeben werden, ein automatischer Zeitzuschlag von 7 Minuten gewährt, der elektronisch umzusetzen ist. gültig ab: sobald wie möglich Seite 10 von 32

11 C 10.6 Sollte eine EDV-gestützte elektronische Arbeitszeitaufzeichnung für den/die Arbeitnehmer/-in aus technischen Gründen nicht verfügbar sein, sind entsprechende von der Personalabteilung zur Verfügung gestellte Formulare zu verwenden. C 11 Arbeitszeitbilanz C 11.1 Einmal jährlich ist eine Arbeitszeitbilanz des letzten Kalenderjahres zu erstellen. Diese ist bis spätestens Ende März des darauffolgenden Kalenderjahres mit dem Betriebsrat zu beraten. C 11.2 Die Arbeitszeitbilanz beinhaltet: a) die Anzahl der im Betrieb Beschäftigten b) die vereinbarte Arbeitszeit, sowie deren Zusammensetzung nach Normalarbeitszeit und Überstundenpauschale c) die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, sowie Zeitguthaben/-schulden und Überstunden (nach Zuschlagsgruppen) d) die Anzahl der offenen Urlaubstage C 11.3 Die Arbeitszeitbilanz ist nach den organisatorischen Einheiten aufzugliedern. C 12 Teilzeitbeschäftigte Die in dieser Betriebsvereinbarung angeführten Begriffsbestimmungen, Zeitangaben und Zeitgrenzen sind für Teilzeitbeschäftigte analog anzuwenden. C 13 Ausnahmen Ausnahmen von dieser Gleitzeitvereinbarung für alle anderen als die in Kap. A dieser Betriebsvereinbarung bezeichneten Fälle, können vom zuständigen Vorgesetzten in außergewöhnlichen Fällen im Sinne von 20 AZG angeordnet werden. C 14 Berechnungsformeln Für die Berechnungen und Auswertungen der Arbeitszeitaufzeichnung kommen folgende Formeln zum Einsatz: C 14.1 fiktive Normalarbeitszeit wöchentliche Normalarbeitszeit / Anzahl Arbeitstage pro Woche C 14.2 monatliche Sollarbeitszeit (fiktive Normalarbeitszeit x Anzahl Arbeitstage im Monat) + Stundenausmaß Überstundenpauschale C 14.3 Jahressollarbeitszeit (fiktive Normalarbeitszeit x Anzahl Arbeitstage im Kalenderjahr) + (Stundenausmaß Überstundenpauschale x 12) C 14.4 Stundenausmaß für Überstundenpauschale {Betrag Überstundenpauschale / (Grundgehalt / 173 x 1,5)} x 14 / 12 Anm.: Abrundung auf nächste ganze Zahl C 14.5 Aliquotierung aus Überstundenpauschale pro Urlaubs-, Pflegeurlaubs-, Krankenstandstag Stundenausmaß Überstundenpauschale / 20 gültig ab: sobald wie möglich Seite 11 von 32

12 C 14.6 monatliche Aliquotierung aus Überstundenpauschale (Stundenausmaß Überstundenpauschale / 20) x Anzahl Urlaubs-, Pflegeurlaubs- und Krankenstandstag C 14.7 monatliches Zeitguthaben (Zeitschuld) Zeitguthaben/-schuld aus Vormonat + aufgezeichnete Arbeitszeit + {(Anzahl Urlaubstage + Pflegeurlaubstage + Krankenstandstage) x (Überstundenpauschale in Stunden / 20)} monatliche Sollzeit Kapitel D Entgeltfortzahlung und Dienstverhinderung D 1 Entgeltfortzahlung Sind die Arbeitnehmer/-innen nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Leistung ihrer Dienste verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, so behalten sie ihren Anspruch auf 100% des Entgelts gemäß 8 AngG a) bis zum 15. Dienstjahr 8 Wochen b) ab dem 16. bis zum 25. Dienstjahr 10 Wochen c) ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen d) und je weitere 4 Wochen auf 50 % des Entgeltes. D 2 Dienstverhinderung Bei Dienstverhinderung aus wichtigen Gründen besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes gemäß 8 (3) AngG z.b. a) bei eigener Eheschließung, Ableben des Ehegatten (der Ehegattin), der Kinder, Eltern, des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin, Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin), Übersiedlung des eigenen Haushaltes 3 Arbeitstage b) bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern, zur Vorbereitung für einschlägige Prüfungen 2 Arbeitstage c) Ableben der Geschwister, Schwiegereltern, Schulantritt eines Kindes in der ersten Klasse der Pflichtschule, vor dem Einrücken zum Präsenz- oder Zivildienst 1 Arbeitstag d) bei Teilnahme an der Beerdigung des Ehegatten (Lebensgefährten), der Eltern, Kinder, Schwiegereltern oder Geschwister, Großeltern oder andere naher Verwandter der Tag des Ereignisses e) Aufsuchen von Gerichten, Schulen, Behörden und Ämtern, ärztlicher Behandlung, Beistandsleistung gemäß 8 (3) AngG die erforderliche Zeit E 1 Urlaub Kapitel E Urlaub E 1.1 Den Arbeitnehmer/-innen gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub gemäß den Vorschriften des Urlaubsgesetzes. E 1.2 Entscheidungen über die Bewilligung des Urlaubs sind den Arbeitnehmer/- innen und dem Betriebsrat spätestens 2 Wochen nach Beantragung zur Kenntnis zu bringen. gültig ab: sobald wie möglich Seite 12 von 32

13 E 1.3 Für die Bemessung des Urlaubes werden den Arbeitnehmer/-innen Dienstzeiten aus früheren Dienstverhältnissen angerechnet. Die Zeiten eines mit Erfolg abgeschlossenen Hochschulstudiums und die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer Allgemeinbildenden Höheren oder Berufsbildenden Mittleren oder Höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242, oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, sind anzurechnen. Dies gilt auch für einschlägige Fortbildungskurse und -studien, die mit einem öffentlich anerkannten Diplom abgeschlossen wurden. E 1.4 Nach einer Dienstzeit von 3 Jahren im FSW gebührt ein Arbeitstag Zusatzurlaub und nach jeweils weiteren 3 Jahren je ein weiterer Arbeitstag. a) 3 Jahre 26 Arbeitstage b) 6 Jahre 27 Arbeitstage c) 9 Jahre 28 Arbeitstage d) 12 Jahre 29 Arbeitstage e) usw. E 1.5 Kriegsbeschädigte, Invalide und Beschädigte nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Heeresversorgungsgesetz sowie Körperbehinderte erhalten zu dem in Absatz 2 und 3 festgesetzten Urlaub einen Zusatzurlaub. Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von a) 20 % 2 Arbeitstage b) 30 % 3 Arbeitstage c) 40 % 4 Arbeitstage d) 50 % 5 Arbeitstage. E 1.6 Schwerversehrten gemäß 205 (4) ASVG gebührt ein Zusatzurlaub im Ausmaß von 6 Arbeitstagen. E 1.7 Der Grad der Erwerbsminderung Körperbehinderter ist durch Vorlage eines Bescheides nachzuweisen. E 2 Betriebsurlaub E 2.1 Für Karfreitag wird für sämtliche Arbeitnehmer/-innen Betriebsurlaub vereinbart. Dieser Tag wird vom Urlaubsguthaben der Arbeitnehmer/-innen abgezogen. E 2.2 Dieser Abzug erfolgt nicht bei Angehörigen jener Kirchen, für die der Karfreitag lt. 7 Abs 3 ARG ein gesetzlicher Feiertag ist sowie bei Zivildienern, geringfügig Beschäftigten und Arbeitnehmern/-innen, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem Karfreitag des jeweiligen Kalenderjahres beginnt. E 3 Arbeitsfreie Tage Der 24. und der 31. Dezember sind für alle Arbeitnehmer/-innen des FSW unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei. gültig ab: sobald wie möglich Seite 13 von 32

14 Kapitel F Bildungsfreistellung und Studienurlaub F 1.1 Die Geschäftsführung hat den Arbeitnehmer/-innen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes von drei Wochen im Dienstjahr zu gewähren. Davon sind zwei Wochen im Dienstjahr für nachgewiesene Bildungs- und Studienzwecke im Sinne des 2 (3) dieser Betriebsvereinbarung bzw. 94 ArbVG zu verwenden. Berufsbegleitende Fortbildung ist vom Arbeitgeber zu bezahlen (z.b. Kursgebühren), bzw. kann auch ein Fortbildungspauschale von mindestens 1.500,-- pro Arbeitnehmer/-in und Dienstjahr bezahlt werden. F 1.2 Für die Planung und Durchführung erforderlicher berufsbegleitender Fortbildung von Arbeitnehmer/-innen sind mit dem Betriebsrat geeignete Maßnahmen zu vereinbaren. F 1.3 Den Ersatzbetriebsrät/-innen wird eine Bildungsfreistellung von 1 Woche jährlich unter Fortzahlung des Entgeltes im Sinne des 118 ArbVG gewährt. Für Betriebsräte/-innen gelten die Regelungen der 118 bis 119 ArbVG. Kapitel G Karenzierung G 1.1 Die Geschäftsführung kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat den Arbeitnehmer/-innen auf Ansuchen eine Freistellung unter teilweisem oder gänzlichen Verzicht auf die Bezüge bis zum Ausmaß von einem Jahr bewilligen. Wenn es im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann auch eine längere Karenzierung gewährt werden. Für arbeitsrechtliche Ansprüche, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, gilt die Zeit einer Karenzierung nicht als Unterbrechung der Dienstzeit. Für die Zeit der Karenzierung gebührt kein Urlaub gemäß Kapitel E. G 1.2 Die Arbeitnehmer/-innen haben nach einer Beschäftigungsdauer von 3 Jahren beim Fonds ein Recht auf Karenzierung. Für die Form der Karenzierung kommen alle in Österreich gängigen Modelle in Frage. Über die konkreten Modalitäten der Karenzierung ist Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer/-in und Betriebsrat herzustellen. G 1.3 Nach Geburt eines Kindes soll der Karenzurlaub, wahlweise von Vater oder Mutter beantragt, um maximal 24 Monate verlängert werden können. Die Zeiten des Eltern-Karenzurlaubes sowie mögliche Verlängerungen werden als Dienstzeit angerechnet. G 1.4 Bei Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch den Vater beträgt die Frist zur Bekanntgabe des Karenzurlaubes bzw. des Zeitpunktes und der Dauer 8 Wochen vor Inanspruchnahme. G 1.5 Nach Ende des Karenzurlaubes gemäß EKUG und EKUEG beträgt der Kündigungsschutz 20 Wochen. gültig ab: sobald wie möglich Seite 14 von 32

15 Kapitel H Supervision H 1.1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer/-innen Einzelsupervision im Rahmen der Dienstzeit und auf Kosten des Arbeitgebers im Ausmaß von einer Stunde wöchentlich zu ermöglichen. H 1.2 Die Teilnahme bzw. die Auswahl des Supervisors/der Supervisorin obliegt den Arbeitnehmer/-innen bzw. dem Team. Supervisor/-innen sollen eine einschlägige abgeschlossene Ausbildung haben. H 1.3 Bei Arbeit in Teams bzw. Gruppen ist darüber hinaus noch Team- bzw. Gruppensupervision im Ausmaß von 2 Stunden 14tägig zu ermöglichen. Aufgrund der außergewöhnlichen psychischen Belastung der Arbeit sind die Arbeitnehmer/-innen zu einer Teilnahme an der Teamsupervision verpflichtet. Kapitel I Auswahl der MitarbeiterInnenvorsorgekasse I 1 Gegenstand Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat hat der FSW eine Vereinbarung über die Auswahl einer MitarbeiterInnenvorsorgekasse gemäß 9 Abs 1 Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) getroffen. I 2 Zeitlicher Geltungsbereich Die Regelungen über die MitarbeiterInnenvorsorgekasse gelten im Sinne des BMVG auf unbestimmte Zeit. I 3 Persönlicher Geltungsbereich Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmer/-innen und Lehrlinge des FSW, welche in den Anwendungsbereich des BMVG fallen. I 4 Auswahl der MitarbeiterInnenvorsorgekasse Folgende MitarbeiterInnenvorsorgekasse wird ausgewählt: BAWAG/ALLIANZ, Hietzinger Kai , 1130 Wien Diesen Bestimmungen zugrunde gelegt wird der mit 18. Februar 2003 datierte Vertrag auf Abschluss eines Beitrittsvertrages mit oben genannter MitarbeiterInnenvorsorgekasse. I 5 Besondere Information Die Geschäftsführung hat dem Betriebsrat eine Abschrift des mit der ausgewählten MitarbeiterInnenvorsorgekasse geschlossenen Beitrittsvertrages übermittelt. Erhält die Geschäftsführung seitens der MitarbeiterInnenvorsorgekasse sonstige, den Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung berührende Informationen, so hat sie auch diese unverzüglich an den Betriebsrat weiter zu leiten. I 6 Wechsel der MitarbeiterInnenvorsorgekasse I 6.1 Die Bestimmungen über die Auswahl der MitarbeiterInnenvorsorgekasse ( 9, 10 BMVG) gelten auch für den Fall der Beendigung des Beitrittsvertrages und des Wechsels der MitarbeiterInnenvorsorgekasse. gültig ab: sobald wie möglich Seite 15 von 32

16 I 6.2 Auf Verlangen des Betriebsrates wird nach unmittelbarer Übermittlung der Kontonachrichten mit der Geschäftsführung über die Entwicklung der Ansprüche nach dem BMVG beraten. Dabei werden insbesondere die Kosten und Veranlagungsergebnisse der ausgewählten MitarbeiterInnenvorsorgekasse überprüft. Zeigt sich, dass die Auswahl einer anderen MitarbeiterInnenvorsorgekasse im Sinn der Interessen der Arbeitnehmer/-innen günstiger wäre, wird die Geschäftsführung dem Wechsel zustimmen und in Absprache mit dem Betriebsrat die erforderlichen Schritte setzen. I 7 Herbeiführen einer einvernehmlichen Lösung Treten hinsichtlich der Auslegung bzw. der Anwendung dieser Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten auf oder herrscht Uneinigkeit in der Frage der Kündigung des Beitrittsvertrages zur MitarbeiterInnenvorsorgekasse, so verpflichten sich die Parteien dieser Betriebsvereinbarung dazu, vor einer Anrufung der Schlichtungsstelle Gespräche zu führen und zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kapitel J Betriebliche Sozialleistungen J 1 Aktion verbilligtes Mittagessen J 1.1 Für sämtliche Arbeitnehmer/-innen und Lehrlinge im FSW besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an der Aktion für verbilligtes Mittagessen. J 1.2 Für von der Stadt Wien abgeordnete oder zugewiesene Bedienstete gelten die Regelungen der Aktion verbilligtes Mittagessen für Bedienstete der Stadt Wien in der jeweils gültigen Fassung. J 1.3 Arbeitnehmer/-innen des FSW erhalten für jeden tatsächlich geleisteten Arbeitstag zu Beginn jeder Arbeitswoche einen Lebensmittelgutschein im Wert von 1,10. J 1.4 Pro begonnenem Beschäftigungsmonat erhalten Arbeitnehmer/-innen einen Geschenkgutschein im Wert von 7 als Sachzuwendung. Die Ausgabe dieser Sachzuwendung erfolgt einmal jährlich im Dezember des laufenden Kalenderjahres. J 1.5 Im Falle von Änderungen der Aktion verbilligtes Mittagessen für Bedienstete der Stadt Wien wird im Rahmen der steuerrechtlich sinnvollen Möglichkeiten eine adäquate Adaptierung der Bestimmungen zu J 1.3 und J 1.4 vereinbart. J 1.6 Im Falle eine Beendigung der Aktion verbilligtes Mittagessen für Bedienstete der Stadt Wien verlieren die Regelungen in J 1.3 und J 1.4 ihre Gültigkeit. Betriebsrat und Geschäftsführung werden in diesem Fall innerhalb von 6 Monaten eine Nachfolgeregelung vereinbaren. J 2 Schutzimpfungen ArbeitnehmerInnen des FSW, die in direktem Kontakt mit KlientInnen stehen, können auf eigenen Wunsch auf Kosten des FSW eine Hepatitis- und/oder Tuberkulose- Schutzimpfung erhalten. J 3 Fahrtkostenzuschuss gültig ab: sobald wie möglich Seite 16 von 32

17 J 3.1 Die Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zum und vom Arbeitsplatz werden unter Berücksichtigung des ständigen ordentlichen Wohnsitzes bis zur Wiener Stadtgrenze vergütet. J 3.2 Allen Arbeitnehmer/-innen steht auf Kosten des FSW eine Jahreskarte der Wiener Linien zu. Die Kosten dafür werden den Arbeitnehmer/-innen mit dem ersten Gehalt des Kalenderjahres bzw. bei Anstellung während eines laufenden Kalenderjahres der aliquote Anteil mit dem ersten Gehalt des Beschäftigungsverhältnisses überwiesen. Dienstliche Fahrten innerhalb Wiens gelten damit als abgegolten. J 4 Kinderzulage & Betriebskindergarten Angestellte, die den Kinderfreibetrag geltend machen können, erhalten eine Kinderzulage von 25,-- pro Kind und Monat. Dieser Betrag erhöht sich bei Kindern, welche den Kindergarten besuchen, auf 50,-- solange für diese Kinder kein Betriebskindergarten zur Verfügung steht. Die Geschäftsführung verpflichtet sich jährlich mit Stichtag 31. Jänner zu erheben, für wie viele Kinder von Arbeitnehmer/-innen Bedarf an einem Betriebskinderkarten besteht. Sobald diese Zahl 20 übersteigt werden Betriebsrat und Geschäftsführung Verhandlungen über die Errichtung eines Betriebskindergartens aufnehmen mit dem Ziel, diesen bis zum Beginn des folgenden Schuljahres einzurichten. J 5 Gesundheitsförderung Gesundheitsfördernde Aktivitäten und Veranstaltungen (insbesondere der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/-innen und des Betriebsrates) werden seitens der Geschäftsführung über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus mit 100,-- pro Arbeitnehmer/-in und Jahr gefördert. Des weiteren unterstützt die Geschäftsführung die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen seitens der Arbeitnehmer/-innen mit der Übernahme der Teilnahmegebühr wenn diese 1. vom Betriebsrat organisiert wird und 2. die Teilnehmer/-innen in vom FSW zur Verfügung gestellter Sportbekleidung (T-Shirts o.ä.) antreten. J 6 Krankenscheine bzw. E-Card Der FSW übernimmt die Kosten der Krankenscheine bzw. in Zukunft der E-Card für die Arbeitnehmer/-innen und allfällig auch ihrer Angehörigen. J 7 Arbeitskleidung Den Arbeitnehmer/-innen wird erforderlichenfalls geeignete Arbeitskleidung bzw. Arbeitsschutzkleidung zur Verfügung gestellt, für deren Reinigung und Instandhaltung der Betrieb aufkommt. Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum des Betriebes. J 8 Betriebsratsfonds Wenn die Arbeitnehmer/-innen einen Betriebsratsfonds errichtet haben, zahlt der Arbeitgeber im Sinne des EStG in der jeweils geltenden Fassung dieselben Beträge wie die Arbeitnehmer/-innen als Sozialbudget in den Betriebsratsfonds ein. K 1 Bezugsregelung K 1.1 Die Bezüge bestehen aus: Kapitel K Entgelt gültig ab: sobald wie möglich Seite 17 von 32

18 a) monatlichem Gehalt nach dem Gehaltsschema b) Sonderzahlungen c) sonstigen Entgelten, z.b. Zulagen K 1.2 Liegt die wöchentliche Arbeitszeit unter jener der vollbeschäftigten Arbeitnehmer/-innen, so ist das Gehalt zu aliquotieren. K 2 Einstufung K 2.1 Die Einstufung der Arbeitnehmer/-innen in Beschäftigungsgruppen aufgrund der in K 2.2 angeführten Ausbildungs- und Tätigkeitsmerkmale ist vom überwiegend wahrgenommenen Aufgabenbereich abhängig und erfolgt nach Lebensalter. Bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen sind Angestellte nach der höher bewerteten Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt. K 2.2 Die Arbeitnehmer/-innen sind nach Maßgabe des K 2.1 und den folgenden Bestimmungen in nachstehend angeführte Beschäftigungsgruppen einzureihen: a) Beschäftigungsgruppe 1 Arbeitnehmer/-innen, die Tätigkeiten ausführen, die keine besondere Ausbildung erfordern. b) Beschäftigungsgruppe 2 Arbeitnehmer/-innen, die Tätigkeiten ausführen, welche einschlägige Grundkenntnisse erfordern, z.b. einfache Ablagetätigkeit, Kopieren, Frankieren etc. c) Beschäftigungsgruppe 3 Technisches Personal mit entsprechenden Kenntnissen ohne einschlägige Ausbildung, Arbeitnehmer/-innen mit Grundkenntnissen in der allgemeinen Büroarbeit ohne Praxis, Datatypist/-innen, Hilfskräfte und ungeprüftes Personal unter regelmäßiger Aufsicht arbeitend. d) Beschäftigungsgruppe 4 Technisches Personal mit einschlägiger Ausbildung, Schreibkräfte mit Kenntnissen in Phonotypie, Stenotypie, Textverarbeitung, Hilfskräfte im Rechnungswesen, Kassakräfte, TelefonistInnen. e) Beschäftigungsgruppe 5 Qualifiziertes technisches Personal, Büropersonal mit perfekten Phonotypiekenntnissen oder für den Betrieb wertvollen Spezialkenntnissen, Telefonist/-innen mit entsprechenden Fremdsprachenkenntnissen, Arbeitnehmer/-innen in der Buchhaltung, die mit der Führung von Konten betraut sind. Im EDV-Bereich: Operator/-innen und Personen, die mit der selbständigen elektronischen Erstellung von Texten, Tabellen, Layout und Graphik beauftragt sind. Hilfskräfte im sozialen Arbeitsbereich. f) Beschäftigungsgruppe 6 Qualifizierte Arbeitnehmer/-innen, die als Assistent/-innen von Sachbearbeiter/-innen beschäftigt sind, selbständige Buchhalter/-innen bis zur Rohbilanz, selbständige Gehaltsund/oder Lohnverrechner/-innen, selbständige Sekretär/-innen. Arbeitnehmer/-innen mit einschlägiger Matura. Arbeitnehmer/-innen mit selbständiger, verantwortlicher Beratungs- und/oder Betreuungstätigkeit (z.b. Sozialarbeiter/-innen, diplomiertes Krankenpflegepersonal, diplomierte Behindertenbetreuer/-innen, Ergotherapeut/-innen, Hauskrankenpfleger/-innen, Beschäftigungstherapeut/-innen). Soweit Arbeitnehmer/-innen der Beschäftigungsgruppe 6 in einem Team ohne Leitung gemeinsam für Aufgaben der Führung und des Betriebsmanagements zuständig sind, gültig ab: sobald wie möglich Seite 18 von 32

19 wird der Mittelwert der Differenz zwischen Beschäftigungsgruppe 6 und 7 auf diese Arbeitnehmer/-innen zu grundsätzlich gleichen Teilen aufgeteilt. g) Beschäftigungsgruppe 7 Leiter/-innen der Buchhaltung und/oder Gehaltsverrechnung, ControllerInnen, selbständige Sachbearbeiter/-innen (z.b. im pädagogischen oder juristischen Bereich) mit mehrjähriger Praxis. Ärzt/-innen, Psycholog/-innen, Psychotherapeut/-innen, Sozialwissenschafter/-innen, Projektleiter/-innen, Projektmanager/-innen und Leiter/-innen von Abteilungen im sozialen Arbeitsbereich. Systemverantwortliche im Bereich der EDV, Programmierer/-innen, die selbständig mit der Programmentwicklung beauftragt sind. h) Beschäftigungsgruppe 8 Leitende Arbeitnehmer/-innen, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind (AZG 1. (2) Z.8), z.b. Leiter/-innen der Fachbereiche, von Stabstellen, der kaufmännischen Abteilung, des Personalwesens uns sonstiger Stabstellen. i) Beschäftigungsgruppe 9 Leitende Arbeitnehmer/-innen, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht (ArbVG 36 (2) Z. 2), wie Mitglieder der Geschäftsführung. K 3 Stellvertretung Die vorübergehende Stellvertretung von Arbeitnehmer/-innen in einer höheren Beschäftigungsgruppe von mindestens drei Kalendertagen wird rückwirkend ab dem ersten Tag durch eine Vertretungszulage entlohnt. Diese beträgt pro Tag den 20sten Teil des Differenzbetrages zwischen dem Monatsgehalt in der jeweiligen bzw. nächsthöheren Beschäftigungsgruppe. K 4 Gehaltsvorrückung Nach einer Dienstzeit von jeweils 5 Jahren gebührt den Arbeitnehmer/-innen das Gehalt der nächsthöheren Bezugsstufe. Angestellte, die mindestens 5 Jahre im Dienste des Betriebes stehen und bereits 5 Jahre das Gehalt der höchsten Bezugsstufe ihrer Beschäftigungsgruppe bezogen haben, gebührt das nächsthöhere in der nächsten Beschäftigungsgruppe vorgesehene Gehalt. Diese Umstufung muss höher als die Hälfte der neuen Bezugsstufe sein. Weitere Vorrückungen erfolgen nach jeweils 5 Jahren. K 5 Gehaltsautomatik K 5.1 Die Entgelte der Arbeitnehmer/-innen werden immer um den höchsten Prozentsatz bzw. den Eurobetrag angehoben, um den die Bezüge der Gehaltstafel Vertragsbedienstete bei der Gemeinde Wien erhöht werden. Die Entgelterhöhung tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft. K 5.2 Die Entgelte werden jeweils auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet. K 5.3 Überzahlungen werden mit Ausnahme bestehender Einzelverträge ausdrücklich ausgeschlossen. K 6 Gehaltsschema gültig ab: sobald wie möglich Seite 19 von 32

20 Beschäftigungsgruppe Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr ab dem 56. Lebensjahr K 7 Sonderzahlungen K 7.1 Die Arbeitnehmer/-innen erhalten jedes Jahres eine Urlaubsremuneration in der Höhe des Juni-Entgeltes. Diese wird je zur Hälfte mit dem März- und mit dem Juni-Gehalt ausbezahlt. K 7.2 Weiters erhalten die Arbeitnehmer/-innen jedes Jahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Dezember-Entgeltes. Diese wird je zur Hälfte mit dem September- und mit dem November-Gehalt ausbezahlt. K 7.3 Den während des Jahres ein- oder austretenden Arbeitnehmer/-innen gebührt der aliquote Teil dieser Remuneration. Für jene Arbeitnehmer/-innen, deren Dienstverhältnis gelöst wurde, nachdem sie die Remunerationen bereits erhalten haben, erfolgt keine Rückverrechnung. K 7.4 Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die gesetzlich angeführten Fälle: 14 und 15/2 des Mutterschutzgesetzes, 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, 119/3 Arbeitsverfassungsgesetz und 11 Arbeitsvertragrechtsanpassungsgesetz. K 8 Entgeltauszahlung K 8.1 Die Entgeltauszahlung erfolgt nach der Probezeit monatlich im vorhinein (also spätestens mit Monatsletztem des Vormonats). Sollte der Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, so erfolgt die Auszahlung bzw. Überweisung so zeitgerecht, dass das Entgelt den Arbeitnehmer/-innen am vorhergehenden Arbeitstag zur Verfügung steht. K 8.2 Die Überweisung der laufenden Bezüge auf ein Gehaltskonto gilt als vereinbart. Daher trägt die Spesen des Kontos der Arbeitgeber. Diese werden mindestens mit jenem Betrag pauschal abgegolten, der für die Scheckkarte mit Bankomatfunktion jährlich zu zahlen ist. Der Betrag wird einmal jährlich im vorhinein mit dem Gehalt im Jänner bzw. bei während des Jahres eintretenden Arbeitnehmer/-innen der aliquote Teil mit dem ersten Gehalt ausbezahlt. K 8.3 Die auf die Entlohnung entfallenden Steuern sowie die von den Arbeitnehmer/-innen zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Abgaben werden jeweils von den Bezügen einbehalten. gültig ab: sobald wie möglich Seite 20 von 32

21 K 8.4 Den Arbeitnehmer/-innen ist eine schriftliche Abrechnung auszufolgen, aus welcher der Brutto-Bezug, die Zulagen und die Abzüge zu ersehen sind. K 9 Dienstjubiläen K 9.1 Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmer/-innen nach einer Beschäftigung im Fonds von a) 10 Jahren 1 Brutto-Monatsentgelt b) 15 Jahren 1,5 Brutto-Monatsentgelte c) 20 Jahren 2 Brutto-Monatsentgelte d) 25 Jahren 3 Brutto-Monatsentgelte als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. K 9.2 Diese Anerkennungszahlungen stehen für alle Jubiläen zu, die nach Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung eintreten. Auch Zeiten der Anstellung vor Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung zählen zur Errechnung der Anspruchsdauer. Angestellte werden im Zusammenhang mit Jubiläum an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung ihres Entgeltes vom Dienst befreit. K 10 Prämien K 10.1 Als Grundlage für die Ausschüttung von laufenden Prämien werden zusätzliche Einnahmen der Abteilungen, Fachbereiche und sonstigen organisatorischen Einheiten herangezogen. Dabei handelt es sich um alle Einnahmen, welche FSW, seine Fachbereiche oder einzelne Abteilungen des FSW dank der Leistung von einzelnen Arbeitnehmer/-innen zusätzlich zu regelmäßigen öffentlichen Förderungen und sonstigen regelmäßigen Einnahmen, die sich aus den Kernaufgaben der Abteilung ergeben, erwirtschaften. Dazu zählen insbes. Einnahmen aus Vortrags- und Fortbildungstätigkeit sowie Projektförderungen. K 10.2 Auf Grund der stark unterschiedlichen Beträge zusätzlicher Einnahmen kommen nach folgender Staffelung jeweils bestimmte Anteile der jeweiligen Einnahme nach dem unter K 10.3 erläuterten Aufteilungsschlüssel zur Ausschüttung: a) 1 bis 2.500,-- 100% b) bis 5.000,-- 75% c) bis ,-- 10% d) bis ,-- 2% e) über ,-- 1% f) 15%. K % der dadurch lukrierten Beträge gehen in einen betrieblichen Sozialfonds verwaltet vom Betriebsrat ein. Die Überweisungen an diesen seitens der Geschäftsführung erfolgen immer am Ende des auf das buchhalterische Quartal folgenden Kalendermonats für das jeweils zurückliegende Quartal, also für die Periode Januar-März: Ende April, für die Periode April-Juni: Ende Juli, für die Periode Juli-September: Ende Oktober und schließlich für die Periode Oktober-Dezember: Ende Januar des folgenden Kalenderjahres. gültig ab: sobald wie möglich Seite 21 von 32

22 K 10.4 Die Auszahlung der restlichen 50% erfolgt Ende Januar des folgenden Kalenderjahres gleichmäßig an alle MitarbeiterInnen des FSW per Überweisung auf das Gehaltskonto und wird extra auf dem Lohnzettel der ArbeitnehmerInnen ausgewiesen. Dies schließt die Vereinbarung zusätzlicher Prämien zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung nicht aus. K 10.5 Einmal jährlich ist eine Bilanz der zusätzlichen Einnahmen und der daraus resultierenden Prämien des letzten Kalenderjahres zu erstellen. Diese ist bis spätestens Ende März des darauffolgenden Kalenderjahres mit dem Betriebsrat zu beraten. Sie ist nach den organisatorischen Gegebenheiten des FSW (z.b. Fachbereiche, Abteilungen, u.ä.) aufzugliedern und beinhaltet: a) die Höhe der zusätzlichen Einnahmen gegliedert nach den unter K 10.2 genannten Grenzen b) die Höhe der daraus resultierenden Auszahlungen gegliedert nach den K 10.3f c) die Art der zusätzlichen Einnahmen (z.b. Projektmittel, Vortragstätigkeit, Fortbildungstätigkeit usw.) gegliedert nach den unter K 10.2 genannten Grenzen. Kapitel L Gestaltung spezifischer Arbeitsbedingungen L 1 Bildschirmarbeit L 1.1 Bei Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen und der Ergänzung oder Ausweitung bereits bestehender Anlagen, ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen. L 1.2 Bildschirmarbeitsplätze sind in erster Linie den schon in diesem fachlichen Bereich beschäftigten Arbeitnehmer/-innen anzubieten. L 1.3 Die Versetzung auf einen Bildschirmarbeitsplatz muss für die Betroffenen zumutbar sein und es muss für eine angemessene Einschulung während der Arbeitszeit gesorgt werden. L 1.4 Lehnen Angestellte aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit am Bildschirm ab, sind alle Möglichkeiten zu prüfen und den Arbeitnehmer/-innen ein gleichwertiger Arbeitsplatz vom Arbeitgeber anzubieten. Sollte über eine derartige Versetzung keine Einigung zustande kommen, können die betroffenen Arbeitnehmer/-innen ihr Dienstverhältnis unter Wahrung aller Ansprüche (wie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber) kündigen. L 1.5 Für die Einreihung der Arbeitnehmer/-innen in eine Beschäftigungsgruppe ist lediglich die Art ihrer Tätigkeit maßgebend, auch wenn diese teilweise o- der ganz am Bildschirm erfolgt. L 1.6 Arbeitsorganisation gültig ab: sobald wie möglich Seite 22 von 32

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