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1 Handlungsmöglichkeiten Was es schon alles gibt

2 Positionen der AG Personalvertretung zu Entwicklung, Einführung und zum Betrieb elektronischer Workflows in der DRV Mai 2009 Gestaltungsziele 2.1 Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeit erhalten 2.2 Geschäftsmodell der DRV: Kundenorientierung 2.3 Arbeitsteilung: Ganzheitliche Bearbeitung der Geschäftsprozesse 2.4 Ergonomie: Menschengerechte Organisation der Arbeit und Gesundheitsschutz 2.5 Automatisierung: Orientierung am Menschen 2.6 Führung und Leistungsbewertung: Soziale Kompetenzen nicht ersetzbar 2.7 Qualifizierung und Personalentwicklung: Breite fachliche und außerfachliche Kompetenzen erwerben Zum Zum weiteren Vorgehen 3.1 Workflowprojekte: Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen 3.2 Wirtschaftlichkeit: Alle Kosten berücksichtigen 3.3 Deutsche Rentenversicherung: Der Corporate Social Responsibility verpflichtet

3 Beschluss des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund Mai 2010 Die DRV ist über alle Kommunikationswege für ihre Kunden erreichbar in persönlichen und telefonischen Gesprächen, schriftlich, über s und über Internet. Die Kundinnen und Kunden wählen grundsätzlich selbst, welchen Weg sie nutzen wollen. Eine Priorisierung von Zugangswegen durch die Verwaltung, die zu einem mittelbaren oder unmittelbaren Ausschluss von Beratung und Leistungen führen kann, findet nicht statt.... Ziel der DRV ist die sachkundige und umfassende Beratung und Betreuung und die verlässliche Leistungserbringung für alle Kundinnen und Kunden... Darum findet die Bearbeitung der Anliegen durch qualifiziertes Personal statt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Sachbearbeitung und im Auskunfts- und Beratungsdienst sind in der Lage, den Kundinnen und Kunden sachlich zutreffend, zuverlässig und schnell Antworten auch zu komplexen Fragen zu geben. Arbeitsteilung und Spezialisierung in der Leistungserbringung werden so gestaltet, dass sie die Dienstleistungsqualität nicht beeinträchtigen....

4 Beschluss des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund Die Einführung neuer Arbeitsprozesse und techniken und die damit verbundene Reorganisation der Geschäftsprozesse erfolgen unter Beachtung der Interessen der Kundinnen und Kunden sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Zufriedenheit der Versicherten, Arbeitgeber, Rentner und Kooperationspartner mit der Qualität der Prozesse und der Ergebnisse zu sichern und noch weiter zu erhöhen ist das Ziel der Weiterentwicklung der Geschäftsprozesse, der Aufbau- und die Ablauforganisation sowie der Informationstechnologie Die Gesetzliche Rentenversicherung steht zusammen mit den anderen Sozialleistungsträgern in der Gesamtverantwortung für einen bürgerfreundlichen Sozialstaat deshalb arbeitet sie mit diesen Partnern an einer Verbesserung der Zusammenarbeit.Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang neben der Präsenz auf Bundesebene auch die Verankerung und Vernetzung in der Region, die durch die Deutsche Rentenversicherung (CSR)

5 Bildschirmarbeitsverordnung 2 Begriffsbestimmungen (1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. (2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit 1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten, 2. Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht, 3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder 4. sonstigen Arbeitsmitteln, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung. (3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.

6 Bildschirmarbeitsverordnung Begriffsbestimmung Beurteilung der Arbeitsbedingungen s.a. 5 ASG; ( insbes. Augen, körperliche Probleme und psych.) Anforderung an Gestaltung der AP (Gerät, sonstige Arbeitsmittel, Umgebung und Mensch/Maschine) Täglicher Arbeitsablauf (Unterbrechung durch andere Tätigkeiten oder Pausen) Augenuntersuchung

7 Bildschirm TV Ausstattung und Gestaltung der Arbeitsplätze Augenuntersuchung (G 37) Einweisung und Einarbeitung Schutzvorschriften (55.Ljh.; Eingruppierung; Augen; Schwangere) Ausschluss von Verhaltens- und Leistungskontrolle Arbeitsunterbrechungen (50:10)

8 RatSchTV 1 Begriffsbestimmung (1) Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind vom Arbeitgeber veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, wenn diese Maßnahmen für Angestellte zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 kommen als Maßnahmen z. B. in Betracht: e) Einführung anderer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren, auch soweit sie durch Nutzung technischer Veränderungen bedingt sind.

9 RatSchTV Geltungsbereich (DRV nur TgDRV im Westen und KBS) Begriffsbestimmung Arbeitsplatzsicherung (Stufenregelung; gleichwertig und gleichartig) Fortbildung/Umschulung Besonderer Kündigungsschutz (nach Umsetzung/Umschulung) Vergütungssicherung (abschmelzender Sicherungsbetrag) Abfindung (max. 18 Gehälter bei 25 Jh. Und über 40)

10 TVsA Geltungsbereich (Regionalträger Ost) Anderweitige Beschäftigung (nur gleichwertig am selben Ort; ggf. bei anderem AG; sonst niedriger) Fortbildung, Umschulung Besondere Arbeitszeit (zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigung für längstens 3 Jh.; bei AZ Reduzierung bis 20% kann Teillohnausgleich vereinbart werden) galt bis Ende 2012 Abfindung (1/4 Gehalt je Jh.; mindesten ½ max. 5 Gehälter)

11 TV Besi (nur DRV Bund) Unterrichtungspflicht Arbeitsplatzssicherung Beispiele Besi MS Qualifizierung Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entgeltsicherung (für 3 Jahre) Jobbörse Orientierungsaufenthalt Umzugskosten, Trennungsgeld, Hilfe bei Wohraumbeschaffung Abfindung (max. 20 Gehälter bei 18 Jh.)

12 Maßnahmen TV Geltungsbereich (alle DRV Träger u. TgDRV-Mitglieder) Abfindung wg. einvernehmlicher Kündigung (max. 25 Gehälter bei 13Jh.) Übergangsgeld bei AG Wechsel (max. 24 Mo. 30%) AZV mit Teillohn- oder Freizeitausgleich Rentenabschlagsausgleich Gestaltung Jahressonderzahlung (Umwandlung in freie Tage) Sonderurlaub (ohne Bezüge aus wichtigem Grund) s.a. 28 Mantel Angebot der Maßnahmen (nach Benehmen mit PR)

13 Dienstvereinbarungen z.b. Rahmenvereinbarungen IuK z.b. Rahmenvereinbarung Verwaltungsmodernisierung DV SAP aber DV Personalinformationssysteme DV elektronische Zeiterfassung DV Kameraüberwachung

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