Kinderschutz im neuen familienrechtlichen Verfahren

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1 Kinderschutz im neuen familienrechtlichen Verfahren Am sind mehrere Gesetzesänderungen im Familienrecht in Kraft getreten. Neben den Änderungen im Recht des Zugewinnausgleiches, der Neustrukturierung des Versorgungsausgleiches und einer Neufassung der Bestimmungen zu Ehe-Wohnungen und zu Haushaltsgegenständen nach der Ehescheidung wurde das familienrechtliche Verfahren völlig neu geregelt. Mit den neuen familienrechtlichen Verfahrensregelungen, ausschließlich die Kindschaftssachen betreffend, beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag. Die Kenntnis der Änderung auf diesem Feld ist wichtig für PraktikerInnen der Kinder- und Jugendarbeit, die eventuell auch als Verfahrens- oder Ergänzungspfleger, als Vormünder oder in anderer Funktion direkt oder indirekt mit Verfahren vor Familiengerichten zu tun haben, bzw. die mit Kindern, Jugendlichen oder Familien arbeiten, die von einem solchen Verfahren betroffen sind. Die Regelungen des familienrechtlichen Verfahrens findensichimneuengesetz über das Verfahren in Familiensachen in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zum besseren Verständnis des Gedankens des Kindesschutzes im Familienverfahrensrecht bedarf es zunächst eines Rückblicks auf die bisherige Gesetzgebung auf diesem Gebiet. Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Seit 2005 reagierte der Gesetzgeber auf mehrere tragische Fälle von Kindesvernachlässigung und -misshandlung, etwa die tragischen Todesfälle Jessica aus Hamburg-Jenfeld, März 2005 oder Lea-Sophie aus Schwerin, November Zunächst erließ der Gesetzgeber das Gesetz zur weiteren Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK/SGB VI), das am in Kraft trat. Die zentrale Vorschrift dieses Gesetzes war 8a SGB VIII, mit dem der präventive Schutzauftrag der öffentlichen Jugendhilfe mit dem Ziel verstärkt wurde, in Problemfällen frühzeitig die Familiengerichte einzuschalten. Allerdings gelang die Umsetzung nur dürftig, weil die Jugendämter sich weiterhin scheuten, das Familiengericht beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung frühzeitig zu befassen. von Michael Leipold Der Gesetzgeber regierte darauf mit dem Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls, das am in Kraft trat. Ziel dieses Gesetzes war es, den Schutz gefährdeter Kinder durch eine Verbesserung der Zusammenarbeit und der Kommunikation zwischen den Familiengerichten und den Jugendämtern zu verbessern. Das Gesetz zielt auf Prävention zum Schutz der Kinder vor dem Eintritt konkreter Gefährdungen. Durch das frühzeitige Einsetzen von Schutzmaßnahmen sollte die letzte Konsequenz, der Entzug des Sorgerechts und die Trennung von Kindern und Eltern, verhindert werden, indem die Einsicht und Bereitschaft der Eltern zur rechtzeitigen Inanspruchnahme von öffentlichen Hilfen gefördert werden soll. Schon seit 2003 befasste sich der Gesetzgeber mit der Reform des familienrechtlichen Verfahrens. Dies führte zur Schaffung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), das zum die Prinzipien des Kinderschutzes aus dem Gesetz von 2008 übernahm. Wesentlich für die MitarbeiterInnen aus dem Bereich der Offene Kinder- und Jugendarbeit können folgende Bestimmungen des FamFG sein: Vorrang- und Beschleunigungsgebot, 155 FamFG, Erörterungsgespräch bei Kindeswohlgefährdung, 157 FamFG, Hinwirken auf Erzielung eines Einvernehmens, 156 FamFG, Anhörung des Kindes, 159 FamFG, Anhörung der Eltern, 160 FamFG, Mitwirkung von Pflegepersonen, 161 FamFG, Mitwirken des Jugendamtes, 162 FamFG Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen, 166 FamFG, sowie die Neuregelung des Verfahrensbeistandes (bisher: Verfahrenspfleger), 158 FamFG. Auf den Inhalt der wichtigsten dieser Bestimmungen wird im Weiteren eingegangen. 42 FORUM für Kinder und Jugendarbeit 4/2009

2 Kinderschutz im neuen familienrechtlichen Verfahren Neuregelung bei Kindeswohlgefährdung in 1666 BGB Bevor die einzelnen Reglungen der Kindschaftssachen im FamFG erläutert werden, soll die neue Fassung des 1666 BGB durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohles (2008) beleuchtet werden BGB, der die gerichtlichen Maßnahmen bei einer sog. Gefährdung des Kindeswohls regelt, wurde durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 2008 geändert. In seinem Abs. 1 wird für einen gerichtlichen Eingriff nur noch vorausgesetzt, dass eine Kindeswohlgefährdung besteht und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Damit muss nicht mehr festgestellt werden, dass die Gefährdung des Kindeswohls auf dem Erziehungsversagen der Eltern oder dem Verhalten eines Dritten beruht. Außerdem fehlen die Gefährdungsursachen der missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge oder der Vernachlässigung des Kindes. Der gerichtliche Eingriff knüpft nunmehr unmittelbar an der Kindeswohlgefährdung an. Gegenstand der familiengerichtlichen Entscheidung ist somit nicht die Sanktionierung elterlichen Versagens, sondern die Sicherstellung der Grundbedürfnisse des Kindes. Der Gesetzgeber versprach sich davon, dass damit eine Stigmatisierung der Familie erspart bleibt. Auch wird den Eltern in vielen Fällen ein konkretes Fehlverhalten nur schwer nachzuweisen sein. Die Feststellung des elterlichen Versagens wird von den Eltern häufig als Vorwurf verstanden, was deren Kooperationsbereitschaft und damit den weiteren Hilfeprozess beeinträchtigt. Durch die Vereinfachung von 1666 Absatz 1 BGB bleibt die Schwelle für Eingriffe in die elterliche Sorge allerdings unangetastet. Fällt also ein Kind etwa durch Verletzungen oder erhebliche Verhaltensprobleme auf und sind deren Ursachen nicht eindeutig festzustellen ist die Gefährdung nicht durch geeignet Maßnahmen zu beheben, so ist das Familiengericht einzuschalten. Der entscheidende Anknüpfungspunkt für staatliche Schutzmaßnahmen ist allein die Kindeswohlgefährdung. Gegenstand der familiengerichtlichen Entscheidung ist nicht die Sanktionierung elterlichen Versagens, sondern die Sicherstellung der Grundbedürfnisse des Kindes. Allerdings wird es zur Bestimmung der geeigneten Maßnahme auch zukünftig unerlässlich sein, die Ursachen der Kindeswohlgefährdung zu ermitteln. Zudem wird eine Kindeswohlgefährdung i.d.r. nur vorliegen, wenn die Eltern in ihrer Schutzfunktion versagen. Die Feststellung der Kindeswohlgefährdung wird damit wohl nicht einfacher. Das Gericht hat die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr für das Kind erforderlich sind. In der bisherigen Praxis beschränkten sich die gerichtlichen Maßnahmen in den allermeisten Fällen auf den teilweisen oder vollständigen Entzug des Sorgerechts Absatz 3 BGB listet nunmehr in einem nicht abschließenden Katalog ( insbesondere ) mögliche Entscheidungsalternativen auf. Dies soll verdeutlichen, dass den Gerichten ein Auswahlermessen zusteht, wobei jeweils die geeignete, erforderliche und fallangemessene Maßnahme zu treffen ist (Verhältnismäßigkeitsprinzip). An erster Stelle stehen die Hilfe und Unterstützung der Eltern und das Ziel, das Familienband zu erhalten. Eine Trennung des Kindes von seiner Familie ist nur zulässig, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise also durch öffentliche Hilfe abgewendet werden kann. Mit der exemplarischen Aufzählung von in 1666 Absatz 3 BGB soll klargestellt werden, dass zunächst familienrechtliche Maßnahmen unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung oder der Herausnahme des Kindes in Betracht gezogen werden. Dabei wird an der Reihenfolge der genannten Maßnahmen auch deutlich, dass zunächst die Anordnung von Maßnahmen anderer Institutionen wie Jugendhilfe, Schule oder Gesundheitswesen zu erwägen ist. AdressatInnen der Maßnahme sind ausschließlich die Eltern. Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehören nach 1666 Abs. 3 BGB insbesondere Gebote, öffentliche Hilfe, wie zum Beispiel Leistungen der Kinder und Jugendhilfe und der Gesundheitsvorsorge in Anspruch zu nehmen, Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers des elterlichen Sorge, die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. FORUM für Kinder und Jugendarbeit 4/

3 Die Art und das Ausmaß des staatlichen Eingreifens haben sich nach den Bedürfnissen des Kindes zu bemessen. Zunächst hat der Staat durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen durchzuführen. Die Trennung von Kind und Eltern gegen deren Willen kommt nur als letztes Mittel bei einem schwerwiegenden Versagen der Erziehungsberechtigten in Betracht, das zu einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung führt. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot, 155 FamFG 155 FamFG, eine der zentralen Vorschriften des neuen Kindschaftsrechts, sieht für alle Rechtszüge ein Vorrag- und Beschleunigungsgebot für Verfahren vor, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohl betreffen. Da Kinder ein anderes Zeitempfinden haben als Erwachsene und Veränderungen schneller als endgültig erleben, kann dies wegen der eintretenden Entfremdung faktisch zu einer Vorentscheidung führen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 961). Die zügige Durchführung der Verfahren liegt im Interesse des Kindswohls. Das Gericht erörtert die Sache mit den Beteiligten in einem Termin, der spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist glaubhaft zu machen. In dem Termin hört das Gericht das Jugendamt an. Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Verfahrensbeteiligten zum Termin anordnen. Den Gerichten steht ein Auswahlermessen zu, wobei jeweils die geeignete, erforderliche und fallangemessene Maßnahme zu treffen ist. Das Beschleunigungsgebot ist nicht unumstritten. Eine sofortige und eingehende Beschäftigung des Gerichts mit Fällen von Kindeswohlgefährdungen ist notwendig. Nicht immer ist es allerdings sachgerecht, Kindschaftsverfahren möglichst schnell abzuschließen, weil die Eltern mitunter Zeit benötigen, eine einvernehmliche und dauerhafte Lösung zu finden. Eine frühe Terminierung lässt bezweifeln, ob bis zum Termin hinreichende Erkenntnis über die Lebensverhältnisse und die Beteiligten und damit über die Grundlagen für eine gerichtliche Entscheidung vorliegen. Andererseits wird eine Problemfamilie dem Jugendamt i.d.r. bekannt sein. Eine detaillierte Berichterstattung des Jugendamts im frühen Termin wird erforderlich sein, die meistens nicht erbracht werden kann. Oft kann auch ein Beobachten der Entwicklung von Nutzen sein. Das Beschleunigungsgebot erfordert eine gravierende Umstellung der gerichtlichen und behördlichen Praxis. Erörterung der Kindeswohlgefährdung, 157 FamFG Durch die Einführung eines Erörterungsgespräches soll den Eltern klar gemacht werden, dass diese primär für die Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl verantwortlich sind. Das Gericht soll mit den Eltern besprechen, wie einer möglichen Gefährdung der Kinder begegnet werden kann, etwa durch öffentliche Hilfen, und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfe haben kann. Diese rechtliche Möglichkeit bestand bereits bisher, wurde jedoch nicht hinreichend ausgeschöpft. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen beider Eltern anzuordnen und soll auch das Jugendamt zum Termin laden. Das Gericht kann bei Vorliegen entsprechender Gründe die Eltern getrennt persönlich anhören, etwa in Fällen häuslicher Gewalt. Der frühe Termin soll eine zügige und einvernehmliche Konfliktlösung zwischen den Beteiligten ermöglichen. Die Beschleunigung soll weitere Verletzungen und Eskalationen vermeiden helfen, etwa auch durch Reduzierung der schriftlichen Auseinandersetzung. Der Gesetzgeber ließ sich von zwei wesentlichen Vorstellungen über Zweck und Ziele des Erörterungsgespräches leiten: (1) Verstanden als Erziehungsgespräch soll die Autorität des Gerichts frühzeitig und vorsorglich auf die Eltern einwirken und ihnen den Ernst der Lage aufzeigen (Warnfunktion). Das damit verbundene Bild eines Richters mit erhobenem Ziegefinger ist allerdings kritisch zu sehen. Außerdem geht aus dem Gesetz nicht klar hervor, ob die Eltern bei der Erörterung durch das Gericht erzogen werden sollen oder ob der insoweit nicht vorgebildete Familienrichter mit ihnen über kindliche Erziehung sprechen soll. Nicht auszuschließen ist, dass Scheinanpassungen und kurzfristige Verhaltensmodifikationen der Eltern eine tatsächliche Verbesserung der Situation des Kindes verhindern oder unnötig verzögern. 44 FORUM für Kinder und Jugendarbeit 4/2009

4 Kinderschutz im neuen familienrechtlichen Verfahren (2) Ein anderer Leitgedanke ist die frühzeitige Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt. Das Gericht soll sich ein Bild über die geeigneten und zur Verfügung stehenden pädagogischen und therapeutischen Angebote machen sowie die Kooperationsbereitschaft der Eltern mit dem Jugendamt fördern. Dies sei nach dem Gesetzgeber effektiv, weil Eltern einer Ladung des Gerichts eher Folge leisten als einer Einladung des Jugendamtes. Die Anrufung des Familiengerichts wird von den Familien jedenfalls nicht unbedingt als niedrigschwellig, sondern eher als massive Misstrauensbekundung empfunden. Die Gesetzesformulierung vermeidet zwar bewusst das Wort Erziehungsgespräch, jedoch ist der Eingriffscharakter dieser Maßnahme nicht zu verkennen. Hinwirken auf Einvernehmen, 156 FamFG Das Gericht hat in Kindschaftssachen in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken, wenn dies dem Kindswohl nicht widerspricht. Das Gericht soll auf die Möglichkeiten der Beratung durch Beratungsstellen der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hinweisen. In geeigneten Fällen soll auf die Möglichkeit der Meditation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hingewiesen werden. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung der Kinder- und Jugendhilfe teilnehmen. Dies wird besonders deswegen als bedeutsam erachtet, weil die Eltern in Konfliktsituationen häufig die Fähigkeit verlieren, vernünftige, am Kindeswohl orientierte Lösungen zu finden, so dass siedafürfremdehilfebenötigen. Erzielen die Beteiligten ein Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich), also wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Diesem Vergleich müssen alle Beteiligten zugestimmt haben, also auch das Kind, gegebenenfalls das Jugendamt und der Verfahrensbeistand. Das Übereinstimmen der Einigung mit dem Kindeswohl hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Kann eine einvernehmliche Reglung im Termin nicht erreicht werden, hat das Gericht mit dem Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Das Hinwirken auf Einvernehmen ist nicht frei von Bedenken, insbesondere wenn es übereilt erfolgt. Insbesondere in Fällen von Gewalt und Missbrauch ist nicht auszuschließen, dass die wirklichen Probleme und Gefährdungspotenziale für das Kindeswohl gar nicht erst zur Sprache kommen. Dieses Prinzip gerät dann durchaus in Konflikt mit der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung nach dem Amtsermittlungsgrundsatz ( 26 FamFG). Eine Trennung des Kindes von seiner Familie ist nur zulässig, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Infos zur Rechtsprechung Die ZKJ Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe ist eine interdisziplinär ausgerichtete Fachzeitschrift, die sich an alle mit der Kinder- und Jugendarbeit befassten Fachkreise wendet und einen zuverlässigen und umfassenden Überblick zu Thema sowie Fallbeispiele und Berichte aus der Praxis bietet. Interessant ist der Rechtsprechungsteil, der sich durch eine verständliche und mit wichtigen Hinweisen versehene Aufbereitung einschlägiger Urteile auszeichnet. ZKJ Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe. Rechtsanwendung in der Praxis Beratung Mediation gutachterliche Tätigkeit. Ausgabe 8/9 2009, Schwerpunktheft: Neues Familienund Verfahrensrecht. Herausgegeben in Verbindung mit der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.v., Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH, Köln. FORUM für Kinder und Jugendarbeit 4/

5 Persönliche Anhörung des Kindes, 159 FamFG Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind das 14. Lebendjahr noch nicht vollendet, ist es trotzdem persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Damit ist ein 14 Jahre altes Kind stets vom Gericht anzuhören. Die Anhörung eines jüngeren Kindes steht weiterhin im Ermessen des Gerichts, das aber nicht völlig frei ist. Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention bestimmt, dass ein Kind mit der Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht hat, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Dem Kind ist Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle gehört zu werden. Die Meinung des Kindes ist entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Von der persönlichen Anhörung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt eine Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. Ist für das Kind ein Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden. Neuregelung des Verfahrensbeistandes, 158 FamFG Die Neuregelung des Verfahrensbeistandes (bisher: Verfahrenspfleger) kann in diesem Rahmen nur kurz umrissen werden. Einem minderjährigen Kind ist in Kindschaftssachen ein geeigneter Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. 158 Abs. 2 FamFG listet eine Reihe von Fällen auf, bei denen die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist in der Regel erforderlich ist. Solche Fälle sind etwa das Bestehen erheblicher Interessengegensätze zwischen Kind und Eltern, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge oder der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommen. Das Gericht hat in Kindschaftssachen in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken, wenn dies dem Kindswohl nicht widerspricht. Gemäß der Beschleunigungsmaxime ist der Verfahrensbeistandsofrühwiemöglichzubestellen.SiehtdasGerichtvon einer Bestellung des Verfahrensbeistandes in den Regelfällen des 158 Absatz 2 FamFG ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit soll Verfahrensverzögerungen verhindern. Nach der Auffassung des Gesetzgebers liegt in der Bestellung oder im Unterlassen der Bestellung des Verfahrensbeistands kein so schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Beteiligten, dass eine isolierte Anfechtbarkeit geboten wäre. Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und den möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Den Inhalt des Auftrags des Verfahrensbeistands hat das Gericht konkret festzulegen. Im Einzelfall kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrengegenstand mitzuwirken. Michael Leipold Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Spadenteich Hamburg Phone (040) Fax (040) Mail: leipold@anwaelte-spadenteich.de 46 FORUM für Kinder und Jugendarbeit 4/2009

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