Dezentrale Energiekonzepte aus Sicht des Energiewirtschaftsrechts M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dezentrale Energiekonzepte aus Sicht des Energiewirtschaftsrechts M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh"

Transkript

1 M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Rechtsanwalt TU Chemnitz, TU/Bergakademie Freiber MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel, Kongress 100% Erneuerbare Energien Regionen

2 Referent Prof. Dr. Martin Maslaton Prof. Dr. Martin Maslaton ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, die sich schwerpunktmäßig mit sämtlichen Fragen des Rechts der Erneuerbaren Energien befasst. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz / TU Bergakademie Freiberg, publiziert und referiert national und international zu diesen Themen, mit denen er sich seit 1987 im Rahmen seiner Tätigkeit als Referent im Deutschen Bundestag beschäftigt. Er ist als Funktionsträger in einer Reihe von Branchenverbänden engagiert. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

3 Inhaltsverzeichnis Die Themen: I. Einleitung II. Vorgaben des EEG III. Förderung des KWKG IV. Regularien des EnWG V. Strompreisbestandteile MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

4 I. Einleitung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

5 1. Allgemeines Energiewende meint den Wandel der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs hin zu einer nachhaltigen Energiewirtschaft Überragendes Ziel der Energiewende ist der Natur- und Umweltschutz, der durch Art. 20a GG garantiert, in Verantwortung für die künftigen Generation die natürliche Lebensgrundlagen und die Tiere [zu schützen] Die Energiewende vollzieht sich in der Strom-, Wärme- und Kraftstofferzeugung sowie im effizienten Energieverbrauch Tragende Säule dabei ist der effiziente Umgang mit Energieträgern Energiewende als Exportschlager Chance für Deutschland und Europa MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

6 1. Allgemeines Zweck des EnWG 1 Abs. 1 EnWG Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht Zwar ist das EEG lex speciales zum EnWG, jedoch muss der Zweck des EnWG ebenso berücksichtigt werden. Möglichst sichere und preisgünstige Versorgung mit Strom rückt zunehmend in den Fokus. EEG enthält bereits Regelungen, die grds. hätten im EnWG geregelt werden müssen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

7 1. Allgemeines Zweck des EEG: Klima- und Umweltschutz, Nachhaltig Stromversorgung, Ressourcenschonung, Technologieentwicklung Bereits 3 Novellierung des EEG (2004, 2009, 2012) mit erheblicher Zunahme an Komplexität vielfach Verschärfung der Vergütungsvoraussetzungen, Forcieren der Marktreife der Erneuerbaren Energien Ziel: 35 % bis 2020, 50 % bis 2030, 65 % bis 2040, 80 % bis 2050; derzeit: ca. 20 % Förderung durch Ausgleichmechanismus (EEG-Umlage) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

8 2. Entwicklung der Erneuerbaren MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

9 3. Stand der Energiewende - Strompreisentwicklung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

10 4. Dezentrale Energiekonzepte Unterschiedlichste Konzepte befinden sich derzeit in der Umsetzung Rechtliche Struktur jeweils Abhängig von Art, Umfang und Gesellschaftern Zumeist besteht der Zweck darin, die lokale Energieversorgung, d.h. Strom und Wärme aus Erneuerbaren oder KWK für die gesamte Region oder auch nur einzelne Letztverbraucher darzustellen. Wirtschaftlichkeit dieser Konzepte hängt wesentlich vom derzeitigen Strompreis inkl. aller Steuern und Abgaben ab. Bei dezentralen Projekten können teilweise günstigere Strompreise angeboten werden, da einzelne Strompreisbestandteile entfallen. Es muss stets geprüft werden, welche Erneuerbare Energien-Anlagen oder KWK-Anlagen passen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

11 4. Dezentrale Energiekonzepte Ausgangslage: Vermarktung über den Ausgleichsmechanismus Biogasanlage - EEG-Vergütung Strombörse BHKW Wärmevergütung Wärme - EEG-Vergütung Netzbetreiber - EEG-Vergütung Verbraucher Windenergieanlage PV-Anlage MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

12 4. Dezentrale Energiekonzepte Neben den rein finanziellen Beteiligungen kann auch auf der Abnahmeseite der Strom unmittelbar an Letztverbraucher vor Ort geliefert werden. Grundsatz: Keiner Bürger kann langfristig gezwungen werden mit der Gesellschaft einen Stromliefervertrag abzuschließen. Soweit die speziellen Voraussetzungen der EEG-Vergütung nicht vorliegen, kann der Strom mit Grünstromzertifikaten vermarktet werden. Netzbetreiber ist evtl. nur dazu verpflichtet vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeisung zu zahlen. EEG-Umlage unter Umständen nur in Höhe des Grünstromprivilegs von derzeit 2,0 Ct./kWh einzusparen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

13 4. Dezentrale Energiekonzepte Dezentrale Energie: Vermarktung entweder für alle oder nur für spezielle Abnehmer Biogasanlage BHKW Vergütung Verbraucher Wärme - EEG-Vergütung für Überschussstrom Netzbetreiber Vergütung Verbraucher Vergütung Windenergieanlage PV-Anlage MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

14 II. Vorgaben des EEG MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

15 1. Allgemeines Das EEG ist einer der Erfolgsgaranten für den Aufstieg der Erneuerbaren Energien Das Konzept eines festen Einspeisetarifs wurde in viele andere Länder exportiert das sog. Quotenmodell hat sich nicht durchgesetzt Das EEG hat an Komplexität aufgrund der neuen Anforderungen gewonnen. Jede Novelle hat neue Anforderungen an die EE-Anlagen gestellt. EEG 2012 hatte insbesondere die Netzintegration und die Marktintegration zum Gegenstand Direktvermarktung als wesentliches Element der Marktintegration Das EEG schafft sich aufgrund der Degression selber ab (These) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

16 2. Stromspeicherung Regelung im EEG zur Speicherung in 16 Abs. 2 EEG 2012 Die Verpflichtung nach Abs.1 [Vergütungspflicht] besteht auch dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sie sich auf die Strommenge, die aus dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. [ ] Hierdurch findet keine Förderung statt, sondern es wird dargestellt, dass die Zwischenspeicherung für die Vergütung unschädlich ist. Zweck einer Stromspeicherung kann daher entweder die bessere Vermarktungsfähigkeit des Stromes im Wege der Direktvermarktung nach 33a EEG 2012 oder die dezentrale Vermarktung sein. Netzbezug: Die Stromspeicherung muss vor dem Netz der allgemeinen Versorgung erfolgen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

17 3. Überschusseinspeisung im Sinne des EEG Dem Gesetzgeber ist nur bedingt an dezentraler Stromvermarktung gelegen. Problemstellungen sowohl aus dem EnWG als auch dem EEG Überschusseinspeisung und Vergütung des Stromes Vermarktung über das Netz nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (bspw. Bilanzkreisführung) Fördermöglichkeiten des EEG nur bei der Direktvermarktung im Sinne des 33a EEG 2012 über das allg. Versorgungsnetz Der wesentliche Begriff des Netzes im EEG unterscheidet sich vom Netzbegriff im Sinne des EnWG, vgl. 3 Nr. 7 EnWG. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

18 3. Überschusseinspeisung im Sinne des EEG Um die Förderung nach dem EEG erhalten zu können, muss der gesamte in der Anlage erzeugte Strom dem Netzbetreiber angeboten werden, (sog. Andienungspflicht in 16 Abs. 3 EEG 2012) Ausnahme der Andienungspflicht für Strom: für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und der durch ein Netz durchgeleitet wird Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden, ansonsten entfällt die Vergütung des Stromes 17 EEG Andienungspflicht muss bereits dann nicht erfüllt sein, wenn auch keine Vergütungspflicht besteht. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

19 4. Überschusseinspeisung Biogasanlage BHKW 1 BHKW 1 Wärme - Strompreis - EEG-Vergütung - EEG-Vergütung Verbraucher Verbraucher Überschussstrom MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

20 5. Versorgung der Letztverbraucher Die dezentrale Marktfähigkeit hängt insbesondere von den Strompreisbestandteilen ab: Netzentgelte + Umlagen (KWKG, Offshore, 19 Abs. 2 StromNEV, 18 AbLaV) Konzessionsabgaben, Stromsteuer, EEG-Umlage Je nachdem wie viele der Strompreisbestandteile eingespart werden können, umso attraktiver wird die dezentrale Versorgung Belieferung der Letztverbraucher über das allgemeine Versorgungsnetz: Notwendigkeit des Führens eines Bilanzkreises Andienungspflicht im Sinne des 16 Abs. 3 EEG 2012 Netzentgelte + Umlagen nicht einzusparen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

21 6. Anteilige Direktvermarktung EEG sieht die Möglichkeit vor, dass eine anteilige Direktvermarktung möglich ist. Hierbei würde der Stromanteil Dritte mittels der Direktvermarktung ggf. zzgl. der Marktprämie geliefert. Der überschießende Anteil würde durch den Netzbetreiber auf Grundlage des EEG vergütet Die jeweiligen Anteile sind dem Netzbetreiber einen Monat vorher anzuzeigen Die Prozentanteile sind jederzeit einzuhalten (in jedem 15min- Intervall) Rechtsfolge bei Verstoß => keine Förderung und sowohl Wegfall der Überschusseinspeisung als auch der Marktprämie MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

22 6. Direktvermarktung im Sinne des EEG Bereits EEG 2009 enthielt Vorschriften zur Direktvermarktung insbesondere Pflichten des Anlagenbetreiber (z.b. einzuhaltende Anzeigefristen) bisher nur für Anlagenbetreiber interessant, deren gesetzliche Einspeisevergütung unterhalb des Börsenpreises lag Im EEG 2012 erstmals finanzielle Förderung der Direktvermarktung durch Marktprämie eingeführt Ziel: Anlagenbetreiber sollen Markterfahrungen sammeln, ohne finanziell schlechter gestellt zu werden als nach EEG erstmals für sämtliche Erzeugungsarten wirtschaftlich MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

23 6. Direktvermarktung im Sinne des EEG Direktvermarktung ist die Veräußerung von Strom aus Erneuerbaren Energien Anlagen an Dritte, vgl. 33a EEG 2012 Varianten der Direktvermarktung: Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie Direktvermarktung zur Verringerung der EEG Umlage Sonstige Direktvermarktung Möglichkeit der anteiligen Direktvermarktung und Kombination der unterschiedlichen Varianten, vgl. 33 f EEG 2012 Wechsel zwischen den verschiedenen Formen unter Einhaltung von Fristen möglich MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

24 5. Direktvermarktung im Sinne des EEG Keine Direktvermarktung im Sinne des 33a Abs. 1 EEG: Veräußerungen von Strom an Dritte gelten [ ] nicht als Direktvermarktung, wenn [ ] Anlagenbetreiber Strom aus Erneuerbaren Energien [ ] an Dritte Veräußern, die den Strom in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Netz im Sinne des EEG ist das Netz der allgemeinen Versorgung. Anteilige Direktvermarktung nur möglich, wenn die Prozentsätze an den Netzbetreiber mitgeteilt wurden und die Prozentsätze nachweislich jederzeit eigehalten wurden. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

25 6. Direktvermarktung im Sinne des EEG Bereichsausnahme (sog. Direktverbrauch) soll dazu führen, dass einerseits die Anforderungen der Direktvermarktung nicht eingehalten werden müssen Andererseits aber auch nicht die Vorteile in Anspruch genommen werden können (Marktprämie oder Grünstromprivileg) Problemstellung ebenfalls wie bei der Andienungspflicht ist der auslegungsbedürftige Begriff unmittelbar räumliche Nähe Wenn (+) dann handelt es sich um keine Direktvermarktung und Andienungspflicht ist erfüllt; Rechtsfolge: Überschussstrom wird vergütet, soweit die anderen Voraussetzungen vorliegen Wenn (-) ggf. Möglichkeit die Wirtschaftlichkeit durch die Marktprämie oder das Grünstromprivileg zu erhöhen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

26 III. Förderung des KWKG MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

27 1. Verhältnis KWKG zum EEG Grundsatz: Förderung des Stromes nach dem KWKG und dem EEG schließen sich gegenseitig aus. Kein Bezug zur Anlage => Förderung für Wärmespeicher und -netze nach KWKG auch bei EEG-Anlage ggf. möglich. Strommengensplitting für Eigenverbrauch mit KWK-Förderung derzeit in der Diskussion Anforderungen zur Systemstabilität an KWK und EEG Anlagen durch EEG 2012 vereinheitlicht Widersprüchlichkeit und unterschiedliche Auslegung des KWKG und des EEG ergeben sich auch aus der unterschiedlichen Zuständigkeit zur Entwicklung der Gesetzes: KWKG => BMWi und EEG => BMU MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

28 2. Förderprinzip des EEG und des KWKG Prinzip der Vergütung nach dem EEG Vergütungshöhe nach Inbetriebnahme nach 3 Nr. 5 EEG 2012 Vergütungsdauer Inbetriebnahmejahr + 20 Jahre Degression der Vergütungssätze Ausn: Direktvermarktung (Marktprämie/Grünstromprivileg) Prinzip des Zuschlag nach dem KWKG Grundsatz: vereinbarter Strompreis + Zuschlag zzgl. vnne Zuschlagshöhe nach Leistungsklassen zwischen 1,5 Ct/kWh bis 5,41 Ct/kWh Zuschlag für direkt vermarkteten/eigen genutzten Strom MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

29 3. Strommengensplitting Grundsatz: Biogasanlage mit BHKW wird als KWK-Anlage gefahren Für das BHKW wird ein Antrag bei der Bafa auf Förderung durch das KWKG gestellt Im KWKG gibt es keine Andienungspflicht auch der eigenverbrauchte oder an Dritte veräußerte Strom ist zuschlagsberechtigt. Strom, der in das Netz eingespeist wird, würde daher nach dem EEG vergütet und Strom, der unmittelbar vor Ort verbraucht würde, wäre zuschlagsfähig. Zwingend ist aber Voraussetzung, dass sowohl die Voraussetzungen des EEG als auch des KWKG eingehalten werden. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

30 4. Förderung von Wärmenetzen Es bestehen mehrere Fördermöglichkeiten mit unterschiedlichen Voraussetzungen: Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (Zuschlag) KfW-Förderprogramm (zinsgünstige Kredite + Tilgungszuschüsse) Förderung von Nahwärme- und Biogasleitungen im Rahmen der integrierten ländlichen Entwicklung (Zuschuss) Sonderkredite der Landwirtschaftlichen Rentenbank Beachte: Die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten können sich gegenseitig ausschließen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

31 5. Förderung von Netzen nach dem KWKG Definition Wärmenetzbetreiber: Diejenigen, die Wärme über das Wärmenetz verteilen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Wärmenetzes Die Eigentumslage ist für die Bestimmung der Netzbetreibereigenschaft unerheblich (Auswirkung bei den ansatzfähigen Investitionskosten) Gefördert wird der Neubau, Ausbau und der Umbau Neu: Umbau eines bestehenden Wärmenetzes von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mind. 50 % im betreffenden Trassenabschnitt führt. Wärmeversorgung der angeschlossenen Abnehmer muss zu 60 % aus KWK-Anlagen stammen (Nachweis innerhalb von 24 Monaten) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

32 5. Förderung von Netzen nach dem KWKG Zuschlagszahlungen nach Festsetzung der BAFA < 100mm mittlerer Nenndurchmesser 100 EUR je laufenden Meter, max. 40 % > 100mm mittlerer Nennsdurchmesser 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten Gesamtförderungshöhe je Projekt in Höhe von 10 Mio. EUR Begriff Projekt bestimmt sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise, ein Projekt kann eine oder mehrere Leitungstrassen umfassen, wenn diese zeitlich und räumlich zusammenhängen. Deckelung der Förderung auf insg. 150 Mio. EUR MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

33 5. Förderung von Netzen nach dem KWKG Hier können ggf. Synergien genutzt werden. Wenn ein Wärmenetz geplant wird, können die Kosten in Ansatz gebracht werden, auch wenn gleichzeitig eine Strom- oder Gasleitung verlegt wird. Bei dezentralen Energiekonzepten besteht mithin die Möglichkeit eventuell notwendige Leitungen durch das KWKG fördern zu lassen. KWKG kann gerade auch fluktuierende Erneuerbare Energien ausgleichen und so den Reststrombezug minimieren. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

34 6. Förderung von Speichern Förderung von Kälte- und Wärmespeichern Speicherzusammenfassung wie bei der Anlagenzusammenfassung mit zeitlicher Grenze von 12 Monaten Neu und Ausbau von Speichern mit mind. 1 m³ Wasserwärmeäquivalent oder 0,3 m³/kwel der KWK-Anlage Baubeginn erst ab Inkrafttreten des KWKG! Die Wärme/Kälte muss überwiegend aus KWK-Anlagen stammen. Wärmeverlust < 15W pro m² Speicheroberfläche Zulassung durch die BAFA erforderlich MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

35 IV. Regularien des EnWG MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

36 1. Allgemeines Grundsatz: EnWG kann zur Anwendung geraten bei Netzbetrieb eines Netzes zur allgemeinen Versorgung sowohl für Strom als auch Gas als leitungsgebundene Energie Versorgung von Letztverbrauchern Energieversorgungsunternehmen ist: Jede natürlich oder juristische Person, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen [ ] Prüfung im Einzelfall erforderlich, ob bereits eine EVU vorliegt und welche Pflichten dann daran zu knüpfen sind. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

37 1. Allgemeines Folge können insbesondere die folgenden Pflichten sein Pflicht zum Anschluss Dritter an das Netz Pflicht zur Optimierung des Netzes Führen eines Bilanzkreises Meldung der Versorgung Dritte an die BNetzA Veröffentlichung allg. Tarife und Bedingungen Bereichsausnahmen für: Direktleitungen, Kundenanlagen und geschl. Verteilnetze MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

38 2. Direktleitung im Sinne des 3 Nr. 12 EnWG Biogasanlage Verbraucher Netzbetreiber Verbraucher Es darf kein Redundanzanschluss verbleiben Direktleitung nur für wenige Anschlussnehmer Direktleitung kann bedarf keiner räumlichen Nähe Verbraucher MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

39 3. Kundenanlage Kundenanlage ( 3 Nr. 24a EnWG): Die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden Mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist Für die Sicherheit eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und Jedermann diskriminierungsfrei und unentgeltlich das Netz zur Verfügung stellt zur Wahl des Energielieferanten BNetzA: Beschl. BK v MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

40 3. Kundenanlage Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung ( 3 Nr. 24b EnWG): Die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden Mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist Fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb eines Unternehmens oder verbundenen Unternehmen dienen Jedermann diskriminierungsfrei und unentgeltlich das Netz zur Verfügung stellt zur Wahl des Energielieferanten Hier stellt sich die gesellschaftsrechtliche Frage, wie uns in welchem Verhältnis ein verbundenes Unternehmen vorliegt => reicht bspw. eine reine Beteiligung? MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

41 4. Geschlossenes Verteilnetz Auf geschlossene Verteilnetze finden nicht alle Bestimmungen des EnWG Anwendung. Werden durch die Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilnetz eingestuft, wenn Versorgung von Kunden in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet Leistungen gemeinsam genutzt werden und Tätigkeit oder Produktionsverfahren aus konkret technischen oder sicherheitsbedingten Gründen verknüpft sind oder Mir dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird. Letztverbraucher dürfen nur im geringen Umfang beliefert werden. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

42 5. Netz der allgemeinen Versorgung Energieversorgungsnetz der allg. Versorgung im Sinne des 3 Nr. 17 EnWG muss gerade der Allgemeinheit dienen. Dies wird angenommen, wenn die Konzeption des Netzes darauf ausgelegt ist, jedermann mit Energie versorgen zu können. Die Versorgung muss zumindest flächendeckend angelegt sein und sich ggf. über ein größeren Teil eines Gemeindegebietes erstrecken. Dies wird jedoch auch angenommen, wenn sich das Netz über Teile unterschiedlicher Gemeinden erstreckt. Als Kriterium wird auch eine faktische Monopolstellung herangezogen, die gerade den diskriminierungsfreien Netzzugang erfordert. In jedem Fall ist es zwingend erforderlich zu prüfen, welche Art von Netz geplant oder genutzt wird. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

43 6. Rekommunalisierung von Versorgungsnetzen Trend geht zum Rückkauf der Versorgungsnetze ggf. unter Bürgerbeteiligung Vorteile liegen in der regionalen Wertschöpfung durch geregelte Rendite und auch Lenkungsfunktion der Gemeindeversorgung Viele Problemstellung sind zu überwinden, da die bisherigen Netzbetreiber ein hohes Interesse am weiteren Betrieb haben Überhöhter Rückkaufpreis wird zuweilen durch die Netzbetreiber vom übernehmenden Netzbetreiber verlangt vielfache gerichtliche Auseinandersetzungen Grundlage ist 46 EnWG. Daneben ist das Vergabeverfahren nach 98 f GWB nicht zwingend einzuhalten aber gleichwohl ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren durchzuführen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

44 V. Strompreisbestandteile MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

45 1. Allgemeines Eigenständige Vermarktung des Stromes tritt in den Vordergrund der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bei Energieprojekten hierbei ist nach Eigenversorgung und Drittversorgung zu unterscheiden. Wesentliche Bestandteile des Strompreises sind: 1. Stromerzeugungskosten (sog. Gestehungskosten) 2. Netzentgelte (KWK-Umlage, Offshore-Haftung, 19 Abs. 2 StromNEV, Konzessionsabgaben, 18 AbLaV) 3. EEG-Umlage 4. Stromsteuer 5. Mehrwertsteuer MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

46 1. Allgemeines Quelle: Strom-Anbieter-Wechsel.de MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

47 2. Netzentgelte Netzentgelte werden aufgrund der erforderlichen Erneuerung des Netzes zukünftig wohl weiter steigen. Netzentgelte bestehen aus einem Leistungsentgelt und einem Arbeitsentgelt. Netzentgelte werden durch den Netzbetreiber für die Bereitstellung der Infrastruktureinrichtung und für den Strombezug an der Abnahmestelle erhoben. Wenn keine Abnahmestelle und kein Strombezug über das vorgelagerte Netz besteht fallen keine Netzentgelte an Soweit ein Redundanzanschluss verbleibt, so wird das Entgelt für die Bereithaltung der Infrastruktureinrichtung erhoben An die Netzentgelte werden die meisten Strompreisbestandteile geknüpft (KWK-Umlage, Konzessionsabgaben, 19 Abs. 2 StromNEV etc.) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

48 3. Stromsteuer Steuerbefreiung nach 9 StromStG Strom aus Erneuerbaren Energien, wenn diese aus einem ausschließlich aus EE gespeisten Netz oder Leitung entnommen werden, 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG Wortlaut des Gesetzes restriktiv, sodass keine Mischung mit Graustrom erfolgen darf BMF: Ausschließlichkeit (+), wenn der Strom erst in Eigennetz oder einer Leitung am Ort der Erzeugung mit Strom aus EE vermischt wird (v III A 1 V /01) Strom zur Stromerzeugung, 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG 12 StromStV: Versorgung von Hilfs- und Nebenanlagen, Frischluftversorgung Brennstoffversorgung etc. Umstritten ist die Reichweite (erf. Beleuchtung, Klimatisierung) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

49 3. Stromsteuer Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG Für Strom aus einer Anlagen bis 2 MWel, wenn: a) Wenn der Betreiber als Eigenerzeuger den Strom im räumlichen Zusammenhang zum Selbstverbrauch entnimmt oder b) Stromlieferung von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt (sog. Contracting ), an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Anlage Beachte: Im StromStG gilt eine anderer Anlagenbegriff zur Bemessung der 2 MW als im EEG bzw. KWKG, aber WEA > 2MW Unmittelbar räumlicher Zusammenhang ist wohl nach der Auffassung des BFH weiter zu fassen als im EEG! Einzelfallprüfung. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

50 3. EEG-Umlagebefreiung Grundsatz: Bei jeder Lieferung an Letztverbraucher ist die EEG-Umlage durch das Energieversorgungsunternehmen zu entrichten, vgl. 37 EEG Netzbeanspruchung ist herfür nicht erforderlich Ausnahmen Eigenstromprivileg (Anlagenbetreiber = Letztverbraucher unter den Voraussetzungen des 37 Abs. 3 EEG) Sondertatbestand bei PV-Anlagen: 39 Abs. 3 EEG sog. solares Grünstromprivileg 2,0 Ct/kWh verringerte EEG Umlage Bestehen eines Vergütungsanspruches dem Grunde nach, der nicht nach 17 EEG verringert ist Verbrauch in unmittelbarer räumlicher Nähe und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird Erstmalige Inanspruchnahme nach Anzeige beim ÜNB MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

51 4. EEG-Umlagebefreiung Befreiung von der EEG-Umlage nach 37 Abs. 3 EEG 2012 Letztverbraucher stehen EVUs gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der durch ein Netz durchgeleitet wird. Ausnahme: Stromentnahme zur zeitlich verzögerten Wiedereinspeisung Letztverbraucher betreibt die Erzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage Sog. Eigenstromprivileg nur, wenn nicht durch ein Netz der allg. Versorgung durchgeleitet wird. Nur privilegiert, wenn es sich um dieselbe juristische Person handelt. Ansonsten liegt Liefervorgang vor. (zum EEG 2009, BGH, RdE 1010,225) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

52 4. EEG-Umlagebefreiung Problem: Lieferung von Strom an Betreibermehrheit (sog. Betriebsführungsmodelle) Eigenverbraucher = Anlagenbetreiber im Sinne des 3 Nr. 2 EEG Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber im Sinne des EEG ist, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. BMU: Erforderlich ist, dass das unternehmerische/wirtschaftliche Risiko beim Anlagenbetreiber liegt. (Indizienbündel Einzelfallentscheidung!) BMU fordert nach einem jur. Gutachten, dass im 15 Minuten-Intervall die Abnahme der Beteiligung an der Erzeugungsanlage entspricht. Genossenschaft als eigenständige Person gegenüber den Genossen? MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

53 4. EEG-Umlagebefreiung Problem: Verjährung des Anspruches des Übertragungsnetzbetreibers auf die EEG-Umlage Solange der Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Stromlieferung hat, beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Erst mit Übermittlung der Daten seitens des Stromlieferanten beginnt die Verjährung von drei Jahren zu laufen. Gerade bei wackeligen Konstruktionen erhebliches Risikos, dass die EEG-Umlage zu einem späteren Zeitpunkt eingefordert wird Für diesen Fall muss das wirtschaftliche Risiko sich im Vertragswerk wiederfinden! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

54 5. Vertrauensschutz Nachträgliche Änderung der Rahmenbedingung Aktuelle Diskussion um Prüfung aller Ausnahmetatbestände, insbes. Eigenerzeugungsprivileg. Bestandsschutz ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Bürger u.u. darauf Vertrauen kann, dass seine getätigten Investitionen nicht enttäuscht werden. (hier: Art. 20, 14 GG) Gerade bei Steuertatbeständen unechte Rückwirkung möglich d.h. das Jahr ist Bemessungszeitraum. Bisher rechtlich ungeklärt, ob Eigenstromprivileg vom Bestandsschutz erfasst ist oder ob wieder der Jahreszeitraum gilt. Beachte: Grundsätzliche Worst-Case-Rechnung notwendig! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

55 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Rechtsanwalt TU Chemnitz, TU/Bergakademie Freiber MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,

Dezentrale Stromvermarktung

Dezentrale Stromvermarktung M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Bad Staffelstein, 14.03.2014 1 Dr. Christoph

Mehr

Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014

Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Stand: 01.09.2015 Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen:

Mehr

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2013

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2013 Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2013 Grundsätzlich setzt sich der Strompreis aus drei Bestandteilen zusammen: a) Den Kosten für die Erzeugung, Beschaffung, den Vertrieb sowie Service und

Mehr

VBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise. Erzeugungsanlagen. Ausgabe: 10.2013

VBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise. Erzeugungsanlagen. Ausgabe: 10.2013 VBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise für Erzeugungsanlagen Ausgabe: 10.2013 Herausgegeben vom Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. - VBEW Arbeitsgruppe Messkonzepte

Mehr

Contracting. dezentrale Energieerzeugung mit kleinen BHKWs

Contracting. dezentrale Energieerzeugung mit kleinen BHKWs Contracting dezentrale Energieerzeugung mit kleinen BHKWs Stadt Bad Oldesloe 100% Stadt Mölln 100% Stadt Ratzeburg 100% 1/3 1/3 1/3 Energievertrieb in eigenen und fremden Netzgebieten 100% 51% 36% Gasnetze

Mehr

Ihr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege.

Ihr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege. Ihr Partner für die Direktvermarktung. Transparent. Marktgerecht. Ohne Umwege. Wind- und Solarenergie Direktvermarktung www.clens.eu Clean Energy Sourcing Das Unternehmen Kennzahlen 213 78.. Konzernumsatz

Mehr

Berliner Energietage Neue Entwicklungen bei der Vermarktung von Solarstrom

Berliner Energietage Neue Entwicklungen bei der Vermarktung von Solarstrom Berliner Energietage Neue Entwicklungen bei der Vermarktung von Solarstrom Rechtliche Hindernisse und mögliche Anreize Rechtsanwalt Dr. Jochen Fischer Rechtsanwalt Dr. Jochen Fischer Rechtliche Hindernisse

Mehr

EEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen. Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015

EEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen. Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015 EEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015 1 Wer Kartoffeln aus dem eigenen Garten isst, muss dafür auch keine Mehrwertsteuer zahlen. Peter

Mehr

Information: Strompreise für Haushaltskunden 2013

Information: Strompreise für Haushaltskunden 2013 Information: Strompreise für Haushaltskunden 2013 Grundsätzlich wird der Strompreis aus drei Elementen gebildet: a) Den Kosten für die Erzeugung, Beschaffung, den Vertrieb sowie Service und Dienstleistungen:

Mehr

Photovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014. 7. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen. Anja Assion

Photovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014. 7. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen. Anja Assion WWW.GOETZE.NET Photovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014 7. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen Anja Assion Rechtsanwältin, Petersstraße 15, 04109 Leipzig AGENDA 1. Gesetzgebungsprozess 2.

Mehr

Erfahrungen der Wohnungswirtschaft mit Mieterstrom

Erfahrungen der Wohnungswirtschaft mit Mieterstrom Berliner Energietage 2016 Möglichkeiten und Hindernisse für Mieterstromprojekte in Berlin und anderswo 11.04.2016 Erfahrungen der Wohnungswirtschaft mit Mieterstrom Dr.-Ing. Ingrid Vogler GdW Bundesverband

Mehr

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Bescheinigung über eine unabhängige Prüfung gemäß 5 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 28 ("EEG") über Angaben nach 49 EEG der [Elektrizitätsversorgungsunternehmen]

Mehr

Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009

Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2010 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: eins energie in sachsen GmbH & Co. KG Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens

Mehr

Arealnetze Der neue Grundsatzentscheid des Bundesgerichts, Handlungsbedarf, Rechtsentwicklung. Montag, 29. Juni 2015, Au Premier, Zürich

Arealnetze Der neue Grundsatzentscheid des Bundesgerichts, Handlungsbedarf, Rechtsentwicklung. Montag, 29. Juni 2015, Au Premier, Zürich Arealnetze Der neue Grundsatzentscheid des Bundesgerichts, Handlungsbedarf, Rechtsentwicklung Montag, 29. Juni 2015, Au Premier, Zürich Arealnetze Regelung in der EU und in Deutschland wo führt der Weg

Mehr

Ökostromprodukte 2.0. Herkunftsnachweise, Regionalstrom und Genossenschaftsstrom. Vortragender: Andrés Acosta

Ökostromprodukte 2.0. Herkunftsnachweise, Regionalstrom und Genossenschaftsstrom. Vortragender: Andrés Acosta Vortragsreihe Neue Entwicklungen auf den Energiemärkten Ökostromprodukte 2.0 Herkunftsnachweise, Regionalstrom und Genossenschaftsstrom Vortragender: Andrés Acosta Betreuer: Andreas Grübel Organisation

Mehr

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen 1. Einleitung Gemäß 52 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 BGBl. I S. 2074 (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2012), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012

Mehr

3. Solarteurforum der Sparkasse Heidelberg Neuerungen / Hinweise 2013 für Einspeiseanlagen 4. Juli 2013

3. Solarteurforum der Sparkasse Heidelberg Neuerungen / Hinweise 2013 für Einspeiseanlagen 4. Juli 2013 3. Solarteurforum der Sparkasse Heidelberg Neuerungen / Hinweise 2013 für Einspeiseanlagen 4. Juli 2013 Neuerungen 2013 für Einspeiseanlagen BDEE Klaus Radßuweit Version / Übersicht Meldung an die Bundesnetzagentur

Mehr

Hinweise zur Registrierungspflicht gemäß 6 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) Im März 2015. Guten Tag,

Hinweise zur Registrierungspflicht gemäß 6 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) Im März 2015. Guten Tag, EWE NETZ GmbH Postfach 25 01 26015 Oldenburg Sie erreichen uns: * EWE NETZ GmbH Cloppenburger Straße 302 26133 Oldenburg ' Tel. 0800-393 6389 Fax 0441-4808 1195 @ info@ewe-netz.de www.ewe-netz.de Kundennummer:

Mehr

Staatliche Strompreisbestandteile

Staatliche Strompreisbestandteile Staatliche Strompreisbestandteile 2014 Stand: 25.10.2013 Staatsanteil am Strompreis für Haushalte über 50 % sind Steuern, Abgaben und Umlagen Umlage f. abschaltbare Lasten (ab 2014) Offshore-Haftungsumlage

Mehr

Vorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte

Vorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte Vorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte Stand: 31.10.2012 www.infraserv-knapsack.de Unverbindlichkeit des Preisblattes Gemäß 20 Abs. 1 S.1, 2 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, bis

Mehr

Marktprämienmodell versus EEG-Umlagen Verringerung. Berliner Energietage, 25.05.2012 Oliver Hummel, Vorstand NATURSTROM AG

Marktprämienmodell versus EEG-Umlagen Verringerung. Berliner Energietage, 25.05.2012 Oliver Hummel, Vorstand NATURSTROM AG Marktprämienmodell versus EEG-Umlagen Verringerung Berliner Energietage, 25.05.2012 Seite 1 Oliver Hummel, Vorstand NATURSTROM AG Inhalt Agenda 1. Grundlagen 2. Vergleich Marktprämie - 39 EEG 3. Beispiel

Mehr

Neue Business-Modelle Alternative Vermarktung von Solarstrom

Neue Business-Modelle Alternative Vermarktung von Solarstrom Neue Business-Modelle Alternative Vermarktung von Solarstrom November 2014 Breitnau Nico Storz Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. Alternative PV-Strom-Vermarktungsmodelle a) Netzeinspeisung

Mehr

Clearingstelle EEG 18. Fachgespräch Das EEG 2014

Clearingstelle EEG 18. Fachgespräch Das EEG 2014 Das EEG 2014 Klärungsbedarf aus Sicht der Netzbetreiber Assessor jur. Christoph Weißenborn / BDEW Berlin, 23. September 2014 www.bdew.de Eintritt in die verpflichtende Direktvermarktung Verpflichtende

Mehr

Energiekonzepte der Wohnungswirtschaft

Energiekonzepte der Wohnungswirtschaft RA Dr. Andreas Klemm Energiekonzepte der Wohnungswirtschaft Energieversorgung außerhalb des allgemeinen Energiesystems? 7. Göttinger Tagung zu aktuellen Fragen zur Entwicklung der Energieversorgungsnetze

Mehr

Neue Geschäftsmodelle für PV?

Neue Geschäftsmodelle für PV? Neue Geschäftsmodelle für PV? Rechtsanwältin Margarete v. Oppen Rechtsanwälte Partnerschaft 30. Juni 2008 Seite 1 Übersicht Warum neue Geschäftsmodelle? Anforderungen an neue Geschäftsmodelle? Welche neuen

Mehr

23. Fachgespräch der Clearingstelle EEG. 08.03.2016 00416-16 / 2979434 BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater PartGmbB

23. Fachgespräch der Clearingstelle EEG. 08.03.2016 00416-16 / 2979434 BECKER BÜTTNER HELD Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater PartGmbB Technische Einrichtungen nach 9, 36 EEG Pflichten, Rechte & Sanktionen: Was ist erforderlich? Welche Pflichten haben die Beteiligten und welche Rechtsfolgen gibt es? 23. Fachgespräch der Clearingstelle

Mehr

Rechtsanwälte Dr. Reip & Köhler. Rechtsanwälte für Recht der Erneuerbaren Energien Jena Hildburghausen

Rechtsanwälte Dr. Reip & Köhler. Rechtsanwälte für Recht der Erneuerbaren Energien Jena Hildburghausen Rechtsanwälte für Jena Hildburghausen 30. August 2013 Die alternative Stromvermarktung von Photovoltaik-Strom Neue Wege der Stromvermarktung für Bürgerenergieinitiativen Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur

Mehr

Dezentrale Stromvermarktung Wirtschaftliche und steuerliche Aspekte

Dezentrale Stromvermarktung Wirtschaftliche und steuerliche Aspekte M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Hinrichsenstraße 16, 04105 Leipzig Florian Brahms, Rechtsanwalt Licence en droit francais MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

Energiewirtschaftliche Auswirkungen der Eigenverbrauchsregelung. Eva Hauser, hauser@izes.de

Energiewirtschaftliche Auswirkungen der Eigenverbrauchsregelung. Eva Hauser, hauser@izes.de Energiewirtschaftliche Auswirkungen der Eigenverbrauchsregelung Eva Hauser, hauser@izes.de Energiewirtschaftliche Auswirkungen der Eigenverbrauchsregelung 1 2 3 Eigenverbrauch und Energieeffizienz im Haushaltsbereich

Mehr

Solarstrom-Geschäftsmodelle für Industrie und Gewerbe im Überblick

Solarstrom-Geschäftsmodelle für Industrie und Gewerbe im Überblick Solarstrom-Geschäftsmodelle für Industrie und Gewerbe im Überblick Julian Schönbeck, EnergieAgentur.NRW Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, 2. September 2015 Solarstrom-Geschäftsmodelle für Industrie

Mehr

RWE Erdgas KWK-Verpachtung White Label

RWE Erdgas KWK-Verpachtung White Label RWE Erdgas KWK-Verpachtung White Label Die Lösung zur Optimierung der Wärme- und Stromversorgung ohne Investitionen SEITE 1 RWE Kraft-Wärme-Kopplung Energieerzeugung preiswert und effizient Wärme und Strom

Mehr

Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien als unternehmerische Handlungsoption

Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien als unternehmerische Handlungsoption Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien als unternehmerische Handlungsoption Thüringer Energie- und GreenTech-Agentur (ThEGA) I Stadt Erfurt Erfurt 9. Juli 2013 Rechtliche Rahmenbedingungen der Eigenversorgung

Mehr

Tagung Recht & Finanzierung Erneuerbarer Energien Auswirkungen der EEG Novelle 2014

Tagung Recht & Finanzierung Erneuerbarer Energien Auswirkungen der EEG Novelle 2014 Tagung Recht & Finanzierung Erneuerbarer Energien Auswirkungen der EEG Novelle 2014 Verpflichtende Direktvermarktung und neue Einspeisevergütung Regelungen des EEG 2014 Dr. Thorsten Behle 18. September

Mehr

STELLUNGNAHME. I. Erzeugungseinheiten mit Pflicht zur Direktvermarktung und tranchierter Vermarktung (Ziffer 2.1. der ergänzenden Hinweise)

STELLUNGNAHME. I. Erzeugungseinheiten mit Pflicht zur Direktvermarktung und tranchierter Vermarktung (Ziffer 2.1. der ergänzenden Hinweise) STELLUNGNAHME Festlegungsverfahren der BNetzA zur Anpassung der Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom) an die zum 01.08.2014 in Kraft getretenen Änderungen des EEG (Az. BK6-14-110) - Die Bundesnetzagentur

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

GRUNDVERSORGUNGSTARIFE:

GRUNDVERSORGUNGSTARIFE: EUROGATE Technical Services GmbH Senator-Borttscheller-Straße 1 27568 Bremerhaven GRUNDVERSORGUNGSTARIFE: für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung Gültig ab 01.01.2016 Gleichzeitig treten

Mehr

Geplante Änderung der Voraussetzungen einer Stromsteuerbefreiung

Geplante Änderung der Voraussetzungen einer Stromsteuerbefreiung Deutscher Bundestag Drucksache 18/7816 18. Wahlperiode 08.03.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter

Mehr

Einspeisevergütung nach EEG (ct/kwh) Photovoltaik

Einspeisevergütung nach EEG (ct/kwh) Photovoltaik Photovoltaik Photovoltaik ( 32 und 33 EEG) Inbetriebnahme ab 01.04.2011 01.05.2012 01.06.2012 01.07.2012 01.08.2012 01.09.2012 Anlagengröße bis 10 kw 19,5 19,31 19,11 18,92 18,73 18,54 ab 10 kw 16,5 16,34

Mehr

Änderungen bei der Windenergie

Änderungen bei der Windenergie Clearingstelle EEG - 9. Fachgespräch Das EEG 2012 Änderungen bei der Windenergie Assessor iur. Christoph Weißenborn / BDEW Berlin, 09. September 2011 Energie- und Wasserwirtschaft e.v. www.bdew.de Änderungen

Mehr

Rechtlicher Rahmen der Biogaseinspeisung und -nutzung

Rechtlicher Rahmen der Biogaseinspeisung und -nutzung Rechtlicher Rahmen der Biogaseinspeisung und -nutzung Biomethan Perspektiven nach der EEG-Novelle 2014 Fachforum der Biogaspartnerschaft der dena Energy Decentral am 12. November 2014 in Hannover Rechtsanwalt

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2014

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2014 Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2014 Grundsätzlich setzt sich der Strompreis aus drei Bestandteilen zusammen: a) Den Kosten für Strombeschaffung, Vertrieb, Service und Dienstleistungen des

Mehr

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2015

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2015 Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2015 Grundsätzlich setzt sich der Strompreis aus drei Bestandteilen zusammen: a) Den Kosten für Strombeschaffung, Vertrieb, Service und Dienstleistungen des

Mehr

Anhang Pressemitteilung Internet. Umlage für erneuerbare Energien verteuert Strompreis

Anhang Pressemitteilung Internet. Umlage für erneuerbare Energien verteuert Strompreis Anhang Pressemitteilung Internet Umlage für erneuerbare Energien verteuert Strompreis Deutschland ist seit Jahren Vorreiter bei der klimaschonenden Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Bereits in

Mehr

Wir übernehmen für Sie die Direktvermarktung Ihres Ökostroms!

Wir übernehmen für Sie die Direktvermarktung Ihres Ökostroms! EEG-Direktvermarktung für Betreiber von Ökoenergieanlagen Für Anlagen ab 500 kw elektrisch. Online-Zugang: www.oekostrom-direktvermarktung.de Wir übernehmen für Sie die Direktvermarktung Ihres Ökostroms!

Mehr

EWR GmbH. ppa. Giera. * nur 6 Cent je Gespräch, Mobilfunkpreise max. 42 Cent/Minute

EWR GmbH. ppa. Giera. * nur 6 Cent je Gespräch, Mobilfunkpreise max. 42 Cent/Minute PRESSEINFORMATION mit der Bitte um kurzfristige Veröffentlichung Remscheid, 15.04.11 Netze / Herr Giera TelDaFax Stromkunden werden in Remscheid von der EWR ersatzversorgt Wie in den letzten Monaten den

Mehr

Steuerliche Rahmenbedingungen

Steuerliche Rahmenbedingungen Steuerliche Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung Photovoltaik am 28. Juli 2010 Referentin: WP/StB Dipl.-Kffr. Doreen Mottl Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. 1 Steuerliche

Mehr

Hinweise zu den Auswahlblättern der Messkonzepte für Erzeugungsanlagen

Hinweise zu den Auswahlblättern der Messkonzepte für Erzeugungsanlagen Hinweise zu den Auswahlblättern der Messkonzepte für Erzeugungsanlagen Vorwort Die Förderung des eingespeisten bzw. erzeugten Stroms nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz

Mehr

Vorschläge für eine Novelle des KWKG

Vorschläge für eine Novelle des KWKG Vorschläge für eine Novelle des KWKG Fachgespräch Bündnis 90/Die Grünen Deutscher Bundestag, 10.06.2011 Rechtsanwalt Ulf Jacobshagen w w w. b b h o n l i n e. d e Gegründet 1970 Über uns Büros in Berlin,

Mehr

Verpflichtende Direktvermarktung erneuerbarer Energien als richtiger und wichtiger Schritt in Richtung Wettbewerb?

Verpflichtende Direktvermarktung erneuerbarer Energien als richtiger und wichtiger Schritt in Richtung Wettbewerb? Verpflichtende Direktvermarktung erneuerbarer Energien als richtiger und wichtiger Schritt in Richtung Wettbewerb? enreg-workshop am 29. Juni 2015, Berlin Dr. Guido Hermeier Agenda I. Entwicklung und Bedeutung

Mehr

Preisblätter 2013 (Stand 28.12.2012)

Preisblätter 2013 (Stand 28.12.2012) Preisblätter 2013 (Stand 28.12.2012) Im Zuge der am 29.10.2007 in Kraft getretenen Anreizregulierungsverordnung sind Netzbetreiber der Energieversorgung verpflichtet, die Netznutzungspreise nach Maßgabe

Mehr

Direktvermarktung: Neue Chancen für die Vermarktung von Biomethan?

Direktvermarktung: Neue Chancen für die Vermarktung von Biomethan? Direktvermarktung: Neue Chancen für die Vermarktung von Biomethan? Bodo Drescher Geschäftsführer Energy2market GmbH Biogaspartner die Konferenz Berlin, den 1.12.2011 Direktvermarktung von Biomethan Ausgangslage

Mehr

Gewinn für die Region. Mit erneuerbaren energien in die zukunft investieren. eine Initiative der. und der. Volks- und Raiffeisenbank eg, Güstrow

Gewinn für die Region. Mit erneuerbaren energien in die zukunft investieren. eine Initiative der. und der. Volks- und Raiffeisenbank eg, Güstrow eine Initiative der und der Volks- und Raiffeisenbank eg, Güstrow Raiffeisenbank eg, Hagenow VR-Bank eg, Schwerin Raiffeisenbank eg, Südstormarn Mölln Gewinn für die Region Mit erneuerbaren energien in

Mehr

Steuern und Abgaben Stand: 27.10.2015 (alle Angaben ohne Gewähr)

Steuern und Abgaben Stand: 27.10.2015 (alle Angaben ohne Gewähr) Steuern und Abgaben Stand: 27.10.2015 (alle Angaben ohne Gewähr) Strom Umlage aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Bezeichnung Gültig von Gültig bis Wert Einheit EEG-Umlage 01.01.2016 31.12.2016 6,354

Mehr

Zukunft der Verteilnetze

Zukunft der Verteilnetze Zukunft der Verteilnetze Pressekonferenz Fachverband Energietechnik 26. April 2016, Hannover Der Fachverband Energietechnik Der Fachverband Energietechnik vertritt Hersteller hocheffizienter Technologien

Mehr

1. Netznutzungsentgelte

1. Netznutzungsentgelte Das Privileg Stromspeicher? Aktueller Rechtsrahmen und Überlegungen zur Weiterentwicklung der rechtlichen Vorgaben J E N S V O L L P R E C H T Der Autor formuliert juristische Antworten auf die Fragen,

Mehr

Photovoltaik - Speicherung und Eigenverbrauch

Photovoltaik - Speicherung und Eigenverbrauch Photovoltaik - Speicherung und Eigenverbrauch Dipl.-Phys. Jörg Sutter Präsident DGS e.v. (München) GF Energo GmbH (Pforzheim) 26.11.2011, Stuttgart Folie 1 Die DGS Aktivitäten der DGS: www.dgs.de Folie

Mehr

Direktverkauf selbst erzeugten Stroms/selbst erzeugter Wärme an Mieter und Nachbarn

Direktverkauf selbst erzeugten Stroms/selbst erzeugter Wärme an Mieter und Nachbarn Direktverkauf selbst erzeugten Stroms/selbst erzeugter Wärme an Mieter und Nachbarn Fachgespräch Verbraucher in der Energiewende: Prosumer oder Statist? am 3. April 2014 in Düsseldorf Rechtsanwältin Dr.

Mehr

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 2014 der zusammengefassten Endabrechnung 2014 eines Netzbetreibers zur Erfüllung seiner Pflichten nach 72 Abs. 1

Mehr

Warum Deutschland neue Netze braucht! Energieeffizienzmesse Frankfurt

Warum Deutschland neue Netze braucht! Energieeffizienzmesse Frankfurt Warum Deutschland neue Netze braucht! Energieeffizienzmesse Frankfurt 01.09.2015 Dr. Heinrich Gartmair TenneT auf einen Blick Europas erster grenzüberschreitender ÜNB Fakten & Zahlen 2014 (in Klammern:

Mehr

Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende

Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende Grundsatz: 8 Abs. 2 APG DVO Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die

Mehr

Regionale Grünstromkennzeichnung

Regionale Grünstromkennzeichnung Regionale Grünstromkennzeichnung Eckpunktepapier, 11. März 2016 I. Einleitung Seit der Streichung des sog. Grünstromprivilegs mit dem EEG 2014 kann Strom aus erneuerbaren Energien, der durch das EEG gefördert

Mehr

Bundesweit einheitliches Netzentgelt einführen: Kosten für den Netzausbau regional fair verteilen

Bundesweit einheitliches Netzentgelt einführen: Kosten für den Netzausbau regional fair verteilen Bundesweit einheitliches Netzentgelt einführen: Kosten für den Netzausbau regional fair verteilen Anhörung im Landtag Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, 05. November 2014 www.bdew-norddeutschland.de 1.1

Mehr

Förderung der dezentralen Energieversorgung für mehr Wertschöpfung und Beschäftigung

Förderung der dezentralen Energieversorgung für mehr Wertschöpfung und Beschäftigung Workshop Systemanalyse im FVS Wissenschaft an der Schnittstelle von Markt und Politik 10. November 2008, Stuttgart Förderung der dezentralen Energieversorgung für mehr Wertschöpfung und Beschäftigung Maike

Mehr

Zusammensetzung des Strompreises

Zusammensetzung des Strompreises Zusammensetzung des Strompreises Werfen Sie einen Blick hinter die Kulissen Ihres Strompreises! Welche Kosten werden durch den Preis abgedeckt und wer erhält am Ende eigentlich das Geld? Jessica Brockmann,

Mehr

Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes KWKG 2016

Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes KWKG 2016 Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes KWKG 2016 Der Deutsche Bundestag hat in seiner 143. Sitzung am 3. Dezember 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft

Mehr

Was bringt das neue EEG 2012? Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft

Was bringt das neue EEG 2012? Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft Was bringt das neue EEG 2012? Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft Veranstalter Landwirtschaftskammer NRW, ZNR Haus Düsse, EnergieAgentur.NRW und FNR in Verbindung BMELV 01.12.2011 auf Haus Düsse Elmar

Mehr

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 2 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber Mit dem Inkrafttreten der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Mehr

Energie für Mühlheim 2015

Energie für Mühlheim 2015 Folder_Grundversorgungstarife_2015_v1.2 05.11.14 12:38 Seite 1 Strom und Gas werden günstiger! Energie für Mühlheim 2015 Die Grundversorgungstarife Wir machen das. Ihre Stadtwerke mühl heim ammain Folder_Grundversorgungstarife_2015_v1.2

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Direktvermarktung und Marktprämie

Direktvermarktung und Marktprämie Direktvermarktung und Marktprämie Neue Entwicklungen auf den Energiemärkten 30.09.2011 von Dominik ik Neetzel Direktvermarktung und Marktprämie 2/23 Vermarktungsmöglichkeiten im EEG EEG System ÜNB Börse

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Erste Erfahrungen mit dem SDL- Bonus für Windenergieanlagen und Herausforderungen für andere Erzeugungsanlagen

Erste Erfahrungen mit dem SDL- Bonus für Windenergieanlagen und Herausforderungen für andere Erzeugungsanlagen Erste Erfahrungen mit dem SDL- Bonus für Windenergieanlagen und Herausforderungen für andere Erzeugungsanlagen EnergieVerein Fachgespräch Zukunftsfähigkeit deutscher Energienetze Berliner Energietage 2010,

Mehr

Preisblatt 2014 Strom - Netznutzungsentgelte

Preisblatt 2014 Strom - Netznutzungsentgelte Preisblatt 2014 Strom - Netznutzungsentgelte Stand: 10.12.2013 www.infraserv-knapsack.de 1. Preise für Netznutzung mit Lastgangzählung (Jahresleistungspreissystem) Entnahmestelle in Jahresbenutzungsdauer

Mehr

Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Energieeffizienz bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Ihr Plus in Fellbach

Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Energieeffizienz bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Ihr Plus in Fellbach Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Energieeffizienz bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Ihr Plus in Fellbach Vortrag im Rahmen der IVF Veranstaltung Energieeffizienz bei KMU am 09.07.2014 Eigner

Mehr

Preisübersicht der gängigsten Tarife gültig ab 1. Januar 2015

Preisübersicht der gängigsten Tarife gültig ab 1. Januar 2015 Preisübersicht der gängigsten Tarife gültig ab 1. Januar 2015 Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung im Niederspannungsnetz der Energiewerke Lottstetten Weitere Tarife / Sonderabkommen sind

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende

Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Bundesverband Solarwirtschaft e.v., Dezember 2009 Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Die hohe Nachfrage nach Anschlüssen von Photovoltaikanlagen zum Jahresende hat bei vielen Netzbetreibern

Mehr

Kosten- und Abgabensituation von Batteriespeichern

Kosten- und Abgabensituation von Batteriespeichern Forschungsstelle Umweltenergierecht Workshop Rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen für den Einsatz von Speichern Kosten- und Abgabensituation von Batteriespeichern Frank Sailer Aachen, 21.05.2014

Mehr

Stadtwerke Gotha NETZ GmbH

Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab: 01.01. Preisblatt 2 Entgelte für die Entnahme ohne Leistungsmessung Für Kunden im Niederspannungsnetz ohne Leistungsmessung wird

Mehr

Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH

Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH Stand 01/2013 Inhalt 1. Allgemeines... 2 2. Anwendungsbereich... 2 3. Technische Realisierung... 3 4.

Mehr

Entwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom

Entwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom Entwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom bne-vorschlag zur Ausgestaltung einer Anlage Einspeisung im Rahmen der BNetzA- Festlegung zum Netznutzungsvertrag Strom Berlin, 15. August

Mehr

Einführung. Grundsatz der EEG-Umlagepflicht. auch für Eigenversorgung. Grundsatz der EEG-Umlagepflicht. Newsletter-Abo

Einführung. Grundsatz der EEG-Umlagepflicht. auch für Eigenversorgung. Grundsatz der EEG-Umlagepflicht. Newsletter-Abo NEWSLETTER ERNEUERBARE ENERGIEN AUGUST 2014 Eigenstromnutzung aus EEG-Anlage nach 1.8.2014 Was müssen Bestandsanlagen nach dem neuen EEG 2014 beachten Einführung Seit 1. August 2014 gilt das EEG 2014 nicht

Mehr

EEWärmeG. Welche Auswirkungen hat das EEWärmeG auf Planung und Betrieb von Logistikzentren

EEWärmeG. Welche Auswirkungen hat das EEWärmeG auf Planung und Betrieb von Logistikzentren EEWärmeG Das Erneuerbare Energien Wärmegesetz Welche Auswirkungen hat das EEWärmeG auf Planung und Betrieb von Logistikzentren Alexander Wölflick Geschäftsführer Haydn Energie Consult GmbH - HEC Übersicht

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Amtsgericht Syke Amtshof 2 28857 Syke W, 28. September 2014. Klage. (negative Feststellungsklage)

Amtsgericht Syke Amtshof 2 28857 Syke W, 28. September 2014. Klage. (negative Feststellungsklage) H O Böt 288 hol Amtsgericht Syke Amtshof 2 28857 Syke W, 28. September 2014 Klage (negative Feststellungsklage) des Herrn H B 2 - Kläger - gegen E.ON Energie Deutschland GmbH vertreten durch die Geschäftsführer

Mehr

Stadtwerke Lemgo GmbH Anlage a zum LRV Strom

Stadtwerke Lemgo GmbH Anlage a zum LRV Strom Stadtwerke Lemgo GmbH Anlage a zum LRV Strom Preisblatt für die Netznutzung Strom, gültig ab dem 01.01.2016 (inklusive Kosten für das vorgelagerte Netz) Die nachfolgenden Preise und Regelungen für die

Mehr

Information zur EEG-Novelle 2014

Information zur EEG-Novelle 2014 Information zur EEG-Novelle 2014 Der Bundestag hat nach kontroversen Verhandlungen am 27. Juni 2014 eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen und hieran am 4. Juli 2014 nochmals

Mehr

Impulsvortrag Eigenverbrauch. Jens Hobohm, Bereichsleiter Energiewirtschaft Berlin, 18. September 2013

Impulsvortrag Eigenverbrauch. Jens Hobohm, Bereichsleiter Energiewirtschaft Berlin, 18. September 2013 Impulsvortrag Eigenverbrauch Jens Hobohm, Bereichsleiter Energiewirtschaft Berlin, 18. September 2013 Gliederung 01 Definition und Bedeutung der Strom-Eigenerzeugung heute 02 Anreize für Eigenerzeugung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Markt Markt Indersdorf

Markt Markt Indersdorf Markt Markt Indersdorf Marktplatz 1, 85229 Markt Indersdorf Grundstückseigentümererklärung (Mit dieser Erklärung erteilen Sie uns Ihr Einverständnis für den Anschluss Ihres Gebäudes an das Glasfasernetz

Mehr

Preisblatt 5 Konzessionsabgabe und Umlagen

Preisblatt 5 Konzessionsabgabe und Umlagen Preisblatt 5 gültig ab 1. Januar 2015 Die Entgelte stehen unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen der Rahmenbedingungen und gesetzlicher Regelungen. 1. Konzessionsabgabe Die Konzessionsabgabe wird zusätzlich

Mehr

"Aktuelle Rechtsentwicklungen zur Kraft-Wärme- Kopplung"

Aktuelle Rechtsentwicklungen zur Kraft-Wärme- Kopplung "Aktuelle Rechtsentwicklungen zur Kraft-Wärme- Kopplung" KWK konkret 2014 Berliner Energierechtstage, 21. Mai 2014 1 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten Rechtsanwälte,

Mehr

TV1 Anschluss an die MS- und NS-Verteilnetze

TV1 Anschluss an die MS- und NS-Verteilnetze Gestützt auf die Artikel 1, 2, 3,7 und 8 der «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» (AGB) definiert die vorliegende technische Vorschrift: den Netzanschlussbeitrag (NAB) und den Netzkostenbeitrag (NKB); Kosten

Mehr

Regionale Direktvermarktung Stromverkauf an den Nachbarn

Regionale Direktvermarktung Stromverkauf an den Nachbarn Regionale Direktvermarktung Stromverkauf an den Nachbarn 10.03.2014 1 Next Kraftwerke GmbH Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Erik Nielsen Ausgangssituation Biogas an Strombörse o Preisniveau nicht beeinflussbar o

Mehr

Erzeugung, Lieferung, Speicherung und Verbrauch von Strom in Hybridnetzen

Erzeugung, Lieferung, Speicherung und Verbrauch von Strom in Hybridnetzen Erzeugung, Lieferung, Speicherung und Verbrauch von Strom in Hybridnetzen Energie & Elekromobilität im Spannungsfeld von Hybridnetzen Rechtsrahmen Geschäftsmodelle Berlin, 24. November 2015 Dr. Steffen

Mehr

Strom.Gas.Wasse S T RO M LI E F E RU NGS YER T RAG

Strom.Gas.Wasse S T RO M LI E F E RU NGS YER T RAG t zwischen und der Strom.Gas.Wasse S T RO M L E F E RU NGS YER T RAG (Einspeisung elektrischer Energie in das Netz der GGEW) GGEW Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft Dammstraße

Mehr

Kandidatinnen und Kandidaten für ein Direktmandat für den 18. Deutschen Bundestag. Bundestagswahl 2013

Kandidatinnen und Kandidaten für ein Direktmandat für den 18. Deutschen Bundestag. Bundestagswahl 2013 Kandidatinnen und Kandidaten für ein Direktmandat für den 18. Deutschen Bundestag Bundesverband WindEnergie e. V. Neustädtische Kirchstraße 6 10117 Berlin politik@wind-energie.de Bundestagswahl 2013 Sehr

Mehr