Dezentrale Energiekonzepte aus Sicht des Energiewirtschaftsrechts M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
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- Wilhelmine Braun
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1 M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Rechtsanwalt TU Chemnitz, TU/Bergakademie Freiber MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel, Kongress 100% Erneuerbare Energien Regionen
2 Referent Prof. Dr. Martin Maslaton Prof. Dr. Martin Maslaton ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, die sich schwerpunktmäßig mit sämtlichen Fragen des Rechts der Erneuerbaren Energien befasst. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz / TU Bergakademie Freiberg, publiziert und referiert national und international zu diesen Themen, mit denen er sich seit 1987 im Rahmen seiner Tätigkeit als Referent im Deutschen Bundestag beschäftigt. Er ist als Funktionsträger in einer Reihe von Branchenverbänden engagiert. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
3 Inhaltsverzeichnis Die Themen: I. Einleitung II. Vorgaben des EEG III. Förderung des KWKG IV. Regularien des EnWG V. Strompreisbestandteile MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
4 I. Einleitung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
5 1. Allgemeines Energiewende meint den Wandel der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs hin zu einer nachhaltigen Energiewirtschaft Überragendes Ziel der Energiewende ist der Natur- und Umweltschutz, der durch Art. 20a GG garantiert, in Verantwortung für die künftigen Generation die natürliche Lebensgrundlagen und die Tiere [zu schützen] Die Energiewende vollzieht sich in der Strom-, Wärme- und Kraftstofferzeugung sowie im effizienten Energieverbrauch Tragende Säule dabei ist der effiziente Umgang mit Energieträgern Energiewende als Exportschlager Chance für Deutschland und Europa MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
6 1. Allgemeines Zweck des EnWG 1 Abs. 1 EnWG Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht Zwar ist das EEG lex speciales zum EnWG, jedoch muss der Zweck des EnWG ebenso berücksichtigt werden. Möglichst sichere und preisgünstige Versorgung mit Strom rückt zunehmend in den Fokus. EEG enthält bereits Regelungen, die grds. hätten im EnWG geregelt werden müssen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
7 1. Allgemeines Zweck des EEG: Klima- und Umweltschutz, Nachhaltig Stromversorgung, Ressourcenschonung, Technologieentwicklung Bereits 3 Novellierung des EEG (2004, 2009, 2012) mit erheblicher Zunahme an Komplexität vielfach Verschärfung der Vergütungsvoraussetzungen, Forcieren der Marktreife der Erneuerbaren Energien Ziel: 35 % bis 2020, 50 % bis 2030, 65 % bis 2040, 80 % bis 2050; derzeit: ca. 20 % Förderung durch Ausgleichmechanismus (EEG-Umlage) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
8 2. Entwicklung der Erneuerbaren MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
9 3. Stand der Energiewende - Strompreisentwicklung MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
10 4. Dezentrale Energiekonzepte Unterschiedlichste Konzepte befinden sich derzeit in der Umsetzung Rechtliche Struktur jeweils Abhängig von Art, Umfang und Gesellschaftern Zumeist besteht der Zweck darin, die lokale Energieversorgung, d.h. Strom und Wärme aus Erneuerbaren oder KWK für die gesamte Region oder auch nur einzelne Letztverbraucher darzustellen. Wirtschaftlichkeit dieser Konzepte hängt wesentlich vom derzeitigen Strompreis inkl. aller Steuern und Abgaben ab. Bei dezentralen Projekten können teilweise günstigere Strompreise angeboten werden, da einzelne Strompreisbestandteile entfallen. Es muss stets geprüft werden, welche Erneuerbare Energien-Anlagen oder KWK-Anlagen passen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
11 4. Dezentrale Energiekonzepte Ausgangslage: Vermarktung über den Ausgleichsmechanismus Biogasanlage - EEG-Vergütung Strombörse BHKW Wärmevergütung Wärme - EEG-Vergütung Netzbetreiber - EEG-Vergütung Verbraucher Windenergieanlage PV-Anlage MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
12 4. Dezentrale Energiekonzepte Neben den rein finanziellen Beteiligungen kann auch auf der Abnahmeseite der Strom unmittelbar an Letztverbraucher vor Ort geliefert werden. Grundsatz: Keiner Bürger kann langfristig gezwungen werden mit der Gesellschaft einen Stromliefervertrag abzuschließen. Soweit die speziellen Voraussetzungen der EEG-Vergütung nicht vorliegen, kann der Strom mit Grünstromzertifikaten vermarktet werden. Netzbetreiber ist evtl. nur dazu verpflichtet vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Einspeisung zu zahlen. EEG-Umlage unter Umständen nur in Höhe des Grünstromprivilegs von derzeit 2,0 Ct./kWh einzusparen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
13 4. Dezentrale Energiekonzepte Dezentrale Energie: Vermarktung entweder für alle oder nur für spezielle Abnehmer Biogasanlage BHKW Vergütung Verbraucher Wärme - EEG-Vergütung für Überschussstrom Netzbetreiber Vergütung Verbraucher Vergütung Windenergieanlage PV-Anlage MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
14 II. Vorgaben des EEG MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
15 1. Allgemeines Das EEG ist einer der Erfolgsgaranten für den Aufstieg der Erneuerbaren Energien Das Konzept eines festen Einspeisetarifs wurde in viele andere Länder exportiert das sog. Quotenmodell hat sich nicht durchgesetzt Das EEG hat an Komplexität aufgrund der neuen Anforderungen gewonnen. Jede Novelle hat neue Anforderungen an die EE-Anlagen gestellt. EEG 2012 hatte insbesondere die Netzintegration und die Marktintegration zum Gegenstand Direktvermarktung als wesentliches Element der Marktintegration Das EEG schafft sich aufgrund der Degression selber ab (These) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
16 2. Stromspeicherung Regelung im EEG zur Speicherung in 16 Abs. 2 EEG 2012 Die Verpflichtung nach Abs.1 [Vergütungspflicht] besteht auch dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sie sich auf die Strommenge, die aus dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. [ ] Hierdurch findet keine Förderung statt, sondern es wird dargestellt, dass die Zwischenspeicherung für die Vergütung unschädlich ist. Zweck einer Stromspeicherung kann daher entweder die bessere Vermarktungsfähigkeit des Stromes im Wege der Direktvermarktung nach 33a EEG 2012 oder die dezentrale Vermarktung sein. Netzbezug: Die Stromspeicherung muss vor dem Netz der allgemeinen Versorgung erfolgen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
17 3. Überschusseinspeisung im Sinne des EEG Dem Gesetzgeber ist nur bedingt an dezentraler Stromvermarktung gelegen. Problemstellungen sowohl aus dem EnWG als auch dem EEG Überschusseinspeisung und Vergütung des Stromes Vermarktung über das Netz nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (bspw. Bilanzkreisführung) Fördermöglichkeiten des EEG nur bei der Direktvermarktung im Sinne des 33a EEG 2012 über das allg. Versorgungsnetz Der wesentliche Begriff des Netzes im EEG unterscheidet sich vom Netzbegriff im Sinne des EnWG, vgl. 3 Nr. 7 EnWG. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
18 3. Überschusseinspeisung im Sinne des EEG Um die Förderung nach dem EEG erhalten zu können, muss der gesamte in der Anlage erzeugte Strom dem Netzbetreiber angeboten werden, (sog. Andienungspflicht in 16 Abs. 3 EEG 2012) Ausnahme der Andienungspflicht für Strom: für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und der durch ein Netz durchgeleitet wird Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden, ansonsten entfällt die Vergütung des Stromes 17 EEG Andienungspflicht muss bereits dann nicht erfüllt sein, wenn auch keine Vergütungspflicht besteht. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
19 4. Überschusseinspeisung Biogasanlage BHKW 1 BHKW 1 Wärme - Strompreis - EEG-Vergütung - EEG-Vergütung Verbraucher Verbraucher Überschussstrom MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
20 5. Versorgung der Letztverbraucher Die dezentrale Marktfähigkeit hängt insbesondere von den Strompreisbestandteilen ab: Netzentgelte + Umlagen (KWKG, Offshore, 19 Abs. 2 StromNEV, 18 AbLaV) Konzessionsabgaben, Stromsteuer, EEG-Umlage Je nachdem wie viele der Strompreisbestandteile eingespart werden können, umso attraktiver wird die dezentrale Versorgung Belieferung der Letztverbraucher über das allgemeine Versorgungsnetz: Notwendigkeit des Führens eines Bilanzkreises Andienungspflicht im Sinne des 16 Abs. 3 EEG 2012 Netzentgelte + Umlagen nicht einzusparen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
21 6. Anteilige Direktvermarktung EEG sieht die Möglichkeit vor, dass eine anteilige Direktvermarktung möglich ist. Hierbei würde der Stromanteil Dritte mittels der Direktvermarktung ggf. zzgl. der Marktprämie geliefert. Der überschießende Anteil würde durch den Netzbetreiber auf Grundlage des EEG vergütet Die jeweiligen Anteile sind dem Netzbetreiber einen Monat vorher anzuzeigen Die Prozentanteile sind jederzeit einzuhalten (in jedem 15min- Intervall) Rechtsfolge bei Verstoß => keine Förderung und sowohl Wegfall der Überschusseinspeisung als auch der Marktprämie MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
22 6. Direktvermarktung im Sinne des EEG Bereits EEG 2009 enthielt Vorschriften zur Direktvermarktung insbesondere Pflichten des Anlagenbetreiber (z.b. einzuhaltende Anzeigefristen) bisher nur für Anlagenbetreiber interessant, deren gesetzliche Einspeisevergütung unterhalb des Börsenpreises lag Im EEG 2012 erstmals finanzielle Förderung der Direktvermarktung durch Marktprämie eingeführt Ziel: Anlagenbetreiber sollen Markterfahrungen sammeln, ohne finanziell schlechter gestellt zu werden als nach EEG erstmals für sämtliche Erzeugungsarten wirtschaftlich MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
23 6. Direktvermarktung im Sinne des EEG Direktvermarktung ist die Veräußerung von Strom aus Erneuerbaren Energien Anlagen an Dritte, vgl. 33a EEG 2012 Varianten der Direktvermarktung: Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie Direktvermarktung zur Verringerung der EEG Umlage Sonstige Direktvermarktung Möglichkeit der anteiligen Direktvermarktung und Kombination der unterschiedlichen Varianten, vgl. 33 f EEG 2012 Wechsel zwischen den verschiedenen Formen unter Einhaltung von Fristen möglich MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
24 5. Direktvermarktung im Sinne des EEG Keine Direktvermarktung im Sinne des 33a Abs. 1 EEG: Veräußerungen von Strom an Dritte gelten [ ] nicht als Direktvermarktung, wenn [ ] Anlagenbetreiber Strom aus Erneuerbaren Energien [ ] an Dritte Veräußern, die den Strom in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbrauchen, und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Netz im Sinne des EEG ist das Netz der allgemeinen Versorgung. Anteilige Direktvermarktung nur möglich, wenn die Prozentsätze an den Netzbetreiber mitgeteilt wurden und die Prozentsätze nachweislich jederzeit eigehalten wurden. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
25 6. Direktvermarktung im Sinne des EEG Bereichsausnahme (sog. Direktverbrauch) soll dazu führen, dass einerseits die Anforderungen der Direktvermarktung nicht eingehalten werden müssen Andererseits aber auch nicht die Vorteile in Anspruch genommen werden können (Marktprämie oder Grünstromprivileg) Problemstellung ebenfalls wie bei der Andienungspflicht ist der auslegungsbedürftige Begriff unmittelbar räumliche Nähe Wenn (+) dann handelt es sich um keine Direktvermarktung und Andienungspflicht ist erfüllt; Rechtsfolge: Überschussstrom wird vergütet, soweit die anderen Voraussetzungen vorliegen Wenn (-) ggf. Möglichkeit die Wirtschaftlichkeit durch die Marktprämie oder das Grünstromprivileg zu erhöhen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
26 III. Förderung des KWKG MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
27 1. Verhältnis KWKG zum EEG Grundsatz: Förderung des Stromes nach dem KWKG und dem EEG schließen sich gegenseitig aus. Kein Bezug zur Anlage => Förderung für Wärmespeicher und -netze nach KWKG auch bei EEG-Anlage ggf. möglich. Strommengensplitting für Eigenverbrauch mit KWK-Förderung derzeit in der Diskussion Anforderungen zur Systemstabilität an KWK und EEG Anlagen durch EEG 2012 vereinheitlicht Widersprüchlichkeit und unterschiedliche Auslegung des KWKG und des EEG ergeben sich auch aus der unterschiedlichen Zuständigkeit zur Entwicklung der Gesetzes: KWKG => BMWi und EEG => BMU MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
28 2. Förderprinzip des EEG und des KWKG Prinzip der Vergütung nach dem EEG Vergütungshöhe nach Inbetriebnahme nach 3 Nr. 5 EEG 2012 Vergütungsdauer Inbetriebnahmejahr + 20 Jahre Degression der Vergütungssätze Ausn: Direktvermarktung (Marktprämie/Grünstromprivileg) Prinzip des Zuschlag nach dem KWKG Grundsatz: vereinbarter Strompreis + Zuschlag zzgl. vnne Zuschlagshöhe nach Leistungsklassen zwischen 1,5 Ct/kWh bis 5,41 Ct/kWh Zuschlag für direkt vermarkteten/eigen genutzten Strom MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
29 3. Strommengensplitting Grundsatz: Biogasanlage mit BHKW wird als KWK-Anlage gefahren Für das BHKW wird ein Antrag bei der Bafa auf Förderung durch das KWKG gestellt Im KWKG gibt es keine Andienungspflicht auch der eigenverbrauchte oder an Dritte veräußerte Strom ist zuschlagsberechtigt. Strom, der in das Netz eingespeist wird, würde daher nach dem EEG vergütet und Strom, der unmittelbar vor Ort verbraucht würde, wäre zuschlagsfähig. Zwingend ist aber Voraussetzung, dass sowohl die Voraussetzungen des EEG als auch des KWKG eingehalten werden. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
30 4. Förderung von Wärmenetzen Es bestehen mehrere Fördermöglichkeiten mit unterschiedlichen Voraussetzungen: Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (Zuschlag) KfW-Förderprogramm (zinsgünstige Kredite + Tilgungszuschüsse) Förderung von Nahwärme- und Biogasleitungen im Rahmen der integrierten ländlichen Entwicklung (Zuschuss) Sonderkredite der Landwirtschaftlichen Rentenbank Beachte: Die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten können sich gegenseitig ausschließen. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
31 5. Förderung von Netzen nach dem KWKG Definition Wärmenetzbetreiber: Diejenigen, die Wärme über das Wärmenetz verteilen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Wärmenetzes Die Eigentumslage ist für die Bestimmung der Netzbetreibereigenschaft unerheblich (Auswirkung bei den ansatzfähigen Investitionskosten) Gefördert wird der Neubau, Ausbau und der Umbau Neu: Umbau eines bestehenden Wärmenetzes von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mind. 50 % im betreffenden Trassenabschnitt führt. Wärmeversorgung der angeschlossenen Abnehmer muss zu 60 % aus KWK-Anlagen stammen (Nachweis innerhalb von 24 Monaten) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
32 5. Förderung von Netzen nach dem KWKG Zuschlagszahlungen nach Festsetzung der BAFA < 100mm mittlerer Nenndurchmesser 100 EUR je laufenden Meter, max. 40 % > 100mm mittlerer Nennsdurchmesser 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten Gesamtförderungshöhe je Projekt in Höhe von 10 Mio. EUR Begriff Projekt bestimmt sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise, ein Projekt kann eine oder mehrere Leitungstrassen umfassen, wenn diese zeitlich und räumlich zusammenhängen. Deckelung der Förderung auf insg. 150 Mio. EUR MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
33 5. Förderung von Netzen nach dem KWKG Hier können ggf. Synergien genutzt werden. Wenn ein Wärmenetz geplant wird, können die Kosten in Ansatz gebracht werden, auch wenn gleichzeitig eine Strom- oder Gasleitung verlegt wird. Bei dezentralen Energiekonzepten besteht mithin die Möglichkeit eventuell notwendige Leitungen durch das KWKG fördern zu lassen. KWKG kann gerade auch fluktuierende Erneuerbare Energien ausgleichen und so den Reststrombezug minimieren. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
34 6. Förderung von Speichern Förderung von Kälte- und Wärmespeichern Speicherzusammenfassung wie bei der Anlagenzusammenfassung mit zeitlicher Grenze von 12 Monaten Neu und Ausbau von Speichern mit mind. 1 m³ Wasserwärmeäquivalent oder 0,3 m³/kwel der KWK-Anlage Baubeginn erst ab Inkrafttreten des KWKG! Die Wärme/Kälte muss überwiegend aus KWK-Anlagen stammen. Wärmeverlust < 15W pro m² Speicheroberfläche Zulassung durch die BAFA erforderlich MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
35 IV. Regularien des EnWG MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
36 1. Allgemeines Grundsatz: EnWG kann zur Anwendung geraten bei Netzbetrieb eines Netzes zur allgemeinen Versorgung sowohl für Strom als auch Gas als leitungsgebundene Energie Versorgung von Letztverbrauchern Energieversorgungsunternehmen ist: Jede natürlich oder juristische Person, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen [ ] Prüfung im Einzelfall erforderlich, ob bereits eine EVU vorliegt und welche Pflichten dann daran zu knüpfen sind. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
37 1. Allgemeines Folge können insbesondere die folgenden Pflichten sein Pflicht zum Anschluss Dritter an das Netz Pflicht zur Optimierung des Netzes Führen eines Bilanzkreises Meldung der Versorgung Dritte an die BNetzA Veröffentlichung allg. Tarife und Bedingungen Bereichsausnahmen für: Direktleitungen, Kundenanlagen und geschl. Verteilnetze MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
38 2. Direktleitung im Sinne des 3 Nr. 12 EnWG Biogasanlage Verbraucher Netzbetreiber Verbraucher Es darf kein Redundanzanschluss verbleiben Direktleitung nur für wenige Anschlussnehmer Direktleitung kann bedarf keiner räumlichen Nähe Verbraucher MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
39 3. Kundenanlage Kundenanlage ( 3 Nr. 24a EnWG): Die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden Mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist Für die Sicherheit eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und Jedermann diskriminierungsfrei und unentgeltlich das Netz zur Verfügung stellt zur Wahl des Energielieferanten BNetzA: Beschl. BK v MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
40 3. Kundenanlage Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung ( 3 Nr. 24b EnWG): Die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden Mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist Fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb eines Unternehmens oder verbundenen Unternehmen dienen Jedermann diskriminierungsfrei und unentgeltlich das Netz zur Verfügung stellt zur Wahl des Energielieferanten Hier stellt sich die gesellschaftsrechtliche Frage, wie uns in welchem Verhältnis ein verbundenes Unternehmen vorliegt => reicht bspw. eine reine Beteiligung? MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
41 4. Geschlossenes Verteilnetz Auf geschlossene Verteilnetze finden nicht alle Bestimmungen des EnWG Anwendung. Werden durch die Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilnetz eingestuft, wenn Versorgung von Kunden in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet Leistungen gemeinsam genutzt werden und Tätigkeit oder Produktionsverfahren aus konkret technischen oder sicherheitsbedingten Gründen verknüpft sind oder Mir dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird. Letztverbraucher dürfen nur im geringen Umfang beliefert werden. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
42 5. Netz der allgemeinen Versorgung Energieversorgungsnetz der allg. Versorgung im Sinne des 3 Nr. 17 EnWG muss gerade der Allgemeinheit dienen. Dies wird angenommen, wenn die Konzeption des Netzes darauf ausgelegt ist, jedermann mit Energie versorgen zu können. Die Versorgung muss zumindest flächendeckend angelegt sein und sich ggf. über ein größeren Teil eines Gemeindegebietes erstrecken. Dies wird jedoch auch angenommen, wenn sich das Netz über Teile unterschiedlicher Gemeinden erstreckt. Als Kriterium wird auch eine faktische Monopolstellung herangezogen, die gerade den diskriminierungsfreien Netzzugang erfordert. In jedem Fall ist es zwingend erforderlich zu prüfen, welche Art von Netz geplant oder genutzt wird. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
43 6. Rekommunalisierung von Versorgungsnetzen Trend geht zum Rückkauf der Versorgungsnetze ggf. unter Bürgerbeteiligung Vorteile liegen in der regionalen Wertschöpfung durch geregelte Rendite und auch Lenkungsfunktion der Gemeindeversorgung Viele Problemstellung sind zu überwinden, da die bisherigen Netzbetreiber ein hohes Interesse am weiteren Betrieb haben Überhöhter Rückkaufpreis wird zuweilen durch die Netzbetreiber vom übernehmenden Netzbetreiber verlangt vielfache gerichtliche Auseinandersetzungen Grundlage ist 46 EnWG. Daneben ist das Vergabeverfahren nach 98 f GWB nicht zwingend einzuhalten aber gleichwohl ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren durchzuführen MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
44 V. Strompreisbestandteile MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
45 1. Allgemeines Eigenständige Vermarktung des Stromes tritt in den Vordergrund der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bei Energieprojekten hierbei ist nach Eigenversorgung und Drittversorgung zu unterscheiden. Wesentliche Bestandteile des Strompreises sind: 1. Stromerzeugungskosten (sog. Gestehungskosten) 2. Netzentgelte (KWK-Umlage, Offshore-Haftung, 19 Abs. 2 StromNEV, Konzessionsabgaben, 18 AbLaV) 3. EEG-Umlage 4. Stromsteuer 5. Mehrwertsteuer MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
46 1. Allgemeines Quelle: Strom-Anbieter-Wechsel.de MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
47 2. Netzentgelte Netzentgelte werden aufgrund der erforderlichen Erneuerung des Netzes zukünftig wohl weiter steigen. Netzentgelte bestehen aus einem Leistungsentgelt und einem Arbeitsentgelt. Netzentgelte werden durch den Netzbetreiber für die Bereitstellung der Infrastruktureinrichtung und für den Strombezug an der Abnahmestelle erhoben. Wenn keine Abnahmestelle und kein Strombezug über das vorgelagerte Netz besteht fallen keine Netzentgelte an Soweit ein Redundanzanschluss verbleibt, so wird das Entgelt für die Bereithaltung der Infrastruktureinrichtung erhoben An die Netzentgelte werden die meisten Strompreisbestandteile geknüpft (KWK-Umlage, Konzessionsabgaben, 19 Abs. 2 StromNEV etc.) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
48 3. Stromsteuer Steuerbefreiung nach 9 StromStG Strom aus Erneuerbaren Energien, wenn diese aus einem ausschließlich aus EE gespeisten Netz oder Leitung entnommen werden, 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG Wortlaut des Gesetzes restriktiv, sodass keine Mischung mit Graustrom erfolgen darf BMF: Ausschließlichkeit (+), wenn der Strom erst in Eigennetz oder einer Leitung am Ort der Erzeugung mit Strom aus EE vermischt wird (v III A 1 V /01) Strom zur Stromerzeugung, 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG 12 StromStV: Versorgung von Hilfs- und Nebenanlagen, Frischluftversorgung Brennstoffversorgung etc. Umstritten ist die Reichweite (erf. Beleuchtung, Klimatisierung) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
49 3. Stromsteuer Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG Für Strom aus einer Anlagen bis 2 MWel, wenn: a) Wenn der Betreiber als Eigenerzeuger den Strom im räumlichen Zusammenhang zum Selbstverbrauch entnimmt oder b) Stromlieferung von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt (sog. Contracting ), an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Anlage Beachte: Im StromStG gilt eine anderer Anlagenbegriff zur Bemessung der 2 MW als im EEG bzw. KWKG, aber WEA > 2MW Unmittelbar räumlicher Zusammenhang ist wohl nach der Auffassung des BFH weiter zu fassen als im EEG! Einzelfallprüfung. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
50 3. EEG-Umlagebefreiung Grundsatz: Bei jeder Lieferung an Letztverbraucher ist die EEG-Umlage durch das Energieversorgungsunternehmen zu entrichten, vgl. 37 EEG Netzbeanspruchung ist herfür nicht erforderlich Ausnahmen Eigenstromprivileg (Anlagenbetreiber = Letztverbraucher unter den Voraussetzungen des 37 Abs. 3 EEG) Sondertatbestand bei PV-Anlagen: 39 Abs. 3 EEG sog. solares Grünstromprivileg 2,0 Ct/kWh verringerte EEG Umlage Bestehen eines Vergütungsanspruches dem Grunde nach, der nicht nach 17 EEG verringert ist Verbrauch in unmittelbarer räumlicher Nähe und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird Erstmalige Inanspruchnahme nach Anzeige beim ÜNB MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
51 4. EEG-Umlagebefreiung Befreiung von der EEG-Umlage nach 37 Abs. 3 EEG 2012 Letztverbraucher stehen EVUs gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der durch ein Netz durchgeleitet wird. Ausnahme: Stromentnahme zur zeitlich verzögerten Wiedereinspeisung Letztverbraucher betreibt die Erzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage Sog. Eigenstromprivileg nur, wenn nicht durch ein Netz der allg. Versorgung durchgeleitet wird. Nur privilegiert, wenn es sich um dieselbe juristische Person handelt. Ansonsten liegt Liefervorgang vor. (zum EEG 2009, BGH, RdE 1010,225) MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
52 4. EEG-Umlagebefreiung Problem: Lieferung von Strom an Betreibermehrheit (sog. Betriebsführungsmodelle) Eigenverbraucher = Anlagenbetreiber im Sinne des 3 Nr. 2 EEG Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber im Sinne des EEG ist, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. BMU: Erforderlich ist, dass das unternehmerische/wirtschaftliche Risiko beim Anlagenbetreiber liegt. (Indizienbündel Einzelfallentscheidung!) BMU fordert nach einem jur. Gutachten, dass im 15 Minuten-Intervall die Abnahme der Beteiligung an der Erzeugungsanlage entspricht. Genossenschaft als eigenständige Person gegenüber den Genossen? MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
53 4. EEG-Umlagebefreiung Problem: Verjährung des Anspruches des Übertragungsnetzbetreibers auf die EEG-Umlage Solange der Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Stromlieferung hat, beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Erst mit Übermittlung der Daten seitens des Stromlieferanten beginnt die Verjährung von drei Jahren zu laufen. Gerade bei wackeligen Konstruktionen erhebliches Risikos, dass die EEG-Umlage zu einem späteren Zeitpunkt eingefordert wird Für diesen Fall muss das wirtschaftliche Risiko sich im Vertragswerk wiederfinden! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
54 5. Vertrauensschutz Nachträgliche Änderung der Rahmenbedingung Aktuelle Diskussion um Prüfung aller Ausnahmetatbestände, insbes. Eigenerzeugungsprivileg. Bestandsschutz ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Bürger u.u. darauf Vertrauen kann, dass seine getätigten Investitionen nicht enttäuscht werden. (hier: Art. 20, 14 GG) Gerade bei Steuertatbeständen unechte Rückwirkung möglich d.h. das Jahr ist Bemessungszeitraum. Bisher rechtlich ungeklärt, ob Eigenstromprivileg vom Bestandsschutz erfasst ist oder ob wieder der Jahreszeitraum gilt. Beachte: Grundsätzliche Worst-Case-Rechnung notwendig! MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
55 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig Prof. Dr. Martin Maslaton, Rechtsanwalt TU Chemnitz, TU/Bergakademie Freiber MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kassel,
Dezentrale Stromvermarktung
M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh www.maslaton.de Bad Staffelstein, 14.03.2014 1 Dr. Christoph
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