Verfahrensanweisung zur Anwendung der SOPs für Notfallsanitäter und Rettungsassistenten in Rheinland- Pfalz
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1 Seite 1 von 6 Verfahrensanweisung zur Anwendung der SOPs für Notfallsanitäter und Rettungsassistenten in Rheinland- Pfalz Version und Freigabestatus Version 2.0 Freigegeben am durch ÄLRD RLP Gültigkeitsbereich Rheinland-Pfalz Gültigkeitsdauer Gültig bis zur Veröffentlichung einer neuen Version Autor und Dr. med. Fred Blaschke
2 Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis Abkürzungen und Begriffe 3 Geschlechtsneutrale Ausdrucksweise 3 Ziel und Zweck der Rahmenanweisung 3 Voraussetzung für die Anwendung von SOP s 4 Durchführung von SOP s 5 Dokumentation 6 Literatur 6
3 Seite 3 von 6 Abkürzungen und Begriffe NA NotSan SOP RettAss RDM RDP RettSan Notarzt Notfallsanitäter Standard Operating Procedure Rettungsassistent Rettungsdienstmitarbeiter Rettungsdienstpersonal Rettungssanitäter Geschlechtsneutrale Ausdruckweise Männliche Endungen im Text werden geschlechtsneutral verwendet und dienen der besseren Lesbarkeit. Ziel und Zweck der Verfahrensanweisung Die Anwendung von Standard Operating Procedures (SOP s) findet in einem rechtlich komplexen Rahmen statt. Die Verfahrensanweisung ist eine Hilfestellung diese Komplexität in der rettungsdienstlichen Praxis abzubilden. Hierbei entsprechen die Ziele der Rahmenanweisung auch den Zielen, welche mit den rechtlichen Vorschriften erreicht werden sollen: Der Notfallpatient soll die bestmögliche Therapie erhalten. Er soll vor Schaden geschützt werden. Hierbei ist der Notfallsanitäter oder Rettungsassistent verpflichtet alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel zu ergreifen, um Schäden für Gesundheit und Leben des Patienten abzuwenden. Gleichzeitig soll sich der Mitarbeiter in einem rechtlichen Rahmen bewegen, welcher es ihm ermöglicht auf die genannten Ziele zu fokussieren. Dem Mitarbeiter im Rettungsdienst wird dringend empfohlen sich über die rechtlichen Aspekte seines beruflichen Handels umfassend zu informieren. Die Verfahrensanweisung richtet sich an im Rettungsdienst tätiges Personal. Sie ersetzt keine rechtlichen Vorschriften. Verantwortlich für die Durchführung der SOP ist der medizinisch höchstqualifizierte vor Ort.
4 Seite 4 von 6 Voraussetzung für die Anwendung von SOP`s Die Grundlage für die Durchführung von SOP s bildet 34 StGB: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Auf dieser Grundlage hat die Bundesärztekammer am die Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst veröffentlicht. Diese wurde durch eine Liste der Medikamente, deren Applikation im Rahmen der Notkompetenz durchgeführt werden kann im Jahr 2003 ergänzt. Diese Stellungnahme beschreibt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des rechtfertigenden Notstands, auch Notkompetenz genannt, durch Rettungsdienstpersonal. Sie gilt als vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Es ist also grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Stellungnahme bei der Urteilsfindung in einer Gerichtsverhandlung eine entscheidende Rolle zukommt. Die Voraussetzungen für die rechtmäßige Inanspruchnahme der Notkompetenz gemäß der Stellungnahme sind: Rechtzeitige ärztliche Hilfe ist nicht erreichbar. Die Maßnahme ist zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben des Patienten dringend geboten. Das gleiche Ziel kann nicht durch eine geringer invasive Maßnahme erreicht werden. Die Hilfeleistung ist dem NotSan/RettAss zumutbar. Der NotSan/RettAss beherrscht die Maßnahme ausreichend (regelmäßige Kontrolle durch den ÄLRD oder einen durch ihn bevollmächtigten Arzt).
5 Seite 5 von 6 Durchführung von SOP s Für die Durchführung der SOP gilt folgendes Ablaufschema: Der NotSan/RettAss ist in der Maßnahme ausgebildet und geprüft. Die Prüfung muss jährlich wiederholt werden und hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 18 Monaten. Der NotSan/RettAss beherrscht die Maßnahme ausreichend. Die Hilfeleistung ist dem NotSan/RettAss zumutbar. Die Maßnahme ist für die Abwehr von Gefahr für Leib und Leben des Patienten erforderlich. Weniger invasive Maßnahmen wurden bereits angewendet oder sie sind nicht ausreichend oder sie sind nicht möglich. Der Patient wird nach 630e BGB aufgeklärt und willigt nach 630d BGB ein. Die Maßnahme wird durchgeführt. Es erfolgt eine vollständige Dokumentation gemäß 630f BGB. Der Patient wird vom NotSan/RettAss persönlich in eine ärztliche Weiterbehandlung übergeben. Die Maßnahme wird als EMF auf der Homepage der ÄLRD in Rheinland-Pfalz oder in der elektronischen Einsatzdokumentation erfasst. Nur wenn alle Schritte im Ablaufschema beachtet, durchgeführt und dokumentiert werden, ist die SOP gemäß Vorgabe des ÄLRD angewendet und bietet die damit verbundene rechtliche Zuverlässigkeit.
6 Seite 6 von 6 Dokumentation Die Dokumentation muss neben dem jeweils gültigen Datensatz gemäß Einsatzprotokoll (z.b.: Minimaler Notfalldatensatz MIND3) vor allem folgende Aspekte beinhalten: Die Indikationsstellung der Maßnahme mit Beschreibung des Patientenzustands vor der Maßnahme. Die Anwendung weniger invasiver Maßnahmen oder Begründung, weshalb diese nicht durchgeführt werden können. Die Aufklärung und Einwilligung des Patienten in die Maßnahme. Die Durchführung der Maßnahme. Der Erfolg der Maßnahme mit Beschreibung des Patientenzustands nach der Maßnahme. Es muss davon ausgegangen werden, dass bei einer gerichtlichen Überprüfung nur die Maßnahmen als durchgeführt anerkannt werden, welche schriftlich dokumentiert sind. Literatur 34 StGB 630 BGB Stellungnahmen der Bundesärztekammer zur Notkompetenz
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