Handeln von Rettungsassistenten/-sanitätern im Rahmen der Notkompetenz

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1 Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst Seite / 7 Handeln von Rettungsassistenten/-sanitätern im Rahmen der Notkompetenz Einleitung Der Rettungsassistent/-sanitäter (nachfolgend mit RA/RS bezeichnet) wird dazu ausgebildet, dem Notarzt zu assistieren. Als Helfer des Arztes wird der RA/RS insbesondere bei folgenden spezifisch ärztlichen Maßnahmen tätig: 1. Legen eines peripheren Venenzuganges 2. Intubation ohne Relaxation 3. Frühdefibrillation 4. Applikation von Arzneimitteln In der täglichen Rettungsdienstpraxis kann sich jedoch die Notwendigkeit / Möglichkeit ergeben, daß diese spezifisch ärztlichen Maßnahmen durch den RA/RS im Rahmen einer Delegation durch den Arzt der Notkompetenz eigenständig durchgeführt werden müssen/können. Dabei kann es sich stets nur um Einzelfälle handeln. Der Notarzt kann unter seiner Verantwortung im Einzelfall nach Indikationsstellung die Durchführung einzelner, auch spezifisch ärztlicher Maßnahmen einem RA/RS übertragen, wenn er sich persönlich von dessen Kenntnissen und Fähigkeiten überzeugt hat. Die Verantwortung für die richtige Durchführung der Maßnahmen geht dann auf den RA/RS über.

2 Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst Seite / 7 Der RA/RS kann in Notkompetenz handeln, wenn er am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und rechtzeitig ärztliche Hilfe, etwa durch An- oder Nachforderung des Notarztes, nicht erreichbar ist, die Maßnahmen 1-4 aufgrund der Beurteilung durch den RA/RS zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich ist. Die Maßnahmen 1-4 dürfen im Rahmen der Notkompetenz nur durchgeführt werden, wenn das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (Verhältnismäßigkeit der Mittel) ihre Anwendung dem RA/RS nach Ausbildungs- und Übungsstand zumutbar ist. Die beschriebenen Maßnahmen sind vorrangig für Rettungsassistenten vorzusehen. Seine Entscheidung, im Rahmen der Notkompetenz spezifisch ärztliche Maßnahmen durchzuführen, trifft der einzelne RA/RS für jeden Einzelfall eigenverantwortlich. A Voraussetzung für die Durchführung der spezifisch ärztlichen Maßnahmen 1-4 im Rahmen der Notkompetenz Die fünf Hilfsorganisationen ASB, DLRG, DRK, JUH und MHD sind sich bewußt, daß die eigenverantwortliche Durchführung spezifisch ärztlicher Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz durch den RA/RS einen hohen Ausbildungs- und Übungsstand sowie eine wiederholte Überprüfung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten voraussetzt.

3 Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst Seite / 7 Um dem RA/RS die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und sie zu erhalten und damit die Voraussetzungen für eine sachgerechte Versorgung der Notfallpatienten auch in Abwesenheit des Arztes zu schaffen, eine sichere Entscheidung des RA/RS zu geben, welche Maßnahmen er im Rahmen seiner Notkompetenz anwenden kann, halten die Rettungsdienstorganisationen nachfolgend dargestellte Aus- und Fortbildungen für unabdingbar. B smaßnahmen 1. Legen eines peripheren Venenzuganges der RA/RS muß in der Lage sein, die Indikation zum Legen eines periphervenösen Zuganges zu stellen und Kontraindikationen sowie Komplikationen kennen der RA/RS muß in der Lage sein, einen periphervenösen Zugang zu legen und zu sichern, der RA/RS muß in er Lage sein, die Tropfgeschwindigkeit einer kristalloiden Lösung bzw. Elektrolytlösung indikationsgerecht einzustellen. Das Erreichen des Lernzieles wird im Rahmen der allgemeinen Prüfung bescheinigt (Testatheft). Im Rahmen jährlicher Fortbildungsmaßnahmen wird das Legen eines peripheren Venenzuganges in der Theorie wiederholt und in der Praxis geübt. Die sichere Beherrschung der Maßnahme wird durch einen Arzt bescheinigt.

4 Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst Seite / 7 Legt der RA/RS im Rahmen einer Delegation in einem Krankenhauspraktikum oder im Einsatz einen peripheren Venenzugang, so ist die sichere Beherrschung der Maßnahme durch einen Arzt zu bescheinigen (Testatheft). 2. Intubation ohne Relaxation der RA/RS muß in der Lage sein, die Indikation zur orotrachealen Intubation ohne Verwendung von Relaxantien beim tief bewußtlosen Notfallpatienten zu stellen und Kontraindikationen sowie mögliche Komplikationen kennen, der RA/RS muß in der Lage sein, eine orotracheale Intubation ohne Verwendung von Relaxantien durchzuführen. Das Erreichen des Lernzieles wird im Rahmen der allgemeinen Prüfung bescheinigt (Testatheft). Im Rahmen jährlicher Fortbildungsmaßnahmen wird die Intubation ohne Verwendung von Relaxantien in der Theorie wiederholt und in der Praxis am Trainer (Übungsmodell) geübt. Die sichere Beherrschung der Maßnahme wird durch einen Arzt bescheinigt.

5 Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst Seite / 7 Wird im Rahmen einer Delegation in einem Krankenhauspraktikum oder im Einsatz eine Intubation beim bereits relaxierten Patienten durchgeführt, ist die sichere Beherrschung der Maßnahme durch einen Arzt zu bescheinigen (Testatheft). 3. Frühdefibrillation der RA/RS muß in der Lage sein, die Indikation zur Defibrillation zu stellen und Kontraindikationen sowie mögliche Komplikationen kennen, der RA/RS muß in der Lage sein, die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten durchzuführen. Das Erreichen des Lernzieles wird im Rahmen einer Prüfung durch einen Arzt bescheinigt (Testatheft). Im Rahmen jährlicher Fortbildungsmaßnahmen wird das Durchführen der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten in der Theorie wiederholt und, soweit angängig, in der Praxis geübt. Die sichere Beherrschung der Maßnahme wird durch einen Arzt bescheinigt. Wird im Rahmen einer Delegation im Einsatz eine Defibrillation mit einem halbautomatischen Gerät durchgeführt, ist die sichere Beherrschung der Maßnahme durch einen Arzt zu bescheinigen (Testatheft). Nach dem Einsatz soll der Notarzt die Indikationsstellung und Durchführung der Maßnahme mit dem RA/RS besprechen.

6 Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst Seite / 7 4. Applikation von ausgewählten Arzneimitteln der RA/RS muß in der Lage sein, Indikationen zum Einsatz nachfolgend festgelegter Arzneimittel (AM) in den aufgeführten Zubereitungsformen bei den genannten Krankheitsbildern zu stellen und die Kontraindikationen kennen. der RA/RS muß die Dosierung dieser Arzneimittel sicher beherrschen. Arzneimittel / Zubereitung / Indikation: kristalloide Lösungen Indikation: Volumensubstitution, Trägerlösung, Offenhalten des peripheren Venenzuganges Nitrokörper, Spray und Kapseln (inhalativ und sublingual) Indikation: pektanginöse Beschwerden Dexamethason, Spray Indikation: Reizgasinhalation, Asthmaanfälle Fenoterol, Spray Indikation: Asthmaanfälle Diazepam, Rektiolen Indikation: kindliche Krampfanfälle Adrenalin, Ampullen Indikation: Reanimation, anaphylaktischer Schock Glucose 40 %, Ampullen Indikation: nachgewiesener hpyoglykämischer Schock

7 Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst Seite / 7 Das Erreichen des Lernzieles wird im Rahmen einer Prüfung durch einen Arzt bescheinigt (Testatheft). Die Kenntnisse sind im Rahmen jährlicher Fortbildungen zu vertiefen und zu überprüfen. Der Erfolg wird durch einen Arzt bescheinigt. Der Notarzt vor Ort soll dem RA/RS die Möglichkeit geben, in der Indikationsstellung Sicherheit zu erlangen bzw. soll nach dem Einsatz die Indikationsstellung mit dem RA/RS besprechen. C Bescheinigungen: Die jeweiligen Bescheinigungen sind von entsprechend qualifizierten Ärzten auszustellen. Schlußbemerkung Können bei den einzelnen Maßnahmen die Lern- und/oder Übungsziele nicht sicher erreicht werden, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß die Anwendung der jeweiligen Maßnahme im Rahmen der Notkompetenz dem RA/RS nicht zumutbar ist.

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