Hat das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 den Schutz für Kinder verbessert?

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1 Hat das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 den Schutz für Kinder verbessert? Mag. a Konstanze Thau Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

2 Interdisziplinäre Ringvorlesung Eine von fünf Einsatz bei Gericht Hat das Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 den Schutz für Kinder verbessert? Mag a Konstanze Thau* Einleitung: Gesellschaftliche Entwicklungen, psychologische und soziologische Erkenntnisse sowie grundrechtliche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofs haben zu einer tiefgreifenden Überarbeitung des Kindschaftsund des entsprechenden Verfahrensrechtes geführt. Zentraler Inhalt dieser Überarbeitung ist die gemeinsame Obsorge, die Neugestaltung der Kontakte zum Kind, das Bestreben, die Eltern bei der Erarbeitung konsensualer Lösungen zu unterstützen und ihnen durch Beratung das Erleben, die Gefühlswelt und die Bedürfnisse ihres Kindes/ihrer Kinder begreiflich zu machen. Sobald zwischen Eltern ein Konflikt über die Obsorge und/oder das Kontaktrecht entsteht, belastet dieser Konflikt sowohl die Eltern als auch die Kinder. Diesem Gedanken Rechnung tragend, war dem Gesetzgeber die Beschleunigung der Verfahren ein weiteres zentrales Anliegen. Schließlich sollte durch die Schaffung der Familiengerichtshilfe der unbefriedigende Aspekt der unterschiedlichen und schwer miteinander vereinbaren Rollen der FamilienrichterInnen gelöst bzw. zumindest entschärft werden 1. Das Gericht hat nämlich neben der Verpflichtung, bei seiner Entscheidungsfindung das Wohl des Kindes zu wahren, auch jene, auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken. Dies erfordert ein Erforschen der psychologischen Hintergründe und ein vertrauensvollempathisches Eingehen auf die beteiligten Personen. Ein solches vertrauensvollempathisches Eingehen wird rasch als unvereinbar erlebt mit der Rolle des/der Richters/Richterin als objektives, gleichmäßige Distanz wahrendes Entscheidungsorgan. Es *Mag. Konstanze Thau ist Richterin in einem familienrechtlichen Senat und Einigungsrichterin am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sowie eingetragene Mediatorin nach dem ZivMedG der Beilagen XXIV GP Regierungsvorlage Vorblatt und Erläuterungen

3 droht die Gefahr, in den emotionalen Konflikt der Parteien hineingezogen zu werden. Schließlich verfügen RichterInnen idr über keine fachspezifische psychologische Ausbildung. Das Jugendamt der nunmehrige Kinder- und Jugendhilfeträger hat in der in Vergangenheit, für die Familiengerichte vielfach Empfehlungen als Grundlage für die künftige gerichtliche Entscheidung abgegeben. Auch er ist anders als das Gericht primär dem Kind verpflichtet. Er muss anders als das Gericht in seine Interessensabwägung vorrangig die Interessen des Kindes, nicht jedoch auch die Interessen der Eltern einbeziehen. Den Kindern und deren Eltern und Bezugspersonen steht ein durch Art 8 EMRK geschütztes Grundrecht auf Wahrung des Familienlebens zu. In Verfahren der Kindesabnahme tritt der Kinder- und Jugendhilfeträger zudem selbst als Partei auf und stand zuvor oftmals über Jahre mit der betreffenden Familie in Kontakt. Damit kann in Fällen der Kindesabnahme nur sehr bedingt auf die Stellungnahme des Jugendamtes als neutrales Beweismittel zurückgegriffen werden. Historische Grundlage: Erst mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 1989 wurde volljährigen Müttern unehelicher Kinder die unbeschränkte alleinige Obsorge eingeräumt. Zusammenlebenden Eltern unehelicher Kinder wurde mit dieser Novelle die Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt kam der Mutter unehelicher Kinder die Pflege und Erziehung bloß im Innenverhältnis zu, während die Aufsicht über die Pflege und Erziehung und die Amtsvormundschaft von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt wurde. Mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 wurde geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern ehelicher und unehelicher Kinder die Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge eingeräumt. Diese Möglichkeit war jedoch an die Voraussetzung der elterlichen Einigung darüber geknüpft, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhält. Eine solche elterliche Vereinbarung bedurfte zudem einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Ihre Beteiligung an der Obsorge konnten Väter unehelicher Kinder ohne Zustimmung der Mutter vor Gericht nicht durchzusetzen.

4 Nun hat seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 die Anzahl der unehelichen Kinder erheblich zugenommen. Belief sich deren Anteil 2001 auf 33,1 %, so lag er 2011 bereits auf 40,4 % und 2014 bei 42 % aller Geburten 2. Erkenntnisse des EGMR und des VfGH als Auslöser für die Gesetzesänderung: Mit Urteilen vom (Zaunegger gegen Deutschland) und (Sporer gegen Österreich) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine gesetzliche Regelungen eingefordert, die beiden Eltern die Möglichkeit gibt, durch gerichtliche Entscheidung an der Obsorge teilzuhaben; dies, sofern sich die gemeinsame Obsorge für das Kind günstig auswirkt. Diesen Entscheidungen liegt der Gedanke der sogenannten überbundenen Rechte zugrunde. Diese wurden den Eltern gegeben, um sie sie im Interesse des Kindes auszuüben und um die Eltern an der Sicherstellung des Kindeswohls mitwirken zu lassen. Dieser Sichtweise hat der österreichische Verfassungsgerichtshof angeschlossen. Inhalt des KindNamRÄG 2013: Abgesehen von der Neuregelung der Veranlagung von Mündelgeld enthält das KindNamRÄG 2013 im Wesentlichen folgende Regelungen, die es unter besonderer Wahrung der Interessen minderjähriger Kinder 3 anzuwenden gilt: Definition der Kriterien, denen bei der Beurteilung des Kindeswohls maßgebliche Bedeutung zukommt Neuregelung des Weges der Eltern zur Obsorge Gesetzliche Anordnung der gemeinsamen Obsorge beider Eltern als Regelfall Neugestaltung der Kontakte mit dem Kind Vorantreiben der Beseitigung er Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern Einführung von echten Doppelnamen für Familien und Kinder Implementierung der Familiengerichtshilfe mit folgender Zielsetzung 2 Quelle: Statistik Austria der Beilagen XXIV GP Regierungsvorlage Vorblatt und Erläuterungen

5 Rollenklarheit zu schaffen Verfahrensbeschleunigung und Förderung einer gütlichen Einigung zwischen den Eltern Unterstützung und Entlastung der FamilienrichterInnen bei der Erhebung der Grundlagen für die gerichtliche Entscheidung Kindeswohl: 138 ABGB: Als leitenden Gesichtspunkt aller gerichtlichen Entscheidungen zählt 138 ABGB nicht abschließend oder gewichtend 12 Kriterien für die Wahrung des Wohles des Kindes auf: Angemessene Versorgung (Nahrung, medizinische und sanitäre Betreuung, Wohnraum, sorgfältige Erziehung) Wertschätzung des Kindes Fürsorge, Geborgenheit und Schutz der körperlichen und seelischen Integrität Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit zu dessenverständnis und zu dessen Fähigkeit zur Meinungsbildung Vermeidung der Beeinträchtigung durch dem Willen des Kindes widersprechende Maßnahmen Vermeidung des (Mit-)Erlebens von Übergriffen und Gewalt an sich sowie an wichtigen Bezugspersonen Vermeidung der Gefahr, rechtswidrig verbracht/zurückgehalten zu werden Verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen Vermeidung von Loyalitätskonflikten Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes Wahrung der Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung 137 ABGB ergänzt diese Bestimmung in seinem Absatz 2 durch die Verpflichtung der Eltern, das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und

6 eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen und seelischen Leides wird in dieser Bestimmung für unzulässig erklärt. Gleichzeitig appelliert 137 Abs 2 letzter Satz ABGB an die Eltern, die Obsorge möglichst einvernehmlich wahrzunehmen. (Gemeinsame/Beiderseitige) Obsorge verheirateter Eltern: 177 Abs 1 ABGB: Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten. Alleinige Obsorge nicht verheirateter Eltern/Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge: 177 Abs 2 ABGB: Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge nach der Haushaltstrennung/Scheidung: Ein wesentliches Kernstück des KindNamRÄG 2013 bildet der Grundsatz, wonach die gemeinsame Obsorge nach Auflösung der ehelichen bzw häuslichen Gemeinschaft auch ohne Einvernehmen beider Eltern und sogar gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Die gemeinsame (beiderseitige) Obsorge bildet somit nunmehr den Regelfall 4. o Konsequenz: Belief sich die beschlussmäßig angeordnete oder aber im Verfahren vereinbarte Anzahl der gemeinsamen Obsorge im Jahr Ob 152/17m

7 österreichweit auf 579 Fälle bzw. 729 Kinder, so stieg diese Zahl im Jahr 2015 auf 880 Fälle bzw Kinder an 5. Voraussetzungen für die Anordnung/Beibehaltung der beiderseitigen Obsorge laut Judikatur: o Die Belassung der beiderseitigen Obsorge muss dem Wohl des Kindes besser entsprechen 6, o Es bedarf einer normalen familiären Situation zwischen den Eltern einerseits sowie zwischen Eltern und Kindern andererseits 7 o Beide Eltern müssen sich an der Betreuung des Kindes beteiligen bzw. die geteilte Obsorge aktiv leben. o beide Elternteile müssen bereit und in der Lage sind, an der Erfüllung der mit der Obsorge verbundenen Aufgaben mitzuwirken 8 o Die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes müssen möglichst übereinstimmend beurteilt werden o Es bedarf eines Mindestmaßes an Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft 9 bzw. muss in absehbarer Zeit mit der (Wieder-) Herstellung einer entsprechenden Gesprächsbasis zu rechnen sein 10 o Die Eltern müssen für die gemeinsame Entscheidungsfindung Informationen in entsprechend sachlicher Form austauschen können (wichtig ist die Bereitschaft zum Informationsaustausch). o Stattfindende Mindestkontakte 11 Hindernisse für die gemeinsame Obsorge: o Vehement ablehnende Haltung des (mündigen, d.h. 14-jährigen) Kindes o (jahre-)langer Kontaktabbruch 5 Quelle: Bericht des Rechnungshofs Familiengerichtsbarkeit Reihe BUND 2017/24 6 RIS-Justiz RS Ob 40/15p 8 RIS-Justiz RS Ob 129/16f, 1 Ob 241/16x 10 RIS-Justiz RS Ob 129/16f

8 o gänzliches Fehlen der elterlichen Kommunikation und Kooperation bei gleichzeitigem Fehlen einer günstigen Zukunftsprognose Fördernde Maßnahmen, die das Gericht zur Implementierung der gemeinsamen Obsorge anordnen kann: o Verbindliche Anordnung eines Erstgesprächs zur Mediation o Verbindliche Anordnung zur Inanspruchnahme von (möglichst gemeinsam zu absolvierender) Erziehungsberatung Vorläufige Obsorgeregelung: Das gericht hat die Möglichkeit, zur Schaffung von Rechtssicherheit eine vorläufige und sofort verbindliche Regelung bzw. Entziehung der Obsorge gemäß 107 Abs 2 AußStrG zu schaffen o Nach Maßgabe des Kindeswohl o Zur Schaffung von Rechtsklarheit Rechtliche Konsequenz der hauptsächlichen Betreuung nach der Haushaltstrennung/Scheidung Abs 2 ABGB, JAB 2087 BlgNR 24. GP3: Haben die Eltern vereinbart oder das Gericht bestimmt, welcher (mit)obsorgeberechtigte Elternteil das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreuen soll, so hat dieser Elternteil das alleinige Recht, den Wohnort zu bestimmen ( Domizilelternteil ). Den Erläuternden Bemerkungen zu 162 ABGB des Gesetzesentwurfs zufolge soll dies auch für einen Umzug in das Ausland gelten. Gleichzeitig fordert 137 Abs 2 letzter Satz ABGB aber von den Eltern - soweit tunlich und möglich -, die Obsorge einvernehmlich wahrzunehmen. Lehnt der andere Elternteil den Umzug ab, so muss der Domizilelternteil diese Äußerung nach 189 Abs 1 letzter Satz und Abs 5 ABGB berücksichtigen, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspricht. Diesen Überlegungen hat sich der Obsrste Gerichtshof ausdrücklich angeschlossen 12. Der andere Elternteil kann in einem solchen Fall bei Gericht einen Antrag auf Einschränkung oder Entziehung der 12 9 Ob 8/14p, 2 Ob 153/13k, 6 Ob 170/16t

9 Obsorge stellen. Verletzt der Domizilelternteil diese ihm in 137 Abs 2 letzter Satz ABGB auferlegte Pflicht, so greift er widerrechtlich in die Obsorge des anderen Elternteils ein und erfüllt damit den Tatbestand des widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens eines Kindes im Sinn des Haager Kindesentführungsübereinkommens. Sonderfall Doppelresidenz : Die faktische Betreuung der Minderjährigen erfolgt hier durch beide Elternteile in zeitlich etwa gleichem Ausmaß (Doppelresidenz). Die hauptsächliche Betreuung im Sinne der primären Wahrnehmung jener Aufgaben, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort der Minderjährigen ist, also beispielsweise die Bestimmung des Hauptwohnsitzes, der Bezug der Familien- oder Wohnbeihilfe, nicht jedoch die allgemeine Bestimmung des Wohnorts der Minderjährigen im In- und Ausland isd 162 Abs 2 ABGB kommt für den mj M... der Mutter und für den mj F... dem Vater zu 13 Nominelle hauptsächliche Betreuung Aufenthalt zu gleichen Teilen Nach der Haushaltstrennung/Scheidung ist bei gemeinsamer Obsorge nach dem VfGH-Erk G 152/2015 auch die Anordnung des Aufenthalts des Kindes zu gleichen Teilen bei beiden Eltern möglich. Gleichzeitig muss dennoch festgelegt werden, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. In einem solchen Fall ist die hauptsächliche Betreuung bloß nomineller Natur. Sie schafft einen Anknüpfungspunkt für verschiedene verwaltungsrechtliche Rechtsnormen (Meldeamt, Bezug der Familienbeihilfe etc.), beinhaltet jedoch nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht 14. Neuregelung der Obsorge Abs 3 ABGB: Auch wenn die Obsorge durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung endgültig geregelt ist, kann jeder Elternteil, sofern sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben, bei Gericht eine Neuregelung der Obsorge beantragen. Auch eine (Neu Ob 71/17p 14 9 Ob 82/16y

10 )Regelung der hauptsächlichen Betreuung setzt (bloß) eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus, nicht aber eine Gefährdung des Kindeswohls 15. Nach der alten Rechtslage war eine Neuregelung nur im Fall der Gefährdung des Kindeswohls möglich. Kontaktrecht ( 187 ABGB), Besuchsmittlung: Recht (auch) des Kindes und des nicht betreuenden Elternteils auf regelmäßige, den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte (geschützt durch Art 8 EMRK) Die Kontakte sollen möglichst einvernehmlich geregelt werden Gelingt keine einvernehmliche Lösung, so trifft das Gericht eine Kontaktregelung, die dem Wohl des Kindes entsprechen soll die Pflichten (der Eltern) festlegt - Verpflichtung des betreuenden Elternteils, das Kind in geeigneter kindgerechter Weise zur Kontaktaufnahme zu bewegen 16 - Verpflichtung des kontaktberechtigten Elternteils, das Kind abzuholen und zurückzubringen - Verpflichtung beider Elternteile, das Kind nicht gegen den anderen Elternteil zu instrumentalisieren Die Kontaktrechtsregelung soll die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherstellen und möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen und sie soll das Alter, die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung besonders berücksichtigen 15 5 Ob 118/17i 16 8 Ob 100/17i

11 Vorläufige Kontaktrechtsregelung: 107 Abs 2 AußStrG ermöglicht auch die Schaffung einer vorläufigen und sofort vollstreckbaren Anordnung der Kontakte, um eine Entfremdung durch ein lange andauerndes Verfahren zu vermeiden. Besuchsmittler : Gerichtliche Kontaktrechtsregelungen können durch das Heranziehung von Besuchsmittlern erleichtert und auch durchgesetzt werden. Deren Aufgabe besteht in der fachlichen Vermittlung bei Konfliktsituationen zwischen den Eltern der Unterstützung der Eltern bei der Abwicklung der Besuchskontakte der Mitwirkung an der Vorbereitung und der Überwachung der Übergabe der Rückgabe des Kindes der Sammlung von weiteren Entscheidungsgrundlagen für das Familiengericht 17. Bindungsintoleranz : Bindungstoleranz zeigt sich als Bereitschaft des jeweiligen Elternteil, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zuzulassen, das Kind zu solchen Kontakten zu ermutigen und das Kind nicht gegen den anderen Elternteil zu instrumentalisieren. Sie stellt eines der 138 ABGB aufgezählten Kriterien zur Wahrung des Kindeswohls dar und...1 kann (mit) ausschlaggebend sein bei der Entscheidung über die Obsorgezuteilung oder die Entziehung der Obsorge....2 Dem über längere Zeit hinweg bindungsintolerantem Eltern muss das Gericht allerdings nicht unter allen Umständen und unabhängig vom Alter des Kindes und sonstigen Kriterien die Obsorge zu entziehen Die Trennung des Kindes von dem bisher gut versorgenden Elternteil würde (hier) nach den auf dem Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen wahrscheinlich ein schweres Bindungstrauma auslösen. Hier kam auch deshalb keine Obsorgeübertragung an den anderen Elternteil in Betracht, weil die 17 8 Ob 119/14d 18 1 Ob 43/18g

12 Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht ausreichend schwer eingeschränkt war 19. Unterbindung der persönlichen Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil nur in Ausnahmefällen und nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig (bei drohender Kindeswohlgefährdung) 20, so beispielsweise:...1 bei deutlichen Verhaltensauffälligkeiten und Belastung nach den Kontakten und bereits vorhandenen posttraumatischen Verhaltensstörungen Jüngere Kinder können auch gegen ihren Willen zu einem Kontaktrecht verhalten werden. Die bloße Befürchtung einer Irritation des Kindes oder eine angstbetonte Beziehung reicht nicht aus Nur wenn die tatsächliche Ausübung des Kontaktrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte, sind die persönlichen Kontakte vorübergehend zu untersagen 23 Eine Verweigerung der Kontakte ist möglich durch einen mündigen (also 14-jährigen) nach Scheitern eines von Gericht versuchten Einigung und nach gerichtlicher Belehrung über die Bedeutung der Kontakte zu beiden Elternteilen: keine Durchsetzung der Kontakte möglich Bei ernsthafter und anhaltender Kontaktrechtsverweigerung eines unmündigen noch nicht 14-jährigen Minderjährigen: ist dieser ein gewisses Gewicht beizumessen, weil durch die Durchsetzung der Kontakte die ablehnende Haltung des Kindes vertieft und verstärkt werden kann. 19 RIS-Justiz RS RIS-Justiz RS Ob 160/17v 22 RIS-Justiz RS , RIS-Justiz RS RIS-Justiz RS

13 ...4 Die Mündigkeit (14 Jahre) stellt somit keine starre Grenze für die Beachtlichkeit der Verweigerung der Kontakte dar....5 Die Einstellung des Minderjährigen zum Kontaktrecht gewinnt mit zunehmendem Alter größeres Gewicht Eine 12-jährige, vom betreuenden Elternteil möglicherweise beeinflusste Minderjährige, die den ausgeprägten und zielgerichteten Wunsch geäußert hat, den nicht betreuenden Elternteil nicht treffen zu wollen: Deren Wunsch ist ernst zu nehmen. Sind bereits begleitete Kontakte an der eindeutig ablehnenden Haltung der Minderjährigen gescheitert, so muss das beantragte Kontaktrecht als dem Wohl des Kindes widersprechend angesehen werden 25 Kontaktrecht Dritter: Das KindNamRÄG normiert eine Ausweitung des Kontaktrechts Dritter, die in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu dem Kind stehen/standen, sofern die persönlichen Kontakte dem Kindeswohl dienen 26. Das Kontaktrecht Dritter hier der Großeltern kann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dadurch das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zum Kind gestört würde 27 Meinung des Kindes : 138 Z 5 ABGB nennt als wichtiges Kriterium des Kindeswohls die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung. Der Wille des Kindes bildet somit ein relevantes Kriterium 28, wobei die Rechtsprechung im Regelfall ab dem 12. Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit eines Kindes bezüglich der Obsorgefrage ausgeht Ob 219/17t, RIS-Justiz RS Ob 129/16f 26 RIS-Justiz RS 53/13m 27 9 Ob 41/17w 28 RIS-Justiz RS RIS-Justiz RS

14 Familiengerichtshilfe als dem Familiengericht zugeordnete Hilfsorganisation: Verminderung der Auseinandersetzung der Eltern als ein wesentliches Ziel des KindNamRÄG. Mit der Einrichtung der durch klinischen PsychologInnen, und SozialarbeiterInnen besetzten Familiengerichtshilfe soll die Qualität und Nachhaltigkeit der Streitschlichtung, der gerichtlichen Verfahren und der Entscheidungen verbessert, die Überlastung der Gerichte verringert Rollenklarheit geschaffen und die Verfahrensdauer in Obsorge- und Kontaktrechtsstreitigkeiten reduziert werden a. (1) AußStrG: Die Familiengerichtshilfe unterstützt das Gericht auf dessen Auftrag bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen, bei der Anbahnung einer gütlichen Einigung und bei der Information der Parteien in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte. (2) Die Familiengerichtshilfe ist berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines minderjährigen Kindes Auskünfte erteilen könnten, zu laden und zu befragen, sowie unmittelbaren Kontakt mit dem Kind herzustellen. Personen, in deren Obhut das Kind steht, sind verpflichtet, einen solchen Kontakt zu dulden. Gegen Personen, die ihre Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen der Familiengerichtshilfe verletzen, kann das Gericht angemessene Zwangsmittel nach 79 Abs. 2 anordnen. 20 Abs. 1 erster Satz ist bei Erhebungen der Familiengerichtshilfe nicht anzuwenden. (3) Die Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte sowie Einrichtungen zur Unterrichtung, Betreuung und Behandlung minderjähriger Personen haben den bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten und Aufzeichnungen zu gewähren; den Kinderund Jugendhilfeträger trifft nur die Pflicht zur Auskunftserteilung. Die bei 30 Erläut. zur RV 2004 BlgNR 24. GP 6.f

15 der Familiengerichtshilfe tätigen Personen sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheim zu haltenden Wahrnehmungen verpflichtet. (4) Die bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen erstatten dem Gericht schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung Bericht. Für die Ablehnung einer bei der Familiengerichtshilfe tätigen Person gelten die Bestimmungen über die Ablehnung eines Sachverständigen sinngemäß. 106b AußStrG: In Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen. Als solcher hat sie sich mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen diesen zu vermitteln. Sie hat das Recht, bei der Vorbereitung der persönlichen Kontakte zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Übergabe des Kindes an diesen und bei der Rückgabe des Kindes durch diesen anwesend zu sein. Sie hat dem Gericht auf dessen Ersuchen über ihre Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu berichten. Maßnahmen isd 107 Abs 3 AußStrG: Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht 1. der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung; 2. die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren; 3. die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression; 4. das Verbot der Ausreise mit dem Kind und 5. die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.

16 o Bevor vom Regelfall von der beiderseitigen Obsorge abgewichen werden darf, hat bei ausreichender Aussicht auf Erfolg eine fachkundige Beurteilung dahin zu erfolgen, ob die Anordnung von Maßnahmen isd 107 Abs 3 AußStrG eine Verbesserung der Gesprächssituation und die Herstellung einer ausreichenden Kommunikationsbasis erwarten lässt. Bei der Beurteilung, ob zwischen den Eltern eine ausreichende Kommunikationsbasis für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge besteht, kommt es in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch an 31. o Maßnahmen nach 107 Abs 3 AußStrG setzen keine Kindeswohlgefährdung im Sinn des 181 Abs 1 ABGB voraus. Es kommt nicht darauf an, dass die Maßnahme die ultima ration darstellt, die erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wäre 32. Conclusio: Das KindNamRÄG hat seit seinem Inkrafttreten zahlenmäßig ohne jeden Zweifel zu einem deutlichen Ansteigen der gemeinsamen Obsorge sowohl nicht verheirateter Eltern als auch getrennt lebender oder geschiedener Eltern geführt. In der Praxis ist die Anordnung der Alleinobsorge eines Elternteils zur Ausnahme geworden und vor diesem Hintergrund sind auch die Verfahren um die Zuteilung der alleinigen Obsorge tendenziell abnehmend geworden. Gleichzeitig steigt durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zur Doppelresidenz die Anzahl der auf eine gleichteilige Betreuung abzielenden Verfahren zahlenmäßig an. Die Möglichkeit der Bestimmung des Wohnortes und die unterhaltsrechtlichen Folge spielen hier eine wesentliche Rolle Ob 152/17a 32 6 Ob 160/14v

17 Für die richterliche Entscheidungsfindung spielt der Wille des Kindes mit zunehmendem Alter eine immer größer werdende Rolle, der im Hinblick auf die eigenen elterlichen Bedürfnisse und Interessen nicht immer unbeeinflusst sein kann. Die aus der elterlichen Auseinandersetzung resultierenden Loyalitätskonflikte zeigen die Bedeutung einer Verfahrensbeschleunigung. Gleichzeitig schafft die Möglichkeit, trotz rechtskräftig entschiedener Obsorge jede behauptete wesentliche Umstandsänderung zum Anlass für einen neuen Obsorgeantrag zu machen, für die Kinder und die gesamte Familie oftmals keine Ruhe. Die Auswirkungen erfahrener und miterlebter häuslicher Gewalt auf die kindliche Psyche stehen in einem Spannungsfeld mit der mitunter geübten Praxis der Gerichte, Kontakte Fällen (mit-)erlebter häuslicher Gewalt (begleitet) anzuordnen. Die Maßnahmen isd 107 Abs 3 AußStrG schaffen bieten die Möglichkeit zur Elternarbeit, zur Aufarbeitung des elterlichen Konflikts sowie dazu, den Fokus weg vom elterlichen Konflikt und hin zu den Bedürfnissen der Kinder zu richten. Ungeachtet dessen beginnt diese Arbeit zeitlich gesehen meist erst Monate nach Einleitung des Verfahrens und damit in der Phase um dem Kampf um das Kind. Diese Maßnahmen stellen im Hinblick auf die vielen Player (Anwalt, Gericht, Familiengerichtshilfe, Besuchsbegleitung, Besuchsmittlung, Kinderbeistand, Elternberatung, Erziehungsberatung, Erstgespräch zur Mediation etc.) die mit dem Gerichtsverfahren beschäftigten Eltern nicht nur zeitlich, sondern auch nervlich und finanziell vor große Herausforderungen. Daher ist es eine zentrale Aufgabe der Gerichte, diese Maßnahmen gezielt, wohldosiert und nur dort einzusetzen, wo sie ex ante erfolgversprechend erscheinen. In jenen Fällen, in denen den Eltern der Blick auf das Kind nicht gelingt, wäre eine Erweiterung der Kompetenz des Kinderbeistandes dahin anzudenken, dass dieser als ein von Gericht bestellter Vertreter des Kindes, der nur diesem verantwortlich ist in dessen Namen Anträge stellen und Prozesshandlungen vornehmen kann.

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