Newsletter Wissenschaft & Recht
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- Elvira Koch
- vor 8 Jahren
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1 Newsletter Wissenschaft & Recht AUSGABE 1 / Liebe Leserinnen und Leser, mit unserem Informationsbrief Wissenschaft & Recht möchten wir Sie in regelmäßigen Abständen über rechtliche Themen rund um den Bereich Bildung, Wissenschaft, Forschung und Transfer informieren. Die KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh (KPMG Law) versteht sich als eigenständige wirtschaftsorientierte Full-Service-Kanzlei und ist mit der Kooperationspartnerin KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und ihren Geschäftsbereichen Audit, Tax und Advisory eng verbunden. Mit mehr als 180 Mitarbeitern an 15 Standorten sind wir eine dynamisch wachsende, international ausgerichtete Kanzlei. Vom Arbeitsrecht bis zum Wettbewerbsrecht, von überschaubaren lokalen Herausforderungen bis zu den kompliziertesten transnationalen Fragen können Sie darauf vertrauen, von unseren Anwälten maßgeschneiderte Antworten zu bekommen. In der Praxisgruppe Öffentlicher Sektor sind bundesweit mehr als 40 Anwälte tätig, die sich auf die Unterstützung der öffentlichen Hand und deren Unternehmen im Zusammenhang mit der Organisation, Realisierung und Finanzierung öffentlicher Aufgaben sowie auf die Beratung der privaten Geschäftspartner der öffentlichen Hand spezialisiert haben. In dieser Ausgabe stellen wir Ihnen die aktuelle Rechtsprechung zu allgemeinen hochschulrechtlichen Themen vor. Zudem informieren wir Sie über Neuerungen im Fördermittelrecht und fassen für Sie die geplanten Änderungen im EU- Beihilfenrecht bezogen auf Forschung und Wissenschaft zusammen. Auch aus dem Bereich des Vergaberechts gibt es Spannendes zu berichten: Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung bestätigt, dass Fördermittel bei schweren Vergabeverstößen zurück gefordert werden dürfen. In dieser Ausgabe Hochschulrecht Keine Ewigkeitsgarantie für Doktortitel Seite 2 Eu-Beihilfenrecht Beihilfen für Forschung und Entwicklung nicht wesentlich vereinfacht Seite 3 Hochschulrecht /Prüfungsrecht Kein Anspruch auf Neubewertung von Examensklausuren bei erheblichen sprachlichen Mängeln Seite 4 Vergaberecht /Fördermittelrecht Wahl der falschen Vergabeart führt zur Rückforderung von Zuwendungen Seite 5 Fördermittelrecht Neues Forschungsförderprogramm der EU- Kommission: Horizon 2020 Seite 6 Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre! Herzlichst Ihr Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft Mathias Oberndörfer Rechtsanwalt Dr. Anke Empting Rechtsanwältin
2 2 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 1 / Hochschulrecht Keine Ewigkeitsgarantie für Doktortitel Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst in seinem Urteil vom (Az.: 6 C 9.12) entschieden, dass ein Doktorgrad nicht nur wegen unredlichen Verhaltens im Verlauf des Promotionsverfahrens, sondern vielmehr auch aufgrund eines später auftretenden unwürdigen Verhaltens entzogen werden darf. Wann ist ein Titelinhaber unwürdig zur Führung des Doktorgrades? Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind dauerhaft einzuhalten Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des in der Vorinstanz mit dem Rechtsstreit befassten Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg bedarf es dazu gravierender Verstöße gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und Redlichkeit. Aufgrund solcher Verstöße stelle sich so die Gerichte der mit der Verleihung des Doktorgrades begründete Anschein wissenschaftskonformen Arbeitens als unzutreffend heraus. Eine weitere Führung des Titels sei dann untragbar und müsse nicht zuletzt zum Schutz der Glaubwürdigkeit der Wissenschaft in der Öffentlichkeit durch Entzug des Doktorgrades korrigiert werden. Wann ist ein Verstoß gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und Redlichkeit gravierend? Entzug des Titels setzt gravierende Verstöße voraus Um den Doktorgrad wieder zu entziehen, bedarf es nach der Rechtsprechung nachgewiesener vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstöße gegen wissenschaftliche Kernpflichten, etwa gegen das Verbot der Manipulation und Fälschung von Daten bzw. Forschungsergebnissen. Ein strafbares Fehlverhalten sei hingegen nicht erforderlich. Doktorgrad beinhaltet Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit Die Begründungen der Gerichte zur Rechtfertigung des Titelentzugs wegen erheblichem wissenschaftlichen Fehlverhaltens sind plausibel: Mit dem Doktortitel werde anders als bei anderen Hochschulgraden nicht nur ein formeller Nachweis eines einmal erreichten Ausbildungsstandes erbracht, sondern vielmehr dem Titelinhaber bestätigt, dass er (dauerhaft) zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit befähigt ist. Dem Titelinhaber komme damit etwa im Bereich der Fördermittelanwerbung ein erhöhter Vertrauensvorschuss zugute, der bei wissenschaftlicher Unredlichkeit keinen Bestand haben dürfe. Nicht ausreichend ist es danach, nur im Rahmen des Promotionsverfahrens die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis zu wahren. Diese müssen vielmehr dauerhaft eingehalten werden. Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Düsseldorf T ; aempting@kpmg-law.com
3 3 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 1 / EU-Beihilfenrecht Beihilfen für F&E nicht wesentlich vereinfacht Im Rahmen ihrer 2012 gestarteten Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts hat die Europäische Kommission einen Entwurf für eine Neufassung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) veröffentlicht. Die AGVO gilt u.a. für den Bereich Forschung und Entwicklung (F&E) und findet hier neben dem EU-Beihilferahmen für F&E-Beihilfen (2006/C 323/01) Anwendung. Die AGVO stellt bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen staatliche F&E-Beihilfen von der grundsätzlich geltenden Anmelde- und Genehmigungspflicht bei der EU-Kommission frei. Erhoffte Erleichterungen für F&E-Beihilfen bleiben aus Die Voraussetzungen für eine Freistellung sind allerdings hoch und bedürfen regelmäßig einer genauen Prüfung anhand des konkreten Einzelfalls. Daran hat sich auch mit der nun vorgestellten Neufassung nichts geändert. Insbesondere sind nach wie vor jeweils das Vorliegen eines Anreizeffekts der Beihilfe und deren Verhältnismäßigkeit in objektiv nachprüfbarer Form nachzuweisen. Zudem gelten noch immer strenge Grenzen für die jeweils zulässige Beihilfenintensität und die Höhe der gewährten Beihilfe darf bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten. Wesentliche Neuerungen der AGVO Für den Bereich Beihilfen für Forschung und Entwicklung enthält der neue Entwurf der AGVO insbesondere die folgenden Änderungsvorschläge: Verdoppelung der Freistellungsschwellen für Beihilfen in den Bereichen Grundlagenforschung und industrielle Forschung: Freigestellt sollen künftig Beihilfen bis zu einer Höhe von 40 bzw. 20 Mio. Euro sein. Leichte Erhöhung der Freistellungsschwellen für Beihilfen im Bereich der experimentellen Entwicklung: Anhebung der Freistellungsgrenze von 7,5 auf 10 Mio. Euro. Forschungsinfrastrukturen: Wegfall der Meldepflicht für Beihilfen bis zu 15 Mio. Euro, welche den Auf- oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen unterstützen, die wirtschaftlich relevante Aktivitäten ausführen. Voraussetzung hierfür ist der transparente und gleichberechtigte Zugang zu Marktkonditionen. Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Düsseldorf T ; juliapaul@kpmg-law.com
4 4 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 1 / Hochschulrecht / Prüfungsrecht Kein Anspruch auf Neubewertung von Examensklausuren bei erheblichen sprachlichen Mängeln Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom (Az. 3 K 1407/11.KS) entschieden, dass schwere sprachliche Defizite zum Nichtbestehen des gesamten Examens führen können. Damit teilt das Gericht die Rechtsauffassung einer hessischen Universität, die eine schriftliche Prüfungsleistung im Rahmen eines Lehrerexamens wegen mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache, bezogen auf Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung, als nicht bestanden wertete. Der Kläger hatte mit seiner Klage erreichen wollen, dass seine schriftlichen Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend bewertet werden, hilfsweise wollte er eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen durchsetzen oder zumindest die streitgegenständliche Prüfung wiederholen dürfen. Er stützte seine Argumentation im Wesentlichen darauf, dass die Universität seine fachlichen Leistungen erkannt habe, mithin seine sprachlichen Defizite nicht so gravierend sein könnten. Das Verwaltungsgericht Kassel sah die Fähigkeit des Prüfungskandidaten, sich in einer wissenschaftlichen Prüfung sprachlich korrekt auszudrücken, als eigenständiges Beurteilungskriterium an. Sprachliche Fähigkeiten dürften von der Hochschule losgelöst von rein fachlichen Qualifikationen bewertet werden. Bei einer Prüfungsklausur handele es sich so das Gericht um eine wissenschaftliche Arbeit, die stets hohe sprachliche Standards erfüllen müsse. Zu Recht kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ein Prüfungskandidat, der die Prüfungssprache nicht angemessen beherrscht, eine Prüfung trotz möglicher fachlicher Qualifikation nicht bestehen kann. Zumal der im Prüfungsrecht herrschende Grundsatz der Chancengleichheit vorgibt, dass allen Kandidaten die gleichen Prüfungs- und Bewertungschancen eingeräumt werden. Danach müssen Qualitätsstandards hier die Sprache von allen Prüfungskandidaten nachgewiesen werden. Zudem darf auch keinem Kandidaten ein weiterer, in den Studienund Prüfungsordnungen nicht mehr vorgesehener Wiederholungsversuch eingeräumt werden. Die Berufung gegen das Urteil ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Wir werden wieder berichten! Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Düsseldorf T ; aempting@kpmg-law.com
5 5 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 1 / Vergaberecht / Fördermittelrecht Wahl der falschen Vergabeart führt zu Rückforderungen von Zuwendungen Mit seinem Beschluss vom (Az. 3 B 58.12) hat das Bundesverwaltungsgericht erneut bestätigt, dass Empfänger staatlicher Zuwendungen bei Auftragsvergaben im Rahmen der geförderten Projekte das Vergaberecht beachten müssen. Bei Nichtbeachtung des Vorrangs der öffentlichen Ausschreibung liegt nach Auffassung des Gerichts ein schwerwiegender Vergabefehler vor, der zum Widerruf von Zuwendungsbescheiden berechtigt. In dem konkreten Fall erhielt der öffentliche Auftraggeber vom Land einen Zuschuss für die Errichtung einer Fernwärme-Übernahmestation. In dem Zuwendungsbescheid wurde auf die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) verwiesen, wonach der Zuwendungsempfänger bei der Vergabe von Aufträgen im Zuge des geförderten Projekts das Vergaberecht zu beachten hatte. Wahl der falschen Vergabeart ist schwerwiegender Vergabeverstoß Nach der Beendigung des Projekts wurde der Zuwendungsbescheid vom Land teilweise mit der Begründung widerrufen, dass mehrere Aufträge unter Verletzung des Vergaberechts vergeben worden seien. Der vom Zuwendungsempfänger erhobenen Klage wurde in erster Instanz stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Münster das verwaltungsgerichtliche Urteil jedoch geändert und die Klage abgewiesen. Das BVerwG hatte nunmehr die Frage zu entscheiden, ob die Widerrufsbehörde von der Widerrufsmöglichkeit gemäß 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG fehlerfrei Gebrauch gemacht hat, indem sie die Wahl des falschen Vergabeverfahrens als schweren Verstoß gegen die VOB/VOL eingeordnet hat. Schwerwiegender Vergabeverstoß rechtfertigt Rückforderung der Mittel Das BVerwG führt hierzu aus, dass eine Abweichung von der öffentlichen Ausschreibung als Regelvergabeart besondere Sachgründe erfordere. Ihr Vorrang verfolge den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Bieter den Zuschlag erhalte. Der Vorrang des öffentlichen Verfahrens sei insbesondere bei der Verwendung von Fördermitteln geboten, da auf diese Weise gewährleistet werden könne, dass das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werde. Ausgehend davon liege es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen und einen Widerruf anzuordnen. Aline Heurley, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Düsseldorf T ; aheurley@kpmg-law.com
6 6 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 1 / Fördermittelrecht Neues Fördermittelprogramm der EU: Horizon 2020 Ab dem wird das neue Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizon 2020 das 7. EU- Forschungsrahmenprogramm (FRP) ablösen. Horizon 2020 soll alle forschungs- und innovationsrelevanten Förderprogramme der Europäischen Kommission zusammenführen. Am hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter nach mehrmonatigen Verhandlungen einen Kompromiss betreffend die Struktur, die Inhalte und die Budgetverteilung sowie die Beteiligungsregeln für das neue Rahmenprogramm für Forschung und Innovation gebilligt. Damit ist der Weg bereitet für eine zeitnahe Annahme der betreffenden Rechtstexte im Ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Das BMBF geht davon aus, dass das Programm planmäßig am starten wird. Mit ersten Ausschreibungen könne bereits Ende 2013 gerechnet werden. Wesentliche Änderungen im Vergleich zum 7. FRP Horizon 2020 soll im Vergleich zu den Bestimmungen im 7. Forschungsrahmenprogramm erhebliche Vereinfachungen mit sich bringen, um Hochschulen, Forschungseinrichtungen und KMU stärker einzubeziehen. Nach dem Entwurf für Horizon 2020 soll es nur noch eine Förderquote je Projekt geben. Die Standardoption sieht derzeit eine einheitliche maximale Förderquote von 100% der gesamten erstattungsfähigen Kosten je Projekt vor. Projekte mit überwiegend marktnahen Aktivitäten (z.b. Demonstrationsaktivitäten, Serviceinnovationen, experimentelle Entwicklung) sollen mit maximal 70% der gesamten erstattungsfähigen Kosten gefördert werden. Die Förderhöhe für die indirekten Kosten soll gemäß dem Vorschlag der Kommission für alle Förderformen künftig standardmäßig 20% der erstattungsfähigen direkten Kosten betragen. Abweichend hiervon können jedoch keine indirekten Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen an Dritte geltend gemacht werden. Grundsätzlich sollen künftig für die Projektförderung verstärkt Finanzierungsinstrumente wie die Vergabe von Preisen sowie Aktivitäten zur Unterstützung des öffentlichen Vergabewesens eingesetzt werden. Die Bestimmungen zur Verbreitung von Forschungsergebnissen in Horizon 2020 bauen im Wesentlichen auf dem Regelwerk des 7. Forschungsrahmenprogramms auf. Erweitert werden soll die Definition von Forschungsergebnissen, die künftig sowohl die Bereiche neue Kenntnisse und Schutzrechte (einschl. Informationen) als auch Daten umfasst. Darüber hinaus sieht der Kommissionsvorschlag eine Ausweitung der open access -Bestimmungen (freier Zugang zu Forschungsergebnissen) vor.
7 7 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 1 / Im Regelfall soll auch nach Horizon 2020 eine Dokumentation der für das Projekt geleisteten Arbeitszeit auf Basis eines Zeiterfassungssystem (z. B. in Form von 'timesheets') erfolgen. Hiervon ausgenommen soll Personal sein, das zu 100% im Projekt angestellt ist. In diesem Fall soll eine entsprechende Erklärung, dass die Person ausschließlich für das Projekt tätig ist, als Nachweis ausreichend sein. Audit-Zertifikate ('certificates on the financial statements') sollen in Horizon 2020 ab einer Zuwendungshöhe von ,- Euro notwendig sein. Damit gibt es zwar einige Aspekte im geplanten neuen Förderprogramm Horizon 2020, die sich als Vereinfachung in der Handhabung mit den Fördermitteln darstellen. Dazu zählen bspw. die einheitliche Förderquote innerhalb eines Projekts sowie der Wegfall von Zeitnachweisen für ausschließlich im Projekt Tätige. Dass sich die erheblichen Anforderungen an die Fördermittelempfänger, die sich bereits bei Antragstellungen in den vergangenen FRP- Programmen gezeigt haben, deutlich verringert hätten, ist aber nicht ersichtlich. Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Düsseldorf T ; juliapaul@kpmg-law.com Aktuelles Veranstaltungen Workshop Erfolgreiche Stadtentwicklung mit dem VKU e.v. am in Leinfelden-Echterdingen Neuzugänge Public Sector Seit Juli 2013: Dr. Anke Empting, Julia Paul und Aline Heurley, Düsseldorf, Robert Glawe, München Kontakt/Herausgeber/Redaktion KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Tersteegenstraße Düsseldorf Mathias Oberndörfer Rechtsanwalt, Leiter der Practice Group Öffentlicher Sektor T F moberndoerfer@kpmg-law.com Dr. Anke Empting Rechtsanwältin T F aempting@kpmg-law.com Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperatve ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany.
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