A. Einleitung und zusammenfassende Bewertung... 1 B. Stellungnahme zu den Einzelvorschriften... 2

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1 Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Entwurf der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach 8 Absatz 6 SGB XI zur Finanzierung von Vergütungszuschlägen für zusätzliche Pflegestellen in vollstationären Pflegeeinrichtungen Inhalt A. Einleitung und zusammenfassende Bewertung... 1 B. Stellungnahme zu den Einzelvorschriften... 2 A. Einleitung und zusammenfassende Bewertung Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände der Freien Wohlfahrtspflege unterstützen die Zielsetzung des Gesetzgebers, die Personalsituation in vollstationären Einrichtungen durch das mit dem PpSG in Kraft getretene Sofortprogramm ohne eine finanzielle Belastung der Bewohnerinnen und Bewohner zu verbessern. Gleichwohl kann dies nur ein erster Schritt sein. Der GKV-Spitzenverband soll das Nähere für die Antragstellung, zum Nachweis nach Satz 4 sowie das Zahlungsverfahren festlegen und hat hierzu einen Entwurf für Festlegungen nach 8 Absatz 6 SGB XI zur Finanzierung von Vergütungszuschlägen für zusätzliche Pflegestellen (Vergütungszuschlags-Festlegungen) vorgelegt. Die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege nehmen diesbezüglich gemeinsam Stellung. Zusammenfassend bewerten die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege die vorgesehenen Festlegungen wie folgt: Ziel des Gesetzgebers ist es, alle Einrichtungen der vollstationären Altenpflege einschließlich der Kurzzeitpflege in Deutschland im Rahmen des Sofortprogramms bei ihrer täglichen Leistungserbringung zu unterstützten, ohne dass dies mit einer finanziellen Belastung der von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen verbunden ist. Mit dem vorliegenden Entwurf der Festlegung wird dieses Ziel nicht erreicht, da nur die Personalkosten anerkannt werden und nicht die tatsächlichen Aufwendungen der zusätzlichen Stellen. Hier bedarf es zwingend auch der Anerkennung der indirekten Personalkosten sowie der Sach- und Re- Seite 1 von 11

2 giekosten der Stellen, damit es nicht doch zu einer zusätzlichen Belastung der Bewohnerinnen und Bewohner kommen wird. Des Weiteren beabsichtigte der Gesetzgeber, eine schnelle und unbürokratische Umsetzung des Zuschlags für die zusätzlichen Pflegekräfte. Die hier vorgeschlagenen Festlegungen beinhalten aber sehr komplexe Antrags- und Nachweisverfahren, die einerseits eine Überbürokratisierung darstellen und als Regelung teilweise über den Gesetzesbefehl hinausgehen und andererseits bereits in den Landesrahmenverträgen nach 75 Absatz 1 SGB XI getroffene Regelungen negieren. Das Ziel des Gesetzgebers wird damit nicht erreicht. Viele Träger von stationären Pflegeeinrichtungen haben sich schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im letzten Quartal 2018 um die Gewinnung von zusätzlichen Pflegefachkräften bemüht und auch bereits nach der Verabschiedung des PpSG im Bundestag Anträge beim zuständigen Landesverband der Pflegekassen gestellt, um eine schnelle und unbürokratische Lösung zu erreichen, wie vom Gesetzgeber gewollt. Auch diese Aktivitäten und Anträge müssen explizit in den Festlegungen eine Berücksichtigung finden. Die Festlegungen insbesondere in Form der Abwicklung eines Verwaltungsaktes werden den unterschiedlichen Voraussetzungen, resultierend aus Pflegesatzverhandlungen und Personalabgleichen, in den einzelnen Bundesländern nicht gerecht. Diese können kaum in einer solchen Festlegung auf der Bundesebene erfasst werden. Es erscheint viel sinnvoller, auf der Bundesebene einen Rahmen festzulegen, der dann auf der Landesebene in Übereinstimmung mit sonstigen Landesregelungen als Vereinbarung ausgestaltet werden kann. Die vorliegenden Festlegungen werden die Umsetzung des Sofortprogramms ernsthaft gefährden, weil die vorgesehenen, sehr engen Nachweisverpflichtungen von Unkenntnis der betrieblichen Realität in vollstationären Pflegeeinrichtungen zeugen und die praktische Umsetzung des 8 Absatz 6 SGB XI nahezu unmöglich machen. Die Freie Wohlfahrtspflege empfiehlt daher, ein auf die praktische Umsetzung dieser Festlegungen bezogenes kurzfristiges Evaluationsverfahren umzusetzen. B. Stellungnahme zu den Einzelvorschriften Präambel Aus Sicht der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege wird der gesetzl. Auftrag für die Festlegung in der Präambel und damit in diesem Entwurf zu weit ausgelegt. In den Festlegungen kann und soll es gem. 8 Absatz 6 um Anforderungen zur Antragstellung, zu den Nachweisen (die im Zusammenhang mit der vergeblichen Suche nach einer Pflegefachkraft stehen) und zum Zahlungsverfahren gehen. Insbesondere für die weitergehenden Festlegungen in Ziffer 8 (Nachweisverfahren) fehlt der Auftrag im Rahmen dieser Vergütungszuschlags-Festlegungen. Ziffer 1 Geltungsbereich Es wird begrüßt, dass sich der Geltungsbereich auch ausdrücklich auf Einrichtungen der Kurzzeitpflege bezieht. Seite 2 von 11

3 Ziffer 2 Voraussetzungen für die Antragstellung Zu Absatz 1: Die Einrichtungen sollen unbürokratisch zusätzliche Pflegefachkräfte durch einen Zuschlag finanziert bekommen. Wenn es kurzfristige Abweichungen vom vorzuhaltenden Personal gibt, wären entsprechende Meldungen notwendig und in der Konsequenz Rückzahlungen und bei dann wieder gewonnenem Personal ein neues Antragsverfahren. Absatz 1 ist wie folgt zu ergänzen: Antragsberechtigt sind alle nach 72 SGB XI zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 1. über das Pflegepersonal verfügen, welches sie nach der geltenden Pflegesatzvereinbarung gemäß 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI jeweils vorzuhalten haben und zusätzlich Sofern aufgrund von Personalmangel Plätze nicht belegt werden können, ist unklar, wie diese Einrichtungen am Sofortprogramm und dem Verfahren teilnehmen können. Absatz 2 Nummer 4 geht davon aus, dass im Antrag die Platzzahl entsprechend des Versorgungsvertrags anzugeben ist (3. Spiegelstrich). Dies würde darauf hindeuten, dass nicht zu belegende Plätze aufgrund von Personalmangel nicht berücksichtigungsfähig wären. Es bedarf einer Klarstellung, auf welche Platzzahl bei Einrichtungen, in denen aktuell Pflegeplätze wegen Personalmangels nicht belegt werden können, zusätzliche Pflegestellen eingerichtet werden können. Zu Absatz 2: Hier wird u.a. definiert, dass der Arbeitsbeginn einer zusätzlichen Kraft gem. 8 Absatz 6 SGB XI frühestens am erfolgen kann und nicht länger als drei Monate vor Antragstellung zurückliegen darf. Es gibt Einrichtungen, die ungeachtet der Regelungen nach 8 Absatz 6 SGB XI (PpSG) bereits in der Vergangenheit Personal oberhalb der Pflegesatzvereinbarung gem. 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vorgehalten haben und dies auch jetzt noch tun (Personalüberhang). Diese Einrichtungen sind auf Grundlage der beabsichtigten Festlegungen von jedweder Refinanzierung ausgeschlossen, sofern sie das bereits vorhandene Personal im Jahre 2019 nicht entlassen und wieder einstellen. Viele Einrichtungen haben zudem gerade im November und Dezember 2018 ihre Personalgewinnungsbemühungen mit Blick auf den sich abzeichnenden Beschluss des PpSG deutlich verstärkt. Sofern eine Fachkraft gefunden wurde, war es abwegig, dieser erst zum einen Arbeitsvertrag anzubieten, so dass i.d.r. sofort eine Einstellung erfolgte. Die Einrichtungen mussten davon ausgehen, dass sie die Pflegekraft zwar im November und Dezember noch selbst finanzieren müssen, dann jedoch ab Januar 2019 den Vergütungszuschlag geltend machen können. Seite 3 von 11

4 Das gleiche gilt für Auszubildende, die im Jahr 2018 übernommen wurden, damit sie zum als Personal gemäß den Regelungen nach 8 Absatz 6 SGB XI (PpSG) eingesetzt werden können. Auch diese müssten die Einrichtungen nach dieser Festlegung des GKV zunächst entlassen und dann wieder einstellen. Das Problem erstreckt sich auch auf Stellenanteile, die im Lichte des Sofortprogramms des PpSG in 2018 aufgestockt wurden. Auch diese müssten erst rückgängig gemacht werden, um sie dann neu zu vereinbaren und entsprechend geltend zu machen. Um die nach Abschluss ihrer Ausbildung zum im Hinblick auf die Umsetzung des PpSG neu eingestellten Fachkräfte mit einzubeziehen, ist hier die Rückwirkungsfrist auf drei Monate ebenfalls nicht ausreichend. Es gibt profunde Argumente dafür, weshalb der Gesetzgeber mit den Regelungen keine zeitliche Beschränkung für den Arbeits- oder Aufstockungsbeginn beabsichtigt hat. Der in den Festlegungen beabsichtigte Zeitpunkt des Arbeitsbeginns entbehrt aus unserer Sicht einer gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung nicht bezwecken wollen, dass eine Verbesserung der Personalausstattung erst ab dem erfolgt, sondern dass erst ab diesem Zeitpunkt ein Vergütungszuschlag gezahlt wird, sofern eine Personalaufstockung erfolgt. Alternativ sollte Satz 2 Nummer 2 daher wie folgt formuliert werden: Der Zeitpunkt des vertraglich vorgegebenen Arbeitsbeginns kann in der Zukunft liegen oder auch zu einem Zeitpunkt vor der Antragstellung zurückliegen. Anerkennungsfähig ist auch ein Arbeitsbeginn vor dem , wenn ansonsten die Voraussetzungen von 8 Absatz 6 SGB XI erfüllt werden Zu Absatz 3 und 4: Es ist nicht nachvollziehbar, dass erst ab Inkrafttreten des PpSG zum die Frist von 4 Monaten beginnen soll, in der es der Einrichtung nachweislich nicht gelungen ist, eine Pflegefachkraft zu finden, so dass im Ergebnis der frühestmögliche Zeitpunkt für den Arbeitsbeginn einer designierten Pflegehilfskraft laut der Festlegung des GKV Spitzenverbands der sein soll. Wenn Einrichtungen nachweisen können, dass sie sich bereits seit dem erfolglos um Fachkräfte bemüht haben, sollte der Zeitpunkt für die Anerkennung der Hilfskräfte zum möglich sein. Nach der Festlegung des GKV soll ferner definiert werden, dass Pflegehilfskräfte formale Qualifikationen mit mindestens einjähriger Dauer absolviert haben müssen, um anerkannt zu werden. Diese Definition ist nicht nachvollziehbar, handelt es sich hierbei doch um Kranken- bzw. Altenpflegehelfer. Der Begriff Pflegehilfskräfte dagegen bezieht explizit angelernte Kräfte ohne Ausbildung mit ein. Durch die Fehlinterpretation des GKV Spitzenverbands wird verhindert geeignete Pflegehilfskräfte unterhalb der einjährigen Qualifikation in das Sofortprogramm einzubeziehen und diesen eine Ausbildung zur Pflegefachkraft zu ermöglichen. Der Satz Der frühestmögliche Arbeitsbeginn ist der ist ersatzlos zu streichen. Seite 4 von 11

5 Weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung verweisen auf die in dem Entwurf aufgeführten Pflegehilfskraftdefinitionen / Qualifikationsvoraussetzungen für Pflegehilfskräfte. Dies sollte daher auch in den Festlegungen unterbleiben. Ziffer 3 Antragstellung Zu Absatz 2: Die beabsichtigte Festlegung, dass alle Änderungen, die der Bemessung des Vergütungszuschlags zugrunde liegen, umgehend zu melden sind, widerspricht der prospektiven Vorgehensweise der Pflegesatzberechnung und ist überdies nicht praxisgerecht. Bei einer prospektiven Kalkulation der Personalkosten wird es immer Änderungen geben, weil nicht exakt geplant werden kann, welche Zuschläge für Nacht- und Wochentätigkeiten oder für Feiertage anfallen werden. Dadurch können sich beispielsweise die zugrunde gelegten Personalkosten geringfügig ändern. Es ist auch nicht denkbar, dass jede Änderung in der Belegungsstruktur (die täglich eintreten kann, wenn Bewohner/innen versterben oder Pflegegrade sich verändern) eine Meldung auslösen soll. Sollte es in Folge dessen tatsächlich so sein, dass jedwede Änderung des Personalrichtwertes gemeldet werden muss, löst dies einen immensen Bürokratismus aus. Dieser betrifft die Erstellung und Bearbeitung der Meldung, die kurzfristige Änderung des Vergütungszuschlages, erheblichen Abrechnungsmehraufwand und Korrektur bei der nächsten Veränderungsmeldung usw. Die generelle Durchführung eines solchen Personalabgleichs im Rahmen der Beantragung des Zuschlags ist auch gerade angesichts der durch den Zuschlag finanzierten geringen Personalmenge unverhältnismäßig. Anstelle der Zeitpunktbetrachtung muss eine Zeitraumbetrachtung stehen, bemessen auf die Laufzeit der Vereinbarung. Sofern nach Ende der Laufzeit festgestellt wird, dass es tatsächliche Differenzen zwischen der Personalmenge laut Zuschlag und der tatsächlich vorgehaltenen Personalmenge gibt, sind diese auszugleichen. Neben einer grundsätzlichen Rückzahlungspflicht der Einrichtungen muss es dabei auch die Möglichkeit zu einer Nachfinanzierung geben, sofern mehr Personal vorgehalten wurde. Es muss ausreichend sein, wenn der Träger die Einhaltung der Pflegesatzvereinbarung schriftlich erklärt. Bei begründetem Zweifel steht es den Kostenträgern ohnehin frei, einen Personalabgleich zu fordern. Mit diesen Festlegungen muss auch ein gestuftes Verfahren zum Personalaufbau und bzw. eine Kombination von Pflegefach- und Pflegehilfskräften möglich sein. Dies bedeutet, dass auch ein Antrag/ eine Vereinbarung für eine 0,25 Stelle zum Zeitpunkt x muss möglich sein und zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Aufstockung um z. B. eine 0,5 Stelle etc. Außerdem muss es auch möglich sein, teilweise Fachpersonal zu beschäftigen und teilweise Pflegehilfskräfte, wenn man nachweisen kann, dass man nicht genug Pflegefachkräfte bekommen kann. Die Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Kosten ist im Übrigen nicht hinnehmbar und wird in dieser Stellungnahme in Ziffer 5 Absatz 2 aufgegriffen. Anstelle von Ad hoc-meldungen und Zeitpunktbetrachtungen muss grundsätzlich eine Zeitraumbetrachtung festgelegt werden. Es sollte eine retrogerade Betrachtung des Personalgeschehens festgelegt werden und auf laufende Änderungsmitteilungen Seite 5 von 11

6 verzichtet werden. Wenn nach der Laufzeit der Vereinbarung (i.d.r. ein Jahr) festgestellt wird, dass es Differenzen zwischen der Personalmenge laut Zuschlag und der tatsächlich vorgehaltenen Personalmenge gibt, sind diese entsprechend auszugleichen. Bei der Rückzahlungspflicht im letzten Spiegelstrich ist festzulegen, dass sich diese nur auf die im Jahresdurchschnitt vorgehaltene Personalmenge oberhalb der SGB XI-Vergütungsvereinbarung beziehen kann. Denkbar ist auch eine Toleranz-Regelung, um den administrativen Aufwand nicht auf die Spitze zu treiben. Eine Regelung könnte sich an 85 Absatz 7 SGB XI orientieren, z.b.: Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung des Vergütungszuschlages zugrunde lagen, hat die Einrichtung dies umgehend der Pflegekasse zu melden. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt dann auf der Landesebene, sofern dies für notwendig erachtet wird. Zu Absatz 3: Es ist klarzustellen, dass alle Unterlagen, die sensible soziale Daten enthalten und die für die Antragstellung erforderlich sind und deswegen weitergegeben werden müssen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Für die Pflegesatzverhandlungen war es bis jetzt nicht notwendig, Arbeitsverträge oder für die Pflegefachkräfte die Berufsurkunde vorzulegen. Hier genügte bisher eine entsprechende Versicherung des Trägers. Nach 85 Absatz 3 SGB XI wird sogar ausdrücklich die Anonymisierung von personenbezogenen Daten beim Pflegesatzverfahren gefordert. Unserer Auffassung nach müssen die Daten aus Arbeitsverträgen grundsätzlich in anonymisierter Weise übermittelt werden. Es bedarf in diesen Festlegungen bei der Weitergabe von Unterlagen für die Antragstellung des Verweises auf datenschutzrechtliche Bestimmungen. In Absatz 3 sind die Wörter sowie die Berufsurkunde als Pflegefachkraft zu streichen. Zu Absatz 4: Im Falle der Beantragung eines Vergütungszuschlags für eine zusätzliche Pflegehilfskraft ist dem Antrag auch der Nachweis der veröffentlichten Stellenausschreibungen oder anderer Wege zur Stellenbesetzung für die zusätzlich zu besetzende Stelle als Pflegefachkraft, die mindestens vier Monate unbesetzt blieb, beizufügen. Dies weicht von der Gesetzesbegründung ab. Im Sinne einer prospektiven Personalplanung und -entwicklung wäre es wünschenswert, wenn ebenfalls Pflegehilfskräfte als zusätzliche Pflegekräfte nach 8 Absatz 6 SGB XI anerkannt werden, die eine Ausbildung zur Pflegefachkraft zum nächst möglichen Zeitpunkt beginnen werden. Die Ausbildung zur Pflegefachkraft beginnt meist zum und/oder eines Jahres. Die angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt macht es jedoch notwendig Pflegehilfskräfte einzustellen, wenn sie verfügbar sind, und nicht wenn gerade ein Ausbildungsgang startet. Aus diesem Grund wird eine rückwirkende Anerkennung benötigt. Im ersten Spiegelstrich sind nach den Worten und anderer Wege zur Stellenausschreibung die Worte Meldung der Suche bei der Bundesagentur für Arbeit aufzunehmen. Seite 6 von 11

7 Die rückwirkende Anerkennung der Pflegehilfskräfte als zusätzliche Pflegekräfte ab Einstellungsdatum muss möglich sein, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausbildung zur Pflegefachkraft zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnen wurde. Ziffer 4 Anspruch Zu Absatz 1 und 2: Der Anspruch auf Zahlung des Vergütungszuschlags muss nach unserer Auffassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die Einrichtung die Voraussetzungen (nachweislich) erfüllt hat. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kann es dabei nicht ankommen. Die Antragstellung kann bereits 2018 erfolgt sein. Dabei kommt es nicht auf die Vorlage eines Antrags nach Ziffer 3 an. Absatz 1: Streichung: Vorlage eines Antrags nach Ziffer 3. Absatz 2: Streichung des Satzteiles frühestens jedoch ab Eingang des Antrags bei einer als Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Pflegekasse oder deren Landesverband. Zu Absatz 3: Hierin soll festgelegt werden, dass der Vergütungszuschlag bei Wegfall der Antragsvoraussetzungen erlischt. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Pflegeeinrichtung nicht mehr über das Pflegepersonal verfügt, das sie nach der Pflegesatzvereinbarung gem. 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 SGB XI vorzuhalten hat, weil dann das eingestellte Zusatzpersonal nicht mehr als zusätzlich gilt. Diese Festlegung ist insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Ziffer 3 Absatz 2 nicht akzeptabel. Die Belegungs- und damit Personalsteuerung unterliegt grundsätzlich erheblichen Schwankungen, die größtenteils von den Einrichtungen kaum beeinflusst werden können. Dies hat sehr kurzfristige Erlös- und Personalmengenveränderungen zur Folge, durchaus auch in unterschiedliche Richtungen (Personalschlüssel wird abgesenkt oder erhöht sich). Es ist zu ergänzen, dass die Bewertung des Wegfalls der Antragsvoraussetzungen sich nur auf den Jahresdurchschnitt der Personalmenge beziehen kann und auch dann darf es nicht um den kompletten Wegfall des Anspruchs gehen. Zu Absatz 4: Der Anspruch auf den Zuschlag erlischt gemäß der Festlegung des GKV Spitzenverbands auch, wenn die entsprechenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse nicht mehr bestehen. Wenn die Zusatzkraft jedoch bspw. zum kündigt und eine Anstellung einer neuen Kraft zum erfolgt, darf der Anspruch aus unserer Sicht nicht erlöschen. Dies sollte auch für den Fall gelten, wenn der Zeitraum bis zu einer Neueinstellung durch Leasing-Personal abgedeckt wird. Grundsätzlich ist die Personengebundenheit deshalb problematisch, weil dadurch jede auch noch so kleine Veränderung hinsichtlich der betroffenen Person einen großen Verwaltungsakt, Veränderungen und ggf. Rückzahlungen auslöst. Seite 7 von 11

8 Der Zusatz, "sofern sie nicht umgehend durch Arbeits- /Ausbildungsverhältnisse mit anderen Personen ersetzt werden" ist hier zu ergänzen. Ziffer 5 Höhe des Vergütungszuschlags Zu Absatz 1: Bei der vorgesehenen vollstationären Gesamtkapazität in Satz 2 ist klarzustellen, wie mit in Folge von Personalmangel nicht belegbaren Plätzen umzugehen ist (vgl. Ziffer 2). Zu Absatz 2: Dass der Vergütungszuschlag lediglich Personalkosten umfassen soll, ist nicht hinnehmbar. Dies würde indirekt wieder zu einer Mehrbelastung der Bewohner durch eine Finanzierung über den Pflegesatz führen. Die Gesetzesbegründung und auch die Präambel dieses Entwurfs sprechen gegen diese Sichtweise. Danach soll das Pflegepersonal entlastet werden und keine zusätzliche finanzielle Belastung für die Bewohnerinnen und Bewohner entstehen. Unbestritten ist, dass zu den Kosten einer Stelle die in der Vereinbarung ausgeschlossenen Kosten, selbstverständlich dazugehören. Mit dem Vergütungszuschlag sollen die tatsächlichen Aufwendungen für die zusätzlichen Stellen finanziert werden und nicht nur die reinen Personalkosten. Gemäß Gutachten der KGSt Kosten eines Arbeitsplatzes entstehen neben den Personalkosten zwingend weitere Aufwendungen, so bspw. für Leitung oder Personalbuchhaltung. Nimmt man die Präambel ernst und es soll zu keiner zusätzlichen Belastung aller Pflegekräfte kommen, muss dies auch für die PDL gelten. Danach wäre ihr Leitungsanteil entsprechend aufzustocken. In der Gesetzesbegründung ist in den Kriterien für einen formlosen Antrag sogar ausdrücklich die Rede von der Bezifferung der tatsächlichen Aufwendungen für das zusätzliche Personal. Kosten, wie AG-Beiträge zu Zusatzversorgungskassen, Personalnebenkosten, Verwaltungskosten, Regiekosten und Sachkosten müssen ausdrücklich in die Kostenkalkulation einbezogen werden können. In die Brutto-Personalkosten sind auch die indirekten Personalkosten, wie z.b. Arbeitssicherheit, Fortbildung, Anwerbekosten einzurechnen, denn diese werden regelhaft über den Pflegesatz kalkuliert. Zu Absatz 4: Im letzten Satz fehlt das Wort zu : Der letzte Satz muss deshalb lauten: Bereits über den Pflegesatz nach 85 SGB XI finanzierte Bestandteile sind hierbei zu berücksichtigen. Ziffer 6 Entscheidung über den Antrag Grundsätzlich ist aus Sicht der Freien Wohlfahrtspflege das Vereinbarungsprinzip nach 69 Satz 2 SGB XI das Regelprinzip im SGB XI. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Gesetzgeber in 8 Absatz 6 SGB XI trotz 69 Satz 2 SGB XI den Seite 8 von 11

9 Verwaltungsakt als neue Handlungsform der Pflegekassen ermöglichen wollte. Allein das Wort "Antrag" bedeutet nicht, dass hier der Verwaltungsakt statuiert werden sollte. Sollte weiterhin an einem Antragsverfahren festgehalten werden, ist zu klären, wie mit Änderungen in den Leistungsvoraussetzungen, die den Inhalt des Bescheids gemäß Antrag und somit die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen aufheben würden, zu verfahren ist. Hier sind unbürokratische Lösungen zu finden. Nach Ziffer 6 soll der Verwaltungsakt insbesondere über die Höhe und Laufzeit des Vergütungszuschlags bestimmen. Naheliegend ist, dass damit auch über den Beginn der Gewährung des Zuschlags beschieden werden soll. Ein Ermessen steht den Pflegekassen jedoch nicht zu. Auch vor diesem Hintergrund ist ein Verwaltungsakt abzulehnen. Zusammenfassend sprechen wir uns für eine Vereinbarungslösung und nicht für einen Verwaltungsakt aus. Sollte in diesen Festlegungen aber weiterhin an einer Antragslösung festgehalten werden, dann sind auch Vorgaben für die Verfahrensregelung aufzunehmen, wie z.b. auch die Fristen zur Bearbeitung des Antrags seitens der Kostenträger. Diese sollte eine Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Ziffer 7 Auszahlung des Vergütungszuschlags Hier wäre zu konkretisieren, ob der Antrag eine Rechnung ersetzt oder von den Trägern zusätzlich jeweils Rechnungen geschrieben werden müssen. Im Sinne einer bürokratiearmen Regelung wäre erstes wünschenswert. Ziffer 8 Nachweisverfahren Zu Absatz 1-5: Ziffer 8 ist insgesamt zu streichen, da dadurch die auf der Länderebene getroffenen Regelungen zum Personalabgleich ausgehebelt werden. Über die sehr detaillierten Regelungen zum Nachweis der zusätzlichen Stellen werden die Regelungen zum Personalabgleich und zur Vergütungskürzung aus den Landesrahmenverträgen faktisch aufgehoben, dabei lautet 8 Absatz 6 Satz 11: Die über den Vergütungszuschlag finanzierten zusätzlichen Stellen und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der auf diesen Stellen Beschäftigten sind von den Pflegeeinrichtungen unter entsprechender Anwendung des 84 Absatz 6 Satz 3 und 4 und Absatz 7 nachzuweisen. Zudem gilt: 84 Absatz 6 Satz 3: Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach 75 Absatz 1 und 2 geregelt. und Seite 9 von 11

10 84 Absatz 7: Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, im Falle einer Vereinbarung der Pflegesätze auf Grundlage der Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten jederzeit einzuhalten. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung dieses nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Das Nähere zur Durchführung des Nachweises wird in den Verträgen nach 75 Absatz 1 und 2 geregelt. Ferner liefert die Gesetzesbegründung einen ausdrücklichen Verweis auf eine schnelle und unbürokratische Umsetzung, die hier mitnichten erkannt werden kann: Dazu erhalten die Einrichtungen unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch, auf Antrag schnell und unbürokratisch zusätzliche Pflegefachkräfte durch einen Zuschlag finanziert zu bekommen. Um das gesetzgeberische Ziel einer schnellen Verbesserung in der vollstationären Pflege wirksam umzusetzen, sind für die Anforderungen an die Antragstellung einfache Belege für die vorgesehene Personalstellenerweiterung vorzusehen. Für den Nachweis der zusätzlichen Stellen und der zugrunde gelegten Bezahlung der Beschäftigten findet das Nachweisverfahren gemäß 84 Absatz 6 und 7 entsprechende Anwendung. Ungeachtet der allgemeinen Auffassung, dass Ziffer 8 zu streichen ist, stellen die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege folgendes fest: Es ist überhaupt nicht ersichtlich, warum Nachweise innerhalb von fünf Werktagen erbracht werden müssen. Dies ist in der Praxis nicht umsetzbar. Hier müssen deutlich längere Fristen festgelegt werden, die realistisch sind. Auch ist der Hinweis, dass es sich um neu eingestelltes Personal oder Stundenaufstockungen handeln muss, gemäß den Anmerkungen zu Ziffer 2 aus unserer Sicht nicht korrekt. Es macht wenig Sinn, Personallisten einzufordern. Einrichtungen arbeiten z.t. auch mit Mehrarbeit, die in einer statischen Liste gar nicht auftaucht. Hier müsste eine VB Statistik genügen, die die gängigen Personalprogramme erstellen können. Der detaillierte Nachweis müsste dann nur für die Zusatzkraft geführt werden. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass Listen zum Leasingpersonal für einen vorgegebenen Zeitpunkt (b) und gleichzeitig hinaus die Verträge für einen vorgegebenen zurückliegenden Zeitraum eingefordert (c) gefordert werden. Zudem ist gemäß Ziffer 8 Absatz 5 eine verfahrensrechtliche Klärung der Rückzahlung angezeigt, wenn es beim Antragsverfahren bleiben sollte. Rechtsgrundlage für die Rückzahlung müssen die auf der Landesebene getroffenen Regelungen sein, in materiell-rechtlicher Anknüpfung an den auf der Länderebene geregelten Personalabgleich. Wie in Ziffer 3 ausgeführt gibt es aus unserer Sicht Antragsumstände, die bereits vor dem Vorliegen der Festlegung eingetreten sind. Zu berücksichtigen ist doch gem. 8 Absatz 6 folgendes: Bis zum Vorliegen der Bestimmung nach Satz 8 stellen die Landesverbände der Pflegekassen die sachgerechte Verfahrensbearbeitung sicher; es genügt die Antragstellung an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Seite 10 von 11

11 Pflegekasse. Bereits formlos gestellte Anträge müssen also auch ihre Gültigkeit haben. Ziffer 8 ist insgesamt zu streichen. Hilfsweise sind folgende Änderungen angezeigt: Die Frist zur Nachweiserbringung ist von 5 Werktagen auf vier Wochen zu verlängern (Absatz 4). In Absatz 4 ist zudem das Wort insbesondere zu streichen, da unklar ist, welche Nachweise über die Lohnjournale oder die Jahresmeldung hinaus noch gemeint sein könnten. Klarstellung, dass neu eingestelltes oder aufgestocktes Personal auch schon vor dem beschäftigt sein kann (Absatz 3) Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Pflegeeinrichtung die zusätzlichen Stellen im Rahmen des Verfahrens zum Personalabgleich nach 84 Absatz 6 SGB XI nachzuweisen. Sofern es noch keine entsprechenden rahmenvertraglichen Regelungen im Bundesland gibt, obliegt die individuelle Ausgestaltung der Nachweisführung den jeweiligen Vertragsparteien. Verfahrensrechtliche Klärung der Rückzahlung nach Ziffer 8 Absatz 5 (vgl. Änderungsbedarf zu Ziffer 3 Antragstellung) Anlage - Antrag auf einen Vergütungszuschlag nach 8 Absatz 6 SGB XI Die in der BAGFW kooperierenden Verbände der Freien Wohlfahrtspflege nehmen ihre Anmerkungen zum Antrag auf einen Vergütungszuschlag direkt mit Hinweisen im Excel-Formular vor. Wir weisen abweichend davon darauf hin, dass in den Arbeitsblättern Weitere Pflegekraft (2) + (3)+ (4) - Zeile 30 und 31 ein falscher Formelbezug in Spalte I+J vorhanden ist, welcher zum Ergebnis 0 führt (Änderung mit Bezug auf Bruttokosten je Vollzeitkraft (Zeile 29 nicht 52)). Das gesamte Formular sollte nochmals auf Richtigkeit hin überprüft werden. Berlin, 16. Januar 2019 Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. Dr. Gerhard Timm Geschäftsführer Kontakt: Thorsten Mittag (altenhilfe@paritaet.org) Seite 11 von 11

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