Artenschutzfachliche Untersuchung des Bebauungsplangebietes Nr. 42 Zeppelinufer/Zehlendorfer Straße in der Stadt Teltow Berlin, Oktober 2016

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1 Artenschutzfachliche Untersuchung des Bebauungsplangebietes Nr. 42 Zeppelinufer/Zehlendorfer Straße in der Stadt Teltow Berlin, Oktober 2016 Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 1

2 Artenschutzfachliche Untersuchung des Bebauungsplangebietes Nr. 42 Zeppelinufer/Zehlendorfer Straße in der Stadt Teltow Auftraggeber: Auftragnehmer: Stadtverwaltung Teltow Marktplatz Teltow Jens Scharon Dipl.-Ing. (FH) für Landschaftsnutzung und Naturschutz Hagenower Ring Berlin Tel./Fax: Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 2

3 Artenschutzfachliche Untersuchung des Bebauungsplangebietes Nr. 42 Zeppelinufer/Zehlendorfer Straße in der Stadt Teltow 1. Einleitung 5 2. Rechtliche Grundlagen 5 3. Charakteristik des Plangebietes 6 4. Methodik Abschichtung-Ausschlussverfahren Ergebnisse Fledermäuse Chiroptera Einleitung Ergebnisse Schutzmaßnahmen Brutvögel Aves Artenspektrum Schutz, Gefährdung und ganzjährig geschützte Lebensstätten Bewertung Verbotstatbestände Schutzmaßnahmen Zauneidechse Lacerta agilis Lebensraum Nachweise Besonders geschützte Arten Literatur 21 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Im B-Plangebiet nachgewiesene Vogelarten 13 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Grenzen des B-Plangebietes Nr. 42 Zeppelinufer/Zehlendorfer Straße 7 Abb. 2: Westlicher Abschnitt des Zeppelinufers 8 Abb. 3: Östlicher Abschnitt des Zeppelinufers 8 Abb. 4: Blick entlang der Zehlendorfer Straße 8 Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 3

4 Abb. 5: Gartenbrache an der Zehlendorfer Straße 8 Abb. 6: Östliches Ende der Ritterstraße 8 Abb. 7: Blick entlang der Ritterstraße 8 Abb. 8: Durch das B-Plangebiet führender Fußweg 9 Abb. 9: Blick in ein Grundstück an der Ritterstraße 9 Abb. 10: Baulücke an der Ritterstraße 9 Abb. 11: Blick entlang der Badstraße im Westen 9 Abb. 12: Blick in ein Grundstück an der Badstraße 9 Abb. 13: Parkplatz an der Ecke Badstraße/Zeppelinufer 9 Abb. 14: Darstellung der Brutvogelreviere 15 Anhang: Begriffsbestimmungen 23 Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 4

5 Artenschutzfachliche Untersuchung des Bebauungsplangebietes Nr. 42 Zeppelinufer/Zehlendorfer Straße in der Stadt Teltow 1. Einleitung Zu den Schutzgütern, die im Rahmen der Bau- und Umweltplanungen zu berücksichtigen sind, gehört u. a. die Fauna. Damit im Zuge einer Umnutzung bzw. Entwicklung einer Fläche die Eingriffe in Natur und Landschaft bewertet werden können, sind Aussagen über die Lebensraumfunktion des Planungsgebietes für die Tierwelt (Schutzgut Fauna) notwendig. Insbesondere für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützten Arten ( 7 BNatSchG) ergeben sich besondere Anforderungen. Geschützte Arten unterliegen den Artenschutzvorschriften der 19 (3) und 39 ff. BNatSchG. Unabhängig von der planungsrechtlichen Festsetzung ist der sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergebende allgemeine Artenschutz immer zu berücksichtigen. Innerhalb des B-Plangebietes Nr. 42 Zeppelinufer/Zehlendorfer Straße erfolgte 2016 eine Erfassung der Brutvögel, der Zauneidechse Lacerta agilis, der ganzjährig geschützten Lebensstätten sowie Einschätzung des Vorkommens weiterer europarechtlich geschützter Arten. 2. Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). Die Erfordernisse ergeben sich zudem aus der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV, zuletzt geändert ). Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 (Zugriffsverbote) sind folgendermaßen gefasst: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 5

6 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." Gemäß 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist das Verbot nach Abs. 1 Nummer 3 bezüglich Europäischer Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-RL für Vorhaben, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (gem. 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) zulässig sind, nur relevant, wenn die ökologische Funktion der von einem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder der europäischen Vogelarten im räumlichen Zusammenhang nicht erhalten bleibt. Es können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgesetzt werden, um den Erhalt der ökologischen Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang zu gewährleisten. Abweichend vom Wortlaut des 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG gelten bezüglich Europäischer Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-RL die Verbote des 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG uneingeschränkt. Das Verbot 44 Absatz 1 Nr. 2 (Störungsverbot) ist relevant, wenn die Störung erheblich ist und sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer streng geschützten Art oder einer europäischen Vogelart verschlechtert. 3. Charakteristik des Plangebietes Das B-Plangebiet Nr. 42 Zeppelinufer/Zehlendorfer Straße liegt im Norden der Stadt Teltow, unmittelbar südlich des Teltowkanals, der Landesgrenze zu Berlin. es ist Bestandteil des historischen Zentrums von Teltow. Das Gebiet wird im Norden begrenzt durch die Straße Zeppelinufer, im Osten von der Zehlendorfer Straße, im Süden von der Ritter- und im Westen der Badstraße. Unmittelbar südlich an die Ritterstraße grenzt der historische Marktplatz mit dem Rathaus und der St. Andreas Kirche an. Das B-Plangebiet wird von Höfen entlang der Ritterstraße geprägt, deren Gebäude häufig saniert wurden. Vereinzelt sind Grundstücke mit abgerissen bzw. unsanierten Gebäuden vorhanden. Im Norden, entlang der Straße Zeppelinufer, erstrecken sich die häufig von Altbäumen, dichteren Gehölzbeständen und Rasen geprägten Gärten. Im Osten, an der Zehlendorfer Straße, sind einige dicht bewachsenen Gartenbrachen zu finden. Im Nordwesten und osten des B-Plangebietes befinden sich zwei Parkplätze. Die Lage und Grenzen des B-Plangebietes zeigt Abb. 1. Eindrücke der Fläche vermitteln die Abb. 2 bis 13. Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 6

7 Abb. 1: Grenzen des B-Plangebietes Nr. 42 Zeppelinufer/Zehlendorfer Straße Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 7

8 Abb. 2: Westlicher Abschnitt des Zeppelinufers Abb. 3: Östlicher Abschnitt des Zeppelinufers Abb. 4: Blick entlang der Zehlendorfer Straße Abb. 5: Gartenbrache an der Zehlendorfer Straße Abb. 6: Östliches Ende der Ritterstraße Abb. 7: Blick entlang der Ritterstraße Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 8

9 Abb. 8: Durch das B-Plangebiet führender Fußweg Abb. 9: Blick in ein Grundstück an der Ritterstraße Abb. 10: Baulücke an der Ritterstraße Abb. 11: Blick entlang der Badstraße im Westen Abb. 12: Blick in ein Grundstück an der Badstraße Abb. 13: Parkplatz an der Ecke Badstraße/Zeppelinufer Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 9

10 4. Methodik Zwischen dem 23. März und 8. Juli 2016 erfolgten acht Begehungen des Plangebietes (=Untersuchungsgebiet), zur methodischen Erfassung der Fauna. Die Kartierungen erfolgten an den Tagen: 23. März, 13. April, 4., 18. und 25. Mai, 01. und 24. Juni sowie 8. Juli. Die quantitative Erfassung der Brutvögel erfolgte in Anlehnung an die von SÜDBECK et al. (2005) beschriebene Methode der Revierkartierung. Dazu wurden während der acht Begehungen alle revieranzeigenden Merkmale, wie singende Männchen, Revierkämpfe, Paarungsverhalten und Balz, Altvögel mit Nistmaterial, Nester, futtertragende Altvögel, bettelnde Jungvögel, Familienverbände mit eben flüggen Jungvögeln u. a. notiert. Vor der Belaubung der Bäume erfolgte eine Nestersuche, vor allem zum Nachweis von Krähenvögeln. Wegen der geringen Größe des Untersuchungsgebietes wurden die Ergebnisse aller Begehungen in eine Karte in verschiedenen Farben/Begehungstag eingetragen und darüber die Anzahl der Reviere ermittelt. Zur Einschätzung des Vorkommens von Fledermäusen und der Erfassung von ganzjährig geschützten Lebensstätten wurden die vorhandenen Gehölze und wenigen begehbaren Gebäude nach geeigneten Strukturen, wie Fugen, Spalten, Öffnungen etc. abgesucht und vor allem die Grundstücksbewohner und nutzer befragt. Die Erfassung der im Plangebiet vorkommenden Reptilien, vor allem der Zauneidechse, erfolgte fünfmal bei warmer (>18 C) und sonniger Witterung. Die Erfassungen erfolgten in Anlehnung an die methodischen Empfehlungen von SCHNITTER et al. (2006), HACHTEL et al. (2009) sowie SCHNEEWEIß et al. (2014). Die Nachsuchen erfolgten am Vormittag (temperaturabhängig ab 9.00 Uhr), meist nach den Kartierungen der Avifauna, sowie am Nachmittag. Darüber hinaus wurde während der Erfassung der Avifauna auf Eidechsen geachtet. Auf Grund der verinselten Lage des B-Plangebietes, der vorhandenen Biotope und Strukturen, wurde ein Vorkommen der europarechtlich streng geschützten Zauneidechse nahezu ausgeschlossen. Eine Besiedelung erschien am ehesten von dem nördlich, sich zwischen der Straße Zeppelinufer und dem Teltowkanal erstreckenden Ruderalstreifen möglich, der auf Teilflächen bebaut wird. Im B- Plangebiet ist lediglich eine kleinflächige Besiedelung in offenen Gärten sowie den Saumbereichen im Norden des Gebietes denkbar. Weiterhin wurde das B-Plangebiet nach Biotopen, Nahrungspflanzen u. a. abgesucht, die ein Vorkommen von europarechtlich geschützten Arten ermöglichen (siehe Anhang). Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 10

11 5. Abschichtung - Ausschlussverfahren Auf Grund der Biotopausstattung sowie der Lage des Untersuchungsgebietes mit den vorhandenen Strukturen kann das Vorkommen folgender streng geschützterbzw. planungsrelevanter Arten und Artengruppen ausgeschlossen werden: An Gewässer gebundene Arten (Fischotter, Biber, Fische, Amphibien, Libellen, Wasserkäfer, Muscheln). An Altbäume gebundene xylobionte Käferarten der FFH-Richtlinie wegen des Fehlens geeigneter Laubbäume. Streng geschützte Schmetterlinge wegen des Fehlens geeigneter Nahrungspflanzen: Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling Glaucopsyche nausithous, Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling Glaucopsyche teleius, Großer Feuerfalter Lycaena dispar, Nachtkerzenschwärmer Proserpinus proserpina. An Feuchtwiesen, Röhrichte, Seggenbestände u. ä. gebundene Schnecken (Vertigo spec.) 6. Ergebnisse 6.1. Fledermäuse Chiroptera Einleitung Der Lebensraum heimischer Fledermäuse setzt sich aus räumlich, zeitlich und funktionell wechselnden Teillebensräumen zusammen. Die Teillebensräume umfassen im wesentlichen Jagdgebiete, Flugrouten und die ebenfalls saisonal wechselnden Quartiere. Die Frequentierung und Nutzungsintensität derselben variiert artspezifisch, saisonal, witterungsabhängig und in Abhängigkeit von der Nachtzeit. Aufgrund dieser komplexen Ansprüche an den Gesamtlebensraum sowie ihrer hochmobilen Lebensweise reagieren Fledermäuse empfindlich auf Eingriffe in ihren Lebensraum und diagnostizieren zudem großräumige Landschaftsveränderungen. Gleichsam stellt der Nachweis von Fledermäusen insbesondere bei der Bewertung von Vorhaben mit komplexen Auswirkungen hohe Anforderungen an die Erfassungsmethode Ergebnisse Es wurden keine Nachweise bzw. Hinweise auf das Vorhandensein eines Fledermausquartieres gefunden. Einschränkend ist anzumerken, dass nicht alle Altbäume und Gebäude kontrolliert werden konnten. Aus diesem Grund sind die in Abschn beschriebenen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Durch den Nachweis einer Buntspecht- und Starenhöhle in Altbäumen ist generell ein Quartierpotenzial im B-Plangebiet vorhanden (siehe Abschn ). Das betrifft auch Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 11

12 die noch unsanierten und daher Fugen, Spalten u. ä. als Fledermausquartier geeignete Strukturen aufweisenden Gebäude. Aktuell sind auch keine zeitnah geplanten Fällungen, Sanierungen oder Abrissmaßnahmen von Gebäuden bekannt. Den befragten Grundstückseigentümern bzw. nutzern sind Beobachtungen von Fledermäusen in bzw. an den Gebäuden nicht bekannt. Viele der sanierten Gebäude sind bereits gedämmt und verschlossen, so dass sie kein Quartierpotenzial aufweisen Schutzmaßnahmen Sind gegenwärtig nicht notwendig. Im Falle des Abrisses bzw. der Umnutzung älterer Gebäude und der Fällung von Altbäumen sind diese auf eine Besiedelung oder Nutzung durch Fledermäuse zu untersuchen. Neben Fledermäusen betrifft das Hinweise auf deren Vorkommen, wie Exkremente, Nahrungsreste, Spuren von Abflügen u. a. Quartiere für Fledermäuse können jederzeit neu entstehen, z. B. durch Verwitterung, Spechte u. ä., so dass eine zeitnahe Überprüfung vor baulichen Veränderungen immer notwendig wird. Im Falle eines Nachweises muss eine Anzeige bei der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen und es können sich Schutz- und Ersatzmaßnahmen ergeben Brutvögel Aves Artenspektrum Es wurden 13 Vogelarten als Brutvögel im B-Plangebiet nachgewiesen. Eine Auflistung aller festgestellten Arten nach der Systematik von BARTHEL & HELBIG (2005) zeigt Tabelle 1, die Darstellung der Brutvogelreviere Abb. 14. Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 12

13 Tab. 1: Im B-Plangebiet nachgewiesene Vogelarten Arten Anzahl Brutvogel/An zahl der Reviere Trend Nistökologie Schutz nach BNatSchG Gefährdung deutscher Name wissenschaftlicher Name 7 VRL 44 Abs. 1 Rote-Liste BB D 1. Ringeltaube Columba palumbus 2 0 Ba Mauersegler Apus apus >2-1 Hö 1, Buntspecht Dendrocopos major 1 0 Hö 2a Blaumeise Parus caeruleus 1 0 Hö 2a Kohlmeise Parus major 2 0 Hö 2a Zilpzalp Phylloscopus collybita 1 0 Bo Mönchsgrasmücke Syvia atricapilla 2 +2 Bu Star Sturnus vulgaris 1-1 Hö 2a Amsel Turdus merula 4 0 Bu Nachtigall Luscinia megarhynchos 2-1 Bo Haussperling Passer domesticus >9 0 Ni 2a 3 - V 12. Grünfink Carduelis chloris 2-1 Bu Stieglitz Carduelis carduelis 1-1 Ba Legende: Spalte 4: Trend nach RYSLAVY et al. (2011) 0 = Bestand stabil +1 = Trend zwischen +20% und +50% Spalte 5: Nistökologie Ba - Baumbrüter Ni - Nischenbrüter +2 = Trend > +50% Bo - Bodenbrüter Hö - Höhlenbrüter (inkl. Nistkästen) -1 = Trend zwischen -20% und -50% -2 = Trend > -50% Bu - Buschbrüter Spalte 6: Schutz 44 BNatSchG - besonders geschützte Art - streng geschützte Art Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 13

14 I - Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie Spalten 7 und 8: Lebensstättenschutz 44 Abs. 1 Spalte 7: Wann geschützt? Als: 1 = Nest oder insofern kein Nest gebaut wird Nistplatz 2a = System mehrerer i.d.r. jährlich abwechselnd genutzter Nester/Nistplätze; Beeinträchtigungen eines o. mehrerer Einzelnester außerhalb der Brutzeit führt nicht zur Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätte 3 = i.d.r. Brutkolonie, Beschädigung oder Zerstörung einer geringen Anzahl von Einzelnestern der Kolonie (< 10%) außerhalb der Brutzeit führt i.d.r. zu keiner Beeinträchtigung der Fortpflanzungsstätte Spalte 8: Wann erlischt Schutz? 1 = nach Beendigung der jeweiligen Brutperiode 2 = mit der Aufgabe der Fortpflanzungsstätte 3 = mit der Aufgabe des Reviers Spalte 9, 10: Rote-Liste BB - Brandenburg D- Deutschland 3 - gefährdet V- Art der Vorwarnliste Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 14

15 Bs H Rt A Gf 2 Ms >8H Mg A N A Rt S K Mg Zi Sti Bm Gf K A N Abb. 14: Darstellung der Brutvogelreviere A - Amsel K - Kohlmeise Rt - Ringeltaube Bm - Blaumeise Mg - Mönchsgrasmücke S - Star Bs - Buntspecht Ms - Mauersegler Sti - Stieglitz Gf - Grünfink N - Nachtigall Zi - Zilpzalp H - Haussperling Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 15

16 Schutz, Gefährdung und ganzjährig geschützte Lebensstätten Im B-Plangebiet wurde keine streng geschützte, keine Art des Anhang I der EU- Vogelschutzrichtlinie und keine Brutvogelart nachgewiesen, die in eine Kategorie der Roten Liste der Brutvögel des Landes Brandenburg oder die Vorwarnliste eingestuft wurden (RYSLAVY & MÄDLOW 2008) (siehe Anhang). Ganzjährig geschützte Lebensstätten Alle europäischen Vogelarten gehören nach 7 (13) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten, woraus sich die in 44 BNatSchG aufgeführten Vorschriften für besonders geschützte Tierarten ergeben. Die Nester der bei der Untersuchung festgestellten Freibrüter sind vom Beginn des Nestbaus bis zum Ausfliegen der Jungvögel bzw. einer sicheren Aufgabe des Nestes geschützt. Zu den ganzjährig geschützten Niststätten gehören solche, die über mehrere Jahre genutzt werden, wie Greifvogelhorste, Baumhöhlen, Öffnungen sowie Nischen an Gebäuden und Schwalbennester. Ganzjährig geschützte Lebensstätten wurden von den Arten Blau- und Kohlmeise, Buntspecht und Star an den vorhandenen Bäumen (Baumhöhlen und Nistkästen) sowie von Haussperling und Mauersegler an vorhandenen Gebäuden festgestellt (siehe Abb. 14). Die meisten ganzjährig geschützten Niststätten wurden am Gebäude Ritterstraße 17 festgestellt Bewertung Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden 13 Brutvogelarten erfasst. 5 Brutvogelarten, das entspricht 38,5 % des Gesamtartenspektrums, zeigen in Brandenburg einen abnehmenden Brutbestand. Alle anderen Arten zeigen in Brandenburg einen gleichbleibenden oder zunehmenden Brutbestand Verbotstatbestände Bei allen Baumaßnahmen besteht potenziell die Gefahr einer Störung oder Tötung ( 44 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 BNatSchG), die durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden können. Innerhalb des B-Plangebietes nisten europäisch geschützte Vogelarten. Neben 7 Arten der Freibrüter handelt es sich um 6 Brutvogelarten, deren Niststätten ganzjährig geschützt sind. Die Fortpflanzungsstätten der Freibrüter sind dann geschützt, wenn sich darin Entwicklungsstadien befinden ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Im Falle der Beseitigung von ganzjährig geschützten Fortpflanzungsstätten aufweisenden Gebäuden kann der Verlust der Brutplätze durch die Anbringung geeigneter Ersatzniststätten kompen- Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 16

17 siert werden (siehe Abschn ). Die Lage der ganzjährig geschützten Fortpflanzungsstätten zeigt Abb Schutzmaßnahmen Die Entfernung von Gehölzen und Bäumen muss außerhalb der Brutzeit (Ende Oktober bis Ende Februar) erfolgen, wie es 39 BNatSchG verlangt. Vor allem ältere Bäume, deren Wiederherstellung einen langen Zeitraum benötigt, sollten nach Möglichkeit erhalten werden. Den Freibrütern kann durch die Schaffung von Abstandsgrün (Hecken > 2m breite), Gebüsch- und Baumgruppen Ansiedlungsmöglichkeiten geschaffen werden. Vor der Entfernung oder Sanierung von Gebäuden und der Fällung von Altbäumen sind diese auf ein Vorhandensein von ganzjährig geschützten Lebensstätten zu untersuchen. Im Falle eines Nachweises ergeben sich artenschutzrechtliche Konsequenzen, wie die Beantragung einer Befreiung nach 67 BNatSchG von den Verboten des 44 BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde (hier Landkreis) und der Schaffung von Ersatzniststätten. Für zu beseitigende ganzjährig geschützter Fortpflanzungsstätten können an verbleibenden Altbäumen und neu zu errichtenden Gebäuden geeignete Ersatzniststätten (Höhlen- und Halbhöhlenbrüternisthilfen) angebracht werden. Für den Haussperling Sperlingskoloniekasten 1 SP Mauerseglerkasten Modell 17 1fach Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 17

18 Mauerseglerkasten Modell 17 3fach für Blau- und Kohlmeise Nisthöhle 1B - Fluglochweite 32mm/oval Meisenresidenz 1MR oder für den Star Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 18

19 Starenhöhle Typ 3S Für den Buntspecht können nur Altbäume erhalten werden, da diese Art keine Nisthilfen nutzt Zauneidechse Lacerta agilis Lebensraum Alle Kriechtiere benötigen zur Ansiedlung ungestörte Sonnenplätze. Die Zauneidechse besiedelt trockene und warme sowie eine schüttere Vegetation aufweisende Flächen, bevorzugt sonnenexponierte Saumstrukturen entlang von Waldrändern, Hecken u. ä. Vor allem das Vorhandensein sandiger Rohbodenflächen ist ein wichtiger Bestandteil der Lebensraumansprüche dieser Art, da diese zur Eiablage und somit zur Reproduktion benötigt werden. Versiegelte oder mit Schotter bedeckte Flächen werden als Sonnenplätze genutzt. Hohlräume im Boden, wie Mäuselöcher, Hohlräume unter Gehölzen und Wurzeln, in marodem Mauerwerk oder in geeigneten Ablagerungen, wie Ablagerungen von Schotter u. ä. stellen wichtige Versteck- und ideale Überwinterungsplätze dar. In der Nähe der Sonnenplätze müssen sich immer Versteckmöglichkeiten befinden. Auf größeren offenen Flächen bzw. keine Versteckmöglichkeiten bietenden Sandflächen ist die Art nicht bzw. nur kurzzeitig anzutreffen. Die Gärten und Saumbereiche im Norden des B-Plangebietes bieten der Art nur sehr eingeschränkt dauerhafte Ansiedlungs- und Fortpflanzungsmöglichkeiten. Die Nachsuche erfolgte vor allem, weil eine Besiedelung von den nördlich des Zeppelinufers gelegenen Ruderalflächen möglich erschien Nachweise Es konnte kein Nachweis bzw. Hinweise auf ein Vorkommen dieser streng geschützten Art erbracht werden. Das B-Plangebiet entspricht ohnehin nicht bzw. sehr eingeschränkt den Lebensraumansprüchen der Zauneidechse. Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 19

20 Als mögliche Gründe für das Fehlen werden gesehen: Die Fläche ist zu verinselt, so dass keine Besiedelung erfolgen konnte. Barrieren sind die umliegenden Straßen und Siedlungsgebiete. Auf der Fläche wurden regelmäßig Katzen beobachtet. Katzen sind Fressfeinde (Prädatoren) der Zauneidechsen. Das B-Plangebiet entspricht ohnehin nicht bzw. sehr eingeschränkt den Lebensraumansprüchen der Zauneidechse. Auf Grund der beschriebenen Einschränkungen für eine Besiedelung durch die Zauneidechse wird deren Vorkommen im B-Plangebiet ausgeschlossen Besonders geschützte Arten Gärten, vor allem strukturreiche, werden regelmäßig vom Igel Erinaceus europaeus besiedelt. Die Ausstattung der zu den Grundstücken gehörigen Gärten im nördlichen Bereich entspricht dem Lebensraum der Art. Das Vorkommen dieser Art wurde durch die Befragung von Grundstücksnutzern bestätigt. Aus diesem Grund sollten zu entfernende Hecken, Gehölzablagerungen u. a. als Tages- und Winterversteck geeignete Strukturen vor der Beseitigung bzgl. einer Nutzung durch den Igel überprüft werden. Gehölz- und Laubablagerungen sind sorgfältig abzutragen. Gefundene Tiere können in geeignete umliegende Lebensräume (Gärten, Friedhöfe, naturnahe Parkanlagen u. ä.) umgesetzt werden. Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 20

21 7. Literatur BARTHEL, P.H. & A.J. HELBIG (2005): Artenliste der Vögel Deutschlands. Limicola 19: BFN - BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Hrsg.) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Vielfalt Heft 70 (1). Bonn-Bad Godesberg. BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (2005): Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung BArtSchV) vom 16. Februar 2005, BGBl. I S. 258, 896, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) EU-VOGELSCHUTZRICHTLINIE (2009): Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) FFH-RICHTLINIE: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992), zuletzt geändert am 23. September 2003 (ABl. EG Nr. L 236, 46. Jahrgang, S ). GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474). HACHTEL, M., P. SCHMIDT, U. BROCKSPIEPER & C. RODER (2009): Erfassung von Reptilien - eine Übersicht über den Einsatz künstlicher Vrstecke (KV) und die Kombination mit anderen Methoden. In: HACHTEL, M., M. SCHLÜPMANN, B. THIESMEIER & K. WEDDELING (Hrsg.): Methoden der Feldherpetologie. Supplement der Zeitschrift für Feldherpetologie: RYSLAVY, T. & W. MÄDLOW (2008): Rote Liste und Liste der Brutvögel des Landes Brandenburg Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg 17 (4): Beilage. RYSLAVY, T., H. HAUPT & R. Beschow (2011): Die Brutvögel in Brandenburg und Berlin - Ergebnisse der ADEBAR-Kartierung Otis Bd Sonderheft. SCHNEEWEIß, N., A. KRONE & R. BAIER (2004): Rote Liste und Artenliste der Lurche (Amphibia und Kriechtiere (Reptilia) des Landes Brandenburg. Natursch. Landschaftspfl. Bbg. 13 (4) Beilage. SCHNITTER, P., EICHEN, C., ELLWANGER, G., NEUKIRCHEN, M. & E. SCHRÖDER (2006): Empfehlungen für die Erfassung und Bewertung von Arten als Basis für das Monitoring nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie in Deutschland. Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen- Anhalt (Halle), Sonderheft 2. Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 21

22 SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. ZIMMERMANN, F. (1997): Neue Rote Listen in Brandenburg Notwendigkeit Stellenwert Kriterien. Natursch. Landschaftspfl. Bbg. 6 (2): Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 22

23 Anhang - Begriffsbestimmungen Schutzstatus Der Schutz und die Pflege wildlebender Tierarten werden im Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt. Es werden 2 Schutzkategorien unterschieden: - besonders geschützte Arten - streng geschützte Arten So sind bspw. alle europäischen Vogelarten besonders geschützte Arten ( 7 Abs. 2 (13) BNatSchG). Durch den besonderen Schutz ergeben sich die Verbote des 44 BNatSchG. Durch das für den Artenschutz zuständige Bundesministerium können weitere Arten unter strengen Schutz gestellt werden, soweit es sich um Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind. Darüber hinaus sind Arten der betrachteten Tierklassen nach 7 Abs. 2 (14) BNatSchG streng geschützt, wenn sie in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) enthalten sind. Dazu gehören bspw. alle Fledermäuse Chiroptera und die Zauneidechse Lacerta agilis. Bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung sind unterschiedliche Schutzkategorien nach nationalem und internationalem Recht zu beachten. besonders geschützte Arten, streng geschützte Arten inklusive FFH-Anhang-IV-Arten, europäische Vogelarten. Diese Artengruppen werden im BNatSchG in 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 definiert, wobei sich der Gesetzgeber auf verschiedene europa- bzw. bundesweit geltende Richtlinien und Verordnungen stützt: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH RL, Richtlinie 92/43/EWG) Vogelschutz-Richtlinie (V-RL, Richtlinie 2009/147/EG v. 30. November 2009) EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV, (EG) Nr. 338/97) und Bundesartenschutzverordnung (BartSchV) Bei den frei brütenden Vogelarten sind die Nester vom Beginn des Nestbaus bis zur endgültigen Aufgabe (Ausfliegen der Jungvögel, sichere Aufgabe des Nestes) geschützt. Daneben gibt es Niststätten, die über mehrere Jahre genutzt werden und daher ganzjährig geschützt sind. Dazu gehören Horste von Greifvögeln, Baumhöhlen sowie Brutplätze an Gebäuden. Arten der Roten Liste Die Roten Listen haben zwar ohne Überführung in förmliche Gesetze oder Rechtsverordnungen keine unmittelbare Geltung als Rechtsnorm, sie sind aber in der praktischen Naturschutzarbeit ein unverzichtbares, auf wissenschaftlicher Grundlage basierendes Arbeitsmittel, auf dessen Basis Aussagen zu den Gefährdungsgraden und -ursachen freilebender Tierarten und wildwachsender Pflanzenarten möglich sind. Für die Beurteilung der ökologischen Qualität eines Biotops oder Landschaftsbestandteils stellen Rote Listen in der praktischen Naturschutzarbeit mittlerweile ein unverzichtbares Instrumentarium dar. Die Roten Listen setzen Prioritäten für den Schutz einzelner Arten bzw. deren Lebensräume (BFN 2009). Die Einstufung der Arten in ältere Rote Listen erfolgt in Anlehnung an SCHNITTLER et al. (1994) und deren Interpretation für Brandenburg (ZIMMERMANN 1997). Sie entsprechen weitgehend einer bundesweiten Vereinheitlichung durch das Bundesamt für Naturschutz. Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 23

24 Für aktuellere Rote Listen, wie die der Brutvögel in Brandenburg (RYSLAVY & MÄDLOW 2008) erfolgt die Einstufung der Arten in die einzelnen Kategorien der Roten Liste in Anlehnung an LUDWIG et al. (2005 & 2006), sie wurden jedoch an aktuelle Kenntnisse und Tendenzen angepasst. Die Einstufung der Arten in die Kategorien der Roten Liste erfolgt in die Kategorien 0 Bestand erloschen bzw. Art verschollen, 1 Vom Aussterben bedroht, 2 Stark gefährdet, 3 Gefährdet, R extrem selten, Art mit geografischen Restriktionen, V Art der Vorwarnliste Kategorie V: Vorwarnliste Diese Kategorie steht außerhalb der Roten Liste der gefährdeten Arten, weil die darin zusammengefassten Arten zwar Bestandsrückgänge oder Lebensraumverluste aufweisen, aber noch nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Kriterien für die Einstufung sind: Arten, die aktuell noch nicht gefährdet sind, von denen aber zu befürchten ist, dass sie innerhalb der nächsten zehn Jahre gefährdet sein werden, wenn bestimmte Faktoren weiterhin einwirken. Arten, die in ihrem Verbreitungsgebiet noch befriedigende Bestände haben, die aber allgemein oder regional merklich zurückgehen oder die an seltener werdende Lebensraumtypen gebunden sind. Begriffsbestimmungen für die Avifauna Bestandsentwicklung (Trend) Unter Bestandsentwicklung wird der kurzfristige Trend der jeweiligen Art in Brandenburg und Berlin im Zeitraum von nach RYSLAVY et al. (2011) angegeben. Die Einstufung erfolgte: 0 = Bestand stabil oder Trend innerhalb ± 20%, +1 = Trend zwischen +20% und +50% +2 = Trend > +50% -1 = Trend zwischen -20% und -50% -2 = Trend > -50% Arten der EU-Vogelschutzrichtlinie Die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG), vom 30. November 2009, regelt den Schutz, die Nutzung und die Bewirtschaftung aller im Gebiet der Mitgliedsstaaten (ausser Grönland) einheimischen Vogelarten. Sie findet dabei gemäß Art. 1 auf alle Stadien und ihre Lebensräume Anwendung und soll dem eklatanten Artenrückgang einheimischer Vogelarten und Zugvogelarten entgegenwirken (SSYMANK et al. 1998). Für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume umzusetzen, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Begriffsbestimmungen für streng geschützte Arten nach europäischem Recht Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Das Ziel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) ist der Aufbau eines kohärenten ökologischen Schutzgebietssystems mit dem Namen Natura In dieser Richtlinie sind in Anhang II Tierarten aufgeführt, für die ein ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung NATURA 2000 errichtet werden soll. Für die in Anhang IV aufgenommenen Arten treffen die Mitgliedsstaaten alle notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Dieses verbietet: Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 24

25 jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Die in Anhang IV eingestuften Arten gehören nach 7 Abs. 2 (14) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu den streng geschützten Arten! Artenschutzfachliche Untersuchung B-Plan Nr. 42 in der Stadt Teltow 25

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