Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / Antrag. Stellungnahme. 14. Wahlperiode der Abg. Walter Krögner u. a. SPD.

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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Walter Krögner u. a. SPD und Stellungnahme des Justizministeriums Pfändungsschutzkonto nutzergerecht entwickeln und anwenden Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. ob und in welchem Ausmaß sich für die Nutzerinnen und Nutzer eines Pfändungsschutzkontos höhere Kosten ergeben als dies für ein reguläres Konto der Fall ist; 2. ob die Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen als bescheinigende Stellen für die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos gewährleistet ist und wie die bescheinigende Tätigkeit von allen geeigneten Stellen durch das Land Baden-Württemberg finanziell gefördert wird; 3. inwiefern die Amtsgerichte ausreichend ausgestattet sind, um den zusätzlichen Aufwand, der durch die Ausstellung von Bescheinigungen zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos entsteht, zu bewältigen; 4. ob sichergestellt ist, dass die Gerichte als geeignete Stellen die betroffenen Personen nicht an andere Stellen verweisen, sondern selbst tätig werden; 5. wie sie beurteilt, dass sich die unter anderem im Besitz des Landes Baden- Württemberg befindliche LBBW in der Region Südbaden/Freiburg erst nach einem Schlichtungsspruch der zuständigen Ombudsstelle bereit erklärt hat, der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) Girokonto für jedermann Folge zu leisten; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 II. 6. inwieweit sie sich über das Aufsichtsratsorgan der LBBW dahingehend einsetzt, dass die ZKA-Empfehlung freiwillig und nicht erst nach einem Schlichtungsspruch eingehalten wird; 7. welche Probleme sich insbesondere für die Nutzerinnen und Nutzer des Pfändungsschutzkontos seit seiner Einführung ergeben haben und ob ihr das sogenannte Monatsanfangsproblem bekannt ist, das bei der Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto entsteht; 8. inwiefern die Organe der Rechtspflege darauf eingestellt sind, dass durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos nach einer Übergangsfrist zum 31. Dezember 2011 der bislang gültige Pfändungsschutz von Bankkonten aufgehoben wird, wodurch bei den bescheinigenden Stellen und den kontoführenden Kreditinstituten ein enormer bürokratischer Aufwand entstehen wird; 9. ob sie sich über die Justizministerkonferenz für ein Fortbestehen des bisherigen Kontopfändungsschutzes einsetzt; 1. dass öffentliche Stellen, die als geeignete Stellen (namentlich Schuldnerberatungsstellen und Amtsgerichte) zum Ausstellen einer Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto deklariert sind, im erforderlichen Umfang finanziell und personell ausgestattet werden, um den zusätzlichen Arbeitsumfang zügig und im Sinne der betroffenen Schuldner und Gläubiger leis - ten zu können; 2. eine breit angelegte Informationskampagne zum Pfändungsschutzkonto durchzuführen, um alle am Verfahren Beteiligten auf den aktuellen Sachstand zu bringen Krögner, Dr. Prewo, Rudolf Hausmann, Hofelich, Knapp SPD Begründung Das Verfahren des Pfändungsschutzkontos soll dazu beitragen, dass Banken nach eingehender Kontopfändung nicht mehr die Geschäftsbeziehung zu überschuldeten Personen kündigen, was nach der ZKA-Empfehlung Girokonto für jedermann möglich und rechtens ist. Davon abgesehen, besteht jedoch aufgrund dieser ZKA-Empfehlung ein, wenn auch rechtlich nicht einklagbarer, Anspruch auf ein Girokonto. Durch die gesetzliche Einführung des Pfändungsschutzkontos wird nach einer Übergangsfrist zum 31. Dezember 2011 der bislang gültige Pfändungsschutz von Bankkonten aufgehoben. Dies führt zu einem enormen bürokratischen Aufwand bei den Gerichten, den bescheinigenden Stellen und bei den kontoführenden Kreditinstituten, da sämtliche bisher erlassenen gerichtlichen Beschlüsse möglicherwiese ihre Gültigkeit verlieren. Für die Umwandlung eines Bankkontos in ein Pfändungsschutzkonto ist die Bescheinigung einer geeigneten Stelle erforderlich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen mit gepfändetem Konto diese Bescheinigung von ihrem 2

3 Arbeitgeber, einer Person der rechtsberatenden Berufe oder einer Schuldnerberatungsstelle erhalten. Auf die Amtsgerichte kommt ein zusätzlicher Aufwand zu, da auch durch diese die erforderlichen Bescheinigungen ausgestellt werden können. Die aktuelle Diskussion zeigt, dass erhebliche Unsicherheiten bei allen Akteuren vorhanden sind. Die Verfahrenspraxis des Pfändungsschutzkontos der ersten Monate hat gezeigt, dass bei der Umstellung eines Kontos auf ein Pfändungsschutzkonto ein sogenanntes Monatsanfangsproblem entsteht. Dies resultiert durch die vorperiodische Auszahlung von Sozialleistungen (die Sozialleistungen eines Monats werden in der Regel am Ende des Vormonats ausbezahlt). Ebenso dient der Lohn- und Gehaltseingang am Monatsende zur Deckung des Lebensunterhalts im Folgemonat. Das Pfändungsschutzkonto sieht jedoch nur eine periodisch korrekte Handhabung der Freibeträge auf einem gepfändeten Bankkonto vor. Dies führt bei der Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto einmalig zur Pfändung von eigentlich unpfändbaren Lohn oder Sozialleistungen. Eine Fachtagung der Akademie für soziales Wohnen am 30. November 2010 hat deutlich gezeigt hat, dass erhebliche Unsicherheiten bei allen Akteuren vorhanden sind. Diese Unsicherheiten sollen durch den gestellten Antrag beseitigt werden. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 nimmt das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz sowie dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren zu dem Antrag wie folgt Stellung: Vorbemerkung: Mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 wurde zum 1. Juli 2010 ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner einen automatischen Basispfändungsschutz bei der Pfändung des Guthabens in Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO (derzeit: 985,15 Euro). Dieser Sockelfreibetrag kann aufgestockt werden, wenn der Schuldner dem Kreditinstitut beispielsweise nachweist, dass er einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt. Dies vorausgeschickt, ist der Antrag wie folgt zu beantworten: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. ob und in welchem Ausmaß sich für die Nutzerinnen und Nutzer eines Pfändungsschutzkontos höhere Kosten ergeben als dies für ein reguläres Konto der Fall ist; Die Verbände der Kreditwirtschaft teilen auf Anfrage mit, dass sie keine allgemein gültigen Informationen darüber haben, ob und in welchem Ausmaß *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3

4 sich für die Nutzer von P-Konten höhere Kosten ergeben als für reguläre Konten. Die Preisfestsetzung bzw. -gestaltung für einzelne Dienstleistungen sei eine geschäftspolitische Entscheidung des jeweiligen Instituts. Nach Kenntnis der Verbände stelle allerdings eine große Mehrheit der Institute für die Führung eines P-Kontos die Preise für ein allgemeines Gehaltskonto in Rechnung. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist der Ansicht, Kreditinstitute würden für das P-Konto zum Teil Kontoführungsgebühren verlangen, die deutlich über den üblichen Entgelten liegen. Vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren beteiligte Schuldnerberatungsstellen in Baden-Württemberg bestätigten die Erfahrungen der Verbraucherzentrale. Die Schuldnerberatungsstellen teilen mit, dass Kreditinstitute für ein P-Konto mitunter bis zu 25 Euro verlangen, wobei für ein Ehepaar sogar bis zu 40 Euro anfallen könnten, weil das P-Konto nicht als Gemeinschaftskonto geführt werden könne. Die Bundesregierung hat am 5. August 2010 eine Anfrage der Abgeordneten Caren Lay (DIE LINKE) zur Höhe der Gebühren für P-Konten wie folgt beantwortet: ( ) Nach ersten Berichten über die Praxis der Kreditinstitute zeichnet sich im Hinblick auf die Entgelte für die Führung eines P- Kontos noch kein einheitliches Bild ab. Teilweise werden von den Kreditinstituten keine gesonderten Entgelte verlangt; teilweise werden Entgelte deren Höhe höchst unterschiedlich ausfällt verlangt. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Vereinbarung überhöhter Entgelte für Pfändungsschutzkonten in Ansehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam ist. ( ) Es wird abzuwarten bleiben, wie sich die Praxis der Erhebung von Entgelten für die Führung eines P-Kontos weiterentwickelt. Die Bundesregierung wird die tatsächliche Entwicklung sowie den Fortgang der Rechtsprechung im Bereich der Entgelte im Zusammenhang mit Pfändungsmaßnahmen aufmerksam beobachten. Auf der Grundlage einer verstetigten Praxis der Kreditwirtschaft sowie der hierauf bezogenen Entwicklung in der Rechtsprechung wird die Bundesregierung erneut prüfen, ob die Erwartung, dass überhöhte Entgelte nicht erhoben werden, sich erfüllt hat oder diesbezüglich Handlungsbedarf besteht (vgl. BT-Drucksache 17/2748, Seite 17 f.). Die Landesregierung hat keine abschließenden Erkenntnisse zur Höhe der Gebühren für P-Konten. Auf eine umfassende Erhebung entsprechender Daten wurde wegen des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwands verzichtet. 2. ob die Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen als bescheinigende Stellen für die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos gewährleistet ist und wie die bescheinigende Tätigkeit von allen geeigneten Stellen durch das Land Baden-Württemberg finanziell gefördert wird; Die vertragsrechtliche Grundlage des P-Kontos ist in 850 k Abs. 7 ZPO geregelt. Nach 850 k Abs. 7 Satz 1 ZPO wird ein P-Konto aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut eingerichtet. Besteht bereits ein Girokonto, so hat der Kontoinhaber einen Anspruch auf Umwandlung in ein P-Konto (vgl. 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO). Einer Bescheinigung 4

5 zur Einrichtung eines P-Kontos bzw. zur Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto bedarf es folglich nicht. Der Schuldner hat lediglich dann, wenn er eine Erhöhung des pfändungsfreien Sockelbetrages begehrt, die nicht von der Pfändung erfassten über den Sockelbetrag hinausgehenden Beträge durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegenüber dem Kreditinstitut nachzuweisen. Folglich kann der Schuldner, der eine Erhöhung des Sockelbetrages begehrt, dem Kreditinstitut beispielsweise hinsichtlich seiner Unterhaltspflichten unter anderem eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle, welche die Voraussetzungen erfüllt, die an eine geeignete Stelle im Sinne von 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestellt werden, vorlegen. Eine finanzielle Förderung der Schuldnerberatungsstellen durch das Land erfolgt seit jeher nicht. Die Aufgaben- und Finanzverantwortung im Bereich der Schuldnerberatung obliegt den Kommunen im Rahmen der Regelungen im SGB II und SGB XII. Für eine Schuldnerberatungsstelle dürfte die Ausstellung einer Bescheinigung zu keinem nennenswerten Arbeitsaufwand führen, wenn die Bescheinigung für den Inhaber eines P-Kontos erstellt wird, der bereits von der Schuldnerberatungsstelle betreut wird. Die zur Ausstellung einer Bescheinigung erforderlichen Informationen ergeben sich für die Schuldnerberatungsstellen aus den laufenden Beratungsgesprächen. Dem Mehraufwand für eine Bescheinigung stehen zudem zumindest gleichwertige Entlastungen gegenüber, weil sich mit dem P-Konto weitere beratungsrelevante Schwierigkeiten vermindern lassen. Ferner sollte nicht übersehen werden, dass mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes für geeignete Personen oder Stellen im Sinne von 305 Abs. 1 InsO keine Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage bei dem das gepfändete P-Konto führenden Kreditinstitut eingeführt wurde (vgl. BT-Drucksache 16/7615, Seite 20). Schließlich ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen der Schuldner den Nachweis nach 850 k Abs. 2 ZPO nicht führen kann, das Vollstreckungsgericht gemäß 850 k Abs. 5 Satz 4 ZPO auf Antrag die Beträge bestimmt. Für ein neues verwaltungsaufwändiges Förderverfahren sieht die Landesregierung folglich keine Notwendigkeit. 3. inwiefern die Amtsgerichte ausreichend ausgestattet sind, um den zusätzlichen Aufwand, der durch die Ausstellung von Bescheinigungen zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos entsteht, zu bewältigen; Das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) hat beim P-Konto auf Antrag des Schuldners den Freibetrag nur dann festzusetzen, wenn dieser eine Erhöhung des pfändungsfreien Sockelbetrages begehrt und den diesbezüglichen Nachweis nicht führen kann (vgl. 850 k Abs. 5 Satz 4 ZPO). Die Bundesregierung hat in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Einschätzung nach die Vollstreckungsgerichte durch die Neuregelung entlastet würden, wenngleich sie hierzu keine konkreten Feststellungen getroffen hat. Anhaltspunkte, dass der Aufwand der Vollstreckungsgerichte seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2010 gestiegen ist, liegen der Landesregierung jedenfalls nicht vor. 5

6 4. ob sichergestellt ist, dass die Gerichte als geeignete Stellen die betroffenen Personen nicht an andere Stellen verweisen, sondern selbst tätig werden; Siehe Ziffern 2 und wie sie beurteilt, dass sich die unter anderem im Besitz des Landes Baden- Württemberg befindliche LBBW in der Region Südbaden/Freiburg erst nach einem Schlichtungsspruch der zuständigen Ombudsstelle bereit erklärt hat, der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) Girokonto für jedermann Folge zu leisten; Die Grundsätze der ZKA-Empfehlung zum sogenannten Girokonto für jedermann werden von der BW-Bank als Kundenbank des LBBW-Konzerns beachtet und eingehalten. Die BW-Bank führt aktuell über Girokonten für jedermann und zusätzlich P-Konten im Bestand. Nach den Empfehlungen des ZKA ist ein Kreditinstitut zur Führung eines Girokontos nicht verpflichtet, wenn dies unzumutbar ist. Die ZKA-Empfehlung enthält eine nicht abschließende Aufzählung der möglichen Unzumutbarkeitsgründe. Sofern die Eröffnung eines Girokontos für jedermann durch ein Institut wegen Unzumutbarkeit abgelehnt wird, hat der Kunde die Möglichkeit, diese Entscheidung durch die zuständige Kundenbeschwerdestelle (Ombudsstelle) kostenfrei überprüfen zu lassen. Auf diese Möglichkeit wird im Ablehnungsschreiben der Bank ausdrücklich hingewiesen. Nach den Unterlagen des Qualitätsmanagements der BW-Bank gab es in den letzten Jahren nur zwei entsprechende Fälle, in denen die Ombudsstelle angerufen wurde. Im Verhältnis zur Anzahl der Girokonten für jedermann bewegt sich die Beschwerdequote beim Ombudsmann damit im Promillebereich. 6. inwieweit sie sich über das Aufsichtsratsorgan der LBBW dahingehend einsetzt, dass die ZKA-Empfehlung freiwillig und nicht erst nach einem Schlichtungsspruch eingehalten wird; Die ZKA-Empfehlungen werden von der Bank beachtet und umgesetzt. Ein Einwirken der Aufsichtsgremien auf die Geschäftsführung ist nicht erforderlich. 7. welche Probleme sich insbesondere für die Nutzerinnen und Nutzer des Pfändungsschutzkontos seit seiner Einführung ergeben haben und ob ihr das sogenannte Monatsanfangsproblem bekannt ist, das bei der Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto entsteht; Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg berichtet über Verbraucherbeschwerden aufgrund schlechterer Serviceleistungen für Inhaber von Pfändungsschutzkonten. Danach sei ein Abheben teilweise nur in der Hauptfiliale an der Kasse während der Öffnungszeiten und nicht am Automaten möglich, Online-Banking werde gesperrt und der Überweisungsverkehr sei nur eingeschränkt möglich. Die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren beteiligten Schuldnerberatungsstellen in Baden-Württemberg weisen darauf hin, dass keine einheitlichen Geschäftsbedingungen der Banken für das P- Konto bestünden und die Nutzungsmöglichkeiten dieser Konten von Bank zu Bank unterschiedlich seien. Gegenüber einem klassischen Girokonto seien die Nutzungsmöglichkeiten häufig deutlich eingeschränkt. Die Einrichtung von Daueraufträgen sei nahezu unmöglich. 6

7 Sowohl die Schuldnerberatungsstellen als auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sind ferner der Ansicht, auch nach Einführung des P-Kontos werde die ZKA-Empfehlung zur Einrichtung eines Girokontos für jedermann von den Banken nicht konsequent genug umgesetzt. Nachdem nur ein Anspruch darauf bestehe, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, seien bestimmte Personengruppen und dabei insbesondere solche mit schlechter Bonität von der Inanspruchnahme eines P-Kontos ausgeschlossen. Die Schuldnerberatungsstellen kritisieren ferner, dass sich die Informationen zum P-Konto, welche die Banken ihren Kunden vielfach erst auf konkrete Nachfrage erteilen würden, zumeist auf die Übergabe der Musterbescheinigung nach 850 k ZPO beschränken. In Einzelfällen werde von den Banken auch das gemeinsame Informationsblatt der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und des ZKA zum neuen Kontopfändungsschutz bereitgestellt. Auf kritische Nachfragen seitens der Schuldnerberatungsstellen gäben die Banken häufig an, dass sie vor dem Hintergrund des Rechtsberatungsverbots ihren Kunden keine weiterreichenden Informationen und Beratungen geben dürften. Die Schuldnerberatungsstellen berichten ferner, dass mangelhafte oder fehlende Informationen der Kunden über die Wirkungsweise ihres P-Kontos und über die Frage, welche der in der ZPO genannten Stellen der Bank die nicht von der Pfändung erfassten Beträge bescheinige und ob es ausreiche, der kontoführenden Bank anstelle einer förmlich ausgestellten Bescheinigung einen Leistungsbescheid vorzulegen, in der Praxis zu erheblichen Problemen führten. Auch das Vorgehen einiger Vollstreckungsgerichte, den Schuldner mit dem Hinweis, nur subsidiär zuständig zu sein, wieder an die (nicht) bescheinigende Stelle zurückzuverweisen, wenn ein vorheriger Kontakt zu den maßgebenden Stellen nicht konkret habe nachgewiesen werden können, sei problematisch. Diese Vorgehensweise habe im Ergebnis zur Folge, dass sich die Schuldner mitunter an mehrere Anlaufstellen wenden müssten und sich die Feststellung des pfändungsfreien Betrages möglicherweise zu ihrem Nachteil verzögere. Hinsichtlich des sogenannten Monatsanfangsproblems hat die Bundesminis - terin der Justiz angekündigt, unverzüglich eine gesetzliche Präzisierung in die Wege zu leiten. Zur schnellen Hilfe der Betroffenen in der Übergangszeit haben sich das Bundesministerium der Justiz, die Kreditwirtschaft und Schuldnerberatungsstellen in enger Zusammenarbeit darauf verständigt, vor Ort unbürokratisch zu handeln. Zwischenzeitlich haben der ZKA und die AG SBV eine gemeinsame Kundeninformation zum Monatsanfangsproblem beim P-Konto herausgegeben. Die Kundeninformation beschreibt verschiedene Fallgestaltungen und gibt Hinweise zur Lösung der Problematik. 8. inwiefern die Organe der Rechtspflege darauf eingestellt sind, dass durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos nach einer Übergangsfrist zum 31. Dezember 2011 der bislang gültige Pfändungsschutz von Bankkonten aufgehoben wird, wodurch bei den bescheinigenden Stellen und den kontoführenden Kreditinstituten ein enormer bürokratischer Aufwand entstehen wird; Siehe Ziffern 2 und ob sie sich über die Justizministerkonferenz für ein Fortbestehen des bisherigen Kontopfändungsschutzes einsetzt; Die Landesregierung sieht gegenwärtig keinen Anlass, sich für ein Fortbestehen des bisherigen Kontopfändungsschutzes einzusetzen. Die Landesregie- 7

8 rung ist vielmehr mit dem Gesetzgeber der Ansicht, dass der Kreditwirtschaft ein Fortbestehen des herkömmlichem Kontopfändungsschutzes neben dem P- Konto nicht auf Dauer zugemutet werden kann (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 22. April 2009, BT-Drucksache 16/12714, Seite 16). II. 1. dass öffentliche Stellen, die als geeignete Stellen (namentlich Schuldnerberatungsstellen und Amtsgerichte) zum Ausstellen einer Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto deklariert sind, im erforderlichen Umfang finanziell und personell ausgestattet werden, um den zusätzlichen Arbeitsumfang zügig und im Sinne der betroffenen Schuldner und Gläubiger leis - ten zu können; Siehe I. Ziffern 2, 3 und eine breit angelegte Informationskampagne zum Pfändungsschutzkonto durchzuführen, um alle am Verfahren Beteiligten auf den aktuellen Sachstand zu bringen. Informationen zum P-Konto werden unter anderem vom Bundesministerium der Justiz, von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sowie zahlreichen weiteren Stellen vorgehalten. Auch der ZKA hat gemeinsam mit der AG SBV eine allgemeine Kundeninformation erarbeitet ( P-Konto-Information für Betroffene ), die bereits seit dem 1. Juli 2010 Kunden und Interessierten in gedruckter und/oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird. Zudem finden sich in den Medien darunter unter anderem auch in namhaften Verbraucherzeitschriften Berichte zum Thema P-Konto. Ferner ist zu beachten, dass Kreditinstitute verpflichtet sind (vgl. 38 EGZPO), die Inhaber der bei ihnen geführten Konten bis spätestens 30. November 2011 darüber zu unterrichten, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 nur noch für P-Konten gewährt wird. Die Kreditinstitute planen deshalb eine automatische Information der Kontoinhaber rechtzeitig vor dem 1. Dezember 2011, zum Beispiel über die üblichen automatischen Serviceleistungen (Kontoauszugsdrucker). Vor dem Hintergrund der beschriebenen Informationsmöglichkeiten hält die Landesregierung die Durchführung einer (eigenen) Informationskampagne zum P-Konto nicht für erforderlich. Dr. Goll Justizminister 8

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