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1 Ausgliederungsbericht Gemeinsamer Bericht des Vorstands der YOC AG und der Geschäftsführung der Sevenval GmbH über die Ausgliederung und Übernahme des Geschäftsbereichs Mobile Technology von der YOC AG als übertragendem Rechtsträger auf die Sevenval GmbH als übernehmendem Rechtsträger gemäß 123 Abs. 3 Nr. 1, 125, 127 UmwG 1. AUSGANGSLAGE Die YOC AG unterhält einen Geschäftsbereich Mobile Technology. In diesem Geschäftsbereich werden Software Produkte für die Erstellung von mobilen Internetportalen, Web Applikationen und integrierten Mobile Marketing Kampagnen sowie Plattformen für Mobile CRM, Mobile Commerce und Mobile Banking lizensiert und implementiert. Dabei basiert das Produktportfolio auf inhouse-entwickelten Technologien, die miteinander verknüpft sind.

2 GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNG 2.1 Die YOC AG beabsichtigt, ihren Geschäftsbereich Mobile Technology im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach dem Umwandlungsgesetz gemäß 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die Sevenval GmbH, Köln, zu übertragen. Zu diesem Zweck werden die YOC AG und die Sevenval GmbH einen Vertrag über die Ausgliederung und Übernahme des Geschäftsbereichs Mobile Technology abschließen, der diesem Bericht im Entwurf als Anlage 2.1 beigefügt ist. Diese Ausgliederung erfolgt auf die Sevenval GmbH als hundertprozentige Tochtergesellschaft der YOC AG. 2.2 Im Rahmen der Ausgliederung wird mit dem Geschäftsbereich Mobile Technology das gesamte operative Geschäft dieses Geschäftsbereichs, bezogen auf die Tätigkeitsgebiete der YOC AG, auf die Sevenval GmbH übertragen. 2.3 Im Gegenzug für die Ausgliederung zur Aufnahme führt die Sevenval GmbH eine Kapitalerhöhung im Umfang von EUR 50,00 durch, wobei der daraus stammende Geschäftsanteil im Wege des Ausgliederungsvorganges gemäß 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 UmwG auf die YOC AG übergeht. 3. DARSTELLUNG DER AN DER UMSTRUKTURIERUNG BETEILIGTEN GESELLSCHAFTEN 3.1 YOC AG (e) (g) Die YOC AG ist ein weltweit führender Anbieter für Mobile Technology und Media. Im Technologie-Segment lizenziert YOC Softwareprodukte für die Erstellung von mobilen Internetportalen, Web Applikationen und integrierten Mobile Marketing Kampagnen, sowie höchsten Sicherheitsstandards entsprechende Plattformen für Mobile CRM, Mobile Commerce und Mobile Banking. Die YOC AG betreibt weltweit rund mobile Sites basierend auf der inhouse entwickelten Mobile Internet Technology. Das Grundkapital der YOC AG beträgt EUR ,00 und ist eingeteilt in nennbetragslose Stückaktien. Die Aktien sind zum Handel der Deutschen Börse zugelassen unter WKN , ISIN DE Der Sitz der YOC AG ist Berlin. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB B eingetragen. Der Vorstand der YOC AG besteht satzungsgemäß aus einem oder mehreren Mitgliedern. Derzeitige Mitglieder des Vorstands sind Herr Dirk-Hilmar Kraus (Vorsitzender), Herr Alex Sutter, Herr Jan Webering, Herr Joachim von Bonin und Herr Patrick Feller. Der Aufsichtsrat der YOC AG besteht satzungsgemäß aus drei Mitgliedern. Derzeitige Mitglieder sind Herr Gerd Schmitz-Morkramer (Vorsitzender), Herr Peter Zühlsdorff und Herr Oliver Borrmann. Die YOC AG beschäftigte im Geschäftsjahr 2011 durchschnittlich 128 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat besteht bei der YOC AG nicht.

3 Sevenval GmbH Die Sevenval GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der YOC AG und einer der weltweit führenden Technologie-Spezialisten für das Mobile Internet. Von der Konzeption bis zur Realisierung bietet die Sevenval GmbH Medienhäusern, Portalbetreibern, Werbungtreibenden und Agenturen alle Leistungen für den Betrieb erfolgreicher Mobile Portale an. Das Stammkapital der Sevenval GmbH beträgt EUR ,00 und ist in einen Geschäftsanteil im Wert von EUR ,00 eingeteilt. Der Sitz der Sevenval GmbH ist Köln. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB eingetragen. Die Sevenval GmbH hat laut Satzung einen oder mehrere Geschäftsführer. Derzeitige Geschäftsführer sind Herr Jan Webering, Herr Alexander Sutter und Herr Joachim von Bonin. (e) Die Sevenval GmbH beschäftigte im Geschäftsjahr 2011 durchschnittlich 23 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat besteht bei der Sevenval GmbH nicht. 4. UMSETZUNG DES PROJEKTS Nachfolgend sollen die Schritte und die zeitliche Reihenfolge der Umsetzung der geplanten Maßnahmen erläutert werden. 4.1 Ordentliche Hauptversammlung der YOC AG Der Ausgliederungsvertrag zwischen der YOC AG und der Sevenval GmbH über die geplante Ausgliederung des Geschäftsbereichs Mobile Technology bedarf gemäß 125 Satz 1, 13 Abs. 1 UmwG der Zustimmung der Hauptversammlung der YOC AG. Zur Einholung dieser Zustimmung wird eine ordentliche Hauptversammlung der YOC AG vom Vorstand der YOC AG form- und fristgerecht für den 21. August 2012 einberufen. Auf dieser soll insbesondere über die Zustimmung zu dem als Anlage 2.1 beigefügten und in Abschnitt 8 erläuterten Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages Beschluss gefasst werden. Die Zustimmung zum Ausgliederungsvertrag bedarf gemäß 125 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 UmwG einer Mehrheit von 75 Prozent des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

4 - 4 - Zur Einsichtnahme für die Aktionäre werden insofern die nach 124a AktG auf der Internetseite der YOC AG zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen einschließlich dieses Berichts und des Entwurfs des Vertrags über die Ausgliederung und Übernahme des Geschäftsbereichs Mobile Technology zwischen der YOC AG und der Sevenval GmbH unter im Bereich "Investor Relations" abrufbar sein. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 21. August 2012 zugänglich sein. (e) Eine Ausgliederungsprüfung findet nach Anordnung des Gesetzes gemäß 125 Satz 2 UmwG nicht statt. Gemäß 138 UmwG wird hiermit aber auf den gesondert zu erstellenden Sachprüfungsbericht nach 5 Abs. 4 GmbHG bei der Sevenval GmbH als übernehmender Rechtsträgerin hingewiesen. Der Sachprüfungsbericht wird beim Handelsregister des Amtsgerichts Köln als für die Sevenval GmbH zuständiges Registergericht hinterlegt. 4.2 Gesellschafterversammlung der Sevenval GmbH Die Wirksamkeit des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages zwischen der YOC AG und der Sevenval GmbH über die geplante Ausgliederung des Geschäftsbereichs Mobile Technology bedarf gemäß 125 Satz 1, 13 Abs. 1 UmwG auch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Sevenval GmbH. Darüber hinaus wird anlässlich der Ausgliederung eine Kapitalerhöhung bei der Sevenval GmbH durchgeführt, was eine Satzungsänderung und damit nach 53 Abs. 1 GmbHG ebenfalls einen Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich macht. Hinsichtlich der Ausgliederung ist gemäß 125 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 UmwG eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, für die Kapitalerhöhung gilt gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 GmbH dasselbe. (e) Zur Einholung dieser Zustimmung wird am 21. August 2012 eine Gesellschaftsversammlung der Sevenval GmbH abgehalten, in der über die Zustimmung zu dem als Anlage 2.1 beigefügten und in Abschnitt 8. Erläuterten Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages und zu der Kapitalerhöhung Beschluss gefasst werden soll. Eine Ausgliederungsprüfung findet nach Anordnung des Gesetzes gemäß 125 Satz 2 UmwG nicht statt.

5 - 5 - Gemäß 138 UmwG wird hiermit aber auf den gesondert zu erstellenden Sachprüfungsbericht nach 5 Abs. 4 GmbHG bei der Sevenval GmbH als übernehmender Rechtsträgerin hingewiesen. Der Sachprüfungsbericht wird beim Handelsregister des Amtsgerichts Köln als für die Sevenval GmbH zuständiges Registergericht hinterlegt. 4.3 Beurkundung des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages Die Beurkundung des Vertrags über die Ausgliederung und Übernahme des Geschäftsbereichs Mobile Technology ist für den 22. August 2012 geplant. 4.4 Eintragungen in das Handelsregister Die Ausgliederung ist gemäß 130 UmwG in das Handelsregister der beteiligten Gesellschaften einzutragen. Die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der YOC AG muss insoweit gemäß 130 Abs. 1 Satz 1 UmwG zeitlich nach der Registereintragung am Sitz der Sevenval GmbH erfolgen. Mit der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister der YOC AG geht der ausgegliederte Geschäftsbereich Mobile Technology inklusive aller dazugehörigen Verbindlichkeiten nach Maßgabe des Ausgliederungsvertrages gemäß 131 UmwG als Gesamtheit auf die Sevenval GmbH über. Die Sevenval GmbH tritt damit an die Stelle der YOC AG in Bezug auf alle Rechte und Pflichten aus dem übertragenen Geschäftsbereich Mobile Technology. Etwaige Beurkundungsmängel des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages sowie das Fehlen gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen der Anteilseigner werden mit der Eintragung in das Handelsregister geheilt. 5. AUSGLIEDERUNG 5.1 Umfang der Ausgliederung Die Ausgliederung umfasst den gesamten Geschäftsbereich Mobile Technology der YOC AG mit allen ihm rechtlich und/oder wirtschaftlich zuzuordnenden Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie Rechten und Pflichten. Anlagen zum Ausgliederungsvertrag konkretisieren, welche Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten diesem Geschäftsbereich zuzuordnen sind und welche von der Übertragung ausgenommen sind. Gegenstand der Übertragung des Geschäftsbereichs Mobile Technology ist das gesamte operative Geschäft der YOC AG, welches dem Segment Mobile Technology zuzuordnen ist. Auch die dem Geschäftsbereich Mobile Techno-

6 - 6 - logy zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse sollen auf die Sevenval GmbH übergehen. Die Sevenval GmbH soll also die Gesellschaft sein, die sich vollständig auf den Bereich Mobile Technology konzentriert. 5.2 Auszugliedernde Gegenstände und Rechte Bei den Aktiva handelt es sich insbesondere um folgende Vermögensgegenstände, sofern sie dem Geschäftsbereich Mobile Technology zuzuordnen sind, im Rahmen einer Ausgliederung übertragbar sind und nicht im Ausgliederungsvertrag explizit von der Übertragung ausgenommen werden: (e) Gegenstände des sonstigen Sachanlagevermögens, einschließlich der Betriebs- und Geschäftsausstattung; immaterielle Vermögensgegenstände wie Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen und ähnliche Rechte; Know-how (technisches und sonstiges Wissen, Erfahrungen und Kenntnisse), besondere Bezugsquellen, Einkaufskonditionen und Absatzmöglichkeiten; Forderungen; Vorräte und alle sonstigen Gegenstände des Umlaufvermögens; Verträge und Rechtspositionen aus Vertragsangeboten und Vertragsverhandlungen sowie bestimmte Bankkonten; Ferner werden sämtliche dem Geschäftsbereich Mobile Technology zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse auf die Sevenval GmbH übertragen. Sie gehen deshalb über, sofern die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang nicht widersprechen. 5.3 Ausgegliederte Verbindlichkeiten und Pflichten Zu den auf die Sevenval GmbH zu übertragenden Passiva gehören insbesondere: sämtliche dem Geschäftsbereich Mobile Technology zuzuordnenden Verbindlichkeiten und Verpflichtungen; Verpflichtungen der YOC AG aus unmittelbaren Direktversicherungszusagen gegenüber den dem Geschäftsbereich Mobile Technology zuzuordnenden Mitarbeitern, auch soweit die Mitarbeiter im Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum ausgeschieden sind oder ausscheiden, und gegenüber deren Hinterbliebenen. Übertragen werden zudem alle dem Geschäftsbereich Mobile Technology zuzuordnenden Gewährleistungsrisiken, Haftungsverhältnisse und Eventualverbindlichkeiten (insbesondere Garantien, Bürgschaften und Patronatserklärungen).

7 Ausgliederungsbilanz Die YOC AG hat folgende Ausgliederungsbilanz zum erstellt, die nur die ausgegliederten Geschäftsbereiche erfasst: Aktiva Anlagevermögen ,88 Passiva Eigenkapital 0,00 Immaterielle Vermögensgegenstände ,69 Sachanlagen ,19 Umlaufvermögen ,94 Sonstige Rückstellungen ,76 Vorräte ,59 Forderungen und sonst. VG ,35 Verbindlichkeiten ,21 Forderungen aus L+L ,40 Erhaltene Anzahlungen ,00 Forderungen ggü verb, Unternehmen ,14 Verbindlichkeiten aus L+L ,17 Sonstige Vermögensgegenstände 4.037,81 Sonstige Verbindlichkeiten ,04 Rechnungsabgrenzungsposten ,29 Rechnungsabgrenzungsposten ,98 Nicht durch EKap. gedeckter Fehlbetrag ,84 BILANZSUMME ,95 BILANZSUMME ,95 6. WIRTSCHAFTLICHE BEGRÜNDUNG DER AUSGLIEDERUNG DES GESCHÄFTSBEREICHS MO- BILE TECHNOLOY 6.1 Die YOC AG ist ein weltweit führender Anbieter für Mobile Technology und Media. Im Technologie-Segment lizenziert YOC Softwareprodukte für die Erstellung von mobilen Internetportalen, Web Applikationen und integrierten Mobile Marketing Kampagnen, sowie höchsten Sicherheitsstandards entsprechende Plattformen für Mobile CRM, Mobile Commerce und Mobile Banking. Die YOC AG betreibt weltweit rund mobile Sites basierend auf der in-house entwickelten Mobile Internet Technology.

8 Im Media-Segment bietet die YOC AG reichweitenstarke Media-Pakete und hochinteraktive Rich Media Werbeformate für zielgerichtetes und effizientes Mobile Advertising an. Die YOC AG deckt das gesamte Spektrum von Performance bis hin zu Premium Mobile Advertising ab und liefert aktuell mit seinen Ad Networks rund 5 Mrd. Ad Impressions pro Monat aus. 6.3 Mit 300 internationalen Publishern (u.a. The Sun, wetter.com, 20 Minutes, krone.at oder El Mundo) hat die YOC AG das größte Premium Media Netzwerk in Europa. Globale Top-Marken (u.a. Coca-Cola, Mercedes-Benz, Motorola, Waitrose, Ford oder Swiss Airlines) vertrauen auf Produkte der YOC AG, die technische Expertise und innovative Kraft des Unternehmens. Im Jahr 2010 stiegen die Umsätze auf 30,5 Millionen Euro. Die YOC AG sieht einem weiteren internationalen Wachstum entgegen und zählt derzeit mehr als 220 Mitarbeiter in sieben Standorten in Europa und den USA. 6.4 Die Sevenval GmbH ist einer der weltweit führenden Technologie-Spezialisten für das Mobile Internet. Von der Konzeption bis zur Realisierung bietet die Sevenval GmbH Medienhäusern, Portalbetreibern, Werbungtreibenden und Agenturen alle Leistungen für den Betrieb erfolgreicher Mobile Portale an. 6.5 Mit der FIT-Technologie hat das Unternehmen eine Palette ausgereifter Softwareprodukte entwickelt, die bei führenden Mobile Portalen im Einsatz sind. Mobile Lösungen der Sevenval GmbH sind vielfach ausgezeichnet. 6.6 Zu den Kunden der Sevenval GmbH zählen nationale und internationale Mobilfunkkonzerne, Contentanbieter, Portal- und Communitybetreiber sowie Banken. 6.7 Die YOC AG möchte das operative Mobile Technology Geschäft von der Holding- Ebene separieren, um die Aktivitäten im Segment Mobile Technology, die derzeit zum einen von der YOC AG und zum anderen von der Sevenval GmbH ausgeführt werden, bei der Sevenval GmbH zu konzentrieren. Daher soll der Geschäftsbereich Mobile Technology auf die Sevenval GmbH ausgegliedert werden. 7. FOLGEN FÜR DIE AKTIONÄRE 7.1 Folgen für die Beteiligung der Aktionäre Die Übertragung des Geschäftsbereichs Mobile Technology wird im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG vollzogen. Die YOC AG überträgt insofern einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit auf die Sevenval GmbH als bestehenden Rechtsträger und erhält im Gegenzug eine Beteiligung an der Sevenval GmbH, so dass im Ergebnis an die Stelle der übertragenen Aktiva und Passiva eine Beteiligung an der Sevenval GmbH als übernehmender Gesellschaft tritt. Damit bewirkt die Ausgliederung zwar einen Verlust des zivilrechtlichen Eigentums an den übertragenen Vermögensgegenständen, dies führt jedoch wirtschaftlich gesehen insoweit nicht zu einer Substanzverringerung, als die ausgegliederten Vermögensgegenstände durch eine Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ersetzt werden.

9 - 9 - (e) (g) (h) Das gilt vorliegend insbesondere deshalb, da die Sevenval GmbH als Inhaberin des Geschäftsbereichs Mobile Technology auch nach der Ausgliederung eine hundertprozentige Tochter der YOC AG bleibt, also die Aktionäre der YOC AG indirekt zu 100 % an dem übergegangenen Vermögen beteiligt bleiben. Insoweit bleibt die YOC AG als übertragende Gesellschaft zudem über ihre Beteiligung an der Sevenval GmbH als übernehmender Gesellschaft mit den übertragenen Vermögensgegenständen verbunden und nimmt über ihren Gewinnanteil bzw. den Wertzuwachs ihrer Beteiligung weiterhin an deren Ertrag teil. Von anderen Strukturmaßnahmen des Umwandlungsrechts (Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung) unterscheidet sich die Ausgliederung insbesondere dadurch, dass kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung der Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft (YOC AG) erfolgt. Während Verschmelzung, Auf- und Abspaltung (abgesehen vom Fall der "Upstream"- Verschmelzung bzw. Spaltung) grundsätzlich mit einem Anteilstausch auf Ebene der Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft verbunden sind, führt die Ausgliederung nicht zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei der übertragenden Gesellschaft. Unmittelbare Auswirkungen ergeben sich nur für das Vermögen der übertragenden Gesellschaft, dessen Zusammensetzung sich ändert, indem an die Stelle der auszugliedernden Vermögensgegenstände eine Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft tritt. Die zivilrechtliche Sonderstellung der Ausgliederung ergibt sich ferner daraus, dass die ausgliedernde Gesellschaft grundsätzlich frei bestimmen kann, welche Vermögensgegenstände übertragen werden sollen (Grundsatz der Spaltungsfreiheit), so dass sowohl ganze Betriebe als auch einzelne Vermögensgegenstände nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes übertragen werden können. Die übertragenden Vermögensgegenstände gehen dabei als Gesamtheit, d.h. ohne die Durchführung einzelner Übertragungsakte, auf die übertragende Gesellschaft über (sog. Partielle Gesamtrechtsnachfolge). Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung z.b. im Vergleich zur Einbringung (Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten) dar, da die Übertragung jedes einzelnen Vermögensgegenstandes nach der jeweils anwendbaren sachenrechtlichen Bestimmung entfällt. Die Ausgliederung verbindet somit den Vorteil der Flexibilität (Grundsatz der Spaltungsfreiheit) mit dem Vorzug größtmöglicher Effizienz (vereinfachte Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge). 7.2 Einstands- und Haftungsrisiken bei der Ausgliederung Mit Wirksamwerden der Ausgliederung ändert sich der Vermögensgegenstand der übertragenden Gesellschaft. Da insbesondere auch Verbindlichkeiten ausgegliedert werden können, ordnet 133 Abs. 1 UmwG zum Schutz der Gläubiger der ausgliedernden Gesellschaft an, dass die an der Ausgliederung

10 beteiligten Gesellschaften für die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründeten Verbindlichkeiten zunächst vollumfänglich als Gesamtschuldner haften. (e) (g) Damit haben die Altgläubiger der ausgliedernden Gesellschaft die Wahl, ob sie die ausgliedernde oder die übernehmenden Gesellschaft auf Erfüllung in Anspruch nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Verbindlichkeit im Ausgliederungsvertrag der übernehmenden Gesellschaft zugewiesen ist oder nicht. Die Zuweisung einer Verbindlichkeit an die übernehmende Gesellschaft ist jedoch insofern von Bedeutung, als diese hierdurch zum "Hauptschuldner" der Verbindlichkeit wird und zeitlich unbegrenzt haftet. Dagegen endet die Haftung der mithaftenden ausgliedernden Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren bzw. im Fall von Versorgungsverpflichtungen nach dem Betriebsrentengesetz zehn Jahre nach Bekanntmachung der Eintragung im Handelsregister der ausgliedernden Gesellschaft (sog. Nachhaftungsbegrenzung gemäß 133 Abs. 3 UmwG). Verbleibt eine Verbindlichkeit dagegen beim ausgliedernden Rechtsträger, so ist dieser "Hauptschuldner" der Verbindlichkeit. Zwar haften beide Gesellschaften zunächst wieder unbeschränkt, doch wird nunmehr die aufnehmende Gesellschaft nach Ablauf von fünf bzw. zehn Jahren von der Mithaftung frei. Von der Haftung im Außenverhältnis, die zunächst beide an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger trifft, ist die Frage zu unterscheiden, welcher der beiden Rechtsträger die Verbindlichkeit im Innenverhältnis tragen soll. Hier wird üblicherweise vereinbart, dass im Innenverhältnis nur die Gesellschaft belastet sein soll, der die Verbindlichkeit im Rahmen der Ausgliederung zugewiesen wurde. Dementsprechend hat der andere Rechtsträger bei Inanspruchnahme einen Ausgleichsanspruch, der auf Freistellung von der Verbindlichkeit bzw. Erstattung etwaiger Zahlungen gerichtet ist. Der Vorstand der YOC AG hat sich vor diesem Hintergrund mit der Frage befasst, welche Verbindlichkeiten der YOC AG auf die Sevenval GmbH übertragen und welche Ausgleichsregelungen im Innenverhältnis getroffen werden sollen. Ausgangspunkt für die Zuordnung von Verbindlichkeiten war dabei der sachliche Zusammenhang mit dem übertragenen Geschäftsbereich Mobile Technology. Dabei handelt es sich insbesondere um Verbindlichkeiten aus Vertragsverhältnissen, die dem Geschäftsbereich Mobile Technology zuzuordnen sind. Mit der Übertragung dieser Verträge gehen auch die entsprechenden Verpflichtungen auf die Sevenval GmbH über. Zudem handelt es sich insbesondere auch um Verpflichtungen aus Direktversicherungszusagen der dem Geschäftsbereich zuzuordnenden Mitarbeiter. Ausweislich der Ausgliederungsbilanz überträgt die YOC AG im Wesentlichen folgende Passiva auf die Sevenval GmbH: (i) Als Rückstellungen ausgewiesene Verpflichtungen aus Direktversicherungszusagen für Alters-, Invaliditäts- und Todesfall sowie anteilige Personalrückstellungen für übergehende Mitarbeiter, sofern diese nicht dem Betriebsübergang widersprechen;

11 (ii) (iii) Erhaltene Anzahlungen, die von Kunden vor Erbringung der Gegenleistung ausgeführt wurden; Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die im Wesentlichen aus Waren und Dienstleistungen von Lieferanten für die YOC AG zur Projektumsetzung resultieren (h) (i) (j) Soweit diese Passiva derzeit oder in Zukunft eine Verbindlichkeit darstellen, wird die übernehmende Sevenval GmbH zum "Hauptschuldner" im Sinne des 133 UmwG. Der Vorstand der YOC AG geht davon aus, dass die Sevenval GmbH aufgrund ihres hohen Eigenkapitals ohne Weiteres in der Lage sein wird, die übertragenen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Für den Fall, dass ein Altgläubiger die YOC AG innerhalb des fünf- bzw. zehnjährigen Nachhaftungszeitraums gemäß 133 Abs. 3 UmwG aus einer übertragenen Verbindlichkeit in Anspruch nimmt, ist in 17 Abs. 1 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages ein Freistellungs- und Erstattungsanspruch der YOC AG gegen die Sevenval GmbH vorgesehen. 8. ERLÄUTERUNG DES AUSGLIEDERUNGSVERTRAGES 8.1 Der Ausgliederungsvertrag zwischen der YOC AG und der Sevenval GmbH ist diesem Bericht im Entwurf als Anlage 2.1 beigefügt. 8.2 Den einzelnen Bestimmungen des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages ist zunächst eine Präambel vorangestellt, die die an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften darstellt und den zu übertragenden Geschäftsbereich Mobile Technology inhaltlich abgrenzt. Auf die Präambel folgen die nachstehend im Einzelnen erläuterten Bestimmungen: des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages enthalten allgemeine Vorschriften, in denen zunächst die Maßnahme der Ausgliederung beschrieben wird, sodann die bereits erwähnte Kapitalerhöhung bei der Sevenval GmbH behandelt wird, um schließlich eine Übertragung zu Buchwerten und in Übereinstimmung mit 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG die Rückwirkung der Ausgliederung auf den 1. Januar 2012 zu behandeln des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages bezeichnet das von der YOC AG auf die Sevenval GmbH zu übertragende Vermögen. Dabei wird, wie 126 Abs. 2 Satz 3 UmwG dies erlaubt, auf die Ausgliederungsbilanz Bezug genommen, wie sie auch in diesem Ausgliederungsbericht unter Punkt 5.4 enthalten ist des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages behandelt die Übertragung von Soft- und Hardware von der YOC AG auf die Sevenval GmbH. 8.6 Nach 7, 8, 10 und 16 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages werden alle sonstigen Gegenstände des Sachanlagevermögens, die sonstigen immateriellen Vermögensgegenstände und Vorräte, die sonstigen Gegenstände des Umlaufvermö-

12 gens und sonstige Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rechtsverhältnisse oder Rechte und Pflichten aus Vertragsverhältnissen übertragen, die dem zu übertragenden Geschäftsbereich Mobile Technology zuzuordnen sind. Dabei handelt es sich um Auffangklauseln, die eine Übertragung von Gegenständen ermöglichen sollen, die nicht explizit im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag erwähnt wurden, aber dem zu übertragenden Geschäftsbereich Mobile Technology zuzuordnen sind. Diese Klauseln sind eingefügt, um eine Übertragung des gesamten zu übertragenden Geschäftsbereichs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu ermöglichen und um eine sonst erforderliche Einzelrechtsübertragung der Gegenstände von der YOC AG auf die Sevenval GmbH zu vermeiden des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages enthält eine Regelung zur Übertragung der Forderungen, die dem zu übertragenden Geschäftsbereich Mobile Technology zuzuordnen sind. 8.8 Nach 11 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages werden sämtliche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen von der YOC AG auf die Sevenval GmbH übertragen, die dem zu übertragenden Geschäftsbereich Mobile Technology zuzuordnen sind. Die Sevenval GmbH wird damit alleinige Verpflichtete aus diesen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages enthält die Übertragung von Verträgen und Rechtspositionen aus Vertragsangeboten und Vertragsverhandlungen, die dem zu übertragenden Geschäftsbereich zuzuordnen sind. Dabei ist für die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine Schutzklausel einbezogen worden, um die persönlichen Daten vor Missbrauch zu schützen. Die Sevenval GmbH darf danach in Übereinstimmung mit 28 Abs. 5 BDSG die personenbezogenen Daten, die ihr im Zusammenhang mit den zu übertragenden Verträgen übermittelt werden, nur für den Zweck nutzen, für den sie ihr übermittelt wurden des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages enthält eine rein deklaratorische Beschreibung der zu übertragenden Betriebe und Betriebsteile des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages betrifft die Folgen für die Arbeitnehmer. Die Ausgliederung führt entsprechend 613a Abs. 1 BGB zu einem automatischen Übergang der Arbeitnehmer, die im fraglichen Bereich tätig sind (einschließlich sämtlicher Rechte und Pflichten). Eine Kündigung wegen der Ausgliederung ist ausgeschlossen, allerdings kommt eine Kündigung aus anderen Gründen weiterhin in Betracht. Die Arbeitnehmer können dem Übergang auf die Sevenval GmbH widersprechen, in diesem Fall bleiben die Arbeitsverhältnisse mit der YOC AG bestehen. In diesem Fall ist jedoch die Veränderung der Arbeitsbedingungen, eine betriebsbedingte Änderungskündigung und auch eine Beendigungskündigung der Arbeitsverhältnisse mit den widersprechenden Arbeitnehmern nicht auszuschließen, da bei der YOC AG gegebenenfalls keine Möglichkeit einer unveränderten Weiterbeschäftigung besteht des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages regelt die Übertragung von Versorgungszusagen. Da diese unmittelbar an das Arbeitsverhältnis geknüpft sind, können sie durch die Ausgliederung nicht von dem Arbeitsverhältnis getrennt werden des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages regelt die Mitwirkungspflichten der YOC AG und der Sevenval GmbH. Danach erhält die Sevenval GmbH alle Bücher und

13 Aufzeichnungen der YOC AG, die den zu übertragenden Geschäftsbereich Mobile Technology betreffen mit Ausnahme des ERP Systems SAP, über das die Buchhaltung abgebildet wird. Die Buchhaltung wird als Teil von Shared Services über die YOC AG an die Tochtergesellschaften als Leistung erbracht. Dabei sind allerdings Geschäftsund Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages behandelt den Innenausgleich. Das Gesetz sieht in 133 UmwG im Außenverhältnis eine gesamtschuldnerische Haftung der YOC AG als übertragendem Rechtsträger und der Sevenval GmbH als übernehmendem Rechtsträger vor. Diese gesetzliche Regelung ist zwingend und kann nicht abbedungen werden. Einer anderen Regelung für die Haftung im Innenverhältnis steht dies allerdings nicht entgegen. Dementsprechend sieht der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag in 18 vor, dass im Innenverhältnis derjenige Rechtsträger voll einstandspflichtig sein soll, aus dessen Geschäftsbereich die Haftungsgrundlage stammt. Danach soll die YOC AG die Sevenval GmbH freistellen, falls letztere für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages nicht auf sie übergehen sollen. Gleiches gilt umgekehrt, so dass die Sevenval GmbH die YOC AG freistellen soll, falls diese für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages von der Sevenval GmbH getragen werden sollen des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages enthält einen Gewährleistungsausschluss; die YOC AG übernimmt keine Garantie oder Gewähr für die Beschaffenheit und den Bestand der durch den Ausgliederungsvertrag übertragenen Gegenstände; jede gesetzliche Gewährleistung wird, soweit zulässig, ausgeschlossen des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages enthält die Aussage, dass keinem Anteilsinhaber oder Inhaber besonderer Rechte besondere Rechte gewährt wurden, und dass keinem Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats der YOC AG oder der Geschäftsführung der Sevenval GmbH besondere Vorteile in Zusammenhang mit der Ausgliederung gewährt werden , 22 und 23 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages sind technische Regeln zu Kosten, Steuern, Wirksamwerden, anwendbarem Recht und Gerichtsstand. Berlin, Für die YOC AG: Für die Sevenval GmbH: gez. Dirk Kraus, Vorstand gez. Joachim von Bonin, Geschäftsführer

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