Die Verjährung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen am Beispiel der Urteile des BGH vom 12. Oktober 2005

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1 AUFSÄTZE Schwintowski, Die Verjährung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen Dienstleistungsrichtlinie fallen. Hierher gehören auch all diejenigen Regeln, die auf europäischer Ebene bereits erarbeitet worden sind, und die nicht verbindliches Recht darstellen, sondern mit Hilfe von Empfehlungen, Kodices, Guidelines mittelbar auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen vor allem von Verbrauchern und Dienstleistern Einfluss nehmen. Schließlich ist die Fortentwicklung des kollektiven Rechtsschutzes zu beachten. Die Unterlassungsklage gilt als Baustein für ein zukünftiges kollektives europäisches Rechtsschutzsystem. Hier liegt die Handlungsprärogative (noch) bei den Mitgliedstaaten, die die Gruppenklage auf Schadensersatz kodifizieren oder diskutieren. 84 Die Kommission hat in ihrer verbraucherpolitischen Strategie angekündigt, einen Vorschlag zu unterbreiten, der nicht die im Dezember 2005 vorgelegten Überlegungen 85 zu Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts umfasst, sondern generell kollektive Verbraucherschäden. 86 Erst eine Gesamtschau des sich ständig fortentwickelnden dreiteiligen Verbraucherrechts (Allgemeiner Teil, Besonderer Teil und Rechtsschutz) würde eine Standortbestimmung im Projekt einer europäischen Privatrechtskodifikation erlauben. Selbst wenn man sich auf die Logik des kombinierten Ansatzes einlässt, und die Notwendigkeit einer Gesamtschau verbraucherrelevanter Regelung beiseite lässt, bedarf es in der anstehenden Auseinandersetzung der Klärung einer Reihe von Grundsatzfragen, der sich auch die Kommission nicht verschließen kann. Das Grünbuch diskutiert nicht, ob der kombinierte Ansatz auf Artikel 95 EG (was indirekt suggeriert wird) oder auf Artikel 153 EG gestützt werden soll. Letztere Variante würde die Diskussion um den Harmonisierungsgrad obsolet machen. Offen bleibt, ob der kombinierte Ansatz im Wege einer Richtlinie oder einer Verordnung realisiert werden soll. Die gesamte Argumentation des Grünbuches (Beseitigung der Rechtszersplitterung, Aufbau von Verbrauchervertrauen) spräche für eine Verordnung. 87 Die avisierte Vollharmonisierung macht es überdies notwendig, sich mit dem Stellenwert nationaler Rechtskulturen und Rechtstraditionen innerhalb des Europäischen Verbraucherrechts auseinanderzusetzen. Gleiches gilt für die Entscheidung über das Gerechtigkeitsmodell, das mit einem voll vereinheitlichen europäischen Verbraucherrecht realisiert werden soll, ein Marktverhaltensmodell oder ein Sozialschutzmodell. 88 Die Liste der offenen Fragen lässt sich beliebig verlängern. Hingewiesen sei zumindest auf die Sprachbarrieren, die den Verbraucher weit stärker an sein Land binden, als Gefühle von Unsicherheit über das Niveau des fremden Rechts und mögliche Schwierigkeiten in der Rechtsverfolgung. Die absehbar breite Diskussion des Grünbuchs wird hoffentlich Gelegenheit bieten, die offenen Fragen der Überprüfung des Acquis offen zu diskutieren. 84 Vgl. Micklitz/Stadler (Hrsg.), Das Verbandsklagerecht in der Informations- und Dienstleistungsgesellschaft, Münster KOM (2005) 672 endg. 86 KOM (2007) 99 endg., , S Vgl. dazu Reich, A European Contract Law, or an EU Contract Law Regulation for Consumers, JCP 28 (2005), 383 mit dem Hinweis, die Verordnung auf Art. 153(3) lit b) EG zu stützen. 88 Reich, Protection of Consumer s Economic Interests by the EC, Sydney Law Review 14 (1992), 23; Reich, Protection of Consumer s Economic Interests by EC Contract Law Some Follow-up Remarks, Sydney Law Review 3 (2006), 37; so auch Heiderhoff, Grundstrukturen, a.a.o., S. 202 ff. Ablehnend Rösler, Konsumentenvertragsrecht, a.a.o., S. 82 ff., mit dieser Unterscheidung sei wenig gewonnen. Die Verjährung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen am Beispiel der Urteile des BGH vom 12. Oktober 2005 Von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Berlin A. Ausgangslage Der BGH hat mit Urteil vom 12. Oktober für eine kapitalbildende Lebensversicherung, die am 1. Mai 1997 geschlossen und am 1. März 2002 gekündigt wurde, entschieden, dass die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfen und dass der Stornoabzug entfällt. 2 Der Mindestbetrag wird durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt. 3 Zugleich erklärte der BGH die im Treuhänderverfahren nach 172 Abs. 2 VVG durchgeführte Ersetzung der Abschlusskosten- und Stornoklausel durch inhaltsgleiche Bestimmungen für unwirksam. Hintergrund sind die Urteile vom 9. Mai Es ist so der BGH nicht angängig, an die Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligenden Klauseln im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine inhaltsgleiche Bestimmung zu setzen. 5 Das nationale Recht stelle damit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 93/13/EWG 6 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen im Sinne eines wirkungsvollen Verbraucherschutzes sicher, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich seien. 7 Dies gelte auch, wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruhe, wie 307 Abs. 1 Satz 2 BGB 1 BGH NJW 2005, 3559; weitgehend gleichlautend ergingen zwei weitere Urteile des IV. Zivilsenats mit den Az.: IV ZR 177/03 BeckRS 2005, und IV ZR 245/03 BeckRS 2005, Leitsatz 3 des Urt. v. BGH NJW 2005, BGH NJW 2005, 35, 59, 35, 65 Tz BGH NJW 2001, 2014 = BGHZ 147, 354; weitgehend gleichlautend: BGH NJW 2001, 2012 = BGHZ 147, So zuvor bereits BGH NJW 1984, 1177 = BGHZ 90, 69, vom Bamberger/Roth-Schmidt, 306 Rn. 2; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, AGB- Gesetz, 4. Aufl., Art. 6, RL 93/13/EWG, Rn. 4; EuGH NJW 2003, 275; 2000, VuR 4/2007

2 Schwintowski, Die Verjährung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen AUFSÄTZE ausdrücklich klarstelle. 8 Darauf hat der IV. Senat schon in den Urteilen vom 9. Mai 2001 hingewiesen. 9 Wenn Allgemeine Versicherungsbedingungen Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers nicht klar und durchschaubar darstellten, insbesondere die wirtschaftlichen Nachteile nicht soweit erkennen ließen, wie dies nach den Umständen erfordert werden könne, werde er unangemessen benachteiligt. Der Versicherungsnehmer werde durch die fehlende Transparenz gehindert, seine Entschließungsfreiheit bei Eingehung des Vertrags in voller Kenntnis des Inhalts des Vertrages, insbesondere der wirtschaftlichen Nachteile, auszuüben. Er werde gehindert, schon die Produktwahl auf der Grundlage der wirklichen, mit dem Versicherungsvertrag bei frühzeitiger Beendigung verbundenen Nachteile zu treffen. Diese Folgen des Transparenzmangels ließen sich nicht rückwirkend damit beseitigen, dass die unwirksame intransparente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche transparente Klausel ersetzt werde. 10 Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die wegen Intransparenz unwirksame Klausel mit den verdeckten Nachteilen letztlich doch verbindlich bliebe; ein solches Ergebnis liefe 307 BGB zuwider und könne deshalb nicht Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung sein. 11 Das Scheitern der Vertragsergänzung durch die im Jahre 2001 durchgeführten Treuhänderverfahren nach 172 Abs. 2 VVG bedeute, dass im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu entscheiden sei, ob und auf welche Weise die einmaligen Abschlusskosten mit den Beiträgen zu verrechnen seien. 12 Mindestens sei die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals zu ersetzen. 13 Damit stellt sich die Frage, ob Verträge, die seit dem 29. Juli 1994 (Marktöffnung) auf der Grundlage der vom BGH am 9. Mai 2001 verworfenen intransparenten Klauseln geschlossen wurden, nunmehr neu und unter Berücksichtigung des geschuldeten Mindestrückkaufswertes abzurechnen sind. Dabei ist streitig, ob die Versicherer aufsichts- oder vertragrechtlich verpflichtet sind, alle von den Urteilen des 12. Oktober 2005 betroffenen Verträge neu abzurechnen oder zumindest die betroffenen Kunden auf diese Urteile hinzuweisen. 14 Eine zweite Frage hat der BGH möglicherweise mit einer Bemerkung am Ende seines Urteils vom ausgelöst. Es heißt dort: Der geltend gemachte Anspruch ist... nicht durch Verzicht erloschen oder verwirkt, weil dem Versicherungsnehmer das Recht auf einen höheren Rückkaufswert nicht bekannt war und vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 9. Mai 2001 auch nicht hätte bekannt sein können und die Beklagte durch die ihr objektiv zuzurechnende Intransparenz der AVB-Klauseln eine unklare Rechtslage geschaffen hatte. Diese Überlegungen betreffen die Frage des Verzichtes oder der Verwirkung nicht dagegen die Frage der Verjährung des Anspruches auf Zahlung eines Rückkaufswertes, der bisher nicht oder nicht in vollem Umfang ausgezahlt wurde. Für die Verjährung anders als für die Verwirkung oder den Verzicht kommt es nicht darauf an, ob den Versicherungsnehmern ein möglicherweise subjektiver Vorwurf bei der Nicht- oder nicht rechtzeitigen Verfolgung ihrer Ansprüche gemacht werden kann. Entscheidend ist nach 12 Abs. 1 VVG vielmehr eine objektive Anknüpfung. Danach verjähren die Ansprüche bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Die Zahlung des Rückkaufswertes, so das AG Nürnberg, in einem Urteil vom beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Versicherungsvertrag beendet worden ist, also die Zahlung des Rückkaufswertes verlangt werden konnte. Dies würde bedeuten, dass die Ansprüche auf Zahlung des Mindestrückkaufswertes für im Jahre 1995 stornierte Verträge des Jahres 1994 am verjährten, obwohl die Parteien zu dieser Zeit weder das durch den Transparenzmangel verursachte Informationsdefizit kannten, noch erkennen konnten, dass der Rückkaufswert einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfe. Die Kunden, die im Jahre 1996 stornierten, hatten immerhin noch die Möglichkeit, die Urteile des BGH vom 9. Mai 2001 zur Kenntnis zu nehmen, erfuhren also vor Ablauf der Verjährungsfrist ( ) von der Intransparenz der ihren Verträgen zugrunde liegenden Abschlusskosten- und Stornoklausel. Welche Konsequenzen sich aus dieser Intransparenz ergeben würden, ob die Transparenz durch ein Treuhänderverfahren nach 172 Abs. 2 VVG oder womöglich durch Neuabrechnung der Verträge (nach welcher Formel?) zu erfolgen hätte, davon erfuhren die Versicherten im Jahre 2001 nichts. Das gilt auch für die Stornierenden des Jahres 1997, 1998 und Erst die Stornierenden des Jahres 2000, deren Ansprüche möglicherweise am verjährten, erfuhren etwa sechs Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich am 12. Oktober 2005, davon, dass die Ersetzung der Klauseln im Treuhänderverfahren gescheitert war und stattdessen ein Mindestrückkaufswert hätte abgerechnet werden müssen. Sie hatten, folgt man dieser Logik, gerade einmal sechs Wochen Zeit, um einen Anspruch, von dem sie bisher nichts wussten und von dem sie möglicherweise bis heute nichts erfahren haben, gegen ihren Versicherer geltend zu machen, um die Verjährung zu hemmen oder zu unterbrechen. Die folgenden Überlegungen versuchen zu zeigen, dass der Ausgangspunkt der Verjährungsdebatte nach Wortlaut und Sinn und Zweck des 12 VVG nur die Urteile des BGH vom 12. Oktober 2005 sein können. Daraus folgt, dass die Ansprüche auf Zahlung des Mindestrückkaufswertes im Sinne der Urteile vom mit dem Schluss des Jahres in welchem die Leistung verlangt werden konnte (2005) zu verjähren beginnen. Die Verjährung endet folglich am B. Der Verjährungsbeginn nach 12 VVG Nach 12 Abs. 1 VVG verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Abschluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. I. Der Anspruch bei der Lebensversicherung Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag sind nur solche, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben BGH NJW 1999, 635 = BGHZ 140, 25, 31; BGH NJW 1989, 222 = BGHZ 106, 42, 49; Grabitz/Hilf-Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, Bd. III, Stand: Januar 2006, A5 Art. 3, Rn. 54, 58; Art. 4, Rn. 39; Art. 5, Rn. 22, 23, BGH NJW 2001, 2014 = BGHZ 147, 354; weitgehend gleichlautend: BGH NJW 2001, 2012 = BGHZ 147, BGH NJW 2005, 3559, 3565, so im Ansatz auch Wandt, VersR 2001, BGH NJW 2005, 3559, BGH NJW 2005, 3559, 3565; Beckmann/Matusche-Beckmann-Wandt, Versicherungsrechts-Handbuch, 11 Rn BGH NJW 2005, 3559, Zum Streitstand Schwintowski, Lebensversicherung Quo vadis?, DStR 2006, 429, 432 f C1617/ BGH NJW 1960, 529 = BGHZ 32, 13, 15. VuR 4/

3 AUFSÄTZE Schwintowski, Die Verjährung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen Dazu gehören neben dem Anspruch auf die Versicherungsleistung selbst 17 auch der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes aus dem Lebensversicherungsvertrag. 18 Das ergibt sich jedenfalls für die hier interessierenden kapitalbildenden Lebensversicherungen aus 176 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer bei Kündigung den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten hat. II. Beginn der Verjährungsfrist Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres in welchem die Leistung verlangt werden kann ( 12 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die Leistung kann nach allgemeiner Meinung und ständiger Rechtsprechung verlangt werden, wenn sie fällig ist. 19 Entscheidend ist die Fälligkeit, und zwar derjenigen Vertragsleistung, die gefordert und mit der Verjährungseinrede bekämpft wird. 20 Es handelt sich um eine wichtige Abweichung von 198 BGB a.f., wonach die Verjährung schon mit der Entstehung des Anspruchs beginnt Kein Leistungsverlangen ohne Anspruch Es ist zwar richtig, dass sich die Frage, wann die Leistung verlangt werden kann, nicht nach der Entstehung des Anspruchs richtet, jedoch gilt auch, dass man keine Leistung verlangen kann, wenn der Anspruch noch nicht einmal entstanden ist. Dies ergibt sich aus 194 Abs. 1 BGB, wonach nur (entstandene) Ansprüche der Verjährung unterliegen können. Unter Anspruch wird, so heißt es in den Motiven zum BGB 22, das Recht in seiner Richtung gegen eine bestimmte Person verstanden, vermöge dessen von ihr eine gewisse Leistung die zur Verwirklichung des Rechts erforderliche Handlung oder Unterlassung verlangt werden kann. Das obligatorische Recht erschöpft sich in dieser persönlichen Richtung, es geht auf in dem Anspruche oder in den Ansprüchen, welche es erzeugt. Kann man hieraus schlussfolgern, dass die Versicherten einer kapitalbildenden Lebensversicherung vor dem 12. Oktober 2005 einen Anspruch gegen den Versicherer hatten, vermöge dessen von ihm eine gewisse Leistung nämlich die Zahlung eines Mindestrückkaufswertes verlangt werden konnte. Daran sind Zweifel erlaubt, denn 176 VVG enthält zwar den Anspruch auf Zahlung eines Rückkaufswertes bei vorzeitiger Beendigung des Lebensversicherungsvertrages, aber einen Anspruch auf Zahlung eines Mindestrückkaufswertes enthält diese Norm nicht. Vielmehr wird in 176 Abs. 3 VVG verlangt, dass der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen ist. Wie dies im Einzelnen zu geschehen hat, ist worauf der BGH zu Recht hinweist bis in die jüngste Zeit streitig geblieben. 23 Das VVG enthält aber auch keine Regeln darüber, ob ein Rückkaufswert auch dann geschuldet ist, wenn bestimmte für den Rückkaufswert relevante Klauseln wie die Abschlusskosten- und Stornokostenklausel in den AVB intransparent und deshalb unwirksam sind. 24 In einem solchen Fall ist der Rückgriff auf die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik nach 176 Abs. 3 VVG nicht möglich, weil diese Grundsätze von der Wirksamkeit der Abschlusskosten- und Stornoklausel ausgehen. Umgekehrt hilft die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln über 172 Abs. 2 VVG nicht weiter, weil dies so der BGH die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach 307 Abs. 1 BGB unterläuft und deshalb mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist. 25 Dies ist der Grund, warum der BGH die Frage prüft, ob Ersatz für die unwirksame Abschlusskosten- und Stornokostenklausel nach den anerkannten Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung gefunden werden kann. Der BGH bejaht dies und erklärt, dass der Rückkaufswert nach diesen Grundsätzen einen bestimmten Mindestbetrag, nämlich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals, nicht unterschreiten dürfe. Der Senat gewinnt diese Formel aus einer Interessensabwägung der typischerweise an kapitalbildenden Lebensversicherungen beteiligten Verkehrskreise und stellt dabei auf eine objektiv-generalisierende Betrachtung ab. 26 Bildlich gesprochen, so der BGH wörtlich, komme es der einen Hälfte des Versicherungsnehmers auf eine möglichst hohe Ablaufleistung an, der anderen auf eine möglichst hohe Leistung bei vorzeitiger Beendigung. Da ihm nicht offen gelegt worden sei, dass die Interessen dieser anderen Hälfte im Vertrag so nicht berücksichtigt werden, ist für den rückwirkend nicht mehr behebbaren Transparenzmangel ein angemessener Ausgleich zu schaffen. Diese bestehe darin, dass den bei Vertragsabschluss nicht berücksichtigten Interessen vertragsergänzend durch eine Mindestleistung bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung Rechnung getragen werde, die sich vor allem bei Frühstorno auswirke. 27 Der BGH verweist allerdings auch darauf, dass er für die von ihm durchgeführte richterliche ergänzende Vertragsauslegung 28 auf Vorschläge der VVG-Reformkommission und auf die Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre im Rahmen der Riester-Rente zurückgegriffen habe. Beides macht die Gradwanderung deutlich, die den BGH im Urteil vom geleitet hat. Denn die Vorschläge der VVG-Reformkommission, die im April 2004 veröffentlicht wurden, konnten den Willen der vertragsschließenden Parteien in den Jahren 1994 bis 2001 auch hypothetisch kaum beeinflussen. Das gilt auch für die Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre im Rahmen der Riester-Rente, da es auch diese erst seit dem Jahre 2002 gibt. Es ist deshalb sehr fraglich, ob der BGH am wirklich die anerkannten Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung oder womöglich in Wirklichkeit die ebenfalls anerkannten Methoden richterlicher Rechtsfortbildung angewandt hat. Vieles deutet darauf hin, dass Letzteres der Fall ist, auch der Senat selbst beschreibt seine Methode als richterliche ergänzende Vertragsauslegung. Für eine Interpretation in diesem Sinne sprechen vor allem die Erwägungen des Senates zur inhaltsgleichen Ersetzung der unwirksamen Klauseln. Diese Ersetzung unterläuft die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach 307 BGB. 29 Der Eingriff in die Entschließungsund Auswahlfreiheit bliebe unbeseitigt und bestünde bei Einstellung der Prämienzahlung in seinen Auswirkungen fort. Ein solches Ergebnis liefe 307 BGB zuwider und könne des- 17 Römer/Langheid-Römer, VVG, 2. Aufl. 12 Rn LG Köln VersR 1994, 296 f.; AG Köln VersR 1993, 215 f.; Prölss/Martin- Prölss, VVG, 27. Aufl., 12 Rn BGH VersR 1955, 97; 1966, 627; 1971, 433; 1983, 673; 1987, 1235; 1990, 189; 1994, 337; 1999, 706; 2002, RGZ 111, 104; RGZ 158, Bruck-Möller-Möller, Kommentar zum VVG, 8. Aufl., 12 Rn Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, Bd. 1, S Vgl. die Nachweise in NJW 2005, 3559, So BGH NJW 2001, 2014 = BGHZ 147, BGH NJW 2005, 3559, BGH NJW 3559, 3566, Tz. 54 ff. 27 BGH NJW 3559, 3566, Tz. 59 und BGH NJW 3559, 3565, Tz BGH NJW 2005, 3559, 3564, Tz VuR 4/2007

4 Schwintowski, Die Verjährung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen AUFSÄTZE halb auch nicht Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung sein. 30 Dies alles sind Hinweise darauf, dass es in Wirklichkeit um die Ausfüllung einer gesetzlichen Lücke geht, nämlich um eine Lücke des Transparenzgebotes ( 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Gesetzgeber hat worauf der BGH zu Recht hinweist mit 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar das Transparenzgebot der Missbrauchsrichtlinie 31 umgesetzt, es aber versäumt, für den Fall der Verletzung des Transparenzgebotes eine angemessene Sanktion vorzusehen. Darin liegt eine Verletzung des Effektivitätsgebotes des europäischen Rechts (Art. 10 Abs. 2 EG) und hieraus wiederum folgt, dass der BGH nicht nur berechtigt, sondern rechtlich verpflichtet war, die vom Gesetzgeber belassene (unbewusste) Sanktionslücke richterrechtlich zu füllen. Auf eine gesetzliche Vorschrift zur Lückenfüllung konnte der BGH nicht zurückgreifen, da 176 Abs. 3 VVG die Berechnung des Rückkaufswertes nur nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik vorsieht, aber keinerlei Sanktionen für den Fall enthält, dass wichtige für die Berechnung des Rückkaufswertes bestimmende Klauseln wie hier intransparent und damit unwirksam sind. Aus der Perspektive des 307 Abs. 1 BGB i.v.m. Art. 10 Abs. 2 EG hat der BGH mit Urteil vom 12. Oktober 2005 eine Gesetzeslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes gefüllt. 32 Das Gericht hat den dem BGB und dem VVG zugrunde liegenden Regelungsplan aus ihm selbst im Wege der historischen (Anknüpfung an die Klauselrichtlinie) und teleologischen Auslegung (Anknüpfung an Art. 10 Abs. 2 EG) erschlossen. Es liegt methodisch also kein Fehler des Gesetzes, sondern eine echte Gesetzeslücke vor 33, zu deren Schließung der BGH durch das Effektivitätsgebot des europäischen Rechts (Art. 10 Abs. 2 EG) berechtigt und verpflichtet war. Dies aber bedeutet, dass der Anspruch auf Zahlung eines Mindestrückkaufswertes in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals durch Urteil des BGH am entstanden ist und folglich frühestens seit dieser Zeit der Verjährung unterliegt. Folgt man dieser Auffassung nicht, ist man also der Meinung, der Anspruch auf den erhöhten Mindestrückkaufswert bestand schon seit Mitte 1994, war aber sozusagen noch nicht entdeckt, so muss man nun ergänzend fragen, ob die Fälligkeitsvoraussetzungen dieses bis zum verdeckten aber gleichwohl existenten Anspruchs zeitlich vor dem 12. Oktober 2005 bestanden. Die Antwort darauf lautet: nein. 2. Die Fälligkeitsvoraussetzungen für den Anspruch auf den Mindestrückkaufswert Die Leistung kann nach 12 Abs. 1 VVG verlangt werden, wenn sie fällig ist. Entscheidend ist also grundsätzlich der Zeitpunkt, in den die für die Ermittlung der Leistung aus dem Versicherungsvertrag erforderlichen Erhebungen beendet sind oder bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären. Die nötigen Erhebungen zur Feststellung des Umfangs der Leistung des Versicherers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung waren so glaubten Versicherer und Versicherte bei den hier Betroffenen nach dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherungen zunächst abgeschlossen. Die Versicherer hatten den Rückkaufswert nach 176 Abs. 3 VVG unter Berücksichtigung des Stornoabzugs nach 176 Abs. 4 VVG berechnet und den Versicherten entweder mitgeteilt, dass sie gar nichts zurückbekommen werden oder aber den (sehr geringen) Rückkaufswert erstattet. Erstmals durch die Urteile vom 9. Mai 2001 konnten Versicherer und Versicherte erkennen, dass die nötigen Erhebungen zur Feststellung des tatsächlich geschuldeten Rückkaufswertes in Wahrheit noch nicht abgeschlossen waren, denn am 9. Mai 2001 entschied der BGH das Abschlusskostenklausel und Stornoklausel intransparent und damit unwirksam seien. Die Versicherer haben die Tatsache, dass ihre Feststellungen zum Umfang des Rückkaufswertes möglicherweise noch nicht abgeschlossen waren, nicht zum Anlass genommen, den neuen Rückkaufswert selbst festzustellen und damit die Verjährung in Gang zu bringen. Ihnen fehlte nämlich die Berechnungsformel zur Feststellung des richtigen Rückkaufswertes. Die Versicherer haben vielmehr die Entscheidung des BGH vom 12. Oktober 2005 abgewartet, um herauszufinden, ob ihre in den Jahren zuvor verwendete Berechnungsformel richtig und durch das Treuhänderverfahren bestätigt worden war oder aber, ob sie die Berechnungsformel korrigieren müssen. Der Bundesgerichtshof hat am 12. Oktober 2005 klargestellt, dass die bis dahin der Bestimmung des Rückkaufswertes trotz unwirksamer Abschlusskosten und Stornoklausel zugrunde gelegten Berechnungsmethoden für den Rückkaufswert gegen die Grundsätze vom 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Klauselrichtlinie verstießen. Daraus folgt, dass erstmals am die Voraussetzungen zur Feststellung des Umfangs der Leistung der Versicherer aus den mit den unwirksamen Klauseln geschlossenen Lebensversicherungsverträgen vorliegen. Seither schulden die Versicherer den Mindestrückkaufswert bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Hiervon ausgehend werden die Versicherer in der Lage gewesen sein, die Mindestrückkaufswerte nach der neuen Formel noch im Jahre 2005 zu errechnen spätestens jedoch im Jahre Folglich war der Anspruch auf Zahlung des Mindestrückkaufwertes für die betroffenen Verträge entweder mit Ablauf des Jahres 2005 oder in 2006 fällig. Somit hat die Verjährung entweder am oder am begonnen. Sie endet folglich am oder Diese Grundsätze entsprechen dem Urteil des BGH vom In jenem Fall hat der BGH bei der Rückforderung einer überhöhten Zusatzversorgungsrente auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Versicherer die erforderliche Neuberechnung vornehmen konnte. Das entspricht im vorliegenden Fall dem 12. Oktober 2005, nämlich dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer erstmals in der Lage war die für den Umfang seiner Leistung nötigen Erhebungen für die Zahlung des Mindestrückkaufswertes vorzunehmen. Damit zeigt dieser Fall exemplarisch, dass auch die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durchaus eingehende und langwierige Prüfungsschritte, die die Fälligkeit der Leistung im Sinne des 11 VVG hinausschieben, erforderlich machen kann. 35 Das bedeutet, die Voraussetzungen für eine Klage auf sofortige Leistung liegen erst seit dem 12. Oktober 2005 vor. Es ging bis zu diesem Zeitpunkt nicht um die Frage, ob die Geltendmachung des Anspruches auf den Mindestrückkaufswert erfolgreich oder 30 BGH NJW 2005, 3559, 3565, Tz. 44 a.f /13/EWG v Der Ausdruck stammt von Elze, Lücken im Gesetz, 1916, S. 3; ferner: Engisch, Einführung in das juristische Denken, 8. Aufl., 1983, S. 137 f.; Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl., 1983, S. 31 ff; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, S Vertiefend Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 195 ff. 34 BGH VersR 1989, 189, Rn. 13 f. 35 Dies übersieht Schwartze, Wann verjähren Nachforderungsansprüche aus Lebensversicherungsverträgen?, VersR 2006, 1331 f. VuR 4/

5 AUFSÄTZE Schwintowski, Die Verjährung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen eher erfolglos wäre. Es ging deshalb auch nicht darum, erst die Erlangung weiterer Beweismittel oder den Verlauf eines Musterprozesses abzuwarten. 36 Es ging vielmehr darum, dass Versicherer und Versicherungsnehmer durch die Urteile des BGH vom 9. Mai 2001 darauf hingewiesen wurden, dass die tatsächlichen Feststellungen zur Berechnung des Rückkaufswertes in den Verträgen mit unwirksamer Abschlusskostenund Stornoklausel noch nicht abgeschlossen waren. Die Versicherer haben sich in dieser Situation möglicherweise beeinflusst durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und ihre Anordnung, Treuhänderverfahren durchzuführen 37 dazu entschlossen, keine neuen Rückkaufswertberechnungen durchzuführen, sondern vor der Wiederaufnahme der tatsächlichen Feststellungen zur Berechnung des richtigen Rückkaufswertes die Entscheidung des BGH vom 12. Oktober 2005 abzuwarten. Ein solches Herausschieben des Verjährungsbeginns durch Unterlassen der notwendigen Feststellungen zur zutreffenden Berechnung des Rückkaufswertes verstößt auch nicht gegen 162 BGB. Anders wäre dies nur, wenn man annähme, dass durch die Nichtfeststellung des Versicherungsfalles die Fälligkeit des Anspruchs zum Nachteil der Versicherungsnehmer eingetreten ist. In diesem Fall hätten die Versicherer den Eintritt der Fälligkeit, der ihnen zum Vorteil gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, sodass der Eintritt als nicht erfolgt gilt ( 162 Abs. 2 BGB). C. Die Verjährung des Stornoabzuges Mit Urteil vom 10. Oktober 2005 hat der BGH auch entschieden, dass der Stornoabzug entfällt. 38 Der BGH weist darauf hin, dass es für die unwirksame Vereinbarung von Abzügen bei Beitragsfreistellung und Kündigung (Stornoabzug) in den 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG eine Regelung im Gesetz gibt. Danach ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart ist. Ist die Vereinbarung wie hier wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, besteht kein Anspruch auf den Abzug. 39 Eine Ersetzung der Stornoklausel durch das Treuhänderverfahren scheitert, so der BGH, daran, dass die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit nach 307 Abs. 1 BGB unterläuft und deshalb selbst unwirksam ist. Das ergibt sich im Übrigen aus 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 lit. BBGB. 40 Daraus folgt, dass jene Versicherer, die bei der Abrechnung eines der betroffenen Verträge zwar mehr als den vom BGH geforderten Mindestrückkaufswert erstattet haben, nunmehr verpflichtet sind, den zu Unrecht einbehaltenen Stornoabzug zu ersetzen. Für diesen Fall heißt es in 306 Abs. 2 BGB, dass sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Gesetzlich bestimmt 812 Abs. 1 BGB, dass derjenige (Versicherer), der durch die Leistung eines anderen (Versicherungsnehmer) auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund ( 307 Abs. 1 Satz 2; 306 Abs. 2 BGB) erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet ist. Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist der gesetzliche Bereicherungsanspruch aus 812 BGB rechtlich selbstständiger Natur. 41 Deshalb unterliegt dieser Anspruch einer selbstständigen Verjährung, die nach 195 BGB drei Jahre beträgt. Eine Gleichstellung des Bereicherungsanspruchs mit einem Anspruch aus dem Versicherungsvertrag lässt sich so Römer 42 nicht mit der Tendenz des Gesetzes rechtfertigen, durch Abkürzung der Verjährungsfrist möglichst schnell eine klare Rechtslage zu schaffen. 43 Mit einer solchen Argumentation müsste man ganz generell immer an jene Vorschriften anknüpfen, die die Verjährungsfrist für einzelne Ansprüche verkürzen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Rückzahlungsanspruch im Versicherungsvertrag, insbesondere in einer Satzung oder in AVB wurzelt oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelt wurde, denn in diesem Fall hat der Rückzahlungsanspruch wie oben im Zusammenhang mit dem Mindestrückkaufswert gezeigt eine vertragliche Ausgestaltung erfahren. 44 Im vorliegenden Fall hat der BGH am klargestellt, dass die Stornoabzugsklausel nach 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist und deshalb nach 306 Abs. 2 BGB entfällt. Damit enthalten die AVB, die die hier in Frage stehende Stornoklausel verwendeten, nunmehr keine vertragsmäßige Regelung mehr für die Rückforderung zu viel gezahlter Stornogebühren; der Rückforderungsanspruch beruht ausschließlich auf 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieser Anspruch verjährt nach 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Versicherungsnehmer) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat ( 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger hat von den den Rückzahlungsanspruch begründenden Umständen, also dem Urteil des BGH vom 12. Oktober 2005, nach Urteilsverkündung Kenntnis erlangt oder hätte davon ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müssen. Das Urteil ist noch im Jahre 2005 in der NJW abgedruckt worden 45, sodass man annehmen kann, dass die Verjährungsfrist am begonnen hat und drei Jahre später, also am enden wird. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren Ansprüche nach 199 Abs. 4 BGB in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. 46 Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass der Anspruch fällig ( 271 BGB) ist. 47 Bei entstanden, aber noch nicht fälligen Ansprüchen 48, beginnt die Verjährung mit der Möglichkeit Stufen- oder Feststellungsklage zu erheben 49 ; nicht erforderlich ist, dass der Berechtigte den Anspruch beziffern kann. 50 Im vorliegenden vom BGH am entschiedene Fall verlangte der Kläger vom beklagten Lebensversicherungsunternehmen im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rückkaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und ohne Stornoabzug sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages. Ausgangspunkt dieser Stufenklage waren die Urteile des BGH vom 36 Bruck-Möller-Möller, VVG-Komm., 8. Aufl., 12 Rn. 12 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf vom , JRPV 1941, 171 f. 37 R1/ BGH NJW 2005, 3559 Leitsatz BGH NJW 2005, 3559, 3564; Wandt VersR 2001, BGH NJW 2005, 3559, 3564 Tz BGH VersR 2004, 893; BGH VersR 1992, 479 unter II 3a; BGHZ 32, 13, 15; OLG Düsseldorf VersR 1992, 557; Römer/Langheid-Römer, VVG-Komm., 2. Aufl., 12 Rn Römer/Langheid, VVG-Komm., 2. Aufl., 12 Rn So aber Prölss/Martin-Prölss, VVG, 27. Aufl., 12 Rn BGH VersR 1990, ; BGH VersR 2004, 893; BGH VersR 1991, 1357 unter II 4; BGH VersR 1992, 479 unter II 3a und b. 45 BGH NJW 2005, 3559 ff. 46 BGHZ 55, 340, 341; 73, 363, 365, 79, 176, BGHZ 53, 222, 225; 55, 340; 113, 193; ZIP 2001, 611, BGH NJW 2006, 2773; BGHZ 73, 365, 96, 294; BVerwG, NVwZ 1983, 740; BGHZ 79, 178; BauR 1979, So auch Elfring, NJW 2005, 3677, 3678 f. 50 OLG Nürnberg VersR 2005, 1375, VuR 4/2007

6 Schwintowski, Die Verjährung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen AUFSÄTZE 9. Mai 2001, mit denen das Gericht sowohl die Abschlusskosten als auch die Stornoklausel für intransparent und damit unwirksam erklärte. Hiervon ausgehend begann die Verjährung des Anspruches auf Rückzahlung des Stornoabzugs anders als der auf die Feststellung der Leistung des Versicherers angewiesene Anspruch auf Zahlung des Mindestrückkaufswertes mit der Möglichkeit Stufenklage zu erheben, also mit der Veröffentlichung der Urteile vom 9. Mai Der Anspruch auf Erstattung des Stornoabzuges verjährt somit unabhängig von der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis der Versicherten im Frühsommer D. Anspruch auf Leistung des Mindestrückkaufswertes und des Stornoabzuges aus Pflichtverletzung durch Schaffung intransparenter Klauseln Man könnte über die Frage nachdenken, ob die Versicherer durch Schaffung intransparenter Klauseln eine ihnen gegenüber dem Versicherungsnehmern obliegende vorvertragliche Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt haben ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 i.v.m. 241 Abs. 2 BGB). 51 Das OLG Nürnberg hat einen darauf gerichteten Anspruch mit der Begründung verneint, dass dem Versicherer jedenfalls kein Verschuldet angelastet werden könne, da dieser keine Pflicht habe, sorgfältiger als die damals mit der Rechtsfrage befassten Gerichte die Transparenz der streitigen Klauseln zu prüfen. 52 Das LG Gießen hat demgegenüber entschieden, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig sein könne, wenn er ihn bei Abschluss des Vertrages nicht hinreichend über das Risiko eines niedrigen Rückkaufswertes im Falle einer frühen Vertragskündigung belehrt habe und der Versicherungsnehmer den Vertrag bei hinreichender Belehrung nicht geschlossen hätte. 53 Dem ist zuzustimmen, denn nach 280 Abs. 1 Satz 2 obliegt es dem Schuldner, darzutun, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner die dem Vertrage zugrunde gelegten AVB schon deshalb, weil er diese AVB wissentlich und willentlich verwendet und seinen Verträgen zugrunde gelegt hat. Das aus dieser Entscheidung resultierende Verwenderrisiko belastet den Versicherer, wie 276 Abs. 1 Satz 1 BGB (Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos) zeigt. Dies bedeutet, dass es für den Fall, dass sich eine Klausel im Nachhinein als unangemessen und intransparent herausstellt, eines zusätzlichen Verschuldens, wie es das OLG Nürnberg fordert, nicht mehr bedarf. Dieses ergibt sich auch aus 307 Abs. 1 BGB, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Verwender entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen oder nicht klar und verständlich sind. Aus der Verwendung unangemessener AVB folgt die Unwirksamkeit, ohne dass es eines weiteren Verschuldensvorwurfes bedürfte. Das Gleiche gilt mit Blick auf die die Unwirksamkeit kompensierenden Sanktionsfolgen, denn andernfalls würde worauf der BGH im Urteil vom ausdrücklich hingewiesen hat 307 BGB letztlich leer laufen. 54 Zugleich läge darin eine Verletzung der Klauselrichtlinie 55, denn diese Richtlinie stellt einen wirkungsvollen Verbraucherschutz sicher, der nur gewährleistet ist, wenn missbräuchliche Klauseln unwirksam sind und die aus der Unwirksamkeit resultierenden Folgen angemessen sanktioniert werden. Dies ist der Grund, warum der BGH die inhaltsgleiche Ersetzung unwirksamer Klauseln verworfen und stattdessen entschieden hat, dass der Stornoabzug entfällt und die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfen. Entwickelt man wie der BGH den Anspruch auf Zahlung eines Mindestrückkaufswertes methodisch im Wege richterlicher ergänzender Vertragsauslegung, so erweist sich dieser Anspruch allerdings als Anspruch auf Vertragserfüllung und verdrängt in seinem Anwendungsbereich einen inhaltsgleichen Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung aus 280 Abs. 1 BGB. Mit Blick auf den Stornoabzug ist dies anders. Der Versicherer hat den Stornoabzug auf der Grundlage einer intransparenten und somit unwirksamen Vertragsklausel erhoben. Damit hat er nicht nur rechtsgrundlos eine Leistung erlangt, sondern durch Verwendung der Klausel zugleich seine Vertragspflichten gegenüber den Versicherten verletzt. Er schuldet den Stornoabzug also auch aus Verletzung seiner vorvertraglichen Aufklärungs- und Informationspflichten. Die Frage, ob der daraus resultierende Schadensersatzanspruch ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 311a BGB den bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch verdrängt, kann letztlich dahingestellt bleiben, denn dieser aus der Verletzung vorvertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten resultierende Schadensersatzanspruch wurzelt nicht in einer Satzung oder Allgemeinen Versicherungsbedingungen er entsteht auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung, sondern er ist Resultat der Übernahme des Verwenderrisikos und der Verletzung des Transparenzgebotes in der Vertragsanbahnungsphase. Ausgehend von den Grundsätzen, die der BGH am 10. März 2004 entwickelt hat, 56 führt dies dazu, dass auf den Anspruch zur Rückzahlung des Stornoabzuges die gleichen Verjährungsregeln anzuwenden sind, wie sie eben zu 812 BGB entwickelt wurden. Auch der Anspruch aus 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 311a BGB verjährt somit in drei Jahren, mit dem Schluss des Jahres 2005, also am , spätestens jedoch im Frühsommer 2011 ( 199 Abs. 4 BGB). E. Ergänzende verfassungsrechtliche Erwägungen Verfassungsrechtlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Zufall überlassen bleiben darf, wessen Anspruch bereits verjährt ist, wenn ein Bundesgericht erstmals eine Vertragslücke entdeckt und durch richterlich ergänzende Vertragsauslegung schließt. Es wäre mit grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaatsgebotes nicht zu vereinbaren, wenn in einem solchen Fall ein Teil derjenigen, die durch die Lückenschließung erstmals von der Existenz ihres Anspruches erfahren, zugleich der Einrede der Verjährung ausgesetzt wären. Dies würde, wie die Motive zum BGB zeigen, auch mit den Grundgedanken des Verjährungsrechts nicht in Einklang stehen. Grund und Zweck der Anspruchsverjährung ist es, der Behelligung mit veralteten Ansprüchen ein Ziel zu setzen. Der Verkehr erträgt es nicht, dass lange verschwiegene, in der Vergangenheit vielleicht weit zurückliegende Tatsachen zur Quelle von Anforderungen in einem Zeitpunkte gemacht werden, in welchem der in Anspruch genommene Gegner infolge der verdunkelnden Macht der Zeit entweder nicht mehr oder doch nur schwer noch in der Lage ist, die ihm zur Seite stehenden entlastenden Umstände mit Erfolg zu verwerten... Der Schwerpunkt der Verjährung liegt nicht darin, dass dem Berechtigten sein gutes Recht entzogen, sondern darin, dass den Ver- 51 LG Gießen VersR 2005, 1377, BGH NJW 2005, 3559, 3565 Tz. 44 a.e /13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. 54 BGH VersR 2004, 893 ff. 55 Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, Bd. 1, Motive zum allgemeinen Teil, 154 S BVerfG 89, 214. VuR 4/

7 AUFSÄTZE Schwintowski, Die Verjährung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen pflichteten ein Schutzmittel gegeben wird, gegen voraussichtlich unberechtigte Ansprüche ohne ein Eingehen auf die Sache sich zu verteidigen. 57 Ganz anders liegen die Dinge, wenn wie hier durch richterlich ergänzende Vertragsauslegung eine bis dahin unentdeckte Lücke in standardisierten AGB-Verträgen entdeckt und geschlossen wird. In diesen Fällen geht es nicht um lange verschwiegene, weit zurückliegende Tatsachen, sondern es geht um die Klärung einer Rechtsfrage, nämlich darum, den Inhalt bestehender Verträge in ihren wirklichen Umfang erstmals zutreffend zu erfassen. In einer solchen Situation wäre es nicht nachzuvollziehen, dem Verpflichteten (Versicherer) ein Schutzmittel zu geben, um sich gegen voraussichtlich unberechtigte Ansprüche ohne ein Eingehen auf die Sache zu verteidigen. Dieses für die Verjährung typische Argument geht in einem Fall wie dem hier vorliegenden völlig fehl, weil das gute Recht, um das es vorliegend geht, zwar in der Vergangenheit schon bestand, aber weder verschwiegen noch durch in der Vergangenheit liegende Tatsachen verdunkelt wurde, sondern bis dahin nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung und deshalb unentdeckt war. Schon hieran zeigt sich, dass es im Falle richterlicher ergänzender Vertragsauslegung verfehlt wäre, sich für länger zurückliegende Verträge die von der Vertragsauslegung betroffen sind, auf Verjährung berufen zu dürfen. Die Einrede der Verjährung würde in diesem Fall genau das Gegenteil dessen bewirken, was sie bewirken soll nämlich das gute Recht demjenigen wegnehmen, dessen Vertrag zufälligerweise zu lange zurückliegt. In einem solchen Fall, in dem es nicht um lange verschwiegene, in der Vergangenheit weit zurückliegende Tatsachen, sondern um eine in der Gegenwart erfolgende richterliche ergänzende Vertragsauslegung und folglich um eine Rechtsfortbildung geht, würde die rein schematisch Anwendung von Verjährungsvorschriften zur Entrechtung einiger zufällig Betroffener führen und damit selbst Unrecht sein. In solchen Fällen verbietet sich die Anwendung des Verjährungsrechtes aufgrund der eigenen ihm innewohnenden Funktionsziele. Eine entgegenstehende Auffassung würde zudem mit den Grundprinzipien unserer Verfassung kollidieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die Privatautonomie als Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben. 58 Schon sehr früh hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass das Grundgesetz keine wertneutrale Ordnung sein will, sondern in seinem Grundrechtsabschnitt eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat und dass darin gerade eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrecht zum Ausdruck komme. 59 Die Gewährleistung der Privatautonomie begründet die Pflicht des Gesetzgebers, rechtsgeschäftliche Gestaltungsmittel zur Verfügung zu stellen, die als rechtsverbindlich zu behandeln sind und auch im Streitfall durchsetzbare Rechtspositionen begründen. 60 Diese Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom für die Lebensversicherung verstärkt. 61 Es hat ausgesprochen, dass die Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG objektiv-rechtliche Schutzaufträge zugunsten der Versicherten enthalten. Der objektiv-rechtliche Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG erschreckt sich auf die Sicherung des zunächst nur dem Grunde nach bestehenden, während der Laufzeit des Vertrages zu konkretisierenden Anspruchs auf Überschussbeteiligung. 62 Die Schutzpflicht folgt ergänzend aus Art. 2 Abs. 1 GG, da die Versicherungsnehmer nicht über effektive Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen im Rahmen privatautonomer Entscheidungen verfügen. 63 Die Effektivität des Grundrechtsschutzes fordert Maßstäbe und Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung daraufhin, ob maßgebende Vermögenswerte bei der Berechnung des Schlussüberschusses angemessen berücksichtigt worden sind. Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit 64 ist auch bei der Erfüllung von Schutzaufträgen zu beachten. 65 Dafür hat der Gesetzgeber hinreichend klare Maßstäbe bereitzustellen. Die Bestimmtheit der Norm soll unter anderem vor Rechtsverletzungen schützen, sei es durch den Staat selbst oder soweit die Norm die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt auch durch diese. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren. 66 Aus alledem folgt, dass sich der objektiv-rechtliche Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG auf die Sicherung des zunächst nur dem Grunde nach bestehenden, durch das Urteil des BGH vom erst entwickelten Anspruchs auf den Mindestrückkaufswert und auf den Wegfall des Stornoabzugs konkretisiert. Die Effektivität des Grundrechtsschutzes fordert die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung darauf hin, ob die für die betroffenen Verträge maßgebenden Vermögenswerte (das ungezillmerte Deckungskapital) bei der Berechnung des Mindestrückkaufswertes und des Stornoabzuges angemessen berücksichtigt worden sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anwendung versicherungsrechtlicher und bürgerlich-rechtlicher Normen auch vor Rechtsverletzungen durch den Staat selbst bewahren will. Der verfassungsrechtliche Schutzauftrag für das Privatrecht, verbunden mit dem Gedanken der Effektivität des Grundrechtsschutzes verlangt also, dass die vom BGH am erstmals entwickelten Grundsätze zur Schließung einer seit 1994 bestehenden Vertragslücke im Recht der privaten Lebensversicherung für alle davon betroffenen Versicherten in gleicher Weise und damit effektiv geschlossen werden kann. Damit verbietet der Gedanke der Effektivität des Grundrechtsschutzes eine Verjährung von Ansprüchen vor dem 12. Oktober 2005, da vor diesem Tag weder die Versicherten noch die Versicherer die Möglichkeit hatten, die sich während der Laufzeit des Vertrages konkretisierenden Mindestrückkaufswerte und Stornoabzüge zutreffend zu berechnen. Durch eine solche grundrechtskonforme Interpretation des privatversicherungsrechtlichen Verjährungsrechtes wird auch nicht etwa rückwirkend in bereits abgeschlossene vermögensrechtlich gesicherte Positionen eingegriffen. Es ist vielmehr so, dass der Bundesgerichtshof am eine seit Abschluss der Neuverträge im Jahre 1994 bestehende aber verdeckte Vertragslücke entdeckt und im Wege richterlicher ergänzender Vertragsauslegung gefüllt hat. Erst im Jahre 2005 hat sich folglich herausgestellt, dass alle in der Vergangenheit scheinbar abgerechneten Verträge in Wirklichkeit auf fehlerhaften Grundannahmen beruhten, nämlich auf der Annahme einen 57 BVerfG 7, 198, BVerfG 89, 214, BVerfG NJW 2005, BVerfG NJW 2005, 2376, BVerfG NJW 2005, 2376, BVerfG 83, 130, 145 = NJW 1991, 1471; BVerfG 86, 288, 311 = NJW 1992, 2947; BVerfG 108, 52, 75 = NJW 2003, 2733; BVerfG 110, 3357 = NJW 2004, BVerfG NJW 2005, 2363, 2371 zu C I 3a. 64 BVerfG NJW 2005, 2376, BVerfG 25, 269, 289; 72, 200, BVerfG FF m. Anm. Joswig. 136 VuR 4/2007

8 Schwintowski, Die Verjährung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen AUFSÄTZE Stornoabzug berechnen zu dürfen und auf der Annahme, keinen Mindestrückkaufswert zahlen zu müssen. Die Feststellung des Umfangs der Leistung des Versicherers nach 11 Abs. 1 VVG war also allerdings für Versicherer und Versicherte zunächst unerkannt noch nicht abgeschlossen. Folglich kollidiert die jetzt notwendige Neuberechnung der betroffenen Verträge nicht mit dem Rückwirkungsverbot 67 So hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes im Zusammenhang mit seiner Bürgschaftsrechtsprechung kürzlich klargestellt, dass auch rechtskräftig durch Urteil abgeschlossene Altfälle der Mitverpflichtung einkommens- und vermögensloser Angehöriger für Kredite in entsprechender Anwendung von 767 ZPO (gemäß 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG) neu aufgerollt werden können. 68 F. Ergänzende europarechtliche Erwägungen Schließlich wäre die Annahme eines Verjährungsbeginns vor dem 12. Oktober 2005 auch europarechtswidrig, weil damit die Funktionen und Ziele der Klauselrichtlinie 69 außer Kraft gesetzt würden. Der BGH verweist in seinem Urteil vom darauf, dass die inhaltsgleiche Ersetzung unwirksamer Klauseln die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit intransparenter Klauseln unterlaufen würde. Er stützt sich bei diesem Argument auch auf das Transparenzgebot der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 5. April Mit Rücksicht auf die Ziele dieser Klauselrichtlinie sei es nicht angängig, an die Stelle der Unwirksamen, weil den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligenden Klausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine inhaltsgleiche Bestimmung zu setzen. 72 Der Versicherungsnehmer wird durch die fehlende Transparenz gehindert, seine Entschließungsfreiheit bei Eingehung des Vertrags in voller Kenntnis des Inhalts des Vertrags, insbesondere der wirtschaftlichen Nachteile, auszuüben; er wird gehindert, schon die Produktwahl auf der Grundlage der wirklichen, mit dem Versicherungsvertrag bei frühzeitiger Beendigung verbundenen Nachteile zu treffen. Diese Folgen des Transparenzmangels so der BGH weiter lassen sich nicht rückwirkend damit beseitigen, dass die unwirksame intransparente Klausel durch eine materiell inhaltsgleiche transparente Klausel ersetzt wird. Der Eingriff in die Entschließungs- und Auswahlfreiheit bliebe unbeseitigt und bestünde in seinen Auswirkungen fort. Im Ergebnis führe dies dazu, dass die unwirksame Klausel mit den verdeckten Nachteilen für den Versicherungsnehmer letztlich doch verbindlich bliebe. Ein solches Ergebnis liefe den Wertungen von 307 BGB, aber auch denjenigen der Klauselrichtlinie zuwider und kann deshalb so der BGH nicht Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung sein. Dies alles gilt auch mit Blick auf einen Verjährungsbeginn vor dem 12. Oktober Würde die Rechtsordnung es zulassen, sich in den vorliegenden Fällen auf einen Verjährungsbeginn vor dem zu berufen, so bliebe der Eingriff in die Entschließungs- und Auswahlfreiheit für den größten Teil aller Betroffenen unbeseitigt und bestünde in seinen Auswirkungen fort. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die wegen Intransparenz unwirksame Klausel mit den verdeckten (und erst am aufgedeckten) Nachteilen für den Versicherungsnehmer letztlich doch verbindlich bliebe. Damit liefe die Klauselrichtlinie leer das Effektivitätsgebot des europäischen Rechts (Art. 10 Abs. 2 EG) wäre verletzt. Eine solche Konsequenz kann und darf nicht Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung sein. Daraus folgt, dass der Verjährungsbeginn europarechtskonform im Sinne des Wirksamkeitsgebotes des Art. 10 Abs. 2 EG (effet utile) auszulegen und damit zugleich willkürfrei (Art. 12 EG) und verhältnismäßig (Art. 5 Abs. 3 EG) zu gestalten ist. G. Wesentliche Ergebnisse I. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung des Mindestrückkaufswertes und der Rückzahlung des Stornoabzuges beginnt für die betroffenen Verträge mit dem Urteil des BGH am 12. Oktober II. Am 12. Oktober 2005 hat der BGH entweder in richterlicher Rechtsfortbildung einen neuen Anspruch geschaffen oder aber in richterlicher ergänzender Vertragsauslegung eine in den Lebensversicherungsverträgen bestehende Lücke geschlossen, sodass frühestens ab die nötigen Erhebungen zur Feststellung des Umfangs der Leistung der Versicherer ( 11 Abs. 1 VVG) für die zurückliegenden Verträge seit 1994 beginnen konnten. III. Eine Vorverlegung des Verjährungsbeginns verstößt gegen die Schutzpflichten des Verfassungsrechtes gegenüber dem Privatrecht (Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG). Zugleich wäre die Effektivität des Grundrechtsschutzes und das Willkürverbot verletzt. Hinzu kommt, dass der innere Funktionszusammenhang des Verjährungsrechtes selbst eine Anwendung der Verjährungsregeln ausschließt, wenn die Schutzzwecke des Verjährungsrechtes leer laufen, weil durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine seit vielen Jahren bestehende aber unerkannt gebliebene Vertragslücke geschlossen wird. Es würde gegen die Wertungen des 307 BGB verstoßen, wenn diese Lückenschließung durch Erhebung der Einrede der Verjährung ausgehebelt werden könnte. IV. Das Gleiche ergibt sich aus den Zielsetzungen der europäischen Klauselrichtlinie in Verbindung mit dem Effektivitätsgebot (Art. 10 Abs. 2 EG). Die europarechtlich angeordnete Unwirksamkeitssanktion bei Verwendung intransparenter Klauseln darf nicht durch die Erhebung der Einrede der Verjährung wirksam unterlaufen werden. Das nationale Verjährungsrecht ( 12 VVG) ist im Zweifel im Sinne einer europarechtskonformen dem Effektivitätsgebot entsprechenden und somit das Verjährungsrecht einschränkenden Interpretation auszulegen /13 EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. 68 BGH NJW 2005, 3559, /13/EWG. 70 So schon BGHZ 90, 69, 78 = NJW 1984, VuR 4/

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