Crashkursskript Öffentliches Recht Nordrhein-Westfalen. Baurecht. Sonderteil zur BauO NRW (alte Fassung) zum Vergleich der Gesetzesaktualisierung

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1 79 Baurecht Sonderteil zur BauO NRW (alte Fassung) zum Vergleich der Gesetzesaktualisierung jura-intensiv.de/aktualisierung/crashkurs-nrw_dritte-auflage_baurecht_alte-fassung.pdf Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am das Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen beschlossen (Baurechtsmodernisierungsgesetz BauModG NRW), veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW, Ausgabe 2018 Nr. 19 vom , S Die examensrelevanten Vorschriften treten am in Kraft. A. Bauleitplanung I. Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bauleitplans (F-Plan und B-Plan) Anm.: Eine EGL für den Bauleitplan muss nicht zwingend genannt werden, weil die Befugnis zur Bauleitplanung zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gehört. Wenn also eine Norm als EGL genannt wird, ist dies Art. 28 II 1 GG. 1. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit aa) Verbandskompetenz Gemeinde, 1 III 1, 2 I 1 I BauGB bb) Organkompetenz Rat, 41 I 2 lit. g) GO NRW. b) Verfahren aa) Planaufstellungsbeschluss Ist nur fakultativ, so dass Fehler bei der Beschlussfassung für die Wirksamkeit des Bauleitplans unbeachtlich sind. Muss öff. bekanntgemacht werden, 2 I 2 BauGB. bb) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Unterrichtung der betroffenen Behörden, 3 I, 4 I BauGB cc) Erarbeitung der Planentwürfe Kann (zusammen mit anderen Verfahrensschritten) auf Dritte übertragen werden, 4b BauGB. dd) Auslegung der Planentwürfe, Beteiligung der Öffentlichkeit und Stellungnahmen der betroffenen Behörden, 3 II, 4 II BauGB ee) ff) Überarbeitung der Planentwürfe Hier können Ermittlungs- und Bewertungsfehler auftreten, 2 III BauGB (s. dazu die Ausführungen unter II. ). Differenzierung: Werden die Planentwürfe abgeändert, muss nochmalige Auslegung gem. 4a III BauGB erfolgen. Werden die Planentwürfe nicht abgeändert, wird der Bauleitplan beschlossen. gg) Genehmigung des Bauleitplans F-Plan muss stets genehmigt werden gem. 6 I BauGB. B-Plan bedarf einer Genehmigung nur in den Fällen des 10 II BauGB. c) Form aa) Ordnungsgemäße Begründung, 5 V, 9 VIII BauGB bb) Ordnungsgemäße Bekanntmachung, 6 V, 10 III BauGB Verlags UG & Co. KG Autor: Dr. Dirk Kues

2 80 2. Materielle Rechtmäßigkeit Kein fester Prüfungsaufbau, weil es keine EGL gibt, deren Tatbestand und Rechtsfolge detailliert geprüft werden kann. Deshalb gilt wie in einer Staatsorga-Klausur ein problemorientierter Ansatz, d.h. es werden direkt die Probleme angesprochen, die sich aus dem Klausursachverhalt ergeben. Regelmäßig auftretende Probleme sind: a) Verstoß gegen das Entwicklungsgebot, 8 II 1 BauGB B-Plan muss sich in dem Rahmen halten, den der F-Plan vorgibt. Das gilt vor allem für die Art der festgesetzten baulichen Nutzung. Hilfestellung durch 1 I, II BauNVO. 1 I BauNVO listet die Bauflächen auf, die in einem F-Plan dargestellt werden können, abgekürzt mit einem Buchstaben (W, M, G, S). Das Baugebiet, das im B-Plan festgesetzt wird, muss ebenfalls mit diesem Anfangsbuchstaben beginnen (Bsp.: Sieht der F-Plan eine Wohnbaufläche [W] vor, darf der B-Plan für diesen Bereich nur ein Kleinsiedlungsgebiet [WS], reines Wohngebiet [WR], allgemeines Wohngebiet [WA] oder besonderes Wohngebiet [WB] festsetzen). b) Abwägungsdisproportionalität, 1 VII BauGB Siehe dazu unten die Ausführungen zu den Ermittlungs- und Bewertungsfehlern. c) Erforderlichkeit einer Planung, 1 III 1 BauGB = es ist vernünftigerweise geboten, die bauliche Entwicklung im Gemeindegebiet durch eine vorherige Planung zu ordnen. Verletzt ist dieses Gebot nur bei groben, offensichtlichen Fehlgriffen. Bsp.: Festsetzung eines Baugebiets dient nur dazu, den Verkauf von Baugelände zu ermöglichen; B-Plan lässt sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht verwirklichen; Bauleitplanung dient nur dazu, ein konkretes Vorhaben zu verhindern und verfolgt sonst kein städtebauliches Ziel (sog. Negativplanung). II. Ermittlungs- und Bewertungsfehler sowie Abwägungsdisproportionalität Das Abwägungsgebot aus 1 VII BauGB eröffnet der Gemeinde einen Entscheidungsspielraum, der vom Gericht nur beschränkt überprüfbar ist. Strukturell ist die Abwägung daher vergleichbar mit dem Ermessen, nur geht es hier nicht um eine Einzelfallentscheidung, sondern um eine abstrakt-generelle Planung. Wegen der Verfahrensgrundnorm des 2 III BauGB sind die früheren mat.-rechtlichen Abwägungsfehler inzwischen weitgehend Verfahrensfehler. Das Gericht prüft folgende Fehler: Ermittlungsausfall = es hat gar keine Abwägung stattgefunden, z.b. weil die Gemeinden nur die Interessen eines Investors berücksichtigt hat. Ermittlungsdefizit = es wurden nicht alle maßgeblichen Belange in der Abwägung berücksichtigt (sog. abwägungserhebliche Belange). Abwägungserheblich sind alle Belange, die erkennbar, makelfrei und mehr als geringfügig sind. Dazu können auch Belange obligatorisch Berechtigter sowie von Personen gehören, die außerhalb des Plangebiets leben. Bsp. für zu berücksichtigende Belange: 1 VI, 1a, 2 IV BauGB. Str., ob das sog. interkommunale Abwägungsgebot gem. 2 II BauGB eine eigenständige Anforderung oder nur ein Unterfall des allgemeinen Abwägungsgebots ist. Die h.m. geht von letzterem aus. Jedenfalls sind berechtigte Belange der Gemeinden, die von den Auswirkungen des Bauleitplans betroffen sind, zu berücksichtigen. Bewertungsausfall bzw. Bewertungsfehleinschätzung = einzelne Belange wurden überhaupt nicht oder objektiv falsch bewertet. Bei diesen Fehlern handelt es sich wegen 2 III BauGB um Verfahrensfehler. Verlags UG & Co. KG Autor: Dr. Dirk Kues

3 81 Abwägungsdisproportionalität = fehlerhafter Ausgleich der Belange. Bauleitplan ist im Ergebnis falsch und damit unrettbar unwirksam. Sehr selten, weil gerade der Ausgleich der gesammelten Belange den Kern der gemeindlichen Planungshoheit ausmacht. Ist nur anzunehmen, wenn die Fehlerhaftigkeit des Bauleitplans geradezu evident ist. Bsp.: Verstoß gegen das sog. Trennungsprinzip, wonach komplett unverträgliche bauliche Anlagen nicht direkt nebeneinander geplant werden dürfen. Der Ausgleich der Belange hat nichts mit ermitteln und bewerten i.s.d. 2 III BauGB zu tun. Deshalb handelt es sich nicht um einen Verfahrensfehler, sondern um einen materiellen Fehler, der folglich auch in der materiellen Rechtmäßigkeit zu prüfen ist. III. Beachtlichkeit der Fehler eines Bauleitplans Weist ein Bauleitplan einen Fehler auf, sind stets 214, 215 BauGB in folgender Reihenfolge zu prüfen: Beachtlichkeit des Fehlers, 214 I-III BauGB: 214 I BauGB normiert die beachtlichen formellen Fehler, d.h. alle nicht genannten formellen Fehler sind unbeachtlich. Die Norm befasst sich nur mit Verfahrens- und Formverstößen, so dass Zuständigkeitsfehler beachtlich sind. Weiterhin trifft die Vorschrift nur Aussagen zu Verstößen gegen das BauGB, sagt folglich nichts zu anderen Gesetzen. Besonders bedeutsam ist 214 I 1 Nr. 1 BauGB, der sich mit der Beachtlichkeit der meisten Abwägungsfehler beschäftigt (Ermittlungsausfall, Ermittlungsdefizit, Bewertungsausfall und Bewertungsfehleinschätzung): auf das Ergebnis von Einfluss gewesen = konkrete Möglichkeit, dass der Bauleitplan ohne den Fehler anders erlassen worden wäre; offensichtlich = Ermittlungs- oder Bewertungsfehler muss sich aus Akten oder Protokollen ergeben. 214 II, III BauGB normiert die unbeachtlichen materiellen Fehler, d.h. alle anderen materiellen Fehler sind beachtlich. Problem: Verhältnis 214 I 1 Nr. 1 BauGB zu 214 III 2 BauGB Vorschriften haben einen vergleichbaren Regelungsgehalt, es geht jeweils um Auswirkungen eines Fehlers auf den Inhalt eines Bauleitplans. Allerdings sind Abwägungsfehler wegen des Wortlauts des 214 III 2 BauGB und wegen der Verfahrensgrundnorm des 2 III BauGB weitgehend als Verfahrensfehler zu qualifizieren (s.o.), so dass sie 214 I 1 Nr. 1 BauGB unterfallen. 214 III 2 BauGB wurde vom Gesetzgeber nur für den Fall im Gesetz belassen, dass die Respr. dieser Qualifizierung nicht folgt und sie weiterhin als materielle Fehler einstuft (sog. Angstklausel). Da die Respr. Ermittlungsausfall, Ermittlungsdefizit, Bewertungsausfall und Bewertungsfehleinschätzung inzwischen als Verfahrensfehler anerkannt hat und die Abwägungsdisproportionalität als Fehler im Abwägungsergebnis vom Wortlaut des 214 III 2 BauGB nicht erfasst wird, dürfte die Vorschrift keine Bedeutung mehr haben. Heilung des Fehlers, 214 IV BauGB: Sinn und Zweck: Bauleitplanverfahren ist bei einem Fehler nicht komplett neu zu starten, sondern es müssen nur die fehlerhaften Verfahrensschritte nochmals korrekt durchlaufen werden. Ergänzendes Verfahren = Randkorrekturen, Grundkonzeption des Bauleitplans darf nicht verändert werden, da es sich ansonsten nicht um eine Ergänzung, sondern um eine komplette Neuplanung handelt. Faustformel: Verfahrens- und Formfehler sind i.d.r. heilbar, materielle Fehler sind i.d.r. nicht heilbar. Wegen seines offenen Wortlauts gestattet 214 IV BauGB auch die Heilung von Verstößen gegen das Landesrecht. Rügefrist, 215 I BauGB: Gilt auch für die inzidente Überprüfung eines Bauleitplans. Bsp.: Nachbar greift Baugenehmigung mit dem Argument an, der zugrunde liegende B-Plan sei unwirksam. Für die Fristwahrung genügt es, dass irgendjemand den Fehler rechtzeitig rügt. Ist dies geschehen, kann sich nach Fristablauf jedermann auf den Fehler berufen. Verlags UG & Co. KG Autor: Dr. Dirk Kues

4 82 B. Baugenehmigungsverfahren Prüfungsaufbau: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung/Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung. Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung/Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung I. Anspruchsgrundlage/EGL für die Baugenehmigung, 74 I BauO NRW II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen/formelle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung 1. Zuständigkeit 2. Verfahren 3. Formgerechter Antrag/Form der Baugenehmigung III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen/materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung 1. Genehmigungsbedürftigkeit 2. Genehmigungsfähigkeit a) Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht b) Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht c) Vereinbarkeit mit sonstigen öff.-rechtlichen Vorschriften I. Anspruchsgrundlage/EGL für die Baugenehmigung 74 I BauO NRW Anm.: Bei einem Bauvorbescheid gelten 77 I 4 II i.v.m. 74 I BauO. Mit dem Bauvorbescheid werden einzelne Fragen im Baugenehmigungsverfahren verbindlich geklärt, um dem Bauherrn Planungssicherheit zu verschaffen. Regelmäßig geht es um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens. Der entsprechende Bauvorbescheid wird Bebauungsgenehmigung genannt. II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen/formelle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung 1. Zuständigkeit BM/Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde, 57 I Nr. 3, S. 2 BauO NRW. 2. Verfahren Gemeindliches Einvernehmen gem. 36 BauGB. Vorschrift gilt in allen baurechtlichen Zulassungsverfahren, auch z.b. bei Erlass eines Bauvorbescheids. Beachte zudem 246 X 2, XII 2 BauGB. Einvernehmen = Zustimmung der Gemeinde. Sinn und Zweck der Norm ist der Schutz der Planungshoheit der Gemeinde. Soll ein Bauwerk errichtet werden, das nicht in vollem Umfang den Vorgaben eines B-Plans entspricht, dann muss die Gemeinde so rechtzeitig darüber informiert werden, dass sie ihre Bauleitplanung durch die Plansicherungsinstrumente nach 14, 15 BauGB schützen kann. Gemeindeintern ist nach h.m. der Rat für die Erteilung des Einvernehmens zuständig, weil dieses Organ auch die Bauleitpläne erlässt und somit Inhaberin der Planungshoheit innerhalb der Gemeinde ist. Sonderregel des 246 XV BauGB: Damit sollen die Baugenehmigungsverfahren für bauliche Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden beschleunigt werden. Verlags UG & Co. KG Autor: Dr. Dirk Kues

5 83 Examenstipp: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom , Az.: OVG 10 N 7/17 Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens gem. 31 II BauGB im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im bauaufsichtlichen Verfahren von der Bauaufsichtsbehörde entschieden, bedarf es des Einvernehmens der Gemeinde. Vor Ablauf der Zweimonatsfrist des 36 II 2 BauGB kann eine Gemeinde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde das Einvernehmen auch dann noch versagen, wenn sie zuvor verwaltungsintern das Einvernehmen bereits erteilt hatte. Probleme: a) Anwendungsbereich des 36 BauGB H.M.: 36 BauGB ist nur anwendbar, wenn die Gemeinde nicht zugleich die untere Bauaufsichtsbehörde ist, d.h. wenn die Kreisverwaltung zuständig ist. Arg.: Wenn die Gemeinde selbst, d.h. die Stadtverwaltung zuständig ist, besteht kein Bedürfnis für die Anwendung des 36 BauGB. Sie sind bereits aufgrund des 55 I 1 GO NRW dazu verpflichtet, den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren. Dazu gehört auch der Hinweis auf ein beantragtes Bauvorhaben, das eine Bauleitplanung der Gemeinde gefährdet. M.M.: 36 BauGB ist unabhängig von der Größe der Gemeinde anwendbar. Arg.: Der Wortlaut sieht die von der h.m. vorgenommene Differenzierung nicht vor. Sie privilegiert ohne sachlichen Grund kleinere gegenüber großen Gemeinden. b) Reichweite des Verweises in 36 II 1 BauGB Strittig ist, ob 36 II 1 BauGB auf alle Regelungen der 31, BauGB verweist. Die h.m. bejaht dies unter Hinweis auf den Wortlaut der Norm. Eine M.M. argumentiert demgegenüber mit dem Sinn und Zweck des 36 BauGB, die Planungshoheit der Gemeinde zu schützen. Deshalb könne sich die Gemeinde zur Versagung ihres Einvernehmens nur auf diejenigen Bestimmungen in den 31, BauGB berufen, die dem Schutz der Planungshoheit dienen. Nicht möglich sei daher z.b. eine Berufung auf 35 III 1 Nr. 8 BauGB. c) Eröffnet 36 II 3 BauGB der Verwaltung ein Ermessen? Dafür spricht der Wortlaut der Norm ( kann ). Andererseits dient 36 II 3 BauGB auch den Interessen des Bauherrn, vor einer rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens und damit vor einer rechtswidrigen Ablehnung seines Bauantrags geschützt zu werden. Weiterhin dürfte i.d.r. kein sachlicher Grund gegeben sein, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen nicht zu korrigieren. Das spricht dafür, bei 36 II 3 BauGB von einer gebundenen Entscheidung bzw. bei Annahme eines Ermessens von einer Ermessensreduzierung auf null auszugehen. d) Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinde, wenn ihr versagtes Einvernehmen gem. 36 II 3 BauGB ersetzt wird Die Gemeinde muss in jedem Fall die erteilte Baugenehmigung per Anfechtungsklage angreifen, weil diese anderenfalls bestandskräftig wird. Da die Baugenehmigung nicht an die Gemeinde adressiert ist, handelt es sich um einen Fall der Drittanfechtung. Die drittschützenden Normen für die Gemeinde sind die in 36 II 1 BauGB genannten Vorschriften. Sie ermächtigen die Gemeinde ja auch dazu, ihr Einvernehmen zu verweigern. Strittig ist, ob die Gemeinde darüber hinaus die Ersetzung ihres versagten Einvernehmens selbständig angreifen darf bzw. muss. Von der Rechtsnatur her handelt es sich um einen VA. Die erforderliche Außenwirkung folgt daraus, dass die Gemeinde durch die Ersetzung in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen ist. Gleichwohl lehnt eine Ansicht eine Anfechtungsmöglichkeit wegen 44a VwGO ab. Bei der Ersetzung des versagten Einvernehmens handele es sich lediglich um eine Verfahrenshandlung hinsichtlich der später erteilten Baugenehmigung. Dagegen könnte eingewandt werden, dass die Ersetzungsverfügung als VA in Bestandskraft erwächst, wenn sie nicht angefochten wird. Das könnte zur Konsequenz haben, dass die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens auch im Rahmen einer Anfechtungsklage der Gemeinde gegen die erteilte Baugenehmigung nicht mehr überprüft werden darf, so dass eine separate Anfechtung der Ersetzungsverfügung geboten erscheint, um die erteilte Baugenehmigung überhaupt effektiv angreifen zu können. Verlags UG & Co. KG Autor: Dr. Dirk Kues

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