Muster eines HEIMVERTRAGES. stationärer Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen nach dem SGB XII

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1 Referat Hilfen zur Erziehung Hans-Wittwer-Str Bernau 2007 Muster eines HEIMVERTRAGES stationärer Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen nach dem SGB XII

2 Muster eines Heimvertrages stationärer Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen nach dem SGB XII Anmerkungen - Das Muster dieses Heimvertrages ist aus der Kenntnis entstanden, dass es für stationär begleitete Erwachsene mit Behinderungen Heimverträge nach dem Heimgesetz gibt. Diese Heimverträge werden von den Einrichtungsträgern oftmals auch für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen angewandt. Da dies aber auf Grund anderer gesetzlicher Grundlagen und der pädagogischen Verantwortung für die Kinder und Jugendlichen zu Fehlkonstellationen führte, sah sich das Landesjugendamt veranlasst, ein Heimvertragsmuster für Kinder und Jugendliche zu erarbeiten. - Dieser Heimvertrag ist ein Übereinkommen zwischen den Trägern von Wohnstätten und Wohnheimen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im Land Brandenburg und Personensorgeberechtigten. Er bietet eine Struktur, die Zusammenarbeit mit den Eltern verbindlich zu gestalten, dabei können einzelne Regellungen an die konkreten Bedingungen des Betreuungsrahmens angepasst werden. - Dieser Heimvertrag bezieht sich nur auf die Betreuung von Kindern und Jugendlichen. - Dieser Heimvertrag bezieht sich nur auf Personen, die nicht Selbstzahler sind. Mitglieder der Arbeitsgruppe Herr Jung (Wohnheimleiter) Frau Piossek (Wohnstättenleiterin) Frau Rabe (Wohnstättenleiterin) Frau Schmeer (Wohnheimleiterin) Herr Luckner (Landesjugendamt) Landesjugendamt Brandenburg Referat Hilfen zur Erziehung Hans-Wittwer-Str Bernau Ansprechpartner Matthias Luckner Tel.: / / 801 Fax: / Matthias.Luckner@lja.brandenburg.de Internet: 2

3 Muster H E I M V E R T R A G zur Begleitung, Unterstützung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in der Wohnstätte / dem Wohnheim Aussagen des Trägers zu seinem Leitbild, Profil oder Geschichte sind als Vorwort möglich. Eine Präambel zu Kinderrechten hätte hier ihren Platz. PRÄAMBEL RECHTE DER KINDER Achtung und Schutz der Menschenwürde Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Recht auf gewaltfreie Erziehung Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Missbrauch, Vernachlässigung Recht auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Recht auf Mitwirkung in allen sie betreffenden Fragen der Ausgestaltung der Hilfen Recht auf altersentsprechende Beteiligung im pädagogischen Alltag Recht auf Schutz der Privatsphäre Recht auf regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen und anderen Personen, zu denen Bindungen bestehen, soweit dies nicht dem Kindeswohl widerspricht Recht auf Bildung Wesentliche gesetzlich vertragliche Grundlagen für den nachstehenden Vertrag: Der Träger erbringt in der Einrichtung Leistungen nach dem SGB IX und dem SGB XII Der Einrichtungsträger hat eine Vereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe gemäß 75 Abs. 3 SGB XII Die Einrichtung entspricht dem Leistungstyp I bzw. II Der Träger betreibt die Einrichtung im Rahmen der 45 48a SGB VIII Dem Landesjugendamt obliegt der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen laut 85 (2) Nr. 6 SGB VIII UN-Kinderrechtskonvention Förder- Schutz- und Beteiligungsrechte Insbesondere Artikel 23 Schutz und Rechte von Kindern mit Behinderungen Elterliche Sorge ( 1631 BGB) Umgangsrecht von Eltern und Kind ( 1684 BGB) Umgangsrecht anderer Bezugspersonen ( 1685 BGB) Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ( 1 i.v.m. 4 (3) Satz 2 i.v.m. 9 (1) SGB IX Vorgenannte gesetzlich-vertraglichen Grundlagen sind einzusehen bei...der Heimleitung...oder... 3

4 1 VERTRAGSPARTNER Träger Name (Firma) Ort Straße PLZ Telefon Telefax Homepage Rechtsform Spitzenverband vertreten durch: Personensorgeberechtigte (bei Einschränkung der Personensorge: Vormund oder Pfleger nach 1697 BGB) Vorname Familienname geb. am geb. in Ort PLZ Straße Telefon Fax Vorname Familienname geb. am geb. in Ort PLZ Straße Telefon Fax 4

5 Kind / Jugendlicher Vorname Familienname geb. am geb. in Konfession 2 ZIEL DES VERTRAGES Ziel des Vertrages ist es, - das Wohl des Kindes / Jugendlichen zu sichern - seine Entwicklung zielstrebig zu unterstützen - seine Selbständigkeit und Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern - seine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen 3 GEWÄHRUNG DER HILFEN Die Kostenzusage des Trägers der Sozialhilfe liegt vor nicht vor Der vom Träger der Sozialhilfe erstellte Gesamtplan liegt vor nicht vor Dem Kind / Jugendlichen wurde vom Träger der Sozialhilfe die Hilfebedarfsgruppe... zuerkannt. 4 MITWIRKUNG DER PERSONENSORGEBERECHTIGEN Die Mitwirkung der Personensorgeberechtigten bei der Ausgestaltung der Hilfe ist eine wichtige Voraussetzung für das Erreichen der o.g. Ziele. Die Personensorgeberechtigten erklären mit der Unterzeichnung dieses Vertrages ihre Bereitschaft zur Mitwirkung. Die Personensorgeberechtigten übergeben spätestens am Tag der Aufnahme des Kindes / Jugendlichen in die Einrichtung nachfolgende unterzeichnete Dokumente: Heimvertrag sowie Chipkarte der Krankenversicherung Vollmachten Ärztliche Bescheinigung (...frei von ansteckenden Krankheiten...) gemäß 34,36 InfSG... Die Personensorgeberechtigten und der Träger / die Einrichtung vereinbaren folgende Besuchsregelung: Das Kind / der Jugendliche besucht seine Eltern, Angehörigen... jedes Wochenende zu Feiertagen jedes zweite Wochenende in den Ferien unregelmäßig Heim- und Rückreise die Personensorgeberechtigten holen und bringen das Kind / den Jugendlichen die An- und Abreise erfolgt durch einen Fahrdienst 5

6 Wird das Kind / der Jugendliche von einer anderen Person als den Personensorgeberechtigten abgeholt, benötigt diese eine entsprechende Vollmacht der Personensorgeberechtigten (kann als Anlage beigefügt werden). Sollte nach einem Aufenthalt in der Häuslichkeit die Anreise zur Wohnstätte / zum Wohnheim (aus welchen Gründen auch immer) nicht absprachegemäß erfolgen, ist der Träger / die Einrichtung umgehend, spätestens bis 18:00 Uhr des Anreisetages zu informieren. Der Träger / die Einrichtung stellt sicher, dass die Personensorgeberechtigten und andere Bezugspersonen das Kind / den Jugendlichen in der Einrichtung besuchen können. Uhrzeit sowie die Gestaltung der Besuche stimmen die Beteiligten miteinander ab. Regelmäßige Arztbesuche liegen vorrangig in der Verantwortung der Personensorgeberechtigten. Diese verpflichten sich, den Träger / die Einrichtung über die jeweiligen Besuche und deren Ergebnisse in Kenntnis zu setzen. Sollte dies auf Grund der Kompliziertheit der Inhalte schwierig sein, können die Informationen per Aushändigung der Arztberichte (Epikrisen) oder per Schweigepflichtentbindung des Arztes dem Träger/der Einrichtung zugänglich gemacht werden. Die Personensorgeberechtigen informieren den Träger/die Einrichtung, wenn sie Unterstützung benötigen. Der Träger / die Einrichtung berät und unterstützt im Rahmen vorhandener Möglichkeiten. Die Versicherungskarte (Chipkarte) des Kindes / Jugendlichen befindet sich bei den es / ihn ständig begleitenden Unterlagen. Die Personensorgeberechtigen beauftragen den Träger / die Einrichtung, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden ( 1688 BGB). Als Beispiele seien hier genannt: Behandlung gewöhnlicher Infektionskrankheiten alltägliche Gesundheitsfürsorge Fragen der Ernährung Teilnahme am Tagesausflug der Schule Entscheidungen von erheblicher Bedeutung, die schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes oder den Jugendlichen haben, sind dem Inhaber der elterlichen Sorge vorbehalten. Die Personensorgeberechtigten unterstützen das Kind / den Jugendlichen bei der Ausgestaltung seines Zimmers in der Einrichtung. Sie stellen die notwendige Wäsche und Bekleidung zur Verfügung. Die Personensorgeberechtigten sorgen für die Bereitstellung eines monatlichen Taschengeldes (Barbetrag). Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach dem Alter des Kindes / Jugendlichen und den Vorgaben des Leistungsträgers. Die Einrichtung unterstützt den jungen Menschen bei der Verwaltung des Taschengeldes. Der Umgang mit dem Taschengeld wird entsprechend dem pädagogischen Konzept in die Entwicklung von Alltagskompetenzen integriert. Die Verwaltung des Barbetrages wird vom Träger / der Einrichtung dokumentiert und den Personensorgeberechtigten auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt. Anträge auf Leistungen der Krankenkassen, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe u. a. liegen in der Verantwortung der Personensorgeberechtigten. Sofern diese Anträge direkt oder indirekt den Träger / die Einrichtung betreffen, verpflichten sie sich, das Vorhaben rechtzeitig mit dem Träger / der Einrichtung abzusprechen. Jede Erkrankung des Kindes / Jugendlichen und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Familie / Wohngemeinschaft des Kindes / Jugendlichen sind entsprechend dem 6

7 Hygieneplan der Einrichtung der Leitung der Einrichtung unverzüglich zu melden. Beispielhaft wären hier zu nennen: Masern Mumps Scharlach Windpocken Läuse 5 Die ZUSAMMENARBEIT DER PERSONENSORGEBERECHTIGEN UND DES TRÄGERS /DER EINRICHTUNG Die Gemeinsame Beratung zur Planung und Ausgestaltung der Hilfen, die Unterstützung und Begleitung des Kindes / Jugendlichen ist ein ganz wesentlicher Teil der Zusammenarbeit. In diesem Rahmen wird das Kind / der Jugendliche von den Personensorgeberechtigen und dem Träger / der Einrichtung alters- und entwicklungsentsprechend einbezogen. Der Träger / die Einrichtung lädt zu Förderplangesprächen ein. Beteiligte sind die Personensorgeberechtigten Einrichtungsleitung / Bezugsbetreuer Zeitlicher Abstand: Vertreter der Schule (auf Anfrage) halbjährlich Therapeuten (auf Anfrage) jährlich Vertreter des Sozialhilfeträgers (auf Anfrage) Die Beratung wird protokolliert. Die Zustimmung zum Protokoll erfolgt durch Unterschrift der Teilnehmer. Jeder erhält ein Exemplar. Das Protokoll wird in der Einrichtung aktenkundig gemacht. Der Träger / die Einrichtung erstellt für das Kind / den Jugendlichen einen Förderplan. Dieser enthält die Ausgestaltung, die Ziele und die Zeiträume der Hilfen. Er basiert auf dem Gesamtplan des Sozialhilfeträgers, dem Leistungstyp der Einrichtung und der Einstufung in die jeweilige Hilfebedarfsgruppe. Er konkretisiert die Inhalte der Eingliederungshilfe und orientiert sich am individuellen Hilfebedarf. Der Träger / die Einrichtung und die Personensorgeberechtigten informieren sich gegenseitig regelmäßig über: das Verhalten / die Befindlichkeit des Kindes / des Jugendlichen in der Einrichtung bzw. in der Häuslichkeit pädagogische Herangehensweisen Therapien und deren Umsetzung und Wirkung Vorlieben, Geschmack, Ängste... des Kindes/Jugendlichen Die Zusammenarbeit des Trägers / der Einrichtung und der Personensorgeberechtigten gestaltet sich bei Krankenhaus- oder REHA-Aufenthalten des Kindes / Jugendlichen wie folgt: Abstimmung von Besuchen Abstimmung bei der Konsultation von therapeutischen und pflegerischen Fachkräften oder den Ärzten (auch hier ist eine Schweigepflichtentbindung im Einzelfall notwendig) Mitwirkung bei der Unterstützung des medizinisch-pflegerischen und therapeutischen Personals bei spezieller Pflegebedürftigkeit bzw. bei stark auffälligem Verhalten des Kindes / des Jugendlichen Abstimmung hinsichtlich der begonnenen bzw. empfohlenen therapeutischen sowie pflegerischen Maßnahmen zur Fortführung derselben in der Einrichtung und in der Häuslichkeit 7

8 Der Träger / die Einrichtung unterstützt im Zusammenwirken mit den Personensorgeberechtigten das Kind / den Jugendlichen das größtmögliche Maß an Selbstbestimmung zu erreichen. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um gesundheitliche Risiken, akute Gefahren für Leib oder Leben des Kindes / des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben anderer Personen abzuwenden. Sollten diese notwendig sein, stimmen der Träger / die Einrichtung und die Personensorgeberechtigen die notwendigen Schritte ab, sobald ein Beschluss vom zuständigen Vormundschaftsgericht zu erwirken ist. Der Träger / die Einrichtung und die Personensorgeberechtigten achten auch das Recht des Kindes / Jugendlichen auf sexuelle Selbstbestimmung. Sie unterstützen das Kind / den Jugendlichen im Finden eigener Normen und in der Einhaltung sozial verträglicher Verhaltensweisen. Der Träger / die Einrichtung garantiert dem Kind / Jugendlichen die notwendige Privatsphäre. Das Zusammenleben mit Tieren kann im Sinne einer tiergestützten Therapie für das Kind oder den Jugendlichen sehr wichtig sein. Die Haltung von Tieren ist aber nur mit Zustimmung der Einrichtung möglich. Bei Kleinvögeln, Zierfischen oder anderen Kleintieren kann die Zustimmung erteilt werden, wenn die artgerechte Haltung und Versorgung der Tiere auch bei Abwesenheit des Kindes / des Jugendlichen gesichert sind. Tierhaltung bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Mitbewohner/innen, des unmittelbaren Wohnumfeldes und richtet sich nach den Bestimmungen des Hygieneplanes. 6 DIE PFLICHTEN DES TRÄGERS / DER EINRICHTUNG GEGENÜBER DEN PERSONENSORGEBERECHTIGTEN Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht des Trägers / der Einrichtung beginnt mit der Übergabe des Kindes / Jugendlichen an das Personal der Einrichtung und endet mit der Übergabe an die abholberechtigten Personen / den abholberechtigten Fahrdienst. Der Träger / die Einrichtung informiert die Personensorgeberechtigten bei Gefährdung des Kindeswohls, wie zum Beispiel bei Krankheit, durch Unfall bei Verletzungen des Kindes/Jugendlichen, durch andere Personen, bei Krisen, bei stark abweichendem Verhalten, über besondere Situationen / Herausforderungen / Entscheidungen. Bei der Option der Rückkehr des Kindes / Jugendlichen in die Familie bemüht sich der Träger / die Einrichtung in besonderer Weise, die Eltern hinsichtlich dieser Herausforderung zu unterstützen und sie darauf vorzubereiten. 7 LEISTUNGEN DES TRÄGERS / DER EINRICHTUNG Die Leistungen orientieren sich an der individuellen Lebenssituation und dem jeweiligen Bedarf des Kindes/des Jugendlichen sowie der Konzeption der Einrichtung. Ziel ist es, das Kind / den Jugendlichen entsprechend seinem Lebensalter und seinen individuellen Bedürfnissen in seiner Entwicklung zu begleiten und zu fördern, um ihm / ihn ein möglichst 8

9 selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Leistungen des Trägers / der Einrichtung sind: Die Kinder und Jugendlichen erhalten Förderung bei der Entwicklung von: Wahrnehmung, Einordnung, Bewertung von Reizen und adäquater Reaktion Persönlichkeit, Selbsteinschätzung, eigenen Wertmaßstäben und Handlungsmustern Pflege / Selbstpflege (Körperpflege, Hygiene, Ernährung, Toilette, Mobilität, Hauswirtschaftliche Versorgung, Schlaf-/Wachrhythmus...) Krankenpflege/Krankenselbstpflege Beschäftigung / Lebensführung (Selbstbewegung, Bewegungskoordination, Bewegungsentfaltung, Orientierung, Betätigung, Gewohnheit, Gestaltung, Ausdruck und Konzentration, Vorstellung und Konzentration, Mitteilung, Soziale Beziehungen, Entfaltung der Lebensbereiche, Entwicklung und Erhalt von Freundschaften, Umgang mit Geld) Beratung / Behandlung / Therapie Möglichkeiten der Freizeitgestaltung Der Träger / die Einrichtung bietet regelmäßig Freizeitangebote, kulturelle Veranstaltungen und Urlaube an. Die Kinder und Jugendlichen werden an der Programmgestaltung beteiligt. Ihr Wunsch und die finanziellen Möglichkeiten sind die Grundlage für die Gestaltung der einzelnen Maßnahmen der Wohngruppe. Die Bereitstellung von Unterkunft Der Träger / die Einrichtung stellt dem Kind / Jugendlichen im Haus... ein individuell gestaltbares Bewohnerzimmer zur Verfügung. Es / er wird bei der Ausgestaltung des Zimmers weitestgehend einbezogen. Das Zimmer befindet sich in der Wohngruppe...und hat die Nr...., eine Fläche von. qm, als Einbettzimmer Zweibettzimmer Das Kind / der Jugendliche kann im Einvernehmen mit der Einrichtung eigenes Mobiliar mitbringen. Die Eltern machen davon Gebrauch Die Eltern machen davon keinen Gebrauch Der Träger / die Einrichtung hält für die Bewohner Gemeinschaftsräume zur Begegnung und Teilnahme am Gemeinschaftsleben vor. Die Versorgung mit Heizung, Strom sowie Kalt- und Warmwasser erfolgt durch den Träger / die Einrichtung wie auch die Wartung und Instandhaltung der Wohnräume, einschließlich der Gemeinschafts- und Funktionsräume, der technischen Anlagen, der hauseigenen Einrichtungsgegenstände sowie der Außenanlagen. Die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen umfasst neben den erforderlichen Gebäuden und Grundstücken auch die betriebsnotwendige Ausstattung. Die Reinigung der Gemeinschafts- und Funktionsräume wird durch den Träger / die Einrichtung, unter Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen entsprechend des pädagogischen Konzeptes, unter Beachtung von Lebensalter und Behinderung durchgeführt (in der Regel täglich oder bei Bedarf). Die Reinigung der Bewohnerzimmer erfolgt auf Grund des pädagogischen Konzeptes in der Regel durch / unter Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen, auch hier unter Beachtung von Lebensalter und Ausprägung des Hilfebedarfs. Die vorgeschriebene Überprüfung der privaten Elektrogeräte wird von dem Träger / der Einrichtung übernommen und vom Träger bezahlt von den Personensorgeberechtigten bezahlt 9

10 Die Übergabe von Schlüsseln Folgende Schlüssel werden übergeben: Die Anfertigung weiterer Schlüssel darf nur der Träger / die Einrichtung veranlassen. Der Verlust von Schlüsseln ist umgehend der Wohnstättenleitung zu melden. Alle Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Schlüssel vollzählig an die Wohnstättenleitung zurückzugeben. Im Wäschedienst der Einrichtung sind enthalten: Die Pflege der Wäsche. Sie erfolgt auf Grund des pädagogischen Konzeptes in der Regel durch / unter Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen. Das Waschen von Bettwäsche und Handtüchern, Badetüchern und Waschlappen. Das Waschen der persönlichen Kleidungsstücke, soweit diese waschmaschinengeeignet sind. Notwendige Näh-, Flick- und Bügelarbeiten im kleineren Umfang. Auf der Grundlage unseres pädagogischen Konzeptes ist es erwünscht, dass die Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung persönliche Wäsche (Bettwäsche, Handtücher, Badetücher und Waschlappen) benutzen. Bei Bedarf stellt der Träger / die Einrichtung dem Kind / dem Jugendlichen die erforderliche Bettwäsche, Handtücher, Badetücher und Waschlappen zur Verfügung. Die Eltern machen davon Gebrauch Die Eltern machen davon keinen Gebrauch Die Privatwäsche des Kindes / des Jugendlichen muss gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung der Wäsche wird von dem Träger / der Einrichtung nicht übernommen, kann jedoch auf Kosten der Personensorgeberechtigten vermittelt werden. Die Eltern wünschen die Vermittlung Die Eltern wünschen keine Vermittlung Die chemische Reinigung der persönlichen Wäsche sowie Näh- und Flickarbeiten im großen Umfang werden von dem Träger / der Einrichtung nicht übernommen, können jedoch auf Kosten der Personensorgeberechtigten vermittelt werden. Die Eltern wünschen die Vermittlung Die Eltern wünschen keine Vermittlung Verpflegung und ihre Zubereitung Der Träger / die Einrichtung bietet dem Kind / dem Jugendlichen Mahlzeiten an, die dem allgemeinen Stand ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechen. Wünsche und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Kinder und Jugendlichen werden in die Planung, den Einkauf und die Zubereitung im Rahmen der Förderung ihrer Alltagskompetenzen mit einbezogen. Die Verpflegung hat folgenden Umfang: Frühstück Mittagessen Zwischenmahlzeit Abendessen Getränkeversorgung (Mineralwasser, Tee, Kaffee) Bei Krankheit wird auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes / des Jugendlichen Rücksicht genommen und seiner Fähigkeiten und Gewohnheiten Rechnung getragen. Schonkost und Diäternährung werden nach ärztlicher Verordnung bereit gestellt. Die Verabreichung von Arzneimitteln und Medikamenten erfolgt grundsätzlich nur auf ärztliche oder homöopathische Anweisung. 10

11 Der Träger / die Einrichtung hat mit folgender Apotheke einen Vertrag abgeschlossen: Der Personensorgeberechtigte stimmt der Versorgung durch o.g. Apotheke zu. Der Personensorgeberechtigte stimmt der Versorgung durch o.g. Apotheke nicht zu. 7 DIE HAUSORDNUNG DER EINRICHTUNG Die Hausordnung der Einrichtung ist Bestandteil dieses Vertrages (kann als Anlage beigefügt werden). 8 BERATUNGS- UND BESCHWERDERECHT Die Personensorgeberechtigten haben das Recht hinsichtlich auftretender Mängel bzw. bei Gefährdung des Kindeswohls Beratung zu suchen bzw. Beschwerde zu erheben. Grundlage dafür sind entsprechende gesetzliche Regelungen wie das SGB VIII, SGB IX, SGB XII sowie dieser Vertrag. Als erste Ansprechpartner dienen: der jeweilige Bezugsbetreuer / Bezugsbetreuerin in der Wohngruppe, die Einrichtungsleitung sowie Trägervertreter. Sollte der Träger / die Einrichtung nicht in der Lage sein, auftretende Mängel und Gefährdungen abzubauen sind Instanzen außerhalb der Trägerhoheit wie der zuständige Sozialhilfeträger das Landesjugendamt die entsprechenden Partner. 9 KINDERSCHUTZ Bei Entdeckung einer Gefährdung des Kindeswohls handelt der Träger / die Einrichtung nach einem festgelegten Handlungs- und Informationsplan. Zur Abwendung einer akuten Gefahr wird die Hilfeleistung sofort eingeleitet und entsprechend verfolgt. Außerdem verfügt der Träger / die Einrichtung über ein internes Verfahren zur Risikoeinschätzung in Anlehnung an 8a SGB VIII mit entsprechenden Optionen zur Gefahrenabwehr. Bei Gefährdung des Kindeswohls sind in Kenntnis zu setzen: die Heimaufsicht / Heimberatung des Landesjugendamtes, der zuständige Sozialhilfeträger, die Personensorgeberechtigten und sollte die Kindeswohlgefährdung nicht anders abwendbar sein, das Jugendamt am Wohnort der Personensorgeberechtigten (Adressen sind als Anlage beigefügt). 10 HAFTUNG Der Träger / die Einrichtung haftet für die verkehrssichere Beschaffenheit aller Einrichtungen der Wohnstätte sowie für die ordnungsgemäße Erfüllung aus dem Vertrag. 11

12 11 DATENSCHUTZ Der Träger / die Einrichtung verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang mit den personenbezogenen Daten des zu betreuenden Kindes / Jugendlichen. Den Sorgeberechtigten ist bekannt, dass ihre personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden soweit sie dem Träger / der Einrichtung bekannt gegeben wurden und zur Erfüllung des Auftrages der Eingliederungshilfe (SGB IX, SGB XII) und dieses Vertrages notwendig sind. Der Träger / die Einrichtung ist berechtigt, diese Daten unter Beachtung des geltenden Datenschutzrechts an die zuständigen Stellen und Behörden weiterzugeben, soweit es zur Erfüllung des Auftrages der Eingliederungshilfe (SGB IX, SGB XII) und dieses Vertrages notwendig ist. Bei allen darüber hinaus gehenden Anfragen bedarf es einer Schweigepflichtentbindung durch die Personensorgeberechtigten. Die Personensorgeberechtigten sind berechtigt, die über sie und ihre Familie gespeicherten Daten einzusehen. 12 VERSICHERUNG Für Personenschäden wird im Rahmen allgemeiner Bestimmungen gehaftet. Während des Aufenthaltes in der Wohnstätte / dem Wohnheim und dem im Zusammenhang mit dem Aufenthalt entstehenden Wegen oder für den Besuch von Veranstaltungen besteht für das Kind / den Jugendlichen Unfallversicherungsschutz wie auch Haftpflichtversicherungsschutz. Ausgenommen davon sind Delikte mit nachgewiesener Schuldeinsicht und Diebstähle. Den Personensorgeberechtigten wird empfohlen, auch eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 13 DAUER, KÜNDIGUNG UND BEENDIGUNG DES VERTRAGES Die Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des / der jungen Erwachsenen. Außerdem kann der Vertrag durch Auflösung oder Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Die Personensorgeberechtigten können diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung dieses Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Der Träger / die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung dieses Vertrages für einen Träger unzumutbare Härte bedeutet. 2. der Gesundheitszustand oder der Betreuungsbedarf des Kindes/Jugendlichen sich so verändert hat, dass eine sachgerechte Betreuung in dieser Einrichtung nicht mehr möglich ist. 3. die Personensorgeberechtigten die vertraglichen Pflichten schuldhaft grob verletzen, dass dem Träger / der Einrichtung die Fortsetzung dieses Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Bei Vorliegen der Gründe nach 2. und 3. kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. 12

13 Im Übrigen ist die Kündigung für die Personensorgeberechtigten bzw. bei Vorliegen des Grundes nach 1. für die Einrichtung / den Träger, spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig. Vereinbarte Zuzahlungen kann der Personensorgeberechtigte jederzeit kündigen. 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Unwirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform...., den... Personensorgeberechtigte Person Personensorgeberechtigte Person Stempel/Unterschrift des Trägers der Einrichtung 13

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