SCHRIFTVERGLEICHENDES GUTACHTEN GR. 2/13

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1 SCHRIFTVERGLEICHENDES GUTACHTEN GR. 2/13 AUFTRAGGEBER: LANSKY, GANZGER + PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH BETRIFFT: STA WIEN, 321 ST 6/08W (STRAFSACHE RAKHAT ALIYEV U.A.) 13. DEZEMBER 2013 UNIVERSITÄTSPROFESSOR DR. CHRISTIAN GRAFL allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger fü r Kriminologie, Urkundenuntersuchung und Schriftwesen Institut fü r Straf recht und Kriminologie Schenkenstraße Wien Österreich Tel: (+43) /34622 Fax: (+43) / christian.grafl@ univie.ac.at

2 Lansky, Ganzger + Partner Gr. 2/13, Seite 2 1 Auftrag Methodische Grundlagen Die fraglichen Unterschriften Das Gutachten Gideon Epstein Gesamtbewertung

3 Lansky, Ganzger + Partner Gr. 2/13, Seite 3 1 A U FTRA G Im Auftrag von LANSKY, GANZGER + partner Rechtsanwälte GmbH sollen die Strafsache der StA Wien 321 St 6/08w betreffend die beiden unter 3 beschriebenen fraglichen Unterschriften auf ihre Echtheit und das Gutachten des Sachverständigen Gideon Epstein vom auf inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit geprüft werden. 2 M ETH O D ISC H E G RU N D LAG EN Damit eine aussagekräftige schriftvergleichende Begutachtung zum Zweck der Urheberidentifizierung durchgeführt werden kann, ist grundsätzlich die Verwendung von Originalschriftstücken notwendig. Nur wenn dem Sachverständigen für die Dauer der Begutachtung Originale zur Verfügung stehen, lassen sich eine vollständige und fehlerfreie Strichanalyse sowie alle dem Standard der wissenschaftlichen Schriftvergleichung entsprechenden und im konkreten Fall notwendigen physikalisch-technischen Untersuchungen durchführen.1 Bereits die ganzheitliche Betrachtung der Schriftzüge mit freiem Auge sowie die Untersuchung einzelner Schriftdetails unter dem Stereomikroskop bei unterschiedlichen Vergrößerungen und Lichtverhältnissen (im Auflicht bei verschiedenen Einfallswinkeln oder im durchscheinenden Licht) ist nur bei Originalen zielführend und erfolgversprechend. Lumineszenz- und Reflexionsverhalten der (ursprünglichen) Schriftträger und Schreibmittel können naturgemäß ebenfalls nur an den Originalschriftstücken geprüft werden. Auch eventuelle Vorzeichnungsspuren oder Rasuren bzw. Prägespuren, die sich möglicherweise auf den Originalen befinden (befunden haben), sind auf Kopien in der Regel nicht mehr erkennbar, jedenfalls nicht mehr lesbar zu machen. Die Prüfung der Originale auf für das Auge nicht wahrnehmbare Prägespuren (uneingefärbte Druckrillen) erfolgt dabei in der Regel mit Hilfe 1 Vergleiche dazu den grundlegenden Überblick bei Pfefferli, P.W.: Physikalisch-technische Methoden der forensischen Schriftuntersuchung. In: Conrad/Stier (Hrsg.): Grundlagen, Methoden und Ergebnisse der forensischen Schriftuntersuchung, Lübeck 1989, 117, sowie die Ausführungen von Bekedorf/Hecker: Grundlagen und Probleme der Begutachtung von Nicht-Originalen. In: Conrad/Stier a.a.o., 247. Zusammenfassend zu diesem Thema auch Richtlinie 4.0 der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung e.v. (GFS), die unter de.html abgerufen werden kann.

4 Lansky, Ganzger + Partner Gr. 2/13, Seite 4 eines auf elektrostatischer Basis arbeitenden Oberflächenprüfgerätes, beispielsweise des sogenannten ESDA (Electrostatic Detection Apparatus).2 Zudem ist bei Kopien in der Regel nicht auszuschließen, daß sie das Produkt einer Urkundenmanipulation (z.b. einer Fotomontage" i.w.s.) sind. Eine fragliche Unterschrift könnte so beispielsweise zwar tatsächlich die Kopie einer echten" Unterschriftsleistung sein, die aber niemals auf dem nunmehr in Kopie vorliegenden Schriftstück geleistet, sondern von anderer Quelle auf das zu fälschende Schriftstück transferiert wurde. Bei den oben genannten, zum Standardrepertoire einer schriftvergleichenden Begutachtung von Originalurkunden gehörenden physikalisch-technischen Untersuchungen ( PTU")3 handelt es sich um zerstörungsfreie Verfahren, die keine Beschädigung oder auch nur partielle Vernichtung der Urkunden hervorrufen und deshalb eine jederzeitige Wiederholung der Untersuchungen sowie Nachprüfung der Analyseergebnisse durch andere Sachverständige erlauben. Eine Urheberidentifizierung hat nach den Regeln der wissenschaftlich fundierten Schriftvergleichung zu erfolgen: Sowohl die Schriftmerkmale der fraglichen Handschrift als auch jene von Vergleichsschriften werden - jeweils unabhängig voneinander - erhoben und die erkennbaren Ausprägungen festgehalten.4 Diese werden anschließend verglichen und Unterschiede bzw. Übereinstimmungen festgestellt. Entscheidend für die abschließenden Schlußfolgerungen ist schließlich über eine singuläre Bewertung der Aussagekraft jeder einzelnen Abweichung bzw. Gemeinsamkeit hinaus vor allem eine Beurteilung des festgestellten Merkmalskomplexes insgesamt, da nicht allen Merkmalsausprägungen gleiches Gewicht beizumessen ist. So ist beispielsweise die übereinstimmende allgemeine Variabi Vergleiche zu diesem Themenkreis die Ausführungen von Michel, L.: Möglichkeiten und Probleme der Sicherung latenter Druckspuren auf Schnftträgern, Archiv für Kriminologie 196 (1995), Zusammenfassend dazu Richtlinie 1.01 der Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung e.v. (GFS), die unter de.html abgerufen werden kann. 4 Vergleiche zur Methode der Merkmalserfassung Michel, L.: Gerichtliche Schriftvergleichung. Eine Einführung in Grundlagen, Methoden und Praxis, Berlin 1982, 78 sowie bei Hecker, M:. Forensische Handschriftenuntersuchung. Eine systematische Darstellung von Forschung, Begutachtung und Beweiswert, Heidelberg 1993, 281 (295).

5 Lansky, Ganzger + Partner Gr. 2/13, Seite 5 lität eines Merkmals (etwa eine durchgehend rechtsschräge Schriftlage oder ansteigende Zeilenführung) weniger wertstark als Gemeinsamkeiten in der systematischen Variabilität (beispielsweise eine im Laufe längerer Wörter kontinuierlich zunehmend rechtsschräge Schriftlage oder Art und Weise der ansteigenden Zeilenführung). Einfache oder in vielen Handschriften vorkommende Bewegungsabläufe bzw. Formen (z.b. eine aus Auf- und Abwärtsbewegungen bestehende Paraphe oder eine schulmäßige unverbundene Blockschrift) sind weniger beweiskräftig als komplexe (z.b. mit vielen Richtungswechseln versehene oder sehr verbundene) und seltene Schreibkomponenten. Das zusammenfassende Ergebnis dieser nicht rein numerischen, auch auf Erfahrung beruhenden und damit notwendigerweise subjektive Elemente beinhaltenden Bewertung wird von mir entweder als meines Erachtens keinen vernünftigen Zweifel offenlassende ( eindeutige'^) oder im Wahrscheinlichkeitsbereich (mit den Abstufungen wahrscheinlich", hoch wahrscheinlich" und sehr hoch wahrscheinlich") liegende Aussage über die Urheberidentität bzw. Nichtidentität der untersuchten Handschriften formuliert. Wenn die Begutachtung meines Erachtens hingegen nicht einmal als substantielles (einfaches) Wahrscheinlichkeitsergebnis ausgedrückt werden kann, wird die Fragestellung bei einer dafür noch ausreichenden Urteilsgrundlage mit einer Tendenzaussage ( spricht für/gegen Urheberschaft" oder nicht/möglich") beantwortet. Sollte auch keine Tendenzaussage mehr vertretbar sein, muß das Ergebnis der Begutachtung als nicht entscheidbar" bezeichnet und damit offen gelassen werden.6 s Dieser Grad an Überzeugung wird von den meisten Fachkolleginnen und Fachkollegen als mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" formuliert. 6 Vergleiche zur Systematik und Problematik von Wahrscheinlichkeitsaussagen bei Schriftgutachten Conrad, W.: Wahrscheinlichkeitsaussagen in Schriftsachverständigengutachten: In: Conrad/Stier (FN 1), 213. Zur praktischen Handhabung von Wahrscheinlichkeitsaussagen in Deutschland siehe Karpa, A.: Umfrage zur Wahrscheinlichkeitsskala - Darstellung der Ergebnisse, Mannheimer Hefte für Schriftvergleichung 25 (1999),

6 Lansky, Ganzger + Partner Gr. 2/13, Seite 6 3 D IE FR A G LIC H EN U N TER SC H R IFTEN Fraglich sind die Unterschriften auf der letzten Seite eines 16seitigen maschinschriftlichen Schreibens vom 15. März 2010 und auf der letzten Seite eines zweiseitigen maschinschriftlichen Schreibens vom 16. November Beide Schreiben sollen von Herrn Daulbayev stammen, wobei ich weder die (zyrillische) Schrift noch die (russische) Sprache beherrsche und deshalb zu den Inhalten der Schriftstücke keine eigene Aussage machen kann. Das Schreiben vom 15. März 2010 trägt neben dem Datum auf der ersten Seite links oben die No 275/c und rechts oben die eingerahmte maschinschriftliche Bezeichnung Q l". Das Schreiben vom 16. November 2007 trägt auf der ersten Seite links oben neben dem Datum die No 281/c und rechts oben die eingerahmte maschinschriftliche Bezeichnung C-175". Auf meinem Exemplar befindet sich darüber noch die handschriftliche Bezeichnung Q2". Beide Urkunden mit den fraglichen Unterschriften wurden mir von der Kanzlei Lansky als Kopien zur Verfügung gestellt. Zur eindeutigen Identifizierung des von mir untersuchten Materials habe ich von jedem Dokument eine weitere Farbkopie hergestellt und im Anhang diesem Gutachten angeschlossen. Die fragliche Unterschrift Q l befindet sich auf der letzten Seite (Seite 16) des Schreibens vom im rechten unteren Bereich links von einer Namensbezeichnung, die offenbar für A. Daulbayev steht. Eine Analyse des Striches und der Bewegungsführung der nur in Kopie vorliegenden fraglichen Unterschrift ist nicht möglich. Es kann lediglich die Form betrachtet werden. Diese Einschränkung in der Analysierbarkeit gilt auch für die nur in Kopie vorliegende fragliche Unterschrift Q2, die sich auf der zweiten Seite des Schreibens vom etwa in der Mitte rechts von einer Namensbezeichnung befindet, die wiederum offenbar für Herrn Daulbayev steht. Beide fragliche Unterschriften sind - jedenfalls für mich - nicht lesbar" und können keinen mir bekannten Buchstabenformen zugeordnet werden. Die nachfolgenden beiden Abbildungen der beiden fraglichen Unterschriften wurden mit dem Urkundenprüfgerät VSC2000/HR im Auflicht angefertigt:

7 Lansky, Ganzger + Partner Gr. 2/13, Seite 7 Abbildung A: Fragliche Unterschrift Q l, Schreiben vom Abbildung B: Fragliche Unterschrift Q2, Schreiben vom Bereits ein erster Blick auf die beiden fraglichen Unterschriften mit freiem Auge läßt aber eine sehr hohe Ähnlichkeit des Schriftbildes erkennen, die nicht nur die horizontale und vertikale Ausdehnung betrifft, sondern auch alle Details der Formgebung und Bewegungsführung umfaßt. Ich habe deshalb die beiden fraglichen Unterschriften Q l und Q2 mit Hilfe des Urkundenprüfgerätes VSC2000/HR überlagert. Die nachfolgende Abbildung zeigt das Ergebnis dieser Überlagerung:

8 Lansky, Ganzger + Partner Gr. 2/13, Seite 8 \ Abbildung C: Überlagerung der fraglichen Unterschriften Q l und Q2 Q2 ist in dieser Abbildung als weißer Strichzug wiedergegeben, Q l wurde als dunkler Strichzug darübergelegt. Abbildung С ist unschwer zu entnehmen, daß die beiden Unterschriften - innerhalb der Bandbreite kopiertechnischer Verzerrungen - praktisch deckungsgleiche Bewegungsabläufe zeigen. Angesichts der Komplexität der Bewegungen ist eine zufällige Kongruenz auszuschließen. Die mir bekannten Vergleichsunterschriften von Herrn Daulbayev (ersichtlich im Gutachten von Herrn Sachverständigen Epstein) zeigen auch eine natürliche Variationsbreite ohne vollständige Deckungsgleichheiten. Die vollständige Deckungsgleichheit zweier Schriftzüge ist bereits für sich allein ein starkes Indiz für eine Fälschung.7 Wenn darüber hinaus wie im vorliegenden Fall die Deckungsgleichheit auf komplexe und umfangreichere Schriftleistungen zutrifft, ist eine zufällige Übereinstimmung auszuschließen. Es läßt sich im Gegenteil feststellen, daß eine der beiden fraglichen Unterschriften eine Kopie der anderen sein muß oder beide Unterschriften Kopien einer dritten Originalunterschrift sein müssen. Als angeblich unstrittig echte Vergleichsunterschrift von Herrn A. Daulbayev wurde mir ein Schreiben vom in Kopie vorgelegt, das rechts oben die Bezeichnung K l" trägt. Ich habe von diesem Dokument eine weitere Kopie hergestellt und diesem Gutachten angeschlossen. Dieses Schreiben soll nach den mir gegebenen Auskünften auch als Originalschreiben (mit Originalunterschrift) 7 Vergleiche dazu Michel (FN 4), 130ff.

9 Lansky, Ganzger + Partner Gr. 2/13, Seite 9 existieren. Die nachfolgende Abbildung hält die Unterschrift auf der mir zur Verfügung stehenden Kopie von K l fest: Abbildung D: Vergleichsunterschrift K l auf Schreiben vom Ein Vergleich dieser Unterschrift mit den beiden fraglichen Unterschriften Q l und Q2 läßt ebenfalls mit freiem Auge bereits eine sehr hohe Ähnlichkeit des Schriftbildes in allen Details erkennen. Ich habe deshalb die beiden fraglichen Unterschriften Q l und Q2 einzeln mit Hilfe des Urkundenprüfgerätes VSC2000/HR mit der Vergleichsunterschrift K l überlagert. Die nachfolgenden Abbildungen illustrieren das Ergebnis: Abbildung E: Überlagerung der fraglichen Unterschrift Q l und der Vergleichsunterschrift Kl

10 Lansky, Ganzger + Partner Gr. 2/13, Seite 10 Abbildung F: Überlagerung der fraglichen Unterschrift Q2 und der Vergleichsunterschrift Kl In beiden Abbildungen ist K l als weißer Strichzug wiedergegeben, die fraglichen Unterschriften Q l und Q2 wurden jeweils als dunkler Strichzug darübergelegt. Beide Abbildungen (E und F) geben wiederum deckungsgleiche Gesamtbewegungsabläufe wieder, die lediglich in der Breite und Höhe kopiertechnisch bedingte Verzerrungen zeigen. Angesichts der bereits oben genannten Komplexität der Unterschriften scheidet eine zufällige Deckungsgleichheit aus. Unter der mir genannten Voraussetzung, daß die Unterschrift K l unstrittig von Herrn Daulbayev stammt und auch im Original existiert, kann somit festgehalten werden, daß die beiden fraglichen Unterschriften Q l und Q2 keine echten Unterschriften von Herrn Daulbayev auf diesen beiden Schriftstücken sein können, sondern eine Reproduktion der Unterschrift K l darstellen. Es handelt sich deshalb bei den beiden maschinschriftlichen Schreiben vom 15. März 2010 und 16. November 2007 um Fälschungen. 4 DAS G U TA CH TEN G ID EON EPSTEIN Auftragsgemäß soll ich das schriftliche Gutachten des Herrn Sachverständigen Gideon Epstein vom auf inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit überprüfen. Es liegen mir sowohl die englische Originalfassung ( Forensic Handwriting Examination Report. Claimant Ruby Roz Agricol LLP vs. Respondent The Republic of Kazakhstan" als auch eine beglaubigte Übersetzung von Mag. Christa Baumgartner vom ins Deutsche vor. Herr Epstein hatte den Auftrag, die Echtheit der beiden fraglichen, angeblich von Herrn Daulbayev stammenden Unterschriften Q l und Q2 zu prüfen. Beide Schriftstücke mit den fraglichen Unterschriften standen ihm nur in Kopie zur Verfügung. Daneben verfügte der Herr Sachverständige für seine Begutachtung über

11 Lansky, Ganzger + Partner Gr. 2/13, Seite 11 vier Vergleichsunterschriften von Herrn Daulbayev (K l bis K4), die ihm ebenfalls nur in Kopie Vorlagen (Abschnitt III. seines Gutachtens). Als Ergebnis seiner Befundung hält Herr Epstein in Abschnitt VII. fest: The two signatures on Exhibits Q l and Q2 have been digitally cut and pasted onto those documents from the K l document, the letter dated March 13, 2006." Seine Schlußfolgerung in VIII. lautet: It can be stated, without any reservations, that Colonel A. Daulbayev did not sign his name to Exhibit Q l and Exhibit Q2." Wie in meinem Gutachten unter 3 ausgeführt, stimme ich mit den Schlußfolgerungen des Herrn Sachverständigen Gideon Epstein vollständig überein. Herr Epstein hält in den Abschnitten V. und VI. auch zutreffend die Voraussetzungen und Grundprinzipien der Forensischen Handschriftvergleichung fest. Für den konkreten Fall stellt er passend die beiden Grundsätze No two people write alike" sowie No one person can produce a signature or writing in exactly the same way" in den Vordergrund. Sein Gutachten ist in sich schlüssig und seine Ergebnisse sind nachvollziehbar hergeleitet. Zusammenfassend ergibt sich die nachstehende 5 G ESAM TBEW ER TU N G 5.1 Die Gegenüberstellung der unter 0 im Detail beschriebenen fraglichen Unterschriften auf der letzten Seite eines 16seitigen maschinschriftlichen Schreibens vom 15. März 2010 (Q l) und auf der letzten Seite eines zweiseitigen maschinschriftlichen Schreibens vom 16. November 2007 (Q2) ergibt, daß beide fragliche Unterschriften innerhalb eines durch kopiertechnische Verzerrungen bestehenden Rahmens deckungsgleich sind. Angesichts der Komplexität der Schriftleistungen ist auszuschließen, daß es sich dabei um eine zufällige Kongruenz handelt. Beide fragliche Unterschriften sind - wiederum abgesehen von reproduktionsbedingten Verzerrungen - deckungsgleich mit der als Vergleichsunterschrift vorgelegten Unterfertigung von Herrn Daulbayev auf dem Schreiben K l vom Unter der Voraussetzung, daß die Unterschrift K l unstrittig von Herrn Daulbayev stammt und auch im Original existiert, steht damit fest, daß die beiden fraglichen Unterschriften Q l und Q2 keine echten Unterschriften von Herrn Daulbayev auf diesen beiden Schriftstücken sind, sondern eine

12 Lansky, Ganzger + Partner Gr. 2/13, Seite 12 Reproduktion der Unterschrift K l darstellen. Es handelt sich bei den beiden maschinschriftlichen Schreiben vom 15. März 2010 (Q l) und 16. November 2007 (Q2) um Fälschungen, die durch technisches Einfügen einer echten Unterschrift von Herrn Daulbayev auf K l hergestellt wurden. 5.3 Das unter 4 angeführte Gutachten des Herrn Sachverständigen Gideon Epstein vom ist inhaltlich richtig, schlüssig und nachvollziehbar. 13. Dezember 2013

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