Friedmar Fischer / Werner Siepe Zusammenfassung als E-Book : Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften - Analyse und Kritik

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1 Friedmar Fischer / Werner Siepe Zusammenfassung als E-Book : Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften - Analyse und Kritik / Pressemitteilungen der Tarifparteien und der VBL GEW vom dbb tarifunion vom Verdi vom DPolG vom GdP vom VKA vom KAV vom VBL von Juni Beispielberechnungen der dbb tarifunion vom Beispielberechnungen Verdi vom Information Verdi vom Verdi vom Glossen In 5 einfachen Schritten zur neuen Startgutschrift vom In 7 einfachen Schritten zur neuen Startgutschrift vom Rechenservice: Zuschlagsformeln und Berechnungsbeispiele Rechen-Service zur Zuschlagsberechnung vom Zuschlagsberechnung Musterbeispiele vom Zuschlagsberechnung Weitere Musterbeispiele vom Zuschlagsberechnung in besonders komplizierten Einzelfällen vom Zuschlagsberechnung für Höherverdiener vom Kombi HdB Zuschlagsrechner bei Startgutschriften vom Fallen und Glücksfälle der Neuregelung 3.8 Tarnen, Tricksen, Täuschen: Gewerkschaften rechnen falsch vom Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

2 4 Neuregelung vom in der Kritik Neuregelung Analyse und Auswertung vom Würdigung der Tarifeinigung 2011 vom Mehrkosten für VBL durch Neuregelung vom Gewinner und Verlierer der Neuregelung vom Verluste bis zu 50 Prozent vom Gewinne bis zu 34 Prozent vom Gewinner und Verlierer vom Baustelle 5: Startgutschriften eine unendliche Geschichte vom Baustelle 6: Systematische Fehler vom Gutachten zur Neuregelung Kurzfassung vom Steuerklassen-Problematik vom Fallenstellerparagraf zum Ersten: 18 Abs. 1 BetrAVG vom Fallenstellerpargraf zum Zweiten: 33 Abs. 1a ATV vom Punkterente statt Startgutschrift? vom Modifiziertes Pauschalmodell als Alternative vom Entscheidungsträger Entscheidungsträger 1: Der lange Arm der VBL vom Entscheidungsträger 2: AKA und VKA vom Entscheidungsträger 3: TdL als Schaltzentrale vom Entscheidungsträger 4: BMI und BMF die Macht in Berlin vom Entscheidungsträger 5: Gewerkschaften in der Defensive vom Entscheidungsfalle vom Entscheidungsträger Hauptakteure oder Fallensteller vom Die Tarifparteien im Sog der Problemverschiebung vom TdL: Vergleichsmodell mit willkürlichem Abzug wird Wirklichkeit vom Nachlese Nachlese 1: Das BGH-Urteil vom (vom ) 6.2 Nachlese 2: Kommentatoren zum BGH-Urteil vom Nachlese 3: Tarifeinigung 2011 vom Nachlese 4: Die mehr als 8 Mio. Betroffenen vom C est la vie Nachbemerkungen vom C est la vie Eine unglaubliche, aber wahre Rentengeschichte vom Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

3 7 Ergänzungen nach dem Abs. 1 und 1a ATV: Von der Tarifautonomie zur Tarifwillkür? Verdi im Abseits oder: Fehlschüsse am laufenden Band Flugblatt vonverdi nach der BTK vom : Zusatzversorgung- Verbesserungen bei der betrieblichen Altersversorgung Verdi im Schlepptau von TdL und VBL Fazit: In der Zeit vom bis Veröffentlichung von 12 Pressemitteilungen ( Fremdquellen ), siehe die Abschnitte 1.1. bis eigene Beiträge (2 Glossen + 8 Berechnungen + 15 Kritiken + 9 Entscheidungsträger + 9 Nachlesen) Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

4 1 Pressemitteilungen der Tarifparteien und der VBL 1.1 GEW vom dbb tarifunion vom Verdi vom DPolG vom GdP vom VKA vom KAV vom VBL von Juni Beispielberechnungen der dbb tarifunion vom Beispielberechnungen Verdi vom Information Verdi vom Verdi vom Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

5 Zusatzversorgung: Verhandlungen abgeschlossen html Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom von :10 KiTa Schule Jugendhilfe Berufsbildung Wissenschaft Weiterbildung / News Zusatzversorgung: Verhandlungen abgeschlossen / GEW - Die Bildungsgewerkschaft / Tarif / TV-L / VBL / Zusatzversorgung Verhandlungen abgeschlossen Mit Verbesserungen bei den Startgutschriften, beim Mutterschutz und der Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften endeten die Verhandlungen über die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Die Gespräche waren nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2007 nötig geworden, der die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge verworfen hatte. Arbeitgeber tragen die Kosten Positiv zu vermerken ist, dass die Arbeitgeber sich anders als noch zu Beginn der Verhandlungen bereit erklärt haben, die finanziellen Mehrbelastungen aus dem BGH-Urteil alleine zu tragen. Zu Beginn der Verhandlungen hatten die Arbeitgeber noch gefordert, zugleich über steigende Lebenserwartung, sinkende Zinsen an den Kapitalmärkten und deren Auswirkungen auf die Rentenhöhe im Punktesystem zu verhandeln. Hierüber werden nun ab Herbst gesonderte Verhandlungen aufgenommen. In diesen werden die Gewerkschaften dann ihrerseits u.a. die Anhebung des Rentenalters thematisieren. Den Gewerkschaften war von Beginn an klar, dass nur in Bezug auf den vom BGH ausdrücklich verworfenen Berechnungsschritt (Steigerungssatz) Verbesserungen durchsetzbar sein werden. Die Systemumstellung als solche und die übrigen umstrittenen Berechnungsbestandteile der Vollversorgung (Nettoberechnung, Halbanrechnung u.a.) und der Startgutschrift (fehlende Dynamisierung, Näherungsverfahren) waren vom BGH akzeptiert worden. Hier waren die Arbeitgeber nicht zu Nachjustierungen bereit. Gemeinsames Ziel der Gewerkschaften und der Arbeitgeber war es, die VBL-Renten endlich rechtssicher zu machen. Das ist dringend nötig: Schon jetzt beziehen tausende Kolleginnen und Kollegen, die 2001 noch unter 55 Jahren waren, eine vorläufige Rente. Im nächsten Jahr erreichen die ersten von ihnen die Altersgrenze 65. Schon jetzt können mehrere zehntausend Versorgungsausgleichsfälle wegen der Unsicherheit über die Höhe der VBL- oder ZVK-Rente nicht abgeschlossen werden. Beide Verhandlungsseiten gehen davon aus, dass die Neuregelung den Anforderungen des BGH genügt. Zuschläge zur Startgutschrift Zuschläge zur Startgutschrift bekommen Versicherte, die relativ spät in den öffentlichen Dienst eingetreten sind und zum Zeitpunkt der Systemumstellung schon relativ alt, aber noch nicht rentennah waren. Darin drückt sich spiegelbildlich aus, dass dieser Personenkreis bei der Systemumstellung am meisten verloren hatte. Hierfür muss in jedem Einzelfall eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden. Die Betroffenen bekommen von der VBL oder ZVK mit der nächsten Jahresmeldung eine entsprechende Mitteilung. Kein Betroffener muss von sich aus tätig werden. Der BGH hatte gerügt, dass die 2001 errechnete sogenannte Vollversorgung nur mit über 44 Jahren Pflichtversicherung erreichbar gewesen wäre. Das benachteilige Menschen mit längerer Ausbildungsdauer (z.b. Akademiker) oder

6 Zusatzversorgung: Verhandlungen abgeschlossen html längeren Vordienstzeiten. Deswegen hatten sich die Tarifvertragsparteien bereits am 10. Mai 2011 grundsätzlich geeinigt, in einer Vergleichsberechnung ein Verfahren anzuwenden, welches für Betriebsrenten in der Privatwirtschaft angewendet wird ( 2 Betriebsrentengesetz). Dabei wird ab Beginn der Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber bis zum Rentenalter hochgerechnet. Scheidet jemand früher aus, so bekommt er die hochgerechnete Rente anteilig. Allerdings haben die Arbeitgeber sich strikt geweigert, in allen Fällen einen Zuschlag zu finanzieren, in denen die Vergleichsrechnung einen höheren Wert als die bisherige Startgutschrift ergibt. Sie sehen diese Auffassung durch das Urteil des BGH bestätigt, welches ausdrücklich betont, dass die Tarifvertragsparteien einen größeren Gestaltungsspielraum haben und sich bei der Reform des Betriebsrentensystems nicht an die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte halten müssen, die für Einzelarbeitgeber gilt. In der letzten Verhandlungsrunde ging es deshalb vor allem darum, welche Abweichung der Startgutschrift von der Vergleichsrechnung nach 2 Betriebsrentengesetz die Tarifvertragsparteien als akzeptabel erklären bzw. im Umkehrschluss: Ab welchem Abstand zwischen bisheriger Startgutschrift und Vergleichsrechnung soll ein Zuschlag gewährt werden? Einen vollen Ausgleich, das haben die Arbeitgeber klar gesagt, hätte es nur bei einer Erhöhung des Arbeitnehmeranteils an der VBL-Umlage von derzeit 1,41 Prozent gegeben. Am Ende stand die Einigung: Liegt der Anteil an der Vollversorgung, der sich aus der Vergleichsberechnung nach 2 Betriebsrentengesetz ergibt, um mehr als 7,5 Prozentpunkte über dem Anteil an der Vollversorgung, der der jetzigen Startgutschrift zu Grunde liegt, so gibt es einen Zuschlag zur Startgutschrift. Auch die Vollversorgung selbst wird etwas anders berechnet, weil 2 Betriebsrentengesetz berücksichtigt, welche Rente der/die Beschäftigte bis zum Rentenalter noch hätte erreichen können. Für alle, die (bei durchgehender Beschäftigung ab 2001) rechnerisch bis zum 65. Geburtstag auf wenigstens 32 Jahre öffentlicher Dienst kommen, ergibt sich aber der gleiche Wert wie nach der alten Rechnung. Beispielrechnung: Beginn Beschäftigung öffentlicher Dienst: (Alter 30) Umstellung auf Punktemodell: (Alter 50) d.h. 20 Jahre, bei Weiterbeschäftigung bis Alter 65: 35 Jahre öffentlicher Dienst bisherige Startgutschrift 2001: 2,25 % x 20 Jahre = 45 % der Voll-Leistung* Vergleichsrechnung nach 2 Betriebsrentengesetz: 20/35 = 57,14 % der Voll-Leistung* Zuschlag zur Startgutschrift: (57,14 % 45 % 7,5 %) = 4,64 % der Voll-Leistung* * Voll-Leistung = 91,75 % des pauschalierten Nettoeinkommens minus hochgerechnete gesetzliche Rente nach dem Näherungsverfahren Das war für die Gewerkschaftsseite ein bitterer Abschluss immerhin erklären wir damit, dass wir zustimmen, bei der Systemumstellung schlechtere Ergebnisse hinzunehmen, als sie ein Arbeitsgericht bei Einzelarbeitgebern dulden würde. Aber die Alternative wäre gewesen, alle Beschäftigten stärker zur Kasse zu bitten, um einer Viertel Million älterer KollegInnen eine höhere Startgutschrift zu verschaffen. Diese Lösung haben alle Mitglieder der Verhandlungskommission von ver.di, GEW und dbb abgelehnt. Mutterschutzzeiten besser bewertet Zeiten des Mutterschutzes werden künftig Beschäftigungszeiten gleichgestellt. Sie gelten als vollwertige Versicherungszeiten und werden bei Berechnung der Rentenhöhe behandelt, als hätte die Mutter während dieser Zeit im gleichen Umfang gearbeitet wie vor dem Mutterschutz. Damit werden sie Krankheitszeiten gleichgestellt. Die Verbesserungen sind u.a. Konsequenz eines vom GEW-Rechtsschutz erstrittenen höchstrichterlichen Urteils, welches die bisherige Behandlung von Mutterschutzzeiten als diskriminierend verwarf. Trotzdem hatten sich die kommunalen Arbeitgeber fast bis zum Schluss geweigert, den Tarifvertrag entsprechend anzupassen. Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom von :10

7 Zusatzversorgung: Verhandlungen abgeschlossen html Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom von :10 Da die VBL die nötigen Informationen für die Vergangenheit nicht hat, wird für zurückliegende Mutterschutzzeiten ein Antrag nötig sein. Dieser kann bis zum Rentenbeginn gestellt werden. Näheres wird in den Redaktionsverhandlungen geklärt. Die GEW wird ihre Mitglieder hierüber so schnell und umfassend wie möglich informieren. Lebenspartnerschaften gleichgestellt Ebenfalls Teil der Einigung ist die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften im Tarifvertrag über die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Lebenspartner eines verstorbenen Versicherten haben bei der Hinterbliebenenversorgung zukünftig die gleichen Rechte wie Witwen und Witwer. / zum Seitenanfang / Die GEW / Bildungsbereiche / Bildung & Politik / Arbeit & Recht / Tarif / Themenübersicht / Presse / Druckversion / Impressum.

8 Tarifabschluss zur Zusatzversorgung Rechtssicherheit für die Versicherten Zusatzversorgung 2011 / Nr. 2 Mai 2011 dbb aktuell Am 30. Mai 2011 hat die dbb tarifunion mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in den Tarifverhandlungen zum Thema Zusatzversorgung einen Abschluss erzielt. Im Mittelpunkt der Verhandlungen stand die rechtssichere Umsetzung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) bezüglich der Berechnung der so genannten Startgutschriften, also der Anwartschaften, die den Beschäftigten im Rahmen der Umstellung des Systems der Zusatzversorgung von der Gesamtversorgung auf das Punktemodell zum 31. Dezember 2001 gutgeschrieben wurden. Gewerkschaften und Arbeitgeber haben nun Verbesserungen bei den Startgutschriften rentenferner Beschäftigter mit langen Vorzeiten vereinbart und sich auf weitere Anpassungen in den Tarifverträgen zur Zusatzversorgung verständigt. Der lange Weg zur Einigung Mit Urteil vom November 2007 hatte der BGH die Tarifvertragsparteien aufgefordert, eine Neuregelung für die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge also für die Beschäftigten, die zum Umstellungsstichtag am 31. Dezember 2001 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten zu finden, da die bisherige Berechnungsweise für bestimmte Personengruppen nicht verfassungsgemäß sei. Das Gericht beanstandete, dass Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten die volle Anwartschaft nach 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) von vornherein nicht erreichen konnten. Dadurch wurden aus Sicht des BGH die Beschäftigten, die später in den Öffentlichen Dienst eingetreten sind, innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten unangemessen benachteiligt. Herausgeber: dbb tarifunion Friedrichstr. 169/ Berlin Verantwortlich: Frank Stöhr 1. Vorsitzender Durch weitere höchstrichterliche Urteile waren Arbeitgeber und Gewerkschaften darüber hinaus aufgefordert, die Benachteiligung von Frauen mit Mutterschutzzeiten sowie von Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung zu beenden. Im März 2009 waren die Tarifpartner daher zusammengekommen, um Möglichkeiten einer Einigung bezüglich der von den Gerichten beanstandeten Punkte auszuloten. Die Arbeitgeberseite wollte die Verhandlungen jedoch zum Anlass nehmen, die Grundlagen des Punktemodells und damit das Leistungsniveau der Zusatzversorgung in seiner derzeitigen Höhe in Frage zu stellen. Die Gewerkschaften haben dies klar zurückgewiesen. Im Dezember 2010 kamen Gewerkschaften und Arbeitgeber erneut zusammen und ver- Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

9 ständigten sich darauf, die Verhandlungen ausschließlich auf die Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beschränken. Nach Verhandlungsterminen am 10. und am 30. Mai 2011 haben sich die Tarifvertragsparteien nun auf einen 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) beziehungsweise zum Altersvorsorge- Tarifvertrag-Kommunal (ATV-K) geeinigt. dbb aktuell Verbesserung bei Startgutschriften für rentenferne Beschäftigte mit langen Vorzeiten Für diese Personengruppe hatte der BGH in seiner Entscheidung die Versorgungssätze nach 2 BetrAVG (Verhältnis der erreichten Betriebszugehörigkeit zur maximal erreichbaren Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze) mit denen nach 18 Abs. 2 BetrAVG (Anzahl der Pflichtversicherungsjahre x 2,25 Prozent) verglichen und im konkreten Beispielsfall die Differenz von 11,77 Prozentpunkten für nicht mehr zulässig erachtet. Auf der Basis dieser Vorgaben haben die Tarifvertragsparteien ein Vergleichsmodell dieser beiden Berechnungsmethoden vereinbart und eine maximal zulässige Abweichung von 7,5 Prozentpunkten definiert. Nach der alternativen Berechnungsmethode auf der Basis von 2 BetrAVG wird zunächst nach den Vorgaben der Gesamtversorgungssystematik eine individuelle Voll-Leistung anhand der Pflichtversicherungszeiten und Halbanrechnungszeiten und dem fiktiven Nettoentgelt aus den zum Stichtag 31. Dezember 2001 maßgeblichen Parametern errechnet. Anschließend wird der nach 2 BetrAVG ermittelte Versorgungssatz vermindert um 7,5 Prozentpunkte mit der individuellen Voll-Leistung multipliziert. Ergibt der Vergleich, dass die nach der neuen Berechnungsmethode ermittelte Startgutschrift höher ist als diejenige nach 18 Abs. 2 BetrAVG, erhält der Betroffene einen Zuschlag zur bisherigen Startgutschrift. Andernfalls bleibt die bisherige Startgutschrift bestehen (Bestandsschutz). Die Beschäftigten werden im Rahmen der üblichen Jahresmitteilung darüber informiert, ob sich ihre Startgutschrift nachträglich ab dem 1. Januar 2002 verändert hat. Verbesserungen insbesondere für ältere Versicherte Die Tarifpartner haben im Vorfeld sowie im Laufe der Verhandlungen umfangreiche Berechnungen durchführen lassen. Es hat sich hierbei gezeigt, dass die Neuberechnung der Startgutschriften tendenziell die Beschäftigten in größerem Umfang betrifft, die sich Die Verhandlungskommission der dbb tarifunion mit der Verhandlungsführerin Siglinde Hasse (3.v.r.) Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

10 Die Verhandlungsführer v.l.n.r.: Ernst Bürger, Bundesministerium des Innern, Peter Neumann, ver.di, Knut Bredendiek, TdL, Siglinde Hasse, dbb tarifunion, Manfred Hoffmann, VKA zum Zeitpunkt der Einführung des Punktemodells zum Ende des Jahres 2001 näher an den rentennahen Jahrgängen befanden, deren Startgutschrift noch auf der Basis des Gesamtversorgungsmodells errechnet wurde. Die dbb tarifunion wird auf ihrer Website zeitnah weitere Erläuterungen veröffentlichen. Das Vergleichsmodell setzt die höchstrichterlichen Vorgaben rechtssicher um. Es hat zudem in den vom BGH monierten Fällen den Vorteil, dass damit bestimmte unbeabsichtigte Härten gemildert werden, die sich bei der notwendigerweise stichtagsbezogenen Abgrenzung der rentennahen zu den rentenfernen Jahrgängen im Zuge des Systemwechsels ergeben hatten, bewertete Siglinde Hasse, Verhandlungsführerin und Stellvertretende Vorsitzende der dbb tarifunion, das Ergebnis. Verschlechterungen abgewehrt Die ursprüngliche Forderung der Arbeitgeber, die Grundlagen des Punktemodells und das Niveau der Zusatzversorgung insgesamt in Frage zu stellen, konnte von den Gewerkschaften erfolgreich abgewehrt werden. Die nun beschlossenen Veränderungen im Übergangsrecht des Punktemodells bringen keine finanziellen Belastungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich, sondern werden als mit dem Systemwechsel verbundene Anpassungen vollständig von der Arbeitgeberseite getragen. Mutterschutzzeiten und eingetragene Lebenspartnerschaften dbb aktuell Neben den neuen Regelungen zu den Startgutschriften verständigten sich die Tarifvertragsparteien auch bezüglich weiterer Themen auf Verbesserungen zu Gunsten der Versicherten. Mutterschutzzeiten werden künftig als Umlagezeiten in der Zusatzversorgung anerkannt, so dass auch diese Zeiten als Wartezeiten für die Entstehung des Anspruchs auf Zusatzversorgung gelten. Für Mutterschutzzeiten ab dem 18. Mai 1990 für Beschäftigungszeiten ab diesem Zeitpunkt gilt die europäische Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit bis zum 31. Dezember 2011 ist ein schriftlicher Antrag gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung mit entsprechenden Nachweisen notwendig. Zur Umsetzung der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2011 (Aktenzeichen 1 BvR 1409/10) zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten aus dem Jahr 1988 werden die Tarifvertragsparteien nach Prüfung der Entscheidungsgründe Gespräche aufnehmen. Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

11 dbb aktuell Des Weiteren sind Personen, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, künftig bezüglich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichgestellt. Die von den Gerichten festgestellte Diskriminierung von Frauen mit Mutterschutzzeiten sowie von Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft ist damit beseitigt. Eine Erklärungsfrist für beide Seiten läuft bis zum 31. Juli Bis dahin soll auch die Redaktion der Tarifvertragstexte abgeschlossen sein. Der dbb hilft! dbb aktuell Unter dem Dach des dbb beamtenbund und tarifunion bieten kompetente Fachgewerkschaften mit insgesamt mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern den Beschäftigten des Öffentlichen Diensts und seiner privatisierten Bereiche Unterstützung sowohl in tarifvertraglichen und beamtenrechtlichen Fragen als auch im Falle von beruflichen Rechtsstreitigkeiten. Nur Nähe mit einer persönlich überzeugenden Ansprache jedes Mitglieds schafft auch das nötige Vertrauen in die Durchsetzungskraft einer Solidargemeinschaft. Der dbb beamtenbund und tarifunion weiß um die Besonderheiten im Öffentlichen Dienst und seiner privatisierten Bereiche. Nähe zu den Mitgliedern ist die Stärke des dbb. Wir informieren schnell und vor Ort über über die Flugblätter dbb aktuell und unsere Magazine dbb magazin und tacheles. Mitglied werden und Mitglied bleiben in Ihrer zuständigen Fachgewerkschaft von dbb beamtenbund und tarifunion es lohnt sich! Bestellung weiterer Informationen Herausgeber dbb tar funion F iedr chs r 169/ B rl n www ari union dbb de Veran wo tl ch F ank S öhr 1 Vo si zender Zusatzversorgung 2010 / Nr. 1 Beschäftigt als: Fr edr chstr 169/ Be l n www ar funion dbb de Ve antwort ich: F ank Stöhr 1 Vors tzend r n Tarifbeschäftigte/r n Beamter / Beamtin n Rentner/in Dezember 2010 Tarifgespräche zur Zusatzversorgung wieder aufgenommen Am 9. Dezember 2010 haben die Ge werkschaften die seit Frühjahr un terbrochenen Tarifgespräche zur Zu satzversorgung mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kom munalen Arbeitgeberverbände (VKA) wieder aufgenommen. Gegenstand ist die höchstrichterliche Rechtspre chung, die die Regelungen zur Über tragung des unverfallbaren Anteils der Rentenanwartschaften aus dem geschlossenen System der Gesamt versorgung als Startgutschrift im Punktemodell für die Betriebsrente im Öffentlichen Dienst teilweise für unwirksam erklärt hatte. Weitere Urteile zur tarifvertraglichen Umset zung betreffen die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten sowie von eingetragenen Lebenspartnerschaf ten bei der Betriebsrente. Startgutschriften für Späteinsteiger bleiben problematisch Der Bundesger chtshof (BGH) hatte im November 2007 die Startgutschr ftenregelung eines Versicherten mit ängeren Ausbildungszeiten für unverb ndlich erklärt weil d eser nach den Berechnungsvorgaben des 18 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) wonach pro Jahr der Pflichtvers cherung 2 25 Prozent des Höchstanspruches zuerkannt werden die vol e Anwartschaft von vornherein nicht erreichen kann Hierin hat das Gericht e ne unange messene Benachteiligung gegenüber anderen rentenfernen Versicherten gesehen die frü her in den Öffentlichen Dienst eingestiegen sind Die Tarifvertragsparteien sind vom BGH und vom Bundesverfassungsgericht aufgerufen worden an dieser Stelle nachzubessern Die Arbeitgeber haben bei dem Tarifgespräch ein Mode l vorgestellt um die aus Sicht des Ger chts ungemessenen Benachteiligungen von Vers cherten die relat v spät in den Höchst richterliche Vorgaben Zusatzversorgung 2011 / Nr. 1 Nagelprobe steht noch aus n Azubi, Schüler/in n Anwärter/in n Versorgungsempfänger/in n Ich möchte weitere Informationen über den dbb erhalten. Mai 2011 Am 10. Mai 2011 wurden die Tarifverhandlungen zum Thema Zusatzversorgung mit dem Bund, der Tarifge meinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) im Bun desministerium der Finanzen in Berlin fortgesetzt. Zen traler Gegenstand der Verhandlungen ist es, die Vor gaben des Bundesgerichtshofs (BGH) bezüglich der Berechnung der so genannten Startgutschriften für die Beschäftigten rechtssicher umzusetzen. Bei den Startgutschriften handelt es sich um die Anwartschaften, die den Beschäftigten im Rahmen der Umstellung des ystems der Zusatzversorgung vom Gesamtversorgungs auf das Punkte modell zum 31. Dezember 2001 gutgeschrieben wurden. Gewerkschaften nd Arbeitgeber haben sich nun über mögliche neue Berechnungsgrund gen für die Startgutschriften rentenferner Jahrgänge ausgetauscht und uf einen Zeitplan für weitere Verhandlungen verständigt. tartgutschriften für Späteinsteiger inem Urte l vom November 2007 hatte der BGH d e Berechnung der Startgutschri ten für tenferne Jahrgänge also für d e Beschäftigten die zum Umste lungsstichtag am 31 De mber 2001 noch nicht das 55 Lebensjahr vollendet hatten für nicht verfassungsgemäß er tund den Tarifpartnern aufgegeben e ne Neuregelung zu finden Das Ger chtbeanstandete s Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten die vo le Anwartschaftnichterreichen können urch werden aus S cht des BGH die Beschäft gten die später in den Ö fentlichen Dienst getreten sind unangemessen benachteiligt Die Tar fvertragsparteien haben sich nun auf Be echnungsmodell geeinigt das aus Sicht der Gewerkschaften und der Arbe tgeber ge et st die beanstandeten Ungerechtigkeiten des bestehenden Systems zu bese tigen dlage der neuen Berechnungsmethode soll ein Vergleich zw schen der derze tigen Be nung der Startgutschrift nach 18 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und der Berechnung unverfal baren Anwartschaften 2BetrAVG sein Eine maximal che Abweichung des erreichten ntsatzes der Vo l Le stung nach BetrAVG von den unverfa lba nwartschaften soll vereinbart n um den Prozentsatz gege falls aufzustocken und so eine hterstellung bestimmter Be gtengruppen zu verhindern haben die Arbeitgeber bislang eine Aussage getroffen Die er finanziellen Ausgesta tung d e Bewertung des Modells von essentieller Bedeutung Dur h diese Methode können die spezifischen Voraussetzungen der e nzelnen Berufskarrieren berücks chtigt und Ungerecht g keiten gezielt bese tigt werden wenn die finanzielle Ausgestaltung ausreichend ist erläuterte Siglinde Hasse Verhandlungsführerin und Stellvertretende Vorsitzende der dbb tar fun on D e Verhandlungsführ r v l n r Ernst Bürger Bundesmini ter um des nne n Peter Neumann ver di Knut Bredendiek TdL S gl nde Has e dbb ari un on Manf ed Hoffmann VKA Name Vorname n Ich möchte mehr Informationen über die für mich zuständige Gewerkschaft erhalten. n Bitte schicken Sie mir das Antragsformular zur Aufnahme in die für mich zuständige Gewerkschaft. Straße Postleitzahl/Ort Dienststelle/Betrieb Beruf Datum/Unterschrift Unter dem Dach des dbb bieten kompetente Fachgewerkschaften eine starke Interessenvertretung und qualifizierten Rechtsschutz. Wir vermitteln Ihnen gerne die passende Gewerkschaftsadresse: dbb beamtenbund und tarifunion, Geschäftsbereich 3, Friedrichstraße 169/170, Berlin, Telefon , Fax tarifunion@dbb.de, Internet: Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

12 2011 Bund, TdL und VKA, sonstige Beteiligte der Zusatzversorgungskassen Berlin, Nr. 019/2011 Verhandlungsergebnis zur Zusatzversorgung: Rechtssichere Ausgestaltung der Startgutschriften erreicht und zukünftige Themen von Verhandlungen bestimmt Am 31. Mai 2011 fand in Berlin die dritte Tarifverhandlung zur Zusatzversorgung statt (TS-berichtet Nr. 15/2011 v ). Die Verhandlungen führten in den von uns angesprochenen Themen, also Startgutschriften, Frage des Näherungsverfahrens, Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten und Lebenspartnerschaften, zu einem Ergebnis. Nach der Sommerpause sollen Verhandlungen zur Weiterentwicklung der zusätzlichen Altersvorsorge zur Biometrie und dem Rechnungszins aufgenommen werden. Zunächst ohne die VKA soll es Gespräche zu den Gegenwerten beim Ausscheiden von Arbeitgebern aus dem System geben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Startgutschriften der Zusatzversorgungskassen nach der Reform der Zusatzversorgung in den Jahren 2001/2002 mit Urteil vom IV ZR 74/06 - für unwirksam erklärt. Im März 2010 hatte das BVerfG noch Geduld für die Tarifvertragsparteien hinsichtlich einer Neuordnung gezeigt (TSberichtet Nr. 027/2010 v ). Das BGH-Urteil betraf Versicherte, die am noch nicht das 55. Lebensjahr erreicht hatten (sog. Rentenferne). Hauptgründe der Entscheidung waren die Lücke zwischen 2 und 18 BetrAVG, also zwischen den allgemeinen unverfallbaren Ansprüchen in der betrieblichen Altersversorgung und der Sonderbestimmung für die Systemumstellung im öffentlichen Dienst, sowie die Anwendung des sog. Näherungsverfahrens. Dieses Verfahren in der im Jahre 2001 geltenden Fassung war eine Methode zur Errechnung eines fiktiven Gesamtversorgungsanspruches unter Berücksichtigung fiktiver Lohnsteuer- und Sozialabgaben mit der tatsächlichen Steuerklasse. Der BGH hatte insbesondere gerügt, dass Personen mit längerer Ausbildungszeit und den damit verbundenen Einstiegszeitpunkten wegen eines zu geringen jährlichen Versorgungssatzes keine Höchstleistung erreichen können. Schon in der ersten Verhandlungsrunde hatte ver.di sich für ein sog. Vergleichsmodell entschieden (TS-berichtet Nr. 059/2010 v ). Dabei kommt es zu einer Vergleichsberechnung zwischen den Ansprüchen aus 2 (der allgemeinen Bestimmung für Betriebsrenten) und 18 BetrAVG (der Regelung für den öffentlichen Seite 1 von 4 Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

13 Dienst). In der dritten Verhandlung wurde nun vereinbart, dass der höchstzulässige Abstand der Vomhundertsätze bei 7,5 % liegt. Damit erhalten ca. 14 bis 15 % der Versicherten eine erhöhte Startgutschrift, wobei die Anzahl der Betroffenen je nach Zusatzversorgungskasse unterschiedlich ausfallen kann, weil die Versichertenbestände unterhalb des 55. Lebensjahres am differierten. Die Höhe dieser neuen Startgutschrift wird ebenso unterschiedlich nach dem persönlichen Versicherungsverlauf ausfallen. Eine Minderung von Startgutschriften tritt in keinem Fall ein. Dadurch, dass bei der Gesamtversorgungszeit die Zeiten ohne Pflichtversicherung ab dem 17. Lebensjahr pauschal hälftig berücksichtigt werden, werden Späteinsteiger in einem gewissen Umfange günstiger gestellt, weil auch sie die sog. Voll-Leistung erreichen können. Es kann auch die Fallgestaltung vorliegen, dass bei Späteinsteigern die Berechnung bei Systemumstellung nach 18 BetrAVG günstiger ist. Da der Bezugspunkt allein der Zeitpunkt der Systemumstellung im Jahre 2002 war, richtet sich die Erhöhung nach dem Alter bei Versicherungsbeginn und dem Alter zum Stichtag. Erfasst werden nach der Neuregelung auch Versicherte, die 2002 das 26. Lebensjahr erreicht hatten. Damit müssten die Bedenken des BGH ausgeräumt sein. Insgesamt kann damit die Systemumstellung aus 2001/2002 als abgeschlossen gelten. Weil das Verhandlungsergebnis ein ausgewogenes ist, welches die Zusatzversorgungskassen langfristig stabilisiert, erwarten nun die Tarifvertragsparteien Rechtssicherheit und den Abschluss der jahrelangen Rechtsstreitigkeiten und Einsprüche, Letztlich handelt es sich bei den Werten um einen Kompromiss, der drei Eckpunkte hat: - Finanzierung allein durch die Arbeitgeber - Keine Verschlechterungen - Einigung auf eine möglichst gerichtsfeste Berechnungsgrundlage Eine Verminderung des Wertes hätte Finanzierungsfolgen ausgelöst, die an anderer Stelle wiederum zu Belastungen der Beschäftigten geführt hätten. Da die Umlagen steuer- und sozialversicherungspflichtig sind und bei den meisten Zusatzversorgungskassen (West) die Belastungen der Beschäftigten hierfür erheblich sind, war es der Verhandlungskommission auch wichtig, dass nach den Rechenmodellen keine Umlagesteigerungen als Folge des Tarifvertrages entstehen. Aufwand und Ertrag der betrieblichen Zusatzversorgung müssen in einem sinnvollen Verhältnis zueinander bleiben. Die Belastungen dürfen nach Auffassung von ver.di nicht weiter erhöht werden. Das Sondersteuerrecht für den öffentlichen Dienst verweigert den Beschäftigten die ansonsten übliche 4-%-Steuerfreiheit für die Umlagebelastung. In tarifpolitischer Hinsicht war für ver.di erheblich, dass ein Abschluss der Systemumstellung zwar langfristig den Einsatz erheblicher Mittel erfordert, aber ohne neuen sofortigen Finanzierungsdruck für das Zusatzversorgungssystem erfolgt, der in den nächsten Entgeltverhandlungen von den Arbeitgebern geltend gemacht werden kann. Der Forderung der BTK vom 7./ nach Übernahme der durch die Nachverhandlungen zur Systemumstellung entstehenden Kosten durch die Arbeitgeber (TSberichtet 050/2010 v ) als Voraussetzung zur Aufnahme der Verhandlungen, ist entsprochen worden. Seite 2 von 4 Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

14 Für die Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen Mutterschutz vor dem wird ein fiktives Entgelt angesetzt; die Zeiten gelten als Umlage- und Beitragsmonate. Da die Kassen entweder über keine oder nur spärliche Daten über diese Zeiten verfügen, besteht ein Antragserfordernis. Ab wird zu diesen Zeiten ein Meldeverfahren eingeführt. Die Entscheidung des BVerfG vom zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten für die Zeit vor 1990 konnte noch nicht umgesetzt werden, weil die Begründung der Entscheidung erst noch geprüft werden muss. Es wurde vereinbart, die Umsetzung dieser Entscheidung zunächst aufzuschieben und später zu verhandeln. Die Lebenspartnerschaften werden bezüglich der Hinterbliebenenansprüche der Ehe (TS-berichtet Nr. 043/2010 v ) gleichgestellt. Damit wurden obergerichtliche Entscheidungen nachvollzogen. Auch ohne tarifvertragliche Grundlage haben die Gremien der meisten Kassen im Vorgriff auf den Änderungstarifvertrag inzwischen eine Gleichstellung von Lebenspartnerschafften verfügt. Die Startgutschriften der beitragsfrei Versicherten werden nun wie bei den anderen Versicherten überprüft und für den Fall einer günstigeren Vergleichsberechnung erhöht. Für den Bereich der VKA müssen noch Formulierungen in der Redaktion vereinbart werden. Die Versicherten erhalten keine neue Startgutschrift, sondern eine Mitteilung mit der Jahresmeldung. Die Verhandlungskommission wollte damit einen überflüssigen Aufwand für die Nachbesserung durch den Änderungstarifvertrag vermindern. Der BGH hatte verlangt, dass die Anwendung des Näherungsverfahrens beim Systemwechsel durch die Tarifvertragsparteien überprüft wird. In der Niederschrift zu den Verhandlungen wird in einer längeren Passage auf eine Auswertung der Daten eines großen Versicherungsbestandes Bezug genommen, die zum Ergebnis hat, dass das Näherungsverfahren in über 90 % aller Fälle zu einer günstigeren Startgutschrift geführt hat als die Berücksichtigung der individuellen Rentenauskunft. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass damit die Bedenken des BGH als ausgeräumt gelten können. Der ver.di-verhandlungskommission war wichtig, dass die Arbeitgeber das neue System der Zusatzversorgung weiter entwickeln. Nach der Sommerpause sollen nach einer Erklärung aller Beteiligten Gespräche zur Biometrie und zum Rechnungszins aufgenommen werden. Die VKA hat die Frage der Biometrie in den Vordergrund geschoben und die Verhandlungskommission hat dem zugestimmt, weil die mathematische Basis selbstverständlich die Grundlage eines Rentensystems ist. Die Verhandlungskommission hatte zu Fragen der Biometrie schon im letzten Herbst eine Sitzung mit einem Versicherungsmathematiker durchgeführt. In die Berechnungen werden auch Ergebnisse als Folge der Verlängerung der Lebensarbeitszeit und zurechenbarer Personalpolitik, periodenhaftes Beschäftigungsverhalten, andere Diskontinuitäten ebenso wie längere Rentenlaufzeiten einfließen. Bezüglich des Rechnungszinses steht die Zusage von ver.di, keine kapitalgestützte Kasse oder ein entsprechendes Systemteil wegen der Forderung des Tarifvertrages nach einem bestimmten Rechnungszins zu gefährden. Umgekehrt fehlt weiterhin eine Seite 3 von 4 Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

15 vernünftige Regelung hinsichtlich der Bonuspunkte (TS-berichtet Nr. 029/2010 v ). ver.di hat das Thema der Gegenwerte gleich zu Beginn der ersten Verhandlungsrunde angesprochen, da es Leistungen in der betrieblichen Altersvorsorge nicht ohne Finanzierung geben kann. Die Verhandlungen dazu, also den rechtlichen Grundlagen für die Beträge, die bei dem Kassenausstieg eines Arbeitgebers fällig werden, sollen nach der Verhandlungsniederschrift ohne die VKA geführt werden. Da klar ist, dass Umlagesysteme die innere Logik haben, dass es keine Ausstiege zu Lasten der im System verbleibenden Arbeitgeber gibt, muss es hier eine tarifvertragliche Grundlage für die Kassensatzungen geben. Die VKA wird im Endergebnis diesen Verhandlungen nicht fern bleiben können. Die BTK wird in einer Sitzung im August 2011 über das Verhandlungsergebnis befinden. Seite 4 von 4 Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

16 - Abschrift - Nr. 14/ Juni 2011 Deutsche Polizeigewerkschaft (Landesverband Sachsen e.v. im DBB) Tarifabschluss zur Zusatzversorgung Rechtssicherheit für die Versicherten Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, am 30. Mai 2011 hat die dbb tarifunion mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in den Tarifverhandlungen zum Thema Zusatzversorgung einen Abschluss erzielt. Im Mittelpunkt der Verhandlungen stand die rechtssichere Umsetzung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) bezüglich der Berechnung der so genannten Startgutschriften, also der Anwartschaften, die den Beschäftigten im Rahmen der Umstellung des Systems der Zusatzversorgung von der Gesamtversorgung auf das Punktemodell zum 31. Dezember 2001 gutgeschrieben wurden. Gewerkschaften und Arbeitgeber haben nun neue Berechnungsgrundlagen für die Startgutschriften rentenferner Jahrgänge vereinbart und sich auf weitere Anpassungen in den Tarifverträgen zur Zusatzversorgung verständigt. Mit Urteil vom November 2007 hatte der BGH die Tarifvertragsparteien aufgefordert, eine Neuregelung für die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge also für die Beschäftigten, die zum Umstellungsstichtag am 31. Dezember 2001 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten zu finden, da die bisherige Berechnungsweise für bestimmte Personengruppen nicht verfassungsgemäß sei. Das Gericht beanstandete, dass Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten die volle Anwartschaft nach 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), die die Grundlage für die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge bildet, von vornherein nicht erreichen konnten. Dadurch wurden aus Sicht des BGH die Beschäftigten, die später in den Öffentlichen Dienst eingetreten sind, innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten unangemessen benachteiligt. Des Weiteren hatte der BGH die Tarifvertragsparteien aufgefordert, die Auswirkungen der ausschließlichen Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens im Rahmen der Ermittlung der Startgutschriften erneut zu prüfen, mit dem pauschal die auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet werden, ohne die konkrete individuelle Anwartschaft des Versicherten heranzuziehen. 1 Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

17 Durch weitere höchstrichterliche Urteile waren Arbeitgeber und Gewerkschaften darüber hinaus aufgefordert, die Benachteiligung von Frauen mit Mutterschutzzeiten sowie von Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung zu beenden. Verbesserung bei Startgutschriften für rentenferne Beschäftigte mit langen Vorzeiten Während die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei Betriebsrenten allgemein nach 2 BetrAVG berechnet wird, besteht für den Öffentlichen Dienst die Sonderregelung des 18 BetrAVG, auf dessen Grundlage die Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge nach der Systemumstellung errechnet wurden. Für die rentenfernen Jahrgänge hatte der BGH in seiner Entscheidung die Versorgungssätze nach 2 BetrAVG mit denen nach 18 Abs. 2 BetrAVG verglichen und im konkreten Beispielsfall die Differenz von 11,77 Prozentpunkten für nicht mehr zulässig erachtet. Auf der Basis dieser Vorgaben haben die Tarifvertragsparteien nun ein Vergleichsmodell dieser beiden Berechnungsmethoden vereinbart und eine maximal zulässige Abweichung von 7,5 Prozentpunkten definiert. Nach der alternativen Berechnungsmethode wird zunächst auf der Basis von 2 BetrAVG nach den Vorgaben der Gesamtversorgungssystematik eine individuelle Voll-Leistung berechnet. Diese Voll-Leistung basiert auf den Pflichtversicherungszeiten und Halbanrechnungszeiten sowie dem fiktiven Nettoentgelt gemäß den zum Stichtag 31. Dezember 2001 maßgeblichen Parametern. Anschließend wird der nach 2 BetrAVG ermittelte Versorgungssatz (Verhältnis der erreichten Betriebszugehörigkeit zur maximal erreichbaren Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze) vermindert um 7,5 Prozentpunkte mit der individuellen Voll-Leistung multipliziert. Ergibt der Vergleich, dass die nach der neuen Berechnungsmethode ermittelte Startgutschrift höher ist als diejenige, die sich auf der Grundlage des Versorgungssatzes gemäß 18 Abs. 2 BetrAVG (Anzahl der Pflichtversicherungsjahre x 2,25 Prozent) ergibt, erhält der Betroffene einen Zuschlag zu seiner bisherigen Startgutschrift. Andernfalls bleibt die bisherige Startgutschrift bestehen (Bestandsschutz). Die Beschäftigten werden im Rahmen der üblichen Jahresmitteilung darüber informiert, ob sich ihre Startgutschrift nachträglich ab dem 1. Januar 2002 verändert hat. Die Tarifpartner haben im Vorfeld sowie im Laufe der Verhandlungen umfangreiche Berechnungen durchführen lassen. Es hat sich hierbei gezeigt, dass die Neuberechnung der Startgutschriften tendenziell die Beschäftigten in größerem Umfang betrifft, die sich zum Zeitpunkt der Einführung des Punktemodells zum Ende des Jahres 2001 näher an den rentennahen Jahrgängen 2 Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

18 befanden, deren Startgutschrift noch auf der Basis des Gesamtversorgungsmodells errechnet wurde. Die dbb tarifunion wird auf ihrer Website zeitnah weitere Erläuterungen veröffentlichen. Keine Nachteile durch Verwendung des Näherungsverfahrens Eine erneute Überprüfung der Auswirkungen des Näherungsverfahrens anhand konkreter Daten hat ergeben, dass sich dieses Verfahren in der weit überwiegenden Zahl der Fälle für die Versicherten günstig auswirkt, so dass es bei der Ermittlung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte auf Basis des Näherungsverfahrens verbleiben kann. Keine zusätzliche finanzielle Belastung der Beschäftigten Die ursprüngliche Forderung der Arbeitgeber, die Grundlagen des Punktemodells und das Niveau der Zusatzversorgung insgesamt in Frage zu stellen, konnte von den Gewerkschaften erfolgreich abgewehrt werden. Die nun beschlossenen Veränderungen im Übergangsrecht des Punktemodells bringen keine finanziellen Belastungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sich, sondern werden als mit dem Systemwechsel verbundene Anpassungen vollständig von der Arbeitgeberseite getragen. Mutterschutzzeiten Neben den neuen Regelungen zu den Startgutschriften verständigten sich die Tarifvertragsparteien auch bezüglich weiterer Themen auf Verbesserungen zugunsten der Versicherten. Mutterschutzzeiten werden künftig als Umlagezeiten in der Zusatzversorgung anerkannt, so dass auch diese Zeiten als Wartezeiten für die Entstehung des Anspruchs auf Zusatzversorgung gelten. Für Mutterschutzzeiten ab dem 18. Mai 1990 für Beschäftigungszeiten ab diesem Zeitpunkt gilt die europäische Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit bis zum 31. Dezember 2011 ist ein schriftlicher Antrag gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung mit entsprechenden Nachweisen notwendig. 3 Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

19 Neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2011 Zur Umsetzung der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2011 (Aktenzeichen 1 BvR 1409/10) zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten aus dem Jahr 1988 werden die Tarifvertragsparteien nach Prüfung der Entscheidungsgründe Ge-spräche aufnehmen Eingetragene Lebenspartnerschaften Des Weiteren sind Personen, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, künftig bezüglich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichgestellt. Die von den Gerichten festgestellte Diskriminierung von Frauen mit Mutterschutzzeiten sowie von Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft ist damit beseitigt. Eine Erklärungsfrist für beide Seiten läuft bis zum 31. Juli Bis dahin soll auch die Redaktion der Tarifvertragstexte abgeschlossen sein. Die dbb tarifunion ist der Ansicht, dass mit dieser Einigung die höchstrichterlichen Vorgaben rechtssicher umgesetzt sind. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass auch künftig einzelne Versicherte eine gerichtliche Überprüfung ihrer Anwartschaften in der Zusatzversorgung anstreben werden. Diesbezüglich weisen wir entsprechend unseren Ausführungen im Rundschreiben der dbb tarifunion Nr. 18 / 2003 vom 18. März 2003 erneut darauf hin, dass der dbb beamtenbund und tarifunion im Hinblick auf den Gesamtkompromiss der Ausgestaltung der Zusatzversorgung, den die dbb tarifunion als Tarifvertragspartei mitträgt, auch weiterhin keinen Rechtsschutz bezüglich struktureller Fragen der Zusatzversorgung gewähren wird. Mit freundlichen Grüßen Frank S t ö h r 1. Vorsitzender Friedrichstraße 169/170 D Berlin Telefon Telefax tarifunion@dbb.de dbb tarifunion Friedrichstraße 169/ Berlin Be/Sz/ph 4 Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

20 Verhandlungsergebnisse zur Zusatzversorgung Quelle: VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) Am 30. Mai 2011 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung verständigt. Die Erklärungsfrist zu dieser Einigung läuft für die Tarifvertragsparteien im August 2011 ab. Die Änderungen betreffen die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte, die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung sowie die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Was ändert sich bei den Startgutschriften rentenferner Versicherter? Kernpunkt der Tarifverhandlungen zwischen Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände sowie den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion war eine verfassungskonforme Umsetzung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Übergangsregelungen für rentenferne Pflichtversicherte. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 14. November 2007 festgestellt, dass die Berechnung der Startgutschriften für Rentenferne in einem Punkt gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt: Der im Tarifvertrag Altersversorgung vorgesehene Verweis auf die Berechnung nach 18 Abs. 2 BetrAVG führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Späteinsteigern. Insbesondere Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten können danach keinen Anspruch auf eine Voll-Leistung erzielen, da die höchstmögliche Versorgung erst nach 44,44 Pflichtversicherungsjahren erreicht werden kann. Dabei werden für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25 Prozent der höchstmöglichen Versorgung angesetzt. Auch ein Vergleich des nach 18 Abs. 2 BetrAVG erreichbaren Vomhundertsatzes mit dem Unverfallbarkeitsfaktor nach 2 BetrAVG, der für Beschäftigte in der Privatwirtschaft gilt, zeige erhebliche Unterschiede zu Lasten von Späteinsteigern. Diese Hinweise haben die Tarifvertragsparteien aufgenommen und hieraus das Vergleichsmodell entwickelt, das den Vorgaben des Bundesgerichtshofs gerecht wird. Die Einzelheiten der Berechnungsmodalitäten werden wir nach Ablauf der Erklärungsfrist und nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen bekannt geben. Wie geht es für rentenferne Versicherten weiter? Versicherte müssen keinen Antrag auf Überprüfung ihrer Startgutschriften stellen. Die VBL und die anderen Zusatzversorgungseinrichtungen werden die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten von sich aus überprüfen und das Ergebnis im Versicherungsnachweis für das Jahr 2011 mitteilen. Rentenberechtigte, die einen Zuschlag zur Startgutschrift erhalten, bekommen eine gesonderte Mitteilung. Die Änderungen bei der Berechnung der Startgutschriften sind mit erheblichen programmtechnischen Änderungen verbunden. Die VBL und die anderen Zusatzversorgungskassen benötigen für die Umsetzung des Tarifergebnisses daher eine gewisse Vorlaufzeit. Sind auch Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte von der Neuregelung erfasst? Die Tarifvertragsparteien haben sich auch darauf verständigt, dass die Neuregelung für die rentenfernen Versicherten auf beitragsfrei Versicherte übertragen wird, soweit deren Startgutschrift ebenfalls nach 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet worden ist. Wie werden Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung berücksichtigt? Eine Einigung der Tarifpartner konnte auch bei der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten erzielt werden. Auf Antrag der Versicherten werden Mutterschutzzeiten nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz wie Umlagemonate mit entsprechendem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt berücksichtigt. Über die Einzelheiten des Verfahrens werden wir nach den Redaktionsverhandlungen informieren. Die Änderung betrifft zunächst nur Mutterschutzzeiten nach dem 17. Mai Welche Konsequenzen aus der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2011 (1 BvR 1409/10) zu den Mutterschutzzeiten vor dem 18. Mai 1990 zu ziehen sind, werden die Tarifvertragsparteien nach Auswertung der Entscheidungsgründe in weiteren Gesprächen klären. Welche Änderungen gibt es für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner? Vereinbart wurde schließlich auch die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern im Verhältnis zu Ehegatten bei der Hinterbliebenenversorgung. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten für sie nun mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 die gleichen Regelungen wie für Witwen und Witwer. Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes GdP aktiv vom Ausgabe vom

21 Zusatzversorgung - VKA Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom von :01 Intern Suche Sitemap Impressum Startseite Über die VKA Schwerpunkte Aktuelles Tarifrunden Der TVöD Sparten Zusatzversorgung Tarifabschluss bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst Arbeitgeber und Gewerkschaften einigen sich auf Neuregelungen für rentenferne Versicherte / Verhandlungen zu Biometrie und Rechnungszins verabredet Entgeltordnung Zusatzversorgung Europäischer Sozialer Dialog Presse Tarifverträge & Texte Mitgliedverbände Service Frankfurt am Main. Die Tarifverträge für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst werden geändert. Darauf verständigten sich die Tarifparteien am 30. Mai 2011 in Berlin. Vereinbart wurden Korrekturen bei der Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten, die bei der Systemumstellung der Zusatzversorgung Ende 2001 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Die Neuregelung sieht vor, dass die Startgutschriften mittels eines Vergleichsmodells überprüft und gegebenenfalls verbessert werden. Hiervon könnten rund 14 Prozent der Pflichtversicherten profitieren. Ausgangspunkt der Tarifverhandlungen war ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. November Mit der Tarifeinigung wird außerdem höchstrichterliche Rechtsprechung zu Mutterschutzzeiten, zu eingetragenen Lebenspartnerschaften und zu den Startgutschriften von beitragsfrei Versicherter umgesetzt. Die Tarifvertragsparteien haben sich zudem verpflichtet, unmittelbar nach der Sommerpause Verhandlungen zu den Themen Biometrie und Rechnungszins aufzunehmen. Für die Tarifeinigung ist eine Erklärungsfrist bis zum 31. Juli 2011 vereinbart. ---

22 Zusatzversorgung - VKA Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom von :01 Über die Zusatzversorgung Beschäftigte in den kommunalen Verwaltungen und Unternehmen erhalten zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung). Grundlage hierfür sind der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) und der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV). Die Zusatzversorgung ist im Jahr 2001 grundlegend reformiert worden und von früheren an der Beamtenversorgung orientierten Leistungen auf ein Betriebsrentensystem umgestellt worden, nachdem sich das bis dahin geltende Zusatzversorgungssystem als nicht mehr finanzierbar erwiesen hat. Beide genannten Tarifverträge beinhalten gleiche Regelungen zur Höhe der betrieblichen Zusatzrente nach Renteneintritt der Beschäftigten. Sie unterscheiden lediglich danach, durch wen später die Zusatzversorgung geleistet wird. Denn die Arbeitgeber wickeln die Zusatzversorgung für die Rentnerinnen und Rentner nicht selber ab, sondern bedienen sich dazu Zusatzversorgungseinrichtungen. Ein Teil der kommunalen Arbeitgeber sind Mitglied regionaler kommunaler Zusatzversor-gungskassen, die sich in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.v. zusammengeschlossen haben. Andere kommunale Arbeitgeber sind Beteiligte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Finanzierung der Zusatzversorgung wird durch die jeweilige Zusatzversorgungskasse geregelt und erfolgt je nach Kasse auch unterschiedlich durch die Entrichtung von Umlagen durch die Arbeitgeber, ggf. ergänzt durch vom Arbeitgeber aufzubringende Sanierungsgelder bzw. durch kapitalgedeckte Beiträge der Arbeitgeber. Größtenteils leisten die Beschäftigten auch Eigenbeiträge zu der Zusatzversorgung, allerdings regional in unterschiedlicher Höhe. Zusätzlich besteht für Beschäftigte der Kommunen und ihrer Unternehmen die Möglichkeit einer ergänzenden freiwilligen Versicherung durch Eigenbeiträge bei den Zusatzversorgungseinrichtungen. Daneben besteht die Möglichkeit der Entgelt-umwandlung. Grundlage hierfür ist der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Beschäftigte im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) aus dem Jahre Die Tarifverträge zur Betriebliche Altersversorgung

23 Abschrift aus: Rundschreiben 15/2011 A eines kommunalen Arbeitgeberverbands vom Punkt 1: Fortsetzung der Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung Unser Rundschreiben Nr. 14/2011 A vom , Punkt 2 Die Tarifverhandlungen haben am 30. Mai 2011 zu einer Einigung über die Neuregelung der Startgutschriften für die sog. rentenfernen Versicherten und die beitragsfrei Versicherten geführt. Außerdem wurde Einvernehmen über die Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Mutterschutzzeiten und zu den eingetragenen Lebenspartnerschaften erzielt. Der Tarifabschluss ist Inhalt des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum ATV. Der noch zu erstellende Entwurf eines Änderungstarifvertrages Nr. 5 zum ATV-K soll kurzfristig mit den Gewerkschaften abgestimmt werden. Die Einigung steht unter dem Vorbehalt einer beiderseitigen Einlassungsfrist bis zum 31. Juli Die Startgutschriften der sog. rentenfernen Versicherten, also der Beschäftigten, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, werden anhand eines Vergleichsmodells überprüft und ggf. verbessert. Hierzu wird der nach 33 Abs. 1 ATV-K bzw. ATV i.v.m. 18 Abs. 2 BetrAVG mit bestimmten Maßgaben ermittelten Startgutschrift eine zweite Berechnung gegenübergestellt, die sich nach 2 BetrAVG richtet. Ergibt die Vergleichsberechnung eine um mindestens 7,5 Prozentpunkte höhere Differenz gegenüber der bisherigen Startgutschrift, wird ein Zuschlag zu der bisherigen Startgutschrift ermittelt. Von dieser Vergleichsberechnung können Beschäftigte profitieren, die bei erstmaligem Beginn der Pflichtversicherung mindestens 25 Jahre alt waren. Dies sind nach entsprechenden Berechnungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) rd. 14 v.h. der Pflichtversicherten. Die Startgutschriften der rentenfernen beitragsfrei Versicherten, die der BGH mit Urteil vom bemängelt hatte, werden wie bei den aktiven Beschäftigten mittels einer Vergleichsberechnung überprüft und ggf. durch einen Zuschlag erhöht. Für den Bereich der kommunalen Zusatzversorgungskassen muss eine der dortigen Situation Rechnung tragende Formulierung noch mit den Gewerkschaften abgestimmt werden. Mutterschutzzeiten vom 18. Mai 1990 an werden künftig als mit Entgelt belegte Umlagemonate mit näheren Maßgaben berücksichtigt. Die Finanzierung dieser zusätzlichen Aufwendungen erfolgt - dem bisherigen System entsprechend - über die sozialen Komponenten aus Überschüssen. Ob und ggf. welche Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom BvR 1409/10 - zu ziehen sind, wird durch die Tarifvertragsparteien noch geprüft. Nach dieser Entscheidung ist die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der Ermittlung der im Rahmen der Zusatzversorgung zu erfüllenden Wartezeiten verfassungswidrig. Dies betrifft unmittelbar die bis zum 31. Dezember 2000 bei der VBL geltende Rechtslage. Die Entscheidung dürfte wegen vergleichbarer Regelungen in der Mustersatzung der AKA jedoch auch Auswirkungen auf die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei den kommunalen Zusatzversorgungskassen haben. Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

24 Eingetragene Lebenspartner werden bei der Hinterbliebenenrente mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Verheirateten gleichgestellt. Darüber hinaus werden die Tarifvertragsparteien unmittelbar nach der Sommerpause 2011 zu den Themen Biometrie und Rechnungszins Verhandlungen aufnehmen. Der Bund, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften werden außerdem zeitnah Gespräche zu dem Thema der Gegenwerte (Ausgleichsbetrag bei Ausscheiden) aufnehmen. Die Mitgliederversammlung der VKA hat insoweit am 12. Mai 2011 Folgendes beschlossen: Austritte aus im Umlageverfahren finanzierten Zusatzversorgungskassen ohne angemessenen Ausgleich für die Umlagegemeinschaft verstoßen gegen das Solidarprinzip der Umlagegemeinschaft und werden von der VKA abgelehnt. Die VKA spricht sich dafür aus, dass die AKA ihre Mustersatzung und die VBL ihre Satzung hinsichtlich der Ausscheidensregelungen unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung überprüfen. Von einer Beschlussfassung zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur Regelung von Gegenwerten wird zum jetzigen Zeitpunkt Abstand genommen. Hintergrund dieser Beschlussfassung sind unterschiedliche Urteile der Instanzgerichte zu der Wirksamkeit sog. Gegenwertregelungen. So hat z.b. das OLG Karlsruhe in zwei Verfahren entschieden, die Regelung zum Gegenwert in der Satzung der VBL benachteilige den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen und sei daher unwirksam. Gegen diese Entscheidung ist Revision eingelegt worden. Nach allen bislang vorliegenden Entscheidungen bleiben angemessene Ausgleichszahlungen zulässig. Das OLG Karlsruhe hat insbesondere beanstandet, die unangemessene Benachteiligung der Beteiligten ergebe sich aus der fehlenden Einräumung eines zur Einmalzahlung alternativen Zahlungsmodells sowie aus der Berücksichtigung derjenigen Versicherten, bei denen die Wartezeit beim Ausscheiden noch nicht erfüllt war. Wir werden über die weitere Entwicklung berichten. (Rundschreiben des KAV Saar Nr. 15/2011 A vom , Punkt 1, Az ) 2 Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

25 Punkt 2: Fortsetzung der Tarifverhandlungen zur Entgeltumwandlung Unser Rundschreiben Nr. 39/2010 A vom , Punkt 3 Die VKA sowie die Gewerkschaften ver.di und dbb Tarifunion haben am 11. Mai 2011 Tarifverhandlungen zur Umsetzung der aus dem Urteil des EuGH vom 15. Juli 2011 zu ziehenden Folgerungen aufgenommen. Diese sind am 27. Mai 2011 fortgesetzt worden. Ein Ergebnis konnte bislang nicht erzielt werden. Die Vertreter der VKA wiederholten ihr Angebot vom 11. Mai 2011, die notwendigen Folgerungen aus dem Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 C 271/08 durch Ergänzung des TV-EUmw/VKA sofort zu ziehen und dazu 6 TV-EUmw/VKA um einen Satz 4 wie folgt zu ergänzen: Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn aus europarechtlichen Gründen ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt werden muss. Weiterhin haben die Vertreter der VKA ihre Verhandlungsbereitschaft zu von den Gewerkschaften geforderten Bieterkriterien bei notwendigen europaweiten Ausschreibungen erklärt, zu der die Mitgliederversammlung der VKA am 12. Mai 2011 das Mandat erteilt hat. Die Gewerkschaften hatten im Verhandlungstermin am 11. Mai 2011 gefordert: - Ausschluss der Zillmerung, - Ausschluss einer Gesundheitsprüfung, - Begrenzung der Gesamtkosten der Vertragsabwicklung einschließlich Abschlussprovisionen auf 4 %, - Unisextarife, - Transparenz des Produkts (Mitteilung der Kalkulationsgrundlagen an die ausschreibende Stelle zur Weitergabe an die Beschäftigten). VKA-seitig wurde zu erkennen gegeben, dass man sich vorbehaltlich einer Gesamteinigung vorstellen könne, - die Zillmerung hierbei handelt es sich um einen Begriff aus der Versicherungsmathematik, der die Umlage der Abschlusskosten einer Lebensversicherung auf die ersten Jahre der Beitragszahlung beschreibt innerhalb bestimmter Grenzen zu regeln, - Unisextarife dies sind Versicherungstarife, die das Geschlecht des Versicherungsnehmers nicht als Tarifkriterium verwendet, obwohl es die Risikobewertung beeinflusst ab einem bestimmten noch festzulegenden Zeitpunkt vorzuschreiben und - zum Bereich Transparenz Regelungen in Anlehnung an die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtenverordnung - VVG-InfoV) vorzusehen. Die Gewerkschaften haben dies als nicht ausreichend zurückgewiesen. Sie haben zwischenzeitlich u.a. in die Verhandlungen eingebracht, die Abschluss- und Provisionskosten auf 2,2 Prozent der Gesamtbeitragssumme zu begrenzen und die Anbieter zu verpflichten, sämtliche kalkulierten und tatsächlichen Kosten des Vertragsabschlusses einschließlich des kalkulierten Rechnungszinses offen zu legen. Nicht zuletzt, da dies jeweils in einem untrennbarem Zusammenhang mit dem Aufwand steht, den ein Anbieter im Rahmen von Beratungsleistungen zur Entlastung der Arbeitgeber aufzuwenden bereit ist, und der Bedeutung der Beratungsleistungen für die Akzeptanz und Durchsetzungsquote der 3 Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

26 Entgeltumwandlung bei den Beschäftigten, ist dies arbeitgeberseitig als zu einseitig eingeschätzt worden. Beim Verzicht auf Gesundheitsprüfungen haben die Gewerkschaften erklärt, hieran beim erstmaligen Abschluss eines Entgeltumwandlungsvertrages festhalten zu wollen und dass sie sich lediglich bei einer späteren Einbeziehung der Absicherung der Erwerbsminderung bzw. des Hinterbliebenenschutzes in die Versicherung eine sog. Dienstobliegenheitserklärung des Arbeitgebers vorstellen könnten, mit dem dieser bescheinigt, dass der Beschäftigte innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht über einen festzulegenden Umfang hinaus arbeitsunfähig erkrankt war. Da die damit verbundenen Risiken bei der Rendite für die übrigen Entgeltumwandlung tätigenden Beschäftigten auch nach Einschätzung der Gewerkschaften nur bei einem ausreichend großem Versicherungsbestand hinreichend sicher kalkulierbar wären, ist auch dies seitens der Vertreter der VKA als nicht zweckmäßig eingeschätzt worden. Neu haben die Gewerkschaften in die Verhandlungen eingebracht, dass der zu vereinbarende Kriterienkatalog abschließend sein müsse, also nicht vom Arbeitgeber im Rahmen einer Ausschreibung erweitert werden darf. Hiergegen vorgebrachte rechtliche, aber auch praktische Einwände wollten die Gewerkschaften nicht gelten lassen. Die VKA hat betont, dass bei einer Vereinbarung von Bieterkriterien nicht neue Risiken eingegangen werden dürfen. Nachdem sich eine Verständigung nicht abzeichnete, hat die VKA die Gewerkschaften erneut zur sofortigen Umsetzung des EuGH-Urteils ohne gleichzeitige Vereinbarung von Bieterkriterien aufgefordert und dies mit der Bereitschaft verbunden, anschließend über Bieterkriterien weiter zu verhandeln. Dazu waren die Gewerkschaften nicht bereit. Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, die Tarifverhandlungen zeitnah fortzusetzen. Ein konkreter neuer Verhandlungstermin wurde nicht vereinbart. (Rundschreiben des KAV Saar Nr. 15/2011 A vom , Punkt 2, Az ) 4 Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

27 Verhandlungsergebnisse zur Zusatzversorgung. Am 30. Mai 2011 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung verständigt. Die Erklärungsfrist zu dieser Einigung läuft für die Tarifvertragsparteien im August 2011 ab. Die Änderungen betreffen die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte, die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung sowie die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Was ändert sich bei den Startgutschriften rentenferner Versicherter? Kernpunkt der Tarifverhandlungen zwischen Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände sowie den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion war eine verfassungskonforme Umsetzung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Übergangsregelungen für rentenferne Pflichtversicherte. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 14. November 2007 festgestellt, dass die Berechnung der Startgutschriften für Rentenferne in einem Punkt gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt: Der im Tarifvertrag Altersversorgung vorgesehene Verweis auf die Berechnung nach 18 Abs. 2 BetrAVG führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Späteinsteigern. Insbesondere Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten können danach keinen Anspruch auf eine Voll-Leistung erzielen, da die höchstmögliche Versorgung erst nach 44,44 Pfl ichtversicherungsjahren erreicht werden kann. Dabei werden für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25 Prozent der höchstmöglichen Versorgung angesetzt. Auch ein Vergleich des nach 18 Abs. 2 BetrAVG erreichbaren Vomhundertsatzes mit dem Unverfallbarkeitsfaktor nach 2 BetrAVG, der für Beschäftigte in der Privatwirtschaft gilt, zeige erhebliche Unterschiede zu Lasten von Späteinsteigern. Diese Hinweise haben die Tarifvertragsparteien aufgenommen und hieraus das Vergleichsmodell entwickelt, das den Vorgaben des Bundesgerichtshofs gerecht wird. Die Einzelheiten der Berechnungsmodalitäten werden wir nach Ablauf der Erklärungsfrist und nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen bekannt geben. Wie geht es für rentenferne Versicherten weiter? Versicherte müssen keinen Antrag auf Überprüfung ihrer Startgutschriften stellen. Die VBL und die anderen Zusatzversorgungseinrichtungen werden die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten von sich aus überprüfen und das Ergebnis im Versicherungsnachweis für das Jahr 2011 mitteilen. Rentenberechtigte, die einen Zuschlag zur Startgutschrift erhalten, bekommen eine gesonderte Mitteilung. Die Änderungen bei der Berechnung der Startgutschriften sind mit erheblichen programmtechnischen Änderungen verbunden. Die VBL und die anderen Zusatzversorgungskassen benötigen für die Umsetzung des Tarifergebnisses daher eine gewisse Vorlaufzeit. Sind auch Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte von der Neuregelung erfasst? Die Tarifvertragsparteien haben sich auch darauf verständigt, dass die Neuregelung für die rentenfernen Versicherten auf beitragsfrei Versicherte übertragen wird, soweit deren Startgutschrift ebenfalls nach 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet worden ist. Seite 1 von 2 VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Anstalt des öffentlichen Rechts Postanschrift Karlsruhe Hausanschrift Hans-Thoma-Straße 19, Karlsruhe Telefon Telefax info@vbl.de Internet Vorstand Wolf R. Thiel (Präsident) Richard Peters, Georg Geenen Verwaltungsratsvorsitzende Hartmut Möllring, Kurt Martin Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

28 Wie werden Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung berücksichtigt? Eine Einigung der Tarifpartner konnte auch bei der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten erzielt werden. Auf Antrag der Versicherten werden Mutterschutzzeiten nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz wie Umlagemonate mit entsprechendem zusatzversorgungspfl ichtigem Entgelt berücksichtigt. Über die Einzelheiten des Verfahrens werden wir nach den Redaktionsverhandlungen informieren. Die Änderung betrifft zunächst nur Mutterschutzzeiten nach dem 17. Mai Welche Konsequenzen aus der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2011 (1 BvR 1409/10) zu den Mutterschutzzeiten vor dem 18. Mai 1990 zu ziehen sind, werden die Tarifvertragsparteien nach Auswertung der Entscheidungsgründe in weiteren Gesprächen klären. Welche Änderungen gibt es für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner? Vereinbart wurde schließlich auch die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern im Verhältnis zu Ehegatten bei der Hinterbliebenenversorgung. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten für sie nun mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 die gleichen Regelungen wie für Witwen und Witwer. Seite 2 von 2 VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Anstalt des öffentlichen Rechts Postanschrift Karlsruhe Hausanschrift Hans-Thoma-Straße 19, Karlsruhe Telefon Telefax info@vbl.de Internet Vorstand Wolf R. Thiel (Präsident) Richard Peters, Georg Geenen Verwaltungsratsvorsitzende Hartmut Möllring, Kurt Martin Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

29 dbb tarifunion - Meldung Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom von :12 Zusatzversorgung: Berechnungsbeispiele Vergleichsmodell Am 30. Mai 2011 hat die dbb tarifunion mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in den Tarifverhandlungen zum Thema Zusatzversorgung einen Abschluss erzielt. Im Mittelpunkt der Verhandlungen stand die rechtssichere Umsetzung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) bezüglich der Berechnung der so genannten Startgutschriften, also der Anwartschaften, die den Beschäftigten im Rahmen der Umstellung des Systems der Zusatzversorgung von der Gesamtversorgung auf das Punktemodell zum 31. Dezember 2001 gutgeschrieben wurden. Der BGH hatte die Tarifvertragsparteien aufgefordert, eine Neuregelung für die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge also für die Beschäftigten, die zum Umstellungsstichtag am 31. Dezember 2001 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten zu finden, da die bisherige Berechnungsweise für bestimmte Personengruppen nicht verfassungsgemäß sei. Das Gericht beanstandete, dass Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten die volle Anwartschaft nach 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), der die Grundlage für die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge bildet, von vornherein nicht erreichen konnten. Dadurch wurden aus Sicht des BGH die Beschäftigten, die später in den Öffentlichen Dienst eingetreten sind, innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten unangemessen benachteiligt. Gewerkschaften und Arbeitgeber haben nun Verbesserungen bei den Startgutschriften rentenferner Beschäftigter mit langen Vorzeiten vereinbart. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf ein Vergleichsmodell geeinigt. Grundlage dieses Modells ist eine vergleichende Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft bei Betriebsrenten nach 2 BetrAVG und der Anwartschaft nach 18 BetrAVG, auf dessen Grundlage die Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge nach der Systemumstellung in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes errechnet wurden. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf eine maximal zulässige Abweichung von 7,5 Prozentpunkten zwischen den Versorgungssätzen nach 2 BetrAVG und 18 Abs. 2 BetrAVG geeinigt. Ergibt der Vergleich, dass die auf der Grundlage des um 7,5 Prozentpunkte verminderten Versorgungssatzes nach 2 BetrAVG ermittelte Startgutschrift höher ist als diejenige, die sich auf der Grundlage des Versorgungssatzes gemäß 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt, erhält der Betroffene einen Zuschlag zu seiner bisherigen Startgutschrift. Andernfalls bleibt die bisherige Startgutschrift bestehen (Bestandsschutz). Die Beschäftigten werden im Rahmen der üblichen Jahresmitteilung darüber informiert, ob sich ihre Startgutschrift nachträglich ab dem 1. Januar 2002 verändert hat. Nachfolgend haben wir einige Vergleichsrechnungen auf der Grundlage verschiedener Vergütungsgruppen zum Zeitpunkt der Systemumstellung zum 31. Dezember 2001 beispielhaft zusammengestellt, aus denen sich die jeweiligen Veränderungen in der Startgutschrift der berechneten Einzelfälle ablesen lassen. Die Rechnungen wurden sorgfältig überprüft. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen kann von der dbb tarifunion jedoch nicht übernommen werden. Bezüglich der möglichen Veränderungen der Startgutschriften im konkreten Einzelfall verweisen wir auf die Jahresmitteilung der Zusatzversorgungseinrichtungen, die eine Berechnung auf der Grundlage des Vergleichsmodells anhand des konkreten Versicherungsverlaufs vornehmen werden. Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Bruttoentgelt bei Systemwechsel: 1.866,03 Euro (Vergütungsgruppe IXa) Steuerklasse bei Systemwechsel: III Alter Beginn Pflichtversicherung: 40 Alter Systemwechsel: 54 Jahre Bisherige Startgutschrift: 150,48 Euro Neue Startgutschrift: 173,72 Euro Bruttoentgelt bei Systemwechsel: 2.009,28 Euro (Vergütungsgruppe VII) Steuerklasse bei Systemwechsel: I Alter Beginn Pflichtversicherung: 30 Jahre Alter Systemwechsel: 46 Jahre Bisherige Startgutschrift: 90,60 Euro Neue Startgutschrift: 96,17 Euro Bruttoentgelt bei Systemwechsel: 2.872,09 Euro (Vergütungsgruppe IVb) Steuerklasse bei Systemwechsel: I Alter Beginn Pflichtversicherung: 26 Jahre

30 dbb tarifunion - Meldung Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom von :12 Beispiel 4 Beispiel 5 Alter Systemwechsel: 54 Jahre Bisherige Startgutschrift nach 18 BetrAVG: 121,17 Euro Mindeststartgutschrift (soziale Komponente) nach 9 Abs. 3 ATV / ATV-K: 206,08 Euro Neue Startgutschrift nach Vergleichsmodell: 123,66 Euro Mindeststartgutschrift (soziale Komponente) nach 9 Abs. 3 ATV / ATV-K: 206,08 Euro Bruttoentgelt bei Systemwechsel: 3.646,90 Euro (Vergütungsgruppe III) Steuerklasse bei Systemwechsel: III Alter Beginn Pflichtversicherung: 34 Jahre Alter Systemwechsel: 54 Jahre Bisherige Startgutschrift: 321,57 Euro Neue Startgutschrift: 391,52 Euro Bruttoentgelt bei Systemwechsel: 3.710,37 Euro (Vergütungsgruppe IIa) Steuerklasse bei Systemwechsel: I Alter Beginn Pflichtversicherung: 26 Jahre Alter Systemwechsel: 41 Jahre Bisherige Startgutschrift: 119,49 Euro Neue Startgutschrift: 119,49 Euro

31 Zusatzversorgung: Berechnungsbeispiele Vergleichsmodell Bereits am 30. Mai 2011 haben sich die Gewerkschaft ver.di, das Bundesinnenministerium (für den Bund), die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in den Tarifverhandlungen zum Thema Zusatzversorgung auf einen Abschluss verständigt. Im Mittelpunkt der Verhandlungen stand die rechtssichere Umsetzung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) bezüglich der Berechnung der so genannten Startgutschriften, also der Anwartschaften, die den Beschäftigten im Rahmen der Umstellung des Systems der Zusatzversorgung von der Gesamtversorgung auf das Punktemodell zum 31. Dezember 2001 gutgeschrieben wurden. Der BGH hatte die Tarifvertragsparteien aufgefordert, eine Neuregelung für die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge also für die Beschäftigten, die zum Umstellungsstichtag am 31. Dezember 2001 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten zu finden, da die bisherige Berechnungsweise für bestimmte Personengruppen nicht verfassungsgemäß sei. Das Gericht beanstandete, dass Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten die volle Anwartschaft nach 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), das die Grundlage für die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge bildet, von vornherein nicht erreichen konnten. Dadurch wurden aus Sicht des BGH die Beschäftigten, die später in den Öffentlichen Dienst eingetreten sind, innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten unangemessen benachteiligt. Die Arbeitgeber von Bund, Ländern und Gemeinden und ver.di haben nun Verbesserungen bei den Startgutschriften rentenferner Beschäftigter mit langen Vorzeiten vereinbart. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf ein Vergleichsmodell geeinigt. Grundlage dieses Modells ist eine vergleichende Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft bei Betriebsrenten nach 2 BetrAVG und der Anwartschaft nach 18 BetrAVG, auf dessen Grundlage die Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge nach der Systemumstellung in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes errechnet wurden. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf eine maximal zulässige Abweichung von 7,5 Prozentpunkten zwischen den Versorgungssätzen nach 2 BetrAVG und 18 Abs. 2 BetrAVG geeinigt. Ergibt der Vergleich, dass die auf der Grundlage des um 7,5 Prozentpunkte verminderten Versorgungssatzes nach 2 BetrAVG ermittelte Startgutschrift höher ist als diejenige, die sich auf der Grundlage des Versorgungssatzes gemäß 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt, erhält der Betroffene einen Zuschlag zu seiner bisherigen Startgutschrift. Andernfalls bleibt die bisherige Startgutschrift bestehen (Bestandsschutz). Die Beschäftigten werden im Rahmen der üblichen Jahresmitteilung darüber informiert, ob sich ihre Startgutschrift nachträglich ab dem 1. Januar 2002 verändert hat. Nachfolgend haben wir einige Vergleichsrechnungen auf der Grundlage verschiedener Vergütungsgruppen zum Zeitpunkt der Systemumstellung zum 31. Dezember 2001 beispielhaft zusammengestellt, aus denen sich die jeweiligen Veränderungen in der Startgutschrift der berechneten Einzelfälle erkennen lassen. Die Rechnungen wurden sorgfältig vorgenommen, eine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen kann dennoch nicht übernommen werden. Bezüglich der möglichen Veränderungen der Startgutschriften im konkreten Einzelfall verweisen wir auf die Jahresmitteilung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), welche eine Berechnung auf der Grundlage des Vergleichsmodells anhand des konkreten Versicherungsverlaufs vornehmen wird. ver.di Bezirk Kiel-Plön, FB 5, 6 und 7, Legienstraße 22, Kiel Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

32 Beispiel 1 Bruttoentgelt bei Systemwechsel: 1.866,03 Euro (Vergütungsgruppe IXa) Steuerklasse bei Systemwechsel: III Alter Beginn Pflichtversicherung: 40 Alter Systemwechsel: 54 Jahre Bisherige Startgutschrift: 150,48 Euro Neue Startgutschrift: 173,72 Euro Beispiel 2 Bruttoentgelt bei Systemwechsel: 2.009,28 Euro (Vergütungsgruppe VII) Steuerklasse bei Systemwechsel: I Alter Beginn Pflichtversicherung: 30 Jahre Alter Systemwechsel: 46 Jahre Bisherige Startgutschrift: 90,60 Euro Neue Startgutschrift: 96,17 Euro Beispiel 3 Bruttoentgelt bei Systemwechsel: 2.872,09 Euro (Vergütungsgruppe IVb) Steuerklasse bei Systemwechsel: I Alter Beginn Pflichtversicherung: 26 Jahre Alter Systemwechsel: 54 Jahre Bisherige Startgutschrift nach 18 BetrAVG: 121,17 Euro Mindeststartgutschrift (soziale Komponente) nach 9 Abs. 3 ATV / ATV-K: 206,08 Euro Neue Startgutschrift nach Vergleichsmodell: 123,66 Euro Mindeststartgutschrift (soziale Komponente) nach 9 Abs. 3 ATV / ATV-K: 206,08 Euro Beispiel 4 Bruttoentgelt bei Systemwechsel: 3.646,90 Euro (Vergütungsgruppe III) Steuerklasse bei Systemwechsel: III Alter Beginn Pflichtversicherung: 34 Jahre Alter Systemwechsel: 54 Jahre Bisherige Startgutschrift: 321,57 Euro Neue Startgutschrift: 391,52 Euro Beispiel 5 Bruttoentgelt bei Systemwechsel: 3.710,37 Euro (Vergütungsgruppe IIa) Steuerklasse bei Systemwechsel: I Alter Beginn Pflichtversicherung: 26 Jahre Alter Systemwechsel: 41 Jahre Bisherige Startgutschrift: 119,49 Euro Neue Startgutschrift: 119,49 Euro Zudem wurde vereinbart, dass Mutterschutzzeiten als Umlagezeiten in der Zusatzversorgung anerkannt werden. Auch bei der Hinterbliebenenversorgung konnten Verbesserungen durchgesetzt werden: Eingetragene Lebenspartnerschaften werden der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichgestellt. Die Vereinbarungen bedeuten keine finanziellen Belastungen für die Beschäftigten; diese werden vollständig von der Arbeitgeberseite getragen. Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

33 Gezielte Desinformation von ver.di Kommentar vom (siehe die u.a. Mail ( ) von ver.di Funktionären an Fachgliederungen) Das Schreiben der ver.di-bundesverwaltung täuscht Verbesserungen vor, die minimal sind und nicht auf das Verhandlungsgeschick von ver.di bei der Tarifeinigung am zurückzuführen sind. zu 1.) der ver.di - Mail Der Umkehrschluss lautet: 85 bis 86 % der Rentenfernen schauen in die Röhre, darunter auch die Pflichtversicherten mit längeren Ausbildungszeiten. Die Nicht-Minderung der Startgutschrift als Verbesserung oder Bestandsschutz zu verkaufen, ist blanker Hohn. zu 2.) der ver.di - Mail Die Mutterschutzzeiten ab 1990 werden nur anerkannt, weil das der Europäische Gerichtshof gefordert hat. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus April 2011, wonach auch die Mutterschutzzeiten vor 1990 anerkannt werden sollen, wurde noch nicht einmal umgesetzt. zu 3.) der ver.di - Mail Auch die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehegatten bei der Hinterbliebenenversorgung ist laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts längst überfällig, und zwar schon seit ver.di und die Tarifparteien reagieren nur, wenn sie von den höchsten Gerichten dazu angewiesen werden. Dass die finanziellen Belastungen vollständig von der Arbeitgeberseite getragen werden, ist falsch. Schließlich haben die Arbeitnehmer jahrelang Beiträge und Umlagen in die Zusatzversorgung gezahlt und dadurch Ansprüche auf Zusatzversorgung erworben. 1 Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

34 Von: Fehlandt, Josef Gesendet: Montag, 6. Juni :14 Betreff: [Tarifinformation] Verhandlungsergebnis zur Zusatzversorgung - ver.di konnte Verbesserungen erreichen An Bundesfachgruppe Bundes- und Landesverwaltungen Bundesfachgruppe Statistische Ämter z. Kt. Team BFB 6 und Bereich Beamtinnen und Beamte Landesbezirksfachbereichsleiter/innen FB 6 Liebe Kolleginnen und Kollegen, am 31. Mai fand die dritte Tarifverhandlung zur Zusatzversorgung statt. Bei diesen Verhandlungen konnten einige Verbesserungen durchgesetzt werden: So gibt es etwa Verbesserungen bei den Regelungen zu den Startgutschriften. Das bedeutet, dass ca. 14 bis 15 % der Versicherten eine erhöhte Startgutschrift erhalten. Die Verbesserungen bei den Startgutschriften trifft auf sog. Rentenferne Jahrgänge zu (Versicherte, die am noch nicht das 55. Lebensjahr erreicht hatten). Zu einer Minderung der Startgutschriften kommt es auf keinen Fall! Es wurde auch vereinbart, dass Mutterschutzzeiten als Umlagezeiten in der Zusatzversorgung anerkannt werden. Auch bei der Hinterbliebenenversorgung konnten Verbesserungen durchgesetzt werden: Eingetragene Lebenspartnerschaften werden der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichgestellt. Es ist hier wichtig zu erwähnen, dass die Vereinbarungen keine finanziellen Belastungen für die Arbeitnehmer/innen und Arbeitnehmer bedeuteten Diese werden vollständig von der Arbeitgeberseite getragen. Detailliertere Informationen zu den Tarifgesprächen befinden sich im TS Berichtet Nr. 019/2011. In der Anlage habe ich auch noch das TS Berichtet Nr. 059/2010 angehängt, da das aktuelle TS Berichte hierzu Bezug nimmt. Viele Grüße Josef Fehlandt ver.di-bundesverwaltung Ressort 12 / Bund und Länder Paula-Thiede-Ufer 10, Berlin Telefon: 030 / Fax: 030 / josef.fehlandt@verdi.de 2 Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

35 2011 Bund, TdL und VKA, sonstige Beteiligte der Zusatzversorgungskassen Berlin, Nr. 022/2011 Zusatzversorgung - Redaktionsverhandlungen, neuer Verhandlungstermin und redaktioneller Hinweis zu TS-berichtet Nr. 019/ Die Redaktion zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 30. Mai 2011 konnte bis auf einen Punkt abgeschlossen werden. Die Tarifvertragstexte sind mit Bund und TdL abgestimmt. Die VKA prüft noch eine Anregung der Arbeitsgemeinschaft kommunaler und kirchlicher Zusatzversorgungskassen (AKA). Mit der TdL wurde ein Verhandlungstermin für einen weiteren Änderungstarifvertrag verabredet. Die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 30. Mai 2011 mit Bund, TdL und VKA zu den Startgutschriften in der Zusatzversorgung (TS-berichtet Nr. 019/2011 vom 31. Mai 2011) konnten beendet werden. Der fertig bearbeitete Text des 5. Änderungstarifvertrages zum ATV ist als Anlage beigefügt und wird der Bundestarifkommission auf ihrer Sitzung am 4. August 2011 vorgelegt. Der Änderungstarifvertrag zum ATV-K für den Kommunalbereich konnte aus Urlaubsgründen nicht zu Ende bearbeitet werden. Die AKA hat angeregt, die Ansprüche aus Mutterschutzzeiten nicht wie in 36a ATV n.f. zu berechnen, sondern nach dem Punktemodell des neuen Systems zu bestimmen. Eine nachträgliche Berechnung nach altem Recht ist nach Auffassung der AKA nicht nur aufwändig, sondern führe im Kern nicht zu anderen Ergebnissen, zumal die Gerichtsentscheidungen sämtlich nach dem Systemwechsel 2002 ergingen. Sofern es sich um den Grundanspruch auf Zusatzrente und damit um die Erfüllung von Wartezeiten handelt, muss in jedem Falle ein Erstanspruch bearbeitet werden. Zur Auswertung des Urteils des BVerfG vom 28. April BvR 1409/10, welches sich mit den Mutterschutzzeiten vor dem befasst, ist mit der TdL ein weiterer Verhandlungstermin für Anfang September 2011 verabredet worden, der nun mit den anderen Arbeitgebern abgestimmt wird. Dabei sollen weitere unstreitige Punkte der Tarifpflege ebenfalls in einem 6. Änderungstarifvertrag gefasst werden. Das TS-berichtet Nr. 019/2011 vom , dort S. 3 oben, ist zu berichtigen: es muss nicht vor dem , sondern ab dem heißen. Anlage Seite 1 von 5 Fischer/Siepe: E-Book Würdigung der Neuregelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vom

Am 30. Mai 2011 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV verständigt.

Am 30. Mai 2011 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV verständigt. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559

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