Nachrangiger Erste Bank Blue Chip-Performance Bond VI /18 B E D I N G U N G E N

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1 Nachrangiger Erste Bank Blue Chip-Performance Bond VI /18 der AT B E D I N G U N G E N 1 Form und Nennbetrag 1. Die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG (nachfolgend Erste Bank oder Referenzbank ) begibt die nachrangige Erste Bank Blue Chip-Performance Bond VI /18 Bankschuldverschreibungen (die Bankschuldverschreibungen ). 2. Die Bankschuldverschreibungen gelangen im Nennwert von je Euro 1.000,- (der Nennwert ) im Wege einer Daueremission zur Ausgabe und lauten auf den Inhaber. 3. Die Bankschuldverschreibungen werden zur Gänze durch eine oder mehrere Sammelurkunde(n) gemäß 24 Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, in der jeweils gültigen Fassung vertreten. Die Sammelurkunde(n) trägt (tragen) die Unterschriften zweier Zeichnungsberechtigter der Erste Bank. Ein Anspruch auf Ausfolgung von Bankschuldverschreibungen besteht nicht. 2 Laufzeit Die Laufzeit der Bankschuldverschreibungen beginnt mit 30. September 2005 ( Valutatag ) und endet mit Ablauf des 29. September Nachrangigkeit Die Bankschuldverschreibungen sind nachrangige Bankschuldverschreibungen gemäß 23 Abs. 8 und 45 Abs. 4 BWG. Die Forderungen aus diesen Bankschuldverschreibungen sind gemäß 23 Abs. 8 BWG so vereinbart, dass a. das eingezahlte Kapital der Erste Bank bis einschließlich 29. September 2015 unter Verzicht auf die außerordentliche und ordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird, b. das eingezahlte Kapital im Liquidations- oder Konkursfall der Erste Bank erst nach Befriedigung der Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger zurückzuzahlen ist, und 1

2 c. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen der Erste Bank ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch die Erste Bank oder durch Dritte gestellt werden. 4 Verzinsung 1. Die Verzinsung der Bankschuldverschreibungen erfolgt in Jahresperioden, die sich jeweils vom 30. September eines Jahres bis inklusive 29. September des Folgejahres (jeweils eine Zinsperiode ) erstrecken. 2. Die Bankschuldverschreibungen werden vom 30. September 2005 bis inklusive 29. September 2009 auf der Zinsberechnungsbasis 30/360 mit 5,00 Prozent p.a. vom Nennwert verzinst (die Fixzinsperioden ). 3.a Die Bankschuldverschreibungen werden, vorbehaltlich der Bestimmungen des 6, ab dem 30. September 2009 jährlich mit einem von der Wertentwicklung eines 28 (vorbehaltlich der Bestimmung in Absatz 3.c dieses Paragraphen) Aktien umfassenden Aktienkorbes (Zusammensetzung gemäß Anhang 1) abhängigen Zinssatz gemäß den Bestimmungen des Absatz 3.b dieses Paragraphen verzinst (die Performancezinsperioden ). Zur Ausschüttung an einem Kupontermin gemäß Absatz 5.a gelangt je Bankschuldverschreibung ein Betrag, welcher sich berechnet als das Produkt aus a) dem Nennwert und b) dem gemäß Abs. 3.b berechneten Zinssatz. 3.b Der Zinssatz für eine jeweilige Performancezinsperiode ist abhängig von der schlechtesten prozentuellen Wertveränderung (positiv oder negativ) einer Aktie aus den im Aktienkorb zusammengefassten Aktien (jeweils eine Aktie und zusammen die Aktien ) während einer Beobachtungsperiode. Der Zinssatz für eine Performancezinsperiode berechnet sich gemäß nachstehender Formel: Zinssatz = Max Aktie 0%;10% + 20%* Min i= (1... n) Aktie i Schluss i Anfang 1 3.c Dabei gelten folgende Begriffsbestimmungen: i Aktie Schluss: Der Schlusskurs einer Aktie an einem Beobachtungstag t. i Aktie Anfang: Schlusskurs: Bewertungszeit: Max [ ]: Der Schlusskurs einer Aktie am Startdatum. Kurs der Aktie zur Bewertungszeit In Bezug auf eine Aktie, der planmäßige Handelsschluss an der jeweiligen Börse. Bedeutet, dass der größere der beiden Klammerwerte zur Anwendung kommt. 2

3 Min ( ): Bedeutet, dass der schlechteste der berechneten i= ( 1... n) Klammerwerte für die Berechnung des Zinssatzes zur Anwendung kommt. Dabei wird für jede Aktie im Aktienkorb die Wertentwicklung während einer Beobachtungsperiode berechnet und die Aktie mit der schlechtesten Wertentwicklung bestimmt. Index n : Beobachtungsperioden: Startdatum: Anzahl der Aktien im Aktienkorb. Zu Beginn der Laufzeit sind das 28 Aktien. Während der Laufzeit wird in jeder Beobachtungsperiode (einschließlich der Beobachtungsperioden hinsichtlich der vier Fixzinsperioden) die jeweilige Wertentwicklung für jede Aktie bewertet. Sollte an einem Beobachtungstag eine oder mehrere Aktien einen Wert von weniger als 50 Prozent, jeweils bezogen auf den Wert der Aktie am Startdatum, aufweisen, so wird diese Aktie, bzw. im Falle von mehreren Aktien mit einer Wertentwicklung von mehr als minus 50 %, die Aktie mit der schlechtesten Wertentwicklung, nach Berücksichtigung dieser Aktie am jeweiligen Beobachtungstag, aus dem Aktienkorb entfernt. Diese Aktie wird für die folgenden Beobachtungsperioden nicht mehr berücksichtigt. Pro Beobachtungsperiode wird, sollte die Voraussetzung der Wertentwicklung von über minus 50 Prozent für mehrere Aktien gegeben sein, nur jeweils eine Aktie, nämlich die mit der schlechtesten Wertentwicklung, aus dem Aktienkorb entfernt. Es erfolgt in diesem Fall kein Austausch der betroffenen Aktie durch eine andere Aktie, die Anzahl der Aktien im Aktienkorb verringert sich entsprechend. Jeweils der Zeitraum zwischen dem Startdatum und einem Beobachtungstag. Valutatag Beobachtungstage: Sollte ein Beobachtungstag oder das Startdatum kein Börsegeschäftstag sein, so verschiebt sich der Beobachtungstag bzw. das Startdatum für die davon betroffene Aktie auf den ersten darauffolgenden Tag, welcher ein Börsegeschäftstag ist. Hinsichtlich der Aktien, für die das planmäßige Startdatum bzw. der planmäßige Beobachtungstag ein Börsegeschäftstag ist, ergibt sich keine Änderung. 3

4 Börsegeschäftstag: Börse: Optionenbörse: 2002 ISDA Equity Derivatives Definitions: In Bezug auf eine Aktie, jeder Tag, an dem an der entsprechenden Börse bzw. Optionenbörse planmäßig eine Handelssitzung abgehalten wird. In Bezug auf eine Aktie, die jeweilige Börse wie in Anhang 1 zu diesen Bedingungen angeführt, und etwaige Nachfolgebörsen In Bezug auf eine Aktie, jede Termin- und Optionenbörse, an der entsprechende Kontrakte auf diese Aktie gehandelt werden, welche einen wesentlichen Einfluss auf den Wert der Aktie haben. Die von der International Swaps and Derivatives Association, Inc. veröffentlichten 2002 ISDA Equity Derivatives Definitions 4.a Sollte, wie von der Referenzbank festgestellt, am Startdatum oder an einem Beobachtungstag hinsichtlich einer oder mehrerer Aktien eine Marktstörung gemäß Absatz 4.b dieses Paragraphen vorliegen, so wird die Referenzbank für diese betroffene(n) Aktie(n) den Schlusskurs des ersten nachfolgenden Börsegeschäftstages heranziehen, an dem keine Marktstörung mehr besteht. Sollte die Marktstörung auch am dritten Börsegeschäftstag nach dem Startdatum bzw. dem entsprechenden Beobachtungstag andauern, so wird die Referenzbank die Schlusskurse für die betroffenen Aktien an diesem Tag selber feststellen. Hinsichtlich der nicht von einer Marktstörung betroffenen Aktien wird der Schlusskurs am Startdatum bzw. planmäßigen Beobachtungstag heran gezogen. 4.b Eine Marktstörung liegt dann vor, wenn hinsichtlich einer Aktie a) an einem Börsegeschäftstag während des Zeitraumes von einer Stunde vor der Bewertungszeit, eine Beschränkung, Aussetzung oder sonstige Störung des Handels hinsichtlich i) der Aktie an der jeweiligen Börse oder ii) von Options- oder Futureskontrakten in Bezug auf die Aktie an der jeweiligen Optionenbörse besteht oder eintritt, und nach Einschätzung der Referenzbank eine derartige Beschränkung, Aussetzung oder Störung wesentlich ist, oder b) an der entsprechenden Börse oder Optionenbörse der Handel vor der planmäßigen Bewertungszeit an der Börse oder Optionenbörse beendet wird, ohne dass eine derartige Beendigung des Handels zeitgerecht vor der tatsächlichen Einstellung des Handels von der Börse oder Optionenbörse bekannt gegeben wird. 5.a Die Erste Bank verpflichtet sich, den Inhabern der Bankschuldverschreibungen jährlich im nachhinein, jeweils am 30. September eines jeden Jahres, erstmals am 30. September 2006 (jeweils ein Kupontermin ), die Zinsen zu bezahlen. Sollte ein Kupontermin im Zusammenhang mit den Bankschuldverschreibungen auf einen Termin fallen, der kein Bankarbeitstag ist, so verschiebt sich die Zahlung auf den unmittelbar folgenden Bankarbeitstag. Es ergibt sich dadurch keine Anpassung der Kupontermine. 5.b Bankarbeitstage im Sinne dieser Bedingungen sind TARGET-Geschäftstage. 5.c TARGET-Geschäftstage sind jene Tage, an denen das Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer (TARGET) System geöffnet ist. 4

5 5 Tilgung 1. Die Bankschuldverschreibungen werden, vorbehaltlich der Regelungen des 6, zur Gänze am 30. September 2015 ( Tilgungstag ) zum Nennwert zur Rückzahlung fällig. Sollte der 30. September 2015 kein Bankarbeitstag sein, so wird der Tilgungsbetrag am unmittelbar folgenden Bankarbeitstag fällig. 2. Die Erste Bank ist berechtigt, während der gesamten Laufzeit der Bankschuldverschreibungen jederzeit einzelne oder alle Bankschuldverschreibungen im Markt oder auf sonstige Weise, auch zu Tilgungszwecken, zurück zu kaufen. 6 Vorzeitige Tilgung Die Erste Bank ist berechtigt, diese Bankschuldverschreibungen zu jedem Kupontermin, beginnend mit dem Kupontermin im Jahr 2010 bis einschließlich des Kupontermins im Jahr 2014, vorzeitig zur Tilgung zu bringen, wenn an diesem Kupontermin die Summe aller ausgeschütteten Zinsbeträge (sowohl hinsichtlich der Fixzins- wie auch der Performancezinsperioden) je Bankschuldverschreibung inklusive des berechneten Zinsbetrages für diesen Kupontermin, gleich groß oder größer als 25 % des Nennwertes sein sollte. In diesem Fall wird die Erste Bank an diesem Kupontermin a) diese Bankschuldverschreibungen zum Nennwert tilgen und b) einen Zinsbetrag wie gemäß 4 berechnet, ausschütten. 7 Anpassung / Austausch 1. Sollte hinsichtlich einer oder mehrerer Aktien (für den Zweck dieses Absatzes, die Relevante Aktie ) ein Anpassungsereignis (wie unten definiert) im Zeitraum vom Startdatum bis zum Beobachtungstag eintreten, so wird die Referenzbank nach Bekanntmachung der Umstände durch die Emittentin der Relevanten Aktie nach eigenem Ermessen bestimmen, ob ein solches Ereignis einen Verwässerungs- oder Konzentrationseffekt auf den Wert der Relevanten Aktie hat und gegebenenfalls eine Anpassung dieser Bedingungen in der Weise durchführen, sodass die Inhaber der Bankschuldverschreibungen wirtschaftlich weitestgehend so gestellt werden, wie sie ohne das entsprechende Anpassungsereignis stehen würden. Dabei wird sich die Referenzbank, wenn sie das sachlich für gerechtfertigt hält, an den Anpassungsmaßnahmen der Optionenbörse orientieren, an der Options- und Futureskontrakte auf die Relevante Aktie, hinsichtlich der ein Anpassungsereignis eingetreten ist, gehandelt werden. Die Referenzbank wird die Inhaber der Bankschuldverschreibungen über die Anpassungsmaßnahmen und den Tag, ab dem die Anpassungsmaßnahmen gelten sollen, binnen angemessener Frist gemäß Paragraph 12 informieren. Anpassungsereignis im Sinne dieses Absatzes ist jedes der folgenden Ereignisse: a) eine Unterteilung, Zusammenlegung oder andere Klassifizierung der Aktien, eine freie Ausschüttung oder Dividende hinsichtlich der Relevanten Aktie an bestehende Aktionäre als Bonus, Kapitalisierung oder ähnliche Maßnahmen; 5

6 b) eine Dividende oder andere Ausschüttung an bestehende Inhaber von (i) der Relevanten Aktie oder (ii) anderen Aktienkapitals oder Wertpapieren, welche das Recht auf Zahlung von Dividenden und/oder Liquidationserlösen der Gesellschaft gleich oder gleichmäßig mit solchen Zahlungen an Aktieninhaber gewähren, oder (iii) anderen Aktienkapitals oder Wertpapieren von Drittemittenten, welche (direkt oder indirekt) von der Emittentin der Relevanten Aktie als Resultat eine Abspaltung oder einer ähnlichen Maßnahme gehalten werden, oder (iv) jeder anderen Art von Wertpapieren, Rechten, Optionsscheinen oder sonstigen Aktivposten, welche, in all diesen Fällen nach Einschätzung der Referenzbank jedenfalls zum Erhalt von Zahlungen (bar oder auf andere Weise) in einer unangemessenen Höhe berechtigen; c) eine außerordentliche Dividende; d) eine Kündigung durch die Emittentin der Relevanten Aktie in Hinblick auf nicht voll eingezahlte Aktien; e) ein Rückkauf eigener Aktien durch die Emittentin der Relevanten Aktie oder eines ihrer Tochterunternehmen, oder f) jedes andere Ereignis, welches nach Meinung der Referenzbank einen Verwässerungs- oder Konzentrationseffekt auf den theoretischen Wert der Relevanten Aktie hat. 2.a Sollte, im Hinblick auf eine Aktie (für den Zweck dieses Absatzes und des Absatz 2.b, die Relevante Aktie ), eines der folgenden Ereignisse oder ein diesen gleichzuhaltendes Ereignis (jeweils ein Verschmelzungsereignis ) im Zeitraum vom Startdatum bis zum Beobachtungstag eintreten, so wird die Referenzbank die Anpassungsmaßnahmen gemäß Absatz 2.b dieses Paragraphen nach eigenem Ermessen vornehmen: i) Änderung in der Klassifizierung oder sonstige Anpassung der Relevanten Aktie, welche zu einer Übertragung oder zu einer unwiderruflichen Verpflichtung der Inhaber der Relevanten Aktie zur Übertragung sämtlicher ausstehenden Aktien führt, ii) Verschmelzung bzw. sonstiger Zusammenschluss der Emittentin der Relevanten Aktie mit einer Drittpartei (ausgenommen die Fälle, bei denen durch diesen Zusammenschluss die Emittentin der Relevanten Aktie die übernehmende Gesellschaft ist bzw. in denen keine Änderung in der Klassifizierung oder Anpassungen gemäß Absatz 2.a i) dieses Paragraphen eintreten) iii) Jedes andere Übernahmeangebot im Hinblick auf die Relevante Aktie, das zu einer Übertragung oder zu einer unwiderruflichen Verpflichtung der Inhaber der Relevanten Aktie zur Übertragung aller noch ausstehenden Aktien führt. 2.b Sollte, wie von der Referenzbank festgestellt, ein Verschmelzungsereignis hinsichtlich einer Relevanten Aktie gemäß Absatz 2.a dieses Paragraphen eintreten, so wird die Referenzbank a) im Fall, dass als Kompensation für die Übertragung der Relevanten Aktie (i) andere Aktien (die Neue Aktie ) oder (ii) ein Paket von Neuen Aktien zusammen mit einer Kompensationszahlung an die Inhaber der Relevanten Aktie zugeteilt werden, diese Neue Aktie anstelle der Relevanten Aktie in den im Anhang 1 bezeichneten Aktienkorb aufnehmen, vorausgesetzt, dass, wie von der Referenzbank festgestellt, diese Neue Aktie die Vereinbarkeitsvoraussetzungen gemäß Absatz 2.c dieses Paragraphen erfüllt, und gegebenenfalls solche Anpassungen hinsichtlich der Neuen Aktie vornehmen, sodass die Inhaber der Bankschuldverschreibungen wirtschaftlich weitestgehend so gestellt werden, wie sie ohne das Verschmelzungsereignis stehen würden, und b) in allen anderen Fällen einen Austausch der Relevanten Aktie gemäß Absatz 9 dieses Paragraphen vornehmen. 6

7 2.c Vereinbarkeitsvoraussetzungen für die Neue Aktie gemäß Absatz 2.b sind: i) die Neue Aktie ist nicht bereits im Aktienkorb gemäß Anhang 1 enthalten, ii) die Neue Aktie notiert an einer anerkannten Börse, und Options- und Futureskontrakte auf diese Neue Aktie werden an einer Optionenbörse gehandelt, und iii) die Neue Aktie unterliegt keinen Handelsbeschränkungen. Sollte, wie von der Referenzbank festgestellt, eine Neue Aktie nicht diesen Vereinbarkeitsvoraussetzungen entsprechen, so wird die Referenzbank einen Austausch der Relevanten Aktie gemäß Absatz 9 dieses Paragraphen vornehmen. 3. Sollte, wie von der Referenzbank festgestellt, im Hinblick auf eine Aktie (für den Zweck dieses Absatzes, die Relevante Aktie ), im Zeitraum vom Startdatum bis zum Beobachtungstag eine Spaltung oder ein in den wirtschaftlichen Folgen gleichzuhaltendes Ereignis im Hinblick auf die Emittentin der Relevanten Aktie eintreten, so wird die Referenzbank solche Anpassungen vornehmen, sodass die Inhaber der Bankschuldverschreibungen wirtschaftlich weitestgehend so gestellt werden, wie sie ohne das Spaltungsereignis stehen würden. 4.a Sollte, wie von der Referenzbank festgestellt, im Hinblick auf eine Aktie (für den Zweck dieses Absatzes, die Relevante Aktie ), im Zeitraum vom Startdatum bis zum Beobachtungstag , ein Übernahmeangebot, in welcher Form auch immer, vorgelegt werden, welches zu einer Übertragung oder zu einer unwiderruflichen Verpflichtung der Inhaber der Relevanten Aktie zur Übertragung von Relevanten Aktien im Ausmaß von mehr als 10, aber weniger als 100 Prozent der ausgegebenen Aktien, an den Angebotssteller führt, so wird die Referenzbank die Anpassungsmaßnahmen gemäß Absatz 4.b dieses Paragraphen nach eigenem Ermessen vornehmen. 4.b Sollte ein Übernahmeangebot hinsichtlich einer Relevanten Aktie gemäß Absatz 4.a dieses Paragraphen eintreten, so wird die Referenzbank solche Anpassungen vornehmen, sodass die Inhaber der Bankschuldverschreibungen wirtschaftlich weitestgehend so gestellt werden, wie sie ohne das Übernahmeangebot stehen würden. Sollte die Referenzbank zur Überzeugung kommen, dass keine der möglichen Anpassungsmaßnahmen ausreichen würde, um die beabsichtigte wirtschaftliche Gleichwertigkeit sicher zu stellen, so wird die Referenzbank einen Austausch der Relevanten Aktie gemäß Absatz 9 dieses Paragraphen vornehmen. 5. Die Referenzbank wird die Inhaber der Bankschuldverschreibungen über die Anpassungsmaßnahmen gemäß der Absätze 2.b, 3 und 4.b dieses Paragraphen, und den Tag, ab dem die Anpassungsmaßnahmen gelten sollen, binnen angemessener Frist gemäß Paragraph 12 informieren. 6. Sollte, wie von der Referenzbank festgestellt, im Hinblick auf eine oder mehrere Aktien (für den Zweck dieses Absatzes, die Relevante Aktie ), im Zeitraum vom Startdatum bis zum Beobachtungstag , a) ein Verfahren zur Verstaatlichung aller Vermögenswerte der Emittentin einer Relevanten Aktie abgeschlossen werden oder es zu einer sonstigen Maßnahme kommen, wodurch alle ausstehenden Aktien und Vermögenswerte der Emittentin der Relevanten Aktie an eine staatliche Behörde übertragen werden müssen, oder b) ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren eingeleitet werden, so wird die Referenzbank einen Austausch der Relevanten Aktie gemäß Absatz 9 dieses Paragraphen vornehmen. 7

8 7. Sollte, im Zeitraum vom Startdatum bis zum Beobachtungstag , wie von der Referenzbank festgestellt, eine oder mehrere Aktien (für den Zweck dieses Absatzes, die Relevante Aktie ), aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr an ihrer Börse (für den Zweck dieses Absatzes, die Hauptbörse ) notieren bzw. zu dem Zeitpunkt, an dem die Notierung an der Hauptbörse beendet wird, keine Notierung an einer anderen anerkannten Börse gegeben sein, so wird die Referenzbank einen Austausch der Relevanten Aktie gemäß Absatz 9 dieses Paragraphen vornehmen. 8. Sollte, im Zeitraum vom Startdatum bis zum Beobachtungstag , wie von der Referenzbank festgestellt, hinsichtlich einer oder mehrerer Aktien (für den Zweck dieses Absatzes, die Relevante Aktie ) ein Ereignis eintreten, welches a) die Liquidität der Aktie an der entsprechenden Börse bzw. die Liquidität der Options- und Futureskontrakte an der entsprechenden Optionenbörse wesentlich beeinträchtigt, oder b) dazu führt, dass die Aktie aufgrund einer Änderung der rechtlichen Grundlagen nicht mehr gehalten und/oder gehandelt werden kann, so wird die Referenzbank einen Austausch der Relevanten Aktie gemäß Absatz 9 dieses Paragraphen vornehmen. 9. Sollte eines der in den vorangehenden Absätzen genannten Ereignisse eintreten, die einen Austausch einer oder mehrerer Aktien (für den Zweck dieses Absatzes, die Relevante Aktie ) erforderlich machen, so wird die Referenzbank diesen Austausch gegen ein solche Aktie ( Ersatzaktie ) vornehmen, die a) nicht bereits im Aktienkorb gemäß Anhang 1 vorhanden ist, b) einem ähnlichen Wirtschaftssegment wie dem der ausgetauschten Relevanten Aktie angehört, c) eine mit der Relevanten Aktie vergleichbare Liquidität aufweist, und d) an einer anerkannten Börse notiert und Options- und Futureskontrakte auf diese Ersatzaktie an einer Optionenbörse gehandelt werden. Die Referenzbank wird im Zusammenhang mit dem Austausch der Relevanten Aktie solche Anpassungen dieser Bedingungen vornehmen, welche notwendig sind, sodass die Inhaber der Bankschuldverschreibungen wirtschaftlich weitestgehend so gestellt werden, wie sie ohne das entsprechende Ereignis, das den Austausch der Relevanten Aktie erforderlich gemacht hat, stehen würden. Die Referenzbank wird dabei immer solche Maßnahmen wählen, welche sicherstellen sollen, dass, vorbehaltlich der Bestimmungen in Paragraph 3, Absatz 3, die Anzahl der Aktien im Aktienkorb konstant bei 28 bleibt. 10. Der Austausch der Relevanten Aktie sowie die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen werden am Austauschtag wirksam. Die Festlegung des Austauschtages wird durch die Referenzbank nach eigenem Ermessen durchgeführt und den Inhabern der Bankschuldverschreibungen binnen angemessener Frist gemäß Paragraph 12 mitgeteilt. 11. Festlegungen und Berechnungen der Referenzbank sind, sofern keine offensichtlichen Fehler vorliegen, bindend. Bei der Auslegung der Bestimmungen dieses Paragraphen 7 sind subsidiär die Bestimmungen der 2002 ISDA Equity Derivatives Definitions anzuwenden. 12. Die Referenzbank wird versuchen, alle Mitteilungen hinsichtlich von Anpassungsmaßnahmen gemäß der Bestimmungen dieses Paragraphen und 12 zeitnah durch zu führen. Sollte jedoch eine Mitteilung hinsichtlich einer Anpassungsmaßnahme nicht oder nicht zeitgerecht gemäß dieser Regelungen durchgeführt werden, so beeinträchtigt das nicht die Gültigkeit der vorgenommenen Anpassungsmaßnahmen. 8

9 8 Zahlstelle 1. Zahlstelle ist die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG, Wien. 2. Die Gutschrift der Zinsen und Tilgungszahlungen erfolgt über die jeweilige, für den Inhaber der Bankschuldverschreibungen depotführende Stelle. 9 Verjährung Ansprüche auf die Zahlung von Zinsen verjähren nach drei Jahren, Ansprüche auf die Zahlung von Kapital verjähren nach dreißig Jahren nach Fälligkeit. 10 Sicherstellung Die Erste Bank haftet für den Dienst dieser Bankschuldverschreibungen mit ihrem gesamten Vermögen. 11 Börseeinführung Die Zulassung der Bankschuldverschreibungen zum Geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse wird beantragt werden. 12 Bekanntmachung Alle Bekanntmachungen, welche die Bankschuldverschreibungen betreffen, erfolgen rechtsgültig im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bzw. auf der Homepage der Referenzbank oder durch schriftliche Benachrichtigung der Anleihegläubiger. Sollte die Wiener Zeitung ihr Erscheinen einstellen, so tritt an ihre Stelle das für amtliche Bekanntmachungen dienende Medium. 13 Teilnichtigkeit Sollten irgendwelche Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen in Kraft. Unwirksame Bestimmungen sind dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung entsprechend durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen denjenigen der unwirksamen Bestimmungen so nahe kommen wie rechtlich möglich. 9

10 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus der Begebung dieser Bankschuldverschreibungen gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Wien. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich das in Wien sachlich zuständige Gericht als gemäß 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand. 15 Steuerlicher Hinweis für Anleger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Aufgrund der EU-Richtlinie 2003/48 zur Regelung der Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Europäischen Union weisen wir Anleger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (der Wohnsitz gilt dabei als in jenem Land gelegen, das den Pass oder den Personalausweis des Steuerpflichtigen ausgestellt hat) darauf hin, dass Zinserträge aus diesen Bankschuldverschreibungen ab dem Jahr 2005 einer Quellenbesteuerung unterliegen. 16 Schlussbestimmungen 1. Die Referenzbank ist berechtigt, in diesen Bedingungen a) offensichtliche Schreiboder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrtümer sowie b) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Inhaber der Bankschuldverschreibungen zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter b) genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Referenzbank für die Inhaber dieser Bankschuldverschreibungen zumutbar sind, d.h. die finanzielle Situation der Inhaber der Bankschuldverschreibungen nicht wesentlich verschlechtern. Solche Änderungen bzw. Ergänzungen werden den Inhabern der Bankschuldverschreibungen unverzüglich gemäß 12 bekannt gemacht. 2. Alle im Zusammenhang mit der Einlösung der Bankschuldverschreibungen anfallenden Steuern, Gebühren oder andere Abgaben sind von den Inhabern der Bankschuldverschreibungen zu tragen. Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG Wien, im September

11 ANHANG 1 Der Aktienkorb setzt sich aus folgenden Aktien zusammen: Emittent Bloomberg Börsen Ahold AH NA Euronext Amsterdam Alcatel CGE FP Paris Stock Exchange Apple AAPL UQ NASDAQ British American Tobacco BATS LN London Stock Exchange Credit Agricole ACA FP Paris Stock Exchange Deutsche Telekom DTE GY Xetra E.ON EOA GY Xetra Eli Lilly LLY UN New York Stock Exchange France Telecom FTE FP Paris Stock Exchange Iberdrola S.A. IBE SQ Madrid Stock Exchange Lloyds LLOY LN London Stock Exchange Mizuho Financial Group 8411 JT Tokyo Stock Exchange Nestle NESN VX Virt-X Novartis NOVN VX Virt-X NTT DoCoMo 9437 JT Tokyo Stock Exchange Roche ROG VX Virt-X Royal Dutch RDA NA Euronext Amsterdam Sanofi-Aventis SAN FP Paris Stock Exchange Scottish Power SPW LN London Stock Exchange Sprint Nextel S UN New York Stock Exchange Starbucks SBUX UQ NASDAQ Sumitomo Mitsui Financial Group 8316 JT Tokyo Stock Exchange Telecom Italia TIM IM Milan Stock Exchange Tokyo Electric Power 9501 JT Tokyo Stock Exchange Tyco TYC UN New York Stock Exchange UFJ Holdings 8307 JT Tokyo Stock Exchange UnitedHealth Group UNH UN New York Stock Exchange Vivendi Universal EX FP Paris Stock Exchange 11

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