Sozialversicherungsrecht Entwicklungen

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1 Sozialversicherungsrecht Entwicklungen Ein Blick auf Rechtsetzung (knapp) und Rechtsprechung (ausführlich) 1 17 Revision des ATSG ATSG-Revision - Observation von Versicherten (einschränkende Regelung auf ATSV-Ebene geplant) - Kostenfreiheit im kantonalen Gerichtsverfahren - Fristen bei Rückforderung - Aufschiebende Wirkung - Vorsorgliche Leistungseinstellung

2 ATSG-Revision: Neue Regressbestimmungen Art. 73 Abs. 2 2 Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1, 2 oder 4 gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden. Art. 74 Abs. 2 Bst. c und h 2 Leistungen gleicher Art sind namentlich: c. Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Leistungen, die die Reduktion der Altersrenten aufgrund von Beitragslücken kompensieren; h. Kosten für berufliche Abklärungen und medizinische Gutachten sowie Abklärungskosten Urteil 9C_57/2017: Vermögen Lohn AHV-Beitrag auf Erwerbseinkommen Massgebend ist bei Personen, welche von einer Arbeitgeberin Erwerbseinkommen beziehen und von derselben juristischen Person Dividenden erhalten, die Frage, ob zwischen Arbeitsleistung und Lohn beziehungsweise zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende ein offensichtliches Missverhältnis besteht Korrektur von Umgehungsmöglichkeiten

3 Plattformtätigkeit: Un/selbständig? Entscheide des Bundesgerichts zu verschiedenen neuesten Beschäftigungsformen, insbesondere zu den Plattform- Arbeiten liegen noch nicht vor Fragen, die durchaus unterschiedlich beantwortet werden können Gegenwärtig werden auf parlamentarischer Ebene verschiedene Vorstösse besprochen, mit welchen erreicht werden soll, dass diesbezüglich eine voraussehbare Rechtsanwendung ermöglicht wird 5 17 Massgebender Lohn Zum massgebenden Lohn gehören alle Bezüge der arbeitnehmenden Person, die wirtschaftlich betrachtet mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Nicht von Bedeutung ist, ob das betreffende Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist; ebenfalls nicht massgebend ist, ob die betreffende Entschädigung geschuldet war oder freiwillig entrichtet worden ist oder ob es sich um ein unmittelbares (oder bloss um ein mittelbares) Entgelt handelt. Es reicht zur Erfassung als massgebender Lohn also aus, dass die Entschädigung irgendeine (wirtschaftliche) Beziehung zum Arbeitsverhältnis hat. BGE 124 V 102 Beispiel: Beiträge der Arbeitgeberin an Pensionskasse (Urteil 9C_800/2017)

4 Invalidität häufigste Streitfrage Frage nach Invalidität und Invaliditätsgrad. Dabei steht im Vordergrund, dass das Bundesgericht zwischen der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit und der IV-relevanten Einschränkung klar abgrenzt. Grundsätzlichen Charakter haben zwei Urteile des Bundesgerichts zur Einordnung der psychischen Beeinträchtigung; bei dieser Frage hat das Bundesgericht festgelegt, dass auch affektive Störungen einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren (gemäss BGE 141 V 281) zu unterstellen sind, und dass damit auch bei solchen Beeinträchtigungen danach zu fragen ist, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt. Urteile 8C_841/2016 sowie 8C_130/ Invalidität in der beruflichen Vorsorge In Grundsatzurteilen hat sich das Bundesgericht mit der Invalidität bei Teilzeitbeschäftigung befasst und dabei festgelegt, dass sich in der beruflichen Vorsorge der relevante Invaliditätsgrad auf Grund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit (und nicht im Verhältnis zu einer hypothetischen Vollzeiterwerbstätigkeit) bestimmt Es ist also in der beruflichen Vorsorge anders als in der Invalidenund Unfallversicherung für die Bestimmung des Valideneinkommens das bisherige Teilzeiterwerbseinkommen nicht auf 100 % hochzurechnen. Urteil 9C_426/

5 Beispiel Teilerwerbstätigkeit A wäre ohne gesundheitliche Einbusse 50% tätig und würde CHF erzielen Wegen gesundheitlicher Einbusse kann A nur noch 50% tätig sein (und CHF erzielen) IV: Gemischte Methode mit Erwerb + Haushalt UV: Valideneinkommen = CHF ; Invalideneinkommen = CHF Invaliditätsgrad = 50% BV: Valideneinkommen = CHF ; Invalideneinkommen = CHF Invaliditätsgrad = 0% 9 17 Unfall, UKS, Berufskrankheit In verschiedenen Fällen ging es beim Bundesgericht um die Konkretisierung des Unfallbegriffs Knall einer Handkonfettikanone (Urteil 8C_403/2018) accident médical (dazu Urteil 8C_813/2017, bezogen auf eine Herzoperation mit Sehverlust). Vgl. zum accident médical auch Urteil 8C_656/2016 Terrorüberfall in Nizza (Urteil 8C_609/2018) Todesdrohungen durch Ehemann (Urteil 8C_847/2017)

6 Unfallähnliche Körperschädigung Meniskusriss beim Golfspiel (Urteil 8C_325/2017) Fraktur beim Balletttraining (Urteil 8C_155/2017) Vorgang beim Turnen (Urteil 8C_333/2018) Fragestellung: Liegt im konkreten Fall ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment und damit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges unfallähnliches Ereignis vor oder nicht? Berufskrankheit Berufskrankheit; Nachweis bezogen auf eine Hepatitis C-Erkrankung (Urteil 8C_326/2018). Pflegefachfrauen gehören zu denjenigen Berufsgruppen, die einem besonderen Risiko für Infektionskrankheiten ausgesetzt sind. Ob die krankmachende Arbeit die vorwiegende Ursache der Erkrankung ist, ist gestützt auf die Frage zu klären, ob im gesamten Ursachenspektrum die Arbeit bezogen auf die Ursache einen Anteil von mehr als 50 % ausmacht. Bezogen auf die Infektion mit Hepatitis C ist im konkreten Fall nicht mit diesem Beweisgrad aufgezeigt, dass die Erkrankung auf die Berufstätigkeit zurückzuführen ist (E. 4.3) Posttraumatische Belastungsstörung nach Berichterstattung aus politischen Krisengebieten (Urteil 8C_73/2017)

7 Gutachten 1 Fragen des allgemeinen Zugangs zu medizinischen Gutachten. Unter Umständen kann es sich für die Sozialversicherungsrechtsträger rechtfertigen, mit Blick auf die Ergebnisse von Gutachten künftig eine entsprechende Statistik zu führen, selbst wenn es auf die Erstellung einer solchen grundsätzlich keinen individuellen Anspruch gibt (so E. 8.7 des Urteils 1C_467/2017) Was den Ablauf der Begutachtung betrifft, hält das Bundesgericht fest, dass die Länge der Begutachtung der Fragestellung angemessen sein muss (Urteil 9C_44/2017) Was die Rollenzuordnung betrifft, muss abgegrenzt werden zwischen dem Begutachtungsauftrag der fachmedizinischen Person einerseits und dem Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person anderseits. Insoweit kann das Gutachten nicht stets in Frage gestellt werden, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anders lautenden Einschätzungen gelangen (Urteil 8C_909/2017) Gutachten 2 Im Rahmen der Rechtsanwendung darf nicht eine losgelöste juristische Parallelüberprüfung der massgebenden Unterlagen erfolgen, wenn ein Gutachten die versicherungsmedizinischen Massstäbe sowie die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen erfüllt (Urteil 8C_260/2017) Bei versicherungsinternen Berichten ist ausschlaggebend, ob auch nur geringe Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen; ist dies zu bejahen, ist eine unabhängige Begutachtung notwendig. Urteil 8C_474/2016 (Zweifel belegt durch Einreichung eines Privatgutachtens); Urteil 8C_261/2018 (Zweifel belegt durch Widersprüche im Bericht des versicherungsinternen Arztes) Dass im Verwaltungsverfahren ein Gutachten eingeholt werden muss, begründet allein noch nicht die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung (Urteil 9C_436/2017 sowie 9C_746/2017)

8 Observation Zulässigkeit und den Auswirkungen von Observationen. Das Bundesgericht hält fest, dass im geltenden Sozialversicherungsrecht keine Grundlage für die Vornahme einer Observation besteht. Dennoch werden aber trotzdem vorgenommene Observationen in die Beweiswürdigung einbezogen, falls die erforderliche Interessenabwägung zum Ergebnis führt, dass das Interesse an der Berücksichtigung des so gewonnenen Beweismaterials überwiegt. Letzteres wird vom Bundesgericht in weitgehend allen Fällen angenommen Vgl. Urteile 9C_328/2017, 9C_806/2016 sowie 8C_570/ Unentgeltliche Vertretung Unentgeltliche Vertretung: Praxisrelevant sind Entscheide des Bundesgerichts zur Erforderlichkeit der unentgeltlichen Vertretung, insbesondere im Verwaltungsverfahren (Urteile 9C_436/2017 sowie 9C_746/2017) Dabei muss die betreffende Behörde nach Eingang eines Gesuchs um unentgeltliche Vertretung umgehend eine Beurteilung vornehmen, damit für die betreffende Person Klarheit über das finanzielle Verfahrensrisiko geschaffen wird (Urteil 9C_423/2017)

9 Beweis Einige Urteile, in denen das Bundesgericht nach Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt ist, es bestehe eine Beweislosigkeit (Urteil 9C_122/2018). Vgl. zum Verhältnis zwischen Beweislosigkeit, Beweislastumkehr und Abklärungspflicht Urteil 9C_677/2017 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren nach Art. 73 BVG die Substantiierungspflicht Bedeutung hat (Urteil 9C_48/2017)

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