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1 7.3 Vorlage von Mietverträgen im Besteuerungsverfahren eines Vermieters Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2008 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.

2 Der Senat von Berlin SenInnSport Abt. I An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - über zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Nach 29 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz sowie 18 Abs. 3 Berliner Informations-freiheitsgesetz erstattet der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dem Abgeordnetenhaus und dem Senat jährlich einen Bericht über das Ergebnis seiner Tä-tigkeit. Der Senat hat dazu nach 29 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes eine Stellungnahme herbeizuführen und legt diese hiermit dem Abgeordnetenhaus vor. Berlin, den 28. Juli 2009 Der Senat von Berlin Harald Wolf Gisela von der Aue Bürgermeister Senatorin für den Senator für Inneres und Sport

3 zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2008 (nach 29 Abs.2 Berliner Datenschutzgesetz)

4 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Wegen der besonderen Sensitivität des Merkmals Religionszugehörigkeit im Zusammenhang mit der Einbehaltung der Kapitalertragssteuer sind umfassende und normenklare Regelungen zur Verarbeitung dieses Datums in das Berliner Kirchensteuergesetz aufzunehmen. in 51a Abs. 2c Satz 14 EStG eine landesrechtliche Bestimmung zu erlassen. 7.3 Vorlage von Mietverträgen im Besteuerungsverfahren eines Vermieters Der Vermieter eines Zwölffamilienhauses beschwerte sich darüber, dass das Finanzamt von ihm im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Vorlage der vollständigen Mietverträge aller Mietparteien und eine Begehung seiner Wohnung verlangt habe. Das Finanzamt begründete die Datenerhebung damit, dass es im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu prüfen habe, inwieweit Erhaltungsaufwendungen den vermieteten Wohnungen oder der vom Vermieter selbst genutzten Wohnung zuzuordnen sind. Dabei diene die Vorlage der Mietverträge dazu, die Höhe der Mieteinnahmen zu verifizieren. Nach der Abgabenordnung ist das Finanzamt berechtigt, die für die Aufklärung des steuerlichen Sachverhaltes relevanten Daten zu erheben. Die Erhebung von personenbezogenen Daten ist jedoch nur dann zulässig, wenn deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben des Finanzamtes auch tatsächlich erforderlich ist. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten nur dann, wenn das Finanzamt seine Aufgabe im jeweiligen konkreten Einzelfall ohne diese Daten nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann. Darüber hinaus müssen die Daten auch für die Aufgabenerfüllung geeignet sein. Dabei sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Insofern ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, zur Bestimmung des betrieblichen Anteils der vom Vermieter genutzten Wohnung Daten zu erheben. Soweit die Daten durch eine Inaugenscheinnahme der Wohnung der steuerpflichtigen Person erhoben werden sollen, ist zu beachten, dass diese Maßnahme mit einem erheblichen Eingriff in die Privatsphäre verbunden ist. In Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eine derartige Maßnahme daher nur als Ultima Ratio vorzunehmen, also wenn alle anderen Möglichkeiten der Nachweisführung durch die Steuerpflichtigen ausgeschlossen sind. Durch die Vorlage der vollständigen Mietverträge erhält das Finanzamt eine Vielzahl von Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Mieterinnen und Die Prüfung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach 21 EStG beinhaltet zum einen, ob die Ermittlung der Einnahmen richtig erfolgte und zum 59

5 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mieter (wie Name, Vorname, Beruf, Familienverhältnisse). Diese Angaben sind für die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht erforderlich. Ausreichend dafür ist vielmehr die Feststellung, in welchem Umfang das Mietobjekt tatsächlich vermietet ist und in welcher Höhe der Vermieter dafür Mietzins eingenommen hat. Als Nachweise können Kontoauszüge und Mietquittungen (ohne personenbezogene Angaben zu den Mietparteien) dienen. Warum darüber hinaus im konkreten Einzelfall die vollständigen Mietverträge (mit allen personenbezogenen Mieterdaten) erforderlich waren, konnte die Finanzverwaltung nicht darlegen. anderen, ob die vom Steuerpflichtigen abgezogenen Werbungskosten im sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen. Für die Ermittlung der Einnahmen werden vom Finanzamt die Mietverträge zur Prüfung verschiedener Sachverhalte benötigt. So sind Mietverträge mit nahen Angehörigen auf den Fremdvergleich zu prüfen. Ob es sich bei Mietern um nahe Angehörige handelt, ist nur aus dem Mietvertrag ermittelbar. Zur Prüfung, ob der betreffende Mietvertrag einem Fremdvergleich standhält, bietet sich bei einem Mehrfamilienhaus die Prüfung der anderen Mietverträge mit fremden Dritten an. Nur anhand der Mietverträge kann der Mietpreis pro m² ermittelt und der Umgang mit Betriebskosten und Schönheitsreparaturen abgeglichen werden. Auch eine verbilligte Überlassung ist nach 21 Abs.2 EStG vom Finanzamt zu würdigen. Ob eine verbilligte Überlassung vorliegt, kann ebenfalls nur anhand des Mietvertrags überprüft werden. Als Vergleichsobjekt kann eine Wohnung im gleichen Haus/gleicher Straße mit gleichen Ausstattungsmerkmalen oder der Mietspiegel herangezogen werden. Für den Vergleich sind demnach die Größe der Wohnung, die Lage aber auch die Ausstattungsmerkmale von Bedeutung. Für all diese Ermittlungen sind die Mietverträge unabdingbar. Ebenso ist nur aus dem Mietvertrag ersichtlich, ob es sich um einen Staffelmietvertrag handelt und ob dieser wie vereinbart durchgeführt wurde. Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören auch die vom Mieter gezahlten Umlagen. Auch die Höhe solcher Umlagen ergibt sich aus dem Mietvertrag. Sämtliche oben aufgeführte Ermittlungen sind anhand von Mietquittungen bzw. Kontoauszügen wie im Datenschutzbericht aufgeführt nicht möglich. Daher werden vom Finanzamt die Mietverträge für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zwingend benötigt. Da Angaben zu den Mieterinnen und Mietern für die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte des Vermieters grundsätzlich nicht erforderlich sind, ist die Erhebung dieser personenbezogenen Daten über Dritte durch das Finanzamt in der Regel unzulässig. 8. Sozialordnung 8.1 Sozial- und Jugendverwaltung Kinderschutzgesetz: Eltern unter Generalverdacht? Nachdem in einigen Bundesländern bereits Kinderschutzgesetze in Kraft getreten sind, liegt nun auch der Entwurf für ein Berliner Gesetz zum Schutz und 60

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