Gestaltungsmöglichkeiten in der Vergütung

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1 Gestaltungsmöglichkeiten in der Vergütung

2 1. Überblick 2. Modelle 3. Gestaltungsmöglichkeiten 2

3 611 Abs. 1 BGB: Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Arbeitsentgelt = zentrale Gegenleistung im Arbeitsverhältnis 3

4 Wandel in der Arbeitswelt Höhe des Arbeitsentgelts fix Grundvergütung + variable Vergütungsbestandteile 4

5 AN: welche Gegenleistung für Arbeitsleistung AG: hohes Maß an Flexibilität 5

6 Interesse Arbeitgeber reibungslose, rechtssichere Anpassung der Personalkosten an Ertragssituation des Unternehmens bessere Bewältigung konjunktureller Schwankungen Beteiligung Arbeitnehmer an wirtschaftlicher Situation des Unternehmens Motivation der AN Bindung der AN an das Unternehmen 6

7 Interesse Arbeitnehmer verlässliches Einkommen dauerhafte Entgeltbestandteile Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens 7

8 Naturalleistungen Geldleistungen 8

9 Naturalleistungen Dienstwagen Dienstwohnung Personalrabatte Deputate 9

10 Geldleistungen Leistungsbezogene Entgelte Ergebnisbezogene Entgelte Zielabhängige variable Vergütung Jahressonderzahlungen Zulagen Prämien 10

11 Leistungsbezogene Entgelte Akkordlohn Bezugsgröße = geleistete Arbeitsmenge Anzahl be-/verarbeiteter Gegenstände (Stückakkord) transportiertes Gewicht, verarbeitetes Material, bearbeitete Fläche (Flächen- / Maßakkord) 11

12 Leistungsbezogene Entgelte Prämienlohn Erreichung eines Ergebnisses / Erfolgs in Bezug auf Arbeitsleistung Arbeitsmenge (Mengenprämie) Qualität (Güteprämie) Einhaltung von Zeiten (Terminprämie) Materialeinsparung (Ersparnisprämie) 12

13 Ergebnisbezogene Entgelte Provision Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert von Geschäften, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind 13

14 Abschlussprovision: Beteiligung an vom Arbeitnehmer persönlich abgeschlossenen Geschäften Vermittlungsprovision: Beteiligung an vom Arbeitnehmer persönlich vermittelten Geschäften 14

15 Gebietsprovision: Beteiligung des Arbeitnehmers an allen in einem bestimmten Gebiet zustande gekommenen Geschäften Umsatzprovision: Beteiligung am Geschäftsumsatz des Arbeitgebers 15

16 Provisionsvereinbarung Provisionsart vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistung Vermittlung oder Abschluss Festlegung der Geschäfts- / Produktbereiche Festlegung Bezirk Festlegung Kunden Mischformen möglich 16

17 Verrechnung des monatlichen Mindesteinkommens mit überschießenden Provisionen ist zulässig Grundvergütung muss ins Verdienen gebracht werden unzulässig: Verrechnung von Minderverdiensten in einem Monat mit Verdienstspitzen in einem anderen Monat BAG, Urteil v AZR 114/75; LAG Hamm, Urteil v Sa 1690/18 17

18 Ergebnisbezogene Entgelte Tantieme (Gewinnbeteiligung) Erfolgsbeteiligung am Geschäftsergebnis des Unternehmens Anknüpfung z. B. an in der Handelsbilanz ausgewiesenen Gewinn, ausgeschütteten Gewinn, bestimmte Kostenersparnisse, Produktionsergebnisse Mischformen üblich 18

19 BAG, Urteil v AZR 273/97 Die einem leitenden Angestellten zugesagte Beteiligung am Jahresgewinn des von ihm geführten Betriebs (Tantieme) ist eine Erfolgsvergütung. Der Anspruch erlischt, wenn der Angestellte, während des gesamten Geschäftsjahres erkrankt ist und keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann. 19

20 BAG, Urteil v AZR 273/97 arg.: Tantieme gehört zu den Vergütungsbestandteilen, die in das Austauschverhältnis Arbeit gegen Lohn einbezogen sind. Sie ist Arbeitsentgelt im Sinne von 611 Abs. 1 BGB und keine Gratifikation, die ohne Arbeitsleistung zu zahlen ist. (Rn. 27) 20

21 Zielabhängige variable Vergütung Variable Vergütung ist abhängig vom Grad der Erreichung von Zielen definierte Ziele Bemessungszeitraum Grad der Zielerreichung erreichbare Höhe der Vergütung 21

22 Rahmenvereinbarung Arbeitsvertrag einvernehmliche Änderung zur Einführung einer zielvereinbarungsgestützten Vergütung ist möglich einseitige Änderung durch AG Direktionsrecht (-) Änderungskündigung? wohl nicht sozial gerechtfertigt Betriebsvereinbarung 22

23 Individualrechtliche Vereinbarung, jeweils zu Beginn einer neuen Bemessungsperiode 23

24 Festlegung maßgeblicher Ziele Gemeinsam (Vereinbarung) keine Billigkeits- und Inhaltskontrolle, 307 ff. BGB Transparenzgebot, 307 Abs. 3 S. 2 ivm 307 Abs. 1 S. 2 BGB Einseitig (Vorgabe) Billigkeitskontrolle, 315 Abs. 3 BGB Transparenzgebot BAG, Urteil v AZR 97/07, Rn

25 Transparenzgebot Definition der Ziele Ausgestaltung der Berechnung der Zielfaktoren keine strengen Maßstäbe der Rechtsprechung kein Verstoß, wenn AN keine oder nur erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen Verstoß, wenn AN aufgrund unklarer Regelung von der Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten wird BAG, Urteil v AZR 783/11, Rn

26 Zielvereinbarung und Freiwilligkeitsvorbehalt? BAG: noch keine Entscheidung, aber: Zahlung, die als Teil einer leistungsorientierten Vergütung in Aussicht gestellt wird, ist Teil des arbeitsvertraglichen Synallagmas Regelung in AGB wohl unzulässig 26

27 Inhalt von Zielvereinbarungen objektiv erreichbare Ziele vom AN selbst beeinflussbar Unternehmensziele quantifizierbare Leistungsergebnisse Bsp.: Anzahl Kundenbeschwerden, Kostenquote, konkrete Bilanzkennzahlen weiche Ziele z. B. Personalführungskompetenz, Kundenzufriedenheit, Teamgeist 27

28 Höhe des variablen Vergütungsanteils? Geltung Tarifvertrag: tarifliche Mindestvergütung darf nicht unterschritten werden 28

29 außerhalb Tarifvertrag: Grenze: Sittenwidrigkeit Ist Zielerreichung abhängig von Leistung des AN, muss bei normaler (=durchschnittlicher) Leistung ein Entgelt erzielt werden, dass min. 2/3 der üblichen vergleichbaren Vergütung entspricht 29

30 außerhalb Tarifvertrag: unzulässig: AN kann aus von ihm nicht beeinflussbaren Gründen, ein die Sittenwidrigkeit überschreitendes Entgelt nicht erzielen unzulässig: vollständige variable Vergütung, die in vollem Umfang von der Erreichung bestimmter Ziele abhängig ist 30

31 Problem: Fehlende Zielvereinbarung Schadensersatzanspruch des AN? Vorgabe der Ziele durch AG Initiativlast des AG Keine Mitwirkung AN erforderlich Verzug bei nicht rechtzeitigen Vorgaben BAG, Urteil v AZR 97/07, Rn

32 Gemeinsame Definition der Ziele Wer hat das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten? Initiativlast bei AG und AN, wenn nicht anders vereinbart ggf. Mitverschulden des AN Entlastungsbeweis AG: Gespräch gesucht, erreichbare Ziele vorgeschlagen BAG, Urteil v AZR 889/07, Rn. 12 ff. 32

33 Soll eine Zielvereinbarung bis zum Abschluss einer Folgevereinbarung fortgelten, bleibt die Verpflichtung des Arbeitgebers, für das Folgejahr dem Arbeitnehmer ein neues Angebot zu unterbreiten und über eine Zielvereinbarung zu verhandeln, regelmäßig bestehen. BAG, Urteil v AZR 390/09, Rn

34 Höhe des Schadensersatzes Schadensschätzung durch das Gericht Ausgangspunkt: Bonus für 100 % Zielerreichung BAG, Urteile v AZR 97/07, Rn. 50 ff.; v AZR 889/07, Rn. 22 ff.; v AZR 390/09, Rn. 24 ff. Ausn.: AN hat in den vorherigen Jahren vereinbarte Ziele jeweils nicht in vollem Umfang erreicht Mitverschulden bei Nichtzustandekommen ZV 34

35 Tipp: Konfliktlösungsmechanismus für den Fall des Nichtzustandekommens der Zielvereinbarung in die Rahmenvereinbarung aufnehmen 35

36 Auswirkungen krankheitsbedingter Fehlzeiten? innerhalb Entgeltfortzahlungszeitraum Kürzung unzulässig fiktive Bonusberechnung ohne Fehlzeit 4a EFZG gilt hier nicht! arg.: Zielbonus ist Arbeitsentgelt, keine Sondervergütung 36

37 außerhalb Entgeltfortzahlungszeitraum proportionale Kürzung für Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wurde, möglich arg.: Bonus ist Belohnung für Arbeitsleistung Kürzung kann bereits in der Vereinbarung vorgesehen sein Kürzung kann sich auch aus Nichterreichung der vereinbarten Ziele wegen der Fehlzeit ergeben 37

38 Vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers? Ziele erreicht: vollständiger Bonus anteilige Kürzung nach Beschäftigungszeit und Erfüllungsgrad 38

39 Vereinbarung von Entfall / Kürzung? AGB-Kontrolle, 307 ff. BGB BAG, Urteil v AZR 825/06: Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel, die den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine gewinn- und leistungsabhängige Bonuszahlung an ein an einem bestimmten Stichtag ungekündigtes Arbeitsverhältnis knüpft, unterliegt der Inhaltskontrolle nach 307 BGB. (Rn. 21) Eine Stichtagsregelung, die unabhängig von der Höhe der Bonuszahlung den Arbeitnehmer bis zum 30. September des Folgejahres bindet, ist zu weit gefasst, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen isv. 307 BGB und ist deshalb unwirksam. (Rn. 29) 39

40 Jahressonderzahlungen Gratifikationen Urlaubsgeld Weihnachtsgeld 13. Monatsgehalt 40

41 Sonderzuwendung des Arbeitgebers aus bestimmten Anlässen kein Rechtsanspruch, wenn nicht aufgrund Arbeitsvertrag Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Gesamtzusage Betrieblicher Übung 41

42 Aktienoptionen Gewährung on top als Teil des Arbeitsentgelts Problem: Verhältnis Festgehalt / Aktienoption Kursschwankung Grenze: Sittenwidrigkeit 42

43 Zulagen Ausgleich besonderer Leistungen, Erschwernisse, sozialer Belastungen Bsp.: Überstunden, Nachtarbeits-, Sonn-, Feiertagszuschläge, Lärm-, Hitze-, Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen, Verheirateten-, Kinder-, Ortszuschläge 43

44 Übertarifliche Zulagen Anrechnungsmöglichkeit? BAG, Urteil v AZR 206/10, Rn. 39: Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung besteht, die die Zulage als selbstständigen Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zusagt. 44

45 BAG, Urteil v AZR 973/08: Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbstständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden. Das gilt auch, wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos gezahlt und nicht mit Tariflohnerhöhungen verrechnet worden ist. (Rn. 21) 45

46 BAG, Urteil v AZR 530/78 keine Anrechnung von zweckbestimmten Leistungen z. B. für besonders qualifizierte Leistungen, erschwerte Bedingungen, bestimmte Funktionen 46

47 Prämien, insbes. Anwesenheitsprämien zusätzlich zu laufendem Arbeitsentgelt Einmalzahlung 4 a EFZG: Kürzung der Anwesenheitsprämie im Krankheitsfall 47

48 Individualrechtliche Fragen Kollektivrechtliche Fragen Mitbestimmung des BR 48

49 Individualrechtliche Fragen keine kollektivrechtliche Regelung (TV, BV) vorhanden 49

50 Allgemeine Geschäftsbedingungen Prüfungsmaßstab, 305 ff. BGB vollständige gerichtliche Kontrolle Unwirksamkeit überraschender Klauseln Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers Transparenzgebot Angemessenheitskontrolle 50

51 Widerrufs-, Änderungsvorbehalte Anspruch wird rechtsverbindlich gewährt, mit gleichzeitigem Vorbehalt den Anspruch unter bestimmten Bedingungen zu beseitigen oder zu modifizieren 51

52 Voraussetzungen: Wirksamkeit eines Widerrufs- /Änderungsvorbehalts + Ausübung des Widerrufs / der Änderung nach billigem Ermessen, 315 BGB umfassende gerichtliche Kontrolle 52

53 Widerrufsvorbehalt zulässig, soweit der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter % liegt und Tariflohn nicht unterschritten wird eindeutige Bestimmung der widerruflichen Leistung nach Art und Höhe 53

54 Widerrufsvorbehalt Widerrufsgründe, mindestens der Richtung nach, z. B. wirtschaftliche Gründe, Verhalten / Leistung des AN Grad der Störung, z. B. wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeitnehmers BAG, Urteil v AZR 364/04, Rn. 27 ff. 54

55 Änderungsvorbehalt keine eindeutige Rechtsprechung des BAG BAG, Urteil v AZR 222/08: Nach 308 Nr. 4 BGB ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders unwirksam, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt und dieser bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist (vergleiche BAG vom 12. Januar 2005, 5 AZR 364/04) (hier: Unwirksamkeit des einseitig vorbehaltenen Abänderungsvorbehalts des Arbeitgebers, da nahezu alle Bedingungen des Arbeitsverhältnisses von einer möglichen Änderung betroffen sind und kein triftiger Grund für mögliche Änderungen genannt oder beschrieben ist). 55

56 Freiwilligkeitsvorbehalte nicht ausreichend: Hinweis auf Freiwilligkeit der Leistung klar und unmissverständlich Rechtsanspruch auf Weiter- oder Wiedergewährung ausschließen keine widersprüchliche Regelung zu anderen Klauseln, in denen dem AN ggf. die Leistung gewährt wird 56

57 BAG, Urteile v AZR 177/12, Rn AZR 1020/12, Rn AZR 289/08, RN. 6, 18 57

58 Rückzahlungsklauseln (Stichtagsklauseln) Verknüpfung wirtschaftlicher Elemente variabler Vergütungsbestandteile mit weiteren Zwecken entscheidend: Charakter der Sonderzuwendung 58

59 unzulässig, wenn Gratifikation ausschließlich oder zumindest teilweise geleistete Arbeit honorieren soll zulässig, wenn ausschließlich Betriebstreue honoriert werden soll 59

60 BAG, Urteile v AZR 412/09, v AZR 807/09 Vergütungsbestandteile, die vom Erreichen persönlicher Ziele und dem Unternehmenserfolg abhängen und damit unmittelbar Gegenleistung für die erbrachte Arbeit sind dürfen nicht an einen Stichtag nach Ablauf des Leistungszeitraums gebunden werden. 60

61 BAG, Urteil v AZR 612/10, Rn. 22: Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums der Sonderzahlung abhängig gemacht werden. 61

62 BAG, Urteil v AZR 825/06 Jahressonderzahlung idf einer Bonuszahlung 2. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel, die den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine gewinn- und leistungsabhängige Bonuszahlung an ein an einem bestimmten Stichtag ungekündigtes Arbeitsverhältnis knüpft, unterliegt der Inhaltskontrolle nach 307 BGB. (Rn.21) 3. Eine Stichtagsregelung, die unabhängig von der Höhe der Bonuszahlung den Arbeitnehmer bis zum 30. September des Folgejahres bindet, ist zu weit gefasst, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen isv. 307 BGB und ist deshalb unwirksam. (Rn.29) 62

63 echte Gratifikationen Treue-/Halteprämien fehlender Vergütungscharakter muss sich deutlich ergeben kein wesentlicher Anteil an der Gesamtvergütung 63

64 Gratifikation 100 EUR: Rückzahlungsklausel unzulässig (BAG, Urteil v AZR 390/02) > 100 EUR, aber weniger als 1 BMG: Bindung bis Folgejahr (BAG, Urteil v AZR 634/06) 64

65 1 BMG: Bindung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin nach dem , ggf > 1 BMG aber weniger als 2 BMG: Bindungsdauer bis Folgejahr (BAG, Urteil v AZR 825/06) 65

66 2 BMG oder mehr: gestaffelte Rückzahlungsvereinbarung möglich, z. B. Ausscheiden bis : 1,5 BMG, Ausscheiden bis : 1 BMG, Ausscheiden nach : keine Rückzahlungspflicht (BAG, Urteil v AZR 232/69) 66

67 BAG, Urteil v AZR 667/10, Rn. 8, 25, 27: Dient eine Sonderzuwendung nicht der Vergütung geleisteter Arbeit und knüpft sie nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, stellt es keine unangemessene Benachteiligung gemäß 307 BGB dar, wenn der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag als Anspruchsvoraussetzung bestimmt wird. 67

68 Befristung von Entgeltbestandteilen 305 ff. BGB Transparenz-, Angemessenheitskontrolle kontrollfähig ist nur Befristung, nicht Höhe einer variablen Vergütung 68

69 Leistung nach 315 BGB Arbeitgeber setzt für eine zurückliegende Periode nach billigem Ermessen eine Bonuszahlung fest abhängig von wirtschaftlichen Ergebnissen und Leistung des Arbeitnehmers Festsetzung auf Null? BAG, Urteil v AZR 8/12 69

70 Kollektivrechtliche Fragen Durchführung Arbeitnehmergespräche zum Zweck / zur Durchführung Zielvereinbarung 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Verarbeitung elektronischer Daten 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG 70

71 Kollektivrechtliche Fragen Mitbestimmungsrechte des BR bei der Lohngestaltung 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG Mitbestimmungsrechte des BR bei der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen 94 Abs. 2 BetrVG 71

72 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Astrid Küther Richterin am Arbeitsgericht Lübeck 72

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