Qualifizierter Entzug und Behandlungskapazitäten für Kassenpatienten in den psychotherapeutischen Praxen Baden-Württembergs

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Dr. Marianne Engeser u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Qualifizierter Entzug und Behandlungskapazitäten für Kassenpatienten in den psychotherapeutischen Praxen Baden-Württembergs Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sich in den letzten zehn Jahren die Zahl der Patienten entwickelt hat, die sich in Baden-Württemberg in Maßnahmen eines qualifizierten Entzugs befinden; 2. wie sie die Bedeutung der psychotherapeutischen Nachsorge nach Maßnahmen des qualifizierten Entzugs bewertet; 3. wie lang die durchschnittliche Wartezeit auf einen solchen Nachsorge-Termin in einer psychotherapeutischen Praxis in Baden-Württemberg ist; 4. wie sie den Umstand bewertet, dass nur 5 Prozent der Psychotherapeuten bundesweit mindestens 80 Prozent der vorgegebenen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden für die Behandlung von Kassenpatienten zur Verfügung stellen; 5. inwiefern ihr Daten oder ungefähre Einschätzungen für diese Thematik für Baden-Württemberg vorliegen; 6. welchen Einfluss auf diese Entwicklung ihrer Einschätzung nach das Patientenrechtegesetz hat, wonach Patienten nach einer Wartezeit von fünf Wochen eine psychotherapeutische Behandlung als Privatbehandlung bei ihrer Kasse einreichen können; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 7. wie sie die Gefahr der Verschleppung von Krankheiten und insbesondere die Gefährdung der Therapieerfolge von Patienten aus dem qualifizierten Entzug durch lange Wartezeiten beurteilt; 8. welche Maßnahmen sie für geeignet hält, um unter diesen Umständen einen schnelleren und niedrigschwelligeren Zugang zu psychotherapeutischen Behandlungen, insbesondere zur Nachsorge für Patienten aus Maßnahmen des qualifizierten Entzugs zu gewährleisten; 9. wie sie die Überlegung beurteilt, Praxen, die ihrem Versorgungsauftrag für Kassenpatienten nicht ausreichend nachkommen, die Zulassung entsprechend zu kürzen; 10. wie sie die Überlegung beurteilt, für leichtere Fälle auch bei Patienten aus Maßnahmen des qualifizierten Entzugs Gruppentherapien anzubieten, um die betroffenen Patienten zügig in Behandlung bzw. Nachsorge zu bringen Dr. Engeser, Klenk, Brunnemer, Rüeck, Schreiner, Teufel CDU Begründung Qualifizierter Entzug bezeichnet eine Entzugsbehandlung, bei der zusätzlich zur physischen auch der psychischen Komponente der Behandlung große Aufmerksamkeit geschenkt wird. Beteiligt sind an solchen Behandlungen deshalb neben Ärzten auch psychologische Psychotherapeuten, Suchttherapeuten, Sozialpädagogen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Krankenpfleger mit suchtmedizinischer Zusatzqualifikation etc. Wichtiger Bestandteil eines qualifizierten Entzugs ist daher auch die Nachsorge in der Zeit nach der unmittelbaren stationären Behandlung. Um den Erfolg der Therapie zu sichern, ist dabei ein möglichst nahtloser Übergang in die Maßnahmen der Nachsorge nötig. Jedoch stellt mittlerweile die Mehrheit der psychotherapeutischen Praxen einen großen Teil ihrer Behandlungszeit nur noch Privatpatienten zur Verfügung. Dies wird verschärft durch die Regelungen des Patientenrechtegesetzes, wonach ein Patient nach einer länger als fünf Wochen dauernden Wartezeit auf einen Termin seine Behandlung privat abrechnen kann. Dadurch wird die Verknappung der Behandlungszeiten für Kassenpatienten bei gleichzeitiger Ausweitung der Behandlungszeiten für Privatpatienten für viele Praxen zusätzlich attraktiv. Die Lasten tragen die gesetzlichen Krankenversicherungen, aber auch die Versicherten, die lange auf einen Termin warten müssen. Der Effekt kann im Allgemeinen die Verschleppung von Krankheiten sein, was wiederum zu teuren Krankenhausbehandlungen nach eventuellen Verschlimmerungen führen kann. In Bezug auf die Nachsorge nach einer Behandlung des qualifizierten Entzugs besteht die Gefahr, dass durch eine große zeitliche Lücke zwischen der eigentlich Behandlung und der Nachsorge der bereits erzielte Therapieerfolg teilweise oder ganz wieder zunichte gemacht wird. Ziel dieses Antrags ist es zum einen, die entsprechenden Daten für Baden-Württemberg zu erfragen, zum anderen, die Pläne und Handlungsoptionen der Landesregierung zu erfahren, mit denen dieser Entwicklung entgegengewirkt werden kann. 2

3 Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 Nr /15/5714 nimmt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sich in den letzten zehn Jahren die Zahl der Patienten entwickelt hat, die sich in Baden-Württemberg in Maßnahmen eines qualifizierten Entzugs befinden; In den letzten 10 Jahren haben die baden-württembergischen Zentren für Psychiatrie insgesamt Patienten aufgrund einer Suchterkrankung behandelt, davon befanden sich Patienten, also 76 %, im sog. qualifizierten Entzug. Seit 2004 ist eine stetige Steigerung der Patientenzahlen zu beobachten: Die Steigerung beläuft sich im vergangenen Zehnjahreszeitraum, also seit 2004, auf ca. 24 %. Qualifizierter Entzug in den Zentren für Psychiatrie BW Fallzahlen insgesamt Jahr Weinsberg Winnenden Wiesloch Calw EmmendingeReichenau Südwürttem Gesamtsumm Summen Fallzahlen qualifizierter Entzug Jahr Weinsberg Winnenden Wiesloch Calw EmmendingeReichenau Südwürttem Gesamtsumm Summen *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3

4 Die Krankenhausstatistik des Landes enthält keine konkreten Behandlungszahlen zur suchtmedizinischen Behandlung, sodass hinsichtlich des qualifizierten Entzugs in baden-württembergischen Akutkliniken keine statistischen Angaben gemacht werden können. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) weist in ihrer Stellungnahme klarstellend darauf hin, dass unter qualifiziertem Entzug in der Regel die stationäre oder teilstationäre Entzugsbehandlung in einer hierfür qualifizierten Klinik verstanden werde. Nach Auffassung der KVBW berühre die Fragestellung nicht das Versorgungsgeschehen in der Zuständigkeit der KVBW und der niedergelassenen Psychotherapeuten. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, dass es im niedergelassenen Bereich qualifizierten Entzug nicht gäbe, da dazu multiprofessionelle Teams notwendig seien und dies überwiegend stationär in Zentren erfolge, für deren Sicherstellung nicht die KVBW verantwortlich sei. Der KVBW sei lediglich ein Modellversuch zur ambulanten Entgiftung bekannt, der bei der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart angesiedelt sei und zum größten Teil von der Deutschen Rentenversicherung finanziert werde. 2. wie sie die Bedeutung der psychotherapeutischen Nachsorge nach Maßnahmen des qualifizierten Entzugs bewertet; Maßnahmen des qualifizierten Entzugs können ambulant, teil- oder vollstationär durchgeführt werden. In den meisten Fällen ist eine sich daran anschließende ebenfalls in unterschiedlichen Settings mögliche rehabilitative Entwöhnung indiziert. Zur Überbrückung der Wartezeit auf die Entwöhnungsmaßnahme ggf. auch stattdessen sollte eine Unterstützung durch eine psychosoziale Beratungsstelle erfolgen. Auch die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe ist häufig sinnvoll. Gleiches gilt für die Nachsorge nach einer Entwöhnungsbehandlung, wobei die stationäre Einrichtung, die die Entwöhnung durchgeführt hat, auch Nach - sorgeangebote vorhalten kann. Eine Form ggf. notwendiger stationärer Nachsorge ist die Adaption. Adaptionsangebote richten sich an Menschen, die aufgrund ihrer Lebensgeschichte und der besonderen Folgen ihrer Abhängigkeit im Anschluss an eine klinische Entwöhnungsbehandlung noch weiterer Maßnahmen bedürfen, die eine berufliche und soziale Wiedereingliederung ermöglichen. Eine ambulante Psychotherapie kann dazu beitragen, den Erfolg von Entzugsund Entwöhnungsmaßnahmen zu sichern. In 1 der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind allerdings im Kapitel D (Anwendungsbereiche) Abhängigkeitserkrankungen als Krankheiten, bei denen Psychotherapie angewendet werden kann, nicht erwähnt. Diese Einschränkungen der Indikationsbereiche seitens der Psychotherapie-Richtlinie sind Gegenstand fachlicher Kontroversen. Dabei ist jedoch auch auf 22 Absatz 2 der Psychotherapie-Richtlinie zu verweisen. Hier wird festgelegt: Psychotherapie kann neben oder nach einer somatisch ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein: 1 a. Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Falle der Abhängigkeit von psychotropen Substanzen beschränkt auf den Zustand der Suchtmittelfreiheit beziehungsweise Abstinenz. Abweichend davon ist eine Anwendung der Psychotherapie bei Abhängigkeit von psychotropen Substanzen dann zulässig, wenn die Suchtmittelfreiheit beziehungsweise Abstinenz parallel zur ambulanten Psychotherapie bis zum Ende von maximal 10 Behandlungsstunden erreicht werden kann. Das Erreichen der Suchtmittelfreiheit beziehungsweise der Abstinenz nach Ablauf dieser Behandlungsstunden ist in einer nicht von der Therapeutin oder von dem Therapeuten selbst ausgestellten ärztlichen Bescheinigung festzustellen. Diese Feststellung hat anhand geeigneter Nachweise zu erfolgen. Sie ist von der Therapeutin oder von dem Therapeuten als Teil der Behandlungsdokumentation vorzuhalten und auf Verlangen der Krankenkasse vorzulegen. Kommt es unter der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu einem Rückfall in den Substanzgebrauch, ist die ambulante Psychotherapie nur fortzusetzen, wenn unverzüglich geeignete Behandlungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Suchtmittelfreiheit bzw. Abstinenz ergriffen werden. 4

5 1 b. Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitige stabile substitutionsgestützte Behandlung gemäß Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, Anlage I, 2. (Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger), beschränkt auf den Zustand der Beigebrauchsfreiheit. Die Anwendung von Psychotherapie ist in diesen Fällen nur zulässig bei regelmäßiger Zusammenarbeit und Abstimmung hinsichtlich der Behandlungsziele und insbesondere der Beigebrauchsfreiheit mit der substituierenden Ärztin oder dem Arzt sowie bei etwaigen psychosozialen Betreuungs- oder Behandlungsmaßnahmen mit den hierfür zuständigen Stellen. Abhängigkeitserkrankte leiden häufig unter komorbiden psychischen Erkrankungen wie Depressionen, Angst- oder Persönlichkeitsstörungen. Die Behandlung dieser Störungen in der Nachsorgephase ist ein entscheidender Baustein zur Verhinderung von Rückfällen und damit erneuten stationären Krankenhausaufenthalten. 3. wie lang die durchschnittliche Wartezeit auf einen solchen Nachsorge-Termin in einer psychotherapeutischen Praxis in Baden-Württemberg ist; Wartezeiten auf eine psychotherapeutische Behandlung sind Gegenstand verschiedener Untersuchungen. Studien, die valide Daten zu den Wartezeiten im Bereich der Psychotherapie enthalten, liegen der Landesregierung nicht vor. Nach Mitteilung der KVBW liegen zur durchschnittlichen Wartezeit auch im Bereich des qualifizierten Entzugs keine Erhebungen vor. Die Wartezeitenproblematik stelle sich hier wie bei Patienten mit anderen psychischen Krankheiten dar. Keinesfalls seien die üblichen Wartezeiten auf einen ambulanten Therapieplatz in einen Zusammenhang mit fehlender oder ungenügender Nachsorge nach einem qualifiziertem Entzug zu bringen. Die niedergelassenen Psychotherapeuten seien in der Regelversorgung für andere Formen der Suchtbehandlung zuständig; häufig für nicht stoffliche Süchte, wie Spielsucht, Magersucht und andere Erkrankungen, bei denen nicht noch spezifische Drogenwirkungen zu berücksichtigen seien. 4. wie sie den Umstand bewertet, dass nur 5 Prozent der Psychotherapeuten bundesweit mindestens 80 Prozent der vorgegebenen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden für die Behandlung von Kassenpatienten zur Verfügung stellen; 5. inwiefern ihr Daten oder ungefähre Einschätzungen für diese Thematik für Baden-Württemberg vorliegen; 9. wie sie die Überlegung beurteilt, Praxen, die ihrem Versorgungsauftrag für Kassenpatienten nicht ausreichend nachkommen, die Zulassung entsprechend zu kürzen; Die KVBW teilt mit, dass der Bundesmantelvertrag-Ärzte für die Erfüllung eines vollen Versorgungsauftrages das Angebot von nur mindestens 20 Sprechstunden vorgebe. Daher sei eine Verpflichtung für eine wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden nicht einzufordern. Zusätzlich sei zu beachten, dass sich die tatsächliche Arbeitszeit der Psychotherapeuten nicht allein aus den gegenüber der KVBW zur Abrechnung gebrachten Leistungen ableiten lässt. Vor diesem Hintergrund lasse sich die von den Fragestellern aufgestellte These für Baden-Württemberg nicht nachvollziehen. Praxen, die ihrem Versorgungsauftrag für Kassenpatienten nicht ausreichend nach - kommen, die Zulassung entsprechend zu kürzen, würde vor diesem Hintergrund Änderungen des Bundesmantelvertrag-Ärzte voraussetzen. 5

6 6. welchen Einfluss auf diese Entwicklung ihrer Einschätzung nach das Patientenrechtegesetz hat, wonach Patienten nach einer Wartezeit von fünf Wochen eine psychotherapeutische Behandlung als Privatbehandlung bei ihrer Kasse einreichen können; Durch Artikel 2 des Patientenrechtegesetzes wurde bei 13 SGB V der neue Absatz 3 a eingefügt, wonach die Kostenzusage auf einen Antrag auf Leistungen durch die Krankenkasse zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen entschieden werden muss. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Damit ist sichergestellt, dass durch eine fehlende Kostenzusage der Krankenkasse der Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung nicht verzögert wird. Auf die Wartezeit des Patienten beim jeweiligen Psychotherapeuten hat diese Regelung keinen Einfluss. Nach der Antwort der Bundesregierung zu Ziffer 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 18/2364) vom 18. August 2014 wird aber der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag erhalten, die Psychotherapie-Richtlinie zu überarbeiten mit dem Ziel, insbesondere durch die Verkürzung von Wartezeiten und Gewährleistung eines niedrigschwelligen und wohnortnahen Zugangs eine Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung zu erreichen. 7. wie sie die Gefahr der Verschleppung von Krankheiten und insbesondere die Gefährdung der Therapieerfolge von Patienten aus dem qualifizierten Entzug durch lange Wartezeiten beurteilt; Einem nahtlosen Übergang in den verschiedenen Behandlungsphasen der Suchtbehandlung kommt besondere Bedeutung zu. Der qualifizierte Entzug sollte gut mit der Anschlusstherapie verzahnt werden, um die Behandlungsmotivation und Compliance der Patientinnen und Patienten zu erhalten. Ebenso sollten Entwöhnungs- und Nachsorgemaßnahmen gut miteinander verzahnt sein. Dies ist ein wesentlicher Wirkungsfaktor in Bezug auf die langfristige Abstinenzprognose. Eine ambulante Psychotherapie kann wesentlich dazu beitragen, die Abstinenzprognose zu verbessern. Nicht behandelte psychische Erkrankungen erhöhen nicht nur das Sucht-Rückfallrisiko erheblich, sondern bergen auch ein großes Chronifizierungs- und Rezidivrisiko für die komorbiden Störungen. 8. welche Maßnahmen sie für geeignet hält, um unter diesen Umständen einen schnelleren und niedrigschwelligeren Zugang zu psychotherapeutischen Behandlungen, insbesondere zur Nachsorge für Patienten aus Maßnahmen des qualifizierten Entzugs zu gewährleisten; Ein möglichst schneller und niedrigschwelliger Zugang zu einer psychotherapeutischen Behandlung ist für Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen, zu denen auch Suchterkrankungen gehören, von hoher Bedeutung. Deshalb setzt sich das Sozialministerium auch auf Bundesebene für Verbesserungen in der psychotherapeutischen Versorgung ein. In verschiedenen Gremien der Gesundheitspolitik und Berufsverbände wurden in den letzten Monaten Positionen zu einer Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung entwickelt. Anlass hierfür sind unter anderem hohe durchschnittliche Wartezeiten auf einen Psychotherapieplatz. Die Überlegungen beinhalten auch mögliche Veränderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinie), für die die Selbstverwaltung auf Bundesebene in der Verantwortung steht. Auch der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD greift die Diskussion auf und fordert unter anderem, Wartezeiten zu reduzieren, zeitnahe Angebote für Kurzzeittherapien zu schaffen, eine Entbürokratisierung des Gutachterverfahrens anzustreben und die Psychotherapie-Richtlinie zu überarbeiten. 6

7 Die Gesundheitsministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder haben sich in ihrer 87. Sitzung am 26. und 27. Juni 2014 in Hamburg ebenfalls mit dem Thema beschäftigt und einstimmig folgenden Beschluss gefasst: Die für Gesundheit zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder beobachten die steigende Inanspruchnahme des Versorgungssystems aufgrund psychischer Erkrankungen. Gleichzeitig ist der Zugang zu psychotherapeutischen Leistungen insbesondere für Menschen mit schweren psychischen Störungen erschwert. Psychische Erkrankungen sind zunehmend die Ursache für Krankschreibungen und verminderter Erwerbsfähigkeit. Zugleich ist der Zugang zu einem diagnostischen Erstgespräch und zu einer psychotherapeutischen Behandlung mit langen Wartezeiten verbunden. Die für Gesundheit zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder sind daher der Auffassung, dass diese Situation dringend zu verbessern ist. Sie bitten das Bundesministerium für Gesundheit wie auch in der Koalitionsvereinbarung beschrieben eine zeitnahe Anpassung und Weiterentwicklung der Psychotherapie-Richtlinie beim Gemeinsamen Bundesausschuss zu erwirken, um dieser Entwicklung des Behandlungsbedarfs besser gerecht zu werden. Ziel muss es sein, den Zugang zu psychotherapeutischen Leistungen einerseits zu erleichtern, aber gleichzeitig auch durch eine zeitnahe Diagnostik und Beratung adäquate Therapien anzubieten. Eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie sollte daher insbesondere Folgendes berücksichtigen: Ein verbesserter Erstkontakt bei ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten/innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/innen durch ein verpflichtend vorzuhaltendes, begrenztes Kontingent an Sprechstunden, zu denen in Eil- bzw. Krisenfällen ein direkter Zugang nach kurzer Wartezeit besteht, um eine frühzeitige und schnelle Abklärung, Diagnostik und Intervention zu erreichen. Eine stärkere Berücksichtigung von antragsfreien Kurzzeittherapien zur Akutversorgung sowie eine Klärung bzw. Reflektion von psychotherapeutischer Behandlungsmethoden und -verfahren im Rahmen der zeitlich begrenzten Kurzzeittherapie/Akutversorgung. Bei einem erweiterten Angebot von Kurzzeit- und Gruppentherapien sind im Rahmen einer gestuften Versorgung die jeweiligen Indikationen, auch für Langzeittherapien, zu prüfen. Für Langzeittherapien ist ein Antrags- und Zweitmeinungsverfahren, das nicht als reines Aktenverfahren ausgestaltet werden sollte, anzustreben. Eine Erweiterung der bestehenden um weitere geeignete psychotherapeutische Behandlungsmethoden und -verfahren entsprechend des veränderten Behandlungsbedarfs. Eine flexiblere Anwendung von psychotherapeutischen Methoden und die Möglichkeit bewilligte Therapiestunden entsprechend den Ressourcen und Bedarfen des Einzelfalls und des Therapieverlaufs, z. B. durch kürzere Zeiteinheiten und durch Durchführung in anderen Settings zu nutzen. Stärkung von Anreizen zur Erbringung gruppentherapeutischer Leistungen, z. B. durch die Möglichkeit einer flexiblen Wahl des Settings in Abhängigkeit von Ressourcen und Bedarfen der Patientin/des Patienten im Einzelfall. Eine Überprüfung der zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassenen Indikationen mit dem Ziel der Aufhebung des Ausschlusses bestimmter Krankheitsbilder; Stärkung von Anreizen zur besseren psychotherapeutischen Behandlung schwer psychisch Kranker. Eine differenzierte Vergütung entsprechend eines gestuften Therapieverlaufs mit höheren Anreizen für kurzfristige Erstkontakte, für die Kurzzeittherapie/ Akutversorgung sowie die Gruppentherapie. Der Beschluss greift die Positionen der Fachgremien auf und wurde nicht zuletzt auch seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg sehr positiv aufgenommen. Gleichwohl handelt es sich aufgrund divergierender Interessen - lagen und Perspektiven um ein insgesamt kontrovers diskutiertes Thema. 7

8 Die Landesärztekammer Baden-Württemberg bietet für Fachärztinnen und Fachärzte aller Fachrichtungen die Zusatzweiterbildung Suchtmedizin an. Die Zusatzweiterbildung umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Krankheitsbildern im Zusammenhang mit dem schädlichen Gebrauch suchterzeugender Stoffe und nicht stoffgebundener Suchterkrankungen. Die Inhalte der Zusatzweiterbildung Suchtmedizin sind bereits integraler Bestandteil der Weiterbildungen zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Frage 8 bezieht sich ausdrücklich auf psychotherapeutische Behandlungen, diese werden im ärztlichen Bereich überwiegend von Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erbracht. Zu den Weiterbildungsinhalten in dem Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie zählen u. a. Krankheitsverhütung, Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen einschließlich Intoxikationen und Entgiftungen und Entzug, Motivationsbehandlung sowie Entwöhnungsbehandlung einschließlich der Zusammenarbeit mit dem Suchthilfesystem. Wie oben bereits ausgeführt, ist hier zudem die facharztkompetenzbezogene Zusatzweiterbildung Suchtmedizin integraler Bestandteil der Weiterbildung einschließlich der Substitutionstherapie bei Opiatabhängigkeit. Da Fachärzte/innen auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie bereits in ihrer Weiterbildung entsprechende Kenntnisse erwerben, ist bei einer Erweiterung des Weiterbildungsangebots der Landesärztekammer nach Auffassung der Landesregierung nicht mit einem schnelleren bzw. niedrigschwelligeren Zugang zu psychotherapeutischen Behandlungen zu rechnen. Auch für Ärztinnen und Ärzte anderer Fachrichtungen besteht mit der Zusatzweiterbildung Suchtmedizin bereits ein ausreichendes Weiterbildungsangebot. Im nichtärztlichen Bereich werden Psychotherapien von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten sowie von Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erbracht. Abhängigkeitserkrankungen werden auch hier in den entsprechenden Ausbildungs-Curricula behandelt. 10. wie sie die Überlegung beurteilt, für leichtere Fälle auch bei Patienten aus Maßnahmen des qualifizierten Entzugs Gruppentherapien anzubieten, um die betroffenen Patienten zügig in Behandlung bzw. Nachsorge zu bringen. Gruppentherapien haben sich in der Suchtbehandlung als wirksam erwiesen. Dies gilt auch für die Nachsorge. In der psychotherapeutischen Versorgung von psychisch kranken Menschen ist die Gruppenpsychotherapie eine wichtige und bezüglich ihrer Wirksamkeit evidenzbasierte Option. Sie kann bei verschiedenen Störungsbildern eine angezeigte Alternative oder ggf. auch Ergänzung zur Einzeltherapie sein. Ob eine Gruppentherapie im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie indiziert und ggf. alternativ zur Einzelpsychotherapie durchzuführen ist, ist weniger von der Schwere einer Störung, sondern vielmehr von störungsspezifischen Faktoren sowie von Aspekten des individuellen Verlaufes und der Persönlichkeit der Betroffenen abhängig. Generell kann davon ausgegangen werden, dass im Vergleich zum voll- und teilstationären Setting der Gruppentherapie in der ambulanten Psychotherapie ein weitaus geringerer Stellenwert zukommt: Einer Analyse der ambulanten Abrechnungsdaten der Techniker-Krankenkasse zufolge seien rund 99 Prozent der Leis - tungen Einzeltherapien. Von einem intensiveren Einsatz gruppentherapeutischer Methoden könnten Patienten mit sehr großer Wahrscheinlichkeit profitieren. Altpeter Ministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren 8

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