EasyFairs Wichtige verpackungsrechtliche Änderungen 2013

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1 EasyFairs Wichtige verpackungsrechtliche Änderungen 2013 Bund der Verpackungsingenieure, RG Südost Büro: Michelangelostr.11/ Dresden Tel./Fax

2 Wichtige verpackungsrechtliche Änderungen 2013 Im Vortrag werden Auswirkungen folgender rechtlicher Grundlagen für den Verpackungsbereich erläutert: EU-Lebensmittel-Kennzeichnungs-VO REACH (VO zur Registrierung, Bewertung, Zulassung u. Beschränkung chem. Stoffe) EU-CLP-(Classification, Labelling and Packaging)-VO für Chemikalien Falsified Medicines Directive 2011/62/EU (Arzneimittelrichtlinie) EU-Kosmetik-VO 1223/2009 ADR-/RID-Neuerungen 2013 (Gefahrgutrecht) Kreislaufwirtschafts- u. Abfallrecht / Verpackungs-VO

3 EU-Lebensmittelkennzeichnungs-VO Ziel der VO: mehr Sicherheit für Verbraucher Neue Inhalte: Produktinformationen zahlreicher, verständlicher, besser lesbar (minimale Schriftgröße >1,2 mm vorgegeben) Auskünfte zu Nährwerten, dem Einfrier-/Verwendbarkeitsdatum, zu enthaltenen Ersatzstoffen, eingesetzten Nanomaterialien, Warnhinweise (z.b. Alkohol- u.coffeingehalt), Allergenkennzeichnung (bei bestehendem Risiko) Kennzeichnung des Herkunftslandes bzw. der Region einer Ware, sofern falsche Schlüsse gezogen werden können Konsequenz: Fläche für Marketingzwecke wird eingeschränkt Zeitablauf: 2013/14 Überprüfung und Aktualisierung bisheriger Angaben, Recherche zu geforderten neuen Produktinformationen Einführung Ende 2014 Problem: offen bleiben z.b.regelungen zum Gebrauch von Piktogrammen, zu Nährwertangaben von alkoholischen Getränken oder der Kennzeichnung von Transfettsäuren

4 REACH Registration, EvaIuation, Authorization (Registrierung,Bewertung,Zulassung) von chemischen Stoffen REACH erfasst das lnverkehrbringen und die Anwendung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen mit dem Ziel, die Sicherheit beim Umgang mit diesen Produkten zu erhöhen. Stoffe sind Einzelstoffe im chemischen Sinne und stehen nicht für Werkstoffe Gemische (bisher Zubereitungen) sind Gemenge/Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen Erzeugnisse sind komplexe Fertigprodukte, deren äußere Form im Vergleich mit chemischen Zusammensetzungen eine größere Rolle spielt Dabei handelt es sich um ca zu registrierende Stoffe. Ende 2012 waren etwa Stoffe registriert.

5 REACH Anwendungsbereich: alle Stoffe, die in EU hergestellt oder in EU importiert werden in Mengen > 1 Tonne/a soweit nicht ausdrücklich ausgenommen Registrierung: Chemikalienagentur Helsinki (ECHA) no data - no market Zeitplan: Aufbau der Agentur 06/2007 bis 06/2008 Vorregistrierung 06/2008 bis 11/2008 Bewertung/Autorisierung/Einschränkung 11/2008 bis 06/2018 Registrierung Stoffe t/a sowie sehr gefährliche Chemikalien 11/2008 bis 11/2010 Registrierung Stoffe 100 t/a 11/2008 bis 06/2013 Registrierung Stoffe >1 t/a 11/2008 bis 06/2018

6 CLP-VO EU-VO zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien Die EU hat das von den Vereinten Nationen erarbeitete Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) in die EU-Vorschriften umgesetzt und die zuvor in der EU geltenden Richtlinien (ca. 40 VO), die in den Ländern unterschiedlich umgesetzt wurden, mit einem einzigen Dokument für alle Chemikalien abgelöst. Hierzu verabschiedete das EU-Parlament 2006 die REACH-Verordnung (VO zur Registrierung, Bewertung, Zulassung u. Beschränkung chem. Stoffe) 2008 die CLP-Verordnung (EG1272/2008 Classification, Labelling and Packaging)

7 CLP-VO für Chemikalien (Classification, Labelling, Packaging) Geltungsbereich: Die CLP-VO gilt hinsichtlich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung für: Chemikalien unter REACH Chemikalien als Biozide Chemikalien als Pflanzenschutzmittel Chemikalien als Verbraucherprodukte (siehe Kosmetik- und Arzneimittel-VO) Weitere Verordnungen sind in Vorbereitung, z.b. für Biozide. lm Amtsblatt der EU vom ist die EU-VO Nr. 618/2012 in deutscher Sprache verkündet worden, die die bisherige CLP-VO 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technisch-wissenschaftlichen Fortschritt ersetzt. Zeitablauf: Einstufung u. Kennzeichnung von Stoffen nach dem GHS-System ab Einstufung u. Kennzeichnung von Gemischen ab alte Kennzeichnungen für Stoffe dürfen bis zum bzw. für Gemische bis in Umlauf gebracht werden

8 CLP-VO Einstufung und Kennzeichnung

9 Falsified Medicines Directive (FMD) 2011/62/EU Richtlinie zur Verbesserung des Fälschungsschutzes von Arzneimitteln (FMD) vom Juli 2011 Arzneimittelrichtlinie Hintergrund: 1. Arzneimittelfälschungen sind eine zunehmende Bedrohung für Leben und Gesundheit der Verbraucher. 2. Produktfälschungen haben sich in den letzten Jahren zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor ausgeweitet. Schätzungen zufolge besteht ein weltweiter Markt, der mehr als 1,5 Billionen US-$ gefälschter Erzeugnisse betragen soll.

10 Falsified Medicines Directive 2011/62/EU Die FMD muss innerhalb von 18 Monaten, d.h. ab Januar 2013 bis 2016, in nationales Recht umgesetzt werden u. erfordert die Einführung von Kennzeichnungs- u. Echtheitsmerkmalen auf der äußeren Verpackung (Serialisierung der Verkaufsverpackung mittels maschinenlesbarem Code, Ausstattung der Packungen mit einem Originalitätsverschluss - Tamper evident packaging - als ergänzende Sicherheitsmaßnahme). Folge: Beim Arzneimittelhersteller und verpacker verändert die FMD-Richtlinie das Codiersystem das Bildverarbeitungssystem den Produkttransport die Verpackungstechnologie das Datenmanagement Eine Zusammenarbeit innerhalb der Lieferkette ist unerlässlich!

11 Falsified Medicines Directive 2011/62/EU Die Arzneimittelrichtlinie ist unter Beachtung bisheriger Festlegungen ab Januar 2013 durchzusetzen. Dazu zählen zum Beispiel: Vorschriften gemäß GMP für diese Verpackungen, um Verwechslungen auszuschließen, die Dosiergenauigkeit und die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten Regelung zur kindersicheren Verpackung: Besteht die Gefahr, dass Chemikalien eine Gefahr für die Gesundheit von Kindern darstellen, dürfen sie nur in kindergesicherten Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Diese müssen der ISO-Norm 8317 oder EN 862 entsprechen. Der Nachweis ist durch Zertifikat eines akkreditierten Instituts zu erbringen Regelung zur Aufbringung der Blindenschrift

12 Falsified Medicines Directive 2011/62/EU Noch bestehende Probleme der FMD: es sind bisher EU-weit keine Entscheidungen getroffen zu den Merkmalen, d.h. wie viele Daten beinhaltet die Serien-Nr., welcher Code wird verwendet (z.b. 2D Datamatrix-Code, Strichcode oder RFID-Tag) Lösungen bieten u.a. in Form von Öffnungssicherungen an Packungen, Aufdruck von Sicherheitsmerkmalen (offen oder versteckt) : Domino, Laetus, Bluhm, August Faller, REA Jet, 3S, Atlantic Zeiser Plan: Deutschland beginnt 2013 mit einjährigen Tests.

13 Falsified Medicines Directive 2011/62/EU Verpackungsbeispiele

14 EU-VO Nr. 1223/2009 vom über kosmetische Mittel EU-Kosmetik-VO Ziel: mehr Transparenz über Inhaltsstoffe und Haltbarkeit(MHD); diese auf der Verpackung bzw. Beipackzettel deklarieren; außerdem Firma, Anschrift, Ursprungsland Kennzeichnung muss unverwischbar, leicht lesbar, deutlich sichtbar sein Inkrafttreten: (außer Art.14 u.15: ab sowie Art.16 ab )

15 Verbindung von GHS,REACH,CLP, Gefahrgut- und Abfallrecht

16 Verbindung von GHS,REACH,CLP, Gefahrgut- und Abfallrecht Die Regelungen und Vorschriften für Gefahrstoffe und Gefahrgut gehören zu einem Rechtsbereich, der bereits seit den 80er Jahren des 20.Jahrhunderts einer EU-weiten Harmonisierung unterliegt. Die Gefahrstoffverordnung wurde wiederholt neu gefasst, um europäische Vorgaben in nationales Recht umzuwandeln, zuletzt Mit zusätzlich geltenden EU-Richtlinien wie GHS, REACH, CLP ist sie eng verknüpft.

17 Chemikalien als Gefahrgüter und Gefahrstoffe Gefahrstoffe sind Chemikalien, unter die alle Stoffe und Zubereitungen fallen, die Gefährlichkeitsmerkmale nach 3a Chemikaliengesetz besitzen, sonstige chronisch schädigende Eigenschaften aufweisen oder explosionsgefährlich sind. Gefahrgüter sind gefährliche Chemikalien, die zur Beförderung bereitgestellt werden und damit unter das Gefahrgutgesetz fallen.

18 Gefahrgutrecht Verpacken als Bestandteil der Gefahrgut-Beförderung Beförderung nach Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) Vorgang der Ortsveränderung, einschließlich Übernahme und Ablieferung des Gutes sowie zeitweiliger Aufenthalte im Verlauf der Beförderung sowie der Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.

19 Gefahrgutrecht Verpackungen / Umschließungen / Intermediate Bulk Container (IBC) ist im Gefahrgutrecht ein Behältnis einschließlich aller anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Behältnisfunktion erfüllt werden kann. Als Verpackungen gelten nach ADR u.a. P - Verpackungen (Packaging) / Umschließungen aller Art Bergungsverpackungen Rekonditionierte Verpackungen (gebrauchte und nach ADR-Vorgaben wieder aufbereitete Verpackungen, so dass diese als sichere Umschließung eingesetzt werden können) IBC -Großpackmittel (Intermediate Bulk Container) LP - Großverpackung (Large Packaging) Umverpackung Sicherung einer Packung oder Ladeeinheit

20 Gefahrgutrecht Bauartgeprüfte (BAM) Verpackungen Es gibt 16 Werkstoffe z.b.: Pappe Daraus sind 121 Verpackungstypen gebildet z.b.: 1G Fass aus Pappe 1G Fass aus Pappe 75, 125, 200, 400 Liter in den Verpackungstypen gibt es Größenfestlegungen, wodurch 240 Artikel definiert sind

21 Gefahrgutrecht IBC IBC Anzahl, bauartgeprüft starre IBC (aus Metall) 9 starre IBC ( nicht aus Metall) 10 flexible IBC 11 Kombinations- IBC 6 Insgesamt 36 Definition: Starre oder flexible, transportable Umschließung, die für mechanische Handhabung ausgelegt ist und den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten kann, einen Fassungsraum hat von höchstens 3,0 m³ für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II und III sowie höchstens 1,5 m³ für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind, höchstens 3,0 m³ für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt sind, höchstens 3,0 m³ für radioaktive Stoffe der Klasse 7

22 Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Die folgenden Folien geben einen Überblick über 2013 anstehende verpackungsrelevante Änderungen der Gefahrgutrechts-Bestandteile RID, ADR und ADN (Strasse, Eisenbahn, Binnenschifffahrt) entsprechend den Unterlagen des Bundesverkehrsministeriums (ab Mai 2012 veröffentlicht)

23 Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Am hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau u. Stadtentwicklung (BMVBS) den Entwurf der 7.VO zur Änderung von ADR/RlD/ADN 2013 gem. Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) herausgegeben. Dementsprechend wurden die nationalen Vorschriften, die Gefahrgut-VO Strasse, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) geändert, so dass zum die völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/ RlD/ADN in innerstaatliches Recht übernommen wurden. Stellungnahmen nationaler Verbände waren bis möglich.

24 Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Kennzeichnung Normierung der Schriftgröße für UN-Nummern auf Versandstücken Mindestgröße der UN-Nummern gem für Verpackungen <30 kg oder Liter:12 mm/6mm für Verpackungen < 5 kg oder Liter: <6mm Mindestgröße für die Kennzeichnung von Großverpackungen: 12 mm Übergangsvorschrift: Versandstücke mit alter Kennzeichnung dürfen längstens bis verwendet werden

25 Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Kennzeichnung Kennzeichnung der höchstzulässigen Stapellast auch bei Großverpackungen (ab )

26 Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Kennzeichnung Kennzeichnung von Verpackungsarten 1H und 3H (Fässer und Kanister aus Kunststoff): es müssen neben den beiden letzten Ziffern des Jahres der Herstellung auch neu der Monat angegeben werden. Verschiedene Hersteller geben dazu neben dem Monat in der Kreismitte die beiden letzten Ziffern des Jahres an. Der UN-Expertenunterausschuss bestätigte, dass diese Art der Darstellung zugelassen wird.

27 Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Kennzeichnung Neue Kennzeichnungsvorschriften für Druckentlastungseinrichtungen von ortsbeweglichen Tanks und MEGC's Kennzeichnungspflicht auch für nicht gefährliche Abfälle (A am Fahrzeug) (siehe Abfallentsorgung)

28 Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Ladungssicherung In einer Fußnote zu Unterabschnitt wird darauf hingewiesen, dass Anleitungen für das Verstauen gefährlicher Güter den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Europäische Leitlinien für optimale Verfahren der Ladungssicherung im Straßenverkehr (European Best Practice Guidelines on Cargo Securing for Road Transport) entnommen werden können. Darin wird auf die Norm EN Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen Sicherheit, Teil 1: Berechnung von Sicherungskräften verwiesen, ohne dabei die Anwendung dieser Norm zwingend vorzuschreiben.

29 Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Begrenzte Mengen Regelungen für den Transport begrenzter Mengen (limited quantities) gem. Kap.3.4 ADR werden wieder geändert: Transporte begrenzter Mengen mit >8 t brutto unterliegen künftig einer Tunnelbeschränkung, Zusammenladeverbote mit Explosivstoffen werden eingeführt Zulassung der Beförderung von Patronen mit den UN-Nummern 0012 und 0014 in der Klasse 1 in begrenzten Mengen unter bestimmen Bedingungen

30 Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Freigestellte Mengen neue bedingte Freistellungen für kleinste Mengen Gefahrgut ( De minimis ) für Innenverpackung max.1ml/g und 100 ml/g je Außenverpackung bei zugeordnetem Code E1 - E5 bedingte Freistellung von Medizinprodukten, die zu Reinigungszwecken befördert werden

31 Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Verpackungsanweisungen Überarbeitung vieler Verpackungsanweisungen, z. B. neue P207 für Spraydosen einheitliche Strukturierung der Verpackungsanweisungen Differenzierung in P 903 zwischen zugelassenen Verpackungen für Lithiumzellen/-batterien, ebenso verpackt mit Ausrüstung und in Ausrüstungen neue P 206 für Chemikalien unter Druck sowie weitere Änderungen in anderen Verpackungsanweisungen

32 Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Bergungsdruckverpackungen Eine Bergedruckverpackung mit max Liter Fassungsraum, in das eine oder mehrere beschädigte oder nicht den Vorschriften entsprechende Gefahrgutverpackungen zum Zwecke der Weiterbeförderung eingesetzt wird, muss gewährleisten, dass: keine gefährlichen Reaktionen durch eingefüllte Druckgefäße entstehen, die Befüllung nur soweit erfolgt, dass Prüfdruck nicht überschritten wird, Zulassung und Kennzeichnung gemäß erfolgt, Beschriftung als Berqedruckbehälter zusätzlich zu der für Versandstücke vorgesehenen Kennzeichnung und Bezettelung und Hinweis im Beförderungspapier vorgenommen wird. Bei Verwendung als Umverpackung gelten die Vorschriften über die Kennzeichnung von Umverpackungen. Übergangsvorschrift: Bis zum dürfen Bergungsdruckgefäße weiter nach nationalen Vorschriften gebaut und verwendet werden

33 Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 Verschiedenes Es werden zehn neue UN-Nummern in der Gefahrguttabelle hinzugefügt und viele Details geändert Freistellung für Maschinen und Geräte mit Gefahrgut wird eingeschränkt (z.b. Notstromaggregate mit Dieseltanks) Für Transporte mit Trockeneis oder anderen Kältemitteln werden neue Vorschriften eingeführt (u.a. Kennzeichnung der Packstücke und Fahrzeuge bzw. Container) Vorschriftenstruktur bei Lithiumbatterien wird modifiziert Weitergehende Verwendung von Holz für Innen- und Zwischenverpackungen bei Transporten der Klasse 1 Neuer Abschnitt über die Verwendung von Gefahrgütern als Kühlmittel (Kühlmittel, z.b. Trockeneis, darf die Funktionsfähigkeit der Verpackung, z.b. aus Pappe, durch Feuchtigkeit) nicht beeinträchtigen

34 Veränderungen im Gefahrgutrecht 2013 IMDG-Code (Seeschiffahrt) Die Vorschriften in TeiI 7 des IMDG-Codes sind entwickelt worden, als Container noch keinen Eingang in die Logistikketten hatten und gefähr- Iiche Güter fast ausschließlich in konventioneller Form auf Stückgutschiffen befördert wurden. Da die Vorschriften im Verlauf der Jahrzehnte weiterentwickelt und unübersichtlich wurden, wird mit dem 36. Amendment ab dem eine vollständige Neufassung vorgenommen, die zum verbindlich wird.

35 Abfallrecht Veränderungen im Kreislaufwirtschafts- (KrWG) und Abfall- Gesetz

36 Veränderungen im Kreislaufwirtschafts- (KrWG) und Abfall-Gesetz Abfallentsorgung nach Einführung von GHS / CLP Mit der CLP-VO ist seit europaweit auf Basis GHS im Bereich des Gefahrstoffrechts auch die Abfallentsorgung hinsichtlich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung geändert. Damit wurden aufgehoben bzw. geändert: die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie die VO EG 1907/2006

37 Veränderungen im Kreislaufwirtschafts- (KrWG) und Abfall-Gesetz Auswirkungen auf die Verpackung Die Verpackungs-VO entstand 1990 als 1.VO in Europa und als Vorreiter für eine neue Produktverantwortung. Sie leitete das Kreislaufwirtschaftsdenken ein, das erst 1994 gesetzlich im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verankert wurde. Seitdem wurden zahlreiche Veränderungen (Novellierungen) erforderlich. Am trat nunmehr das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen in Kraft und ersetzt damit das bestehende Kreislaufwirtschafts- u. Abfallgesetz aus dem Jahre Mit dem neuen Gesetz wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) in nationales Recht umgesetzt.

38 Veränderungen im Kreislaufwirtschafts- (KrWG) und Abfall-Gesetz Auswirkungen auf die Verpackung Gegenwärtige Situation:

39 Abfallrecht Veränderungen im Kreislaufwirtschafts- (KrWG) und Abfall- Gesetz Probleme der Verpackungsentsorgung Die Verpackungsentsorgung in Deutschland ist im europäischen Vergleich bei weitem am teuersten, obwohl in allen EU-Staaten die gleiche EU-Verpackungsrichtlinie zugrunde liegt: Während jeder Franzose nur 6,70 pro Jahr für die Entsorgung gebrauchter Verpackungen zu zahlen hat, muss ein deutscher Verbraucher rund 19,50 bezahlen. Um finanzielle Entlastungen zu erreichen, sind substantieller Wettbewerb bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen und die Verbesserung der Marktzugangschancen für innovative Materialien unumgänglich.

40 Abfallrecht Veränderungen im Kreislaufwirtschafts- (KrWG) und Abfall- Gesetz Was ist neu seit dem ? Neben der Ausweitung der Getrenntsammlung von gebrauchten Verpackungen aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas wird die bisherige 3-stufige Abfallhierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen) durch eine 5-stufige Abfallhierarchie ersetzt: 1. Vermeidung 2. Wiederverwendung 3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung) 4. sonstige Verwertung, insbes. energetische Verwertung und Verfüllung 5. Beseitigung Damit behält die stoffliche Verwertung grundsätzlich Vorrang vor der energetischen Verwertung. Ab 2015 soll die Wertstofftonne flächendeckend eingeführt werden. Ab 2015 werden Bioabfälle getrennt gesammelt. Ab 2020 sollen 65 % der Siedlungsabfälle recycelt werden. Das KrWG bildet die Grundlage für ein zukünftiges Wertstoffgesetz, das langfristig die bestehende VpVO ersetzen soll.

41 Veränderungen im Kreislaufwirtschafts- (KrWG) und Abfall-Gesetz Abfallentsorgung Mit lnkrafttreten des veränderten Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zum entfiel die bisher für die Beförderung relevante Differenzierung zwischen Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung. Damit wurde auch die gewerbliche Beförderung von ungefährlichen Abfällen anzeigepflichtig. Alle Fahrzeuge sind mit dem,,abfall-a" zu kennzeichnen. Künftig wird in Deutschland bei der Frage nach der Transportgenehmigung nur nach der Gefährlichkeit der Abfälle unterschieden. Die neue RegeIung führt dazu, dass keine AbfäIle mehr ohne Anzeige oder Erlaubnis befördert werden dürfen. Die zu erfüllenden Anforderungen werden in einer neuen Verordnung festgelegt, die entsprechend Besonderheit des Verkehrsträgers gestaltet werden (gem. Aussage des Bundesumweltministeriums ist damit 2014 zu rechnen).

42 Veränderungen im Kreislaufwirtschafts- (KrWG) und Abfall-Gesetz Abfallentsorgung

43 Rekonditionierung im KrWG Beispiel für Wiederverwendung rekonditionierbarer Behälter - gehört nicht zur Abfallentsorgung

44 Rekonditionierung im KrWG Beispiel für Wiederverwendung Rekonditionierbare Verpackungen sind kein Abfall gem. neuer Verwaltungsrichtlinie der Länderabfallausschuss (LAGA ) 4 Betreiber herstellergetragener Systeme für die Rückführung von Verpackungen haben sich zu einer Brancheninitiative zusammengeschlossen. Ziel war die Weiterentwicklung ökologisch sinnhafter Rücknahmesysteme für entleerte Verpackungen und die Befreiung von der Abfallgesetzgebung. Das wurde erreicht unter folgenden Voraussetzungen: Behälter sind restentleert und ohne Gefahrenpotential sie sind rekonditionierbar die Weiterverwendung ist gewährleistet es besteht eine Vereinbarung zur Rekonditionierung

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