infobrief EDITORIAL Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr II / 14 Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,

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1 II / 14 infobrief Inhalt Seite AHAUS Einkommensteuer Berechnung der Spekulationsfrist bei schwebend unwirksamem Kaufvertrag Business-Kleidung ist keine als Werbungskosten abziehbare typische Berufskleidung GRONAU-EPE Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr Überprüfung der Miethöhe zum bei verbilligter Vermietung Überwiegend betrieblich genutztes Kraftfahrzeug ist notwendiges Betriebsvermögen Zufluss von Scheinrenditen in Schneeballsystemen Abgeltungsteuersatz auch bei Darlehen zwischen Angehörigen möglich Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn... 3 Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers in einem selbst genutzten Wohnhaus EDITORIAL Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde, die Erhöhung der Grunderwerbsteuer stehe bei der Suche nach Mehreinnahmen nicht auf der Agenda, hatte das Finanzministerium NRW noch Anfang des Jahres erklärt. Nun steigt die Steuer doch. Und zwar ab dem 1. Januar Dann sind für Häuslebauer und Wohnungskäufer statt 5 Prozent 6,5 Prozent fällig. Neben den Maßnahmen, welche die Bundesregierung in Bezug auf die Mietpreisbremse ergriffen hat, sorgt nun die Landesregierung mit der abermaligen Erhöhung der Grunderwerbsteuer dafür, dass das Investitionsklima weiter belastet wird. Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) hat der Gesetzgeber die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Ab dem gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 8,50 pro Arbeitsstunde. Wollen Sie sich weiter informieren fordern Sie unser Merkblatt an oder gehen Sie in den Mandantenbereich auf unsere Internetseite unter (Downloads, Benutzername: Mandant, Kennwort 1724sp, Lohnbuchhaltung, Merkblatt Mindestlohn). Gemäß einem BFH-Urteil kehrt sich die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nur noch dann um, wenn der Auftraggeber die erhaltene Bauleistung selbst wieder zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Daraufhin hat der Gesetzgeber reagiert und umfangreiche Neuerungen beschlossen. Wir haben versucht alle möglicherweise betroffenen Mandanten mit Anschreiben zu informieren und ggfs. auch die neuen sogenannten Nachhaltigkeitsbescheinigungen für diese beantragt. Weiteres kann man unter (Downloads, Benutzername: Mandant, Kennwort 1724sp, Mandantenbriefe, Blitzlicht Sonderausgabe,13b UStG) nachlesen. Nutzung einer Wohnung im Elternhaus als eigener Hausstand Vorfälligkeitsentschädigung für Darlehensablösung wegen Grundstücksverkauf nicht abzugsfähig Pauschalsteuer auf nicht abzugsfähige Geschenke ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar Wechsel zur Fahrtenbuchmethode UmsatzSTEUER Kein Vorsteuerabzug der Kosten tragenden Kommanditgesellschaft für Beurkundungs- und Due Diligence - Leistungen Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen Anforderung an die Leistungsbeschreibung einer Rechnung Kein Vorsteuerabzug bei sofortiger Zahlungsverweigerung 6 Keine Minderung der Umsatzsteuer, wenn ein Vermittler einen Preisnachlass zulasten seiner Provision gewährt.. 6 Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatzschlüssel bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung Zeitliche Grenze des Verzichts oder der Rücknahme des Verzichts auf umsatzsteuerliche Steuerbefreiungen Zeitpunkt des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer Verfahrensrecht Folgende Unterlagen können im Jahr 2015 vernichtet werden Personalwirtschaft Auswärtige Großbaustelle als regelmäßige Arbeitsstätte 7 Termine und Allgemeines Änderungen durch das Kroatiengesetz Betroffen sind auszugsweise folgenden Bereiche: Einkommensteuergesetz Umsatzsteuergesetz Gewerbesteuergesetz Uns ist bewusst, dass die nachfolgenden Informationen eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann. Daher stehen wir Ihnen wie immer gerne telefonisch oder nach Terminabsprache auch persönlich zur Verfügung. Ihr Team von Sandberg, Kemper & Kollegen im Dezember

2 Einkommensteuer Berechnung der Spekulationsfrist bei schwebend unwirksamem Kaufvertrag Zu den einkommensteuerpflichtigen sonstigen Einkünften gehören u. a. die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne). Steuerpflichtig ist z. B. der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung. Das Finanzgericht Münster musste die Spekulationsfrist bei einem schwebend unwirksamen Kaufvertrag berechnen und traf folgende Entscheidung: Für die Berechnung der zehnjährigen Spekulationsfrist kommt es auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Erfolgt der Verkauf eines Grundstücks unter einer aufschiebenden Bedingung und tritt diese erst nach Ablauf der Spekulationsfrist ein, liegt kein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor. Das Gericht stellt klar, dass keine Rückwirkung auf den früheren Zeitpunkt des Abschlusses des Notarvertrags eintritt. Da der Bundesfinanzhof vor Jahren anders entschieden hat, muss er sich nun erneut mit der Berechnung der Spekulationsfrist auseinandersetzen. Business-Kleidung ist keine als Werbungskosten abziehbare typische Berufskleidung Aufwendungen für die Anschaffung von Kleidung befriedigen das allgemeine Bedürfnis des Menschen, bekleidet zu sein, und sind in der Regel Aufwendungen für die Lebensführung, auch wenn die Kleidung gleichzeitig im Beruf benutzt wird. Diese Aufwendungen sind deshalb grundsätzlich nicht abziehbar. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg führt die Anschaffung bürgerlicher Kleidung selbst dann nicht zu einem Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Bekleidung scheidet immer dann aus, wenn die private Benutzung eines Kleidungsstücks als bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt. Überprüfung der Miethöhe zum bei verbilligter Vermietung Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten: Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig. Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich. Bei der Höhe der Miete kommt es zwar auf die 66 %-Grenze an, aber der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden. Überwiegend betrieblich genutztes Kraftfahrzeug ist notwendiges Betriebsvermögen Das Steuerrecht ist nicht nur schwer verständlich, sondern führt mitunter zu kuriosen Ergebnissen. Dies musste ein Rechtsanwalt feststellen, der seine betrieblichen Fahrten mit seinem PKW einzeln aufgezeichnet und die Fahrzeugkosten pauschal mit 0,30 je gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben angesetzt hatte. Die betrieblich gefahrenen Kilometer betrugen mehr als 50 % der Gesamtfahrleistung. Aus diesem Grunde ordnete das Finanzamt das Fahrzeug dem notwendigen Betriebsvermögen zu. Weil der Rechtsanwalt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte das Finanzamt den privaten Nutzungsanteil nach der 1 % Methode. Dieser Wert war aber höher als die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs. Das Finanzamt beschränkte zwar den Wert des privaten Nutzungsanteils auf die Kosten (sog. Kostendeckelung), aber im Ergebnis konnte der Rechtsanwalt trotz seiner vielen betrieblich gefahrenen Kilometer keine Kfz Kosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat die Handhabung des Finanzamts bestätigt. Hinweis: Die ungünstige Versteuerung nach der 1 % Regelung hätte durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden können. Zufluss von Scheinrenditen in Schneeballsystemen Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führen Gutschriften über wieder angelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dies hat das Gericht jetzt noch einmal ausdrücklich bestätigt. Dabei wird auf die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Schuldners der Erträge abgestellt. Zum Nachweis dessen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit ist es unerheblich, in welchem Umfang der Anleger Bemühungen 2

3 entfaltet, um seinen Auszahlungswunsch durchzusetzen. Entscheidend ist, wie der Betreiber des Schneeballsystems auf den Auszahlungswunsch reagiert. Überredet der Betreiber den Anleger bei Fälligkeit der Erträge zur Wiederanlage, weil ansonsten mit einer schlechteren Rendite zu rechnen sei, wird dies als einvernehmliche gesonderte Fälligkeitsvereinbarung angesehen. Dies ist wiederum Maßstab für die Beurteilung der Leistungsbereitschaft des Schuldners. Abgeltungsteuersatz auch bei Darlehen zwischen Angehörigen möglich Seit 2009 unterliegen alle Kapitaleinkünfte der sog. Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer findet keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahe stehende Personen sind und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich absetzen kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll ein Näheverhältnis vorliegen, wenn u. a. der Schuldner auf den Gläubiger oder umgekehrt der Gläubiger auf den Schuldner einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Die Finanzverwaltung hat diese angelehnte Definition übernommen und insoweit ergänzt, als ein Näheverhältnis stets vorliegen soll, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige im Sinne der Abgabenordnung sind oder die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich nicht standhalten (außerhalb von Angehörigenverhältnissen). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mehrere Verfahren zu entscheiden: Eltern gewährten ihrem Sohn und ihren Enkeln jeweils fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung fremd vermieteter Objekte, ein Ehemann gewährte seiner Frau und seinen Kindern jeweils fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung fremd vermieteter Objekte und in einem weiteren Fall stundete eine Schwester ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Der Kaufpreis war ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen. Die zuständigen Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahe stehende Personen waren. Die Finanzgerichte hatten sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klagen abgewiesen. Der BFH hat entschieden, dass die Kapitalerträge der Darlehensgeber nach dem günstigeren Abgeltungsteuersatz besteuert werden. Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung Der Abgeltungsteuersatz findet keine Anwendung, wenn die Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dazu folgende Fälle zu entscheiden: Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH gewährte dieser ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer, weil der Alleingesellschafter zu mehr als 10% an der GmbH beteiligt war. Eine Frau gewährte einer GmbH, an der ihre Tochter und Enkelkinder zu mehr als jeweils 10% beteiligt waren, ein festverzinsliches Darlehen. Auch hier besteuerte das Finanzamt die erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer, weil der Gläubiger der Kapitalerträge eine den Anteilseignern nahe stehende Person war. Im ersten Fall hat der BFH entschieden, dass die Anwendung des sog. Abgeltungsteuersatzes bei der Besteuerung von Kapitalerträgen ausgeschlossen ist, die ein zu mindestens 10% beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierungen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im zweiten Fall entschied das Gericht, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger i. S. der Abgabenordnung zu mehr als 10 % beteiligt ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht auch bei der Regelung ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht aus, um ein Näheverhältnis zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass eine der Vertragsparteien einen beherrschenden oder außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausüben kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend ein Näheverhältnis auszuschließen. Zwischen der Klägerin und den Anteilseignern der GmbH lag kein Beherrschungsverhältnis vor. Dies gilt auch für Beziehungen zwischen nahen Angehörigen, wie Eltern und Kindern und Großeltern und Enkeln. Eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist danach nicht ersichtlich. Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn Der verbilligte Erwerb einer Beteiligung durch einen Arbeitnehmer führt als geldwerter Vorteil zu Arbeitslohn, wenn ein Zusammenhang mit einer nachfolgenden Beschäftigung als Geschäftsführer der Gesellschaft besteht. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Auch wenn eine solche Zuwendung durch ein künftiges Ar- 3

4 beitsverhältnis veranlasst wird, ändert das an dieser Beurteilung nichts. Als Arbeitslohn ist der Unterschied zwischen Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der erworbenen Anteile anzusetzen. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers in einem selbst genutzten Wohnhaus Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer. Diese Feststellung hat Bedeutung für die Höhe der abzugsfähigen Kosten. Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, ob auch ein als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum ein häusliches Arbeitszimmer sein kann. Dies ist nach Aussage des Gerichts dann der Fall, wenn das Haus über eine Terrassentür verlassen werden kann und man so zu dem als Arbeitszimmer genutzten Kellerraum gelangt. Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist jedenfalls nicht erforderlich. Zum häuslichen Arbeitszimmer gehören beispielsweise auch Mansardenzimmer oder Räume in einem Anbau, auch wenn diese nicht vom Wohnraum aus, sondern über einen separaten Eingang vom Garten aus betreten werden können. Erst wenn die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre z. B. durch Publikumsverkehr aufgehoben wird, ist von einem außerhäuslichen Arbeitszimmer auszugehen. Die Unterscheidung ist insoweit von Bedeutung, als dass bei einem häuslichen Arbeitszimmer die Kosten nur beschränkt, bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer jedoch in unbeschränkter Höhe abzugsfähig sind. Nutzung einer Wohnung im Elternhaus als eigener Hausstand Entstehen einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung notwendige Mehraufwendungen, sind diese als Werbungskosten abzugsfähig. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Eine Arbeitnehmerin, die in A tätig war, schloss im Mai 2008 einen Mietvertrag über eine in A gelegene Zweizimmerwohnung ab. Diese Wohnung erklärte sie am 30. Oktober 2008 gegenüber der Meldebehörde als Hauptwohnung. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 machte sie wegen der Wohnung in A Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzgericht sah die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung nicht als gegeben. Dem hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Wenn der Steuerzahler nicht nachweisen kann, dass er überhaupt etwas zum Haushalt beiträgt und halten die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr zu Hause gewohnt hat, die Wohnung nur vor, liegt kein eigener Hausstand des Kindes vor. Das Gericht führt weiter aus: Hausstand ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt (sein Erst- oder Haupthaushalt). Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält. Ein eigener Hausstand wird nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einen fremden Haushalt - etwa in den der Eltern oder als Gast - eingegliedert ist. Dann liegt keine eigene Haushaltsführung vor. Wenn der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt wird, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, kann vom Unterhalten eines eigenen Hausstands ausgegangen werden. Die sich einem erwachsenen Kind bietende Möglichkeit, eine abgeschlossene Wohnung im Elternhaus nutzen zu können, ist jedoch noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Vorfälligkeitsentschädigung für Darlehensablösung wegen Grundstücksverkauf nicht abzugsfähig Wird ein Darlehen während des Laufs der Zinsbindung zurückgezahlt, kann das Kreditinstitut eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer ein vermietetes Wohnhaus veräußert. Mit dem Verkaufspreis löste er ein Darlehen bei seiner Bank ab, die hierfür allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt hatte. Der Grundstückseigentümer wollte den gezahlten Betrag als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen. Das Gericht entschied aber, dass Vorfälligkeitsentschädigungen im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf nicht abzugsfähig sind. Tipp: Die Vorfälligkeitsentschädigung ist aber steuerlich abzugsfähig, wenn das Haus weiterhin vermietet wird. Pauschalsteuer auf nicht abzugsfähige Geschenke ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Schenkenden sind (z. B. an Kunden, Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer von Kunden und Geschäftsfreunden), 4

5 dürfen den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nicht, wenn die Anschaffungs oder Herstellungskosten der dem Empfänger (Beschenkten) im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 nicht übersteigen. In der Regel sind diese Zuwendungen für den Empfänger eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Seit 2007 besteht die Möglichkeit, dass der Zuwendende die auf die Sachzuwendung entfallende Steuer übernimmt. Nimmt der Zuwendende die Pauschalierungsmöglichkeit in Anspruch, ist die auf die Sachzuwendung entfallende Einkommensteuer des Zuwendungsempfängers abgegolten. Die Pauschalierung ist unabhängig davon zulässig, ob der Zuwendende die Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend machen kann oder nicht. So ist die Pauschalierung auch für solche Geschenke zulässig, für die der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist. In einem Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht war streitig, ob die auf nicht abzugsfähige Geschenke entfallende Pauschalsteuer abziehbare Betriebsausgabe ist. Das Gericht verneint die Abziehbarkeit: Sind Aufwendungen für Geschenke eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, ist auch die gezahlte Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar.der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Wechsel zur Fahrtenbuchmethode Der Wert der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist in der Regel mittels der 1%-Regelung zu ermitteln. Der Wert kann aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Aufwendungen für das Kfz angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann. Nach diesem Urteile ist ein unterjähriger Wechsel von der 1 % Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug nicht zulässig. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Es muss Datum, Fahrtziele und auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder jedenfalls den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufführen. Voraussetzung ist auch, dass der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen. Aufgrund der Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerzahler nur dann statt der 1%-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Umsatzsteuer Kein Vorsteuerabzug der Kosten tragenden Kommanditgesellschaft für Beurkundungs- und Due Diligence -Leistungen Der Bundesfinanzhof hat einer KG den Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Notars und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versagt, weil sie nicht Leistungsempfängerin war, obwohl sie die Rechnungen bezahlt hat. Der Rechnung des Notars lag die Beurkundung eines Kauf- und Übertragungsvertrags über die Kommanditanteile zu Grunde. Leistungsempfänger sind daher die Kommanditisten und der Erwerber, dessen Willenserklärungen der Notar beurkundet hat. Als Empfänger der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erbrachten Due Diligence -Leistung ist der Erwerber der Kommanditanteile anzusehen. Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen Das Bundesministerium der Finanzen hat eine neues Vordruckmuster (USt 1 TG) für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen herausgegeben. Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 30. September 2014 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Gesetzes verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Der Nachweis nach dem Vordruckmuster ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal drei Jahre. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden. 5

6 Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Verwendet der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG und hatte der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte. Anforderung an die Leistungsbeschreibung einer Rechnung Eine Rechnung muss die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung bezeichnen. Ohne diese Angabe berechtigt die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug. Die Leistungsbeschreibung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ohne großen Aufwand ermöglicht. Die erforderliche, leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung kann entweder durch den Rechnungstext selbst oder durch eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolgen. Letztendlich sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, über die abschließend das Finanzgericht als Tatsacheninstanz entscheidet. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Kein Vorsteuerabzug bei sofortiger Zahlungsverweigerung Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Bauherr erhielt 1999 eine Schlussrechnung über Bauleistungen zuzüglich Umsatzsteuer. Er verweigerte die Zahlung wegen Baumängeln und machte damals die Vorsteuer aus der Rechnung nicht geltend. In 2010 einigten sich die Beteiligten auf eine Vergleichssumme zuzüglich Umsatzsteuer, die der Bauherr 2010 als Vorsteuer geltend machte. Das Finanzamt meinte, der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung hätte bereits 1999 geltend gemacht werden müssen und verweigerte den Abzug. Der Bundesfinanzhof gab dem Bauherrn Recht, weil bei Zahlungsverweigerung Vorsteuern erst dann geltend gemacht werden können, wenn der Zahlungsanspruch anerkannt worden ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus den Grundsätzen einer kürzlich von ihm getroffenen Entscheidung, nach der im umgekehrten Fall der leistende Unternehmer bei Zahlungsverweigerung die Umsatzsteuer nicht abführen musste. Keine Minderung der Umsatzsteuer, wenn ein Vermittler einen Preisnachlass zulasten seiner Provision gewährt Aus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass ein Vermittler einen Anteil seiner Provision dem Erwerber der vermittelten Leistung zukommen lässt. So z. B. ein Reisebüro, das für die Vermittlung einer Urlaubsreise vom Reiseveranstalter eine Provision erhält und dem Reisenden davon einen Preisnachlass gewährt. Dieser Preisnachlass zulasten der Provision führt nicht zu einer Reduzierung des Entgelts und damit auch zu keiner Minderung der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage bleibt der Provisionsbetrag, den das Reisebüro vom Reiseveranstalter erhält. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatzschlüssel bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung Verwendet der Unternehmer ein Gebäude sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze, muss er die auf die Herstellung des Gebäudes entfallende Umsatzsteuer aufteilen. Nur der auf die Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsleistungen entfallende Teil ist als Vorsteuer abzugsfähig. Die Aufteilung hat nach dem Schlüssel zu erfolgen, der die präziseste wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht. Dies ist regelmäßig der sog. Flächenschlüssel (steuerpflichtig zu steuerfrei genutzte Fläche). Ob dabei vorab eine Ausgliederung der Vorsteuerbeträge, die direkt entweder den steuerpflichtig oder den steuerfrei genutzten Flächen zugeordnet werden können, vorzunehmen ist, ist derzeit ungeklärt. Weist allerdings die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede auf, ist der sog. Umsatzschlüssel als präziserer Schlüssel anzuwenden. Wird das Gebäude selbst zur Ausführung z. B. steuerpflichtiger und steuerfreier Vermietungsumsätze genutzt, gilt der sog. objektbezogene Umsatzschlüssel (Aufteilung nach dem Verhältnis der mit diesem Gebäude erzielten Umsätze). Wird das Gebäude für Umsätze des gesamten Unternehmens verwendet (z. B. Verwaltungsgebäude), gilt der sogenannte Gesamtumsatzschlüssel (Verhältnis der gesamten steuerpflichtigen zu den gesamten steuerfreien Umsätzen des Unternehmens). (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 6

7 Zeitliche Grenze des Verzichts oder der Rücknahme des Verzichts auf umsatzsteuerliche Steuerbefreiungen Ein Unternehmer kann bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt und dieser das Grundstück nicht für vorsteuerschädliche, z. B. steuerfreie Umsätze verwendet. Bisher war nicht klar geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt der Verzicht oder die Rücknahme des Verzichts auf eine solche Steuerbefreiung noch erklärt werden konnte. Die Finanzverwaltung stellt auf die formelle Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung ab. Diese tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist, bei Einspruchsverzicht oder Rücknahme des Einspruchs ein. Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass der Unternehmer dadurch unverhältnismäßig in der Ausübung seines Wahlrechts begrenzt werde. Zeitliche Grenze für den Verzicht oder die Rücknahme des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist vielmehr, dass die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist. Zeitpunkt des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer vom Abzugsberechtigten nur abgezogen werden, wenn er gleichzeitig Schuldner der Mehrwertsteuer ist. Sie kann nur in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden, in dem sie entstanden ist. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder Leistung bewirkt und die Rechnung oder das entsprechende Dokument vorgelegt wurde. Eine spätere Geltendmachung ist unzulässig. Es besteht kein Wahlrecht dahingehend, dass der Vorsteuerabzug alternativ auch in einem anderen Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden könnte. Hinweis: Der Vorsteuerabzug kann nicht von der Steuerzahlung des Steuerschuldners abhängig gemacht werden, wenn dieser auch gleichzeitig der zum Abzug Berechtigte ist. Die frühere anderslautende umsatzsteuerrechtliche Regelung, dass als Vorsteuer nur die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden kann, ist mit Wirkung ab dem aufgehoben worden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Verfahrensrecht Folgende Unterlagen können im Jahr 2015 vernichtet werden Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2014 vernichtet werden: Aufzeichnungen aus 2004 und früher. Inventare, die bis zum aufgestellt worden sind. Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2004 oder früher erfolgt ist. Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2004 oder früher aufgestellt worden sind. Buchungsbelege aus dem Jahre 2004 oder früher. Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2008 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden. sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2008 oder früher. Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen. Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als im Kalenderjahr 2014 betragen hat, müssen ab 2015 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Personalwirtschaft Auswärtige Großbaustelle als regelmäßige Arbeitsstätte Eine auswärtige Baustelle ist nach der bis 2013 gültigen Rechtslage keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht. Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Fahrtkosten nach den Grundsätzen für beruflich veranlasste Fahrten uneingeschränkt abzugsfähig. Nach dem neuen Reisekostenrecht ab 2014 ist hier u. U. eine andere Beurteilung möglich. Auch eine Baustelle als 7

8 ortsfeste Einrichtung eines Dritten kann unter bestimmten Voraussetzungen eine erste Tätigkeitsstätte darstellen. Bestimmt der Arbeitgeber den Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte, sind für den Einsatz auf einer Großbaustelle weiterhin Reisekosten nach den allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Termine und Allgemeines Änderungen durch das Kroatiengesetz Verschiedene Bereiche des deutschen Steuerrechts mussten wegen des Beitritts der Republik Kroatien zur EU angepasst werden. Das sogenannte Kroatienanpassungsgesetz wurde aber auch genutzt, um weitere steuerliche Änderungen unterzubringen. Soweit nichts anderes angegeben ist, gelten die Änderungen ab dem Betroffen sind auszugsweise folgenden Bereiche: Einkommensteuergesetz Entschädigungen, die aufgrund eines Dienstunfalls geleistet werden, sind steuerfrei. Das gilt nun auch für Zahlungen an Personen, die während des Freiwilligen Wehrdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes einen Schaden erleiden, sowie für Beamte, die im zivilen Dienst einen gefährlichen Dienst ausüben. Werden Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört die Differenz zwischen Versicherungsleistung und Aufwendungen für den Erwerb des Versicherungsanspruchs zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Änderung betrifft Auszahlungen für nach dem eintretende Versicherungsfälle. Die Steuerpflicht gilt nicht bei der Übertragung von Lebensversicherungen aus familien- und erbrechtlichen Gründen. Wiedereinführung der Fifo-Methode beim Handel mit Fremdwährungsbeträgen. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. Die Grenzwerte für die Abgabe einer jährlichen Anmeldung der Lohnsteuer werden von auf angehoben. Um Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen zu können, muss die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angegeben werden. Verweigert der Empfänger die Mitteilung seiner Identifikationsnummer, kann der Zahlende diese beim Finanzamt erfragen. Umsatzsteuergesetz Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen sowie von Tablet-Computern und Spielekonsolen ausgeweitet. Aufnahme des Regelwerks Mini-one-stop-shop (MOSS), deutsch: kleine einzige Anlaufstelle (KEA): Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen werden am Sitzort des privaten Leistungsempfängers erbracht. Die leistenden Unternehmen müssen deshalb in einer Vielzahl von Staaten umsatzsteuerliche Erklärungspflichten erfüllen. MOSS/KEA erleichtert den Unternehmen die praktische Handhabung, indem nur ein Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden muss (besonderes Besteuerungsverfahren). MOSS/KEA gilt ab dem 1. Oktober 2014, ist aber erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem anzuwenden. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt auch für Hörbücher. Eingliederungsleistungen und Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung sowie vergleichbare Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, werden von der Umsatzsteuer befreit. Gewerbesteuergesetz Auch Einrichtungen ambulanter Rehabilitation werden von der Gewerbesteuer freigestellt. Sandberg, Kemper & Kollegen Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbh Bispinckplatz Ahaus Telefon / Fax / kanzlei@sandberg-kemper.de Glaubitz Sandberg Kemper Steuerberater Dinkelwiesen Gronau-Epe Telefon / Fax / kanzlei@gsk-steuerberater.de Geschäftsführer: Jürgen Sandberg, Andreas Kemper 8 IMPRESSUM

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