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1 Sozialversicherungs-News Orlando Rabaglio RA, dipl. Steuerexperte rabaglio schär Anwälte für Steuern und Sozialversicherungen Forchstrasse 5, 8032 Zürich Inhaltsübersicht Neuerungen in der Gesetzgebung Entsendungsgesetz: Solidarhaftung des Erstunternehmers ALV: Ausdehnung des Solidaritätsbeitrages Praxis Qualifizierte Beteiligung: Dividende zu 100% AHV-pflichtig? Mitarbeiterbeteiligung international: Analogie zum Steuerrecht? Grenzüberschreitende Erwerbsverhältnisse: Bedeutung eines Formulares A1? Urteile des Bundesgerichts AHV: SE oder Arbeitnehmer? Geschäftsführer eines Vereins; weitere Argumente des Bundesgerichts EU-Koordination: Was hält das Bundesgericht vom Völkerrecht? 2

2 Ziele Teilnehmer wird sensibilisiert für die aktuellen Neuerungen Teilnehmer kennt die aktuellen Minenfelder im grenzüberschreitenden Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Teilnehmer kann korrekte Fallgestaltungen im Beratungsalltag evaluieren 3 Neuerungen Gesetzgebung ALV Wegfall des Obergrenze für den Solidaritätsbeitrag an die ALV (bisher CHF ) Entsendegesetz (EntsG) Solidarhaftung des Erstunternehmers für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestlohnvorschriften und Arbeitsbedingungen des Subunternehmer (Art 1 Abs 2 EntsG in Vrb. mit Art. 5 EntsG. (Ab 15. Juli 2013) 4

3 Solidarhaftung gem. EntsG Art. 5 Subunternehmer 1 Werden im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe Arbeiten von Subunternehmern ausgeführt, so haftet der Erstunternehmer (Total- General- oder Hauptunternehmer) zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 durch die Subunternehmer. 2 Der Erstunternehmer haftet solidarisch für sämtliche ihm nachfolgenden Subunternehmer in einer Auftragskette. Er haftet nur, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann. 5 Solidarhaftung gem. EntsG Art. 5 Subunternehmer 3 Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung gemäss Absatz 1 befreien, wenn er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen angewendet hat. Die Sorgfaltspflicht ist namentlich erfüllt, wenn sich der Erstunternehmer von den Subunternehmern die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen anhand von Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegen lässt. 4 Der Erstunternehmer kann zudem mit den Sanktionen nach Artikel 9 belegt werden, wenn er seine Sorgfaltspflichten gemäss Absatz 3 nicht erfüllt hat. Artikel 9 Absatz 3 ist nicht anwendbar. 6

4 Solidarhaftung gem. EntsG Bedeutung Subsidiäre Verschuldenshaftung - Sorgfaltspflichtverletzung (Entschuldungsbeweis) - Subsidiär (Forderung geht zuerst erfolglos gegen Subunternehmer) - Kettenhaftung - Haftung auch für letzten Subunternehmer - Haftung allgemein, nicht nur gegenüber EU-Angehörigen - Hinweise: > Themen > Arbeit > freier Personenverkehr CH-EU > Flankierende Massnahmen > Solidarhaftung 7 Inhaltsübersicht Neuerungen in der Gesetzgebung Entsendungsgesetz: Solidarhaftung des Erstunternehmers ALV: Ausdehnung des Solidaritätsbeitrages Praxis Qualifizierte Beteiligung: Dividende zu 100% AHV-pflichtig? Mitarbeiterbeteiligung international: Analogie zum Steuerrecht? Grenzüberschreitende Erwerbsverhältnisse: Bedeutung eines Formulares A1? Urteile des Bundesgerichts AHV: SE oder Arbeitnehmer? Geschäftsführer eines Vereins; erneute Zuckungen des Bundesgerichts EU-Koordination: Was hält das Bundesgericht vom Völkerrecht? 8

5 Qualifizierte Beteiligung Sachverhalt Hauser betreibt ein Architekturbüro (Einzelfirma) - erfolgreich. Im Jahr 2007 gründet er die Hauser Generalbau AG, um dort Generalunternehmer-Aufträge integral abwickeln zu können. In seinem Architekturbüro verbleibt er mit einer Mitarbeiterin - das operative Geschäft läuft in der Generalbau AG. Im Juli 2012 schüttet Hauser aus der Generalbau AG eine Substanzdividende von CHF 7 Mio. an sich aus. Die Steuerverwaltung betrachtet die Beteiligung als Geschäftsvermögen und besteuert die Dividende zu 50% gem. Art. 18 b Abs. 1 DBG 9 Qualifizierte Beteiligung Dividende aus Beteiligung im Geschäftsvermögen Besteuerung DBSt 2012 ord. Einkommen 110'000 Dividende 50% 3'500'000 Total Einkommen aus SE 3'610'000./. AHV-Beiträge -350'170 Steuerbares Einkommen 3'259'830 10

6 Qualifizierte Beteiligung Art. 23 Abs. 1 AHVV Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Art. 18 Abs. 1 AHVV Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend. 11 Qualifizierte Beteiligung Wegleitung WSN, Rz «Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens nach Art. 18b DBG sind in vollem Umfang beitragspflichtig. Die Steuerbehörden melden diese Einkünfte ohne steuerrechtliche Bemessungskorrekturen.» 12

7 Qualifizierte Beteiligung Das führt zu folgender Verabgabung: ord. Einkommen 110'000 Dividende 100% 7'000'000 Total Einkommen aus SE 7'110'000 = 90.3% Brutto-Einkommen 7'873'754 AHV-Beitrag 763'754 Ist das der Wille des Gesetzgebers? Abweichungen zur steuerlichen Bemessungspraxis stehen immer im Gesetz oder in der Verordnung. Hier überzieht die Verwaltung m.e. ganz entschieden. 13 Mitarbeiterbeteiligungen Grundsatz: Analog zum Steuerrecht Problematisch: Auseinanderfallen von Versicherungsunterstellung und Realisierungszeitpunkt Besondere Spielarten: Zuteilung von Anwartschaften auf Aktien Zuteilung von gesperrten - getesteten Optionen 14

8 Mitarbeiterbeteiligung Anwartschaften auf Aktien Beispiel 1 Arbeitnehmer, mit Wohnsitz in der Schweiz bis 2004 Ab 2005 bis 2006 in Jemen 2007 wieder in der Schweiz tätig Ab 2008 im Ausland (UK), kein Anstellungsverhältnis mehr zu CH- Arbeitgeber Erhält 2003, 2004 und 2005 Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien, welche erst im Jahr 2008 zugeteilt werden. Realisiert Gewinn in Was kann von der AHV verabgabt werden? 15 Mitarbeiterbeteiligung Anwartschaften auf Aktien Entstehung der Beitragspflicht Versicherungspflicht Bestimmungsprinzip Bezug der Beiträge / Bemessungsgrundlage Realisierungszeitpunkt in Analogie zum Steuerrecht Der im Jahr 2008 nach der Zuteilung realisierte Gewinn ist nur soweit AHV-pflichtig, als er auf Zuteilungen zurückzuführen ist, die zur Zeit erfolgten, da der Arbeitnehmer der CH-Versicherung unterstellt war. In casu: Versicherungsunterstellung in der Schweiz war nur in den Jahren 2002 und 2003 gegeben BGer 6. Nov C_648/

9 Mitarbeiterbeteiligung - Optionen X SGP Umzug CH X + CHF Beispiel 2 (Ettlin / Balaban): Steuerfolgen: Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sind steuerbar (Art. 17 DBG) Bei Zuzug Ausland anteilmässige Besteuerung während Aufenthalt Schweiz (Art. 17 d DBG) Zuteilung Optionen Anfang 2010, Ausübung Ende 2013: 4 Jahre Aufenthalt Schweiz Anfang 2012 bis Ende 2013, somit 50 %-ige Besteuerung in der Schweiz (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) 17 Mitarbeiterbeteiligung - Optionen X SGP Umzug CH X + CHF Beispiel 2 (Ettlin / Balaban): AHV-Folgen: Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sind AHVpflichtig (Art. 4 lit. c bis AHVV)) Bei Realisierung in der Schweiz: volle Verabgabung keine Proratisierung Zeitpunkt der Verabgabung: 2013 Bemessung: Gewinn 2013 International keine Teilung möglich (Vgl. auch EU-Koordination: Unterstellung in einem Staat!) 18

10 Mitarbeiterbeteiligung - Optionen X CH Umzug SGP X + CHF Beispiel 2 (Ettlin / Balaban): AHV-Folgen: Zum Zeitpunkt der Realisierung besteht keine Versicherungsunterstellung in der Schweiz Der Optionsgewinn ist nicht eine Lohnnachzahlung für die Zeit der Tätigkeit in der Schweiz Vgl. dazu: Bettina Kahil-Wolf, Imposition proportionnelle des «options de collaborateur»; quelle portée pour les assurances sociales? SZS Sonderheft 2013, S. 82 ff. 19 Mitarbeiterbeteiligung - Optionen Gesetzliche Grundlagen: Art. 4 lit. c bis AHVV Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere: c bis.4 geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer; 20

11 Praxis des internationalen Sozialversicherungsrechts Unterstellungsfragen Koordinationsrecht VO EU 883/2004 / 987/2009 Person mit mehreren unselbständigen Tätigkeiten: Unterstellung im Wohnsitzstaat, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 13 Abs. 1 VO 883/2004) Person mit selbständiger und unselbständiger Tätigkeit: Unterstellung im Staat mit der unselbständigen Tätigkeit (Wohnsitz spielt keine Rolle) (Art. 13 Abs. 3 VO 883/2004) Person mit mehreren selbständigen Tätigkeiten: Unterstellung im Wohnsitzstaat oder im Staat mit der wesentlichen Tätigkeit (Art. 13 Abs. 2 VO 883/2004) 21 Praxis des internationalen Sozialversicherungsrechts Unterstellungsfragen in strittigen Fällen Beispiel: Heiner Frank ist in Deutschland selbständiger Dienstleister (Ingenieurwesen). Häufige Aufträge im Grossraum Basel veranlassen ihn, in Riehen ein kleines Büro (Untermiete) zu beziehen und sich als Grenzgänger eine Bewilligung für die Tätigkeit in der Schweiz zu beschaffen. Mehrmals wöchentlich kehrt er nach Singen zu seiner Familie zurück. Im Rahmen eines grossen Auftrages ist er während rund 130 Tagen im Jahr in Basel bei der Chemie-Pharma AG tätig (Planung einer grossen Industrieanlage). 22

12 Praxis des internationalen Sozialversicherungsrechts Unterstellungsfragen in strittigen Fällen Beispiel (2): Aufgrund seiner Schilderungen hat ihm der deutsche Sozialversicherungsträger (Technikerkasse in W.) ein Formular A1 ausgestellt, welches die Unterstellung in D bescheinigt. Grund: Selbständige Tätigkeit in D und selbständige Tätigkeit in der Schweiz (bei Wohnsitz in D). 23 Praxis des internationalen Sozialversicherungsrechts Unterstellungsfragen in strittigen Fällen Beispiel (3): Arbeitgeberkontrolle bei Chemie-Pharma AG: Frank wird nach CH-Recht als unselbständig erwerbender Arbeitnehmer von Chemie-Pharma AG qualifiziert. Kein echtes Unternehmerrisiko Keine Mehrzahl von Aufträgen Arbeitsorganisatorische Einbindung in Betrieb des Auftraggebers Hohe Beitragsnachforderungen (AHV, IV, EO, ALV, FAK) Unterstellung unter das BVG in der Schweiz (rückwirkend) Unterstellung UVG in der Schweiz (rückwirkend) 24

13 Formular A1 - Wert Artikel 5 VO 987/2009 Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege «1 Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.» 25 Formular A1 - Wert Artikel 5 VO 987/ Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls. 3 Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor. 26

14 Formular A1 - Wert Artikel 1 VO 883/2004 Definitionen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) Beschäftigung jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; b) selbstständige Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; 27 Formular A1 - Wert Fazit Schweiz verlangt Korrektur des A1 beim deutschen Sozialversicherungsträger, weil die Qualifikation der Tätigkeit in der Schweiz nicht «selbständig» ist. Schweiz unterstellt Frank in der Schweiz mit allem, was in den Kreis der koordinierten Sozialversicherungen gehört Schweiz beansprucht allfällige Erwerbseinkommen aus Deutschland (selbständige Tätigkeit) gestützt auf VO 883/2004, Art. 13 Abs. 3! Verzicht auf rückwirkende Statusänderung nach Rz WVP? 28

15 Inhaltsübersicht Neuerungen in der Gesetzgebung Entsendungsgesetz: Solidarhaftung des Erstunternehmers ALV: Ausdehnung des Solidaritätsbeitrages Praxis Qualifizierte Beteiligung: Dividende zu 100% AHV-pflichtig? Mitarbeiterbeteiligung international: Analogie zum Steuerrecht? Grenzüberschreitende Erwerbsverhältnisse: Bedeutung eines Formulares A1? Urteile des Bundesgerichts AHV: SE oder Arbeitnehmer? Geschäftsführer eines Vereins; erneute Zuckungen des Bundesgerichts EU-Koordination: Was hält das Bundesgericht vom Völkerrecht? 29 Selbständig oder unselbständig? Rückblende: Wer ist gerade mein Arbeitgeber? Urteil des Bundesgerichtes (9C_459/2011): Stiftung X AG 30

16 Selbständig oder unselbständig? Rückblende: Urteil des Bundesgerichtes 9C_799/2011: Nach dem Gesagten weist die Tätigkeit als Intendantin hinsichtlich der vorliegend im Vordergrund stehenden Frage nach einem Abhängigkeitsverhältnis verschiedene Ausprägungen auf, die eindeutig zu Gunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu gewichten sind. In Anbetracht des arbeitsorganisatorischen Zusammenwirkens zwischen den verschiedenen Verantwortlichen, sowie auf Grund der engmaschig ausgestalteten Stellung des Stiftungsrats als Kontroll- und unmittelbares Weisungsorgan ist C als Arbeitnehmerin anzusehen. 31 Selbständig oder unselbständig? Geschäftsführer eines Vereins Sachverhalt X ist in der Funktion eines Geschäftsführers für die H. tätig. Er verfügt über eigene Geschäftsräumlichkeiten, für die er Miete zahlen muss, und er beschäftigt eigenes Personal, welches er anstellt, entlöhnt und das unter seiner Verantwortung gewisse administrative Arbeiten für den Verein erledigt. Für seine Stellvertretung hat er selber besorgt zu sein. Für die Entschädigung für die Geschäftsführung ist ein Kostendach vereinbart, jedoch kein Mindestentgelt. Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Juni 2013, 9C_930/

17 Selbständig oder unselbständig? Erwägungen Welches ist die richtige Gewichtung der Kriterien Unternehmerrisiko, Arbeitsorganisatorische Abhängigkeit und Weisungsabhängigkeit? «Bei Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern, kommt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht zu.» «Im Unterschied zum damals beurteilten Sachverhalt (Stiftung) kann hier insofern nicht von einer Einbindung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen gesprochen werden, als diese über keine eigene Geschäftsstelle verfügt. Vielmehr hat sie den operativen Bereich gewissermassen ausgelagert, indem eine Person ausserhalb des Vereins die Geschäftsführung in eigenen Geschäftsräumlichkeiten wahrnimmt.» 33 Selbständig oder unselbständig? Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Juni 2013, 9C_930/2012 Erwägungen «Indessen kommt ihm eine Schlüsselfunktion innerhalb der gesamten Organisation zu, indem er aufgrund seiner Sachkompetenz zahlreiche weit über das rein operative Geschäft hinausgehende, für das Erreichen des Vereinszwecks wichtige Aufgaben wahrnimmt, und zwar im Rahmen der gesamten Vereinstätigkeit. Er ist mithin in massgeblicher Weise an der Willensbildung des Vereins beteiligt und nicht nur, indem er Informationen zusammenträgt, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Insofern kann der Beschwerdegegner unter dem Gesichtspunkt der Weisungsgebundenheit nicht mit einem "normalen" Arbeitnehmer verglichen werden. Wird weiter berücksichtigt, dass er nicht eine Geschäftsstelle des Vereins, sondern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine solche für den Verein führt, verbietet sich die Annahme, er übe als Geschäftsführer des Vereins H. - beitragsrechtlich - eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus.» 34

18 Selbständig oder unselbständig? Was lernt der geneigte Leser? Weisungsabhängigkeit ohne Einbindung in die Infrastruktur ist weniger «problematisch». Man soll nicht Geschäftsstelle «des Vereins H», sondern «Geschäftsstelle für den Verein H» sein. Eine qualifizierte Tätigkeit nicht nur simpel ausübend ist vielleicht geeignet, eine höhere Verantwortung und einen grösseren Spielraum zu suggerieren. Die Intendantin eines Musikfestivals ist offenbar eher eine «normale» Arbeitnehmerin, wie auch die Unternehmensberaterin, die einer Stiftung operative und strategische Beratung angedeihen lässt. Der Geschäftsführer eines Vereins ist bezüglich Weisungsgebundenheit «mehr» als ein normaler Arbeitnehmer. Die Rechtssicherheit lässt grüssen! 35 Grenzüberschreitend GmbH & Co KG in Deutschland X GmbH & Co. KG Deutschland J = Gesellschafter Aktiengesellschaft Z in der Schweiz J = Geschäftsführer, angestellt 36

19 Der GmbH & Co. KG - Fall Urteil des Bundesgerichts vom 6. August C_326/ Was selbständige Tätigkeit ist, definiert sich nach den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird Es ist nach deutschem Recht zu prüfen, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt - erst dann lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm ermitteln Liegt indessen nach deutschem Recht keine Erwerbstätigkeit vor, so ist dieser Umstand kollisionsrechtlich von vornherein nicht von Belang. Es verbleibt für die Frage der Anknüpfung an die massgebliche Rechtsordnung eine Erwerbstätigkeit in nur einem Staat, mithin eine abhängige Tätigkeit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer untersteht auch in diesem Fall der schweizerischen Rechtsordnung. 37 Der GmbH & Co. KG - Fall Für den Fall, dass (nach deutschem Recht) keine Erwerbstätigkeit in Deutschland vorliegt, liegt kein Tatbestandselement der Art. 13 bis 17a VO Nr. 1408/71 vor; die Kollisionsnormen sind nicht einschlägig, und der Beschwerdeführer unterseht auch in diesem Fall der Schweizerischen Rechtsordnung Nach dem Gesagten steht fest, dass die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung und folglich auch die Beitragspflicht ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist Art. 20 Abs. 3 AHVV bestimmt, dass Teilhaber von auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten haben. 38

20 Der GmbH & Co. KG - Fall Entscheidend ist nur, ob die Personengesamtheit auf Erwerbszweck ausgerichtet ist. Ob die Beteiligung nach deutschem Recht als Erwerbstätigkeit angeschaut wird, ist irrelevant Nach Art. 6ter AHVV sind Erwerbseinkommen von der Beitragserhebung ausgenommen, die Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliessen als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat. Vorliegend geht es nicht um Einkünfte aus Nichtvertragsstaaten. "Die Verordnungsbestimmung weist darauf hin, dass der Einbezug von Einkommen aus Staatsvertragsstaaten zulässig sein kann, wenn die Versicherungsunterstellung durch die Koordinationsregeln gegeben ist. Im vorliegenden Fall untersteht der Beschwerdeführer der schweizerischen Rechtsordnung, so dass seine in einem Mitgliedstaat erzielten Einkünfte gestützt auf den Grundsatz der generellen Beitragspflicht gestützt auf Art. 4 und 9 AHVG sowie Art. 6 AHVV der Beitragserhebung unterliegen." 39 Der GmbH & Co. KG - Fall Fazit Das Bundesgericht wendet das Staatsvertragsrecht an, wenn sich daraus eine Unterstellung und Beitragspflicht in der Schweiz herleiten lässt. Das Bundesgericht ignoriert die staatsvertraglichen Regeln, wenn sie keine Handhabe für eine Unterstellung geben, und beruft sich dann auf Landesrecht, wie wenn es kein Völkerrecht gäbe. Die Schweiz instrumentalisiert das Koordinationsrecht zur Beschaffung von Beitragssubstrat im Ausland. Vorsicht bei jeglicher selbständiger Tätigkeit im Ausland. Vorsicht bei Verwaltungsratsmandaten für Personen im Ausland 40

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