Begeisterung? «Helvetia ein Ort zum Arbeiten mit Raum zum Leben.»

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1 Begeisterung? «Helvetia ein Ort zum Arbeiten mit Raum zum Leben.» Vincenzo Munforte Kundendienst, Private Vorsorge Allgemeine Anstellungsbedingungen Innendienst. Was immer Sie vorhaben. Wir sind für Sie da. Ihre Schweizer Versicherung.

2 Die Helvetia Arbeitgeberin mit Zukunft. Schweizerisch und modern-traditionell. «Die langjährige Erfahrung, das grosse Know-how und die Qualitätsorientierung der Helvetia sind typisch für die Schweiz. Dafür stehen die Mitarbeitenden der Fundament Helvetia. Die Helvetia und ist aufgeschlossen Werte gegenüber neuen Persönlichkeit Schweizerisch Partnerschaft Dynamisch, begeisternd und Ansätzen, Entwicklungen und und Trends.» modern-traditionell vertrauenswürdig Unsere Arbeitgeberpositionierung In der heutigen Zeit nimmt Arbeit einen beachtlichen Platz im Leben ein. Persönlichkeit und Partnerschaft stehen deshalb im Zentrum der Helvetia Arbeitgeberpositionierung. Aufgeschlossen und partnerschaftlich Die Helvetia erwartet von ihren Mitarbeitenden Versprechenhohe Einsatzbereitschaft, Persönlichkeit um Wachstum, Rentabilität und Kundentreue zu erreichen. Partnerschaft Arbeit und Privatleben lassen sich und dabei gut unter einen Hut bringen. Die Helvetia Fundament Kultur bietet Freiräume für die eigene Lebensgestaltung Dynamisch, begeisternd sowie für persönliche Interessen und Aktivitäten. und vertrauenswürdig Versprechen Werte Schweizerisch und modern-traditionell Verlässlich, menschlich und fair Helvetia ein Ort zum Arbeiten mit Raum zum Leben Aufgeschlossen und partnerschaftlich Schweizerisch und modern-traditionell Persönlichkeit und Partnerschaft Verlässlich, menschlich und fair Dynamisch, begeisternd und vertrauenswürdig Aufgeschlossen und partnerschaftlich Versprechen Verlässlich, menschlich und fair Versprechen Was macht die Helvetia so besonders Unser Unternehmen ist gross genug für interessante Aufgaben und Perspektiven und doch so übersichtlich, dass «man» sich kennt. Die täglich gelebte Helvetia Kultur ist geprägt von einem vertrauens- und respektvollen Miteinander, gepaart mit Leistungsbereitschaft und Verlässlichkeit. Persönlichkeit und Partnerschaft Die gelebten Werte Werte «Vertrauen, Dynamik und Begeisterung» sind wesentliche Voraussetzungen für unseren gemeinsamen Erfolg. Schweizerisch und modern-traditionell Fundament Dynamisch, begeisternd und vertrauenswürdig Philipp Gmür CEO Schweiz 2

3 Inhaltsverzeichnis. 1 Geltungsbereich und Verhältnis zum Arbeitsvertrag 4 2 Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beginn Beendigung In der Probezeit Nach der Probezeit Weiterbeschäftigung im AHV-Rentenalter 5 3 Entlöhnung Basisgehalt und variable Vergütung Kinder- und Ausbildungszulagen Spesenentschädigung Verhinderung an der Arbeitsleistung Leistungen bei Krankheit oder Unfall Arztzeugnis Leistungen bei Mutterschaft Leistungen bei Adoption Leistungen bei Militärdienst Gehaltsnachgenuss 7 4 Versicherung und Vorsorge Unfallversicherung Pensions- und Ergänzungskasse 8 6 Ferien- und Absenzenregelung Ferienanspruch Kürzung der Ferien Unbezahlter Urlaub Feiertage Kurzabsenzen Arztbesuche und Therapien 11 7 Unterschriftsberechtigung 12 8 Aus- und Weiterbildung 12 9 Pflichten des Arbeitnehmers Allgemeines Datenschutz Wettbewerbsverhalten Nebenbeschäftigungen Passwort/User-ID Rauchen Alkohol und Drogen /Internet und Telefonie Persönlichkeitsschutz Änderungen 14 5 Arbeits- und Freizeit Regelung für die Funktionsgruppen Wochenarbeitszeit Zeitsaldo/Kompensation Pausen Externe Tätigkeiten Servicezeiten und individuelle Zeiteinteilung Regelung für die Funktionsgruppen Gültig ab

4 1 Geltungsbereich und Verhältnis zum Arbeitsvertrag. Diese Allgemeinen Anstellungsbedingungen gelten für folgende in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden mit unbefristetem Arbeitsvertrag: Mitarbeitende im Innendienst (Hauptsitze in St. Gallen und Basel sowie deren Aussenstellen und Geschäftsstellen) Hauptamtliche Hauswarte Die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG und die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG haften solidarisch für sämtliche Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis. Sie sind gegenseitig ermächtigt, sich bezüglich des Arbeitsverhältnisses vollumfänglich zu vertreten. Diese Vertretungsvollmacht gilt auch in prozessualer Hinsicht. Die Einzelheiten Ihres Arbeitsverhältnisses sind in Ihrem individuellen Arbeitsvertrag geregelt. Individuelle Abmachungen, die von den Allgemeinen Anstellungsbedingungen abweichen, müssen schriftlich vereinbart werden, um rechtsgültig zu sein. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 319 ff. OR. Weitere Informationen zum Arbeitsverhältnis sowie die verschiedenen Reglemente und Weisungen, auf die in den vorliegenden Allgemeinen Anstellungsbedingungen verwiesen wird, sind im Intranet abrufbar. 4

5 2 Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2.1 Beginn Den Beginn des Arbeitsverhältnisses können Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. 2.2 Beendigung In der Probezeit Während der dreimonatigen Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien unter Beachtung einer Frist von sieben Tagen jederzeit schriftlich gekündigt werden. 2.3 Weiterbeschäftigung im AHV-Rentenalter Eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt des ordentlichen AHV-Rentenalters hinaus kann im gegenseitigen Einverständnis bis zur Vollendung des 70. Altersjahres vereinbart werden. Diese Verlängerung hat insbesondere Änderungen der Leistungen bei Krankheit oder Unfall zur Folge. Nach Erreichen des AHV-Rentenalters beträgt die Kün digungsfrist unabhängig von der Funktionsgruppe 3 Monate Nach der Probezeit Nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien unter Beachtung folgender Fristen auf das Ende eines Monats schriftlich wie folgt gekündigt werden: Funktionsgruppen 1 2 Im 1. Anstellungsjahr Ab dem 2. Anstellungsjahr Funktionsgruppen 3 4 Funktionsgruppen Monate 3 Monate 4 Monate 6 Monate Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung, spätestens einen Tag vor Beginn einer vereinbarten vorzeitigen Pensionierung bzw. des ordentlichen AHV-Rentenalters. 5

6 3 Entlöhnung. 3.1 Basisgehalt und variable Vergütung Massgebend ist das im Arbeitsvertrag festgesetzte Basisgehalt. Zusätzlich zum Basisgehalt wird eine variable Vergütung ausgerichtet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen des Reglements «Leistungs- und ertragsorientierte variable Vergütung» erfüllt sind. Die Auszahlung des vereinbarten Basisgehalts erfolgt bargeldlos in Schweizer Franken. 3.2 Kinder- und Ausbildungszulagen Die Kinder- und Ausbildungszulagen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und dem massgebenden kantonalen Recht. 3.3 Spesenentschädigung Die Auslagen für Reisen, Verpflegung und Unterkunft, die Ihnen aus der geschäftlichen Tätigkeit erwachsen, werden gemäss Reglement «Entschädigung von geschäftsbedingten Aufwendungen (Spesen) bei auswärtiger Tätigkeit» vergütet. 3.4 Verhinderung an der Arbeitsleistung Leistungen bei Krankheit oder Unfall Bei unverschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, die ärztlich bescheinigt ist, haben Sie Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung sowie anschliessend auf ein Taggeld unserer kollektiven Krankentaggeld- bzw. Unfallversicherung. Die Gehaltsfortzahlung dauert bis zum vollendeten 5. Anstellungsjahr: 180 Tage; ab dem 6. Anstellungsjahr: 365 Tage. Anschliessend haben Sie Anspruch auf ein Taggeld nach den Bestimmungen unserer kollektiven Krankentaggeldbzw. Unfallversicherung, welches bis längstens 730 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird. Die Höhe des Taggeldes beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit in der Regel 90% Ihrer ein Jahr vor dem Ereignis regelmässig ausgerichteten AHV-pflichtigen Gehaltsbestandteile (Basisgehalt und zuletzt ausgerichtete variable Vergütung). Teilarbeitsunfähigkeit verlängert die Leistungsdauer nicht. Bei Kündigung durch den Mitarbeitenden enden die Leistungen, mit Ausnahme der Unfall-Taggelder, per Vertragsende. Bei einer Weiterbeschäftigung nach Erreichen des AHV- Rentenalters beträgt die Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Unfall 180 Tage. Die Regelung betreffend Krankentaggeld findet keine Anwendung. Weitere Regelungen finden Sie im Reglement «Verhinderung an der Arbeitsleistung» Arztzeugnis Bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als fünf Arbeitstagen haben Sie unmittelbar nach deren Ablauf Ihrem/Ihrer Vorgesetzten ein Arztzeugnis zukommen zu lassen. 6

7 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall können wir jederzeit von Ihnen ein Arztzeugnis anfordern oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes/einer Vertrauensärztin einholen Leistungen bei Mutterschaft Bei einer Schwangerschaft informieren Sie bitte so früh wie möglich Ihre/-n Vorgesetzte/-n und HR-Berater/-in, um Ihre berufliche Zukunft nach der Niederkunft zu besprechen. Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis infolge Niederkunft beenden oder wenn Sie das Arbeitsverhältnis weiterführen möchten und sich im Zeitpunkt der Niederkunft noch im 1. Dienstjahr befinden, haben Sie Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung. Befindet sich der Zeitpunkt der Niederkunft im 2. Dienstjahr oder später und setzen Sie das Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub fort, gewähren wir Ihnen einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 20 Wochen. Die zusätzlich zu den gesetzlichen 14 Wochen gewährten 6 Wochen Mutterschaftsurlaub sowie die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen der gesetzlichen Mutterschaftsentschädigung und dem aktuellen Basisgehalt ist von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abhängig und setzt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung voraus, die vom HR Servicecenter ausgestellt wird. Möchten Sie das Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub nicht im Umfang des bisherigen oder neu vereinbarten Beschäftigungsgrades fortsetzen, müssen Sie das Arbeitsverhältnis auflösen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gilt der bisherige oder neu vereinbarte Beschäftigungsgrad. Weitere Regelungen finden Sie im Reglement «Verhinderung an der Arbeitsleistung» Leistungen bei Adoption Auch im Falle einer Adoption eines Kindes bietet die Helvetia Leistungen an. Bitte kontaktieren Sie das HR Servicecenter für weitere Informationen Leistungen bei Militärdienst Bei schweizerischen obligatorischen Militärdienstleistungen in Friedenszeiten (inkl. Zivilschutz oder ziviler Ersatzdienst, militärischer Frauendienst, Feuerwehrkurse) bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr richten wir Ihnen das aktuelle Basisgehalt aus. Für eine länger als vier Wochen dauernde Militärdienstleistung (Rekrutenschule, Beförderungsdienste und Durchdienen) muss eine Vereinbarung abgeschlossen werden. Die über die Leistungen der Erwerbsersatzordnung hinausgehenden Zahlungen können von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, das Arbeitsverhältnis nach Ende des Militärdienstes für eine vereinbarte Frist fortzusetzen. Das HR Servicecenter stellt die Vereinbarung aus. Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung werden mit der Gehaltszahlung verrechnet. Weitere Regelungen finden Sie im Reglement «Verhinderung an der Arbeitsleistung». 3.5 Gehaltsnachgenuss Beim Tod eines Mitarbeitenden zahlen wir dem überlebenden Ehegatten oder der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen, denen gegenüber der Mitarbeitende eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, über den Sterbemonat hinaus insgesamt drei volle Monatsgehälter. Bei Mitgliedern der Direktion beträgt der Gehaltsnachgenuss sechs volle Monatsgehälter. 7

8 4 Versicherung und Vorsorge. 4.1 Unfallversicherung Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden sind Sie gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Teilzeitangestellte mit weniger als 8 Stunden in der Woche sind nur gegen Berufsunfälle inklusive Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert. Der Versicherungsschutz deckt weltweit ambulante Behandlungen sowie Spitalaufenthalte. 4.2 Pensions- und Ergänzungskasse Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft, die Leistungen und die Beitragspflicht finden Sie im jeweils geltenden Reglement. Weitere Regelungen finden Sie im Reglement «Verhinderung an der Arbeitsleistung». 8

9 5 Arbeits- und Freizeit. 5.1 Regelung für die Funktionsgruppen Wochenarbeitszeit Die Wochenarbeitszeit bei einer 100%-Anstellung beträgt 41 Stunden Zeitsaldo/Kompensation Der aufgelaufene Zeitsaldo am Ende eines Monats darf 30/+60 Stunden nicht übersteigen. Nähert sich der Zeitsaldo den genannten Werten, klären Vorgesetzte und Mitarbeitende die Ursachen und treffen geeignete Massnahmen. Ein aufgelaufener positiver Zeitsaldo kann in Form von maximal fünf Kompensationstagen pro Jahr abgebaut werden. Je nach Arbeitssituation können diese am Stück oder tageweise bezogen werden. Die Kompetenz zur Bewilligung der Kompensationstage liegt beim/bei der direkten Vorgesetzten. Darüber hinausgehende Zeit wird stundenweise kompensiert. Ein negativer Zeitsaldo wird durch Mehrarbeit ausgeglichen. Ist eine Kompensation aus zwingenden Gründen nicht vollständig möglich, kann eine Auszahlung des positiven Zeitsaldos erwogen werden. Die Auszahlung ist durch die Vorgesetzten zu beantragen und durch die Bereichsleitung zu genehmigen. Ein positiver Zeitsaldo wird ohne Zuschlag vergütet Pausen Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Die Mittagspause muss mindestens 30 Minuten dauern Externe Tätigkeiten Bei externen Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsortes (z.b. Weiterbildungen, Sitzungen) werden üblicherweise 8,20 Stunden pro Tag bzw. 4,10 Stunden pro Halbtag angerechnet. Für externe Übernachtungen werden keine Zeitgutschriften gewährt. 5.2 Servicezeiten und individuelle Zeiteinteilung Ausgehend von den Bedürfnissen der Kunden und den betrieblichen Notwendigkeiten bestimmen alle Bereiche ihre Servicezeiten in eigener Regie. Während dieser Zeit muss die Servicebereitschaft jederzeit gewährleistet sein. Wir erwarten, dass Sie zusätzliche Arbeitsstunden leisten, falls es die Arbeitssituation erfordert. 5.3 Regelung für die Funktionsgruppen 5 9 Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Aufgabengebiet. Werden Mitarbeitende nach erfolgter Kündigung von der Gesellschaft freigestellt, gilt ein allfällig noch vorhandener positiver Zeitsaldo als in dieser Zeit kompensiert. 9

10 6 Ferien- und Absenzenregelung. 6.1 Ferienanspruch Ihr ordentlicher Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt pro Kalenderjahr 20 Arbeitstage (bis zum Kalenderjahr, in dem Sie das 20. Altersjahr vollenden, 25 Arbeitstage). Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf zusätzliche freie Tage: Funktionsgruppen 1 2 Ab dem Kalenderjahr, in dem Sie das 21. Altersjahr vollenden Ab dem Kalenderjahr, in dem Sie das 48. Altersjahr vollenden Ab dem Kalenderjahr, in dem Sie das 60. Altersjahr vollenden Funktionsgruppen 3 4 Bis zum Kalenderjahr, in dem Sie das 49. Altersjahr vollenden Ab dem Kalenderjahr, in dem Sie das 50. Altersjahr vollenden Funktionsgruppen Tage 5 Tage 10 Tage 5 Tage 10 Tage 10 Tage Die Festsetzung des Ferienbezugs und des Bezugs der zusätzlichen freien Tage erfolgt in Absprache mit dem/ der Vorgesetzten und in Rücksicht auf die geschäftliche Not wendigkeit. Sie sollten Ihre Ferien und die zusätzlichen freien Tage in dem Jahr beziehen, in welchem sie anfallen. Nicht bezogene ordentliche Ferien und zusätzliche freie Tage können in Ausnahmefällen auf das folgende Jahr übertragen werden und müssen bis zum 30. Juni dieses Folgejahres bezogen werden. Bis zu diesem Termin nicht bezogene zusätzliche freie Tage aus den Vorjahren verfallen. Wenn Sie in den Ferien einen Unfall erleiden oder in einer Weise erkranken, die den weiteren Feriengenuss beeinträchtigt, gelten die ärztlich bescheinigten Tage nicht als Ferientage. In einem solchen Fall müssen Sie Ihre/-n Vorgesetzte/-n benachrichtigen. Gesetzliche Feiertage, die in Ihre Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage. Der ordentliche Ferienanspruch von 20 Tagen (25 Tagen bei Mitarbeitenden bis zum vollendeten 20. Altersjahr) darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine Geldentschädigung abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR). 10

11 Beim Ferienbezug werden die bezogenen Tage dem Ferienguthaben in nachstehender Reihenfolge belastet: a) Den übertragenen Ferientagen aus dem ordentlichen Ferienanspruch b) Den übertragenen zusätzlichen freien Tagen, soweit diese noch nicht verfallen sind c) Dem ordentlichen Ferienanspruch des laufenden Kalenderjahres d) Den zusätzlichen freien Tagen des laufenden Kalenderjahres e) Den Kompensationstagen aus Überzeit (positiver Zeitsaldo) 6.2 Kürzung der Ferien Arbeitsverhinderungen infolge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft verkürzen Ihren Ferienanspruch (ordentliche und zusätzliche freie Tage), sofern sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 3 Monate übersteigen. Die Kürzung erfolgt zunächst auf den zusätzlichen freien Tagen. Während des Anspruches auf die gesetzliche Mutterschaftsentschädigung erfolgt keine Kürzung des Ferienanspruches. Für jeden weiteren vollen Monat Abwesenheit wird Ihr Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt. Bei Teilarbeitsunfähigkeit werden nur die Zeiten effektiver Verhinderung an der Arbeitsleistung zusammengezählt. 6.3 Unbezahlter Urlaub Sie können bei Ihrem/Ihrer Vorgesetzten einen Antrag auf unbezahlten Urlaub stellen. Dieser wird unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse geprüft. Bei Bewilligung des Antrages wird durch das HR Servicecenter eine entsprechende Vereinbarung ausgestellt. 6.4 Feiertage Für die gesetzlichen Feiertage gelten die eidgenössischen und kantonalen Regelungen an Ihrem Arbeitsort. 6.5 Kurzabsenzen Bei folgenden Ereignissen haben Sie ohne Anrechnung auf die Ferien und ohne Gehaltsabzug Anspruch auf bezahlte freie Tage: Eigene Heirat/Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft Heirat naher Angehöriger Niederkunft der Ehefrau/Lebensgefährtin Adoption Schwere Krankheit von Angehörigen Todesfall von Angehörigen im eigenen Haushalt Tod von anderen Familienangehörigen Tod von anderen Verwandten oder nahen Bekannten Jungbürgerfeier Rekrutierung, militärische Inspektion, Entlassung Wehrpflicht Ausbildungskurs für «J + S»-Leiter oder Teilnahme als «J + S»-Leiter an Kursen bis zum 30. Altersjahr Umzug des eigenen Haushalts Stellensuche nach erfolgter Kündigung 2 Tage 1 Tag 5 Tage innerhalb von 6 Monaten nach Geburt Kontakt HR Servicecenter Nach Absprache 3 Tage 1 3 Tage Bestattungsteilnahme 1 Tag Gemäss Aufgebot Max. 5 Tage pro Jahr 1 Tag Nach Absprache Alle Abwesenheiten besprechen Sie vorgängig mit Ihrem/ Ihrer Vorgesetzten. 6.6 Arztbesuche und Therapien Informieren Sie Ihre/-n Vorgesetzte/-n über Abwesenheiten infolge von Arztbesuchen und medizinischen Therapien. Arztbesuche und medizinische Therapien gelten nicht als Arbeitszeit. Über Ausnahmeregelungen entscheidet die/der Vorgesetzte. 11

12 7 Unterschriftsberechtigung. 8 Aus- und Weiterbildung. Gemäss Reglement «Unterschriftsberechtigung» haben Sie nach Ablauf der Probezeit im Rahmen Ihrer Funktion die Unterschriftsberechtigung zu zweien. Das heisst, Sie vertreten unsere Gesellschaft im Schriftverkehr rechtsverbindlich mit Ihrer Unterschrift und Funktionsbezeichnung. Weitere Regelungen finden Sie im Reglement «Unterschriftsberechtigung». Wir erwarten, dass Sie sich in Eigenverantwortung um Ihre persönliche Weiterbildung kümmern. Aus- und Weiterbildungsabsichten sind mit Ihrem/Ihrer Vorgesetzten zu vereinbaren. Weitere Regelungen finden Sie im Reglement «Aus- und Weiterbildung». 12

13 9 Pflichten des Arbeitnehmers. 9.1 Allgemeines Wir erwarten von Ihnen, dass Sie die Ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführen und sich gegenüber der Gesellschaft, den Kunden, Vorgesetzten und Kollegen/ Kolleginnen loyal verhalten. 9.2 Datenschutz Über Informationen und Daten, die Sie in Ausübung Ihrer Tätigkeit erfahren und die nicht allgemein bekannt sind, bewahren Sie Stillschweigen, auch nach Ihrem Austritt aus der Gesellschaft. Als Grundlage gilt das Reglement «Datenschutz». 9.3 Wettbewerbsverhalten Wir bekennen uns zu einer freien, fairen und offenen Marktwirtschaft und verpflichten uns zu wettbewerbskonformem Verhalten. Für die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sind alle Mitarbeitenden selbst verantwortlich. Mehr zu den Verhaltensregeln finden Sie im Intranet unter «Compliance». 9.4 Nebenbeschäftigungen Wir stehen einem Engagement unserer Mitarbeitenden zu Gunsten der Öffentlichkeit positiv gegenüber. 9.5 Passwort/User-ID Im Zusammenhang mit Arbeiten an Informatiksystemen weisen wir Sie speziell auf den verantwortungsvollen Umgang mit Ihrer Benutzeridentifikation und Ihrem Passwort hin. Sie sind verantwortlich dafür, dass keine missbräuchliche Verwendung stattfinden kann. 9.6 Rauchen In den Räumlichkeiten der Helvetia darf grundsätzlich nicht geraucht werden. Ausgenommen sind als Raucherzonen gekennzeichnete Standorte. Auch auf dem Aussen-Areal der Helvetia ist das Rauchen nur in definierten Zonen erlaubt. 9.7 Alkohol und Drogen Der Missbrauch von Alkohol und der Konsum von Drogen während der Arbeitszeit ist nicht gestattet /Internet und Telefonie Die für die Mitarbeitenden der Helvetia massgebenden Bestimmungen zur Nutzung dieser Dienste finden Sie im Reglement « , Internet und Telefonie». Das Einverständnis Ihres/Ihrer Vorgesetzten brauchen Sie für eine Nebenbeschäftigung, die zeitlich aufwändig ist oder sich für die Gesellschaft nachteilig auswirken könnte. 13

14 10 Persönlichkeitsschutz. 11 Änderungen. Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit. Wir treffen alle geeigneten Vorkehrungen zum Schutz der Mitarbeitenden vor Verletzungen der Persönlichkeit jeglicher Art, z.b. auch vor Verletzungen der sexuellen Integrität oder unzulässiger Datenbearbeitung. Änderungen können durch die Geschäftsleitung jederzeit vorgenommen werden. Handlungen, welche die Persönlichkeit missachten, gelten als Verletzungen des Arbeitsvertrags und werden nicht toleriert. 14

15

16 Begeisterung? Die Marke sind wir. An unserem traditionellen Mitarbeitendenanlass stellten sich über Angestellte zum Helvetia Dreieck auf. Helvetia Versicherungen Human Resources und Dienste Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen T , F St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel T , F Ihre Schweizer Versicherung.

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