Begeisterung? «Helvetia ein Ort zum Arbeiten mit Raum zum Leben.»
|
|
- Ferdinand Acker
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Begeisterung? «Helvetia ein Ort zum Arbeiten mit Raum zum Leben.» Vincenzo Munforte Kundendienst, Private Vorsorge Allgemeine Anstellungsbedingungen Innendienst. Was immer Sie vorhaben. Wir sind für Sie da. Ihre Schweizer Versicherung.
2 Die Helvetia Arbeitgeberin mit Zukunft. Schweizerisch und modern-traditionell. «Die langjährige Erfahrung, das grosse Know-how und die Qualitätsorientierung der Helvetia sind typisch für die Schweiz. Dafür stehen die Mitarbeitenden der Fundament Helvetia. Die Helvetia und ist aufgeschlossen Werte gegenüber neuen Persönlichkeit Schweizerisch Partnerschaft Dynamisch, begeisternd und Ansätzen, Entwicklungen und und Trends.» modern-traditionell vertrauenswürdig Unsere Arbeitgeberpositionierung In der heutigen Zeit nimmt Arbeit einen beachtlichen Platz im Leben ein. Persönlichkeit und Partnerschaft stehen deshalb im Zentrum der Helvetia Arbeitgeberpositionierung. Aufgeschlossen und partnerschaftlich Die Helvetia erwartet von ihren Mitarbeitenden Versprechenhohe Einsatzbereitschaft, Persönlichkeit um Wachstum, Rentabilität und Kundentreue zu erreichen. Partnerschaft Arbeit und Privatleben lassen sich und dabei gut unter einen Hut bringen. Die Helvetia Fundament Kultur bietet Freiräume für die eigene Lebensgestaltung Dynamisch, begeisternd sowie für persönliche Interessen und Aktivitäten. und vertrauenswürdig Versprechen Werte Schweizerisch und modern-traditionell Verlässlich, menschlich und fair Helvetia ein Ort zum Arbeiten mit Raum zum Leben Aufgeschlossen und partnerschaftlich Schweizerisch und modern-traditionell Persönlichkeit und Partnerschaft Verlässlich, menschlich und fair Dynamisch, begeisternd und vertrauenswürdig Aufgeschlossen und partnerschaftlich Versprechen Verlässlich, menschlich und fair Versprechen Was macht die Helvetia so besonders Unser Unternehmen ist gross genug für interessante Aufgaben und Perspektiven und doch so übersichtlich, dass «man» sich kennt. Die täglich gelebte Helvetia Kultur ist geprägt von einem vertrauens- und respektvollen Miteinander, gepaart mit Leistungsbereitschaft und Verlässlichkeit. Persönlichkeit und Partnerschaft Die gelebten Werte Werte «Vertrauen, Dynamik und Begeisterung» sind wesentliche Voraussetzungen für unseren gemeinsamen Erfolg. Schweizerisch und modern-traditionell Fundament Dynamisch, begeisternd und vertrauenswürdig Philipp Gmür CEO Schweiz 2
3 Inhaltsverzeichnis. 1 Geltungsbereich und Verhältnis zum Arbeitsvertrag 4 2 Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beginn Beendigung In der Probezeit Nach der Probezeit Weiterbeschäftigung im AHV-Rentenalter 5 3 Entlöhnung Basisgehalt und variable Vergütung Kinder- und Ausbildungszulagen Spesenentschädigung Verhinderung an der Arbeitsleistung Leistungen bei Krankheit oder Unfall Arztzeugnis Leistungen bei Mutterschaft Leistungen bei Adoption Leistungen bei Militärdienst Gehaltsnachgenuss 7 4 Versicherung und Vorsorge Unfallversicherung Pensions- und Ergänzungskasse 8 6 Ferien- und Absenzenregelung Ferienanspruch Kürzung der Ferien Unbezahlter Urlaub Feiertage Kurzabsenzen Arztbesuche und Therapien 11 7 Unterschriftsberechtigung 12 8 Aus- und Weiterbildung 12 9 Pflichten des Arbeitnehmers Allgemeines Datenschutz Wettbewerbsverhalten Nebenbeschäftigungen Passwort/User-ID Rauchen Alkohol und Drogen /Internet und Telefonie Persönlichkeitsschutz Änderungen 14 5 Arbeits- und Freizeit Regelung für die Funktionsgruppen Wochenarbeitszeit Zeitsaldo/Kompensation Pausen Externe Tätigkeiten Servicezeiten und individuelle Zeiteinteilung Regelung für die Funktionsgruppen Gültig ab
4 1 Geltungsbereich und Verhältnis zum Arbeitsvertrag. Diese Allgemeinen Anstellungsbedingungen gelten für folgende in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden mit unbefristetem Arbeitsvertrag: Mitarbeitende im Innendienst (Hauptsitze in St. Gallen und Basel sowie deren Aussenstellen und Geschäftsstellen) Hauptamtliche Hauswarte Die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG und die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG haften solidarisch für sämtliche Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis. Sie sind gegenseitig ermächtigt, sich bezüglich des Arbeitsverhältnisses vollumfänglich zu vertreten. Diese Vertretungsvollmacht gilt auch in prozessualer Hinsicht. Die Einzelheiten Ihres Arbeitsverhältnisses sind in Ihrem individuellen Arbeitsvertrag geregelt. Individuelle Abmachungen, die von den Allgemeinen Anstellungsbedingungen abweichen, müssen schriftlich vereinbart werden, um rechtsgültig zu sein. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 319 ff. OR. Weitere Informationen zum Arbeitsverhältnis sowie die verschiedenen Reglemente und Weisungen, auf die in den vorliegenden Allgemeinen Anstellungsbedingungen verwiesen wird, sind im Intranet abrufbar. 4
5 2 Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2.1 Beginn Den Beginn des Arbeitsverhältnisses können Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. 2.2 Beendigung In der Probezeit Während der dreimonatigen Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien unter Beachtung einer Frist von sieben Tagen jederzeit schriftlich gekündigt werden. 2.3 Weiterbeschäftigung im AHV-Rentenalter Eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt des ordentlichen AHV-Rentenalters hinaus kann im gegenseitigen Einverständnis bis zur Vollendung des 70. Altersjahres vereinbart werden. Diese Verlängerung hat insbesondere Änderungen der Leistungen bei Krankheit oder Unfall zur Folge. Nach Erreichen des AHV-Rentenalters beträgt die Kün digungsfrist unabhängig von der Funktionsgruppe 3 Monate Nach der Probezeit Nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien unter Beachtung folgender Fristen auf das Ende eines Monats schriftlich wie folgt gekündigt werden: Funktionsgruppen 1 2 Im 1. Anstellungsjahr Ab dem 2. Anstellungsjahr Funktionsgruppen 3 4 Funktionsgruppen Monate 3 Monate 4 Monate 6 Monate Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung, spätestens einen Tag vor Beginn einer vereinbarten vorzeitigen Pensionierung bzw. des ordentlichen AHV-Rentenalters. 5
6 3 Entlöhnung. 3.1 Basisgehalt und variable Vergütung Massgebend ist das im Arbeitsvertrag festgesetzte Basisgehalt. Zusätzlich zum Basisgehalt wird eine variable Vergütung ausgerichtet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen des Reglements «Leistungs- und ertragsorientierte variable Vergütung» erfüllt sind. Die Auszahlung des vereinbarten Basisgehalts erfolgt bargeldlos in Schweizer Franken. 3.2 Kinder- und Ausbildungszulagen Die Kinder- und Ausbildungszulagen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und dem massgebenden kantonalen Recht. 3.3 Spesenentschädigung Die Auslagen für Reisen, Verpflegung und Unterkunft, die Ihnen aus der geschäftlichen Tätigkeit erwachsen, werden gemäss Reglement «Entschädigung von geschäftsbedingten Aufwendungen (Spesen) bei auswärtiger Tätigkeit» vergütet. 3.4 Verhinderung an der Arbeitsleistung Leistungen bei Krankheit oder Unfall Bei unverschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, die ärztlich bescheinigt ist, haben Sie Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung sowie anschliessend auf ein Taggeld unserer kollektiven Krankentaggeld- bzw. Unfallversicherung. Die Gehaltsfortzahlung dauert bis zum vollendeten 5. Anstellungsjahr: 180 Tage; ab dem 6. Anstellungsjahr: 365 Tage. Anschliessend haben Sie Anspruch auf ein Taggeld nach den Bestimmungen unserer kollektiven Krankentaggeldbzw. Unfallversicherung, welches bis längstens 730 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird. Die Höhe des Taggeldes beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit in der Regel 90% Ihrer ein Jahr vor dem Ereignis regelmässig ausgerichteten AHV-pflichtigen Gehaltsbestandteile (Basisgehalt und zuletzt ausgerichtete variable Vergütung). Teilarbeitsunfähigkeit verlängert die Leistungsdauer nicht. Bei Kündigung durch den Mitarbeitenden enden die Leistungen, mit Ausnahme der Unfall-Taggelder, per Vertragsende. Bei einer Weiterbeschäftigung nach Erreichen des AHV- Rentenalters beträgt die Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Unfall 180 Tage. Die Regelung betreffend Krankentaggeld findet keine Anwendung. Weitere Regelungen finden Sie im Reglement «Verhinderung an der Arbeitsleistung» Arztzeugnis Bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als fünf Arbeitstagen haben Sie unmittelbar nach deren Ablauf Ihrem/Ihrer Vorgesetzten ein Arztzeugnis zukommen zu lassen. 6
7 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall können wir jederzeit von Ihnen ein Arztzeugnis anfordern oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes/einer Vertrauensärztin einholen Leistungen bei Mutterschaft Bei einer Schwangerschaft informieren Sie bitte so früh wie möglich Ihre/-n Vorgesetzte/-n und HR-Berater/-in, um Ihre berufliche Zukunft nach der Niederkunft zu besprechen. Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis infolge Niederkunft beenden oder wenn Sie das Arbeitsverhältnis weiterführen möchten und sich im Zeitpunkt der Niederkunft noch im 1. Dienstjahr befinden, haben Sie Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung. Befindet sich der Zeitpunkt der Niederkunft im 2. Dienstjahr oder später und setzen Sie das Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub fort, gewähren wir Ihnen einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 20 Wochen. Die zusätzlich zu den gesetzlichen 14 Wochen gewährten 6 Wochen Mutterschaftsurlaub sowie die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen der gesetzlichen Mutterschaftsentschädigung und dem aktuellen Basisgehalt ist von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abhängig und setzt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung voraus, die vom HR Servicecenter ausgestellt wird. Möchten Sie das Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub nicht im Umfang des bisherigen oder neu vereinbarten Beschäftigungsgrades fortsetzen, müssen Sie das Arbeitsverhältnis auflösen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gilt der bisherige oder neu vereinbarte Beschäftigungsgrad. Weitere Regelungen finden Sie im Reglement «Verhinderung an der Arbeitsleistung» Leistungen bei Adoption Auch im Falle einer Adoption eines Kindes bietet die Helvetia Leistungen an. Bitte kontaktieren Sie das HR Servicecenter für weitere Informationen Leistungen bei Militärdienst Bei schweizerischen obligatorischen Militärdienstleistungen in Friedenszeiten (inkl. Zivilschutz oder ziviler Ersatzdienst, militärischer Frauendienst, Feuerwehrkurse) bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr richten wir Ihnen das aktuelle Basisgehalt aus. Für eine länger als vier Wochen dauernde Militärdienstleistung (Rekrutenschule, Beförderungsdienste und Durchdienen) muss eine Vereinbarung abgeschlossen werden. Die über die Leistungen der Erwerbsersatzordnung hinausgehenden Zahlungen können von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, das Arbeitsverhältnis nach Ende des Militärdienstes für eine vereinbarte Frist fortzusetzen. Das HR Servicecenter stellt die Vereinbarung aus. Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung werden mit der Gehaltszahlung verrechnet. Weitere Regelungen finden Sie im Reglement «Verhinderung an der Arbeitsleistung». 3.5 Gehaltsnachgenuss Beim Tod eines Mitarbeitenden zahlen wir dem überlebenden Ehegatten oder der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen, denen gegenüber der Mitarbeitende eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, über den Sterbemonat hinaus insgesamt drei volle Monatsgehälter. Bei Mitgliedern der Direktion beträgt der Gehaltsnachgenuss sechs volle Monatsgehälter. 7
8 4 Versicherung und Vorsorge. 4.1 Unfallversicherung Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden sind Sie gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Teilzeitangestellte mit weniger als 8 Stunden in der Woche sind nur gegen Berufsunfälle inklusive Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert. Der Versicherungsschutz deckt weltweit ambulante Behandlungen sowie Spitalaufenthalte. 4.2 Pensions- und Ergänzungskasse Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft, die Leistungen und die Beitragspflicht finden Sie im jeweils geltenden Reglement. Weitere Regelungen finden Sie im Reglement «Verhinderung an der Arbeitsleistung». 8
9 5 Arbeits- und Freizeit. 5.1 Regelung für die Funktionsgruppen Wochenarbeitszeit Die Wochenarbeitszeit bei einer 100%-Anstellung beträgt 41 Stunden Zeitsaldo/Kompensation Der aufgelaufene Zeitsaldo am Ende eines Monats darf 30/+60 Stunden nicht übersteigen. Nähert sich der Zeitsaldo den genannten Werten, klären Vorgesetzte und Mitarbeitende die Ursachen und treffen geeignete Massnahmen. Ein aufgelaufener positiver Zeitsaldo kann in Form von maximal fünf Kompensationstagen pro Jahr abgebaut werden. Je nach Arbeitssituation können diese am Stück oder tageweise bezogen werden. Die Kompetenz zur Bewilligung der Kompensationstage liegt beim/bei der direkten Vorgesetzten. Darüber hinausgehende Zeit wird stundenweise kompensiert. Ein negativer Zeitsaldo wird durch Mehrarbeit ausgeglichen. Ist eine Kompensation aus zwingenden Gründen nicht vollständig möglich, kann eine Auszahlung des positiven Zeitsaldos erwogen werden. Die Auszahlung ist durch die Vorgesetzten zu beantragen und durch die Bereichsleitung zu genehmigen. Ein positiver Zeitsaldo wird ohne Zuschlag vergütet Pausen Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Die Mittagspause muss mindestens 30 Minuten dauern Externe Tätigkeiten Bei externen Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsortes (z.b. Weiterbildungen, Sitzungen) werden üblicherweise 8,20 Stunden pro Tag bzw. 4,10 Stunden pro Halbtag angerechnet. Für externe Übernachtungen werden keine Zeitgutschriften gewährt. 5.2 Servicezeiten und individuelle Zeiteinteilung Ausgehend von den Bedürfnissen der Kunden und den betrieblichen Notwendigkeiten bestimmen alle Bereiche ihre Servicezeiten in eigener Regie. Während dieser Zeit muss die Servicebereitschaft jederzeit gewährleistet sein. Wir erwarten, dass Sie zusätzliche Arbeitsstunden leisten, falls es die Arbeitssituation erfordert. 5.3 Regelung für die Funktionsgruppen 5 9 Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Aufgabengebiet. Werden Mitarbeitende nach erfolgter Kündigung von der Gesellschaft freigestellt, gilt ein allfällig noch vorhandener positiver Zeitsaldo als in dieser Zeit kompensiert. 9
10 6 Ferien- und Absenzenregelung. 6.1 Ferienanspruch Ihr ordentlicher Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt pro Kalenderjahr 20 Arbeitstage (bis zum Kalenderjahr, in dem Sie das 20. Altersjahr vollenden, 25 Arbeitstage). Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf zusätzliche freie Tage: Funktionsgruppen 1 2 Ab dem Kalenderjahr, in dem Sie das 21. Altersjahr vollenden Ab dem Kalenderjahr, in dem Sie das 48. Altersjahr vollenden Ab dem Kalenderjahr, in dem Sie das 60. Altersjahr vollenden Funktionsgruppen 3 4 Bis zum Kalenderjahr, in dem Sie das 49. Altersjahr vollenden Ab dem Kalenderjahr, in dem Sie das 50. Altersjahr vollenden Funktionsgruppen Tage 5 Tage 10 Tage 5 Tage 10 Tage 10 Tage Die Festsetzung des Ferienbezugs und des Bezugs der zusätzlichen freien Tage erfolgt in Absprache mit dem/ der Vorgesetzten und in Rücksicht auf die geschäftliche Not wendigkeit. Sie sollten Ihre Ferien und die zusätzlichen freien Tage in dem Jahr beziehen, in welchem sie anfallen. Nicht bezogene ordentliche Ferien und zusätzliche freie Tage können in Ausnahmefällen auf das folgende Jahr übertragen werden und müssen bis zum 30. Juni dieses Folgejahres bezogen werden. Bis zu diesem Termin nicht bezogene zusätzliche freie Tage aus den Vorjahren verfallen. Wenn Sie in den Ferien einen Unfall erleiden oder in einer Weise erkranken, die den weiteren Feriengenuss beeinträchtigt, gelten die ärztlich bescheinigten Tage nicht als Ferientage. In einem solchen Fall müssen Sie Ihre/-n Vorgesetzte/-n benachrichtigen. Gesetzliche Feiertage, die in Ihre Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage. Der ordentliche Ferienanspruch von 20 Tagen (25 Tagen bei Mitarbeitenden bis zum vollendeten 20. Altersjahr) darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine Geldentschädigung abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR). 10
11 Beim Ferienbezug werden die bezogenen Tage dem Ferienguthaben in nachstehender Reihenfolge belastet: a) Den übertragenen Ferientagen aus dem ordentlichen Ferienanspruch b) Den übertragenen zusätzlichen freien Tagen, soweit diese noch nicht verfallen sind c) Dem ordentlichen Ferienanspruch des laufenden Kalenderjahres d) Den zusätzlichen freien Tagen des laufenden Kalenderjahres e) Den Kompensationstagen aus Überzeit (positiver Zeitsaldo) 6.2 Kürzung der Ferien Arbeitsverhinderungen infolge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft verkürzen Ihren Ferienanspruch (ordentliche und zusätzliche freie Tage), sofern sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 3 Monate übersteigen. Die Kürzung erfolgt zunächst auf den zusätzlichen freien Tagen. Während des Anspruches auf die gesetzliche Mutterschaftsentschädigung erfolgt keine Kürzung des Ferienanspruches. Für jeden weiteren vollen Monat Abwesenheit wird Ihr Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt. Bei Teilarbeitsunfähigkeit werden nur die Zeiten effektiver Verhinderung an der Arbeitsleistung zusammengezählt. 6.3 Unbezahlter Urlaub Sie können bei Ihrem/Ihrer Vorgesetzten einen Antrag auf unbezahlten Urlaub stellen. Dieser wird unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse geprüft. Bei Bewilligung des Antrages wird durch das HR Servicecenter eine entsprechende Vereinbarung ausgestellt. 6.4 Feiertage Für die gesetzlichen Feiertage gelten die eidgenössischen und kantonalen Regelungen an Ihrem Arbeitsort. 6.5 Kurzabsenzen Bei folgenden Ereignissen haben Sie ohne Anrechnung auf die Ferien und ohne Gehaltsabzug Anspruch auf bezahlte freie Tage: Eigene Heirat/Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft Heirat naher Angehöriger Niederkunft der Ehefrau/Lebensgefährtin Adoption Schwere Krankheit von Angehörigen Todesfall von Angehörigen im eigenen Haushalt Tod von anderen Familienangehörigen Tod von anderen Verwandten oder nahen Bekannten Jungbürgerfeier Rekrutierung, militärische Inspektion, Entlassung Wehrpflicht Ausbildungskurs für «J + S»-Leiter oder Teilnahme als «J + S»-Leiter an Kursen bis zum 30. Altersjahr Umzug des eigenen Haushalts Stellensuche nach erfolgter Kündigung 2 Tage 1 Tag 5 Tage innerhalb von 6 Monaten nach Geburt Kontakt HR Servicecenter Nach Absprache 3 Tage 1 3 Tage Bestattungsteilnahme 1 Tag Gemäss Aufgebot Max. 5 Tage pro Jahr 1 Tag Nach Absprache Alle Abwesenheiten besprechen Sie vorgängig mit Ihrem/ Ihrer Vorgesetzten. 6.6 Arztbesuche und Therapien Informieren Sie Ihre/-n Vorgesetzte/-n über Abwesenheiten infolge von Arztbesuchen und medizinischen Therapien. Arztbesuche und medizinische Therapien gelten nicht als Arbeitszeit. Über Ausnahmeregelungen entscheidet die/der Vorgesetzte. 11
12 7 Unterschriftsberechtigung. 8 Aus- und Weiterbildung. Gemäss Reglement «Unterschriftsberechtigung» haben Sie nach Ablauf der Probezeit im Rahmen Ihrer Funktion die Unterschriftsberechtigung zu zweien. Das heisst, Sie vertreten unsere Gesellschaft im Schriftverkehr rechtsverbindlich mit Ihrer Unterschrift und Funktionsbezeichnung. Weitere Regelungen finden Sie im Reglement «Unterschriftsberechtigung». Wir erwarten, dass Sie sich in Eigenverantwortung um Ihre persönliche Weiterbildung kümmern. Aus- und Weiterbildungsabsichten sind mit Ihrem/Ihrer Vorgesetzten zu vereinbaren. Weitere Regelungen finden Sie im Reglement «Aus- und Weiterbildung». 12
13 9 Pflichten des Arbeitnehmers. 9.1 Allgemeines Wir erwarten von Ihnen, dass Sie die Ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführen und sich gegenüber der Gesellschaft, den Kunden, Vorgesetzten und Kollegen/ Kolleginnen loyal verhalten. 9.2 Datenschutz Über Informationen und Daten, die Sie in Ausübung Ihrer Tätigkeit erfahren und die nicht allgemein bekannt sind, bewahren Sie Stillschweigen, auch nach Ihrem Austritt aus der Gesellschaft. Als Grundlage gilt das Reglement «Datenschutz». 9.3 Wettbewerbsverhalten Wir bekennen uns zu einer freien, fairen und offenen Marktwirtschaft und verpflichten uns zu wettbewerbskonformem Verhalten. Für die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften sind alle Mitarbeitenden selbst verantwortlich. Mehr zu den Verhaltensregeln finden Sie im Intranet unter «Compliance». 9.4 Nebenbeschäftigungen Wir stehen einem Engagement unserer Mitarbeitenden zu Gunsten der Öffentlichkeit positiv gegenüber. 9.5 Passwort/User-ID Im Zusammenhang mit Arbeiten an Informatiksystemen weisen wir Sie speziell auf den verantwortungsvollen Umgang mit Ihrer Benutzeridentifikation und Ihrem Passwort hin. Sie sind verantwortlich dafür, dass keine missbräuchliche Verwendung stattfinden kann. 9.6 Rauchen In den Räumlichkeiten der Helvetia darf grundsätzlich nicht geraucht werden. Ausgenommen sind als Raucherzonen gekennzeichnete Standorte. Auch auf dem Aussen-Areal der Helvetia ist das Rauchen nur in definierten Zonen erlaubt. 9.7 Alkohol und Drogen Der Missbrauch von Alkohol und der Konsum von Drogen während der Arbeitszeit ist nicht gestattet /Internet und Telefonie Die für die Mitarbeitenden der Helvetia massgebenden Bestimmungen zur Nutzung dieser Dienste finden Sie im Reglement « , Internet und Telefonie». Das Einverständnis Ihres/Ihrer Vorgesetzten brauchen Sie für eine Nebenbeschäftigung, die zeitlich aufwändig ist oder sich für die Gesellschaft nachteilig auswirken könnte. 13
14 10 Persönlichkeitsschutz. 11 Änderungen. Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit. Wir treffen alle geeigneten Vorkehrungen zum Schutz der Mitarbeitenden vor Verletzungen der Persönlichkeit jeglicher Art, z.b. auch vor Verletzungen der sexuellen Integrität oder unzulässiger Datenbearbeitung. Änderungen können durch die Geschäftsleitung jederzeit vorgenommen werden. Handlungen, welche die Persönlichkeit missachten, gelten als Verletzungen des Arbeitsvertrags und werden nicht toleriert. 14
15
16 Begeisterung? Die Marke sind wir. An unserem traditionellen Mitarbeitendenanlass stellten sich über Angestellte zum Helvetia Dreieck auf. Helvetia Versicherungen Human Resources und Dienste Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen T , F St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel T , F Ihre Schweizer Versicherung.
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes
MehrVergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements)
(gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements) SVA Aargau, Vergütungsreglement, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Lohnauszahlung...3 2. Leistungslohn...3 3. Dienstaltersgeschenk...3
MehrWeisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,
MehrAnstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)
177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2009 (929) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2
MehrVerordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer
Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 11. Januar 1984 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1), verordnet:
MehrSynoptische Darstellung
Synoptische Darstellung Bisheriges Recht Personalreglement vom. Januar 000 Neues Recht Personalreglement Änderung vom I. Die Personalreglement vom. Januar 000 wird wie folgt geändert: Einführung einer
MehrReglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal
Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 4. November 05 Inhaltsverzeichnis Präambel.... Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Grundsatz... Definition der Arbeitszeit... 4 Zweck
Mehr1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.
LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrReglement Aus- und Weiterbildung. (gestützt auf die Ziffer 5 des Personalreglements)
Reglement Aus- und Weiterbildung (gestützt auf die Ziffer 5 des Personalreglements) SVA Aargau, Reglement Aus- und Weiterbildung, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 2. Aus- und Weiterbildungsarten...
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrAnhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit
Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit Fassung vom 7. August 2014 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Grundsätzliches Art. 1 3 Arbeitszeit Art. 2 3 Überzeit Art. 3 4
MehrArbeitszeitrichtlinie
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Arbeitszeitrichtlinie Stand 22.09.2014 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Ziel... 3 2 Geltungsbereich... 3 2. Arbeitszeit... 3 3 Sollarbeitszeit... 3
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrVertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter
Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
MehrAusbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen
Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Zwischen Herrn/Frau Apotheker/in Leiter/in der......-apotheke...... Straße...PLZ......Ort (nachstehend Ausbildende/r* genannt) und Herrn/Frau... Straße...PLZ......Ort
MehrSynopse Änderung Personalreglement - 1 - Art. 1 Abs. 2 2 Das Anstellungsverhältnis des vertraglich angestellten. Art. 1 Abs.
Synopse Änderung Personalreglement - 1 - Art. 1 Abs. 2 2 Das Anstellungsverhältnis des vertraglich angestellten Personals wird durch den Gemeinderat geregelt. Zu ihm gehören u.a. die befristet oder im
MehrArbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn
MehrPersonalreglement. Gültig ab 1. Juli 2008
Personalreglement Gültig ab 1. Juli 2008 Gestützt auf Artikel 24 Buchstabe h des Bundesgesetzes über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERVG) sowie Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über die
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...
1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle
Mehr1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet
MehrAnhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung
Anhang 1 142.212 Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unterstellt
MehrWerkstudentenvertrag
Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse
MehrPensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)
MehrGesamtarbeitsvertrag
Gesamtarbeitsvertrag Abgeschlossen zwischen dem Schweizerischen Drogistenverband und dem Schweizerischen Verband Angestellter Drogisten DROGA HELVETICA Gültig ab 1. Januar 1999 (Revidiert am 12. November
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrSchwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin
als Lehrerin Grundsätzliches 16 Kalenderwochen Mutterschaftsurlaub Die Lehrerin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem
MehrKinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)
Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) 1 1. Aufnahmebedingungen Kinderhausordnung Das Kinderhaus Westendstraße ist eine städtische
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
MehrAnstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.
Mustervertrag Anstellungsvertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als Sekretariatsmitarbeiter
MehrArbeitsvertrag. zwischen. und
1 Arbeitsvertrag zwischen Frau Rechtsanwältin Dr. Paula Unverzagt, - nachstehend Rechtsanwältin genannt- und Frau Ina Immerfleiß, geboren am..., wohnhaft in..., - nachstehend Mitarbeiterin genannt- 1 Beginn
Mehr0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)
0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz
MehrVertrag zum Schulversuch in Braunschweig
Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber
Mehrüber den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft
.5.9 Beschluss vom 6. September 988 über den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Obligationenrecht (OR Art. 59 bis 6); gestützt auf das Bundesgesetz
MehrSTEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG
STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS KAROLINENSTRASSE 28-30 90402 NÜRNBERG TEL. 0911/94 62 6-19 UMSCHULUNGSVERTRAG zwischen (Ausbildender) Ort Straße und (Umzuschulender) Ort
MehrPersonalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern
Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern 5. September 014 Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern 014 Männliche/weibliche Schreibweise Der besseren Lesbarkeit wegen
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrREGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT
1 REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT Der Gemeinderat, gestützt auf 53 lit. b der Gemeindeordnung, beschliesst: 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für das voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal
MehrInkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit
Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000
MehrVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS zwischen (Firma / Behörde) Anschrift: Tel.: Email: Branche Beschäftigtenzahl: - nachfolgende Praxisstelle genannt - und Herrn / Frau geb.
MehrWird gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrecht folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
Arbeitsvertrag für den Fahrrad- und Motorradfachhandel Die Mitglieder von 2rad Schweiz sind nicht verpflichtet, ihr Personal mittels dieses Vertrages anzustellen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen mit
MehrVerbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.
Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten
MehrArbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland
Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrZahnmedizinische/r Fachangestellte/r
LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
Mehr800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)
Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrFragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrBildungsvertrag Duales Studium
Bildungsvertrag Duales Studium in Ergänzung zum Berufsausbildungsvertrag, für den kombinierten Bildungsgang der Ausbildung zum Industriemechaniker und des Studiums Maschinenbau an der Universität Siegen
MehrVertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen
Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße
MehrDem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds
Vergütung von Beiräten/Aufsichtsräten in mittelständischen Unternehmen Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung der Gesellschafter, ob den Mitgliedern des von ihnen einberufenen Beirats/Aufsichtsrats
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrREGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des
MehrAnleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe
Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe Vorbemerkungen Grundlage zur Arbeitszeiterfassung: Gemäss Art. 21 Ziff. 2 und 3 L-GAV ist der Arbeitgeber für die Erfassung der effektiven Arbeits- und
MehrZukunft. Mitgestalten. Bei uns.
Helvetia Human Resources helvetia.ch Zukunft. Mitgestalten. Bei uns. Allgemeine Anstellungsbedingungen Innendienst. Inhalt 1 Geltungsbereich und Verhältnis zum Arbeitsvertrag 3 6 Ferien- und Absenzenregelung
MehrTrainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben
Seite 1 Trainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben Aufgabe 1 Nennen Sie drei Soziale Risiken und ordnen Sie diese entsprechenden Sozialversicherungszweigen zu. Aufgabe 2 Nennen Sie die Versicherungszweige
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrWann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?
Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich
MehrTeil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung
Mehr212.31 212.31. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Bei Lehrverträgen beträgt die Probezeit 4 Wochen.
.. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Vom 6. Dezember 986 GS 9.7 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 5 des Gesetzes vom 8. Mai 958 betreffend die Einführung
MehrAltersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:
Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des
MehrArbeitsrecht Praxistipps für Handwerker
Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Bettina Gogolla Rechtsberaterin Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Gestaltung von Arbeitsverträgen Nutzen Sie zulässige Spielräume!
Mehrim Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrAnschlusstaggelder für arbeitslose Personen
Anschlusstaggelder für arbeitslose Personen Wer kann Anschlusstaggelder beziehen? Arbeitslose Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsberechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung
MehrBerufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG) Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10 Vertrag (1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende),
Mehr08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
MehrKonzept. Ferienbetreuung. Markt
Konzept Ferienbetreuung Wiesentheid Markt Wiesentheid Vorwort Es sind Schulferien - aber nicht alle Eltern haben so lange Urlaub Was nun? Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung wächst das Bedürfnis
Mehr1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016
1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 Stand am 1. Januar 2016 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2016 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge
Mehrkranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum
MehrGleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung
Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: rechtsservice@wkstmk.at
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrFort- und Weiterbildung beim MDR
DIENSTVEREINBARUNG über die Fort- und Weiterbildung beim MDR vom 15.09.1995 i. d. F. vom 05.10.1999 Zwischen dem MDR und dem Gesamtpersonalrat des MDR wird folgende Dienstvereinbarung über die Fort- und
MehrPersonenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor
Personenversicherungen Unfallversicherung, -Obligatorium, -Zusatz Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Vaudoise Bessere Leistungen bei Unfall Ihre Pflichten
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrReglement über den Standing-Fonds zur Überbrückung der AHV-Altersrente von der Pensionierung BVG bis zum Bezug der ordentlichen AHV-Altersrente und
Reglement über den Standing-Fonds zur Überbrückung der AHV-Altersrente von der Pensionierung BVG bis zum Bezug der ordentlichen AHV-Altersrente und den Sicherheitsfonds für allfällige Unterdeckungen bei
Mehr72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem
la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der
Mehr6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,
6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich
MehrVereinbarung zum Arbeitsverhältnis
Vereinbarung zum Arbeitsverhältnis Da der Arbeitnehmer keiner Gewerkschaft angehört gilt ein Individuell abgeschlossener Arbeitsvertrag haben Sie einen Betriebsrat?... Befristet / unbefristet?... Welchen
MehrStiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
MehrVertrag über eine Praxisphase
Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden
MehrHAMBURGER SCHULVEREIN VON 1875 E.V.
HAMBURGER SCHULVEREIN VON 1875 E.V. Mitglied im Verband Deutscher Schullandheime Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband Betreuungsvertrag im Rahmen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen
Mehr(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)
Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrMilitärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement
Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband Statuten und Reglement Ausgabe 2002 Statuten Art. 1 Name, Sitz und Zweck 1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) gründet unter dem Namen "Militärdienstkasse
MehrArbeitslos Wohnen in Deutschland, Arbeiten in den Niederlanden
Arbeitslos Wohnen in Deutschland, Arbeiten in den Niederlanden Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie viel Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 3
MehrProduktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG
Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps
MehrUmschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)
Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung) Zwischen der Zahnarztpraxis Umschulungsträger Praxisanschrift und Umzuschulende/r (Name, Vorname) Anschrift geboren am geboren in Telefonnummer wird nachstehender
MehrReglement Arbeitszeit. (gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements)
(gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements) SVA Aargau, Reglement Arbeitszeit, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 2. Arbeitszeit... 3 3. Öffnungszeiten... 3 4. Erfassung der
MehrBeiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die
MehrA) Allgemeine Bestimmungen
3.40 Verordnung Aus-, Fort- und Weiterbildung / Studienurlaub / Supervision Vom Kirchenrat gestützt auf Art. 36 und Art. 37 des Reglements Anstellung und Besoldung (RAB) erlassen am 19. April 2005 (Stand
Mehr